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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 17.06.2008
Aktenzeichen: 11 C 1975/07.T
Rechtsgebiete: BNatSchG, FFH-RL, Vogelschutzrichtlinie
Vorschriften:
BNatSchG § 61 | |
FFH-RL Art. 12 | |
FFH-RL Art. 16 | |
Vogelschutzrichtlinie Art. 5 | |
Vogelschutzrichtlinie Art. 9 |
2. Außergewöhnliche Gründe im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 14. Juni 2007 - C 342/05 - "Jagd auf Wölfe"), die eine Abweichung von einem artenschutzrechtlichen Verbot des Art. 12 FFH-Richtlinie auch dann erlauben, wenn sich die Populationen der betroffenen Art nicht in einem günstigen Erhaltungszustand befinden, können auch darin liegen, dass Ausgleichsmaßnahmen eine Verbesserung des Erhaltungszustandes dieser Populationen bewirken (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - C 57/89 - "Leybucht").
3. Dem Verbotstatbestand des Art. 5 lit. b) der Vogelschutzrichtlinie liegt ein funktionaler Nestbegriff zugrunde (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 - 9 VR 9.07 -).
4. Die Begriffe der öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. a) Vogelschutzrichtlinie sind im Kontext des europäischen Artenschutzrechts weit auszulegen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 573).
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
11. Senat
Verkündet am: 17. Juni 2008
Az.: 11 C 1975/07.T
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Luftverkehrsrechts
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 11. Senat - durch
Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Zysk,
Richterin am Hess. VGH Thürmer,
Richter am Hess. VGH Prof. Dr. Fischer,
Richter am Hess. VGH Dr. Dieterich,
Richter am Hess. VGH Debus,
ehrenamtliche Richterin Weißbach,
ehrenamtliche Richterin Rahn
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26., 27. und 28. Mai sowie 3., 4. und 5. Juni 2008
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverband, wendet sich gegen den Plan für den Ausbau des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden zu einem regionalen Verkehrsflughafen.
Nach den Planunterlagen soll auf einem Gelände, das sich in nördlicher Richtung an den bestehenden Flugplatz anschließt, eine neue Start- und Landebahn mit einer Länge von 2500 m in west-östlicher Ausrichtung mit Rollbahnen und Vorfeldflächen hergestellt werden. Daneben ist die Errichtung von Gebäuden für die Flugsicherung, die Abfertigung, die Wartung und ähnliche Zwecke vorgesehen. Im Zuge der Baumaßnahmen soll die Bundesstraße (B) 7, die das Gelände durchschneidet, verlegt werden.
Die Planung beruht auf der Prognose, dass im Jahr 2020 wahrscheinlich ca. 640.000 Passagiere (bei ca. 8.300 Flugbewegungen) den Flughafen benutzen werden; bei pessimistischer Betrachtung werden ca. 380.000 Passagiere und bei optimistischer Betrachtung 1 Mio. Passagiere erwartet. Dabei geht die Bedarfsprognose davon aus, dass von einem Fluggastaufkommen in Nordhessen und den benachbarten Regionen von insgesamt 3,1 Mio. Fluggästen (An- und Abflüge) ein Marktanteil von 16,3 % auf den Flughafen Kassel-Calden entfallen wird.
Für die Herstellung des Flughafens selbst wird eine Fläche von insgesamt knapp 280 ha beansprucht, wovon knapp 40 ha auf ein Waldgebiet (Hegeholz) entfallen, das zur Herstellung der Hindernisfreiheit in westlicher Richtung teils dauerhaft gerodet und teils in Nieder- oder Mittelwald umgewandelt werden soll. Zur Kompensation der mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft sollen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf einer weiteren Fläche von insgesamt ca. 370 ha durchgeführt werden.
Für das Projekt wurde im Jahr 2001 ein Raumordnungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung eingeleitet und mit der Landesplanerischen Beurteilung vom 18. Dezember 2003 abgeschlossen. Nach vorbereitenden Verfahrenshandlungen im Jahr 2004 beantragte die beigeladene Flughafen GmbH Kassel unter dem 19. Mai 2005 bei dem Regierungspräsidium Kassel die Planfeststellung für das Projekt. Nach Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Verbände sowie der Auslegung der Planunterlagen in mehreren Städten und Gemeinden im Juni/Juli 2005 wurden klägerseits Einwendungen gegen das Vorhaben vorgebracht, die das Regierungspräsidium in mehreren Terminen in der Zeit von September bis November 2006 erörterte. Nach mehreren Änderungen der ausgelegten Planunterlagen, insbesondere infolge der Erstreckung des Prognosehorizonts auf das Jahr 2020, wurden die Planunterlagen im Februar/März 2007 erneut ausgelegt. Ergänzende Einwendungen hierzu hat der Kläger nicht erhoben.
Mit Beschluss vom 18. Juli 2007 stellte das Regierungspräsidium Kassel den Plan für den Ausbau des Flughafens unter Zurückweisung der klägerischen Einwendungen fest. Der Beschluss enthält zahlreiche Nebenbestimmungen, insbesondere bezüglich des Natur- und Lärmschutzes, sowie - teils vorsorgliche - Befeiungen von artenschutzrechtlichen Störungs- und Beschädigungsverboten bezüglich mehrerer Fledermausarten und zahlreicher Vogelarten.
Der Kläger hat gegen den Planfeststellungsbeschluss rechtzeitig Klage erhoben. Er trägt unter Vorlage von Stellungnahmen sachverständiger Beistände - stark zusammengefasst - vor:
Dem Planfeststellungsbeschluss fehle es mangels eines luftverkehrlichen Bedarfs an der Planrechtfertigung. Das zugrunde liegende Prognosegutachten sei nicht geeignet, einen solchen Verkehrsbedarf zu begründen. Für die Bewältigung der prognostizierten Fluggastpotenziale sei der Bau eines Verkehrsflughafens am Standort Kassel-Calden nicht vernünftigerweise geboten. Der Planfeststellungsbeschluss verletze in mehrfacher Hinsicht artenschutzrechtliche Vorschriften, indem er Befreiungen von den Verboten nach dem Bundesnaturschutzgesetz in Bezug auf 11 Arten nach Anhang IV zur FFH-Richtlinie und hinsichtlich 100 Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie erteile. Die Verstöße gegen den Schutz der im Waldgebiet "Hegeholz" anzutreffenden Fledermausarten und des dort auftretenden Schwarzspechts wögen dabei besonders schwer. Wegen der unvollständigen und nicht individuenbezogen durchgeführten Ermittlungen sei davon auszugehen, dass weitere Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände übersehen worden seien. Es bestehe keine Rechtsgrundlage für eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten, da die nationalen Vorschriften europarechtswidrig seien und eine unmittelbare Anwendung der europarechtlich vorgesehenen Ausnahmetatbestände nicht möglich sei. Es lägen aber auch die entsprechenden Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vor. Das sich aus Art. 16 FFH-RL ergebende Prüfprogramm für eine Ausnahme sei nicht hinreichend absolviert worden. Es sei weder im Planfeststellungsbeschluss noch in den zugrundeliegenden Antragsunterlagen und Gutachten ermittelt worden, in welchem derzeitigen Erhaltungszustand sich die Populationen der betreffenden Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet befänden. Es werde der Nachweis nicht erbracht, dass der Erhaltungszustand der betroffenen Arten nicht verschlechtert werde. Nach den Ermittlungen sei nicht auszuschließen, dass durch das Vorhaben Wochenstubenquartiere der 9 im Planfeststellungsbeschluss behandelten Fledermausarten im Hegeholz und im Kuppenbereich des Wartberges verloren gingen, dass Quartierstandorte zerstört würden und dass es zu einem massiven Verlust von Jagdhabitaten komme, deren Relevanz für Wochenstubenquartiere nicht auszuschließen sei. Die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen seien nicht geeignet, eine Verschlechterung des derzeitigen Erhaltungszustands der betroffenen Arten zu verhindern. Es sei auch nicht sichergestellt, dass die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen vor Eintritt der Beeinträchtigung wirksam würden, falls der Verlust des "Hegeholzes" als Quartierstandort und Jagdhabitat überhaupt ausgeglichen werden könne. Die für die Befreiung erforderlichen zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses lägen nicht vor. Es stehe mit den umliegenden Flughäfen eine andere sinnvolle und zumutbare Alternative zur Verfügung, um den prognostizierten Luftverkehrsbedarf abzuwickeln. Der Beklagte habe keine Abwägung zwischen den von ihm angenommenen zwingenden Gründen und den artenschutzrechtlichen Belangen vorgenommen und es liege ein Ermessensausfall vor. Der Beklagte gehe weiter zu Unrecht davon aus, dass die Verbotstatbestände nach der Vogelschutzrichtlinie nicht erfüllt seien, denn es komme zur Vernichtung konkreter Nester und zu Störungen. Der Beklagte verfolge insoweit einen fehlerhaften rechtlichen Ansatz und genüge nicht seiner Darlegungslast. Angesichts des hohen Vogelschlagrisikos in Bezug auf Kraniche werde gegen das Verbot der Tötung dieser Tiere verstoßen. Die Befreiung von diesen Verbotstatbeständen sei fehlerhaft, weil keine der gesetzlichen Ausnahmen vorliege. Auf die Sicherheit der Luftfahrt könne nicht abgestellt werden, weil es nicht um die Hindernisfreiheit, sondern um das gesamte Vorhaben gehe. Das planfestgestellte Vorhaben greife schließlich unmittelbar beeinträchtigend in ein potenzielles FFH-Gebiet, nämlich das Waldgebiet Hegeholz ein, indem dort zur Herstellung der Hindernisfreiheit mehrere Hektar schützenswerter Walflächen gerodet oder kahlgeschlagen würden.
Der Kläger beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Kassel vom 18. Juli 2007 aufzuheben.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigen den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss, indem sie auf die gegen den Plan vorgebrachten Einwendungen im Einzelnen erwidern.
Wegen des Sachverhalts und Vorbringens im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Behördenvorgänge (93 Ordner), die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
I. Zulässigkeit der Klage
Die Klage ist als Vereinsklage nach § 61 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), in dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) - BNatSchG - zulässig. Die Neufassung dieses Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873) ist hier nicht anwendbar, weil es für die gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Kassel vom 18. Juli 2007 auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses ankommt.
II. Begründetheit der Klage
Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil der angefochtene Planfeststellungsbeschluss (PFB) nicht naturschutzrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG, auf die allein sich der Kläger berufen kann, widerspricht.
1. Planrechtfertigung
Der Kläger macht geltend, für den Plan für den Ausbau des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden zu einem regionalen Verkehrsflughafen fehle die erforderliche Planrechtfertigung. Ob der Kläger im Vereinsklageverfahren mit diesem Einwand gehört werden kann, ist fraglich. Nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG kann sich der Naturschutzverband neben den dort ausdrücklich genannten Rechtsnormen auch auf Vorschriften berufen, die den Belangen des Naturschutzes zu dienen bestimmt sind. Ob zu diesen Bestimmungen auch die in der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze der Planrechtfertigung zu rechnen sind, bedarf hier keiner abschließenden Beurteilung, weil die Planrechtfertigung für das streitige Projekt gegeben ist.
Der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Kassel vom 18. Juli 2007 genügt dem fachplanerischen Erfordernis der Planrechtfertigung. Das in der Rechtsprechung entwickelte Gebot der Planrechtfertigung (dazu unten 1.1) wird durch die im Planfeststellungsverfahren vorgelegten Bedarfsgutachten (dazu 1.2) und die gerichtlich veranlasste Qualitätssicherung der Prognose (dazu 1.3) erfüllt. Die von sachverständigen Beiständen unterstützten Einwendungen des Klägers sind nicht geeignet, die Bedarfsprognose in rechtlich erheblicher Weise in Zweifel zu ziehen (dazu 1.4). Schließlich steht der Planrechtfertigung auch unter dem Gesichtspunkt der Finanzierbarkeit kein rechtliches Hindernis entgegen (dazu 1.5).
1.1 Die Planrechtfertigung ist eine ungeschriebene Voraussetzung für jede Fachplanung und zugleich eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in private Rechte verbunden ist. Das Erfordernis ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 182; und vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, juris, Rdnr. 45).
Da der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Juli 2007 den Zugriff auf privates Eigentum vorsieht, entfaltet er eine enteignungsrechtliche Vorwirkung. Nach § 28 Abs. 2 LuftVG ist der festgestellte Plan dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen müssen daher generell geeignet sein, entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden. Nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Erfüllt das planfestgestellte Vorhaben dieses Gemeinwohlerfordernis, steht die Zulässigkeit der Enteignung privater Grundstücksflächen dem Grunde nach fest (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 183).
Hier besteht Veranlassung, den Gegenstand der Planrechtfertigung in zwei Richtungen abzugrenzen. Zum einen müssen die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele unmittelbar aus dem Fachplanungsgesetz, hier also dem Luftverkehrsgesetz, ableitbar sein (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnrn. 185 ff.). Mit diesem Grundsatz der Zielkonformität ist es nicht zu vereinbaren, dass in dem Planfeststellungsbeschluss vom 18. Juli 2007 (S. 178 ff. und 192 ff.) die Planrechtfertigung unter anderem auf gesamtplanerische Aussagen zu Gunsten des Projekts (Landesentwicklungsplan, Regionalplan) sowie auf die Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur gestützt wird. Diese Aspekte beschreiben keine Planungsziele des Luftverkehrsgesetzes, sie kommen aber im Rahmen der Abwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange zum Tragen.
Auf der anderen Seite ist hervorzuheben, dass sich das Erfordernis der Planrechtfertigung auf das Projekt als ganzes bezieht und nicht in Bezug auf Einzelheiten der Planung, wie zum Beispiel Ausrichtung, Dimensionierung und Ausstattung der Start- und Landebahn. Das gilt auch und insbesondere für Erwägungen, die die Notwendigkeit der konkreten Maßnahme mit dem Hinweis auf Planungsalternativen in Frage stellen. Ist das Projekt als solches, nämlich der Ausbau des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden zu einem regionalen Verkehrsflughafen im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung vernünftigerweise geboten, betreffen die weiteren Fragen nach Planungsalternativen die Stufe der Abwägung.
So ist das häufig gegen den Plan vorgebrachte Argument, der für Kassel-Calden prognostizierte Verkehrsbedarf könne auch von anderen Flughäfen bedient werden, nicht geeignet, die Planrechtfertigung in Zweifel zu ziehen. Deshalb war der Beweisantrag 3.2 als unerheblich anzusehen. Die Frage, ob ein festgestellter Bedarf durch eine Ausbaumaßnahme am Standort Kassel-Calden bedient oder den vorhandenen Einrichtungen überlassen wird, hat die Planfeststellungsbehörde in Ausschöpfung der planerischen Gestaltungsfreiheit im Rahmen der Abwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange zu entscheiden. In diesem Rahmen unterliegt die abwägende Entscheidung der Behörde der gerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2007 - 4 B 71.06 -, juris, Rdnrn. 8 und 9).
Vor diesem Hintergrund hat die Planfeststellungsbehörde bei der Prüfung der Planrechtfertigung zu Recht in ihre Überlegungen einbezogen, dass der Ausbau des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden geeignet ist, die Sicherheit des Luftverkehrs und die Anbindung der Region an den nationalen und internationalen Luftverkehr zu verbessern (PFB, S. 173 ff.). Diese Argumentation räumt entgegen der hiergegen erhobenen Kritik nicht Defizite bei der Sicherheit des aktuellen Flugbetriebs ein. Angesichts der gegenwärtigen Restriktionen, die sich aus der Hindernissituation und der Länge der Start- und Landebahn von nur 1500 m ergeben, tragen die Ausbaumaßnahmen zu einer besseren und sicheren Abwicklung des Flugverkehrs bei. Auch der Einwand, die Region sei über den vorhandenen Verkehrslandeplatz und über die umliegenden Flughäfen an das Luftverkehrsnetz angeschlossen, widerlegt nicht die Aussage der Planfeststellungsbehörde, dass der geplante Ausbau den direkten Einsatz der im Tourismusverkehr üblichen Flugzeugtypen ermöglicht und der Aufwertung der luftseitigen Infrastruktur am Standort dient. Diese Zielsetzungen decken sich mit den Intensionen, die dem Luftverkehrsgesetz zu Grunde liegen, und fördern den Erhalt einer vorhandenen Luftverkehrsinfrastruktur, wenn auch diesen Belangen noch kein Gewicht zukommt, das allein die Rechtfertigung des Ausbauplans zu tragen vermag.
1.2 Der Plan für den Ausbau des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden zu einem regionalen Verkehrsflughafen ist aber deshalb gerechtfertigt, weil auch ein konkreter Bedarf an Luftverkehrsdienstleistungen nachgewiesen ist. Die Planfeststellungsbehörde stützt diese Feststellung auf das im Auftrag der Beigeladenen erstellte Gutachten "Bedarfsprognose Flughafen" der Intraplan Consult GmbH, München, vom 18. April 2005 - Intraplan E 1 - (Ordner 18, lfd. Nummer der gerichtlichen Registrierung der Beiakten). In dem Gutachten wird basierend auf den empirischen Grundlagen der Jahre 2002/2003 der Luftverkehrsbedarf für den Prognosehorizont 2015 ermittelt. Im November 2006 legte Intraplan im Auftrag der Beigeladenen eine Aktualisierung des Gutachtens für den Prognosehorizont 2020 vor, die auf dem Basisjahr 2005 beruht - Intraplan, Aktualisierung 2020 - (Ordner 46, Blatt 69 ff.). In der Aktualisierung 2020 differenziert Intraplan nach unterschiedlichen Grundannahmen und gelangt im "wahrscheinlichen Szenario" für das Prognosejahr 2020 zu einem Passagieraufkommen (Summe der An- und Abflüge) von 640.000 Passagieren (bei ca. 8.300 jährlichen Flugbewegungen). In dem pessimistischen Szenario werden 383.000 und in dem optimistischen Szenario knapp über 1 Mio Passagiere prognostiziert.
Methodisch geht Intraplan - grob umrissen - in der Weise vor, dass zunächst Verkehrszellen gebildet werden, die in der Bundesrepublik Deutschland aus Landkreisen bestehen. Anschließend wird der gesamte relevante Reiseverkehr zwischen den einzelnen in- und ausländischen Verkehrszellen ermittelt (Quelle-Ziel-Matrizes). Dazu werden Einflussgrößen für das jeweilige Basisjahr analysiert und die Entwicklung anhand der Veränderung der dafür maßgeblichen Einflussfaktoren vorhergesagt. Zu den variablen Größen gehören beispielsweise die Entwicklung der Bevölkerung einschließlich der Altersstruktur, die Erwerbstätigkeit, die Einkommensentwicklung, die Flugpreise, die preisliche Relation zwischen Low-Cost und konventionellem Flugverkehr, die landseitige Erschließung der Flughäfen einschließlich Reise- und Transportkosten, etc. Diese Erhebungen werden durch die Ergebnisse von Fluggastbefragungen und die tatsächliche Nachfrage nach Luftverkehrsdienstleistungen korrigiert. Durch Aufteilung des gesamten Reisepotenzials auf die einzelnen Verkehrsarten werden unter Berücksichtigung von Reisedauer, Reisepreis und Service die Anteile des Luftverkehrsaufkommens am gesamten Verkehrsaufkommen ermittelt. In einem weiteren Schritt wird die Gesamtheit der potenziellen Luftverkehrspassagiere entsprechend dem für die Reise erforderlichen finanziellen und zeitlichen Aufwand, aber auch iterativ unter Berücksichtigung des am jeweiligen Flughafen verfügbaren Luftverkehrsangebots auf die einzelnen in Betracht kommenden Flughäfen aufgeteilt.
Für den Flughafen Kassel-Calden geht Intraplan (Aktualisierung 2020 - Tab. 1-1 -, Ordner 46, Blatt 84) sowohl in dem wahrscheinlichen als auch in dem pessimistischen Szenario von einer leichten Bevölkerungsabnahme und von einer landseitigen Erschließung des Flughafens mit Fertigstellung der Umgehung Calden im Zuge der B7 und der Fertigstellung der A44 Kassel-Eisenach aus. Im wahrscheinlichen Szenario werden ein reales Wirtschaftswachstum von jährlich 2,0 %, real gleichbleibende Luftverkehrspreise sowie Low-Cost-Preise angenommen, die um 25 % unter den Preisen des konventionellen Luftverkehrs liegen. Im pessimistischen Szenario dagegen hat Intraplan einen Wirtschaftszuwachs von jährlich 1,5 %, real steigende Flugpreise (um 1,5 % jährlich) und Low-Cost-Preise zugrunde gelegt, die um nur 20 % unter den konventionellen Preisen liegen.
Auf dieser Basis ermittelt Intraplan für Nordhessen und die benachbarten Landkreise ein Gesamtverkehrsaufkommen von 3,1 Mio Passagieren (An- und Abflüge) im wahrscheinlichen Szenario (im pessimistischen Szenario von 2,2 Mio und bei optimistischer Betrachtung von 4,2 Mio Passagieren). Von diesem Gesamtluftverkehrsaufkommen soll auf den Flughafen Kassel-Calden ein Marktanteil von 16,3 % im wahrscheinlichen, von 14,5 % im pessimistischen sowie von 19,1 % im optimistischen Szenario entfallen (vgl. Intraplan - Aktualisierung 2020 -, Tab. 2-1, Blatt 86). Der Flughafen Frankfurt Main hat nach der Prognose im Jahre 2020 einen Marktanteil am Aufkommen aus der Region von 24,8 %, der Flughafen Paderborn/Lippstadt von 21,0 %, der Flughafen Hannover von 14,8 % und die übrigen Flughäfen haben einen Marktanteil von 23,1 %.
Im wahrscheinlichen Szenario kann der ausgebaute Flughafen im Jahre 2020 640.000 Passagiere bei 8.300 Flugbewegungen im gewerblichen Passagierverkehr abfertigen. Hierbei soll der Schwerpunkt in erster Linie auf dem Touristikverkehr zu Zielen im Mittelmeergebiet (267.000 Passagiere pro Jahr) und in zweiter Linie auf dem Low-Cost-Verkehr zu Zielen im europäischen Ausland (245.000 Passagiere) liegen. Für Linienflugverkehr nimmt Intraplan im wahrscheinlichen Fall an, dass lediglich Zubringerflüge zu den Drehkreuzen München und Amsterdam angeboten werden. Ein als Anhang A 3 zum Gutachten Intraplan (Aktualisierung 2020) vorgestellter Prognoseflugplan sieht - abhängig vom Wochentag - zwischen 16 und etwa 40 Flugbewegungen pro Tag im gewerblichen Passagierverkehr vor, wobei - etwa an Werktagen - jeweils vier Linienflüge nach München und drei nach Amsterdam vorgesehen sind.
1.3 Im Hinblick darauf, dass den Gutachten von Intraplan - einschließlich der im gerichtlichen Verfahren abgegebenen ergänzenden Stellungnahmen vom 7. Dezember 2007 und 22. Januar 2008 - nicht die konkreten Datensätze entnommen werden können, die der Prognose zugrunde liegen, und auch nicht erkennbar ist, mit welchem genauen Ergebnis die einzelnen Datensätze in die Berechnungen einfließen, hat der erkennende Senat gegenüber dem Beklagten die Anordnung einer Qualitätssicherung angeregt (vgl. richterliche Verfügung vom 12. Februar 2008).
Mit der Durchführung der Qualitätssicherung hat der Beklagte die Fa. Prog Trans AG in Basel beauftragt, die unter dem 23. April 2008 den Schlussbericht "Überprüfung der Bedarfsprognose für den Verkehrsflughafen Kassel-Calden" - progtrans - vorgelegt hat. Progtrans überprüft Daten, Methodik und Annahmen von Intraplan und gibt darüber hinaus eine eigene Einschätzung zu den Chancen und Risiken des geplanten Ausbaus zum Regionalflughafen Kassel-Calden. Die Studie hält das Modell von Intraplan, in dem in einem ersten Schritt die flughafenunabhängige Nachfrage ermittelt und in einem zweiten Schritt diese Nachfrage dann auf die in Betracht kommenden Flughäfen verteilt wird, für methodisch korrekt (progtrans, S. 6 f.). Bei den der Prognose zugrundeliegenden Annahmen hält progtrans die wirtschaftliche Entwicklung für etwas zu optimistisch eingeschätzt (a.a.O., S. 9) und verweist auf eigene Analysen, in denen das Wirtschaftswachstum bis zum Jahre 2015 jährlich mit 1,8 % und in den Jahren 2015 bis 2020 mit durchschnittlich 1,4 % angesetzt sei, während Intraplan von einem Wachstum von 2 % im wahrscheinlichen Szenario ausgehe. Die Annahme von Intraplan, dass - unter Berücksichtigung der Geldentwertung - im Prognosezeitraum von real konstant bleibenden Flugpreisen auszugehen sei, hält progtrans für die Jahre bis 2015 für realistisch, schätzt für die Jahre danach aber eine Verteuerung als wahrscheinlich ein (a.a.O., S. 10). Das schwächer angenommene Wirtschaftswachstum und real steigende Flugpreise könnten zur Folge haben, dass die von Intraplan prognostizierte Nachfrage für das Jahr 2020 von 640.000 Passagieren erst später eintreten werde (a.a.O., S. 18).
Zur zweiten Stufe des Prognosemodells von Intraplan (Flughafenwahlmodell) bestätigt progtrans allerdings die Kritik an der nur eingeschränkten Nachvollziehbarkeit und weist darauf hin, dass präzisere Rechenergebnisse normalerweise zur Dokumentation im Rahmen einer Bedarfsprognose gehörten (a.a.O., S. 12 und S. 17). Welche Angebote an den benachbarten Flughäfen Paderborn/Lippstadt und Erfurt von Intraplan unterstellt worden seien, werde zwar nicht erkennbar, es sei jedoch davon auszugehen, dass das von Intraplan in seiner Luftverkehrsprognose Deutschland 2020 unterstellte Angebot für diese beiden sowie alle weiteren Flughäfen übernommen worden sei. Der Prognoseflugplan von Intraplan sei bezogen auf die zugrundeliegenden Annahmen plausibel (S. 19).
Aufgrund einer eigenen Analyse der Entwicklung von zehn zum Vergleich herangezogenen Regionalflughäfen in den vergangenen Jahren kommt progtrans ferner zu der Einschätzung, dass eine Entwicklung der Passagierzahlen in der Größenordnung wie für Kassel-Calden prognostiziert, realistisch möglich sei. Dies zeigten Beispiele wie die Entwicklung der Flughäfen in Lübeck, Karlsruhe und Weeze. Der Regionalflughafen Kassel-Calden werde über mindestens gleichwertige, teilweise wegen der günstigen großräumigen Lage und des Einzugsgebiets sogar über bessere Voraussetzungen wie die zum Vergleich herangezogenen Regionalflughäfen verfügen, um ähnliche Aufkommenszahlen zu erreichen.
In Verbindung mit der gutachterlichen Stellungnahme der Prog Trans AG vom 23. April 2008 stellen die Gutachten von Intraplan eine geeignete Grundlage für die Bedarfsfeststellung der Planfeststellungsbehörde dar. Es ergibt sich aus der Natur einer Prognose, dass Entscheidungen dieser Art nicht der vollen, insbesondere auf das Ergebnis bezogenen richterlichen Kontrolle unterliegen können. In der Rechtsprechung ist deshalb anerkannt, dass eine behördliche Prognose über einen bestimmten Verkehrsbedarf rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der der Prognose zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt worden und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2001 - 11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364, 378; Beschluss vom 15. Januar 2008 - 9 B 7.07 -, Rdnr. 4).
Durch die den Senat überzeugende Stellungnahme von progtrans werden die Zweifel, die am Nachweis des Bedarfs allein auf der Grundlage der Gutachten von Intraplan verblieben waren, ausgeräumt. Die Qualitätssicherung von progtrans bestätigt, dass die Prognosemethode von Intraplan geeignet und richtig angewendet worden ist, die zugrundeliegenden Annahmen - letztlich auch zu Wirtschaftswachstum und Flugpreisentwicklung - im Wesentlichen zutreffend ermittelt worden sind und die prognostizierte Zahl von Passagieren plausibel begründet ist. Dies genügt den oben dargestellten Anforderungen an die gerichtliche Überprüfung einer Prognose. Insgesamt besteht eine realistische Chance, dass der Regionalflughafen Kassel-Calden die prognostizierten Passagierzahlen erreicht. Diese Feststellung wiederum genügt den Anforderungen an den Nachweis eines Bedarfs bei der Prüfung der Planrechtfertigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.06 -, Rdnr. 52; Urteil vom 16. Juli 2007 - 4 B 71.06 -, juris, Rdnr. 7; OVG Münster, Urteil vom 13. Juli 2006 - 20 D 89/05.AK -, juris, Rdnr. 72 f.).
Zwar bewertet progtrans die Annahmen von Intraplan zu Wirtschaftswachstum und Entwicklung der Flugpreise als tendenziell etwas zu optimistisch und stellt eigene Einschätzungen zur Entwicklung dieser Faktoren gegenüber. Nach Bewertung von progtrans und zur Überzeugung des Senats ergibt sich hieraus aber nicht etwa ein Fehlschlagen der Passagierprognose von Intraplan, sondern höchstens eine zeitliche Verschiebung der Verkehrsnachfrage, die dann erst später als im Jahre 2020 im prognostizierten Umfang eintreten würde. Letztlich hält die Planfeststellungsbehörde das Projekt sogar bei Eintritt des pessimistischen Szenarios von Intraplan (383.000 Passagiere im Jahre 2020) für gerechtfertigt. Diese Aussage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Bewertung, weil nach dem Schlussbericht von progtrans Passagierzahlen in der Größenordnung des wahrscheinlichen Szenarios erreicht werden können. Im Übrigen würde auch bei Annahme eines jährlichen Wirtschaftswachstums von 1,8 % bis zum Jahre 2015 und von 1,4 % in den restlichen Jahren bis 2020, wie es den eigenen Analysen von progtrans entspricht, die Entwicklung noch günstiger verlaufen als im pessimistischen Szenario von Intraplan, dem ein jährliches Wirtschaftswachstum von lediglich 1,5 % zugrunde liegt. Zudem wäre dieses niedrige Wirtschaftswachstum im pessimistischen Szenario von Intraplan kombiniert mit real steigenden Flugpreisen schon bis zum Jahre 2015, und letztere Annahme hält auch progtrans nicht für wahrscheinlich.
Die verbleibende Kritik des Klägers an der mangelnden Nachvollziehbarkeit von Teilen des Gutachtens von Intraplan kann nicht zur Erschütterung des Nachweises eines Bedarfs durch dieses Gutachten führen. Progtrans bestätigt zwar, dass die zweite Stufe des Rechenmodells von Intraplan transparenter sein könnte, um Wirkungszusammenhänge des Modells nachvollziehen zu können. Die Qualitätssicherung hat jedoch ergeben, dass dem Gutachten von Intraplan kein grundsätzlicher methodischer Mangel anhaftet und die Ergebnisse der Nachfrageprognose plausibel sind. Durch die eigene Analyse von progtrans zur Plausibilität der Prognose werden die Mängel der Dokumentation im Gutachten von Intraplan letztlich ausgeräumt.
1.4 Die von Intraplan erstellte und von progtrans überprüfte Bedarfsprognose wird nicht durch die klägerseits vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Stellungnahmen von Dr. Mörz, Mörz Transport Consult, vom 20. Mai 2008 und von Dr. Schallaböck, Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie GmbH, vom 20. Mai 2008 erschüttert. Dem Einwand von Dr. Schallaböck, dass nach Prognose des Statistischen Bundesamtes der Abwärtstrend der Bevölkerungsentwicklung stärker ausfalle als bei der von Intraplan verwendeten Prognose, hat Dr. Schubert von Intraplan entgegengehalten, dass das Statistische Bundesamt zwei Prognosen veröffentliche und die von Intraplan verwendete Raumordnungsprognose zwischen diesen Linien liege. Dem hat Dr. Schallaböck nicht widersprochen. Darüber hinaus hat Dr. Schubert dargelegt, dass die Raumordnungsprognose gegenüber den Prognosen des Statistischen Bundesamtes den großen Vorteil aufweise, dass die Zahlen "kreisscharf" dargestellt seien, was für den hier prognostizierten Verkehrsbedarf von besonderer Bedeutung sei.
Der Einwand mangelnder Transparenz der Eingabedaten und der Bewertungen im Einzelnen ist durch die Qualitätssicherung durch progtrans und die ergänzenden Erklärungen von Dr. Schubert in der mündlichen Verhandlung jedenfalls so weit ausgeräumt, dass die Bedarfsprognose als tragfähige Grundlage für den Planfeststellungsbeschluss herangezogen werden kann. Die Eingabedaten zur Bevölkerungsentwicklung sind, wie jetzt klar ist, allgemein zugänglich. Die für die Prognose wichtigen Bewertungen in Bezug auf Wirtschaftswachstum, Preisentwicklung und Preisrelation zwischen Low-Cost und konventionellem Flugverkehr sind offengelegt. Die Methodik im Einzelnen hat progtrans nach einem Gespräch mit Dr. Schubert als plausibel bezeichnet. Es besteht kein Anhaltspunkt, an der Seriosität dieser Einschätzung zu zweifeln. Vor allem aber hat progtrans auf der Grundlage einer Analyse der Entwicklung vergleichbarer Flughäfen eine eigene Bedarfsbewertung vorgelegt, die die Annahmen von Intraplan mit nur geringfügigen Abweichungen bestätigt. Auch der Aspekt der Fluggastbefragungen, auf den der Kläger seinen Vorwurf mangelnder Offenlegung in erster Linie stützt, ist für das hier umstrittene Projekt hinreichend geklärt. Dr. Schubert hat dazu gut nachvollziehbar erläutert, dass die Flugbewegungen (von Flughafen zu Flughafen) statistisch vollständig erfasst seien und die Fluggastbefragungen dazu dienten, die Verkehrsabläufe von der Quelle bis zum Ziel zu ermitteln. Im Falle des Projekts Kassel-Calden habe die Einbeziehung der Ergebnisse der Fluggastbefragungen zu einer Reduzierung der Nachfrage gegenüber den nach der Bevölkerungszahl ermittelten durchschnittlichen Werten geführt. Die Kritik von Dr. Mörz bezieht sich auf einzelne Aussagen oder Einschätzungen und ist nicht geeignet, die Verwertbarkeit der Gutachten von Intraplan und progtrans insgesamt in Frage zu stellen.
Insgesamt besteht für den Senat Veranlassung hervorzuheben, dass eine methodisch einwandfreie Verkehrsprognose nicht dadurch in rechtlich erheblicher Weise in Zweifel gezogen werden kann, dass ein anderer Gutachter zu einem anderen Ergebnis kommt. Das Institut progtrans weist überzeugend darauf hin, dass - jede - Prognose dieser Art mit Risiken behaftet ist. Ob die vorausgesagten Passagierzahlen erreicht werden können, hängt auch von vielen nicht beeinflussbaren Faktoren ab. Diese Risiken schließen nicht die Planrechtfertigung aus. Sie sind von der Planfeststellungsbehörde im Rahmen der planerischen Abwägung einzuschätzen. Dem Gericht steht nicht die Befugnis zu, eine abwägende Entscheidung der politisch Verantwortlichen durch eine eigene Abwägung zu ersetzen.
Die weiteren Einwendungen gegen die Validität des Prognosegutachtens von Intraplan sind unberechtigt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Methoden von Intraplan und progtrans die Nachfrage systematisch überschätzen. Die Behauptung, im Prognosegutachten für den Flughafen Hahn sei von Intraplan die Nachfrage fehlerhaft eingeschätzt worden, trifft nicht zu. Die Beigeladene führt hierzu zutreffend aus, dass sich die Nachfrage vielmehr stärker entwickelt habe, als von Intraplan prognostiziert. Auch aus der Abweichung einer Prognose von Intraplan im Vergleich mit einer tatsächlich schwächer eingetretenen Nachfrage für den Flughafen Frankfurt Main kann nichts für die Eignung der Prognose zum Flughafen Kassel-Calden hergeleitet werden. Denn jene Abweichung bietet keinen Anhaltspunkt für eine systematische Überschätzung der Nachfrage durch das Prognosemodell, sondern ist erklärbar durch den bestehenden Kapazitätsengpass am Flughafen Frankfurt Main. Die Kritik, das Prognosemodell von Intraplan sei zu alt und berücksichtige moderne Mechanismen wie eine Verhaltensänderung bei der Verkehrsmittelwahl bereits bei einer geringen Differenz von Reisezeit oder Reisekosten nicht hinreichend, trifft nicht zu. Vielmehr zeichnet sich das Prognosemodell von Intraplan gerade dadurch aus, dass es sehr komplex ist und die Auswirkungen einer Reisezeitveränderung etwa durch Verbesserung der landseitigen Anbindung eines Flughafens oder Ausbau des Hochgeschwindigkeitsverkehrs der Bahn oder durch Veränderungen im Bereich der Low-Cost-Angebote differenziert berücksichtigt.
Ein Anhaltspunkt für eine systematische Überschätzung des Bedarfs im Modell von Intraplan ergibt sich auch nicht aus der Aussage des von dem Kläger beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. Friedrich Thießen zu einem Diagramm von Intraplan (aus dem Gutachten vom 18. April 2005, Ordner 18, E1, Blatt A 25). Die nach dem ersten Anschein plausible Annahme, dass die "Punktwolke" in diesem Diagramm großteils oberhalb der Winkelhalbierenden liegt und deshalb hieraus die Aussage entnommen werden könnte, der empirisch festgestellte Luftverkehrsanteil bei der Verkehrsmittelwahl sei geringer als der durch das Modell von Intraplan prognostizierte Luftverkehrsanteil, hält näherer Überprüfung nicht stand. Intraplan hat überzeugend dargelegt (Stellungnahme vom 22. Januar 2008, S. 10), dass das in der Grafik vermittelte Bild zu Fehlschlüssen wie dem von Prof. Thießen verleiten kann. Im Bereich sehr hoher und sehr niedriger Luftverkehrsanteile ist die Punktewolke so dicht, dass die Zahl der hier einzutragenden Beobachtungen optisch nicht mehr vermittelt werden kann. So können Punkte, die sich auf der Diagonalen oder sehr nahe daran befinden, nicht mehr einzeln dargestellt und optisch wahrgenommen werden, was den unzutreffenden Eindruck vermittelt, dass die (relativ geringe) Zahl von Beobachtungen, die sich weit von der Winkelhalbierenden entfernten, das Verhältnis von empirisch festgestelltem Luftverkehrsanteil und nach dem Modell prognostiziertem Luftverkehrsanteil wiedergibt. Unabhängig davon kann durch die von Prof. Thießen herangezogene Grafik schon deshalb keine systematische Überschätzung der Nachfrage durch das Prognosemodell von Intraplan dargetan werden, weil das Diagramm sich nur auf ein Element von vielen Bestimmungsgrößen der Prognose bezieht, nämlich den Luftverkehrsanteil bei der Verkehrsmittelwahl. Im Übrigen spielt dieser Aspekt für die Bedarfsprognose für Kassel-Calden eine untergeordnete Rolle, weil er nur für die Verbindungen von oder nach München und Amsterdam relevant werden kann.
Eine ungeeignete Prognosemethode, eine unzutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde gelegten Sachverhalts oder ein Mangel der plausiblen Begründung des Prognoseergebnisses wird ferner auch nicht durch die Behauptung aufgezeigt, negative Faktoren der Luftverkehrsentwicklung wie die Steigerung der Treibstoffpreise, ein Wegfall des Steuerprivilegs für Flugbenzin und die politische Klimaschutzdebatte seien im Gutachten von Intraplan nicht berücksichtigt worden. Neben preissteigernden Faktoren hat Intraplan vielmehr auch preissenkende Umstände einfließen lassen und geht von insgesamt real konstanten Luftverkehrspreisen aus (Gutachten E 1, S. 27). Wenn der Gutachter nach Diskussion der maßgeblichen Faktoren zu einer anderen prognostischen Einschätzung als die Kritik kommt, stellt dies keinen Mangel des Gutachtens dar. Im Übrigen sind auch nach der Einschätzung von progtrans real konstante Flugpreise bis zum Jahr 2015 realistisch (Schlussbericht, S. 10).
Soweit dem Gutachten von Intraplan weiter entgegengehalten wird, in der Annahme einer Erhöhung des gesamtdeutschen Passagieraufkommens von 153 Mio. Passagieren im Jahre 2003 auf 255 Mio. Passagiere im Jahre 2020 sei auch ein Transfer- und Transitanteil von 20 bis 25 % enthalten, der jedoch für den Flugplatz Kassel-Calden keine Rolle spiele, zeigt auch dies keinen Fehler des Gutachtens auf. Der Gutachter ermittelt das Passagieraufkommen eines ausgebauten Regionalflughafens Kassel-Calden unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Flugplatzes. Hieraus ergibt sich, dass für Kassel-Calden wohl kein ins Gewicht fallender Anteil von Transfer- und Transitpassagieren zu berücksichtigen ist. Die Tatsache, dass für andere Flughäfen Transitpassagiere zu berücksichtigen sind, ist für die hiesige Prognose unerheblich.
Eine Fehlerhaftigkeit der Prognosemethode wird ferner damit begründet, dass die errechneten Marktanteile der Flughäfen Frankfurt Main, Hannover und Paderborn/Lippstadt für das Luftverkehrsaufkommen aus der betrachteten Region sich in der Aktualisierung der Bedarfsprognose auf der Grundlage von Daten des Jahres 2005 (Prognosehorizont 2020) wesentlich verändert hätten gegenüber der ursprünglichen Prognose auf der Grundlage von Daten der Jahre 2002/2003 mit Prognosehorizont des Jahres 2015. Insbesondere sei nicht erklärbar, dass der Marktanteil des Flughafens Frankfurt Main für das Basisjahr 2003 mit 33,6 %, für das Jahr 2005 aber lediglich noch mit 28,5 % angegeben werde und nach der ursprünglichen Prognose im Jahre 2015 30,4 % betragen solle, während er nach der aktualisierten Prognose im Jahre 2020 nur noch 24,8 % betragen solle.
Hieraus ergibt sich jedoch weder, dass der der Prognose zugrunde liegende Sachverhalt unzutreffend ermittelt wurde, noch eine mangelnde Eignung der Prognosemethode. Das Absinken des Marktanteils des Frankfurter Flughafens zwischen 2003 und 2005 ist plausibel erklärt durch die beschränkten Kapazitäten am Verkehrsflughafen Frankfurt Main, die nur noch einen geringen Ausbau des Luftverkehrsangebots zugelassen haben, während in Paderborn/Lippstadt und in Hannover solche Restriktionen nicht bestanden haben. Die unterschiedlichen Prognosen für die Jahre 2015 und 2020 erklären sich methodisch aus der Veränderung der Ausgangsbasis zwischen 2002/2003 und 2005. Im Übrigen erscheint es auch plausibel, dass andere Flughäfen dem Verkehrsflughafen Frankfurt Main nach dem Jahre 2015 Marktanteile abnehmen können. In absoluten Zahlen betrachtet beträgt im Übrigen der Verlust des Aufkommens für Frankfurt Main zwischen den beiden Prognosen lediglich knapp 120.000 Passagiere im Jahr, was knapp 0,5 % des von Intraplan für 2020 prognostizierten Originäraufkommens des Verkehrsflughafens Frankfurt Main entspricht.
Das Prognosegutachten zum Flugplatz Kassel-Calden ist auch nicht inkonsistent gegenüber dem ebenfalls von Intraplan erstellten Prognosegutachten für den Ausbau des Frankfurter Flughafens ("G 8 Luftverkehrsprognosen 2020 für den Flughafen Frankfurt Main und Prognose zum landseitigen Aufkommen am Flughafen Frankfurt Main, Aktualisierung vom 12. September 2006" - G 8). Vielmehr werden die Prognoseergebnisse aus dem Gutachten G 8 bei der hier zu überprüfenden Prognose berücksichtigt und es wird hierbei nach unterstellter Kapazitätserhöhung durch Ausbau am Flughafen Frankfurt Main beim Low-Cost-Verkehr ein "Rückholeffekt" nach Frankfurt angenommen. Dies erklärt die Annahme, dass der Frankfurter Flughafen im Jahre 2015 einen gegenüber dem Gutachten mit der Ausgangsbasis der Daten aus 2005 erhöhten Marktanteil am Luftverkehrsaufkommen aus der Region Nordhessen/Südniedersachsen/Ostwestfalen hat (2005: 28,5 %, 2015: 30,4 %). Unplausibel ist ferner - auch unter Berücksichtigung des Rückholeffekts - nicht, dass der Gutachter für die beiden Regionalflughäfen Kassel-Calden und Paderborn/Lippstadt zusammengenommen im Jahre 2020 einen höheren Marktanteil prognostiziert als derzeit (2020: Kassel-Calden und Paderborn-Lippstadt zusammen 37,3 %, 2005: Paderborn/Lippstadt allein 24,8 %). Rückholeffekte an den Frankfurter Flughafen sind - wie ausgeführt - bei dieser Prognose berücksichtigt und die Annahme der Steigerung des Marktanteils der beiden Regionalflughäfen zusammengenommen ist plausibel vor dem Hintergrund der Annahme, dass in den Segmenten Low-Cost-Verkehr und Touristikverkehr, die vornehmlich auf Regionalflughäfen bedient werden, allgemein eine stärkere Verkehrszunahme erwartet wird als bei den durch die Flughäfen Frankfurt Main und Hannover vorrangig bedienten Linienverbindungen. Soweit schließlich bemängelt wird, der nicht näher untergliederte Marktanteil der übrigen Flughäfen von 30 % sei nicht nachvollziehbar, zeigt dies keinen Prognosefehler auf, auch wenn nicht erkennbar ist, welche Flughäfen mit welchen Marktanteilen im Einzelnen hier gemeint sind.
Weiter vermag auch der Umstand, dass im Jahre 2000 Charterverbindungen ab Kassel-Calden mit Flugzeugen der Klasse Boeing 737-700 nach Mallorca eingeführt und kurze Zeit später mangels Nachfrage wieder aufgegeben worden sind, die Plausibilität der Ergebnisse des Gutachtens von Intraplan nicht zu erschüttern. Das Gutachten bezieht sich auf eine zukünftige Entwicklung und bezieht für die Abschätzung hierzu alle als relevant erkannten Umstände ein. Dass in der Situation der Jahre 2000/2001 und ohne Verbesserung der Hindernisfreiheit nach Auffassung der den Charterverkehr damals betreibenden Luftverkehrsgesellschaften keine genügende Nachfrage für einen wirtschaftlichen Betrieb vorhanden war, gibt keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass sich eine solche Entwicklung unter geänderten Umständen (Verlängerung der Start- und Landebahn) wiederholen wird. Es ist daher nicht entscheidend, aus welchen Gründen der damalige Charterverkehr letztlich eingestellt worden ist. Das Gericht ist somit auch nicht gehalten, dem auf diese Klärung abzielenden Beweisantrag (zu 1) des Klägers nachzugehen. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, wie die Nachfrage im Einzelnen von den die Nachfrage bestimmenden Faktoren abzugrenzen ist. Die Nachfrage hängt auch deutlich davon ab, welche Ziele zu welchen Zeiten und vor allem zu welchen Preisen angeboten werden können, was wiederum davon abhängig ist, ob der Verkehr wirtschaftlich betrieben werden kann.
Auf dieser insgesamt gesicherten Grundlage der Passagierprognose ist es für die Planrechtfertigung des Projekts auch nicht erforderlich, dass bereits jetzt konkrete Nutzungsabsichten von Luftverkehrsgesellschaften vorliegen. Auch wenn von Seiten der Luftverkehrswirtschaft teilweise erklärt wird, die Nutzung des ausgebauten Flughafens sei derzeit nicht geplant, ist das Nachfragepotenzial nach den nicht erschütterten Feststellungen der Fluggastprognose vorhanden und es besteht nach den obigen Feststellungen die realistische Chance, dass das Angebot an die Luftverkehrsgesellschaften auch eine Nachfrage von dieser Seite erzeugt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2007 - 4 B 71.06 - juris, Rdnr. 7 zu OVG Münster, Urteil vom 13. Juli 2006 - 20 D 87/05.AK - juris, Rdnr. 73 ff.).
Schließlich wendet der Kläger ohne Erfolg ein, durch das Prognosegutachten werde nicht belegt, dass durch den Bau eines neuen Flughafens neue Fluggastpotenziale induziert werden. Das trifft schon nicht in dieser Absolutheit zu, kann aber letztlich dahingestellt bleiben, weil es für die Feststellung eines hinreichenden Bedarfs nicht erforderlich ist, neue Potenziale zu generieren. Deshalb musste der Senat dieser Behauptung der Kläger nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachgehen (Beweisantrag 3.1).
1.5 Dem Vorhaben ist auch nicht wegen fehlender Finanzierbarkeit die Planrechtfertigung abzusprechen. Grundsätzlich gilt, dass einem Vorhaben, dessen Realisierung aus finanziellen Gründen ausgeschlossen ist, die Planrechtfertigung fehlt (ständige Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 9 B 7.07 -, juris, Rdnr. 24; Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 - juris, Rdnr. 200 und Urteil vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 - juris, Rdnr. 44). Die Planung eines Vorhabens, dessen Finanzierung ausgeschlossen ist, ist nicht vernünftigerweise geboten (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999, a.a.O.). Das bedeutet jedoch nicht, dass die Art der Finanzierung Regelungsgegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist. Die Planfeststellungsbehörden haben lediglich vorausschauend zu beurteilen, ob dem Vorhaben unüberwindliche finanzielle Schranken entgegenstehen. Stehen jedoch die notwendigen Mittel schon bereit, so ist nicht weitergehend von der Planfeststellungsbehörde zu hinterfragen, ob die zugrundeliegende Finanzierung mit irgendeiner Rechtsvorschrift unvereinbar sein könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2008, a.a.O.).
Gemessen an diesen Maßstäben wirft die Finanzierung keine Zweifel an der Planrechtfertigung für das Vorhaben auf. Die Gesellschafter der Beigeladenen haben für den Ausbau des Verkehrslandesplatzes Calden zu einem Regionalflughafen 151 Mio. Euro bereitgestellt. Dieser Betrag entspricht den Kostenschätzungen für die Verwirklichung des Vorhabens zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses und die Gesellschafter der Beigeladenen haben zudem zu erkennen gegeben, dass sie das Projekt nicht daran scheitern lassen wollen, dass - etwa für Grunderwerb und Entschädigungszahlungen an Grundeigentumsbetroffene - zusätzliche Beträge anfallen. Die Behauptung, es sei bereits eine Überschreitung des Kostenrahmens um 100 Mio. Euro erkennbar und die Gesellschafter der Beigeladenen hätten erklärt, dass sie eine solch erhebliche Überschreitung nicht finanzieren wollten, entbehrt einer tatsächlichen Grundlage. Bei der Prüfung der Planrechtfertigung spielt es rechtlich schließlich auch keine Rolle, ob mittelfristig mit einem jährlichen Betriebsverlust des ausgebauten Flughafens zu rechnen ist, den die Gesellschafter der Beigeladenen zu tragen hätten.
Die Planrechtfertigung ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die vorgesehene Finanzierung des Vorhabens durch die öffentliche Hand eine nach Art. 87 ff. EG-Vertrag unzulässige Beihilfe darstellt oder gegen die "Gemeinschaftlichen Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen" verstößt. Diese Fragen sind bereits nach den soeben dargestellten Grundsätzen zur Prüfung der Finanzierbarkeit im Rahmen der Planrechtfertigung von der Planfeststellungsbehörde grundsätzlich nicht zu behandeln und daher auch nicht Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses. Denn weder im Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses noch aus heutiger Sicht ist die vorgesehene Finanzierung deshalb ausgeschlossen, weil sie von der Europäischen Kommission beanstandet worden wäre. Vielmehr ist die Art der Finanzierung zur Prüfung bei der Kommission angemeldet und es sind derzeit keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Europäische Kommission die Finanzierung beanstanden wird.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass die Frage, ob eine Finanzierung im Wege einer gemeinschaftsrechtlich unzulässigen Beihilfe vorliegt, nicht im Verfahren zur Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung nach § 13 Personenbeförderungsgesetz (i.d.F. des Gesetzes vom 7. September 2007 - BGBl. I, S. 2246) zu prüfen ist, weil die maßgeblichen nationalen Bestimmungen dies nicht vorsehen und es auch europarechtlich nicht geboten ist (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 3 C 33.05 - juris, Rdnr. 37 ff.). Zur Begründung heißt es weiter (BVerwG, a. a. O., Rdnr. 40), dass die Frage, ob es sich um eine nach Art. 87 ff. EG-Vertrag unzulässige Beihilfe handelt, oft äußerst schwierig zu beurteilen sei und das Genehmigungsverfahren damit überfrachtet werde. Auch das Erfordernis der effektiven Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts (Art. 10 Abs. 2 EG-Vertrag) nötige nicht zu einer Verknüpfung mit der Genehmigungserteilung, weil das im EG-Vertrag in Art. 87 ff. vorgesehene Verfahren zur Prüfung der Frage, ob eine Beihilfe unzulässig ist, effektiv und sorgfältig ausgestattet sei. Entsprechendes gilt für das Verhältnis von Planfeststellung und Prüfung der Art. 87 ff. EG-Vertrag. Die Behandlung der Finanzierbarkeit eines Vorhabens im Rahmen der Planrechtfertigung beruht nicht auf gesetzlichen Vorgaben, sondern wird - wie die Prüfung der Planrechtfertigung überhaupt - in der Rechtsprechung als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips begriffen.
Unabhängig davon sprechen gewichtige Argumente dafür, dass die Finanzierung des Vorhabens durch die Gesellschafter der Beigeladenen nicht als unzulässige Beihilfe im Sinne des EG-Vertrags anzusehen ist. Die Europäische Kommission hat zur Anwendung des Art. 87 EG-Vertrag auf Flughäfen Leitlinien erlassen (Gemeinschaftliche Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen, Mitteilung der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 2005, Amtsblatt der EG 2005 Nr. C 312, S. 1 bis 14 - Leitlinien). Dort werden die Flughäfen im Gemeinschaftsgebiet in die vier Kategorien A bis D unterteilt. Für die Kategorie D - Kleine Regionalflughäfen mit weniger als 1 Million Passagiere pro Jahr - wird angenommen, dass sie grundsätzlich kaum den Wettbewerb auf Gemeinschaftsebene negativ beeinflussen können. Deshalb werden Zahlungen für den Ausbau solcher Flughäfen unter bestimmten Voraussetzungen schon von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung einer Beihilfe bei der Kommission gemäß Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag - Notifizierungspflicht - ausgenommen und in diesen Fällen bereits generell als zulässige staatliche Beihilfe angesehen (Leitlinien Rdnrn. 39 bis 41). Falls eine Notifizierung und Prüfung der Zulässigkeit aber durchgeführt wird, orientieren sich die Prüfungsmaßstäbe am Vorhandensein eines Bedarfs aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht und es wird weiter ein diskriminierungsfreier Zugang zur Infrastruktur für potentielle Nutzer verlangt (Leitlinien Rdnr. 61). Für das Vorhandensein eines Bedarfs kann neben den bereits oben angeführten Gesichtspunkten darauf verwiesen werden, dass der Regionalflughafen Kassel-Calden Bestandteil des Transeuropäischen Verkehrsnetzes nach Anhang I Nr. 6.1 der Entscheidung Nr. 1692/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes ist ("TEN-Entscheidung", Amtsblatt der EG 1996, L 228, S. 1 bis 104, zuletzt geändert durch Entscheidung Nr. 884/2004/EG vom 29. April 2004 - Amtsblatt der EG 2004, L 201, dort S. 87). Der Flughafen Kassel-Calden ist in der Deutschland betreffenden Karte (S. 87) verzeichnet in der Kategorie "Regionale Komponenten und Zugangskomponenten". Dies spricht dafür, dass auch auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft ein Bedarf für den Ausbau des Flugplatzes Kassel-Calden zum Regionalflughafen anerkannt wird (s. Leitlinien Rdnr. 28). Es sind schließlich keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ein diskriminierungsfreier Zugang potentieller Nutzer zu dem ausgebauten Flugplatz nicht möglich sein wird.
Nach anderen Maßstäben sind demgegenüber Beihilfen zu behandeln, die nicht für den Ausbau, sondern den Betrieb von Flughafeninfrastruktur gewährt werden (Leitlinien Rdnr. 62 ff.). Hier nimmt die Kommission Bezug auf Bedingungen nach dem sog. Altmark-Urteil des EuGH (vom 24. Juli 2003 - C-280/00 -, Leitlinien, Rdnr. 63). Im hiesigen Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Finanzierung des planfestgestellten Projekts ausgeschlossen ist, sind die Leitlinien für Betriebskostenzuschüsse indes nicht einschlägig.
Schließlich ist im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung bei enteignungsrechtlicher Vorwirkung noch festzustellen, dass die das Vorhaben tragenden Ziele des Luftverkehrsgesetzes zugleich "Zwecke der Zivilluftfahrt" darstellen, für die § 28 Abs. 1 LuftVG die Enteignung zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, a.a.O., Rdnr. 188). Diese Zwecke erfüllen grundsätzlich das Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG. Ob das Wohl der Allgemeinheit den Zugriff auf das einzelne Grundstück letztlich erfordert, hängt von der weiteren planerischen Konkretisierung des Vorhabens in der Planfeststellung ab und die Frage, ob ein bestimmtes Grundstück im Wege der Enteignung entzogen werden darf, weil es im konkreten Fall benötigt wird, um besonders schwerwiegende und dringende öffentliche Interessen zu verwirklichen, entscheidet sich in der fachplanerischen Abwägung (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rdnr. 184).
2. Raumordnungsrecht
Der Kläger rügt, die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ergebe sich aus rechtswidrigen Planungsleitsätzen der Raumordnung und Landesplanung. Im Rahmen seiner Vereinsklagebefugnis nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG kann sich der Kläger aber grundsätzlich nicht auf die Verletzung von Bestimmungen des Raumordnungsrechts berufen, weil diese Vorschriften im Allgemeinen nicht den Belangen des Naturschutzes zu dienen bestimmt sind (siehe bereits Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, S. 77). Etwas anderes kann ausnahmsweise nur dann gelten, wenn der Verein geltend macht, einzelne landesplanerische Festsetzungen seien den Belangen des Naturschutzes zu dienen bestimmt (siehe Hess. VGH, a.a.O.). Eine dahingehende Rüge erhebt der Kläger hier jedoch nicht. Unabhängig davon liegt keine Verletzung raumordnungsrechtlicher Vorschriften vor.
Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich weder aus dem Landesentwicklungsplan Hessen 2000, der durch Rechtsverordnung vom 13. Dezember 2000 (GVBl. I 2001, S. 2) festgestellt worden ist, - LEP 2000 -, noch aus dem Regionalplan Nordhessen 2000 (Staatsanzeiger für das Land Hessen - StAnz. - 2001, S. 2901) eine unbedingte Pflicht zur Realisierung des planfestgestellten Ausbaus. Die Rüge, in den beiden Plänen werde der Ausbau im Sinne des Raumordnungsrechts zielförmig festgelegt, ohne dass die zugrundeliegende landesplanerische Abwägung den Sachverhalt zureichend ermittelt habe, geht fehl.
Zwar wird in Ziffer 7.4 des LEP 2000 das Bedürfnis für einen Ausbau des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden zu einem Regionalflughafen - im Sinne des Ausdrucks eines planerischen Willens - als Ziel der Raumordnung gekennzeichnet (§ 6 Abs. 4 des Hessischen Landesplanungsgesetzes vom 6. September 2002 - GVBl. I, S. 548, in der Fassung vom 17. Oktober 2005 - GVBl. I, S. 674 - HLPG -, § 7 Abs. 1 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes - vom 18. August 1997, BGBl. I, S. 2081 - in der Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2006, BGBl. I, S. 2833 - ROG -) und es wird der Auftrag erteilt, die hierzu notwendigen Maßnahmen zu planen und zu realisieren. Materiell handelt es sich bei der Festlegung der Notwendigkeit eines Ausbaus und bei dem hieraus folgenden Planungsauftrag jedoch nicht um ein Ziel der Raumordnung im Sinne der §§ 3 Nr. 2 ROG, 3 Nr. 2 HLPG (zur Pflicht der Gerichte zu überprüfen, ob es sich bei Festlegungen, die als Ziele der Raumordnung gekennzeichnet sind, tatsächlich um solche handelt, siehe BVerwG, Beschluss vom 7. April 2002 - 4 BN 60.01 -, NVwZ 2002, 869, 670; Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, S. 78). Der Träger der Landesplanung macht hier nämlich keine verbindliche Vorgabe in Form von räumlich und sachlich zumindest bestimmbaren und abschließend abgewogenen Festlegungen zur Ordnung des Raumes (siehe §§ 3 Nr. 2 HLPG, 3 Nr. 2 ROG). In Ziffer 7.4 LEP 2000 wird der Standort des auszubauenden Flugplatzes nicht räumlich bestimmt und auch die zeichnerische Darstellung in der Anlage zur Verordnung enthält lediglich eine Begrenzung des Planungsraums "für örtlich bedeutsame Infrastruktur", die noch einer konkreten Festlegung des Standorts auf einer späteren Planungsstufe bedarf. Es handelt sich bei der Aussage in Ziffer 7.4 des LEP 2000 daher um einen Grundsatz der Raumordnung im Sinne von §§ 3 Nr. 3 HLPG, 3 Nr. 3 ROG, der eine allgemeine Aussage zur Ordnung des Raumes als Vorgabe für nachfolgende Abwägungsentscheidungen enthält.
Dementsprechend überlässt auch der Regionalplan Nordhessen 2000 auf der unter dem Landesentwicklungsplan 2000 liegenden Planungsebene in Ziffer 3.9.5 "die Prüfung der Frage, ob und in welcher Form der genannte Ausbau zu einem Regionalflughafen mit den übrigen Zielen der Raumordung übereinstimmt", dem weiteren (Raumordnungs-) Verfahren. Das wird durch die Abbildung der möglichen Korridore in der zeichnerischen Darstellung des Regionalplans verdeutlicht. Erst in dem projektbezogenen Raumordnungsverfahren ist durch die Landesplanerische Beurteilung vom 18. Dezember 2003 die Entscheidung zu Gunsten der Variante C gefallen.
3. Hegeholz als potenzielles FFH-Gebiet und faktisches Vogelschutzgebiet
3.1 Der Kläger beanstandet zu Unrecht, dass das allgemeine Störungs- und Verschlechterungsverbot des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S.7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363, S. 368) - FFH-RL - im Hinblick auf das Hegeholz (einschließlich Schenkelwald) verletzt sei.
Der Kläger meint, das Hegeholz erfülle die Kriterien des Art. 4 Abs. 1 FFH-RL in Verbindung mit Anhang III (Phase1) dieser Richtlinie. 50 % des ca. 120 ha großen Hegeholzes bestünden aus den Lebensraumtypen 9130 (Waldmeister-Buchenwald) und 9150 (Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald), die im Anhang I der FFH-Richtlinie als natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse bezeichnet seien. Des Weiteren seien im Hegeholz verschiedene Fledermausarten festgestellt worden, nämlich das Große Mausohr (Myotis myotis), die Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii), die Fransenfledermaus (Myotis natterii), die Große Bartfledermaus (Myotis mystacinus), die Kleine Bartfledermaus (Myotis brandtii), das Graue Langohr (Plectus austriacus), die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), der Große Abendsegler (Nyctalus noctula) und die Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus). Die naturschutzfachlichen Untersuchungen hätten darüber hinaus im Hegeholz jeweils ein Brutpaar des Grauspechts (Picus canus), des Schwarzspechts (Dryocopus martius), des Kleinspechts (Dendrocopus minor) und des Kolkraben (Corvus corax) ermittelt.
Im Bereich des Hegeholzes seien auch Hinweise auf das Vorkommen des Frauenschuhs (Cypripeium calcolus) vorhanden. Es befänden sich dort auch Waldorchideen wie Orchis- und Cephalanthera-Arten. Die besondere ökologische Wertigkeit des Hegeholzes werde auf Blatt 397 des Planfeststellungsbeschlusses hervorgehoben. Dort werde ausgeführt, dass auf ca. 50 ha des 120 ha großen Hegeholzes in einen hochwertigen auf eutrophem Standort wachsenden Buchenwald eingegriffen werde. 18,97 ha des Waldes würden gerodet, wovon 3,76 ha durch Umwandlung in Flughafengelände und Straße zerstört, 9,54 ha baubedingt gerodet und anschließend rekultiviert und 5,67 ha nach der Rodung in Gehölzflächen umgewandelt würden. 21,36 ha würden im Bereich der Hindernisfreiflächen gerodet und als Nieder- oder Mittelwald neu angelegt, 9,63 ha im Bereich der Hindernisfreiflächen in Bestände mit Baumarten II. Ordnung umgewandelt. Es komme dadurch zum Verlust bzw. zu Beeinträchtigungen von Nahrungsbiotopen und Quartierstandorten. Durch die Rodung gingen vorübergehend Sommerlebensräume für Amphibien verloren. Das Hegeholz sei aus sachfremden Erwägungen - aus politischen und wirtschaftlichen Gründen - nicht gemeldet worden. Dies ergebe sich daraus, dass im Umfeld des geplanten Verkehrsflughafens liegende Gebiete, die der Kommission gemeldet worden seien, teilweise einen geringeren Anteil an Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse auswiesen.
3.2 Schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers bedarf es in Bezug auf das Hegeholz keiner Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mehrfach entschieden, dass die FFH-Richtlinie für die Planfeststellung bestimmte Vorwirkungen für den Mitgliedstaat entfaltet. Dazu gehört insbesondere das aus dem Gemeinschaftsrecht folgende Verbot, die Ziele der FFH-Richtlinie zu unterlaufen und vollendete Tatsachen zu schaffen, die geeignet sind, die Erfüllung der vertraglichen Pflichten unmöglich zu machen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Beeinträchtigung sog. potenzieller FFH-Gebiete entschieden hat, kann diese Vorwirkung unterschiedliche Rechtspflichten auslösen. Drängt es sich auf, dass ein potenzielles FFH-Gebiet nach seiner Meldung auch Aufnahme in die Gemeinschaftsliste (vgl. Art. 4 Abs. 2 FFH-RL) finden wird, ist die Zulässigkeit eines dieses Gebiet berührenden Vorhabens an den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL zu messen. Kann dagegen die Aufnahme eines gemeldeten Gebiets in die Gemeinschaftsliste nicht hinreichend sicher prognostiziert werden, hat es mit dem Verbot sein Bewenden, das Gebiet so nachhaltig zu beeinträchtigen, dass es für eine Meldung und Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nicht mehr in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 -, BVerwGE 116, 254 m. w. N.). Diese Differenzierung wird aus der im Anhang III (Phase 2 Nr. 1) zur FFH-Richtlinie getroffenen Regelung abgeleitet. Danach werden alle von den Mitgliedstaaten in Phase 1 ermittelten Gebiete, die prioritäre natürliche Lebensraumtypen bzw. Arten beherbergen, als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung betrachtet. Anders als bei der Beurteilung der Bedeutung der anderen in die Listen der Mitgliedstaaten aufgenommenen Gebiete (vgl. hierzu Anhang III Phase 2 Nr. 2) gesteht die Richtlinie der Kommission insoweit keinen Auswahlspielraum zu. Die Wertung, die dieser Regelung zugrunde liegt, rechtfertigt es, Vorhaben in einem Gebiet, das wegen des Vorhandenseins prioritärer Biotope oder Arten dem Automatismus des Anhangs III Phase 2 Nr. 1 unterliegt, dem strengen Regime des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL zu unterwerfen, während für Vorhaben in Gebieten ohne prioritäre Elemente lediglich das Beeinträchtigungsverbot gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 -, BVerwGE 116, 254). Dieses Beeinträchtigungsverbot läuft nicht auf eine Veränderungssperre hinaus, die einer Vorwegnahme des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL gleichkommt. Vielmehr verhindert es lediglich, dass Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nach der FFH-Richtlinie auf der Hand liegt, zerstört oder anderweitig so nachhaltig beeinträchtigt werden, dass sie für die Meldung nicht mehr in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 -, BVerwGE 117, 149;).
Da auch nach dem Vorbringen des Klägers im Hegeholz weder prioritäre Lebensraumtypen nach Anhang I zur FFH-Richtlinie noch prioritäre Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie vorhanden sind, bestand bereits aus diesem Grund keine zwingende Notwendigkeit, den vorhabenbedingten Eingriff in das Hegeholz einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nach den Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL zu unterziehen.
Selbst wenn man dem klägerischen Vortrag entnehmen wollte, das planfestgestellte Vorhaben verstoße gegen das vorumschriebene Beeinträchtigungsverbot, kann dem nicht gefolgt werden. Das Beeinträchtigungsverbot findet nämlich keine Anwendung, da es sich bei dem Landschaftsraum des Hegeholzes auch nicht um ein potenzielles FFH-Gebiet mit nicht prioritären Lebensraumtypen und Arten handelt.
Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Eigenschaft des Hegeholzes als einem potenziellen FFH-Gebiet nicht entgegensteht, dass die Europäische Kommission mit Entscheidung vom 7. Dezember 2004 (ABl. L 382, S. 1) für die kontinentale biogeografische Region gemäß Art. 4 Abs. 2 und Art. 21 FFH-RL eine Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung erstellt hat. Denn diese Liste ist im Hinblick auf die in Anhang II dieser Entscheidung der Kommission aufgeführten Lebensraumtypen und Arten, für die die dort genannten Mitgliedstaaten nicht genügend Gebiete vorgeschlagen haben, nicht abschließend (vgl. Erwägungsgrund 10 der Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2004). In der Liste der Lebensraumtypen und Arten, hinsichtlich derer nicht abschließend festgestellt werden kann, dass das Netz vollständig ist (Anhang II der Entscheidung vom 7. Dezember 2004), werden die Lebensraumtypen und einige der Arten, wegen derer der Kläger dem Hegeholz den Charakter eines potenziellen FFH-Gebiets beimisst, als solche genannt, für die Deutschland nicht genügend Gebiete gemeldet hat. Es handelt sich hierbei im Einzelnen um den Lebensraumtyp 9130 (Waldmeister-Buchenwald [Asperulo-Fagetum]), den Lebensraumtyp 9150 (Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald [Cephalanthero-Fagion]), die Pflanzenart des Frauenschuhs (Cypripedium calceolus), die Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) und das Große Mausohr (Myotis myotis).
Bei den übrigen im Hegeholz festgestellten Fledermausarten handelt es sich demgegenüber zwar um solche, die vom generellen Schutz aller Fledermausarten (Microchiroptera) des Anhang IV der FFH-Richtlinie profitieren. Sie sind aber keine Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne des Anhangs II der FFH-Richtlinie, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssten. Auch die vom Kläger genannten Vogelarten ebenso wie die erwähnten übrigen Orchideenarten vermögen eine Nachmeldepflicht bereits deshalb nicht zu begründen, weil diese im Anhang II der FFH-Richtlinie keine Erwähnung finden.
Schließlich ist auch die vom Kläger genannte Orchideenart Frauenschuh ungeeignet, das Hegeholz als potenzielles FFH-Gebiet zu qualifizieren. Denn diese Pflanzenart ist dort nicht nachweisbar. Auf Blatt C-6 der "Ökologischen Primärdatenerhebung für den Ausbau des Verkehrslandeplatzes Calden zu einem Verkehrsflughafen" der Planungsgruppe für Natur und Landschaft aus dem April 2005 (Gutachten H 2, Ordner 29) wird ausgeführt, dass das von einem Vertreter der Oberen Naturschutzbehörde im Hegeholz vermutete Vorkommen des Frauenschuhs im Zuge der Untersuchungen nicht habe bestätigt werden können. Die Planungsgruppe für Natur und Landschaft hat in ihrer ergänzenden Stellungnahme aus dem Dezember 2007 (Anlage B2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 29. Januar 2008, S. 39) mitgeteilt, dass diese Orchideenart trotz intensiver und gezielter Nachsuche während der vegetationskundlichen Kartierung über mehrere Jahre nicht habe nachgewiesen werden können, und somit nach derzeitigem Kenntnisstand ein Frauenschuhvorkommen aktuell und in der jüngeren Historie mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Angesichts dieser Feststellungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln für den Senat kein Anlass besteht, hätte es dem Kläger oblegen, nähere Angaben zu Fundorten der betreffenden Orchideenart zu machen. Dem entgegen trägt der Kläger lediglich vor, dass eine "Vermutung der lokalen Botaniker" für das Vorkommen des Frauenschuhs im Hegeholz spreche.
Jedenfalls bestand aber nach Erstellung der Kommissionsliste für die kontinentale biografische Region am 7. Dezember 2004 für die Bundesrepublik die Pflicht, Landschaftsräume nachzumelden, die über die vorgenannten Lebensraumtypen 9130 und 9150 und über die Arten Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr verfügen.
Allerdings erstreckt sich diese Pflicht zur Nachmeldung nicht auf sämtliche Gebiete, in denen die vorgenannten Lebensraumtypen und Arten vorhanden sind. Vielmehr sind die zu meldenden FFH-Gebiete anhand der in Anhang III Phase 1 der FFH-Richtlinie genannten Kriterien auszuwählen. Für die Beurteilung der Bedeutung eines Gebiets für einen Lebensraumtyp des Anhangs I der FFH-Richtlinie kommt es auf den Repräsentativitätsgrad des in diesem Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensraumtyps, die vom natürlichen Lebensraumtyp eingenommene Fläche im Vergleich zur Gesamtfläche des betreffenden Lebensraumtyps im gesamten Hoheitsgebiet des Staates, den Erhaltungsgrad der Struktur und der Funktionen des betreffenden natürlichen Lebensraumtyps und deren Wiederherstellungsmöglichkeit und die Gesamtbeurteilung des Wertes des Gebietes für die Erhaltung des betreffenden natürlichen Lebensraumtyps an. Für die Beurteilung der Bedeutung einer der in Anhang II der FFH-Richtlinie genannten Arten sind die Populationsgröße und -dichte der betreffenden Art in diesem Gebiet im Vergleich zu den Populationen im ganzen Land, der Erhaltungsgrad der für die betreffende Art wichtigen Habitatselemente und deren Wiederherstellungsmöglichkeit, der Isolierungsgrad der in diesem Gebiet vorkommenden Population im Vergleich zum natürlichen Verbreitungsgebiet der jeweiligen Art und die Gesamtbeurteilung des Wertes des Gebietes für die Erhaltung der betreffenden Art maßgeblich. Dabei ist in der Rechtsprechung geklärt, dass den Mitgliedstaaten bei der Gebietsauswahl ein ökologisch-fachlicher Beurteilungsspielraum zusteht. Denn der Kriterienkatalog des Anhangs III (Phase 1) der FFH-Richtlinie ist so konzipiert, dass er im Einzelfall für unterschiedliche fachliche Wertungen offen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2000 - C-371/98 -, Slg. 2000 I - 9249 Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, BVerwGE 121, 72). Die in den Anlagen vorgenommene Unterscheidung zwischen prioritären und sonstigen Lebensraumtypen und Arten ist gleichfalls bedeutsam (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 4 A 59.01 -, BVerwGE 118, 15), wenn auch das Fehlen prioritärer Lebensraumtypen und Arten nicht die alleinige Begründung für die Nichtmeldung sein kann (vgl. hierzu auch Gellermann, Natura 2000, 2. Aufl., Berlin 2001), andererseits deren Vorhandensein nicht gleichsam automatisch zur Meldung verpflichtet (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 4 A 59.01 -, BVerwGE 118, 15). Das Auswahlermessen ist bei Schutzgebieten, die keine prioritären Lebensraumtypen oder prioritäre Arten enthalten jedenfalls weiter als bei Gebieten mit prioritären Lebensraumtypen und/oder Arten (vgl. Spannowsky, UPR 2000, 41, 48). Nur wenn aus fachlicher Sicht überhaupt kein Zweifel daran besteht, dass ein Gebiet die von der Richtlinie vorausgesetzten Merkmale erfüllt und sich deshalb eine Meldung aufdrängt, gehört es zum Kreis der potenziellen Schutzgebiete, auch wenn der Mitgliedstaat bisher von einer Meldung abgesehen hat (BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 -, BVerwGE 112, 140 und 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, BVerwGE 121, 72). Danach unterliegt die Identifizierung solcher Gebiete nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte. Überprüfbar ist jedenfalls, ob eine Meldung als FFH-Gebiet aus fachfremden, etwa wirtschaftlichen Gesichtspunkten oder sonstigen Zweckmäßigkeitserwägungen unterblieben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1 und 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 -, BVerwGE 112, 140; ähnlich EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - C-44/95 - NuR 1997, 36 [Lappel Bank]).
Die Voraussetzungen dafür, dass sich dem Beklagten die Meldung des Hegeholzes als FFH-Gebiet hätte aufdrängen müssen, liegen nach Überzeugung des Senats nicht vor. Trotz seiner Ausstattung mit den (nicht prioritären) Lebensraumtypen 9130 (Waldmeister-Buchenwald) und 9150 (Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald) und trotz des Nachweises der (nicht prioritären) Bechsteinfledermaus und des (nicht prioritären) Großen Mausohrs kommt unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze dem Hegeholz nicht die Qualität eines potenziellen FFH-Gebiets zu.
Im Planfeststellungsbeschluss (Blatt 413 ff) wird ausgeführt, dass eine flächenmäßige Inanspruchnahme von Natura-2000-Gebieten nicht erfolge. Zur Begründung wird auf die im Raumordnungsverfahren vorgenommene Verträglichkeitsabschätzung Bezug genommen. Die dort gefundenen Ergebnisse hätten sich im Planfeststellungsverfahren bestätigt. Auch die im Planfeststellungsverfahren vorgelegte "Natura 2000 Verträglichkeitsuntersuchung" vom 18. April 2005 (Teil H 3 der Verfahrensunterlagen) stellt lediglich eine Aktualisierung der im Raumordnungsverfahren durchgeführten FFH-Verträglichkeitsprüfung dar, ohne auf den Charakter des Hegeholzes als potenzielles FFH-Gebiet einzugehen. Im Raumordnungsverfahren betreffend den Flugplatz Kassel-Calden (vgl. Blatt 197 der Landesplanerischen Beurteilung vom 18. Dezember 2003) hatte das Regierungspräsidium in Kassel die nicht erfolgte Nachmeldung des Hegeholzes als FFH-Gebiet damit begründet, dass es im entsprechenden Naturraum ebenso wie in der näheren Umgebung großflächigere Gebiete mit einer ähnlichen bzw. besseren Ausstattung gebe. Nachgemeldet worden seien für die Lebensraumtypen 9130 und 9150 in der näheren Umgebung des Vorhabens das Gebiet "Warmberg-Osterberg" (FFH-Code: 4521-301) und "Waldgebiete nördlich Zierenberg" (FFH-Code: 4621-306).
Diese Erwägungen sind unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Grundsätze geeignet, den Verzicht der Meldung des Hegeholzes als FFH-Gebiet trotz der dort vorhandenen Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie und Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie zu tragen.
Ausweislich der Aufstellung "Natura 2000 Hessen, Stand: 20. August 2004" des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz (http://interweb1.hmulv.hessen.de/natura2000/Sdb/sdbliste_gesamt.html) haben die "Wälder bei Zierenberg" eine Größe von 1493 ha. Das Gebiet setzt sich aus dem bereits in der Kommissionsliste vom 7. Dezember 2004 enthaltenen 161 ha großen Gebiet "Orchideenwälder um Zierenberg" (alter FFH-Code: 4621-304) und einem nachgemeldeten Gebiet zusammen. Neben geringen Anteilen der Lebensraumtypen 5130 (Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen), 8150 (Kieselhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas), 8220 (Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation) und 9170 (Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald) befinden sich dort der Lebensraumtyp 9130 auf einer Fläche von 790 ha und der Lebensraumtyp 9150 auf einer Fläche von 57 ha. Ungeachtet der Tatsache, dass in den "Wäldern bei Zierenberg" die nach dem Anhang II der FFH-Richtlinie geschützte Orchideenart Frauenschuh (Cypripedium calceolus) mit 130 Exemplaren im Gegensatz zum Hegeholz nachgewiesen werden konnte, erweist sich das Gebiet gegenüber dem Hegeholz somit deshalb als vorzugswürdig, weil dort die in Anhang I der FFH-Richtlinie genannten Lebensraumtypen 9130 und 9150 auf einer erheblich größeren Fläche vorkommen.
Dies trifft zwar hinsichtlich des Gebietes "Warmberg-Osterberg" nicht zu. In diesem Gebiet, das eine Größe von lediglich 63 ha aufweist, beträgt der Anteil der Lebensraumtypen 9130 und 9150 zwar lediglich jeweils 15 ha. Daneben besteht das Gebiet aus 10 ha des Lebensraumtyps 5130 (Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen) sowie 15 ha des Lebensraumtyps *6210 (Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien [besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen]). Hierbei handelt es sich um einen prioritären Lebensraumtyp. Insbesondere aufgrund des Vorkommens des prioritären Lebensraumtyps 6210 erweist sich das Gebiet "Warmberg-Osterberg" gegenüber dem Hegeholz unter Berücksichtigung der oben genannten Auswahlkriterien als vorzugswürdig. Darüber hinaus konnte auch in diesem Gebiet der Frauenschuh nachgewiesen werden.
Die Planungsgruppe für Natur und Landschaft hat in der oben bereits zitierten ergänzenden Stellungnahme - ohne dass der Kläger dem entgegengetreten wären - darauf hingewiesen (S. 40), dass die Meldung des ca. 120 ha großen Hegeholzes sich fachlich auch deshalb nicht aufdrängt, weil der dort vorhandene Lebensraumtyp 9150 qualitative Mängel aufweise. Dieser Lebensraumtyp sei nur in kleinflächiger und mit Nadelwald durchsetzter Ausprägung vorhanden.
Auch aufgrund seiner faunistischen Ausstattung musste sich die Meldung des Hegeholzes als FFH-Gebiet nicht aufdrängen. Zwar dient das Hegeholz einzelnen Exemplaren der in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführten nicht prioritären Fledermausarten "Bechsteinfledermaus" und "Großes Mausohr" als Habitat. In der Zusammenfassung der "Ökologischen Primärdatenerhebung für den Ausbau des Verkehrslandeplatzes Calden zu einem Verkehrsflughafen" der Planungsgruppe für Natur und Landschaft aus dem April 2005 (H 2 der Verfahrensunterlagen) heißt es, dass im Hegeholz acht Fledermausarten nachgewiesen worden seien. Ausweislich Blatt C-109 der Ökologischen Primärdatenerhebung konnten durch zwei Netzfänge und systematische Detektorbegehungen unter anderem die "Bechsteinfledermaus" und das "Große Mausohr" festgestellt werden. Hinweise auf den qualitativ hochwertigen Lebensraum einer Reproduktionskolonie hat die Ökologische Primärdatenerhebung aber nicht ergeben (C-118). Im Untersuchungsgebiet habe die Bechsteinfledermaus in nennenswerter Häufigkeit im Wartberg und das Große Mausohr über einzelne jagende Tiere im Hegeholz, im Tiergarten und um den Schäferberg nachgewiesen werden können (C-121). Bei der Lebensraumbeeinträchtigung sei zu berücksichtigen, dass aufgrund des relativ geringen Altholzanteils im Hegeholz die Besiedlungsdichte gerade der höhlenbewohnenden Fledermausarten (dazu zählt die Bechsteinfledermaus) gering sei (S. 403 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Aus der Primärdatenerhebung ergeben sich danach keine Anhaltspunkte dafür, dass im Hegeholz repräsentative Vorkommen der Bechsteinfledermaus und des Großen Mausohrs oder als hochwertig einzustufende Reproduktionskolonien vorhanden sind.
Der Senat vermag unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten und des Inhalts der Akten auch nicht zu erkennen, dass, nachdem das Land Hessen in einer 4. Tranche FFH-Gebiete nachgemeldet hat, hinsichtlich der im Hegeholz vorhandenen Lebensraumtypen nach dem Anhang I der FFH-Richtlinie und Tierarten nach dem Anhang II der FFH-Richtlinie ein weiterer Nachmeldebedarf besteht.
Gegen eine Verpflichtung zur weiteren Nachmeldung von Gebieten, in denen sich die hier in Frage stehenden Lebensraumtypen befinden, spricht ein Vergleich der in der Kommissionsliste vom 7. Dezember 2004 aufgeführten Gebiete mit der Aufstellung des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz "Natura 2000 Hessen, Stand: 20. August 2004". Aus diesem Vergleich lässt sich die Erkenntnis gewinnen, dass Hessen in ganz erheblichem Umfang Gebiete nachgemeldet hat, in denen die hier maßgeblichen Lebensraumtypen vorkommen. Die ursprünglich wegen des Lebensraumtyps 9130 (Waldmeister-Buchenwald) erfolgte Meldung von 102 Gebieten wurde um 68 Nachmeldungen erweitert. Insgesamt sind zur Erhaltung dieses Lebensraumtyps heute 146 Gebiete gemeldet, wobei die gegenüber der Addition der gelisteten und nachgemeldeten Gebiete geringere Gesamtzahl der Gebiete darauf beruht, dass in den Nachmeldungen auch Gebietserweiterungen enthalten sind. Zum Schutz des Lebensraumtyps 9150 (Orchideen-Kalk-Buchenwald) waren ursprünglich 24 Gebiete gemeldet. Nachgemeldet wurden 19 Gebiete.
Im Übrigen sind in der Kommissionsliste vom 7. Dezember 2004 insgesamt 29 Gebiete aufgeführt, in denen das Große Mausohr vorkommt. Aus einem Vergleich der Kommissionsliste mit der Aufstellung des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz "Natura 2000 Hessen, Stand: 20. August 2004" ergibt sich, dass für diese Fledermausart 25 Gebiete nachgemeldet worden sind. Für die Bechsteinfledermaus waren ursprünglich 27 Gebiete gemeldet, während 29 weitere Gebiete nachgemeldet worden sind. Danach ist für diese Fledermausarten offensichtlich ausreichender Lebensraumschutz vorhanden. Insgesamt deutet somit aus fachlicher Sicht nichts darauf hin, dass eine Einbeziehung des Hegeholzes in das Netz Natura 2000 unumgänglich ist, um die Erhaltung gerade dieser Arten zu sichern. Somit brauchte sich eine Meldung des Gebiets auch nicht unter faunistischen Gesichtspunkten aufzudrängen.
Dafür dass eine Notwendigkeit, das Hegeholz als FFH-Gebiet nachzumelden nicht besteht, spricht auch, dass das Meldeverfahren betreffend die kontinentale biogeografische Region für Gebiete zum Schutz der hier in Streit stehenden Lebensraumtypen und Arten für die Bundesrepublik zwischenzeitlich abgeschlossen ist.
Ausweislich eines Schreibens der Europäischen Kommission an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 22. April 2004 (Anlage 6 des Schriftsatzes der Beigeladenen vom 16. Januar 2008 in dem Verfahren 11 C 1975/07 T) bestand bereits zu diesem Zeitpunkt aufgrund der bis dahin erfolgten Nachmeldungen, die in der Kommissionsliste vom 18. Dezember 2004 nicht mehr berücksichtigt werden konnten, in Hessen für den Lebensraumtyp 9150 kein Nachmeldebedarf mehr. Hinsichtlich des Lebensraumtyps 9130 wurde zwar ein weiterer Nachmeldebedarf gesehen. Dieser bezog sich aber nicht auf das Hegeholz, sondern - in der Nähe des Vorhabens - auf ein Gebiet "Wald östlich Niedermeiser". Ein weiterer Nachmeldebedarf für die Anhang-II-Art Bechsteinfledermaus (EU-Code 1323) bestand nach dem Schreiben der Kommission vom 22. April 2004 lediglich für die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland-Pfalz gesehen. In Bezug auf das Große Mausohr (EU-Code 1324) wurde zwar für Hessen ein Nachmeldebedarf gesehen. Dieser bezog sich aber gebietlich ebenfalls nicht auf das Hegeholz.
Nachdem die Bundesrepublik bis Februar 2006 noch weitere Gebiete gemeldet hatte, hat die Kommission - u.a. durch Einstellung des Zwangsgeldverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland - bestätigt, dass den Anforderungen der FFH-Richtlinie Genüge getan ist (vgl. Boye in: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Umwelt Nr. 9/2007, S. 529). Aufgrund der Nachmeldungen hat die Kommission unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs III (Phase 2) der FFH-Richtlinie einen Deutschland betreffenden Teil des Entwurfs einer (konsolidierten und um die Nachmeldungen erweiterten) Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung für die kontinentale biogeografische Region erstellt und mit Schreiben vom 9. Februar 2007 an die Bundesrepublik übersandt. Der Bundesrat hat am 11. Mai 2007 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG dieser Liste zugestimmt (vgl. BR-Drs. 232/07). Nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 18. Juli 2007 hat die Kommission am 13. November 2007 eine erste aktualisierte Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biografischen Region erlassen, in welcher auch die von der Bundesrepublik nachgemeldeten Gebiete enthalten sind. In Hessen wurden zwischenzeitlich die gemeldeten und von der Kommission gelisteten FFH-Gebiete durch die Verordnung nach § 32 HENatG n.F. innerstaatlich unter Schutz gestellt (Verordnung über die Natura 2000 - Gebiete in Hessen vom 16. Januar 2008, GVBl. I, S. 30).
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch der Ende 2007 vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vorgelegte "Nationale Bericht 2007 gemäß FFH-Richtlinie" dagegen spricht, dass eine Aufnahme des Hegeholzes in das Netz Natura 2000 unumgänglich war, um die Erhaltung der dort vorkommenden geschützten Lebensraumtypen und Arten zu sichern. Bereits in der Pressemitteilung vom 7. Dezember 2007 wird ausgeführt, dass viele Fledermausarten und auch die Buchenwaldlebensräume im kontinentalen Teil Deutschlands bereits im "grünen Bereich" seien. Aus vom Bundesamt für Naturschutz veröffentlichten Ergebnissen des FFH-Berichts (www.bnf.de/0316_ bericht2007.htlm) ergibt sich im Einzelnen, dass die hier in Frage stehenden Lebensraumtypen 9130 (Waldmeister-Buchenwälder) und 9150 (Orchideen-Kalk-Buchenwälder) sich in der kontinentalen biogeografischen Region in einem günstigen Erhaltungszustand befinden. Dies gilt auch für die Fledermausart des Großen Mausohr. Lediglich der Erhaltungszustand der Bechsteinfledermaus wird zwar nicht als schlecht, aber als unzureichend qualifiziert.
Die Auswahl und Meldung der in der Nähe des Planungsraums befindlichen FFH-Gebiete "Schottenbruch bei Niedermeiser" (FFH-Code: 4521-304), "Bachlauf der Warme von Ehlen bis Liebenau" (FFH-Code: 4521-305), "Rothenberg bei Burguffeln" (FFH-Code: 4522-302), "Kelzer Holz und Meßhagen" (FFH-Code: 4522-304) und "Keischel bei Weimar" (FFH-Code: 4622-301) gibt auch keinen Anlass zu der Vermutung, der Beklagte habe aus sachfremden - nicht den Kriterien des Anhangs III Phase 1 der FFH-Richtlinie entsprechenden - Erwägungen die Meldung des Hegeholzes unterlassen.
Das Gebiet "Schottenbruch bei Niedermeiser" hat zwar lediglich eine Größe von 27 ha und das dortige Vorkommen des Lebensraumtyps 9150 (Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald) beträgt nur 1,3 ha. Der besondere Wert dieses Gebietes besteht jedoch darin, dass dort der prioritäre Lebensraumtyp *6210 (Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien [besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen]) auf einer Fläche von 3,4 ha vorkommt. Dieser prioritäre Lebensraumtyp ist ebenfalls in dem Gebiet "Keischel bei Weimar", das eine Größe von lediglich 20 ha hat, auf einer Fläche von 8 ha vorhanden. Auch die Gebiete "Bachlauf der Warme von Ehlen bis Liebenau" und "Rothenberg bei Burguffeln" verfügen lediglich über eine im Vergleich zum Hegeholz geringere Fläche von 54 ha bzw. 28 ha. Der gesteigerte Wert beider Gebiete wird aber ebenfalls durch jeweils dort vorhandene prioritäre Lebensraumtypen bestimmt, nämlich 2 ha bzw. 0,5 ha Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (*91EO). Das Gebiet "Kelzer Holz und Meßhagen" erweist sich bereits deshalb als gegenüber dem Hegeholz vorzugswürdig, weil in dem gemeldeten 659 ha großen FFH-Gebiet der Lebensraumtyp 9130 mit einer Fläche von 575 ha präsent ist, die diejenige des gesamten Hegeholzes um ein Vielfaches übersteigt.
Soweit der Kläger im Übrigen auf die Existenz verschiedener Vogelarten im Hegeholz hinweist (1 Brutpaar des Grauspechts [Picus canus], des Schwarzspechts [Dryocopus martius], des Kleinspechts [Dendrocopus minor] und des Kolkraben [Corvus corax]), vermag dies an der vorgenannten Einschätzung nichts zu ändern. Das Vorhandensein bestimmter Vogelarten, vermag das Hegeholz von vornherein nicht zu einem potentiellen FFH-Gebiet zu qualifizieren. Dies lässt sich aus einer Zusammenschau mit der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1), zuletzt geändert durch die der Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363, S. 368) - V-RL - aus der Systematik der FFH-Richtlinie ableiten. Die letztgenannte Vogelschutzrichtlinie dient ausweislich ihres Art. 3 Abs. 1 der Erhaltung der im Anhang I genannten natürlichen Lebensraumtypen sowie der Habitate der im Anhang II aufgeführten Tierarten. Zu diesen FFH-rechtlich geschützten Arten gehören Vögel nicht. Vielmehr richtet zum Schutz der Avifauna die Vogelschutzrichtlinie ein eigenständiges Schutzsystem auf. Wie aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 V-RL zu ersehen ist, betrifft diese die Erhaltung sämtlicher wildlebender Vogelarten, die in Europa heimisch sind. Die Mitgliedstaaten treffen nach Art. 2 V-RL die erforderlichen Maßnahmen, um die Bestände aller unter Art. 1 V-RL fallenden Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht. Dazu gehört nach Art. 3 Abs. 2 V-RL insbesondere die Einrichtung von Schutzgebieten. Nach welchen Gesichtspunkten Vogelschutzgebiete auszuwählen sind, regelt Art. 4 Abs. 1 V-RL. Das Schutzregime, dem Vogelschutzgebiete unterliegen, ist unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um ein faktisches oder ein förmlich ausgewiesenes Schutzgebiet handelt. In faktischen Vogelschutzgebieten richtet sich der Schutz - weiterhin - nach Art. 4 Abs. 4 V-RL. In den förmlich unter Schutz gestellten Gebieten bestimmt sich das Schutzniveau unter den in Art. 7 FFH-RL genannten Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276, 282 ff und 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, Rdnr. 549 ff.)
3.3 Bei dem Waldgebiet Hegeholz handelt es sich aber auch nicht um ein faktisches Vogelschutzgebiet mit der Folge, dass dort das in Art. 4 Abs. 4 Satz 1 V-RL angeordnete Beeinträchtigungs- und Störungsverbot gelten würde, von dem nur unter engen Voraussetzungen abgewichen werden könnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 4 C 2/03 -, BVerwGE 120, 276).
Nach welchen Kriterien Vogelschutzgebiete auszuwählen sind, war verschiedentlich Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach unterliegt die Identifizierung solcher Gebiete nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte. Überprüfbar ist, ob eine Ausweisung als Vogelschutzgebiet aus fachfremden, etwa wirtschaftlichen Erwägungen unterblieben ist. Ansonsten räumt auch die Vogelschutzrichtlinie den Mitgliedstaaten einen fachlichen Beurteilungsspielraum bei Beantwortung der Frage ein, welche Gebiete die europarechtlich maßgeblichen Auswahlkriterien erfüllen. Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 V-RL erklären die Mitgliedstaaten die für die Erhaltung der im Anhang I aufgezählten Vogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten. Unter Schutz zu stellen sind nicht sämtliche Landschaftsräume, in denen vom Aussterben oder sonst bedrohte Vogelarten vorkommen, sondern nur die Gebiete, die sich am ehesten zur Arterhaltung eignen. Zu den Bewertungskriterien gehören neben Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung einer Vogelart u.a. die Populationsdichte und Artendiversität eines Gebiets, sein Entwicklungspotential und seine Netzverknüpfung sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohten Art. Je mehr der im Anhang I genannten Vogelarten in erheblicher Anzahl von Exemplaren vorkommen, desto höher ist der Wert als Lebensraum einzuschätzen. Je bedrohter, seltener oder empfindlicher die Arten sind, desto größere Bedeutung ist dem Gebiet beizumessen, das die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physikalischen und biologischen Elemente aufweist. Nur Habitate, die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art. 4 V-RL geeignetsten Gebiete (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 -, BVerwGE 117, 149, vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 -, BVerwGE 120, 1. Als bedeutsamstes Erkenntnismittel für die Gebietsauswahl und als gewichtiges Indiz bei der nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 V-RL gebotenen Eignungsbeurteilung stellt sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom 19. Mai 1998 - C-3/96 - Slg. 1998, I - 3054 Rn. 68 f.) wie auch des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 22. Januar 2004 - 4 A 32.02 -, BVerwGE 120, 87, 102, m.w.N. und 21. Juni 2006 - 9 A 28/05 -, BVerwGE 126, 166) das Verzeichnis der "Important Bird Areas" (IBA) dar.
Das Gebiet Hegeholz ist in dem IBA-Verzeichnis nicht enthalten (vgl. Sudfeld u.a., Important Bird Areas [Bedeutende Vogelschutzgebiete] in Deutschland - überarbeitete und aktualisierte Gesamtliste -, Stand: 1. Juli 2002, S 68 ff.). Da der Kläger auch im Übrigen nicht substantiiert behauptet, dass unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Kriterien Anlass dazu bestanden hätte, das Hegeholz als eines der für die Erhaltung der im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgezählten Vogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete, das in bedeutsamer Weise zur Arterhaltung beitragen kann, unter Schutz zu stellen, besteht kein Anlass zu der Annahme, bei dem Gebiet handele es sich um ein faktisches Vogelschutzgebiet. Die Nennung einzelner (weniger) in dem Gebiet vorkommender Vogelarten vermag nach dem oben Gesagten keinen Anlass zu bieten, der Frage eines faktischen Vogelschutzgebiets weiter nachzugehen. Ferner hat der Kläger auch keine Tatsachen vorgetragen, die Anlass zu der Vermutung geben könnten, das Hegeholz sei aus fachfremden Erwägungen nicht als Vogelschutzgebiet identifiziert worden.
4. Nationale Rechtsgrundlagen für den Artenschutz
Der Kläger rügt, der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Kassel vom 18. Juli 2007 widerspreche den europäischen Vorschriften über den Artenschutz. Die nationale Rechtsordnung verfüge derzeit schon nicht über wirksame Normen, auf deren Grundlage die Verbotstatbestände konkretisiert und Befreiungen von artenschutzrechtlichen Verboten erteilt werden könnten. Dieser Vorwurf trifft nicht zu.
Die Planfeststellungsbehörde behandelt den Artenschutz entsprechend der landesgesetzlichen Systematik im Rahmen der Prüfung der Eingriffsgenehmigung nach § 6 i. V. m. § 6a des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145), in dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305) - HENatG -. Diese Vorschriften sind hier anwendbar, obwohl zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses bereits das Hessische Naturschutzgesetz vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) - HENatG n. F. - galt. Denn nach § 60 Abs. 2 Satz 1 HENatG n.F. kann von dem Antragsteller die Entscheidung nach dem zur Zeit der Antragstellung geltenden Recht verlangt werden, wenn das Verfahren vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 eingeleitet worden ist. Das Planfeststellungsverfahren wurde am 19. Mai 2005 durch den Antrag der Beigeladenen auf Planfeststellung eingeleitet. Die notwendige Rechtswahlerklärung hat die Beigeladene am 4. Juni 2007 abgegeben (vgl. PFB, S. 387).
Die Bestimmungen der §§ 6, 6a HENatG verstoßen entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen die rahmenrechtlichen Vorgaben der §§ 1, 2 und 19 Abs. 3 BNatSchG, die bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens am 19. Mai 2005 in Landesrecht hätten umgesetzt sein müssen (§ 71 BNatSchG). Nach § 6a Abs. 1 HENatG wird ein Eingriff in Natur und Landschaft genehmigt, soweit nicht die in § 6a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 HENatG enumerativ aufgeführten Voraussetzungen gegeben sind. Damit wird kein den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes widersprechendes Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten der Zulassung eines Eingriffs bestimmt. Vielmehr bewirkt die Regelung - was auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht (vgl. LT-Drs. 15/3544 S. 2, 30) -, dass Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ablehnung der Eingriffsgenehmigung im Sinne des § 6a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 HENatG nicht zu Lasten des Bürgers gehen, der ein mit einem Eingriff verbundenes Projekt verwirklichen will. Es erschließt sich dem Senat nicht, dass der hessische Gesetzgeber durch diese "Beweislastregelung" denjenigen Rahmen überschritten haben soll, der insbesondere durch die rahmenrechtliche Bestimmung des § 19 Abs. 3 BNatSchG vorgegeben ist. Aus § 19 Abs. 3 BNatSchG ergibt sich keine Verpflichtung der Länder, Zweifel am Vorliegen der Tatbestände, die einen Eingriff nicht zulassen, dem Eingreifenden zur Last zu legen. Derartiges kann auch nicht den Bestimmungen über die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in §§ 1, 2 BNatSchG entnommen werden.
Soweit § 6a HENatG keine dem § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG entsprechende Regelung enthält, führt dies ebenfalls nicht dazu, dass die hessische Eingriffsregelung nichtig ist. Nach § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG ist ein Eingriff, der zur Zerstörung von Biotopen führt, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. Diese Regelung sollte insbesondere der Umsetzung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen der Art. 12 Abs. 1 Buchst. d) und Art. 16 FFH-RL dienen, wonach jede - auch die nicht absichtliche - Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten verboten ist und eine Abweichung von diesem Verbot nur unter den in Art. 16 FFH-RL genannten Voraussetzungen zulässig ist. Die Umsetzung dieses Verbots innerhalb der Eingriffsregelung wurde im Rahmenrecht deshalb notwendig, weil nach § 43 Abs. 4 BNatSchG grundsätzlich für nicht absichtliche Handlungen bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs die Verbote des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG nicht gelten (vgl. dazu Gellermann, NVwZ 2002, 1025, 1030 f.). Da die Art. 12 und 16 FFH-RL in Hessen durch § 6a Abs. 1 Nr. 4 HENatG umgesetzt werden, erweist sich im Hinblick auf die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie das Fehlen einer dem § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG entsprechenden Regelung im Hessischen Naturschutzgesetz nicht als rahmenrechtswidrig. § 6a HENatG bleibt allerdings trotz der Regelung in Abs. 1 Nr. 4 teilweise hinter den Anforderungen des § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG zurück, soweit Lebensstätten der streng geschützten Arten betroffen sind, die nicht im Anhang IV der FFH-Richtlinie genannt sind. Dies sind die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (EG-Artenschutzverordnung) oder in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 2 BNatSchG aufgeführten besonders geschützten Arten (§ 10 Abs. 2 Nr. 11 Buchst. a) und Buchst. c) BNatSchG).
Dieser Befund rechtfertigt aber nicht den Vorwurf der Nichtigkeit der §§ 6, 6a HENatG. Denn dieses Defizit der landesrechtlichen Regelung kann durch eine bundesrechtskonforme Interpretation des hessischen Landesrechts behoben werden. Landesgesetze sind solange nicht wegen Verstoßes gegen vorrangiges Bundesrecht nichtig wie sie sich im Einklang mit dem Bundesrecht auslegen lassen (vgl. zur bundesrechtskonformen Auslegung: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 C 1.06 -, BVerwGE 128, 76 m.w.N.; Hess. VGH, Urteil vom 29. Oktober 1998 - 4 UE 2082/96 -, ESVGH 49, 114; Lange, DÖV 1994, 313). In diesem Sinne ist § 6a Abs. 2 Nr. 2 HENatG ergänzend dahingehend auszulegen, dass auch bei einer Abwägung zugunsten anderer Belange als derjenigen von Naturschutz und Landschaftspflege ein Eingriff, der zur Folge hat, dass Biotope zerstört werden, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 11 Buchst. a) und Buchst. c) BNatSchG nicht ersetzbar sind, nur zugelassen werden darf, wenn er aus zwingenden Gründen der überwiegenden öffentlichen Interessen gerechtfertigt ist. Dass eine dahingehende bundesrechtskonforme Interpretation zur Vermeidung der Unwirksamkeit der hessischen Eingriffsregelung mit dem Willen des Gesetzgebers in Einklang steht, zeigt sich auch daran, dass dieser mit § 14 Abs. 3 Satz 3 HENatG n.F. eine dem § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG entsprechende Regelung in das Hessische Naturschutzgesetz vom 4. Dezember 2006 aufgenommen hat. Im Übrigen liegen hier die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG vor, was später ausführlich dargelegt werden wird.
Die landesrechtliche Behandlung des Artenschutzes - im Rahmen der Eingriffsregelung - verstößt auch nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Denn § 6a Abs. 1 Nr. 4 HENatG integriert die Schutzvorschriften des Art. 5 V-RL oder der Art. 12 und 13 der FFH-RL und die Abweichungsbestimmungen nach Art. 9 der V-RL beziehungsweise nach Art 16 der FFH-RL in gemeinschaftsrechtskonformer Weise in das Hessische Naturschutzgesetz. Das gilt im Übrigen entsprechend für § 62 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Dem § 6a Abs. 1 Nr. 4 HENatG kann der Kläger auch nicht entgegengehalten, er stelle das europäische Prüfprogramm deshalb nicht sicher, weil lediglich pauschal auf die einschlägigen Regelungen der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie verwiesen werde. Den europarechtlichen Bestimmtheits- und Genauigkeitsanforderungen, wie sie der Europäische Gerichtshof in seinem bereits erwähnten Urteil vom 10. Januar 2006 (- C-98/03 -, NuR 2006, 166) formuliert hat, trägt § 6a Abs. 1 Nr. 4 HENatG durch die dort erfolgte Inbezugnahme der europarechtlichen Artenschutzbestimmungen hinreichend Rechnung. Danach wird ein Eingriff nicht genehmigt, wenn die Schutzvorschriften der Art. 5 V-RL und Art. 12, 13 FFH-RL entgegenstehen und eine Abweichung nach Art. 9 V-RL bzw. nach Art. 16 der FFH-RL nicht zulässig ist. Der Senat schließt sich insoweit dem Bundesverwaltungsgericht an, das gegen die in § 62 Abs. 1 BNatSchG erfolgte vergleichbare Inbezugnahme der artenschutzrechtlichen Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie unter dem Gesichtspunkt des europäischen Bestimmtheitsgebots keine Bedenken geäußert hat (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28/05 -, BVerwGE 126, 166, Rdnr. 40). Dem folgend hat das Bundesverwaltungsgericht die Regelung des § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, die derjenigen des § 6a Abs. Nr. 4 des HENatG entspricht, ebenfalls als eine dem Europarecht entsprechende Integration der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Artenschutzrechts angesehen (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, Rdnr. 158).
Auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 20. Oktober 2005 (- C-6/04 -, NuR 2006, 494) sind keine weitergehenden Anforderungen an die gemeinschaftsrechtskonforme Einbeziehung der europäischen Artenschutzbestimmungen in das nationale Recht zu stellen. In dieser Entscheidung wird ausgeführt, dass die Umsetzung einer Richtlinie nicht unbedingt eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche spezifische Rechtsvorschrift erfordere, sondern ihr durch einen allgemeinen rechtlichen Kontext Genüge getan werden könne. Dieser müsse aber die vollständige Anwendung der Richtlinie tatsächlich und hinreichend klar und bestimmt gewährleisten. Dass die ausdrückliche Nennung der entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Verbots- und Ausnahmebestimmungen im nationalen Gesetz diesen Anforderungen gerecht wird, kann nach Auffassung des Senats nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Durch diese Regelungstechnik kommt es zu einer auch vom Europäischen Gerichtshof ausdrücklich gebilligten wörtlichen Übernahme der europarechtlichen Richtlinienbestimmungen in das nationale Recht, die einen eindeutigen gesetzlichen Rahmen schafft, der die vollständige Anwendung der von den Richtlinien aufgestellten artenschutzrechtlichen Verbote und deren Ausnahmebestimmungen gewährleistet.
Schließlich steht die Bestimmung des § 6a Abs. 1 Nr. 4 HENatG auch nicht deshalb in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht, weil nach ihrer Systematik bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Art. 9 V-RL oder Art. 16 FFH-RL stets eine Ausnahme von den entsprechenden europarechtlichen Verboten anzunehmen ist. Sowohl Art. 9 V-RL als auch Art 16 FFH-RL eröffnen den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen von den artenschutzrechtlichen Verboten der jeweiligen Richtlinie abzuweichen. Damit stellt es das Gemeinschaftsrecht zwar in das gesetzgeberische Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie entsprechende Ausnahmemöglichkeiten schaffen. Es enthält aber keine Aussage darüber, ob die Gewährung einer Ausnahme im Einzelfall in das Ermessen der Vollzugsbehörde zu stellen ist oder ob die Ausnahme allein von dem Vorliegen bestimmter tatbestandlicher Voraussetzungen (Legalausnahme) abhängt.
Im Übrigen würde eine eventuelle Beanstandung der landesrechtlichen Vorschriften nicht auf den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Juli 2007 durchschlagen. Denn wenn die europäischen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ohne Umsetzung im nationalen Recht unmittelbar anwendbar sind, müsste das auch - bei fehlerhafter Umsetzung - für die Abweichungstatbestände gelten, die in den Richtlinien denselben Grad an Konkretisierung erlangt haben wie die Verbotstatbestände.
5. Artenschutz nach der FFH-Richtlinie
Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 18. Juli 2007 widerspricht entgegen der Auffassung des Klägers nicht dem Artenschutzrecht nach Art. 12 und 16 FFH-RL i.V.m. § 6a Abs. 1 Nr. 4 HENatG (im Folgenden werden zur besseren Überschaubarkeit nur die Artikel der Richtlinie zitiert).
Art. 12 Abs. 1 FFH-RL verbietet bezüglich der in Anhang IV a) der Richtlinie genannten Tierarten
a) alle absichtlichen Formen des Fangens oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;
b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;
....
d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Der Kläger macht geltend, die Planfeststellungsbehörde habe den Bestand der geschützten Arten im Einwirkungsbereich des Vorhabens und die Auswirkungen des Projekts auf diesen Bestand nicht hinreichend ermittelt. Mit der Errichtung und dem Betrieb des Flughafens würden die Verbotstatbestände des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a), Buchst. b) und Buchst. d) bezüglich zahlreicher geschützter Arten erfüllt, und es lägen auch nicht die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung bzw. für eine Befreiung vor.
Dieser Einwand ist nicht begründet. Das Regierungspräsidium hat auf der Grundlage eines nicht zu beanstandenden Ermittlungsaufwandes zu Recht entweder angenommen, dass ein Verbotstatbestand des Art. 12 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt ist oder, soweit ein Verbot eingreift, eine Abweichung nach Art. 16 FFH-RL - in der Form einer Befreiung - zugelassen.
Die Planfeststellungsbehörde sieht die Verbotstatbestände des Art. 12 Abs. 1 Buchst. b) und Buchst. d) FFH-RL bezüglich der neun Fledermausarten Großes Mausohr (Myotis myotis), Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii), Große Bartfledermaus (Myotis brandtii), Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus), Fransenfledermaus (Myotis natterii), Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri), Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), Braunes Langohr (Plecotus auritus) sowie der Haselmaus (Muscardinus avellanarius) und des Kleinen Wasserfroschs (Rana lessonae) als gegeben an.
Von diesen Verboten hat die Planfeststellungsbehörde dem Beigeladenen eine Befreiung erteilt (PFB, S. 45). Ihre Entscheidung hat sie mit zahlreichen Nebenbestimmungen verbunden (PFB, S. 75 ff.), die Sorge dafür tragen sollen, dass verbotene Beeinträchtigungen von vornherein vermieden oder zumindest minimiert und nicht vermeidbare Beeinträchtigungen ausgeglichen werden. Zur Begründung bezieht sich das Regierungspräsidium Kassel (PFB, S. 387 ff.) auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan (Ordner 24), der Gegenstand der Planfeststellung geworden ist, auf die "Ökologische Primärdatenerhebung" der Planungsgruppe für Natur und Landschaft - PNL -, Hungen, vom April 2005 - Gutachten H 2 - (Ordner 29), auf die "Artenschutzprüfung" der PNL vom April 2005 - Gutachten H 4 - (Ordner 32) sowie auf dort zitierte einzelne naturschutzfachliche Gutachten und Stellungnahmen.
5.1 Nach diesen Ermittlungen stellen sich die Auswirkungen des Vorhabens auf die oben genannten und andere untersuchte Tierarten wie folgt dar:
Am meisten beeinträchtigt werden die Arten durch den Verlust von Waldflächen. Der insoweit betroffene Waldbestand wird in dem "Forstgutachten" des Büros für angewandte Ökologie und Forstplanung, Kassel, vom April 2005 - Gutachten G 2 - (Ordner 26) beschrieben und in der Bestandskarte (G2.LP.001) zeichnerisch dargestellt. Danach werden die Waldbestände im Hegeholz (Abteilungen 1 bis 6), wovon sich der Senat bei seiner Ortsbesichtigung selbst ein Bild machen konnte, durch großflächige Buchenbestände mit verschiedenen Mischbaumarten geprägt. Der größte Anteil der Laubholzbestände ist zwischen 50 und 100 Jahren alt. Am Wartberg (Abteilung 7) besteht der hier maßgebliche Bereich aus einem großen Altbuchenkomplex mit einem mittleren Alter von 140 bis 150 Jahren.
Von dem Waldbestand des Hegeholzes wird eine Teilfläche für das Vorhaben beansprucht, und zwar für die Flughafenanlage selbst, für die Verlegung der Trasse der B 7, für die Einrichtung der Anflugbefeuerung sowie für die Herstellung der Hindernisfreiheit in westlicher Richtung. Insgesamt betroffen ist eine Teilfläche von ca. 50 ha. Davon gehen 17,3 ha dauerhaft als Wald verloren. Dieser Bereich wird entweder versiegelt (Straße) oder als Grünland eingesät oder mit Sträuchern bepflanzt. Die restliche, ca. 23 ha große Teilfläche wird zur Herstellung der Hindernisfreiheit in Nieder- oder Mittelwald umgewandelt, was eine vorherige Rodung zahlreicher hoher Buchen voraussetzt. Auf einer knapp 0,5 ha großen Fläche des Wartbergs sollen Buchen über 25 m Höhe gefällt oder gekappt werden. Diese Maßnahmen sind in dem Gutachten G 2 - Teil 5 - und in der Maßnahmenkarte (G 2.LP.002_00) im Einzelnen dargestellt.
Diese Eingriffe in den Waldbestand werden durch eine Reihe von Nebenbestimmungen flankiert (vgl. PFB, S. 75 ff. und S. 82 f.). Sie sollen die Eingriffe minimieren, ausgleichen oder durch Ersatzaufforstung kompensieren. Insbesondere ist vorgesehen, dass der Waldumbau blockweise und auf mindestens zwei Jahre verteilt so durchgeführt wird, dass sich ein Mosaik aus gerodeten und nicht beeinträchtigten Bereichen ergibt. Wurzelstöcke und Totholz sind im Bestand zu belassen (vgl. insbesondere Maßnahmen V 19, 21 und 22, Ordner 24, LBP 7.3-68 bis 7.3-73).
Mit den Eingriffen in das Hegeholz und - in sehr eingeschränktem Umfang - in den Wartberg geht ein Verlust an Lebensräumen für die dort nachgewiesenen Fledermausarten einher. Es werden insbesondere Nahrungsräume beeinträchtigt bzw. Jagdhabitate gehen verloren. Allerdings ist bei den Flächen des Waldumbaus und auch dort, wo Sträucher und Gehölze angepflanzt werden, davon auszugehen, dass diese Flächen ihre Funktion als Nahrungsräume im gewissem Umfang beibehalten werden. Weiter führen die Rodungen zu einem Verlust von Baumhöhlen, die die Funktion von einzelnen Quartieren erfüllen können. Schließlich ist ein Habitatverlust mit potentiellen Quartierstandorten zu beklagen, weil alte Bäume gefällt werden, die für die Herstellung von Baumhöhlen besonders geeignet sind.
Durch die Herstellung der Start- und Landebahn, der Rollwege und Vorfeldflächen sowie durch Errichtung der Gebäude und sonstige Versiegelungsmaßnahmen tritt für die Tierarten überdies ein Verlust an Nahrungshabitaten im Bereich des Offenlandes ein.
5.2. Die durch das Vorhaben bewirkten Flächenverluste erfüllen, wie dies die Planfeststellungsbehörde zutreffend angenommen hat, Verbotstatbestände nach der FFH-Richtlinie.
Der Verbotstatbestand nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) FFH-Richtlinie wird durch die beschriebenen Eingriffsmaßnahmen allerdings nicht verwirklicht. Ein Verlust von Individuen der einzelnen Fledermausarten ist nicht zu besorgen. Die Gefahr, dass einzelne Exemplare durch Fällung von Höhlenbäumen getötet werden, wird durch die Maßnahme V11 "Schutz von Fledermäusen im Winterquartier" ausgeschlossen. Danach soll in den kleinflächigen Altholzbereichen, die von der Rodung betroffen sind, vorher eine exakte Baumhöhlenkartierung stattfinden. Die Höhlenbäume sollen gekennzeichnet und der Rodungszeitpunkt auf die Wochen nach der Winterschlafperiode terminiert werden. Dadurch wird verhindert, dass potentiell vorhandene, im Winterschlaf befindliche Fledermäuse gefährdet werden. Im Rahmen der ökologischen Baubegleitung sollen die Höhlenbäume mit einer speziell für solche Zwecke entwickelten und erprobten Technik kontrolliert und nur dann gefällt werden, wenn sie unbesetzt sind (vgl. Stellungnahme der PNL vom Dezember 2007, S. 24). Der Einwand des Klägers, dass bezweifelt werde, dass die Planung, alle zu fällenden Bäume auf Höhlenplätze für Fledermäuse abzusuchen, praktisch umsetzbar sei und dass daher die Durchführbarkeit dieser Maßnahme bestritten werde, greift mangels Substantiierung nicht durch. Es bestehen für das Gericht keine Anhaltspunkte, dass diese konzipierte Vermeidungsmaßnahme nicht sorgfältig beachtet und durchgeführt wird. Außerdem ist durch die Maßnahme V1 eine ökologische Baubegleitung vorgesehen, deren Aufgabe es ist, über die Umsetzung und Einhaltung der festgesetzten Vermeidungs-, Minimierungs- und Schutzmaßnahmen zu wachen (LBP, 7.3-40 f.). Sollte es trotz größter Sorgfalt und völlig unerwartet doch zu dem Verlust eines einzelnen Exemplars einer Fledermausart kommen, wäre diese Beeinträchtigung nicht absichtlich im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) FFH-RL; jedenfalls lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung vor, wie unten zu anderen Tatbeständen näher dargelegt wird.
Die Planfeststellungsbehörde hat aber eine Verwirklichung des Verbotstatbestandes des Art. 12 Abs. 1 Buchst. b) FFH-Richtlinie angenommen. Durch den oben beschriebenen Eingriff werden die in Buchst. b) aufgezählten Aktivitäten der Fledermäuse, insbesondere die Aufzucht, allerdings nicht unmittelbar gestört. Denn entgegen der Auffassung des Klägers ist, wie später dargelegt wird, auszuschließen, dass sich im Hegeholz Wochenstuben oder Wochenstubenkolonien befinden. Die Planfeststellungsbehörde hat aber nicht auszuschließen vermocht, dass der Verlust an allgemeinem Lebensraum für die genannten Fledermausarten vergleichbare Auswirkungen haben kann. Da die zeitliche Erstreckung des Störungsverbots im Einzelfall nicht einfach zu bestimmen ist (vgl. Gellermann/Schreiber, Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in staatlichen Planungs- und Zulassungsverfahren, 2007, S. 184) ist im Planfeststellungsbeschluss davon ausgegangen worden, dass auch der Störungsverbotstatbestand erfüllt wird. Diese Verfahrensweise ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte trägt zu Recht vor, dass sich bei der Frage, ob im Zeitpunkt eines künftigen Eingriffs ein Verbotstatbestand verwirklicht wird, nur mit Wahrscheinlichkeitserwägungen arbeiten lasse. Die Sachverhaltsaufklärung muss sich daher dieser Frage mit Unterstellungen und Wahrscheinlichkeiten nähern (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2007 - 8 C 11523/06.OVG -, NuR 2008, 181, 203).
Schließlich hat die Planfeststellungsbehörde auch den Verbotstatbestand nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. d) FFH-RL als erfüllt angesehen. Danach ist jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von nach Anhang IV Buchst. a) genannten Tierarten verboten. Durch die Rodung der Bäume im Hegeholz und dem damit einhergehenden Verlust von Baumhöhlen können Quartierstandorte und damit mögliche Ruhestätten vernichtet oder zumindest beschädigt werden. Es ist deshalb nicht auszuschließen und eher wahrscheinlich, dass dieser Verbotstatbestand verwirklicht wird.
5.3 Der Kläger rügt, dass die Beeinträchtigungen der neun genannten Fledermausarten nicht vollständig erfasst seien, weitere Arten wie die Breitflügelfledermaus und das Graue Langohr durch das Vorhaben ebenfalls erheblich beeinträchtigt würden und die Ermittlungen bezüglich der Arten und ihrer Beeinträchtigung insgesamt auch vom rechtlichen Ansatz her fehlerhaft vorgenommen worden sei. Diese Einwände sind insgesamt nicht begründet. Mit der Rüge unzureichender Erfassung der Bestände geschützter Arten ist der Kläger ausgeschlossen (unten 5.3.1), und darüber hinaus ist diese Rüge auch in der Sache nicht gerechtfertigt (unten 5.3.2).
5.3.1 Der Einwendungsausschluss ergibt sich allerdings nicht schon aus der Bestimmung des § 10 Abs. 4 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung des Art. 5 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) - LuftVG n. F. -, die nach Art. 15 des Gesetzes am 17. Dezember 2006 in Kraft getreten ist. Nach dieser Regelung sind Einwendungen und Stellungnahmen der nach § 59 BNatSchG oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 BNatSchG anerkannten Vereine nach Ablauf der in §§ 10 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 LuftVG n. F. i.V.m. § 73 Abs. 4 VwVfG bestimmten Frist von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist ausgeschlossen, worauf nach § 10 Abs. 4 Satz 3 LuftVG n. F. in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungsfrist hinzuweisen ist. Diese Präklusionsvorschrift ist hier noch nicht anwendbar. Denn die Bekanntmachung der Einwendungsfrist gegenüber dem Kläger erfolgte bereits mit Schreiben vom 30. Mai 2005, mithin unter Geltung des § 10 Abs. 4 LuftVG n. F. in der bis zum 17. Dezember 2006 gültigen Fassung, so dass hier die bis zum 17. Dezember 2006 gültige Rechtslage maßgeblich ist. Auch die Übergangsregelung des § 71 Abs. 3 LuftVG, wonach vor dem 17. Dezember 2006 begonnene Planungsverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt werden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn diese Regelung gilt nicht für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben bereits abgeschlossene Verfahrensschritte, hier die Bekanntmachung der Einwendungsfrist gegenüber dem Kläger (vgl. insoweit zur Übergangsregelung des Art. 10 Satz 1 des Planvereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1993 [BGBl. I S. 2123]: BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 -, BVerwGE 107, 142).
Auch die Präklusionsvorschrift des § 10 Abs. 4 Satz 1 LuftVG findet zu Lasten des Klägers keine Anwendung. Soweit es dort heißt, Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, sind ausgeschlossen, wird tatbestandlich an die Regelung des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG angeknüpft. Danach kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen erheben. Die anerkannten Naturschutzvereine sind aber keine Betroffenen im Sinne dieser Vorschrift. Sie werden bei der Zulassung von Verkehrsflughäfen, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, nicht hinzugezogen, um eigene Belange zur Geltung bringen zu können. Das ihnen eingeräumte Recht auf "Mitwirkung" (so die Überschrift des 7. Abschnitts des Bundesnaturschutzgesetzes) hat eine andere Funktion als die Anhörung nach § 73 VwVfG, die Gelegenheit bietet, individuelle Betroffenheiten zu artikulieren. Demgegenüber dient die Mitwirkung der Naturschutzvereine der Mobilisierung von Sachverstand und ist insoweit mit der Beteiligung der Naturschutzbehörden vergleichbar (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1996 - 4 C 19.95 -, BVerwGE 102, 358, vom 12. November 1997 - 11 A 49.96 -, BVerwGE 105, 348 und vom 27. Februar 2003 - 4 A 59/01 -, BVerwGE 118, 15). Diese unterschiedliche Zielrichtung schließt es zwar grundsätzlich nicht aus, die anerkannten Naturschutzvereine im Hinblick auf die materielle Präklusion von Einwendungen und Stellungnahmen den privaten Betroffenen gleichzustellen. Eine derartige Gleichstellung hat der Gesetzgeber des Luftverkehrsgesetzes aber erstmals mit der oben dargestellten Regelung in Art. 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 vorgenommen (vgl. zur entsprechenden Problematik in der straßenrechtlichen Planfeststellung: BVerwG, Urteile vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 -, BVerwGE 116, 254, und vom 27. Februar 2003 - 4 A 59.01 -, BVerwGE 118, 15).
Auch die Vorschrift des § 10 Abs. 4 Satz 3 LuftVG, der bestimmt, dass nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen der Behörden bei der Feststellung des Plans nicht berücksichtigt werden müssen, es sei denn die später vorgebrachten öffentlichen Belange waren der Planfeststellungsbehörde ohnehin bekannt bzw. hätten ihr bekannt sein müssen, findet zu Lasten des Klägers keine Anwendung. Das bis zum 17. Dezember 2006 geltende Luftverkehrsrecht stellt zwar in § 10 Abs. 2 Nr. 3 LuftVG die anerkannten Naturschutzvereine im Verwaltungsverfahren in Bezug auf die Frist zur Erhebung von Einwendungen den Behörden gleich. Dies hatte zur Folge, dass auch die Stellungnahmen der Naturschutzvereine innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben waren, die drei Monate nicht übersteigen darf. Anders als für Behörden hat der Gesetzgeber in § 10 Abs. 4 Satz 3 LuftVG aber nicht bestimmt, dass nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen von anerkannten Naturschutzvereinen unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen ausgeschlossen sind.
Mit der Einwendung, die betroffenen Tierarten seien nicht ordnungsgemäß untersucht worden und die Beeinträchtigung der Breitflügelfledermaus und des Grauen Langohrs seien deshalb unerkannt geblieben, ist der Kläger aber nach § 61 Abs. 3 BNatSchG ausgeschlossen. Die Bestimmung begründet eine materielle Präklusion im nachfolgenden Klageverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2004 - 4 A 4.03 -, UPR 2004, 266; Urteil vom 1. April 2004 - 4 C 2/03 -, BVerwGE 120, 276). Ein Verein ist danach in Klagen nach § 61 Abs. 1 BNatSchG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, aber aufgrund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehen Unterlagen zum Gegenstand seiner Äußerung hätte machen können. Ein anerkannter Naturschutzverein kann sich die spätere Klagemöglichkeit nur insoweit offenhalten, als er im Rahmen seiner Rügeobliegenheit zumindest Angaben dazu macht, welches Schutzgut durch ein Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm drohen. Auch die räumliche Zuordnung eines Vorkommens oder einer Beeinträchtigung ist zu spezifizieren, wenn sie sich nicht ohne weiteres von selbst versteht. Je umfangreicher und intensiver die vom Vorhabenträger bereits erfolgte Begutachtung und fachliche Bewertung ausgearbeitet ist, umso intensiver muss auch die Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material ausfallen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2004 - 4 A 4.03 -, UPR 2004, 266; Beschlüsse vom 12. April 2005 - 9 VR 41.04 -, UPR 2006, 26, und vom 23. November 2007 - 9 B 38.07 -, juris). Dabei geht es allerdings nicht um die zutreffende rechtliche Einordnung nach Landes-, Bundes- oder europäischem Recht. Erforderlich ist aber eine kritische Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2004 - 4 A 4.03 -, UPR 2004, 266; Urteil vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276; BVerwG, Urteil vom 12. April 2005 - 9 VR 41/04 -, UPR 2006, 26). Dem Vorhabenträger und der Planfeststellungsbehörde muss aufgrund der Einwendungen des Vereins hinreichend deutlich werden, aus welchen Gründen zu welchen im Einzelnen zu behandelnden Fragen weiterer Untersuchungsbedarf besteht oder einer Wertung nicht gefolgt werden kann (BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276; Urteil vom 22. Januar 2004 - 4 A 4.03 -, UPR 2004, 266). Auch wenn ein Verein in seinen Einwendungen Ermittlungsdefizite rügt, ist von ihm zu erwarten, dass er diesen Vorwurf hinreichend substantiiert. Dazu gehört die Bezeichnung derjenigen örtlichen Vorkommen von Flora und Fauna, für die durch das Vorhaben etwa unter dem Aspekt des Artenschutzes Risiken entstehen können. Zum Erhalt der Einwendungen können nur Angaben führen, die für die Planfeststellungsbehörde erkennbar machen, welche örtlichen Vorkommen von Tier- oder Pflanzenarten - trotz der im Landschaftspflegerischen Begleitplan bereits geleisteten Vorarbeit - noch eine nähere Betrachtung verdienen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2004 - 4 A 4.03 -, UPR 2004, 266 und BVerwG, Beschluss vom 23. November 2007 - 9 B 38.07 -, juris). Ohne ein in dieser Weise substantiiertes "Gegenvorbringen" zu dem Schutzkonzept, das in dem Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben entwickelt worden ist, verfehlt die Anhörung der anerkannten Naturschutzvereine ihren Sinn. Durch die Mitwirkung am Verfahren soll der bei diesen Vereinen angesiedelte Sachverstand mit dem Ziel nutzbar gemacht werden, für Konflikte zwischen Infrastrukturplanung und Naturschutz eine Problembewältigung zu erzielen, bei der die Belange des Naturschutzes nicht vernachlässigt werden. Der damit angestrebte Abbau von Vollzugsdefiziten (vgl. BT-Drs. 14/6378 S. 61) setzt voraus, dass die Vereine ihren Sachverstand so in das Verfahren einbringen, dass dadurch die der Planfeststellungsbehörde aufgetragene Problembewältigung gefördert wird.
Die Präklusion des Klägers im vorgenannten Umfang scheitert nicht daran, dass § 61 Abs. 3 BNatSchG europarechtswidrig ist. Entgegen der Auffassung des Klägers läuft die vorgenannte Bestimmung nicht dem Gebot zuwider, europarechtliche Vorschriften hinreichend effektiv in nationales Recht umzusetzen. Der Kläger beruft sich insoweit darauf, dass es generell gegen das gemeinschaftsrechtliche Effektivitätsgebot verstoße, wenn im Hinblick auf das europäische Naturschutzrecht der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie bzw. deren Umsetzung in nationales Recht verspätet im Verwaltungsverfahren vorgebrachte Einwände in einem anschließenden gerichtlichen Verfahren nicht mehr mit Erfolg vorgebracht werden könnten.
Gemeinschaftsrecht steht Präklusionsregelungen wie § 61 Abs. 3 BNatSchG solange nicht entgegen wie sie mit dem gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot vereinbar sind und die praktische Wirksamkeit einer Richtlinienbestimmung nicht in Frage stellen. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Dezember 1995 (- C-312/93 -, EuZW 1996, 636 [Peterbroeck]) kann nicht generell entnommen werden kann, dass nationale Präklusionsvorschriften, die zu einer Einschränkung der Prüfung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen führen, unzulässig sind. Der Europäische Gerichtshof hat vielmehr in einer späteren Entscheidung (Urteil vom 27. Februar 2003 - C-327/00 -, NVwZ 2003, 709 [Santex]) ausdrücklich unter Bezugnahme auf das Urteil vom 14. Dezember 1995 ausgeführt, dass für die Anwendung des Effektivitätsgebots jeder Fall, in dem sich die Frage stelle, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Gemeinschaftsrechts unmöglich mache oder übermäßig erschwere, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens zu prüfen seien.
Die Präklusionsvorschrift des § 61 Abs. 3 BNatSchG macht die Anwendung des Gemeinschaftsrechts - hier der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie - nicht unmöglich. Die Präklusion führt zwar zum Verlust der Rügemöglichkeit des säumigen Vereins. Im Übrigen bleibt die richterliche Prüfungsbefugnis aber unberührt (vgl. dazu von Dannwitz, UPR 1996, 327; Gellermann, NVwZ 2006, 7, 11; Schlacke, NuR 2007, 8, 14).
Die Anwendung des Gemeinschaftsrechts wird durch die Präklusion auch nicht übermäßig (unverhältnismäßig) erschwert. Wie oben bereits ausgeführt, bezweckt die Präklusionsvorschrift des § 61 Abs. 3 BNatSchG ebenso wie andere Präklusionsvorschriften durch Sanktionierung verspäteten Vorbringens, den Betroffenen zu veranlassen, seiner Mitwirkungslast rechtzeitig zu genügen und dadurch die Voraussetzungen für zügige Sachentscheidungen im Verwaltungs- und anschließenden gerichtlichen Verfahren zu schaffen. Die Präklusion trägt zur Beschleunigung des Eintritts der Bestandskraft behördlicher Planfeststellungsbeschlüsse bei. Es besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse daran, Rechtssicherheit in Bezug auf bedeutende Infrastrukturvorhaben zu erreichen und insoweit den materiellen Bestand des Planfeststellungsbeschlusses in angemessener Frist herbeizuführen. Die Präklusion schützt die anderen Beteiligten und das Gericht vor neuem Sachvortrag im gerichtlichen Verfahren, der die Prozessdauer erheblich verlängern kann, wenn er berücksichtigt werden müsste. Eine unzumutbare Verkürzung berechtigter Belange der davon Betroffenen stellt die auferlegte Mitwirkungslast nicht dar (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1996 - 4 A 38/95 -, NVwZ 1997, 171 zu § 17 Abs. 4 FStrG a.F). Die Präklusionsvorschrift des § 61 Abs. 3 BNatSchG ist somit auch im Interesse des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit gerechtfertigt (vgl. dazu Gellermann, NVwZ 2006, 7, 11; für die Vereinbarkeit des § 61 Abs. 3 BNatSchG mit Gemeinschaftsrecht wohl auch Schlacke, NuR 2007, 8, 14).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wird eine unzureichende Ermittlung der betroffenen Tierarten und eine dadurch unerkannte Beeinträchtigung der Breitflügelfledermaus und des Grauen Langohrs im Verwaltungsverfahren nicht hinlänglich gerügt.
Der Kläger trägt in seinem Einwendungsschreiben vom 29. August 2005 einleitend vor, dass das Vorhaben offensichtlich dem geltenden Recht widerspreche. Dabei seien insbesondere der Schutz der ökologisch bedeutsamen Biotope und Feuchtgebiete nach dem Hessischen Forst- und Naturschutzgesetz zu nennen, die FFH- und die Vogelschutzrichtlinie und die unzureichenden Emissionsabschätzungen. Sodann (S. 16 ff. des Einwendungsschreibens vom 29. August 2005) rügt der Kläger, dass hinsichtlich des "Hegeholzes" keine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei. Die Meldwürdigkeit des "Hegeholzes" wird mit den vorhandenen Lebensraumtypen 9130 und 9150 und dem Frauenschuh als nach dem Anhang II der FFH-Richtlinie geschützter Pflanzenart begründet. Ferner werden Lebensraumverluste für das Große Mausohr, die Bechsteinfledermaus, die Große Bartfledermaus, die Kleine Bartfledermaus, die Fransenfledermaus, den Kleinen und den Großen Abendsegler, die Zwergfledermaus sowie das Braune Mausohr durch Rodung der Höhlenbäume behauptet. Der Uhu, der im Steinbruch von Schachten festgestellt worden sei, werde durch den Lärm des Flugverkehrs beeinträchtigt. Durch den dauerhaften Verlust von Lebensräumen ("Hegeholz": Fledermäuse, Rotmilan, Schluchtwald-Laufkäfer, Erdkröte, Grasfrosch, Feuersalamander, Bergmolch) sei ein Populationsrückgang zu erwarten. Der Rastplatz des Kiebitzes auf der Schachtener Höhe gehe verloren. Die Annahme, die Beeinträchtigungen der Fledermausarten und des Rotmilans könnten ausgeglichen oder kompensiert werden, sei fehlerhaft. Zwingende Gründe, die den Eingriff rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben. Auch die geplante Umsiedlung der Berg- und Teichmolche aus dem zuzuschüttenden Suderbach sei problematisch. Die Gefährdung durch Vogelschlag werde lediglich unzureichend ermittelt. Auf Seite 23 der Stellungnahme wird ausgeführt, durch den vorhabenbedingten Eingriff in das "Hegeholz" finde eine hohe Beeinträchtigung für alle untersuchten Tierarten, insbesondere für Fledermäuse, Kleinsäuger, Brutvögel, Amphibien und Holzkäfer sowie seltene Pflanzen insbesondere Märzenbecher, Türkenbund, Seidelbast sowie 5 Orchideenarten statt, deren Basisdaten in der Erhebung nicht auftauchten.
Während des Erörterungstermins, der im Zeitraum vom 18. September 2006 bis 23. Oktober 2006 stattfand, hat der Vertreter des Klägers am 12. Oktober 2006 im Zusammenhang mit dem "Hegeholz" ausgeführt, dass es dort zu Beeinträchtigungen verschiedener Spechtarten komme. Diese brüteten mehrere Jahre hintereinander in derselben Höhle, was nicht untersucht worden sei. Die Nester würden zerstört. Auch Fledermäuse kämen im "Hegeholz" vor. Hier würden auch Fortpflanzungs- und Ruhestätten zerstört. Die Ausnahmebestimmungen der Richtlinien griffen nicht, da diese an besondere Bedingungen geknüpft seien. Zwingende überwiegende öffentliche Interessen lägen jedenfalls nicht vor. Es gebe im Übrigen Alternativen (bspw. Drehung oder Schwenkung der Trasse), mit denen das gleiche Ziel erreicht werden könne (vgl. Blatt II/379 der Akte).
Während des Erörterungstermins hat der Vertreter des Klägers weiterhin beantragt, die dauerhafte Umwandlung, Rodung und Aufforstung im Bereich des "Hegeholzes" abzulehnen, da die Maßnahmen im Widerspruch zu Art. 12 Abs. 1 Buchst. d) FFH-RL sowie Art. 5 Buchst. b) der V-RL stünden. Zur Begründung dieses Antrags wird angegeben, dass es nach den Unterlagen im Planfeststellungsverfahren (LBP 8-1) zu Beeinträchtigungen u.a. von Schwarz-, Grau-, Grün- und Kleinspecht komme. Spechte brüteten in Baumhöhlen, in der Regel mehrere Jahre hintereinander. Die Rodung der Höhlenbäume erfülle den Tatbestand der Zerstörung von Nestern. Ebenfalls belegten die Unterlagen das Vorkommen von 9 Fledermausarten in ihrem natürlichen Lebensraum "Hegeholz". Auch sie lebten in Höhlenbäumen. Auch hier erfülle die Rodung den Tatbestand der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Blatt 422 der GA).
Eine angeblich mangelhafte Untersuchung der betroffenen Tierarten hat der Kläger im Planfeststellungsverfahren nicht gerügt. Er hat weder methodische Kritik an den vorgenommenen Untersuchungsmaßnahmen erhoben, noch hat er angeblich bestehende Ermittlungsdefizite dahingehend substantiiert, dass hinsichtlich der von ihm in der Klagebegründung genannten Fledermausarten Breitflügelfledermaus und Graues Langohr irgendwelche Risiken entstünden. Mit diesem Vorbringen ist der Kläger mithin gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG im gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen. Vielmehr spricht die Wiederholung der in der Artenschutzprüfung als beeinträchtigt behandelten Fledermausarten gerade dafür, dass sich der Kläger insoweit den Ermittlungen der Gutachter anschließen wollte.
Dem in diesem Zusammenhang gestellten Beweisantrag des Klägers (zu 6.) war nicht nachzukommen, da das Gericht, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, den dort wiedergegebenen und mit Anlagen belegten Vortrag des Klägers im Anhörungsverfahren seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Im Übrigen ist mit dem Vorbringen, es werde ein Verbotstatbestand erfüllt, nicht gleichzeitig eine ungenügende Ermittlung des Sachverhalts gerügt.
5.3.2 Der Einwand des Klägers, es seien im Planfeststellungsverfahren nicht alle beeinträchtigten Arten und auch nicht das Ausmaß der Beeinträchtigungen erfasst worden, ist auch in der Sache nicht begründet. Die Bestandsaufnahme ist vielmehr in methodisch nicht zu beanstandender Weise und mit angemessener Untersuchungstiefe durchgeführt worden. Ausgangspunkt der Betrachtung ist die ökologische Grunddatenerhebung (Gutachten H 2), auf der weitere naturschutzfachlich ausgerichtete Gutachten und Stellungnahmen beruhen. Einer der Schwerpunkte waren dabei faunistische Erhebungen. Diese fanden im Untersuchungsgebiet auf einer Gesamtfläche von etwa 3.700 ha statt. Um die Wertigkeit des Gebietes für Fauna und Flora darzustellen, wurden Untersuchungen zu den verschiedenen Tier- und Pflanzengruppen durchgeführt. So wurden auch innerhalb der Gruppe der Säugetiere die Fledermäuse auf repräsentativen Probeflächen erhoben. Dabei wurden im Jahr 2002 die Laub- und Laubmischwaldbestände im "Langenberg", "Wartberg", "Hegeholz" und "Tiergarten" sowie die Siedlungsräume von Calden, Meimbressen, Westuffeln, Schachten, Friedrichsthal und Burguffeln detailliert untersucht. Da auf den offenen landwirtschaftlichen Flächen kaum mit Fledermausvorkommen zu rechnen war, wurden die landwirtschaftlichen Flächen zwischen den oben genannten Untersuchungsräumen stichprobenhaft an fledermausrelevanten Strukturen wie Hecken und Obstwiesen untersucht (vgl. Gutachten H 2, C-105 bis C-122; Anlage 4 zur Stellungnahme PNL vom Dezember 2007, S. 53).
Methodisch erfolgte die Erfassung von Fledermäusen und ihren Funktionsräumen durch regelmäßig-systematische und stichprobenhafte Detektorbegehungen, durch Netzfänge und durch Gebäude-, Kasten- und Baumhöhlenkontrollen sowie durch Befragungen ortskundiger Personen (Gutachten H2, C-105). Bei den systematischen Detektorbegehungen wurde im Hegeholz und in den oben aufgeführten Waldgebieten ein festgelegter Transekt über den Untersuchungszeitraum verteilt fünfmal begangen (H2, C-106). Dabei wurden die mit den Detektoren erfassten Ultraschallrufe der Fledermäuse kartiert. Soweit der Kläger rügt, die Detektorerfassung im Jahre 2004 gehe statt auf wenigstens fünf nur auf vier Detektorbegehungen zurück und sei saisonal unzureichend verteilt gewesen und dies gebe Anlass zu Zweifeln, dass die Detektorerhebungen in den Jahren 2002 und 2003 entsprechend den naturschutzfachlichen Anforderungen durchgeführt worden seien, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass eine allgemeine Vorgabe zur Methodik im Hinblick auf die jeweilige konkrete Fragestellung angepasst wird. Die Entscheidung für eine solche Vorgehensweise bleibt letztlich der fachlich begründeten Einschätzung des Gutachters vor Ort überlassen. So ging es etwa in dem vom Kläger beanstandeten Gutachten um die Frage, ob in den für die Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Flächen Fledermausarten vorkommen, für die die vorgesehenen Entwicklungsmaßnahmen sinnvoll sind. Im Hinblick auf die bereits bestehenden Erkenntnisse hat der Gutachter im konkreten Fall, was nicht zu beanstanden ist, vier Detektorbegehungen von jeweils zweistündiger Dauer für ausreichend gehalten (Stellungnahme von Dr. Dietz und Dr. Encarncao zum Vorkommen von Fledermäusen im Bereich des geplanten Verkehrsflughafens Kassel-Calden, Institut für Tierökologie und Naturbildung [ITN] vom April 2008, S. 3).
Zur Suche von Fledermausquartieren wurden die Waldflächen und Siedlungsräume mindestens zweimal in den Stunden vor Sonnenaufgang nach schwärmenden Fledermäusen abgesucht. Diese Methode der Beobachtung des morgendlichen Schwarmverhaltens zur Suche von Wochenstubenquartieren in kleineren Waldflächen und im Siedlungsbereich gilt nach Angaben der Gutachter, die sich dabei auf Positionen des Bundesamtes für Naturschutz und auf die Literatur stützen, als anerkannte und effiziente Standardmethode (vgl. Stellungnahme PNL vom Dezember 2007, S. 10, Anlage 1 zum Schriftsatz des Beigeladenen vom 16. Januar 2008). Die eher allgemeine Kritik des Klägers ist nicht geeignet, diese Vorgehensweise in Zweifel zu ziehen.
Für eine Bestimmung von reproduzierenden Fledermäusen und von Jungtieren wurden auch Netzfänge durchgeführt. Die gefangenen Fledermäuse wurden dabei nach Art, Alter und Reproduktionsstatus bestimmt und wieder freigelassen. Die Netzfänge erfolgten zunächst mit Netzlängen bis zu 30 m und ab 2003 - aufgrund besserer Erkenntnisse zu den Methoden - mit einer Netzlänge von 80 m. Bei allen durchgeführten Netzfängen wurden insgesamt acht Fledermäuse gefangen, und zwar sieben adulte Männchen und ein nichtsäugendes Weibchen. Es konnte kein Hinweis auf eine Wochenstubenkolonie gefunden werden. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf des Klägers, die angewandte Methodik der Netzfänge für Fledermäuse sei wegen zu geringer Netzlängen unzureichend, ist nicht zutreffend. Die Gutachter haben überzeugend und nicht widersprochen dargelegt, dass die Netzfänge zu dem jeweiligen Zeitpunkt dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis entsprochen haben (vgl. Stellungnahme ITN vom April 2008, S. 3 f.; Stellungnahme PNL vom Dezember 2007, S. 11; Stellungnahme PNL vom 21. April 2008, S. 35 f.).
Als Methode war auch die Quartiersuche mittels Telemetrie vorgesehen. Diese gilt als effizient zur Feststellung von Wochenstubenquartieren in Bäumen. Sie konnte aber nicht sinnvoll angewendet werden, da bei den Netzfängen kein reproduzierendes Weibchen einer Baum bewohnenden Fledermausart gefangen wurde, das man hätte besendern können (vgl. Stellungnahme PNL vom Dezember 2007, S. 10).
Für die Breitflügelfledermaus, die bei den fünf systematischen Detektorbegehungen im Hegeholz einmal im Flug festgestellt worden ist und bei der sich während der Quartiersuche mittels Beobachtung des Schwarmverhaltens keine Hinweise auf Ruhe- oder Fortpflanzungsstätten ergaben, ist die artspezifische Empfindlichkeitsabschätzung zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass Beeinträchtigungen der Breitflügelfledermaus durch das geplante Vorhaben mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. Wie bereits ausgeführt, ist die Quartierermittlung mittels des morgendlichen Schwarmverhaltens eine anerkannte und erfolgversprechende Methode. Auch der aktuelle wissenschaftliche Kenntnisstand zur Ökologie dieser Art spricht eindeutig gegen Quartierstandorte dieser gebäudebewohnenden Art in den Baumhöhlen des Hegeholzes (vgl. Stellungnahme PNL vom Dezember 2007, S. 13). Schließlich kommt auch das vom Kläger als Anlage K 24 zu dem Schriftsatz vom 28. Oktober 2007 vorgelegte Gutachten von Simon und Widdig vom 5. September 2007 zu dem Schluss: "Die Breitflügelfledermaus wurde lediglich einmal per Detektor im Hegeholz nachgewiesen. Für die überwiegend im Offen- und Halboffenland jagende, Gebäude bewohnende Fledermausart sind keine bedeutsamen Konflikte durch den Eingriff zu erwarten" (Gutachten S. 10, vorgelegt als Anlage K24 zum Schriftsatz des Klägers vom 28. Oktober 2007).
Für die Anhang IV - Art "Graues Langohr" gilt im Ergebnis das Gleiche. Die Exemplare dieser Art konnten im Hegeholz überhaupt nicht nachgewiesen werden. Wie die Gutachter dargelegt haben, gehen die Angaben in der ökologischen Primärdatenerhebung (Gutachten H 2) auf einen Schreibfehler zurück, bei dem der lateinische Name (Plecotus austriacus statt Plecotus auritus) angegeben wurde. Es handelt sich aber um die letztere Art, nämlich das Braune Langohr. Diese Art konnte durch den Fang eines adulten Männchens für das Hegeholz nachgewiesen werden, was in dem Gutachten nachvollziehbar belegt ist. Der fehlende Nachweis des Grauen Langohrs und auch der wissenschaftliche Kenntnisstand - die wärmeliebende Art ist sehr eng an Gebäude gebunden (vgl. Stellungnahme ITN vom April 2008, S. 5) - sprechen nicht für ein Vorkommen der Art in Baumhöhlen des Hegeholzes. Eine Beeinträchtigung durch das Vorhaben und die Verwirklichung eines Verbotstatbestandes ist demzufolge zutreffend verneint worden.
Es kann nach den durchgeführten fledermauskundlichen Untersuchungen ausgeschlossen werden, dass im Untersuchungsgebiet Wochenstuben oder Wochenstubenkolonien von Fledermausarten vorkommen (vgl. Stellungnahme ITN vom April 2008, S. 6). Die Untersuchungen im Rahmen der ökologischen Primärdatenerhebung (Gutachten H 2) haben keine Hinweise auf das Vorkommen von Wochenstubenkolonien in den Wäldern erbracht. Die Gutachter haben das Untersuchungsgebiet zu Recht als sog. "Männchengebiet" charakterisiert, da von den acht im Rahmen der ökologischen Grunddatenerhebung durchgeführten Netzfängen sieben adulte Männchen gefangen wurden und ein nichtsäugendes Weibchen (vgl. Stellungnahme ITN vom April 2008, S. 4). Auch bei den späteren Netzfängen wurden ganz überwiegend Männchen gefangen. Lediglich bei der Zwergfledermaus gab es überhaupt durch ein säugendes Weibchen, das am Brandteich gefunden wurde, einen relativ sicheren Hinweis auf eine Wochenstubenkolonie, die aber, da die nächtlichen Nachsuchen in den Dörfern des erweiterten Untersuchungsraums kein Ergebnis zeitigten, nicht im Untersuchungsbereich nachgewiesen werden konnte (Stellungnahme ITN vom April 2008, S. 6).
Auch aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten von Simon und Widdig ergeben sich keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte auf Wochenstubenquartiere. Im Rahmen der diesem Gutachten zugrundeliegenden Untersuchung sind zwei Netzfänge im Spätsommer 2007 erfolgt (Gutachten S. 4). Die dabei im Hegeholz gefangenen drei Fledermäuse - neben einem Männchen auch zwei Jungtiere - sind aufgrund des späten Fangdatums am 22. August nicht geeignet, die Existenz von Wochenstuben in dem erweiterten Untersuchungsraum nachzuweisen. Die Wochenstubenkolonien der Zwergfledermaus und des Großen Mausohrs sind zu diesem Zeitpunkt weitgehend aufgelöst. Dann besteht allenfalls noch eine lockere Verbindung zwischen dem aktuellen Aufenthaltsort eines Jungtieres und seinem Wochenstubenort (vgl. Stellungnahme PNL vom Dezember 2007, S. 12). So wird in dem Gutachten selbst auch auf S. 5 ausgeführt, dass eine Beziehung zu einer Wochenstube aufgrund des späten Fangdatums am 22. August nicht mehr eindeutig belegbar" sei. Weil diese Aussage im Gutachten vier Seiten später etwas anders gefasst wird, indem von einer bestehenden Verbindung zu einer Wochenstube die Rede ist, deren Lage nicht bekannt sei, zieht der Kläger daraus den nicht zulässigen Schluss, dass der Nachweis der Verbindung zu einer Wochenstube erbracht sei und dass eine Wochenstubenkolonie des Großen Mausohrs im Hegeholz bestehe. Dies ist aber schon deshalb fachlich unzutreffend, weil es sich bei dem Großen Mausohr um eine klassische Fledermausart der Dachböden handelt und Wochenstuben nicht in Baumhöhlen von Wäldern zu finden sind (vgl. Stellungnahme PNL vom Dezember 2007, S. 9). Deshalb ist die Planfeststellungsbehörde in dem angefochtenen Beschluss vom 18. Juli 2007 zu Recht davon ausgegangen, dass der Verbotstatbestand des Störens bei der Fortpflanzungs- und Aufzuchtszeit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Buchst. b) FFH-RL hier nicht eingreift.
Unbegründet ist auch der Vorwurf, die Bestandsermittlungen seien nicht streng individuenbezogen durchgeführt worden. Diesem Prinzip sind die Gutachter der Planungsgruppe für Natur und Landschaft grundsätzlich gefolgt. Es ist für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass dieser Grundsatz je nach betroffener Art und Fragestellung mehr oder weniger strikt anzuwenden ist. Insoweit hat der Kläger auch nur Kritik an einzelnen Formulierungen geübt, ohne aufzuzeigen, dass ein nach seiner Auffassung nicht strikt individuenbezogener Ansatz im Einzelfall zu einem Ermittlungsdefizit geführt hat oder auch nur geführt haben könnte.
Insgesamt hat die Planfeststellungsbehörde im Anschluss an die naturschutzfachlichen Stellungnahmen den Bestand der nach der Anlage IV a) der FFH-Richtlinie geschützten Tiere und deren Beeinträchtigung durch das Vorhaben fehlerfrei ermittelt und bewertet, wobei sie die Eingriffswirkungen im Sinne einer worst-case-Betrachtung eher überschätzt, jedenfalls aber nicht unterschätzt hat. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass sie die Verbote der Störung der Tiere und der Beschädigung von Ruhestätten auf die eingangs genannten 9 Fledermausarten sowie die Haselmaus und den kleinen Wasserfrosch beschränkt hat.
Der Beweisantrag des Klägers zu 4.II.1 betreffend die dort unter 4.I aufgezählten Fledermausarten geht für die Arten zu 2. bis 8. ins Leere, da sich die Beweisbehauptung aus dem Planfeststellungsbeschluss ohne weiteres ergibt. Für die Fledermausarten zu 1. (Breitflügelfledermaus) und zu 9. (Graues Langohr) ist zum einen das angeführte Beweismittel - der Planfeststellungsbeschluss als Urkunde - ungeeignet, weil sich aus diesem das Gegenteil ergibt. Zum anderen zielt dieser Antrag in Wahrheit auf eine Würdigung, die Aufgabe des erkennenden Senats ist. Hierzu liegen Gutachten vor, die auch vom Kläger nicht erschüttert worden sind. Schließlich folgt die Unerheblichkeit der begehrten Beweiserhebung daraus, dass der Kläger bezüglich der beiden aufgeführten Fledermausarten mit seinem Vorbringen ausgeschlossen ist. Auch dem vom Kläger gestellten Beweisantrag zu 4.II.5 auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die Ermittlungen in Bezug auf die Quartiere, Wochenstuben und Nahrungshabitate methodisch nach anerkanntem wissenschaftlichen Standart durchgeführt worden sind, war mangels Erheblichkeit nicht nachzukommen. Der Kläger ist mit der Rüge unzureichender Ermittlungen ausgeschlossen. Im Übrigen liegen naturschutzfachliche Sachverständigengutachten vor, die - wie oben dargelegt - nicht erschüttert worden sind. Deshalb kommt es auch nicht auf den Inhalt der von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten weiteren fledermauskundlichen Erfassung an. Der damit verbundene Vortrag ist, seine Erheblichkeit unterstellt, als verspätet zurückzuweisen (§ 87b Abs. 3 VwGO).
5.4 Von den von ihr angenommenen Verbotstatbeständen des Art. 12 Abs. 1 Buchst. b) und Buchst. d) FFH-RL hat die Planfeststellungsbehörde der Beigeladenen in der Form der "Befreiung" eine Abweichung zugelassen. Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) FFH-RL, der - daran sei hier erinnert - über § 6a Abs. 1 Nr. 4 HENatG anwendbar ist, liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann eine Abweichung von einem artenschutzrechtlichen Verbot zugelassen werden, wenn
- es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt (dazu unten 5.4.1),
- die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen (dazu unten 5.4.2) und
- das Vorhaben zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, dient (dazu unten 5.4.3).
5.4.1 Der Kläger wendet insoweit ein, das Regierungspräsidium Kassel habe nicht hinreichend untersucht, ob es für das Vorhaben eine anderweitige zufriedenstellende Lösung gebe; es habe die Untersuchung zu Unrecht auf den nordhessischen Raum beschränkt. Insbesondere habe die Planfeststellungsbehörde es unterlassen zu prüfen, ob der prognostizierte Bedarf an Luftverkehrsdienstleistungen durch die in der Umgebung liegenden Flughäfen gedeckt werden könne.
Dieser Vortrag zeigt keinen Verstoß des Planfeststellungsbeschlusses gegen Art. 16 Abs. 1 FFH-RL auf. Die Planfeststellungsbehörde hat in dem angefochtenen Beschluss (S. 421 f.) zu Recht vorgeschlagene oder untersuchte Planungsalternativen als nicht zufriedenstellend verworfen.
Art. 16 Abs. 1 FFH-RL statuiert mit dem Erfordernis des Fehlens einer zufriedenstellenden Alternative ein strikt zu beachtendes Vermeidungsgebot (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, 309). Lässt sich das Planungsziel an einem im artenschutzrechtlichen Sinne günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen, so muss der Vorhabenträger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Unter Planungsalternativen im Sinne des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL sind allerdings nur solche Veränderungen zu verstehen, die nicht die Identität des Projekts berühren. Läuft eine vorgeschlagene oder in Betracht kommende Veränderung darauf hinaus, dass ein ganz anderes als das geplante Vorhaben verwirklicht werden würde, kann nicht mehr die Rede von einer Planungsalternative sein. Das bedeutet allerdings nicht, dass nur solche Alternativen in Betracht zu ziehen sind, die den Planungszweck in gleichem Maß erfüllen, wie die ausgewählte Variante. Aus dem grundsätzlichen Gebot des Art. 16 FFH-RL, Alternativen zu nutzen, ergibt sich vielmehr, dass die Planungsträger gewisse Abstriche an dem Grad der Zielvollkommenheit einer Planung hinnehmen müssen, wenn sich auf diese Weise eine in Bezug auf den Artenschutz schonendere Variante verwirklichen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2004 - 4 A 11.02 -, juris, Rdnr. 42 m. w. N.).
Für die aufgeworfene Abgrenzungsfrage kommt es somit wesentlich auf die Zielsetzung an, die die Planungsträger mit dem Projekt verfolgen. Der Ausbau des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden zu einem Regionalflughafen soll - wie im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung festgestellt - in erster Linie den Bedarf an Luftverkehrsdienstleistungen decken. Darin erschöpfen sich jedoch nicht die Planungsziele. Die Planfeststellungsbehörde geht vielmehr zutreffend davon aus, dass mit dem Flughafenprojekt neben der Bedarfsdeckung noch weitere Ziele von beachtlichem Gewicht verfolgt werden, nämlich die Sicherung des Luftverkehrsstandortes Kassel-Calden mit den dort ansässigen Betrieben und den dort geschaffenen Arbeitsplätzen, die Stärkung des Standortes durch bessere Einbindung in das europäische Flugverkehrsnetz und Teilhabe an den Zuwachsraten im Luftverkehr sowie die Aufwertung der Region durch Verbesserung der strukturellen Voraussetzungen für regionales Wirtschaftswachstum und Förderung der regionalen Beschäftigung. Diese Zielsetzung hat die Planfeststellungsbehörde aus den Grundsätzen der Ziffer 7.4 des LEP 2000 und aus dem Regionalplan Nordhessen 2000 abgeleitet; darauf ist unten (5.4.3) näher einzugehen.
Aus diesen Vorgaben hat die Planfeststellungsbehörde zu Recht hergeleitet, dass das Projekt nur geeignet ist, die insgesamt angestrebten Ziele zu erreichen, wenn ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang zum bestehenden Verkehrslandeplatz erhalten wird, wenn der Standort innerhalb der Wirtschaftsregion Nordhessen liegt und wenn eine enge räumliche Nähe zu dem hauptsächlichen Passagieraufkommensgebiet Kassel und Umgebung besteht (PFB, S. 213 und 214).
Unter diesen Voraussetzungen hat die Planfeststellungsbehörde auch die Möglichkeit eines (vollständigen) Verzichts auf das Vorhaben in gebotenem Umfang geprüft und als nicht zufriedenstellend verworfen. Das gilt insbesondere für den von dem Kläger erhobenen Einwand, die für die Region prognostizierte Nachfrage an Luftverkehrsdienstleistungen könne von den umliegenden Flughäfen (insbesondere Paderborn/Lippstadt, Frankfurt Main, Hannover und Erfurt) bedient werden. Diese Flughäfen seien auch aus der nordhessischen Region in zumutbarer Zeit erreichbar; jedenfalls könnten die Verkehrsverbindungen verbessert werden.
Dieser Einwand zeigt keine zufriedenstellende Alternative auf. Eine Verweisung der Fluggäste auf andere Flughäfen würde nämlich sämtliche Ziele verfehlen, die - neben der Bedarfsdeckung - mit dem Ausbau des Flughafens in Bezug auf den Standort Kassel-Calden berechtigterweise angestrebt werden. Diese Ziele können nur verwirklicht werden, wenn der Bedarf nicht irgendwo, sondern gerade in der Region Kassel gedeckt wird. Die Forderung, das Projekt aus diesen Erwägungen heraus aufzugeben, würde nicht auf einen bloßen Abstrich an der Zielvollkommenheit hinauslaufen, sondern bedeuten, dass auf ganz wesentliche Planungsziele verzichtet werden würde. Der Hinweis auf andere Flughäfen in der Umgebung des Vorhabens zeigt somit keine im rechtlichen Sinne echte Planungsalternative auf; darin kann daher auch keine zufriedenstellende oder nur geeignete Alternative gesehen werden (vgl. zur sog. Null-Variante auch: Gellermann/Schreiber, a.a.O., S. 73).
Daher kommt es rechtlich nicht darauf an, ob es tatsächlich zutrifft, dass das für die Region prognostizierte Luftverkehrsaufkommen von anderen Flughäfen bedient werden kann. Diese Behauptung, die letztlich weder von dem Beklagten noch von der Beigeladenen bestritten wird, ist unerheblich, sodass für den Senat auch keine Veranlassung besteht, dem diesen Aspekt betreffenden Beweisantrag Nr. 3.2 nachzugehen.
Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Juli 2007 wird weiter eingewendet, auf das Vorhaben könne auch deshalb verzichtet werden, weil das prognostizierte Luftverkehrsaufkommen an dem jetzigen Standort mit mehr oder weniger umfangreichen Veränderungen abgewickelt werden könne. Mit diesem Einwand wird keine zufriedenstellende Alternative dargelegt. Ihm steht entgegen, dass der jetziger Verkehrslandeplatz Kassel-Calden nicht in der Lage ist, das prognostizierte Verkehrsaufkommen vernünftig zu bewältigen. Es wurde bereits oben im Zusammenhang mit der Prüfung der Planrechtfertigung ausgeführt, dass das erwartete Verkehrsaufkommen ganz wesentlich durch den Pauschalreiseverkehr in den Mittelmeerraum und zu den Kanarischen Inseln bestimmt wird. Dieser Verkehr lässt sich wirtschaftlich sinnvoll nur abwickeln, wenn Flugzeuge der Bauart Boeing B 737 oder Airbus A 320 eingesetzt werden können. Flugzeuge dieser oder ähnlicher Bauart können aber wegen der bestehenden Hindernissituation nur mit ganz erheblichen Einschränkungen auf dem Verkehrslandeplatz Kassel-Calden starten und landen. Die in den Jahren 2000 bis 2002 vom Verkehrslandeplatz Kassel-Calden nach Mallorca durchgeführten Flüge mit einem Flugzeug vom Typ Boeing 737-700 erforderten eine Begrenzung der Nutzlast von 148 auf 120 Passagiere. Die für den jetzigen Charterflugverkehr vorgesehenen Flüge zu den Kanarischen Inseln könnten höchstens mit einer noch gravierenderen Beschränkung der Nutzlast durchgeführt werden, da wegen der größeren Entfernung mehr Treibstoff mitgeführt werden muss. Die Probleme, die gegenwärtig den Betrieb des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden stark beeinträchtigen, sind im Planfeststellungsbeschluss (S. 212 und 213) überzeugend dargelegt worden. Wenn in dem Beschluss die sogenannte Null-Variante verworfen worden ist, stellt das keinen Verstoß gegen Art. 16 FFH-RL dar.
Diese Problematik steht im Zusammenhang mit dem weiteren Einwand, dass der Verkehrslandeplatz Kassel-Calden zu einem sogenannten STOL-Port umgebaut werden könnte. Der Kläger rügt, diese Planungsalternative sei nicht hinreichend untersucht worden. Durch veränderte Abflugrouten entsprechend dem Flughafensystem "Short-Take-Off and Landing" (STOL) könne die Problematik der bestehenden Hindernisse reduziert oder beseitigt werden. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Eine mangelnde Ermittlung von alternativen Lösungen liegt hier nicht vor. Die Planfeststellungsbehörde hat eine Beibehaltung der bisherigen Länge der Start- und Landebahn geprüft (PFB, S. 214 ff.). Die Forderung nach dem Ausbau zu einem sog. "STOL-Airport" kann nicht als zufriedenstellende Alternative angesehen werden. Das ergibt sich aus der überzeugenden Stellungnahme des Dipl.-Ing. Welke vom 28. Januar 2008 (Anlage 14 zu dem Schriftsatz der Beigeladenen vom 31. Januar 2008). Der Begriff STOL bezog sich ursprünglich auf Flugzeuge, die auf kurzen Start- und Landebahnen operieren können. Als "STOL-Airport" ist gemäß ICAO document 9150 - AN/899 ein Flugplatz definiert, der eine nutzbare Bahnlänge von nur 600 m haben sollte (siehe Stellungnahme Welke vom 28. Januar 2008). Der Sachverständige Welke hat dargelegt, dass die Projekte "STOL-Airport" und "STOL-Aircraft" im Luftverkehr wegen mangelnder Wirtschaftlichkeit des Einsatzes hierfür geeigneter Flugzeuge eingestellt worden sind und die Definitionen für STOL auch nicht mehr im ICAO Anhang 6, 8 oder 14 erscheinen. Ferner sind nur wenige Luftfahrzeugtypen für STOL-Betrieb zugelassen, die hier vorgesehenen Flugzeuge der Typen B 737 und A 319/A 320 gehören nicht dazu. Der Einsatz des für STOL-Betrieb zugelassenen Typs British Aerospace BA 146 scheidet aus. Dieser Flugzeugtyp wird zwischenzeitlich nicht mehr hergestellt und ist im Einsatz sehr unwirtschaftlich.
Ein weiterer Nachteil von sog. STOL-Airports, der es ausschließt, hierin eine zufriedenstellende Alternative zu sehen, besteht darin, dass der Pilot in relativ großer Höhe definitiv entscheiden muss, ob er statt zu landen einen Fehlanflug durchführt. Die von Klägerseite als Beispiele angeführten STOL-Flugplätze dienen mehrheitlich der Nutzung durch Segelflugzeuge, Sportflugzeuge, Propeller-Geschäftsflugzeuge und kleinere Zubringerflugzeuge bei Sichtflugbedingungen und sind mit dem hier angestrebten Verkehr nach Instrumentenflugregeln und deutlich größeren Flugzeugen im Charterverkehr nicht vergleichbar. Dies gilt zwar nicht für den Flughafen London-City. Dort ist jedoch eine dem Flughafen Kassel-Calden vergleichbare hügelige Geländesituation nicht gegeben, so dass aus der Hindernissituation resultierende Einschränkungen dort nicht zu beachten sind. Trotzdem kann dieser Flughafen bei einem Instrumentenanflug lediglich bis zu einer Entscheidungshöhe von 551 Fuß (gegenüber Entscheidungshöhe von 200 Fuß bei einem "normalen" Flughafen) angeflogen werden (siehe Ries/Mellmann/Mihlan, Stellungnahme vom 17. Dezember 2007, S. 10, Anlage 3 zu dem Schriftsatz der Beigeladenen vom 16. Januar 2008). Dies würde auch für Kassel gelten (Ries/Mellmann/Mihlan, a. a. O.).
Unbegründet ist der hiergegen erhobene Einwand des Klägers, dass 84 % der laut Prognose im Jahre 2020 in Kassel-Calden verkehrenden 52.750 Flugzeuge weder eine Verlängerung der Piste benötigten noch Probleme mit den bestehenden Hindernissen haben würden. Dieser Aspekt ist rechtlich unerheblich. Denn zu dem hier in Bezug genommenen Anteil des Fluggeräts gehören die der allgemeinen Luftfahrt zuzurechnenden Privatflugzeuge, Sportflugzeuge oder Propellerflugzeuge, während die Flugzeuge für den angestrebten Charterflugverkehr zwar in geringerer Anzahl den ausgebauten Flugplatz anfliegen werden, aber durchweg größer sind und eine längere Start- bzw. Landebahn benötigen.
Die im Zusammenhang mit dieser Variante insbesondere von dem sachverständigen Beistand des Klägers, dem Dipl.-Ing. Faulenbach da Costa (Stellungnahmen vom 10. August 2005, 17. September 2007 und vom 14. März 2008) gegen den festgestellten Plan vorgebrachte Kritik kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Für den Senat besteht keine Veranlassung, auf die insoweit aufgeworfenen Fragen im Einzelnen einzugehen. Denn auch in der Kritik an dem Planfeststellungsbeschluss wird letztlich nicht in Abrede gestellt, dass der Verkehrslandeplatz Kassel-Calden sowohl bei Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Betriebes als auch im Falle eines Umbaus zu einem STOL-Airport nur eingeschränkt im Stande wäre, das wahrscheinliche Verkehrsaufkommen zu bedienen. Wenn es aber - wie hier - aufgrund des prognostizierten Bedarfs gerechtfertigt ist eine Ausbaumaßnahme vorzunehmen, die dazu bestimmt und geeignet ist, erheblichen öffentlichen Interessen zu dienen, dann muss sich der Betreiber des Flughafens nicht darauf verweisen lassen, nur die notwendigsten und allenfalls bedingt geeigneten Maßnahmen - gleichsam als Minimal- oder Notlösung - zu ergreifen. Zu den Planungszielen gehört es, den Flughafen wirtschaftlich betreiben zu können. Das rechtfertigt es, der Beigeladenen die Möglichkeit zu eröffnen, diejenige Variante zu wählen, die sie in die Lage versetzt, den Flughafen zukunftsorientiert so auszubauen, dass er sich im Wettbewerb mit konkurrierenden Flughäfen behaupten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, juris, Rdnr. 27).
Auch eine Verlängerung der vorhandenen Start- und Landebahn auf 2500 m stellt keine geeignete Alternative dar. Bei der Prüfung dieser Möglichkeit bezieht sich die Planfeststellungsbehörde auf das Ergebnis eines Raumordungsverfahrens, das mit der Landesplanerischen Beurteilung vom 18. Dezember 2003 zur Untersuchung von Standortvarianten am Standort Kassel-Calden abgeschlossen worden ist. Dort sind die Varianten A 1 und A 2 (Verlängerung bzw. Neubau des Start/Landebahn-Systems auf/mit 2500 m Länge in der seitherigen Ausrichtung 04/22 - Südwest/Nordost -), die Variante B (Neubau des Start/Landebahn-Systems mit 3165 m Länge in Ausrichtung 15/33 - Südsüdost/Nordnordwest) sowie die später planfestgestellte Variante C (Neubau des Start/Landebahn-Systems mit 2500 m Länge in Ausrichtung 09/27 - Ost/West -) vergleichend untersucht und bewertet worden. Die Landesplanerische Beurteilung kommt zu dem Ergebnis, dass die Variante C unter Zulassung von Abweichungen vom Regionalplan Nordhessen 2000 und bei Erfüllung der im Einzelnen dargestellten Maßgaben mit den Erfordernissen der Raumordnung und der "Natura 2000-Gebietskulisse" übereinstimmt, wohingegen die Variante B als vergleichsweise deutlich ungünstiger zu bewerten sei. Die Varianten A 1 und A 2 schieden schon deshalb aus, weil sich mit ihnen wegen der Hindernissituation im Südwesten das Planungsziel nicht erreichen lasse. Zur Beseitigung der flugbetrieblichen Hindernissituation seien massive Eingriffe in damals potenzielle FFH-Gebiete und Bergmassive nötig, die rechtlich nicht zulässig und tatsächlich nicht zu realisieren seien (S. 1 der Landesplanerischen Beurteilung vom 18. Dezember 2003).
Es trifft zu, dass bei diesen Varianten die Hindernissituation im Südwesten weiterhin bestehen bleiben würde. Anflüge in Landerichtung 22 könnten weiterhin nur mit Hilfe eines Nicht-Präzisionsanflugs und mit einer sehr hohen Entscheidungshöhe bei Fehlanflügen durchgeführt werden. Ein Präzisionsanflugverfahren ist wegen des fehlenden Gleitwegsenders derzeit nicht möglich. Aufgrund der topografischen Situation und wegen der Störung eines solchen Senders durch den Kfz-Verkehr auf der unmittelbar an das Flughafengelände angrenzenden B 7 kann auch ein solcher Sender nicht aufgestellt werden (s. Ries/Mellmann/Mihlan, Stellungnahme vom 29. Januar 2008, S. 5, Anlage 13 zu dem Schriftsatz der Beigeladenen vom 31. Januar 2008). Abflüge nach Instrumentenflugbetrieb in die Flugrichtung 22 sind aufgrund der Hindernissituation nicht möglich. Ein Instrumentenanflugverfahren für die Anflugrichtung 04 ist nicht vorhanden, bei Abflügen in Richtung 04 müssten bei Westwind weiterhin erhebliche Nutzlastbeschränkungen vorgenommen werden. Bei Verlängerung der jetzigen Start- und Landebahn um 1000 m nach Norden würden die Bergkuppen im Südwesten bei Anflug Richtung 22 die Fehlanflugfläche immer noch durchstoßen (s. Ries/Mellmann/Mihlan, a.a.O., S. 9). Steilere Anflugwinkel wären zwar mit Genehmigung der Luftfahrtbehörde möglich, jedoch würde dies von der Steigleistung des eingesetzten Flugzeugs abhängen. Dies hätte wiederum erhebliche Zuladungsbeschränkungen bei den eingeplanten Flugzeugtypen B 737 und A 319 zur Folge. Diese konkreten Ausführungen der Gutachter sind von dem Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden.
Schließlich hat die Planfeststellungsbehörde noch ihr möglich erscheinende Varianten einer Verschwenkung und Drehung der Start- und Landebahn im und gegen den Uhrzeigersinn geprüft (PFB, S. 227 f.). Darunter fällt auch die noch angesprochene Achsdrehung der Variante C in Richtung Süden. Die im Einzelnen genannten Nachteile dieser Varianten sind nicht in Frage gestellt worden.
Die Planfeststellungsbehörde hat schließlich auch Standortalternativen außerhalb einer Anbindung an den bisherigen Verkehrslandeplatz Kassel-Calden geprüft. Sie bezieht sich hier auf eine von der Beigeladenen für das Planfeststellungsverfahren vorgelegte Standortuntersuchung. Diese Standortuntersuchung hat zunächst den gesamten Raum Nordhessen (ohne den Landkreis Fulda) in den Blick genommen und in einem ersten Schritt anhand definierter Kriterien Flächen ausgeschlossen, auf denen ein Flughafen nicht errichtet werden kann. Ausschlusskriterien waren Siedlungsflächen sowie "Natura 2000-Gebiete" mit einer zusätzlichen Pufferzone von 500 m, ferner Gelände mit Gefälle von mindestens 100 m auf 5000 m sowie die ausgewiesenen Trink- und Heilquellenschutzgebiete und Überschwemmungsgebiete. Die verbleibenden potenziell geeigneten Standortflächen wurden in einem zweiten Schritt bewertet mit den aus den Zielsetzungen für den Flughafen sich ergebenden Anforderungen an Flächengröße und Zuschnitt. Dabei wurden diejenigen Flächen ausgeschieden, die aufgrund ihres Zuschnitts zu klein für die Realisierung eines Flughafens sind.
Die Planfeststellungsbehörde hat diese Untersuchung nach ihrer Methodik für geeignet gehalten, potenzielle Standortalternativen für den Flughafen aufzuzeigen und vergleichend zu bewerten (PFB, S. 217). Dies ist nicht zu beanstanden. Kritisiert wird hier der frühzeitige Ausschluss von "Natura 2000-Gebieten". Dies kann jedoch nicht als fehlerhaft angesehen werden. Auch wenn es grundsätzlich möglich ist, ein Infrastrukturprojekt im Wege von Abweichungen nach Art. 6 Abs. 4 bzw. Art. 16 FFH-RL trotz Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten zuzulassen, ist es jedenfalls nicht fehlerhaft, den Standort auszuwählen, der ohne Inanspruchnahme solcher Gebiete auskommt und gleichzeitig auch die Verbindung mit dem seitherigen Flugplatz herstellt.
Andere geeignete Standorte sind nicht aufgezeigt worden. Dies gilt insbesondere für Konversionsstandorte und weitere Flächen im Eigentum der öffentlichen Hand. Die Anbindung des Wirtschaftszentrums Kassel an das Luftverkehrsnetz und die Befriedigung der Nachfrage aus dem Ballungsraum Kassel kann von vornherein nicht erreicht werden durch Standorte, die wesentlich weiter vom zentralen Ort Kassel entfernt liegen als der bisherige Verkehrslandesplatz Calden. Soweit einzelne Konversionsstandorte - etwa Fuldatal - näher bei Kassel liegen, sprechen die Lärmauswirkungen auf den dicht besiedelten Raum entscheidend gegen diese Standorte. Ferner gibt es bei Standorten ohne Anbindung an den bisherigen Verkehrslandeplatz nicht die Möglichkeit, luftfahrtaffine Gewerbebetriebe am neuen Regionalflughafen anzusiedeln und damit Arbeitsplätze dort zu erhalten bzw. durch die Verbindung der seitherigen Infrastruktur mit den Einrichtungen für die neu entstehenden Verkehrssegmente (Charterflugverkehr und Low-Cost-Verkehr) zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen.
Insbesondere weist auch der unter Bezugnahme auf eine Untersuchung von Häp aus dem Jahr 2007 näher beschriebene Standort am Militärflugplatz Fritzlar gravierende Nachteile auf, die es ausschließen, hierin eine "anderweitige zufriedenstellende Lösung" zu sehen. (siehe Ordner 53, Sonderuntersuchung Militärplatz Fritzlar vom 18. Juli 2006, S. 29, sowie die Standortuntersuchung der Beigeladenen, Ordner 17, Teil D dort Alternativstandort Nr. 36, Standortuntersuchung S. 16). Die Herstellung der erforderlichen Hindernisfreiheit hätte massive Eingriffe in Bergkuppen zur Folge. Außerdem wäre diese Alternative mit dem großen Nachteil verbunden, dass die Ortschaften Zennern, Wabern und Hundshausen unmittelbar an der Anfluggrundlinie gelegen wären, was erhebliche Lärmauswirkungen für die dort lebende Bevölkerung mit sich bringen würde. Das ist in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss ausführlich dargelegt (S. 218 bis 220) und nicht ernsthaft in Zweifel gezogen worden.
Insgesamt ist somit festzustellen, dass gegenüber der planfestgestellten keine andere, die Arten weniger beeinträchtigende zufriedenstellende Alternative zur Verfügung steht.
5.4.2 Die Planfeststellungsbehörde hat zutreffend angenommen, dass die Populationen der hier betroffenen Fledermausarten trotz der Zulassung des Flughafenprojekts in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen.
Der Kläger wendet gegen diese Entscheidung zunächst ein, die Planfeststellungsbehörde sei von einem fehlerhaften Begriff der Populationen ausgegangen, so dass auch ihre Einschätzungen bezüglich der Erhaltungszustände zwangsläufig fehlerhaft seien. Dieser Einwand ist nicht begründet.
Was den Begriff der Population(en) betrifft, gibt die FFH-Richtlinie selbst in ihrem Art. 1, in dem sich die Begriffsbestimmungen finden, keine eigene Definition. § 10 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG bestimmt den Begriff der Population als eine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen. Von den Gutachtern der Beigeladenen wird eine fachwissenschaftliche Definition angeführt, nach der Population die Gesamtheit der Individuen einer Art ist, die sich erfolgreich paaren können, weil sie zur Paarungszeit nahe genug beieinander leben und die sich durch Wechselbeziehungen (Fortpflanzungsbeziehungen, ökologische Beziehungen) ihrer Organismen auszeichnet (Stellungnahme PNL vom Dezember 2007, S. 15). Nach dem von der Europäischen Kommission im Februar 2007 herausgegebenen "Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG" - Leitfaden - (Ziffer I.2.2., Fn 17) ist Population definiert als eine Gruppe von Individuen derselben Art, die zur selben Zeit in einem geografischen Gebiet leben und sich miteinander fortpflanzen können, also durch einen gemeinsamen Genpool verbunden sind.
Mit einem solchen Populationsbegriff ist die Auffassung des Klägers, bei Fledermäusen entspreche die Population im Wesentlichen einer Wochenstubenkolonie, nicht zu vereinbaren. Nach den überzeugenden Ausführungen der Gutachter (vgl. Stellungnahme PNL vom Dezember 2007, S. 16) lässt diese Auffassung außer Betracht, dass die Wochenstubenkolonien von Fledermäusen matrilinear aufgebaut sind, das heißt aus miteinander verwandten Weibchen bestehen. Junge Männchen kehren - von seltenen Ausnahmen abgesehen - nicht in ihre Wochenstube zurück und adulte Männchen sind dort ebenfalls nicht zu finden. Es ist demnach fachlich unrichtig, den Populationsbegriff, wie ihn der Leitfaden zugrunde legt, auf Wochenstubenkolonien zu reduzieren, weil ohne die Männchen ein wesentlicher Populationsanteil unberücksichtigt bleibt. Durch die Matrilinearität sind die über die Weibchen vererbten DNA-Bestandteile innerhalb einer Wochenstube sehr ähnlich. Was aber die Kern-DNA betrifft, so sind über große geografische Einheiten keine signifikanten Unterschiede zwischen Fledermäusen einer Art festzustellen, was bedeutet, dass der gemeinsame Genpool sehr groß ist. Diese wenn auch artspezifisch unterschiedlich großräumigen geografischen Einheiten kommen durch das Paarungsverhalten der Fledermäuse zustande. Die Weibchen verlassen im Spätsommer ihre Wochenstubenkolonien und suchen je nach Art in sehr unterschiedlichen Distanzen von wenigen bis hin zu hunderten Kilometern paarungsbereite Männchen auf.
Deshalb muss der Bezugsraum für den Populationsbegriff erweitert werden. Eine großräumigere und formal abgrenzbare geografische Einheit für den Populationsbegriff können die vom Bundesamt für Naturschutz definierten Naturräume sein. Für den Bereich des streitgegenständlichen Vorhabens kann auf den Naturraum des westhessischen Berglandes - D 46 - abgestellt werden. Für diesen liegen auch Angaben für Erhaltungszustände bezüglich der Fledermausarten vor (vgl. Stellungnahme ITN vom April 2008, S. 6; Stellungnahme PNL vom Dezember 2007, S. 17). Auf welchen Bezugsraum für die Populationen abzustellen ist, kann aber letztlich offen bleiben, weil es ausreichend ist, wenn hinreichende Ermittlungen bezüglich der Summe der durch das Projekt betroffenen Individuen stattgefunden haben. Wenn und soweit auszuschließen ist, dass diese Individuen in ihrem Erhaltungszustand verschlechtert werden, gilt das auch für die Populationen insgesamt. Deshalb kommt es auf die Behauptungen im Beweisantrag zu 4.II.2 nicht an; diese beziehen sich auf Populationen und auf das Verbreitungsgebiet. Im Übrigen ist der Kläger - wie bereits ausgeführt - mit seinen Ermittlungsrügen präkludiert. Deshalb ist der Beweisantrag zu 4.II.2 insgesamt abzulehnen.
Der Erhaltungszustand der Populationen der hier betroffenen Fledermausarten ist nach einer von den Gutachtern in Bezug genommenen Untersuchung (vgl. Stellungnahme PNL vom Dezember 2007, S. 17) bezüglich der Arten Kleine Bartfledermaus, Große Bartfledermaus und Großer Abendsegler derzeit als ungünstig zu bezeichnen. Für die anderen Arten gilt der Erhaltungszustand als günstig (vgl. "Stellungnahme zum Vorkommen von Fledermäusen im Bereich des geplanten Verkehrsflughafens Kassel-Calden" des Instituts für Tierökologie und Naturbildung [ITN] vom April 2008, S. 6, vorgelegt als Anlage A1, BL 19 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 21. April 2008). Nach einer anderen von der Planungsgruppe für Natur und Landschaft vorgelegten Aufstellung ergibt sich für den Naturraum D 46 "Westhessisches Bergland", dass nur in Bezug auf die Fledermausart "Große Bartfledermaus" von einem ungünstigen Erhaltungszustand auszugehen ist, dass aber bei sieben Arten der Erhaltungszustand als gut und bei einer Art sogar als hervorragend qualifiziert wird (vgl. Stellungnahme PNL "Bewertung der Erhaltungszustände und Gefährdungsstatus artenschutzrechtlich relevanter Tierarten" vom 14. April 2008, S. 3, Anlage A 8 zur Anlage 19 zu dem Schriftsatz des Beigeladenen vom 21. April 2008).
Es ist also davon auszugehen, dass sich von den hier insgesamt neun betroffenen Fledermausarten mindestens eine Art, möglicherweise aber auch vier Arten - seien es die westhessischen Populationen oder seien es die vorhabensbetroffenen Individuen - nicht in einem günstigen Erhaltungszustand befinden. Insoweit unterstellt das Gericht, dass auch bezüglich der Bechsteinfledermaus von einem ungünstigen Erhaltungszustand auszugehen ist, obwohl nach den Gutachten ihr Erhaltungszustand eher als günstig "gilt". Deshalb war auch dem Beweisantrag zu 4.II.3 nicht nachzugehen.
Obwohl der Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL - "in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen" - nahe legt, dass bei einem ungünstigen Erhaltungszustand von vornherein keine Abweichung zugelassen werden kann, ist die in dem Planfeststellungsbeschluss vom 18. Juli 2007 erteilte Befreiung rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung etabliert Art. 16 Abs. 1 FFH-RL der Sache nach ein Verschlechterungsverbot für das örtliche Vorkommen der betroffenen Art (vgl. Gellermann/Schreiber, Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in staatlichen Planungs- und Zulassungsverfahren, S. 74; Gellermann, NuR 2003, 386, 393; Vogt, ZUR 2006, 21, 26; vergleiche auch "Hinweise der LANA zur Anwendung des europäischen Artenschutzrechts bei der Zulassung von Vorhaben und bei Planungen", beschlossen auf der 93. LANA Sitzung vom 29. Mai 2006). Es könne für die Anwendung des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht auf den angestrebten günstigen Erhaltungszustand, sondern nur darauf ankommen, ob der aktuelle Erhaltungszustand der Populationen der jeweils betroffenen Tier- oder Pflanzenart - möge er sich auch als ungünstig darstellen - durch die Abweichung in Mitleidenschaft gezogen werde. Wenn ein aktuell ungünstiger Erhaltungszustand der betreffenden Population die Inanspruchnahme einer sich auf Art. 16 Abs. 1 FFH-RL gründenden Ausnahme von vornherein ausschlösse, könne diese Vorschrift der ihr zugedachten Aufgabe, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Anforderungen Rechnung zu tragen (Art. 2 Abs. 3 FFH-RL), kaum noch gerecht werden. Überdies wäre - nach dieser Auffassung - bei einem anderen Verständnis die Vorschrift mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 3 EGV) schwerlich vereinbar.
Diese Auffassung kommt auch in dem Leitfaden der Kommission (III.2.3.b, Nrn. 47 bis 51) zum Ausdruck. Dort wird ausgeführt, dass - selbst wenn dies in der Richtlinie nicht explizit vorgesehen ist - die Gewährung von Ausnahmen auch für Arten möglich ist, die einen ungünstigen Erhaltungszustand aufweisen, vorausgesetzt die Verwirklichung des globalen Ziels des günstigen Erhaltungszustands ist zu keinem Zeitpunkt gefährdet (vgl. auch Niederstadt/Krüsemann, ZUR 2007, 347, 351). Wenn eine Ausnahme erhebliche negative Auswirkungen auf die betreffende Population oder die Entwicklungstendenzen dieser Population hat, so soll durch die zuständige Behörde keine Genehmigung für diese Ausnahme erteilt werden. "Das Nettoergebnis einer Ausnahmeregelung sollte für eine Art immer neutral oder positiv sein" (Leitfaden, a.a.O., III.2.3b Nr. 51 am Ende). Es soll der Erhaltungszustand auf den verschiedenen Bewertungsebenen in den Blick genommen werden. In Fällen, in denen der Erhaltungszustand auf der Ebene der (lokalen) Population und der Ebene der biogeografischen Region in einem Mitgliedstaat unterschiedlich ist, ist zunächst die Situation auf Populationsebene und dann die Auswirkung der Ausnahme auf die Population im Kontext der biogeografischen Region zu prüfen. Im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitskonzept lassen sich Ausnahmen leichter rechtfertigen, wenn für eine Art angemessene und überprüfbare Maßnahmen aufgestellt und wirksam durchgeführt werden, die den strengen Schutz der Art gewährleisten und einen günstigen Erhaltungszustand zum Ziel haben, wenn die Ausnahme diesen Maßnahmen nicht zuwiderläuft oder ihre Wirkung beeinträchtigt, wenn im Falle der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten hinreichende Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden und wenn die Auswirkungen der Ausnahme und die Wirksamkeit der Ausgleichsmaßnahmen genauestens überwacht werden (Leitfaden, a.a.O., III.2.3b Nr. 53).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 16 FFH-RL Ausnahmebestimmung vom Schutzsystem der Richtlinie und deshalb restriktiv auszulegen (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2005 - C-6/04-, juris, Rdnr. 111). Der günstige Erhaltungszustand der Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist nach Art. 16 Abs. 1 FFH-RL eine unabdingbare Voraussetzung für die Zulassung der in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmen (EuGH, Urteil vom 10. Mai 2007 - C-508/04 -, juris, Rdnr. 115).
Allerdings hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Juni 2007 (C-342/05 "Jagd auf Wölfe" -, juris, 2. Leitsatz) auch entschieden, dass bei einem als ungünstig zu bewertenden Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Arten nach Anhang IV der Richtlinie unter "außergewöhnlichen Umständen" Ausnahmen zulässig sind, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass sie den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Populationen nicht verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindern können. Was unter außergewöhnlichen Umständen zu verstehen ist, wird in dieser Entscheidung nicht näher ausgeführt. Allerdings hat der Gerichtshof in seiner "Leybucht"-Entscheidung für den Bereich des Naturschutzrechts unter Anwendung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit anerkannt, dass außerordentliche Gründe die Beeinträchtigung von natürlichen Schutzgütern rechtfertigen können, selbst wenn dies nach dem Wortlaut der jeweiligen Bestimmungen nicht möglich ist (Urteil vom 28. Februar 1991 - C-57/89 -, Slg. 1991, I-883). Es müsse sich bei diesen Umständen um Gründe des Gemeinwohls handeln, die Vorrang vor den mit der Richtlinie verfolgten Umweltbelangen hätten, im damaligen Fall der Küstenschutz und die Überschwemmungsgefahr. In dieser Entscheidung des Gerichtshofs hat aber auch Berücksichtigung gefunden, dass das damalige Vorhaben konkrete positive Auswirkungen für die beeinträchtigten Arten hatte (hierauf hat die Generalanwältin Kokott, die in diesem Zusammenhang von "außerordentlichen Gründen" spricht, in ihren Schlussanträgen vom 30. November 2006 - C-342/05 -, juris, Rdnr. 51 ff. unter Bezugnahme auf die "Leybucht"-Entscheidung des EuGH besonders hingewiesen).
Es kann offen bleiben, welcher Auffassung zu der Anwendung von Art. 16 Abs. 1 FFH-RL der Vorzug gebührt, da die von der Planfeststellungsbehörde erteilte Befreiung auch den strengeren Anforderungen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entspricht. Die danach erforderlichen "außergewöhnlichen Umstände" in Gestalt konkreter positiver Auswirkungen für die beeinträchtigten Arten ergeben sich nach der vom Senat gewonnenen Überzeugung vorliegend daraus, dass der als Ausgleichsmaßnahme planfestgestellte sogenannte Prozessschutz, d.h. die Einstellung der forstlichen Nutzung von Laubwaldgesellschaften, mittel- und langfristig sehr positive Effekte auf die alte Buchenwälder nutzenden Fledermausarten (und andere totholznutzende Arten) haben und zu einer deutlichen Verbesserung des Lebensraumpotentials und der Habitatqualität für die Fledermäuse führen wird. Es werden rund 52,2 ha Buchenwald in Prozessschutz überführt, was bedeutet, dass sich diese Laubwaldflächen durch das Zulassen von natürlichen Prozessen und einer ungestörten Walddynamik zu sekundärem Urwald entwickeln werden (vgl. Stellungnahme PNL vom 21. April 2008, S. 5,). Dabei handelt es sich insbesondere um zwei Maßnahmen: Am Wartberg in direkter Nachbarschaft zum Hegeholz werden 35,6 ha und im sechs Kilometer vom Flughafen entfernten Messhagen bei Hofgeismar 16,6 ha (beide Flächen sind in den entsprechenden Karten des Landschaftspflegerischen Begleitplans dargestellt) aus der forstlichen Nutzung genommen (PFB, S. 407, Stellungnahme PNL vom 21. April 2008, S. 33). Beide Waldbereiche sind geprägt durch 100- bis 120jährige Buchenbestände mit einem - wovon sich der Senat für den Bereich Wartberg selbst überzeugen konnte - hohen kurzfristigen Aufwertungspotential im Falle eines Nutzungsverzichts. Für den Verlust von etwa 40 ha Rodungsfläche im Hegeholz sind auf den Flächen in der Gesamtgröße von 52,2 ha am Wartberg und in Meßhagen neben der Entwicklung von sekundärem Urwald durch Einstellung der forstlichen Nutzung folgende einzelne Maßnahmen als Ausgleich vorgesehen: der Verschluss von Wegen für den Fahrzeugverkehr (teilweise durch Rückbau der Wege), die Einstellung der Unterhaltung von Waldwegen, sowie der Umbau von Jungbeständen aus Nadelholz in Buchenwald am Wartberg (PFB, S. 407).
Die Ausweisung von solchen Naturwaldzellen und damit die Altholznutzung mit dem Ziel des Erhalts und der Entwicklung des Lebensraums von Alt- und Totholzbewohnern ist eine - nach überzeugender Aussage der Gutachter (Stellungnahmen PNL vom Dezember 2007, S. 7 und vom 21. April 2008, S. 5f. m. zahlreichen Nachweisen aus der Fachliteratur) - unumstrittene und fachlich sehr wirkungsvolle Maßnahme zum Schutz dieser Arten. Die Beendigung der wirtschaftlichen Nutzung des Buchenwaldes und das Zulassen von Alterungsprozessen und die damit einhergehende Erhöhung des Strukturreichtums (Vermehrung des Alt- und Totholzes, mehrere Alters- und Zerfallsphasen) sind nach den insoweit nicht in Zweifel gezogenen Darlegungen der Gutachter Schlüsselfaktoren der biologischen Vielfalt, die sich beispielsweise in Bezug auf die Spechte binnen kurz- und mittelfristiger Zeiträume nachweisen lassen. Die Baumhöhlendichte und die Zahl der höhlenbauenden Vögel in unbeeinflussten Flächen ist signifikant höher als in bewirtschafteten Wäldern, selbst wenn dort auf Höhlenbäume geachtet wird (vgl. Stellungnahme PNL vom Dezember 2007, S. 7 unter Bezugnahme auf Erkenntnisse im Laubwaldgebiet Kühkopf-Knoblochsaue). Die positiven Auswirkungen auf die Baumhöhlen nutzenden Fledermäuse ergibt sich unmittelbar hieraus. Die Fledermäuse bauen sich ihre Höhlen nicht selbst, sondern sind Nachnutzer insbesondere von Specht- und Eulenhöhlen.
Die Gutachter prognostizieren nachvollziehbar, dass aufgrund dieser Maßnahme deutlich positive Bestandsentwicklungen zu erwarten sind. Für die Annahme einer deutlichen Erhöhung des Lebensraumpotenzials (höhere Baumhöhlendichte, höhere Strukturvielfalt) berufen sich die Gutachter auf aktuelle waldökologische Forschungsergebnisse über die Totholzentwicklung in 12 vergleichbaren nordrhein-westfälischen Buchen-Naturwaldzellen (Stellungnahme der PNL vom 21. April 2008, S. 33, Anlage 19 zum Schriftsatz des Beigeladenen vom 21. April 2008). Für die Geeignetheit dieser Maßnahme und dieses Vorgehens haben sie sich außerdem auf eine Untersuchung im Philosophenwald bei Gießen berufen, die zeigt, dass innerhalb von 10 Jahren mit einer Verdoppelung bis Verdreifachung der Baumhöhlenangebote in einem stillgelegten Waldbestand zu rechnen ist (PFB, S. 404; LBP 5.2-74 mit Hinweis auf die zu Grunde liegende Untersuchung).
Mit diesen konkret positiven Auswirkungen auf die betroffenen Arten liegen "außergewöhnliche Umstände" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vor und es ist auch im Übrigen hinreichend nachgewiesen, dass die Ausnahme bzw. die erteilte Befreiung den teilweise ungünstigen Erhaltungszustand der betroffenen Populationen nicht verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern kann. Angesichts der eher geringen Intensität des oben im Einzelnen beschriebenen Eingriffs einerseits und angesichts der im Planfeststellungsbeschluss angeordneten Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen andererseits ist auszuschließen, dass sich der Erhaltungszustand der betroffenen maximal vier Fledermausarten, die sich nicht in einem günstigen Erhaltungszustand befinden könnten, infolge der Verwirklichung des Projekts verschlechtern oder die erteilte Befreiung einer günstigen Entwicklungen der Arten entgegenstehen wird. Vielmehr ist - wie dargelegt - sicher zu erwarten, dass sich der Erhaltungszustand der Arten verbessern wird. Die im Zuge des Vorhabens vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen und das entwickelte Schutzkonzept führen nämlich mittel- und langfristig zu einer deutlichen Verbesserung der Habitatqualität und fördern damit die Herstellung eines günstigen Erhaltungszustandes bei den Populationen der Arten, deren Erhaltungszustand derzeit nicht als günstig anzusehen ist. Die Umsetzung der verschiedenen artspezifischen Maßnahmen sichert in vielen Fällen nicht nur den Erhaltungszustand dieser Arten, sondern wird - wie naturschutzfachlich im Einzelnen dargelegt - in vielen Fällen die Voraussetzung für eine Bestandszunahme dieser Arten bilden. Das Vermeidungs-, Ausgleichs- und Kompensationskonzept, das dem Landschaftspflegerischen Begleitplan zugrunde liegt, enthält Maßnahmen, die in der praktischen Umsetzung erprobt sind und deren Wirksamkeit durch Erfolgskontrollen Bestätigung erfahren haben.
Eine weitere Maßnahme, die bereits binnen kurzer Zeit Wirksamkeit entfaltet, ist das Anbringen von Fledermauskästen in benachbarten Waldbereichen und im verbleibenden Waldgebiet "Schenkelwald". Die von den Gutachtern beschriebenen hiermit einhergehenden positiven Effekte sind die kurzfristige Erhöhung des Höhlen- und Quartierpotentials und die damit einhergehende Möglichkeit des Ausweichens und die Minderung der Konkurrenz Höhlen bewohnender und nutzender Tierarten um Höhlenstandorte (vgl. Stellungnahme PNL vom Dezember 2007, S. 20). Dass solche Fledermauskästen von den Tieren grundsätzlich angenommen werden, ist in der Fachliteratur anerkannt (vgl. Dietz/Helversen/Nill, Handbuch der Fledermäuse Europas und Nordwestafrikas, Stuttgart 2007, S. 123 und passim; vgl. auch den Hinweis auf die Webseite des NABU, wonach die Kunstquartiere von den Waldfledermausarten gern angenommen werden, in der forstfachlichen Stellungnahme zum Prozessschutz vom 17.01.2008, S. 2, vorgelegt als Anlage B 5 zum Schriftsatz des Beklagten vom 29.01.2008).
Weitere Maßnahmen, die das Offenland betreffen, und mit denen sich die Nahrungsraumqualität im Umfeld des Hegeholzes kurzfristig sehr deutlich verbessert, sind die auf den Ausgleichsflächen vorgesehene Renaturierung von Fließ- und Stillgewässern nebst Anpflanzung von Ufergehölzen, die Umwandlung von Acker in Grünland und die extensive Beweidung mit Großvieh und schließlich die Anlage von Stillgewässern. Da für alle hier zu betrachtenden Fledermausarten eine Nutzung von Offenlandstrukturen belegt ist, profitieren die im Hegeholz vorkommenden Fledermausarten von diesen Strukturverbesserungsmaßnahmen im Offenlandbereich in der Umgebung des Vorhabens, die in einem Umfang von rund 250 ha stattfinden (vgl. Stellungnahme PNL vom Dezember 2007, S. 25).
Die sich aufgrund der vorstehend im Einzelnen dargelegten Maßnahmen für die Natur und konkret für die Populationen der hier betroffenen Arten ergebende Verbesserung in Gestalt deutlich verbesserter Habitate stellt einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dar und rechtfertigt - auch in Ansehung des teilweise ungünstigen Erhaltungszustands der betroffenen Arten - die Zulassung einer Abweichung. Dem Beweisantrag des Klägers zu 4.II.4 war nicht nachzukommen, da es sich um Fragen der richterlichen Würdigung von Sachverhalten handelt und nicht um reine Tatsachenbehauptungen. Die vorzunehmenden Bewertungen sind die originäre Aufgabe des Gerichts. Im Übrigen sind die für die Bewertungen heranzuziehenden gutachterlichen Stellungnahmen, wie oben im Einzelnen dargelegt ist, durch das Vorbringen des Klägers nicht erschüttert worden, so dass sich die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht aufdrängt.
5.4.3 Schließlich ist der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Kassel vom 18. Juli 2007 auch rechtmäßig, soweit er den Ausbau des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden zu einem regionalen Verkehrsflughafen aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für geboten erachtet (PFB, S. 422 f.). Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses sind zwingend, wenn das Gewicht der zu beurteilenden Maßnahme aus den verfolgten überwiegenden Interessen hergeleitet werden kann. Zwingend bedeutet nicht, dass Sachzwänge vorliegen müssen, denen niemand ausweichen kann. Vielmehr ist eine wertende Betrachtung des Einzelfalles notwendig. Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses erfordern ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln, das eine Durchbrechung des Schutzes von Fauna und Flora nur durch solche Maßnahmen zulässt, deren Zweck gerade die Verwirklichung des oben benannt öffentlichen Interesses dient (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, 314 f.). Wenn die für das Vorhaben sprechenden Belange so schwer wiegen, dass sie das Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG erfüllen, also Enteignungen erlauben, rechtfertigen sie es auch, als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) FFH-RL eine Befreiung von den Verboten des Artenschutzes zu erteilen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 573).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Es wurde oben im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung (II, 1) dargelegt, dass das Flughafenprojekt den Zielsetzungen des Luftverkehrsgesetzes entspricht. Das gilt für die Absicht, die Sicherheit des Flugbetriebes zu erhöhen und die Anbindung der nordhessischen Region an den nationalen und internationalen Luftverkehr zu verbessern. Insbesondere aber besteht nach der Bedarfsprüfung eine Nachfrage nach Luftverkehrsdienstleistungen, die einen Flughafenausbau am bisherigen Standort als im öffentlichen Interesse geboten erscheinen lassen. Die mit dem Vorhaben verfolgten Gemeinwohlbelange sind, wie ebenfalls im Zusammenhang mit der Planrechtfertigung dargelegt, geeignet, Eigentumsrechte zu überwinden, und rechtfertigen deshalb eine Abweichung.
Darüber hinaus verfolgen die Planungsträger mit dem Vorhaben weitere, über die Bedarfsdeckung hinausgehende Ziele von beachtlichem Gewicht. Insgesamt soll der Ausbau des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden zu einem Regionalflughafen nach den raumplanerischen Grundsätzen und deren Begründungen dem Planungsziel dienen, den sonst langfristig gefährdeten Luftverkehrsstandort Kassel-Calden mit den dort ansässigen Betrieben zu sichern und durch Teilhabe an den Zuwachsraten im Luftverkehr zu stärken. Die Vorteile des Standortes infolge seiner großräumigen Lage und Verkehrsanbindung sollen durch ein verbessertes Luftverkehrsangebot gesteigert werden, um so die Attraktivität für neue Dienstleistungen und Produktionen zu erhöhen. Damit soll der strukturellen Schwäche der Region Nordhessen auf dem Wirtschaftssektor wirksam entgegengewirkt werden. Diese Grundsätze ergeben sich aus der Ziffer 7.4 des LEP 2000, der Ziffer 3.9.5 des Regionalplans Nordhessen 2000 und der Zielfestlegung in dem Entwurf des Regionalplans Nordhessen 2006 vom Juni 2006, die als sonstiges Erfordernis der Raumordnung zu berücksichtigen ist (§§ 3 Nr. 4, 4 Abs. 3 und 2 HLPG).
Entgegen dem klägerischen Vorbringen geht die Planfeststellungsbehörde in dem angefochtenen Beschluss vom 18. Juli 2007 auch zu Recht davon aus, dass die nach den raumplanerischen Festlegungen vorgegebenen Grundsätze durch das Vorhaben auch tatsächlich erreicht und umgesetzt werden können.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde die Erwartung einer deutlichen Stärkung der Wirtschaftsregion Nordhessen und eine deutliche Erhöhung der Zahl qualitativ hochwertiger Arbeitsplätze bei Verwirklichung des Projekts (PFB, S. 420 ff. und S. 574 ff.) ebenso wie die Chancen auf Ansiedlung weiterer Gewerbebetriebe und Entwicklung der bestehenden Gewerbebetriebe, die Förderung der wirtschafts- und strukturschwachen Region Nordhessen und ihres Tourismuspotenzials als für das Vorhaben ins Feld zu führende öffentliche Interessen angesehen hat.
Die Planfeststellungsbehörde stützt sich bei dieser Einschätzung vor allem auf ein Gutachten von Prof. Dr. Klophaus "Regionalökonomische Auswirkungen und Perspektiven des Flughafens Kassel-Calden" vom Oktober 2006 (Ordner 54). Der Gutachter ermittelt hierin die Wertschöpfungs- und Beschäftigungseffekte des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden zunächst für den Zustand des Jahres 2005 und prognostiziert in einem zweiten Schritt die Zahl der Arbeitsplätze im Jahre 2015 unter Berücksichtigung des geplanten Ausbaus sowie die mutmaßliche Bruttowertschöpfung durch den ausgebauten Flughafen.
Die Zahl der direkt auf dem Flugplatz Beschäftigten wird für das Jahr 2005 mit 587 angegeben, im Bereich der Zulieferer ("indirekte Effekte") werden 1004 Arbeitsplätze als vom Flughafen herrührend angesehen, dazu sieht der Gutachter noch 394 Arbeitsplätze als durch die Konsumausgaben der auf dem Flughafen und in Zulieferbetrieben Beschäftigten induziert an. Insgesamt waren nach dem Gutachten im Jahre 2005 1985 Arbeitsplätze vom Flugplatz Kassel-Calden abhängig und dem Flugplatz wird eine Bruttowertschöpfung von 116,2 Mio € zugeschrieben.
Durch den geplanten Ausbau werden nach der Prognose von Prof. Klophaus knapp 1000 Arbeitsplätze zusätzlich entstehen. Für das Jahr 2015 gibt er die Zahl der direkt auf dem Flughafen Beschäftigten mit 970 an, die Zahl der indirekt vom Flughafen abhängigen Beschäftigten mit 1423 und die Zahl der vom Flughafen induzierten Arbeitsplätze mit 578 an, zusammen also 2972 Arbeitsplätze. Die vom Flughafen ausgehende Bruttowertschöpfung wird für 2015 mit 171,2 Mio € prognostiziert, das entspricht einer Steigerung von 47 % gegenüber 2005.
Der Gutachter benennt darüber hinaus sog. katalysierte Effekte, die aus einer erhöhten Attraktivität der Region für Ansiedlungen oder Erweiterungen und insbesondere nach einem erfolgten Flughafenausbau auch durch einreisende Touristen ausgelöst werden ("Incoming-Tourismus"). Gemeint sind hier vor allem Ausgaben von Reisenden, die in Kassel-Calden ankommen, für Übernachtung, Essen und Trinken, Shopping und Transport. Für den derzeitigen Zustand des Flughafens hält der Gutachter diese Effekte mangels gesicherter Datenbasis für nicht quantifizierbar, für 2015 gibt er eine Quantifizierung in Form einer Bruttowertschöpfung von 6,3 Mio € an und eine hieraus hergeleiteten Zahl von zusätzlich 302 Erwerbstätigen vor allem in den tourismusrelevanten Bereichen Gastgewerbe, Dienstleistungen, Handel und Verkehr (Gutachten, S. 115). Die Planfeststellungsbehörde macht sich die Prognose des Gutachters für direkte, indirekte und induzierte Einkommens- und Beschäftigungseffekte zu eigen, ohne sich allerdings für den Prognosehorizont 2015 auf eine bestimmte Zahl von zusätzlichen Arbeitsplätzen festzulegen (PFB, S. 193 f.). Lediglich ergänzend erwähnt die Behörde mit einem Satz am Schluss dieser Argumentation die vom Gutachter angesprochenen durch den entstehenden "Incoming-Tourismus" "katalysierten" Arbeitsplätze in der Region.
Die Kritik hieran vermag nicht aufzuzeigen, dass der Planfeststellungsbehörde bei der Ermittlung und Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen in der Region Nordhessen und der beabsichtigten Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur ein Fehler unterlaufen ist. Das Gutachten von Prof. Klophaus beruht auf einer nachvollziehbaren und überzeugenden Methode. Dem Einwand, der die Vorgehensweise von Prof. Klophaus als "ACI-Methode" bezeichnet, vermag der Senat nicht zu folgen. Zum einen hat der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 31. Januar 2008 (Anl. 12 zu dem Schriftsatz der Beigeladenen vom 31. Januar 2008) dargelegt, dass die von ihm angewandte Methode nicht auf die Interessenvertretung der Flughäfen "Airports-Council International" (ACI) zurückgeht, sondern auf anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Darüber hinaus hat er seine Vorgehensweise für den Senat einleuchtend und nachvollziehbar dargelegt. Die Methode führt auch nicht zu einer grundsätzlichen Überschätzung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens. Die klägerseits vorgebrachte Kritik knüpft an einzelne Aussagen und Formulierungen an und ist insgesamt nicht geeignet, das Gutachten von Prof. Klophaus zu erschüttern.
Die Kritik richtet sich in der Sache vor allem dagegen, dass der Gutachter Kaufkraftabfluss aus der Region durch "Outgoing-Tourismus" nicht berücksichtigt habe. Dieser Einwand ist im Ansatz berechtigt. Das Gegenargument von Prof. Klophaus, katalysierte Effekte seien sowohl in für die Region positiver als auch negativer Hinsicht im Gutachten nicht quantifiziert worden (Stellungnahme vom 21.11.2007, Anlage 11 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 16.01.2008) trifft nur für die Betrachtung des Jahres 2005 zu. Für das Jahr 2015 werden dagegen katalysierte Effekte - und hier ausdrücklich nur der sich positiv auswirkende Incoming-Tourismus (Gutachten, S. 118) -, quantifiziert. Denn sie sind in die abschließende Saldierung der gesamtwirtschaftlichen Effekte des Flughafens Kassel-Calden im Jahre 2015 eingeflossen. Die Quantifizierung erfolgt mittels einer vergleichsweisen Heranziehung von durchschnittlichen Ausgaben eines Incoming-Passagiers auf dem Flughafen Hahn für das Jahr 2005 (Gutachten, S. 114). Für die Region Nordhessen sich negativ auswirkender Kaufkraftabfluss durch Outgoing-Tourismus im Jahre 2015 bei Ausbau des Flugplatzes Kassel-Calden wird demgegenüber nicht berücksichtigt. Die Argumentation von Klophaus hierzu, der "Kaufkraftexport" habe im Großen und Ganzen schon immer stattgefunden (Gutachten, S. 113) oder die Ausgaben beim Outgoing-Tourismus würden zusätzlich aufgebracht werden und deshalb keinen dem Flughafen zuzurechnenden Kaufkraftverlust in der Region bewirken (Stellungnahme vom 21. November 2007, S. 6), vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr erscheint es plausibel, dass ein entsprechendes Luftverkehrsangebot einen Anreiz dafür bieten kann, zusätzliche Flugreisen zu unternehmen, was einen Verlust an Kaufkraft in der Region bewirken kann.
Dieser Mangel des Gutachtens von Prof. Klophaus macht den Beschluss jedoch nicht fehlerhaft. Die Planfeststellungsbehörde hat sich ausdrücklich nur die Ausführungen des Gutachters zu den direkten, indirekten und induzierten Einkommens- und Beschäftigungseffekten zu eigen gemacht (PFB, S. 193 f.). Die Ausführungen zu den katalysierten Effekten hat sie lediglich ergänzend in einem Satz am Schluss der Argumentation hier zur Kenntnis genommen. Auch ohne Berücksichtigung katalysierter Beschäftigungseffekte ist aber - wie oben dargelegt - überzeugend und nachvollziehbar dargetan, dass der geplante Ausbau des Flughafens zu einer deutlichen Erhöhung der Zahl qualitativ hochwertiger Arbeitsplätze führt und die regionalen Wirtschaftsstrukturen fördert und stärkt. Nach den insoweit nicht in Zweifel gezogenen und plausibel hergeleiteten Ergebnissen des Gutachtens kann mit dem Entstehen vom ca. 1000 zusätzlichen Arbeitsplätzen im Rahmen direkter, indirekter und induzierter Beschäftigungseffekte gerechnet werden. Die Frage, ob durch den sog. "Incoming-Tourismus" weitere wirtschaftliche Vorteile für die Region entstehen und inwieweit diesen die Nachteile durch den sog. "Outgoing-Tourismus" gegenübergestellt werden müssten, bleibt daher für die Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze und den Chancen auf Ansiedelung zusätzlicher Gewerbebetriebe sowie des öffentlichen Interesses an Förderung der struktur- und wirtschaftsschwachen Region Nordhessen rechtlich unerheblich.
Auch durch die vorgelegte Ausarbeitung von Prof. Thießen zu den "Wirtschaftlichen Effekten des Flughafens Kassel-Calden" wird die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens von Prof. Klophaus nicht aufgezeigt. Das von Prof. Thießen gefundene Ergebnis, dass nämlich die Entwicklung von Flughäfen die wirtschaftliche Entwicklung der entsprechenden Region nicht positiv fördert, wird mit einer nach Auffassung des Senats nicht geeigneten Methode hergeleitet. Prof. Thießen setzt die Entwicklung der Fluggastzahlen an 43 Regionalflughäfen in den Jahren 1996 bis 2002 in Beziehung zur wirtschaftlichen Entwicklungen derjenigen Regionen, in denen sich diese Regionalflughäfen befinden. Er kommt so zu von ihm ermittelten Korrelationskoeffizienten zwischen 1 und -1, wobei der ermittelte durchschnittliche Korrelationskoeffizient nahe bei Null liegen soll. Hieraus leitet Prof. Thießen die Feststellung ab, dass keine nachweisbare Beziehung zwischen der Entwicklung eines Flughafens und der Bruttowertschöpfung der entsprechenden Region besteht. Diese Vorgehensweise ist gravierenden Einwänden ausgesetzt. Abgesehen von der nicht begründeten Auswahl der herangezogenen Regionalflughäfen und Verkehrslandeplätzen führt bei kleinen und unbedeutenden Verkehrslandeplätzen schon deren mangelndes Gewicht für die wirtschaftliche Region dazu, dass eine Aussage über die wirtschaftliche Bedeutung der Entwicklung eines Flughafens für die Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur mit dieser Methode nicht gefunden werden kann (so auch Prof. Klophaus, Stellungnahme vom 31. Januar 2008, a. a. O., S. 12 mit dem Beispiel des Verkehrslandeplatzes Bielefeld/Windelsbleiche für die Entwicklung der dortigen Region).
Darüber hinaus weist Prof. Klophaus überzeugend auf mehrere Ungereimtheiten in der Argumentation von Prof. Thießen hin. So fehlt die Definition der betrachteten Wirtschaftsregion. Das Ergebnis der "Korrelationsberechnung" dürfte ganz anders ausfallen, je nachdem ob man einen Flughafen, der wie etwa der Flughafen Hahn mehreren in Betracht kommenden Regionen zugerechnet werden kann, dem einen oder anderen Bereich zuordnet. Noch deutlicher wird dies, wenn nicht eindeutig ist, ob ein Flugplatz einer wirtschaftlich starken oder strukturschwachen Region zuzuordnen ist, wenn er etwa im Schnittpunkt mehrerer Gebiete liegt. Weiterhin wird bei der Darstellung von Prof. Thießen nicht klar, ob die zugrunde gelegte Bruttowertschöpfung über den gesamten Zeitraum oder von Jahr zu Jahr betrachtet worden ist. Unabhängig davon weist die Untersuchung von Prof. Klophaus gegenüber der Stellungnahme von Prof. Thießen den Vorteil auf, dass sie auf eine eigene Primärdatenerhebung für den konkreten Fall des Flughafens Kassel-Calden zurückgreifen kann und dass die Ermittlung der Bruttowertschöpfungseffekte auf die Region Nordhessen bezogen ist, während dieser konkrete Bezug zu dem Vorhaben in der Ausarbeitung von Prof. Thießen fehlt. Schließlich ist nach der Überzeugung des Senats ohne weiteres nachvollziehbar, dass Erweiterungen von Flughäfen erhebliche und neue Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen. Es ist unmittelbar plausibel, dass bei Erhöhung der Zahl der abgefertigten Passagiere und der Flugbewegungen neue Arbeitsplätze z. B. im Bereich der Personen- und Gepäckkontrolle, der Gepäckabfertigung, des Catering, der Flugsicherung usw. entstehen.
Die nach allem für das Vorhaben streitenden öffentlichen Interessen überwiegen deutlich die gegen eine Zulassung der Abweichung sprechenden Belange des Artenschutzes. Bei der Würdigung dieser Belange ist daran zu erinnern, dass schon das Vorliegen der Verbotstatbestände nicht definitiv festzustellen, sondern im Sinne einer worst-case-Betrachtung zu unterstellen war, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verbotstatbestände des Art. 12 Abs. 1 Buchst. b) und Buchst. d) FFH-RL verwirklicht werden. Jedenfalls kann insoweit festgehalten werden, dass für die Fledermausarten keine schwerwiegenden, sondern die Erheblichkeitsschwelle allenfalls gerade übersteigende Beeinträchtigungen im Sinne der Verbotsnormen zu erwarten sind. Hinzu kommt, dass der Erhaltungszustand der Populationen bzw. der betroffenen Individuen nur teilweise als ungünstig anzusehen ist. Vor allem aber ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass Beeinträchtigungen der Fledermäuse durch die Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen schon zum Zeitpunkt des Eingriffs nahezu ausgeschlossen werden und dass mittel- bis langfristig durch den Prozessschutz am Wartberg und in Meßhagen eine spürbare Verbesserung der Lebensbedingungen für die Fledermäuse erreicht werden wird. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat die Planfeststellungsbehörde zu Recht entschieden, dass das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses die Zulassung einer Abweichung von den angenommenen Verbotstatbeständen rechtfertigt.
6. Artenschutz nach der Vogelschutzrichtlinie
6.1 Der Planfeststellungsbeschluss verstößt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gegen Art. 5 und 9 V-RL (i.V.m. § 6 a Abs. 1 Nr. 4 HENatG). Diese stellen kein Zulassungshindernis für das Vorhaben dar.
Art. 5 V-RL enthält zum Schutz sämtlicher wildlebender Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind (Art. 1), das Verbot
a) des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode;
b) der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern;
c) ...
d) ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt;
e) .....
Die Planfeststellungsbehörde hat im Planfeststellungsbeschluss für 100 aufgezählte europäische Vogelarten nach Art. 1 der V-RL eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten erteilt (PFB, S. 45 ff.). Sie ist dabei allerdings davon ausgegangen, dass die Verbotstatbestände gemäß Art. 5 Buchst. a), Buchst. b) und Buchst. d) V-RL nicht verwirklicht werden, hat aber - für unterstellte Verstöße - vorsorglich die Ausnahmegründe geprüft und bejaht. In den Nebenbestimmungen hat sie u. a. die Eingriffe in der Weise zeitlich beschränkt, dass sämtliche Eingriffe in Gehölzbestände (von der Entfernung einzelner Sträucher bis hin zur Waldrodung) sowie die Baufeldräumung in Bereichen potentieller Brutplätze wildlebender Vogelarten außerhalb der Brutzeit (1. September bis 15. März) zu erfolgen haben. Das Kompensationskonzept sieht die Anlage von Extensivgrünland vor, teilweise mit einer Vernässung dieser Flächen, außerdem die Anlage von Brachestreifen sowie Waldstilllegungsmaßnahmen zum Ausgleich der beeinträchtigten Lebensraumfunktionen. Dieses vom Regierungspräsidium verfolgte Schutzkonzept für von dem Vorhaben möglicherweise betroffene Vögel ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Gegen die Behandlung des Artenschutzes nach der Vogelschutzrichtlinie im Planfeststellungsbeschluss wendet der Kläger zunächst ein, es habe auch insoweit eine unvollständige Ermittlung auf der tatsächlichen Ebene stattgefunden. Dieser Einwand ist nicht begründet. Das Regierungspräsidium ist - auf der Grundlage einer nach Aufwand und Tiefe nicht zu beanstandenden Ermittlung - zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verbotstatbestände gemäß Art. 5 V-RL durch das Vorhaben nicht verwirklicht werden.
6.1.1 In Bezug auf den Ermittlungsumfang und die Ermittlungstiefe ist der Kläger mit seinem Vorbringen bereits nach § 61 Abs. 3 BNatSchG präkludiert. Er hat eine unzureichende Ermittlung der von dem Vorhaben betroffenen Vogelarten im Planfeststellungsverfahren nicht gerügt. Hierzu kann auf die oben gemachten Ausführungen zum Einwendungsausschluss bezüglich der FFH-Arten (vgl. II.5.3.1) verwiesen werden. Eine für das Verwaltungsverfahren zu fordernde kritische Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material und die hinreichend deutliche Bekundung gegenüber der Planfeststellungsbehörde, zu welchen Fragen und in Bezug auf welche Vogelarten weiterer Untersuchungsbedarf bestanden hätte, ist weder dem Einwendungsschreiben vom 29. August 2005 noch den Äußerungen im Erörterungstermin zu entnehmen. Eine unvollständige Erfassung bzw. das Außerachtlassen einzelner Vogelarten ist dort nicht gerügt worden. Der Vertreter des Klägers hat für seinen im Erörterungstermin gestellten Antrag, die Maßnahmen im Bereich des "Hegeholzes" abzulehnen, auf die Unterlagen des Landschaftspflegerischen Begleitplans verwiesen und gerügt, dass es in Bezug auf Schwarz-, Grau-, Grün- und Kleinspechte durch die Rodung von Höhlenbäumen zu einer nach der Vogelschutzrichtlinie verbotenen Zerstörung von Nestern komme (Blatt III/422 der Akte).
6.1.2 Die vom Kläger jetzt mit der Klage geltend gemachte unzureichende Ermittlung des Sachverhalts in Bezug auf die artenschutzrechtlichen Verbote lässt sich im Übrigen auch in der Sache nicht feststellen. Die von dem Vorhaben betroffenen Vogelarten und die konkreten Auswirkungen sind zutreffend ermittelt worden. Die Ermittlungen der Beigeladenen sind weder in Bezug auf die Ermittlungstiefe noch in Bezug auf die Ermittlungsintensität zu beanstanden. In die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende ökologische Primärdatenerhebung (Gutachten H 2) sind eine Reihe von ornithologischen Kartierungen und Bestandserfassungen in den Untersuchungsräumen des Vorhabens, ergänzt durch Literaturrecherchen und Befragungen lokal tätiger Ornithologen, eingeflossen, auf die in dem Gutachten Bezug genommen wird. Diese Untersuchungen lieferten die Grundlagendaten für die Artenschutzprüfung (Gutachten H 4).
Für die Gruppe der Vögel umfasste das Untersuchungsgebiet mit einer Größe von 3.700 ha sämtliche Flächen, in denen sich für die Avifauna infolge des Ausbauvorhabens Flughafen Kassel-Calden bau-, anlage- und betriebsbedingte negative Auswirkungen ergeben könnten. Dabei ist ein engerer Untersuchungsraum mit einem 500 m-Puffer um die Flughafenflächen sowie einem 100 m-Puffer um die außerhalb gelegenen Waldrodungsbereiche (Hindernisfreiflächen, Voreinflugzeichen) untersucht worden und zusätzlich ein weiterer Untersuchungsraum innerhalb der Kontur der 47 dB(A)-Dauerlärm-Isophone. Im Einzelnen fanden im Zeitraum von März bis Juli 2002 und von April bis Juli 2003 die Revierkartierungen "Offenland und Wald", "Spechte und Eulen", "Wiesen- und Rohrweihe", "Wachtelkönig" und eine "Horstsuche Greifvögel" statt. Daten bereits vorhandener ornithologischer Fachgutachten aus den Jahren 2001 und 2002 wurden dabei integriert (H 2, C-159). In dem etwa 600 ha großen bewaldeten Bereich des Untersuchungsgebiets wurden im Jahr 2002 neun repräsentative Probeflächen von je 10 ha vertiefend untersucht. Für die Erfassung der Arten Rotmilan (Milvus milvus), Schwarzmilan (Milvus migrans), Wespenbussard (Pernis apivorus), Raufußkauz (Aegolius funereus), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Grauspecht (Picus canus), Mittelspecht (Dendrocopos medius) und Schwarzstorch (Ciconia nigra), deren Vorkommen vor Beginn der Untersuchungen schon bekannt war bzw. möglich erschien, wurde die Gesamtfläche des Waldes bearbeitet (H 2, C-160). Bei der Erfassung der Spechte - mit dem Schwerpunkt des Nachweises der Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie - auf der gesamten Waldfläche im Untersuchungsgebiet erfolgten nach den Unterlagen zwischen Ende März und Mitte Mai drei Begehungen der Waldungen. Bei den Kontrollbegehungen wurde eine Klangattrappe eingesetzt. Außerdem fanden vertiefende Bruthöhlenerfassungen im Rahmen der Revierkartierungen statt, wobei auf bettelnde Jungvögel geachtet wurde (vgl. Anlage 4 zur der Stellungnahme PNL vom Dezember 2007, S. 59). Nach der Darstellung in der ökologischen Primärdatenerhebung erfolgte zum Nachweis brütender Greifvögel und baumbrütender Großvögel wie Kolkrabe und Schwarzstorch eine flächendeckende Kartierung der Horste in den Waldbereichen vor Beginn der Belaubung. Bei der Wiederholung dieser Kartierung Anfang Juni, bei der auch neu gebaute Horste registrierte werden konnten, konnte dann die Belegung oder Nichtbelegung der Horste festgestellt werden. Zusätzlich erfolgte im Frühjahr die Dokumentation von Balzflügen (H 2, C-162). Die Gesamtfläche des Offenlandes wurde für die Erfassung der Arten Wachtelkönig (Crex crex), Wiesenweihe (Circus pygargus) und Rohrweihe (Circus aeroginosus) bearbeitet (H 2, C-160).
In dem weiteren Untersuchungsraum der Kontur der 47 dB(A)-Isophone wurden mittels einer sog. halbquantitativen Gitterfeldkartierung auf ausgewählten Probeflächen die Brutvögel erfasst (vgl. Zusatzgutachten der PNL "Ermittlung von Vogelbeständen im Betrachtungsraum des geplanten Ausbaus des Verkehrsflughafens Kassel-Calden, Mai 2005, 3-4). Dabei wurde ein quadratisches Gitternetz mit einer Seitenlänge von je 1 km über den zu untersuchenden Raum gelegt. Von diesen 200 Quadratgittern (1x1 km) wurden zufällig ausgewählte 40 Quadratgitter und damit 20 % der Gesamtfläche bearbeitet und dort alle Brutvogelarten erfasst (PNL.H4.LP.001 und 002). Über die Brutsaison 2003 verteilt wurde jede Probefläche 6-mal jeweils 2 Stunden begangen. Dabei wurden sämtliche brut- oder revieranzeigenden Merkmale (Gesang, Balz, Nestbau, Brut) erhoben und in Arbeitskarten eingetragen. In Verbindung mit der Biotopausprägung der Probeflächen dienten die Ergebnisse als Grundlage zur Schätzung des Gesamtbestandes. Eine Gesamtliste aller nachgewiesenen Brut- und Gastvogelarten ist in der ökologischen Primärdatenerhebung wiedergegeben. Als Gastvögel gelten dabei alle rastenden, durchziehenden oder überwinternden Bestände. Die Erfassung dieser Gastvogelbestände beruht auf den Zählungen der Rast- und Wintervogelschwärme im Raumordnungsverfahren, sowie einer umfangreichen Literaturrecherche unter Berücksichtigung aktueller vogelkundlicher Jahresberichte aus dem Raum Kassel. Insgesamt wurden im Untersuchungsgebiet 126 Vogelarten festgestellt, wovon 91 Arten als Brutvögel erfasst worden sind (PFB, S. 392 f.).
Basierend auf diesen Grundlagendaten durch ornithologische Kartierungen und Bestandserfassungen erfolgte die Artenschutzprüfung bei den Vögeln in einem abgeschichteten Verfahren. Bei den weit verbreiteten, häufigen und ungefährdeten Vogelarten (z. B. Buchfink, Singdrossel etc.) wurde anhand von Fachüberlegungen dargelegt, dass keine nachteiligen Veränderungen ihrer aktuellen Erhaltungszustände zu erwarten sind, wobei als Bezugsgröße die Bestände des Landes Hessen herangezogen wurden, die auch die Referenz bilden beim Fachkonzept zur Ausweisung der Vogelschutzgebiete (Stellungnahme PNL vom Dezember 2007, S. 4 und Fn. 2). Für die übrigen Vogelarten, bei denen kein günstiger Erhaltszustand angenommen werden konnte, fand eine artspezifische Analyse der Projektwirkungen statt, bei der die Verbotstatbestände individuenbezogen abgeprüft wurden. Diese Empfindlichkeitsprognose aufgrund der betrachteten relevanten Wirkfaktoren durch das geplante Vorhaben kommt beispielsweise bei dem Schwarzspecht zu der Einschätzung, dass diese höhlenbrütende Art, die bei der Anlage ihrer Nisthöhle an alte Waldbäume gebunden ist, von dauerhaften und bauzeitlichen Lebensraumverlusten betroffen sein wird. Ähnliches gilt für den Grauspecht, den Grünspecht und den Kleinspecht.
Es ist weder konkret dargelegt noch sonst ersichtlich, dass diese ausführliche Bestandsaufnahme unvollständig oder im Einzelnen fehlerhaft durchgeführt worden ist. Die eher pauschale Rüge des Klägers, die Ermittlungen seien fehlerhaft, ist nicht geeignet, die Feststellungen der Gutachter in Zweifel zu ziehen.
6.2 Bei Betrachtung der tatsächlichen Auswirkungen, die sich für die Vögel durch das Projekt ergeben, ist - was die Flächenverluste von annähernd 50 ha im Wald betrifft - oben bereits ausgeführt worden, dass dabei zu unterscheiden ist zwischen den Bereichen mit dauerhafter Rodung und den Waldbereichen, die erhalten bleiben, jedoch zukünftig eingeschränkt bewirtschaftet werden. Durch die im Einzelnen dargestellten Eingriffe in die Waldflächen kommt es zu Flächenverlusten im Wald und zur Vernichtung von Baumhöhlen. Wegen der Einzelheiten wird auf das oben zu den Fledermausarten Gesagte verwiesen (II.5.1).
Die Flächenverluste im Bereich des Offenlandes stellen sich wie folgt dar: Insgesamt werden etwa 220 ha der Flächen des ackerbaulich intensiv genutzten Offenlandes durch das Ausbauvorhaben in Anspruch genommen (PFB, S. 143). Ca. 23 ha des Offenlandes bzw. Halboffenlandes werden bauzeitlich in Anspruch genommen und danach teilweise wieder in den Ausgangszustand versetzt. Etwa 82 ha werden voll- oder teilversiegelt und bei etwa 120 ha findet nach Abgrabung und Aufschüttung eine Neuanlage und neue Nutzung statt. In die Konfliktbetrachtung des Planfeststellungsbeschlusses sind 194 ha überbaute und überschüttete Flächen eingeflossen (PFB, S. 397, 400). Daneben wird eine Fläche von gut 135 ha durch die sog. Kulissenwirkung (Störwirkung von Böschungen und Gebäuden) in Mitleidenschaft gezogen bzw. entwertet. Von dieser Kulissenwirkung sind wegen der Meidung von solchen Lebensraumflächen vor allem Vögel betroffen. Das Vorhaben befindet sich in einem lokal bis überlokal bedeutenden Rastgebiet für Kiebitz, Goldregenpfeifer und Weihen sowie einem lokal bedeutenden Brutgebiet für Offenlandarten (Wachtel, Kiebitz, Feldlerche, Schafstelze). Ein Teil dieses Rastgebietes geht bereits durch die Flächeninanspruchnahme verloren. Die verbleibenden und an den Flughafen angrenzenden Offenlandrastflächen und Bruthabitate werden infolge visueller Wirkungen durch Hochbauten und die bis zu 15 m hohen Böschungen auf einer Gesamtfläche von 135,68 ha in ihrer Funktion beeinträchtigt. Daneben kommt es auch zu bau- und betriebsbedingten akustischen Störwirkungen, zu betriebsbedingten Lärmimmissionen durch Ansteigen des Straßenlärms, Lärm der Gewerbebetriebe, Lärm des Bodenbetriebs des Flughafens und zu möglichen Störwirkungen durch die Silhouette der überfliegenden Flugzeuge (PFB, S. 394, 397, 426).
6.3 Durch diese mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen wird in Bezug auf die dort vorkommenden Vögel das Verbot des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode nach Art. 5 Buchst. a) V-RL nicht verwirklicht. Der Tötung einzelner Vogelexemplare durch die Baumaßnahmen wird dadurch entgegengewirkt bzw. vorgebeugt, dass der Baubeginn außerhalb der Brutperiode stattfinden soll und die Bautätigkeit zeitlicher Beschränkung unterliegt. Der Baubeginn ist in den Zeitraum von Mitte August bis Mitte März zu verlegen und die baubedingten Eingriffe, wie das Abschieben des Bodens, sollen vor Brutbeginn (15. März) oder nach dem Ende der Brutperiode (15. August) erfolgen (Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme V10, LBP 7.3 - 53, Ordner 24). Die Nebenbestimmung (8.) im Planfeststellungsbeschluss zur zeitlichen Beschränkung sieht des Weiteren - wie bereits ausgeführt - vor, dass sämtliche Eingriffe in Gehölzbestände (von der Entfernung einzelner Sträucher bis hin zur Waldrodung) sowie die Baufeldräumung in Bereichen potentieller Brutplätze wildlebender Vogelarten außerhalb der Brut- und Setzzeit und damit nur in der Zeit vom 1. September bis zum 15. März zu erfolgen haben. Auch die Vermeidungsmaßnahme V 23, die ein Unterlassen der Fällung von Höhlenbäumen auf der Teilfläche 11 (0,48 ha) am Wartberg vorsieht, solange die Höhlen belegt sind, ist geeignet, die Verwirklichung des Verbotstatbestandes des absichtlichen Tötens zu verhindern (V 23, LBP 7.3 - 74, Ordner 24).
Auf die Frage des Kranichschlags wird unten gesondert eingegangen.
6.4 Der Planfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht gegen Art. 5 Buchst. b) V-RL. Dieser verbietet die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern sowie die Entfernung von Nestern.
Die Planfeststellungsbehörde hat den Tatbestand mit der Begründung verneint, die im Vorhabensgebiet festgestellten Brutvögel seien auf die Nester "nicht obligat" angewiesen. Sie bauten in der nächsten Brutsaison jeweils ihr Nest neu oder seien doch in der Lage, ihr Nest neu zu bauen (PFB, S. 424f.).
6.4.1 Durch den Verbotstatbestand des Art. 5 Buchst. b) V-RL werden Nester, die nicht mehr und auch nicht erneut genutzt werden, nicht erfasst, sondern nur solche Nester, die artbedingt wieder genutzt werden und bei denen die Vögel auf die wiederholte oder mehrjährige Nutzung angewiesen sind (BVerwG, Urteil vom 21.Juni 2006 - 9 A 28.05 -, Rdnr. 43; vgl. auch Dolde, NVwZ 2007, 7; Trautner/Lambrecht/Mayer/Hermann, Das Verbot der Zerstörung, Beschädigung oder Entfernung von Nestern europäischer Vogelarten, Naturschutz in Recht und Praxis-Online (2006), Heft 1, S. 5 f., m. w. N.). Schutzgegenstand des Verbotstatbestandes in Art. 5 Buchst. b) V-RL ist die "Nestfunktion" und nicht das Nest als Gegenstand (zu einem solchen "funktionellen Nestbegriff" in Zusammenhang mit Spechthöhlen vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 - 9 VR 9.07 -, juris, Rdnr. 28 ff. m.w.N.). Zweck der Vogelschutzrichtlinie ist es, die Fortpflanzungsstätten und damit die Fortpflanzung der Vögel einem strengen Schutz zu unterwerfen. Dieser Zweck würde jedoch weitgehend verfehlt, wenn lediglich das Nest selbst und dieses dann auch ungeachtet der bestehenden Funktion, nicht aber die für die Fortpflanzung erforderlichen und ihr dienenden Habitatbereiche dem dauerhaften Schutz des Art. 5 Buchst. b) V-RL unterlägen (vgl. Niederstädt/Krüsemann, ZUR 2007, 347, 352). Sofern die Vögel nicht auf eine Folgenutzung angewiesen und im Umfeld des bisherigen Brutplatzes geeignete und ohne weiteres nutzbare Ausweichmöglichkeiten vorhanden sind, besteht aus artenschutzrechtlicher Sicht kein Anlass, dem bisherigen Nest bzw. der Niststätte einen über die eigentliche Nutzungsphase hinausreichenden Schutz zu gewähren (vgl. Gellermann/Schreiber, a.a.O., S. 51). Wenn aber nicht nur das konkrete Nest verloren geht, sondern zugleich sämtliche Strukturen beseitigt werden, die im Folgejahr zur Anlage des Nestes genutzt werden könnten und auf deren zumindest teilweise Erhaltung der Vogel zur Tätigung des Brutgeschäftes angewiesen ist, verliert er hingegen seinen "Brutplatz" und das Verbot des Art. 5 Buchst. b) V-RL greift ein (vgl. Gellermann/Schreiber, a. a. O., S. 51).
Diese am Richtlinienzweck orientierte Auslegung verkennt der Kläger, wenn er vorträgt, im Planfeststellungsbeschluss werde von einer zu restriktiven Auslegung des Art. 5 Buchst. b) V-RL ausgegangen und diese europäische Verbotsnorm sei nach ihrer Umsetzung in nationales Recht in gleicher Weise auszulegen wie § 42 BNatSchG und dürfe in der Anwendung nicht wieder unzulässig "eingeschrumpft" werden, und es sei hier davon auszugehen, dass das Verbot hinsichtlich aller vom Vorhaben betroffenen und nach Art. 1 V-RL geschützten Vogelarten verwirklicht werde. Auch die Kommentarliteratur zum Bundesnaturschutzgesetz ist sich einig (vgl. Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 42 Rdnr. 12; Lorz/Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, A 1 § 42 Rdnr. 6; Marzik/Wilrich, BNatSchG, § 42 Rdnr. 6), dass Brut- und Niststätten dann nicht nur für die Phase ihrer Nutzung geschützt sind, wenn eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung erfolgt, wobei eine solche sich auch aufgrund eines knappen Angebots geeigneter Standorte ergeben kann.
Wie im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt wird (PFB, S. 424), sind die meisten der im engeren und erweiterten Untersuchungsraum des Vorhabensgebiets festgestellten Brutvogelarten sog. Freibrüter, d. h. Arten, die ihr Nest auf dem Boden, in Hecken oder in Bäumen bauen und in der Regel nach Abschluss des Brutgeschäfts im Spätsommer nicht mehr nutzen und im nächsten Jahr ein neues Nest bauen. Das alte Nisthabitat verliert dann seine Funktion als Reproduktionsstätte und damit als Nest im eigentlichen Sinne. Der Verbotstatbestand ist bei diesen Arten im Falle der Baufeldräumung außerhalb der Brut- und Setzzeit (15. März bis 1. September) nicht tangiert.
Allerdings stellt sich die Situation bei solchen Arten, die ihr Nest in der nächsten Saison wieder nutzen, dieses also seine Funktion nur für den Winter verloren hat, nach Auffassung des Senats differenzierter dar. Wie im Planfeststellungsbeschluss dargestellt (PFB, S. 424) kommt es bei den sechs im Vorhabensgebiet festgestellten freibrütenden Vogelarten, nämlich Mäusebussard (Buteo buteo), Rotmilan (Milvus milvus), Sperber (Accipiter nisus), Habicht (Accipiter gentilis), Turmfalke (Falco tinnunculus) und Waldohreule (Asio otus) zu einer erneuten und auch mehrjährigen Benutzung ein- und desselben Nestes. Ebenso verhält es sich bei den höhlenbrütenden Vogelarten, bei denen die Höhle ihre Nestfunktion nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend im Winter verliert. Bei diesen höhlenbrütenden Vogelarten handelt es sich nach den Erhebungen um die Hohltaube (Columba oenas), den Waldkauz (Strix aluco), die Dohle (Corvus monedula) und den Kleinspecht (Dryobates minor). Auch für diese beiden "Gruppen" hat der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss den Verbotstatbestand des Art. 5 Buchst. b) V-RL nicht als erfüllt angesehen, weil diese Arten nicht obligatorisch auf alte Nester angewiesen seien, diese zwar fakultativ wieder nutzten, aber ohne weiteres in der Lage seien, ihr Nest neu zu bauen (PFB, S. 424f.).
Soweit der Beklagte danach im Planfeststellungsbeschluss darauf verwiesen hat, dass auch die höhlenbrütenden Arten, wie die vom Kläger angesprochenen vier Spechtarten, bei Nestverlust in der Lage seien, neue Nester zu bauen bzw. auf andere Nester auszuweichen, soweit geeignete Habitatstrukturen in räumlicher Nähe vorhanden seien, hängt dies nach Auffassung des Senats davon ab, ob dabei auch, was vom Kläger als nicht zulässig gerügt wird, Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden können. Vom Grundsatz her sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht geeignet, die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, Rdnr. 36). Für die Frage, ob ein Verbotstatbestand eingreift, kommt es aber nicht auf die Bezeichnung als Kompensationshandlung, sondern auf die wahre Natur und Funktion der konkreten Maßnahme an. Ist eine Maßnahme geeignet, vor Durchführung des Eingriffs in angemessener Entfernung einen fachlich geeigneten Lebensraum als Ausweichmöglichkeit für den Eingriffsbereich zur Verfügung zu stellen, in dem sich die einzelnen Vögel ohne nennenswerte Beeinträchtigung neue Nester bauen können, ist nach dem hier vertretenen funktionalen Nestbegriff schon nicht das Verbot der Zerstörung oder Beschädigung von Nestern erfüllt. Den oben dargestellten Anforderungen an den Fortbestand eines Reproduktionshabitats ist dann Rechnung getragen. Der zeitlichen Begrenzung des Schutzes des konkreten Nestes auf die Nutzung während einer Brutsaison steht nichts entgegen. Da die Ausgleichsmaßnahme in diesem Fall eindeutig schadensverhindernden Charakter hat, kommt ihr eine tatbestandsausschließende Wirkung zu.
Die hier im Zuge des Vorhabens vorgesehene Ausgleichsmaßnahme des Prozessschutzes und das in diesem Zusammenhang entwickelte Schutzkonzept führen nämlich zu einer deutlichen Verbesserung der Reproduktionshabitatqualität der Waldflächen in der unmittelbaren Umgebung. Wie oben schon ausgeführt werden für den (nicht in diesem Umfang dauerhaften) Verlust von etwa 40 ha Rodungsfläche im Hegeholz durch zwei Maßnahmen insgesamt rund 52,2 ha Buchenwald, davon 35,6 ha am Wartberg in direkter Nachbarschaft zum Hegeholz, in sog. Prozessschutz überführt. Die dort vorhandenen 100 bis 120jährigen - teilweise auch noch älteren - Buchenbestände werden aus der forstlichen Nutzung genommen und der Entwicklung zu sekundärem Urwald überlassen. Die Beendigung der wirtschaftlichen Nutzung des Buchenwaldes, das Zulassen von Alterungsprozessen und die damit einhergehende Erhöhung des Strukturreichtums (Vermehrung des Alt- und Totholzes, mehrere Alters- und Zerfallsphasen) sind nach den insoweit nicht in Zweifel gezogenen Darlegungen der Gutachter Schlüsselfaktoren der biologischen Vielfalt, die sich beispielsweise in Bezug auf die Spechte binnen kurz- und mittelfristiger Zeiträume nachweisen lassen. Die Baumhöhlendichte und die Zahl der höhlenbauenden Vögel in unbeeinflussten Flächen ist signifikant höher als in bewirtschafteten Wäldern, selbst wenn dort auf Höhlenbäume geachtet wird. Die Gutachter prognostizieren überzeugend, dass aufgrund dieser Maßnahmen schon nach kurzer Zeit (3 bis 5 Jahre) die vorhabensbedingten Beeinträchtigungen vollumfänglich kompensiert sind und dass nach zehn Jahren deutlich positive Bestandsentwicklungen zu erwarten sind. Diese Maßnahme ist in der praktischen Umsetzung erprobt und hat bezüglich ihrer Wirksamkeit durch Erfolgskontrollen in der Praxis Bestätigung erfahren. Aus den von den Gutachtern angeführten Erkenntnissen ergibt sich auch, dass die aufgewerteten Flächen als Reproduktionshabitat in Anspruch genommen werden können und nicht etwa wegen Belegung von anderen Exemplaren derselben Art oder konkurrierender Arten ein Ausweichen nicht möglich ist. Es kommt demnach zu einer deutlichen Erhöhung von Bestandsdichten (vgl. Stellungnahme PNL vom 21. April 2008, S. 26 m.w.N.).
Ist diese Kompensationsmaßnahme damit ihrer Art und Qualität nach geeignet, die Verwirklichung des Verbotstatbestandes zu verhindern, so kann ihr diese rechtliche Wirkung hier deshalb zukommen, weil sie zum Zeitpunkt der Zerstörung von Baumhöhlen durch die Rodung im Hegeholz bereits "gegriffen" hat und die Wirkung des "Prozessschutzes" in ausreichendem Umfang bereits eingetreten ist.
Nach den von dem Beklagten zuletzt vorgelegten Unterlagen ergibt sich allerdings, dass - anders als im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, in dem es heißt, dass bereits seit dem Jahr 2005 eine Hiebseinstellung am Wartberg stattgefunden habe - in vier von sechs Waldabteilungen, die für die "Entwicklung von sekundärem Urwald durch Einstellung der forstlichen Nutzung von Laubwaldgesellschaften" auf einer Fläche von etwa 35,6 ha am Wartberg vorgesehen sind, noch nach dem Jahr 2005 Einschläge in den Buchenbestand stattgefunden haben. Es ist also nicht bereits durch die im Planfeststellungsbeschluss festgelegte Veränderungssperre eine vollständige Hiebseinstellung erfolgt. Im Einzelnen ergibt sich nach den getroffenen Feststellungen allerdings auch, dass die Abteilung 12 (8 ha) bereits seit 2004 und die Abteilung 16 (5,4 ha) sogar seit 1999 nicht mehr forstlich genutzt worden sind (PNL, Stellungnahme vom 21.04.2008, S. 29). In Abteilung 17 ist nach dem Jahr 2005 nicht mehr eingeschlagen worden. Die Beigeladene hat im März 2008 mit der Waldinteressentengemeinschaft Westuffeln, der Eigentümerin der durch die Kompensationsmaßnahmen betroffenen Flurstücke, eine Vereinbarung geschlossen, die einen Verzicht auf für das Jahr 2007 und danach geplante Einschläge zum Inhalt hat. Der Verzicht bezieht sich auch auf die Waldabteilung 14, die von der planfestgestellten Ausgleichsmaßnahme nicht erfasst ist und auf die sich der Prozessschutz damit jetzt zusätzlich erstrecken kann. Für die erfolgten Einschläge hat sich nach Darstellung der Oberen Forstbehörde nach einer Bestandsaufnahme vor Ort ergeben, dass die Maßnahme der Überführung der Waldflächen am Wartberg in Prozessschutz nicht wesentlich erschwert oder gar verhindert wird. Es ist danach nur eine mäßige Durchforstung erfolgt, die im Wesentlichen die Entnahme von Einzelbäumen zum Gegenstand hatte, ohne dass relevante Bestandslücken entstanden sind. Bei den gefällten Buchen in einer Größenordnung von etwa 3350 Festmetern sind nach den Feststellungen Höhlenbäume und potentielle Höhlenbäume mit Totästen im Stammbereich, sowie stehendes und liegendes Totholz nicht in nennenswertem Umfang von der Durchforstung betroffen gewesen. Der erkennende Senat hat sich bei der Besichtigung des Waldgebietes davon überzeugen können, dass Bäume in erheblicher Zahl vorhanden sind, die aufgrund von Schadstellen als zukünftige Höhlenbäume in Betracht kommen. Nach der Einschätzung der Gutachter der Planungsgruppe Natur und Landschaft sind die Ziele der geplanten Waldstilllegungsmaßnahme durch die durchgeführten Durchforstungen nicht beeinträchtigt. Die Waldfläche weist demnach in hohem Maße Strukturen natürlich alter Wälder auf. Diese Einschätzung kann der Senat nach der Augenscheinseinnahme bestätigen.
Eine Gegenüberstellung der Zeitpunkte der auf den forstlichen Maßnahmeflächen vorgesehenen Rodungsmaßnahmen im Hegeholz und der Hiebseinstellung oder letztmaligen Nutzung in den einzelnen Waldabteilungen des Wartbergs ergibt, dass je nach Fläche ein Prozessschutz von zwei bis elf Jahren besteht. Nach dem bisherigen Bauablaufplan für den planfestgestellten Ausbau besteht zu dem vorgesehenen ersten Zeitpunkt der Rodung einer Teilfläche von etwa 12 ha im Hegeholz , die nach der verbindlichen Erklärung der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nicht vor dem Winterhalbjahr 2008/2009 stattfinden soll, für die Fläche der Waldabteilung 16 am Wartberg mit 5,4 ha ein Prozessschutz von 9 Jahren und für die Fläche der Waldabteilung 12 mit 8 ha von 4 Jahren. Zu diesem Zeitpunkt soll nur die für die Verlegung der Bundesstraße B 7 erforderliche Teilfläche (forstliche Maßnahmeflächen 1 bis 3 sowie Teile der Flächen 4 bis 9) in Anspruch genommen werden. Der restliche Eingriff im Hegeholz, der etwa 38 ha der forstlichen Maßnahmeflächen 4 bis 11 betrifft und der zur Herstellung der erforderlichen Hindernisfreiheit erfolgt, soll frühestens im Winterhalbjahr 2010/2011 stattfinden. Zu diesem Zeitpunkt besteht für die Fläche der Waldabteilung 13 Prozessschutz seit 4 Jahren und die Abteilungen 11, 15 und 17 (zusammen 16,3 ha) seit 3 Jahren. Daraus ergibt sich, dass bereits zum Zeitpunkt des Eingriffs - und damit des Verlustes möglicher Nester - die Maßnahmen, die durch Potentialverbesserung zur nachweislichen Erhöhung des Höhlenangebots führen, in bedeutenden Teilen gegriffen haben.
Für die Annahme, dass bereits binnen relativ kurzer Frist eine deutliche Erhöhung des Lebensraumpotenzials (höhere Baumhöhlendichte, höhere Strukturvielfalt) zu erwarten ist, können sich die Gutachter mit Erfolg auf aktuelle waldökologische Forschungsergebnisse über die Totholzentwicklung in 12 vergleichbaren nordrhein-westfälischen Buchen-Naturwaldzellen berufen (Stellungnahme der PNL vom 21. April 2008, S. 33). Für die Geeignetheit dieser Maßnahme und dieses Vorgehens hat sich die Planfeststellungsbehörde außerdem auf Untersuchungen im Philosophenwald bei Gießen berufen, die zeigen, dass innerhalb von 10 Jahren mit einer Verdoppelung bis Verdreifachung der Baumhöhlenangebote in einem stillgelegten Waldbestand zu rechnen ist (PFB, S 404).
Eine weitere, die obige Entwicklung flankierende Maßnahme, die bereits binnen kurzer Zeit Wirksamkeit entfaltet, ist das Anbringen von Nisthilfen in benachbarten Waldbereichen und im verbleibenden Waldgebiet "Schenkelwald". Die von den Gutachtern beschriebenen hiermit einhergehenden positiven Effekte sind die kurzfristige Erhöhung des Höhlen- und Quartierpotentials und die damit einhergehende Möglichkeit des Ausweichens und die Minderung der intra- und interspezifischen Konkurrenz Höhlen bewohnender und nutzender Tierarten (Vögel, Bilche, Hornissen) um Höhlenstandorte (vgl. Stellungnahme PNL vom 21. April 2008, S. 30).
Für den Rotmilan und für die anderen Offenlandarten ist der Verbotstatbestand des Art. 5 Buchst. b) V-RL ebenfalls nicht erfüllt. Diese benutzen gerne ihr altes Nest wieder, das im Fall des Rotmilans auf Bäumen, in Waldrändern von Altholzbeständen, Feldgehölzen, Baumreihen und auch auf Gittermasten gebaut ist (Gellermann/Schreiber, a.a.O., S. 172). Sie sind aber nicht zwingend auf das Höhlennest angewiesen. Für diese Arten kann davon ausgegangen werden, dass sie bei Nestverlust die für einen neuen Nestbau erforderlichen Habitatstrukturen hier in der unmittelbaren Umgebung vorfinden.
6.4.2 Das Regierungspräsidium hat im Planfeststellungsbeschluss - bei einer von ihm unterstellten Verwirklichung des Verbotstatbestandes gemäß Art. 5 Buchst. b) V-RL - vorsorglich eine Befreiung erteilt. Dies ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Es liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) V-RL vor. Danach können die Mitgliedstaaten, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern und zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt u.a. von Art. 5 V-RL abweichen.
Hier liegt die Zulassung der Abweichung sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) V-RL (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 573; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2007 - 8 C 11523/06.OVG -, NuR 2008, 181, 202; Urteil vom 15. Mai 2007 - 8 C 10751/06 -, juris, Rdnr. 54) ist in diesem europarechtlichen Kontext sehr weit zu verstehen und umfasst auch Infrastrukturvorhaben, für die zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses streiten, weil ihre Realisierung der Vermeidung einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung dient, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. Sobotta, NuR 2007, 641, 649, mit Nachweisen in Fußnote 88). Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) V-RL ist danach unter Rückgriff auf die Ziele der Vogelschutzrichtlinie dahin auszulegen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber keinen unabdingbaren, sondern einen im Einklang u. a. mit den wirtschaftlichen Erfordernissen praktizierten Vogelschutz wollte, der gegen andere, z. B. wirtschaftliche Erfordernisse abzuwägen ist. Der unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung der Vogelschutzrichtlinie weit auszulegende Begriff der "öffentlichen Sicherheit" in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) V-RL umfasst demnach neben dem Schutz der zentralen Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Vermögen des Einzelnen auch den Schutz von Einrichtungen des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Gewalt und kollektive Schutzgüter und ist außer auf bereits vorhandene Einrichtungen auch auf solche, die sich noch in der Planung befinden, zu erstrecken (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2007 - 8 C 11523/06.OVG -, NuR 2008, 181, 202; Urteil vom 15. Mai 2007 - 8 C 10751/06 -, juris, Rdnr. 54; Mayr/Sanktjohanser, NuR 2006, 412, 418).
Der Sache nach sind damit die "anderen zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art" als Grund für eine Ausnahmezulassung auf die Vogelschutzrichtlinie anzuwenden. Bei näherer Betrachtung erweist sich ein solcher Schritt, der es ermöglicht, wichtigen Belangen des Gemeinwohls zur Durchsetzung zu verhelfen, als wohl begründet (vgl. Gellermann/Schreiber, a.a.O., S. 79). Nur durch eine solche Auslegung der Ausnahmevorschrift wird auch der gravierende Wertungswiderspruch vermieden, der sich ergäbe, wenn wichtige Infrastrukturvorhaben, für die gemeinschaftsrechtlich sogar eine Ausnahme vom Natura 2000-Gebietsschutz möglich ist, z. B. wegen der Zerstörung des Nestes eines Vogels, der einer weit verbreiteten und nicht gefährdeten Art angehört, ohne Ausnahmemöglichkeiten scheitern müssten, während Freizeitaktivitäten geeignet wären, etwa das Verbot des Art. 5 Buchst. c) V-RL zu überwinden (vgl. Dolde, NVwZ 2008, 121, 125; Gellermann/Schreiber, a.a.O., S. 79). Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf den Ausnahmetatbestand "jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen" nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) V-RL und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hierzu, wonach es auf der Hand liegt, dass der Fang und die Veräußerung von Vögeln auch außerhalb der Jagdzeiten im Hinblick auf ihre Haltung zur Benutzung als lebende Lockvögel oder zu Liebhaberzwecken auf traditionellen Messen und Märkten eine durch Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) gestattete vernünftige Nutzung sein kann, ebenso wie der Fang, um bei der Züchtung zu Freizeitzwecken die Nachteile der Inzucht zu vermeiden oder die als Freizeitbeschäftigung ausgeübte Jagd (vgl. Kautz, NuR 2007, 234, 239 m.w.N.).
Da mit dem Erlass der FFH-Richtlinie im Jahr 1992 und ihrer Anwendung und Umsetzung in der Folgezeit das europäische Naturschutzrecht und insbesondere das Artenschutzrecht mit seinem Regelungsanspruch auf eine neue Ebene gehoben worden ist, ist es gerechtfertigt, im Wege einer weiten Auslegung einen Gleichklang von Vogelschutzrichtlinie und FFH-Richtlinie in Bezug auf die Ausnahmevoraussetzungen herzustellen. Was Art. 7 FFH-RL für den Gebietsschutz ausdrücklich vorsieht, nämlich eine Vereinheitlichung des Schutzregimes beider Richtlinien, ergibt sich für den Artenschutz daraus, dass ein ungleiches Schutzniveau vom europäischen Richtliniengeber nicht intendiert war und ist. Die Vogelschutzrichtlinie aus dem Jahr 1979 ist zwar eine der wichtigsten Instrumente des europäischen Naturschutzrechts, sie ist zugleich aber auch das älteste Bekenntnis der Gemeinschaft zum Schutz bedrohter Arten. Sämtliche nachfolgenden Akte, wie z. B. das Berner Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume vom 19. September 1979 (BK), das Bonner Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten vom 23. Juni 1979 (CMS) und das Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel vom 16. Juli 1995 (AEWA), an denen sich der Gemeinschaftsgesetzgeber beteiligt hat, enthalten Mechanismen, die einen Ausgleich zwischen den Belangen des Artenschutzes und anderen Gemeinwohlerfordernissen ermöglichen. Wie sich aus der Zielvorgabe des Art. 2 V-RL ergibt, nach der die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Bestände aller unter Art. 1 V-RL fallenden Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird, gebührt dem Vogelschutz kein einseitiger und alleiniger Vorrang, sondern - wie im Rahmen des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL - sind auch alle sonstigen öffentlichen Interessen bei der Abweichungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rdnr. 570 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2007 - 11 B 916/06.AK -, juris, Rdnr. 84).
Schließlich findet die hier vertretene umfassende Auslegung der Begriffe öffentliche Sicherheit und Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) V-RL eine Parallele in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dem Begriff der Absicht im Sinne des Art. 5 V-RL (vgl. Urteil vom 10. Januar 2006 - C 98/03 -, NuR 2006, 166). Während der Europäische Gerichtshof diesen Begriff sehr weit auslegt, wird aus der Sicht des nationalen Rechts unter Absicht eher eine finale Handlungsform verstanden.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat die Planfeststellungsbehörde hier im Ergebnis zu Recht eine Abweichung von dem Verbot der Zerstörung von Nestern zugelassen. Wie oben im Zusammenhang mit dem Artenschutz nach der FFH-RL (II.5.4.3) dargelegt, ist die Befreiung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art gerechtfertigt. Das Vorhaben erweist sich als bedeutsames Projekt der Infrastruktur des Luftverkehrs. Es erfüllt eine dem Staat obliegende Aufgabe. Die Zulassung einer Abweichung von dem Verbot des Art. 5 Buchst. b) V-RL ist hier umso mehr gerechtfertigt, als das Vorhaben sich nicht in der Herstellung einer bedeutsamen Einrichtung der Infrastruktur des Luftverkehrs erschöpft, sondern, wie ebenfalls oben dargelegt, der Sicherung des sonst langfristig gefährdeten Luftverkehrsstandorts Kassel-Calden mit den dort angesiedelten Betrieben und bestehenden Arbeitsplätzen dient. Der Plan zielt auf die Sicherung der Existenz einer dem staatlichen Interesse dienenden Einrichtung der Luftverkehrsinfrastruktur. Darüber hinaus dient das Vorhaben auch insoweit der Sicherheit des Luftverkehrs, als mit der Ausbaumaßnahme die oben (im Zusammenhang mit der Planrechtfertigung) beschriebene, sehr ungünstige Hindernissituation des bestehenden Verkehrslandeplatzes beseitigt wird. Dieser Aspekt ist zwar nicht das primäre Ziel der Planung, das ist für die Anwendung des Art. 9 V-RL aber auch nicht notwendig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 - 9 VR 10.07 -, juris, Rdnr. 44).
Auch die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung nach Art. 9 V-RL liegen vor. Es wurde bereits oben im Zusammenhang mit der Artenschutzprüfung nach der FFH-Richtlinie dargelegt, dass für das Vorhaben keine zufriedenstellende Alternative zur Verfügung steht. Auf die Ausführungen wird hier Bezug genommen.
Der Erhaltungszustand der hier betroffenen Vogelarten wird nicht verschlechtert. Dieses Merkmal ist auch hier zu beachten, obwohl der Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 V-RL von der Parallelvorschrift des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL insoweit abweicht. Die Schutzanforderungen der Vogelschutzrichtlinie bleiben in diesem Punkt nämlich nicht hinter denen der FFH-Richtlinie zurück. Denn nach Art. 13 V-RL darf die Anwendung der aufgrund der Richtlinie getroffenen Maßnahmen in Bezug auf die Erhaltung aller unter Art. 1 V-RL fallenden Vogelarten nicht zu einer Verschlechterung der derzeitigen Lage führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rdnr. 570 ff.). Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Es wurde im Zusammenhang mit dem Begriff des Nestes und der Nestfunktion dargelegt, dass den betroffenen Individuen insbesondere der Spechtarten infolge der Prozessschutzmaßnahmen Habitate zur Verfügung gestellt werden, die sie in besonderem Maße in die Lage versetzen, neue Baumhöhlen herzustellen. Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch hier und rechtfertigen die Schlussfolgerung, dass sich der Erhaltungszustand der betroffenen Vogelarten nicht nur nicht verschlechtert, sondern schon mittel- bis langfristig deutlich verbessern wird.
So ist mit der oben ausführlich dargestellten Maßnahme des Prozessschutzes eine deutlich positive Wirkung auf die Bestandsentwicklung der Spechte zu erwarten. Hierzu verweisen die Gutachter der PNL mit entsprechenden fachwissenschaftlichen Nachweisen auf von Untersuchungen begleitete Maßnahmen in vergleichbaren Waldgebieten in Südhessen, bei denen sich bereits bei einem nur geringen Anstieg des Totholzanteils starke Bestandszunahmen bei Spechten nachweisen ließen (Stellungnahme PNL vom 21. April 2008, S. 26 mit zahlreichen Belegen). Wie im Landschaftspflegerischen Begleitplan ausgeführt wird, kommt es bereits nach zehn Jahren bei über 120 Jahre alten Buchenwaldbeständen dadurch, dass verletzte und absterbende Bäume nicht entnommen werden, zu einer Verdoppelung bis Verdreifachung der Baumhöhlenbestände. Dies erklärt sich durch Astabbrüche, Faulstellen und Pilzinfektionen, die entweder direkt zu Baumhöhlen führen, oder aber dadurch, dass sie von Spechten für die Anlage von Wohnhöhlen genutzt werden. Dabei ergeben sich in solchen "Buchenreservaten" Dichtewerte von 15,2 bis 34,6 Höhlen je Hektar gegenüber Dichten von 4 bis 11,2/ ha für bewirtschaftete Buchenwälder (LBP, 5.2-74). Für den Philosophenwald in Gießen, der im Jahr 1987 als Bannwald ausgewiesen wurde, konnte eine Baumhöhlendichte von 21/ ha und damit eine Verdoppelung bis Verdreifachung der Anzahl der Baumhöhlen ermittelt werden. Dies belegen auch zahlreiche weitere Studien, auf die sich die Gutachter stützen (vgl. Stellungnahme PNL vom 21. April 2008, S. 6 mit zahlreichen Nachweisen).
Im Übrigen wurden in der artenschutzrechtlichen Prüfung, die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegt, in Einzeltabellen zu jeder relevanten Vogelart mögliche Störwirkungen durch dauerhaft anlagenbedingte und zeitweise baubedingte Überbauungen von Lebensräumen, Kulissenwirkung durch den neuen Flugplatz für Offenlandarten, die Rodung der Hindernisfreiflächen, baubedingte Lärmimmissionen und sonstige Störungen durch den Baubetrieb, betriebsbedingte Lärmimmissionen des Bodenbetriebs des Flughafens sowie die Silhouette der überfliegenden Flugzeuge geprüft und bewertet. Soweit die Realisierung des Vorhabens dazu führen wird, dass Vögel in ihren Lebensräumen gestört werden, ist nach dem Planfeststellungsbeschluss in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass alle Vogelbestände trotz des Vorhabens in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben. Mit Blick auf das Schutzziel der Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, das sich der Präambel und Art. 1 V-RL entnehmen lässt, sowie das in Art. 13 V-RL festgelegte Verschlechterungsverbot ist eine solche negative Auswirkung auf die Zielsetzung der Richtlinie nicht gegeben, da der aktuelle Erhaltungszustand der betroffenen Vogelarten gesichert ist. Dies setzt eine gebietsbezogene Gesamtbetrachtung voraus, für die der Planfeststellungsbehörde, da insoweit ornithologische Kriterien maßgeblich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2004 - 4 B 101.03 -, juris, Rdnr. 13), eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, juris, Rdnr. 44). Das vom Beklagten vorgelegte Artenschutzgutachten sieht den aktuellen Erhaltungszustand aller hier betroffenen Vogelarten als gewahrt an, weil sich die vorhabenbedingten Störungen entweder aufgrund des Gefährdungs- oder Empfindlichkeitsprofils dieser Arten oder wegen der angeordneten Kompensationsmaßnahmen nicht auf die jeweilige Population auswirken. Das wird im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt und wird von dem Kläger auch nicht substantiiert angegriffen.
In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 30. Januar 2008 haben die Gutachter hierzu noch einmal aktuelle Bestandszahlen für die in Bezug auf den Gefährdungsstatus artenschutzrechtlich relevanten europäischen Vogelarten vorgelegt. Danach unterschreitet bei allen eingriffsbedingt betroffenen Brutvogelarten die Zahl des prozentual betroffenen Landesbestandes das Kriterium von 1 %, so dass sich, nach der vom erkennenden Senat geteilten Bewertung der Gutachter, die Beeinträchtigungen nicht als erheblich in Bezug auf den aktuellen Erhaltungszustand der Arten in Hessen, Deutschland oder Europa erweisen. Der Wert ist rechnerisch bei zwei Arten nur knapp unterschritten, wobei sich dies nur bei Betrachtung eines Worst-Case-Szenarios (totaler Lebensraumverlust von 40,5 ha Wald bzw. 225 ha Offenland, maximale Betroffenheit der Bestände, Minimumwert der Landespopulation, keine Funktionalität der landespflegerischen Maßnahmen) ergibt. In Wirklichkeit steht aber zu erwarten, dass von der Waldfläche nur 17,3 ha dauerhaft als Lebensraum verloren gehen und von den großflächigen, funktional, artspezifisch und kurzfristig wirksamen Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen in Wald und Offenland eine Aufwertung der Habitatqualität und eine Bestandszunahme der betroffenen Vogelarten bewirkt wird. Auch der - realistisch nicht zu erwartende - eingriffsbedingte Verlust aller prognostizierten Brutpaare der betroffenen Brutvogelarten führt danach nicht zu einer Verschlechterung des aktuellen Erhaltungszustandes der lokalen Populationen (vgl. Stellungnahme PNL vom 14. April 2008, S. 4, vorgelegt als Anlage 8 zur Anlage BL 19 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 21. April 2008).
6.5 Der Verbotstatbestand des Art. 5 Buchst. d) V-RL ist nicht erfüllt. Diese Vorschrift verbietet das absichtliche Stören von Exemplaren der europäischen Vogelarten, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störungen auf die Zielsetzung der Vogelschutzrichtlinie erheblich auswirken. Hier wird das Vorhaben zwar dazu führen, dass Vögel infolge des Vorhabens während der Brut- und Aufzuchtzeit gestört werden, das wird sich aber nicht auf die Zielsetzungen der Vogelschutzrichtlinie erheblich auswirken. Das ergibt sich schon daraus, dass, wie soeben dargelegt, die betroffenen Vogelarten nicht nur in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen werden, sondern dass der Erhaltungszustand mittel- bis langfristig verbessert wird.
6.6. Schließlich wird auch unter dem Aspekt des Kranichschlags nicht der Verbotstatbestand des Tötens von Vögeln nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) V-RL erfüllt. Der Kläger macht geltend, Kassel-Calden sowie der Umkreis würden in erheblichem Maße von ziehenden Kranichen überflogen und es sei nicht auszuschließen, dass es zu vernichtenden Kollisionen zwischen Kranichen und Flugzeugen im Landeanflug kommen werde. Wie sich aus dem vorgelegten Gutachten des Dipl.-Math. Kunz ergebe, bestehe unter Berücksichtigung des prognostizierten Verkehrsaufkommens im Bereich des geplanten Flughafens aufgrund des Kranichflugs ein deutlich erhöhtes Vogelschlagrisiko.
Dieser Auffassung vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Es ist schon zweifelhaft, ob eine Quantifizierung dieses Risikos, wie es in dem vorgelegten Rechenmodell des Dipl. Mathematikers Kunz enthalten ist, überhaupt als hinreichend seriös bezeichnet werden kann. Das dort enthaltene Modell lässt nämlich - ungeachtet der im Übrigen von dem Beklagten und der Beigeladenen daran geäußerten Kritik - bei der Berechnung der (theoretischen) Wahrscheinlichkeit, dass es in Hannoversch Münden zu einer Kollision zwischen Flugzeugen und Kranichen kommen werde, jegliche Vermeidungsmöglichkeiten außer Acht. Diesbezüglich ist auf das Schreiben des Deutschen Ausschusses zur Verhütung von Vogelschlägen im Luftverkehr e.V. an das Regierungspräsidium Kassel vom 19. März 2008 hinzuweisen, wonach Kraniche bisher nur in äußerst geringer Anzahl an Vogelschlägen beteiligt waren. Seit 1980 sind insgesamt nur 6 derartige Vogelschläge über Deutschland dokumentiert worden. Die Tatsache, dass es sich bei Kranichen zwar um "Schmalfrontzieher" handelt, sie während ihrer Züge aber von der Nord- und Ostseeküste im Norden bis etwa Karlsruhe im Süden auftreten (vgl. das vorgenannte Schreiben des Deutschen Ausschusses zur Verhütung von Vogelschlägen im Luftverkehr e.V.), spricht dafür, dass abhängig von Jahreszeit und Witterung in diesem gesamten Gebiet das Risiko der Kollision von Kranichen und Flugzeugen in gleichem Maße besteht wie in der Region Südniedersachsen/Nordhessen. Die trotz allem äußerst geringe Anzahl von 6 Kollisionsfällen seit 1980 spricht dafür, dass sowohl auf menschlicher als auch auf tierischer Seite ein nicht unbeträchtliches Vermeidungspotential besteht.
Die Planfeststellungsbehörde ist im Übrigen zutreffend davon ausgegangen, dass das - nach dem oben Gesagten - geringe Risiko des Vogelschlags beherrschbar ist. Sie weist zutreffend auf die in den letzten Jahren stark zugenommene Beobachtungstätigkeit und die im Internet vorhandenen aktuellen Meldungen über den Verlauf großer Kranichtrupps hin. Diese Meldungen sind - entgegen der missverständlichen Formulierung im Planfeststellungsbeschluss - nicht von der Beobachtungstätigkeit ehrenamtlicher Ornithologen abhängig. Vielmehr steht ein Warnverfahren zur Verfügung, das vom Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr in den letzten Jahren entwickelt und operationalisiert wurde. Dieses Warnsystem liefert mit Hilfe des militärischen Luftraumüberwachungsradars der Bundeswehr Informationen über die Vogelzugintensität im deutschen Luftraum. Rund um die Uhr wird mittels dieses Systems mit zunehmend rechnergestützten automatisierten Verfahren der Vogelzug in Deutschland erfasst und fernschriftlich an eine zentrale Stelle gemeldet. Diese zentrale Stelle setzt die übermittelten Datensätze mit Hilfe rechnergestützter automatischer Verfahren in Vogelzugvorhersagen bzw. Vogelschlagwarnungen - die sog. Birdtams - um (vgl. Ruhe/Dzuba, Arbeitsgruppe: Radar - Wetter - Vogelzug [www.davvl.de.]). Vogelschlagswarnungen ausländischer Stellen werden durch das Amt für Geoinformationswesen der Deutschen Bundeswehr ebenfalls in eigene Vogelschlagwarnungen umgesetzt. Dabei werden acht Intensitätsstufen unterschieden. Die Warnmeldungen stehen sowohl der militärischen als auch der zivilen Flugsicherung zur Verfügung und können über das Internet abgerufen werden. Sie werden dem zivilen Luftverkehr fernschriftlich verfügbar gemacht (Vogelschlaggutachten von Brüggen und Müntze vom 18. April 2005, Teil H 5 des Planaufstellungsverfahrens, S. 42; Militärisches Luftfahrthandbuch Deutschland, ENR 5.6 Vogelzug und Gebiete mit empfindlicher Fauna; Ruhe/Dzuba, a.a.O.). Auch über dieses Warnsystem wird zwar eine absolute Sicherheit, die jeden Vogelschlag ausschließt, nicht zu erreichen sein. Das Risiko von Kollisionen ist jedoch als äußerst gering einzustufen.
Selbst wenn es trotz der geringen Wahrscheinlichkeit zu einem Kranichschlag kommen sollte, kann angesichts der fehlenden Vorhersehbarkeit des Ereignisses nicht mehr die Rede von einem absichtlichen Töten des Kranichs im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) V-RL sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 2007 - 5 S 2243/05 -, juris, Rdnr. 120; so auch Kratsch, NuR 2007, 100, 104). Darüber hinaus sind solche stochastischen Vogelschlagrisiken nicht mehr dem Infrastrukturvorhaben zuzurechnen, sondern unter dem Gesichtspunkt der "Sozialadäquanz" als allgemein mit dem Betrieb von Flugzeugen verbunden hinzunehmen. Die Verwirklichung derartiger sozialadäquater Risiken, wie sie unabwendbare Tierkollisionen im Verkehr allgemein darstellen, wird vom artenschutzrechtlichen Verbot nicht erfasst (vgl. auch die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes, Drs. 16/5100, S. 11, in Bezug auf den Verbotstatbestand des § 42 BNatSchG n.F.).
Schließlich hat die Planfeststellungsbehörde vorsorglich in der mündlichen Verhandlung eine Ausnahme von dem Verbot in der Form einer Befreiung auch für die Vogelart Kranich zugelassen. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung im Interesse der Sicherheit des Luftverkehrs liegen vor; insoweit wird auf das oben - zu den anderen Vogelarten - Gesagte verwiesen.
Nach den voranstehenden Ausführungen sieht sich der Senat auch nicht zu einer Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof veranlasst, da keine der zahlreichen vom Kläger formulierten Vorlagefragen eine solche Vorlage geboten erscheinen lässt. Die hier vorgenommenen Auslegungen des Europarechts leiten sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs her. Für den Senat verbleiben keine Zweifel, die eine Vorlage erforderlich machen könnten. Im Übrigen hält der Senat eine Vorlage auch für unzweckmäßig, solange noch ein Entscheidungsspielraum des Bundesverwaltungsgerichts besteht (vgl. zur Vorlagepflicht: EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, CILFIT - Slg. 1982, I-3415).
7. Sonstiges Naturschutzrecht
Der Planfeststellungsbeschluss ist auch nicht wegen der sonstigen gerügten Verstöße gegen Naturschutzrecht rechtswidrig. Die im Rahmen der Eingriffszulassung nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 HENatG zugunsten des Vorhabens getroffene Abwägungsentscheidung ist nicht zu beanstanden ist (7.1). Die Erteilung der Eingriffsgenehmigung scheitert auch nicht daran, dass als Folge des Eingriffs Biotope zerstört werden, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 11 Buchst. a) und Buchst. c) BNatSchG nicht ausgleichbar sind (7.2). Schließlich ist der Planfeststellungsbeschluss auch nicht deshalb rechtswidrig, weil im Hinblick auf (lediglich) national geschützte Arten gegen die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG verstoßen worden ist (7.3).
7.1 Nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 HENatG kann ein Eingriff, der zu nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen oder der Gefährdung von Schutzgütern des § 5 Abs. 1 HENatG führt, zugelassen werden, obwohl die die Folgen des Eingriffs nicht in angemessener Frist ausgeglichen werden können, wenn bei einer Abwägung mit anderen Belangen von erheblichem Gewicht, die ohne Eingriff nicht verwirklicht werden können, diesen anderen Belangen gegenüber den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege Vorrang einzuräumen ist. Die von der Planfeststellungsbehörde getroffene Abwägungsentscheidung ist nicht zu beanstanden.
Die Planfeststellungsbehörde hat erkannt, dass es planbedingt auf rund 380 ha zu erheblichen unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft kommt (PFB, S. 387 ff.), die ganz überwiegend durch die Ausgleichsmaßnahmen auf den Flächen Wilhelmstal, Fürstenwald, Nebelbeeke, Kelzer Teiche, Mittelberg, Erdwerk, Wartberg und Meßhagen ausgeglichen werden (PFB, S. 399 ff.). Trotz der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen verbleibe aber ein Ausgleichsdefizit. Den Belangen, die für das Vorhaben sprächen sei aber der Vorrang gegenüber den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege einzuräumen. Das planfestgestellte Vorhaben diene den öffentlichen Belangen "Befriedigung eines festgestellten Luftverkehrsbedarfs in der Region Kassel", "Anschluss der Region Kassel an das nationale und europäische Luftverkehrsnetz" sowie "infrastrukturelle Aufwertung des nordhessischen Raumes" durch eine deutliche Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur. Die Eingriffe beträfen abgesehen von den Waldflächen des Hegeholzes überwiegend agrarisch genutzte Flächen, denen keine hervorgehobene naturschutzfachliche Wertigkeit zuzuordnen sei. Die Landschaftsbildbeeinträchtigungen seien nicht derart gravierend, dass sie im Hinblick auf die mit dem Vorhaben verbundenen Vorteile eine absolute Zulassungsschranke darstellten (PFB, Bl. 408 f).
Der Kläger rügt zu Unrecht, dass die von der Planfeststellungsbehörde für das Vorhaben in die Waagschale geworfenen Belange des Luftverkehrsbedarfs, des Anschlusses der Region an das nationale und internationale Luftverkehrsnetz und die infrastrukturelle Aufwertung der Region nicht bestünden. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur Planrechtfertigung und der fachplanerischen Abwägung verwiesen. Dort hat der Senat bereits im Einzelnen ausgeführt, dass die klägerseits erhobenen Einwendungen unbegründet sind, die Einstellung eines früheren Versuchs, regelmäßige Linien- und Touristikverkehre ab dem Verkehrslandeplatz Kassel-Calden durchzuführen, spreche gegen einen luftverkehrlichen Bedarf, der Bedarf könne über umliegende Verkehrsflughäfen abgewickelt werden, die zugrunde liegende Bedarfsprognose sei nicht überprüfbar, die angenommenen Marktanteile des geplanten Vorhabens seien unrealistisch und nahe liegende Alternativen (STOL-Port) seien nicht geprüft worden. Dies gilt auch, soweit die Fehlerhaftigkeit der Annahme gerügt wird, das Vorhaben habe eine positive regionalökonomische Wirkung. Insgesamt kann danach nicht davon ausgegangen werden, dass die Planfeststellungsbehörde das Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens überbewertet und damit einhergehend die naturschutzfachlichen Belange zu gering gewichtet habe.
7.2 Es ist auch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Zulassung des Eingriffs rechtswidrig ist, weil mit ihm die Zerstörung von Biotopen verbunden ist, die für wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 11 Buchst. a) und Buchst. c) BNatSchG nicht ausgleichbar sind. Wie oben bereits ausgeführt, ist § 6a Abs. 2 Nr. 2 HENatG rahmenrechtskonform im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG dahingehend auszulegen, dass auch bei einer Abwägung zugunsten anderer Belange als derjenigen von Naturschutz und Landschaftspflege ein Eingriff, der zur Folge hat, dass Biotope zerstört werden, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 11 Buchst. a) und Buchst. c) BNatSchG nicht ersetzbar sind, nur zugelassen werden darf, wenn er aus zwingenden Gründen der überwiegenden öffentlichen Interessen gerechtfertigt ist. Zum Kreis der nach dieser Regelung geschützten Arten gehören diejenigen, die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/07 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. Nr. L 61 S. 1) - EG-ArtSchVO - aufgeführt oder in der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258) - BArtSchV - als streng geschützt bezeichnet sind. In diesem Zusammenhang bedarf es keines näheren Eingehens auf die Frage, welche streng geschützten Arten im Planungsraum vorkommen und ob als Folge des Eingriffs Biotope zerstört werden, die für diese Arten nicht ersetzbar sind. Denn die Planfeststellungsbehörde hat der Sache nach eine Abwägungsentscheidung getroffen, die im Ergebnis den Anforderungen des § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG gerecht wird. Sie hat im Zusammenhang mit den erteilten Befreiungen von den artenschutzrechtlichen Verboten der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie ausgeführt, dass der Eingriff aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist. Nach zutreffender Einschätzung der Planfeststellungsbehörde sprechen für die Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens Belange, die den strengen Anforderungen des Enteignungsrechts genügen (PFB, S. 420). Strengere Erfordernisse als aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG lassen sich auch aus § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG nicht ableiten. Dass die Planfeststellungsbehörde die Gründe, die den Planungsabsichten des Vorhabenträgers besonderes Gewicht verleihen, nicht im Rahmen der Prüfung dieser Vorschrift, sondern an anderer Stelle nennt, ist nicht schädlich, da die entsprechenden Erwägungen im Anwendungsbereich des § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG gleichermaßen gelten (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 126, 116, Rdnr. 537)
7.3 Schließlich ist der Planfeststellungsbeschluss auch nicht deshalb rechtswidrig, weil hinsichtlich der (nur) nach nationalem Recht (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. c) in Verbindung mit § 1 BArtSchV und der der Anlage 1 zu § 1 BArtSchV) besonders geschützten Pflanzenarten Türkenbundlilie (Lilium martagon) und Märzenbecher (Leucojum vernum) gegen Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verstoßen wurde. Insoweit ist der Planfeststellungsbeschluss zutreffend davon ausgegangen, dass hinsichtlich derjenigen Arten, die nicht dem Schutz der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie unterfallen, sondern (nur) nach nationalem Recht geschützt sind, die Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG eingreift (PFB, S. 418). Danach gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG unter anderem nicht bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs, wenn die Beeinträchtigungen nicht "absichtlich" erfolgen. Soweit national geschützte Arten betroffen sind, gilt der Begriff der Absicht, wie er vom Bundesverwaltungsgericht interpretiert wird. Danach geschehen die in Vollzug eines Planfeststellungsbeschlusses unvermeidbaren Beschädigungen und Beeinträchtigungen besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten grundsätzlich nicht "absichtlich" (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 - 4 C 6.00 -, BVerwGE 112, 321; Beschluss vom 12. April 2005 - 9 VR 41/04 -, UPR 2006, 26; vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 8. November 2007 - 8 C 11523/06.OVG -, NuR 2008, 181, 198). Somit ist hier hinsichtlich der (lediglich) national geschützten Arten die Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG einschlägig.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 - (BVerwGE 126, 166) steht dem nicht entgegen. Die dortigen Ausführungen, § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG biete nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Januar 2006 - C-98/03 - (NVwZ 2006, 319) keine Grundlage für die Zulassung eines gegen Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG verstoßenden Vorhabens, ist nach dem Inhalt der Entscheidung auf Verbote bezogen, die durch Art. 5 V-RL und Art. 12 FFH-RL gemeinschaftsrechtlich vorgegeben sind. Die Entscheidung kann nicht als Beleg dafür herangezogen werden, die Anwendung des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG sei auch für europarechtlich nicht geschützte Arten nicht anzuwenden (vgl. auch Dolde, NVwZ 2007, 7, 9).
III. Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
Die Vollstreckbarkeitserklärung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
IV. Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden.
Ende der Entscheidung
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