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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.11.2003
Aktenzeichen: 10 UZ 2139/02
Rechtsgebiete: BGB, Pfandleiherverordnung
Vorschriften:
BGB § 388 | |
Pfandleiherverordnung § 5 | |
Pfandleiherverordnung § 11 |
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Sonstigem (Pfandleiherverordnung)
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 10. Senat - durch
Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Pieper, Richter am Hess. VGH Dr. Saenger, Richter am VG Kassel Spillner (abgeordneter Richter)
am 4. November 2003 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 2002 - 8 E 4745/01 (V) - wird abgelehnt.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 13.068,75 € festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.
Dies gilt zunächst für den geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Auch nach Auffassung des beschließenden Senats ist der Nachforderungsbescheid der Beklagten vom 6. Februar 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 1. Oktober 2001 rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage des Nachforderungsbescheids ist § 11 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung) vom 1. Februar 1961 (BGBl. I S. 58) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), zuletzt geändert durch die 2. Verordnung zur Änderung der Pfandleiherverordnung vom 14. November 2001 (BGBl. I S. 3073). Danach ist die Klägerin verpflichtet, Überschüsse, die sich bei Versteigerungen von Pfändern nach Abrechnung des Darlehensbetrages und der Nebenkosten ergeben, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Pfandleiherverordnung bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen. Dieser Pflicht ist die Klägerin in Höhe von 25.560,35 DM (13.068,75 €) nicht nachgekommen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat.
Die Klägerin hält sich für berechtigt, die im Jahre 1993 angefallenen Mindererlöse in Höhe von 25.560,34 DM (13.068,75 €) aus der Verwertung von Pfändern eines Kunden mit den erzielten Überschüssen von 63.385,09 DM (32.408,162 €) desselben Kunden zu verrechnen und folglich nur noch 37.824,75 DM (19.339,42 €) an Überschüssen an die Beklagte abzuführen. Im Anwaltschriftsatz vom 28. August 2002 hat sie ihre Rechtsauffassung bekräftigt, sie habe Mindererlöse bei der Verwertung von Pfändern eines Kunden mit Überschüssen aus der Verwertung anderer Pfänder desselben Kunden aufrechnen dürfen. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht zu Recht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 Pfandleiherverordnung das Verbot kundenbezogener Verrechnungen von Überschüssen und Mindererlösen aus verschiedenen Darlehensverträgen abgeleitet. Es stützt sich dabei auf die Abhandlung von Schulze-Werner und Hendricks "Die Aufrechnungsmöglichkeiten des gewerblichen Pfandleihers nach Verwertung des Pfandes" (GewArch 2000, 269 ff.), wo es unter anderem heißt (S. 272):
"Wortlaut und Entstehungsgeschichte von § 5 Abs. 1 Nr. 1 Pfandleiherverordnung sprechen für ein Aufrechnungsverbot. Nach der amtlichen Begründung zu dieser Vorschrift soll der Pfandleiher zum Schutze des Verpfänders zur Vereinbarung einer reinen Sachhaftung verpflichtet werden. Die Haftung des Verpfänders soll nach dem Willen des Verordnungsgebers nur auf die Pfandsache beschränkt bleiben. Dies spiegelt auch der Wortlaut der Vorschrift wider. Da sich der Pfandleiher "nur aus dem Pfand befriedigen darf", sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das sonstige Vermögen des Verpfänders unzulässig. Dem Pfandleiher ist es aus diesem Grund untersagt, andere Gegenstände als die Pfandsache zum Objekt der zwangsweisen Durchsetzung seiner Forderung zu machen. Vergegenwärtigt man sich die Bedeutung der Aufrechnung als Instrument der Privatvollstreckung, mit welchem Ansprüche zwangsweise durchgesetzt werden können, so wird deutlich, dass die Zulassung der Aufrechnung durch den Pfandleiher dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Pfandleiherverordnung und dem Willen des Verordnungsgebers entgegensteht. Durch die Aufrechnung würde der Pfandleiher seinen Zahlungsanspruch gegen den Verpfänder zwangsweise durchsetzen. Er würde dabei nicht die Pfandsache, sondern einen sonstigen Vermögensgegenstand verwerten, nämlich den Anspruch des Verpfänders auf den Mehrerlös. Gerade dies soll der Grundsatz der reinen Sachhaftung verhindern. Aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 Pfandleiherverordnung ist also ein Aufrechnungsverbot abzuleiten."
Diese Auffassung wird auch von Marcks (in: Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung, Band II, 41. Ergänzungslieferung Januar 2002, § 5 Pfandleiherverordnung Rdnr. 1) und vom Verwaltungsgericht Münster (Urteil vom 5. März 1997 - 9 K 3898/94) geteilt (a. A. Damrau, Pfandleiherverordnung, Köln 1990, § 5 Rdnr. 3). Der beschließende Senat hält diese Auffassung auch in Würdigung der Ausführungen im Anwaltsschriftsatz vom 28. August 2002 für zutreffend. Eine Saldierung ist nur in dem Fall zulässig, in dem mehrere Pfänder zur Absicherung eines einzigen Darlehens hingegeben worden sind (Marcks a.a.O.). Dass diese Fallkonstellation bei der von der Klägerin im Jahre 1993 vorgenommen Saldierung (laut eigenen Angaben der Klägerin hat diese - EDV-unterstützt - die Mindererlöse errechnet und vom Gesamterlös abgezogen, siehe Blatt 187 der Behördenakte) vorgelegen hat, wird im Anwaltsschriftsatz vom 28. August 2002 nicht behauptet.
Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht aus den im Anwaltsschriftsatz vom 28. August 2002 zitierten zivilgerichtlichen Entscheidungen. So liegt dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 1981 (11 U 45/81) ein völlig anderer Sachverhalt zu Grunde. Hier hatte der Verpfänder Wertersatz für beim Pfandleiher gestohlene Pfänder verlangt. Der Pfandleiher hatte gemäß seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen nur einen Wertersatz in Höhe des doppelten Darlehensbetrages anerkannt und gegen diesen Anspruch die Darlehenssumme aufgerechnet. Die Aufrechnung wird in dem Urteil nicht problematisiert. § 5 der Pfandleiherverordnung fand keine Anwendung. Auch hafteten in dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt mehrere Pfänder für ein- und dasselbe Darlehen.
Im Übrigen bestehen berechtigte Zweifel, ob die Klägerin im Jahre 1993 überhaupt Aufrechnungserklärungen abgegeben hat oder ob sie sich nicht mit der bloßen buchmäßigen Verrechnung begnügt hat - letzteres erfüllt die Voraussetzungen für die Aufrechnung nicht (Schlüter in : Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 2 a, 4. Aufl. 2003, § 388 Rdnr. 1). So heißt es in der Überschussliste aus der Versteigerung 1993/2: "...durch Mindererlösverrechnung einbehaltene Überschüsse" (Bl. 204 Behördenakte). Auf eine entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichts vom 17. Januar 2002 hat die Klägerin lediglich anonymisierte Aufrechnungserklärungen aus dem Jahre 2001 vorgelegt.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich bereits, dass der Rechtssache auch nicht die von der Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. Es ist in einem Berufungsverfahren nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, ob "dem Pfandleiher eine kundenbezogene Aufrechnungsmöglichkeit gegenüber dem Verpfänder zusteht bzw. ob § 5 Abs. 1 Nr. 1 Pfandleiherverordnung ein Aufrechnungsverbot enthält". Die von der Klägerin angesprochene "Einheit der Rechtsordnung" ist schon deshalb nicht in Gefahr, weil - wie erwähnt - die Entscheidung der Zivilgerichte offensichtlich nicht § 5 Pfandleiherverordnung zum Gegenstand hatten.
Die Rechtssache bereitet schließlich keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten, so dass auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vorliegt. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht nicht erheblich von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle. Die Frage der Zulässigkeit der kundenbezogenen Verrechnung (Aufrechnung von Überschüssen mit Mindererlösen bei verschiedenen Darlehensverträgen) kann ohne Weiteres aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Pfandleiherverordnung beantwortet werden.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil ihr Antrag keinen Erfolg hatte (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 14 Abs. 1, 3; 13 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Ende der Entscheidung
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