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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2002
Aktenzeichen: 10 UZ 901/01
Rechtsgebiete: VwGO, BhV, Anlage 3 BhV


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
BhV § 6 Abs. 1 Nr. 4
Anlage 3 BhV zu § 6 Abs. 1 Nr. 4
Zur Frage der Beihilfefähigkeit von antiallergenen Zwischenbettbezügen besteht noch grundsätzlicher Klärungsbedarf.

Der Senat sieht diese Frage durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 2001 - 2 B 72/00 - (vgl. Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 13) nicht als abschließend geklärt an.


10 UZ 901/01 VG Kassel 7 E 2701/99

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 10. Senat - durch

am 12. Dezember 2002 beschlossen:

Tenor:

Auf Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 15. Februar 2001 - 7 E 2701/99 - zugelassen.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 10 UE 3401/02 fortgesetzt.

Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.

Gründe:

Der zulässige Antrag der Beklagten hat Erfolg und führt zur Zulassung der Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel, mit dem die Beklagte verpflichtet wurde, dem Kläger eine Beihilfe in Höhe von 401,70 DM für die Aufwendungen zur Anschaffung sog. antiallergener Zwischenbettbezüge zu gewähren.

Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zu.

Zwar trifft es entgegen der Stellungnahme der Beklagten nicht zu, dass das Bundesverwaltungsgericht zu der Frage, ob antiallergene Zwischenbettbezüge als Hilfsmittel im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Beihilfeverordnung (BhV) anzusehen sind, noch nicht Stellung bezogen habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr in einem Beschluss vom 9. Januar 2001 - 2 B 72/00 - (vgl. Buchholz 270, § 5 BhV, Nr. 13), mit dem eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen wurde, dargelegt, es bedürfe keiner Klärung der Frage, ob die Beschaffung von antiallergenen Zwischenbettbezügen beihilfefähig sei, da diese Frage durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats bereits geklärt sei. Mit Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 5.95 - (vgl. Buchholz 271, Landesbeihilferecht, Nr. 16, S. 10 ff.) habe der Senat dargelegt, dass Mittel zur Befreiung der Wohnumgebung eines allergiekranken Beihilfeberechtigten von Hausstaubmilben nicht zu den beihilfefähigen Aufwendungen gehörten. Für die hier in Rede stehenden antiallergenen Bettzwischenbezüge gelte nichts Abweichendes.

Durch diese Entscheidung sieht der beschließende Senat den grundsätzlichen Klärungsbedarf der aufgeworfenen Frage allerdings nicht als erledigt an. Zu dieser Beurteilung kommt der Senat, weil die in Bezug genommene Entscheidung vom 30.05.1996 sich gerade nicht mit der hier eigentlich zu klärenden Frage auseinandersetzt. Es ging nämlich in dem genannten Urteil um die Frage, ob Präparaten, mit denen die Wohnumgebung eines Allergiekranken so gereinigt wird, dass krankheitserregende bzw. auslösende Faktoren weitgehend beseitigt werden, die Arzneimitteleigenschaft zuzuerkennen sei. Dies wurde mit nachvollziehbarer Begründung verneint, da die Reinigungsmittel nicht am oder im menschlichen Körper zur Anwendung kommen. In diesem Zusammenhang wurde klargestellt, dass weder die intensive Reinigung des Haushaltes, z.B. von Teppichen und Polstermöbeln, noch die krankheitsbedingte Auswahl von bestimmten Bodenbelägen oder Möbelbezügen beihilfefähig seien. Da das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts seinem Kern nach eine andere als die hier zu Grunde liegende Frage behandelte und die Feststellung, dass die gezielte Reinigung des Wohnumfeldes dem Ersatz von bestimmten Materialien durch andere bei Bodenbelägen und Möbeln entspreche, eher beiläufig ausgesprochen wurde, fehlt es bisher an einer umfassenden Aufarbeitung der Frage, ob antiallergene Zwischenbettbezüge wirklich unter die genannte Entscheidung zu fassen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies zwar in seinem Nichtzulassungsbeschluss vom 9. Januar 2001 bejaht, allerdings ohne eine Begründung dazu abzugeben. Es wird lediglich auf eine andere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Februar 1999 verwiesen (- 6 A ZR 512/97 -; NZA 1999, 1228 ff.). In diesem Urteil, das sich im Übrigen auf die nordrhein-westfälischen Beihilfevorschriften bezog, wurde seinerseits wieder im Wesentlichen auf die bereits genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1996 zurückgegriffen. Ergänzend führt das Bundesarbeitsgericht lediglich aus, eine Hilfsmitteleigenschaft komme den antiallergenen Bettbezügen nicht zu, da sie im Rahmen der allgemeinen Lebensführung benutzt werden könnten. Dazu gehörten Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, die auch von Gesunden benutzt würden. Die Eigenschaft als Gebrauchsgegenstand gehe nicht schon dadurch verloren, dass dieser durch gewisse Veränderungen behindertengerecht gestaltet werde. Deshalb komme es nicht darauf an, ob die antiallergenen Bettbezüge herkömmliche Bettwäsche ersetzen könnten, da sie jedenfalls dazu dienten, Matratze, Bettdecke und Kopfkissen für den Kläger als Allergiker nutzbar zu machen, wodurch diese Bezüge mit den im sog. "Negativkatalog" genannten Gegenständen wie Bandscheibenmatratzen, Liegestühlen, Gesundheitsschuhen, Fieberthermometern, Bestrahlungslampen und dergleichen gleichzusetzen seien.

Diese nicht näher verifizierte Behauptung lässt zur Überzeugung des Senats außer Acht, dass die antiallergenen Zwischenbettbezüge im Sinne der Definition des "Hilfsmittels" geeignet seien können, ausgefallene oder verminderte Körperfunktionen zu ergänzen oder zu erleichtern (vgl. Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Teil 1/6 - BhV § 6 - Anmerkung 9; siehe zur Definition des sich nicht unmittelbar aus den Beihilfevorschriften ergehenden Hilfsmittelbegriffs auch Mildenberger, Beihilfevorschriften, Bund, Länder, § 6 Anmerkung 10 zu Abs. 2 Nr. 4). In einem Berufungsverfahren wird daher - gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - zu klären sein, in welcher Weise die antiallergenen Zwischenbettbezüge auf Allergiker wirken. Vorliegend hatte sich durch die zu den Akten gereichten ärztlichen Atteste bereits ergeben, dass der Sohn des Klägers unter beginnendem Asthma bronchiale leidet, welches sich durch nicht sachgerechte Behandlung verschlimmert und zu äußerst kostenintensiven medikamentösen Behandlungen führt. Es spricht einiges dafür, dass die allergische Reaktion auf Hausstaubmilben, die sich in der Erkrankung Asthma bronchiale äußert, durch die in Rede stehenden Zwischenbettbezüge unmittelbar bekämpft werden kann, so dass sich die Asthmaanfälle jedenfalls verringern und dementsprechend eine medikamentöse Behandlung nicht oder kaum mehr notwendig ist. Zu dieser äußerst komplexen Frage ist weder in einer der bisher ergangenen Entscheidungen zu diesem Thema noch in der Kommentarliteratur in irgendeiner Weise Stellung genommen worden. Der Senat bejaht deshalb eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit dieser Frage.

Ob noch weitere Zulassungsgründe gegeben sind, kann hier dahingestellt bleiben, da die Berufung bereits wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen ist.

Durch die Zulassung der Berufung wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne dass es der Einlegung der Berufung bedarf (§ 124 a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (§ 124 a Abs. 6 VwGO). Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124 a Abs. 6 Satz 3 VwGO i.V.m. § 124 a Abs. 3 Satz 3 bis 5 VwGO analog).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).



Ende der Entscheidung

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