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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.08.2002
Aktenzeichen: 10 UZ 4067/98
Rechtsgebiete: GG, SG, BAÖ, ÄAppO


Vorschriften:

GG Art. 3
SG § 56 Abs. 4
BÄO § 3 Abs. 1 Nr. 5
ÄAppO § 1 Abs. 2 Nr. 2
ÄAppO § 34 b
ÄAppO § 35 Abs. 1 Nr. 8
1. Die auf Antrag festgesetzte Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit ist bindend und kann nicht nachträglich durch eine kürzere Dienstzeit ersetzt werden.

2. Die AiP-Zeit (Arzt im Praktikum) gehört zur ärztlichen Ausbildung und ist damit Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG.

3. Es widerspricht nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn im Rahmen der Ermessensausübung bei der Berechnung der Erstattungssumme gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG für Soldaten auf Zeit andere Zeitvorgaben zugrunde gelegt werden als für Berufssoldaten oder Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.


10 UZ 4067/98

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Besoldung und Versorgung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 10. Senat - durch Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Pieper, Richter am Hess. VGH Dr. Saenger, Richterin am Hess. VGH Hannappel

am 20. August 2002 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. September 1998 - 8 E 237/96 (1) - wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 13.532,00 € festgesetzt.

Gründe:

Es konnte vorliegend über den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung entschieden werden, obgleich im vorangegangenen Verfahren Unklarheiten aufgetreten sind, die sich möglicherweise auch auf das angegriffene Urteil ausgewirkt haben. Während sowohl in der Ladungsverfügung als auch in der Entscheidung selbst als Besetzung der Kammer der Vorsitzende Richter am VG Spies, Richter am VG Lambeck und Richter Schmidt aufgeführt sind, die die Entscheidung auch unterschrieben haben, ist im Protokoll über die mündliche Verhandlung statt des Richters am VG Lambeck Richter am VG Bodenbender als Mitglied der Kammer vermerkt. Bei dieser Abfolge ist es unklar geblieben, ob es sich lediglich um einen Fehler im Protokoll handelt oder ob das Urteil als solches mit einem Fehler behaftet ist. Dies bleibt jedoch ohne Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Entscheidung, weshalb ein möglicher Mangel - der im Übrigen nicht gerügt war - im vorliegenden Berufungszulassungsverfahren nicht berücksichtigt werden musste. Ist ein Urteil eines Kollegialgerichts von einem Richter mitunterschrieben worden, der an der Beschlussfassung und an dem Erlass des Urteils nicht beteiligt war und enthält das Urteil außerdem bei der Angabe der mitwirkenden Richter auch die unrichtige Angabe, dass dieser Richter an dem Erlass des Urteils mitgewirkt habe, so können diese Mängel dadurch beseitigt werden, dass die Unterschrift des Richters gestrichen und die unrichtige Angabe über die Mitwirkung dieses Richters im Wege der Berichtigung richtig gestellt wird (BGH, Urteil vom 27.10.1955 - ZR 310/53 -, BGHZ 18, 350 ff. <354, 355> m.w.N. = NJW 1955, 1919). Da das Urteil als solches im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet worden ist, so genügt diese förmliche öffentliche Bekanntgabe der Gerichtsentscheidung, um sie - notfalls sogar ohne Unterschrift - als endgültigen, verbindlichen hoheitlichen Ausspruch erscheinen zu lassen (vgl. BGHZ 137, 49 <52>). Das Verwaltungsgericht wird lediglich bei Rücksendung des Urteils zu klären haben, um welche Art von Fehler es sich handelt und diesen gegebenenfalls in Ansehung des § 118 VwGO zu berichtigen haben.

Im Übrigen ist der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

Insbesondere ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann anzunehmen, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (Hess. VGH, 04.04.1997 - 12 TZ 1079/97 -, EZAR 634 Nr. 1). Die zur Auslegung des Begriffs der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG entwickelten Grundsätze können zur Auslegung von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit der Maßgabe herangezogen werden, dass die Entscheidung über die Zulassung der Berufung weniger eilbedürftig ist als die Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO sowie in abgabe- und asylrechtlichen Eilverfahren (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG; krit. Schenke, NJW 1997, 81 [91]; undifferenziert dagegen Schmieszek, NVwZ 1996, 1151 [1153]). Das Rechtsmittelgericht muss bei der Prüfung im Zulassungsverfahren zu der Meinung gelangen, dass das Rechtsmittel hinreichende Aussicht auf Erfolg oder - anders formuliert - das erstinstanzliche Gericht unrichtig entschieden hat (vgl. Sendler, DVBl. 1982, 157 [161]). Mit dieser Auslegung wird dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Ziel entsprochen, mit Hilfe des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an die gefestigte Rechtsprechung zu dem Begriff der ernsthaften Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Entscheidung (vgl. dazu Schenke, JZ 1996, 1155 [1162] m Nachw. d. Rspr. u. der davon abw. Lit. in Fußn. 729, 730; zu Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG vgl. BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 = EZAR 632 Nr. 25) anzuknüpfen, die Einzelfallgerechtigkeit zu verwirklichen (vgl. dazu Sendler, a.a.O.) und grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren (vgl. dazu BT-Drs. 13/3993 S. 13). Die Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist aber damit nicht auf solche Fälle beschränkt, die dem Rechtsmittelgericht grob ungerecht gelöst erscheinen (ähnlich Hess. VGH, 17.02.1997 - 14 TZ 385/97 -); denn die für den Gesetzgeber ersichtlich maßgebliche Rechtsprechung zu § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt eine derartige qualifizierte materielle Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht voraus.

Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Vielmehr ist das Gericht zu Recht davon ausgegangen, die Beklagte habe in ihrem Leistungsbescheid vom 18. Januar 1996 bei der Festsetzung des Erstattungsbetrages nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Soldatengesetz (SG) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 24.07.1995 (Bundesgesetzblatt I S. 962) die Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angewandt und auch von dem ihr zustehenden Ermessen auf der Rechtsfolgenseite in sachgerechter Weise Gebrauch gemacht. Gemäß der genannten Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Auf die Erstattung kann lediglich dann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist der im genannten Leistungsbescheid erklärte Teilverzicht auf die Rückforderung des während der Weiterführung des Medizinstudiums gezahlten Ausbildungsgeldes unter ordnungsgemäßer Ermessensausübung zutreffend berechnet. Zu Recht ist die Beklagte dabei nach dem Gesetzeswortlaut davon ausgegangen, dass der Soldat grundsätzlich die vollen Kosten zu erstatten hat, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat (§ 56 Abs. 4 Satz 1 SG). Im Fall des Klägers endete sein Dienst als Soldat auf Zeit durch die Ernennung zum Beamten, was kraft Gesetzes als Entlassung auf eigenen Antrag gilt (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 2 und 3 BRRG).

In ständiger Praxis sieht die Beklagte jedoch davon ab, in derartigen Fällen den Gesamtbetrag zurückzufordern. Bei der ihr obliegenden Ermessensentscheidung stützt sie sich dabei auf die mit Schriftsatz der W. vom 15.12.1999 zu den Akten gereichten Bemessungsgrundsätze zur "Rückforderung von Studien-/Fachausbildungskosten/ Ausbildungsgeld nach den §§ 49 Abs. 4 und 56 Abs. 4 SG" vom 28. April 1992. Die darin enthaltenen Grundsätze hat die Beklagte in sachgerechter Weise in ihrem Leistungsbescheid angewandt. Danach wird, soweit nach Abschluss des Studiums oder der Fachausbildung noch eine Dienstleistung erbracht worden ist, der Teilverzicht aus dem Verhältnis der noch erbrachten Dienstleistung zur Dauer der Bleibeverpflichtung, verfeinert mit einem progressiven Element, gebildet.

Ausgehend von diesen Vorgaben hat die Beklagte zunächst eine 18-jährige Dienstzeit zu Grunde gelegt, wie sie sich aus der vom Kläger unterschriebenen Erklärung vom 22.05.1989 ergibt. Dabei ist entgegen der Meinung des Klägers die vorangegangene zweijährige Verpflichtung mitsamt Grundwehrdienst in der Zeit von 2. Juli 1984 bis 30. Juni 1986 insofern berücksichtigt worden, als vom Zeitpunkt der Verpflichtungserklärung an gerechnet als restliche Dauer der Dienstzeit nur noch 16 Jahre bis Juni 2005 zu Grunde gelegt wurden. Es kann dabei hier dahingestellt bleiben, ob diese Berechnung zwingend war oder ob nicht eine insgesamt 16-jährige Dienstzeit hätte festgesetzt werden können mit der Folge, dass vom Zeitpunkt der Verpflichtungserklärung an nur noch 14 Jahre abzuleisten gewesen wären und der Beendigungszeitpunkt dann im Jahre 2003 gelegen hätte. Es handelt sich bei der Festsetzung der Dienstzeit auf Grund der Verpflichtungserklärung um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, mit dem die Festsetzung der Dienstzeit wirksam wird, wenn sie dem Soldaten zugeht, das heißt, ihm bekannt gegeben wird. Die so mit der Verpflichtungserklärung rechtmäßig festgesetzte Dienstzeit kann nicht nachträglich einseitig durch Festsetzung einer kürzeren Dienstzeit ersetzt werden; eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses kommt nur aus den in §§ 54 ff. SG genannten Gründen in Betracht (vgl. Scherer/Alff, Soldatengesetz, Kommentar, 6. Aufl., § 40, Rdnrn. 3, 4 und 7). Vorliegend hat der Kläger mit Schreiben vom 04.11.1988 beantragt, ihn für die Dauer von mindestens 16 Jahren zu verpflichten und die sodann festgelegte Dienstzeit die er mit Erklärung vom 22.05.1989 akzeptiert hat und die sich im Übrigen auch im Zeitrahmen des § 40 Abs. 1 Nr. 2 SG bewegt, mit seiner Unterschrift akzeptiert. Somit kommt eine andere Berechnungsgrundlage im nachhinein nicht mehr in Betracht, weshalb für die Berechnung der Beklagten der aufgeführte Endzeitpunkt vom 15. Juni 2005 maßgeblich war.

Die errechnete Abdienzeit von 10 Jahren, 7 Monaten und zwei Tagen ergibt sich dann, wenn man - wie dies die Beklagte in Ansehung ihrer ständigen Verwaltungspraxis in Anknüpfung an die Regelung des § 25 Abs. 4 Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) getan hat - unter "Abschluss der Ausbildung" die Beförderung zum Stabsarzt versteht, die beim Kläger am 14.11.1994 vorgenommen wurde.

Dies ist nicht zu beanstanden, insbesondere liegt nicht etwa deshalb ein Ermessensfehlgebrauch vor, weil die Zeit vom 12. Mai 1993 bis 11. November 1994 nicht berücksichtigt wurde, während derer der Kläger als Arzt im Praktikum (AiP) am Bundeswehrkrankenhaus B, tätig war. Diese sogenannte AiP-Zeit gehört nämlich zur ärztlichen Ausbildung, wie sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 34 b und § 35 Abs. 1 Nr. 8 der Approbationsordnung für Ärzte sowie aus § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Bundesärzteordnung vom 2. Oktober 1961 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (Bundesgesetzblatt I S. 1218) ergibt. Die AiP-Zeit ist demnach auch eine "Fachausbildung" im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG, ebenso wie die Weiterbildung zum Facharzt (vgl. dazu OVG Münster, Urteil vom 20. Januar 1998 - 12 A 1828/98 -). Eine Fachausbildung liegt immer dann vor, wenn die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang erlangt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Fachausbildung auf Grund ihrer Besonderheiten - wie auch im vorliegenden Fall - in eine Berufstätigkeit eingebettet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1995 - 2 C 10/94 -, BVerwGE 98, 187 ff.). Dass es sich bei der AiP-Zeit um eine Fachausbildung im Sinne der genannten Definition handelt, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der Arzt im Praktikum (nur) unter Aufsicht von Ärzten ärztlich tätig sein darf (§ 34 b Satz 1 ÄAppO).

Diese Handhabung entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das dargelegt hat, dass nur die Zeiten zu Gunsten eines Soldaten als Dienstzeiten in die Berechnung eines Erstattungsanspruchs eingeführt werden können, in denen der Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten der Beklagten (dem Dienstherrn) uneingeschränkt zur Verfügung gestellt hat, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer geordneten Fachausbildung weiter bilden zu wollen oder zu sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 -, Buchholz 236.1, § 46 SG Nr. 17).

Dass die genannte Entscheidung auf die Berechnung der sogenannten "Stehzeit" von Berufssoldaten bezogen war, ist für die isolierte Frage, ob Fachausbildungen auf die Steh- oder Abdienzeiten anrechenbar sind, ohne Bedeutung. Dies ergibt sich daraus, dass kein Soldat als Berufssoldat in die Bundeswehr eintreten kann. Der Bundeswehr soll es vielmehr möglich sein, aus der Gruppe der Soldaten auf Zeit auf der Grundlage der von dem Einzelnen über einen längeren Zeitraum erbrachten Leistungen und gezeigten Eigenschaften diejenigen Soldaten auszusuchen, die zu einer dauernden Verwendung als Soldat (Berufssoldat) geeignet erscheinen. Daraus folgt, dass Soldaten häufig erst nach Abschluss ihres Studiums oder ihrer Fachausbildung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten übernommen werden, weil sie dann für eine besondere Verwendung bereitstehen. Dies schließt es aber aus, das Gewicht der Folgen der Nichterfüllung der Stehzeitverpflichtung bei Soldaten, die ausnahmsweise schon als Berufssoldaten studiert haben, anders zu beurteilen als bei Soldaten auf Zeit (vgl. zu dem gesamten Komplex BVerwG, Urteil vom 12. August 1986 - 6 C 115.84 -).

Soweit der Kläger ernstliche Zweifel insofern äußert, als sich die Berechnung der Stehzeit bei Berufssoldaten gemäß § 46 Abs. 3 SG nach der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung, längstens 10 Jahren bemisst, während die Abdienzeit bei Soldaten auf Zeit häufig darüber liegt, so greifen diese Bedenken nicht durch. Das Gleichbehandlungsrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 92, 26 <51 f.>). Hier liegen jedoch unterschiedliche Normsetzungen vor mit der Folge, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Ermessens nicht miteinander verglichen werden können. Der Gesetzgeber hat in rechtlich zulässiger Weise zwischen Berufssoldatenverhältnis und dem Soldatenverhältnis auf Zeit unterschieden. Die Unterscheidung rechtfertigt sich daraus, dass das Berufssoldatenverhältnis auf Dauer angelegt ist und deshalb zum Teil andere Rechte und Pflichten mit sich bringt. Es wird in Kauf genommen und ist auch nicht zu beanstanden, dass die finanziellen Folgen für Soldaten auf Zeit bei einem vorzeitigen Ausscheiden in aller Regel härter sind als für den Berufssoldaten (so auch Bay. VGH, Urteil vom 1. Dezember 1992 - 3 B 93.270 -). Durch die unterschiedlichen Regelungen im Soldatengesetz für Berufssoldaten und für Soldaten auf Zeit sowohl hinsichtlich der Eingehung des Dienstverhältnisses als auch dessen Beendigung ergibt sich somit unter Gleichbehandlungsaspekten kein Anspruch des Klägers darauf, bei der Berechnung der Rückzahlungsverpflichtung wie ein Berufssoldat behandelt zu werden.

Ebenso wenig bestehen ernstliche Zweifel an dem angefochtenen Urteil, als dort der Kläger nicht mit den Anwärtern (Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 3 Bundesbesoldungsgesetz <BBesG>) gleichgesetzt wird, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studieren und bei denen die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden kann (§ 59 Abs. 5 BBesG). Auch hier liegen nämlich unterschiedliche Normsetzungen vor, ebenfalls mit der Folge, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Ermessens nicht miteinander verglichen werden können. Nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 4 SG geht der Gesetzgeber für den Regelfall davon aus, dass der Soldat auf Zeit die vollen Ausbildungskosten zu erstatten hat, wenn er nicht die Zeit, für die er sich verpflichtet hat, in der Bundeswehr verbleibt (siehe auch OVG Münster, Urteil vom 30.09.1999 - 12 A 1828/98 -). Die Härtefallregelung will nur eine wirtschaftliche Knebelung des Soldaten auf unabsehbare Zeit verhindern (vgl. Scherer/Alff, a.a.O., § 49, Rdnr. 10). Demgegenüber stellt es § 59 Abs. 5 BBesG in das Ermessen des Dienstherrn, ob er die Anwärterbezüge unter einer Auflage gewährt. Dieses Ermessen hat der Dienstherr in den Verwaltungsvorschriften zu § 59 BBesG dahingehend gebunden, dass ein Teil der gezahlten Anwärterbezüge unter anderem dann zurückgefordert wird, wenn der Anwärter im Anschluss an die Ausbildung vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von 5 Jahren aus einem von ihm zu vertretenen Grund aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet (zu § 59.5.2). Nach der derzeit geltenden Fassung der Verwaltungsvorschriften zu § 59 (Ziff. 5.2) beschränkt sich die Rückzahlungspflicht auf den Teil der Anwärterbezüge, der den Betrag von ... DM monatlich übersteigt. Soweit der Dienstherr dagegen während der Geltung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in der Fassung des Artikels 2 Jahressteuergesetz 1996 (Bundesgesetzblatt I 1995, S. 1250) die Rückzahlungspflicht auf den Teil der Anwärterbezüge beschränkt hat, der den Betrag in § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG in der während der Gewährung der Anwärterbezüge jeweils geltenden Fassung überschritt, konnte er nur die Anwärterbezüge zurückfordern, die in dem jeweiligen Ausbildungsjahr den Betrag in Höhe von wenigstens ... DM überstiegen (vgl. Fürst-Schinkel-Seifert, GKÖD, Band III, 43. Lieferung, § 59, Rdnr. 27). Schon diese Gegenüberstellung erhellt, dass es der Gleichheitssatz des Art. 3 GG nicht gebietet, dass die Beklagte von ihrem Ermessen im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in genau derselben Weise Gebrauch macht, wie es der Dienstherr in der Verwaltungsvorschrift zu § 59 BBesG zu einem bestimmten Zeitpunkt getan hat.

Die Ermessenserwägungen im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in dem angegriffenen Leistungsbescheid sind vielmehr nicht zu beanstanden, zumal mit einer progressiven Komponente entsprechend der fortgeschrittenen Dienstzeit das Ausscheiden mit unterschiedlichen Faktoren bewertet wird, nämlich 0,75 für das erste Drittel, 1,05 für das zweite Drittel und 1,2 für das letzte Drittel. Dies ist mit Rücksicht auf die von der Dienstzeit abhängende unterschiedliche Wertigkeit der Dienstleistung sowie dem Zweck, die Personalplanung der Bundeswehr verlässlich zu sichern, als ermessensfehlerfrei anzusehen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 1. Februar 1995 - 11 S 561/94 -; Urteil vom 30. September 1999 - 12 A 1828/98 -).

Aus dem Vorstehenden ergibt sich bereits, dass der Rechtssache auch die ihr mit dem Zulassungsantrag beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zukommt. Der Kläger hält für klärungsbedürftig "das Bestehen einer Verpflichtung der Beklagten bei Zeitsoldaten entsprechend den Beamtenregeln einen Selbstbehalt nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG zu gewähren". Es kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden, insbesondere darauf, dass nunmehr in der Verwaltungsvorschrift zu § 59 Ziff. 5.2 sogar ein anderer "Selbstbehalt" geregelt ist.

Auch soweit der Kläger die bereits angeschnittenen Fragen hinsichtlich der Folgen eines Ausscheidens eines Soldaten auf Zeit vor Beendigung der Verpflichtungszeit für grundsätzlich bedeutsam hält, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Die aufgeworfenen Fragen lassen sich - wie dargestellt - allesamt aus gesetzlichen Vorschriften und einschlägiger Rechtsprechung beantworten, im Übrigen stellt die jeweilige Berechnung für sich genommen eine Einzelfallentscheidung dar, die der Überprüfung im Rahmen der grundsätzlichen Bedeutung nicht zugänglich ist.

Da der Kläger mit seinem Zulassungsantrag somit keinen Erfolg haben konnte, hat er gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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