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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 30.01.2001
Aktenzeichen: 10 UZ 2039/99
Rechtsgebiete: AbsatzfondsG


Vorschriften:

AbsatzfondsG § 10 Abs. 3 Nr. 7
1. Der Begriff der "Eierpackstelle" des § 10 Abs. 3 Nr. 7 AFoG ist in Anlehnung an den in Art. 1 Nr. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 normierten Begriff der "Packstelle" auszulegen.

2. Der Beitragstatbestand des § 10 Abs. 3 Nr. 7 AFoG differenziert nicht nach der Vertriebsform. Demzufolge unterliegt auch die Direktvermarktung von Eiern durch einen als "Eierpackstelle" zugelassenen Betrieb (Verkauf in sog. Hofläden etc.) der Beitragspflicht nach dem Absatzfondsgesetz; aus dem Tatbestandsmerkmal "verpackte Eier" in § 10 Abs. 3 Nr. 7 AFoG folgt nichts Gegenteiliges.


Gründe:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Zunächst liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann anzunehmen, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (Hess. VGH, 04.04.1997 - 12 TZ 1079/97 -, EZAR 634 Nr. 1). Die zur Auslegung des Begriffs der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO entwickelten Grundsätze können zur Auslegung von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit der Maßgabe herangezogen werden, dass die Entscheidung über die Zulassung der Berufung weniger eilbedürftig ist als die Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO sowie in abgaberechtlichen Eilverfahren (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO; krit. Schenke, NJW 1997, 81 [91]; undifferenziert dagegen Schmieszek, NVwZ 1996, 1151 [1153]). Das Rechtsmittelgericht muss bei der Prüfung im Zulassungsverfahren zu der Meinung gelangen, dass das Rechtsmittel hinreichende Aussicht auf Erfolg oder - anders formuliert - das erstinstanzliche Gericht unrichtig entschieden hat (vgl. Sendler, DVBl. 1982, 157 [161]). Mit dieser Auslegung wird dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Ziel entsprochen, mit Hilfe des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an die gefestigte Rechtsprechung zu dem Begriff der ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung (vgl. dazu Schenke, JZ 1996, 1155 [1162] m. Nachw. d. Rspr. u. der davon abw. Lit. in Fußn. 729, 730 anzuknüpfen, die Einzelfallgerechtigkeit zu verwirklichen (vgl. dazu Sendler, DVBl. 1982, 157 [161]) und grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren (vgl. dazu BT-Drs. 13/3993, S. 13). Die Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist aber damit nicht auf solche Fälle beschränkt, die dem Rechtsmittelgericht grob ungerecht gelöst erscheinen (ähnlich Hess. VGH, 17.02.1997 - 14 TZ 385/97 -); denn die für den Gesetzgeber ersichtlich maßgebliche Rechtsprechung zu § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt eine derartige qualifizierte materielle Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht voraus.

Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen der Kläger im Zulassungsantrag (Seite 2 bis 6 einschließlich dritter Absatz) nicht. Zwar folgt dies nicht bereits aus der fehlenden Nennung der für die Richtigkeitsrüge einschlägigen gesetzlichen Vorschrift (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil dieser Zulassungsgrund jedenfalls dem Wortlaut nach im Zulassungsantrag wiedergegeben wurde und die nach Ansicht der Kläger ihn rechtfertigenden Gründe darin auch ausreichend im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt worden sind. Das Vorbringen vermag nach Auffassung des beschließenden Senats aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen.

Die Vorinstanz hat die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beitragsbescheide - soweit für das Zulassungsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei dem Betrieb der Kläger um eine der Beitragspflicht nach § 10 Abs. 3 Nr. 7 des Absatzfondsgesetzes in der Fassung vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 998) unterworfene "Eierpackstelle" handele, wobei zur Definition dieses Tatbestandsmerkmals auf Art. 1 Nr. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 vom 26. Juni 1990 (ABl. EG Nr. L 173, S. 5) zurückgegriffen werden könne. Hieraus folge, dass die Beiträge an der jeweils marktengsten Stelle im Warenfluss vom Erzeuger zum Verbraucher erhoben werden sollen (sog. "Flaschenhalsprinzip"), so dass vorliegend nicht entscheidend sei, ob und wie die Eier verpackt würden. Dessen ungeachtet sei auch kaum denkbar, dass die Eier bei den Klägern völlig unverpackt aufbewahrt würden. Auch seien die Beitragsbescheide der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe in rechtlich einwandfreier Weise von der ihr nach § 4 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz vom 8. August 1976 (BGBl. I S. 2727, 2728) eingeräumten Befugnis der eigenen Ermittlung und Schätzung der für die Beitragsschuld maßgeblichen Menge Gebrauch gemacht.

Demgegenüber trägt die Bevollmächtigte der Kläger im Zulassungsantrag im Kern vor, dass es sich beim Betrieb der Kläger nicht mehr um eine "Eierpackstelle" handele, da die Eier nicht mehr "verpackt" an den Einzelhandel weitergegeben würden, sondern im Wege der Direktvermarktung, wofür auch die bei der Betriebsprüfung festgestellte geringe Menge von Eiern spräche. Selbst wenn dies nicht zuträfe, unterscheide das Verwaltungsgericht nicht - wie erforderlich - zwischen der im Wege der Direktvermarktung vertriebenen und den über die Packstelle erfassten Eiern, wobei der erstgenannte Vertriebsweg dem Absatzfondsgesetz nicht unterliege. Entscheidend sei nicht, wie die Kläger die Eier aufbewahrten, sondern dass was danach mit ihnen geschehe. Unzutreffend sei zudem der Schluss von dem Betrieb als Packstelle auf die Beitragszahlung nach der Anzahl der gehaltenen Hühner. Denn zwischen letzterem und den verpackten Eiern bestünde kein ursächlicher Zusammenhang. Maßgeblich müsse vielmehr sein, ob die Eier verpackt oder anderweitig abgegeben würden, wobei für die Beurteilung der Zeitpunkt der Abgabe entscheidend sei, also der Moment, in dem die Eier unverpackt aus den Eierhöckern herausgenommen und an den Kunden ausgehändigt würden. Schließlich sei zur Auslegung des Begriffes "verpackte Eier" Art. 1 Nrn. 11 bis 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 heranzuziehen, weshalb von Relevanz sei, dass die Kläger die in ihrem Betrieb produzierten Eier im echten "Lose-Verkauf" (Verkauf an Kunden in dem der Betriebsstätte angegliederten Hofladen, wobei diese die Behältnisse selbst mitbrächten) und in Eierhöckern mit weniger als 36 Eiern (ohne Ummantelung), jedenfalls nicht in Großpackungen abgegeben würden.

Dieses Vorbringen begründet bei der im Zulassungsverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung des Sach- und Streitstandes keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den klägerischen Betrieb als "Eierpackstelle" im Sinne des § 10 Abs. 3 Nr. 7 AFoG eingestuft und infolgedessen die Beitragspflicht bejaht.

Rechtsgrundlage der angefochtenen Beitragsbescheide ist - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat - § 10 des Gesetzes über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (Absatzfondsgesetz - AFoG -) vom 26. Juni 1993 (BGBl. I S. 635) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 998), geändert durch Gesetze vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467, 1488) und vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2025). Nach dessen Absatz 1 fließen dem Absatzfonds zur Durchführung seiner Aufgaben (zentrale Förderung des Absatzes und der Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft durch Erschließung und Pflege von Märkten im In- und Ausland, § 2 Abs. 1 AFoG) Beiträge nach den folgenden Absätzen zu, die gemäß § 10 Abs. 2 AFoG von den Betrieben der Land- und Ernährungswirtschaft nach Maßgabe der Absätze 3 bis 8 erhoben werden. Als Beitragstatbestand kommt vorliegend allein § 10 Abs. 3 Nr. 7 AFoG in der ab dem 01. Juli 1993 geltenden Fassung (BGBl. I S. 114) in Betracht. Danach beträgt der Beitrag für "Eierpackstellen 0,60 DM je 1000 verpackte Eier". Zwar definiert das Absatzfondsgesetz den Begriff der "Eierpackstelle" selbst nicht. Das Verwaltungsgericht hat aber - was auch von den Klägern im Zulassungsantrag letztlich nicht angegriffen wird - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dieses Tatbestandsmerkmal in Anlehnung an Art. 1 Nr. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Verpackungsnormen für Eier (ABl. EG Nr. L 173, S. 5) und die darin vorgenommene Legaldefinition der "Packstelle" ausgelegt. Hierunter ist ein Betrieb zu verstehen, der von der jeweils zuständigen Stelle zum Sortieren der Eier nach Güte- und Gewichtsklassen zugelassen ist. Dabei ist für die Qualifizierung eines Betriebes als "Packstelle" unerheblich, wenn die "Packstelle" lediglich aus eigenen, auf dem selben Betriebsgelände gelegenen Produktionseinheiten beliefert wird (vgl. Art. 17 Abs. 6 der Verordnung <EWG> Nr. 1274/91 der Kommission vom 15. Mai 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung <EWG> Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier, ABl. EG Nr. L 121, S. 11).

Dass es sich beim Betrieb der Kläger in dem den angefochtenen Beitragsbescheiden zugrunde liegenden Zeiträumen um eine solche "Eierpackstelle" gehandelt hat, folgt bereits aus den vom Betriebsprüfer im Rahmen der am 20. Oktober 1995 durchgeführten Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen. Denn in dem hierüber gefertigten Prüfbericht vom 23. Oktober 1995 heißt es insoweit, dass die Berichtsfirma (der klägerische Betrieb) einen landwirtschaftlichen Betrieb von 50 ha betreibe, davon die Hälfte in Pacht, mit Legehennenhaltung und Eierproduktion (S. 3 sub. TZ.14), und - was für die Einstufung des Betriebes der "Eierpackstelle" ausschlaggebend ist - dass von der Berichtsfirma Eier erzeugt, sortiert und abgepackt werden (sub.Tz.15). Den gegen die - von den Klägern in der mündlichen Verhandlung scheinbar nicht bestrittene (S. 6 des Urteilsabdrucks) - Einstufung ihres Betriebes als "Eierpackstelle" im Zulassungsantrag erhobenen Einwänden folgt der beschließende Senat nicht. So lässt sich dem von den Klägern als Anlage zum Zulassungsantrag vorgelegten Zulassungsbescheid des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft vom 24. Juni 1969 entnehmen, dass der Betrieb der Kläger auf Antrag vom 19. Juni 1969 als "Packstelle" im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1619/68 (ABl. EG Nr. L 258, S. 3) zugelassen wurde. Dabei stimmte die in dieser Verordnung in Art. 1 Nr. 7 vorgenommene Legaldefinition des Begriffs der "Packstelle" mit der in Art. 1 Nr. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 enthaltenen wörtlich überein. Dass die Einstufung des klägerischen Betriebes als "Packstelle" für die strittigen Beitragserhebungszeiträume aufgrund der tatsächlichen Entwicklung keine Gültigkeit mehr gehabt haben soll, haben die Kläger im Zulassungsantrag nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Soweit sie in diesem Zusammenhang ausführen, dass die bei Beantragung der Zulassung des Betriebes als "Packstelle" gegebene Voraussetzung inzwischen entfallen sei, weil die Eier seit vielen Jahren nicht mehr "verpackt" in den Einzelhandel zum Weiterverkauf abgegeben würden, sondern im Wege der Direktvermarktung, vermag dies die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Qualifizierung ihres Betriebes als "Eierpackstelle" im Sinne des § 10 Abs. 3 Nr. 7 AFoG nicht mit Erfolg in Frage zu stellen. Denn zum einen lässt sich dem Vorbringen der Kläger nicht entnehmen, dass die Zulassung des Betriebes für die streitgegenständlichen Zeiträume zurückgenommen bzw. widerrufen wurde, so dass die Frage nach der Tatbestandswirkung des Zulassungsbescheides hinsichtlich der damit festgestellten Klassifizierung des klägerischen Betriebes als "Packstelle" aufgeworfen werden könnte. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung, da die Kläger im Zulassungsantrag selbst nicht die Feststellungen des Betriebsprüfers bestreiten, wonach in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb Eier sortiert würden. Im Gegenteil, deren Bevollmächtigte trägt auf Seite 3 des Zulassungsantrages (dritter Absatz) unter anderem vor, dass die Eier, nachdem sie von den Legehennen eingesammelt wurden, sortiert und auf sogenannte Eierhöcker gesetzt werden. Dass dabei nach Güte- und Gewichtsklassen vorgegangen wird, dürfte selbstverständlich sein und wird letztlich auch von den Klägern nicht bestritten.

Der bereits aus der Einstufung des klägerischen Betriebes als "Eierpackstelle" resultierenden Beitragspflicht steht die von den Klägern behauptete Form der Direktvermarktung der in ihrem Betrieb produzierten Eier (Verkauf der Eier in einem der Betriebsstätte angegliederten Hofladen sowie durch Belieferung von Endverbrauchern und Kunden zur Weiterverarbeitung <Bäckerei, Metzgerei, Gaststätte etc.> im so genannten "Lose-Verkauf") nicht entgegen. Entsprechendes folgt jedenfalls nicht aus dem in § 10 Abs. 3 Nr. 7 AFoG zusätzlich normierten "Tatbestandsmerkmal "verpackte Eier". Schon dem Wortlaut kann nicht entnommen werden, dass mit dem Begriff "verpackt" - ungeachtet etwaiger terminologischer Unschärfen - bestimmte Formen der Eiervermarktung bzw. bestimmte Vertriebswege der in Legehennenhaltung produzierten Eier von der Beitragspflicht nach § 10 Ab. 3 Nr. 7 AFoG ausgenommen werden sollen. Stattdessen deutet die Syntax des Beitragstatbestandes und der darin zum Ausdruck kommende unmittelbare sprachliche Zusammenhang zwischen "Eierpackstelle" und "verpackte Eiern" schon darauf hin, dass grundsätzlich alle von zugelassenen "Eierpackstellen" in den Verkauf gelangenden Eier der Beitragspflicht unterliegen, es sei denn es treten besondere Umstände hinzu, die die Zuführung der Eier auf den Eiermarkt hindern (etwa bei Verlust). Wäre mit dem Tatbestandsmerkmal "verpackte Eier" die Befreiung einer bestimmten Form des Eiervertriebs, der Eiervermarktung von der Beitragspflicht intendiert gewesen, hätte dies der Änderungsgesetzgeber (Abs. 3 Nr. 7 in der hier maßgeblichen Fassung wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in das Absatzfondsgesetz aufgenommen) durch Hinzufügung einer entsprechenden Klausel ohne Weiteres kenntlich machen können (etwa durch die Formulierung: "...die dem Einzel- oder Großhandel zugeführt werden"). Dies hat er jedoch ersichtlich nicht getan. Im Übrigen deutet die Anknüpfung des nach § 10 Abs. 3 Nr. 7 AFoG zu erhebenden Beitrages an "à 1000 verpackte Eier" darauf hin, dass von der Beitragspflicht auch kleinere Mengen erfasst werden sollen, wobei die gewählte Beitragshöhe (0,60 DM à 1000 verpackte Eier) den Pflichtigen offenbar nicht übermäßig belasten und somit einer erdrosselnden Wirkung der Geldleistungspflicht entgegenwirken soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.05.1990 - 2 BvL 12/88 u.a. -, BVerfGE 82, 159 <190> - Absatzfondsgesetz).

Die Entstehungsgeschichte des § 10 Abs. 3 Nr. 7 AFoG und sein Regelungszweck stützen das vom beschließenden Senat zugrunde gelegte weite Verständnis des Tatbestandsmerkmals "verpackte Eier". Zwar enthält die Begründung zur wortidentischen Entwurfsfassung des § 10 Abs. 3 Nr. 7 AFoG (Art. 1 Nr. 2 des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Absatzfondsgesetzes, BT-Drs. 12/3356) insoweit keine ausdrückliche Erläuterung. Ihr kann aber entnommen werden, dass die bis zur Neuregelung des Beitragstatbestandes vorgenommene Beitragserhebung bei den Brütereien auf geschlüpfte Eier (§ 10 Abs. 3 Nr. 7 AFoG a.F.) nicht mehr fortgeführt werden sollte, da mit der Verwirklichung des Binnenmarktes ein grenzüberschreitender Handel mit Hennenküken zu erwarten sei, so dass bei einer Fortführung der Beitragserhebung bei den Brütereien mit unerwünschten Produktionsverlagerungen gerechnet werden müsse. Demzufolge werde mit der Neufassung des § 10 Abs. 3 Nr. 7 AFoG die Erhebung der Beiträge auf Eier auf die Eierpackstellen verlagert (BT-Drs., a.a.O., S. 4 zu Art. 1 Nr. 2). Nimmt man hinzu, dass die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz in der Regel nach dem so genannten "Flaschenhalsprinzip" erhoben werden, also an der jeweils marktengsten Stelle im Warenfluss vom Erzeuger zum Verbraucher (vgl. BVerfGE 80, 159 <162>), dann lässt die mit der Neufassung gewollte Verlagerung der Beitragserhebung von den Brütereien auf die Eierpackstellen erkennen, dass unter Geltung der seit dem 1. Juli 1993 gültigen Fassung des § 10 Abs. 3 Nr. 7 AFoG die den Brütereien unmittelbar nachgeordnete Stelle Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung sein soll. Da zugleich eine gleichmäßige Belastung aller Warenbereiche erzielt und gleichzeitig ein Beitragsaufkommen sichergestellt werden sollte, damit auch künftig eine befriedigende Aufgabenerfüllung durch den Absatzfonds gewährleistet ist (BT-Drs., a.a.O. S. 4 A. Allg. Teil u.B. Bes. Teil zu Nr. 2), zielt die hier maßgebliche Neufassung des § 10 Abs. 3 Nr. 7 AFoG auch nach ihrer Entstehungsgeschichte, ihrem Zweck und dem allgemeinen Regelungsanliegen der Beitragserhebung nach dem Absatzfondsgesetz ersichtlich darauf ab, grundsätzlich alle von zugelassenen "Eierpackstellen" in den Verkauf gelangenden Eier der Beitragspflicht zu unterwerfen (mit Ausnahme von Verlusten etc.), und zwar unabhängig von der jeweils praktizierten Vertriebsform (hier: der Direktvermarktung). Anderenfalls würde der einzelnen "Eierpackstelle" durch die Wahl der Vertriebsform letztlich eine vom Gesetzgeber nicht gewollte, weil gegen die beabsichtigte gleichmäßige Belastung aller Warenbereiche (hier: der Eierproduktion) verstoßende Dispositionsfreiheit über die in § 10 Abs. 3 Nr. 7 AFoG normierte Beitragspflicht eröffnet. Dies hätte - wie der vorliegende Fall zeigt - zur Konsequenz, dass der Direktvertrieb von Eiern durch einen als "Eierpackstelle" zugelassenen Betrieb (sei es unmittelbar in einem an die Betriebsstätte angelagerten sog. Hofladen, sei es durch Belieferung an spezielle Einzelkunden <Bäckereien etc.> oder den Einzelhandel) von der Beitragspflicht befreit wäre, obgleich dies durch die Verlagerung der Beitragserhebung von den Brütereien auf "Eierpackstellen" - wie dargetan - nicht bezweckt war.

Eine gegenteilige Sichtweise kann auch nicht - wie von den Klägern im Zulassungsantrag angeführt - aus Art. 1 Nrn. 11 bis 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 abgeleitet werden. Denn zum einen ist - worauf das Verwaltungsgericht mit Bezug auf die von den Klägern im Verwaltungs- und Klageverfahren angeführten EG-Vermarktungsnormen zutreffend hingewiesen hat - bereits nicht ersichtlich, wie Vorschriften über die Verpackungsgröße einer Beitragspflicht nach § 10 Abs. 3 Nr. 7 AFoG entgegen stehen sollen. Zum anderen können die im Zulassungsantrag angeführten Regelungen zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "verpackte Eier" deshalb nicht herangezogen werden, weil sie einen anderen Zweck als § 10 Abs. 3 Nr. 7 AFoG verfolgen. Während erstere dazu beitragen sollen, die Qualität der Eier zu verbessern und ihren Absatz zu erleichtern, sowie dem Schutz und der Information des Endverbrauchers der Eier dienen (vgl. zweiter und dritter Absatz des Vorspanns der Verordnung <EWG> Nr. 1907/90, a.a.O., S. 1) und die Lieferung von Eiern an den Einzelhandel im Blick haben (arg. Art. 1 Nr. 13 dieser Verordnung), zielt der Beitragstatbestand des § 10 Abs. 3 Nr. 7 AFoG - wie oben ausgeführt - auf eine gleichmäßige Beitragserhebung an der marktengsten Stelle des Warenflusses vom Erzeuger zum Verbraucher, um das Beitragsaufkommen zu sichern und damit dem Absatzfonds die Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben zu ermöglichen. Insofern ist der Begriff "verpackte Eier" im Sinne des § 10 Abs. 3 Nr. 7 AFoG in einem umfassenderen Sinne zu verstehen als der in den vorzitierten EG-Vermarktungsnormen zugrunde gelegte.

Da die aus dem Beitragsaufkommen finanzierte und vom Absatzfonds durchgeführte Absatzwerbung dem Absatz und der Verwertung aller Eier und damit jedenfalls mittelbar auch den Betrieben zugute kommt, die ihre Eier - wie im Falle der Kläger - im Wege der Direktvermarktung auf den Eiermarkt bringen, der von den "Eierpackstellen" erhobene Beitrag mithin dem Erfordernis der Gruppennützigkeit genügt (BVerfGE 82, 159 <180 f.>), steht der Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Beitragsbescheide und demnach der Richtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht das Vorbringen im Zulassungsantrag entgegen, dass die Direktvermarkter vom Absatzfondsgesetz nicht erfasst werden sollten, da diese ihre eigene Werbung betreiben und in regionalen Bereichen für eine Vermarktung sorgen würden. Denn das Merkmal der Gruppennützigkeit verlangt nicht, dass das aus der Sonderabgabe fließende Aufkommen im spezifischen Interesse jedes einzelnen Abgabepflichtigen zu verwenden ist, sondern dass es überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe Verwendung findet (BVerwG, a.a.O.).

Die Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung zur Rechtmäßigkeit der Höhe der strittigen Beitragsbescheide bedürfen im Rahmen der von den Klägern erhobenen Richtigkeitsrüge keiner Würdigung durch den beschließenden Senat. Denn sofern sich der Zulassungsantrag hiergegen überhaupt wendet - in diese Richtung könnte allenfalls der erste Absatz auf Seite 4 des Antrages weisen -, fehlt es insoweit jedenfalls an einer substantiierten Darlegung etwaiger ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit der betreffenden Entscheidungsgründe.

Der von den Klägern auf Seite 6 Absatz 4 des Zulassungsantrages darüber hinaus - ohne Nennung der entsprechenden gesetzlichen Vorschrift - geltend gemachte Zulassungsgrund der "besonderen rechtlichen Schwierigkeit" (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur dann anzunehmen, wenn sich die Rechtssache signifikant von den verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten im Allgemeinen abhebt (VGH Baden-Württemberg, 22.04.1997 - 14 S 913/97 -) und die als schwierig anzusehende Frage entscheidungserheblich ist (Hess. VGH, 30.04.1997 - 7 TZ 1178/97 -).

Soweit die Kläger diesen Zulassungsgrund deshalb als gegeben ansehen, weil bei Betrieben zu differenzieren sei, die sowohl als Packstelle zugelassen seien als auch Eier direkt vermarkten, und das Absatzfondsgesetz für diese Fälle keine Regelung enthalte, fehlt es bereits an einer dem § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügenden Darlegung dieses Zulassungsgrundes. Die Kläger haben nicht substantiiert dargetan, weshalb dieser Aspekt eine über das normale Maß verwaltungsgerichtlicher Streitigkeiten hinausgehende besondere Schwierigkeit aufweist. Zudem lässt sich - wie oben im Einzelnen ausgeführt - mit Hilfe der anerkannten juristischen Auslegungsregeln durchaus klären, ob der klägerische Betrieb der Beitragspflicht nach § 10 Abs. 3 Nr. 7 AFoG unterliegt oder nicht. Sofern die Kläger mit dem Hinweis auf die fehlende Differenzierung in § 10 Abs. 3 Nr. 7 AFoG einen gesetzgeberischen Nachbesserungs- bzw. Klarstellungsbedarf anmelden, vermag dies unter keinen Umständen eine besondere rechtliche Schwierigkeit des vorliegenden Rechtsstreites zu begründen. Denn abgesehen davon, dass der beschließende Senat eine fehlende gesetzliche Regelung bzw. eine Regelungslücke für die von den Klägern dargetane Vertriebsform der in ihrem Betrieb produzierten Eier nicht sieht, wäre die aufgeworfene Frage in einem Berufungsverfahren allenfalls unter dem Blickwinkel einer möglichen analogen Anwendung des § 10 Abs. 3 Nr. 7 AFoG einer Beantwortung zuzuführen. Dass damit rechtliche Schwierigkeiten entstünden, die sich signifikant von den im Allgemeinen in verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren sich stellenden Auslegungsfragen unterscheiden, haben die Antragsteller auch nicht ansatzweise dargetan.

Schließlich rechtfertigt auch die von den Klägern - wiederum ohne Nennung der entsprechenden gesetzlichen Regelung - erhobene Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) keine Zulassung der Berufung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine rechtliche oder eine tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 01.12.1998 - 5 UZ 1843/98 -). Die Rechts- oder Tatsachenfrage muss allgemein klärungsbedürftig sein und nach Zulassung der Berufung anhand des zugrundeliegenden Falls mittels verallgemeinerungsfähiger Aussagen geklärt werden können.

Diesen Anforderungen genügt die von der Bevollmächtigten der Kläger auf Seite 6 letzter Absatz formulierte Frage, "ob allein die Zulassung eines Betriebes als Eierpackstelle dazu führt, dass alle in dem Betrieb produzierten Eier beitragspflichtig sind", nicht. Denn ihr fehlt bereits die Entscheidungserheblichkeit, weil die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Frage nach der Rechtmäßigkeit der von der Beklagten erlassenen Beitragsbescheide und die damit im Kern aufgeworfene Frage nach der Beitragspflichtigkeit des klägerischen Betriebes ohne Weiteres durch Auslegung des hier allein einschlägigen Beitragstatbestand des § 10 Abs. 3 Nr. 7 AFoG beantwortet werden kann (s. oben). Im Übrigen haben die Kläger nicht substantiiert dargetan, inwieweit das etwaige Vorhandensein anderer Betriebe mit ähnlicher Konstellation die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage im vorbeschriebenen Sinne rechtfertigt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert aus den §§ 13 Abs. 2, 14 Gerichtskostengesetz - GKG -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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