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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 21.08.2009
Aktenzeichen: 11 C 318/08.T
Rechtsgebiete: BNatSchG, HENatG, HVwVfG, LuftVG, RL 79/409/EWG (V-RL), RL 92/43/EWG (FFH-RL)


Vorschriften:

BNatSchG § 10 Abs. 1
BNatSchG § 11 Abs. 1
BNatSchG § 19
BNatSchG § 32
BNatSchG § 33
BNatSchG § 34
BNatSchG § 42
BNatSchG § 43
BNatSchG § 61
BNatSchG § 62
HENatG § 20a
HENatG n.F. § 3
HENatG a.F. § 13
HENatG n.F. § 21
HENatG n.F. § 24
HENatG n.F. § 32
HENatG n.F. § 33
HENatG n.F. § 34
HENatG n.F. § 47
HVwVfG § 37
LuftVG § 9
LuftVG § 10
LuftVG § 27a
LuftVG § 29
RL 79/409/EWG (V-RL) Art. 4
RL 79/409/EWG (V-RL) Art. 5
RL 79/409/EWG (V-RL) Art. 9
RL 79/409/EWG (V-RL) Art. 13
RL 92/43/EWG (FFH-RL) Art. 1
RL 92/43/EWG (FFH-RL) Art. 4
RL 92/43/EWG (FFH-RL) Art. 6
RL 92/43/EWG (FFH-RL) Art. 7
RL 92/43/EWG (FFH-RL) Art. 12
RL 92/43/EWG (FFH-RL) Art. 13
RL 92/43/EWG (FFH-RL) Art. 16
1. Für den Regimewechsel von Art. 4 Abs. 4 V-RL zu Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL ist es ausreichend, dass das Vogelschutzgebiet in einer endgültigen rechtsverbindlichen Entscheidung räumlich eindeutig bestimmt ist und der Schutzzweck benannt wird.

2. Zur ordnungsgemäßen Abgrenzung eines Vogelschutzgebiets.

3. Die Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie bezieht sich - auch soweit prioritäte Lebensraumtypen und Arten in Frage stehen - ausschließlich auf die für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele.

4. Zur Beeinträchtigung der in einem Natura 2000 Gebiet geschützten Avifauna durch Fluglärm.

5. Zur Frage, ob eine vorhabensbedingt zu erwartende Zunahme von Stickoxidimmissionen zu einer Beeinträchtigung von Lebensraumtypen führt, die ballungsraumtypisch bereits längere Zeit mit Werten belastet sind, die oberhalb der "critical loads" liegen.

6. Bei einem als ungünstig zu bewerten Erhaltungszustand der Populationen einer Art sind Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten des Art. 12 Abs. 1 FFH-RL unter "außergewöhnlichen Umständen" zulässig, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass die Ausnahmen den ungünstigen Erhaltungszustand nicht verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustand nicht behindern können. "Außergwöhnliche Umstände" in diesem Sinne sind jedenfalls dann anzunehmen, wenn es um ein Verkehrsinfrastrurvorhaben von außerordentlichem Gewicht geht, das der Sicherung und Stärkung eines für Deutschland und Europa bedeutsamen Drehkreuzes des internationalen Flugverkehrs dient.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 C 318/08.T

Verkündet am: 21. August 2009

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Luftverkehrsrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 11. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Zysk, Richterin am Hess. VGH Thürmer, Richter am Hess. VGH Prof. Dr. Fischer, Richter am Hess. VGH Dr. Dieterich, Richter am Hess. VGH Debus, ehrenamtlichen Richter Wolf, ehrenamtlichen Richter Dr. Beier

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. bis 5., 8. bis 10., 15., 17., 19., 23., 24. und 26. Juni 2009 für Recht erkannt: Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist ein im Land Hessen anerkannter Naturschutzverein. Er wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main.

Das Planfeststellungsverfahren ist durch den Antrag der beigeladenen Trägerin des Vorhabens im März 2003 förmlich eingeleitet worden. Anfang des Jahres 2005 lagen die Planunterlagen erstmals öffentlich aus. Gegen den Plan erhob der Kläger mit Schreiben vom 11. März 2005 Einwendungen. Nach der mündlichen Erörterung von September 2005 bis März 2006 legte die Beigeladene im Februar 2007 geänderte Unterlagen (Antrag vom 12. Februar 2007) vor, in denen der Planungshorizont von bisher 2015 auf das Jahr 2020 erstreckt und die Ausbaumaßnahmen im Süden des Flughafens reduziert wurden. Nach Auslegung der geänderten Planunterlagen im März/April 2007 erhob der Kläger am 14. März 2007 und 7. Mai 2007 erneut zahlreiche Einwendungen. Mit Schreiben vom 20. November 2007 nahm er schließlich zu einer ergänzenden Kohärenzplanung Stellung.

Im Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 wurden die Einwendungen des Klägers zurückgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss sieht vor, den Flughafen Frankfurt Main durch den Bau einer weiteren Bahn zu erweitern, die ausschließlich als Landebahn betrieben werden soll. Die Landebahn soll nordwestlich des jetzigen Flughafengeländes errichtet und mittels Rollbrücken über die Autobahn A 3 und die ICE-Strecke Köln-Frankfurt an die bestehenden Flugbetriebsflächen angebunden werden. Weiterhin sind der Bau eines neuen (dritten) Terminals auf dem südöstlichen Flughafengelände und im Süden des Flughafens ein neu strukturiertes Fracht- und Wartungszentrum vorgesehen. Aus Anlass der Flughafenerweiterung sollen im Übrigen Teile der umliegenden Autobahnen und Anschlussstellen sowie sonstige öffentliche Straßen ausgebaut werden.

Für die Landebahn Nordwest soll der Kelsterbacher Wald (453 ha) anlagen- und baubedingt in einer Größenordnung von ca. 226 ha (PFB, S. 1345) in Anspruch genommen werden. Bei dem Kelsterbacher Wald handelt es sich um ein von Wald dominiertes Gebiet nordwestlich des bisherigen Flughafengeländes, das von der EG-Kommission am 13. November 2007 unter der Ordnungsnummer DE 5917-303 in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden ist. Durch Verordnung des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 16. Januar 2008 ist der Kelsterbacher Wald als besonderes Schutzgebiet (Natura 2000-Gebiet) festgesetzt worden. In der Schutzgebietsausweisung sind die Lebensraumtypen Trockene Sandheiden mit Calluna und Genista (2310), Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis (2330), Hainsimsen-Buchenwald (9110), Waldmeister-Buchenwald (9130) und Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur (9190) sowie die Tierarten Hirschkäfer, Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr als Erhaltungsziele bestimmt.

Der Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf (796 ha) wird für einen Teil des Fracht- und Wartungszentrums in einer Größenordnung von 48 ha (PFB, S. 1441) beansprucht. Dieses Gebiet befindet sich südwestlich des vorhandenen Flughafengeländes und wurde ebenfalls von der EG-Kommission am 13. November 2007 unter der Ordnungsnummer DE 5917-304 in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen und durch die vorgenannte Verordnung vom 16. Januar 2008 als besonderes Schutzgebiet (Natura 2000-Gebiet) festgesetzt. Als Erhaltungsziele werden in der Verordnung die Lebensraumtypen Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletalia uniflorae und/oder der Isoet-Nanojuncetea (3110), Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions (3150), Hainsimsen-Buchenwald (9110) und Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur (9190) sowie die Tierarten Heldbock, Große Moosjungfer, Hirschkäfer, Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr und Kammmolch genannt.

Für das FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald prognostiziert der Planfeststellungsbeschluss eine erhebliche Beeinträchtigung in den für die Erhaltung der Lebensraumtypen 2310, 2330, 9110 und 9190 sowie der Arten Hirschkäfer, Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr maßgeblichen Bestandteilen. Das FFH-Gebiet Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf werde in seinen für die Erhaltung des Lebensraumtyps 9190 sowie der Arten Hirschkäfer, Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden. Trotzdem könne das Vorhaben zugelassen werden, da die durchgeführte Abweichungsprüfung ergeben habe, dass die Flughafenerweiterung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig sei, es unter dem Aspekt des FFH-Gebietsschutzes keine schonendere Alternative gebe und die notwendigen Kohärenzmaßnahmen planfestgestellt worden seien. Der Planfeststellungsbeschluss lässt im Übrigen Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten zu und hebt die Erklärung des Kelsterbacher Waldes und des Mark- und Gundwaldes zum Bannwald auf, soweit eine vorhabensbedingte Inanspruchnahme erfolgt.

Gegen den Beschluss vom 18. Dezember 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, das Vorhaben habe nicht zugelassen werden dürfen, weil es gegen Vorschriften zum Schutz der in der Umgebung des Flughafens befindlichen FFH- und Vogelschutzgebiete verstoße. Die im Umfeld des Flughafens befindlichen Natura 2000-Gebiete würden durch vorhabensbedingte Schadstoffimmissionen sowie die dort geschützte Avifauna durch Lärmimmissionen erheblich beeinträchtigt. Für das Vogelschutzgebiet Untermainschleusen gelte im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung der gegenüber der FFH-Richtlinie wesentlich strengere Maßstab der Vogelschutzrichtlinie, da das Gebiet nicht wirksam unter Schutz gestellt worden sei. Auch auf den Kelsterbacher Wald sei dieser strengere Maßstab anwendbar, da es sich um ein faktisches Vogelschutzgebiet handele. Einer Zulassung des Vorhabens stehe ferner entgegen, dass das FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald nicht nur erheblich beeinträchtigt, sondern völlig zerstört werde. Die für den Kelsterbacher Wald auf der Grundlage der FFH-Richtlinie durchgeführte Verträglichkeitsprüfung sei im Übrigen fehlerhaft, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass sich dort ein Vorkommen des prioritären Lebensraumtyps Artenreicher montaner Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden (*6230) befinde, das zerstört werde. Die Bestände der Bechsteinfledermaus und des Hirschkäfers in diesem Gebiet würden unterschätzt. Schließlich werde in Bezug auf den Kelsterbacher Wald das Gebot der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes geschützter Lebensraumtypen und Arten missachtet. Soweit die Planfeststellungsbehörde Beeinträchtigungen von Lebensraumtypen und Arten bejaht habe, werde der Grad der Beeinträchtigungen unterschätzt. Eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf in seinen Erhaltungszielen für die Arten Heldbock und Große Moosjungfer und die Lebensraumtypen 3130, 3150 und 9110 werde zu Unrecht verneint. Auch das westlich des Flughafengeländes befindliche Vogelschutzgebiet Untermainschleusen werde erheblich beeinträchtigt, weil die Gefahr der Tötung im Gebiet geschützter Vogelarten durch Vogelschlag und Wirbelschleppen bestehe.

Auch die vom Beklagten vorgenommene Abweichungsprüfung - so der weitere Vortrag des Klägers - leide unter erheblichen Fehlern. In Betracht kommende Alternativen - insbesondere die Nullvariante - seien nicht geprüft worden. Jedenfalls sei eine schutzgebietsverträgliche Zielerreichung bei Verwirklichung der so genannten Nordostvariante möglich. Der Beklagte habe die öffentlichen Interessen, die für einen Flughafenausbau sprächen, fehlerhaft überbewertet. Die Luftverkehrsprognose sei nicht geeignet, ein öffentliches Interesse zu belegen. Es werde gegen das Minimierungsgebot verstoßen. Durch die planfestgestellten Ausgleichsmaßnahmen werde die Kohärenz des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" nicht gesichert, weil erhebliche Beeinträchtigungen von Schutzgebieten nicht erkannt bzw. fehlerhaft unterbewertet worden seien. Ferner seien die Flächen, auf denen Kohärenzmaßnahmen durchgeführt werden sollten, teilweise ungeeignet, die beeinträchtigten Funktionen wiederherzustellen.

Der Planfeststellungsbeschluss verstoße auch gegen artenschutzrechtliche Verbote. Es fehle bereits an einer vollständigen Ermittlung, welche Arten durch welche Maßnahmen beeinträchtigt würden. In Bezug auf vom Beklagten nicht erkannte Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbote fehle es an Ausnahmezulassungen. Die Anwendung der nationalen Bestimmung, nach der zugelassene Eingriffe in Natur und Landschaft unter bestimmten Voraussetzungen von artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt würden, führe zu europarechtswidrigen Ergebnissen. Abgesehen davon seien die in Ansatz gebrachten Maßnahmen, die die ökologische Funktion von beeinträchtigten Fortpflanzungs- und Ruhestätten sichern sollten, fachlich ungeeignet. Die von den artenschutzrechtlichen Verboten zugelassenen Ausnahmen seien zu unbestimmt und im Übrigen mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme rechtswidrig. Der Planfeststellungsbeschluss sei schließlich rechtswidrig, weil die Entscheidung über die Aufhebung der Bannwalderklärungen fehlerhaft sei und gegen die Ziele der Raumordnung verstoßen werde. Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main (PF-66 p-V-) des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. Dezember 2007 aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie treten dem Vorbringen des Klägers entgegen und verteidigen den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten, insbesondere auch mit Blick auf die zahlreich eingereichten gutachterlichen Äußerungen, wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

(Eine Gliederung der Gründe befindet sich am Ende der Entscheidung)

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I. Zulässigkeit der Klage

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 6 VwGO für den vorliegenden Rechtsstreit erstinstanzlich zuständig.

Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich aus §§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 60 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873) - BNatSchG - in Verbindung mit § 47 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) - HENatG. Der Kläger wurde zwar ausschließlich unter der Geltung des § 29 BNatSchG in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung als Naturschutzverein anerkannt (vgl. Anerkennungsbescheid Nr. 5 des Hessischen Ministeriums für Landesentwicklung, Umwelt, Landwirtschaft und Forsten vom Mai 1979). Selbst wenn § 61 BNatSchG für die Klagebefugnis eines Naturschutzvereins eine Anerkennung nach neuem Recht voraussetzen sollte, stünde dies aber der Klagebefugnis des Klägers nicht entgegen. Denn nach § 47 Abs. 3 Satz 1 HENatG ist eine Anerkennung nach altem Recht wirksam in eine solche nach neuem Recht überführt worden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 23).

II. Begründetheit der Klage

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, den der Kläger nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG mit der Folge einer Aufhebung des Beschlusses oder der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geltend machen kann.

1. Gebietsschutz

Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt der Planfeststellungsbeschluss nicht gegen die zwingende Regelung des § 34 HENatG.

1.1 Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 und 2 HENatG

Die landesrechtliche Vorschrift des § 34 HENatG entspricht inhaltlich der Regelung des § 34 BNatSchG, die nach § 11 Satz 1 BNatSchG rahmenrechtlicher Natur ist. Mit § 34 HENatG ist Hessen der nach Bundesrecht bestehenden Verpflichtung des § 32 Satz 2 BNatSchG nachgekommen, die sich aus Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 S. 368) - FFH-RL - ergebenden Verpflichtungen durch den Erlass von Vorschriften nach Maßgabe des § 34 BNatSchG zu erfüllen.

1.1.1 Fehlende Ausweisung als besondere Schutzgebiete

Der Anwendung des § 34 HENatG steht - soweit es um die Prüfung der Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen eines FFH-Gebiets geht - nicht entgegen, dass Hessen zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 18. Dezember 2007 die in §§ 32 Satz 2, 33 BNatSchG angesprochene gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten noch nicht erfüllt hatte, die Gebiete, die von der EG-Kommission durch Listenaufnahme als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Art. 1 Buchst. k FFH-RL) bezeichnet worden sind, als besondere Schutzgebiete (Art. 1 Buchst. l, Art. 4 Abs. 4 FFH-RL) auszuweisen (vgl. § 32 HENatG). Die Unterschutzstellung der hier maßgeblichen FFH-Gebiete erfolgte durch die Verordnung über die Natura-2000-Gebiete in Hessen vom 18. Januar 2008 (GVBl. I S. 30) - Natura-2000-VO -, die gemäß § 5 Natura-2000-VO erst am 8. März 2008 und damit nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in Kraft getreten ist. Dies ist unerheblich, da bereits die Aufnahme der hier maßgeblichen FFH-Gebiete in die Liste der EG-Kommission nach Art. 4 Abs. 5 FFH-RL den Gebietsschutz nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL ausgelöst hat (vgl. EuGH, Urteile vom 13. Januar 2005 - C-117/03 -, Slg. 2005, I-167, Rdnr. 24 f., und vom 14. September 2006 - C-244/05 -, NVwZ 2007, 61, Rdnr. 35; BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, Rdnr. 64). Die Listung der FFH-Gebiete Heidelandschaft westlich von Mörfelden-Walldorf mit angrenzenden Flächen und Mönchbruch von Mörfelden und Rüsselsheim und Gundwiesen von Mörfelden erfolgte durch Entscheidungen der EG-Kommission vom 7. Dezember 2004 (ABl. L S. 382). Die FFH-Gebiete Kelsterbacher Wald, Schwanheimer Wald, und Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf wurden durch Entscheidung vom 13. November 2007 (ABl. L 12 S. 383 vom 15. Januar 2008) gelistet.

1.1.2 Fehlende Bekanntmachung der Kommissionsliste vom 13. November 2007

Der Anwendung des § 34 HENatG auf die erst im Jahre 2007 gelisteten Gebiete steht nicht entgegen, dass die Liste der EG-Kommission vom 13. November 2007 erst am 15. Januar 2008 und damit nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft bekannt gemacht wurde. Bei der Festlegung der Liste handelt es sich um eine Entscheidung der EG-Kommission (vgl. dazu Art. 249 Unterabs. 4 EGV). Wie sich aus Art. 254 Abs. 3 EGV ergibt, bedürfen derartige Entscheidungen der EG-Kommission keiner Veröffentlichung im Amtsblatt, sondern sind denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekannt zu geben. Mit der Bekanntgabe werden sie wirksam. Die Entscheidung vom 13. November 2007 ist der Bundesrepublik noch am selben Tage durch Übergabe an die Ständige Vertretung Deutschlands bei der Europäischen Union bekannt gegeben worden (Anlage 18a zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 21. November 2008).

Selbst wenn die Kommissionsliste der Bundesrepublik erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft bekannt gegeben worden sein sollte, führt dies nicht zur Unanwendbarkeit der Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL und der diese Bestimmung umsetzenden Regelung des § 34 HENatG. Denn durch die jedenfalls zwischenzeitlich erfolgte Bekanntmachung der Kommissionsliste wäre ein etwaiger Mangel in der Verträglichkeitsprüfung entfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 173). Abweichend vom Grundsatz, dass es für die gerichtliche Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses auf die Sach- und Rechtslage bei dessen Erlass ankommt, sind Rechtsänderungen, die zum Fortfall eines Rechtsverstoßes des Beschlusses führen, bei der Überprüfung zu berücksichtigen.

1.1.3 Verlust der Meldewürdigkeit/Zerstörung des Kelsterbacher Waldes

Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, das planfestgestellte Vorhaben habe deshalb nicht nach § 34 Abs. 3 HENatG zugelassen werden dürfen, weil es Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes Kelsterbacher Wald bewirke, die dazu führten, dass das Gebiet nicht mehr meldewürdig sei (Klagebegründung vom 24. März 2008, S. 77). Dies folgt bereits daraus, dass - wie oben ausgeführt - zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses eine Meldung - und darüber hinaus bereits eine Listung - des Gebiets erfolgt war. Insoweit kann die Meldewürdigkeit kein Kriterium darstellen, das eine im Rahmen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL zulassungsfähige Beeinträchtigung von einer (angeblich) nicht mehr zulassungsfähigen Zerstörung des Gebiets abgrenzt.

Im Übrigen können den Regelungen in Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL entgegen der Auffassung des Klägers keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass - ungeachtet der Frage, ob diese Situation hier gegeben ist - der (angebliche) "Totalverlust" eines FFH-Gebietes und damit seine vollständige Zerstörung eine absolute Zulassungssperre bildet, wenn bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL Ausgleichsmaßnahmen sicherstellen, dass die globale Kohärenz von Natura-2000 gewährleistet ist. Der Wortlaut des Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL, wonach vorbehaltlich des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL dem Projekt nur zuzustimmen ist, wenn "das Gebiet als solches" nicht beeinträchtigt wird, spricht nicht für die Auffassung des Klägers, die Zerstörung eines Gebiets stelle eine absolute Zulassungssperre dar. Mit dem Begriff der Beeinträchtigung des "Gebiets als solches" bringt die Richtlinie zum einen zum Ausdruck, dass nur Beeinträchtigungen des Gebiets in den für das Gebiet festgelegten Erhaltungszielen maßgeblich sind, nicht aber andere Beeinträchtigungen. Zum anderen verdeutlicht die Verwendung dieses Begriffes, dass es um ein konkretes Gebiet geht, dessen Zerstörung in seiner Gesamtheit oder in Teilen nicht damit gerechtfertigt werden kann, der Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Arten innerhalb des Territoriums der Mitgliedstaaten werde insgesamt nicht ungünstig beeinflusst (vgl. auch EG-Kommission, Natura-2000 - Gebietsmanagement, Die Vorgaben des Art. 6 der Habitatrichtlinie 91/43/EWG, 2000, S. 42 f.). Der Begriff des "Gebiets als solches" bezieht sich somit auf die ökologische Funktion des Gebiets. Er besagt jedoch nicht, dass das Gebiet nicht insgesamt zerstört werden darf, solange hinreichende Kohärenzmaßnahmen ergriffen werden.

Selbst wenn man dem Begriff des "Gebiets als solches" den vom Kläger angenommenen Bedeutungsgehalt beimessen wollte, darf nicht verkannt werden, dass auch eine Beeinträchtigung des "Gebiets als solchem" nach dem unzweideutigen Wortlaut des Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL unter dem Vorbehalt des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL steht.

Von einer entsprechenden Zulässigkeit der Zerstörung eines Gebiets geht offenbar auch der Auslegungsleitfaden der EG-Kommission aus dem Januar 2007 aus. Dort wird auf Seite 15 f. ausgeführt, dass der Ausgleich von Beeinträchtigungen auch in der Eingliederung eines neuen Gebiets in das Netz Natura-2000 bestehen kann, das ähnliche Eigenschaften wie das ursprüngliche Gebiet aufweist.

Auch der Wortlaut der FFH-Richtlinie im Übrigen spricht nicht für die Auffassung des Klägers. Soweit er meint, eine Zerstörung sei mehr als eine Beeinträchtigung und könne deshalb nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL (§ 34 HENatG) nicht zugelassen werden, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Zerstörung eines Gebietes eine besonders intensive Beeinträchtigung der Erhaltungsziele darstellt. Auch ein Vergleich mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. c) und d) FFH-RL, die die Begriffe Zerstörung bzw. Vernichtung ausdrücklich verwenden, spricht nicht gegen die - unter strengen Voraussetzungen gegebene - Zulässigkeit der vollständigen Zerstörung eines FFH-Gebietes nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL. Denn die Formulierungsunterschiede in den jeweiligen Bestimmungen sind den unterschiedlichen Schutzgegenständen geschuldet. Dem strengen System, das dem Habitatschutz der FFH-Richtlinie zugrunde liegt, wird jedenfalls Genüge getan, wenn bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL bei dem Verlust eines gesamten FFH-Gebietes die Wirkungen des installierten Netzes Natura-2000 durch hinreichende Kohärenzsicherungsmaßnahmen erhalten bleiben. In derartigen Fällen eine Zulassung zu verweigern, liefe sowohl dem Art. 2 Abs. 3 FFH-RL zuwider, wonach die aufgrund der Richtlinie getroffenen Maßnahmen den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur Rechnung tragen, als auch dem Art. 5 Abs. 3 EGV, wonach Maßnahmen der Gemeinschaft nicht über das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinausgehen.

1.1.4 Keine Anwendung des Art. 4 Abs. 4 V-RL

Auch auf das Vogelschutzgebiet Untermainschleusen sowie den Kelsterbacher Wald finden (ausschließlich) die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL - und deren landesrechtliche Umsetzung in § 34 HENatG - Anwendung. Diese beiden Gebiete unterliegen nicht dem (strengen) Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 S. 368) - V-RL. Das Vogelschutzgebiet Untermainschleusen wurde wirksam innerstaatlich zum besonderen Schutzgebiet erklärt, sodass gemäß Art. 7 FFH-RL ein Wechsel im Schutzregime eingetreten ist. Die Geltung des Art. 4 Abs. 4 V-RL für den Kelsterbacher Wald scheitert bereits daran, dass es sich bei diesem Bereich nicht um ein faktisches Vogelschutzgebiet handelt.

1.1.4.1 Wirksame Unterschutzstellung des Vogelschutzgebietes Untermainschleusen

Das westlich des Vorhabens liegende Vogelschutzgebiet Untermainschleusen wurde wirksam zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt. Der gegenteiligen Auffassung des Klägers, die zur Folge hätte, dass für dieses Gebiet das gegenüber § 34 HENatG strengere Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 V-RL (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 -, 4 C 2.03 -, ZUR 2004, 289, 291; Urteil des Senats vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 36) gelten würde, vermag der Senat nicht zu folgen.

Die Unterschutzstellung des vorgenannten Vogelschutzgebietes erfolgte durch die Verordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt über das Landschaftsschutzgebiet "Untermainschleusen" vom 28. März 2006 (StAnz. S. 910) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 7. September 2006 (StAnz. S. 2324) - LSchVO Untermainschleusen. Diese Verordnung erfüllt die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Erklärung zu einem besonderen Schutzgebiet im Sinne von Art. 7 FFH-RL und stellt eine endgültige rechtsverbindliche Entscheidung mit Außenwirkung dar mit der weiteren Folge, dass das Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 V-RL durch das Schutzregime nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL abgelöst wird (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 6. März 2003 - C-240/00 -; Urteil vom 7. Dezember 2000 - C-374/98 -; BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 -, ZUR 2004, 289, 291; Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 38 ff.).

Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es zur wirksamen Unterschutzstellung des Vogelschutzgebiets keiner Ausweisung als Naturschutzgebiet im Sinne der § 21 HENatG. Nach europäischem Recht ist für die Ausweisung von Vogelschutzgebieten kein bestimmter Schutzgebietstyp vorgeschrieben. Nach § 20a des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145) in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Landschaftsschutzverordnung Untermainschleusen vom 7 September 2006 gültigen Fassung vom 29. November 2005 (GVBl. I S. 769) - HENatG a.F. - sind Vogelschutzgebiete zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 11 HENatG a.F. zu erklären. Damit war ausdrücklich die Möglichkeit der Ausweisung auch als Landschaftsschutzgebiet eröffnet. Ob die Ausweisung als Schutzgebiet zu einem Regimewechsel von Art. 4 Abs. 4 V-RL zu Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL führt, ist somit keine Frage des Schutzgebietstyps, sondern des Inhalts der Schutzgebietsausweisung. Auch insoweit bestehen hier entgegen der Auffassung des Klägers keine Bedenken.

Die hinreichende räumliche Identifizierung des Landschaftsschutzgebiets wird in § 1 LSchVO Untermainschleusen vorgenommen. § 2 Abs. 1 und 2 LSchVO Untermainschleusen definieren sodann den Schutzzweck im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 HENatG, der den Maßstab für die FFH-Verträglichkeitsprüfung bildet. § 2 Abs. 3 LSchVO benennt - wie sich eindeutig aus der im Unterschied zu Abs.1 und 2 fehlenden Inbezugnahme des § 20a HENatG a.F ergibt - den besonderen Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets im Sinne des § 13 Abs. 2 HENatG a.F. (§ 24 Abs. 2 Satz 1 HENatG). In § 2 Abs. 4 LSchVO werden schließlich (landschaftsschutzrechtliche) Erhaltungsziele definiert. Schließlich enthält § 3 LSchVO bestimmte Verbote, die jedoch nicht für Vorhaben und Maßnahmen gelten, die - wie hier - einer behördlichen Entscheidung bedürfen.

Für den Regimewechsel von Art. 4 Abs. 4 V-RL zu Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL ist es ausreichend, dass das Vogelschutzgebiet räumlich eindeutig bestimmt ist und der Schutzzweck benannt wird. Ob die übrigen Regelungen der Landschaftsschutzverordnung mit höherrangigem Recht in Einklang stehen, ist im Hinblick auf den Regimewechsel unerheblich (vgl. insoweit auch Füßer, NVwZ 2005, 144, 146, der es für ausreichend erachtet, dass die in Art. 4 Abs. 1 Satz 4 V-RL enthaltene "Deklarationspflicht" hinreichend förmlich erfüllt ist und es auf den materiellen Schutz, den die Unterschutzstellung vermittle, nicht ankomme; in diesem Sinne auch OVG Lüneburg, Urteil vom 1. Dezember 2004 - 7 LB 44/02 -, NuR 2006, 115, 117 sowie Thum, Wirksame Unterschutzstellung von Natura-2000-Gebieten, NuR 2006, 687, 691 f.). Es kann mithin dahingestellt bleiben, ob die (sekundären) Erhaltungsziele in § 2 Abs. 3 LSchVO Untermainschleusen unzureichend formuliert wurden. Der Inhalt dieser Ziele hat keinen Einfluss auf die nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL (= § 34 Abs. 1 und 2 HENatG) durchzuführende Verträglichkeitsprüfung.

Entsprechendes gilt in Bezug auf die Rüge, die Jagd, die Fischerei und die fischereiwirtschaftliche Bodennutzung sei in § 3 Abs. 4 Nr. 4 LSchVO Untermainschleusen zu Unrecht von den Verboten nach § 3 Abs. 2 LSchVO Untermainschleusen ausgenommen worden. Selbst wenn das allgemeine Störungs- und Verschlechterungsverbot des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL infolge der Freistellung nur unzureichend umgesetzt worden sein sollte, ist dies für das hier zu überprüfende Vorhaben unbedeutend. Denn Art. 6 Abs. 3 FFH-RL (= § 34 Abs. 1 und 2 HENatG) regelt den Gebietsschutz für planfeststellungspflichtige Vorhaben speziell (vgl. zur straßenrechtlichen Planfeststellung: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 32). Folgerichtig nimmt § 3 Abs. 4 Nr. 1 LSchVO Untermainschleusen auch die Vorhaben und Maßnahmen, die einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt werden, von den Verboten des § 3 Abs. 2 LSchVO Untermainschleusen aus. Denn bei diesen Vorhaben und Maßnahmen handelt es sich sämtlich um Projekte nach § 3 Nr. 8 HENatG, die einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 und 2 HENatG zu unterziehen sind.

Schließlich steht dem Regimewechsel von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 V-RL zu Art 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL auch nicht entgegen, dass gegenüber der ursprünglichen Fassung der Landschaftsschutzverordnung Untermainschleusen vom 17. April 2006 die heutige Fassung die Eider-, Kolben-, Krick-, Löffel-, Schell- und Schnatterente sowie die Graugans, Rohrdommel, Sterntaucher und Ohrentaucher nicht mehr als Schutzzweck nennt. Denn ungeachtet der vom Kläger geäußerten Kritik an dem vom Land Hessen angewendeten Auswahlkriterium der "Signifikanz" ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die vorgenannten Vogelarten zwingend hätten im Vogelschutzgebiet Untermainschleusen weiterhin geschützt werden müssen.

Der Senat vertritt insoweit die Auffassung, dass - ebenso wie die Identifizierung von Vogelschutzgebieten - auch die Unterschutzstellung von bestimmten Arten innerhalb eines ausgewählten Gebiets nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Überprüfbar ist danach, ob eine Unterschutzstellung aus fachfremden, etwa wirtschaftlichen Erwägungen unterblieben ist. Ansonsten besteht bei der Auswahl der zu schützenden Arten ein fachlicher Beurteilungsspielraum (vgl. unten 1.1.4.2). Unter Schutz zu stellen sind danach Arten, für deren Erhaltung sich das Gebiet am ehesten eignet. Zu den Bewertungskriterien gehören die Seltenheit, die Empfindlichkeit und die Gefährdung der Art, die Populationsdichte im Gebiet sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohten Art im Gebiet. Arten sind in ausgewählten Gebieten nur dann zwingend unter Schutz zu stellen, wenn das Gebiet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen kann. Dass diese Voraussetzungen für die oben genannten Arten innerhalb des Vogelschutzgebiets Untermainschleusen vorliegen, kann dem Vorbringen des Klägers nicht entnommen werden und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.

1.1.4.2 Kelsterbacher Wald kein faktisches Vogelschutzgebiet

In Bezug auf den Kelsterbacher Wald ergibt sich der Maßstab für die anzustellende Verträglichkeitsprüfung ebenfalls ausschließlich aus § 34 HENatG. Entgegen dem Vortrag des Klägers handelt es sich bei diesem Gebiet nicht um ein faktisches Vogelschutzgebiet bzw. einen faktischen Vogelschutzgebietsteil mit der Folge, dass dort das in Art. 4 Abs. 4 Satz 1 V-RL angeordnete Beeinträchtigungs- und Störungsverbot gelten würde, von dem nur unter engen Voraussetzungen abgewichen werden könnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276). 1.1.4.2.1 Klägerische Einwendungen

Der Kläger macht insoweit geltend, aufgrund des Mittel- und Schwarzspechtvorkommens habe der Kelsterbacher Wald als Vogelschutzgebiet ausgewiesen bzw. als Teil des anerkannten Vogelschutzgebiets "Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau" einbezogen werden müssen. Gerade bei konsequenter Anwendung des seit September 2004 vorliegenden hessischen Fachkonzepts zur Auswahl von Vogelschutzgebieten nach der Vogelschutzrichtlinie habe eine Meldung erfolgen müssen. Der Planfeststellungsbeschluss führe in der Begründung für die Nichteinbeziehung des Kelsterbacher Waldes als konkrete Vogelart nur den Mittelspecht an, verkenne aber, dass es sich um den Waldbereich handele, der das höchste Schwarzspechtaufkommen in Hessen habe. Nach der Erfassung durch das Senckenberg-Institut seien dort neun Revierpaare festgestellt worden, woraus die Beigeladene eine mittlere Reviergröße von 60 ha errechnet habe. Im ausgewiesenen Vogelschutzgebiet "Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau" sei demgegenüber die Reviergröße mit 125 ha mehr als doppelt so groß. Es handele sich bei den Tieren hier und dort um eine zusammenhängende Population. Schwarzspechte überwänden die Verkehrstrassen südlich des Kelsterbacher Waldes. Die A 3 und die ICE-Schnellbahntrasse seien mithin keine sinnvolle Abgrenzung des Vogelschutzgebietes. Bei den Waldflächen des bereits ausgewiesenen Vogelschutzgebietes und dem Kelsterbacher Wald handele es sich auch nach Auffassung des Beklagten um eine ökologisch-funktionale Einheit. Ein Vergleich mache deutlich, dass das gemeldete Vogelschutzgebiet außer für den Schwarzspecht für eine ganze Reihe anderer Vogelarten (Pirol, Gartenrotschwanz, Baumpieper, Baumfalke, Schwarzmilan, Wespenbussard, Wendehals, Grauspecht, Hohltaube) eine derartige Aufwertung im Hinblick auf die Siedlungsdichte und die absolute Revierzahl erfahre, dass der Kelsterbacher Wald zwingend zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebietsteilen zähle. Dieser Befund sei durch die Brutvogelkartierung 2008 im Rahmen der ökologischen Baubegleitung bestätigt worden. Eine Einbeziehung in das Vogelschutzgebiet sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zwingend erforderlich.

1.1.4.2.2 Kriterien für die Auswahl eines Vogelschutzgebiets

Nach welchen Kriterien Vogelschutzgebiete auszuwählen sind, war verschiedentlich Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach unterliegt die Identifizierung solcher Gebiete nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte. Überprüfbar ist, ob eine Ausweisung als Vogelschutzgebiet aus sachfremden, etwa wirtschaftlichen Erwägungen unterblieben ist. Ansonsten räumt auch die Vogelschutzrichtlinie den Mitgliedstaaten einen fachlichen Beurteilungsspielraum bei Beantwortung der Frage ein, welche Gebiete die europarechtlich maßgeblichen Auswahlkriterien erfüllen. Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 V-RL erklären die Mitgliedstaaten die für die Erhaltung der im Anhang I aufgezählten Vogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten. Unter Schutz zu stellen sind nicht sämtliche Landschaftsräume, in denen vom Aussterben oder sonst bedrohte Vogelarten vorkommen, sondern nur die Gebiete, die sich am ehesten zur Arterhaltung eignen. Zu den Bewertungskriterien gehören neben Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung einer Vogelart u. a. die Populationsdichte und Artendiversität eines Gebiets, sein Entwicklungspotenzial und seine Netzverknüpfung sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohten Art. Je mehr der im Anhang I genannten Vogelarten in erheblicher Anzahl von Exemplaren vorkommen, desto höher ist der Wert als Lebensraum einzuschätzen. Je bedrohter, seltener oder empfindlicher die Arten sind, desto größere Bedeutung ist dem Gebiet beizumessen, das die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physikalischen und biologischen Elemente aufweist. Nur Habitate, die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art. 4 V-RL geeignetsten Gebiete (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 -, BVerwGE 117, 149; Urteil vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 -, BVerwGE 120, 1; Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166 Rdnr. 20; Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 -, Rdnr. 51; Urteil des Senats vom 17. Juni 2008 - 11 C 1975/07.T -, juris, Rdnr. 99).

Während also das Unterlassen der Ausweisung eines Vogelschutzgebiets aus sachfremden Erwägungen gerichtlich voll überprüfbar ist, unterliegt die Identifizierung Europäischer Vogelschutzgebiete in den Bundesländern nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 - 9 VR 9.07 -, juris, Rdnr. 15 m. w. N.).

Das Melde- und Gebietsausweisungsverfahren hat einen fortgeschrittenen Stand erreicht, sodass inzwischen in Deutschland das von der Vogelschutzrichtlinie angestrebte zusammenhängende Netz (Art. 4 Abs. 3 V-RL) der Vogelschutzgebiete entstanden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 - 9 VR 9.07 -, juris, Rdnr. 16). In diesem Zusammenhang verweist der Beklagte zu Recht darauf, dass nach der mit Gründen versehenen Stellungnahme der EG-Kommission vom 10. April 2006 im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2001/5117 die hessische Gebietskulisse seitens der EG-Kommission als geeignet und tragfähig angesehen wird, um die Verpflichtungen des Art. 4 V-RL für alle relevanten Arten umzusetzen. Auch in der Erklärung der EG-Kommission zur geplanten Schließung der Beschwerde Nr. 2002/5367 heißt es unter Ziffer 6, dass die Dienststellen der EG-Kommission nicht davon ausgehen, dass im Bereich des Frankfurter Flughafens zusätzliche Gebiete als SPAs (special protection areas), also als Vogelschutzgebiete, nach Art. 4 Abs. 1 V-RL auszuweisen sind (vgl. Beschluss des Senats vom 2. Januar 2009 - 11 B 368/08.T -).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat diese Situation zur Folge, dass sich die gerichtliche Kontrolldichte verringert und besondere Darlegungsanforderungen für das Vorbringen zu stellen sind, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet, das eine Lücke im Netz schließe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 - 9 VR 9.07 -, juris, Rdnr. 16; Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166, 170; Urteil vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 -, BVerwGE 117, 149, 155 f.).

1.1.4.2.3 Kein Verstoß gegen Auswahlkriterien

Der Kläger hat nicht den Nachweis geführt, dass sachfremde Erwägungen ausschlaggebend dafür waren, den Kelsterbacher Wald nicht in das Vogelschutzgebiet Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Rüsselsheim jenseits der Autobahn- und ICE-Trasse, das dort in einem sehr schmalen Streifen angrenzt, einzubeziehen. Vielmehr ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Abgrenzung und die Nichteinbeziehung des Kelsterbacher Waldes aus ornithologischer Sicht vertretbar sind. Zwar ist das Waldgebiet "Kelsterbacher Wald" als naturschutzfachlich wertvoll einzuordnen, wie sich den Einschätzungen der Gutachter entnehmen lässt. Auch werden bei einigen Vogelarten erhebliche Dichten der Vorkommen erreicht, die den Schluss zulassen könnten, dass es sich um ein geeignetes Gebiet handelt. Eine Einbeziehung des durch Verkehrstrassen und durch den Flughafen vom Vogelschutzgebiet getrennten Gebiets in das Vogelschutzgebiet war aber dennoch nicht zwingend geboten, zumal der jenseits der Autobahn und der Bahntrasse angrenzende Streifen, der Teil des Vogelschutzgebiets Mönchbruch ist, nicht wie der Kelsterbacher Wald aus Waldfläche, sondern aus den nicht bewaldeten Offenlandflächen entlang der Schneise einer Hochspannungstrasse besteht.

1.1.4.2.3.1 Dauerverpflichtung

Das gilt auch bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 23. März 2006 (C-209/04 - "Lauteracher Ried"). Entgegen der Darstellung des Klägers hat die Auswahl und Bestimmung der Vogelschutzgebiete in Hessen in Kenntnis der nun vom Kläger angeführten Bestandsdichten einzelner Vogelarten stattgefunden. In dem österreichischen Fall, der der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zugrunde lag, hatten sich durch "Überwachungen" neue Informationen und Erkenntnisse ergeben, die das Gericht zu dem Hinweis veranlassten, dass sich die aus der Vogelschutzrichtlinie ergebende Verpflichtung zur Ausweisung der nach ornithologischen Kriterien geeignetsten Gebiete nicht in der erstmaligen Ausweisung erschöpfe. Das Ziel der Erhaltung gefährdeter Arten mache es erforderlich, eine Gebietsausweisung im Lichte neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu überprüfen und gegebenenfalls eine neue Grenzziehung des bestehenden Vogelschutzgebiets vorzunehmen. Soweit der Kläger sich hierauf stützend geltend macht, es handele sich bei dem von der Richtlinie geforderten Schutz um eine Dauerverpflichtung, vermag der Senat den Folgerungen daraus für die hier zu beurteilende Situation schon deshalb nicht zu folgen, weil keine neuen oder veränderten Erkenntnisse über eine deutlich höhere ornithologische Wertigkeit des Kelsterbacher Waldes vorliegen. Ob allen am Verfahren zur Auswahl der Vogelschutzgebiete beteiligten Fachverbänden die in der Senckenberg-Erhebung festgestellte Brutrevierzahl des Schwarzspechts im Kelsterbacher Wald bekannt war, ist insoweit unerheblich, weshalb dem diesbezüglichen Beweisantrag zu B.I.1 und 2 nicht nachzugehen war. Vielmehr lagen die Erhebungen bereits damals vor und haben die zuständige Behörde nicht dazu veranlasst, den Bereich in das ausgewiesene Vogelschutzgebiet einzubeziehen. Der Verweis des Klägers auf die oben angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach ein sich nach neuen ornithologischen Kriterien als am geeignetsten darstellendes Gebiet auch ausgewiesen werden müsse, geht fehl. Entgegen dem Vorbringen des Klägers begründet die Staatliche Vogelschutzwarte ihre Ablehnung einer Ausweisung des Kelsterbacher Waldes nicht mit der abgeschlossenen Meldung, sondern mit der Tragfähigkeit der sich nach der ursprünglichen Auswahlentscheidung ergebenden Gebietskulisse. Demgegenüber hätten sich keine maßgeblichen Änderungen ergeben.

1.1.4.2.3.2 Important Bird Areas

Als bedeutsames Erkenntnismittel für die Gebietsauswahl und als gewichtiges Indiz bei der nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 V-RL gebotenen Eignungsbeurteilung stellt sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom 19. Mai 1998 - C-3/96 -, Slg. 1998, I-3031 Rn. 68 ff.) wie auch des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166 Rn. 21 m.w.N.) das Verzeichnis der "Important Bird Areas" (IBA) dar. Der Kelsterbacher Wald ist in der überarbeiteten Liste der "Important Bird Area" (IBA) 2002 für Hessen nicht aufgeführt und die dortige Abgrenzung des IBA-Gebiets HE 038 "Mönchbruch von Mörfelden und Groß-Gerau und Heidelandschaften Erweiterungen" umfasst nicht den Kelsterbacher Wald und bleibt weit hinter dem Flächenumfang des ausgewiesenen Vogelschutzgebiets "Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Rüsselsheim" zurück. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass im Rahmen der Überarbeitung der IBA-Liste 2002 für Hessen größtes Augenmerk darauf gelegt worden ist, die aus ornithologischer Sicht wichtigsten Gebiete für waldbewohnende Arten zu identifizieren. Obwohl Hessen das waldreichste Bundesland Deutschlands ist, enthielt die erste IBA-Liste 1989 auch für Hessen ganz überwiegend Feuchtgebiete (Sudfeldt, C. u.a., Important Bird Areas [Bedeutende Vogelschutzgebiete] in Deutschland, S. 68). Für die Gebietsauswahl wurden avifaunistische Daten aus den Jahren 1990 bis 2000 zugrunde gelegt, die durch Mitarbeiter des Naturschutzbundes (NABU), Landesverbandes Hessen und der Hessischen Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz (HGON) erhoben wurden. Hierbei wurden zentrale Datensammlungen für einzelne Arten, Ergebnisse von Wasservogelzählungen, regionale avifaunistische Publikationen, die Rote Liste Hessens und unpublizierte Beobachtungsdaten von Gebietskennern berücksichtigt (Sudfeldt, C. u.a., a.a.O.).

Die Bedeutung des Erkenntnismittels IBA-Liste wird vom Europäischen Gerichtshof durchaus hoch veranschlagt. Er hat deshalb wiederholt entschieden, dass in Anbetracht des wissenschaftlichen Wertes des IBA und mangels irgendeines von einem Mitgliedstaat vorgelegten gegenteiligen wissenschaftlichen Beweises die Liste für die Ausweisung heranzuziehen ist. Wenn und soweit kein wissenschaftlicher Beweis dafür erbracht wird, dass die Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 V-RL auch dadurch erfüllt werden können, dass andere als die in diesem Verzeichnis aufgeführten Gebiete mit einer kleineren Gesamtfläche zu Vogelschutzgebieten erklärt werden, kann das IBA-Verzeichnis als Bezugsgrundlage verwendet werden, um zu beurteilen, ob der entsprechende Mitgliedstaat zahlen- und flächenmäßig ausreichende Gebiete zu Vogelschutzgebieten im Sinne der vorgenannten Bestimmungen der Richtlinie erklärt hat (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2007, C-334/04, Rdnr. 27 m.w.N.).

Auch soweit der Kläger vorträgt, nach den Ausführungen in dem Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 13. Dezember 2007 (- C-418/04 -, NuR 2008, 101) müssten die Außengrenzen der einzelnen Vogelschutzgebiete alle Flächen umschließen, deren tatsächliche Besiedlung und Nutzung durch die Zielarten derjenigen der bereits ausgewiesenen Vogelschutzgebiete entspreche, ergibt sich daraus nichts für den Kelsterbacher Wald. Der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich, darauf hat die Beigeladene zu Recht hingewiesen, dadurch von der vorliegenden Situation, dass an das von Irland ausgewiesene Vogelschutzgebiet angrenzende Zonen von ornithologischem Interesse, die ebenso wie der ausgewiesene Bereich im Verzeichnis IBA 2000 aufgeführt waren, ausgegrenzt worden waren. Vorliegend nimmt das ausgewiesene Vogelschutzgebiet Mönchbruch das für Hessen gelistete IBA HE038 aber in seiner gesamten Größe in sich auf. In dem entschiedenen Fall des Europäischen Gerichtshofs stellte sich das Gebiet als homogen dar, denn der nicht einbezogene Teil war integraler Bestandteil eines Feuchtgebietes (EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007- C-418/04 -, NuR 2008, 101, Rdnr. 138). Soweit der Kläger aus der Forderung des Europäischen Gerichtshofs, alle Flächen mit ökologisch-funktioneller Zusammengehörigkeit der Habitate der Zielarten müssten Bestandteil eines Vogelschutzgebietes sein, nun ableiten will, der Kelsterbacher Wald sei zwingend einzubeziehen gewesen, geht er fehl. Der angebliche Widerspruch zwischen der auch vom Beklagten geteilten Annahme, dass es sich bei den Waldflächen rund um den Frankfurter Flughafen um eine ökologisch-funktionale Einheit handelt (PFB, S. 2024), und den festgelegten Außengrenzen des Vogelschutzgebiets Mönchbruch, löst sich dadurch auf, dass nicht alle den Flughafen umgebenden Waldflächen, wie etwa auch der Schwanheimer Wald, obwohl funktionell zusammengehörig, zwingend als homogener integraler Bestandteil des Vogelschutzgebiets zu qualifizieren sind. Bei Erstellung der IBA-Liste, die zu einer deutlich kleineren Abgrenzung des hier streitigen Vogelschutzgebiets kommt, hatten die beteiligten Stellen - wie bereits ausgeführt - gerade die Waldflächen besonders im Blick. Dass die Waldfläche des Vogelschutzgebiets Mönchbruch und der Kelsterbacher Wald keine integralen Bestandteile eines Gebiets und keine zusammengehörige einheitliche Waldfläche darstellen, wird letztlich auch vom Kläger nicht verkannt. Schließlich hat dieser ja neben der Einbeziehung in das vorhandene auch die Ausweisung des Kelsterbacher Waldes als eigenständiges Vogelschutzgebiet gefordert (vgl. Seite 130 des Klageschriftsatzes vom 24. März 2008). Dies wäre aber bei einem einheitlichen homogenen Gebiet ein verfehlter Vorschlag.

Der Senat hat indes bereits früher entschieden, dass das IBA-Verzeichnis nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts für die Gebietsauswahl zwar ein sehr bedeutsames Erkenntnismittel darstellen kann, das bei der nach Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 3 V-RL gebotenen Eignungsbeurteilung als gewichtiges Indiz eine maßgebliche Rolle spielt, dass diese Indizwirkung aber durch konkrete avifaunistische Erhebungen relativiert oder widerlegt werden kann (Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 56). In seinen jüngeren Entscheidungen führt der EuGH in diesem Zusammenhang aus, dass andere Gebietsabgrenzungen (in den dortigen Fällen allerdings zumeist Gebietsverkleinerungen) in Betracht kommen, wenn mittels wissenschaftlicher Daten bzw. wissenschaftlicher Studien die Ergebnisse des IBA 2000 widerlegt werden können (EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - C-334/04 -, NuR 2008, 101, Rdnrn. 28, 33, 36; Urteil vom 13. Dezember 2007 - C-418/04 -, NuR 2008, 101, Rdnr. 54).

1.1.4.2.3.3 Weitergehende avifaunistische Erhebungen

Die hier vorliegenden avifaunistischen Erhebungen und Revierkartierungen führen aber nach Auffassung des Senats im Ergebnis nicht zu einer Widerlegung der indiziellen Wirkung, die der IBA-Abgrenzung zukommt.

Die vom Kläger genannte Zahl von 9 Brutpaaren des Schwarzspechtes im Kelsterbacher Wald trifft nicht zu. Ein entsprechender Nachweis dieser Zahl liegt nach dem Dafürhalten des Senats nicht vor. In der Erhebung von Senckenberg, Endbericht aus dem Jahr 2002, heißt es über das Vorkommen des Schwarzspechts im Untersuchungsgebiet Kelsterbacher Wald, dass drei Brutnachweise gelungen seien und dass Balzaktivitäten, die auf besetzte Reviere hinwiesen, in neun Teilbereichen festgestellt worden seien. Die Abgrenzung der einzelnen Reviere habe sich wegen der großen Aktivitätsbereiche der Tiere als schwierig erwiesen, die Siedlungsdichte sei aber mit Sicherheit außergewöhnlich hoch (Forschungsinstitut Senckenberg, Erfassung von Flora, Fauna und Biotoptypen im Umfeld des Flughafens Frankfurt am Main, Teil V Arten und Biotope, S. V-302, LEP-Änderungsverfahren, Teilakte "Grünbereich", Ordner 3). An anderer Stelle dieses Endberichts von Senckenberg heißt es, der Schwarzspecht sei verbreitet und besiedele den Kelsterbacher Wald mit acht Revieren (davon sieben nördlich der A 3) in einer optimalen, weit überdurchschnittlichen Dichte (Forschungsinstitut Senckenberg, a. a. O., Teil III Kelsterbach, S. III-54, LEP-Änderungsverfahren, Teilakte "Grünbereich", Ordner 2). Demgegenüber weist die Staatliche Vogelschutzwarte darauf hin, dass im Zuge der Ermittlung der "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete" nach der Vogelschutzrichtlinie, die in Zusammenarbeit mit den ornithologisch tätigen Fachverbänden HGON und NABU stattgefunden habe, bei der landesweiten Kartierung, bei der alle regelmäßigen Vorkommen im Zeitraum von 1997 bis 2002 berücksichtigt worden seien, für den Schwarzspecht im Kelsterbacher Wald ein Bestand von fünf Revieren zugrunde gelegt worden sei (Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 26. November 2008, S. 3).

Diese Zahl deckt sich mit der vorläufigen Einschätzung von Reviergrößen in einem Schreiben des Senckenberginstituts an die Gutachter der Beigeladenen aus dem Jahr 2001, in dem es heißt, dass die in der Literatur angegebenen Reviergrößen von 250 bis 600 ha pro Brutpaar in sämtlichen Gebieten rund um den Flughafen zum Teil deutlich unterschritten würden und dass von außergewöhnlich hohen Siedlungsdichten von teilweise nur 100 bis 150 ha je Brutpaar auszugehen sei. Nach dieser Angabe von Reviergrößen ergäbe sich seitens des Senckenberginstituts auch die Zahl von vier bis fünf Brutpaaren im Kelsterbacher Wald. Schließlich weist die Ausweisungsbehörde noch auf ein von der Stadt Kelsterbach in Auftrag gegebenes Gutachten zur Erfassung der Vögel im Kelsterbacher Wald und im Bereich Klaraberg von Dr. Rausch, bio-plan, hin, in dem - unwidersprochen - zwei Schwarzspechtbrutpaare im Kelsterbacher Wald ermittelt worden sind. Schließlich hat die Brutvogelkartierung 2008 die Zahl von sechs Brutpaaren ergeben.

Selbst wenn man in Übereinstimmung mit den Angaben im Artenstammblatt des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags für den Schwarzspecht unter 2.3 "Verbreitung im Untersuchungsraum/Eingriffsgebiet" (Gutachten G1 Teil VI, S. 296, Band 234 der Beiakten) davon ausgeht, dass sich im Kelsterbacher Wald insgesamt maximal zehn Brutreviere befinden, führt dies nicht dazu, dass dieses zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 4 V-RL zur Erhaltung des Schwarzspechts zählt. Auch unter der Annahme einer solchen Siedlungsdichte mit bisher in der Vogelkunde nicht bekannten Reviergrößen von weniger als 60 ha je Brutpaar ist das Indiz, das die Nichtaufnahme des Kelsterbacher Waldes in die Liste der IBA für das Nichtbestehen einer zwingenden Meldenotwendigkeit darstellt, nicht widerlegt.

1.1.4.2.3.4 Hessisches Fachkonzept

Unter Berücksichtigung des Hessischen Fachkonzepts für die Auswahl der Vogelschutzgebiete zählt der Kelsterbacher Wald nicht zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten im Sinne der Vogelschutzrichtlinie. Dieses Fachkonzept konkretisiert anhand naturschutzfachlicher und ornithologischer Kriterien den der Behörde eingeräumten Beurteilungsspielraum. Seine Auswahlkriterien sind nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, Rdnr. 53). Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Nichtberücksichtigung des Kelsterbacher Waldes bei der Auswahl der Vogelschutzgebiete auch nicht gegen dieses Fachkonzept und die sich darauf gründende Einschätzungsprärogative der zuständigen Naturschutzbehörden.

Das Hessische Fachkonzept, das von dem Regierungspräsidium Kassel und der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland gemeinsam erstellt worden ist, benennt für die einzelnen Brutvogelarten des Anhangs I sowie die Zugvögel nach Art. 4 Abs. 2 V-RL neben dem Schutzstatus, dem Gefährdungsgrad und dem Bestand der Vogelart die fünf wichtigsten ("Top 5") sowie weitere wichtige Vogelschutzgebiete für diese Art in Hessen. Für den von Klägerseite in erster Linie aufgeführten Schwarzspecht wurden als Top 5-Gebiete die großflächigen Vogelschutzgebiete Vogelsberg (80 bis 100 Brutpaare), Knüll (70 Brutpaare), Spessart bei Bad Orb (35 Brutpaare), Kellerwald (30 Brutpaare) und Hessisches Rothaargebirge (25 bis 30 Brutpaare) in den Mittelgebirgsregionen Hessens genannt, die allesamt größere Buchen-Altholzbestände und großflächig wichtige Nahrungsräume umfassen. Daneben kommt diese Art in bedeutsamen Populationen in einer Reihe weiterer Vogelschutzgebiete als maßgebliche Art vor. Für den Schwarzspecht ergibt sich, dass für das Gebiet Kelsterbacher Wald weder das Top 5-Kriterium (die fünf besten Gebiete in Hessen) noch das 10 %-Kriterium (Gebiete, in denen mehr als 10 % der Landespopulation auftreten) erfüllt sind. Allerdings ist dem Kläger zuzugeben, dass nach der Artenliste des Hessischen Fachkonzepts der Erfüllungsgrad bei dem Schwarzspecht mit 15 bis 20 % der hessischen Brutpopulation angegeben ist. Die Berechnung von Erfüllungsgraden dient nach dem Fachkonzept dazu, die Tragfähigkeit der hessischen Meldekulisse für alle relevanten Vogelarten zu überprüfen. Die zu schützenden relevanten Vogelarten im Sinne der Vogelschutzrichtlinie sollen - so sieht es das Konzept für den Regelfall vor - mit mindestens 20 % ihrer hessischen Population in den Vogelschutzgebieten des Landes vertreten sein, stärker gefährdete oder seltenere Arten mit mindestens 60 %. Diese Prozentanteile bezeichnet das Konzept als Mindest-Erfüllungsgrade. Kann mit den beiden oben genannten Kriterien der Mindesterfüllungsgrad für eine Art nicht erreicht werden, sollen zusätzliche Gebiete für die jeweilige Art ausgewählt werden.

Obwohl sich aus der Angabe 15 bis 20 % ergibt, dass der angestrebte Mindest-Erfüllungsgrad für die Anhang I-Art Schwarzspecht nicht vollständig oder nur knapp erreicht wird, ist für den Senat aber dennoch nachvollziehbar, dass seitens der Vogelschutzwarte gleichwohl keine zwingende Notwendigkeit gesehen wird, weitere Gebiete für die Art zu melden. Es handelt sich nach ihrer fachlichen Einschätzung bei dem Schwarzspecht um eine häufige, nicht gefährdete und weit verbreitete Art, für die aufgrund des hohen Waldanteils in Hessen der festgestellte Erfüllungsgrad, auch unter Abweichung vom Regelfall, den das Fachkonzept im Auge hat, als ausreichend und akzeptabel betrachtet wird. Einen solchen Beurteilungsspielraum räumt das Fachkonzept der mit dem Vollzug der Auswahl befassten Behörde entgegen der Auffassung des Klägers ein (vgl. hierzu Steeck/Lau, NVwZ 2009, 617). Das kommt zum einen dadurch zum Ausdruck, dass die Erreichung der Mindesterfüllungsgrade als eine "Sollens"-Anforderung formuliert ist. Zum anderen wird dies auch durch die Sonderregelungen für einzelne Vogelarten (Uhu, Uferschwalbe, Flussregenpfeifer, Gartenrotschwanz) deutlich. In diesem Zusammenhang ist noch beachtenswert, dass bei der oben erwähnten Überarbeitung die Liste des hessischen IBA-Inventars vor allem um solche Gebiete ergänzt wurde, die dem "C6-Kriterium" ("Top 5-Gebiete") entsprechen, dass aber für einige Arten mit "disperser Verbreitung" wie den Schwarzspecht dort das C6-Kriterium nicht angewendet wurde. Es ist deshalb ohne weiteres plausibel, dass die Vogelschutzwarte und die ornithologisch tätigen Fachverbände die hessische Meldekulisse auch mit dem erreichten Erfüllungsgrad für den Schwarzspecht als tragfähig ansehen, da es sich um eine flächendeckend verbreitete Art handelt. Daran ändert sich auch nichts durch die Tatsache, dass der Schwarzspecht seit 2006 auf der Vorwarnliste zur Roten Liste der bestandsgefährdeten Vogelarten geführt wird. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich deshalb keine gesteigerte Notwendigkeit oder Verpflichtung zur Ausweisung weiterer Vogelschutzgebiete. Den weiteren Beweisanträgen des Klägers zu B.II.1 bis 3 war deshalb aus Gründen fehlender Rechtserheblichkeit nicht nachzugehen, weil bei Einbeziehung aller behaupteten Gesichtspunkte das fachliche Beurteilungsermessen nicht überschritten ist.

Weiter ist überzeugend, dass, sollte eine rechnerische Verbesserung des Erfüllungsgrads angestrebt werden, dafür zahlreiche andere, geeignetere Gebiete in Hessen in Betracht kämen. Der Kelsterbacher Wald erfüllt zwar - unterstellt man eine höhere Zahl an Brutpaaren und eine Reviergröße von weniger als 60 ha - das Kriterium der besonderen Populationsdichte, worin sich eine sehr hohe Eignung der Waldhabitate widerspiegelt. Flächenmäßig geeigneter wären aber demgegenüber großflächigere alte Buchenwaldbestände mit wichtigen Nahrungsräumen. Reviergröße und Revierdichte sind lediglich ein Gesichtspunkt, aber bei einer über die konkrete einzelne Waldfläche hinausgehenden Betrachtung unter Vernetzungsgesichtspunkten nicht der allein ausschlaggebende. Als Nachteile schlagen demgegenüber für eine flächendeckend vorkommende Vogelart mit großem Flächenanspruch an das jeweilige Revier die geringe Größe des Gebiets, seine relative Isolierung und die Zerschneidung durch Verkehrswege und die damit insgesamt einhergehende geringe Entwicklungsperspektive zu Buche. Auf die mit den Beweisanträgen zu B.II.4 bis 6 aufgestellten Behauptungen, insbesondere zu der besonderen Revierdichte, kommt es demnach nicht an. Ebenso verhält es sich mit dem Beweisantrag zu B.II.7, abgesehen davon, dass der Kläger erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung behauptet hat, neben dem Kelsterbacher Wald seien weitere Flächen einzubeziehen.

Auch die neueren Schätzungen zum landesweiten Brutpaarbestand von 2000 bis 3000 Brutpaaren (gegenüber 1500 bis 2000 zur Zeit der Erstellung des Fachkonzepts) lassen nicht die seitens des Klägers gezogene Schlussfolgerung zu, dass nun mit einem noch geringeren Erfüllungsgrad der hessischen Vogelschutzgebietskulisse zu rechnen sei. Wie die Staatliche Vogelschutzwarte überzeugend ausführt, sind die Populationen in den abgegrenzten Vogelschutzgebieten in der Regel unterschätzt worden. Bei jetzt höher geschätzten landesweiten Brutpaarbeständen ist auch von deutlich höheren Brutpopulationen in den EU-Vogelschutzgebieten auszugehen, so dass der Erfüllungsgrad mit großer Wahrscheinlichkeit zumindest auf gleichem Niveau bleibt, wegen des hohen Waldanteils der EU-Vogelschutzgebietskulisse sogar besser sein könnte als bisher angegeben (Staatliche Vogelschutzwarte, Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 26. November 2008, S. 4).

Da der Kläger auch zuletzt wieder vorgetragen hat, das einzig belastbare Kriterium sei die Häufigkeit der Art in der Fläche, d.h. die Siedlungsdichte, sei der Hinweis erlaubt, dass sich für den Senat der Eindruck ergibt, dass Vergleiche der Siedlungsdichten in den unterschiedlichen Gebieten oft Unsicherheiten und Ungenauigkeiten aufweisen, weil die Bestandserhebungen für diese Gebiete unterschiedlich intensiv und mit unterschiedlichem Aufwand stattgefunden haben. Bisher vorliegende "Überprüfungen" der flächendeckenden Bewertung durch etwa auch im Zuge konkreter Vorhabensplanungen systematisch durchgeführte Untersuchungen weisen die Tendenz auf, dass intensiv erfasste Räume im Vergleich zu früheren Ergebnissen und Abschätzungen tendenziell höhere Bestandsdichten ergeben (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. März 2009 - 9 A 3.06 -, Rdnr. 59).

Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger tabellarisch aufgeführten zehn weiteren Vogelarten und der durch die Brutvogelkartierung in 2008 im Rahmen der ökologischen Baubegleitung gewonnenen Erkenntnisse, die allerdings hier nicht berücksichtigt werden können, weil sie nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses gewonnen wurden, ergibt sich keine zwingende Notwendigkeit für eine Einbeziehung des Kelsterbacher Waldes in das bestehende Vogelschutzgebiet Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau. Für den Gartenrotschwanz sind in Hessen vor allem die Auengebiete längs des Rheins und die Streuobstgebiete gemeldet worden. Durch die Vogelschutzgebietskulisse wurde ein Erfüllungsgrad von deutlich über 20 % erreicht (Staatliche Vogelschutzwarte, Stellungnahme vom 29. September 2008, Anlage zum Schriftsatz des Beigeladenen vom 26. November 2008, S. 2). Die Arten Pirol und Baumpieper galten nach der damaligen Roten Liste nicht als gefährdet und wurden deshalb (nur) mit bedeutenden Populationen in einzelnen Gebieten als maßgebliche Art in den Standarddatenbogen aufgenommen. Obwohl der Baumpieper inzwischen als gefährdet gilt, geht die Fachbehörde von einem ausreichenden Erfüllungsgrad der Meldekulisse für die Art aus, da viele der Schwerpunktvorkommen bereits in den Vogelschutzgebieten Altneckarschlingen, Hessisches Ried, Wälder der südlichen hessischen Oberrheinebene, Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau berücksichtigt sind (Staatliche Vogelschutzwarte, a.a.O., S. 2). Die Arten Baumfalke und Wespenbussard sind in Hessen in der Fläche mit geringer Dichte verbreitet. Für eine Benennung von Top 5-Gebieten ist die Datenlage nach Aussage der Fachbehörde nicht gut genug. Wegen der räumlichen Ausdehnung vieler großer bis sehr großer Vogelschutzgebiete mit entsprechender Habitateignung ist aber die Tragfähigkeit der bisher ausgewiesenen Schutzgebietskulisse gegeben. Es besteht demnach aufgrund des Vorkommens von einem bzw. zwei Brutpaaren dieser Arten keine zwingende Verpflichtung den Kelsterbacher Wald als Vogelschutzgebiet auszuweisen. Auch aufgrund des Schwarzmilanvorkommens von zwei Brutpaaren ergibt sich keine Meldeverpflichtung. Das Gleiche gilt für die Vorkommen des Grau- und des Mittelspechts, für die ebenfalls die Abgrenzung vom südlich gelegenen Vogelschutzgebiet Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau wegen der Verkehrstrasse und des Flughafengeländes nachvollziehbar ist.

Für alle vom Kläger aufgezählten Vogelarten gilt, dass die Zahlen und Erkenntnisse überwiegend nicht neu sind und zum Zeitpunkt der Abgrenzung der Vogelschutzgebiete den Behörden und den beteiligten Naturschutzverbänden bekannt waren. Der Kläger hatte, worauf er selbst hinweist, seine fachkundige Auffassung bereits im Verfahren um die Ausweisung der Natura-2000-Gebiete vorgebracht. Die zuständige Behörde ist dem nachgegangen, ihm aber im Rahmen der Ausübung ihres fachlichen Beurteilungsspielraums im Ergebnis nicht gefolgt. Die im Zuge der ökologischen Baubegleitung durchgeführte Brutvogel-Kartierung 2008 bestätigt die oben dargestellte Bedeutung des Gebiets für die aufgeführten Arten. Dabei wurden für die meisten Arten vergleichbare Populationsgrößen ermittelt (z.B. Grauspecht, Schwarzmilan, Pirol), bei einigen Arten wurden etwas höhere Bestände (Gartenrotschwanz, Mittelspecht) und bei anderen Arten teilweise deutlich niedrigere Bestände (Baumpieper, Baumfalke) festgestellt. Nach Darlegung der Staatlichen Vogelschutzwarte sind die Unterschiede der Erfassungen von 2002 und 2008 der normalen Bestandsdynamik geschuldet oder liegen im Toleranzbereich der gewählten Erfassungsmethodik. Die vom Kläger behaupteten "enormen Zunahmen" auch bei einzelnen Arten gegen den bundesdeutschen Bestandstrend lassen sich daraus wissenschaftlich betrachtet nicht ablesen (Staatliche Vogelschutzwarte, Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 30.April 2009, S. 2). Die Hohltaube ist zwar mit 10 Brutpaaren neu im Kelsterbacher Wald festgestellt worden. Da auch für diese Vogelart der Mindesterfüllungsgrad nach dem Fachkonzept bereits erreicht ist, folgt aber aus dieser jüngsten Kartierung nichts für eine fehlerhaft unterlassene Einbeziehung des Kelsterbacher Waldes in die Vogelschutzgebietskulisse.

Der mit der Richtlinie erstrebte Schutz der wildlebenden Vogelarten wird durch die insgesamt in Hessen gemeldeten Vogelschutzgebiete und die Repräsentanz der geschützten Arten bereits erreicht. Der Kläger vermag nicht aufzuzeigen, dass in Hessen eine Lücke im Netz der Vogelschutzgebiete besteht, die gerade durch die Ausweisung oder Einbeziehung des Kelsterbacher Waldes geschlossen werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 51 f.). Es ist danach nicht zu beanstanden, dass die für die Meldung zuständige Behörde das Gebiet Kelsterbacher Wald nicht als zu den für die Erhaltung der in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Arten und der in Art. 4 Abs. 2 V-RL erwähnten Zugvogelarten am geeignetsten gezählt hat (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 - 9 VR 9.07 -, juris; zum diesbezüglichen "Ermessensspielraum" EuGH, Urteil vom 23. März 2006 - C-209/04 -, Rdnr. 33).

1.2 Inhalt des § 34 Abs. 1 und 2 HENatG

Für sämtliche im Umfeld des Vorhabens zu betrachtenden Schutzgebiete ergibt sich der Maßstab der durchzuführenden Verträglichkeitsprüfung mithin aus § 34 HENatG. Nach § 34 Abs. 1 HENatG sind Projekte - dazu zählt nach § 3 Nr. 8 HENatG der durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zugelassene Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebiets zu prüfen. Ergibt die Verträglichkeitsprüfung, dass das Projekt nach Maßgabe des Anhangs 1 der Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftungs-RL - zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig (§ 34 Abs. 2 HENatG), es sei denn, es liegen die Abweichungsvoraussetzungen des § 34 Abs. 3 HENatG vor. Mit dem Tatbestandsmerkmal der erheblichen Beeinträchtigung knüpft § 34 Abs. 2 HENatG an den Wortlaut des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL an. Danach sind Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des FFH-Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind, einer Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit den für das FFH-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu unterziehen, wenn sie das FFH-Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten. Das Gemeinschaftsrecht normiert damit die Prüfschwelle, die für eine Vorprüfung (sog. Screening) maßgeblich ist. Diese Vorprüfung, die der hessische Landesgesetzgeber in § 34 Abs. 1 Satz 1 HENatG (= § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG) anordnet, ist von der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung zu unterscheiden (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu C-127/02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 80), die § 34 Abs. 2 HENatG regelt. Für Letztere bestimmt Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL, dass dem Plan oder Projekt nur auf der Grundlage der Feststellung zugestimmt werden darf, "dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird". Wenn der Landesgesetzgeber die Zulassungsschwelle unter Rückgriff auf die Prüfschwelle der Vorprüfung definiert, ist dies gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei zutreffender Auslegung ergibt sich aus den zitierten Unterschieden in der Formulierung von Satz 1 und Satz 2 des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL nämlich kein Gegensatz. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL verknüpft die Vorprüfung mit der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung dadurch, dass er jeweils auf die Verträglichkeit der Pläne oder Projekte mit den für das FFH-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen abhebt. Pläne oder Projekte können im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL das Gebiet erheblich beeinträchtigen, "wenn sie drohen, die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden" (so EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 -, Slg. 2004, I-7405, Rdnr. 49). Die zuständigen Stellen dürfen "unter Berücksichtigung der Prüfung ... auf Verträglichkeit mit den für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungszielen" die Pläne oder Projekte nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL nur dann zulassen, wenn sie Gewissheit darüber erlangt haben, dass diese sich nicht nachteilig auf dieses Gebiet als solches auswirken (EuGH, Urteil vom 7. September 2004, a.a.O., Rdnr. 61, auch Rdnr. 59). Trägt das Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung diese Feststellung nicht, so drohen diese Pläne und Projekte weiterhin die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden. Dadurch steht fest, "dass sie dieses Gebiet erheblich beeinträchtigen können" (EuGH, Urteil vom 7. September 2004, a.a.O., Rdnr. 48). Grundsätzlich ist somit jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erheblich und muss als Beeinträchtigung des Gebiets als solches gewertet werden. Unerheblich dürften im Rahmen des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL nur Beeinträchtigungen sein, die kein Erhaltungsziel nachteilig berühren (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 85). Der abweichende Vorschlag der EG-Kommission, die Erheblichkeitsschwelle erst bei der "Vereitelung von Erhaltungszielen" oder der "Zerstörung essenzieller Gebietsbestandteile" anzusiedeln (a.a.O. Nr. 82), hat in der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Resonanz gefunden (vgl. zum Vorgesagten: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 40).

Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Maßstäbe, die bei der Vorprüfung nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL anzulegen sind, nicht identisch mit den Maßstäben sind, die für die eigentliche Verträglichkeitsprüfung gelten. Bei der Vorprüfung ist lediglich zu untersuchen, ob erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebietes ernstlich zu besorgen sind, wobei rein theoretische Besorgnisse unerheblich sind (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, Rdnr. 60). Sind Beeinträchtigungen ernstlich zu besorgen, schließt sich die eigentliche Verträglichkeitsprüfung mit ihren Anforderungen an den diese Besorgnis ausräumenden naturschutzfachlichen Gegenbeweis an (vgl. dazu unten sowie BVerwG, Beschluss vom 16. November 2007 - 4 BN 46.07 -, NuR 2008, 115).

1.3 Vorprüfung

Die Planfeststellungsbehörde ist nach einer Vorprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass in Bezug auf sechs untersuchte FFH-Gebiete (Schwanheimer Düne, Galgenberg bei Diedenbergen, Weilbacher Kiesgruben, Sandtrockenrasen zwischen Mörfelden und Walldorf, Kammereckswiesen sowie Kirchnereckgraben von Langen und Wald bei Groß-Gerau) und zwei Vogelschutzgebiete (Streuobst-Trockenwiesen bei Nauheim und Königsstädten sowie Hessische Altneckarschlingen) eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele bereits aufgrund der Entfernung der Gebiete zum Vorhaben ausgeschlossen werden kann (PFB, S. 1328 - 1334). Insbesondere sei eine solche Beeinträchtigung der maßgeblichen Gebietsbestandteile durch Säure- oder Nährstoffeinträge sowie durch Lärmimmissionen nicht zu besorgen. Dem tritt der Kläger nicht entgegen.

1.4 Verträglichkeitsprüfung

Hinsichtlich der fünf FFH-Gebiete Kelsterbacher Wald, Schwanheimer Wald, Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf, Heidelandschaft westlich von Mörfelden-Walldorf mit angrenzenden Flächen sowie Mönchbruch von Mörfelden und Rüsselsheim und Gundwiesen von Mörfelden und der zwei Vogelschutzgebiete Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau sowie Untermainschleusen ist die Planfeststellungsbehörde davon ausgegangen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebiete in ihren festgelegten Erhaltungszielen zu besorgen ist, und hat eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt. Sie ist aufgrund der Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass durch das Vorhaben von den vorgenannten fünf FFH- und zwei Vogelschutzgebieten (lediglich) zwei FFH-Gebiete erheblich beeinträchtigt werden. Für den Kelsterbacher Wald sei eine erhebliche Beeinträchtigung in seinen für die Erhaltungsziele für die Lebensraumtypen 2310, 2330, 9110 und 9190 sowie die Arten Hirschkäfer, Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr maßgeblichen Bestandteilen zu prognostizieren (PFB, S. 1390 ff.). Das FFH-Gebiet Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf werde in seinen für die Erhaltungsziele für den Lebensraumtyp 9190 sowie für die Arten Hirschkäfer, Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden (PFB, S. 1473 ff.).

Die von der Planfeststellungsbehörde durchgeführte Verträglichkeitsprüfung ist nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage der vom Kläger erhobenen Rügen kann weder festgestellt werden, dass der Planfeststellungsbehörde bei der Bestandserfassung der vorhabensbedingt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile noch bei deren Bewertung ein Fehler unterlaufen ist. Auch die Erfassung und Bewertung der vorhabensbedingten Beeinträchtigungen ist nicht zu beanstanden.

1.4.1 Bestandserfassung und -bewertung

Um die vorhabensbedingten Einwirkungen zutreffend auf ihre Erheblichkeit hin beurteilen zu können, hat die Verträglichkeitsprüfung in einem ersten Schritt eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung der von dem Projekt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile zu leisten, auf deren Basis sodann die Einwirkungen zu ermitteln und naturschutzfachlich zu bewerten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 68).

1.4.1.1 Rechtliche Vorgaben

Dieser Verfahrensschritt verlangt, dass das floristische und faunistische Inventar des betreffenden Schutzgebiets flächendeckend und umfassend ermittelt wird. Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung ist die Verträglichkeit des Projekts mit den Erhaltungszielen des Gebiets (§ 34 Abs. 1 Satz 1 HENatG). Dem hat der Prüfungsrahmen Rechnung zu tragen. Erfasst und bewertet werden müssen nur die für die Erhaltungsziele maßgeblichen Gebietsbestandteile. § 3 Satz 2 Nr. 3 HENatG definiert die Erhaltungsziele als Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensraumtypen und Arten nach den Anhängen I und II der FFH-RL sowie der in Anhang I der V-RL und der in Art. 4 V-RL genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, für die das Gebiet bestimmt ist. Solange ein FFH-Gebiet noch nicht unter Festlegung des Schutzzwecks zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt worden ist, sind die Erhaltungsziele durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standarddatenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 75, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 72). Maßgebliche - den Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung bildende - Gebietsbestandteile sind hiernach in der Regel die Lebensraumtypen des Anhangs I der Richtlinie, nach denen das Gebiet ausgewählt worden ist, einschließlich der "darin vorkommenden charakteristischen Arten" (vgl. Art. 1 Buchst. e FFH-RL) sowie die Arten des Anhangs II der Richtlinie, die für die Gebietsauswahl bestimmend waren. Lebensraumtypen und Arten, die im Standarddatenbogen nicht genannt sind, können dagegen kein Erhaltungsziel des Gebiets darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 77).

Die Erfassungs- und Bewertungsmethode der Verträglichkeitsprüfung ist nicht normativ festgelegt. Die Zulassungsbehörde ist also nicht auf ein bestimmtes Verfahren festgelegt. Auch hinsichtlich der Methodenwahl muss sie aber den für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 75, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 73) einhalten. Untersuchungsmethoden, die in der Fachwissenschaft als überholt gelten, sind demnach unzulässig. Umgekehrt bestehen keine Einwände gegen eine fachwissenschaftlich anerkannte Untersuchungsmethode, wenn mit einer anderen, ebenfalls anerkannten Methode nicht voll übereinstimmende Ergebnisse erzielt würden. Bei der Erfassung von Lebensraumtypen besteht ein besonderes Problem darin, dass sie eine wertende Zuordnung erfordert, die Zuordnungskriterien aber nicht rechtlich definiert sind. Die Lebensraumtypen stellen vielmehr außerrechtliche Kategorien der Pflanzensoziologie dar, die - wie für Typen kennzeichnend - eine Bandbreite von Erscheinungsformen aufweisen. Verweist eine Rechtsnorm auf einen solchen Typ, ohne selbst eine weitergehende Inhaltsbestimmung zu treffen, so werden damit die herrschenden fachwissenschaftlichen Auffassungen über die typprägenden Merkmale für maßgeblich erklärt. Die Verträglichkeitsprüfung hat sich deshalb bei der Typzuordnung an den einschlägigen Konventionen und Standardwerken zu orientieren. Angesichts der Vielzahl von Arten, die in wechselnden Zusammensetzungen in einem Lebensraum bestimmten Typs vorkommen können, ist bei der konkreten Zuordnungsentscheidung mehr als Plausibilität und Stimmigkeit nicht erreichbar. Deshalb ist es unabweisbar, die gerichtliche Kontrolle insoweit zurückzunehmen und der Behörde eine fachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 74).

Entsprechendes trifft für die Bestandsbewertung zu. Zwar bietet die Habitatrichtlinie Ansätze zur Gewinnung von Bewertungskriterien. Nicht nur die Gebietsauswahl, sondern auch die Verträglichkeitsprüfung hat sich an der in der 5. Begründungserwägung der Richtlinie zum Ausdruck kommenden Zielsetzung zu orientieren, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse zu wahren oder wiederherzustellen. Was unter einem günstigen Erhaltungszustand zu verstehen ist, ergibt sich für natürliche Lebensräume aus Art. 1 Buchst. e) und für Arten aus Art. 1 Buchst. i) FFH-RL. Bedeutsam für die Bewertung sind danach diejenigen Faktoren, von denen eine nachhaltige Bestandssicherung des Lebensraumtyps oder der Art abhängt. Zusätzliche Anhaltspunkte liefert Anhang III Phase 1 der FFH-Richtlinie. Darin werden als Kriterien zur Gebietsauswahl für Lebensraumtypen des Anhangs I u.a. der Repräsentativitätsgrad des in dem jeweiligen Gebiet vorkommenden Lebensraumtyps, die relative Flächengröße sowie Erhaltungsgrad und Wiederherstellungsmöglichkeit von Struktur und Funktionen des Lebensraumtyps, für Arten des Anhangs II u.a. Populationsgröße und -dichte sowie Erhaltungsgrad und Wiederherstellungsmöglichkeit der für die betreffende Art wichtigen Habitatelemente genannt. Diese Kriterien sind auch für die Bewertung der maßgeblichen Gebietsbestandteile im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung anzuwenden. Angesichts der Vielzahl der Kriterien, ihrer relativen Offenheit und ihres Angewiesenseins auf die Ausfüllung durch außerrechtliche Bewertungen gilt für die Bestandsbewertung erst recht, dass in sie Einschätzungen einfließen, die einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich sind (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 75).

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erläuterungen ist der Planfeststellungsbehörde bei der Bestandserfassung und -bewertung kein rechtserheblicher Fehler unterlaufen.

1.4.1.2 LRT *6230 im Kelsterbacher Wald

Die Bestandserfassung für das FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald ist nicht deshalb zu beanstanden, weil ein prioritärer Lebensraumtyp *6230 (Artenreiche montane Borstgrasrasen [und submontan auf dem europäischen Festland] auf Silikatböden), der nach Meinung des Klägers im Kelsterbacher Wald vorkommt, unberücksichtigt geblieben ist. Insoweit lässt der Senat dahingestellt, ob montane oder submontane Borstgrasrasen im Sinne der Richtlinie überhaupt in Flachlandgebieten wie dem Kelsterbacher Wald vorkommen können.

Die Planfeststellungsbehörde führt aus, nach Prüfung der oberen und obersten Naturschutzbehörde liege ein Lebensraumtyp *6230 im Bereich des Betriebsgeländes des Umspannwerks Kelsterbach nicht vor. Die Gesamtbewertung aller vorliegenden Vegetationsaufnahmen lasse auf der in Frage stehenden Fläche keine Kontinuität in der Artenzusammensetzung erkennen, wie dies bei einem Borstgrasrasen typischerweise zu erwarten gewesen wäre. Von einer dauerhaften Etablierung des Lebensraumtyps *6230 könne deshalb nicht ausgegangen werden (PFB, S. 1336 f.).

1.4.1.2.1 LRT *6230 kein Erhaltungsziel

Wie oben bereits ausgeführt, hat sich die Verträglichkeitsprüfung auf die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu beziehen. Dies hat zur Folge, dass nur diejenigen Gebietsbestandteile erfasst und bewertet werden müssen, die der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in einem FFH-Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen nach dem Anhang I der FFH-RL dienen, für die das Gebiet bestimmt ist. Da zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses das FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald noch nicht unter Festlegung des Schutzzwecks zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt worden war, waren die Erhaltungsziele, denen das Gebiet dient, dem Standarddatenbogen zu entnehmen, der der Gebietsmeldung zugrunde lag. Auf Lebensraumtypen, die im Standarddatenbogen nicht genannt sind, hat sich die Verträglichkeitsprüfung nicht zu beziehen. Da der prioritäre Lebensraumtyp *6230 in dem maßgeblichen Standarddatenbogen für das FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald nicht als Erhaltungsziel aufgeführt wird (und im Übrigen auch nicht in der Anlage 3a der Natura-2000-VO als Erhaltungsziel für das FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald genannt wird), ist es nicht zu beanstanden, dass eine entsprechende Erfassung und Bewertung der insoweit maßgeblichen Gebietsbestandteile unterblieben ist. Allein die Existenz von Flächen dieses Lebensraumtyps im FFH-Gebiet macht diesen Lebensraumtyp nicht zum Schutzziel des FFH-Gebietes bzw. zum Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung.

Die vorgenannte Rechtsauffassung steht nicht in Widerspruch zu Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL (= § 34 Abs. 4 HENatG). Danach werden an die Abweichungsprüfung im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung eines Lebensraumtyps oder einer Art strengere Anforderungen gestellt, wenn das betreffende Gebiet ein solches ist, "das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt". Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass es der Wortlaut des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL genügen lässt, dass in dem Gebiet ein prioritäres Element vorhanden ist. Trotz der Offenheit des Wortlauts kommt die Regelung nach allgemeiner Meinung, der sich der Senat anschließt, aber (nur) zur Anwendung, wenn der vorhandene prioritäre Lebensraumtyp oder die vorhandene prioritäre Art von den Erhaltungszielen des betroffenen Gebiets umfasst sind (vgl. Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 34 Rdnr. 62; EG-Kommission, Natura-2000 - Gebietsmanagement, Die Vorgaben des Artikel 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, 2000, S. 52 f.). Da Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL an die Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Gebiet anknüpft (Gellermann, Natura 2000, 2. Aufl. 2001, S. 89; ders., Rechtsfragen des europäischen Habitatschutzes, NuR 1996,548, 553; Epiney, Vogel- und Habitatschutz in der EU, NuR 1996, 303, 308f.), kann er somit nur für solche prioritäre Lebensraumtypen und Arten gelten, für die nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Dies setzt voraus, dass die Erhaltung oder Wiederherstellung des prioritären Lebensraumtyps oder der prioritären Art zum Ziel der Gebietsausweisung bestimmt worden sind.

Da mangels Bestimmung als Schutzziel ein eventuell im FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald vorkommender Lebensraumtyp *6230 bereits aus Rechtsgründen nicht Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung war, erweist sich der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag A. I und II als unerheblich.

1.4.1.2.2 Potenzielles FFH-Gebiet

Die Fläche, die der vom Kläger behauptete prioritäre Lebensraumtyp *6230 im FFH-Gebiet im Kelsterbacher Wald einnimmt, stellt auch kein potenzielles FFH-Gebiet dar, mit der Folge, dass die Zulässigkeit eines Vorhabens, das diesen Lebensraumtyp berührt, an den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL zu messen wäre (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 -, BVerwGE 116, 254 m.w.N.; Urteil des Senats vom 17. Juni 2008 - 11 C 1975/07.T -, juris, Rdnrn. 72 ff.).

Dem steht bereits entgegen, dass das Verfahren zur Meldung und Unterschutzstellung des FFH-Gebiets Kelsterbacher Wald sowohl nach europäischem als auch nach nationalem Recht abgeschlossen ist. Europarechtlich ist dabei von besonderer Bedeutung, dass der Kelsterbacher Wald entsprechend der Gebietsmeldung der Bundesrepublik in der Entscheidung der EG-Kommission vom 13. November 2007 (ABl. L 12 S. 383 vom 15. Januar 2008) zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinental biogeografischen Region als FFH-Gebiet (DE5917-303) gelistet wurde. Damit ist das Gebietsmeldeverfahren gemäß Art. 4 Abs. 5 FFH-RL förmlich abgeschlossen, ohne dass ersichtlich ist, dass die EG-Kommission die Gebietsmeldung beanstandet hätte. Berücksichtigt man die besondere Verantwortung, die der EG-Kommission im Verfahren der Gebietsmeldung zukommt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2007 - 8 C 11523/06 -, NuR 2008, 181), ist aus dem Umstand, dass die Listung des Gebiets in der Spalte "C" nicht mit einem Sternchen (Zeichen *) versehen ist, zu folgern, dass sich die EG-Kommission der Auffassung des Beklagten angeschlossen hat, nach welcher das FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald weder einen schutzwürdigen prioritären Lebensraumtyp noch eine schutzwürdige prioritäre Art beherbergt. Denn durch das Zeichen * wird das Vorhandensein mindestens eines natürlichen prioritären Lebensraumtyps und/oder mindestens einer prioritären Art im Sinne von Art. 1 FFH-RL gekennzeichnet (vgl. Anhang der Entscheidung der EG-Kommission vom 13. November 2007, a.a.O.). Ungeachtet dessen ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte europarechtlich zwingend verpflichtet gewesen wäre, den Lebensraumtyp *6230 - dessen Vorhandensein im Kelsterbacher Wald unterstellt - zu melden. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Vorhandensein eines prioritären Lebensraumtyps - entgegen der offenbar vom Kläger vertretenen Einschätzung - nicht gleichsam automatisch zwingt, diesen Lebensraumtypen zum Gegenstand einer Meldung zu machen (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 4 A 59.01 -, BVerwG 118, 15). Etwas anderes kann weder Art. 1 Buchst. d) FFH-RL, wonach der Europäischen Gemeinschaft für die prioritären natürlichen Lebensraumtypen eine besondere Verantwortung zukommt, noch der Entscheidung der EG-Kommission vom 18. Dezember 1996 über das Formular für die Ermittlung von Informationen zu den im Rahmen von Natura 2000 vorgeschlagenen Gebieten (ABl. 1997 Nr. L 107 S. 1 ff.), noch dem vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben des Bundesamtes für Naturschutz an den Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V. vom 14. Oktober 2003 entnommen werden. Eine weitergehende Verpflichtung, die Fläche des vermeintlichen Lebensraumtyps *6230 als prioritären Lebensraumtyp zu melden, ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass sich diese Fläche innerhalb eines bereits gemeldeten FFH-Gebiets befindet. Die Kriterien zur nationalen Auswahl der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in Anhang III, Phase 1, D der FFH-Richtlinie, belegen, dass prioritäre Elemente innerhalb eines FFH-Gebiets nicht zwingend zum Gegenstand der Meldung zu machen sind, sondern auch in Bezug auf diese Elemente eine mitgliedstaatliche Auswahl anhand der Kriterien der Abschnitte A und B des Anhangs III, Phase 1 der FFH-Richtlinie zu treffen ist.

Auch bei der Identifizierung eines prioritären Lebensraumtyps innerhalb eines FFH-Gebietes besteht somit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 -, BVerwGE 112, 140, und 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, BVerwGE 121, 72; Urteil des Senats vom 17. Juni 2008 - 11 C 2706/07.T -, S. 99 ff.). Überprüfbar ist insoweit allein, ob die Unterschutzstellung aus sachfremden, etwa wirtschaftlichen Gesichtspunkten oder sonstigen Zweckmäßigkeitserwägungen unterblieben ist. Im Übrigen kommt es auf die Schutzwürdigkeit des konkreten Lebensraumtyps an, die maßgeblich bestimmt wird durch seinen Repräsentativitätsgrad, die von ihm eingenommene Fläche im Vergleich zur Gesamtfläche des betreffenden Lebensraumtyps im gesamten Hoheitsgebiet des Staates, seinen Erhaltungsgrad, seine Struktur und seine Funktionen und deren Wiederherstellungsmöglichkeit. Insoweit steht den Mitgliedstaaten ein ökologisch-fachlicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. zur Gebietsauswahl: EuGH, Urteil vom 7. November 2000 - C-371/98 -, Slg. 2000 I - 9249 Rdnr. 14; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, BVerwGE 121, 72). Nur wenn aus fachlicher Sicht kein Zweifel daran besteht, dass sich die Meldung eines bestimmten Lebensraumtyps aufdrängt, ist von einer Pflicht zur Meldung auszugehen. Dass sich die Meldung des Lebensraumtyps *6230 im Kelsterbacher Wald aus fachlicher Sicht unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs III Phase 1 Abschnitte A und B unzweifelhaft hätte aufdrängen müssen - vorausgesetzt, ein derartiger Lebensraumtyp liegt überhaupt vor -, ist nicht ersichtlich. Derartiges ergibt sich insbesondere nicht aus den vorliegenden Bestandsaufnahmen und Kartierungen.

Eine im Jahre 2000 vom Forschungsinstitut Senckenberg durchgeführte Erfassung der Biotoptypen im Umfeld des Frankfurter Flughafens hat damals schon vorhandene Borstgrasrasenbestände kartiert, aber als "artenarme" Bestände nicht dem Lebensraumtyp *6230 zugeordnet. Die FFH-Grunddatenerfassung im Jahre 2004 hat ergeben, dass Borstgrasrasenflächen meist (nur) kleinflächig an mehreren Stellen des Umspannwerks vorhanden waren (vgl. Dr. Goebel, Anlage 21 zur Klagebegründung vom 24. März 2008, S. 3). Die FFH-Grunddatenerfassung im Jahre 2004 hat den dokumentierten Borstgrasrasen innerhalb des Umspannwerks zwar dem Lebensraumtyp *6230 zugeordnet. Gleichzeitig wird aber ausgeführt, dass der im August 2004 aufgenommene Bestand infolge häufiger Pflegemahd innerhalb des Umspannwerks relativ artenarm sei. Die intensive Pflege habe zu einer Artenverarmung geführt. Die Pflanzengesellschaft sei trotzdem an ihrer Artenkombination noch deutlich erkennbar. Im Hinblick auf die Einstufung der Borstgrasrasenbestände im Umspannwerk durch das Senckenberginstitut als artenarme Bestände und somit nicht als Lebensraumtyp *6230, sei darauf hinzuweisen - so die Grunddatenerfassung -, dass die Vegetationsaufnahme im Mai 2000 in der Tat deutlich weniger Kennarten der Borstgrasrasen und dafür mehr Zeigearten der Sandrasen und Ruderalfluren ergeben habe, die auf eine lückigere Grasnarbe hingedeutet hätten. Insoweit sei die vom Senckenberginstitut getroffene Entscheidung nachvollziehbar. Seit der Vegetationsaufnahme im Mai 2000 habe sich jedoch eine deutliche Veränderung ergeben, was vermutlich darauf zurückzuführen sei, dass während der Jahre 2003 und 2004 aufgrund der sommerlich sehr trockenen und warmen Witterung und des damit verbundenen geringeren Aufwuchses nicht so häufig gemäht worden sei (vgl. ecoplan, Grunddatenerfassung für das FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald, Oktober 2004, S. 20 f.; CD Band 682 der Beiakten). Eine im Jahre 2006 von der Gutachterin der Beigeladenen durchgeführte Bestandserfassung (Baader-Bosch, Erfassung der Magerrasen- und Borstgrasrasenbestände auf dem Gelände des Umspannwerks Kelsterbach; Band 679 der Beiakten, S. 685 ff.) hat ergeben, dass die Pflanzengesellschaft der Flügelginster-Borstgrasrasen im Bereich des Umspannwerks Kelsterbach nur schwach gekennzeichnet sei, wobei es sich um mehr oder weniger starke Durchmischungen mit Kennarten von Sandmagerrasen und Arten anderer pflanzensoziologischer Einheiten wie Wirtschaftsgrünland und Ruderalgesellschaften gehandelt habe. Insgesamt hätten die Vorkommen nicht als reich an gesellschaftstypischen Arten bezeichnet werden können; im Ergebnis habe die Bestandserfassung nur punktuelle Vorkommen artenreicher Borstgrasrasen, aber keine flächenhafte Verbreitung ergeben (vgl. Baader-Bosch, Anlage 5 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 26. Juni 2008). Auch anlässlich einer Ortsbegehung vom 12. Juli 2007 hat ein Mitarbeiter des Bundesamtes für Naturschutz die Feststellung getroffen, dass auf den Freiflächen des Kelsterbacher Umspannwerks die Lebensraumtypen 2310 und 2330 zusammen mit einem Borstgrasrasen des Verbandes Violion caninae vorkomme. Die Flächen des Borstgrasrasens seien zum Zeitpunkt der Besichtigung kurzrasig und die letzte Mahd noch nicht entfernt gewesen. Durch die häufige Mahd dominierten im Borstgrasrasen Borstgras, Schmalblättrige Schafschwingel und Rotes Straußgras. Oft herrschten reine Borstgrasbestände vor. Artenreichere Bestände mit typischen Kennarten der Borstgrasrasen des Tieflandes seien nur punktuell aufgetreten. Ein Teil der in der Grunddatenerhebung erfassten artenreichen Bestände habe nicht mehr beurteilt werden können, da sie durch betriebsbedingte Arbeiten zerstört gewesen seien. Insgesamt gesehen sei der vorgefundene Borstgrasrasen auf der weitaus überwiegenden Fläche als artenarm einzustufen und werde daher nicht als prioritärer Lebensraumtyp *6230 eingestuft (vgl. Bericht der BfN an das BMU vom 24. Juli 2007, Band 539 der Beiakten, S. 21 ff.).

Nach den vorliegenden gutachterlichen Feststellungen kann allenfalls von einem kleinflächigen Vorkommen des artenreichen Borstgrasrasens ausgegangen werden. Angesichts der Tatsache, dass dieses Vorkommen von zwei Gutachtern noch nicht einmal als prioritärer Lebensraumtyp *6230 eingestuft wurde, kann keine Rede davon sein, dass sich die Meldung hätte aufdrängen müssen. Durch die Nichtmeldung der Fläche des Lebensraumtyps *6230, hat das Land Hessen den ihm eingeräumten fachbehördlichen Beurteilungsspielraum nicht überschritten.

Auch die von dem Kläger vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Dr. Goebel vom 28. März 2008 (Anlage 21 zur Klagebegründung vom 24. März 2008) und 7. August 2008 (Anlage 30 zum Schriftsatz des Klägers vom 13. Oktober 2008) zeigen eine Überschreitung des der Planfeststellungsbehörde zustehenden Beurteilungsspielraums nicht auf. Es kann dahingestellt bleiben, ob Dr. Goebel nur deshalb von einem schutzwürdigen Bestand ausgehen konnte, weil er den Kreis der so genannten gesellschaftstypischen Arten in unzulässiger Weise erweitert hat (so Baader-Bosch, Anlage 3 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 26. Juni 2008, S. 18). Jedenfalls kann aufgrund der vorliegenden unterschiedlichen gutachterlichen Einschätzungen des Artenreichtums der Borstgrasrasenflächen und der unstreitigen Kleinflächigkeit der Bestände nicht davon ausgegangen werden, dass sich deren Unterschutzstellung hätte aufdrängen müssen. Dabei ist dem Kläger zwar zuzugestehen, dass es eine Mindestgröße für die Schutzwürdigkeit von Borstgrasrasenbeständen nicht gibt. Die Flächigkeit und die Struktur eines Lebensraumtyps stellen jedoch Kriterien dar, die bei dessen Beurteilung als schutzwürdig von Bedeutung sind.

Soweit die Feststellung des Mitarbeiters des Bundesamtes für Naturschutz, die vorgefundenen Bestände seien nicht artenreich gewesen, kritisiert wird, weil diese Feststellung unmittelbar nach der Mahd der entsprechenden Flächen nicht hätte getroffen werden können, vermag dies nicht zu überzeugen. Das Bundesamt für Naturschutz weist in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2008 (Anlage 13 zum Schriftsatz des Beklagten vom 26. November 2008) darauf hin, dass die Mahd zum Zeitpunkt der Blüte des Borstgrasrasens durchgeführt wurde. Das Mahdgut hat am Tag der Begehung noch an Ort und Stelle gelegen. Der Mitarbeiter des Bundesamtes für Naturschutz, der an der Begehung teilnahm - Herr Dr. Schröder - hat im Termin zur mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aufgrund der damals bestehenden Wetterlage auch insbesondere eine Verwehung des Mahdgutes nicht stattgefunden hat. Eine Identifizierung der Gräser und Kräuter war danach ohne Schwierigkeiten möglich. Hierzu war Herr Dr. Schröder auch in besonderer Weise qualifiziert, da er über Heiden und Borstgrasrasen im nordwestdeutschen Tiefland promoviert hat und ihm aus diesem Grund Borstgrasrasen in allen Nutzungsformen vertraut waren. Auch Dr. Goebel stellt die Fachkompetenz des Mitarbeiters des Bundesamts für Naturschutz nicht in Frage und konstatiert im Übrigen selbst, dass der im Zuge der Grunddatenerhebung 2004 aufgenommene Bestand des Borstgrasrasens "vergleichsweise" artenarm gewesen ist. Ob - so Dr. Goebel - aus "fachlichen zwingenden Gründen" die Existenz von Borstgrasrasenflächen im Kelsterbacher Wald anzunehmen ist, kann unentschieden bleiben, weil jedenfalls nichts dafür spricht, dass diese Flächen auch zum Schutzziel des FFH-Gebietes hätten erklärt werden müssen.

Auch aus den Tatsachen, die in der mündlichen Verhandlung mit den Anträgen A. I und II, unter Beweis gestellt wurden, lässt sich keine zwingende Verpflichtung des Beklagten ableiten, das FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald zum Schutz eines eventuell vorhandenen Borstgrasrasens zu melden. Mangels Erheblichkeit bedurfte es auch insoweit der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht.

Schließlich ist der Senat aufgrund des Eindrucks der Erörterung in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass das FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald auch tatsächlich keinen Lebensraumtyp *6230 einschließt, weil es auf den entsprechenden Flächen im Bereich des Umspannwerks an der kontinuierlichen Zusammensetzung der für diesen Lebensraum typbildenden Pflanzenarten und somit am zu fordernden Artenreichtum des Borstgrasrasens fehlt. Insoweit wird auf die oben wiedergegebenen Ergebnisse der verschiedenen Flächenkartierungen und -begehungen Bezug genommen. Insbesondere der Mitarbeiter des Bundesamtes für Naturschutz hat nochmals die Artenarmut der von ihm am 12. Juli 2007 begutachteten Flächen bestätigt. Auch der vom Kläger gestellte Beweisantrag zu A. I und II, bezieht sich lediglich auf Momentaufnahmen aus den Jahren 2004 und 2006. Selbst wenn in diesen beiden Jahren der Bereich des Umspannwerks mit einer Fläche von 3,6 ha als Lebensraumtyp *6230 anzusprechen gewesen sein sollte, belegte dies nicht die zu fordernde Kontinuität der Artenzusammensetzung, sodass das Beweisthema unerheblich ist.

1.4.1.3 Charakteristische Arten im Kelsterbacher Wald

Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Erfassung und Bewertung der Bestände der charakteristischen Arten der im Standarddatenbogen für den Kelsterbacher Wald genannten Lebensraumtypen fehlerhaft erfolgt ist.

Charakteristische Arten eines Lebensraumtyps sind unter dem Blickwinkel der Erhaltungsziele und damit für die Verträglichkeitsprüfung bedeutsam. Nach Art. 1 Buchst. e) Anstrich 3 FFH-RL ist der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums definiert als die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und sich auf das Überleben seiner charakteristischen Arten im Schutzgebiet auswirken können. Deshalb können die charakteristischen Arten auch den Umfang der gebotenen Bestandserfassung und -bewertung beeinflussen. Als charakteristische Arten kommen nicht nur die im Standarddatenbogen als solche angesprochenen Arten in Betracht. Die FFH-Richtlinie stellt mit dem entsprechenden Begriff vielmehr auf den fachwissenschaftlichen Meinungsstand darüber ab, welche Arten für einen Lebensraumtyp prägend sind. Deswegen hat die Bestandserfassung und -bewertung grundsätzlich die nach dem Stand der Fachwissenschaft charakteristischen Arten eines Lebensraumtyps einzubeziehen, selbst wenn diese im Standarddatenbogen nicht gesondert als Erhaltungsziele benannt sind (so BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 79). Bei der Auswahl der für einen Lebensraumtyp charakteristischen Arten verfügt die Behörde über einen fachlichen Beurteilungsspielraum. Dieser Beurteilungsspielraum ist nur dann überschritten, wenn solche Arten nicht einbezogen wurden, über deren Berücksichtigungsfähigkeit ein weitgehender fachwissenschaftlicher Konsens besteht (so BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 80).

Die Planfeststellungsbehörde hat ausweislich der Ausführungen auf Seite 1307 des Planfeststellungsbeschlusses charakteristische Arten der Lebensraumtypen im Sinne des Art. 1 Buchst. e) FFH-RL bei der Untersuchung berücksichtigt und geprüft, ob insoweit eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes in seinen Erhaltungszielen zu befürchten ist. Soweit dort ausgeführt wird, die charakteristischen Arten würden "ergänzend verwendet", kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, die Erhaltung der charakteristischen Arten werde nicht als eigenständiges Schutzziel angesehen. Wie sich aus dem einleitenden Satz des 2. Absatzes auf Seite 1308 des Planfeststellungsbeschlusses ergibt, werden die Habitate der charakteristischen Arten vielmehr als maßgebliche Gebietsbestandteile angesehen.

Soweit der Kläger die Auswahl der charakteristischen Arten als zu gering einschätzt, kann dies seinem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen. Die für die Lebensraumtypen, die im Standarddatenbogen aufgeführt sind, charakteristischen Arten wurden von der oberen Naturschutzbehörde im Zusammenwirken mit dem von der Beigeladenen beauftragten Planungsbüro festgelegt. Bei der Auswahl der charakteristischen Arten hat sich die obere Naturschutzbehörde an den Ergebnissen der vorliegenden Grunddatenerfassung orientiert. Es wurde versucht, abhebend auf die dort genannten Zielarten für die jeweiligen Lebensraumtypen unter Berücksichtigung der im Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung und Ausnahmeprüfung von Bundesfernstraßen (Stand: Januar 2004) eine sinnvolle und nicht zu große Zahl von charakteristischen Arten für den jeweiligen Lebensraumtyp zu bestimmen (vgl. dazu Vermerk des RP Darmstadt, Dezernat V 53.2, vom 29. Juli 2004; Band 678 der Beiakten, S. 29 ff). In Bezug auf den im Kelsterbacher Wald vorhandenen Lebensraumtyp 2330 erfolgte eine spätere Ergänzung (vgl. Vermerk des RP Darmstadt, Dezernat V 53.2, vom 29. Oktober 2004; Band 678 der Beiakten, S. 37 f.). Die Auswahl der charakteristischen Arten wurde durch die obere Naturschutzbehörde gegenüber dem Planungsbüro der Beigeladenen nochmals mit Schreiben vom 9. November 2006 bestätigt (Band 679 der Beiakten, S. 674). Die benannten charakteristischen Arten wurden sodann bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung für den Kelsterbacher Wald berücksichtigt (vgl. Gutachten G2 Teil II., Blatt 17, 42 ff.; Band 640).

Dass die Planfeststellungsbehörde bei der Auswahl der charakteristischen Arten der im FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald geschützten Lebensraumtypen den ihr zustehenden fachlichen Beurteilungsspielraum überschritten hat, kann den Darlegungen des Klägers nicht entnommen werden. Der alleinige Hinweis darauf, das "BfN-Handbuch" (Ssymank u.a., Das europäische Schutzgebietssystem NATURA-2000 - BfN-Handbuch zur Umsetzung der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie, 1998) gehe für die hier zu prüfenden Gebiete und die darin vorkommenden Lebensraumtypen "von einer erheblich größeren Zahl charakteristischer Arten" aus, vermag einen substanziierten Vortrag dazu, welche charakteristischen Arten vorliegend ausgefallen sein sollen, nicht zu ersetzen.

1.4.1.4 Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr im Kelsterbacher Wald

Die Planfeststellungsbehörde hat den Bestand der Bechsteinfledermaus im FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald mit 6 bis 10 Individuen nicht zu niedrig erfasst. Sie hat die nach der Vorhabensrealisierung verbleibenden Habitatflächen der Bechsteinfledermaus und des Großen Mausohrs auch nicht dadurch überschätzt, dass Waldbestände einbezogen wurden, die jünger als 80 Jahre sind.

Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus, dass 6 bis 10 Individuen der Bechstein-fledermaus im Kelsterbacher Wald leben (PFB, S. 1380 f.). Der Kelsterbacher Wald sei kein Paarungsgebiet; ein Hinweis auf Wochenstuben und Winterquartiere sei nicht vorhanden. Das Gebiet diene als Jagd- und Sommerquartiergebiet. Der Gesamtbestand der Habitate betrage 231,77 ha. Der Anteil der als hoch bis sehr hoch einzustufenden Habitate liege bei 154,4 ha, der Anteil der mittelwertigen Habitate bei 72,37 ha. Als sehr hochwertig seien Laub- und Mischwälder von über 80 Jahren mit der Hauptbaumart Eiche einzustufen. Hochwertig seien über 80 Jahre alte Laub- und Mischwaldbestände ohne die Hauptbaumart Eiche. Auch die 40 bis 80 Jahre alten Laub- und Mischwaldbestände mit der Hauptbaumart Eiche seien, bezogen auf die Jagdfunktion, als hochwertiges Habitat einzustufen, da sie zumeist über ein gutes Nahrungsangebot verfügten. Eine mittlere Habitatwertigkeit besäßen neben den über 80 Jahre alten Nadelwäldern und Laub- und Mischwäldern aus nicht heimischen Arten auch die 40 bis 80 jährigen Laub- und Mischwaldbestände ohne die Hauptbaumart Eiche sowie Laub- und Mischwälder aus nicht heimischen Arten, sofern die Hauptbaumart Eiche vorhanden sei. Auch in diesen Habitaten trete die Quartierfunktion gegenüber der Jagdfunktion aufgrund der geringen Dichte an Baumhöhlen zurück (PFB, S. 1381 f.). Hinsichtlich der Fledermausart Großes Mausohr führt die Planfeststellungsbehörde aus, diese Art nutze den Kelsterbacher Wald ebenso wie die übrigen Waldbereiche im Flughafenumfeld regelmäßig zur Jagd; Quartiernachweise lägen nicht vor. Ältere Buchenwälder stellten die typischen Jagdhabitate des Großen Mausohrs dar. Daher seien Laub- und Mischwälder mit einem Alter von über 80 Jahren, aber auch Laub- und Mischwälder von 40 bis 80 Jahren mit der Hauptbaumart Buche als hoch- bis sehr hochwertige Jagdgebiete definiert. Von mittlerer Bedeutung als Jagdgebiet seien die Nadelwälder und Laub- und Mischwälder nicht heimischer Arten von über 80 Jahren, sofern in ihnen die Buche als Nebenbaumart vertreten sei. Danach umfassten die hoch bis sehr hoch eingestuften Habitate des Großen Mausohrs im Kelsterbacher Wald 161,88 ha und die mittelwertigen Habitate 64,08 ha (PFB, S. 1386 f.).

Die von der Planfeststellungsbehörde angenommene Bestandsgröße der Bechsteinfledermaus mit 6 bis 10 Individuen ist auf die Fortschreibung des Standarddatenbogens vom 31. Januar 2007 zurückzuführen, die anlässlich der "Spezialuntersuchung zum Status der Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) in den FFH-Gebieten ,Kelsterbacher Wald' und ,Mark- und Gundwald'" von Simon und Widdig aus dem Dezember 2006 (Band 679 der Beiakten, S. 696) vorgenommen wurde. In dieser Untersuchung weisen die Gutachter darauf hin, dass im Jahre 2001 mittels Netzfang der Nachweis von 4 Männchen erbracht wurde. Die Auswertung von Lautaufnahmen hat im Jahre 2003 ergeben, dass 17 Exemplare vorhanden sind. Während nachfolgender intensiver Untersuchungen mittels Netzfängen konnte sodann in den Jahren 2004 und 2005 wiederum lediglich ein stetiges Männervorkommen in einer Größenordnung von 4 Männchen nachgewiesen werden (vgl. dazu auch Dietz und Simon, Fledermauskundliche Erfassung im FFH-Gebiet 5917-303 "Kelsterbacher Wald" unter besonderer Berücksichtigung der Populationsgröße und Raumnutzung der Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii), 2005, S. 11 ff.; CD Band 682 der Beiakte). Hinweise auf eine Wochenstube sind nicht ermittelt worden (Simon und Widdig, a.a.O., 9 f.). Durch die Netzfänge, die von den Gutachtern selbst am 5. September 2006 durchgeführt wurden, konnte lediglich ein adultes Weibchen nachgewiesen werden, das alleine in einer Baumhöhle übertagte. Adulte Männchen wurden zu dieser Zeit nicht festgestellt. Da bei vorangegangenen Untersuchungen der Nachweis von Männchenvorkommen ausschließlich während der Sommermonate erbracht werden konnte, ist somit davon auszugehen, dass im Kelsterbacher Wald auch kein Winterquartier existiert (Simon und Widdig, a.a.O., S. 24 f.).

Es bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die vorgenannte sachverständige Bewertung der Bestandsgröße der Bechsteinfledermaus im FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald fehlerhaft sein könnte. Die offenbar ausschließlich auf die Auswertung von Rufnachweisen aus dem Jahr 2003 gestützte Annahme des Klägers, es seien mehr als 17 Individuen der Bechsteinfledermaus vorhanden, ist nicht geeignet, die auf konkrete Fangergebnisse gestützte Annahme der Planfeststellungsbehörde hinlänglich in Zweifel zu ziehen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in dem Standarddatenbogen gemäß Datenbank der deutschen Gebietsmeldung vom Dezember 2005 der Bestand - aufgrund der Rufnachweise (ecoplan, Grunddatenerfassung für das FFH-Gebiet Nr. 5917-303 "Kelsterbacher Wald", Oktober 2004; CD Band 682 der Beiakten) - mit mehr als 17 Individuen angegeben worden ist.

Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Bestimmung der Größe und der Qualität der Habitatflächen der Bechsteinfledermaus und des Großen Mausohrs. Die Kritik, die Waldbestände, die jünger als 80 Jahre seien, hätten nicht einbezogen werden dürfen, ist unberechtigt. Die Einbeziehung der entsprechenden Waldbestände ist aufgrund ihrer Jagdfunktion für die genannten Fledermausarten angezeigt. Dies ergibt sich aus den fachlichen Stellungnahmen der oberen Naturschutzbehörde vom 25. Juni 2008 (S. 2 f.; Anlage B 5 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. Juni 2008) sowie von Baader-Bosch vom 18. Juni 2008 (S. 9; Anlage 3 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 26. Juni 2008). Diesen Stellungnahmen ist der Kläger nicht substanziiert entgegengetreten.

1.4.1.5 Hirschkäfer im Kelsterbacher Wald

Auch in Bezug auf die Bewertung des Hirschkäferbestandes im Kelsterbacher Wald ist nicht erkennbar, dass die Planfeststellungsbehörde den ihr zustehenden fachlichen Einschätzungsspielraum überschritten hat. Insbesondere ist unter fachwissenschaftlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass einzelne Flächen als hochwertige Habitate bewertet werden, obwohl auf diesen Flächen nur relativ wenige Exemplare vorgefunden wurden. Denn in die Bewertung der Eignung der Habitatflächen geht nicht nur der jeweilige Besatz der Flächen mit Individuen ein. Eine Bestimmung der Wertigkeit allein nach dem aktuellen Vorkommen von Hirschkäfern wäre fehlerhaft, weil zufällig nicht besetzte Flächen, die eine potenzielle Wertigkeit besitzen, unberücksichtigt blieben. Gerade bei Insektenpopulationen, die starken Schwankungen unterliegen, sind die aktuellen Vorkommen neben Standortvoraussetzungen und Habitatrequisiten nur ein Parameter zur Beurteilung der Habitateignung. Es entspricht dem wissenschaftlichen Standard, neben dem aktuellen Besatz auch die potenzielle Eignung in die Bewertung der Habitatqualität einzubeziehen (vgl. Baader-Bosch, Anlage 3 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 26. Juni 2008).

1.4.2 Erfassung und Bewertung von Beeinträchtigungen

Auch die im Anschluss an die Bestandserfassung und -bewertung erfolgte Erfassung und Bewertung der vorhabensbedingten Auswirkungen auf die Lebensraumtypen und Arten, die in den Natura-2000-Gebieten geschützt sind, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1.4.2.1 Rechtliche Vorgaben

Ob ein Projekt das betreffende Schutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele bedeutsamen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist anhand seiner Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der ordnungsgemäß erfassten und bewerteten Gebietsbestandteile zu beurteilen. Maßgebliches Beurteilungskriterium für die Prüfung der Verträglichkeit ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten im Sinne der Legaldefinition des Art. 1 Buchst. e) und i) FFH-RL; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 43, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 94). Das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 174 Abs. 2 Satz 2 EGV), das in Art. 6 Abs. 3 FFH-RL seinen Niederschlag gefunden hat, verlangt allerdings nicht, die Verträglichkeitsprüfung auf ein "Nullrisiko" auszurichten. Ein Projekt ist vielmehr dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 60, und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 94). Um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, muss die Verträglichkeitsprüfung die "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" berücksichtigen und setzt somit die "Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen" voraus (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 62, und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 94). Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge, die sich auch bei Ausschöpfung dieser Erkenntnismittel derzeit nicht ausräumen lassen, müssen freilich kein unüberwindbares Zulassungshindernis darstellen. Insoweit ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssen (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 64 und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 94). Zugunsten des Projekts dürfen bei der Verträglichkeitsprüfung die vom Vorhabensträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 53, und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 94).

Beim günstigen Erhaltungszustand einer vom Erhaltungsziel des FFH-Gebietes umfassten Tier- oder Pflanzenart geht es um ihr Verbreitungsgebiet und ihre Populationsgröße; in beiden Bereichen soll langfristig gesehen eine Qualitätseinbuße vermieden werden. Vorhabensbedingte Stressfaktoren dürfen die artspezifische Populationsdynamik keinesfalls so weit stören, dass die Art nicht mehr "ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird" (1. Anstrich in Satz 2 von Art. 1 Buchst. i) FFH-RL). Die damit beschriebene Reaktions- und Belastungsschwelle kann unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls gewisse Einwirkungen zulassen. Diese berühren das Erhaltungsziel nicht nachteilig, wenn es etwa um den Schutz von Tierarten geht, die sich nachweisbar von den in Rede stehenden Stressfaktoren nicht stören lassen. Bei einer entsprechenden Standortdynamik der betroffenen Tierart führt nicht jeder Verlust eines lokalen Vorkommens oder Reviers zwangsläufig zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 45, und 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rdnr. 571 ff.). Selbst eine Rückentwicklung der Population mag nicht als Überschreitung der Reaktions- und Belastungsschwelle zu werten sein, solange sicher davon ausgegangen werden kann, dass dies eine kurzzeitige Episode bleiben wird.

Soweit als weiteres Ziel genannt wird, dass das "natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird" (2. Anstrich in Satz 2 von Art. 1 Buchst. i) FFH-RL), ist auch nicht jeder Flächenverlust, den ein FFH-Gebiet erleidet, notwendig mit einer Abnahme des Verbreitungsgebiets gleichzusetzen, weil der Gebietsschutz insoweit ein dynamisches Konzept verfolgt. So ist es denkbar, dass die betroffene Art mit einer Standortdynamik ausgestattet ist, die es ihr unter den gegebenen Umständen gestattet, Flächenverluste selbst auszugleichen (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, Rdnr. 45; zum Verlust einzelner Brut-, Nahrungs- oder Rückzugsgebiete bei Vögeln: Urteile vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276, 292, und 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166, 178 f.). Wenn auch der Erhaltung vorhandener Lebensräume regelmäßig Vorrang vor ihrer Verlagerung zukommt (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O., S. 175), kann in diesem Fall im Wege der Kompensation durch die Schaffung geeigneter Ausweichhabitate der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Art gewährleistet werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 45, und 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rdnr. 573).

Auch bei Lebensraumtypen sind Reaktions- und Belastungsschwellen zu ermitteln. Bei Lebensraumtypen handelt es sich um biogeografische Systeme, die durch vielfältige Vernetzungen und entsprechend komplexe Wechselwirkungen gekennzeichnet sind. Trotz der daraus resultierenden Unsicherheiten werden aus der Definition des günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraums (Art. 1 Buchst. e) FFH-RL) derartige Reaktions- und Belastungsschwellen herzuleiten sein. Die dort aufgezählten Parameter (z.B. charakteristische Arten, für den Fortbestand notwendige Strukturelemente und spezifische Funktionen) sind der ökologischen Systemtheorie entnommen, die Lebensraumtypen in gewissen Grenzen ebenfalls eine Elastizität und Belastbarkeit zuschreibt. Wie eine Art kann auch ein natürlicher Lebensraum trotz einer vorübergehenden Störung zumindest dann stabil bleiben, wenn nach kurzer Frist eine Regeneration einsetzt. Zu beachten ist dabei, dass der Erhaltungszustand eines Lebensraums nur dann als günstig einzustufen ist, wenn zugleich der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten nach Art. 1 Buchst. i FFH-RL günstig ist (3. Anstrich in Unterabs. 2 von Art. 1 Buchst. e) FFH-RL). Wie auch § 3 Satz 1 HENatG i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG besagt, sind die Lebensraumtypen somit auch als Lebensstätten und Lebensräume wildlebender Tiere und Pflanzen geschützt (so BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 48).

1.4.2.2 Beeinträchtigung der Avifauna durch Lärmimmissionen

Eine erhebliche Beeinträchtigung der in den Natura 2000-Gebieten in Umfeld des Flughafens geschützten Avifauna schließt die Planfeststellungsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aus.

1.4.2.2.1 Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses

In Bezug auf vorhabensbedingte Lärmbeeinträchtigungen der Natura-2000-Gebiete führt die Planfeststellungsbehörde aus, es sei eine an einem strengen Maßstab orientierte Prüfung der Lärmauswirkungen auf die Avifauna geboten. Die Aussagen zur Lärmempfindlichkeit bezögen sich insbesondere auf die Zwischenergebnisse eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens (FuE-Vorhaben) des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zum Thema "Vögel und Verkehrslärm", Stand 16. Juli 2007. Diese Untersuchung komme zu dem Ergebnis, dass bezogen auf den Straßenverkehr 21 Vogelarten, von denen 7 Arten auch im Umfeld des Flughafens vorkämen, als lärmempfindlich einzustufen seien. Die kritischen Dauerschallpegel lägen für diese Vogelarten zwar zwischen 47 dB(A) und 58 dB(A). Hinsichtlich der Lärmempfindlichkeit gegenüber intermittierenden Verkehrsgeräuschen - wie dem Fluglärm - komme das FuE-Vorhaben zu dem Ergebnis, dass für Arten, die nach den Forschungsergebnissen keine eindeutige Reaktion auf kontinuierlichen Lärm zeigten, bei intermittierendem Lärm ein noch geringeres Kommunikationsproblem bestehe. Bei diskontinuierlichem Lärm seien die Kriterien der Wiederholungsrate und der Länge der Rufe bzw. der Gesänge entscheidend. Je häufiger und anhaltender ein Vogel rufe, umso effektiver nutze er die Lärmpausen aus und umso höher sei die Wahrscheinlichkeit, dass er sich in den ungestörten Phasen Gehör verschaffe. Dass die Empfindlichkeit der Avifauna gegen Fluglärm nicht gleichzusetzen sei mit ihrer Empfindlichkeit gegenüber dem Straßenlärm, ergebe sich auch aus der Fachliteratur sowie aus den Beobachtungen zum derzeitigen Vorkommen der Avifauna im Flughafenumfeld. Die Schalldruckpegel, die im Bereich von Flughäfen als kurzzeitige Schallereignisse toleriert würden, lägen teilweise weit über denen, die im Umfeld von Straßen als Dauerbelastung eine weitgehende Entwertung von Lebensräumen bewirkten. Der Auswirkungsprognose seien daher schwerpunktmäßig die Höhe des Maximalpegels und die zeitliche Abfolge der Schallereignisse und die damit einhergehende Länge der Schallpausen zugrunde zu legen. Literaturrecherchen hätten ergeben, dass kein wissenschaftlich begründbarer Schwellenwert für "relative Ruhezeiten" zwischen den Einzelschallereignissen vorliege, die für die innerartliche Kommunikation benötigt würden (PFB, S. 1311 ff.). Für 34 Lärmnachweispunkte in den Vogellebensräumen im Flughafenumfeld habe die Vorhabensträgerin sowohl für die Ist-Situation 2005 als auch für den Planungsfall 2020 die Höhe des Maximalpegels von 65 dB(A) und mehr sowie die jeweils damit einhergehende mittlere Abfolge der Einzelschallereignisse errechnet (PFB, S. 1318, Tab. 1). Es könne hinreichend sicher von einer irrelevanten flugbetriebsbedingten Lärmzunahme für die betroffenen Arten innerhalb ihrer Habitate ausgegangen werden, wenn trotz Zunahme der Einzelschallereignisse - auch unter Berücksichtigung einer Dauer der jeweiligen Einzelschallereignisse von bis zu 30 Sekunden - die Länge der Schallpausen weiterhin eine artspezifische Kommunikation ermögliche und zudem der schon derzeit im Flughafenumfeld vorhandene Maximalpegel nicht wesentlich überschritten werde (PFB, S. 1319 f.).

Zur artbezogenen Abschätzung der Lärmeinwirkungen auf die Avifauna, die für die Schutzgebiete charakteristisch ist, hat die Planfeststellungsbehörde die Reviere der entsprechenden Vogelarten den Lärmnachweispunkten (PFB, S. 1318, Tab. 1) zugeordnet. Sie hat sodann die aus der Literatur ermittelte Dauer der Gesangsstrophen der jeweiligen Vogelart mit dem in der vorgenannten Tabelle angegebenen mittleren Abstand zwischen zwei Einzelschallereignissen von mehr als 65 dB(A) für den Planungsfall 2020 verglichen. Sie hat dabei einer worst case Betrachtung folgend die Dauer eines jeden Einzelschallereignisses von über 65 dB(A) mit 30 Sekunden in Ansatz gebracht, sodass sich die in der vorgenannten Tabelle angegebenen Werte um 0,5 Minuten verringern. Der vorgenommene Vergleich hat für alle betrachteten Vogelarten erbracht, dass der durchschnittliche Abstand zweier Schallereignisse von mehr als 65 dB(A) im Planungsfall 2020 in den 6 verkehrsreichsten Monaten für eine artspezifische Kommunikation ausreichend sei (PFB, S. 1557 ff. und 1630 ff.). Für die im FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald lebenden charakteristischen Spechtarten (Schwarz-, Grau- und Mittelspecht) seien relevante Beeinträchtigungen durch vorhabensbedingte Lärmimmissionen ferner deshalb zu verneinen, weil im Umfeld des bereits vorhandenen Flughafens Spechtarten in Bereichen anzutreffen seien, die bereits heute eine höhere Lärmbelastung aufwiesen, als sie im Planungsfall in der Umgebung der neuen Landebahn entstehen werde. Schließlich werde auch durch die Verlegung der Okrifteler Straße (PFB, S. 1323 f, 1349 f, 1542 ff) sowie die Zunahme des Straßenverkehrs auf der Bundesautobahn A 3 keine lärmbedingte Beeinträchtigung der Avifauna entstehen. Die von der Vorhabensträgerin angewandte Methode der Bewertung der Wirkungen der vorhabensbedingten Lärmzunahme auf die Avifauna in den Natura-2000-Gebieten im Umfeld des Frankfurter Flughafens ist aus naturschutzfachlicher Sicht hinreichend geeignet, eine erhebliche Beeinträchtigung der vorgenannten Schutzgebiete mit der zu fordernden Gewissheit auszuschließen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Verträglichkeitsprüfung insoweit den aktuellen Stand von Wissenschaft und Forschung unberücksichtigt lässt. Auch der von der Planfeststellungsbehörde gezogene Analogieschluss von der derzeitigen Lärmsituation im Umfeld des bestehenden Flughafens auf die zukünftige Situation ist berechtigt und führt zur hinreichenden Gewissheit, dass im Planungsfall keine erheblichen Lärmbeeinträchtigungen der maßgeblichen Avifauna stattfinden werden.

1.4.2.2.2 Aktueller Stand der Wissenschaft

Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der aktuelle wissenschaftliche Kenntnisstand zu der Frage der Auswirkungen von Verkehrslärm auf die Avifauna in der Untersuchung des Kieler Instituts für Landschaftsökologie, Vögel und Verkehrslärm, Quantifizierung und Bewältigung entscheidungserheblicher Auswirkungen von Verkehrslärm auf die Avifauna, FuE-Vorhaben 02.237/2003/LR des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, November 2007 (im Folgenden: KIFL, Vögel und Verkehrslärm), wiedergegeben wird. Diese Untersuchung lag der Planfeststellungsbehörde zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses zwar lediglich in der Fassung des Entwurfes aus dem Juli 2007 (Band 680 der Beiakten, S. 233 ff.) vor; der Schlussbericht wurde ihr erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zur Verfügung gestellt. Ob der nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bekannt gewordene Schlussbericht der getroffenen Verträglichkeitsprognose überhaupt nachträglich die Basis entziehen könnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 89), kann hier dahingestellt bleiben. Denn das Prognosemodell der Planfeststellungsbehörde steht mit den Erkenntnissen des Schlussberichts des Kieler Instituts für Landschaftsökologie, soweit diese wissenschaftlich abgesichert sind, in Einklang. Dessen ungeachtet weist das Kieler Institut für Landschaftsökologie darauf hin, dass der Bewertungsvorschlag aus dem Juli 2007 strenger war als der konkretisierte Vorschlag in der Endversion aus dem November 2007, sodass eine Berücksichtigung der Endfassung nicht zur Ermittlung von höheren Beeinträchtigungen führen kann (Kieler Instituts für Landschaftsökologie, Anlage 19 zum Schriftsatz des Beklagten vom 26. November 2008).

Ziel des vorgenannten Forschungsvorhabens war die Entwicklung von Grundlagen zur Bewertung der Auswirkungen des Straßen- und Schienenverkehrslärms - nicht des Flugverkehrslärms - auf Brut- und Rastvögel. Der Konflikt zwischen der Avifauna und dem Verkehrslärm besteht darin, dass Vögel in besonderer Weise darauf angewiesen sind, akustische Signale wahrzunehmen, die beim Finden eines Partners als Orientierung dienen, die Grenzen des Territorialanspruchs von Nachbarn und Konkurrenten erkennen lassen, das Auffinden von Nahrung erleichtern, auf Gefahrenquellen hinweisen und die Aufrechterhaltung des Kontakts im Familienverband unterstützen. Dabei variiert die Bedeutung der akustischen Wahrnehmung unter den einzelnen Vogelarten stark. Naturgemäß spielt die akustische - gegenüber der optischen - Kommunikation bei nachtaktiven Vögeln oder solchen, die in unübersichtlichen Habitaten leben, eine entscheidende Rolle. Werden Rufe und Gesänge von Vögeln durch andere Schallquellen teilweise oder vollständig überdeckt (maskiert), kann dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen (KIFL, Vögel und Verkehrslärm, S. 8 ff.). Da für einen Großteil der seltenen Arten, für die die Untersuchung eine Aussage getroffen hat, nicht hinreichend statistisches Material zur Verfügung stand, verfolgt die Untersuchung einen Ansatz, der auf der Kombination einer Prognose der Empfindlichkeit der Vogelarten gegen Verkehrslärm und einer Auswertung der Verteilungsmuster von Vögeln an Straßen unterschiedlicher Verkehrsstärke basiert. Die Prognose der Empfindlichkeit gegen Verkehrslärm erfolgt anhand der Auswertung ausgewählter Eigenschaften der Kommunikationsstrategie der Arten (KIFL, Vögel und Verkehrslärm, S. 54 ff.)

Im Hinblick auf den Dauerlärm durch Straßenverkehr benennt die Untersuchung für insgesamt 21 Brutvogelarten kritische Schallpegel, die je nach Aktivitätszeitraum für die Tag- oder Nachtzeit gelten (KIFL, Vögel und Verkehrslärm, S. 223). Bei 12 Arten handelt es sich um solche, die zur Partnerfindung in besonderer Weise auf akustische Signale angewiesen sind (KIFL, Vögel und Verkehrslärm, S. 173, 175 Tab. 14). Die kritischen Dauerlärmwerte liegen zwischen 47 dB(A) nachts bis 58 dB(A) tags. Für die übrigen Vogelarten wurde festgestellt, dass der Verkehrslärm in der Regel nicht der Wirkfaktor mit der größten Reichweite ist. Für einige dieser Arten schlägt die Untersuchung aber kritische Effektdistanzen vor, in denen sich die Gesamtwirkung der Effekte des Komplexes "Straße und Verkehr" manifestieren. Die festgestellten Effektdistanzen sind artspezifisch und könnten je nach Verkehrsbelastung 100 m bis 500 m vom Fahrbahnrand betragen (KIFL, Vögel und Verkehrslärm, S. 1). Die Ermittlung von Effektdistanzen war jedoch nicht das primäre Ziel des Projektes. Es handelt sich (lediglich) um Vorschläge, die nicht im strikt naturwissenschaftlichen Sinne abgesichert, aber plausibel sind (KIFL, Vögel und Verkehrslärm, S. 225).

Zur Abschätzung des Maskierungspotenzials von Eisenbahnlärm für Vögel sind die für den Straßenverkehrslärm genannten Mittelungspegel (vgl. dazu Schreiben des Kieler Instituts für Landschaftsökologie, Anlage 20 zum Schriftsatz des Beklagten vom 26. November 2008) aufgrund des diskontinuierlichen Charakters des Eisenbahnlärms nicht geeignet (KIFL, Vögel und Verkehrslärm, S. 191). Vielmehr ist für die Beurteilung des diskontinuierlichen Lärms an Schienenwegen der relative Anteil der Ruhezeiten und der Störzeiten relevant (KIFL, Vögel und Verkehrslärm, S.230). Für 12 besonders empfindliche Brutvogelarten werden vorsorglich Schwellenwerte der Störzeiten von 12 Minuten je Stunde vorgeschlagen und für die Große Rohrdommel von 6 Minuten je Stunde. Bei Einhaltung dieser Schwellenwerte können negative Effekte des Schienenverkehrs auf diese Vögel ausgeschlossen werden (KIFL, Vögel und Verkehrslärm, S. 230). Die tolerierbare Dauer der Störzeiten liege nach der Untersuchung möglicherweise darüber. Mangels Daten konnte dies im Rahmen des Forschungsvorhabens jedoch nicht ermittelt werden (KIFL, Vögel und Verkehrslärm [Kurzfassung], S. 3, 18).

1.4.2.2.3 Prognosemodell des Planfeststellungsbeschlusses

Die von der Planfeststellungsbehörde vorgenommene Risikoabschätzung berücksichtigt hinreichend die Ergebnisse der Untersuchung "Vögel und Verkehrslärm" des Kieler Instituts für Landschaftsökologie.

Das Institut geht davon aus, dass bereits ab einem Dauerschallpegel zwischen 47 d(B)A nachts und 55 dB(A) tags, der auf (kontinuierlichen) Straßenverkehr zurückzuführen ist, die Rufe von 21 Vogelarten maskiert werden (vgl. KIFL, Vögel und Verkehrslärm, S 223). Von diesen 21 Vogelarten befinden sich 7 Arten auch im Umfeld des Flughafens. Dies sind der Wachtelkönig (47 dB(A) nachts), die Tüpfelralle und die Wachtel (52 dB(A) tags), die Bekassine, der Kiebitz und die Waldschnepfe (55 dB(A) tags) und die Hohltaube (58 dB(A) tags). Von diesen 7 Arten, die als gegen den kontinuierlichen Straßenverkehrslärm empfindlich eingestuft werden, werden wiederum 4 Arten auch als empfindlich in Bezug auf intermittierenden (diskontinuierlichen) Lärm qualifiziert. Dies sind die Hohltaube, die Tüpfelralle, die Wachtel und der Wachtelkönig (vgl. KIFL, Vögel und Verkehrslärm, S. 230). Für diese Vogelarten unterstellt das Kieler Institut für Landschaftsökologie eine Beeinträchtigung, wenn der artspezifische kritische Dauerschallpegel (KIFL, Vögel und Verkehrslärm, S 223) länger als 12 Minuten je Stunde überschritten wird.

Der Ansatz der Planfeststellungsbehörde, dass im Rahmen der Verträglichkeitsprognose schwerpunktmäßig auf die zeitliche Abfolge der einzelnen Schallereignisse und die damit einhergehende Länge der Schallpausen abzustellen ist, um beurteilen zu können, ob eine artspezifische Kommunikation möglich ist, steht somit mit den Erkenntnissen des Kieler Instituts für Landschaftsökologie in Einklang. Die Untersuchung differenziert zwischen dem Lärm an Straßen und Schienenwegen. Straßen erzeugen (grundsätzlich) einen Dauerlärm. Der Lärm an Schienenwegen ist dagegen durch eine Abfolge von intensiven Schallereignissen von jeweils kurzer Dauer gekennzeichnet, zwischen denen Schallpausen verbleiben, in denen eine akustische Kommunikation der Vögel ungestört erfolgen kann (KIFL, Vögel und Verkehrslärm, S. 19 ff., 191 ff.). Auch der Flugverkehr im Umfeld von Flughäfen erzeugt wie der Schienenverkehr zeitweilig starke, diskontinuierliche Schallimmissionen (KIFL, Vögel und Verkehrslärm, S.201 f.). 1.4.2.2.3.1 Maximalpegel

Ein relevanter Widerspruch zwischen dem Prognosemodell der Planfeststellungsbehörde und den Ergebnissen des Kieler Instituts für Landschaftsökologie besteht nicht deshalb, weil die Planfeststellungsbehörde davon ausgeht, dass es erst ab einem Maximalpegel von 65 dB(A) und mehr zu einer Unterbrechung der Kommunikation der Avifauna kommt (PFB, S. 1318, Tab. 1). Die Annahme dieses Maximalpegels beruht darauf, dass sich überhaupt erst ab dieser Größenordnung die luftverkehrsbedingten Geräusche hinreichend deutlich von häufig auftretenden Umweltgeräuschen (z. B.: Blätterrauschen, Knacken von Ästen oder Vogelstimmen) abheben (vgl. Baader-Bosch, Anlage 1 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 26. Juni 2008, S. 11; vgl. auch Schreiben der Beigeladenen vom 1. Oktober 2007, S. 32, Band 563 der Beiakten, S. 135). Soweit das Kieler Institut für Landschaftsökologie niedrigere (artspezifische) Maximalpegel nennt, beruhen diese auf einer Übertragung der für den Straßenverkehr ermittelten kritischen Dauerschallpegel auf den diskontinuierlichen Schienenverkehrslärm. Diese Übertragung ist jedoch wissenschaftlich nicht begründbar und erfolgte mangels Daten zum Schienenverkehr näherungsweise (KIFL, Vögel und Verkehrslärm, S. 230). Nach eigener Einschätzung steht die Untersuchung des Kieler Instituts für Landschaftsökologie zu Vögeln und Verkehrslärm der Anwendbarkeit der 65 dB(A)-Schwelle nicht entgegen (vgl. Kieler Instituts für Landschaftsökologie, Anlage 20 zum Schriftsatz des Beklagten vom 26. November 2008).

Selbst wenn man jedoch die Grenze zwischen Störzeiten und Ruhepausen entsprechend dem Vorschlag des Kieler Instituts für Landschaftsökologie bei 55 dB(A) ziehen würde, ergibt sich daraus keine andere Verträglichkeitsprognose (vgl. dazu 1.4.2.2.7). Insoweit kann dahin gestellt bleiben, ob die gegen die 65 dB(A)-Grenze vom Kläger geltend gemachten Bedenken durchgreifen.

1.4.2.2.3.2 Schallpausen

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde eine wesentliche Beeinträchtigung der Avifauna verneint, wenn im Mittel zwischen zwei Einzelschallereignissen mit einem Maximalpegel von 65 dB(A) Schallpausen verbleiben, in denen der betroffenen Vogelart das Singen der ihr eigenen Gesangsstrophe ermöglicht wird. Nach den Erkenntnissen des Kieler Instituts für Landschaftsökologie sind bei diskontinuierlichem Lärm für die Lärmempfindlichkeit der Avifauna die Kriterien der Wiederholungsrate und der Länge der Rufe und der Gesänge entscheidend (vgl. Kieler Instituts für Landschaftsökologie, Anlage 20 zum Schriftsatz des Beklagten vom 21. November 2008). Je häufiger und anhaltender ein Vogel ruft, umso effektiver nutzt er die Lärmpausen aus und umso höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass er sich in den ungestörten Pausen Gehör verschafft (KIFL, Verkehrslärm und Vögel, S. 198). Vor diesem Hintergrund ist es schlüssig und plausibel, dass die Planfeststellungsbehörde dem Vorschlag des Kieler Instituts für Landschaftsökologie nicht gefolgt ist, für die hier maßgeblichen Brutvogelarten Schwellenwerte der (kumulierten) Störzeiten von 12 Minuten je Stunde anzunehmen, sondern die Schwellenwerte individuell nach der Länge der Gesangsstrophe der jeweils betroffenen Vogelart bemessen hat. Denn auch der Vorschlag des Kieler Instituts für Landschaftsökologie für die Schwellenwerte der Störzeiten ist nach eigenem Bekunden nicht hinreichend wissenschaftlich abgesichert. So führt das Institut selbst aus, dass diese Werte vorsorglichen Charakter haben, auf Schätzungen beruhen und konservative Arbeitshypothesen für weiterführende Untersuchungen darstellen. Bei Einhaltung dieser Schwellenwerte können negative Effekte (des Schienenverkehrs) auf Vögel ausgeschlossen werden (KIFL, Vögel und Verkehrslärm (Kurzfassung], S. 31). Die tolerierbare Dauer der Störzeiten liegt auch nach eigener Einschätzung des Instituts möglicherweise darüber. Mangels Daten konnte dies im Rahmen des Forschungsvorhabens jedoch nicht ermittelt werden (KIFL, Vögel und Verkehrslärm [Kurzfassung], S. 3, 18).

Gegen die hinreichende wissenschaftliche Absicherung der vom Kieler Institut für Landschaftsökologie angegebenen kritischen Schwellenwerte für Störzeiten spricht auch die Empfehlung, die Werte für die Dauerschallexposition nicht auf Straßen mit einem Verkehr von weniger als 10.000 Kfz/24h anzuwenden (KIFL, Vögel und Verkehrslärm, S. 1). Die Entscheidung, das Prognosemodell nur für Straßen mit einer Frequenz ab 10.000 Kfz/24h zugrunde zu legen, beruht ebenfalls darauf, dass bei schwacher Verkehrsbelastung trotz hoher Einzelschallpegel genügend Schallpausen verblieben, innerhalb derer eine artspezifische Kommunikation möglich bleibt. Nach Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) - Tabelle A - beträgt für die Tagzeit (6.00 Uhr - 22.00 Uhr) die stündliche Verkehrsstärke 0,06 des durchschnittlichen täglichen Verkehrs. Bei einer Verkehrsstärke von 10.000 Kfz/24h bedeutet dies für die Tagesstunden eine stündliche Verkehrsbelastung von 600 Kfz. Bei einer derartigen Verkehrsbelastung ist - mit der Beigeladenen - davon auszugehen, dass die kumulierte Stördauer weit mehr als 12 Minuten je Stunde beträgt.

Schließlich entspricht auch die Herleitung des Schwellenwertvorschlags für die Störzeiten durch das Kieler Institut für Landschaftsökologie keiner hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung. Der Schwellenwert für den Anteil der kritischen Störungen von 12 Minuten ist einer Studie entnommen worden, die die Fa. Ökokart im Raumordnungsverfahren für die 3. Start- und Landebahn des Flughafens München (dort Anhang: 8.1 Grundlagen und Behandlung des Wirkfaktors Lärm) am 11. Juli 2006 erstellt hat. Zunächst erscheint erwähnenswert, dass auch in dieser Studie keine Beeinflussung der Avifauna durch Flugverkehrslärm festgestellt wurde. Die angegebene kumulierte Zeitdauer der Lärmbelastung beschreibt die während der Untersuchung von Ökokart am Münchner Flughafen vorgefundenen Verhältnisse. Das Untersuchungsgebiet wurde zum Zeitpunkt der Untersuchung 16 bis 21 Mal je Stunde überflogen, sodass der mittlere Anteil der Lärmpausen zwischen 75 % und 80 % betrug. Daraus wurden Ruhezeiten von 45 Minuten bis 48 Minuten errechnet. Als Ruhezeiten wurden Zeitspannen definiert, in denen der artspezifische Schallpegel unterschritten wird, der mangels Daten zum Schienenverkehr aus der kontinuierlichen Lärmkulisse des Straßenverkehrs näherungsweise übertragen wurde (KIFL, Vögel und Verkehrslärm, S. 202 f.).

Diese Herleitung lässt deutlich werden, dass die angegebenen 12 bis 15 Minuten keinen Schwellenwert beschreiben, bei dessen Überschreitung mit einer Beeinträchtigung der Avifauna zu rechnen ist. Zusammenfassend führt das Kieler Institut für Landschaftsökologie folgerichtig aus, dass auch die Studie von Ökokart die Schwelle der kritischen Stördauer nicht definiere. Die aufwendige Untersuchung sei im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, um den Mangel an verfügbaren Bewertungsgrundlagen zu beheben. Dementsprechend beantworte sie die Fragen, die für das behandelte Vorhaben von Relevanz gewesen seien. Über das Ergebnis hinaus, dass eine fluglärmbedingte Stördauer von 12 Minuten pro Stunde keine erkennbaren negativen Effekte auf die Vogelwelt auslöse, werde es die Aufgabe weiterer Forschung sein, die Anzahl und die Dauer der Störereignisse zu ermitteln, ab denen eine kritische Schwelle überschritten werde (KIFL, Vögel und Verkehrslärm, S. 202).

Bei der Angabe der Dauer der Störzeit handelt sich somit um eine "Bagatellschwelle" (Kieler Institut für Landschaftsökologie, Anlage 19 zum Schriftsatz des Beklagten vom 26. November 2008) aber nicht um einen Grenzwert, bei dessen Überschreiten mit erheblichen Beeinträchtigungen der Avifauna zu rechnen ist. Die im Schriftsatz des Klägers vom 21. Dezember 2008 geäußerte Auffassung, es gebe keinen Unterschied zwischen der Bagatellschwelle und der Erheblichkeitsschwelle, ist angesichts der unzweideutigen Ausführungen des Kieler Instituts für Landschaftsökologie nicht nachvollziehbar.

Auch hier gilt aber, dass die vom Kläger geäußerten Bedenken gegen Zugrundelegung der Schallpausen im Planfeststellungsbeschluss dahingestellt bleiben können. Denn auch unter Anwendung des Kriteriums der relativen Ruhezeit von 80 % - wie vom Kieler Institut für Landschaftsökologie vorgeschlagen - sind erhebliche Beeinträchtigungen der maßgeblichen Schutzgebiete in ihren Erhaltungszielen ausgeschlossen. (vgl. dazu 1.4.2.2.7).

1.4.2.2.4 Wissenschaftliche Unsicherheit

Nach Einschätzung des Senats hat die Untersuchung des Kieler Instituts für Landschaftsökologie, die den aktuellen Stand der Wissenschaft widerspiegelt - ebenso wie die im Übrigen von der Gutachterin der Beigeladenen angestellte Literaturrecherche (G2, Teil VII, Kapitel 3.2.1, Band 641 der Beiakten) - keinen hinreichend wissenschaftlich abgesicherten Nachweis dafür erbracht, dass eine Beeinträchtigung der Avifauna durch intermittierenden Verkehrslärm - wie Luftverkehr - tatsächlich stattfindet. Andererseits kann aufgrund der vorgenannten Untersuchung - ebenso wie anhand der anderen dem Senat bekannten wissenschaftlichen Erkenntnisse - auch nicht ausgeschlossen werden, dass die vorhabensbedingten Lärmimmissionen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Avifauna führen können. Vor diesem Hintergrund ist es zulässig, wenn die Planfeststellungsbehörde das von ihr entwickelte und naturschutzfachlich schlüssig begründete Prognosemodell zusätzlich zur oben dargestellten Herleitung mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen absichert. Eine insoweit auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte Methode dieser Art ist - wie eingangs ausgeführt - der Analogieschluss, mit dem bei der Einhaltung wissenschaftlicher Standards bestehende Wissenslücken überbrückt werden (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 60). Infolge dessen war es der Planfeststellungsbehörde auch unter Berücksichtigung der strengen Maßstäbe, die für eine FFH-Verträglichkeitsprüfung gelten, nicht verwehrt, aus dem bisherigen langjährigen Betrieb des Flughafens und den bereits stattfindenden erheblichen Lärmauswirkungen auf die Avifauna Rückschlüsse zu ziehen und für die Prognose fruchtbar zu machen, wie sich der Bau der Nord-West-Landebahn auf die Avifauna in den umliegenden Schutzgebieten auswirken wird. Die Planfeststellungsbehörde durfte somit aus der durchgeführten Revierkartierung im Umfeld des vorhandenen Flughafens, deren Ergebnis vom Kläger nicht in Zweifel gezogen wird, den Schluss ziehen, dass die bestehende Lärmsituation offensichtlich keinen maßgeblichen Einfluss auf das Revierverhalten und den Bruterfolg der vorhandenen Brutvogelarten hat. Diese Kartierung hat beispielsweise ergeben, dass gerade zwischen den besonders stark verlärmten Lärmnachweispunkten V03n (Dauerschallpegel 2005: 73,8 dB(A)) und V04n (Dauerschallpegel 2005: 73,7 dB(A)), die sich unmittelbar östlich der Startbahn 18 West befinden (vgl. die Karte über die Lärmnachweispunkte Blatt Nord, Band 557 der Beiakten, S. 91), hochwertige Lebensräume des Mittelspechts vorkommen (vgl. die Kartierungen G1.IV.6.6, Band 632 der Beiakten und G1.III.4.4, Band 108 der Beiakten). Demgegenüber liegen für deutlich geringer lärmbelastete Flächen von ebenfalls hoher Wertigkeit (bspw. östlich der K 152) keine Nachweise für den Mittelspecht oder andere maßgebliche Spechtarten vor. Entsprechendes gilt für den südwestlichen Rand der Heidelandschaft in der Nähe des Lärmnachweispunkts V07, der 2005 mit einem Dauerschallpegel von ("nur") 66,3 dB(A) belastet war (vgl. die vorgenannten Kartierungen sowie PFB, S. 1322 f.). Ferner wurden Reviere der Spechtarten in einem stark verlärmten Bereich des Kelsterbacher Waldes nahe der Autobahn A 3 nachgewiesen. Dort herrschen durch die Autobahn tagsüber eine Dauerlärmbelastung von mindestens 60 dB(A) sowie infolge Starts auf der Startbahn 25 R Maximalpegel von bis zu 79 dB(A) (PFB, S. 1349).

Die vom Kläger gegen die vorgenannte Argumentation erhobenen Einwände vermögen die Berechtigung des von der Planfeststellungsbehörde gezogenen Analogieschlusses nicht in Zweifel zu ziehen.

Dies gilt insbesondere für die Behauptung des Klägers, es handele sich bei den flughafennahen Kartierungsbereichen um sog "Sink-Habitate", in denen aufgrund der derzeitigen Lärmsituation die notwendige Reproduktion nicht erreicht werde, und die vorhandene hohe Siedlungsdichte nur dadurch zustande komme, dass dort Überschüsse aus so genannten "Source-Habitaten" siedelten. Die bisherigen Untersuchungen haben keinerlei Hinweis darauf erbracht, dass die hohen Siedlungsdichten im flughafennahen Bereich auf "Spenderpopulationen" aus anderen Habitaten zurückzuführen sind (vgl. Baader-Bosch, Anlage 1 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 26. Juni 2008, S. 10). Es handelt sich mithin nach dem Erkenntnisstand des Senats um einen rein theoretischen Einwand des Klägers, der als Grundlage für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung eines Schutzgebiets ausscheidet (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 60).

Soweit der Kläger zum Ausschluss der schädigenden Wirkung des Fluglärms auf die betroffenen Arten eine eingehende Untersuchung des "Reproduktionserfolgs" in den lärmbetroffenen Bereichen verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass neben praktischen Schwierigkeiten bei einem derartigen Monitoring auch keine zuverlässigen Werte über einen als normal einzustufenden Reproduktionserfolg vorliegen. Aus diesen Gründen hat sich als Untersuchungsmethode die Erfassung von Vögeln über einen ausreichend langen Zeitraum in der Brutzeit als Standard etabliert. Deren Ergebnisse sind nicht unsicherer als Reproduktionserfolgskontrollen. Eine derartige Brutvogelerfassung wurde hier im Rahmen der Grunddatenerfassungen nach wissenschaftlich anerkannten Kriterien und nach dem neuesten Stand der Technik durchgeführt (vgl. Kieler Institut für Landschaftsökologie, Anlage 20 zum Schriftsatz des Beklagten vom 26. November 2008).

Ungeachtet der vorgenannten Schwierigkeiten hat die Beigeladene auf Anregung der Staatlichen Vogelschutzwarte eine Bruterfolgskontrolle von Vögeln in stark verlärmten Bereichen des Flughafens beauftragt, deren Ergebnisse im November 2008 vorgelegt wurden (Kaiser, Bruterfolgskontrolle von Vögeln in stark verlärmten Bereichen des Flughafens Frankfurt Main, November 2008, Anlage 18 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 21. November 2008). Diese Untersuchung widmet sich im Einzelnen der Frage, ob die in den verlärmten Bereichen vorkommenden Vogelarten verpaart sind und - im Falle einer Verpaarung - erfolgreich brüten. In Bezug auf seltenere Vogelarten (Mittel-, Bunt-, Klein-, Schwarz-, Grau- und Grünspecht, Wendehals, Hohltaube und Gartenrotschwanz) erfolgte die eigentliche Bruterfolgskontrolle in der Regel dreimal je (vorher kartierter und markierter) Höhle (140 Stück) mittels Teleskopkamera. Da mit der eingesetzten Technik eine Quantifizierung der Anzahl der in einer Höhle befindlichen Eier und Jungvögel nicht immer exakt möglich war, erfolgte an diesen Höhlen eine intensive Sichtbeobachtung. Hinsichtlich häufiger vorkommender Arten wurden in Bereichen verschiedener Verlärmung im Eichenwald sowie im Mischwald mit einem Anteil an reinem und jungem Kiefernwald insgesamt 100 Nistkästen ausgebracht. Eine Kontrolle dieser Nistkästen fand mindestens einmal wöchentlich ab Ende April bis Mitte Mai statt, wobei die Besetzungsrate, die Art, der Nestbaubeginn, der Eiablagebeginn, die Gelegegröße und die Schlüpfrate aufgenommen wurden. Der Untersuchungsraum umfasst eine Fläche von ca. 70 ha im Vogelschutzgebiet Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau. Als Vergleichsdaten fanden alle avifaunistischen Erhebungen Berücksichtigung, die seit dem Jahre 2000 im Bereich des Untersuchungsgebiets durchgeführt wurden. Darüber hinaus zog der Gutachter Daten zur überregionalen Bestandsentwicklung, zur Siedlungsdichte und Aktionsraumgröße aus Südhessen sowie allgemeine Angaben zur Verhaltensökologie und Lebensraumnutzung sowie zum Bruterfolg heran (Kaiser, a. a. O., S. 2 ff.). Die Untersuchung ergab, dass die Verteilungsmuster der Arten keine Meidung stark verlärmter Bereich oder eine Bevorzugung weniger verlärmter Bereiche gezeigt haben. Fast alle Reviere bestanden aus Paaren. Ein Unterschied zu anderen Gebieten im Umfeld des Untersuchungsgebiets oder anderen Gebieten Mitteleuropas war nicht feststellbar. Dies gilt auch für den Bruterfolg. Es konnte gezeigt werden, dass der Bestand der untersuchten Arten im Laufe der letzten Jahre auch in stark verlärmten Bereichen konstant geblieben ist oder zugenommen hat. Unterschiede zwischen stärker und weniger verlärmten Bereichen konnten nicht festgestellt werden. Ein negativer Einfluss der startenden und landenden Flugzeuge im Umfeld des Flughafens Frankfurt Main auf die innerartliche Kommunikation der untersuchten Vogelarten (Maskierung) und den Bruterfolg ist unwahrscheinlich (Kaiser, a. a. O., S. 24 f.). Die Untersuchung belegt auch hinreichend den Bruterfolg der Hohltaube. Die fünf beobachteten Bruthöhlen wurden regelmäßig zur Fütterung der Jungen angeflogen. Im Übrigen wurden nach dem "Flüggewerden" Familienverbände mit Jungtauben bei der Nahrungssuche auf Waldwegen beobachtet. Das Argument, die Hohltaube führe jährlich meist "3 (1 - 4) Bruten i. d. R. im selben Nest durch" vermag den Nachweis des Bruterfolgs für diese Art nicht ernsthaft in Frage zu stellen.

Soweit der Kläger bemängelt, dass die von der Planfeststellungsbehörde angenommene Korrelation zwischen der vorhandenen Siedlungsdichte der Avifauna in relativer Flughafennähe und dem dort vorhandenen Lärm nicht mathematisch überprüft wurde, vermag auch dies der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Eine derartige Berechnung ist angesichts der im Planfeststellungsverfahren angestellten qualitativen Betrachtung und deren eindeutigem Ergebnis nicht notwendig.

1.4.2.2.5 Straßenverkehrsmaßnahmen

Entgegen der Auffassung des Klägers wird das Vogelschutzgebiet Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau infolge der Verlegungen der Okrifteler Straße im Zuge des südlichen Ausbaus des Flughafens, der Verlegung der Bundesstraße B 486 im Zuge der Ortsumgehung Mörfelden sowie der Verkehrszunahme auf diesen Straßen nicht erheblich durch Straßenverkehrslärm beeinträchtigt.

Die Planfeststellungsbehörde führt in Bezug auf die Okrifteler Straße (Kreisstraße) aus, das nächstgelegene Revierzentrum einer Vogelart, die nach der Untersuchung des Kieler Instituts für Landschaftsökologie (vgl. KIFL, Verkehrslärm und Vögel, S. 223) als empfindlich gegen Straßenverkehrslärm einzustufen sei, sei dasjenige einer Hohltaube. Für diese Vogelart werde ein kritischer Dauerschallpegel von 58 dB(A) genannt. Das Revierzentrum liege über 70 m von der durch den Kfz-Verkehr verursachten 55 dB(A) Isophone entfernt (Band 557 der Beiakten, S. 91; PFB, S. 1542 ff.). Hinsichtlich der Ortsumgehung Mörfelden (Bundesstraße 486) führt der Planfeststellungsbeschluss aus, die bereits vorliegende Verträglichkeitsprüfung komme zu dem Ergebnis, dass es durch den Bau der Ortsumgehung nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes komme (PFB, S. 1605). Die mit dem kapazitiven Flughafenausbau einhergehende Verkehrszunahme auf der B 486 sei als irrelevant einzustufen (PFB, S. 1544).

Der Vorwurf, die Planfeststellungsbehörde habe mögliche erhebliche Beeinträchtigungen der Avifauna im Vogelschutzgebiet Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau durch Straßenverlegungen und Verkehrszunahmen nicht in ihre Verträglichkeitsprüfung eingestellt, erweist sich demnach bereits als unbegründet. Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, die Planfeststellungsbehörde habe im Zusammenhang mit dem Straßenverkehrslärm das Zusammenwirken verschiedener Lärmquellen nicht berücksichtigt. Es ist zwar zutreffend, dass es im Vogelschutzgebiet Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau zu Überlagerungen von flugbedingtem und straßenverkehrsbedingtem Lärm der zu verlegenden Okrifteler Straße kommt. In dem von derartigen Überlagerungen betroffenen Bereich des Vogelschutzgebietes verfügt aber ausschließlich die Hohltaube als besonders lärmempfindlich einzuordnende Art über ein Revierzentrum. Hinsichtlich dieses Hohltaubenvorkommens kann eine aufgrund vorhabensbedingter Lärmüberlagerung eintretende Verlagerung des Revierzentrums in geringer verlärmte Waldflächen innerhalb des Vogelschutzgebiets nach Süden oder Südosten zwar nicht ausgeschlossen werden. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesamtpopulation der Hohltaube im Vogelschutzgebiet mit 80 bis 100 Brutpaaren ist aber aufgrund der kleinflächigen Betroffenheit nur eines Brutreviers ausgeschlossen (Baader-Bosch, Anlage 1 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 26. Juni 2008, S. 5). Im Übrigen führt der Gutachter der Beigeladenen aus, dass aus den sonstigen - nicht flugbetriebs- oder straßenverkehrsbezogenen - vom Flughafengelände ausgehenden Schallimmissionen keine relevanten Lärmüberlagerungseffekte im vorgenannten Vogelschutzgebiet resultieren. Die Zusatzbelastung bleibt während der Tagzeit deutlich unterhalb des flugbetriebsbedingten Lärms und des Straßenverkehrslärms, sodass sie als irrelevant einzustufen ist. Dies ergibt sich aus dem im Planfeststellungsverfahren eingeholten Gutachten G10.1 - Flugbetriebsbedingte Geräusche und sonstige Geräuschimmissionen des Flughafens Teil D - Sonstige Geräusche (Band 124 der Beiakten; vgl. Baader-Bosch, Anlage 1 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 26. Juni 2008, S. 5).

Es kann auch hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass durch die Verlegung der Okrifteler Straße (Kreisstraße) und der auf dieser Straße zu erwartenden Verkehrszunahme eine wesentliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau stattfinden wird. Durch die Verlegung der Okrifteler Straße rückt diese zwar näher an das Vogelschutzgebiet heran und im Planungsfall 2020 ist eine Verkehrsbelastung von 9.400 bis 10.600 Kfz/24h - gegenüber derzeit 6.800 bis 8.900 Kfz/24h und 7.900 bis 10.300 Kfz/24h im Prognosenullfall 2020 - zu erwarten. Die Verlegung in Verbindung mit der prognostizierten Verkehrszunahme bewirkt im maßgeblichen Teilbereich am nördlichen Rand des Vogelschutzgebiets eine Zunahme des Straßenverkehrslärms im Planungsfall 2020 um 2 dB(A) (Gutachten G10.2 Teil B Landverkehrslärm Bild 9; Band 651 der Beiakten). Dabei handelt es sich aber um eine Änderung auf niedrigem Niveau, was insbesondere in Beziehung zum flugbedingten Lärm gilt. Dort herrscht bereits derzeit ein flugbetriebsbedingter Dauerschallpegel von 60 bis 70 dB(A). Der 100 m südlich der Okrifteler Straße befindliche Lärmnachweispunkt V1 weist derzeit einen Dauerschallpegel von 64,1 dB(A) aus (vgl. Baader-Bosch, Anlage 1 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 26. Juni 2008, S. 13; Karte Lärmimmissionen im EU-Vogelschutzgebiet Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau - Blatt Nord, Band 557 der Beiakten, S. 91; PFB, S. 1318). Im Bereich des unveränderten Verlaufs der Okrifteler Straße durch das Vogelschutzgebiet ist durch die Verkehrszunahme eine Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets ebenfalls auszuschließen. Die Zunahme der Verkehrsmenge ist derart gering, dass der Vergleich der Lärmwerte für den Prognosenullfall 2020 mit dem Planungsfall 2020 eine Lärmzunahme von weniger als 1 dB(A) ergibt. Innerhalb des Bereichs der verlegten Okrifteler Straße, der durch die 55 dB(A)-Isophone gekennzeichnet ist, befinden sich im Vogelschutzgebiet Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau Reviere der Dorngrasmücke, des Mittelspechts, des Grauspechts, des Grünspechts und des Gartenrotschwanzes (vgl. Karte "Lärmsituation im EU-Vogelschutzgebiet ,Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau' - Blatt Nord -, Band 557 der Beiakten, S. 91). Hierbei handelt es sich sämtlich um Vogelarten, die gegenüber dem Straßenverkehr nicht als lärmempfindlich eingestuft werden (KIFL, Verkehrslärm und Vögel, S. 223). Als einzige lärmempfindlich eingestufte Vogelart hat - wie oben bereits erwähnt - die Hohltaube im erweiterten Trassenbereich ein Revier. Der kritische Schallpegel für Straßenverkehrslärm wird für diese Vogelart mit 58 dB(A) angegeben (KIFL, a. a. O., S. 175). Das Revier der Hohltaube liegt aber deutlich jenseits der 55 dB(A)-Isophone.

Der Richtigkeit der Verträglichkeitsprognose betreffend die Auswirkungen des Straßenverkehrslärms der verlegten Okrifteler Straße (Kreisstraße) auf das Vogelschutzgebiet Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau kann nicht entgegengehalten werden, dass die Planfeststellungsbehörde die vom Kieler Institut für Landschaftsökologie empfohlenen "Effektdistanzen" (vgl. KIFL, Vögel und Verkehrslärm, S. 226 f.) nicht berücksichtigt habe. Denn unabhängig von der Frage, ob diese Effektdistanzen überhaupt wissenschaftlich hinreichend begründbar sind, gilt die Empfehlung mit Ausnahme des Kiebitzes, des Kranichs, des Rotschenkels und der Uferschnepfe - sämtlich Arten, die hier nicht betroffen sind - nur für Abstände zu Autobahnen und stark befahrenen Bundesstraßen (> 20.000 Kfz/24h; KIFL, Vögel und Verkehrslärm, S 226).

Soweit der Kläger schließlich rügt, die Verlegung der Bundesstraße B 486 (Ortsumgehung Mörfelden) werde in der FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Vogelschutzgebiet Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau nicht behandelt, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Tatsache ist, dass das Vorhaben zur "B 486-Ortsumgehung" von der Planfeststellungsbehörde beschrieben wird (PFB, S. 1605). Zur Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Vogelschutzgebiet wird Bezug genommen auf die von der Pöyry Infra GmbH für das Amt für Straßen und Verkehrswesen, Darmstadt, erstellte Verträglichkeitsprüfung vom 17. Januar 2007, wonach keine erheblichen Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes zu befürchten sind. Die Funktionen des Schutzgebiets für die Populationen und die Habitate der betroffenen Arten bleiben erhalten (PFB, S. 1605 f.). Die vom Kläger ohne nähere Angaben befürchtete erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets durch Verlegung der B 486 im Zuge der Herstellung der Ortsumgehung Mörfelden in Verbindung mit dem planfestgestellte Vorhaben stellt sich vor diesem Hintergrund lediglich als eine rein theoretische Besorgnis dar, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verträglichkeitsprüfung nicht zu begründen vermag.

1.4.2.2.6 Qualitätssicherung durch KIFL vom 30. März 2009 Das Prognoseergebnis des Planfeststellungsbeschlusses wurde in einem weiteren Gutachten vom 30. März 2009 durch Dr. Mierwald vom Kieler Institut für Landschaftsökologie qualitätsgesichert (Anlage 31 zum Schriftsatz des Beklagten vom 8. April 2009). Die Qualitätssicherung ist in diesem Verfahren auch verwertbar. Der Kläger und die Beigeladene hatten hinreichend Gelegenheit zu deren Inhalt Stellung zu nehmen. Der Beklagte hat mit der Einholung der Qualitätssicherung auch nicht etwa ein ergänzendes Verfahren nach § 10 Abs. 7 LuftVG eingeleitet. Anders als in der Konstellation, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2007 (- 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 106 f.) zugrunde lag, hat die Planfeststellungsbehörde mit der Einholung der Qualitätssicherung den Weg, den die Verträglichkeitsuntersuchung im Planfeststellungsbeschluss beschritten hat, nicht aufgegeben, sondern diesen weiter abgesichert.

Die in der Qualitätssicherung vorgenommene Bewertung der planfestgestellten Straßenbaumaßnahmen und der vorhabensbedingten Zunahme des Straßenverkehrs anhand der in der Untersuchung "Vögel und Verkehrslärm" des Kieler Instituts für Landschaftsökologie vorgeschlagenen Effektdistanzen bestätigt die im Planfeststellungsbeschluss durchgeführte Verträglichkeitsprüfung. Unter dem Gesichtspunkt der Effektdistanzen gehen von den untersuchten Straßen im Planfall weder einzeln noch durch Summation erhebliche Beeinträchtigungen der maßgeblichen Erhaltungsziele aus (vgl. KIFL, Anlage 31 zum Schriftsatz des Beklagten vom 8. April 2009).

Da der Roll- und Bodenlärm auf dem Flughafengelände im Gegensatz zum Fluglärm eher kontinuierlich wirkt, hat die Qualitätssicherung auf diese Lärmart die Ergebnisse der Untersuchung "Vögel- und Verkehrslärm" für den kontinuierlichen Straßenverkehrslärm übertragen. Für die im Vogelschutzgebiet Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau geschützten - als gegen kontinuierlichen Lärm besonders empfindlich geltenden - Brutvogelarten Hohltaube (58 dB(A)/tags), Bekassine (55 dB(A)/tags), Wachtel, Tüpfelralle, Wasserralle (52 dB(A)/tags) und Wachtelkönig (47 dB(A)/nachts) bestätigt die Qualitätssicherung das Ergebnis des Planfeststellungsbeschlusses, dass der zu erwartende Roll- und Bodenlärm nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes führt (vgl. KIFL, Anlage 31 zum Schriftsatz des Beklagten vom 8. April 2009).

In Bezug auf den diskontinuierlichen Fluglärm lässt die Qualitätssicherung dahingestellt, ob die Planfeststellungsbehörde den Lärmpegel, der die "Ruhezeiten" von den "Störzeiten" trennt, zutreffend mit 65 dB(A) definiert hat. Denn auch unter Zugrundelegung des in der Untersuchung "Vögel und Verkehrslärms" (dort S. 178 ff., 183) am Beispiel der Wahrnehmung von Warnrufen ermittelten Schwelle von 55 dB(A) ergeben sich keine erheblichen Beeinträchtigungen der maßgeblichen Erhaltungsziele. Um dem Einwand vorzubeugen, dass für sehr lärmempfindliche Arten in der Untersuchung "Vögel und Verkehrslärm" für den kontinuierlichen Straßenverkehrslärm zum Teil niedrigere artspezifische kritische (Dauer-) Schallpegel ermittelt wurden, weist der Gutachter nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die errechneten Mittelungspegel nach RLS 90 und der gemessene Pegel, der zur Abgrenzung der fluglärmarmen Zeit herangezogen wird, nicht miteinander vergleichbar sind. Es stellt daher keinen Widerspruch dar, wenn zum Beispiel zur Bewertung der Auswirkungen des Dauerlärms des Straßenverkehrs auf die Wachtel der 52 dB(A)-Pegel nach RLS 90 und zur Bewertung der Auswirkungen des diskontinuierlichen Fluglärms ein gemessener 55 dB(A)-Pegel herangezogen wird. Die Unterschiede zwischen Mittelungspegeln und gemessenen Pegeln sind zwingend zu beachten (vgl. auch KIFL, Vögel und Verkehrslärm, S. 20 ff.; KIFL, Anlage 31 zum Schriftsatz des Beklagten vom 8. April 2009).

Auch die Qualitätssicherung betont, dass sich nach derzeitigem Stand der Forschung keine Schwelle benennen lässt, ab der die Verdichtung der Schallereignisse zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Avifauna führt. Dies entspricht den obigen Ausführungen zur entsprechenden Ableitung der 80 %-Grenze in der Untersuchung "Vögel und Verkehrslärm". Vorsorglich untersucht die Qualitätssicherung ergänzend zu der im Planfeststellungsbeschluss vorgenommenen Betrachtung der Länge der einzelnen Schallpausen, wie viel schallarme Zeiten (unter 55 dB(A)) an den einzelnen Lärmnachweispunkten insgesamt zur Verfügung stehen. Der Beurteilungszeitraum richtet sich nach den jeweils für die im konkreten Fall betroffenen Arten maßgeblichen jahres- und tageszeitlich relevanten Aktivitätszeiträumen. Angegebene Tageszeiten (vgl. KIFL, Vögel und Verkehrslärm, S. 198-199) wurden den Sonnenständen im Betrachtungsraum Frankfurt angepasst. Ein Vergleich der sich ergebenden relativen Ruhezeiten - Zeiten, in welchen der Lärm 55 dB(A) unterschreitet - mit der vorläufigen Arbeitshypothese, die zur Beurteilung der möglichen Auswirkungen des diskontinuierlichen Eisenbahnlärms vorgeschlagen wurde (KIFL, Vögel und Verkehrslärm, S. 230), ergibt ebenfalls, dass eine artspezifische Kommunikation bzw. die Gefahrwahrnehmung nicht beeinträchtigt wird. Damit wird dem Einwand des Klägers Genüge getan, allein der Vergleich zwischen der Lärmpause zwischen zwei Schallereignissen und der üblichen Dauer einer Gesangsstrophe eines Vogels biete im Hinblick auf die Untersuchung des Kieler Instituts für Landschaftsökologie noch keine Gewähr für eine störungsfreie Kommunikation (vgl. KIFL, Anlage 31 zum Schriftsatz des Beklagten vom 8. April 2009).

Schließlich werden die Folgen der vorhabensbedingten Lärmzunahme nochmals im Einzelnen für die Vogelarten bewertet, die in Vogelschutzgebieten und FFH-Gebieten (als charakteristische Arten) im Umfeld des Flughafens geschützt sind. Auswirkungen des Fluglärms, des Roll- und Bodenlärms und des Straßenverkehrslärms sowie der möglichen Kumulation dieser drei Lärmarten werden berücksichtigt. Dabei kommt die Qualitätssicherung insgesamt zu dem Ergebnis, dass die prognostizierte vorhabensbedingte Lärmzunahme zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der maßgeblichen Vogelarten führen wird. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Auswirkungen des Fluglärms als auch des Roll- und Bodenlärms und des Straßenverkehrslärms einschließlich der möglichen Kumulation dieser drei Lärmarten.

Insbesondere für die Bekassine, die im Vogelschutzgebiet Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau geschützt ist und deren Brutplätze südlich der Startbahn 18 West liegen, wird der vom Kieler Institut für Landschaftsökologie als Beurteilungsgrundlage für Störungen der Funktionen Gefahrenwahrnehmung und Kontaktkommunikation vorgeschlagene Wert von 55 dB(A) (KIFL, Vögel und Verkehrslärm, S. 223) unterschritten. Die vom Kläger gehegte Befürchtung, bezogen auf den für die Gefahrenabwehr maßgeblichen Maximalpegel von 55 dB(A) würden keine Lärmpausen mehr verbleiben, ist bereits unbeachtlich, weil die Bekassine gegenüber diskontinuierlichem Lärm als nicht empfindlich eingestuft wird (KIFL, Vögel und Verkehrslärm, S. 230). Ungeachtet dessen wird in der Qualitätssicherung aber auch festgestellt, dass im Bereich der Brutplätze der Bekassine der Anteil der fluglärmarmen Zeiten mit Schallpegeln unter 55 dB(A) zwischen 65 % und 76 % beträgt.

Für die Hohltaube, deren Schwerpunkt im südöstlichen Teil des Rüsselsheimer Waldes liegt, weist die Qualitätssicherung darauf hin, dass für den startbahnnäheren Teil des Aktionsraums eines Brutpaars am Rande der Startbahn 18 West der Anteil der fluglärmarmen Zeit (unter 55 dB(A)) bereits im Ist-Zustand lediglich 71 % bis 75 % ausmacht und im Planfall auf 59 % bis 66 % sinken wird, während in den übrigen strukturell wertvolleren Teilen des Aktionsraums dieses Brutpaares der Anteil der fluglärmarmen Zeiten die geforderten 80 % (KIFL, Vögel und Verkehrslärm, S. 230) erreicht. Da der startbahnnahe Bereich bereits im Ist-Zustand für die Funktion der Partnerfindung gestört ist und die Hohltaube kein Revier mit akustischen Signalen verteidigt, sodass dieser Bereich weiterhin als Nahrungsraum genutzt werden kann, ist eine erhebliche Beeinträchtigung zu verneinen. Ferner liegt der besagte Brutplatz der Hohltaube ca. 800 m südlich der K 152. Die Summe der Pegel der kontinuierlichen Lärmarten (Roll- und Bodenlärm und Straßenverkehrslärm) beträgt dort aber weniger als 58 dB(A), sodass eine Beeinträchtigung durch kontinuierlichen Lärm ausgeschlossen werden kann. Der startbahnnahe Teil des Umfelds dieses Brutplatzes wird zwar - wie ausgeführt - durch Fluglärm gestört. Davon sind aber die angrenzenden, von der Startbahn entfernter liegenden und strukturell wertvolleren Bereiche nicht betroffen. Die startbahnnahen Bereiche sind bereits im Ist-Zustand für die Funktion der Partnerfindung suboptimal, sie werden weiterhin als Nahrungsraum genutzt werden. Mit einer lärmbedingten Abwanderung des Brutpaars ist daher nicht zu rechnen. Eine erhebliche, lärmbedingte Abnahme des Hohltaubenbestands des Vogelschutzgebiets (insgesamt 80 bis 100 Brutpaare) ist nicht zu erwarten, zumal die Hohltaube auch über nichtakustische Kommunikationsstrategien (z.B. Schauflüge) verfügt (vgl. KIFL, Anlage 31 zum Schriftsatz des Beklagten vom 8. April 2009).

Wenn der Kläger im Übrigen eine Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets Untermainschleusen rügt, weil die in der Untersuchung Vögel und Verkehrslärm des Kieler Instituts für Landschaftsökologie für die Tüpfelralle (Tüpfelsumpfhuhn) vorgeschlagene Ruhezeit (55 dB(A)) von 80 % (KIFL, Vögel und Verkehrslärm, S. 230) nicht eingehalten werde, ist dem entgegenzuhalten, dass die Tüpfelralle kein Erhaltungsziel dieses Vogelschutzgebiets ist. Soweit sich diese Rüge tatsächlich auf das Vogelschutzgebiet Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau beziehen sollte, ist sie unbegründet. Die Auffassung, das Verhältnis von Ruhe- zu Störzeiten hätte nur für die Zeiten von 21.00 Uhr bis 22.00 Uhr und von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr unter Außerachtlassung der flugbewegungsärmeren Zeiten von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr berechnet werden dürfen, vermag nicht zu überzeugen. Es mag zwar zutreffen, dass die Tüpfelralle in den Stunden zwischen 21.00 Uhr und 22.00 Uhr und 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr ihre Aktivitätsgipfel hat. Dies zwingt jedoch nicht dazu, die übrigen Zeiten, in denen Rufaktivitäten stattfinden, unberücksichtigt zu lassen.

1.4.2.2.7 Kumulationseffekte

Es sprechen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die in den Vogelschutz- und FFH-Gebieten (als charakteristische Arten) im Umfeld des Vorhabens geschützte Avifauna, die durch vorhabensbedingten Lärm nicht beeinträchtigt wird, durch irgendwelche "Kumulationseffekte" in Mitleidenschaft gezogen wird. Insoweit mangelt es dem Vorbringen des Klägers an der zu fordernden Substanz, die geeignet wäre, eine mehr als nur theoretische Besorgnis zu begründen.

1.4.2.2.8 Prognosehorizont

Der Kläger geht im Übrigen zwar zutreffend davon aus, dass sich die Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie auch und gerade an den langfristigen Folgen von Plänen und Projekten zu orientieren hat. Soweit vor diesem Hintergrund die Angemessenheit der Verträglichkeitsprognose im Hinblick auf den Lärm gerügt wird, weil sie sich auf den Planungshorizont 2020 mit 701.000 Flugbewegungen pro Jahr beschränke und keine "worst-case-Betrachtung" anstelle, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Denn bei der FFH-Verträglichkeitsprognose ist - ebenso wie bei der Lärmprognose (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, Rdnr. 428) und der Prognose von Luftschadstoffen (Urteil des Senats vom 17. Juni 2008 - 11 C 2706/07.T -, S. 78) die Verkehrsmenge maßgeblich, die realistischerweise zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, Rdnr. 428). An der Richtigkeit der insoweit von der Planfeststellungsbehörde angestellten Prognose zu zweifeln, besteht für den Senat kein Anlass. Auf die unter 1.5.1 folgenden Ausführungen wird verwiesen. Da es auf die realistisch zu prognostizierende Verkehrsmenge und nicht auf die technisch mögliche Maximalkapazität ankommt, ist der gestellte Beweisantrag (H.I.9) unerheblich.

Die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass durch die vorhabensbedingte Lärmzunahme eine wesentliche Beeinträchtigung der in den Natura-2000-Gebieten geschützten Avifauna mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen werden kann, wird schließlich auch nicht durch die Kritik erschüttert, dass eine Auswirkungsprognose für den Zeitraum nach 2020 fehle. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass die Fa. Intraplan Consult GmbH, München (Intraplan), die die Luftverkehrsprognose für das Ausbauprojekt mit dem Prognosehorizont 2020 erstellt hat, im November 2007 eine "Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025" vorgelegt hat In der Luftverkehrsprognose für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main mit Prognosehorizont 2020 hat Intraplan jedoch darauf hingewiesen, dass eine verlässliche Prognose über einen längeren Zeitraum nicht möglich sei, hat aber gleichwohl in einem "Ausblick" auf das Jahr 2025 weitere Steigerungen sowohl der Passagier- als auch der Frachtzahlen im Umfang von etwa 3,2 % jährlich für wahrscheinlich gehalten (siehe PFB, S. 498). Die Beschränkung des Prognosehorizonts auf das Jahr 2020 im Hinblick auf die Verlässlichkeit der getroffenen Aussagen ist von der mit der "Qualitätssicherung" der Luftverkehrsprognose beauftragten Technischen Universität Hamburg-Harburg bestätigt worden, weil längerfristige Daten für die Prognoseprämissen wie die Wirtschaftsentwicklung auf der Regionsebene nicht verfügbar seien. Dementsprechend ist die vom Kläger in Bezug genommene "Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025" auch nicht auf die Region Frankfurt bezogen. Somit bliebe eine Betrachtung, die dennoch versuchte, Fluglärm- und Schadstoffbelastungen in der Region Frankfurt Main für Zeiträume über das Jahr 2020 hinaus vorherzusagen, spekulativ und könnte keine rechtlich tragfähige Grundlage bilden für zusätzliche behördliche Verfügungen in einem Planfeststellungsbeschluss.

1.4.2.2.9 Weiterer Aufklärungsbedarf

Aus den obigen Ausführungen wird deutlich, dass zur Frage der Gefährdung der in den Schutzgebieten im Umfeld des Ausbauvorhabens geschützten Avifauna durch vorhabensbedingte Lärmeinwirkungen, von den Beteiligten in Form von Gutachten und sachverständigen Stellungnahmen derartig umfassend Sachverstand in das Verfahren eingebracht wurde, dass der Senat über hinreichende Grundlage verfügt, um die Verträglichkeitsprognose der Planfeststellungsbehörde einer Rechtmäßigkeitsprüfung zu unterziehen. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen an Mängeln leiden, die ihre Verwertbarkeit in Frage stellen, noch welche weitergehenden Erkenntnisse eine erneute Begutachtung erbringen soll. Somit konnte von der im Termin zur mündlichen Verhandlung unter G. beantragten Beweiserhebung abgesehen werden. Der Beweisantrag zu G. 2. ist im Übrigen unerheblich. Wenn der Kläger mit diesem Beweisantrag auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 2. Januar 2009 - 11 B 368/08.T -, juris, Rdnr. 108 a.E., abzielt, wird darauf hingewiesen, dass an der dort hilfsweise geäußerten Einschätzung nicht festgehalten wird. Dem Beweisantrag zu G. 1. fehlt es schließlich an der notwendigen Substanziierung. Im Übrigen erschließt sich dem Senat die Entscheidungserheblichkeit des Beweisthemas nicht, das diesem Antrage zugrunde liegt.

1.4.2.3 Beeinträchtigungen durch Schadstoffbelastungen

Der Kläger meint ferner, hinsichtlich derjenigen FFH- und Vogelschutzgebiete, für die eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei, könne auch eine erhebliche Beeinträchtigung durch eine vorhabensbedingte Schadstoffzunahme nicht ausgeschlossen werden. Auch dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Planfeststellungsbehörde hat sich die hinreichende Gewissheit davon verschafft, dass den betroffenen Natura-2000-Gebieten keine erheblichen Beeinträchtigungen durch Schadstoffeinträge drohen.

1.4.2.3.1 Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses

Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus (PFB, S. 1324 ff.), dass die Bereiche, die nicht aus anderen Gründen als der vorhabensbedingten Schadstoffbelastung als beeinträchtigt anzusehen seien (bspw. Flächenverluste, Maßnahmen zur Gewährleistung der Hindernisfreiheit, Waldrandeffekte, Funktionsverluste infolge Verinselung), durch Schadstoffbelastungen nicht erheblich beeinträchtigt würden. Auf den verbleibenden Flächen wiesen zwar die geschützten Lebensraumtypen teilweise einen mittleren ("B") bis ungünstigen ("C") Erhaltungszustand auf. Eine vergleichende Betrachtung der Schadstoffbelastung in der Ist-Situation 2005 und im Planungsfall 2020 habe jedoch ergeben, dass die Lebensraumtypen mit ungünstigem Erhaltungszustand im Planungsfall noch immer nicht diejenige Stickoxidbelastung aufwiesen, die bereits langjährig in Bereichen zu beobachten sei, in denen sich entsprechende Lebensraumtypen in einem günstigen Erhaltungszustand befänden. Dieses Untersuchungsergebnis zeige, dass ein aktuell ungünstiger Erhaltungszustand der betreffenden Lebensraumtypen nicht auf die Vorbelastung mit Luftschadstoffimmissionen zurückzuführen sei. Infolge dessen sei auch nicht davon auszugehen, dass aufgrund bestehender Vorbelastungen mit Stickoxidimmissionen oder zu erwartenden Zusatzbelastungen die Pflanzengesellschaften der nach der Realisierung des Vorhabens im Übrigen unbeeinträchtigten Lebensraumtypen in einer Weise betroffen würden, die sie aus ihrem ursprünglichen Gleichgewicht bringen könnten. Insbesondere sei eine Verdrängung der charakteristischen wertgebenden Arten nicht zu erwarten. Die Vorhabensträgerin habe nachvollziehbar ausgeführt, dass die NOx-Belastung in der Ist-Situation 2005 in einer vergleichbaren Größenordnung bis in die 80er Jahre des letzten Jahrhunderts zurückreiche und damit repräsentativ für eine über 20 Jahre andauernde Immissionssituation sei (PFB, S. 1324 f.).

Weitergehend führt die Planfeststellungsbehörde zu den in den einzelnen FFH-Gebieten geschützten Lebensraumtypen aus, dass bezogen auf die relevante Schadstoffgruppe NOx die in der Literatur genannten Wirkungsschwellenwerte bei 30 µg/m³ im Jahresmittel lägen. Diese Zielwerte zum Schutz der Vegetation seien als Schwellenwerte der niedrigsten relevanten und effektiven Exposition anzusehen und würden in den FFH-Gebieten bereits durch die Vorbelastung erreicht oder überschritten. Sodann vergleicht die Planfeststellungsbehörde die derzeitigen NOx-Belastungen mit den im Planfall 2020 zu erwartenden NOx-Belastungen. Dabei kommt sie zu dem Ergebnis, dass soweit überhaupt eine Zunahme zu prognostizieren sei, diese sich nicht nachweisbar negativ auf die Vegetationsbestände auswirken werde. Aus den Ergebnissen einer Beweissicherung an der Startbahn 18 West ergebe sich, dass die Zunahme des Flugverkehrs und die damit verbundenen Stickoxidimmissionen keinen nachweisbar negativen Einfluss auf die Vegetationsbestände am Flughafen gehabt hätten. Auch aktuelle Ergebnisse der Intensivmessstelle Frankfurt Flughafen zeigten unauffällige Ergebnisse. Eine Abhängigkeit der Depositionshöhe von der Entfernung zur Startbahn West habe nicht festgestellt werden können. Im Einzelnen werde nachgewiesen, dass im Umfeld des bestehenden Flughafens Lebensraumtypen in einem guten Erhaltungszustand vorkämen, obwohl dort eine höhere Stickoxidbelastung festzustellen sei als auf den untersuchten Flächen im Planungsfall 2020 erwartet. Schließlich werde im Allgemeinen durch die vorhandenen trockenen und wasserdurchlässigen Böden eine Anreicherung von Stickstoff im durchwurzelten Boden weitgehend verhindert. Es sei zulässig, bei nicht vorhandener Staunässe und einer vorhabensbedingt nicht wesentlichen Änderung der Hintergrundbelastung auf eine Irrelevanz der Stickoxidimmissionen für die vorkommenden Lebensraumtypen zu schließen. Dies gelte insbesondere, wenn Teilflächen eines entsprechenden Lebensraumtyps mit gutem Erhaltungszustand bei einer vergleichbaren Hintergrundbelastung vorkämen.

Die gegen die vorgenannte Einschätzung vom Kläger erhobenen Einwände sind nicht begründet. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Prognose der Planfeststellungsbehörde, die Zunahme der NOx-Belastung werde nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Natura-2000-Gebiete im Umfeld des Frankfurter Flughafens führen.

Es liegen in diesem Verfahren - wie die nachfolgenden Ausführungen im Einzelnen belegen - Gutachten und fachliche Stellungnahmen vor, die dem Senat die hinreichende Grundlage vermitteln, um die Tatsachen zu beurteilen, die in den Beweisanträgen D.1 bis 12 und 16 bis 23 von dem Kläger behauptet werden. Ob in einer derartigen Situation zusätzliche Sachverständigengutachten oder Auskünfte eingeholt werden, steht nach § 98 VwGO, §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen ist hier nicht deshalb eingeschränkt, weil die bereits vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des jeweiligen Gutachters besteht. Von dem ihm eingeräumten Ermessen macht der Senat dahingehend Gebrauch, dass von der Einholung weiterer Sachverständigengutachten abgesehen wird, denn es ist nicht ersichtlich, dass eine weitere Beweiserhebung neue relevante Erkenntnisse erbringen würde.

1.4.2.3.2 Critical loads

Die Planfeststellungsbehörde war nicht gehalten, ihre Risikobetrachtung nach dem Konzept der critical loads (kritische Eintragsraten) vorzunehmen.

Der Kläger geht zwar zutreffend davon aus, dass durch den Ausbau des Flughafens, der sich kapazitätserhöhend auswirkt, die Stickoxidimmissionen (NOx = NO2 + NO) in den Natura-2000-Gebieten, die den Flughafen umgeben, zunehmen werden. Stickoxide können unmittelbar über den Luftpfad oder mittelbar über den Bodenpfad schädigend auf Pflanzenbestände einwirken, wobei der direkte Bodeneintrag größere Bedeutung hat. Über diesen Wirkpfad können langfristig Stickstoffanreicherungen im Boden stattfinden. Diese können die Nährstoffversorgung bestimmter Pflanzen beeinflussen. Dadurch ist insbesondere auf nährstoffarmen und trockenen Standorten zu befürchten, dass für diese Standorte charakteristische Lebensraumtypen durch die Verbreitung konkurrenzstärkerer Pflanzen verdrängt werden. Dies wiederum zieht Veränderungen im Spektrum der für die Lebensraumtypen charakteristischen Tierarten nach sich (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 103, und Urteil vom 12. März 2008 - 4 A 3.06 -, juris, Rdnr. 108). Zur Beurteilung der Gefährdung unterschiedlicher Vegetationseinheiten durch Stickoxide wurden als Ergebnis verschiedener Workshops so genannte critical loads für den Bodenpfad und so genannte critical levels für den Luftpfad festgelegt. Der Wert der critical loads bestimmt denjenigen Bodeneintrag, bis zu dessen Erreichung nach derzeitigem Erkenntnisstand langfristig keine signifikanten schädlichen Effekte an Ökosystemen und Teilen davon zu erwarten sind (vgl. Landesumweltamt Brandenburg, Vollzugshilfe zur Ermittlung erheblicher und irrelevanter Stoffeinträge in Natura 2000-Gebiete, 2008, 35). Sie geben an, welche Menge eines Stoffes pro Fläche und Zeitraum in ein Ökosystem eingetragen werden kann, ohne dass nach derzeitigem Wissensstand langfristig schädliche Wirkungen auftreten. Die aktuell gültigen, empirisch ermittelten critical loads für europäische Ökosystemtypen wurden 2002 von einem internationalen Expertenworkshop - in der so genannten Berner Liste - zusammengestellt (Landesumweltamt Brandenburg, a.a.O., S. 19, 65 f.; Kieler Institut für Landschaftsökologie, Bewertung von Stickstoffeinträgen im Kontext der FFH-Verträglichkeitsprüfung, 2008, 11). Sie definieren einen wirkungsorientierten Zielwert, der insbesondere in Ballungsräumen - wie hier - deutlich unterhalb der realen Belastung liegt und deshalb nur durch umfangreiche übergreifende Emissionsminderungsmaßnahmen erreicht werden kann (vgl. Bella, NOx-Immissionen entlang von Straßen, Naturschutz und Landschaftsplanung 2005, 169). Die Genauigkeit der Methoden, aus denen critical loads abgeleitet werden, erlauben aber keine konkrete Prognose von Wirkungen, die von zusätzlichen Stickstoffeinträgen eines einzelnen Vorhabens ausgehen (vgl. Kieler Institut für Landschaftsökologie, a.a.O., S. 26; Baader-Bosch, Anlage 2 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 26. Juni 2008, S. 2 f.).

Gegen die Anwendung des Konzepts der critical loads im Rahmen der hier vorzunehmenden FFH-Verträglichkeitsprüfung sprechen die Unsicherheiten bei der Angabe konkreter Referenzwerte. Als Referenzwerte haben sich - wie oben ausgeführt - die in der so genannten "Berner Liste" angeführten Werte etabliert. Die Liste enthält empirisch ermittelte critical loads für einzelne Vegetationstypen. Die Anwendung dieses Konzepts zum Schutz von FFH-Gebieten hat bislang den "Rahmen wissenschaftlicher Auseinandersetzung" kaum verlassen. Gesicherte Erkenntnisse scheitern vor allem an einer vergleichsweise noch dünnen Datenbasis empirischer Untersuchungen, insbesondere dem Fehlen von Langzeitstudien. Wissenschaftliche Untersuchungen, die auf die Problematik der empirischen critical loads eingehen, betonen daher einhellig methodische Unsicherheiten, bestehende Wissenslücken und weiteren Forschungsbedarf (Kieler Institut für Landschaftsökologie, Bewertung von Stickstoffeinträgen im Kontext der FFH-Verträglichkeitsprüfung, 2008, 26 ff.; Baader-Bosch, Anlage 2 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 26. Juni 2008, S. 5 f.). Selbst die vom Kläger beauftragten Gutachter stehen der Anwendung der critical loads kritisch gegenüber. Sie führen aus, dass das Hauptproblem, das die Anwendung des critical loads Ansatzes für FFH-Verträglichkeitsstudien kritisch macht, die unterschiedlichen Referenzzustände sind. Während sich die critical loads am unbelasteten Zustand (Nulleinträge) orientieren, bezieht sich die Bewertung des Erhaltungszustandes nach der FFH-Richtlinie auf bereits seit Jahrzehnten belastete Ökosystemzustände (vgl. Rosenthal/Godt/Brumme, Anlage 40 zum Schriftsatz des Klägers vom 10. Dezember 2008, S. 12; dazu im Widerspruch Anlage 46 zum Schriftsatz des Klägers vom 6. April 2009, S. 7). Hinzu kommt - dies hat die Sachverständige des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung nochmals betont -, dass eine Anwendung der empirischen critical loads für die Wälder im Flughafenumfeld in der Rhein-Main-Niederung, die zur subkontinentalen Klimazone gehören, fachlich auch deshalb nicht begründbar ist, weil es für diese Standortbedingungen an vergleichbaren Feldstudien fehlt (Schlutow, Anlage 33 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. April 2009, S. 2). Die Anwendung des critical loads Ansatzes ließe sich in Fällen wie dem vorliegenden gleichsam als worst case Betrachtung bezeichnen. Eine derartige Betrachtung kann vorgenommen werden, soweit keine oder keine ausreichenden standortspezifischen Erkenntnisse vorliegen. Dies ist hier aber nicht der Fall (vgl. Bella, Anlage 40 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 30. April 2009).

Auch das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass die Bemühungen, unter Heranziehung der critical loads zu einer Einschätzung der Risiken verkehrsbedingter Schadstoffeinträge zu gelangen, derzeit noch experimentellen Charakter haben und die wünschenswerte Entwicklung standardisierter Reaktions- und Belastungsschwellen insoweit noch nicht abgeschlossen sein dürfte (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 109). Abgesicherte lebensraumspezifische Wirkungswerte liegen für Stickstoffeinwirkungen bisher nicht vor. Es gibt noch keine anerkannten Bewertungsverfahren und Belastungsgrenzen für Lebensraumtypen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 108).

Insgesamt gibt es für die Bewertung von Stickstoffeinträgen auch unter Berücksichtigung des besten Standes der Wissenschaft keine einschlägigen allgemein anerkannten Erkenntnisse, die eine verlässliche Risikoprognose im Hinblick auf die Wirkung vorhabensbedingter Schadstoffeinträge auf Natura-2000-Gebiete zulassen. In einer derartigen durch Unsicherheiten des Erkenntnisstandes und der Methodik bestimmten Situation ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde zum Zwecke der Risikoabschätzung aus der Belastung und dem Zustand von Lebensraumtypen im Umfeld des Flughafens in der Ist-Situation 2005 schlussfolgert, wie sich die vorhabensbedingt zunehmende Stickoxidbelastung auf den Erhaltungszustand der umliegenden FFH-Gebiete auswirken wird. Dabei handelt es sich um Prognosewahrscheinlichkeiten bzw. Schätzungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine anerkannte Methode sind, mit der bei Einhaltung wissenschaftlicher Standards bestehende Wissenslücken - wie hier - überbrückt werden können (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 64, und 12. März 2008 - 4 A 3.06 -, Rdnr. 94).

Wenn der Kläger dem entgegenhält, ein Analogieschluss sei hier unzulässig, geht er fälschlicherweise davon aus, dass es wissenschaftlich anerkannte Konventionen gibt, die im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie eine hinreichend belastbare Einschätzung erlauben, ob bestimmte Schadstoffeinträge zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Ökosystems führen. Eine derartige Fachkonvention, die auf einem wissenschaftlichen Konsens beruht, existiert aber nicht (Kieler Institut für Landschaftsökologie, Bewertung von Stickstoffeinträgen im Kontext der FFH-Verträglichkeitsprüfung, 2008, S. 26). Weder bei der Untersuchung des Kieler Instituts für Landschaftsökologie zur Bewertung von Stickstoffeinträgen im Kontext der FFH-Verträglichkeitsprüfung noch bei der ebenfalls oben zitierten Vollzugshilfe des Landesumweltamtes Brandenburg zur Ermittlung erheblicher und irrelevanter Stoffeinträge in Natura 2000-Gebiete handelt es sich um eine derartige Konvention. Abgesehen davon, dass beide Untersuchungen die im Zusammenhang mit dem critical loads Ansatz bestehenden Unsicherheiten bestätigen, handelt es sich bei ihnen - wie sie selbst betonen - um Übergangslösungen und Notbehelfe bis zur Definition einer solchen Fachkonvention (so Kieler Institut für Landschaftsökologie, Bewertung von Stickstoffeinträgen im Kontext der FFH-Verträglichkeitsprüfung, 2008, S. 41) bzw. einen ersten groben und orientierenden Rahmen bei der Entscheidungsfindung (Landesumweltamt Brandenburg, Vollzugshilfe zur Ermittlung erheblicher und irrelevanter Stoffeinträge in Natura 2000-Gebiete, 2008, S. 5).

1.4.2.3.3.3 Prognosemodell der Planfeststellungsbehörde

Der von der Planfeststellungsbehörde vorgenommenen Abschätzung der vorhabensbedingt zu erwartenden Beeinträchtigungen durch Stickstoffimmissionen liegt die Annahme zugrunde, dass eine bestimmte gegenwärtige Belastung mit Stickoxiden, die einen günstigen Erhaltungszustand von Lebensraumtypen nicht verhindert, eine Irrelevanzschwelle markiert. Wenn diese Irrelevanzschwelle auch nach Verwirklichung des zugelassenen Vorhabens nicht überschritten wird, kann eine vorhabensbedingte Beeinträchtigung der Lebensraumtypen mit der zu fordernden hinreichenden Gewissheit ausgeschlossen werden. In Anwendung dieses Prognosemodells wird für Lebensraumtypen, die sich in einem günstigen Erhaltungszustand befinden und in denen ein lebensraumtypisches Arteninventar vorkommt, die langjährige Ist-Belastung mit Stickoxiden ermittelt. Werden die so ermittelten Referenzwerte für Lebensraumtypen, die einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, nicht überschritten, spricht dies dafür, dass der entsprechende Lebensraumtyp auch vorhabensbedingt nicht erheblich beeinträchtigt werden wird. Dieses Ergebnis wird erhärtet, wenn die standörtlichen Verhältnisse des Bodens und des Grundwassers keine Beeinträchtigungen der Lebensraumtypflächen durch (weitere) Stickstoffeinträge befürchten lassen und eine Beziehung zwischen vorhandenen ungünstigen Erhaltungszuständen einzelner Lebensraumtypen im Umfeld des Vorhabens und einer dort stattfindenden langjährigen Belastung mit Stickoxiden nicht nachweisbar ist.

Dieses Prognosemodell beruht auf einem vom Hessischen Landesamt für Straßenverkehrswesen eingeholten Fachgutachten vom 12. November 2007 (Schlutow, Verallgemeinerungswürdige Schlussfolgerungen zur Anwendung der critical loads für eutrophierenden Stickstoff bei der Bewertung der möglichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele von FFH-Lebensräumen, Band 681 der Beiakten). Das Fachgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass eine Regelvermutung dafür besteht, dass eine erhebliche Beeinträchtigung von Lebensraumtypen durch Einträge von Stickstoffverbindungen nicht zu befürchten ist, wenn trotz langjähriger hoher Stickstoffbelastung in dem Gebiet eine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes eines Lebensraumtyps nicht festzustellen und kein erhebliches Anheben der Hintergrunddeposition durch zusätzliche Einträge droht (zur Berechtigung dieser Vermutung auch Bella, Anlage 40 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 30. April 2009). Die vorgenannte Regelvermutung wird verstärkt, wenn belegt werden kann, dass - trotz der hohen Belastung mit Luftstickstoff - die für den Lebensraumtyp charakteristischen Indikatorarten vorhanden sind. Weiter verstärkt wird die Regelvermutung, wenn gewährleistet ist, dass keine für die Beurteilung relevanten Beschränkungen der Wasserqualität im Boden oder im Grundwasser vorliegen und der zu schützende Lebensraumtyp nicht an grund- oder stauwasserbeeinflusste Standorte gebunden ist, es sei denn, es liegen keine für die Beurteilung relevanten Beschränkungen der Wasserqualität im Boden oder im Grundwasser vor. Der letztgenannten Erkenntnis steht nicht entgegen, dass in dem Konzept der critical loads für trockene Standorte keine besondere Unempfindlichkeit angenommen wird. Denn dieses Konzept bezweckt nicht nur den Schutz von Lebensraumtypen, sondern auch den Schutz des Grundwassers.

Entgegen den Ausführungen des Klägers hat die Planfeststellungsbehörde bei der Entwicklung ihres Prognosemodells aus dem vorgenannten Fachgutachten keine falschen Schlussfolgerungen gezogen. Die Verfasserin des Fachgutachtens hat die von der Planfeststellungsbehörde getroffene Auswirkungsprognose qualitätsgesichert. Dabei hat sie festgestellt, dass die Verträglichkeitsprognose mit dem Fachgutachten vom 12. November 2007 in Einklang steht. Die von der Planfeststellungsbehörde angewendeten Grundsätze werden nachvollzogen und die Regelvermutungen an den Beispielen der FFH-Gebiete Kelsterbacher Wald und Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf überprüft. Dabei wendet die Gutachterin das "BERN-Modell" (Bioindikative Ermittlung von Regenerationspotenzialen naturnaher Ökosysteme) an. Bei dem "BERN-Modell" handelt es sich um ein dynamisches Modell der Wirkungen von Standortveränderungen auf das Regenerierungspotenzial einer naturnahen Vegetation (Schlutow, Anlage 3b zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. Juni 2008). Inhalt dieses Modells ist u.a. die Prüfung bodenchemischer Belastbarkeitsschwellen für eutrophierende und versauernde Luftschadstoffeinträge (sog. critical limits), die Aussagen über die unterschiedlichen Wirkungen zusätzlicher N-Einträge auf das konkrete Ökosystem erlauben. Da es sich nicht um grund- oder stauwasserbeeinflusste Ökosysteme handelt, sind hier insbesondere das kritische Verhältnis basischer Kationen zu Stickstoffionen in der Bodenlösung (für Eichen und krautige Pflanzen: Bc/N > 0,7), das kritische Verhältnis von basischen Kationen zu Aluminiumionen in der Bodenlösung (für Eichen: Bc/Al >0,6), der kritische pH(CaCl2)-Wert (für Sand-Braunerde im Aluminium-Pufferbereich: > 3,8), die kritische Grenze des Verhältnisses von Kohlenstoff und Stickstoff (für Sandböden: C/Nmin: 15 bis C/Nmax: 35) und die kritische Basensättigung (für den LRT 9190 mit einer Honiggras-Eichen-Waldgesellschaft: BS: 10 % bis BS: 46 %) von Bedeutung. Ferner dient das Modell der Ermittlung weiterer pflanzenphysiologischer critical limits (vgl. Schlutow, Anlage 33 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. April 2009). Aufgrund konkreter Daten für das Untersuchungsgebiet hat die Gutachterin festgestellt, dass die maßgeblichen bodenchemischen und pflanzenphysiologischen Parameter, deren Überschreitung die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung anzeigen, eingehalten werden.

Durch die Anwendung ihres Prognosemodells hat sich die Planfeststellungsbehörde die hinreichende Gewissheit verschafft, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der untersuchten Lebensraumtypen durch vorhabensbedingte Stickoxidimmissionen nicht zu befürchten ist. Auch die oberste Naturschutzbehörde hat bestätigt, dass aus dem Vorhandensein von Lebensraumtypen in einem günstigen Erhaltungszustand trotz langjähriger hoher Luftstickstoffbelastung und den Ergebnissen der Dauerbeobachtungsflächen an der Startbahn 18 West geschlossen werden kann, dass auch zukünftig keine erheblichen Beeinträchtigungen des entsprechenden Lebensraumtyps drohen (Stellungnahme des HMULV vom 16. November 2007, Band 582 der Beiakten, und 6. Dezember 2007, Band 582 der Beiakten).

1.4.2.3.4 Zutreffende und hinreichend gesicherte Tatsachenbasis

Es ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Planfeststellungsbehörde bei der Anwendung ihres Prognosemodells von falschen oder nicht hinreichend gesicherten Tatsachen ausgegangen ist.

1.4.2.3.4.1 Höhe der bestehenden und zu erwartenden Stickstoffbelastung

Die Planfeststellungsbehörde ist von zutreffenden NOx-Belastungen für die betroffenen FFH-Gebiete ausgegangen. Die angestellte Verträglichkeitsprognose ist nicht deshalb zu beanstanden, weil die NOx-Vorbelastung auch für FFH-Gebiete, die entfernt von der Messstation Raunheim liegen, ausschließlich aus den Werten dieser Messstation ermittelt worden ist. Es sprechen keine Anhaltspunkte dafür, dass für die weiter entfernt liegenden Gebiete eine zu geringe Vorbelastung unterstellt wurde.

Die Gesamtbelastung durch Luftschadstoffe im Untersuchungsraum setzt sich aus den Beiträgen zusammen, wie sie durch die zusammengefassten Daten der LASAT-Modellierung aus den Gutachten G13.1 - G13.3 ermittelt wurden (G13.1: Flugverkehr; G13.2: Kfz-Verkehr und stationäre Quellen auf dem Flughafengelände; G13.3: Kfz-Verkehr und stationäre Quellen im Umland, Band 251 der Beiakten) und der so genannten Gesamthintergrundbelastung. Diese Gesamthintergrundbelastung ist der Anteil an Schadstoffkonzentrationen, der durch die LASAT-Modellierung nicht berücksichtigt werden konnte. Dabei handelt es sich um Ferntransporte - der Anteil an Schadstoffen, der außerhalb des Untersuchungsraums emittiert und in den Untersuchungsraum verfrachtet wird - sowie um Quellen, die zwar innerhalb des Untersuchungsraums liegen, in den verwendeten Emissionskatastern aber nicht enthalten sind (Eisenbahnstrecken, Schiffs- und sonstiger Verkehr). Für diejenigen Schadstoffe, die an der im Untersuchungsgebiet liegenden Station Raunheim des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie gemessen wurden (CO, NO2, PM10 und SO2), ist die Summe der mit LASAT modellierten Konzentrationen mit den Messungen der Station Raunheim verglichen worden. Die Differenz ergibt die zusätzliche Hintergrundbelastung, die im gesamten Untersuchungsgebiet als solche angenommen worden ist. Insoweit ist die Gesamthintergrundbelastung zwar durch lokale Besonderheiten der Messstation Raunheim (Straßen und Parkplätze, die sich in unmittelbarer Nähe der Station befinden) beeinflusst, die nicht aufgelöst werden konnten. Diese lokalen Phänomene sind zwar nicht im gesamten Untersuchungsgebiet gleich. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass in anthropogen geprägten Gebieten prinzipiell in jeder Umgebung einer Messstation vergleichbare lokale Quellstrukturen vorliegen. Im Übrigen ergibt sich die besondere Eignung der Messstation Raunheim zur Bestimmung der Gesamthintergrundbelastung daraus, dass sie die Einzige ist, deren Standort sich in der Nähe des Flughafens befindet, die aber nicht durch in der Nähe befindliche große Emittenten direkt beeinflusst wird (IVU Umwelt GmbH, G13.4, 29 f.; Band 251 der Beiakten).

Die Eignung der Messstation Raunheim zur Messung der flughafenbedingten Immissionen wird in einem Schreiben des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie vom 28. April 2008 (Anhang zur Anlage 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. Juni 2008) betont. Im Übrigen weist das Landesamt darauf hin, dass an der Station Raunheim im Jahre 2006 ein Jahresmittelwert für NO2 von 35 µg/m³ gemessen wurde. Zum Vergleich hat die von der Beigeladenen betriebene Messstation Kelsterbach einen entsprechenden Wert von 32 µg/m³ gemessen. Daraus ergibt sich, dass der Wert für die Station Raunheim als eher konservativ anzusehen ist.

Vor diesem Hintergrund ist die - im Übrigen unsubstanziierte - Behauptung des Klägers, die Vorbelastung für weiter entfernt liegende Teile von FFH-Gebieten werde mit den Werten der Messstation Raunheim zu niedrig ermittelt, für den Senat nicht nachvollziehbar. Der Kläger trägt im Übrigen auch nicht substanziiert vor, welchen Einfluss eine zu niedrige Annahme der Hintergrundbelastungen für den Ist-Fall 2005 auf die Verträglichkeitsprognose der Planfeststellungsbehörde haben könnte.

Der Beeinträchtigungsprognose liegt auch nicht deshalb eine zu geringe zukünftige NOx-Belastung zugrunde, weil der Betrachtung nicht die "technisch machbare Kapazität" zugrunde gelegt worden ist und eine Auswirkungsprognose für den Zeitraum nach 2020 fehlt. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zu den zu erwartenden Beeinträchtigungen der Avifauna durch Lärm verwiesen (vgl. 1.4.2.2.8). Da es insoweit auf die realistischer Weise zu prognostizierende Verkehrsmenge und nicht auf die technisch mögliche Maximalkapazität ankommt, erweist sich der im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellt Beweisantrag (H.I.9) als für das Ergebnis der Entscheidung unerheblich.

1.4.2.3.4.2 Keine derzeitige Beeinflussung von Lebensraumtypen

Die Planfeststellungsbehörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass im Umfeld des Flughafens befindliche Lebensraumtypen, die sich in einem guten Erhaltungszustand befinden, nicht durch Stickstoffeinträge beeinträchtigt sind. Der Kläger meint, zur Beantwortung der Frage, ob eine (durch die langjährigen Stickstoffbelastungen bedingte) Verschlechterung des Erhaltungszustandes eines Lebensraumtyps eingetreten sei, könne nicht (allein) auf die Bewertung der Lebensraumtypen in den Standarddatenbögen und den Grunddatenerhebungen abgestellt werden. Weder aus den Standarddatenbögen noch aus der Grunddatenerhebung ergebe sich eine dynamische Entwicklung oder eine sonstige Aussage über den Einfluss der Stickstoffimmissionen auf die maßgeblichen Lebensraumtypen. Dies gelte umso mehr, als auch negative Veränderungen eines Lebensraumtyps, die keinen Wechsel des Erhaltungszustandes nach der Klassifizierung in den Meldebögen (Stufe A = hervorragend; Stufe B = gut; Stufe C = mittel bis schlecht) zur Folge hätten, eine relevante Beeinträchtigung darstellten. Selbst ein als im hervorragenden Erhaltungszustand eingestufter Lebensraumtyp könne somit durch Luftschadstoffe bereits maßgeblich beeinträchtigt sein.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Auswirkungen von Stickstoffeinträgen in den Standarddatenbögen und in den Grunddatenerhebungen sehr wohl - wenn auch nur indirekt oder indikativ über die Feststellung der Vegetationsausstattung - angezeigt werden (vgl. dazu Schlutow, Anlage 3c zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. Juni 2008, S. 2). Nach dem hessischen Bewertungssystem für Lebensräume wird eine Beeinträchtigung in der Bewertung des Erhaltungszustandes berücksichtigt, wenn die Beeinträchtigung bzw. ihre Auswirkungen im konkreten Bestand beobachtbar sind. Bezogen auf die Stickstoffeinträge bedeutet dies, dass eine Beeinträchtigung in die Bewertung eingeht, wenn zum Beispiel Veränderungen im Artenspektrum zu beobachten sind, als deren Ursache ein Stoffeintrag plausibel angenommen werden kann. Wenn in einem Lebensraumtyp keine derartigen Auswirkungen zu beobachten sind, kann auch bei Stickstoffeinträgen der Erhaltungszustand hervorragend sein. Solche Einträge ohne sichtbare Effekte auf die Vegetation eines Lebensraumtyps bieten keinen Anlass, die Bewertung des Erhaltungszustandes auf der Ebene der Einzelbestände bzw. FFH-Gebiete in Frage zu stellen (HMULV, Anlage 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. Juni 2008, S. 33 f.). Die Gutachterin des Beklagten führt in diesem Zusammenhang überzeugend aus, dass es von einem "natürlichen harmonischen Gleichgewicht der Naturkomponenten" zeugt, wenn bei der Grunddatenerhebung für eine naturnahe Waldgesellschaft ein günstiger Erhaltungszustand festgestellt wird (vgl. dazu Schlutow, Anlage 3c zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. Juni 2008, S. 5).

Die Planfeststellungsbehörde stützt im Übrigen ihre Erkenntnis, die im Umfeld des Flughafens vorhandenen Lebensraumtypen seien bisher durch flughafenbedingte Schadstoffimmissionen unbeeinträchtigt geblieben, nicht allein auf die Ergebnisse der Grunddatenerhebungen und die Angaben in den Standarddatenbögen, sondern zieht weitere Untersuchungen heran.

Dabei handelt es sich um einen "Bericht der Hessischen Forstlichen Versuchsanstalt - Abteilung Forsthydrologie" über ein forstökologisches Beweissicherungsverfahren im Raum der Startbahn 18 West des Frankfurter Flughafens, das im Zeitraum von Juli 1981 bis September 1991 durchgeführt wurde (vgl. Band 677 der Beiakten, S. 1 ff.). Gegenstand dieser Untersuchung war die Feststellung und Quantifizierung der Auswirkungen des Baus und der Nutzung der im April 1984 in Betrieb genommenen Startbahn 18 West auf den Wasser- und Stoffhaushalt der benachbarten Wälder. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die Belastung des Beweissicherungsgebiets durch Niederschlagsdeposition atmogener Schadstoffe nach den zehnjährigen hydrochemischen Untersuchungen trotz der Lage in dem durch ein hohes Emissionsaufkommen gekennzeichneten Ballungsraum und trotz Inbetriebnahme der Startbahn 18 West als vergleichsweise mäßig einzustufen ist. Höher liegende Waldgebiete der hessischen Mittelgebirge mit entsprechenden Niederschlägen weisen deutlich höhere Einträge organischer Säuren und Schadstoffe auf. Räumliche Belastungsschwerpunkte sind nicht erkennbar gewesen. Bei den über 10 Jahre hinweg untersuchten anorganischen Parametern gab es keine Anstiege der Depositionsraten, sondern im Gegenteil zumeist rückläufige Tendenzen. Weder der Wasserhaushalt noch die Qualität des Niederschlags-, Bodensicker- und Grundwassers noch die Elementgehalte in den Assimilationsorganen der Waldbäume sind während des zehnjährigen Untersuchungszeitraums erkennbar beeinflusst worden (Band 677 der Beiakten, S. 106 ff.).

Der vorgenannte Befund der Hessischen Forstlichen Versuchsanstalt ist durch Messungen bestätigt worden, die im Zeitraum 1992 bis 2001 an einer Bodendauerbeobachtungsfläche des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie (HLUG) in unmittelbarer Nähe der Startbahn 18 West durchgeführt wurden. Insgesamt haben diese Messungen erbracht, dass die Spurenstoffgehalte des Bodens für Ballungsräume typisch sind und keine deutlich erhöhten Werte aufweisen. Alle Spurenstoffe liegen im Bereich der hessischen Hintergrundwerte. Bei den Wiederholungsuntersuchungen ist allgemein eine Tendenz zum Rückgang der Spurenstoffgehalte zu erkennen gewesen. Die mittlere Stoffbilanz für die obersten 30 cm Bodenprofil ist für die meisten Stoffe negativ. Eine Verlagerung dieser Stoffe in den Untergrund ist trotz leicht steigender pH-Werte wahrscheinlich. Die Ergebnisse der Bodenwasseruntersuchungen manifestieren die Tendenzen, die sich bei den Untersuchungen der Bodenfestphase angedeutet haben. Durch Humusabbau freigesetzte Stoffe können aus dem Boden ausgewaschen werden (vgl. PFB, S. 2226 f. sowie Texte 06/02 des Umweltbundesamtes, Bodendauerbeobachtungen in Deutschland, Ergebnisse in den Ländern, S. 111, Band 672 der Beiakten, S. 495 ff.; Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Anlage 28 zum Schriftsatz des Beklagten vom 25. Februar 2009).

Die Tatsache, dass während des Untersuchungszeitraums 1992 bis 2000 die Input-/Outputbilanz für Nitrat positiv war, ist kein Hinweis darauf, dass der Boden Stickstoff in erheblichem Umfang gespeichert hat. Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie ist dem mit überzeugenden Argumenten entgegengetreten. Danach unterliegt das Nitrat im Sickerwasser deutlichen Schwankungen, die nicht nur jahreszeitlich-, sondern auch witterungsbedingt sind. So konnten in der zweiten Hälfte des Untersuchungszeitraums - in den Jahren 1997 bis 2000 - wegen der dort vorherrschenden Trockenheit keine nennenswerten Stoffverlagerungen im Sickerwasser festgestellt werden. Da bei starker Trockenheit darüber hinaus die Stoffmineralisierung gehemmt ist, führt dies - temporär - zu einer positiven Stoffbilanz. In Zeiten normaler Niederschlagsmengen normalisieren sich auch die Verhältnisse wieder (HLUG, Anlage 34 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. April 2009). Demzufolge war die Stoffbilanz für die Jahre 2004/05 auch (wieder) negativ. Insoweit wird auf die Tabelle 891.1 der nachfolgend erwähnten Ergebnisse des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie über die Intensivmessstelle Frankfurt Flughafen, Ergebnisse: Stand 09/2005, verwiesen. Die Daten bestätigen, dass die Stickstoffausträge aus dem Boden mit dem Sickerwasser (16 kg N/ha*a) die Einträge in den Boden (11,9 kg N/ha*a) übersteigen, sodass es zu keiner Stickstoffakkumulation im Boden gekommen ist (vgl. HLUG, Anlage 34 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. April 2009). Derart hohe Austragsraten können nur aus der Auswaschung von überschüssigen N-Depositionen resultieren, die nicht mehr im Boden und in den Pflanzen aufgenommen werden (Schlutow, Anlage 33 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. April 2009).

Ferner verweist die Planfeststellungsbehörde auf die Ergebnisse einer Bodendauerbeobachtung zwischen März 2004 und Juli 2005 im Auftrag des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie an einer Intensivmessstelle westlich der Startbahn 18 West. Diese hat ebenfalls eine unauffällige Depositionssituation erbracht, die in ihren Hauptelementen etwa dem entsprach, was im weiteren Umfeld von Ballungsräumen zu erwarten war. Im Übrigen ergab sich eine Abnahme bei allen Komponenten außer NO3 - N gegenüber ähnlichen Messungen des Landesamts in den Jahren 1992/1993. Eine Abhängigkeit der Depositionshöhe von der Entfernung zur Startbahn 18 West konnte nicht festgestellt werden (vgl. Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Intensivmessstelle Frankfurt Flughafen (HE), Ergebnisse: Stand 09/2005; veröffentlicht im Internetauftritt des HLUG; vgl. auch Hessisches Landesamt für Umwelt und Ökologie, Anlage 28 zum Schriftsatz des Beklagten vom 25. Februar 2009). Soweit die Gutachter des Klägers monieren, dass die nach 2005 erhobenen Daten der Intensivmessstelle keinen Eingang in die Untersuchung gefunden hätten (Rosenthal/Godt/Brumme, Anlage 46 zum Schriftsatz des Klägers vom 6. April 2009), stellt dies keinen Mangel der Verträglichkeitsprognose dar. Die entsprechende Datenreihe befindet sich in der Auswertung. Veröffentliche Ergebnisse liegen noch nicht vor (HLUG, Anlage 34 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. April 2009).

Schließlich hat die Beigeladene zur Erstellung der Planfeststellungsunterlagen im Jahre 2003 eine bodenkundliche Untersuchung durchführen lassen (vgl. G1, Teil III.5; Band 230 der Beiakten). Die Probestellen lagen im südwestlichen Schwanheimer Wald (3), im nördlichen Mark- und Gundwald (6) sowie im Waldgebiet östlich des Parallelbahnsystems (4). An den 13 Probestellen ergab sich ein Stickstoffvorrat von 1,7 bis 2,4 Tonnen je Hektar, was einer sehr geringen Stickstoffversorgung entspricht (vgl. dazu Baader-Bosch, Anlage 2 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 26. Juni 2008, S. 13 ff.).

Sämtliche vorgenannten Bodenuntersuchungen, die außerhalb des Gebietes durchgeführt wurden, sind auch für den Lebensraumtyp 9190 im FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald repräsentativ. So weist der Probeentnahmestandort im südlichen Schwanheimer Wald hinsichtlich der Boden- und Grundwasserverhältnisse dem Kelsterbacher Wald vergleichbare Verhältnisse auf. Beide Flächen sind mit Honiggras-Buchen-Traubeneichen-Wald bestanden, die dem Lebensraumtyp 9190 zuzuordnen sind, und verfügen über denselben Bodentyp und Grundwasserstand. Entsprechendes gilt für die Intensivmessstelle an der Startbahn 18 West im FFH-Gebiet Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf (vgl. Schlutow, Anlage 16 zum Schriftsatz des Beklagten vom 26. November 2008, S. 13 f.; HLUG, Anlage 15 zum Schriftsatz des Beklagten vom 26. November 2008; vgl. auch Karte G1.III.5.1, Band 230 der Beiakten). Der Kläger meint zu Unrecht, für den Eichenbestand im Kelsterbacher Wald hätte nach der von der Planfeststellungsbehörde angewandten Methode eine negative Verträglichkeitsprognose angestellt werden müssen, da die Eichen derzeit bereits starken Beeinträchtigungen ausgesetzt seien, deren Ursache (möglicherweise) in langjährigen Stickstoffeinträgen liege. Soweit sich der Kläger zum Beleg seiner Behauptung auf einen Rückgang der Eichenflächen von 1988 (180,3 ha) bis 2005 (149 ha) beruft, kann dahingestellt bleiben, ob diese Argumentation, die die eigenen Gutachter des Klägers als völlig irreführend (Rosenthal/Godt/Brumme, Anlage 46 zum Schriftsatz des Klägers vom 6. April 2009, S. 11) bezeichnen, überhaupt schlüssig ist. Denn die vom Kläger auf Blatt 43 f. der Klagebegründung vom 24. März 2008 genannten Zahlen sind unzutreffend. Eine Überprüfung durch die obere Forstbehörde hat ergeben, dass nach Mitteilung des Leiters des zuständigen Forstamtes Groß-Gerau der Entwurf der Forsteinrichtung 2005 für den Kelsterbacher Wald von einer Gesamtgröße von ca. 471 ha und einer Baumbestandsfläche von 412 ha ausgeht. Dies entspricht der Baumbestandsfläche der Forsteinrichtung 1987. Der Anteil der mit Eichen besetzten Flächen ist dabei von 36 % (1987: 148, 32 ha) auf 45 % (2005: 184, 4 ha) gestiegen (vgl. Regierungspräsidium Darmstadt, Anlage 6 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. Juni 2008).

Die vom Kläger zitierte pessimistische Einschätzung hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung des Eichenbestands im FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald, die während des Verfahrens zur Änderung des Landesentwicklungsplans abgegeben wurde, vermag die Richtigkeit der im Planfeststellungsverfahren getroffenen Verträglichkeitsprognose ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde aufgrund einer aktuellen, vielfach fachbehördlich und fachgutachterlich gestützten Prognose zu einer anderen Einschätzung gelangt als in einem früheren Verfahren.

Im Übrigen hat Schlutow (vgl. Anlage 3c zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. Juni 2008, S. 6 f.) anhand der bodenchemischen Verhältnisse im Kelsterbacher Wald nachgewiesen, dass der (teilweise schlechte) Vitalitätszustand der dort dominierenden Traubeneiche auf Veränderungen des Klimas und nicht auf den Stickstoffeintrag zurückzuführen ist. Zum Beleg der Tatsache, dass die Traubeneiche (Quercus petraea) gegenüber der Stieleiche (Quercus robur) empfindlicher auf abnehmende Luftfeuchtigkeit reagiert, bezieht sich die Gutachterin des Beklagten auf die Auswertung von annähernd 18.000 Vegetations-/Standortaufnahmen (Anlage 3c zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. Juni 2008, S. 7). Das Ergebnis dieser Aufnahmen kann nicht ernsthaft mit den Schwierigkeiten in Zweifel gezogen werden, die mit einer klaren Zuordnung von Stieleiche und Traubeneiche verbunden sind. Denn Fachleute sind in der Lage die beiden Eichenarten zu unterscheiden und auch Bastarde entsprechend zu kennzeichnen (Schlutow, Anlage 33 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. April 2009). Im Übrigen wird die Einschätzung der Sachverständigen des Beklagten gestützt durch einen Projektbericht der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt "Wald in der Rhein-Main-Ebene - Risiken und Anpassungsmaßnahmen für die Forstwirtschaft als Folge der prognostischen Klimaveränderung in Hessen" - veröffentlicht im Internetauftritt des HLUG -. In der Zusammenfassung des Projektberichts wird auf Seite 6 ausgeführt, dass die klimatischen Bedingungen schon aktuell ein häufiges Auftreten von Trockenstressbedingungen erwarten lassen, die sich insbesondere bei Eiche und Buche vitalitätsmindernd und prädisponierend für Schädlingskalamitäten auswirken und die Mortalität erhöhen. Im Übrigen wird auf Seite 29 des Projektberichts bestätigt, dass die Stieleiche eine geringere Empfindlichkeit gegenüber Trockenperioden im Sommer aufweist als die Traubeneiche. Die demgegenüber von den Gutachtern des Klägers (Rosenthal/Godt/Brumme, Anlage 46 zum Schriftsatz des Klägers vom 6. April 2009, S. 19) angeführte Untersuchung aus dem Jahre 2005 vermag die Richtigkeit der "Wasserstresshypothese" schon deshalb nicht in Zweifel zu ziehen, weil sie zwar auf die Region Hessen, nicht aber auf die spezielle Situation im Rhein-Main-Gebiet bezogen ist.

Dass der derzeitige teilweise schlechte Vitalitätszustand der Eichen im Kelsterbacher Wald nicht kausal auf Schadstoffeinträge aus Verkehrsimmissionen zurückzuführen ist, zeigt sich auch daran, dass die Eichenbestockung am Südrand entlang der dort befindlichen Hochspannungsleitungstrasse nördlich der BAB 3 und am Ostrand der Okrifteler Straße nördlich der BAB 3 keine relevanten Kronenschäden aufweist, wohingegen Eichenbestände, die weiter entfernt von der BAB 3 vorzufinden sind, stärker geschädigt sind. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit Bezug genommen auf die Feststellungen, die durch die oberste Naturschutzbehörde während einer Begehung am 22. April 2009 getroffen wurden (HMUELV, Anlage 35 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. April 2009).

Der Senat ist der Überzeugung, dass - soweit vorhanden - der schlechte Vitalitätszustand der im Kelsterbacher Wald stehenden Alteichen nicht auf bestehende Stickstoffimmissionen zurückzuführen ist. Da die Speicherkapazität der Böden für Stickstoff im Untersuchungsraum erschöpft ist, findet eine weitere Stickstoffanreicherung im Wurzelraum nicht mehr statt. Zusätzlich zu erwartende N-Einträge werden unschädlich ins Grundwasser ausgeschieden (Schlutow, Anlage 16 zum Schriftsatz des Beklagten vom 26. November 2008).

Auch die Feststellung des klägerischen Gutachters Goebel, dass sich auf den Flächenanteilen - insbesondere entlang von Verkehrstrassen und teilweise sogar Waldwegen - des Lebensraumtyps 9190 im FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald die Brombeere und das Landreitgras ausgebreitet haben (Goebel, Anlage 33 zum Schriftsatz des Klägers vom 13. Oktober 2008), zeugt nicht von einer bereits eingetretenen eutrophierungsbedingten Beeinträchtigung der Waldlebensraumtypen im Kelsterbacher Wald. Wie Schlutow (Anlage 3c zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. Juni 2008, S. 8) ausführt, gilt die vom Kläger geäußerte Befürchtung der Eutrophierung von trockenen Standorten nur für solche Bereiche, bei denen bisher eine Stickstofflimitierung vorlag. Demgegenüber gibt es seit Jahrtausenden natürliche oder naturnahe Wälder, in welchen ein hoher Anteil von Stickstoff fixierenden Pflanzen vorkommt, die nicht stickstofflimitiert sind. Dort wird seit jeher Stickstoff in den Boden aufgenommen und die Aufnahmekapazität ist ausgeschöpft. Weitere Einträge werden nicht mehr akkumuliert, sondern gehen mit dem Regenwasser ins Grundwasser. Die These, dass die Stickstoffaufnahmekapazität insbesondere im Kelsterbacher Wald erschöpft ist, wird durch das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie gestützt. Das Landesamt kommt zu dem Ergebnis, dass das Nitratrückhaltevermögen der dort vorfindlichen nur wenige Zentimeter mächtigen Humusschicht in der Form von Moder lediglich gering ist (Anlage 15 zum Schriftsatz des Beklagten vom 26. November 2008; Schlutow, Anlage 16 zum Schriftsatz des Beklagten vom 26. November 2008, S. 1 ff.). In diesen Waldgesellschaften hat sich ein Gleichgewicht zwischen den vorhandenen Arten eingestellt. Das Vorkommen von Stickstoff tolerierenden Pflanzen - wie Brombeere und Landreitgras - kann - nach Schlutow - somit nicht als Indiz für eine anthropogen bedingte Eutrophierung gewertet werden.

Im Übrigen sind Brombeere und Landreitgras gegenüber dem N-Gehalt des Bodens zwar extrem tolerant, aber nicht von einem hohen Stickstoffgehalt abhängig. Aus diesem Grund sind die beiden Arten als "Eutrophierungsanzeiger" nicht geeignet. Deren Ausbreitung im Kelsterbacher Wald beruht vielmehr darauf, dass sie nach dem Verlust von Eichen, der durch die negative klimatische Wasserbilanz hervorgerufen werde, große durch Licht begünstigte Freiräume besiedeln können (Schlutow, Anlage 16 zum Schriftsatz des Beklagten vom 26. November 2008, S. 12 f.; Forstamt Mörfelden, Anlage 31 zum Schriftsatz des Klägers vom 13. Oktober 2008; Baader-Bosch, Anlage 19 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 21. November; Goebel, Anlage 33 zum Schriftsatz des Klägers vom 13. Oktober 2008, S. 7, 18; HMUELV, Anlage 26 zum Schriftsatz des Beklagten vom 25. Februar 2009, S. 2; HMULV, Anlage 8 zum Schriftsatz des Beklagten vom 26. November 2008, S. 5). Ein Zusammenhang zwischen Deckungsgrad an Landreitgras sowie Brombeere und dem Ausmaß der NOx-Belastung lässt sich nicht begründen (HMULV, Anlage 17 zum Schriftsatz des Beklagten vom 26. November 2008). Insoweit fällt auch auf, dass der Gutachter des Klägers nicht erklärt, warum sich Landreitgras und Brombeere nicht flächendeckend im Kelsterbacher Wald verbreitet haben. Besonders massive Vorkommen von Landreitgras und Brombeere in Bereichen des Lebensraumtyps 9190 mit schlechtem Erhaltungszustand konnten auch bei einer Begehung des Kelsterbacher Waldes durch Vertreter der obersten und oberen Naturschutzbehörde am 3. Oktober 2008 nicht festgestellt werden (HMULV, Anlage 8 zum Schriftsatz des Beklagten vom 26. November 2008, S. 4).

Es lässt sich auch kein räumlicher Zusammenhang zwischen den Vorkommen von Landreitgras und Brombeere und dem Verlauf von Verkehrswegen herstellen, in deren Nähe die Stickoxidbelastung regelmäßig am höchsten ist. Vertreter der oberen und obersten Naturschutzbehörde haben während der vorgenannten Ortsbegehung Differenzierungen des Unterwuchses in Abhängigkeit zur Nähe der vergleichsweise hoch mit Stickstoffimmissionen belasteten Verkehrswege nicht feststellen können (HMULV, Anlage 8 zum Schriftsatz des Beklagten vom 26. November 2008, S. 4 f.).

Die These des derzeit bestehenden natürlichen harmonischen Gleichgewichts der Naturkomponenten kann auch nicht mit dem Argument in Zweifel gezogen werden, Veränderungen der Vegetation durch atmogene N-Einträge führten in Wäldern erst nach 40 bis 50 Jahren zu erheblichen Veränderungen des Erhaltungszustandes (Rosenthal/Godt/Brumme, Anlage 46 zum Schriftsatz des Klägers vom 6. April 2009). Dies mag für den Baumbestand zutreffen. Zum Waldökosystem zählende Kräuter, Gräser und Moose reagieren dagegen je nach Lebensalter bereits innerhalb eines Zeitraums von maximal vier Jahren. Auch der Umstand, dass sich Landreitgras und Brombeere bevorzugt vegetativ - über Ausläufer - von einem Besiedlungskern mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 40 cm im Jahr ausbreiten (Rosenthal/Godt/Brumme, Anlage 46 zum Schriftsatz des Klägers vom 6. April 2009, S. 29), stellt die Gleichgewichtsthese nicht infrage. Aufgrund der bereits über 25 Jahre andauernden Immissionsbelastung ist von einem zwischenzeitlich eingetretenen Gleichgewicht auszugehen, was auch durch das Vorkommen von Arten im Lebensraumtyp 9190 belegt wird, die als N-Mangelanzeiger gelten - Weiches Honiggras, Pillensegge, Salbei-Gamander - (Schlutow, Anlage 33 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. April 2009, S. 16 f.).

Der Einwand, das Modell Schlutows verkenne, dass eine N-Sättigung des Bodens nicht notwendigerweise auch eine N-Sättigung aller Bestandteile des Ökosystems, insbesondere der Pflanzen, bedeute (Rosenthal/Godt/Brumme, Anlage 46 zum Schriftsatz des Klägers vom 6. April 2009, S. 27 f.), vermag ebenfalls nicht zu verfangen. Denn bei einem System, das eine Stickstoffsättigung aufweist und in welchem der Kreislauf zwischen Humus, Mineralboden und Vegetation nicht unterbrochen ist, stellt sich ein Gleichgewicht von Mineralisierung, Immobilisierung und Aufnahme in die Biomasse der Pflanzen ein. Zunehmende Stickstoffeinträge führen in diesem System nicht zu einer erhöhten Stickstoffaufnahme der Vegetation, sondern zu einer erhöhten Auswaschung von Stickstoff in das Grundwasser (Schlutow, Anlage 33 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. April 2007). 1.4.2.3.4.3 Waldrandeffekte

Die Planfeststellungsbehörde hat bei ihrer Prognose über die Auswirkungen der vorhabensbedingten Stickoxidbelastung auch nicht die "Fragmentierung" im Kelsterbacher Wald außer Acht gelassen bzw. das daraus resultierende Risiko von "Randschäden" mit nur 100 m zu gering kalkuliert. In dem FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald verbleiben nach der Verwirklichung des Vorhabens ca. 215 ha Waldfläche, die sich auf sieben Inselflächen verteilen, die wiederum eine Größe von zwischen ca. 2,14 ha bis ca. 169,44 ha aufweisen (PFB, S. 1345). Die Planfeststellungsbehörde hat eingehend dargelegt, warum mit den angenommenen 100 m die maximalen Wirktiefen der Waldrandeffekte abgedeckt werden und warum sie von der im Raumordnungsverfahren unter Vorsorgegesichtspunkten zugrunde gelegte Betrachtungstiefe von 300 m Abstand genommen hat (PFB, S. 1344 f.). Dem ist der Kläger - wie bereits im Beschluss vom 2. Januar 2009 festgestellt - nicht mit beachtlichen Gründen entgegengetreten.

Die Planfeststellungsbehörde ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die in der Randzone von 100 m zu erwartenden Waldrandschäden durch Waldrandunterpflanzung minimiert werden können. Hierzu hat das Regierungspräsidium Darmstadt als obere Forstbehörde in einer Stellungnahme vom 15. Juni 2008 (Anlage 5 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. Juni 2008, vgl. auch Stellungnahme des HMULV vom 16. November 2007, S. 157, Band 582 der Beiakten) betont, dass Waldrandunterbauten fachlich anerkannte Maßnahmen sind, um Waldrandeffekte zu lindern. Soweit der Kläger dies generell in Zweifel zieht und darüber hinaus meint, Waldrandunterpflanzungen würden erst nach über 30 Jahren wirksam, bleibt sein Vorbringen ebenfalls ohne Substanz. Im Übrigen ist der Senat bereits in einem früheren Verfahren von der grundsätzlichen Wirksamkeit derartiger Waldrandunterpflanzungen ausgegangen (vgl. Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8.05 -, juris, Rdnr. 93 f.) 1.4.2.3.5 Hinreichende Aussagekraft des Prognosemodells

Auch der Einwand des Klägers, das Prognosemodell erlaube keine Aussagen über mögliche Beeinträchtigungen der Habitate der in den Natura 2000-Gebieten geschützten Arten, ist nicht begründet.

Das von der Planfeststellungsbehörde gewählte Modell rechtfertigt die Prognose, dass eine Beeinträchtigung der in den FFH-Gebieten geschützten Lebensraumtypen durch Schadstoffeinträge ausgeschlossen werden kann. Aufgrund des Vorbringens des Klägers ist nicht ersichtlich, warum eine weitergehende Untersuchung der in den FFH-Gebieten geschützten Arten notwendig sein soll. Im Übrigen ist das Ergebnis des forstökologischen Beweissicherungsverfahrens im Bereich der Startbahn 18 West, auf der das Prognosemodell des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich beruht, nicht speziell auf bestimmte Lebensraumtypen bezogen, sondern schließt grundsätzlich eine Schädigung der Vegetation durch verstärkte Stickstoffeinträge lokaler Quellen aus. Auch eine Beeinträchtigung der vorhandenen Nadelwaldbestände, die den Arten als Habitate dienen, die in den im Umfeld des Flughafens befindlichen Natura 2000-Gebieten geschützt sind, ist nicht zu befürchten. Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass die Gutachterin des Beklagten in Nadelwäldern eine beeinträchtigende Wirkung weiterer Stickstoffeinträge nur ausschließt, wenn keine Endversauerung stattgefunden hat (vgl. Schlutow, Verallgemeinerungswürdige Schlussfolgerungen zur Anwendung der Critical Loads für eutrophierenden Stickstoff bei der Bewertung der möglichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele von FFH-Lebensräumen, Band 681 der Beiakten). Eine derartige Endversauerung ist insbesondere im Bereich der Nadelwaldbestände westlich der Startbahn 18 West ausgeschlossen. Auch insoweit kann auf das Ergebnis des forstökologischen Beweissicherungsverfahrens im Bereich der Startbahn 18 West aus den Jahren 1982 bis 1992 zurückgegriffen werden. Die vegetationskundlichen Ergebnisse dieser Untersuchung werden in einem Beitrag von A. Fischer, Zehnjährige vegetationskundliche Dauerbeobachtungen stadtnaher Waldbestände - Reaktionen der Waldvegetation auf anthropogene Beeinflussungen, Forstw. Cbl. 112 (1993), 141, zusammengefasst. Dort wird auf Seite 148 ausgeführt, dass im Untersuchungsgebiet Kiefernforste auf nährstoffarmen, sauren Flugsanden stocken. Kennzeichnend für die Bestände ist eine große Zahl von Magerkeits- und Säurezeigern. Diese floristische Bestandsaufnahme hat sich während des 10-jährigen Untersuchungszeitraums kaum geändert. Da sich kaum Verluste oder Zugewinne an Arten ergeben haben, sind die mittleren Zeigerzahlen für Feuchte, Bodenreaktion und Stickstoff konstant geblieben bzw. haben keinen klar erkennbaren Trend gezeigt. Aus dem Ergebnis dieser Untersuchung kann eine Endversauerung der Kiefernwaldbestände westlich der Startbahn 18 West mithin nicht abgeleitet werden. Auch eine aktuelle Bodenuntersuchung in den Kiefernwäldern des Mönchwaldes hat ergeben, dass aufgrund der vorfindlichen pH-Werte eine Endversauerung ausgeschlossen werden kann (Schlutow, Anlage 27 zum Schriftsatz des Beklagten vom 25. Februar 2009, S. 17 f.). Eine erhebliche Beeinträchtigung durch Stickstoffeinträge kann nach dem Prognosemodell der Planfeststellungsbehörde auch für die im südlichen Bereich des FFH-Gebiets Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf vorhandenen Lebensraumtypen ausgeschlossen werden. Diese Lebensraumtypen sind zwar an hydromorphe Standorte mit Staunässe gebunden. Dort wird der kritische Schwellenwert für Nährstoffungleichgewichte ebenfalls nicht erreicht. Auch eine Beeinträchtigung durch Grundwasser, das vorhabensbedingt mit Nitrat belastet ist, findet nicht statt, denn die Fließrichtung des Grundwassers verläuft in Richtung Flughafen (Schlutow, Anlage 3b zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. Juni 2008 und Anlage 27 zum Schriftsatz des Beklagten vom 25. Februar 2009, S. 16 f.).

Das Prognosemodell der Planfeststellungsbehörde schließt auch hinreichend aus, dass eine Verbesserung des Erhaltungszustandes von Lebensraumtypen, durch vorhabensbedingte Luftschadstoffeinträge behindert wird. Um eine derartige Behinderung auszuschließen, bedurfte es, soweit es um Lebensraumtypen geht, die sich in einem schlechten Erhaltungszustand befinden, keines Vergleichs zwischen Prognosenullfall und Planungsfall. Einer dahingehenden Forderung des Klägers liegt die Überlegung zugrunde, dass sich ohne die vorhabensbedingte Zunahme der Stickstoffeinträge die derzeit in einem schlechten Erhaltungszustand befindlichen Lebensraumtypen verbessern würden. Dieser Prämisse vermag der Senat jedoch aus mehreren Gründen nicht zu folgen. Die bereits oben erwähnten Untersuchungen (forstökologisches Beweissicherungsverfahren im Bereich der Startbahn 18 West, Messungen an Bodendauerbeobachtungsfläche durch das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie in den Jahren 1992 bis 2001 und Messungen an der Intensivmessstelle am Flughafen Frankfurt Main) haben erbracht, dass keine Bezüge zwischen den lokalen Emissionen des Flughafens und einer Schädigung der angrenzenden Vegetation bestehen. Infolgedessen ist nicht ersichtlich, dass eine im Prognosenullfall gegenüber den heutigen Werten zurückgehende Schadstoffbelastung zu einer Verbesserung des Erhaltungszustands derjenigen Lebensraumtypen führen wird, die sich heute in einem schlechten Erhaltungszustand befinden. Im Übrigen steht fest, dass Lebensraumtypen, die sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden, im Planungsfall eine Stickoxidbelastung aufweisen werden, die geringer ist als diejenige Belastung, der bereits heute Lebensraumtypen in gutem Erhaltungszustand langjährig ausgesetzt sind.

Im Einzelnen befinden sich im FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald die Lebensraumtypen 2310 - Trockene Sandheiden mit Calluna und Genista - (PFB, S. 1353) und 9110 - Hainsimsen-Buchenwald - (PFB, S. 1361) in einem mittleren bis schlechten Erhaltungszustand. Der Beklagte hat unwidersprochen darauf hingewiesen, dass bezogen auf den Lebensraumtyp 2310 die Bestände in mittlerem Erhaltungszustand im hochbelasteten Nahbereich der Bundesautobahn A 3 liegen. Demgegenüber liegen die Teilflächen mit ungünstigem Erhaltungszustand am nördlichen Gebietsrand, der mit Stickoxiden geringer belastet ist. In Bezug auf den Lebensraumtyp 9110 als einem Buchenwald-Lebensraumtyp führt selbst der Gutachter des Klägers aus, dass eine auf Artendiversität basierende Vegetationsanalyse keine fundierten Aussagen zu Eutrophierungsvorgängen machen könne (Anlage 33 zum Schriftsatz des Klägers vom 4. November 2008). Aus den Ergebnissen des Beweissicherungsverfahrens im Bereich der Startbahn 18 West ergibt sich weiterhin, dass die Kiefernbestände des Vogelschutzgebiets Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau westlich der Startbahn 18 West und damit die im Gebiet geschützten Vogelarten durch eine im Prognosenullfall zu erwartende Reduzierung der Stickoxidbelastung keine Verbesserung ihres Erhaltungszustandes zu erwarten haben, sodass sich auch insoweit ein Vergleich zwischen Prognosenullfall und Planfall erübrigt. 1.4.2.3.6 Belastbarkeit der Qualitätssicherung

Der Kläger vertritt unter Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme von Rosenthal, Godt und Brumme (in Anlage 34 zum Schriftsatz des Klägers vom 13. Oktober 2008 als "Kurze Stellungnahme nach erster Durchsicht der Verfahrensunterlagen" und in Anlage 40 zum Schriftsatz des Klägers vom 10. Dezember 2008 als [ausführliche] Stellungnahme) die Auffassung, aus methodischen, bodenkundlichen und vegetationsökologischen Gründen bestünden Zweifel an dem von Schlutow entwickelten "BERN-Modell", das der Qualitätssicherung der Beeinträchtigungsprognose zugrunde liegt. Es sei daher nicht auszuschließen, dass zusätzliche N-Einträge schädigende Auswirkungen auf den Erhaltungszustand des Lebensraumtyps 9190 im Kelsterbacher Wald hätten. Dies gelte möglicherweise auch für die stärker unter Grundwassereinfluss stehenden Wälder im Mark- und Gundwald. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

1.4.2.3.6.1 Methodische Einwände

Den Gutachtern des Klägers kann zugestanden werden, dass die methodischen Überlegungen von Schlutow zur Abschätzung der Wirkung von Stickstoffeinträgen auf Lebensraumtypen (noch) keine allgemein etablierte Methode wiedergeben. Allerdings weist die Gutachterin des Beklagten darauf hin, dass seit September 2007 eine Reihe von Diskussionen zu der von ihr niedergelegten Methode stattgefunden haben. Insbesondere bei einem vom Bundesumweltamt gemeinsam mit der Bundesanstalt für Naturschutz durchgeführten Workshop am 14. November 2008 sind in einer vertiefenden Diskussion zu der Methode keine fachlichen Widersprüche geäußert worden (Schlutow, Anlage 27 zum Schriftsatz des Beklagten vom 25. Februar 2009). Auch im Übrigen besteht kein Anlass, an der Seriosität und dem Sachverstand der Gutachterin des Beklagten zu zweifeln. Sie ist durch eine Vielzahl von Veröffentlichungen zu den Auswirkungen von eutrophierendem Stickstoff auf Ökosysteme ausgewiesen. Besonders hervorzuheben ist ihre Mitarbeit an den im Auftrag des Umweltbundesamtes durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben "Critical Loads für Säure und eutrophierenden Stickstoff" (2004) und "Nationale Umsetzung der UNECE-Luftreinhaltekonvention" (2008).

Wie bereits oben ausgeführt, bestehen - auch unter der Prämisse, dass die Methode der Gutachterin des Beklagten noch nicht allgemein etabliert ist - unter Berücksichtigung des besten Standes der Wissenschaft keine hinreichenden Erkenntnisse, die eine verlässliche Prognose der Auswirkungen zusätzlicher Schadstoffeinträge in bereits stark belastete Lebensraumtypen zulassen. Aus diesem Grund war die Planfeststellungsbehörde befugt, aus der derzeitigen Situation im Umfeld des Flughafens zu schließen, dass die vorhabensbedingt zu erwartenden Schadstoffeinträge zu keinen wesentlichen Beeinträchtigungen der betrachteten Natura-2000-Gebiete führen. Die theoretischen Ausführungen von Schlutow zeigen, dass dieser Analogieschluss auch wissenschaftlich plausibel und vertretbar ist. Diese Plausibilität wird durch die Stellungnahmen der Gutachter des Klägers nicht hinlänglich in Frage gestellt. Sie führen selbst im Hinblick auf die Kernthese von Schlutow aus, es sei möglich, dass Stickstoffeinträge in bodentrockenen, sandigen - anhydromorphen - Böden den durchwurzelten Bodenraum ohne schädliche Wechselwirkungen passieren und keine Schädigungen der Vegetation hervorrufen (Rosenthal/Godt/Brumme, Anlage 40 zum Schriftsatz des Klägers vom 10. Dezember 2008, S. 33). Zur Verifizierung dieser These müssten jedoch - so die Gutachter der Kläger - weitere Untersuchungen angestellt werden.

Die Notwendigkeit einer tiefer gehenden Prüfung des konkreten Einzelfalls vermag der Senat aufgrund der Ausführungen der Gutachter des Klägers jedoch nicht zu erkennen.

Dies betrifft auch die Einschätzung, eine fachlich angemessene Prognose könne nicht durch einen Vergleich der in der Luft vorhandenen Stickstoffanteile vorgenommen werden, sondern verlange eine Bestimmung der konkreten Bodeneinträge. Entgegen dem Vorbringen des Klägers sind die NOX-Konzentrationen in der Luft nicht nur von sekundärer Relevanz im Verhältnis zu den Eintragsraten. Insoweit verkennt der Kläger, dass nach dem Modell der Planfeststellungsbehörde keine N-Anreicherung im Humus mehr stattfindet, sondern die Einträge ohne schädigende Wirkungen ausgewaschen werden (vgl. auch Schlutow, Anlage 27 zum Schriftsatz des Beklagten vom 25. Februar 2009). Entgegen der Einschätzung des Klägers sind auch keine kleinräumigen Standortunterschiede festzustellen, die sich dahingehend auswirken könnten, dass gleiche Stickstoffkonzentrationen in der Luft unterschiedliche Reaktionen der betroffenen Vegetation hervorrufen. Eine aktuelle Untersuchung hat ergeben, dass im Hinblick auf die für das Prognosemodell der Planfeststellungsbehörde entscheidende Akkumulationskapazität von Stickstoff maßgeblichen Parameter pH-Wert, Basensättigung und C/N Verhältnis im Boden keine relevanten kleinräumigen Unterschiede bestehen (Schlutow, Anlage 27 zum Schriftsatz des Beklagten vom 25. Februar 2009). Schließlich belegen auch die an den 13 Probenahmepunkten auf der Fläche des Lebensraumtyps 9190 des Kelsterbacher Waldes aktuell ermittelten Moder-Humusformen aus fachlicher Sicht, dass es dort zu keiner N-Akkumulation mehr kommen kann (Schlutow, Anlage 27 zum Schriftsatz des Beklagten vom 25. Februar 2009). Da bereits aufgrund dieser Ergebnisse feststeht, dass eine N-Akkumulation im Boden nicht mehr stattfindet, kann unentschieden bleiben, ob auf die Fläche gesehen hinreichende Input-/Outputanalysen vorliegen. Soweit derartige Analysen vorliegen, ergeben sich daraus unkritische Werte (Schlutow, Anlage 27 zum Schriftsatz des Beklagten vom 25. Februar 2009).

Die exakte Bestimmung des Bodeneintrags ist auch nicht deshalb notwendig, weil - so die Behauptung des Klägers - der "Auskämmeffekt" in den Wäldern um den Flughafen bewirke, dass die Zunahme der N-Konzentration im Boden signifikant höher liege als die NOx-Zunahme in der Luft. Diese Behauptung ist unzutreffend. Der Auskämmeffekt führt lediglich dazu, dass die N-Deposition in Wäldern höher ist als in Offenlandbereichen.

Insgesamt ist somit nicht ersichtlich, welchen neuen Erkenntnisgewinn die Bestimmung des konkreten Bodeneintrags erbringen würde (vgl. auch Schlutow, Anlage 33 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. April 2009).

Ungeachtet dessen weist der Senat darauf hin, dass die Situation, in der Analogieschlüsse - wie hier - für zulässig erachtet werden, dadurch gekennzeichnet ist, dass sich "die ökologische Wissenschaft nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist" (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, Rdnr. 65, zu einer artenschutzrechtlichen Prüfung). Dieser durch "wissenschaftliche Unsicherheit" geprägte Zustand schlägt zwangsläufig auf die wissenschaftliche Absicherung des Analogieschlusses durch. Soll der Analogieschluss, als Möglichkeit unter Einhaltung wissenschaftlicher Standards bestehende Wissenslücken zu überbrücken, nicht ad absurdum geführt werden, ist es notwendig, die Überprüfung der Berechtigung des Analogieschlusses auf die Vertretbarkeit zu beschränken. "Wenn und solange die ökologische Wissenschaft sich nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist, fehlt es den Gerichten an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis, eine naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenen Planfeststellungsbehörde als 'falsch' und 'nicht rechtens' zu beanstanden" (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, Rdnr. 65). Eine naturschutzfachliche Meinung - wie die der Gutachter des Klägers - erweist sich von daher nicht bereits deshalb als vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwendigere Ermittlungen oder strengere Anforderungen für richtig hält. Dies ist erst dann der Fall, wenn sich die "strengere Auffassung" als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, Rdnr. 66). Den Darlegungen des Klägers sowie dem Inhalt der von ihm vorgelegten Gutachten kann indes nicht entnommen werden, dass die von der Gutachterin des Beklagten geäußerte Auffassung, die von der Planfeststellungsbehörde vorgenommene Abschätzung des Risikos der Beeinträchtigung der maßgeblichen Lebensraumtypen durch Stickstoffeinträge sei zutreffend vorgenommen worden, dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft widerspricht und deshalb unvertretbar ist. Insbesondere belegen die Ausführungen der Gutachter des Klägers - entgegen der im Schriftsatz vom 21. Dezember 2008 geäußerten Auffassung - nicht, dass bei Berücksichtigung der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse eine erhebliche Beeinträchtigung der FFH-Gebiete nicht habe verneint werden dürfen.

1.4.2.3.6.2 Vegetationskundliche Einwände

Soweit die Gutachter des Klägers in vegetationskundlicher Hinsicht darauf verweisen, dass der bereits vorhandene Bewuchs mit Landreitgras und Brombeere eine vorhandene Schädigung durch eine stickstoffbedingte Eutrophierung des Bodens im Kelsterbacher Wald belege, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Danach ist davon auszugehen, dass sich Landreitgras und Brombeere zwar gegenüber dem N-Gehalt des Bodens extrem tolerant erweisen, aber nicht von einem hohen Stickstoffgehalt abhängig sind. Aus diesem Grund sind die beiden Arten als "Eutrophierungsanzeiger" nicht geeignet. Deren Vorkommen kann daher nicht per se als Beleg für eine durch derzeitige N-Einträge bedingte Eutrophierung herangezogen werden (vgl. auch Schlutow, Anlage 27 zum Schriftsatz des Beklagten vom 25. Februar 2009, S. 13 sowie Anlage 33 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. April 2009). Vielmehr stellen die bewirtschaftungsbedingten Belichtungsverhältnisse einen wichtigen Parameter für die Entwicklung dieser Pflanzen dar (Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Anlage 26 zum Schriftsatz des Beklagten vom 25. Februar 2009, S. 2). Zum Nachweis, dass bisherige Stickstoffeinträge zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des Lebensraumtyps 9190 in den FFH-Gebieten Kelsterbacher Wald und Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf geführt haben, bezieht sich die Gutachterin des Beklagten (zusätzlich) auf einen Vergleich von historischen Vegetationsaufnahmen aus dem Jahre 1937 mit der heute auf den Flächen der Lebensraumtypen in den obigen Schutzgebieten vorhandenen Vegetation (vgl. Schlutow, Anlage 3b zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. Juni 2008, S. 4). Ob dieser Vergleich in allen Einzelheiten tragfähig ist (vgl. dazu Rosenthal/Godt/ Brumme, Anlage 40 zum Schriftsatz des Klägers vom 21. Dezember 2008, S. 10), kann unentschieden bleiben. Jedenfalls ergibt sich insbesondere aus den oben im Einzelnen dargestellten bodenkundlichen Untersuchungen ebenso wie aus der aktuellen Bewertung des derzeitigen Erhaltungszustandes hinreichend deutlich, dass die den Lebensraumtyp 9190 kennzeichnende Vegetation keine erheblichen Beeinträchtigungen durch Stickstoffeinträge erfahren hat.

Die Gutachterin des Beklagten verkennt auch ebenso wenig wie der Beklagte in seiner Verträglichkeitsprüfung, dass die Lebensraumtypen, die in den FFH-Gebieten geschützt sind, sich teilweise in einem mittleren oder ungünstigen Erhaltungszustand befinden. Die Lebensraumtypen mit derzeitig ungünstigem Erhaltungszustand weisen jedoch noch nicht einmal diejenige Stickstoffbelastung auf, die bereits langjährig in Bereichen zu beobachten ist, in denen sich entsprechende Lebensraumtypen in einem günstigen Erhaltungszustand befinden. Demzufolge kann ausgeschlossen werden, dass der ungünstige Erhaltungszustand von Lebensraumtypen auf Stickstoffbelastungen zurückzuführen ist (vgl. Schlutow, Anlage 3b zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. Juni 2008). Unstreitig ist auch, dass in der Vergangenheit zwar Veränderungen in der Vegetationsstruktur durch N-Einträge stattgefunden haben. Da die höchsten ermittelten Stickstoffeinträge im Umfeld des Flughafens 1980 festgestellt wurden, kann aber aufgrund der zwischenzeitlichen Stickstoffsättigung des Bodens ausgeschlossen werden, dass der vorhabensbedingte Anstieg der Stickstoffbelastung zu erheblichen Beeinträchtigungen der maßgeblichen Lebensraumtypen führen wird (Schlutow, Anlage 27 zum Schriftsatz des Beklagten vom 25. Februar 2009).

Auch die vom Kläger zitierte Veröffentlichung von Fischer, "Zehnjährige vegetationskundliche Dauerbeobachtungen stadtnaher Waldbestände - Reaktionen der Waldvegetation auf anthropogene Beeinflussung", Forstw. Cbl. 112 (1993), 141, die das Ergebnis einer westlich der Startbahn 18 West stattgefundenen Untersuchung zusammenfasst, kann nicht als Beleg für eine eutrophierungsbedingte Verschlechterung der vorhandenen Eichenbestände herangezogen werden. Untersucht wurden von Fischer unter anderem drei verschiedene Flächen, die mit Eichen bestockt waren. Auf zwei Flächen herrschten wechselfeuchte bis feuchte Bedingungen, die mit denjenigen im Kelsterbacher Wald nicht vergleichbar sind. Die dritte Fläche veränderte sich im Laufe der Beobachtung dadurch, dass sie zunächst im geschlossenen Wald lag und sich heute unmittelbar am Rand der Startbahnschneise befindet (vgl. dazu Baader-Bosch, Anlage 31 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 24. Februar 2009). Auf keiner der drei Untersuchungsflächen zeigte sich ein signifikanter Rückgang von N-Mangelanzeigern. Die von Fischer im Einzelnen festgestellten Veränderungen in den Eichenbeständen erreichen auch im Übrigen kein Ausmaß, das für eine Änderung der pflanzensoziologischen Zuordnung spricht (vgl. Hessen-Forst FENA, Anlage 29 zum Schriftsatz des Beklagten vom 25. Februar 2009). Auf Seite 148 führt Fischer dementsprechend aus, dass sich die untersuchten Eichenbestände während der Untersuchung durch eine große floristische/vegetationskundliche Konstanz ausgezeichnet haben.

Im Übrigen konstatiert Fischer zwar, dass in den (übrigen) Waldungen auf sauren, nährstoffarmen Sanden im zehnjährigen Untersuchungszeitraum - obwohl dort (auch) keine nennenswerten Verluste bzw. Zugewinne von Arten zu verzeichnen waren - N-Mangelanzeiger signifikant abgenommen hätten (S. 154 f.). Weitergehend führt er aus, dass der statistisch signifikante Rückgang von N-Mangelanzeigern im Untersuchungsgebiet sich gut in das europaweite Gesamtbild einer flächigen Eutrophierung der Landschaft durch Immissionen einfüge. Der unmittelbar eutrophierende Einfluss des Frankfurter Ballungsbereichs oder einzelner Teile der Region auf die Vegetation im Untersuchungsgebiet kann mit dem vegetationskundlichen Ansatz aber nicht abgeschätzt werden (S. 155 f.). Somit kann dieser Untersuchung auch im Übrigen nicht entnommen werden, dass vorhabensbedingte Stickstoffeinträge einen eutrophierenden Einfluss auf die Vegetation der Flächen im Umfeld des Flughafens haben. Dies gilt umso mehr, als nach den Untersuchungen von Schlutow davon auszugehen ist, dass die in den Jahren 1981 bis 1991 von Fischer beobachtete Veränderung der Deckungsverhältnisse der Artbestände, für die N-Einträge verantwortlich waren, sich jedenfalls zukünftig auch unter einer vorhabensbedingten Erhöhung von N-Einträgen nicht fortsetzen werden, da der Prozess der N-Akkumulation abgeschlossen ist (vgl. Schlutow, Anlage 27 zum Schriftsatz des Beklagten vom 25. Februar 2009). 1.4.2.3.6.3 Bodenkundliche Einwände Die Gutachterin des Beklagten tritt mit überzeugenden Argumenten auch dem Einwand entgegen, die ihrer Einschätzung der derzeitigen Situation sowie der weiteren Entwicklung zugrunde gelegten Bodenkenn- bzw. Grenzwerte seien in der Literatur nicht belegt und nicht nachvollziehbar erläutert (so Rosenthal/Godt/Brumme, Anlage 40 zum Schriftsatz des Klägers vom 21. Dezember 2008). Dies vermag bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil das Modell der Gutachterin des Beklagten (sog. BERN-Modell), das im Auftrag des Umweltbundesamtes erarbeitet wurde, auf einer Datenbank beruht, der die Auswertung von bisher über 17.500 Vegetations- und Standortaufnahmen in Mitteleuropa zugrunde liegt (Schlutow, Anlage 27 zum Schriftsatz des Beklagten vom 25. Februar 2009).

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die von der Gutachterin des Beklagten zugrunde gelegten kritischen Werte des Verhältnisses von Kohlenstoff zu Nitrat nicht mehr dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen (so Rosenthal/Godt/Brumme, Anlage 46 zum Schriftsatz des Klägers vom 6. April 2009, S. 20). Das C/N-Verhältnis bezieht sich auf die bioverfügbaren Anteile von Kohlenstoff und Stickstoff im Boden und stellt einen Indikator für dessen Fruchtbarkeit dar. Das Verhältnis von Kohlenstoff zu Stickstoff lässt auf die Verfügbarkeit von Stickstoff im Boden schließen. Die von der Gutachterin der Beklagten genannten kritischen Werte liegen unter 15 und über 35 und stammen aus einer Veröffentlichung aus dem Jahre 1997. Soweit die Gutachter des Klägers andere Werte aus geringfügig neueren Studien aus den Jahren 1997, 1998 und 2002 benennen, sind diese hier nicht anwendbar. Denn diese Werte wurden für andere Bodentypen als die im Kelsterbacher Wald vorkommenden Sand-Braunerden und zum Teil auf Böden unter anderen Hauptbaumarten ermittelt (Schlutow, Anlage 33 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. April 2009). Auch die Kritik der Gutachter des Klägers, die Qualitätssicherung sei deshalb fragwürdig, weil sie auf Werte aus bodenkundlichen Befunden für das Umfeld des Flughafens abstelle, die nicht (ohne Weiteres) auf den Kelsterbacher Wald übertragen werden könnten, vermag nicht zu überzeugen. Bereits aus den obigen Ausführungen folgt, dass die Probeentnahmestandorte im südlichen Schwanheimer Wald und im Bereich der Startbahn 18 West im FFH-Gebiet Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf im Vergleich zu den Boden- und Grundwasserverhältnissen im Kelsterbacher Wald keine signifikanten Unterschiede aufweisen. Ungeachtet dessen werden die vom Kläger insoweit geäußerten Zweifel durch eine zwischenzeitlich vorgelegte "Bodenkundliche Untersuchung" aus dem Kelsterbacher Wald ausgeräumt (vgl. Anhang zur Anlage 16 des Schriftsatzes des Beklagten vom 26. November 2008). Diese Untersuchung hat erbracht, dass die im Kelsterbacher Wald vorhandenen Bodenwerte mit den Annahmen in der Qualitätssicherung übereinstimmen.

Dies gilt zunächst hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Kohlenstoff und Stickstoff (C/N-Verhältnis). In den Böden des Kelsterbacher Waldes liegt das Verhältnis nach der "Bodenkundlichen Untersuchung" aus dem November 2008 zwischen C/N 17,9 und 21,6 und damit im unkritischen Bereich von C/Nmin 15 bis C/Nmax 35. Somit ist mit einer N-Akkumulation im Humus bzw. einer Überschussnitrifikation nicht zu rechnen.

Dem Einwand, die im Rahmen der vorgenannten "Bodenkundlichen Untersuchung" vorgenommene Bestimmung des C/N-Verhältnisses sei nicht verwertbar, weil die Proben bei 105°C im Trockenschrank bis zur Gewichtskonstanz getrocknet worden seien, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Der Kläger hat zwar nach Ergehen des Eilbeschlusses vom 2. Januar 2009 in dieser Sache seinen Vortrag dahingehend substanziiert, dass nach Nr. 5.3.3 der DIN ISO 11464 "Bodenbeschaffenheit - Probenvorbehandlung für physikalisch-chemische Untersuchungen" (die vom Kläger und dessen Gutachtern zitierte Fassung 1996-12 ist durch die Fassung 2006 ersetzt worden) das Probenmaterial im Trockenschrank bei einer Temperatur von 40°C getrocknet werden soll. Nach den Gutachtern des Beklagten soll durch die Trocknung bei 40°C ein Verflüchtigen des Ammoniumstickstoffs (NH4-N) verhindert bzw. minimiert werden. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die DIN ISO 11261 Fassung 1997-05 "Bestimmung von Gesamt-Stickstoff". Dort heiß es unter Nr. 6: "Bei Proben mit hohem Ammonium-N- und Nitrat-N-Gehalt können Stickstoffverluste auftreten. Deshalb ist übermäßiges Trocknen (105°C) zu vermeiden." Die Gutachter des Beklagten führen weiter aus, dass sich bei den Böden der untersuchten Standorte des Kelsterbacher Waldes der mögliche N-Verlust bei einer Trocknung der Proben bei 105°C gegenüber einer Trocknung bei 40°C nicht bzw. nicht messbar auf den Gesamt-N-Gehalt auswirkt. Der Anteil an Ammonium-Stickstoff ist bei den im Kelsterbacher Wald anzutreffenden Braunerden aus gut belüfteten sandigen Substraten ohne Stauwassereinfluss mit unter 1 % sehr niedrig (Baader-Bosch, Anlage 32 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 24. Februar 2009, Anlage 40a zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 30. April 2009; Agrofor Consulting, Anlage 54 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 28. Mai 2009). Diesem Vorbringen ist der Kläger nicht substanziiert entgegengetreten. Der Kläger behauptet selbst nicht, dass die Trocknung der Proben bei 105°C das Ergebnis in einer Größenordnung verfälscht hat, die zur Nichteinhaltung des entsprechenden kritischen Werts geführt hätte. Mangels dahingehender Substanziierung waren demzufolge auch die im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge D.II.14 und 15 als Ausforschungsbeweise abzulehnen. Der mit dem Antrag D.II.13 unter Beweis gestellte Verstoß gegen die "Gute fachliche Praxis" bei der Auswertung der im Kelsterbacher Wald genommenen Bodenproben ist für die Entscheidung unerheblich, da nicht ersichtlich ist, dass sich der Verstoß auf das Ergebnis der Analyse ausgewirkt hat.

Nach dem Vorgesagten kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte mit Vorlage der Anlage 54 zum Schriftsatz vom 28. Mai 2009 den Nachweis geführt hat, dass die Bestimmung des C/N-Verhältnisses der im Kelsterbacher Wald entnommenen Bodenproben durch deren Trocknung bei 105°C nicht maßgeblich beeinflusst wurde oder ob gegen die in der Anlage 54 vorgelegte Untersuchung - wie der Kläger in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 13. Juli 2009 vorträgt - nicht aussagekräftig ist, weil sie "lediglich die Unterschiede zwischen den Ammoniumgehalten der Proben darstellt".

Soweit der Kläger im Übrigen erstmals mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 13. Juli 2009 behauptet, dass N-Verluste in der Gasphase bei einem Trocknungsvorgang von mehr als 40°C nicht ausschließlich die NH4-Fraktion beträfen, sondern auch andere N- und auch C-Fraktionen des Bodens, insbesondere auch organische N-Verbindungen, kann dieses Vorbringen keine Berücksichtigung finden. Dem Kläger ist - entsprechend seinem Antrag - ein Schriftsatznachlass nur zu der in der Anlage 54 des Schriftsatzes der Beigeladenen vom 28. Mai 2009 vorgelegten Bodenprobe gewährt worden. Dass sich die Trocknung der Bodenproben bei 105°C im konkreten Fall nur auf den Ammonium-Stickstoff auswirkt, war jedoch bereits Inhalt der gutachterlichen Stellungnahmen in Anlage 32 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 24. Februar 2009 und Anlage 40a zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 30. April 2009.

Es ist auch nicht zutreffend, dass die für den Kelsterbacher Wald durchgeführte Untersuchung der pH-Werte mit 4,0 bis 4,5 in den oberen (10 cm) und 4,4 bis 5,0 in der tieferen (bis 60 cm) Bodenschicht andere Werte erbracht hätten, als im Qualitätssicherungsgutachten zugrunde gelegt (Rosenthal/Godt/Brumme, Anlage 40 zum Schriftsatz des Klägers vom 21. Dezember 2008, S. 23). Im Qualitätssicherungsgutachten vom 24. Juni 2008 (Anlage 3b zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. Juni 2008, S. 10) werden für den Kelsterbacher Wald Boden-pH-Werte angenommen, die in der organischen Auflage zwischen 3,12 und 3,76 und in tieferen Bereichen zwischen 3,33 und 4,34 bzw. 3,84 bis 4,28 liegen. Der pH-Mittelwert beträgt zwischen 3,43 in der Humusauflage und 4,08 in den tieferen Schichten. Da aber die im Qualitätssicherungsgutachten zugrunde gelegten pH-Werte aus dem Schwanheimer Wald und dem Mark- und Gundwald in einer wässrigen Calciumhydroxidsuspension und die für den Kelsterbacher Wald erhobenen Werte in reinem Wasserextrakt bestimmt worden sind, ergibt sich kein signifikanter Unterschied. Denn die pH(H2O)-Werte liegen um 0,5 bis 1,0 Einheiten höher als die pH(CaCl2)-Werte (vgl. Schlutow, Anlage 27 zum Schriftsatz des Beklagten vom 25. Februar 2009).

Auch im Übrigen bestehen aus bodenkundlicher Sicht keine Einwände gegen das Ergebnis der Qualitätssicherung.

Infolge der stattfindenden Nitratausträge im Kelsterbacher Wald ist nicht mit einer Basenauswaschung zu rechnen, die wiederum durch eine Veränderung der maßgeblichen critical limits negative Auswirkungen auf die Vegetation hätte. Alle Messungen an emittentennahen Standorten, die dem Untersuchungsraum entsprechen, haben gezeigt, dass die tieferen Bodenhorizonte aufgrund der Basennachlieferung durch Substratverwitterung in der Lage sind, einen gleichbleibenden pH-Wert aufrecht zu erhalten (Schlutow, Anlage 33 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. April 2009). Wenn im Qualitätssicherungsgutachten angenommen wird, dass der Kelsterbacher Wald mit pH(CaCl2)-Werten von 3,2 bis 3,8 dem Aluminium-Eisen-Pufferbereich zuzuordnen ist, in welchem ein Lebensraumtyp in einem günstigen Erhaltungszustand existieren kann (Schlutow, Anlage 3b zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. Juni 2008), ist auch dies nicht zu beanstanden (vgl. Schlutow, Anlage 27 zum Schriftsatz des Beklagten vom 25. Februar 2009). Dem steht nicht entgegen, dass ab einem pH(CaCl2)-Wert von unter 4,2 Aluminiumionen in Lösung gehen. Die Befürchtung der Gutachter des Klägers (Rosenthal/Godt/Brumme, Anlage 40 zum Schriftsatz des Klägers vom 21. Dezember 2008, S. 25), die gelösten Aluminiumionen könnten zu einer Schädigung der Vegetation führen, verkennt, dass allein das Vorhandensein von Aluminium in der Bodenlösung keine toxische Wirkung hat. Erst die Unterschreitung eines kritischen Verhältnisses von basischen Kationen zu Aluminium (Bc:Al ) führt zu Beeinträchtigungen der Vegetation. Wenn neben Aluminium eine ausreichend hohe Konzentration von basischen Kationen vorhanden ist, nehmen die Pflanzenwurzeln vorzugsweise diese basischen Kationen auf, sodass es zu keinen toxischen Wirkungen des im Wasser gelösten Aluminiums kommen kann (so Schlutow, Anlage 27 zum Schriftsatz des Beklagten vom 25. Februar 2009, S. 6). Der kritische Schwellenwert des Verhältnisses von basischen Kationen zu Aluminium liegt für Eichen und Rotbuchen bei Bc:Al < 0,6. Der aktuell gemessene Wert beträgt demgegenüber 0,656, sodass keine Schäden zu erwarten sind (Schlutow, Anlage 3c zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. Juni 2008). Soweit dagegen eingewendet wird, der kritische Wert des Verhältnisses von basischen Kationen zu Aluminiumionen, der nicht unterschritten werden dürfe, betrage 1,0, beruht dies auf veralteten zwischenzeitlich überholten Erkenntnissen (Schlutow, Anlage 27 zum Schriftsatz des Beklagten vom 25. Februar 2009).

Aufgrund der vorgenannten Messwerte und deren zutreffender Interpretation erweist sich das von den Gutachtern des Klägers (Anlage 46 zum Schriftsatz vom 6. April 2009, S. 17 f.) dargestellte Szenario, durch die N-Auswaschung sinke der pH-Wert und der Boden werde in den Al-Pufferbereich wechseln, wodurch basische Kationen verdrängt würden, das Verhältnis von basischen Kationen zu Aluminiumionen sinke und das toxische Aluminium nicht mehr durch basische Kationen gemindert werde, als eine nicht begründbare Besorgnis. Entsprechendes gilt für die auf Seiten 29 f. der vorgenannten Anlage dargestellte "Wirkungskette von N-Einträgen in das Ökosystem des Lebensraumtyps 9190 im Kelsterbacher Wald".

Auch der Einwand, die Speicherung und Mobilisierung von Stickstoff in Waldökosystemen folge keinen linear berechenbaren Gesetzmäßigkeiten, sondern sei Schwankungen unterworfen, vermag die Richtigkeit der Verträglichkeitsprognose nicht in Zweifel zu ziehen. Soweit die Gutachter des Klägers anführen, es gebe effektive Zwischenspeicher in der krautigen Vegetation, die kurzfristig mobilisiert werden und zu einer überschießenden N-Versorgung im Sinne einer weiteren Eutrophierung führen könnten, ist dem die Gutachterin des Beklagten überzeugend entgegen getreten. Sie hat darauf hingewiesen, dass beim Absterben der Krautschicht im Winter ein Teil des eingelagerten Stickstoffs für den Frühlingsaustrieb in die Wurzeln verlagert und der größere Teil mineralisiert und aufgrund der N-Sättigung mit dem Sickerwasser ausgewaschen werde (Schlutow, Anlage 33 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. April 2009). Schließlich ist auch nicht damit zu rechnen, dass - worauf bereits oben eingegangen wurde - über den N-Austrag im Sickerwasser Basenverluste eintreten, die zu einer negativen Veränderung des kritischen Verhältnisses von basischen Kationen zu Aluminiumionen und einer kritischen Basensättigung führen. Die tieferen Bodenhorizonte sind aufgrund der dort stattfindenden Substratverwitterung in der Lage, für einen gleich bleibenden pH-Wert im Boden zu sorgen (Schlutow, Anlage 33 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. April 2009).

Der Einwand, die SO2-Konzentration in der Luft könne in Verbindung mit der NO2-Konzentration zu einer Schädigung der Vegetation führen, ist bereits deshalb nicht begründet, weil Pflanzenarten, die SO2 über die Blattöffnungen aus der Luft aufnehmen, für den maßgeblichen LRT 9190 nicht charakteristisch sind (Schlutow, Anlage 33 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. April 2009, S. 12).

Insgesamt ist der Senat unter Verwertung der im Verfahren vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen davon überzeugt, dass eine Beeinträchtigung der betroffenen Lebensraumtypen durch vorhabensbedingte Stickstoffeinträge nicht zu befürchten ist. Die Aufnahmekapazität der durchwurzelten Bodenzonen für Stickstoff ist begrenzt. Nach eingetretener N-Sättigung können weitere Einträge nicht mehr akkumuliert werden. Überschüssige Einträge werden ins Grundwasser ausgewaschen. Beeinträchtigungen könnten allenfalls bei grund- bzw. stauwasserbeeinflussten Standorten auftreten. Derartige Standorte, die von zusätzlichen N-Immissionen betroffen werden, sind in den FFH-Gebieten Kelsterbacher Wald und Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf nicht vorhanden. Aufgrund der Fließrichtung des Grundwassers kann ausgeschlossen werden, dass hydromorphe Standorte von vorhabensbedingten Stickstoffeinträgen beeinträchtigt werden. Dies gilt - wie die Gutachterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung betont hat - auch für Bereiche im Mark- und Gundwald mit schwebendem Grundwasser. Somit besteht insgesamt kein fachlich begründbarer Verdacht für die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der maßgeblichen Lebensraumtypen durch Stickstoffeinträge. 1.4.2.3.7 Fehlerhaftes Risikomanagement

Auch die im Hinblick auf die vorhabensbedingt zu erwartende Zunahme der Schadstoffbelastung erhobene Rüge des fehlerhaften Risikomanagements ist unbegründet. Zwar kann die Anordnung von Beobachtungsmaßnahmen (sog. Monitoring) ein notwendiger Bestandteil auch der Beeinträchtigungsprognose sein, der sich gerade bei wissenschaftlicher Unsicherheit anbietet. Durch ein derartiges Monitoring sollen weitere Erkenntnisse über die Beeinträchtigungen gewonnen und dementsprechend die Durchführung des Vorhabens gesteuert werden. Die Wirksamkeit eines derartigen Risikomanagements muss Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen für den Fall anordnen, dass die Beobachtung nachträglich einen Fehlschlag der positiven Prognose anzeigt (sog. Compliance; vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 55). Der Kläger geht zwar zutreffend davon aus, dass die Planfeststellungsbehörde in A XI 11.1 des Planfeststellungsbeschlusses (PFB, S. 162) der Vorhabensträgerin aufgegeben hat, im Hinblick auf die Deposition von Luftschadstoffen ihr Untersuchungsprogramm zu erweitern und östlich des Flughafengeländes zur Überwachung der komplexen Zusammenhänge der Schadstoffdepositionen eine zusätzliche Intensiv-Bodendauerbeobachtungsfläche einzurichten, ohne gleichzeitig begleitende Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen anzuordnen. Dies ist aber deshalb unschädlich, weil die angeordnete Einrichtung der Beobachtungsfläche kein Bestandteil der Beeinträchtigungsprognose ist. Die Planfeststellungsbehörde hat sich - wie die obigen Ausführungen zeigen - die hinreichende Gewissheit verschafft, dass die in der Nähe des Vorhabens befindlichen Natura-2000-Gebiete durch Schadstoffeinträge nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die angeordneten Beobachtungsmaßnahmen sind somit nicht Bestandteil eines Risikomanagements für den Fall bestehender Unsicherheit. Sie werden der Vorhabensträgerin vielmehr vorsorglich aufgeben, um die Repräsentativität der Ergebnisse der bisherigen Luftschadstoffuntersuchungen in der Nähe der Startbahn 18 West abzusichern (vgl. PFB, S. 2228).

1.4.2.4. Beeinträchtigungen des Hirschkäfers im FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald

Die Planfeststellungsbehörde ist zu dem Ergebnis gelangt, dass im FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald der Verlust bzw. der Funktionsverlust von Hirschkäferhabitaten 89,83 ha bzw. 47 % der maßgeblichen Habitatfläche betrage und weiterhin 17,05 ha der maßgeblichen Habitate durch Maßnahmen zur Gewährleistung der Hindernisfreifläche beeinträchtigt würden (PFB, S. 1758 f.). Damit hat die Planfeststellungsbehörde die Beeinträchtigungen des Hirschkäfers in diesem Gebiet zutreffend erfasst und bewertet.

1.4.2.4.1 Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses

Im Hinblick auf den zum Schutzziel des FFH-Gebiets Kelsterbacher Wald bestimmten Hirschkäfer geht die Planfeststellungsbehörde (bei der Auswirkungsprognose für den Lebensraumtyp 9110, zu dessen charakteristischen Arten der Hirschkäfer zählt) davon aus, dass nach der Vorhabensrealisierung auf der nördlich der geplanten Landebahn liegenden Inselfläche 1.1 (vgl. zur Lage der Inselflächen den Plan G2.II.4; Band 640 der Beiakten) Waldlebensräume abzüglich der als Funktionsverlust zu bewertenden flächigen Aushiebe von 96,63 ha verbleiben (PFB, S. 1379 f.). Auf der südwestlich der geplanten Landebahn befindlichen Inselfläche 1.2 betrage der verbleibende Waldlebensraum abzüglich der flächigen Aushiebe 59,97 ha (PFB, S. 1379 f.). Unter Auswertung der in der Literatur beschrieben Lebensraumansprüche des Hirschkäfers und dessen Mobilität (vgl. insbes. Rink, Der Hirschkäfer Lucanus cervus in der Kulturlandschaft: Ausbreitungsverhalten, Habitatnutzung und Reproduktionsbiologie im Flusstal, 2006; Band 679 der Beiakten, S. 133 ff., Schaffrath, Datenverdichtung und Nachuntersuchung 2005 zur Verbreitung des Hirschkäfers (Lucanus cervus) in Mittel- und Nordhessen, 2005; Band 678 der Beiakten, S. 101 ff.; derselbe, Flächendeckende Erfassung des Hirschkäfers (Lucanus cervus [Linne]) im Kelsterbacher Wald, Feststellung der Verbreitung der Art im Gelände sowie Kartierung mutmaßlicher Stubben, 2007; Band 563 der Beiakten, S. 201 ff.) bestimmt die Planfeststellungsbehörde den Anteil der Habitatfläche des Hirschkäfers in der nördlichen Inselfläche (1.1) mit 44,83 ha (davon 33,9 ha im FFH-Gebiet) und in der südwestlichen Inselfläche (1.2) mit 40,29 ha (davon 30,57 ha im FFH-Gebiet). Somit verbleibe auf beiden Inselflächen ein stabiles Hirschkäfervorkommen, zumal Maßnahmen, die die Population stützten, unter anderem in Form einer Verbringung besiedelter Stubben durchgeführt würden (PFB, S. 1364 ff). Auch auf den Inselflächen 1.3, 2.1 und 2.2 sei ein Funktionsverlust für den Hirschkäfer nicht zu erwarten. Die Größe der Habitatflächen des Hirschkäfers betrage - abzüglich der als Funktionsverlust bewerteten Flächen, auf denen Aushiebe vorgenommen würden - auf der Inselfläche 1.3 7,94 ha, auf der Inselfläche 2.1 9,41 ha und auf der Inselfläche 2.2 6,61 ha. Eine dauerhafte Besiedlung dieser Restflächen sei, insbesondere aufgrund der hier ebenfalls vorgesehenen populationsstützenden Maßnahmen, zu prognostizieren (PFB, S. 1379 f.). Demgegenüber sei ein flächendeckender Verlust von Habitaten für den Hirschkäfer auf den Inselflächen 1.5 (westlich der geplanten Landebahn) und 1.4 (östlich der geplanten Landebahn) infolge des dort stattfindenden Aushiebs und der anschließenden Niederwaldbewirtschaftung anzunehmen. Auch der für die genetische Stabilität der Art notwendige Individuenaustausch zwischen den verbleibenden Habitatflächen innerhalb des FFH-Gebietes werde nicht unterbunden. Telemetrische Untersuchungen hätten ergeben, dass sowohl männliche als auch weibliche Hirschkäfer mehrere hundert Meter überflogen hätten. Drei Käfer hätten sogar Distanzen von 1000 m bis 2000 m zurückgelegt. Somit stellten weder die Rollbrücke zwischen den Inselflächen 2.1 und 2.2 (südlich der BAB 3) noch die geplante Landebahn eine unüberwindbare Barriere dar. Im Übrigen könnten selbst verinselte Bestände bei Vorliegen geeigneter Habitate stabile Bestände aufweisen. Dies belegten die Vorkommen südlich der BAB 3. Für diese schon derzeit stark verinselten Vorkommen sei weniger ihre Vernetzung mit der Umgebung relevant als die nachhaltige Sicherung geeigneter Nahrungs- und Entwicklungsgrundlagen nach dem Verlust abgängiger Eichen (PFB, S. 1374 ff.).

Bei der Abschätzung der vorhabensbedingten Populationsverkleinerung hat sich die Planfeststellungsbehörde maßgeblich am Ausmaß der Habitatbeeinträchtigung orientiert. Der anlage- und baubedingte Verlust an Habitatfläche betrage 80,20 ha. Auf einer Fläche von 9,63 ha komme es zu flächigen Aushieben. Weitere 17,05 ha würden durch Maßnahmen der Hindernisfreiheit beeinträchtigt. Insgesamt betrügen die beeinträchtigten Flächen 106,88 ha bzw. 63 % der gesamten Habitatflächen. Dass eine populationsbezogene Betrachtung der Beeinträchtigungen - trotz eines Abschlags von 10 % aufgrund einer Verkleinerung des Ausgangsgebiets - keine weitergehenden Beeinträchtigungen ergebe, werde durch populationsstützende Maßnahmen gewährleistet (PFB, S. 1377).

1.4.2.4.2 Habitateignung der Inselflächen

Die Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses zu den Hirschkäferhabitaten auf den einzelnen Inselflächen sind nicht widersprüchlich. Die Aussage auf S. 1364 des Planfeststellungsbeschlusses, dass auf den Inselflächen 1.2 eine Waldfläche von 82 ha und 1.1 eine Waldfläche von 162 ha für den Hirschkäfer verblieben, bezieht sich ausschließlich auf Flächen des Lebensraumtyps 9110. Demgegenüber betreffen die Aussagen auf Blatt 1374 ff. die Beeinträchtigung der Hirschkäferhabitate insgesamt, d. h. ungeachtet der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Lebensraumtyp.

Die Flächen der Inseln 2.1 und 2.2 sind ebenso wie die übrigen relevanten Flächen derzeit mit Hirschkäfern besiedelt. Da darüber hinaus auf diesen Flächen Aufwertungsmaßnahmen durchgeführt werden, ist nicht ersichtlich, weshalb der Bereich zukünftig als Lebensraum des Hirschkäfers ausscheiden soll (HMUELV, Anlage 26 zum Schriftsatz des Beklagten vom 23. Februar 2009, S. 10). Auch auf der Inselfläche 1.3 hat der Gutachter Schaffrath - wenn auch wenige - Hirschkäfer vorgefunden. Diese Fläche dient somit ebenfalls dem Hirschkäfer als Lebensraum. Da auch auf dieser Fläche zusätzlich Aufwertungsmaßnahmen durchgeführt werden (HMUELV, Anlage 26 zum Schriftsatz des Beklagten vom 25. Februar 2009, S. 10), steht die Habitateignung für Hirschkäfer außer Frage. Daran vermag auch die Größe der Inselflächen nichts zu ändern. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass in Hessen in der Vergangenheit Gebiete mit der Größe von weniger als 20 ha wegen der Besiedlung mit Hirschkäfern als Schutzgebiete gemeldet wurden (vgl. Baader-Bosch, Anlage 34 zum Schriftsatz der Beigeladenen). Die Größe der einzelnen Inselflächen vermag - unter Berücksichtigung deren Vernetzung (s.u.) - keinen Grund darzustellen, der die Habitateignung ernsthaft in Frage stellt.

Die Beeinträchtigungsprognose für den Hirschkäfer ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil auf den Inselflächen 1.3, 2.1 und 2.2 die Art wegen ihrer Isolierung keine Überlebenschancen hat, da sie einen Abstand von mehr als 500 m nicht überwinden kann und deshalb der notwendige Genaustausch mit benachbarten Habitaten unterbunden wird. Der "Nestor der Hirschkäfer-Forschung" Tochtermann geht in der vom Kläger selbst zitierten Stellungnahme davon aus, dass Hirschkäfer bei günstigen Bedingungen sogar 2 km überwinden können (vgl. dazu Tochtermann, LWF, Waldforschung aktuell, 53/2006, S. 25). Die Überwindung einer Entfernung von 500 m wird nicht als eine Extremleistung dargestellt.

Selbst wenn man in einer worst case Betrachtung die Distanz, die ein Hirschkäfer maximal überwinden kann, mit dem Kläger mit um die 500 m annimmt, wird der Genaustausch zwischen Hirschkäfern auf den verschiedenen Habitatflächen des FFH-Gebietes Kelsterbacher Wald nicht unterbrochen. Eine derartige Mobilität reicht aus, um die zwischen den Inselflächen 1.2 und 1.3 sowie den Inselflächen 2.1 und 2.2 geplanten Rollbrücken zu überwinden. Entsprechendes gilt für den Individuenaustausch zwischen den südlichen Inselflächen und dem FFH-Gebiet Heidelandschaft westlich von Mörfelden-Walldorf mit angrenzenden Flächen. Der Abstand zwischen der Inselfläche 2.1 und dem FFH-Gebiet Schwanheimer Wald beträgt (über die übrigen Vernetzungsflächen) ebenfalls lediglich 550 m (Baader-Bosch, Anlage 34 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 24. Februar 2009). Eine Vernetzung der verschiedenen Inselflächen ist - wie die überzeugenden Ausführungen der Gutachter der Beigeladenen (Baader-Bosch, Anlage 3 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 26. Juni 2008, S. 1) ergeben - ebenso wie eine Vernetzung der Inselflächen mit den außerhalb des FFH-Gebietes Kelsterbacher Wald befindlichen Habitatflächen der Art gewährleistet (Baader-Bosch, Anlage 3 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 26. Juni 2008, S. 15; Anlage 34 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 24. Februar 2009).

Dabei ist davon auszugehen, dass auch die Inselflächen 1.5 am westlichen Rand der neuen Landebahn und 1.4 am östlichen Rand der Landebahn einen Beitrag zum Genaustausch erbringen. Dem steht nicht der dort stattfindende flächige Aushieb und die anschließende Niederwaldbewirtschaftung entgegen. Der Einwand des Klägers, diese Flächen besäßen ohne Brutplätze keine Habitatfunktion mehr, ist unzutreffend. Zwar geht der Planfeststellungsbeschluss - gleichsam im Sinne einer worst-case-Betrachtung - für diese Flächen von einem flächendeckenden Verlust ihrer Funktion für den Hirschkäfer aus. Nach dem Planfeststellungsbeschluss ist jedoch mit der östlich und westlich der Landebahn im Bereich der Hindernisfreiflächen vorgesehenen Niederwaldbewirtschaftung der Eichenbestände im Zuge der Ausführungsplanung, der Maßnahmeplanung und des Monitorings dafür Sorge zu tragen, dass die vorhandenen Eichen so licht gestellt werden, dass sich die verbleibenden Baumstümpfe hirschkäfertauglich entwickeln können (PFB, S. 1379). Dadurch wird sichergestellt, dass auch diese Flächen im Verbund mit den übrigen Flächen zu einer stabilen Hirschkäferpopulation im FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald beitragen. Da das Wurzelwachstum der Eichen von der Niederwaldwirtschaft unbeeinträchtigt bleibt, ist nicht ersichtlich, dass es im Niederwald nicht zur Entwicklung für den Hirschkäfer ausreichend dicker Eichen oder anderer Laubgehölze kommen kann (HMUELV, Anlage 35 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. April 2009; Baader-Bosch, Anlage 41 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 30. April 2009, S. 6 f.).

Gegen die Annahme, dass Hirschkäfer die geplante Landebahn überwinden können, spricht auch nicht die vom Kläger als Anlage 35 vorgelegte Untersuchung von Kretschmar zum Ausbreitungsverhalten des Hirschkäfers. Nach dieser Untersuchung sind Hirschkäfer sehr sesshaft; es konnte nicht beobachtet werden, dass ein Tier den Wald verlassen hat, um einen neuen Lebensraum zu suchen. Diese Erkenntnis vermag die von der Planfeststellungsbehörde angestellte Verträglichkeitsprognose nicht in Zweifel zu ziehen. Denn die Überwindung der Landebahn erfolgt nicht zur Erschließung neuer Lebensräume, sondern zum Aufsuchen ebenfalls bereits besiedelter Bereiche.

Wenn der Kläger meint, der Beklagte selbst sei der Auffassung, dass Hirschkäfer allenfalls 300 m überwinden könnten, weil er davon ausgehe, dass Saftbäume als Nahrungsquelle der Hirschkäfer nicht weiter als 300 m von Alteichen entfernt liegen dürfen (PFB, S. 1377), verkennt er offenbar, dass der letztgenannte Abstand gewährleisten soll, dass von den Saftbäumen eine Lockwirkung auf die Brutstätte ausgeht (vgl. dazu Tochtermann, LWF, Waldforschung aktuell, 53/2006, S. 25). Dieser Abstand besagt nichts über die Flugfähigkeit eines Hirschkäfers. Der Kläger kann sich zum Nachweis der von ihm behaupteten Isolierung der Hirschkäfer auf den Inselflächen 2.1 und 2.2 (zwischen dem bisherigen Flughafengelände und der BAB 3) auch nicht auf die oben zitierte Untersuchung von Schaffrath aus dem Jahre 2007 (Band 563 der Beiakten, S. 201 ff.) berufen. Schaffrath führt auf Seite 19 seines Untersuchungsberichts aus, Maßnahmen zur Stützung der im Bereich zwischen BAB 3 und Flughafen verbleibenden Population seien nicht erforderlich, da dort eine sehr hohe Dichte von Hirschkäfern vorkomme und weitere Maßnahmen zu Verbesserung der Habitate auch aufgrund der Insellage nicht opportun erschienen. Auf lange Sicht gehe hier der Hirschkäfer jedoch verloren, wenn die stark abgängigen Eichenbestände verschwunden seien und keine "Zufütterung" erfolge. Schaffrath sieht das Hirschkäfervorkommen auf diesen Inselflächen folglich nicht aufgrund einer eintretenden Isolierung als gefährdet an, sondern aufgrund der stark abgängigen Eichenbestände. Dass für diese Gefährdung das planfestgestellte Vorhaben kausal sein soll, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen zieht auch Schaffrath nicht in Zweifel, dass die Breite der durch die Landebahn entstehenden Offenlandfläche für die Käfer zu bewältigen sein wird (Band 563 der Beiakten, S. 219).

1.4.2.4.3 Habitateignung und Alter der Eichenbestände

Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die Planfeststellungsbehörde die Beeinträchtigung des Hirschkäfers im Kelsterbacher Wald deshalb unterschätzt habe, weil dem Alter der Eichenbestände nicht hinreichend Beachtung geschenkt worden sei. Der Erhaltung der Hirschkäferpopulation dienen nicht nur Alteichen. Es entspricht der weit verbreiteten Meinung in der Wissenschaft, dass für die Besiedelbarkeit von Hirschkäferstubben ein Wurzelhalsdurchmesser von 40 cm ausreichend ist. Einen derartigen Wurzelhalsdurchmesser erreichen Eichen bereits in einem Alter von deutlich weniger als 80 Jahren (vgl. HMUELV, Anlage 26 zum Schriftsatz des Beklagten vom 25. Februar 2009, S. 10; Anlage 35 zum Schriftsatz des Beklagten vom 29. April 2009, S. 9 f.). Im Übrigen kann es nicht zu einer Unterschätzung der vorhabensbedingten Beeinträchtigungen für den Hirschkäfer führen, wenn die Planfeststellungsbehörde den Verlust jüngerer Eichenbestände - mit gegenüber alten Eichenbeständen geringerer Wertigkeit - bei ihrer Prognose berücksichtigt und in die Kohärenzbilanz einstellt. Entsprechendes gilt, wenn die Planfeststellungsbehörde Eichenbestände ab einem Alter von 120 Jahren als sehr hochwertig bewertet und nicht erst ab einem Alter von 150 Jahren (vgl. Baader-Bosch, Anlage 41 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 30. April 2009).

Nicht plausibel erscheint es ferner, wenn der Kläger bei der Bewertung der Hirschkäferhabitate auf die digitale Auswertung der Forsteinrichtung 2005 für den Kelsterbacher Wald abstellen will, obwohl eine spezielle gutachterliche Erfassung der Habitatstrukturen (Schaffrath, Flächendeckende Erfassung des Hirschkäfers im Kelsterbacher Wald, Band 563 der Beiakten, S. 201 ff.) vorliegt.

1.4.2.4.4 Wirksamkeit des Schutzkonzepts

Die Einschätzung des Klägers, die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Maßnahmen zur Stützung der Hirschkäferpopulation im FFH Gebiet Kelsterbacher Wald - Einbringen von Totholz und Einbringen von Brutmaterial - seien im Jahre 2050 nicht mehr wirksam, sodass der Hirschkäfer dort nicht längerfristig erhalten werde könnte, verkennt, dass es sich hierbei nicht um einmalige Maßnahmen handelt. Es wird im Übrigen fachgutachterlich bestätigt, dass durch diese Maßnahmen die Hirschkäferpopulation dauerhaft im Kelsterbacher Wald erhalten werden kann (Schaffrath, Flächendeckende Erfassung des Hirschkäfers (Lucanus cervus [Linne]) im Kelsterbacher Wald, Feststellung der Verbreitung der Art im Gelände sowie Kartierung mutmaßlicher Stubben, 2007, S. 19 ff.; Band 563 der Beiakten).

Soweit der Kläger im Übrigen die Angemessenheit der habitatbezogenen Beeinträchtigungsprognose sowie die Wirksamkeit des Schutzkonzepts - der populationsstützenden Maßnahmen - bestreitet, wird auf die entsprechenden Ausführungen zur Beeinträchtigung des Hirschkäfers im FFH-Gebiet Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf (1.4.2.5.1.2 und 1.4.2.5.1.3 ) verwiesen.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass zu der Frage der Bewertung der Beeinträchtigungen, denen die vorhandene Hirschkäferpopulation im FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald ausgesetzt ist, eine Vielzahl gutachterlicher Stellungnahmen vorliegt, die dem Senat eine Entscheidung der strittigen Fragen ermöglicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die vorliegenden Gutachten unter Mängeln leiden bzw. welche neuen Erkenntnisse die Einholung weiterer Sachverständigengutachten erbringen soll. Infolge dessen waren die vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge C.1 bis 12 und 14 bis 16 abzulehnen. Die mit dem Antrag C.13 unter Beweis gestellte Tatsache ist demgegenüber nicht erheblich. Da der notwendige Genaustausch zwischen den Hirschkäferbeständen im FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald nördlich und südlich der zu bauenden Landebahn Nordwest gewährleistet ist, erschließt sich dem Senat aufgrund des Vorbringens des Klägers nicht, welchen Einfluss die Beweisbehauptung auf die anzustellende Beeinträchtigungsprognose haben soll.

1.4.2.5 Beeinträchtigung des FFH-Gebiets Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf

Auch die Beeinträchtigungsprognose für das FFH-Gebiet Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf begegnet keinen rechtlichen Bedenken

1.4.2.5.1. Beeinträchtigung des Hirschkäfers

Die Planfeststellungsbehörde hat die vorhabensbedingten Beeinträchtigungen des Hirschkäfers im FFH-Gebiet Mark- und Gundwald nicht unterschätzt.

1.4.2.5.1.1 Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses

Hinsichtlich des Hirschkäfers kommt die Planfeststellungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die Art in einer Populationsgröße von 1.001 bis 10.000 Exemplaren im Schutzgebiet in einem sehr guten Erhaltungszustand vorkomme. Die Auswirkungen des Vorhabens auf den Hirschkäfer werden schwerpunktmäßig anhand der Quantifizierung der Auswirkungen auf die maßgeblichen Habitate ermittelt. Ein Populationsschwerpunkt - so die Planfeststellungsbehörde - liege in der nördlichen Hälfte des Gebiets. Weitere Populationsschwerpunkte seien im Westen und in der Mitte des Gebiets vorhanden. Eine Ermittlung anhand der Karte zu den Waldstrukturen und Biotoptypen habe ergeben, dass die Habitatfläche des Hirschkäfers 305 ha umfasse. Davon seien 180,7 ha als hoch- und sehr hochwertig und ca. 124,3 ha als mittelwertig einzustufen (PFB, S. 1458). Durch den Ausbaubereich Süd einschließlich der Anbindung und Vorfahrt Terminal 3 und den Ausbau der öffentlichen Straßen gingen insgesamt 36,6 ha (12 %) der maßgeblichen Habitatfläche verloren, wobei es sich überwiegend um hoch- und sehr hochwertige Habitate handele (35,1 ha). Der Populationsverlust werde danach mit 12 % bewertet. Auch unter Zugrundelegung der Individuenverluste ergebe sich aber keine andere Größenordnung. Innerhalb der Eingriffsfläche befänden sich 17 der 108 erbrachten Individuennachweise (15,7 %). Durch die Verlagerung hochwertiger und bedeutender Stubben werde das Ausmaß der Populationsverkleinerung jedoch gemindert. Ein Zuschlag auf den Populationsverlust infolge der Verinselung und Verkleinerung der Lebensräume - wie im Kelsterbacher Wald - sei nicht vorgenommen worden, da große zusammenhängende Habitate verblieben und die Vernetzung mit der Umgebung nicht gestört werde. Auch wenn man davon ausgehe, dass im Eingriffsbereich eine Spenderpopulation verloren gehe, sei die Einschätzung des Populationsverlustes von 12 % (bei der Habitatbetrachtung) - bzw. 16 % (bei der Individuenbetrachtung) - als konservativ anzusehen. Dies folge aus den vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung und Populationsstützung (PFB, S. 151 [ A XI 7.1, Nr. 8]).

1.4.2.5.1.2 Habitatflächenverlust

Entgegen der Einschätzung des Klägers sprechen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass durch die vorhabensbedingte Inanspruchnahme von Habitatflächen des Hirschkäfers die Population nicht nur - wie von der Planfeststellungsbehörde angenommen - um 12 %, sondern um bis zu 40 % gemindert wird.

Die von ihm angenommene Beeinträchtigung der Hirschkäferpopulation mit 40 % begründet der Kläger damit, dass die Grunddatenerhebung für das FFH-Gebiet einen Gesamtbestand von 108 Individuen erbracht habe. Durch den planfestgestellten Ausbau Süd werde die Habitatfläche von 25 Individuen und durch den - bereits bestandskräftig planfestgestellten - Bau der A-380 Werft die Habitatfläche von 18 Käfern zerstört. Dies bedeute einen Verlust von 39,8 %. Bei dieser Betrachtung verkennt der Kläger, dass diejenigen besiedelten Stubben, die vom Bau der A 380-Werft betroffen waren, innerhalb des Gebiets verbracht worden sind und - wie noch auszuführen sein wird - auch die von der Realisierung des Ausbaus Süd betroffenen Stubben, die von Hirschkäfern besiedelt sind, so umgesiedelt werden, dass sie im Gebiet erhalten bleiben. Im Übrigen bewertet der Kläger den Verlust von 25 Käferpunkten durch die Ausbaumaßnahme Süd um 8 Fundpunkte zu hoch. Dies beruht darauf, dass er die gesamte Fläche östlich der Pfaffenschneise mit 16 Fundpunkten berücksichtigt, obwohl diese Fläche lediglich zur Hälfte (= 8 Fundpunkte) beansprucht wird (vgl. Baader-Bosch, Anlage 6 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 26. Juni 2008, S. 9).

Abgesehen davon ist es unbedenklich, dass die Planfeststellungsbehörde ihrer Beeinträchtigungsprognose nicht vorrangig zugrunde legt, in welchem Umfang die derzeitige Population des Hirschkäfers und deren Habitate beschädigt werden, sondern auf den Verlust an grundsätzlich geeigneter Habitatfläche abgestellt hat (vgl. auch Urteil des Senats vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 99). Dies folgt daraus, dass die Orientierung an der derzeitigen Populationsgröße größeren, jedenfalls aber nicht geringeren, Unwägbarkeiten als die Orientierung an den Habitatflächen unterliegt. Denn aus der Zahl der aufgefundenen Käfer oder Käferteile kann nur äußerst pauschal auf die Gesamt- oder Teilpopulation geschlossen werden. Daraus erklärt sich auch, dass die Planfeststellungsbehörde - der Grunddatenerhebung folgend - als Populationsgröße einen Rahmen von 1001 bis 10000 Individuen annimmt.

Soweit der Kläger im Übrigen moniert, die Planfeststellungsbehörde habe zu Unrecht jüngere Eichenbestände als geeignete Habitatfläche für den Hirschkäfer bewertet, wird auf die Ausführungen unter 1.4.2.4.1 verwiesen

1.4.2.5.1.3 Populationsstützende Maßnahmen

Der Habitatflächenbetrachtung steht auch nicht entgegen, dass gerade die verlustig gehende Habitatfläche im Norden des FFH-Gebietes besonders reich an Individuen ist und eine so genannte "Spenderpopulation" beheimatet. Diesem Umstand wird hinreichend durch die Maßnahmen Rechnung getragen, die der Vorhabensträgerin zur Minimierung der Individuenverluste aufgegeben werden, sodass auch aus diesem Grund, die Habitatflächenbetrachtung im konkreten Fall nicht als fachlich unvertretbar angesehen werden kann. Unter A XI 7.1 des Planfeststellungsbeschlusses wird unter Nummer 8 angeordnet, dass im Rodungsbereich des Mark- und Gundwaldes im Zuge der Ausführungsplanung in Abstimmung mit der oberen Naturschutzbehörde nach der Methode von Schaffrath alle Baumstubben der Klassen a bis a-c zu ermitteln und auf geeigneten Flächen der Vorhabensträgerin einzubauen sind (PFB, S. 151).

Nach dem Maßnahmeblatt MA 7.4 sind für eine Umsiedlung geeignete Laubholzstümpfe (einschließlich Wurzelballen), die Anzeichen für eine Besiedlung mit Hirschkäfern aufweisen, in besonnte Standorte in die an die Rodungsflächen angrenzenden Waldbestände einzubringen. Im Mark- und Gundwald erfolgt die Einbringung in Bereiche, die in einer Entfernung von bis zu 1000 m zur Rodungsgrenze liegen, soweit die Flächen im Eigentum des Landes Hessen oder der Beigeladenen stehen. Die Wurzelstubben mitsamt des sie umgebenden Erdreichs sind mittels Großraumverpflanzungsgerät umzusetzen. Des Weiteren erfolgt eine Ablagerung von unbesiedelten Stubben mit einem Durchmesser von mehr als 35 cm, die bei der Rodung anfallen, neben umgesetzte besiedelte Stubben.

Bei dieser Maßnahme handelt es sich um eine solche der Schadensvermeidung bzw. Schadensminderung (vgl. zu diesem Begriff: BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 4 A 3.06 -, juris, Rdnr. 201). Derartige Maßnahmen haben die Aufgabe, die Beeinträchtigung von Erhaltungszielen eines Schutzgebiets zu verhindern oder so zu begrenzen, dass sie unterhalb einer bestimmten Erheblichkeitsschwelle bleiben. Handelt es sich demgegenüber um Maßnahmen, die den ursprünglichen Zustand eines beeinträchtigten Erhaltungsziels wiederherstellen oder zerstörte Erhaltungsziele ersetzen, sind diese nicht der Schadensvermeidung oder -minderung zuzuordnen, sondern der Kohärenzsicherung. Die Versetzung der Stubben in bereits vorhandene geeignete Lebensräume in unmittelbarer Nähe des Eingriffsbereichs innerhalb des FFH-Gebietes trägt dazu bei, dass vorhabensbedingte Verluste, die infolge der Flächeninanspruchnahme durch die planfestgestellte Ausbaumaßnahme Süd auftreten, durch die Schaffung geeigneter Ausweichhabitate verhindert werden. Die Kompensation derartiger Verluste durch Schaffung geeigneter Ausweichhabitate, die den günstigen Erhaltungszustand der betroffenen Art gewährleistet, stellt eine Schadensvermeidungs- bzw. -minderungsmaßnahme dar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 45 a.E.).

Die Stubbenversetzung ist tatsächlich geeignet, den Eingriff in den Individuenbestand derart zu minimieren, dass auch bei individuenbezogener Betrachtung des Flächenverlusts im Norden des FFH-Gebietes die Beeinträchtigung jedenfalls nicht größer ist als bei der von der Planfeststellungsbehörde - im Übrigen in zulässiger Weise - angestellten habitatbezogenen Betrachtung. Dabei ist in rechtlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass an die Beurteilung der Eignung von Maßnahmen der Schadensminderung oder der Schadensvermeidung strenge Maßstäbe anzulegen sind. Anders als bei der Entscheidung über Kohärenzsicherungsmaßnahmen, bei welchen schon mit Rücksicht auf den prognostischen Charakter der Eignungsbeurteilung die Planfeststellungsbehörde über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative verfügt (BVerwG, Urteil vom 12 März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 202), ist der volle Nachweis der Wirksamkeit zu fordern. Nur durch diesen Nachweis lässt sich die notwendige Gewissheit über die Verträglichkeit eines Plans oder Projekts gewinnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 54 ff.).

Der Kläger kritisiert insoweit zu Unrecht, dass nach dem Maßnahmeblatt MA 7-4 Stubben im FFH-Gebiet Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf ausschließlich in den Bereich "WW Abt. 2141/1" eingebracht werden sollen. Dieser Bereich sei aber für den Hirschkäfer ungeeignet, da es sich um einen forstlich geprägten Nadelwald im Alter von 40 bis 80 Jahren handele. Bei dieser Kritik verkennt der Kläger, dass die Nebenbestimmung A XI 7.1.8 (PFB, S. 151) hinsichtlich des Verbringungsorts der Stubben das Maßnahmeblatt MA 7-4 nur insoweit in Bezug nimmt, als es um die Verbringung von im Kelsterbacher Wald anfallenden Stubben geht. Für im Rodungsbereich des Mark- und Gundwaldes anfallende Stubben trifft die vorgenannte Nebenbestimmung eine abschließende Regelung, die besagt, dass die Stubben "im Zuge der Ausführungsplanung in Abstimmung mit der oberen Naturschutzbehörde ... auf geeignete Flächen der Vorhabensträgerin einzubauen" sind. Da nach ihrem unbestritten gebliebenen Vortrag die Beigeladene über genügend geeignete Waldflächen im Mark- und Gundwald verfügt, durfte die Auswahl der entsprechenden Flächen ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung der Ausführungsplanung vorbehalten werden.

Ungeachtet dessen verkennt der Kläger, dass auch bei einer Verbringung von Stubben in den Bereich "WW Abt. 2141/1" des Mark- und Gundwaldes gemäß A XI 7.1 Nr. 8 Satz 3 des Planfeststellungsbeschlusses geeignete besonnte Standorte sowie ein maximaler Abstand von 300 m zu stehenden Alteichen, die auch als Saftabflussbäume geeignet sind, zu gewährleisten ist. Dass derartige Standorte innerhalb der Abteilung WW 2141/1 vorhanden sind, wird durch den Hinweis darauf, dass es sich um forstlich geprägten Nadelwald im Alter von 40-80 Jahren handelt, nicht hinlänglich substanziiert in Frage gestellt.

Es ist auch von der Eignung der angeordneten Schadensminderungsmaßnahme in Form der Stubbenverbringung auszugehen. Das Monitoring der im Zuge der Errichtung der A 380-Werft durchgeführten Versetzung von Stubben hat gezeigt, dass aus den mit Larven besetzten Stubben über mehrere Jahre lebensfähige Hirschkäfer geschlüpft sind, und zwar 18 Individuen aus 10 untersuchten Stubben (= 1,8 Individuen je Stubbe). Mangels belastbarer wissenschaftlicher Untersuchungen kann die üblicherweise aus einem Stubben schlüpfende Zahl von Käfern zwar nicht verlässlich beurteilt werden. Dieses Erkenntnisdefizit musste die Planfeststellungsbehörde aber nicht daran hindern, von einer hinreichenden Wirksamkeit der Schadensminderungsmaßnahme auszugehen. Insbesondere war sie nicht gehalten, zur Klärung dieser offenen Frage einen Forschungsauftrag zu vergeben. Denn für die Annahme der Wirksamkeit der Stubbenversetzung spricht, dass das Schlüpfen von 1,8 Individuen je Stubbe im Bereich der bisher gemachten Erfahrungen liegt. Die Beobachtungen von Rink in den Jahren 2003, 2004 und 2005 haben innerhalb dieses Zeitraums aus 11 Stubben 49 schlüpfende Käfer nachgewiesen (Rink, Der Hirschkäfer Lucanus cervus in der Kulturlandschaft: Ausbreitungsverhalten, Habitatnutzung und Reproduktionsbiologie im Flusstal, 2006, S. 68 [Tab 6.2], Band 679 der Beiakten, S. 33 ff.). Dies ergibt pro Jahr und Stubbe 1, 48 schlüpfende Käfer. Diese Zahl liegt sogar unter den Ergebnissen des Monitorings der Versetzungsmaßnahme im Zuge der Errichtung der A 380-Werft (Anlage 6 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 26. Juni 2008, S. 14). Auch wenn man berücksichtigt, dass die Beobachtungen von Rink nur eingeschränkt verwertbar sind, weil keine ununterbrochene Kontrolle der 11 Stubben über drei Jahre erfolgte (vgl. Norgall, Anlage 50 zum Schriftsatz des Klägers vom 6. April 2009, S. 25), belegt der Vergleich zwischen den Zahlen des A 380-Monitorings und den von Rink ermittelten Zahlen, den Erfolg der anlässlich des Baus der A 380-Werft vorgenommenen Stubbenversetzung (vgl. auch Ebert/Müller-Pfannenstiel, Umsetzung von mit Hirschkäfer-Larven besetzten Baumwurzeln, Naturschutz und Landschaftspflege 2008, 106 ff.).

Soweit sich der Kläger demgegenüber darauf beruft, selbst bei vorsichtiger Schätzung hätten - nur ein Weibchen je Stubbe unterstellt - 3 Käfer je Stubbe schlüpfen müssen, sind diese Zahlen nicht hinreichend belegt, um den Erfolg der Stubbenverbringung in Zweifel zu ziehen (vgl. Baader-Bosch, Anlage 41 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 30. April 2009, S. 10 f.). Im Übrigen ist die vom Kläger ermittelte Zahl der (üblicherweise) je Stubbe und Jahr schlüpfenden Käfer zu hoch gegriffen, weil die negativen Klimabedingungen der für das Monitoring maßgeblichen Eiablagejahre 2000 und 2001 unberücksichtigt geblieben sind (vgl. Baader-Bosch, Anlage 6 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 26. Juni 2008, S. 15).

Abgesehen davon ist in der Nebenbestimmung A XI 7.4 Nummer 3 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 155) ein Monitoring der planfestgestellten Maßnahmen (Vermeidungs-, Minimierungs-, Artenhilfs-, Kompensations- und Kohärenzsicherungsmaßnahmen) angeordnet worden. Danach ist der Erfolg der verfügten Schadensminderungsmaßnahmen in Abständen, die mit der oberen Naturschutzbehörde abzustimmen sind, der Planfeststellungsbehörde nachzuweisen. Sollten sich Mängel in der Durchführung der Maßnahmen zeigen oder sollte die vorgesehene Funktion einzelner Maßnahmen nicht wie geplant erreicht werden, bestimmt die Planfeststellungsbehörde Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel.

Es ist rechtlich anerkannt, dass die Anordnung von Beobachtungsmaßnahmen (sog. Monitoring) Bestandteil eines wirksamen Schutzkonzepts sein kann. Gerade bei wissenschaftlicher Unsicherheit über die Wirksamkeit von Schutz- und Kompensationsmaßnahmen kann es sich anbieten, durch ein Monitoring weitere Erkenntnisse über die Beeinträchtigungen zu gewinnen und dementsprechend die Durchführung des Vorhabens zu steuern. Oben wurde bereits darauf hingewiesen, dass der erforderliche Nachweis der Wirksamkeit der angeordneten Maßnahmen allein durch ein Monitoring jedoch nicht erbracht werden kann. Vielmehr muss das Monitoring Bestandteil eines Risikomanagements sein, das die fortdauernde ökologische Funktion der Schutzmaßnahmen gewährleistet. Im Rahmen der Planfeststellung müssen somit begleitend zum Monitoring Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen für den Fall angeordnet werden, dass die Beobachtung nachträglich einen Fehlschlag der positiven Prognose anzeigt. Derartige Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen müssen geeignet sein, Risiken für die Erhaltungsziele wirksam auszuräumen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 55). Solche Maßnahmen, deren Anordnung durch die Planfeststellungsbehörde in allgemeiner Form in der Nebenbestimmung A XI 7.4 Nummer 3 des Planfeststellungsbeschlusses vorbehalten sind, stehen hier auch zur Verfügung. Für den Fall, dass die Verbringung der besiedelten Stubben nicht zum Schlüpfen von Hirschkäfern führt, besteht die Möglichkeit des "Nachimpfens" mit Hirschkäfermeilern oder gezüchteten Käfern (Baader-Bosch, Anlage 6 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 26. Juni 2008, S. 15). Die vom Kläger geäußerten Bedenken gegen die Bestimmtheit der Anordnung des Monitorings vermag der Senat deshalb nicht zu teilen.

Im Übrigen hat die Planfeststellungsbehörde weitere Maßnahmen angeordnet, um die Population des Hirschkäfers im FFH-Gebiet Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf zu stützen. Auch die gegen die Geeignetheit dieser zusätzlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorgebrachten Einwände vermögen den Senat nicht zu überzeugen.

Soweit (nicht besiedelte) Stubben bereits ab einem Durchmesser von 35 cm versetzt werden sollen, kann daraus nicht gefolgert werden, die Minimierungsmaßnahme werde keinen Erfolg haben. Dies gilt selbst dann, wenn Stubben tatsächlich erst ab einem Durchmesser von 40 cm besiedelt werden sollten. Denn die Versetzung von Stubben mit einem Durchmesser von 40 cm und mehr wird durch die entsprechende Regelung im Maßnahmeblatt MA 7-4 nicht ausgeschlossen. Im Übrigen wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass die Dimensionierung der Baumstümpfe, die als Brutstätte geeignet sind, sehr stark variiert (vgl. Rink, Der Hirschkäfer Lucanus cervus in der Kulturlandschaft: Ausbreitungsverhalten, Habitatnutzung und Reproduktionsbiologie im Flusstal, 2006, S. 111; Band 679 der Beiakten, S. 33 ff.). Im Einzelnen werden gerade bei Eichen Stammdurchmesser zwischen 24 cm bis 40 cm genannt (Rink, a.a.O., Tab 8.2, S. 148). Der Kläger kann sich zum Beleg für seine Auffassung, Stubben unter 40 cm Durchmesser seien nicht für eine Besiedlung geeignet, auch nicht auf Schaffrath, Flächendeckende Erfassung des Hirschkäfers (Lucanus cervus) im Kelsterbacher Wald, 2007 (Band 563 der Beiakten, S. 201 ff.) berufen. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass Schaffrath Stubben erst ab einem Mindestumfang von 40 cm erfasst hat. Daraus den Schluss zu ziehen, Stubben mit einem geringeren Umfang seien zur Besiedlung grundsätzlich ungeeignet, erscheint dem Senat - gerade angesichts der Erkenntnisse von Rink - nicht naheliegend.

Dem Minimierungskonzept fehlt es schließlich auch nicht deshalb an der zu fordernden Schlüssigkeit, weil in den Maßnahmeblättern MA 15 und MA 16 (vgl. Band 24 der Beiakten) ein Nutzungsverbot für heimische Eichen verfügt wird. Zwar entwickelt sich der Hirschkäfer weitgehend an den Stubben gefällter Eichen. Die Nutzungsverbote gelten jedoch nur eingeschränkt, sodass auch zukünftig kontinuierlich frische Stubben entstehen werden. Das in den Maßnahmeblättern MA 15 und MA 16 angeordnete Nutzungsverbot für jegliches Laubholz standortheimischer Arten ist bis zur Abnahme der Maßnahmen durch die obere Naturschutzbehörde befristet. Im Übrigen wird eine Stubbenbildung bei absterbenden Eichen (Kalamitätennutzung) stattfinden. Schließlich können innerhalb der Flächen, die von der Maßnahme MA 16 betroffen sind, auch zukünftig Bäume der Nutzungsklasse 8/EWG gefällt werden.

Ob die Maßnahme MA 8 zur Stützung der Hirschkäferpopulation geeignet ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn diese Maßnahme soll nach der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Konzeption offensichtlich nicht der Minimierung von vorhabensbedingten Beeinträchtigungen des Hirschkäfers dienen.

Auch hinsichtlich der Bewertung der Beeinträchtigungen des Hirschkäfers im FFH-Gebiet Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf liegen - wie die obigen Ausführungen ergeben - Gutachten vor, die dem Senat genügend Sachkunde vermitteln, um die von der Planfeststellungsbehörde angestellte Beeinträchtigungsprognose einer Prüfung zu unterziehen. Der Kläger hat weder dargetan, noch ist im Übrigen ersichtlich, dass die vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen mängelbehaftet sind bzw. welche neuen Erkenntnisse die zur Einholung beantragten Sachverständigengutachten zu Tage bringen sollen. Insoweit war der Senat nicht gehalten, die im Termin zur mündlichen Verhandlung mit den Anträgen C.1 bis 3, 10 und 11 beantragte Beweiserhebung durchzuführen.

1.4.2.5.1.4 Kollisionsrisiko

Die Bewertung der dem Hirschkäfer drohenden Beeinträchtigungen ist auch nicht deshalb zu gering ausgefallen, weil das Risiko der Kollision zwischen Hirschkäfern und Kraftfahrzeugen nicht berücksichtigt wurde. Eine derartige Risikoerhöhung ist nicht ersichtlich. Die Verkehrsbelastung des maßgeblichen Straßennetzes erfährt vorhabensbedingt keine wesentliche Erhöhung. Ungeachtet dessen konnte ein derartiges Kollisionsrisiko auch bisher mangels nennenswerter Individuenfunde an Straßen nicht beobachtet werden (vgl. Baader-Bosch, Anlage 6 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 26. Juni 2007, S. 10 f.). Vor diesem Hintergrund stellt sich die vom Kläger geäußerte Besorgnis des Individuenverlusts durch die Kollision mit Kraftfahrzeugen als theoretisch dar.

1.4.2.5.1.5 Lichtimmissionen

Der verbleibende Lebensraum des Hirschkäfers im FFH-Gebiet Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf wird auch nicht durch Lichtimmissionen entwertet. Die Planfeststellungsbehörde hat in der Nebenbestimmung A XI 7.1 Nummer 9 (PFB, S. 151) verbindlich angeordnet, dass Beleuchtungskörper in Waldrandnähe als Natriumhochdrucklampen und mit technischen Abschirmungen gegen Fehlbeleuchtungen angrenzender Lebensräume auszugestalten sind. Der Senat hat bereits früher entschieden, dass es ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass durch die Art und Ausrichtung der Beleuchtungskörper Beeinträchtigungen durch Lichteinwirkungen reduziert werden können (vgl. Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 104; vgl. auch Baader-Bosch, Anlage 6 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 26. Juni 2007, S. 10 f.). Soweit der Kläger auf eine lediglich eingeschränkte Wirkung der "insektenfreundlichen Beleuchtung" hinweist, erscheint dieser Einwand dem Senat ebenfalls rein theoretischer Natur.

1.4.2.5.1.6 Waldrandeffekte

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Planfeststellungsbehörde aufgrund der Nichtberücksichtigung von Waldrandeffekten die Beeinträchtigungen unterschätzt hat, die dem Hirschkäfer im FFH-Gebiet Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf drohen. Hinsichtlich der durch die Waldrandeffekte zusätzlich eintretenden Beeinträchtigung des Lebensraumtyps 9190 wird auf die Überprüfung der Beeinträchtigungsprognose zu diesem Lebensraumtyp verwiesen. Bezogen auf mögliche Beeinträchtigungen des Hirschkäfers ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Neuschaffung von wetterexponierten Waldrändern Auswirkungen auf die Vitalität der Bäume und die Krautschicht der Waldbestände haben kann. Dadurch verschlechtern sich aber die Lebensbedingungen des Hirschkäfers nicht. Im Gegenteil nehmen die potenziellen Habitatelemente des Hirschkäfers zu (vgl. Baader-Bosch, Anlage 6 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 26. Juni 2007, S. 11 f.).

1.4.2.5.2 Beeinträchtigung der Bechsteinfledermaus

Die Planfeststellungsbehörde hat auch die Beeinträchtigungen zutreffend ermittelt und bewertet, die der Bechsteinfledermaus im FFH-Gebiet Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf vorhabensbedingt drohen.

Sie führt in diesem Zusammenhang im Planfeststellungsbeschluss aus, die Bechsteinfledermaus sei mit einem Bestand von 101 bis 250 Individuen in einem sehr guten Erhaltungszustand vertreten. Das FFH-Gebiet werde von drei Kolonien flächendeckend genutzt. Zwei dieser Kolonien (Hesselschneise im Osten und Ochsenlagerschneise im Westen) befänden sich innerhalb des FFH-Gebietes. Eine weitere Kolonie befinde sich im südlich gelegenen FFH-Gebiet Mönchbruch von Mörfelden und Rüsselsheim und Gundwiesen von Mörfelden. Diese Kolonie suche den Mark- und Gundwald zur Nahrungssuche auf. Eine Winterquartierfunktion habe das Gebiet nicht. Die Habitatfläche der Bechsteinfledermaus betrage insgesamt 405,47 ha. Der überwiegende Anteil bestehe aus hoch- und sehr hochwertigen Flächen (ca. 295,19 ha) und zum geringeren Teil (ca. 110,29 ha) aus mittelwertigen Habitaten (PFB, S. 1465 ff.). Anlage- und baubedingt gingen 38,08 ha (9,4 %) der Habitatfläche verloren. Davon entfielen 36,58 ha auf hoch- und sehr hochwertige sowie 1,5 ha auf mittelwertige Habitate. Weitere 3,36 ha maßgeblicher Habitatfläche unterlägen mittelbaren Beeinträchtigungen - u.a. durch Lichtimmissionen. Davon seien 1,88 ha sehr hochwertige Habitate betroffen. Außerhalb der Inselfläche seien innerhalb einer 25 m-Störzone Beeinträchtigungen durch optische Störreize nicht auszuschließen (1,16 ha hoch bis sehr hochwertige und 0,33 ha mittelwertige Habitate). Insgesamt seien somit 41,44 ha (= 12 % der maßgeblichen Habitate) von der Planung beeinträchtigt. Die Kolonie Hesselschneise werde zu ihrer Fläche 14,8 % betroffen. Dies bedeute eine Abnahme der adulten Weibchen von 19 auf 16 Exemplare. Die Kolonie Ochsenlagerschneise werde um 10,7 % der Fläche verkleinert, was eine Abnahme der adulten Weibchen von 34 auf 30 Exemplare bedeute. Es werde jeweils ein Quartierbaum der Kolonie Hesselschneise (derzeit 24 Quartierbäume) und ein Quartierbaum der Kolonie Ochsenlagerschneise (derzeit 35 Quartierbäume) gerodet (PFB, S. 1467 ff.). Diese Beeinträchtigungsprognose erweist sich als zutreffend.

In Bezug auf die vom Kläger befürchteten Beeinträchtigungen der Bechsteinfledermaus, die dadurch einträten, dass sich durch vorhabensbedingte Luftschadstoffe die Vitalität der Waldbäume verschlechtere, wird auf die obigen Ausführungen zu den mittelbaren Beeinträchtigungen der Natura-2000-Gebiete verwiesen.

Es sprechen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Beeinträchtigungsprognose die Vorbelastungen der Kolonie Hesselschneise durch den Bau der A 380-Werft unterschätzt hat. Das nach der Rodung des Waldes für die Errichtung der A 380-Werft durchgeführte Monitoring belegt, dass die vor Errichtung der Wartungshalle geäußerte Befürchtung, die Kolonie Hesselschneise werde eine Depression erleiden (vgl. dazu Urteil des Senats vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 107), nicht eingetreten ist. Vielmehr bestätigt der Monitoringbericht den hervorragenden Erhaltungszustand der Bechsteinfledermaus im FFH-Gebiet Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf (Simon und Widdig, A 380-Werft-Fledermausmonitoring unter besonderer Berücksichtigung der Bechsteinfledermaus, 2006, S. 22, 26; Band 560 der Beiakten, S. 266, 270).

Die Befürchtung des Klägers, dass vorhabensbedingt eine höhere Bestandsabnahme in der Kolonie Hesselschneise eintreten werde als die im Planfeststellungsbeschluss angenommenen 3 Weibchen, erscheint als eine rein theoretische Besorgnis. Eine Unterschätzung der zu erwartenden Beeinträchtigungen für die Bechsteinfledermaus ist nicht dadurch erfolgt, dass eine Quartiernutzung im Vorhabensbereich - im nördlichen Bereich der Zamminerschneise (vgl. zum Standort: Simon und Widdig, A 380-Werft-Fledermausmonitoring unter besonderer Berücksichtigung der Bechsteinfledermaus, 2006, Karte über die Ergebnisse der telemetrischen Untersuchung, Band 560 der Beiakten, S. 282) - fehlerhaft lediglich als einzelnes Höhlenquartier und nicht als Quartierzentrum bewertet wurde. Diese Nutzung wurde einmalig im Jahre 2006 während der Sommeruntersuchung von Simon und Widdig im Rahmen des Monitorings nach Rodung der Flächen für die A 380-Werft kartiert. Weitere Quartierbäume wurden in diesem Bereich nicht festgestellt (vgl. dazu Baader-Bosch, Anlage 6 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 26. Juni 2008, S. 19). Die Vermutung des Klägers, im nördlichen Bereich der Zamminerschneise könnten weitere Quartiere vorhanden sein, wird nicht substanziiert. Es ist somit fachlich nicht zu beanstanden, dass der vorhabensbedingt verlustig gehende Quartierbaum an der Zamminerschneise der Kolonie Hesselschneise zugeordnet wurde (vgl. Baader-Bosch, Gutachten G2 Teil IV, S. 51; Band 640 der Beiakten).

Die Kritik des Klägers, die Flächenbewertung der Planfeststellungsbehörde sei fehlerhaft, weil die extrem unterschiedliche Bedeutung einzelner Flächen für die Bechsteinfledermaus außer Betracht bleibe, kann nicht nachvollzogen werden. Vielmehr wurden die für die Art maßgeblichen Habitate nach den Wertstufen "mittel", "hoch" und "sehr hoch" bestimmt (PFB, S. 1467 und 1462; hinsichtlich der Kritik des Klägers, Waldbestände unter 80 Jahren als hochwertig einzustufen, wird auf die obigen Ausführungen zur Ermittlung und Bewertung der Habitatflächen der Bechsteinfledermaus und des Großen Mausohrs im FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald verwiesen). Die vorhabensbedingten Auswirkungen der Habitatverluste und -beeinträchtigungen auf die Bestandsgröße der Bechsteinfledermaus wurden aus dem Verlust und der Beeinträchtigung der maßgeblichen Habitate sowie des von den Kolonien genutzten Aktionsraums der zur Kolonie gehörenden Individuen ermittelt (PFB, S. 1468). Der Grad der Beeinträchtigung wird sodann nach dem prozentualen Verlust an mittel-, hoch- und sehr hochwertigen Habitatflächen errechnet (PFB, S. 1467). Soweit der Aktionsraum der Kolonie Hesselschneise lediglich nach den Aktivitäten von fünf gefangenen und telemetrierten Weibchen bestimmt wurde (vgl. Simon und Widdig, Spezialuntersuchung zum Status der Bechsteinfledermaus in den FFH-Gebieten Kelsterbacher Wald und Mark- und Gundwald, 2006, S. 46 Anhang 9, Band 679 der Beiakten, S. 696 ff.) und die übrigen nicht gefangenen 14 Weibchen unberücksichtigt geblieben sind, ist auch dies nicht zu beanstanden. Zur hinreichend genauen Bestimmung des Aktionsraums der Bechsteinfledermäuse, die in einer Kolonie leben, ist das Ausbreitungsverhalten von 26 % der Weibchen ausreichend (vgl. dazu Baader-Bosch, Anlage 6 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 26. Juni 2008, S. 18).

Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Kolonie Hesselschneise gewisse Gefahren drohen, weil sie über einen sehr geringen Anteil an weiblichen Nachkommen verfügt (vgl. Simon und Widdig, A 380-Werft-Fledermausmonitoring unter besonderer Berücksichtigung der Bechsteinfledermaus, 2006, S. 22; Band 560 der Beiakten, S. 266). Bei diesem Geschlechterverhältnis handelt es sich aber um ein zufälliges Ergebnis, das in keinerlei Zusammenhang mit der zukünftigen Realisierung des planfestgestellten Vorhabens steht (vgl. dazu Baader-Bosch, Anlage 6 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 26. Juni 2008, S. 20).

Schließlich fällt die von der Planfeststellungsbehörde getroffene Beeinträchtigungsprognose für die Bechsteinfledermaus im FFH-Gebiet Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf auch nicht deshalb fehlerhaft aus, weil die positiv berücksichtigten Maßnahmen zur Populationsstützung, insbesondere das Nutzungsverbot im Staatswald, die Waldumbaumaßnahmen und das Aufhängen von Nistkästen, deren Eignung vom Kläger nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird, zu spät griffen. Zu diesen populationsstützenden Maßnahmen gehören das Bohren von Höhlen (Maßnahmeblatt MA 1) sowie das Anbringen von Fledermauskästen (Maßnahmeblatt MA 3) und Überwinterungskästen (Maßnahmeblatt MA 11) in älteren Laub- und Mischwaldbeständen mit hoher bis sehr hoher Habitatwertigkeit für die Art. Um Verdrängungseffekte zu minimieren, wird in der Nebenbestimmung A XI 7.1 Nr. 7 verfügt, dass in Waldbeständen mit über 80 Jahren pro Hektar 5 weitere Fledermauskästen mit Überwinterungsfunktion aufgehängt werden. Ergänzend werden gerodete Eichen als stehendes Totholz, in die für Fledermäuse nutzbare Spechthöhlen gefräst werden, in geeignete Bereiche des FFH-Gebietes verbracht (Maßnahmeblatt MA 8). Diese Maßnahmen (so PFB, S. 1469) werden flankiert durch den gesteuerten Nutzungsverzicht für Laubholz standortheimischer Arten (Maßnahmeblatt M 15) sowie durch die Nutzungsbeschränkung für Eichenstammholz (Maßnahmeblatt M 16).

Die angeordneten Maßnahmen zur Quartierneuschaffung - Aufhängen von Fledermauskästen und Bohren/Fräsen von Baumhöhlen - sind Maßnahmen, die kurzfristig wirksam werden. Soweit der Kläger in Zweifel zieht, dass Fledermauskästen von Bechsteinfledermäusen angenommen würden, hat der Senat bereits entschieden (vgl. Urteil vom 26. Mai 2008 - 11 C 2706/07.T -, S. 140 f.), dass es in der Fachliteratur anerkannt ist, dass Fledermauskästen von den Tieren grundsätzlich angenommen werden. Der Kläger benennt keine neuen Erkenntnisse, die den Senat veranlassen müssten, von dieser Einschätzung abzurücken. Auch die Maßnahmen zur Optimierung vorhandener geeigneter Jagdgebiete durch Erhöhung der Nahrungsverfügbarkeit - Totholzverbringung - werden kurz- und mittelfristig wirksam. Soweit im Übrigen Waldbaumaßnahmen angesprochen werden, ist auch die Planfeststellungsbehörde nicht davon ausgegangen, dass diese kurzfristig wirken. Zur Wirksamkeit des Bohrens/Fräsens von Baumhöhlen wird auf die Ausführungen zum Artenschutz verwiesen.

1.4.2.5.3 Beeinträchtigung des Großen Mausohrs, des Heldbocks und der Großen Moosjungfer

Auch die von der Planfeststellungsbehörde für das Große Mausohr, den Heldbock und die Große Moosjungfer im FFH-Gebiet Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf angestellte Beeinträchtigungsprognose ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Soweit der Kläger sich auch im Hinblick auf diese Tierarten darauf beruft, deren Habitate würden durch eine luftschadstoffbedingte Eutrophierung eine maßgebliche Verschlechterung erfahren, wird auf die obigen Ausführungen zu den mittelbaren Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens auf die an das Vorhaben grenzenden Natura-2000-Gebiete verwiesen. In Bezug auf die Habitate der Großen Moosjungfer ist zu ergänzen, dass deren Habitate sich im Bereich der kleinen Gewässer im Westen des FFH-Gebietes nahe der Startbahn 18 West befinden (vgl. Baader-Bosch, Gutachten G2 Teil 4, Plan 4; Band 640 der Beiakten). Dort besteht eine NOx-Konzentration von 65-71 µg/m³, die im Planungsfall um 15-30 µg/m³ zunehmen wird. Der Eintrag dieser Stickoxide in Ökosysteme erfolgt als trockene oder nasse Deposition. Die primären gasförmigen Komponenten NO und NO2, die schlecht wasserlöslich sind, spielen bei dem Eintrag eine wesentlich geringere Rolle als deren Folgeprodukte (Oxidationsprodukte wie HNO3, sekundäre Partikel). Die Deposition dieser Folgeprodukte kann allerdings im Nahbereich eines Emittenten vernachlässigt werden, weil die Entstehung der vorgenannten Folgeprodukte eine gewisse Verweildauer von NOx in der Luft voraussetzt. Erst in einer Entfernung von über 15 km zum Emittenten ist mit einer nassen Deposition zu rechnen. Die unmittelbare trockene Deposition von Stickoxid ist in starkem Maße abhängig vom Volumen und der Struktur des jeweiligen Vegetationsbestandes, der die Gase aufnehmen kann. Der hier als Habitat für die Große Moosjungfer dienende Lebensraumtyp 3150 (vgl. Baader-Bosch, Gutachten G2 Teil 4, Plan 1; Band 640 der Beiakten) gehört zu den vegetationsfreien bzw. vegetationsarmen Gewässern. Ihm fehlen folglich die notwendigen Strukturen, um NOx aus der Luft "auszukämmen" (vgl. Baader-Bosch, Anlage 6 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 26. Juni 2008, S. 24). Darüber hinaus werden die eutrophen Stillgewässer des Typs 3150 als wenig empfindlich gegen N - Eutrophierung eingestuft (vgl. KIFL, Die Bewertung von Stickstoffeinträgen im Kontext der FFH-Verträglichkeitsstudie, 2008, S.16). Auswirkungen der vorhabensbedingten NOx-Emissionen auf den Lebensraumtyp 3150 und damit auf die Große Moosjungfer können nach alledem ausgeschlossen werden.

Hinsichtlich des Heldbocks wird im Planfeststellungsbeschluss - ebenso wie für die Große Moosjungfer - eine vorhabensbedingte Beeinträchtigung verneint. Die Verluste und Beeinträchtigungen potenzieller Habitate entsprächen zwar denen des Hirschkäfers. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass vom Heldbock nur ein Vorkommen belegt sei, das mehr als 2.000 m vom planfestgestellten Vorhaben entfernt liege. Hinzu komme, dass die vom Vorhaben beanspruchten Bereiche in dem trockeneren nördlichen Gebietsteil lägen, die für den Heldbock von untergeordneter Bedeutung seien. Ferner seien im Vorhabensbereich keine Eichen vorhanden, die den Dimensionen und der Qualität des im FFH-Gebiet vom Heldbock besiedelten Baums entsprächen (PFB, S. 1461).

Dieser Beeinträchtigungsprognose tritt der Kläger mit dem Hinweis darauf entgegen, es müsse entsprechend dem Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung für den Hirschkäfer eine Beeinträchtigung angenommen werden. Dieser Einwendung fehlt es an der notwendigen Substanziierung. Der Kläger trägt nicht vor, aufgrund welcher Auswirkungen des Vorhabens eine Verschlechterung des derzeitigen Erhaltungszustandes der Art im FFH-Gebiet Mark- und Gundwald eintreten soll.

1.4.2.5.4 Beeinträchtigung des Lebensraumtyps 9190

Bezüglich des im FFH-Gebiet Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf geschützten Lebensraumtyps 9190 (Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur) geht der Planfeststellungsbeschluss davon aus, dass anlagebedingt 12,72 ha (39,7 %) der - nach Abzug der Rodung für die A 380-Werft verbliebenen - Lebensraumtyp-Fläche von 32,01 ha verloren gingen. Von den Entwicklungsflächen des Lebensraumtyps seien 4,85 ha bzw. 7,6 % des Ausgangsbestandes betroffen. Auf 2,09 ha des Lebensraumtyps und 0,45 ha seiner potenziellen Entwicklungsfläche seien Beeinträchtigungen durch Waldrandeffekte und Verinselung zu erwarten (PFB, S. 1455 f.). Bezogen auf den Mittelspecht als charakteristischer Art des Lebensraumtyps 9190 entstünden Beeinträchtigungen durch die Inanspruchnahme maßgeblicher Habitatflächen. Im Bereich der Inselfläche 4.1 komme es im Übrigen zu Überlagerungseffekten infolge optischer Beunruhigungen und Lichtimmissionen (PFB, S. 1456). Acht kartierte Revierzentren des Mittelspechts gingen verloren. Drei Revierzentren unterlägen durch den Kfz-Verkehr auf der Okrifteler Straße einer Dauerlärmbelastung von Leq (3) Tag > 60 dB(A). Ein weiteres Revierzentrum liege innerhalb der Fläche, die von der Lärmkontur des flugbedingten Dauerschallpegels von Leq (3) Tag > 73,8 dB(A) im Bereich der Startbahn 18 West umschlossen werde. Dieses Revierzentrum liege damit oberhalb der flugbetriebsbedingten Geräuschbelastung, bis zu welcher in der Ist-Situation Revierzentren der Art zu verzeichnen seien. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes des Mittelspechts im natürlichen Verbreitungsgebiet sei jedoch ausgeschlossen. In dem über 700 ha großen Restgebiet verblieben für die Art mit einem Mindestflächenanspruch von ca. 10 ha ausreichend geeignete und große Habitate, um weiterhin als charakteristische Art vertreten zu sein, zumal umfassende die Population stützende Maßnahmen durchgeführt würden (PFB, S. 1456 f.). Insgesamt entstünden im FFH-Gebiet Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf für den Lebensraumtyp 9190 somit erhebliche Beeinträchtigungen durch eine Flächeninanspruchnahme von 14,81 ha (12,72 ha Verlust, 2,09 ha mittelbare Beeinträchtigungen). Dies entspreche 46 % der Lebensraumfläche im Gebiet (PFB, S. 1748).

Soweit der Kläger weit größere Beeinträchtigungen befürchtet, die durch die vorhabensbedingte Erhöhung der NOx-Belastung hervorgerufen würden, wird abermals auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zu den vom Kläger auf Blatt 153 seiner Klagebegründung vom 24. März 2008 erhobenen Einwänden ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich die Planfeststellungsbehörde nicht auf eine Vergleichsfläche im FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald beruft, auf welcher sich der Lebensraumtyp 9190 in einem sehr guten Erhaltungszustand (A) befindet. Vielmehr stützt sich die Planfeststellungsbehörde auf eine Vergleichsfläche im Kelsterbacher Wald in gutem Erhaltungszustand (B). Die Existenz dieser Vergleichsfläche wird vom Kläger nicht in Abrede gestellt (vgl. auch Baader-Bosch, Gutachten G2.II, Karte 1; Band 640 der Beiakte). Teilflächen des Lebensraumtyps 9190 im Kelsterbacher Wald, die sich dort in einem guten Erhaltungszustand befinden, sind bereits heute mit NOx-Emissionen belastet, wie sie auf den Flächen des Lebensraumtyps 9190 im Mark- und Gundwald im Planungsfall auftreten werden (vgl. Gutachten G13.4, S. 51, 95; Band 251 der Beiakten).

Die Planfeststellungsbehörde hat auch die durch Waldrandeffekte betroffenen Flächen mit 1 ha (vgl. Baader-Bosch, Gutachten G2 Teil IV, S. 48, Band 640 der Beiakten) zutreffend berechnet. Die Gutachter der Beigeladenen haben zu Recht dargelegt, dass die angenommene Wirkzone von 100 m Tiefe lediglich auf einer Länge des Waldrandes von 100 m - im Wesentlichen am östlichen Gebietsrand - zu berücksichtigen war (Baader-Bosch, Anlage 6 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 26. Juni 2008, S. 25, vgl. auch Schreiben der Beigeladenen vom 21. September 2007 S. 19 f.; Band 560 der Beiakten, S. 21 f. sowie dazugehörige Karte Band 560 der Beiakten, S.323). Der Beklagte weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass eine - wie vom Kläger behauptet - um 0,65 ha zu gering angenommene Beeinträchtigung des Lebensraumtyps durch Waldrandeffekte unerheblich wäre, weil diese Beeinträchtigung durch die geplanten Kohärenzmaßnahmen mit abgedeckt würde. Für eine von der Planfeststellungsbehörde angenommene erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraumtyps in den FFH-Gebieten Kelsterbacher Wald und Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf auf einer Fläche von insgesamt 42,05 ha wird eine Fläche des Lebensraumtyps von 148,52 ha neu geschaffen (PFB, S. 1748). Der im Falle einer um 0,65 ha größeren Beeinträchtigung durch die Schaffung neuer Waldränder unterlaufene Fehler bei der nach § 34 Abs. 3 HENatG getroffenen Abweichungsentscheidung wäre hier nach § 10 Abs. 8 Satz 1 LuftVG unerheblich, weil er offensichtlich auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen ist. Diese Bestimmung ist jedenfalls insoweit anwendbar, als es um die Unerheblichkeit eines Fehlers wegen mangelnder Ergebnisrelevanz geht (so zur Bestimmung des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG: BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 155).

Soweit im Übrigen die minimierende Wirkung der Waldrandunterpflanzungen in Frage gestellt wird, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

1.4.2.5.5 Beeinträchtigung der Lebensraumtypen 3130, 3150 und 9110

Schließlich ist die Planfeststellungsbehörde zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass im FFH-Gebiet Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf auch keine erheblichen Beeinträchtigungen der dort geschützten Lebensraumtypen 3130, 3150 und 9110 zu besorgen sind. Flächen dieser Lebensraumtypen werden vorhabensbedingt nicht in Anspruch genommen. Auch die Zunahme der NOx-Belastung hat keine relevanten Auswirkungen auf die Lebensraumtypen und deren charakteristische Arten (vgl. dazu PFB, S. 1474).

Entgegen der Einschätzung des Klägers hat sich die Planfeststellungsbehörde die hinreichende Gewissheit verschafft, dass die vorgenannten Lebensraumtypen nicht mittelbar durch die vorhabensbedingt zu erwartende Erhöhung der Stickstoffemissionen erheblich in ihren Erhaltungszielen beeinträchtigt werden. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu den mittelbaren Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe sowie die Ausführungen zur Beeinträchtigung der Großen Moosjungfer verwiesen.

Die Beeinträchtigung des Lebensraumtyps 9110 durch die Schaffung eines neuen Waldrandes im Nordwesten des FFH-Gebietes wurde von der Planfeststellungsbehörde zutreffend verneint. Der Waldrand der besagten Lebensraumtypfläche verläuft bereits heute an der Grenze zum Eingriffsbereich (Baader-Bosch, Anlage 6 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 26. Juni 2008). Ob der Lebensraumtyp 9110 im FFH-Gebiet Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf durch Waldrandeffekte im nordwestlichen Bereich eine erhebliche Beeinträchtigung erfährt, kann im Übrigen dahingestellt bleiben, da das Vorliegen der Beeinträchtigung auf einer (weiteren) Fläche von 0,6 ha auf die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses - insbesondere die getroffene Abweichungsentscheidung - keinen Einfluss hätte. Die Planfeststellungsbehörde hat bei einer angenommenen Beeinträchtigung des Lebensraumtyps 9110 im FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald auf einer Fläche von 20,55 ha Kohärenzmaßnahmen auf insgesamt 106,94 ha festgesetzt (PFB, S. 1738). Ein eventuell in der fehlerhaften Bewertung der Beeinträchtigungen des Lebensraumtyps 9110 im Mark- und Gundwald liegender Abwägungsfehler wäre nach § 10 Abs. 8 Satz 1 LuftVG unerheblich, da er aufgrund der Geringfügigkeit nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss ist.

1.4.2.6 Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets Untermainschleusen

Letztlich hat die Planfeststellungsbehörde auch eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets Untermainschleusen zutreffend verneint. Soweit der Kläger eine erhebliche Beeinträchtigung infolge eines erhöhten Mortalitätsrisikos durch die Kollision zwischen Flugzeugen und den im Vogelschutzgebiet Untermainschleusen geschützten Vogelarten bzw. eine Gefährdung der vorgenannten Vogelarten durch flugbetriebsbedingte Wirbelschleppen annimmt, vermag dem der Senat nicht zu folgen.

1.4.2.6.1 Gebietsbeschreibung

Das Vogelschutzgebiet Untermainschleusen, das eine Größe von 194 ha aufweist, besteht aus den Teilgebieten Staustufe Eddersheim und Mönchwaldsee bei Kelsterbach mit 146 ha sowie Griesheimer Schleuse mit 48 ha (PFB, S. 1607). Nach § 2 Abs. 1 der LSchVO Untermainschleusen, mit welcher das Vogelschutzgebiet förmlich unter Schutz gestellt wurde, ist Zweck der Unterschutzstellung der Erhalt der Lebensstätten und Lebensräume der Brutvogelarten Schwarzmilan und Eisvogel und der Rastvogelart Zwergsäger, um deren Überleben und Vermehrung sicherzustellen. Darüber hinaus ist gemäß § 2 Abs. 2 LSchVO Untermainschleusen Zweck der Unterschutzstellung der Schutz der Lebensräume für die regelmäßig im Gebiet auftretenden Rast- und Überwinterungsgäste Reiherente, Stockente, Tafelente, Blässhuhn, Gänsesäger, Haubentaucher, Teichhuhn, Zwergtaucher und Lachmöwe sowie die Brutvogelarten Saatkrähe, Kormoran und Graureiher.

1.4.2.6.2 Geschützte Vogelarten

Die Planfeststellungsbehörde hat die Verträglichkeitsprüfung zu Recht auf die in § 2 Abs. 1 und 2 LSchVO Untermainschleusen genannten Vogelarten beschränkt. In Vogelschutzgebieten ist Schutzzweck im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HENatG der Erhalt der Vögel des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie und der Zugvögel nach Art. 4 Abs. 2 V-RL, für deren Erhaltung das Schutzgebiet ausgewiesen wurde. Die in § 3 Abs. 2 und 3 LSchVO Untermainschleusen genannten Verbote, die gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 LSchVO Untermainschleusen nicht für Vorhaben gelten, die einer behördlichen Entscheidung bedürfen, vermögen den Zweck der Unterschutzstellung, wie er in § 2 Abs. 1 und 2 LSchVO Untermainschleusen bestimmt ist, nicht auf andere im Gebiet (nicht signifikant) vorkommende Vogelarten zu erweitern.

Eine mögliche Beeinträchtigung der vom Schutzzweck umfassten Vogelarten wird von der Planfeststellungsbehörde artspezifisch geprüft und verneint (PFB, S. 1630 - 1648).

1.4.2.6.3 Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses

Im Planfeststellungsbeschluss wird insoweit ausgeführt, dass betriebsbedingte Beeinträchtigungen aufgrund von Individuenverlusten durch Vogelschlag zwar denkbar seien. Dies betreffe jedoch ausschließlich die Anfluggrundlinie der aus westlicher Richtung landenden Flugzeuge über dem Main im Bereich des Main-km 14,4, der dort bei Ostwindlagen von landenden Flugzeugen in ca. 120 m Höhe überflogen werde (PFB, S. 1629). Kollisionen zwischen Vögeln, die im Teilgebiet Griesheimer Schleuse vertreten seien, und Flugzeugen könnten aufgrund der dort eingehaltenen Flughöhe von über 350 m hingegen ausgeschlossen werden. Kollisionen zwischen Vögeln, die den Mönchwaldsee nutzten, und landenden Flugzeugen würden durch den im Zuge der Maßnahme zu errichtenden blickdichten Vorhang vermieden (PFB, S. 1629).

Auch bei Main-km 14,4 sei trotz des dort zu beobachtenden intensiven Vogelflugs (PFB, S. 1629 f.) aufgrund der Flughöhe in diesem Bereich ein Kollisionsrisiko für die meisten dort heimischen Arten auszuschließen. Die Arten Eisvogel, Zwergtaucher, Zwergsäger, Blässhuhn und Gänsesäger flögen ebenso wie Reiherente, Tafelente und regelmäßig auch die Stockente nicht in einer Höhe über 50 m; das Teichhuhn erreiche nur 10 m Höhe. Demgegenüber erreichten die Flugbewegungen des Schwarzmilans in 3 % der Fälle zwar Höhen von über 100 m. Jedoch ließen die Vogelschlagstatistik und die Beobachtungen an der Eddersheimer Schleuse den Schluss zu, dass Schwarzmilane eine Kollision mit Flugzeugen durch ein effektives Ausweichverhalten vermeiden könnten. Hierfür spreche auch, dass das bestehende Parallelbahnsystem durch den Schwarzmilan zur Nahrungssuche genutzt werde. Die Vogelschlagstatistik des Deutschen Ausschusses zur Verhütung von Vogelschlägen im Luftverkehr e.V. (DAVVL) belege, dass deutschlandweit bisher nur ein Vogelschlag mit einem Schwarzmilan aufgetreten sei. Hinzu komme, dass der regelmäßig und intensiv von dieser Vogelart zur Nahrungssuche überflogene Offenlandbereich zwischen Main und Mönchwaldsee nicht vom Überflug mit Flugzeugen betroffen sein werde und für die Landebahn Nordwest Bewirtschaftungsformen (Langgraswirtschaft) vorgesehen seien, welche der Entstehung attraktiver Lebensräume für den Schwarzmilan entgegenwirkten (PFB, S. 1632).

Auch Kollisionen zwischen dem im Bereich der Eddersheimer Schleuseninsel brütenden Graureiher und Flugzeugen könnten ausgeschlossen werden. Flüge von und zur Schleuseninsel würden vorwiegend entlang des Mains registriert. Die Flughöhe passe sich der vorherrschenden Windrichtung an. Bei Flügen gegen den Wind fliege der Graureiher in geringer Höhe, bei Flügen mit Rückenwind würden größere Höhen genutzt. Ein Anflug der Landebahn durch Flugzeuge über den Main-km 14,4 erfolge vorwiegend bei östlicher Windrichtung (Betriebsrichtung 07). Nähere sich ein Graureiher aus Richtung Westen entlang des Mains der Eddersheimer Schleuseninsel gegen den Ostwind, fliege er nach dem Vorgesagten in einer Höhe von unter 50 m. Nähere sich ein Graureiher bei Betriebsrichtung 07 aus Osten entlang des Mains der Schleuseninsel könne er zwar in Flughöhen von über 100 m fliegen, er passiere aber nicht den Main-km 14,4. Eine gewisse Kollisionswahrscheinlichkeit bestehe, wenn der Graureiher bei der Betriebsrichtung 07 aus Richtung Osten dem Main folgend ein Ziel anfliege, das sich westlich der Anfluggrundlinie befinde. Diese Kollisionswahrscheinlichkeit werde jedoch als eher gering eingestuft, weil die Eddersheimer Schleuseninsel einen Anziehungspunkt für Graureiher darstelle und Flüge über diese hinweg nur in Ausnahmefällen zu beobachten seien. Von der Eddersheimer Schleuse startende und den Main entlang in Richtung Westen fliegende Graureiher erreichten am Main-km 14,4 kaum eine Höhe von mehr als 100 m. Gegen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von Kollisionen zwischen landenden Flugzeugen und Graureihern in Höhe des Main-km 14,4 spreche auch die Vogelflugstatistik. Weltweit seien von der Lufthansa von 1985 bis 2000 nur 16 Vogelschlagereignisse mit Graureihern dokumentiert worden. Innerhalb des Frankfurter Flughafens habe es seit 1985 nur ein Vogelschlagereignis gegeben, obwohl Graureiher immer wieder bei der Nahrungssuche beobachtet worden seien. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass aufgrund der vorherrschenden Westwindlage in etwa 75 % der Fälle die Landebahn Nordwest aus Richtung Osten angeflogen würde und somit der Main-km 14,4 nicht tangiert und durch die Nebenbestimmung A XI 2.1.2 (PFB, S. 129) ein spezielles Überwachungsprogramm zur Minimierung der Vogelschlagrisiken für den Kreuzungsbereich der Anfluglinie mit dem Main etabliert werde (PFB, S. 1639).

Das Flugverhalten des Kormorans sei mit Flügen, die regelmäßig unter 50 m stattfinden, entsprechend dem Verhalten des Graureihers zu beurteilen (PFB, S. 1642). Flüge der Saatkrähe über 100 m seien ebenfalls nur in Ausnahmefällen nachgewiesen worden (PFB, S. 1643).

Auch bei der Lachmöwe sei eine Verkleinerung des Bestandes durch Vogelschlag nicht zu erwarten. Diese kreuzten zwar auf Flügen von ihren Schlafplätzen entlang des Rheins den Main aufwärts - ostwärts - zu den Wasserflächen im Bereich der Schleuseninsel die Anfluglinie der aus Westen anfliegenden Flugzeuge. Da nur ca. 25 % der Anflüge aus Richtung Westen erfolgten und eine Überwachung der Vogelflugbewegungen stattfinde, sei das Kollisionsrisiko gering (PFB, S. 1644).

1.4.2.6.4 Maßstab der Beeinträchtigungsprognose

Mit Blick auf den Schutzzweck des Vogelschutzgebiets stellt - wie oben bereits für FFH-Gebiete ausgeführt wurde - allein der günstige Erhaltungszustand der geschützten Vogelarten, den es zu bewahren oder wiederherzustellen gilt, ein geeignetes Kriterium dar, um die Frage einer erheblichen Beeinträchtigung zu beurteilen (§ 3 Satz 1 HENatG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG). Der Begriff des günstigen Erhaltungszustands einer Art wird weder im Hessischen Naturschutzgesetz noch im Bundesnaturschutzgesetz definiert. Insofern ist auf die Definition in Art. 1 Buchst. i) FFH-RL zurückzugreifen. Unter Berücksichtigung der dortigen Begriffsbestimmung liegt eine erhebliche Beeinträchtigung einer im Gebiet geschützten Vogelart vor, wenn die Durchführung des Vorhabens dazu führt, dass unter Berücksichtigung der Daten über die Populationsdynamik die Art kein lebensfähiges Element des Habitats, dem sie angehört, mehr bilden wird, das natürliche Verbreitungsgebiet der Art abnimmt bzw. in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird oder kein genügend großer Lebensraum mehr vorhanden ist bzw. vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Arten zu sichern. Eine erhebliche Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustands durch Flächenverluste scheidet in Bezug auf das Vogelschutzgebiet Untermainschleusen aus. Im Übrigen hat sich die Planfeststellungsbehörde durch die zahlreich angestellten Untersuchungen die hinreichende Gewissheit verschafft, dass die dort geschützten Vogelarten im Vogelschutzgebiet als lebensfähiges Element verbleiben werden. Diese Untersuchungen haben zwar ergeben, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass einzelne Exemplare der geschützten Arten durch flugbetriebsbedingte Ereignisse zu Schaden kommen werden. Die Befürchtung, dass diese Ereignisse ernsthaften Einfluss auf das Überleben der geschützten Vogelarten haben werden, stellt aber nicht mehr als eine theoretische Besorgnis dar.

Da Maßstab der Beeinträchtigungsprognose der Erhalt oder die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der geschützten Vogelarten ist, kann entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht jegliche Erhöhung eines bereits bestehenden Risikos zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen, sondern nur ein solches Risiko, das die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der geschützten Arten im Vogelschutzgebiet behindert. Auch wenn das Vogelschlagrisiko vorhabensbedingt erhöht wird, handelt es sich nach wie vor um sehr seltene Ereignisse, die aufgrund ihrer geringen Eintrittswahrscheinlichkeit nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets führen können (siehe auch Stellungnahme der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, Anlage 7 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. Juni 2008, S. 5). Selbst wenn hier infolge Vogelschlags artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verwirklicht sein sollten - was im Übrigen nicht der Fall ist -, bedeutete dies nicht zwingend, dass auch erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen drohten. Dies folgt daraus, dass das europäische Artenschutzrecht von einem individuenbezogenen Ansatz geprägt wird, während das Habitatschutzrecht einem gebietsbezogenen Ansatz folgt.

1.4.2.6.5 Vogelschlag

Die Prognose der Planfeststellungsbehörde, wonach die im Vogelschutzgebiet Untermainschleusen geschützten Vogelarten aufgrund des vorhabensbedingten Vogelschlagrisikos keinen erheblichen Beeinträchtigungen unterliegen, ist mit dem Klagevorbringen nicht erschüttert worden. Die in der Klagebegründung im Einzelnen geäußerten Zweifel an ihrer Richtigkeit erweisen sich als unbegründet.

Die von der Planfeststellungsbehörde insoweit angestellte qualitative (verbale) Betrachtung gelangt zu hinreichend eindeutigen Ergebnissen. Deshalb bedurfte es auch - entgegen der Auffassung des Klägers - keiner quantitativen Bestimmung des Mortalitätsrisikos. Eine derartige aufwändige quantitative Bestimmung der drohenden Verluste durch Vogelschlag würde einen Ermittlungsaufwand erfordern, der außer Verhältnis zum zu erwartenden Erkenntnisgewinn stünde.

1.4.2.6.5.1 Quantitatives Vogelschlagrisiko

Der Kläger hat nicht substanziiert dargelegt, dass die Planfeststellungsbehörde zu geringe durchschnittliche Bestandszahlen der im Gebiet geschützten Vogelarten angenommen hat. Die im Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Zahlen decken sich mit den Angaben im Standarddatenbogen, Entwurf: Fortschreibung August 2006 (Gutachten G2 VIII, S. 20; Band 641 der Beiakten). Eine vorhabensbedingte Verkleinerung der Populationen der im Vogelschutzgebiet geschützten Vogelarten kann ausgeschlossen werden (vgl. Baader-Bosch, Anlage 7 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 26. Juni 2008). Der Sachverständige Petri kommt auf der Grundlage eigener Beobachtungen und Untersuchungen aus den Jahren 1998 bis 2008 sowie unter Berücksichtigung anderer ornithologischer Fachgutachten zu dem Ergebnis, dass im Bereich des Main-km 14,4 89 % aller Vogelflugbewegungen oberhalb 100 m auf Möwen zurückzuführen sind. 7 % der Vogelflugbewegungen erfolgen durch Krähenvögel. Alle anderen Arten haben nur geringen Anteil an den vogelschlagrelevanten Vogelflugbewegungen (Petri, Anlage 9 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 26. Juni 2008, S. 9). Der Graureiher durchfliegt den Untersuchungsraum in einer Höhe zwischen 40 m und 80 m, und insgesamt machen Flüge über 100 m nur einen sehr geringen Anteil aller vogelschlagrelevanten Flugbewegungen aus. Die Saatkrähe, die mit 7 % an den vogelschlagrelevanten Vogelflugbewegungen beteiligt ist, unterliegt zwar einem relativ hohen Vogelschlagrisiko. Langjährige Beobachtungen von winterlichen Krähenschwärmen im Flughafenbereich haben aber gezeigt, dass diese Art über ein erfolgreiches Ausweichverhalten verfügt (Petri, a.a.O., S. 11).

Die Vogelschlagprognose wird in Bezug auf den Schwarzmilan (nur 3 % fliegen in Höhen von über 100 m) auch nicht durch eine angeblich im Jahre 2005 von dem Sachverständigen Petri getroffene Feststellung in Zweifel gezogen, wonach der Schwarzmilan einen hohen Anteil derjenigen Vogelflüge von über 100 m Höhe im Bereich des Main-km 14,4 erreiche. Petri hat 2005 ermittelt, dass ein regelmäßiges Vorkommen der Arten Mäusebussard, Schwarzmilan und Turmfalke für den Untersuchungsraum festzustellen ist. Durch ihren hohen Anteil von Flügen über 100 m Höhe seien diese Arten speziell für diesen Raum flugsicherheitsrelevant (Petri, Anlage 11 zur Klagebegründung, S. 122). Innerhalb dieser drei vorgenannten Greifvogelarten ist jedoch der Mäusebussard, der ganzjährig im Gebiet vorkommt, diejenige Art, die am häufigsten in einer Höhe über 100 m fliegt. Ebenso regelmäßig kommt der Turmfalke vor. Demgegenüber halten sich Schwarzmilane als Zugvögel nur von April bis August im Rhein-Main-Gebiet auf. Gehäuft registriert wurden sie am Main-km 14,4 während der Zugzeit im März und April als durchziehende, nicht standortheimische Vögel. Hier werden in seltenen Fällen auch Flughöhen oberhalb 100 m registriert (Petri, Anlage 9 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 26. Juni 2008, S. 14 f. und Anlage 22 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 21. November 2008, S. 2). In Bezug auf den Schwarzmilan führt der Sachverständige Petri weiterhin aus, vergleichende Betrachtungen an Windenergieanlagen hätten ergeben, dass der Schwarzmilan über ein ausgeprägtes Meide- bzw. Ausweichverhalten gegenüber Hindernissen im Luftraum verfügt (Anlage 22 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 21. November 2008, S. 2). Weitergehend ist von Bedeutung, dass der Schwarzmilan gemäß § 2 Abs. 2 LSchVO Untermainschleusen als im Gebiet vorkommende Brutvogelart geschützt ist. Während der Zeit der Brut und der Aufzucht von Jungvögeln von Mai bis Juli sind nur vereinzelt Nahrungssuchflüge des Schwarzmilans in Höhe des Main-km 14,4 beobachtet worden. Während der Nahrungssuche fliegt der Schwarzmilan im Übrigen langsam in niedriger Höhe - knapp oberhalb der Baumkronen zwischen 30 bis 50 m - entlang der Fluss- und Uferbereiche. Die Wahrscheinlichkeit eines Individuenverlustes von im Vogelschutzgebiet Untermainschleusen brütenden Schwarzmilanen ist auch aus diesem Grund als extrem gering einzustufen (Petri, Anlage 22 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 21. November 2008, S. 2). Der Sachverständige der Beigeladenen verfügt aufgrund von Beobachtungen, die er über drei Jahrzehnte im Bereich des Kühkopfes und angrenzender Rheinauen und langjähriger systematischen Studien am Main gemacht hat, über sehr intensive Erfahrungen mit Schwarzmilanen und ihrem Verhalten. Er geht sicher davon aus, dass im Bereich der Eddersheimer Schleuse brütende Schwarzmilane auf ihren Nahrungsflügen allenfalls bis zu Höhen von maximal 60 m fliegen. Aus diesem Grunde erachtet er die Gefahr als extrem gering, dass es vorhabensbedingt zum Verlust eines im Vogelschutzgebiet Untermainschleusen vorkommenden Schwarzmilans kommen könnte (Petri, Anlage 22 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 21. November 2008, S. 3 f.).

Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Einschätzung zu zweifeln. Selbst wenn durch die beabsichtigte Langgraswirtschaft die Attraktivität der Nordwestlandebahn als Nahrungshabitat für den Schwarzmilan nicht zu verhindern ist, da der Mäusebestand durch diese Bewirtschaftungsweise zunimmt, vermag auch dies die Kollisionswahrscheinlichkeit zwischen Exemplaren der Art und Flugzeugen nicht derart zu erhöhen, dass von einer erheblichen Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes auszugehen ist. Für diese Einschätzung spricht, dass diese Vogelart bereits derzeit die Grünlandbereiche im Vorfeld des Flughafens nutzt und regelmäßig zwischen landenden Flugzeugen zu sehen ist. Trotzdem schlägt sich dies in der Vogelschlagstatistik nicht nieder (vgl. Baader-Bosch, Anlage 7 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 26. Juni 2008).

Insgesamt ist deshalb auch unter Berücksichtigung der geringen Populationsgröße im Vogelschutzgebiet Untermainschleusen eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzgebiets in seinen für den Schwarzmilan bestimmten Erhaltungszielen nicht ernsthaft zu besorgen.

Dies gilt auch für die anderen im Vogelschutzgebiet Untermainschleusen geschützten Vogelarten. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass eine Nutzung des neuen Landebahnbereichs als Nahrungshabitat, insbesondere für Graureiher, nicht ausgeschlossen werden kann. Dies führt jedoch nicht zu einer signifikanten Erhöhung des Beeinträchtigungsrisikos. Obwohl auch bisher Graureiher im Bereich des vorhandenen Parallelbahnsystems anzutreffen sind, wurden in den letzten 40 Jahren nur in wenigen Ausnahmefällen Vogelschläge mit Graureihern registriert (Petri, a.a.O., S. 12 f., sowie oben). Ähnliches gilt auch für den Kormoran. Flüge von Kormoranen in Höhen von über 100 m sind selten. Im Übrigen queren auch schon derzeit Kormorane auf ihren Flügen zu den Nahrungsgebieten und den Schlafplätzen regelmäßig die Flugbahnen im Bereich des Ostkopfes des Parallelbahnsystems. Trotz allem werden Vogelschlagereignisse mit Beteiligung des Kormorans nur selten registriert (Petri, a.a.O., S. 13).

Zweifel an der Prognose lassen sich auch nicht damit begründen, dass es nach dem Vorbringen des Klägers im Bereich des Main-km 14,4 Rast- und Schlafplätze von Kormoranen und brütende Graureiher gibt, die im Gebiet um das Parallelbahnsystem nicht vorkommen. Es gibt keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass dies das beobachtete und von der Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegte Flugverhalten entscheidend ändern könnte; vielmehr ist davon auszugehen, dass bei Anflügen auf Rast-, Schlaf- und Brutplätze eher geringere Flughöhen zu beobachten sind, da Vögel in der Regel ein energieeffizientes Flugverhalten pflegen.

Durch den Einsatz des Vogelschlagmanagements, auf dessen Wirksamkeit noch einzugehen ist, kann zur Überzeugung des Senats selbst für die Lachmöwen bei Betrieb der Landebahn Nordwest ein erhöhtes Mortalitätsrisiko vermieden werden (vgl. hierzu Petri, a.a.O., S. 10 f.).

Dieses Ergebnis stützen die nunmehr seit dem Jahr 2008 durchgeführten Beobachtungen am Main-km 14,4. So wurden im Zeitraum vom 19. Februar 2008 bis 30. Oktober 2008 an 60 Tagen in über 250 Stunden währenden Zählungen 22.073 Vögel erfasst, von denen 1.493 (6,76 %) in dem Beobachtungsraum von ca. 80 m bis 160 m flogen. Von diesen 1.493 Vogelbewegungen entfielen 6 Bewegungen (0,4 %) auf den Schwarzmilan, der lediglich an drei Tagen gesichtet wurde (Baader-Bosch, Anlage 21 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 21. November 2008, S. 4). Diese Feststellungen werden durch die Ergebnisse der im Zeitraum von Anfang Juli 2008 bis Ende März 2009 angestellten Erfassung nochmals bestätigt. Danach sind die Vogelflugbewegungen insgesamt im Bereich des Main-km 14,4 deutlich zurückgegangen (Baader-Bosch, Anlage 55 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 28. Mai 2009, S. 1), und nur insgesamt zwölf Flugbewegungen in dieser Höhe entfielen in diesem Zeitraum auf den Schwarzmilan (Baader-Bosch, Anlage 55, a.a.O, S. 2 f.).

Die Feststellungen zum Vogelschlagrisiko beruhen auf Gutachten und dazu eingeholten gutachtlichen und fachlichen Stellungnahmen, die mit dem pauschalen Vorbringen des Klägers dazu, dass über dem Main-km 14.4 eine höhere Anzahl an Vogelflugbewegungen in dem insoweit relevanten Höhenband von 100 bis 120 m festzustellen und damit das Kollisionsrisiko von Vögeln mit Flugzeugen signifikant erhöht sei, nicht erschüttert worden sind. Soweit dazu quantitative Angaben gemacht werden, beruhen diese sämtlich auf Untersuchungen aus dem Zeitraum vor 2005, die von den oben dargestellten, in das Verfahren eingeführten aktuellen Beobachtungen gerade nicht bestätigt werden.

Es lässt sich zur Überzeugung des Senats auch nicht feststellen, dass - insbesondere für den Schwarzmilan - entgegen den oben dargestellten Erkenntnissen ein Ausweichverhalten und damit eine Reduzierung des Kollisionsrisikos ausgeschlossen ist. Das mit den gutachtlichen Erkenntnissen belegte Vorkommen dieser Vogelart in unmittelbarer Nähe zum Flughafen und insbesondere der beobachtete Aufenthalt in deutlicher Nähe zu den Landebahnen des Parallelbahnsystems, ohne dass gleichzeitig ein erhöhtes Vorkommen von Vogelschlagereignissen zu beobachten wäre (vgl. Baader-Bosch vom 29. April 2009, Anlage 43 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 28. Mai 2009, S. 4), bietet vielmehr ein deutliches Indiz für ein Vermeidungsverhalten. Der erkennende Senat teilt diese Einschätzung des Gutachters. Dies wird auch nicht durch die vom Kläger insoweit angeführten Ausführungen seines sachverständigen Beistandes im Erörterungstermin am 31. Januar 2006 (Norgall, Stellungnahme vom 20. März 2009, Anlage 49 zum Schriftsatz des Klägers vom 6. April 2009, S. 10) ausgeschlossen. Dass bei den durch Flugzeuge ausgelösten Fluchtbewegungen von Vögeln "Fehlberechnungen" beobachtet werden können (Norgall a.a.O., S. 12, unter Berufung auf Reichholf in DAVVL 1989) und Windkraftanlagen den Vogelarten Rot- und Schwarzmilan Probleme bereiten, ist jedenfalls nicht geeignet, die gutachtlichen Erkenntnisse zur Möglichkeit von Ausweichverhalten gegenüber Flugzeugen zu erschüttern. Dem diesbezüglich unter F.I.2 in der mündlichen Verhandlung gestellten, auf das Kollisionsrisiko bezogenen Beweisantrag des Klägers vom 19. Juni 2009 war deshalb aufgrund der hierzu schon vorliegenden Gutachten und fachlichen Stellungnahmen nicht nachzugehen.

Die Planfeststellungsbehörde hat entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht die aus der Schließung von Mülldeponien im Umfeld des Vogelschutzgebiets Untermainschleusen (Flörsheim-Wicker, Dyckerhoff und Büttelborn) insbesondere für die Lachmöwen folgenden Auswirkungen unterschätzt. Die auf die vorgelegten Gutachten und fachlichen Stellungnahmen gestützte Feststellung, dass mit der Schließung der benachbarten Hausmülldeponien und den dadurch wegfallenden Nahrungshabitaten für die Lachmöwen sicherheitsrelevante Vogelflugbewegungen abnehmen werden, ist mit dem Klagevorbringen nicht erschüttert worden. Der Senat folgt insoweit dem Gutachter der Vorhabensträgerin, dem zufolge mit dem Wegfall bedeutender Nahrungsquellen auch die Gesamtzahl der in der Umgebung vorhandenen Möwen eher abnehmen wird. Wie in dem hierzu eingeholten Gutachten (G7, S. 84; Band 247 der Beiakten) zutreffend dargestellt wird, ist deren Zahl abhängig von der Nahrungsverfügbarkeit im regionalen Raum. Nimmt diese ab und/oder ist dezentral verteilt - wie dies bei einem Wegfall zentraler Nahrungshabitate in Form der Schließung von Deponien der Fall ist - wandern die Möwen regelmäßig in Gebiete ab, die eine ausreichende Nahrungsversorgung ermöglichen. Es ist nicht ersichtlich, dass andere im Bereich des Vorhabens gelegene Gebiete diese Funktion der geschlossenen Deponien übernehmen könnten, da die durch das Vorhaben zusätzlich geschaffenen Offenlandbereiche infolge der Bewirtschaftungsformen kein vergleichbares Nahrungsangebot zur Verfügung stellen dürften. Im Fall der Schließung der Deponie Wicker wurde dies schon nach ersten Beobachtungen durch den Gutachter der Vorhabensträgerin bestätigt. Während in den Wintermonaten 2003/2004 und 2004/2005 noch ein besonders intensiver Durchzug vor allem von Lachmöwen und Saatkrähen bei Main-km 14.4 zu beobachten war, kam es schon kurze Zeit nach Schließung und Rekultivierung der Deponie nicht mehr zu derart hohen Vogelflugintensitäten in diesem Raum (Baader-Bosch vom 20. November 2008, a.a.O., Anhang 1). Die Plausibilität dieser Annahme ist durch die Ergebnisse der im Zeitraum von Anfang Juli 2008 bis Ende März 2009 angestellten Erfassung weiter bestätigt worden. Der danach festzustellende deutliche Rückgang der Vogelflugbewegungen insgesamt im Bereich des Main-km 14,4 betrifft nämlich in besonderem Maß die Lachmöwe (Baader-Bosch, Anlage 55 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 28. Mai 2009, S. 1). Damit haben sich auch deren Flugbewegungen in Höhen von über 100 m reduziert, von denen im Erfassungszeitraum Juli 2008 bis einschließlich März 2009 insgesamt 4.630 festgestellt wurden (Baader-Bosch, Anlage 55, a.a.O, S. 2).

Mit seinem Vorbringen, eine Abnahme der Zahl derjenigen Vögel, die den Main entlang fliegen, reduziere nicht das Tötungsrisiko der Vögel durch Kollision mit landenden Flugzeugen im Bereich des Main-km 14,4 in einer Höhe zwischen 100 m und 140 m, vermag der Kläger die gutachtlichen Feststellungen zum Vogelschlagrisiko insgesamt nicht zu erschüttern. Es ist zwar zutreffend und kann insoweit zugrunde gelegt werden, dass sich das Risiko für den einzelnen Vogel, mit einem Flugzeug zu kollidieren, aus der Zahl der seinen Flugweg kreuzenden Flugzeuge ergibt, ohne dass es hierfür auf die Zahl weiterer dort vorhandener Vögel ankommt. Daraus folgt jedoch nicht zugleich eine Beeinträchtigung der Population dieser Vogelarten, da insoweit - wie oben dargestellt - nicht die Individuenverluste entscheidend sind, sondern es darauf ankommt, ob deren Umfang geeignet ist, die Population insgesamt zu bedrohen. Dies ist jedoch abhängig von der Höhe der Vogelschlagrate insgesamt, die sich aus der Zahl der den Anflugbereich von Flugzeugen kreuzenden Vögel einerseits und der Zahl der Flugbewegungen von Luftfahrzeugen andererseits ergibt. Dem diesbezüglichen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag des Klägers vom 19. Juni 2009 (F.I.6) war deshalb schon wegen Unerheblichkeit nicht nachzugehen. Darüber hinaus sind die den Feststellungen des Vogelschlagrisikos zugrunde liegenden Gutachten damit nicht erschüttert worden. Die Anzahl von Vogelschlagereignissen wird außerdem durch das in dem Planfeststellungsbeschluss angeordnete Überwachungs- und Vorwarnsystem wirksam minimiert, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.

1.4.2.6.5.2 Überwachungs- und Vorwarnsystem

Die Planfeststellungsbehörde hat ihre Prognose, dass im Vogelschutzgebiet Untermainschleusen geschützte Vogelarten durch vorhabensbedingte Vogelschlagereignisse nicht erheblich beeinträchtigt werden - insbesondere für die Arten Graureiher, Saatkrähe und Lachmöwe - in nicht zu beanstandender Weise auch auf das im Planfeststellungsbeschluss in der Nebenbestimmung unter A XI 2.1.2. (PFB, S. 129) angeordnete Überwachungs- und Vorwarnsystem gestützt.

Dieses System, das auf einem von der Vorhabensträgerin vorgelegten Konzept (Baader Konzept GmbH vom 2. Oktober 2007: "MIVOTHERM, System zur Minimierung von Vogelschlagrisiken bei Main-km 14,4 mittels Thermo-Fototechnik", Band 564 der Beiakten, Seite 10 ff.; sowie Baader-Bosch, Anlage 21 zu dem Schriftsatz der Beigeladenen vom 21. November 2008) beruht, ist zur Überzeugung des erkennenden Senats geeignet, eine vorauslaufende Prognose von vogelschlagrelevanten Ereignissen zu geben. Damit kann ein sicheres Landen auf der Landebahn Nordwest trotz des im Planfeststellungsbeschluss prognostizierten, zeitweise hohen Vogelaufkommens im Kreuzungsbereich des Anflugkorridors mit dem Main-km 14,4 gewährleistet werden. Darüber hinaus wird auch das Vogelschlagrisiko derart minimiert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets Untermainschleusen mit der notwendigen Gewissheit ausgeschlossen werden kann. Dies lässt sich dem von der Vorhabensträgerin vorgelegten Konzept sowie den weiter hierzu im Lauf des Verfahrens vorgelegten fachlichen Stellungnahmen entnehmen.

Die Installation dieses Überwachungssystems erfasst und identifiziert auf der Basis der Thermofotografie-Technik relevante Vogelbewegungen oder -schwärme mittels hochauflösender Wärmebildkameras unter Berücksichtigung der Parameter Flughöhe, Fluggeschwindigkeit und Schwarmgröße in Echtzeit. Hierdurch können mögliche Kollisionen vermieden werden, indem die gewonnenen Daten per Funk an die Flugsicherung übermittelt werden und so als geeignete Basis für etwa erforderliche Anordnungen oder Warnungen an die anfliegenden Luftfahrzeugführer oder andere geeignete Maßnahmen dienen.

Der Senat sieht es als nachvollziehbar und überzeugend an, dass auf der Grundlage eines fortdauernden Monitorings gewährleistet wird, alle Vogelflugbewegungen im Kreuzungsbereich von Main und Anfluglinie zwischen 100 und 140 m Höhe in einer Entfernung von 2.500 bis 3.500 m zum Anflugkorridor zu erfassen. Damit wird der für ein direktes Kollisionsrisiko kritische Luftraum in zureichender Weise beobachtet und eine Vorwarnzeit von 4 bis 8 Minuten erreicht.

In der fachlichen Stellungnahme vom 20. November 2008 (Baader-Bosch, Anlage 21 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 21. November 2008, S. 8 f.) ist dargestellt, dass der Zeitpunkt des Erreichens des Kreuzungsbereichs aus der Entfernung der Vögel bei ihrer Erfassung und ihrer durchschnittlichen Fluggeschwindigkeit hinreichend genau bestimmt werden kann. Die dem zugrunde liegende Erkenntnis, dass Vögel und Zugvögel den Verlauf des Mains konsequent als Leitlinie benutzen und weitgehend konstant in bestimmten Höhen fliegen, ist aus systematischen Beobachtungen der Vogelflugbewegungen entlang des Mains über mehrere Jahre gewonnen worden (zusammenfassend Baader-Bosch, Anlage 8 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 26. Juni 2008, S. 12) und bietet eine hinreichend sichere Basis für die dazu erforderliche Berechnungsgrundlage.

Weitere aktuelle Untersuchungen haben bestätigt, dass der Main eine Leitlinie für die allermeisten der hier relevanten Vogelarten darstellt, größere Abweichungen hingegen - beispielsweise als Verdriftungen bei Sturmböen - sehr selten sind. Der Mainverlauf wird in dem hier relevanten Bereich zwischen Main-km 9,0 (Rüsselsheim) und 22,0 (Industriepark Höchst) nicht zur Nahrungssuche in breiteren Korridoren verlassen und seit Schließung der Deponie Wicker ist ein Rückgang der Vogelkonzentrationen auch in den übrigen Luftkorridoren zu beobachten (Baader-Bosch, Anlage 55 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 28. Mai 2009, S. 2 f.; Anlage 43 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 28. Mai 2009, S. 5). Demnach haben insbesondere die Möwen ihre Nahrungsflüge langfristig und großräumig umgestellt, wie schon die Ergebnisse der Beobachtungen im Rahmen eines 100-tägigen Wintermonitorings gezeigt haben (Baader-Bosch vom 20. November 2008, a.a.O., Anhang 1). Diesen nicht ernsthaft in Zweifel gezogenen Feststellungen zufolge bleiben die Pendelflüge der Möwen aufgrund des Fehlens bedeutungsvoller Schlaf-, Rast- und Nahrungsgebiete in Flugrichtung und Geschwindigkeit eher konstant, und sie treten nunmehr mit deutlich geringeren Abundanzen am Main-km 14,4 auf. Schon aus diesen Gründen ist nicht zu besorgen, dass das vorgesehene Überwachungssystem zur Ermittlung potenzieller Kollisionsrisiken auf der Grundlage der bisher erfassten Vogelflugbewegungen grundsätzlich ungeeignet ist.

Diese Ergebnisse widersprechen auch nicht - wie der Kläger unter Berufung auf seinen sachverständigen Beistand meint - den Antragsunterlagen der Beigeladenen sowie den ihr durch den Planfeststellungsbeschluss auferlegten ornithologischen Beobachtungen. Die Vielzahl der an diesen Bereich angrenzenden Landschaftsausschnitte, die als mögliche Nahrungshabitate von Vögeln angeflogen werden können, schließt die Feststellung von regelmäßig an der Mainlinie orientierten Vogelflugbewegungen nicht aus. Vielmehr dient die vorgesehene Untersuchung dieser Bereiche der künftigen Optimierung des Überwachungssystems, indem gerade auch die Vogelflüge erfasst werden, die diese Linie zum Aufsuchen von Nahrungs- oder Rast- und Ruheplätzen verlassen und womöglich neue Vogelflugkorridore begründen, wie sich aus den vorstehend angeführten Erläuterungen des Gutachters der Vorhabensträgerin ergibt.

Dass nach den Vorgaben für das Überwachungssystem Flugbewegungen von Vögeln unter 100 m sowie einzelner kleinerer Vögel in größeren Abständen als irrelevant bewertet werden, ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu beanstanden. Wie oben dargestellt, ergibt sich aus Vogelflugbewegungen unterhalb von 100 m Flughöhe regelmäßig kein Kollisionsrisiko, da dort mit relevanten Flugbewegungen von Luftfahrzeugen nicht zu rechnen ist. Die kleinen Vogelarten, deren Flugbewegungen als irrelevant bewertet werden, sind zum weitaus überwiegenden Teil ohnedies nicht in einer Höhe über 100 m anzutreffen. Selbst wenn mit der Betrachtung von Flügen einzelner kleiner Vögel als irrelevant unter Umständen Individuenverluste hingenommen werden, so folgt daraus jedoch nicht auch eine relevante Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets, da es allenfalls in wenigen Fällen dennoch zu Kollisionen mit einzelnen Individuen kommen kann.

Entgegen der Auffassung des Klägers erweist es sich nicht als notwendig, einen weitergehenden Bereich als den vorgesehenen Raum von 100 bis 140 Meter Höhe als beobachtungsrelevanten Luftraum anzusehen. Der Senat folgt insoweit der von der Beigeladenen vorgelegten Stellungnahme ihres Gutachters (Baader-Bosch vom 20. November 2008, a.a.O., S. 6). Dort wird überzeugend dargestellt, dass sich die möglichen Abweichungen vom Gleitpfad (also von der Sinkrate der Höhe nach) nach den Vorgaben der ICAO auf einen Wert von plus/minus 7,4 m und vom Kurs (also von der Flugbewegung in Richtung Landebahn seitlich abweichend) auf plus/minus 14 m und damit nur auf etwa ein Drittel des vom Kläger unter Berufung auf den sachverständigen Beistand (vgl. Henning, Anlage 29 zu dem Schriftsatz des Klägers vom 4. November 2008, S. 21 ff.) angeführten Betrachtungsraumes belaufen werden. Ebenso nachvollziehbar ist die angenommene Beschränkung der seitlichen Ausdehnung des Betrachtungsraums wegen der Konzentration der Vogelzüge über dem Wasser bei etwa 115 m Flussbreite dargestellt, die zudem durch die Leitlinienfunktion des Mains mit den dort vorhandenen Gehölzen verstärkt wird.

Das Überwachungssystem ist auch geeignet, die erforderliche Vorwarnzeit zu erreichen. Denn mit den je zwei stereoskopischen Einzelsystemen flussaufwärts und flussabwärts werden sowohl die Flugrichtung als auch die Fluggeschwindigkeit der Vögel erfasst (Baader-Bosch, 20. November 2008, a.a.O., S. 9), und aus der Entfernung der Vögel im jeweiligen Zeitpunkt der Erfassung durch die Kameras sowie ihrer durchschnittlichen Fluggeschwindigkeit lässt sich der Zeitpunkt des Erreichens des Kreuzungsbereichs bestimmen. Da in der kritischen Flughöhe über 100 m die Flugbewegungen von Lachmöwen ganz deutlich überwiegen, ist es methodisch nicht zu beanstanden, dass die hierfür maßgebliche Durchschnittsgeschwindigkeit auf der Grundlage der Erkenntnisse berechnet wurde, die durch systematische Beobachtungen der Vogelflugbewegungen, vor allem der Lachmöwe als schnell fliegender Vogelart, entlang des Mains gewonnen wurden. Damit ist sichergestellt, dass mit den in ausreichend großer Entfernung vom Schnittpunkt des Kreuzungsbereichs zwischen Anflugkorridor und Main platzierten Wärmebildkameras die angestrebte Vorwarnzeit von etwa 4 bis 8 Minuten erreicht werden kann.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beigeladene die Gewährleistung dieser Vorwarnzeit nicht selbst durch Vorlage der Stellungnahme vom 20. November 2008 in Frage gestellt. In der Stellungnahme wird ausschließlich dargelegt, dass eine Mindestvorwarnzeit von 2 Minuten erforderlich, aber auch ausreichend ist (Baader-Bosch, 20. November 2008, a.a.O., S. 9 f.). Hieraus ergibt sich weder eine Einschränkung noch gar eine Verkürzung der als erreichbar dargestellten längeren Vorwarnzeit, wie aber der Kläger unter Berufung auf die ergänzende Stellungnahme seines fachlichen Beistandes vom 16. Dezember 2008 meint (Henning, Anlage 44 zum Schriftsatz des Klägers vom 22. Dezember 2008, S. 34). Vielmehr wird nach der Darstellung des Gutachters der Vorhabensträgerin lediglich der Zeitraum beschrieben, den die anfliegenden Luftfahrzeuge vom Zeitpunkt des Einschwenkens auf den Gleitpfad bis zum Erreichen der Querung des Mains benötigen, da sich hieraus zugleich das absolute Minimum an einzuhaltender Vorwarnzeit ergibt (Baader-Bosch vom 20. November 2008, a.a.O., S. 8).

Die vom Kläger unter Berufung auf seinen fachlichen Beistand vorgebrachten möglichen Änderungen in den Fluggeschwindigkeiten der Vögel infolge unterschiedlicher Rückenwindkomponenten je nach den bei Betriebsrichtung 07 vorherrschenden Windrichtungen und -geschwindigkeiten vermögen die Wirksamkeit des Überwachungssystems nicht zu erschüttern. Es ist methodisch nicht zu beanstanden, dass den möglichen Differenzen in den tatsächlichen Fluggeschwindigkeiten der Vögel mit einer pauschalierenden Betrachtungsweise in der Form von Durchschnittswerten begegnet worden ist. Dies gebietet schon die mögliche Bandbreite der zu berücksichtigenden Windgeschwindigkeiten einerseits und die dem Mainverlauf folgende und damit differierende Flugrichtung der Vögel andererseits. Es ist nachvollziehbar, dass die notwendige Vorwarnzeit anhand der durchschnittlichen Geschwindigkeit der Vögel über Grund, die für den Bereich zwischen dem jeweiligen Ort der Erfassung durch die Kameras und einem Punkt bei Main-km 14,4 ermittelt wird, sowie anhand der Entfernung des Erfassungsortes von diesem Punkt berechnet werden kann. Das System ist dadurch grundsätzlich in der Lage, die Gefahr von relevanten Vogelschlagereignissen hinreichend zu minimieren. Dies gewährleistet auch die vorgesehene Anpassung der Kamerastandorte, sofern sich ein entsprechendes Erfordernis aus aktualisierten Berechnungen auf der Grundlage fortlaufend durchgeführter ornithologischer Beobachtungen ergibt. Die als notwendig angesehene Mindestvorwarnzeit von 2 Minuten beruht auf dem zeitlichen Abstand der Luftfahrzeuge vom Querungsbereich und ist für die Einleitung und Durchführung eines etwa erforderlichen Flugmanövers im Endanflug ausreichend.

Die Flugsicherung erhält durch das Überwachungs- und Vorwarnsystem laufend Ergebnisse und es lässt sich dadurch nahezu ausschließen, dass - wie von Klägerseite befürchtet - jede von den Kameras erfasste Vogelbewegung zum Abbruch von Landeanflügen oder gar zur Sperrung der Landebahn Nordwest führen wird, auch wenn diese nicht vogelschlagrelevant ist. Da die Flugsicherung abhängig von der jeweils festgestellten, im Einzelnen von der Vorhabensträgerin gemeinsam mit der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) noch festzulegenden Vogelbewegungsdichte Warnungen von unterschiedlicher Qualität aussprechen oder weitere Maßnahmen ergreifen kann, sind diese Maßnahmen an den konkreten Umständen orientiert und damit geeignet, das Risiko des Vogelschlags zu minimieren (Baader-Bosch vom 20. November 2008, a.a.O., S. 9). Damit ist auch gewährleistet, dass das Vorwarnsystem an etwaige Änderungen im Verhalten oder Vorkommen der sich dort aufhaltenden Vogelarten künftig angepasst werden kann.

Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Komponenten Windgeschwindigkeit und Änderung des Flugverhaltens von Vögeln zu Fehlern bei der Berechnung der Ankunfts- und Vorwarnzeit führen. Wie oben dargestellt, ist insoweit der Zeitpunkt des Einschwenkens anfliegender Luftfahrzeuge auf die Endanfluglinie maßgeblich, das im zeitlichen Abstand von 2 Minuten zum Kreuzungspunkt mit dem Main-km 14,4 erfolgt. Nach den überzeugenden Darstellungen des Gutachters der Vorhabensträgerin sorgt der Einsatz von zwei stereoskopischen Einzelsystemen flussaufwärts und flussabwärts in einem auf den oben dargestellten Grundlagen zu aktualisierenden Abstand zueinander und zur Flussmitte dafür, dass - in Abhängigkeit von der jeweiligen Fluggeschwindigkeit der Vögel - eine durchschnittliche Vorwarnzeit von etwa 4 bis 8 Minuten erreichbar ist. Damit kann der von der Planfeststellungsbehörde als ausreichend für die Einleitung notwendiger Flugmanöver ermittelte Zeitraum von mindestens zwei Minuten sicher eingehalten werden.

Der Wirksamkeit des Überwachungs- und Vorwarnsystems steht nicht entgegen, dass dieses neu konzipiert ist und noch kein wissenschaftlicher Nachweis über seine Wirksamkeit in Form von Studien oder ähnlichen Untersuchungen geführt wurde. Selbst wenn dem jetzigen Konzept noch Unsicherheiten oder Fehler bei der Erfassung der Geschwindigkeiten zugrunde liegen sollten, stellt dies die getroffene Beeinträchtigungsprognose nicht in Frage. Vielmehr überzeugt auch insoweit die vorgesehene weitere Optimierung der Standorte anhand der Ergebnisse der ebenfalls im Planfeststellungsbeschluss angeordneten ornithologischen Beobachtungen sowie die zugrunde liegenden Aussagen zu einem eher konstanten Flugverhalten der Vögel über lange Distanzen. Die Funktionsfähigkeit des Systems ist zudem durch die bisherigen Testläufe bestätigt worden (Baader-Bosch, Anlage 43 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 30. April 2009, S. 6). Die im Bereich des Main-km 14,4 schon begonnene systematische Erfassung der Vogelbewegungen in Form des Monitoring wird ab spätestens einem Jahr vor Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest dauerhaft betrieben und außerdem das Untersuchungsprogramm für die Gebiete Main-km 14,4 und Mönchwaldsee intensiviert. Einer vertieften wissenschaftlich abgesicherten Methodenbeschreibung bedarf es nicht. In der Stellungnahme des Gutachters ist hierzu überzeugend dargestellt (Baader-Bosch vom 20. November 2008, a.a.O., S. 10), dass die bisher schon vorliegenden Erkenntnisse zum Flugverhalten der Vögel entlang des Mains für die grundsätzliche Einrichtung des Überwachungssystem ausreichend sind.

Auch die vom Kläger angeführten meteorologischen Einflüsse sind nicht geeignet, die fehlende Wirksamkeit des Überwachungssystems in Frage zu stellen. Das System arbeitet grundsätzlich unabhängig von Sicht- und Witterungsverhältnissen. Selbst wenn die Einsatzfähigkeit bei starker Nebelbildung im Maintal beeinträchtigt sein sollte, wird dadurch nicht die Vogelschlaggefahr signifikant erhöht. Starker Nebel entwickelt sich in der Regel nur bei Windstille oder allenfalls lokalen, schwachen Winden, und unter solchen Bedingungen wird regelmäßig die Betriebsrichtung 25 verwendet (Flugklimatologisches Gutachten G21.1, S. 42 sowie Baader-Bosch, 20. November 2008, a.a.O., S. 11). Dass sich Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit durch extreme Wetterbedingungen wie Schneetreiben oder Starkregen nicht auswirken, ist mit den aktuellen Beobachtungen des Gutachters der Vorhabensträgerin belegt, wonach in diesen Fällen auch die Vogelbewegungen stark eingeschränkt sind und das verbleibende Risiko des Vogelschlags schon aus diesem Grund minimiert ist. Auch hieraus sich möglicherweise dennoch ergebenden Unsicherheiten kann jedoch mit der im Planfeststellungsbeschluss aufgegebenen und - wie oben dargestellt - von der Vorhabensträgerin auch konkret geplanten Optimierung des Systems zur Überzeugung des Senats begegnet werden.

Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Planfeststellungsbehörde in ihrer Einschätzungsprognose auch das Phänomen des so genannten "Thermiksegelns" zutreffend erfasst. Die aufgrund dessen gelegentlich zu beobachtenden so genannten "Möwentürme" im Luftraum direkt über Main-km 14,4 führen ebenfalls nicht zu einer signifikanten Erhöhung des Vogelschlagrisikos, da es schon an der erforderlichen Quantität dieser Ereignisse fehlt. Es sind nämlich bestimmte meteorologische Voraussetzungen erforderlich, damit sich die erforderlichen "Thermikblasen" bilden können, die durch ein weiteres Ereignis in Form einer Luftbewegung ausgelöst werden müssen. Schon daraus folgt, dass es sich nicht um ein ständig zu besorgendes Ereignis handelt. Thermik entwickelt sich erst nach einer Mindestzeit ungestörter und intensiver Sonneneinstrahlung und endet daher schon vor Sonnenuntergang. Nach den insoweit übereinstimmenden Feststellungen des Gutachters der Vorhabensträgerin wie auch des sachverständigen Beistands des Klägers verlassen sowohl Möwen als auch Krähen ihre Schlafplätze zur Nahrungssuche morgens und suchen diese abends wieder auf. Mithin befinden sie sich zu den Zeiten, in denen sich relevante Thermik entwickeln kann, überwiegend auf Nahrungssuche (G7, Anhang 9, S. 3). Da Thermik sich nicht über Wasser entwickelt (G7, a.a.O.), finden derartige Vogelflugbewegungen überwiegend stationär über einer geeigneten, beispielsweise durch Asphalt versiegelten Oberfläche statt. Die Registrierung dieses Vogelaufkommens ist durch das Überwachungs- und Vorwarnsystem mit der dafür vorgesehenen Ausrichtung eines Kamerastandortes in Stromrichtung auf die Flussmitte gewährleistet, wenn auch nicht mit der sonst möglichen Vorwarnzeit. Da der für das Thermiksegeln infrage kommende Luftraum über Main-km 14,4 mit den Wärmebildkameras überwacht wird und eine Darstellung und Bewertung der dortigen Ist-Situation einschließlich Anzahl und Flugsicherheitsrelevanz der Vögel, die sich dort bewegen, erfolgt (Baader-Konzept GmbH vom 2. Oktober 2007, a.a.O., S. 5), sind jedoch auch diese Vogelflugbewegungen beobachtbar, und die in den Endanflug einfliegenden Luftfahrzeuge können gewarnt werden. Da die Fluggeschwindigkeit der Möwen im Thermikkreisen deutlich unterhalb der Geschwindigkeit der im Endanflug befindlichen Flugzeuge liegt, ist auch nicht zu besorgen, dass die Vögel unvorhergesehen von unten in die kritische Höhe von 100 m einfliegen werden. Soweit dennoch einzelne Individuen mit anfliegenden Flugzeugen kollidieren können, ergibt sich daraus keine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets.

Dass nach dem Vorbringen des Sachbeistands des Klägers in der mündlichen Verhandlung weitere Bereiche über den Gestüten bzw. Reitbetrieben sowie der Eisenbahntrasse in der näheren Umgebung als Quelle zusätzlicher Thermikflüge von Vögeln in Betracht kommen, die seiner Auffassung zufolge durch das Überwachungs- und Vorwarnsystem aufgrund der Ausrichtung auf die Flussmitte nicht erfasst werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Sachbeistand des Klägers hat nicht ansatzweise dargelegt, dass ein Thermiksegeln von Möwen oder anderen Vögeln an diesen Punkten sachkundig beobachtet worden wäre. Darüber hinaus wäre dieses Vorbringen, seine Erheblichkeit unterstellt, als verspätet zurückzuweisen. Obwohl dem Kläger mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 eine Frist zur Erwiderung auf das Vorbringen der Beigeladenen - also auch auf den Schriftsatz vom 21. November 2008 mit der Anlage 21 - bis zum 19. Dezember 2008 gesetzt worden ist (Bd. 13, Bl. 2328 der Gerichtsakte), hat er zu diesen Aspekten erstmals durch den Sachbeistand in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen.

Darüber hinaus vermag der Kläger aber auch damit nicht die Geeignetheit des Systems zur Überwachung und Vorwarnung in Zweifel zu ziehen. Auch insoweit handelt es sich nach den bisherigen Erkenntnissen nur um vereinzelt auftretende Phänomene, da - wie der Kläger selbst durch seinen sachverständigen Beistand hat darlegen lassen - die oben dargestellten meteorologischen und weiteren Vorgänge notwendig sind, um aufsteigende Warmluftmassen über dazu geeigneten Flächen entstehen zu lassen. Zudem werden diese Vogelflugbewegungen auch von dem Überwachungs- und Vorwarnsystem erfasst. Selbst wenn derartige Thermikblasen zu relevanten Vogelflugbewegungen führen sollten und die Vögel - etwa durch Winddrift bedingt - sich von den jeweiligen Mainuferbereichen der Endanfluglinie nähern sollten, werden diese von dem Überwachungssystem infolge der vorgesehenen Beobachtung des Anflugkorridors erfasst und einem hieraus möglicherweise folgenden potenziellen Kollisionsrisiko kann durch die vorgesehenen Informationen an die Flugsicherung begegnet werden.

Dafür, dass sich das gegenwärtig bestehende Vogelschlagrisiko am Frankfurter Flughafen bei Inbetriebnahme der planfestgestellten Landebahn Nordwest entgegen den nicht erschütterten Gutachten und fachlichen Stellungnahmen um den Faktor 10 bis 34 erhöhen wird, bestehen keine durch hinreichende Daten belegte Anhaltspunkte. Dem hierzu unter F.I.1 in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag des Klägers vom 19. Juni 2009 war aus diesem Grund nicht nachzugehen. Gleiches gilt für den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag des Klägers zu einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko für zahlreiche Vogelarten (F.I.3). Für die dort aufgezählten Vogelarten kann ein Kollisionsrisiko überwiegend schon aufgrund ihrer Flughöhen von deutlich unter 100 m ausgeschlossen werden, wie die hierzu eingeholten und insoweit nicht erschütterten Gutachten und fachlichen Stellungnahmen belegen.

Auch den in der mündlichen Verhandlung (F.I.4 und 5) gestellten Beweisanträgen des Klägers zur Frage der Eignung des Überwachungs- und Vorwarnsystems war nicht nachzugehen, da sich die Geeignetheit des Überwachungssystems zur Reduzierung von Vogelschlagereignissen aus den gutachtlichen und weiteren fachlichen Stellungnahmen ergibt und dies durch das klägerische Vorbringen nicht erschüttert worden ist.

Der Wirksamkeit des Überwachungs- und Vorwarnsystems steht schließlich auch nicht entgegen, dass weder der Planfeststellungsbeschluss noch das Baader-Konzept selbst klare Definitionen und Regelungen für die Warnstufen und notwendigen Maßnahmen enthalten, wie der Kläger meint (Henning vom 16. Dezember 2008, a.a.O., S. 29 ff.). Eine minutiöse Regelung der Warnstufen, des Warnvorgangs und vor allem der im Einzelfall zu treffenden Entscheidung muss aus rechtlichen Gründen nicht im Planfeststellungsbeschluss getroffen werden und wäre auch in der Sache nicht zielführend. In erster Linie obliegt es der Flugsicherung (DFS GmbH), die Sicherheit des Luftverkehrs zu gewährleisten und damit auch Vogelschlagereignisse zu vermeiden. Konkret bezogen auf die Führung des Luftfahrzeugs selbst hat zwar der verantwortliche Luftfahrzeugführer die zur Gefahrenvermeidung erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 29 Abs. 1 LuftVG, § 3 Abs. 1 LuftVO), er ist dabei aber an etwa durch die Flugsicherung erlassene Anweisungen oder Verfügungen gebunden (§ 3 Abs. 2 LuftVO). Die Entscheidung, wie im Falle einer Vogelschlagwarnung zu reagieren ist, hat mithin die Flugsicherungsstelle durch den jeweiligen Fluglotsen zu treffen. Seine Entscheidung kann auch darin bestehen, die Reaktion in das Ermessen des Flugzeugführers zu stellen. Ferner kann die Entscheidung der einzelnen Fluglotsen auch durch eine abstrakt-generelle Dienstanweisung unterstützt werden. Der Beigeladenen kommt in diesem Zusammenhang die Aufgabe zu, die technischen und sonstigen Einrichtungen für das Überwachungs- und Vorwarnsystem zur Verfügung zu stellen und erforderlichenfalls zu ändern, zu ergänzen oder weiter zu entwickeln. Diese Maßnahmen sind in dem gebotenen Umfang in der Planfeststellung vorzugeben, ohne allerdings in die Entscheidungskompetenz der Flugsicherung einzugreifen. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss, wie oben dargelegt. Darüber hinaus kann bei einer Vogelschlagwarnung die Verhinderung von Vogelschlägen nur gewährleistet werden, wenn in der konkreten Situation durch eine Einzelfallentscheidung allen Umständen Rechnung getragen werden kann. Starre, gar durch Planfeststellung vorgegebene Verhaltensmuster, wie sie hier gefordert werden, sind der Sicherheit des Luftverkehrs und dem Schutz der Vögel eher abträglich als nützlich.

Die Beeinträchtigungsprognose wird schließlich nicht deshalb in Frage gestellt, weil im Einzelfall die Entscheidung über einen Abbruch des Landeanflugs und damit der Verhinderung eines Vogelschlags unter Aspekten der Flugsicherheit und nicht unter Aspekten des Habitatschutzes getroffen wird. Da durch das Überwachungssystem gewährleistet ist, dass die für die Bewertung der Auswirkungen eines potenziell drohenden Vogelschlags wesentlichen Parameter (Art, Größe, Masse, Anzahl und Verteilung der mit diesem möglicherweise kollidierenden Vögel) in dem notwendigen zeitlichen Abstand von einer potenziell drohenden Kollision ebenso wie Flugphase und -geschwindigkeit des Luftfahrzeugs mit hinreichender Genauigkeit erfasst und an die Flugsicherung übermittelt werden, wird durch das zu erwartende Handeln der für die Flugsicherheit zuständigen Stellen bzw. des einzelnen Luftfahrzeugführers gleichzeitig verhindert, dass durch eine erhebliche Anzahl von Vogelschlägen auch eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu besorgen ist. Die Ziele der Flugsicherheit sowie des Habitatschutzes, Vogelschläge größeren Umfangs zu verhindern, sind insoweit deckungsgleich.

1.4.2.6.5.3 Vogelschlagrisiko am Mönchwaldsee

Auch das Mortalitätsrisiko für die auf dem Mönchwaldsee lebenden Vogelarten, die im Vogelschutzgebiet Untermainschleusen unter Schutz stehen, wird durch die planfestgestellte Landebahn Nordwest entgegen der Einschätzung des Klägers nicht signifikant erhöht. Die Gefahr, dass Vögel vom Mönchwaldsee zur Nahrungssuche oder weil sie durch die dort stattfindende Freizeitnutzung aufgeschreckt werden, in Richtung der neuen Landebahn fliegen, schätzt der Senat als sehr gering ein. Zwar wird vorhabensbedingt der Waldsaum im Bereich des Mönchwaldsees zur nahegelegenen neuen Landebahn geöffnet. Die im Maßnahmeblatt S 5 (Maßnahmeverzeichnis Teil 1, S. 11, Band 24 der Beiakten) angeordnete Errichtung eines luftströmungsmindernden und blickdichten Vorhangs, der über eine Länge von 300 m und einer Höhe von 10 Metern die zunächst fehlende Kulisse eines Ufergehölzes ersetzt, ist aber geeignet, flugsicherheitsrelevante Vogelflugbewegungen in Richtung Landebahn Nordwest und/oder zum Kreuzungspunkt der Anfluggrundlinie mit dem Main zu verhindern (vgl. zu dieser Maßnahme insgesamt die Stellungnahme der Beigeladenen vom 1. Oktober 2007, S. 6 ff., Band 563 der Beiakten, S. 103 ff.). Durch die Höhe des Vorhangs von 10 Metern werden Flugbewegungen der den Mönchwaldsee nutzenden Vögel zur Landebahn in sicherheitsrelevanter Höhe unterbunden. Da Vögel Energieverluste vermeiden, halten sie nach Erreichen der notwendigen Höhe diese konstant ein, bis sie zu Brutplätzen oder Nahrungsräumen gelangen. Da auch eine nicht unerhebliche Flugstrecke für den Abstieg aus der erreichten Höhe zu veranschlagen ist, kann der Überflug des unmittelbar angrenzenden Landebahnbereichs in niedriger Höhe ebenso ausgeschlossen werden wie Flugbewegungen über dem Main-km 14,4 in vogelschlagrelevanter Höhe. Auch bisher waren Einflüge vom Mönchwaldsee aufgrund der schon vorhandenen Wald- und Gehölzkulisse von bis zu 20 Metern Höhe äußerst selten zu beobachten (Stellungnahme der Beigeladenen vom 1. Oktober 2007, S. 19 f., Band 563 der Beiakten, S. 103 ff.). Wenn überhaupt fanden diese Einflüge bevorzugt bei südwestlichen Winden statt. Bei derartigen Windverhältnissen wird die Landebahn Nordwest aber aus der Betriebsrichtung 25 angeflogen, sodass Konflikte mit aus Richtung Mönchwaldsee kommenden Vögeln nicht zu befürchten sind.

1.4.2.6.6 Vogelschlagmanagement

Auch durch das im Planfeststellungsbeschluss zur Vermeidung von Vogelschlagereignissen aufgegebene Vogelschlagmanagement sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Gebietsbestandteilen zu befürchten.

Der Planfeststellungsbeschluss führt insoweit aus, durch Vergrämungsmaßnahmen seien relevante Auswirkungen nicht zu erwarten. Zwar sollten nach den Empfehlungen des Vogelschlaggutachtens G7 (Band 247 der Beiakten) Geräte für den stationären und mobilen Einsatz auf dem Flughafengelände vorgehalten werden. Diese Vorhaltung garantiere eine kurzfristige Einsatzbereitschaft, ohne dass damit ein häufiger oder dauerhafter Einsatz verbunden sei. Vergrämungsmaßnahmen außerhalb des Flughafengeländes dürften nicht durchgeführt werden. Die Installation einer stationären Anlage mit Wirkungen auf den Mönchwaldsee sei nicht vorgesehen. Eine solche Maßnahme sei auch kontraproduktiv. Die an der Landebahn Nordwest zum Einsatz kommenden Vergrämungsmaßnahmen ließen keine Beeinträchtigungen der im Vogelschutzgebiet geschützten Avifauna erwarten. Die wichtigsten Maßnahmen zur Verminderung des flugsicherheitsrelevanten Vogelbestandes innerhalb des Flughafenzaunes stellten die Langgraswirtschaft und die Vermeidung offener Wasserflächen dar. Vergrämungsmaßnahmen kämen nur zum Einsatz, wenn im jeweiligen Einzelfall Vogelansammlungen die hohe Wahrscheinlichkeit einer Kollision mit Luftfahrzeugen aufwiesen. Offensichtliche Gründe für die Anwesenheit der Vögel - bspw. Kadaver - würden unmittelbar beseitigt. Lediglich in Ausnahmefällen habe somit eine Vergrämung durch die Vorfeldaufsicht mit pyroakustischen Mitteln zu erfolgen. Die Follow-Me-Fahrzeuge seien hierzu mit Schreckschussrevolvern ausgestattet. Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den Mönchwaldsee seien aufgrund der Distanz der Landebahn zum Ufer des Sees nur in sehr geringem Umfang zu erwarten. Der Schallpegel einer Punktquelle nehme im Freifeld um 6 dB(A) pro Abstandsverdoppelung ab. Bei einem Schallpegel von 112 dB(A) bei Abfeuern der Waffe über Kopf erreiche der Schallpegel bei einer Distanz von etwa 250 m an der Südspitze des Sees eine Intensität von unter 65 dB(A) und bewege sich damit unterhalb des im Planungsfall prognostizierten Dauerschallpegels. Die Tatsache, dass die Höhe der Wasseroberfläche deutlich unterhalb der Höhe des Landebahnbereichs liege, und die geringe Höhe des Schallereignisses über dem Boden führten zur weiteren Reduktion des Schallpegels. Sollte es trotz allem zu Reaktionen der Vögel auf dem Mönchwaldsee kommen, bestünden diese im Abtauchen oder Auffliegen. Beides stelle von vornherein keine Beeinträchtigung dar. Das Auffliegen führe zwar zu einem erhöhten Energieverbrauch, sei aufgrund der Seltenheit derartiger Ereignisse aber nicht als Beeinträchtigung einzustufen. Diese Prognose werde dadurch erhärtet, dass im langjährigen Mittel auf dem gesamten Vorfeldgelände bisher weniger als 10 Einsätze jährlich mit pyroakustischen Mitteln durchgeführt worden seien.

Entgegen den Ausführungen des Klägers ist die Prognose, durch die vorgesehenen Vergrämungsmaßnahmen werde das Vogelschutzgebiet nicht erheblich beeinträchtigt, nicht zu beanstanden. Die Beigeladene hat gegenüber der Planfeststellungsbehörde ausdrücklich erklärt, dass der Einsatz von pyroakustischen Geräten unmittelbar an der Grenze zum Vogelschutzgebiet nicht vorgesehen ist. Auch für den Wasservogelbestand, der sich auf dem Mönchwaldsee befindet, sind keine Vergrämungsmaßnahmen geplant, da Vögel auf der Wasserfläche keine Relevanz für die Flugsicherheit haben. Beides ergibt sich aus der Erklärung der Beigeladenen gegenüber der Planfeststellungsbehörde vom 1. Oktober 2007, S. 18 f. (Band 563 der Beiakten, S. 121 f.). Auch der Einsatz einer so genannten Steffananlage ist - entgegen der Befürchtung des Klägers - nicht vorgesehen. Eine derartige Anlage befindet sich weder im Besitz der Beigeladenen noch ist beabsichtigt, eine derartige Anlage anzuschaffen (Baader-Bosch, Anlage 7 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 26. Juni 2008, S. 13). Das im Planfeststellungsbeschluss beschriebene Vergrämungskonzept hat auch im Hinblick auf die Vermeidung von Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets Untermainschleusen die Zustimmung der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland gefunden (vgl. Ergebnisprotokoll zur Besprechung zwischen HMWVL, HMULV und der Staatlichen Vogelschutzwarte am 1. November 2007, Band 577 der Beiakten, S. 243 ff.). Angesichts der eindeutigen Erklärungen der Beigeladenen und der nicht ersichtlichen Notwendigkeit anders zu verfahren, bedurfte es insoweit entgegen der Einschätzung des Klägers keiner entsprechenden Regelungen im Planfeststellungsbeschluss. Die Annahme des Klägers, es werde infolge der Vergrämungsmaßnahmen zu erheblichen Beeinträchtigungen des Mönchwaldsees kommen, erweist sich nach alledem als eine theoretische Besorgnis.

1.4.2.6.7 Wirbelschleppen

Auch das Vorbringen des Klägers, das Vogelschutzgebiet Untermainschleusen werde in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Gebietsbestandteilen durch Wirbelschleppen erheblich beeinträchtigt, die über dem Main-km 14,4 während des Landevorgangs entstünden, vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen.

1.4.2.6.7.1 Präklusion

Mit diesem Vorbringen ist der Kläger präkludiert. Dabei kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob sich die Präklusion aus § 10 Abs. 4 Satz 2 LuftVG ergibt. Diese Vorschrift ist nach Abschluss der ersten Anhörung aber vor Durchführung der ergänzenden Beteiligung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LuftVG in Verbindung mit § 73 Abs. 8 HVwVfG am 17. Dezember 2006 in Kraft getreten (Art. 15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9. Dezember 2006 [BGBl. I S. 2833]). Auf die Rechtsfolgen dieser Bestimmung, die darin bestehen, dass ein anerkannter Naturschutzverein mit Einwendungen ausgeschlossen ist, die erst nach zwei Wochen nach Ablauf der allgemeinen Auslegungsfrist eingehen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 und 2 i. V. m. Nr. 3 Satz 4 LuftVG, § 73 Abs. 4 HVwVfG), ist der Kläger auch im Schreiben vom 1. März 2007 (Band 504 der Beiakten, S. 602 ff.) hingewiesen worden, mit welchem ihm Gelegenheit gegeben wurde, zu den geänderten Planunterlagen Stellung zu nehmen. Einer Entscheidung, ob § 10 Abs. 4 Satz 2 LuftVG hier einschlägig ist, bedarf es aber nicht, weil der Kläger jedenfalls nach § 61 Abs. 3 BNatSchG, dessen Anwendbarkeit durch § 10 Abs. 4 Satz 2 LuftVG nicht verdrängt wird, mit seinem Vorbringen ausgeschlossen ist. Die Regelung des § 61 Abs. 3 BNatSchG begründet eine materielle Präklusion im nachfolgenden Klageverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2004 - 4 A 4.03 -, UPR 2004, 266; Urteil vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276). Ein Verein ist danach in Klagen nach § 61 Abs. 1 BNatSchG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, aber aufgrund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehen Unterlagen zum Gegenstand seiner Äußerung hätte machen können. Ein anerkannter Naturschutzverein kann sich die spätere Klagemöglichkeit nur insoweit offenhalten, als er im Rahmen seiner Rügeobliegenheit zumindest Angaben dazu macht, welches Schutzgut durch ein Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm drohen. Auch die räumliche Zuordnung eines Vorkommens oder einer Beeinträchtigung ist zu spezifizieren, wenn sie sich nicht ohne weiteres von selbst versteht. Je umfangreicher und intensiver die vom Vorhabensträger bereits erfolgte Begutachtung und fachliche Bewertung ausgearbeitet ist, umso intensiver muss auch die Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material ausfallen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2004 - 4 A 4.03 -, UPR 2004, 266; Beschlüsse vom 12. April 2005 - 9 VR 41.04 -, UPR 2006, 26, und vom 23. November 2007 - 9 B 38.07 -, juris). Dem Vorhabensträger und der Planfeststellungsbehörde muss aufgrund der Einwendungen des Vereins hinreichend deutlich werden, aus welchen Gründen zu welchen im Einzelnen zu behandelnden Fragen weiterer Untersuchungsbedarf besteht oder einer Wertung nicht gefolgt werden kann (BVerwG, Urteile vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276 und vom 22. Januar 2004 - 4 A 4.03 -, UPR 2004, 266).

Dem Kläger kann zugestanden werden, dass er auf mehreren hundert Seiten in seinen Einwendungsschreiben vom 11. März 2005 und 7. Mai 2007 die von der Vorhabensträgerin vorgelegten Unterlagen ausgewertet, unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten gewürdigt und auf hohem Niveau Einwendungen erhoben hat. Auf die nunmehr im Klageverfahren geltend gemachte angebliche Gefahr, dass im Vogelschutzgebiet Untermainschleusen geschützte Vogelarten im Bereich des Main-km 14,4 Opfer von Wirbelschleppen werden könnten, hat er in seinen während des Planfeststellungsverfahrens erhobenen Einwendungen aber nicht hingewiesen.

In seinem Einwendungsschreiben vom 11. März 2005 (Anlage 1 zur Klagebegründung vom 24. März 2008) thematisiert der Kläger das Mortalitätsrisiko für die Avifauna durch Wirbelschleppen überhaupt nicht. Es kann dem Einwendungsschreiben auch nicht entnommen werden, dass der Kläger sich auf das Gutachten von Petri, Vogelflug am Main 2005 (Anlage 11 zur Klagebegründung vom 24. März 2008), das im Auftrag der Initiative "Zukunft Rhein-Main" erstellt wurde, berufen hat. Auf Seite 453 des Einwendungsschreibens befindet sich kein entsprechender Hinweis. Ob andere Einwender sich auf dieses Gutachten bezogen haben, ist unerheblich, da die materielle Präklusion gegenüber dem einzelnen Einwender individuell wirkt (so zu § 10 Abs. 4 Satz 1 LuftVG: BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001/06 -, juris, Rdnr. 124). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass in diesem Gutachten auf ein Tötungsrisiko für im Vogelschutzgebiet Untermainschleusen geschützte Vogelarten in Höhe des Main-km 14,4 infolge Wirbelschleppen hingewiesen wurde.

Soweit der Gutachter Petri während des Anhörungstermins auf die Problematik der Wirbelschleppen in Höhe des Main-km 14,4 hingewiesen haben sollte, hätte dies für den Kläger nicht zum Erhalt der Rügefähigkeit führen können. Der vorgenannte Gutachter ist ausweislich der Niederschrift über den Anhörungstermin vom 31. Januar 2006 (Band 462 der Beiakten) für die Initiative Zukunft Rhein-Main aufgetreten und nicht für den Kläger, der selbst durch seinen Naturschutzreferenten vertreten war. Die Tatsache, dass der Kläger Mitglied der vorgenannten Initiative ist, macht die Einwendungen, die im Namen der Initiative erhoben werden nicht gleichsam automatisch zu Einwendungen des Klägers. Abgesehen davon ist für den Senat nicht zu erkennen, dass der Sachverständige Petri während des Anhörungstermins am 31. Januar 2006, in welchem der Vogelschlag als Sicherheitsrisiko erörtert wurde, die vorgenannte Wirbelschleppenproblematik hinreichend deutlich angesprochen hätte. Der Kläger hat es trotz eines entsprechenden Hinweises in der Verfügung vom 2. März 2009 (Bl. 3145 der Gerichtsakte) auch unterlassen, die Passagen der 142 Seiten umfassenden Protokollniederschrift vom 31. Januar 2006 zu bezeichnen, auf welchen sich die entsprechenden Wortbeiträge des Sachverständigen Petri befinden sollen. Soweit in der Anlage 49 zum Schriftsatz des Klägers vom 6. April 2009 der Sachverständige mit Äußerungen aus dem Anhörungstermin vom 31. Januar 2006 zitiert wird, betreffen diese Zitate das Wirbelschleppenrisiko im Bereich des Vorfeldes und der Landebahn. Das andere Zitat ist derart allgemein gehalten, dass ihm nicht der Hinweis entnommen werden kann, dass mit den Wirbelschleppen ein Tötungsrisiko für im Vogelschutzgebiet Untermainschleusen geschützte Vogelarten verbunden sein könnte.

Auch im Einwendungsschreiben vom 7. Mai 2007 (Anlage 3 zur Klagebegründung) ist keine einwendungserhaltende Geltendmachung des Wirbelschleppenrisikos für die im Vogelschutzgebiet Untermainschleusen geschützten Vogelarten enthalten. Der Kläger geht zwar ausdrücklich auf die Gefahr der Beeinträchtigung der Bechsteinfledermaus, des Großen Mausohrs und des Hirschkäfers durch Wirbelschleppen ein. Ferner problematisiert er die Wirbelschleppen als Sicherheitsrisiko insbesondere auch für den Menschen. Ein durch Wirbelschleppen bedingtes erhöhtes Mortalitätsrisiko für Vogelarten, die im Vogelschutzgebiet Untermainschleusen geschützt sind, ist allerdings nicht Gegenstand der Einwendungen. Dies gilt auch in Ansehung des Inhalts der Fußnote 135 auf Seite 91 des Einwendungsschreibens. Dort wird ausgeführt, dass Wirbelschleppen bisher unter dem Gesichtspunkt des Arten- und Habitatschutzes an keiner Stelle diskutiert würden. Eine solche Diskussion sei zumindest für europäische Schutzgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes in qualifizierter Weise nachzuholen. Diese Fußnote steht in augenscheinlichem Zusammenhang mit der auf Seite 91 behaupteten Störung der Bechsteinfledermaus durch Wirbelschleppen. Angesichts der durch die Vorhabensträgerin vorgenommenen umfangreichen und intensiven Begutachtung und fachlichen Bewertung der Risiken, der die Avifauna durch den zukünftigen Flugbetrieb ausgesetzt ist, sowie angesichts des Detaillierungsgrades der vom Kläger im Übrigen im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen hat der beiläufige Hinweis in der Fußnote 135 auf Seite 91 des Einwendungsschreibens vom 7. Mai 2007 der Vorhabensträgerin und der Planfeststellungsbehörde nicht hinreichend deutlich werden lassen, dass hinsichtlich des Mortalitätsrisikos für die Avifauna in Höhe des Main-km 14,4 ein weiterer Untersuchungsbedarf besteht.

Ein derartiger Untersuchungsbedarf wurde schließlich auch nicht durch die auf Seite 254 des Einwendungsschreibens vom 7. Mai 2007 in Bezug genommene Stellungnahme von Schreiber zur Verträglichkeitsstudie für streng und besonders geschützte Arten (vorgelegt beispielsweise als Anlage E 11 mit Schriftsatz der Kläger vom 6. Mai 2007 in dem Verfahren 11 B 361/08.T) aufgezeigt. Auf ein von Wirbelschleppen ausgehendes Risiko weist Schreiber - bezogen auf die im Vogelschutzgebiet Untermainschleusen geschützten Vogelarten - nur für den Graureiher (S. 88) und den Kormoran (S. 290) hin. Zum Graureiher führt Schreiber aus, dass an das Störungsverbot in Schutzgebieten ein weit vorsorgenderer Maßstab als in den Planunterlagen angelegt werden müsse und die Frage der Wirbelschleppen nicht berücksichtigt worden sei. Ein Hinweis auf ein Mortalitätsrisiko für diese Art in Höhe des Main-km 14,4 ergibt sich daraus nicht. Entsprechendes gilt für die Anmerkungen von Schreiber zum Kormoran (S. 290). Auch für diese Vogelart wird lediglich die Gefahr der Zerstörung von Lebensstätten durch Wirbelschleppen angesprochen. Schließlich enthalten auch die Angaben zur Lachmöwe (S. 209) und der dortige Verweis auf die Kolbenente (S. 253) keinerlei Anhaltspunkte, dass in Höhe des Main-km 14,4 ein Mortalitätsrisiko infolge auftretender Wirbelschleppen bestehen könnte.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, er habe nur deshalb nicht auf die Wirbelschleppenproblematik im Zusammenhang mit der Verträglichkeitsprüfung für das Vogelschutzgebiet Untermainschleusen hingewiesen, weil hierzu aufgrund der Planunterlagen kein Anlass bestanden habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Dem Kläger waren aufgrund der ausgelegten Unterlagen die westliche Anfluglinie, die Anflughöhe, das Fluggerät, die voraussichtliche Anzahl der Flugbewegungen und die Einzelheiten zum Vogelflug in Höhe des Main-km 14,4 bekannt. Infolge dessen hätte er ein tatsächliches durch Wirbelschleppen bedingtes Mortalitätsrisiko für die im Vogelschutzgebiet geschützten Vogelarten in Höhe des Main-km 14,4 bereits im Laufe des Planfeststellungsverfahrens ordnungsgemäß einwenden können.

Da der Kläger mit seinem Vorbringen zum Mortalitätsrisiko der Avifauna durch Wirbelschleppen präkludiert ist, sind die Themen, die den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen F.I.2, soweit er sich auf Wirbelschleppen bezieht, 7, 8 und 9 und II. zugrunde liegen, für die Entscheidung des Senats unerheblich. Die Beweisanträge F.I.7 und 8 sind im Übrigen unsubstanziiert, da nicht ersichtlich wird, ob sich die Behauptung, Vögel könnten Opfer von Wirbelschleppen werden, auf das Flughafengelände oder einen Bereich außerhalb des unmittelbaren Flughafengeländes bezieht. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, liegen hinsichtlich des Beweisthemas F.I.9 auch sachverständige Stellungnahmen vor, die dem Senat eine hinreichende Entscheidungsgrundlage vermitteln. Der Beweisantrag F.II. war darüber hinaus abzulehnen, weil die Beweisbehauptung zu den Beobachtungen von Totfunden infolge Wirbelschleppen unsubstanziiert bzw. der Antrag auf eine Ausforschung des entscheidungserheblichen Sachverhalts gerichtet ist.

1.4.2.6.7.2 Theoretische Besorgnis

Ungeachtet dessen erachtet der Senat die vom Kläger unter Hinweis auf ein Gutachten des Sachverständigen Henning vom 5. Oktober 2008 (Anlage 29 zum Schriftsatz des Klägers vom 13. Oktober 2008) geäußerte Befürchtung, dass im Vogelschutzgebiet Untermainschleusen geschützte Vogelarten Opfer von Wirbelschleppen werden könnten, als rein theoretische Besorgnis.

Diese Einschätzung wird nicht dadurch infrage gestellt, dass angeblich 50 % der Tötungen von Vögeln im Bereich von Start- und Landebahnen auf Wirbelschleppen zurückzuführen sind. Denn die Landebahn soll nicht innerhalb des Vogelschutzgebiets errichtet werden.

Die Vorhabensträgerin hat im Verfahren ein Gutachten über die Risikowerte für das Auftreten von nachweislichen Vorfällen und Unfällen mit Personen- und Sachschäden vorgelegt. Dabei wurde pauschal festgestellt, dass für alle Verkehrsszenarien auch im Planungsfall die Gefährdungspotenziale sowohl für Gebäude- als auch Personengefährdungen unter 10-1 liegen. Das heißt, dass es statistisch zu einem Vorfall in 10 Jahren kommen kann (G1.II, S. 79, Band 227 der Beiakten). Auch wenn diese Untersuchung sich nicht mit der Beeinträchtigung der Avifauna befasst, lässt sie doch erkennen, dass es sich beim Auftreten von stärkeren Wirbelschleppen nicht um ein Massenphänomen handelt.

Im Übrigen überfliegen bereits heute startende und landende Flugzeuge Bereiche mit hohem Vogelaufkommen in ähnlichen Höhenbereichen wie die zukünftig auf der Landebahn Nordwest landenden Flugzeuge. Negative Einwirkungen auf die Avifauna durch Wirbelschleppen konnten jedoch trotz eingehender Beobachtung nicht festgestellt werden (vgl. Petri, Anlage 22 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 21. November 2008, S. 1 f.; Baader-Bosch, Anlage 21 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 21. November 2008, S. 1 f.; Anlage 35 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 24. Februar 2009). Nach den Ausführungen des Sachverständigen der Beigeladenen reagieren Lachmöwen, Krähen, Kormorane, Graureiher und Greifvögel wie Schwarzmilan, Rotmilan und Mäusebussard naturgemäß mit Flug- bzw. Verhaltensanpassung auf überfliegende Luftfahrzeuge und deren Wirbelschleppen. Auflösung von Schwarm- und Formationsflügen, aktive Erhöhung von Flügelschlagfrequenz, Änderung der Flugrichtung und Flughöhe sind beobachtete Reaktionsweisen (Petri, Anlage 22 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 21. November 2008, S. 1 f.). Auch Untersuchungen zu den täglichen Aktivitätsmustern von Möwen, Krähen und Wasservögeln entlang des Mains im Bereich der Eddersheimer Schleuse (G7, Anlage 10.1 und Anlage 10.2, Band 247 der Beiakten), die in der Zeit vom 7. März 2002 bis 29. März 2003 und 16. April 2003 bis 15. April 2004 unter anderem vom heutigen Sachverständigen des Klägers durchgeführt wurden, haben keine Hinweise dafür erbracht, dass die Avifauna durch Wirbelschleppen außerhalb des unmittelbaren Start- und Landebahnbereichs gefährdet sein könnte. Entsprechendes gilt für die Untersuchung von Vögeln im Bereich des Westkopfes des (bestehenden) Parallelbahnsystems in der Zeit vom 16. April 2003 bis 15. April 2004, an welcher der heutige Gutachter des Klägers ebenfalls beteiligt war (G7, Anlage 11, Band 247 der Beiakten). Auch wenn die Feststellung von Beeinträchtigungen der Avifauna durch Wirbelschleppen nicht zum Inhalt der damaligen Untersuchungsaufträge geworden ist (so Henning, Anlage 44 zum Schriftsatz des Klägers vom 21. Dezember 2008, S. 15 f.), wäre doch zu erwarten gewesen, dass entsprechende Beobachtungen - wären sie gemacht worden - in den Untersuchungsberichten zumindest beiläufig Erwähnung gefunden hätten. Wären Tötungen durch Wirbelschleppen außerhalb des unmittelbaren Bereichs von Start- und Landebahnen tatsächlich auftretende Phänomene - wie es der Kläger befürchtet -, hätten diese während der Beobachtung am Westkopf des bestehenden Parallelbahnsystems auffallen müssen. Die Gesamtbeobachtungszeit betrug 600 Stunden (Baader-Bosch, Anlage 43 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 30. April 2009) und der Kläger selbst bezeichnet den Kopf der neuen Landebahn derart extrem durch Wirbelschleppen beeinträchtigt, dass fliegenden Insekten das Überleben erschwert werde (Einwendungsschreiben des Klägers vom 7. Mai 2007, S. 282).

Soweit sich der Kläger in Anlage 49 zu seinem Schriftsatz vom 6. April 2009 auf Aussagen zur Gefahr der Tötung von Vögeln durch Wirbelschleppen bezieht, betreffen diese ausschließlich die unmittelbaren Bereiche von Start- und Landebahnen. Dies gilt auch für das Gutachten zur biologischen Flugsicherheitssituation am Flughafen München von Morgenroth-Branczyk vom 30. Juli 2007. Dort wird auf Seite 33 festgestellt, dass am Flughafen München alle Tiertotfunde in Listen dokumentiert würden und Vogeltotfunde nicht in jedem Fall Vogelschlagopfer seien. Vielmehr folgten den großen Jets starke Strömungsturbulenzen, so genannte Wirbelschleppen, die von den Vögeln nicht erkannt werden könnten. Größere Vögel, die in Wirbelschleppen gerieten, würde oft das Genick gebrochen; kleinere Vögel würden zu Boden geschleudert, was beides zum Tode der Tiere führe.

Auch die vom Kläger zitierte Passage aus einem Zwischenbericht von Petri zum laufenden Gutachten "Vogelflug am Main und im Bereich der geplanten Landebahn Nordwest", der offenbar vom Kläger nicht zum Gegenstand seiner Einwendungen gemacht wurde, belegt nicht, dass es sich bei der Gefahr der Tötung von Vögeln im Bereich des Main-km 14,4 um mehr als eine theoretische Besorgnis handelt. Denn den Äußerungen von Petri lagen keine eigenen Feststellungen zugrunde, sondern geschilderte Beobachtungen von Dritten im Flughafenbereich. Derartige Feststellungen konnte Petri in seinen über 10 Jahre andauernden und teils intensiven Freilandstudien und Beobachtungen am Flughafen Frankfurt Main und in dessen Umgebung nicht treffen. Aus diesem Grund ist er in dem endgültigen Gutachten auch nicht auf eine angebliche Wirbelschleppenproblematik in Höhe des Main-km 14,4 eingegangen (vgl. Baader-Bosch [unter Mitwirkung von Petri], Anlage 43 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 30. April 2009).

Die Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets Untermainschleusen werden auch nicht dadurch tangiert, dass Wirbelschleppen - wie von Schreiber in der oben bezeichneten Stellungnahme angedeutet (vgl. 1.4.2.6.7.1) - zu einer Beschädigung von Brutplätzen geschützter Vogelarten führen könnten. Das Vogelschutzgebiet wird nicht überflogen; die westliche Grenze des Vogelschutzgebiets verläuft in einer Entfernung von mehr als 350 m zur westlichen Anfluggrundlinie der neuen Landebahn. Die Brutplätze der Graureiher sind mehr als 750 m und der Brutplatz des Schwarzmilans mehr als 700 m von dieser Anfluggrundlinie entfernt (vgl. Baader-Bosch, Anlage 42 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 30. April 2009).

1.4.2.6.8 Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen

Auch die Lärmzunahme im Bereich des Mönchwaldsees führt nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets.

Die Planfeststellungsbehörde kommt im Hinblick auf die zukünftige Lärmsituation im Bereich Mönchwaldsee zu dem Ergebnis, dass der maximale Anstieg am Lärmnachweispunkt 11 (zur Lage der Lärmnachweispunkte vgl. die Karte Band 563 der Beiakten, S. 144) mit 6,5 dB(A) zu verzeichnen sei. Im Übrigen falle die Lärmzunahme deutlich geringer aus. Der mittlere Abstand zwischen zwei Einzelschallereignissen von mehr als 65 dB(A) liege zwischen 2,1 Minuten am östlichen und 7,4 Minuten am nördlichen Ufer (vgl. PFB, S. 1622, Tab. 3). Eine Beeinträchtigung der Kommunikation der geschützten Vogelarten sei aufgrund dieser Werte nicht zu erwarten (PFB, S. 1623 f.). Die im Vogelschutzgebiet geschützten Arten seien nach dem aktuellen Stand der Kenntnis, der sich aus der bereits erwähnten Untersuchung des Kieler Instituts für Landschaftsökologie ergebe (KIFL, Vögel und Verkehrslärm, S. 223), als unempfindlich gegen Verkehrslärm einzuordnen. Die zeitliche Abfolge der Einzelschallereignisse über 65 dB(A) gewährleiste bei einer artspezifischen Betrachtung eine hinreichende Kommunikation (PFB, S. 1630 ff.). Im Übrigen sei eine Trennung zwischen akustischen und visuellen Reizen durch Flugzeuge kaum möglich. Bei Brutvögeln führe regelmäßiger Flugbetrieb schon nach kurzer Zeit zu Gewöhnungseffekten. Hinsichtlich der im Gebiet vorkommenden Wasservogelarten sei zu berücksichtigen, dass nahezu alle Arten als Gastvögel und damit nur unregelmäßig im Gebiet vertreten seien. Gastvögel würden zwar - so der Planfeststellungsbeschluss - als vergleichsweise empfindlich gegen visuelle und akustische Störreize angesehen. Die in der Literatur belegten Reaktionen auf Überflüge stammten jedoch häufig nicht aus systematischen oder gezielten Untersuchungen oder Analysen der Reaktionen von Vögeln im Umfeld stark frequentierter Verkehrsflughäfen. Somit seien die Untersuchungsergebnisse nicht repräsentativ für Gastvogelarten, deren Habitate regelmäßig durch Flugbetrieb beeinflusst seien. Dass in derartigen Situationen eine gewisse Toleranz gegenüber Lärm und sonstigen Störreizen zugrunde gelegt werden könne, ergebe sich aus Untersuchungen an den Flughäfen Bremen und München.

Der Kläger bemängelt, dass die Planfeststellungsbehörde die extrem lauten Einzelschallpegel, die planbedingt zunähmen, nicht ermittelt habe. Im Übrigen seien seines Erachtens die Ausführungen zur Toleranz der Gastvogelarten gegenüber flugbedingten akustischen Reizen nicht nachzuvollziehen. Soweit diese Toleranz aus Untersuchungen an den Flughäfen Bremen und München abgeleitet würde, werde verkannt, dass an diesen Flughäfen keine Situation vorliege, die mit dem Mönchwaldsee vergleichbar sei. Damit wird die Verträglichkeitsprognose der Planfeststellungsbehörde nicht erheblich in Zweifel gezogen.

Die Einschätzung, dass die bisher vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Reaktion von Gastvogelarten auf Fluglärm für Gastvogelarten, deren Habitate regelmäßig durch Fluglärmereignisse beeinflusst werden, nicht repräsentativ seien, wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Wenn die Planfeststellungsbehörde in einer derartigen Situation der Unkenntnis auf einen Analogieschluss zu den Verhältnissen am Bremer und Münchner Flughafen zurückgreift, ist dies nicht zu beanstanden. Dass die Situation rastender Wattvögel im Nahbereich des Bremer Flughafens bzw. der Gastvögel in den Rastgebieten nahe des Münchner Flughafens derart signifikante Unterschiede zur Situation im Vogelschutzgebiet Untermainschleusen aufweist, dass der Analogieschluss unzulässig wäre, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Kläger substanziiert behauptet.

Im Übrigen wird die Verträglichkeitsprognose auch durch die Untersuchung des Kieler Instituts für Landschaftsökologie zu Vögeln und Verkehrslärm gestützt. In Bezug auf Rastvögel hat die Untersuchung zu dem Ergebnis geführt, dass sich bei den Tieren eine Gewöhnung an Lärmbeeinträchtigungen umso schneller einstellt, je häufiger und regelmäßiger ein sich als harmlos erweisender Reiz dargeboten wird (vgl. KIFL, Vögel und Verkehrslärm, S. 207). Die Reaktion von Gänsen auf Geräusche hängt davon ab, ob sie von dem Geräusch überrascht werden oder ob sie es einer bekannten und gefahrlosen Quelle zuordnen können (KIFL, Vögel und Verkehrslärm, S. 211). In den meisten (Beobachtungs-) Fällen lösten vorbeifahrende Züge bei rastenden Gänsen in der Nähe einer Bahnstrecke keine Reaktionen aus, während (vereinzelt vorkommende) Sportflugzeuge, einzelne Personen sowie plötzliche Geräusche wie das Anspringen einer Pumpe mit hoher Stetigkeit zu Aufmerkreaktionen sowie im Einzelfall zum Auffliegen der Gänse führten. Die Reaktionen auf schwere Güterzüge, die stärkere Bodenerschütterungen verursachen, waren nicht stärker als auf kurze und leisere Regionalzüge mit Doppelstockwagen (KIFL, Vögel und Verkehrslärm, S. 216). Insgesamt war die Reaktion der Gänse auf vorbeifahrende Züge schwächer und sporadischer als auf andere, unstet auftretende Störungen, selbst wenn diese aus größeren Entfernungen auftauchten. Das Verhalten der Vögel deutet auf eine Gewöhnung an den Zugverkehr hin, die umso rascher zu beobachten ist, je regelmäßiger ein bestimmter Reiz eintritt, der als harmlos registriert wird (KIFL, Vögel und Verkehrslärm, S. 217). Entsprechendes gilt im Übrigen gegenüber visuellen Störreizen, zumal sich nicht immer eindeutig trennen lässt, ob auftretende Fluchtreaktionen durch akustische oder visuelle Wahrnehmungen ausgelöst werden.

Eine lärmbedingte erhebliche Beeinträchtigung des Zwergtauchers ist ebenfalls hinreichend sicher ausgeschlossen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Zwergtaucher (nur) als Rast- und Überwinterungsgast im Gebiet Untermainschleusen unter Schutz steht (§ 2 Abs. 2 Satz 2 LSchVO Untermainschleusen). Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass diese Vogelart im Vogelschutzgebiet brütet. Die Planfeststellungsbehörde hat im Übrigen festgestellt, dass die Trillerlaute des Zwergtauchers kurz sind und Phasen relativer Ruhe von durchschnittlich 1,2 bis 1,9 Minuten für die artspezifische Kommunikation ausreichten (PFB, S. 1595). Insofern kann dahingestellt bleiben, ob der im Planungsfall zu erwartende mittlere Abstand zwischen zwei Schallereignissen von mehr als 65 dB(A) zwischen 3 bis 7 Minuten oder zwischen 2 bis 3 Minuten beträgt. Die Richtigkeit der Beeinträchtigungsprognose der Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf den Zwergtaucher wird auch nicht durch den Hinweis des Klägers in Zweifel gezogen, eine notwendige Kommunikation zwischen Elterntieren und Jungtieren mittels Warnrufen werde bereits ab einem Geräuschpegel von 55 dB(A) maskiert, sodass es der Ermittlung der dann noch verbleibenden Phasen relativer Ruhe bedurft hätte. Dass eine Maskierung von Warnrufen tatsächlich bereits ab 55 dB(A) eintritt, kann nämlich der Untersuchung des Kieler Instituts für Landschaftsökologie zu Vögeln und Verkehrslärm entgegen der Behauptung des Klägers nicht entnommen werden. Dort wird lediglich ausgeführt, dass mangels besser geeigneter Quantifizierungsmöglichkeiten der 55 dB(A)-Schwellenwert zur Bewertung von Einschränkungen der Kontaktkommunikation übernommen werde (KIFL, Vögel und Verkehrslärm, S. 185).

Ungeachtet dessen wurde die Verträglichkeitsprognose des Planfeststellungsbeschlusses (auch) für das Vogelschutzgebiet Untermainschleusen vom Kieler Institut für Landschaftsökologie qualitätsgesichert (vgl. Anlage 31 zum Schriftsatz des Beklagten vom 8. April 2009, S. 34 ff.). Die Qualitätssicherung kommt zu dem Ergebnis, dass der Anteil der fluglärmarmen Zeiten (bezogen auf 55 dB(A)) im Planfall an allen Lärmnachweispunkten über 80 % liegen wird. In Bezug auf die im Vogelschutzgebiet als Rast- und Überwinterungsgäste geschützten Enten-, Säger- und Taucherarten wird ausgeführt, dass zwar eine Verpaarung im Rast- und Überwinterungsgebiet stattfindet. Es besteht aber kein Bedarf an akustischer Kommunikation über weite Instanzen. Bei diesen Arten sind vielmehr im Balzgeschehen visuelle Signale entscheidend. Ferner wird bestätigt, dass die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zur Empfindlichkeit von Rastvögeln und Wintergästen den Ergebnissen der Untersuchung "Vögel und Verkehrslärm" entsprechen.

1.4.2.6.9 Verlust der Brutstätte eines Schwarzmilans

Auch die Befürchtung des Klägers, vorhabensbedingt könne eine Brutstätte des Schwarzmilans verloren gehen, erweist sich als unbegründet. Die Planfeststellungsbehörde führt aus, der Schwarzmilan komme im Vogelschutzgebiet mit bis zu zwei Individuen in einem guten Erhaltungszustand vor. Ein besetzter Horst befinde sich auf der Eddersheimer Schleuseninsel (vgl. G2.VIII.2; Band 641 der Beiakten). Ein Brutvorkommen westlich des Mönchwaldsees werde nicht ausgeschlossen. Da das weitere Brutvorkommen westlich des Mönchwaldsees aber innerhalb des Vogelschutzgebiets vermutet wird - und nicht wie vom Kläger behauptet südlich des Mönchwaldsees - ist ein vorhabensbedingter Verlust dieser Brutstätte nicht zu befürchten.

1.5 Abweichungsprüfung

Die Planfeststellungsbehörde ist aufgrund der von ihr durchgeführten Verträglichkeitsprüfung zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben die FFH-Gebiete Kelsterbacher Wald und Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf erheblich beeinträchtigt werden (PFB, S. 1390 ff.; 1473 ff.). Somit durfte das Vorhaben nur aufgrund einer Abweichungsprüfung (§ 34 Abs. 3 bis 5 HENatG) zugelassen werden, die die Planfeststellungsbehörde in drei Schritten durchgeführt hat. Sie hat abwägend beurteilt, ob Abweichungsgründe das Vorhaben notwendig machen. Sie hat geprüft, ob weniger beeinträchtigende Alternativen gegeben sind. Und sie hat die notwendigen Kohärenzsicherungsmaßnahmen ermittelt und deren Durchführung verbindlich angeordnet. Der Planfeststellungsbehörde ist bei keinem der vorgenannten Prüfschritte ein Fehler unterlaufen, der der Klage des Klägers gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Erfolg verhilft.

1.5.1 Abweichungsgründe

Das Vorhaben durfte trotz der dargestellten erheblichen Beeinträchtigungen der FFH-Gebiete Kelsterbacher Wald und Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf zugelassen werden, da es in mehrfacher Hinsicht aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art notwendig ist (§ 34 Abs. 3 Nr. 1 HENatG).

Der Planfeststellungsbeschluss hat das Überwiegen der zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses, die für das Vorhaben sprechen, gegenüber dem Interesse an der unbeeinträchtigten Erhaltung der beiden gemeldeten FFH-Gebiete rechtsfehlerfrei begründet (PFB S. 1716 ff.). Der bereits seit Längerem bestehende Kapazitätsengpass am Frankfurter Flughafen soll beseitigt und der für das Jahr 2020 prognostizierte Verkehrsbedarf gedeckt werden (dazu 1.5.1.1). Ferner dient die Verwirklichung des Ausbauvorhabens nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde der Sicherung bestehender und der Schaffung neuer vom Flughafen abhängiger Arbeitsplätze sowie darüber hinausgehend der Stärkung der Wirtschaftskraft der Rhein-Main-Region insgesamt (dazu 1.5.1.2).

Schließlich gehören zu den zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses auch diejenigen Aussagen der Raumordnung, die zugunsten des Ausbauvorhabens getroffen worden sind (dazu 1.5.1.3). Hierbei geht es vor allem darum, dass der Luftverkehrsstandort Frankfurt als Drehkreuz des internationalen Luftverkehrs gesichert und gestärkt werden soll. Diese Gründe des öffentlichen Interesses insgesamt überwiegen die als durchaus erheblich anzusehenden Beeinträchtigungen der beiden betroffenen FFH-Gebiete.

1.5.1.1 Luftverkehrsrechtliche Belange

Der bedarfsgerechte Bau und Ausbau von Verkehrsflughäfen liegt - wie sich den Regelungen des Luftverkehrsgesetzes entnehmen lässt - im öffentlichen Interesse. Dies gilt auch für den Flughafen Frankfurt Main, der aufgrund seiner Genehmigung als Verkehrsflughafen der Zivilluftfahrt zur Verfügung steht (BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1978 - 4 C 79.76 -, BVerwGE 56, 110, 119). Dieses öffentliche Interesse besteht unabhängig davon, dass die Vorhabensträgerin eine privatrechtliche Gesellschaft ist (BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, BVerwGE 128, 358). In diesem Fall kann sich das öffentliche Interesse an dem Bau oder der Erweiterung weitgehend mit den unternehmerischen Belangen des Betreibers decken (BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, juris, Rdnr. 27). Innerhalb des luftverkehrsrechtlichen Systems, das die Erfüllung einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Aufgabe und Funktion an im Wettbewerb stehende Privatrechtssubjekte überantwortet, versteht es sich, dass den Betreibern die Möglichkeit eingeräumt werden muss, den Verkehrsbedarf nach unternehmerischen Gesichtspunkten und in Anpassung an die Bedingungen des jeweiligen Marktgeschehens zu decken (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2005, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 13).

Zu Recht hat die Planfeststellungsbehörde das Bestehen einer Luftverkehrsnachfrage angenommen, die den planfestgestellten Bau einer neuen Landebahn Nordwest rechtfertigt. Sie geht zunächst davon aus, dass schon derzeit am Flughafen Frankfurt Main ein Nachfrageüberhang besteht (PFB, S. 523 ff.) und dass die derzeitige Verkehrsleistung des Flughafens deshalb hinter der Luftverkehrsnachfrage zurückbleibt, weil die Start- und Landebahnkapazität die Zahl der planbaren Flugbewegungen limitiert. Nach der Auskunft des Flughafenkoordinators der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Planfeststellungsbehörde vom 27. September 2006 (Band 518 der Beiakten) übersteigt die Nachfrage nach Zeitnischen für Starts und Landungen ("Slots") am Flughafen Frankfurt Main seit etlichen Jahren kontinuierlich das kapazitiv mögliche Angebot (s. ebenso schon das frühere Schreiben des Flughafenkoordinators vom 26. Oktober 2005, übersandt als Anlage zum Schreiben der Beigeladenen an die Planfeststellungsbehörde vom 2. März 2007, Band 529 der Beiakten). So sind etwa für den Sommerflugplan 2006 344.440 Flugbewegungen beantragt worden und 298.450 Flugbewegungen konnten koordiniert werden, was einen Nachfrageüberhang von 45.990 Flugbewegungen ergibt (Auskunft des Flughafenkoordinators vom 27. September 2006, a.a.O.). Die Anzahl der im Voraus planbaren Zeitnischen (Koordinierungseckwert gemäß § 27a Abs. 2 LuftVG) betrug für die Sommerflugplanperiode 2007 für einen Vormittag 81 und für einen Nachmittag 83 Flugbewegungen je Stunde. Diese Kapazität ist nach den überzeugenden Ermittlungen der Planfeststellungsbehörde nahezu vollständig während des gesamten Tagesverlaufs erschöpft und ein nennenswertes Verkehrswachstum ohne Beseitigung der Kapazitätsengpässe nicht mehr möglich (siehe dazu PFB S. 528). Kapazitätsreserven zur Befriedigung der künftigen Luftverkehrsnachfrage bestehen nicht (siehe Aufklärungsschreiben der Planfeststellungsbehörde vom 21. September 2006, Band 518 der Beiakten, und Antwort der Vorhabensträgerin vom 16. April 2007, Band 531 der Beiakten).

Unter diesen Umständen musste den Beweisanträgen zu I. 8. nicht entsprochen werden. Das Beweisthema, ob an anderen europäischen Flughäfen, die dem Flughafen Frankfurt Main vergleichbar sind, die Nachfrage nach Slots deutlich über der Anzahl koordinierbarer Slots liegt, ohne dass hieraus ein Ausbaubedarf abgeleitet wird (Beweisantrag 8.1), ist unerheblich für die Frage, ob am Flughafen Frankfurt Main Ausbaubedarf besteht. Im Übrigen ist ein entsprechender Bedarf zwar Voraussetzung für einen Ausbau, aber umgekehrt muss nicht jeder Bedarf zu einem Ausbau führen. Die Entscheidung, andere Flughäfen nicht auszubauen, lässt daher keine sicheren Schlüsse auf den Ausbaubedarf in Frankfurt zu. Zu der Frage, von welchen Faktoren die Begrenzung von Slots abhängt und ob eine Korrelation zwischen Slots und Luftverkehrsnachfrage besteht (Beweisantrag 8.2), liegen sachverständige Äußerungen des Flughafenkoordinators vor, soweit es um die Situation am Frankfurter Flughafen geht. Diese fachliche Stellungnahme ist vom Kläger nicht erschüttert worden und dem Senat drängt sich auch nicht aus anderen Gründen eine weitere Sachverhaltsaufklärung dazu auf. Ein Gericht ist nicht bereits dann verpflichtet, ein beantragtes Sachverständigengutachten einzuholen, wenn es der unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptung nicht folgt (BVerwG, Beschluss vom 25. März 2009 - 4 B 63.08 -, Rdnr. 24 a. E.).

Der Feststellung eines Kapazitätsengpasses steht auch nicht entgegen, dass vereinzelt verfügbare Zeitnischen nicht durch koordinierte Flugbewegungen belegt sind. Der Ausnutzungsgrad der verfügbaren Slots beträgt derzeit insgesamt etwa 92 % (siehe Schreiben der Vorhabensträgerin vom 16. April 2007, a.a.O.) und reicht bis zu 98 % an einzelnen Verkehrstagen (Auskunft des Flughafenkoordinators vom 26. Oktober 2005, a.a.O.). Vereinzelt noch freie Slots stehen großteils nicht über die gesamte Flugplanperiode, sondern nur ganz punktuell zu einem Termin oder an wenigen Tagen bzw. wenigen Wochen zur Verfügung. Dr. Schubert von der Fa. Intraplan Consult GmbH, München (Intraplan) hat überzeugend in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass insbesondere für Netzwerk-Fluggesellschaften lediglich vereinzelte freie Zeitnischen nicht nutzbar sind, weil die Funktion des Flughafens Frankfurt Main als Drehkreuz die Planung von Zubringer- und Anschlussflügen in Abhängigkeit von den Start- bzw. Landezeiten von Interkontinentalflügen erfordert. Daher ist die Behauptung des Klägers, dass bestehende Slots für andere Destinationen freigegeben werden könnten (Beweisantrag I.8.3), nicht geeignet, den Nachfrageüberhang zu widerlegen und deshalb ist dieses Beweisthema unerheblich. Entsprechendes gilt für die Behauptung, dass Fluggesellschaften Slots auf Vorrat bestellten (Beweisanträge I.8.4 und 8.5). Das mag auf einzelne Slots zutreffen, es ist aber weder dargelegt noch sonst wie erkennbar, dass dies einen zahlenmäßigen Umfang erreicht, der geeignet wäre, den Nachfrageüberhang auszugleichen. Der Beweisantrag ist deshalb auch nicht hinreichend konkretisiert.

Weiter hat die Planfeststellungsbehörde zu Recht zugrunde gelegt, dass die Nachfrage nach Luftverkehrsdienstleistungen am Flughafen Frankfurt am Main bis zum Jahre 2020 weiter anwachsen wird. Dies begründet ein zwingendes öffentliches Interesse an dem Ausbauvorhaben.

Die internationale Zivilluftfahrtsorganisation ICAO prognostiziert langfristig einen weltweiten Zuwachs der Passagierzahlen von 3,5 % jährlich und beim Frachttransport einen Zuwachs von jährlich über 5 % (siehe die im PFB, S. 490, wiedergegebene Tabelle). In einem ähnlichen Rahmen bewegen sich nach den Feststellungen des Beklagten die Prognosen des Flugzeugherstellers Airbus. Für den Zeitraum zwischen 2006 und 2025 werden hier ein durchschnittlicher jährlicher Passagierzuwachs von 4,8 % und ein durchschnittlicher jährlicher Frachtverkehrszuwachs von 6 % angenommen. Auch wenn ähnliche Steigerungsraten in den nächsten Jahren nicht zu erwarten sein sollten, steht ein langfristig weltweites kontinuierliches Wachstum im Luftverkehr auf dieser Grundlage nicht in Frage.

Zur Ermittlung des Bedarfs konkret am Flughafen Frankfurt Main mit dem Planungshorizont des Jahres 2020 hat die Beigeladene Gutachten der Fa. Intraplan vorgelegt (Gutachten G8, Luftverkehrsprognosen 2020 für den Flughafen Frankfurt Main und Prognose zum landseitigen Aufkommen am Flughafen Frankfurt Main, Aktualisierung des Gutachtens G8 vom 30. Juli 2004 in der Fassung vom 12. September 2006 - G8, Band 247 der Beiakten; sowie vorhergehend das Gutachten G8 vom 30. Juli 2004 mit dem Prognosehorizont des Jahres 2015, Band 182 der Beiakten). Intraplan nimmt für Frankfurt einen jährlichen durchschnittlichen Passagierzuwachs zwischen 3,2 und 5,6 % sowie einen jährlichen Frachtverkehrszuwachs zwischen 4,4 und 6,9 % an. Für den Fall des Baus einer neuen Landebahn Nordwest prognostiziert Intraplan für das Jahr 2020 ein Passagieraufkommen am Flughafen Frankfurt Main von 88,6 Mio. Passagieren (einschließlich 0,3 Mio. Transitpassagieren) und eine Nachfrage nach 701.000 Flugbewegungen pro Jahr. Davon sollen 42,5 Mio. Passagiere auf den Originärverkehr von und nach Frankfurt Main entfallen und 45,8 Mio. Passagiere werden als Umsteiger erwartet (Transferverkehr). Dieses Verhältnis von Originär- und Transferverkehr entspricht in etwa auch der Verteilung im Basisjahr. Intraplan nimmt weitergehend auch eine Aufteilung in Verkehrssegmente, etwa in Geschäftsreisen und Privatreisen oder nach Streckenherkunft und Streckenziel vor (G8, S. 137). Eine noch weitergehende Aufgliederung, etwa die Auflistung des erwarteten Verkehrs von Low-Cost-Carriern (LCC-Verkehr) in Frankfurt Main (s. Schriftsatz des Klägers vom 6. April 2009, S. 59) ist für die Prognoseerstellung und auch für die Bewertung des öffentlichen Interesses nicht erforderlich. Als Prognoseprämissen legt Intraplan ein jährliches durchschnittliches Wirtschaftswachstum in Deutschland von 2 % und real konstante, das heißt auf der Basis des Jahres 2004 der allgemeinen Preisentwicklung folgende Luftverkehrspreise zugrunde. In der Prognose wird - nachfragelimitierend - ein Verbot von geplanten Flügen in der Nacht zwischen 23.00 und 5.00 Uhr vorausgesetzt.

Methodisch ist Intraplan in der Weise vorgegangen, dass in zwei Schritten ein Gesamtverkehrsmodell entwickelt wurde. Zunächst wurde die flughafenunabhängige Luftverkehrsnachfrage untergliedert nach Herkunft- und Zielgebieten ("Quelle-Ziel-Matrix") und nach Reisezwecken im Basisjahr ermittelt und unter Berücksichtigung relevanter Einflussgrößen wie der Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung von Beschäftigung und Einkommen, der Wirtschaftsleistung, der Reisekosten (insbesondere der Flugpreise) und der verkehrlichen Erschließung der Herkunfts- und Zielgebiete für das Prognosejahr angegeben. Sodann wurde im zweiten Schritt die prognostizierte Gesamtnachfrage auf die einzelnen Flughäfen in Abhängigkeit von Flugangebot und landseitiger Erreichbarkeit verteilt. Dabei sind alle in Betracht kommenden Flughäfen einbezogen, ebenso derzeit in Planung befindliche Neubau- und Ausbauvorhaben wie in München, Berlin, Wien, London und anderen Städten im europäischen Ausland oder in Dubai, soweit deren Realisierung bis zum Prognosejahr 2020 zu erwarten ist. Ferner berücksichtigt das Verkehrsmodell in Konkurrenz zum Luftverkehr stehende Verkehrsmittel wie insbesondere den Hochgeschwindigkeitsverkehr auf der Schiene und schätzt für die Prognose ab, inwieweit Zubringer- und Kurzstreckenflüge auch durch bis dahin realisierte Ausbauvorhaben im Schienenverkehr oder durch bereits im Basisjahr begonnene Kooperationen von Luftverkehr und Schienenverkehr ersetzt werden.

Im Verwaltungsverfahren hat die Planfeststellungsbehörde auch im Hinblick auf Einwendungen gegen die Prognosemethodik und die Plausibilität der Prognoseergebnisse die Technische Universität Hamburg-Harburg (TUHH) mit der Erstellung einer Qualitätssicherung für das Intraplan-Gutachten beauftragt. In ihrem Endbericht (Januar 2007, Band 528 der Beiakten) kommt die TUHH zu dem Ergebnis, dass die Methodik von Intraplan grundsätzlich sachgerecht, allerdings nur mit - noch vertretbaren - Einschränkungen nachvollziehbar ist und die Prognoseprämissen - bei einigen Kritikpunkten im Detail - grundsätzlich geeignet und angemessen sind (Zusammenfassung S. 74).

Die verwendete Quelle-Ziel-Matrix hält die TUHH hinsichtlich ihrer räumlichen und sachlichen Differenzierung für geeignet. Eine Beurteilung der Qualität der Matrix sei jedoch nicht möglich, weil die benutzten Daten von Intraplan als Geschäftsgeheimnis angesehen würden. Den lediglich linearen Ansatz von Intraplan zur Abhängigkeit der Verkehrsnachfrage von der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung sieht die TUHH als problematisch an, weil der Einfluss der Wirtschaftsentwicklung auf die Verkehrsnachfrage so übergewichtet werden könnte. Es wäre notwendig gewesen, weitere potenzielle Einflussfaktoren durch eine multiple Regressionsanalyse zu überprüfen (a. a. O., S. 19). Das der Prognose von Intraplan zugrunde gelegte Wirtschaftswachstum von durchschnittlich 2 % jährlich bis 2020 für Deutschland beurteilt die TUHH unter Hinweis auf die Entwicklung seit dem Jahr 2000 als leicht optimistisch (S. 36), weist aber andererseits darauf hin, dass Intraplan das Wachstum der Weltwirtschaft mit 3 % pro Jahr bis zum Jahre 2020 prognostiziert, was innerhalb des Spektrums anderer Prognosen liege. Zur Prognoseprämisse der "real konstanten" Luftverkehrspreise dokumentiert die TUHH statistische Zahlen, wonach die Luftverkehrspreise seit dem Jahre 2000 stärker als die allgemeinen Preise gestiegen seien (S. 46) und betont die Bedeutung des Ölpreises hierfür, der auch in der Zukunft einen großen Unsicherheitsfaktor beinhalte (S. 48). Allerdings fließt nach Feststellung der TUHH die quantitative Annahme von Intraplan zu den Treibstoffpreisen auf dem Niveau des Jahres 2004 nicht direkt in das Nachfragemodell ein (S. 47).

Im Hinblick auf die Empfehlungen der Qualitätssicherung hat die Planfeststellungsbehörde von Intraplan ergänzende gutachterliche Stellungnahmen angefordert. In Sensitivitätsrechnungen hat Intraplan (Aufklärungs- und Ergänzungsbedarf, Mai 2007, Band 535 der Beiakten) das Passagieraufkommen im Jahre 2020 bei einem bis dahin jeweils um 10 % geringer unterstellten Wirtschaftswachstum mit 83,7 Mio. Passagieren und bei einem bis dahin jeweils um 25 % geringer unterstellten Wirtschaftswachstum mit 77,3 Mio. Fluggästen prognostiziert (a.a.O., S. 4). In diesen Fällen gehe der Transferverkehr im Vergleich zum Originärverkehr etwas stärker zurück. In der ersten Sensitivitätsrechnung würde das ursprünglich prognostizierte Fluggastaufkommen etwa zwei Jahre später erreicht, in der zweiten Rechnung etwa fünf Jahre später (a.a.O., S. 4). Intraplan verteidigt jedoch gleichzeitig das ursprünglich zugrunde gelegte Wirtschaftswachstum unter Hinweis auf vorliegende Wachstumsprognosen für die Wirtschaft in Europa und weltweit. In einer weiteren Vergleichsberechnung bei angenommen um real 10 % steigenden und ferner um einen Betrag in Höhe von 20,- € für Sicherheitsgebühren erhöhten Flugverkehrspreisen prognostiziert Intraplan für diesen Fall ein Passagieraufkommen von 83,4 Mio. Fluggästen im Jahr 2020 und das Erreichen des ursprünglich prognostizierten Passagieraufkommens etwa zwei Jahre später (a.a.O., S. 9).

Die Einwendungen des Klägers gegen die so erfolgte Feststellung eines Bedarfs für 701.000 Flugbewegungen im Jahr am Flughafen Frankfurt Main zur Bewältigung eines Passagieraufkommens von 88,6 Mio. Passagieren im Jahr 2020 sind unbegründet. Es ergibt sich aus der Natur einer Prognose, dass Aussagen dieser Art nicht der vollen, insbesondere auf das Ergebnis bezogenen richterlichen Kontrolle unterliegen können. In der Rechtsprechung ist deshalb anerkannt, dass eine behördliche Prognose über einen bestimmten Verkehrsbedarf rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der der Prognose zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt worden und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2001 - 11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364, 378; Beschluss vom 15. Januar 2008 - 9 B 7.07 -, Rdnr. 4).

Zunächst trifft es zwar zu, dass einzelne Prognoseschritte von Intraplan nicht nachvollzogen werden können, vor allem weil die Quelle-Ziel-Matrix nicht offengelegt wird und insbesondere die Daten von Fluggastbefragungen nicht zugänglich sind. Von der qualitätssichernden Stellungnahme der TUHH ist jedoch bestätigt worden, dass die von Intraplan angewendete Methode, insbesondere auch die Arbeit mit einer Quelle-Ziel-Matrix, geeignet und sachgerecht ist (a.a.O., S. 74). Der Vorteil des angewendeten Verkehrsmodells liegt gegenüber sonst verwendeten Trendprognosen insbesondere in der Berücksichtigung auch konkurrierender Verkehrsträger (a.a.O., S. 10). Diese Feststellungen der Qualitätssicherung werden nicht erschüttert und können daher in Verbindung mit der bestätigten Plausibilität der Prognoseprämissen und Prognoseergebnisse die Defizite bei der Nachvollziehbarkeit der Prognose hinreichend ausgleichen (vgl. zu einer ähnlichen Situation bei der Überprüfung einer Intraplan Prognose das Senatsurteil vom 17. Juni 2008 betreffend den Ausbau des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden, z.B. 11 C 1975/07.T, S. 14 f., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 1. April 2009 - 4 B 62/08 -, juris). Dies betrifft auch die Frage des Abgleichs von modellierter Netzbelastung mit der Realbelastung (siehe TUHH, a.a.O., S. 23).

Dem Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung, die Belastbarkeit der Ergebnisse einer Verkehrsprognose könne ohne Kenntnis der verwendeten Quell-Ziel-Matrix nicht geprüft werden (Beweisantrag I.1), war daher nicht zu entsprechen. Soweit es um die Überprüfung der Ergebnisse des Gutachtens G8 geht, liegt das qualitätssichernde Gutachten der TUHH vor, das nicht erschüttert worden ist. Soweit behauptet wird, die Belastbarkeit von Ergebnissen könne nicht geprüft werden, handelt es sich um eine Frage der rechtlichen Bewertung und nicht um eine Tatsachenbehauptung. Im Übrigen hat die TUHH wie ausgeführt festgestellt, dass die Plausibilität der Ergebnisse des Gutachtens G8 auch ohne Kenntnis der verwendeten Quell-Ziel-Matrix hinreichend überprüfbar ist.

Der gegen die Methode von Intraplan vorgetragene Einwand, statt einer linearen Verbindung zwischen Wirtschaftsentwicklung und Passagierzahlentwicklung im Modell hätten mehrere unabhängig voneinander stehende Variablen verwendet werden müssen (multiple Regression), erschüttert die Methodik im Ergebnis nicht. Zwar wird eine multiple Regression insoweit auch von der TUHH für empfehlenswert gehalten (a.a.O., S. 19 und S. 71). Damit könne der Gefahr einer Überschätzung des Einflusses der Wirtschaftsentwicklung auf die Verkehrsnachfrage begegnet werden. Gleichzeitig hat die TUHH jedoch zur Kompensation dieses Defizits eine Sensitivitätsanalyse vorgeschlagen, um den Einfluss der Wirtschaftsentwicklung auf das Verkehrsaufkommen bei unterstellt geringerem Wirtschaftswachstum besser abschätzen zu können. Eine derartige Sensitivitätsbetrachtung hat Intraplan - wie ausgeführt - vorgelegt. Hieraus ist zu erkennen, dass das prognostizierte Verkehrsaufkommen bei einem um 25 % niedrigeren Wirtschaftswachstum um 12,5 % geringer ausfallen wird und das für 2020 erwartete Passagieraufkommen etwa 5 Jahre später erreicht würde (TUHH, a.a.O., S. 4). Dieser Aussage lässt sich entnehmen, dass die Bedeutung des Wirtschaftswachstums für die Verkehrsnachfrage in dem Modell von Intraplan nicht unvertretbar gewichtet wird. Auch deutlich geringere Annahmen zum Wachstum führen lediglich zu einer Verschiebung der prognostizierten Nachfrage.

Gegen das Prognosegutachten G8 wird weiter eingewendet, die Prognoseprämissen seien fehlerhaft und unvollständig. Es wird beanstandet, die Annahme real konstanter Flugverkehrspreise auf der Basis des Jahres 2004 sei verfehlt (Regio Consult, Luftverkehrsprognose, Untersuchung der aktuellen Entwicklung der Luftverkehrspreise, März 2008, Anlage 24 zum Schriftsatz des Klägers vom 24. März 2008). Schon bis zum Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses sei der Ölpreis massiv angestiegen und deshalb machten die Treibstoffkosten der Luftverkehrsgesellschaften einen deutlich größeren Anteil der Betriebskosten aus als von Intraplan angenommen. Ferner sei aufgrund einer sich schon abzeichnenden Tendenz zur Verknappung des Öls sowohl ein weiterer Anstieg der Ölpreise als auch infolge davon ein Einbrechen des Wirtschaftswachstums zu erwarten. Letzteres führe wegen der Schwächung verfügbarer Einkommen zu einer geringeren Luftverkehrsnachfrage.

Diese Einwände greifen im Ergebnis nicht durch. Die Sensitivitätsanalyse von Intraplan (Aufklärungs- und Ergänzungsbedarf, a.a.O., S. 9 f.) auf der Basis eines realen Anstiegs der Flugpreise um 10 % und zusätzlich unter Berücksichtigung einer Flugsicherheitsgebühr von 20 € je Flug kommt zu dem Ergebnis, dass das sonst für 2020 prognostizierte Verkehrsaufkommen auf dieser Grundlage etwa zwei Jahre später, also im Jahre 2022, erreicht wird. Diese Abweichung von der Prognose im Gutachten G8 ist unwesentlich und somit können die prognostizierten Zahlen von Flugpassagieren auch unter Berücksichtigung eines deutlich höheren als von Intraplan zugrunde gelegten Ölpreises als plausibel angesehen werden. Da die Treibstoffkosten aber nur einen Teil die Betriebskosten der Luftverkehrsgesellschaften ausmachen, wird mit einer um real 10 % steigenden Flugpreisannahme ein gegenüber dem Jahre 2004 deutlich höher liegender Ölpreis abgedeckt.

Weiter kann berücksichtigt werden, dass die seit 2004 bereits deutlich gestiegenen Flugpreise weder weltweit noch in Deutschland zu einem Einbruch der Luftverkehrsnachfrage geführt haben. Dies dürfte daran liegen, dass die Preise nur ein eher geringerer Bestimmungsfaktor der Luftverkehrsnachfrage sind und mehr die wirtschaftliche Entwicklung weltweit die Luftverkehrsnachfrage bestimmt (siehe zur Relation der Bestimmungsfaktoren Flugpreis und wirtschaftliche Entwicklung: Intraplan G8, S. 131).

Daher bedarf es keiner Beweiserhebung dazu, dass die Luftverkehrspreise in den Jahren 2000 bis 2007 real um 27,7 % und in den Jahren 2005 bis 2008 real um 15,6 % gestiegen sind (Beweisanträge I.3 des Klägers). Diese Zahlen können als zutreffend unterstellt werden. Im Übrigen liegen zur Frage der Steigerung der Luftverkehrspreise die nicht erschütterten gutachterlichen Stellungnahmen von Intraplan und der TUHH vor.

Durch die unter Bezugnahme auf Sachverständigenmeinungen vorgetragene Einschätzung, infolge einer zu erwartenden Verknappung des Öls in den nächsten Jahren sei mit einem Einbrechen des Wirtschaftswachstums sowie wegen der abzusehenden Kostensteigerungen mit sinkender Nachfrage zu rechnen, wird die anders lautende prognostische Einschätzung von Intraplan noch nicht erschüttert. Daher bedarf es auch keiner Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu der Behauptung, das von Intraplan angenommene BIP-Wachstum von 2 % in den Jahren 2005 bis 2020 bilde den obersten Rand der zu erwartenden Entwicklung (Beweisantrag I.4 des Klägers) oder zu der Behauptung, dass ein langfristig kontinuierlich weltweites Wachstum im Luftverkehr aufgrund von Wirtschaftskrisen, Ölverknappung, Klimawandel und anderen Einflüssen nicht verlässlich prognostizierbar sei (Beweisantrag I.7.1 des Klägers).

Schließlich kann speziell für die hier maßgebliche Prognose der Passagierzahlen des Flughafens Frankfurt Main berücksichtigt werden, dass die Preissensitivität im Geschäftsreiseverkehr, der für den Frankfurter Flughafen im Vordergrund steht, geringer ist als im Privatreiseverkehr (TUHH, a.a.O. S. 48). Das betrifft auch die Einschätzung, der Anstieg der Flugpreise sei auch in der Sensitivitätsanalyse zu niedrig angesetzt (s. dazu Regio Consult, a.a.O., S. 19).

Weiter wird kritisiert, dass die negative Bevölkerungsentwicklung und die zukünftig veränderte Altersstruktur der Bevölkerung sowie die zu erwartende Änderung des Flugverhaltens aus Gründen des Klimaschutzes bei der Prognose der Passagierzahlen ebenso wenig hinreichend berücksichtigt worden sei wie die Konkurrenz durch Low-Cost-Verkehr ab und zu anderen Flughäfen, die Konkurrenz durch die bis zum Prognosejahr realisierten Flughafenausbauplanungen in München und Berlin sowie durch den Ausbau des Hochgeschwindigkeitsschienenverkehrs.

Diese Kritik trifft nicht zu. Die Rahmenbedingungen der Luftverkehrsnachfrage und dabei auch rechtliche Änderungen wie die Einbeziehung des Luftverkehrs in den Emissionshandel sowie gesellschaftliche Strömungen hat Intraplan qualitativ ebenso berücksichtigt (siehe G8, S. 103, 105 und 111), wie eine Veränderung der Nachfrage durch Low-Cost-Anbieter sowie durch den Ausbau konkurrierender Flughäfen und des Schienenhochgeschwindigkeitsverkehrs (siehe TUHH, S. 50 und 52). Im Schienennetz sind die Ausbaumaßnahmen im "vordringlichen Bedarf" der Bundesverkehrswegeplanung 2003 als bis zum Jahre 2020 realisiert unterstellt worden (G8, a.a.O., S. 116); im innerdeutschen Flugverkehr ist gegenüber der ursprünglichen Prognose von Intraplan (G8, 2004, a.a.O., Band 182 der Beiakten) allerdings ein geringerer Verlagerungsanteil auf die Schiene zugrunde gelegt, weil bezüglich der Kooperation zwischen Lufthansa und der Deutschen Bahn "derzeit eine gewisse Ernüchterung eingetreten sei", was die Qualitätssicherung für plausibel hält (siehe TUHH, a.a.O., S. 52).

Auch aus dem Umstand, dass das im Jahresdurchschnitt bis zum Jahre 2020 zugrunde gelegte Passagierwachstum in den bisher verstrichenen Jahren seit 2006 verfehlt worden ist (siehe dazu Regio Consult, a.a.O. S. 104), kann keine mangelnde Plausibilität der Passagierprognose hergeleitet werden. Vielmehr kann dieser Umstand mit dem Erreichen der Kapazitätsgrenze des Flughafens erklärt werden. Dr. Schubert von Intraplan hat hierzu in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert, dass im Gutachten G8 zwar die - derzeit nicht erreichte - technische Kapazitätsgrenze des Landebahnsystems von etwa 520.000 Flugbewegungen pro Jahr Berücksichtigung gefunden hat, gleichwohl aber zu Spitzenzeiten mangels ausreichender Zeitnischen für weitere Starts und Landungen vorhandene Nachfrage derzeit schon unbedient bleibt. Letzterer Umstand ist in das Modell von Intraplan nicht eingeflossen. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung bereits am 2. Juni 2009 - vor dieser Erläuterung durch Dr. Schubert - gestellte Beweisantrag auf Vernehmung von Dr. Schubert als sachverständigen Zeugen zu diesem Thema ist abgelehnt worden, weil das Beweismittel ungeeignet ist. Dr. Schubert kann in diesem Zusammenhang nicht wie ein Zeuge die Wahrnehmung vergangener Tatsachen oder Zustände kraft seiner besonderen Sachkunde bekunden (§§ 173 VwGO, 414 ZPO), sondern gibt aufgrund seiner Sachkunde eine Bewertung ab und erläutert sein Gutachten (vgl. auch § 411 Abs. 3 ZPO).

Weiterhin bedarf es auch nicht der Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens zu der Behauptung, dass die Abweichungen der Luftverkehrsprognose zur realen Entwicklung in den Jahren 2004 bis 2007 bei Passage und Fracht auf eine fehlerhafte Methode bzw. fehlerhafte Anwendung der Methode zurückzuführen sind (Beweisantrag I.2 des Klägers). Denn die sachverständige Überprüfung der Luftverkehrsprognose durch die TUHH hat ergeben, dass auch in Anbetracht der realen Entwicklung in den vergangenen Jahren kein methodischer Fehler des Gutachtens G8 vorliegt. Diese Feststellung der TUHH ist nicht erschüttert. Aus dem gleichen Grund bedarf es auch keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den weiteren Behauptungen, der prognostizierte Verkehrsbedarf für das Jahr 2020 werde aufgrund der nach Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses unerwarteten Verkehrsentwicklungen nicht eintreten und ein Luftverkehrswachstum für den Frankfurter Flughafen, welches bis zum Jahre 2020 701.000 Flugbewegungen erzeugen könnte, sei nicht zu erwarten (Beweisanträge I.7.2 und 7.3 des Klägers). Neben der methodischen Eignung hat die TUHH auch die Plausibilität der Prognoseergebnisse des Gutachtens G8 bestätigt. Im Übrigen bezieht sich der Antrag auf Ereignisse, die nach dem - maßgeblichen - Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses liegen.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Bedarfsermittlung an vergangene langjährige Entwicklungen anknüpft und auch die Prognoseaussagen für eine langfristige Entwicklung bis zum Prognosehorizont 2020 rechtlich nicht zu beanstanden sind. Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Wirtschaft, auch mit Auswirkungen auf die Luftverkehrswirtschaft, lassen dagegen keine hinreichend sicheren Schlüsse auf langfristige Entwicklungen zu; sie sind nicht geeignet, die Prognose insgesamt in Frage zu stellen. Planungen für große Infrastrukturvorhaben wie den Ausbau des Frankfurter Flughafens können nicht von momentanen Ereignissen und Einschätzungen abhängig gemacht werden. Verdeutlicht werden kann dies an der Argumentation mit der Entwicklung des Ölpreises: Nach Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses im Dezember 2007 stieg der Ölpreis bis August 2008 noch erheblich und es wurde darauf aufbauend argumentiert, aufgrund der weiteren Verteuerung des Öls werde die Luftverkehrsnachfrage gegenüber der Prognose einbrechen. Im Zuge der Wirtschaftskrise ab dem 2. Halbjahr 2008 sank der Ölpreis wieder stark und nunmehr wird gegen die langfristige Prognose angeführt, die Wirtschaftskrise werde zu einem Rückgang der Luftverkehrsnachfrage führen.

Soweit schließlich der Prognosehorizont 2020 für unzureichend gehalten und eine Erweiterung des Prognosehorizonts auf das Jahr 2025 oder ein noch späteres Jahr gefordert wird, hat Intraplan überzeugend darauf hingewiesen, dass eine verlässliche Prognose über einen längeren Zeitraum nicht möglich ist. Gleichwohl rechnet Intraplan in einem Ausblick auf das Jahr 2025 mit weiteren Steigerungen sowohl der Passagier- als auch der Frachtzahlen im Umfang von etwa 3,2 % jährlich (G8, a.a.O., S. 133 und S. 156, PFB, S. 498). Die TUHH bestätigt, dass der gewählte Prognosehorizont den in der Verkehrsplanung üblicherweise betrachteten Zeiträumen entspricht und dass längerfristige Daten für die Prognoseprämissen wie die Wirtschaftsentwicklung auf der Regionsebene nicht verfügbar sind (a.a.O., S. 70). Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass Intraplan im November 2007 eine "Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025" vorgelegt hat. Diese Prognose ist nicht auf die Region Frankfurt bezogen.

1.5.1.2 Wirtschaftliche Gründe

Es streiten auch erhebliche wirtschaftliche Gründe für den Ausbau. Zu Recht stellt die Planfeststellungsbehörde in ihre Abwägung ein, dass die Realisierung des Vorhabens positive wirtschaftliche und strukturelle Effekte haben wird (PFB, S. 514 ff. und 1717). Der kapazitive Ausbau führt hiernach zu einer Stärkung des Flughafens im internationalen Wettbewerb, sichert die dort bestehenden bzw. vom Flughafen abhängigen Arbeitsplätze und schafft neue Arbeitsplätze. Hierbei ist für die Planfeststellungsbehörde nicht die genaue Zahl der neu entstehenden Arbeitsplätze entscheidend, sondern die Feststellung, dass eine Kausalbeziehung zwischen dem geplanten Ausbau und der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze in der ungefähr prognostizierten Größenordnung besteht (PFB, S. 515 und 521). Die Behörde stützt sich auf zwei von der Beigeladenen eingeholte Gutachten ("Einkommens- und Beschäftigungseffekte des Flughafens Frankfurt Main" vom 12. Juli 2004 mit Aktualisierung vom 13. Juli 2006 von Prof. Dr. Hujer - G19.1 - und "Standortfaktor Flughafen Frankfurt Main - Bedeutung für die Struktur, Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Region Frankfurt/Rhein-Main" vom 22. Juli 2004 mit Aktualisierung vom 16. November 2006 von Prof. Dr. Baum - G19.2 -; jeweils in Band 255 der Beiakten).

Im Gutachten G19.1 (S. 165) wird die Zahl der direkt auf dem Flughafen Beschäftigten für das Jahr 1999 mit rund 61.000 angegeben und es wird errechnet, dass in diesem Ausgangsjahr in der Bundesrepublik Deutschland rund 118.000 weitere Arbeitsplätze vom Flughafen Frankfurt Main abhängig gewesen sind (indirekte und induzierte Effekte), davon in Hessen 61.000. Mittels einer Simulation wird die Zahl der im Planungsfall 2015 auf dem Flughafen direkt Beschäftigten mit 94.000 (davon in Hessen 80.000) und die Zahl aufgrund indirekter und induzierter Effekte Beschäftigter mit 125.000 (davon in Hessen 62.000) prognostiziert (s. G19.1, S. 166 f.). Für das Prognosejahr 2020 wird in der Aktualisierung des Gutachtens mittels einer Regressionsrechnung eine Zahl von rund 95.000 direkt auf dem Flughafen Beschäftigter ermittelt. Für den "Prognosenullfall 2020" (d.h. ohne den geplanten Ausbau) werden in G19.1 rund 80.000 direkt auf dem Flughafen Beschäftigte angenommen.

Aus dem Gutachten G19.2 macht sich die Planfeststellungsbehörde die Feststellung zu eigen, dass eine Stärkung der Hub-Funktion des Frankfurter Flughafens die Attraktivität der Rhein-Main-Region für die Neuansiedlung von Wirtschaftsunternehmen erhöht und für die bereits ansässigen Unternehmen vorteilhaft ist, vor allem im Hinblick auf die kostengünstige und schnelle Direktanbindung der Region mit einem großen Angebot an Flugzielen und damit einhergehendem Markterweiterungspotenzial (siehe PFB, S. 520). Das Gutachten G19.2 (S. 129) quantifiziert die Wertschöpfungsgewinne im Planungsfall 2020 gegenüber dem Prognosenullfall 2020 mit einer Differenz von etwa 13,3 Mrd. Euro, wobei das Gutachten davon ausgeht, dass es bereichsspezifisch durch den vorhabensbedingt beschleunigten Strukturwandel zu Arbeitsplatzverlusten kommen kann, die jedoch durch die hohe Zahl neu entstehender Arbeitsplätze mehr als kompensiert werden (siehe G19.2, S. 132).

Die zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Effekte in der Abwägung erhobenen Einwendungen insbesondere gegen die Gutachten G19.1 und 19.2 zeigen keine Rechtsfehler auf. Ausgangspunkt der gerichtlichen Kontrolle ist auch hier, dass sachverständige prognostische Wertungen nicht der vollen, insbesondere auf das Ergebnis bezogenen richterlichen Kontrolle unterliegen können, sondern dann rechtlich nicht zu beanstanden sind, wenn die jeweilige Prognose nach einer geeigneten Methode durchgeführt, der zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist (siehe oben bei 1.5.1.1.). Außerdem ist hier zu berücksichtigen, dass für die Planfeststellungsbehörde nicht die in den Gutachten erfolgte Quantifizierung der zum Ausgangszeitpunkt bestehenden und im Planungsfall bzw. Prognosenullfall zu erwartenden Arbeitsplätze oder Wertschöpfungsgewinne entscheidend war, sondern die Aussage über eine Kausalbeziehung zwischen dem geplanten Ausbau und einer positiven wirtschaftlichen Entwicklung der Rhein-Main-Region, insbesondere im Hinblick auf die Entstehung von zusätzlichen Arbeitsplätzen. Die Planfeststellung brauchte sich hier auch nicht auf konkrete Zahlen zu Arbeitsplätzen festzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, juris, Rdnr. 56, zu § 29b LuftVG).

Auch die kritischen Stellungnahmen zu den Gutachten G19.1 und G19.2 (Regio Consult, Begutachtung der Studie G19.1 - vom 17. Februar 2005 und Regio Consult, Begutachtung der Studie G19.2 - vom 18. Februar 2005) ziehen nicht in Zweifel, dass durch den geplanten Ausbau insgesamt, d. h. in der Summe direkter, indirekter und induzierter Effekte, zusätzliche Arbeitsplätze im Vergleich zum Prognosenullfall entstehen (siehe Begutachtung zu G19.1, S. 6 sowie zu G19.2, S. 6), lediglich die Zahl der neu entstehenden Arbeitsplätze wird von Regio Consult deutlich geringer prognostiziert. Diese Einschätzung vonseiten der Kritik beruht aber - nach eigener Aussage zu einem wesentlichen Teil (siehe Begutachtung zu G19.1, S. 6) - auf dem Umstand, dass die Luftverkehrsnachfrage aus dem Gutachten G8, die der Bewertung der wirtschaftlichen Effekte zugrunde liegt, als zu hoch angesehen wird. Eine solche Bewertung der im Gutachten G8 prognostizierten Luftverkehrsnachfrage ist jedoch - wie oben unter 1.5.1.1 dargelegt - nicht berechtigt und damit entfällt bereits die wesentliche Grundlage für die Annahme deutlich geringerer Arbeitsplatzeffekte als in G19.1 prognostiziert.

In der "Dokumentation zum Konsens-Workshop zur Evaluation der Gutachten im Planfeststellungsverfahren zum Ausbau des Rhein-Main-Flughafens G19.1 und G19.2, Rhein-Main-Institut e.V.", Stand 25. April 2007 (Anlage 14 zum Eilantrag des Klägers vom 8. Februar 2008; im Folgenden: Dokumentation) wird ebenfalls Kritik am Gutachten G19.1 geübt. Die in G19.1 verwendete Input-Output-Methode in Verbindung mit Befragungen zur Eingangsdatenbeschaffung stelle nicht diejenige Methode dar, welche die eigentlich interessierenden Effekte wie Gesamteinkommen und Gesamtbeschäftigung ohne die Gefahr gravierender Fehlschlüsse am geeignetsten prognostizieren könne. Andere Methoden seien verfügbar, aber nicht benutzt worden. Die Methode sei auch nicht sachgerecht angewandt worden. Es bestehe die Gefahr von Verzerrungen durch einseitige Befragungen von Unternehmen auf dem Flughafen, die möglicherweise interessengeleitete Antworten gegeben hätten.

Diese Einwände sind nicht berechtigt. Der Verfasser des Gutachtens G19.1, Prof. Hujer, hat überzeugend dargelegt, dass für die Prognose der direkt auf dem Flughafen Beschäftigten einerseits eine Szenario-Analyse durchgeführt worden ist, mit der auch bereits absehbare qualitative Entwicklungen berücksichtigt werden konnten, andererseits aber auch Regressionsanalysen, die ausschließlich auf objektiven Vergangenheitsdaten beruhten. Beide Methoden hätten zu fast identischen Ergebnissen geführt. Der Vorwurf, die erfragten Angaben würden eine unverzerrte Prognose ausschließen, sei somit nicht nachvollziehbar (Stellungnahme zur Dokumentation zum Konsensworkshop des Rhein-Main-Instituts e.V. zur Evaluation des Gutachtens G19.1 vom 12. Juni 2007, S. 2 bei Ziffer 3, vorgelegt als Anlage 11 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 26. Juni 2008). Außerdem seien zu den Datenerhebungen im Wege der Befragung zusätzliche Plausibilitätsüberprüfungen durchgeführt worden (a.a.O., S. 9 bei Ziffer 19 und 20). Zur empirischen Analyse der indirekten und induzierten Effekte sei der Input-Output-Ansatz verwendet worden, der als weltweit akzeptierte Methode eingesetzt werde und speziell das für den Frankfurter Flughafen verwendete Modell sei im Jahre 2001 im Rahmen einer internationalen Konferenz präsentiert und diskutiert worden (a.a.O., S. 3 bei Ziffer 4). Die theoretischen Grundlagen des Modells seien im Gutachten G19.1 ausführlich diskutiert worden und die Input-Output-Tabellen seien öffentlich zugänglich (a.a.O.).

Zur Verwertung von Aussagen aus dem Gutachten G19.2 im Planfeststellungsbeschluss wird kritisiert, mit der im Gutachten G19.2 verwendeten Methodik ließen sich keine Kausalitäten testen. Der Versuch in G19.2, die wirtschaftliche Entwicklung der Region ausschließlich auf den Faktor Luftverkehr zurückzuführen, sei nicht überzeugend (Dokumentation S. 34). In G19.2 sei die Regressionsmethode grob fehlerhaft angewendet worden (Dokumentation, a.a.O., S. 28). Leicht verfügbare Daten seien nicht in die Untersuchung einbezogen und willkürlich räumliche Abgrenzungen vorgenommen worden, wobei wichtige Regionen wie die Region München nicht bei der Betrachtung berücksichtigt worden seien (Dokumentation, a.a.O., S. 29).

Auch aus dieser Kritik lässt sich kein Bewertungsfehler der Planfeststellungsbehörde herleiten. Für die Planfeststellungsbehörde war nicht die Quantifizierung der Wertschöpfungsgewinne im Gutachten G19.2 wesentlich, sondern die Aussage über eine Kausalbeziehung zwischen dem geplanten Ausbau und einer positiven wirtschaftlichen Entwicklung der Rhein-Main-Region. Diese Kausalbeziehung ist unabhängig von den kritisierten Regressionsmodellen, unabhängig von der Verwendung von statistischen Schätzgleichungen (vgl. die Erwiderung der Kritik durch den Gutachter von G19.2, Prof. Baum, S. 10, Anlage 10 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 26. Juni 2008), und auch unabhängig von der Diskussion um "Scheinkorrelationen" (siehe dazu Dokumentation, a.a.O., S. 23 und die Erwiderung von Baum hierzu, a.a.O., S. 21).

Unrichtig ist die Kritik (Dokumentation, a.a.O., S. 34), das Gutachten G19.2 unternehme den Versuch, die regionale Wirtschaftskraft allein auf die Luftverkehrsinfrastruktur zurückzuführen. Vielmehr ist nach Aussage des Gutachtens G19.2 die Entwicklung der nationalen Wirtschaft der dominierende Faktor für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft und die Luftverkehrsanbindung lediglich eine ergänzende Größe (siehe Erwiderung von Baum, a.a.O., S. 23). Zutreffend ist, dass in der ursprünglichen Fassung des Gutachtens G19.2 die Region München nicht einbezogen wurde, weil der neue Flughafen München erst seit 1992 in Betrieb war, so dass keine ausreichend langen Zeitreihen vorlagen. In der Aktualisierung des Gutachtens ist München aber einbezogen worden mit dem Ergebnis, dass die wirtschaftliche Stärke von "Hub-Regionen" hierdurch unterstrichen wird (Baum, a.a.O.).

Für eine Kausalbeziehung zwischen Flughafeninfrastruktur und Wirtschaftswachstum sprechen nach der überzeugenden Aussage des Gutachtens G19.2 plausible und in der Volkswirtschaftslehre allgemein anerkannte Argumente, die zur Aufstellung einer entsprechenden Hypothese berechtigen (Baum, a.a.O., S. 5). Mit dem Gutachten G19.2 wird gezeigt, dass diese Hypothese mit empirischen Untersuchungen nicht widerlegt werden kann und dass daher bis zum Beweis des Gegenteils von dieser Hypothese auszugehen ist (Baum, a.a.O., S. 4). Die genannte Hypothese wird auch durch die Einwendungen zu G19.2 nicht widerlegt. Baum (a.a.O., S. 6) hält die gegenteilige Hypothese der Kritik, dass nämlich zwischen Luftverkehrsanbindung und regionaler Verkehrsentwicklung kein Zusammenhang besteht, für nicht plausibel. Dies entspricht der Auffassung des Senats (siehe bereits Urteil vom 17. Juni 2008, 11 C 2089/07.T, S. 47). Es ist unmittelbar einsichtig, dass bei Erhöhung der Zahl der abgefertigten Passagiere und Erhöhung der Zahl der Flugbewegungen neue Arbeitsplätze zum Beispiel im Bereich der Personen- und Gepäckkontrolle, der Gepäckabfertigung, des Catering, der Flugsicherung usw. entstehen und dies somit auf die Beschäftigungssituation am Flughafen und darüber hinaus in der Region positive Auswirkungen hat. Hieran hat der Senat im Übrigen auch deshalb keinen Zweifel, weil schon im Verwaltungsverfahren zum Ausbau des Frankfurter Flughafens vonseiten der Kommunen dezidiert vorgetragen worden ist, weitere Siedlungsflächen würden für ihre Entwicklung künftig benötigt werden. Für den genannten Zusammenhang spricht auch ganz deutlich die wirtschaftliche Entwicklung in der Rhein-Main-Region, die stets in Verbindung mit dem Frankfurter Flughafen gestanden hat.

Durch die noch geforderte Einbeziehung noch weiterer oder aktueller Daten oder anderer räumlicher Abgrenzungen wäre schließlich allenfalls eine unwesentliche Korrektur in den quantitativen Aussagen der Gutachten zu erwarten. Dies würde an den für die Planfeststellungsbehörde maßgeblichen Kausalbeziehungen zwischen Flughafenausbau und wirtschaftlichen Effekten nichts ändern.

1.5.1.3 Belange aus der Raumordnung

Zu den öffentlichen Interessen, die für einen Flughafenausbau sprechen und im Rahmen der Abwägung nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 HENatG zu berücksichtigen sind, zählen auch diejenigen Aussagen der Raumordnung, die zugunsten des Ausbauvorhabens getroffen worden sind. Hier ist zunächst Ziffer 7.4 des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 (festgestellt durch Rechtsverordnung vom 13. Dezember 2000, GVBl. 2001 I, S. 2, in der Fassung vom 12. Januar 2003, GVBl. I, S. 62) - LEP 2000 - zu nennen, wonach der Stellenwert des Flughafens Frankfurt Main als internationaler Großflughafen mit flexiblem Zugang zu den europäischen und weltweiten Märkten unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Mediationsverfahrens erhalten und gestärkt werden soll. Der Flughafen soll auch zukünftig seine Funktion als bedeutende Drehscheibe im internationalen Luftverkehr sowie als wesentliche Infrastruktureinrichtung für die Rhein-Main-Region erfüllen.

Ergänzt wird dies durch Festlegungen in der Änderung des Landesentwicklungsplans aus dem Jahre 2007 (Rechtsverordnung vom 22. Juni 2007, GVBl. I, S. 406, berichtigt am 20. September 2007, GVBl. I, S. 578) - LEP-Änderung 2007 -. Dort wird der Bereich der (später planfestgestellten) Landebahn Nordwest als Vorranggebiet für den Bau einer neuen Landebahn zur Sicherung der langfristigen räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten des Flughafens Frankfurt Main festgesetzt. Diese Gebiete sind von konkurrierenden Planungen und Nutzungen freizuhalten (Ziffer III.1 LEP-Änderung 2007). Ferner soll unter besonderer Berücksichtigung der Nachtruhe der Bevölkerung die Erweiterung des Flughafens die bundesweite Bedeutung des Landes Hessen als europäischer und internationaler Knotenpunkt für die Mobilität der Menschen sowie als Handels- und Logistikzentrum für den Austausch von Gütern sichern und stärken (a.a.O.).

Aufgrund dieser Aussagen zählen auch die Stärkung des Luftverkehrsstandortes Hessen und die Stärkung der Drehkreuzfunktion des Frankfurter Flughafens zu den zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses (siehe PFB, S. 1717).

Dagegen kann nicht eingewendet werden, die genannten Aussagen der LEP-Änderung 2007 könnten nicht herangezogen werden, weil diese Festlegungen nichtig seien. Eine inzidente Überprüfung der LEP-Änderung 2007 unter den vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkten zeigt keine Gründe auf, die zur Nichtigkeit führen. Im Übrigen hat auch die weitergehende inzidente Überprüfung der LEP-Änderung 2007 im Rahmen der Klagen von Kommunen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 keine Gründe für eine Nichtigkeit ergeben. Die LEP-Änderung 2007 ist dabei an den zum Zeitpunkt seines Erlasses geltenden Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I, S. 2081), in der Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I, S. 2833) - ROG - und des Hessischen Landesplanungsgesetzes vom 6. Dezember 2002 (GVBl. I, S. 548) in der Fassung der Gesetze vom 17. und 24. Oktober 2005 (GVBl. I, S. 674 und 694) - HLPG - zu messen (§ 28 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 [BGBl. I, S. 2986]).

Die LEP-Änderung 2007 ist nicht deshalb "unzulässig", weil nicht gleichzeitig der sieben Jahre alte LEP 2000 in allen Punkten überarbeitet worden ist. Das geltende Recht enthält keine Vorschrift, welche die Vorgehensweise des Plangebers unzulässig erscheinen ließe. Nach § 8 Abs. 6 HLPG ist der Landesentwicklungsplan der weiteren Entwicklung so rechtzeitig anzupassen, dass er eine geeignete Grundlage für die Aufstellung der Regionalpläne bildet und der Landesentwicklungsplan tritt außer Kraft, wenn er innerhalb von zehn Jahren nach seiner Aufstellung oder nach der letzten Änderung nicht angepasst worden ist. Hiernach bestand keine Verpflichtung, den bis zum Zeitpunkt der LEP-Änderung 2007 sieben Jahre alten Landesentwicklungsplan weitergehend anzupassen oder zu ändern.

Ebenso wenig liegen die geltend gemachten Verstöße gegen das Gebot der Normklarheit vor. Der Kläger rügt hier, es bleibe unklar, wie die Ziele und Grundsätze der LEP-Änderung 2007 in den Gesamtplan einzuordnen seien. Der Vorwurf ist jedoch unberechtigt. Die LEP-Änderung 2007 enthält die klare Aussage, dass die in der Änderung getroffenen Festlegungen der Planziffer 7.4 des LEP 2000 zuzuordnen sind (siehe GVBl. 2007 I, S. 408). Weiter sieht der Kläger einen "eklatanten Regelungswiderspruch" darin, dass ein bindend für die nachgeordnete Behörde in der Vorranggebietsfestlegung der LEP-Änderung 2007 enthaltenes Nachtflugverbot zwischen 23 und 5 Uhr nicht in der Formulierung von Ziffer 7.4 LEP 2000 und auch nicht im Grundsatz der Ziffer III der LEP-Änderung 2007 enthalten sei. Ein Regelungswiderspruch liegt hierin jedoch nicht, weil die Vorranggebietsfestlegung in Ziffer III.1 LEP-Änderung 2007 gerade keine zielförmige Festlegung eines Nachtflugverbots enthält (so auch der Kläger selbst S. 416 der Klagebegründung).

Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung liege in der Verweisung der LEP-Änderung 2007 auf ein regionales Kompensationskonzept für die naturschutz- und forstrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen, ist diese Kritik unbegründet. Zu Recht weist der Kläger selbst darauf hin, dass in der Begründung zur LEP-Änderung 2007 eine forstrechtliche Kompensation im Flächenverhältnis 1:1 für möglich gehalten wird. Dieser Prognose der Konfliktbewältigung setzt der Kläger den Hinweis auf Regelungen für mehr als flächengleiche Ersatzaufforstungen im Regionalplan Südhessen 2000 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2004 (StAnz. S. 2937) - RPS 2000 - entgegen (Klagebegründung S. 409/410). Der in Bezug genommene niedrigstufigere Plan ist aber kein Maßstab für die Rechtmäßigkeit der LEP-Änderung 2007. Die prognostizierte Kompensation genügt im Übrigen auch den gesetzlichen Anforderungen aus § 22 Abs. 5 Satz 3 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I, S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I, S. 617) - HForstG -, wo für den Verlust von Bannwald eine flächengleiche Ersatzaufforstung verlangt wird.

Ein Verstoß gegen das in § 2 Abs. 4 Satz 2 HLPG (= § 1 Abs. 3 ROG) verankerte "Gegenstromprinzip" lässt sich nicht feststellen. Nach dieser Vorschrift soll die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einfügen und andererseits soll die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen. Der Antragsteller rügt hierzu eine einseitige Verlagerung der durch die landesplanerischen Festlegungen hervorgerufenen Konflikte auf die Regionalplanung. Die Festlegungen der LEP-Änderung 2007 würden keine Rücksicht auf die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des südhessischen Raumes nehmen, wie sie gegenwärtig im Regionalplan Südhessen 2000 festgelegt sei. Diese Kritik ist unberechtigt.

Soweit sich § 2 Abs. 4 Satz 2 HLPG auf das Verhältnis eines landesweiten Raumordnungsplanes zu den Teilräume hiervon erfassenden Regionalplänen bezieht, kann der Vorschrift in verfahrensrechtlicher Hinsicht ein Beteiligungs- und Anhörungsrecht des jeweils anderen Planungsträgers und in materieller Hinsicht das Gebot der Abwägung der betroffenen Belange der jeweils anderen Planungsseite entnommen werden (Runkel in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, § 1 ROG Rdnr. 107). Diese Berücksichtigungspflichten bei der Abwägung rechtfertigen dann die Zielbindung der nachgelagerten Planungsebene bei den Festlegungen (Runkel, a.a.O., Rdnr. 105). Dementsprechend konnte der Plangeber der LEP-Änderung 2007 nach umfassender Ermittlung und Bewertung der Belange der betroffenen Planungsregion Südhessen die Festlegungen zum Flughafenausbau auch in Durchbrechung von Zielen des nachgelagerten Regionalplans Südhessen 2000 treffen, ohne das Gegenstromprinzip zu verletzen.

Ungerechtfertigt ist weiter die Kritik, in der landesplanerischen Abwägung erfolge keine Auseinandersetzung mit den Leitvorstellungen einer nachhaltigen Raumentwicklung im Sinne des § 1 Abs. 2 ROG und den in § 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 ROG konkretisierten Gesichtspunkten dazu. Der Plangeber hat vielmehr die Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 2 Satz 2 ROG genannten Schutzgüter umfassend ermittelt und bewertet (siehe insbesondere die "Zusammenfassende Erklärung zur Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 nach § 8 Abs. 7 HLPG - Erweiterung Flughafen Frankfurt Main vom 22. Juni 2007 -, GVBl. I, S. 488, insbesondere S. 495 bis 501) und hat auf dieser Grundlage die Raumverträglichkeit des Ausbauvorhabens in der Nordwestvariante bejaht. Ein Verstoß gegen die Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 ROG liegt auch nicht in der Beschränkung des Planungshorizonts auf das Jahr 2020. Die Landesplanung ist nicht verpflichtet, noch weiter in die Zukunft gerichtete und damit unsichere Entwicklungen zu prognostizieren und zu berücksichtigen. Im Übrigen hat der Landesgesetzgeber die bundesrechtliche Vorgabe einer mittelfristigen Raumordnungsplanung (siehe § 7 Abs. 1 Satz 1 ROG) konkretisiert durch einen Zehnjahreszeitraum (§ 8 Abs. 6 HLPG). Auch dies spricht dagegen, den Planungshorizont vorliegend über das Jahr 2020 hinaus zu erstrecken.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang noch einwendet, es werde wegen der Beschränkung auf den Prognosezeitraum bis zum Jahre 2020 möglicherweise ein Ausbauvorhaben verwirklicht, das den Bedarf langfristig nicht abdecken könne, gilt das Gleiche. Im Übrigen bedeutet das Erreichen der für das Jahr 2020 prognostizierten Passagierzahl noch nicht, dass danach bereits ein weiterer Ausbau des Start- und Landebahnsystems erforderlich wird. Die für das Jahr 2020 prognostizierte Zahl der Flugbewegungen ist nicht mit der Kapazitätsgrenze des ausgebauten Flughafens identisch.

Schließlich leidet die LEP-Änderung 2007 auch unter den Aspekten des Lärmschutzes, der Sicherheit und des Naturschutzes nicht an einem Abwägungsmangel, der zur Nichtigkeit der LEP-Änderung führen könnte. Nach § 15 Abs. 2 HLPG sind Abwägungsmängel unbeachtlich, die weder offensichtlich noch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Die LEP-Änderung 2007 beschränkt sich auf die Festlegung eines Vorranggebiets für die Flughafenerweiterung. Hier konnte der Plangeber bei der Abwägung der für und gegen die Festlegung sprechenden Belange sich auf die Prüfung beschränken, ob Konflikte vor allem auf den Gebieten des Lärmschutzes, der Sicherheit und des Naturschutzes in dem nachfolgenden Planfeststellungsverfahren für die Flughafenerweiterung bewältigt werden können. Die rechtliche Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses hat jedoch ergeben, dass der Planfeststellung die Konfliktbewältigung im Hinblick auf die Frage, ob der Flughafen im Vorranggebiet ausgebaut wird, rechtsfehlerfrei gelungen ist. Daher kann zumindest festgestellt werden, dass - eventuelle - Abwägungsmängel des Plangebers der LEP-Änderung 2007 hinsichtlich des Gelingens der nachfolgenden Konfliktbewältigung weder offensichtlich noch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Was insbesondere die naturschutzrechtliche Kohärenzsicherung betrifft, hat der Plangeber sich davon überzeugt, dass in ausreichendem Maß geeignete Flächen zur Kohärenzsicherung zur Verfügung stehen. Ferner hat er zur Durchsetzung der Kohärenzmaßnahmen zielförmig festgelegt, dass die notwendigen Ausgleichsflächen regionalplanerisch gesichert werden sollen (Nr. III.4 letzte Zielfestlegung in der LEP-Änderung 2007)

1.5.1.4 Überwiegen der zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses

Zu Recht ist die Planfeststellungsbehörde zu dem Ergebnis gekommen, dass die Gründe für das Vorhaben das Interesse an der unbeeinträchtigten Erhaltung der beiden gemeldeten FFH-Gebiete überwiegen (PFB, S. 1719 f.). Mit dem Vorhaben wird - wie oben eingehend dargelegt - ein langfristiges Interesse verfolgt, das über die Befriedigung des Verkehrsinteresses hinausgeht und daneben wirtschaftliche Effekte hat sowie der Stärkung der Rhein-Main-Region dient. Dem stehen zwar die erheblichen Beeinträchtigungen von zwei FFH-Gebieten gegenüber. Prioritäre Lebensraumtypen oder Arten werden aber nicht in Mitleidenschaft gezogen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass das FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald auch nach Durchführung des planfestgestellten Vorhabens im Landesvergleich immer noch eine überdurchschnittliche Hirschkäferpopulation aufweisen wird, die auch selbstständig überlebensfähig ist. Die erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf beschränkt sich auf einen kleinen Teil des Gebiets, der für den Wert des Gebiets insgesamt von untergeordneter Bedeutung ist (PFB, S. 1720). Insgesamt vermögen die beeinträchtigten Schutzgebiete ihre Funktion für die Erhaltungsziele in eingeschränkter Funktion auch zukünftig erfüllen. Danach musste sich der Gebietsschutz für die Planfeststellungsbehörde nicht als absolutes Zulassungshindernis darstellen.

1.5.2 Alternativenvergleich

Der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 geht zutreffend davon aus, dass es keine zumutbaren Alternativen gibt, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 HENatG).

1.5.2.1 Rechtliche Vorgaben

In rechtlicher Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass anders als die fachplanerische Alternativenprüfung die habitatschutzrechtliche Alternativenprüfung nicht Teil einer planerischen Abwägung ist. Der Planfeststellungsbehörde ist für den Alternativenvergleich kein Ermessen eingeräumt (Urteil vom 27. Januar 2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, 310). Der behördliche Alternativenvergleich unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Der Begriff der Alternative i.S.d. § 34 Abs. 3 Nr. 2 HENatG (Art. 6 Abs. 4 FFH-RL) steht in engem Zusammenhang mit den Planungszielen, die mit dem Vorhaben verfolgt werden. Eine Alternativlösung setzt voraus, dass sich die zulässigerweise verfolgten Planungsziele trotz ggf. hinnehmbarer Abstriche auch mit ihr erreichen lassen (Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 -, BVerwGE 116, 254, 261 f.). Für das Verständnis der vorzugswürdigen Alternative ist maßgeblich die Funktion, die das Schutzregime des Art. 4 FFH-RL erfüllt. Eine Standort- oder Ausführungsalternative ist vorzugswürdig, wenn sich mit ihr die Planungsziele an einem nach dem Schutzkonzept der FFH-Richtlinie günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen lassen (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000, a.a.O., S. 310).

Als Alternative in diesem Sinne sind allerdings nur solche Veränderungen anzusehen, die nicht die Identität des Projekts berühren. Läuft eine vorgeschlagene oder in Betracht kommende Veränderung darauf hinaus, dass ein ganz anderes als das geplante Vorhaben verwirklicht werden würde, kann nicht mehr die Rede von einer Planungsalternative sein. Das bedeutet allerdings nicht, dass nur solche Alternativen in Betracht zu ziehen sind, die den Planungszweck in gleichem Maß erfüllen, wie die ausgewählte Variante. Aus dem grundsätzlichen planerischen Gebot, Alternativen zu nutzen, ergibt sich vielmehr, dass die Planungsträger gewisse Abstriche an dem Grad der Zielvollkommenheit einer Planung hinnehmen müssen, wenn sich auf diese Weise eine in Bezug auf den Gebietsschutz schonendere Variante verwirklichen lässt (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 -, juris, Rdnr. 42 m. w. N.).

1.5.2.2 Planungsziele

Hiernach kommt es wesentlich auf die Ziele an, die die Planungsträger mit dem Projekt verfolgen. Die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main um eine neue Landebahn Nordwest soll - wie oben festgestellt - in erster Linie den bestehenden Kapazitätsengpass beseitigen und die Abwicklung von 701.000 Flugbewegungen pro Jahr ermöglichen. Darüber hinaus hat die Planfeststellungsbehörde zu Recht weitere öffentliche Belange, die für das Projekt sprechen, ihrer Alternativenprüfung zugrunde gelegt. Ziffer 7.4 LEP 2000 enthält die landesplanerische Aussage, dass der Flughafen Frankfurt Main seine Funktion als bedeutende Drehscheibe im internationalen Luftverkehr sowie als wesentliche Infrastruktureinrichtung für die Rhein-Main-Region erfüllen soll. Nach Ziffer III.1. LEP-Änderung 2007 soll die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main die bundesweite Bedeutung des Landes Hessen als europäischer und internationaler Knotenpunkt für die Mobilität der Menschen sowie als Handels- und Logistikzentrum für den Austausch von Gütern sichern und stärken.

Danach stellt es ein im öffentlichen Interesse liegendes Planungsziel dar, die Drehkreuzfunktion des Flughafens Frankfurt Main im Wettbewerb mit anderen Hub-Flughäfen zu stärken und Arbeitsplätze im Land Hessen, insbesondere in der Rhein-Main-Region, zu erhalten und neue Arbeitsplätze hier zu schaffen (siehe dazu oben 1.5.1.2.). Deshalb dient es nicht der im öffentlichen Interesse liegenden Standortstärkung, wenn als Alternative zum Ausbau vorgeschlagen wird, Fluggäste auf andere Flughäfen zu verweisen oder Transferpassagieren lange Zubringerfahrten zu anderen Flughäfen zuzumuten. Ferner ergibt sich aus eben Gesagtem, dass im öffentlichen Interesse nicht nur die Befriedigung der in der Region Rhein-Main entstehende Nachfrage liegt, sondern auch die Befriedigung der Nachfrage an Umsteigeflügen mit Ziel und Quelle außerhalb der Region, insbesondere von Passagieren aus dem Ausland. Denn auch die Abwicklung dieser Flüge sichert die Drehkreuzfunktion und fördert die Wirtschaftskraft der Region. Der Auffassung des Klägers, die Planungsziele der Beigeladenen lägen nicht im öffentlichen Interesse, sondern resultierten aus wirtschaftlichen Erwägungen wie der Konkurrenz zu anderen Flughäfen, kann deshalb nicht gefolgt werden. Außerdem ist es angesichts fehlender staatlicher Regulation der Flughafenstruktur in der Bundesrepublik Deutschland gerechtfertigt, wenn der Betreiber des Flughafens einen Ausbau mit der Zielsetzung verfolgt, sich im Wettbewerb mit anderen Flughäfen zu behaupten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, juris, Rdnr. 27).

Zu Recht hat die Planfeststellungsbehörde angenommen, dass die von der Vorhabensträgerin angegebenen konkreten Planungsziele sachgerecht sind und der Alternativenprüfung zugrunde gelegt werden können. Sie können aus den eben beschriebenen öffentlichen Interessen zur Beseitigung des Kapazitätsengpasses und zur Stärkung der Drehkreuzfunktion abgeleitet werden. Im Einzelnen müssen nach der Anforderung der Vorhabensträgerin 126 Flugbewegungen pro gleitender Stunde (Koordinierungseckwert gemäß § 27a Abs. 2 LuftVG) an einem typischen Spitzentag bewältigt werden. Dabei soll das Start- und Landebahnsystem so ausgelegt sein, dass diese Anzahl von Flugbewegungen mit einer mittleren rechnerischen An- bzw. Abflugverzögerung von höchstens vier Minuten abgewickelt werden kann. Ferner hält es die Vorhabensträgerin zur Gewährleistung der Drehkreuzfunktion des Frankfurter Flughafens für notwendig, eine Mindestumsteigezeit bzw. Fracht- und Gepäckumschlagzeit von 45 Minuten angeben zu können (Minimum-Connection-Time - MCT -).

Diese Planungsziele sind als Maßstäbe der Alternativenprüfung nicht zu beanstanden. Die Kritik, die Planfeststellungsbehörde habe sich hier an vorab feststehenden Zielen der Vorhabensträgerin orientiert, ohne diese als "Qualitätskriterien" bezeichneten Anforderungen zu hinterfragen, ist unberechtigt. Vielmehr hat die Planfeststellungsbehörde das Qualitätsziel einer durchschnittlichen Verspätung von höchstens 4 Minuten pro Flugbewegung und das Kriterium der Mindestumsteigezeit von 45 Minuten einer eigenen Überprüfung unterzogen (siehe dazu etwa die Aufklärungsschreiben vom 16. Dezember 2005, Band 515 der Beiakten, Bl. 412 ff. oder Aufklärungsschreiben vom 18. Mai 2007, Band 534 der Beiakten, S. 31 ff.) und die Sachgerechtigkeit der Qualitätsziele nach Überprüfung zu Recht bejaht. In diesem Zusammenhang wird die Angemessenheit der Planungsziele durch das Gericht überprüft, sodass auch der Vorwurf unzutreffend ist, den Beteiligten werde erlaubt, die rechtlichen Anforderungen an eine Alternativenprüfung frei auszugestalten.

Die Planungsvorgabe einer Verspätung von höchstens vier Minuten als maßgebendes Kriterium für die Beurteilung einer Variante unter Kapazitätsgesichtspunkten ist sachgerecht. Die Kritik, näher in Betracht zu ziehende Varianten seien allein aufgrund des Verspätungskriteriums von vier Minuten zu Unrecht von einer näheren Prüfung ausgeschieden worden, geht fehl. Die Beigeladene hat für eine Grobanalyse im Wege der Simulation gutachterlich 17 Planungsvarianten im Hinblick auf deren Kapazität untersuchen lassen (mehrere Gutachten der US-amerikanischen Luftfahrtbehörde FAA aus den Jahren 1999 und 2000, siehe Band 192 der Beiakten, Planteil A 3, Konfigurationsanalyse S. 44). Dabei wurde geprüft, ob mit der jeweiligen Variante 120 Flugbewegungen pro gleitender Stunde bei einer mittleren rechnerischen Verzögerung von höchstens vier Minuten bewältigt werden können. Diese Vorgabe einer noch akzeptablen Verspätungsrate entspricht, wie die Beigeladene dargelegt hat (Band 192 der Beiakten, a.a.O., S. 38) internationalem Standard und wird auch von der ICAO akzeptiert.

In einem zweiten Prüfungsschritt wurden diejenigen Varianten näher in den Blick genommen, die die Kapazitätsanforderungen erfüllten. Mit ihm soll die Gesamtfunktionalität der ausgebauten Anlage unter Beachtung auch der Restriktionen, die sich aus den konkreten örtlichen Verhältnissen ergeben, untersucht werden. Hierzu wurde im Gutachten G18 (Band 225 der Beiakten) die Gesamtfunktionalität der ausgewählten Variante Nordwest unter dem Gesichtspunkt untersucht, ob die prognostizierte Verkehrslast auf den geplanten Flugbetriebsflächen in akzeptabler Qualität abgewickelt werden kann. Dabei wurde - im Unterschied zur Grobanalyse - der Wert von durchschnittlich 4 Minuten Verspätung lediglich als Qualitätskriterium, d.h. als Orientierungswert für den Funktionalitätsnachweis, herangezogen (siehe Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung - DFS - zum "4 Minuten-Kriterium", Band 535 der Beiakten, Bl. 7 ff.). Dies erklärt, warum trotz höherer durchschnittlich zu erwartender Verspätungen im geplanten Landebahnsystem die Gesamtfunktionalität bei wertender Betrachtung noch bejaht werden konnte.

Weiter wird in der genannten DFS-Stellungnahme (a.a.O., Bl. 10) erläutert, dass die Untersuchungen der FAA zu den bereits nach Grobprüfung auszuscheidenden Varianten auch Bestand haben können unter der im weiteren Verlauf des Planungsverfahrens auf 126 Flugbewegungen pro gleitender Stunde erhöhten Kapazitätsanforderung. Zwar würden die in die nähere Prüfung einbezogenen Varianten bei Zugrundelegung des künftigen Flottenmixes zum Teil eine Kapazität von weniger als 126 Flugbewegungen pro Stunde aufweisen. Jedoch wird bei diesen Varianten wenigstens bei Zugrundelegung des heutigen Flottenmixes eine Kapazität von mehr als 120 Flugbewegungen pro gleitender Stunde erreicht, während alle weiteren in den FAA-Gutachten untersuchten Varianten hinsichtlich der erreichbaren Kapazität deutlich abfallen und selbst bei Zugrundelegung des heutigen Flottenmix die erforderlichen 126 Bewegungen pro Stunde nicht bewältigen können (DFS, a.a.O.).

Auch die Bezugnahme auf Eurocontrol für die Behauptung, näher in Betracht zu ziehende Varianten seinen zu Unrecht vorzeitig ausgeschieden worden (siehe Heldmaier/Wolf, Flugbetriebssimulationen zum Planfeststellungsverfahren Ausbau Flughafen Frankfurt, Januar 2008, S. 17; Anlage 20 zum Schriftsatz des Klägers vom 24. März 2008) erschüttert die Grobprüfung von Planungsalternativen nicht. Die Behauptung, Eurocontrol sehe eine Verspätung von zehn Minuten als durchschnittlich an, ist irreführend. Diese Angabe von Eurocontrol in Form einer E-Mail betrifft nicht die Benennung einer sachgerechten Planungsvorgabe, sondern es handelt sich um eine statistische Größe, die sich aus der Summation aller Verzögerungsgründe ergibt (siehe Heldmaier/Wolf, a.a.O., Anhang 7, S. 53: "Due to all causes", durch Unterstreichung bei Eurocontrol hervorgehoben). Zu konfigurationsbedingten Verspätungen kommen hier weitere Verzögerungsursachen hinzu, z.B. aufgrund der Rollwegbelegung oder aufgrund von Abhängigkeiten im Luftraum auf den An- und Abflugrouten (siehe dazu Schreiben der Beigeladenen vom 22. Mai 2007, a.a.O.). Ferner bezieht sich die Angabe von Eurocontrol auf in der Vergangenheit tatsächlich eingetretene Verspätungen und umfasst somit zusätzlich noch etwa witterungsbedingte oder durch Verspätungen auf anderen Flughäfen übertragene Verzögerungen.

Das Planungsziel einer Mindesttransferzeit von 45 Minuten zur Gewährleistung von Umsteige-, Gepäck- und Frachttransfervorgängen stellt sich ebenfalls als sachgerecht dar. Zu Recht weist der Planfeststellungsbeschluss darauf hin (S. 532 f.), dass die Funktionsfähigkeit eines Hub-Flughafens maßgeblich durch die Verknüpfung des Systems aus Zu- und Abbringerflügen einerseits und Fernflügen andererseits bestimmt wird. Der Zeitraum der MCT beginnt mit dem planmäßigen Erreichen der Abstellposition durch das ankommende Flugzeug und endet mit dem planmäßigen Abrollen des Anschlussflugzeuges von der Abstellposition. Entgegen geäußerter Kritik fallen also Rollzeiten, etwa auch verlängerte Rollzeiten bei Benutzung der planfestgestellten Landebahn Nordwest, nicht unter die MCT, sondern zählen zur Flugzeit.

Im Planfeststellungsbeschluss ist weiter überzeugend dargelegt, dass die Verlängerung der MCT von derzeit 45 Minuten auf 60 Minuten eine Schwächung der Position des Frankfurter Flughafens im Wettbewerb der Drehkreuzflughäfen mit sich bringt (PFB, S. 533). Nach Feststellung von Intraplan hätte dies den Verlust von rund vier Millionen Passagieren jährlich zur Folge (s. Intraplan, Minimum Connecting Time in Frankfurt Main, März 2007, Anlage zum Schreiben der Vorhabensträgerin vom 12. April 2007, Band 530 der Beiakten, S. 111 ff.). Die Beigeladene trägt im Übrigen dazu nachvollziehbar vor, ohne Ausbau würde bei Kapazitätsengpässen der Originärverkehr bevorzugt, was zulasten der Drehkreuzfunktion gehen würde.

Der Planfeststellungsbeschluss schließt eine Verlagerung von Flügen zum Flughafen Wiesbaden-Erbenheim bei einer MCT von ca. 75 Minuten deshalb aus, weil eine Voraussetzung für die Realisierbarkeit, nämlich die zivile Mitnutzung des militärischen Flugplatzes, auf absehbare Zeit fehlt (PFB, S. 540). Eine engere Kooperation mit dem Flughafen Hahn wird von der Planfeststellungsbehörde als ungeeignet zur Erreichung der Planungsziele angesehen, weil dies die MCT auf mindestens 1 1/2 bis 1 3/4 Stunden und damit in einem Maße verlängern würde, das von vornherein inakzeptabel erscheint. Von Klägerseite wird auch nicht vorgetragen, dass bei einer MCT von 90 oder 105 Minuten die Planungsziele erreicht werden könnten.

Die Mindestumsteigezeit ist wesentlich für die Wettbewerbsfähigkeit eines Flughafens, weil diese Zeit in das elektronische Reservierungssystem für Umsteigeflüge eingegeben wird und regelmäßig der Flug mit der kürzesten Gesamtreisezeit, die maßgeblich durch die Möglichkeit kurzer Umsteigezeiten bestimmt wird, eine bessere Positionierung bei Buchungen gewinnt (s. Intraplan, a.a.O., Band 530 der Beiakten, S. 151). Im besonders aufkommensstarken Nordatlantikverkehr hat der Flughafen Frankfurt Main aufgrund seiner geografischen Lage einen Wettbewerbsnachteil gegenüber weiter westlich gelegenen Flughäfen. Insbesondere in diesem Segment würde eine Verlängerung der MCT über 45 Minuten hinaus dazu führen, dass deutlich weniger Umsteigeflüge über Frankfurt gebucht werden (siehe Antragsunterlagen der Beigeladenen, Planteil B 11, Kapitel 7, Minimum Connecting Time, S. 13 und 22 f., Band 225 der Beiakten).

Das Kriterium der MCT ist auch nicht im Hinblick darauf zu beanstanden, dass andere europäische Großflughäfen mit einer auf 60, 75 oder 90 Minuten festgelegten Mindestumsteigezeit operieren (siehe die Auflistung bei Intraplan, a.a.O., Band 530 der Beiakten, S. 152). Denn bei einer längeren MCT würde ein Wettbewerbsvorteil des Frankfurter Flughafens gegenüber den anderen Hubs der Star Alliance in München, Zürich und Wien, die Mindestumsteigezeiten von 30 bis 40 Minuten anbieten, verloren gehen (siehe Intraplan, a.a.O., Bl. 153). Das Planungsziel einer MCT von 45 Minuten wird ferner nicht durch den Umstand konterkariert, dass nach dem Ausbau eine möglicherweise verlängerte Rollzeit zu einer verlängerten Gesamtreisezeit führen kann. Denn maßgeblich für die Position des Frankfurter Flughafens im Wettbewerb ist - wie ausgeführt - die MCT. Eine möglicherweise durch verlängerte Rollzeiten um wenige Minuten ansteigende Gesamtreisezeit bleibt demgegenüber unerheblich.

Der Umstand, dass derzeit nur ein geringer Anteil der Passagiere die MCT von 45 Minuten tatsächlich wahrnehmen kann und weiter der Umstand, dass die Lufthansa für ihren Geschäftsbereich aktuell die MCT auf 60 Minuten heraufgesetzt hat, deutet nach der plausiblen Auffassung der Beigeladenen darauf hin, dass der Flughafen an der Kapazitätsgrenze operiert (a.a.O., S. 25). Bei Ausbau der Flughafeninfrastruktur wird es möglich, die Ganglinie von Starts und Landungen über den Tag hinweg so zu optimieren, dass zu Verkehrsspitzenzeiten mehr Flüge abgewickelt und damit die MCT für einen breiteren Kundenkreis tatsächlich realisiert werden kann (a.a.O., S. 25). Entscheidend ist somit das rechnerisch ermittelte "Angebot" einer Mindestumsteigezeit und nicht die tatsächliche, durchschnittliche Umsteigezeit bzw. die Frage, ob in der Mehrzahl der Fälle die grundsätzlich angebotene Mindestumsteigezeit tatsächlich erreicht wird.

1.5.2.3 Planungsziele verfehlende Varianten

Die Planfeststellungsbehörde hat bei ihrer Alternativenprüfung in einer ersten Stufe ohne Rechtsfehler diejenigen Varianten ausgeschieden, die nicht näher zu untersuchen waren, weil sie bereits nach einer Grobanalyse die Kapazitätsanforderungen eindeutig verfehlen oder sonst wie nicht geeignet sind, die Planungsziele in zumutbarer Weise zu erfüllen (PFB, S. 706 ff.). Hier ist zunächst die Möglichkeit eines Verzichts auf einen kapazitiven Ausbau zu Recht verworfen worden. Eine bloße Optimierung des bestehenden Bahnsystems (siehe dazu PFB, S. 535 ff. und 707 f.) könnte die geforderte Kapazität von 701.000 Flugbewegungen im Jahr bzw. 126 planbare Flugbewegungen pro gleitender Stunde nicht erreichen. Dies gilt auch für andere Varianten, die angeblich die Abwicklung von 660.000 Flugbewegungen pro Jahr ermöglichen.

Der Einwand, die Kapazitätsgrenze des derzeitigen Systems liege nicht bei 520.000 Flugbewegungen pro Jahr und die Simulation von Heldmaier/Wolf (a.a.O.) habe eine Kapazität von 570.000 Flugbewegungen ergeben, trifft nicht zu. Die Simulation von Heldmaier/Wolf (a.a.O.) liefert keinen Funktionsnachweis für ein Start- und Landebahnsystem. Sie erreicht nicht die Komplexität der TAAM-Simulationen der DFS, die für einen Funktionsnachweis erforderlich ist. Vielmehr beschränkt sich die Simulation von Heldmaier/Wolf auf eine Betrachtung mehrerer Start- und Landebahnen und bildet insbesondere weder die Rollbeziehungen noch die Positionsbereiche ab (DFS, Anlage 9 zum Schriftsatz des Beklagten vom 26. November 2008, S. 7, 9, 10, 13, 16). Hieraus sich ergebende Restriktionen für die planbare Kapazität des Flughafens sind bei den Simulationen von Heldmaier/Wolf demnach nicht berücksichtigt. Daher kann mit diesen Simulationen die Annahme der Planfeststellungsbehörde, die Kapazitätsgrenze des derzeitigen Start- und Landebahnsystems liege bei 520.000 Flugbewegungen pro Jahr, nicht erschüttert werden.

Unabhängig davon würde aber auch bei Unterstellung der von Heldmaier/Wolf angenommenen Kapazitätsgrenze von 570.000 Flugbewegungen pro Jahr die geforderte Kapazität von 701.000 Flugbewegungen pro Jahr deutlich verfehlt werden. Daher war der Beweisantrag des Klägers zur derzeitigen Bahnkapazität (Beweisantrag I.5.1) abzulehnen, weil die unter Beweis gestellte Behauptung unerheblich ist. Der auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichtete Beweisantrag dazu, dass die Luftverkehrsnachfrage im Jahre 2020 auf dem bestehenden Flughafensystem ohne die Landebahn Nordwest abgewickelt werden kann (Beweisantrag I.5.4) war abzulehnen, weil zum Thema der Luftverkehrsnachfrage im Jahre 2020 das nicht erschütterte Sachverständigengutachten G8 vorliegt.

Auch dem Beweisantrag I.6 war nicht zu entsprechen. Die unter Beweis gestellte Tatsache ist unerheblich. Auch wenn angenommen würde, dass im Planungsnullfall der Sitzladefaktor nicht bei 136 Passagieren pro Flugbewegung, sondern höher läge, wäre daraus nicht zwingend der Schluss zu ziehen, dass eine erhebliche Kapazitätsreserve besteht, die das Gewicht der öffentlichen Verkehrsinteressen in der Abwägung reduziert. Vielmehr ergibt sich der derzeitige Kapazitätsengpass vor allem aus dem Überhang an Nachfrage nach Slots zu Spitzenzeiten, weshalb eine Stärkung der Drehkreuzfunktion des Flughafens derzeit ausgeschlossen ist. Zu dieser Frage des Bestehens eines Kapazitätsengpasses liegen sachverständige nicht erschütterte Auskünfte des Flughafenkoordinators vor.

Weiter bieten die so genannten "Bahnspreizungsvarianten" keine zumutbare Alternative. Bei ihnen soll durch Vergrößerung des Abstandes zwischen den bestehenden Parallelbahnen ein voneinander unabhängiger Bahnbetrieb erreicht werden. Diese Varianten scheitern an den Kapazitätsanforderungen. Das ist so bereits im Raumordnungsverfahren festgestellt worden (siehe Landesplanerische Beurteilung vom 10. Juni 2002, S. 34 f.). Der Ausschluss erfolgte also nicht in einem vom Vorhabensträger gesteuerten Verfahren und auch nicht maßgeblich wegen des Wunsches des Vorhabensträgers, Beeinträchtigungen des Flugbetriebs im Zuge von Baumaßnahmen auf dem derzeitigen Fluggelände zu vermeiden.

Soweit unter Bezugnahme auf Heldmaier/Wolf (a.a.O.) im Einzelnen vorgetragen wird, die Bahnspreizungsvariante 2b des Raumordnungsverfahrens ermögliche bei Vornahme von Optimierungen wie etwa Verlegung der Startschwelle eine Kapazität von ca. 120 stündlichen Flugbewegungen bei vertretbaren Verspätungen, ergibt sich hieraus kein ungerechtfertigter Ausschluss dieser Variante von einer Detailprüfung. Die Errechnung einer Kapazität von 120 Flugbewegungen pro Stunde beruht auf einer zugelassenen konfigurationsbedingten Verspätung von 10 Minuten (Heldmaier/Wolf, a.a.O., S. 17) und verfehlt deshalb die legitimen Planungsziele der Beigeladenen. Unabhängig davon bezieht sich die Berechnung allein auf Westbetrieb (Betriebsrichtung 25). Bei Ostbetrieb (Betriebsrichtung 07) ist die Kapazität der Variante noch geringer (siehe Konfigurationsanalyse, a.a.O., Band 192 der Beiakten, S. 49). Daher ergibt sich bei der dann richtigerweise vorzunehmenden gewichteten Mittelung der beiden Betriebsrichtungen eine geringere Kapazität als 120 Flugbewegungen pro gleitender Stunde. Im Übrigen ist aufgrund der aktualisierten und auf das Jahr 2020 bezogenen Nachfrageprognose eine Kapazität von 126 Flugbewegungen pro gleitender Stunde notwendig.

Die Planfeststellungsbehörde hat zu Recht ferner den Bau einer neuen Landebahn im Nordwesten des Flughafens, aber südlich der Autobahn auf dem bestehenden Flughafengelände (Variante 10 des Raumordnungsverfahrens) von einer vertiefenden Betrachtung ausgeschlossen. Die Beigeladene hat hierzu überzeugend ausgeführt (Konfigurationsanalyse, a.a.O., Band 192 der Beiakten, S. 61), dass diese Variante bereits nach überschlägiger Prüfung ausscheidet, weil sie technisch und zeitlich nicht in zumutbarer Weise realisiert werden kann. Sie erfordert den Abriss von Verwaltungsgebäuden, von Wartungshallen für Flugzeuge und des Tanklagers auf dem Flughafengelände und beansprucht außerdem nahezu das gesamte Areal der Cargo City Nord. Betroffen wären hier Frachteinrichtungen, in denen ca. 2/3 des gegenwärtigen Frachtaufkommens abgefertigt werden. Eine derartige Baumaßnahme "unter laufendem Betrieb", die auch die Frage aufwerfen würde, wo die zu verlagernden Einrichtungen während der Bauzeit und später endgültig untergebracht werden sollten, ist für die Beigeladene nicht zumutbar.

Zur Frage der Zumutbarkeit wird eingewendet, der Beigeladenen seien größere Belastungen zuzumuten, nachdem sie bereit sei, für die Verlegung des Chemie-Werkes Ticona 670 Mio. Euro aufzubringen. Dieser Vergleich überzeugt jedoch nicht. Eine rein finanzielle Belastung kann nicht verglichen werden mit den Konsequenzen, die sich - wie dargestellt - aus der Notwendigkeit der Verlagerung großflächiger und zahlreicher Einrichtungen auf dem Flughafengelände sowie aus den Bedingungen eines Ausbaus unter "laufendem Betrieb" ergeben.

Die vorgebrachte "Alternative", Luftverkehrsströme auf andere Flughäfen zu verlagern, etwa in Form von Kooperationen mit dem Flughafen Köln/Bonn oder durch eine Aufteilung der Hub-Funktion mit dem Flughafen München, kann - wie bereits erwähnt - die Planungsziele der Stärkung des Luftverkehrsstandortes in der Rhein-Main-Region und der Stärkung der dortigen Wirtschaftskraft (vgl. Ziff. 7.4 LEP 2000 und Ziff. III 1 LEP-Änderung 2007) von vornherein nicht erreichen. Standort- und Wirtschaftseffekte können nicht in der Rhein-Main-Region erzielt werden, wenn Luftverkehrsströme nach München oder Köln umgeleitet werden. Deshalb waren auch die Beweisanträge I.5.2 und 5.3 abzulehnen. Durch die unter Beweis gestellten Behauptungen, dass sich gegenüber den Annahmen im Gutachten G8 zusätzlich mindestens 78.000 Flugbewegungen pro Jahr auf den Hochgeschwindigkeitsverkehr der Bahn und sich zusätzlich mindestens weitere 50.000 Flugbewegungen pro Jahr auf andere deutsche Flughäfen verlagern lassen, wird eine zumutbare Planungsalternative nicht aufgezeigt. Die Richtigkeit der Beweisbehauptungen unterstellt, veränderte sich das Gewicht der öffentlichen Interessen gegenüber anderen Belangen nicht. Außerdem wird die Frage, ob Flüge tatsächlich auf andere Verkehrsmittel verlagert werden, im Gutachten G8 behandelt, ohne dass ersichtlich wird, dass die Behandlung dieser Problematik fehlerhaft ist. Im Übrigen wird die gutachterliche Aussage von Intraplan nicht dadurch erschüttert, dass Regio Consult zu einem anderen Verlagerungspotenzial gelangt. Denn es geht hier nicht um die Frage, ob Verkehre verlagert werden können (z.B. durch staatliche Verkehrsregulierung), sondern darum, welche Nachfrage nach Verkehrsdienstleistungen in den unterschiedlichen Verkehrssegmenten im Jahr 2020 bestehen wird.

Wenn weiter gefordert wird, die vorhandenen Kapazitäten des Flughafens Frankfurt Main auf Langstreckenflüge zu konzentrieren und Zeitnischen für Kurzstreckenflüge abzubauen, würde dies entgegen Ziffer 7.4 LEP 2000 den Stellenwert des Flughafens Frankfurt Main als internationaler Großflughafen und seine Funktion als bedeutende Drehscheibe im internationalen Luftverkehr schwächen. Die Auslastung der Anzahl verfügbarer Slots liegt bereits unabhängig von den gewünschten Tageszeiten je nach Verkehrstag bei bis zu 98 % (Auskunft des Flughafenkoordinators vom 26. Oktober 2005, a.a.O., Band 529 der Beiakten, S. 58). Die Drehkreuzfunktion setzt auch Kurzstreckenflüge als Zubringer- und Abbringerflüge voraus. Daher kann auch die Ausnutzung der wenigen und lediglich zu bestimmten Zeiten noch freien Zeitnischen den Ausbau nicht erübrigen. Die Planung von Zubringer- und Anschlussflügen ist in Abhängigkeit von den Start- bzw. Landezeiten von Langstreckenflügen erforderlich. Die Anschlussflüge zu Langstreckenflügen können deshalb nicht in die wenigen noch freien Slots eingepasst werden.

Schließlich wäre auch eine Kombination der behandelten "Alternativen" keine für die Vorhabensträgerin zumutbare Planungsvariante. Auch auf diese Weise könnten die Planungsziele der Beigeladenen nicht annähernd erreicht werden. Unabhängig davon muss sich der Betreiber eines Flughafens nicht auf kurzfristig gerade noch genügende Minimallösungen verweisen lassen, wenn ein Ausbaubedarf feststeht. Vielmehr rechtfertigt ein nachgewiesener Ausbaubedarf eine zukunftsorientierte Gestaltung, die es dem Flughafen ermöglicht, sich im Wettbewerb mit konkurrierenden Flughäfen zu behaupten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, juris, Rdnr. 27; Hess. VGH, Urteil vom 17. Juni 2008 - 11 C 2089/07.T -, S. 53).

Die Planfeststellungsbehörde hat sodann in einem zweiten Schritt fünf Varianten eines Ausbaus unter Bedarfskriterien näher untersucht (PFB, S. 709 ff.). Hierbei hat sie die Errichtung einer Start- und Landebahn Süd unter Schließung der Startbahn 18 West (Variante 13 des Raumordnungsverfahrens) sowie den Bau zweier Start- und Landebahnen im Süden des Flughafens (Variante 12 des Raumordnungsverfahrens - "Atlanta-Variante") wegen eindeutiger Nichterreichung der Planungsziele zu Recht verworfen (PFB, S. 734 f.). Die Planfeststellungsbehörde führt insoweit überzeugend aus, dass die letztgenannte Variante eine großräumige Verlagerung des ganz überwiegenden Teils der Passagier- und Frachtabfertigungsanlagen vom Nordbereich in den jetzigen Südbereich des Flughafens sowie eine vollständige Umgestaltung der landseitigen Erschließung des Flughafens erforderte. Sie stelle sich als komplette Neuerrichtung eines Großflughafens unter Weiternutzung lediglich der bestehenden Parallelbahnen dar. Eine solche im Ganzen andere planerische Konzeption ist unzumutbar und musste deshalb nicht als Alternative zur Erreichung der Planungsziele der Beigeladenen näher untersucht werden.

1.5.2.4. Detailprüfung der verbleibenden Alternativen

Schließlich hat die Planfeststellungsbehörde in einer Detailprüfung die verbliebenen Alternativen einer Landebahn Nordwest, Landebahn Nordost und Start- und Landebahn Süd unter Auswirkungskriterien untersucht.

Zur Variante einer Start- und Landebahn Süd hat die Behörde festgestellt, dass (auch) diese bereits die Kapazitätsvorgaben deutlich verfehlt. Die Funktionalität des Flughafens unter Zugrundelegung des künftigen Luftverkehrs wäre selbst bei denkbarer Inkaufnahme gewisser qualitativer Einbußen bei weitem nicht mehr gewährleistet (PFB, S. 731). Gleichwohl hat die Planfeststellungsbehörde diese Variante neben den Varianten einer Landebahn Nordwest und Landebahn Nordost, welche beide die Planungsziele der Funktionalität des Flughafens gleichwertig erfüllen, in die Detailprüfung unter Auswirkungskriterien einbezogen. Ein Planungsfehler liegt hierin nicht. Insbesondere kann der Planfeststellungsbehörde nicht vorgeworfen werden, sie habe damit lediglich die Vorzugswürdigkeit der von vornherein gewollten Variante Nordwest herausstellen wollen. Wie ausgeführt wird von der Planfeststellungsbehörde bei der Alternativenprüfung verlangt, nicht nur solche Varianten in Betracht zu ziehen, die die Planungsziele in gleichem Maße erfüllen wie die ausgewählte Variante, sondern auch Varianten zu prüfen, welche gewisse Abstriche an dem Grad der Zielvollkommenheit der Planung zugunsten eines geringeren Eingriffs in private Rechte Dritter oder zugunsten sonstiger entgegenstehender Belange bedeuten. Diesem Gebot ist die Planfeststellungsbehörde gerecht geworden, indem sie die Auswirkungen einer alternativen Start- und Landebahn Süd näher untersucht hat.

In Bezug auf die Detailprüfung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich keine der vorgenannten drei Varianten deshalb als eindeutig vorzugswürdig erweist, weil sie die Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets unangetastet lässt. Nicht nur die planfestgestellte Landebahn Nordwest beeinträchtigt das FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald. Die Variante einer Landebahn Nordost führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets Schwanheimer Wald und die Variante einer Start- und Landebahn Süd zu einer erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Mörfelden.

1.5.2.4.1 Rechtlicher Maßstab

Berühren sowohl die planfestgestellte Lösung als auch eine Planungsalternative FFH-Gebiete, so ist es unzulässig, die Beeinträchtigungspotenziale in dem einen und in dem anderen FFH-Gebiet unbesehen gleichzusetzen. Abzustellen ist vielmehr auf die nach Maßgabe der Differenzierungsmerkmale des Art. 6 FFH-RL bestimmte Schwere der Beeinträchtigung. Dabei ist in einer gestuften Prüfung zunächst zu fragen, ob auch im Falle einer Alternativlösung Lebensraumtypen des Anhangs I oder Tierarten des Anhangs II der Habitatrichtlinie erheblich beeinträchtigt werden. In zweiter Hinsicht kommt es darauf an, ob die beeinträchtigten Lebensraumtypen oder Arten prioritär oder nicht prioritär sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 -, BVerwGE 116, 254, 264, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 170). Eine weitergehende Differenzierung innerhalb dieser Gruppen ist nicht vorzunehmen. Innerhalb der Gruppen von prioritären oder nicht prioritären Lebensraumtypen oder Arten legt die FFH-Richtlinie weder qualitativ noch quantitativ ein Rangverhältnis fest. Die bei der Gebietsmeldung zu beachtenden Feindifferenzierungskriterien (Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 FFH-RL i.V.m. Anhang III Phase 1) haben beim Alternativenvergleich außer Betracht zu bleiben. Nach dem Schutzkonzept der FFH-Richtlinie ist innerhalb der genannten Gruppen nicht nochmals nach der Wertigkeit und der Anzahl der betroffenen Lebensraumtypen oder Arten sowie der jeweiligen Beeinträchtigungsintensität (oberhalb der Erheblichkeitsschwelle) zu differenzieren (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 170). Von entscheidender Bedeutung ist vielmehr allein, ob am Alternativstandort eine Projektverwirklichung möglich ist, bei der keine der als Lebensraumtypen oder Habitate besonders schutzwürdigen Flächen erheblich beeinträchtigt werden oder jedenfalls prioritäre Biotope und Arten verschont bleiben (BVerwG, Urteile vom 17. Mai 2002, a.a.O., S. 264 f., und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 170). Dem materiellen Prüfprogramm korrespondiert der im Rahmen der Alternativenprüfung gebotene Untersuchungsaufwand. Planungsalternativen brauchen daher nicht erschöpfend, sondern nur so weitgehend ausgearbeitet und untersucht zu werden, dass sich einschätzen lässt, ob sie für - prioritäre oder nicht prioritäre - FFH-Schutzgüter ein erhebliches Beeinträchtigungspotenzial bergen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 171).

Der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es darüber hinaus rechtfertigen, selbst naturschutzfachlich vorzugswürdige Alternativen aus gewichtigen naturschutzexternen Gründen auszuscheiden. Das dem Planungsträger zugemutete Maß an Vermeidungsanstrengungen darf nicht außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erzielbaren Gewinn für die betroffenen gemeinschaftsrechtlichen Schutzgüter stehen. In diesem Zusammenhang können neben technischen auch finanzielle Erwägungen den Ausschlag geben (BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, 311, 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 142, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 172).

1.5.2.4.2 Vorzugswürdigkeit der Landebahn Nordwest

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass zur Landebahn Nordwest einschließlich der zu ihrer flugbetrieblichen Erschließung erforderlichen Rollwege und Rollwegbrücken keine zumutbaren Alternativen bestehen, die es ermöglichen, den Zweck der Kapazitätserweiterung des Flughafens ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen. Dieses Ergebnis der Alternativenprüfung bestätigt das Ergebnis, das im Rahmen der nach der FFH-Richtlinie angestellten Alternativenprüfung auf der Ebene der Raumordnung bei der LEP-Änderung 2007 gefunden worden war. Zur dortigen Prüfung und zur Bevorzugung der Nordwestvariante aus naturschutzfachlicher Sicht hatte sich die EG-Kommission in der Weise geäußert, dass die zugrunde liegenden FFH-Verträglichkeitsprüfungen methodisch nicht zu beanstanden seien ebenso wenig wie das Ergebnis, nämlich die Bevorzugung der Nordwestvariante aus naturschutzfachlicher Sicht (vgl. Beschluss des Senats vom 2. Januar 2009 - 11 B 368/08.T -).

Weder die Nordostvariante (Verwirklichung des Projekts im FFH-Gebiet Schwanheimer Wald) noch die Südvariante (Verwirklichung des Vorhabens im FFH-Gebiet Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf) stellen sich als Alternativen dar, mit welchen der Zweck des Projekts an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen wäre (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 HENatG). Dies folgt bereits daraus, dass sowohl durch die Süd- als auch die Nordostvariante nach der FFH-Richtlinie geschützte Lebensraumtypen und Arten nicht prioritärer Art - wie auch durch die ausgewählte Variante - erheblich beeinträchtigt würden (vgl. PFB, S. 1668 ff.). Insoweit ist nochmals zu betonen, dass im FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald, in welchem die Vorhabensvariante "Landebahn Nordwest" verwirklicht werden soll, weder ein prioritärer Lebensraumtyp noch eine prioritäre Art unter Schutz gestellt sind. Im Hinblick auf das vom Kläger behauptete Vorkommen des LRT *6230 (Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden), kann auf die oben gemachten Ausführungen Bezug genommen werden. Eine weitergehende quantitative und qualitative Differenzierung nach der Wertigkeit und der Anzahl der betroffenen Lebensraumtypen oder Arten sowie der jeweiligen Beeinträchtigungsintensität findet nach dem oben Gesagten in der Alternativenprüfung nicht statt.

Ob der Verzicht auf eine derartige Differenzierung auch dann gerechtfertigt ist, wenn sich ohne nähere Prüfung deutlich abzeichnet, dass die am Alternativstandort gegebene erhebliche Beeinträchtigung eines Natura-2000-Gebiets quantitativ und/oder qualitativ signifikant hinter der mit der Vorhabensvariante verbundenen erheblichen Beeinträchtigung eines anderen FFH-Gebietes zurückbleibt, oder ob in einem solchen Fall nach der "Konzeption größtmöglicher Schonung der durch die FFH-Richtlinie geschützten Rechtsgüter" eine Vorzugswürdigkeit der Alternative gegeben wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Eine solche Situation ist hier nicht gegeben.

Die Planfeststellungsbehörde hat neben der planfestgestellten Variante die Landebahn Nordost und die Start-/Landebahn Süd im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf das Netz Natura-2000 vertieft untersucht und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die untersuchten Varianten nicht mit geringeren Beeinträchtigungen von Natura-2000-Gebieten einher gehen als die Vorhabensvariante, sondern dass diese unter habitatschutzrechtlichen Gesichtspunkten gegenüber der Variante Start-/Landebahn Süd deutliche Vorteile aufweist und gegenüber der Variante Landebahn Nordost leicht vorzugswürdig ist.

Die Planfeststellungsbehörde ist damit über die gebotene Prüfungstiefe hinausgegangen und hat eine Gewichtung der festzustellenden Beeinträchtigungen vorgenommen. Diese Gewichtung unterliegt - ungeachtet deren Notwendigkeit - keinen Bedenken. Bei der quantitativen Bewertung schneidet die Variante Start-/Landebahn Süd am ungünstigsten ab, da sie zur großflächigen Beeinträchtigung und zur Isolierung von Flächen führt, die Teil sowohl eines FFH-Gebiets als auch eines Vogelschutzgebiets sind und die bisher in der Umgebung des Flughafens die größte nicht fragmentierte Fläche darstellen. Die leichten Vorzüge der Vorhabensvariante gegenüber der Nordostvariante hat die Planfeststellungsbehörde damit begründet, dass das im Vergleich zum FFH-Gebiet Schwanheimer Wald etwas kleinere FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald bei einer Betrachtung der Gebiete in Verbindung mit den angrenzenden Waldbereichen den kleinsten Beitrag zum Zusammenhang der Schutzgebiete im Umfeld des Flughafens leistet. Dadurch geht mit der "Vorhabensvariante" eine gegenüber der Nordostbahn deutlich geringere Zerstörung der Vernetzungsbeziehungen zu dem großen zusammenhängenden Waldgebiet einher. Der herausragenden Bedeutung des FFH-Gebiets Kelsterbacher Wald im Hinblick auf sein Hirschkäfervorkommen steht das Hirschkäfervorkommen im Schwanheimer Wald gegenüber, das ein etwas geringeres Gewicht besitzt. Auch das letztgenannte Vorkommen hat aber immerhin noch sehr hohe Bedeutung auf Naturraum- und Landesebene und hohe Bedeutung auf Bundesebene. Ferner sind im Schwanheimer Wald Vorkommen des Heldbocks und der Lebensraumtyp 9190 vorhanden, die durch die Variante Nordost ebenfalls eine erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Bei der Beeinträchtigung von Vorkommen der Bechsteinfledermaus und des Großen Mausohrs ergeben sich Unterschiede allenfalls bezüglich potenziell nutzbarer Habitate.

Der quantitative Vergleich im Hinblick auf die erhebliche Beeinträchtigung von Natura-2000-Gebieten, die Anzahl und den Umfang der beeinträchtigten maßgeblichen Gebietsbestandteile ergibt, dass alle drei Varianten zu erheblichen Beeinträchtigungen von Natura-2000-Gebieten führen und keine der Varianten mit geringeren Beeinträchtigungen als das planfestgestellte Vorhaben einhergeht. Sowohl bezüglich der Anzahl als auch des Umfangs der Beeinträchtigungen an maßgeblichen Gebietsbestandteilen schneidet die Variante Süd am ungünstigsten ab. Dies gilt bereits ohne die Einbeziehung des Vogelschutzgebiets und würde noch verstärkt, wenn die Verluste an maßgeblichen Habitaten der betroffenen Vogelarten dort quantifiziert und einbezogen würden.

Die Variante Nordost weist einen größeren Umfang an Beeinträchtigungen von maßgeblichen Gebietsbestandteilen auf als die Vorhabensvariante Nordwest. Entgegen dem erhobenen Einwand sind die Beeinträchtigungen durch die Variante Nordost nicht überbewertet worden, sondern die Ermittlung der erheblichen Beeinträchtigung ist bei allen Natura-2000-Gebieten nach der gleichen Methodik erfolgt. Anders als nach dem Vorbringen des Klägers hat die Planfeststellungsbehörde die Landebahn Nordost nicht in Form einer Grobanalyse, sondern in ausreichender Tiefe untersucht. Eine noch detailliertere Prüfung dieser Variante auf dem Niveau der Planreife war nicht erforderlich, um die vorzunehmende Beurteilung mit der notwendigen Sicherheit zu ermöglichen. Die Beeinträchtigungen sind im Einzelnen ermittelt und untersucht worden (vgl. PFB, S. 1666 ff.).

Wenn darüber hinaus in den Variantenvergleich einbezogen wird, dass der Bau der Landebahn Nordwest lärmmäßig eine geringe Bevölkerungszahl tangiert als der Bau einer Landebahn Nordost, steht unzweifelhaft fest, dass die Landebahn Nordost keine zumutbare Alternative im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 2 HENatG (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 Unterabs. 1 FFH-RL) darstellt.

1.5.2.4.3 Schonendere Ausführung der planfestgestellten Variante

Auch dem Vorbringen des Klägers zu Ausführungsalternativen der planfestgestellten Anlage und zu einer geringeren Eingriffsintensität kann nicht gefolgt werden.

Dies gilt zunächst für die Länge der geplanten Landebahn Nordwest. Die Planfeststellungsbehörde hat als Bemessungsflugzeug für die Länge der Landebahn das Muster A 340-600 herangezogen (PFB, S. 556). Für dieses errechnet sie - unter Einbeziehung ungünstiger Umstände wie Rückenwind und nasser Bahn - nach den einschlägigen und im Einzelnen benannten Regelwerken und Richtlinien zunächst eine erforderliche Landebahnlänge von mindestens etwa 2670 m (PFB, S. 557). Anschließend folgt die Planfeststellungsbehörde jedoch dem Antrag der Vorhabensträgerin, der unter Berücksichtigung noch besonders erschwerter Umstände wie etwa Schneematsch und der damit verbundenen weiteren Verringerung des Reibungswiderstandes, eine Länge von insgesamt 2800 m vorsieht.

Dazu kritisiert der Kläger, die Verlängerung der Landebahn auf 2800 m sei nicht hinreichend begründet worden und in der Sache auch nicht notwendig. Es sei ferner nicht sachgerecht, das Muster A 340 als Bemessungsflugzeug heranzuziehen. So könne die Länge der Landebahn um gut 200 m verkürzt und damit dem naturschutzrechtlichen Minimierungsgebot genügt werden. Geboten sei außerdem eine Verschiebung der geplanten Landebahn Nordwest um ca. 50 m nach Süden, um unter anderem eine Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes Untermainschleusen zu verringern.

Diese Kritik ist unbegründet. Die Erforderlichkeit von Länge und Lage der Landebahn Nordwest ist hinreichend belegt. Das Muster A 340-600 ist als Bemessungsflugzeug geeignet. Es handelt sich nicht um ein selten in Frankfurt Main landendes Flugzeug. Die Beigeladene hat überzeugend dargelegt, dass bereits heute nahezu 5 % aller Flugbewegungen mit dem Airbus A 340 abgewickelt werden und für die Zukunft noch ein prozentualer Anstieg zu erwarten ist. Im Jahre 2020 wird der Airbus A 340-600 konkret in Frankfurt einen Anteil von ca. 3,5 % an den Flugbewegungen haben. Eine Verschiebung der Landebahn nach Süden scheidet aus, weil dann der erforderliche Abstand zum genehmigten Bahnsystem und zu den Parallelrollbahnen nicht mehr eingehalten würde.

Die Länge von 2800 m ist notwendig, um auch bei besonders widrigen Bedingungen wie Schneematsch noch sicher landen zu können. Das vertiefende Vorbringen des Klägers dazu, dass auch mit dem zugrunde gelegten Bemessungsflugzeug eine Landebahnlänge von 2670 m genügend sei, weil dies den internationalen Standards entspreche und ansonsten ein Verstoß gegen das naturschutzrechtliche Minimierungsgebot vorliege, überzeugt nicht. Die im Planfeststellungsbeschluss genannten Regelwerke und Richtlinien berücksichtigen die gegenüber der "bloß" nassen Bahn noch weiter erschwerten Bedingungen bei Schneematsch und beginnendem Schneefall nicht. Der Hinweis des Klägers auf eine Reinigung der Bahn bei Schneematsch und auf die Sperrung der Bahn bei andauerndem Schneefall führt zu keiner anderen Bewertung. Eine Bahnsperrung kann bei einem internationalen Großflughafen wie dem Frankfurter Flughafen nur als letztes Mittel in Betracht kommen und zuvor können - auch unerwartet schnell - insbesondere bei einsetzendem Schneefall Situationen eintreten, die mit einer Reinigung nicht sofort bewältigt werden können.

Unter diesen Umständen war der Beweisantrag zu H. als unerheblich abzulehnen. Er ist bereits unschlüssig, soweit die Zahl 2630 m statt 2670 m in Bezug genommen wird (s. Schriftsatz des Klägers vom 6. April 2009, S. 79). Es kann weiter unterstellt werden, dass die Differenz zwischen einer Landebahnlänge von 2670 m und 2800 m nach den einschlägigen Regelwerken nicht aus zwingenden technischen Gründen erforderlich ist und auch witterungsbedingte Einflüsse oder die Vermeidung eines Umkehrschubs eine Verlängerung der Landebahn über 2670 m hinaus noch nicht zwingend erfordern. Es ist gleichwohl unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde sich für einen "Sicherheitszuschlag" zur zuverlässigen Beherrschung auch extremer Wetterlagen entschieden hat. Auch das naturschutzrechtliche Minimierungsgebot gilt nicht sozusagen metergenau und absolut, sondern lässt in sehr eingeschränktem Rahmen Raum für Verhältnismäßigkeitsüberlegungen. Vorliegend ist der zusätzliche Schaden für den Artenschutz und den Waldbestand durch die Verlängerung der Landebahn um 130 m gering und steht nicht außer Verhältnis zum Sicherheitsgewinn bei extremen Wetterlagen. Ergänzend kann im Fall des Frankfurter Flughafens wie bereits erwähnt einfließen, dass die vom Kläger geforderte Bahnsperrung bei besonderen Wetterlagen bei einem internationalen Großflughafen soweit verantwortbar vermieden werden muss und auch dieser Gesichtspunkt kann den geringen Gewinn für den Artenschutz bzw. den Bannwald aufwiegen.

Die Einwände gegen die Dimensionierung des Ausbaubereichs Süd überzeugen insgesamt nicht. Weder für den Flugbetrieb, noch für die Frachtabfertigung noch für das Terminal T 3 werden Flächen wesentlichen Umfangs in Anspruch genommen, die zur Erreichung der Ziele des Gesamtausbauvorhabens nicht notwendig sind. Dem Bedarf hat die Beigeladene im Einzelnen belegt (Schriftsatz vom 26. Juni 2008, S. 166 - 174). Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass die Beigeladene bei den Parkflächen im Südbereich nicht darauf verwiesen werden kann, sämtliche notwendige Stellplätze in das Parkhaus am Terminal 3 zu integrieren. Die Errichtung von Anlagen für den ruhenden Luftverkehr der allgemeinen Luftfahrt ist gerechtfertigt durch die Widmung des Flughafens auch für die allgemeine Luftfahrt. Die Dimensionierung der Frachtflächen ist im Planfeststellungsbeschluss (PFB, S. 798 ff.) ausführlich begründet. Diese Begründung wird durch die hiergegen erhobene Kritik nicht erschüttert. So sind die Verlagerungsüberlegungen der Lufthansa Cargo und von Fed Ex berücksichtigt und alternative Standorte für Frachtflächen ebenfalls geprüft worden. Soweit schließlich zur Dimensionierung des Terminals 3 gerügt wird, die zugrunde gelegte Maximalbelastung des Terminals treffe nur für ein schmales Zeitfenster zu, weist die Beigeladene zu Recht darauf hin, dass es sich tatsächlich um die Belastung während einer vollen Stunde des Tages, nämlich von 13 bis 14 Uhr handelt. Unabhängig davon ist dieser und ähnlichen Forderungen nach Verwirklichung einer höchstens noch knapp ausreichenden Lösung entgegenzuhalten, dass die öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Ausbaus es dem Vorhabensträger erlauben, zukunftsgerichtet zu planen und er nicht darauf verwiesen ist, sich in allen Einzelpunkten auf eine Minimallösung oder Notlösung zu beschränken (siehe so bereits Urteil des Senats vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, S. 50).

1.5.3 Kohärenzsicherung

Nach § 34 Abs. 5 Satz 1 HENatG sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des europäischen ökologischen Netzes Natura-2000 notwendigen Maßnahmen vorzusehen, wenn ein Projekt - wie hier - nach § 34 Abs. 3 HENatG zugelassen oder durchgeführt werden soll. Die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Entscheidung über Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherung der Kohärenz von Natura-2000 ist ebenfalls rechtmäßig.

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der notwendige Ausgleich als Rechtsfolge oder als Ausnahmevoraussetzung zu qualifizieren ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 159). Dafür, dass die Ausgleichbarkeit zu den Ausnahmevoraussetzungen zu zählen ist, sprechen der innere Zusammenhang der Rechtsfolgeanordnung nach § 34 Abs. 5 Satz 1 HENatG mit der Zielsetzung des Schutzregimes in toto sowie die Verfahrensregel des § 34 Abs. 5 Satz 2 HENatG (vgl. zum BNatSchG: Gassner in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, § 34 Nr. 41). Wenn Sicherungsmaßnahmen demnach nicht durchführbar sind, ist das Projekt bzw. der Plan unzulässig (Halama, NVwZ 2001, 510, 512; Louis/Engelke, BNatSchG, § 17c, Rdnr. 33).

1.5.3.1 Rechtliche Grundsätze

Der Begriff der Ausgleichsmaßnahme zur Kohärenzsicherung i. S. d. § 34 Abs. 5 Satz 1 HENatG (= Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL) wird weder in der Habitatrichtlinie noch in den deutschen Umsetzungsregelungen definiert. Der Sinn und Zweck der Kohärenzsicherung besteht darin, die Funktionseinbuße für die Erhaltungsziele eines Natura-2000-Gebiets durch Maßnahmen zu kompensieren, die zu dem Projekt hinzutreten (vgl. EG-Kommission, Natura-2000-Gebietsmanagement, 2000, S. 49 f.; dieselbe, Auslegungsleitfaden zu Art. 6 Abs. 4 der "Habitat-Richtlinie" 92/43/EWG, 2007, S. 11 ff., nachfolgend: EG-Auslegungsleitfaden). Daraus folgt, dass sich die Ausgestaltung der Kohärenzsicherungsmaßnahme funktionsbezogen an der jeweiligen erheblichen Beeinträchtigung auszurichten hat, derentwegen sie ergriffen wird. Das gilt sowohl für die Art als auch für den Umfang der Maßnahme. Der EG-Auslegungsleitfaden (S. 16) nennt dementsprechend die Wiederherstellung des beeinträchtigten oder die Verbesserung des verbleibenden Lebensraums, die Neuanlage eines Lebensraums und die Beantragung der Eingliederung eines neuen Gebiets in das Netz "Natura-2000" als Beispiele für Kohärenzsicherungsmaßnahmen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 199). Der Funktionsbezug ist das maßgebliche Kriterium insbesondere auch zur Bestimmung des notwendigen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Gebietsbeeinträchtigung und Kohärenzsicherung. Der Ausgleich muss nicht notwendig unmittelbar am Ort der Beeinträchtigung erfolgen; es reicht aus, dass die Einbuße ersetzt wird, die das Gebiet hinsichtlich seiner Funktion für die biogeografische Verteilung der beeinträchtigten Lebensräume und Arten erleidet (vgl. EG-Auslegungsleitfaden, S. 20). In zeitlicher Hinsicht muss mindestens sichergestellt sein, dass das Gebiet unter dem Aspekt des beeinträchtigten Erhaltungsziels nicht irreversibel geschädigt wird (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 148, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 200). Ist dies gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber - wie im Regelfall - nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen werden, die Funktionseinbuße hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht wird (so BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 148, und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 200).

Die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme ist ausschließlich an Hand naturschutzfachlicher Maßstäbe zu beurteilen. Die Anforderungen, die an einen wirksamen Kohärenzausgleich i. S. d. § 34 Abs. 5 HENatG zu stellen sind, dürfen nicht überspannt werden. An die Eignungsbeurteilung sind - wie oben bereits ausgeführt wurde - weniger strenge Anforderungen zu stellen als an die Eignung von Schadensvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen. Während für Letztere der volle Nachweis ihrer Wirksamkeit zu fordern ist, weil sich nur so die notwendige Gewissheit über die Verträglichkeit eines Plans oder Projekts gewinnen lässt, genügt es für die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme, dass nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht. Anders als bei der Schadensvermeidung und -minderung geht es bei der Kohärenzsicherung typischerweise darum, Lebensräume oder Habitate wiederherzustellen oder neu zu entwickeln. Dieser Prozess ist in aller Regel mit Unwägbarkeiten verbunden. Deshalb lässt sich der Erfolg der Maßnahme nicht von vornherein sicher feststellen, sondern nur prognostisch abschätzen. Würde man gleichwohl die Gewissheit des Erfolgseintritts fordern, müsste eine positive Abweichungsentscheidung regelmäßig am Kohärenzerfordernis scheitern. Das widerspräche dem Regelungszweck des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 201).

Schon mit Rücksicht auf den prognostischen Charakter der Eignungsbeurteilung verfügt die Planfeststellungsbehörde bei der Entscheidung über Kohärenzsicherungsmaßnahmen über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die jeweilige konkrete Beeinträchtigung und die prognostisch ermittelte Kompensation praktisch stets qualitative Unterschiede aufweisen. Infolgedessen können sie nur wertend miteinander verglichen werden. Jedenfalls soweit naturschutzfachlich allgemein anerkannte standardisierte Maßstäbe und rechenhaft handhabbare Verfahren fehlen, muss der Planfeststellungsbehörde auch unter diesem Gesichtspunkt eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zuerkannt werden. Das Gericht hat seine Prüfung insoweit auf eine Vertretbarkeitskontrolle zu beschränken. Um sie vornehmen zu können, muss die Eingriffs- und Kompensationsbilanz im Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar offengelegt werden. Dafür genügt eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 202).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gleichen die im Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 festgesetzten Maßnahmen zur Sicherung des Beitrags der FFH-Gebiete Kelsterbacher Wald und Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf zum Zusammenhang des Netzes Natura-2000 die vorhabensbedingten Beeinträchtigungen entgegen der Einschätzung des Klägers hinreichend aus.

1.5.3.2 Kohärenzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses

Der Planfeststellungsbeschluss führt allgemein zu den Kohärenzmaßnahmen aus, den vorhabensbedingten erheblichen Beeinträchtigungen in den FFH-Gebieten Kelsterbacher Wald und Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf stünden neu in das Schutzgebietsnetz Natura-2000 zu integrierende Flächen von ca. 1.800 ha gegenüber, die überwiegend in dem zusammenhängenden Waldgebiet südlich des Flughafens in unmittelbarer Nähe bestehender FFH-Gebiete lägen. 1.019 ha dieser Fläche wiesen eine derart gute Qualität auf, dass sie ihre Funktion zur Sicherung der globalen Kohärenz sofort entfalteten. Weitere 780 ha würden durch verbessernde Maßnahmen aufgewertet und seien je nach Maßnahme sofort, kurz-, mittel- oder langfristig wirksam. Im Zusammenwirken mit dem künftigen Gebietsmanagement sei sichergestellt, dass die Kohärenzflächen ihren Beitrag zur Kohärenz des Netzes Natura-2000 leisteten. Im Einzelnen seien innerhalb und angrenzend an den Kelsterbacher Wald Maßnahmen im Umfang von 7 ha durchzuführen. In den Maßnahmeräumen Rüsselsheimer Wald Nord, Rüsselsheimer Wald West, Wiesental und Wald bei Walldorf würden Flächen in einem Umfang von ca. 780 ha aufgewertet und in das Schutzgebietsnetz integriert. Im Bereich des Waldes südwestlich Walldorf würden 1.019 ha in das Schutzgebietsnetz integriert (vgl. zur Lage der angeordneten Kohärenzmaßnahmen den planfestgestellten Übersichtsplan B.9.9a; Band 20 der Beiakten). Damit hat die Planfeststellungsbehörde diejenigen Ausgleichsmaßnahmen angeordnet, die sicherstellen, dass die globale Kohärenz von Natura-2000 geschützt ist (vgl. dazu PFB, S. 1723 ff.).

1.5.3.3 Kohärenzausgleich für den LRT 2310

Dies gilt entgegen der Einschätzung des Klägers auch im Hinblick auf die vorhabensbedingt eintretenden erheblichen Beeinträchtigungen des Lebensraumtyps 2310 (Trockene Sandheiden mit Calluna und Genista). Die entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen sind in den Maßnahmeplänen B9.2-1d und B9.2-3c (Band 19 der Beiakten) in Verbindung mit den Maßnahmeblättern 19.2 und 19.3 (Band 24 der Beiakten) dargestellt. Die Verträglichkeitsprüfung hat ergeben, dass 3,24 ha (1,12 ha durch Verlust und Funktionsverlust und 2,12 ha durch Verinselung) dieses Lebensraumtyps erheblich beeinträchtigt werden. Durch entsprechende Maßnahmen wird der Lebensraumtyp auf einer Fläche von 6,03 ha neu geschaffen (PFB, S. 1725). Somit besteht ein Eingriffs-/Ausgleichsverhältnis von 1 : 1,86. Die Kohärenzsicherungsmaßnahmen bestehen im Einzelnen in der Aussaat auf einer Fläche von 2,11 ha außerhalb und 3,38 ha innerhalb des FFH-Gebietes Kelsterbacher Wald sowie der Verbringung von 0,54 ha Soden auf Flächen außerhalb des FFH-Gebietes. Die Planfeststellungsbehörde vertritt die Einschätzung, dass die verbrachten Soden sofort und die Aussaatflächen nach fünf Jahren den Erhaltungszustand "B" aufweisen werden, sodass der entstehende Lebensraumtyp hochwertiger sei als der Bestand nach dem Fortschreibungsentwurf des Standarddatenbogens für das FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald (PFB, S. 1726 f.).

Der Kläger meint, die Kohärenzmaßnahme biete deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil die Maßnahmeflächen, die sich nördlich der planfestgestellten Landbahn Nordwest im Bereich der dort derzeit vorhandenen Freileitungsschneise befinden, eutrophiert seien. Dieser Einwand vermag die naturschutzfachliche Vertretbarkeit der Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass auf den entsprechenden Flächen durch die angeordneten Maßnahmen der notwendige Kohärenzausgleich gelingt, nicht in Frage zu stellen. Der Kläger geht zwar zutreffend davon aus, dass der Erfolg der geplanten Kohärenzmaßnahme maßgeblich von der Stärke der Eutrophierung der Maßnahmeflächen abhängt. Bei einer Übersäuerung des Bodens findet eine Vergrasung statt. Derartige Eutrophierungseffekte können jedoch durch ein Abschieben des humosen Oberbodens verhindert werden. Ein derartiges Abschieben des humosen Oberbodens wird überwiegend - auf den baubedingt beanspruchten Teilflächen (vgl. Maßnahmeblatt: VB-M19.2 Blatt1, Nr. 2.2, Band 24 der Beiakten) - durchgeführt (Baader-Bosch, Anlage 12 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 26. Juni 2008, S. 20). Für die Schaffung nährstoffarmer Ausgangsflächen kann auch auf den übrigen Maßnahmeflächen der Oberboden entfernt werden.

Soweit der Kläger den Erfolg der Kohärenzmaßnahmen wegen der vorhabensbedingt zu erwartenden erhöhten Stickoxidbelastung in Zweifel zieht, spricht auch dies nicht gegen die naturschutzfachliche Vertretbarkeit der angeordneten Maßnahme. Zunächst sei auf die obigen Ausführungen zu den mittelbaren Beeinträchtigungen der an den Flughafen grenzenden Natura-2000-Gebiete durch Luftschadstoffe verwiesen. Danach haben bisher durchgeführte Untersuchungen im Umfeld des Flughafens ergeben, dass negative Auswirkungen der wachsenden flugbedingten Emissionen auf die Entwicklung von Vegetationsbeständen nicht nachgewiesen werden konnten. Dies betrifft auch die im FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald vorhandenen Bestände des Lebensraumtyps 2310. Im Planungsfall 2020 ist im Bereich der Maßnahmeflächen mit einer NOx-Belastung von zwischen 70 µg/m³ bis 110 µg/m³ zu rechnen (vgl. Gutachten G13.4, S. 95; Band 251 der Beiakten). Bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt befinden sich Teilflächen des Lebensraumtyps 2310 im Kelsterbacher Wald in einem guten Erhaltungszustand auf Flächen, die mit Stickoxidimmissionen von 150 µg/m³ bis 190 µg/m³, zum Teil sogar von mehr als 190 µg/m³ belastet sind (PFB, S. 1727 f.). Zur Vermeidung von Eutrophierungseffekten hat die Planfeststellungsbehörde im Übrigen in den Maßnahmeblättern VB-M19.2 Blatt 1 und 2 und VB-M19.3 Blatt 1 und 2 (Band 24 der Beiakten) jeweils in Nr. 2.3 spezielle Pflegemaßnahmen angeordnet, deren Wirksamkeit vom Kläger nicht substanziiert bestritten wird. Schließlich zieht der Kläger auch den Zeitplan der Planfeststellungsbehörde nicht schlüssig in Zweifel. Ebenso wenig ergibt sich aus seinem Vortrag, dass das Kohärenzziel durch die im Bereich der Maßnahmeflächen geplante Freizeiteinrichtung "Regionalparkweg" ernsthaft gefährdet ist.

1.5.3.4 Kohärenzausgleich für den LRT 9190

Für die vorhabensbedingt eintretenden erheblichen Beeinträchtigungen des Lebensraumtyps 9190 (Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur) sind gleichfalls hinreichend Kohärenzsicherungsmaßnahmen im Planfeststellungsbeschluss angeordnet worden. Aus dem Vorbringen des Klägers und dem Inhalt der von ihm vorgelegten Gutachten des Diplom-Biologen Dr. Goebel ergibt sich nicht, dass die Annahme der Planfeststellungsbehörde, durch die im Planfeststellungsbeschluss angeordneten Maßnahmen werde ein kohärenter Ausgleich für die erheblichen Beeinträchtigungen des Lebensraumtyps 9190 geschaffen, fachlich unvertretbar ist. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Planfeststellungsbehörde bei der Einstufung der Kohärenzflächen Kartierungsvorgaben in einschlägigen Konventionen und Standardwerken verkannt hätte. Als solche Kartierungsvorgaben sind hier insbesondere die "Erläuterungen zur FFH-Grunddatenerfassung 2006" von Hessen-Forst FENA, Fachbereich Naturschutz, 5. Juli 2006, von Bedeutung, nach welchen im Übrigen auch die beeinträchtigten Flächen in den FFH-Gebieten Kelsterbacher Wald und Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf kartiert wurden.

In diesem Verfahren liegen - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - hinreichend naturschutzfachliche Stellungnahmen und Gutachten vor, die dem Senat die notwendige Entscheidungsgrundlage vermitteln, um die fachliche Vertretbarkeit der für die Beeinträchtigungen des Lebensraumtyps im Planfeststellungsbeschluss angeordneten Kohärenzmaßnahmen zu überprüfen. Diese Stellungnahmen und Gutachten sind auch nicht etwa nur eingeschränkt verwertbar oder gar gänzlich ungeeignet, weil sie Fehler aufweisen. Es ist auch nicht ersichtlich, welche weitergehenden entscheidungserheblichen Erkenntnisse die Einholung neuer Sachverständigengutachten erbringen sollen. Somit konnten die im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge E.I. und II. abgelehnt werden. Ergänzend zu der im Termin zur mündlichen Verhandlung gegebenen Begründung für die Ablehnung der Beweisanträge E.I. und II. weist der Senat darauf hin, dass die Beweisanträge auch unerheblich sind. Der Planfeststellungsbehörde steht bei der Beurteilung der Eignung von Kohärenzmaßnahmen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, die auf die Überprüfung der fachlichen Vertretbarkeit beschränkt ist. Auch wenn ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger zur Auffassung gelangte, die planfestgestellten Kohärenzmaßnahmen seien nicht ausreichend, ergäbe sich daraus noch nicht zwangsläufig, dass die Planfeststellungsbehörde den ihr zustehenden Entscheidungsspielraum überschritten hätte.

Auch der Beweisantrag, der auf die Beiziehung weiterer Behördenakten gerichtet ist, die Auskunft über den Umfang der Überprüfung der Maßnahmeflächen im Rüsselsheimer Wald Nord durch die Fachbehörden geben sollen (E.III.), war abzulehnen. Aus dem Vermerk des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 10. Oktober 2007 über den Ortstermin am 29. August 2007 (Band 681 der Beiakten, S. 114 ff.) ergibt sich, welche Flächen vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im Rüsselsheimer Wald Nord einer Überprüfung der Baumartenzusammensetzung unterzogen wurden. Soweit der Kläger die Beiziehung weiterer "Behördenakten" beantragt, ist sein Beweisantrag unsubstanziiert und auf eine reine Ausforschung gerichtet.

1.5.3.4.1 Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses

Die Planfeststellungsbehörde führt aus, in den Maßnahmeräumen "Wald bei Walldorf" sowie "Rüsselsheimer Wald Nord" und "Rüsselsheimer Wald West" (Maßnahmepläne B.9.2-8c, B9.7-1a und B9.7-2a, Band 19, 20 der Beiakten) würden mit den Maßnahmetypen Ei 1 bis Ei 4 (Band 25 der Beiakten) die notwendigen Kohärenzmaßnahmen für die vorhabensbedingte Beeinträchtigung des Lebensraumtyps 9190 in den FFH-Gebieten Kelsterbacher Wald und Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf von insgesamt 42,05 ha (davon 34,27 ha im Erhaltungszustand "B" und 7,78 ha im Erhaltungszustand "C") angeordnet. Die Maßnahmefläche "Wald bei Walldorf" werde dem FFH-Gebiet Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf und die Maßnahmeflächen "Rüsselsheimer Wald Nord" und "Rüsselsheimer Wald West" dem FFH-Gebiet Mönchbruch von Mörfelden und Rüsselsheim und Gundwiesen von Mörfelden angegliedert (PFB, S. 1747 f.). Der Kohärenzausgleich erfolge auf einer Fläche von insgesamt 148,52 ha und damit auf mehr als dem Dreifachen der beeinträchtigten Fläche. Auf einer Fläche von 11,70 ha liege der Lebensraumtyp 9190 bereits im Erhaltungszustand "B" und auf einer Fläche von 40,78 ha im Erhaltungszustand "C" vor. Auf einer weiteren Fläche von 24,74 ha werde der Lebensraumtyp 9190 innerhalb von 5 Jahren im Erhaltungszustand "C" hergestellt. Auf den übrigen Maßnahmeflächen solle der Waldlebensraumtyp 9190 in einem längeren Zeitraum als 5 Jahre entwickelt werden und zwar auf 19,33 ha innerhalb von 30 Jahren (Erhaltungszustand "C") sowie auf 51,97 ha in einem Zeitraum von über 30 Jahren (Erhaltungszustand "B"). Langfristig würden im Übrigen sämtliche bereits vorhandenen sowie kurz- und mittelfristig (innerhalb von 30 Jahren) hergestellten Flächen des Lebensraumtyps 9190 mit dem Erhaltungszustand "C" um eine Stufe auf den Erhaltungszustand "B" aufgewertet (PFB, S. 1747 ff.).

Der Senat ist der Überzeugung, dass die Planfeststellungsbehörde damit in fachlich vertretbarer Weise die hohe Wahrscheinlichkeit der Wirksamkeit des Kohärenzkonzepts für den Lebensraumtyp 9190 bejaht hat.

1.5.3.4.2 Fachliche Überprüfung des Kohärenzkonzepts

Das Kohärenzkonzept ist hinreichend fachlich abgesichert. Es beruht auf dem Vorschlag der fachkundigen Gutachter der Vorhabensträgerin, die auch als Landesgutachter auf dem Gebiet der FFH-Grunddatenerfassung geschult und tätig waren. Die Eignung der planfestgestellten Kohärenzflächen wurde aufgrund der von der Beigeladenen eingereichten Unterlagen - einer Biotopkartierung sowie einer auf dieser Kartierung und einer flächendeckenden Begehung aufbauenden Einstufung als Lebensraumtypflächen bzw. Entwicklungsflächen - vorgenommen. Alle Flächen, die für die Kohärenzsicherung fragwürdig erschienen und die der Kläger im Planfeststellungsverfahren als ungeeignet eingestuft hatte, wurden einer örtlichen Überprüfung durch die zuständige Fachbehörde unterzogen. Erst anschließend wurde der Kohärenzvorschlag der Beigeladenen (teilweise) gebilligt. Der Senat verweist hierzu auf den Vermerk des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 10. Oktober 2007 über die Begehung vom 29. August 2007 (Band 681 der Beiakten, S. 114 ff.). Aus diesem Vermerk folgt auch, dass in strittigen Fällen - Einstufung von Stangenhölzern als LRT 9190, trotz Fehlens von alten Stubben bei naturnahen Strukturen - eine Rücksprache mit der in Hessen für die Kartierung von Lebensraumtypen zuständigen Stelle - Hessen-Forst FENA - erfolgte. Vor diesem Hintergrund vermag die Tatsache, dass der Gutachter des Klägers Kohärenzflächen in ihrem heutigen Zustand nicht dem Lebensraumtyp 9190 zuordnet, den Verdacht der "fachlichen Unvertretbarkeit" nicht zu begründen.

1.5.3.4.3 Fehlende trockene und nährstoffarme Ausbildung der Kohärenzflächen

Der zu fordernde Kohärenzausgleich wird nicht dadurch gefährdet, dass die für den Kelsterbacher Wald charakteristische trockene und nährstoffarme Ausbildung des bodensauren Eichenwaldes auf den Kohärenzflächen nicht überall vorhanden ist. Dagegen spricht bereits, dass nach den forstlichen Standortkarten und der Bodenkarte von Hessen auch die Bestände des Lebensraumtyps 9190 in den FFH-Gebieten Kelsterbacher Wald und Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Mörfelden nicht ausschließlich auf nährstoffarmen (oligotrophen), sondern auch auf mesotrophen Flächen stocken (vgl. HMUELV, Anlage 26 zum Schriftsatz des Beklagten vom 25. Februar 2009, S. 11 ff.; Baader-Bosch, Anlage 36 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 24. Februar 2009 und Anlage 44 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 30. April 2009, 4 f.). Auch die "Erläuterungen zur FFH-Grunddatenerfassung 2006" enthalten keine Einschränkung dahingehend, dass der Lebensraumtyp 9190 ausschließlich auf oligotrophen Standorten vorkommen könne. Derartiges vermag der Senat auch dem "BfN-Handbuch" (Ssymank u.a., Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000, Bonn-Bad Godesberg 1998, S. 353) nicht zu entnehmen. Auch das vom Gutachter des Klägers verwendete Zitat aus Bohn u.a., Karte der natürlichen Vegetation Europas, Bonn 2000/2003, S. 254 (Goebel, Anlage 51 zum Schriftsatz des Klägers vom 6. April 2009, S. 9), wonach azidophile Eichenwälder auf Böden stocken, die "sauer bis stark sauer mit einem pH-Wert von < 4.5 bis 5,5, oligotroph bis oligomesotroph, örtlich auch mesotroph" sind, stützt eher die Kohärenzentscheidung der Planfeststellungsbehörde.

1.5.3.4.4 Abgrenzung zum Lebensraumtyp 9160

Das Kohärenzkonzept für den Lebensraumtyp 9190 ist auch nicht deshalb fachlich unvertretbar, weil die Planfeststellungsbehörde die Maßnahme "Ei1" (Erhaltung bestehender Lebensraumflächen) auf Flächen angeordnet hat, die derzeit nicht dem Lebensraumtyp 9190, sondern dem Lebensraumtyp 9160 (Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald) zuzuordnen sind.

Der Kläger rügt unter Berufung auf die von ihm vorgelegten Gutachten des Diplom Biologen Dr. Goebel (Anlage 25 zur Klagebegründung des Klägers und Anlage 32 zum Schriftsatz des Klägers vom 13. Oktober 2008), dass die Durchführung des Maßnahmetyps Ei1 - Erhaltung bestehender Lebensraumtypflächen und Entwicklung vom Erhaltungszustand "C" zu "B" sowie nachfolgende Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes - auf weiten Teilen der Maßnahmeflächen nicht durchgeführt werden könnten, weil dort teilweise der Lebensraumtyp 9190 überhaupt nicht vorkomme. Vielmehr handele es sich im Bereich der Kohärenzflächen im Rüsselsheimer Wald Nord, Abteilungen 2183 (Objektnummern 270, 271), 2184 (Objektnummern 174, 175, 179, 5004), 2185, 2187 (Objektnummer 220), 2189 (Objektnummern 183, 187), 2191 (Objektnummer 246), 2624 (Objektnummer 126) und 2627 (Objektnummern 123, 125) in einer Größe von 21,71 ha um hainbuchenreiche, wechselfeuchte Eichenaltbestände, die als Lebensraumtyp 9160 (Eichen-Hainbuchenwälder) zu kartieren seien. Soweit Dr. Goebel in seiner im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten Stellungnahme die Anordnung der Maßnahme Ei1 auf Flächen der Abteilung 2185 des Maßnahmegebiets Rüsselsheimer Wald Nord kritisiert, ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Abteilung die Maßnahme Ei1 nicht planfestgestellt wurde (vgl. Band 25 der Beiakten, S. 361 bis 372; Band 20 der Beiakten, B9.7-1a). Der Senat vermag auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Gutachters des Klägers im Übrigen nicht zu erkennen, dass die Anordnung der Maßnahme Ei1 auf den vorgenannten Flächen zur Kohärenzsicherung fachlich ungeeignet ist.

Oben wurde bereits ausgeführt, dass die Erfassung von Lebensraumtypen eine wertende Zuordnung erfordert, die Zuordnungskriterien aber nicht normativ festgelegt sind. Bei der Zuordnung von Pflanzengesellschaften zu Lebensraumtypen ist auf außerrechtliche Kategorien der Pflanzensoziologie abzustellen, die eine Bandbreite von Erscheinungsformen aufweisen. Maßgeblich sind insoweit die herrschenden fachwissenschaftlichen Auffassungen über die typprägenden Merkmale eines Lebensraumtyps. Die Zuordnungsentscheidung hat sich damit an den einschlägigen Konventionen und Standardwerken zu orientieren. Angesichts der Vielzahl von Arten, die in wechselnden Zusammensetzungen in einem Lebensraum bestimmten Typs vorkommen können, ist bei der konkreten Zuordnungsentscheidung mehr als Plausibilität und Stimmigkeit nicht erreichbar. Das Vorbringen des Klägers lässt nicht erkennen, warum für die Zuordnung von Pflanzengesellschaften zum Lebensraumtyp 9190 oder 9160 etwas anderes gelten soll. Dies bedingt die Notwendigkeit, der Behörde bei Zuordnungsentscheidungen eine fachliche Einschätzungsprärogative zuzugestehen und die gerichtliche Kontrolle entsprechend zurückzunehmen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 74 f.). Diese Einschätzungsprärogative steht der Planfeststellungsbehörde nicht nur zu, soweit es um die Bestandsaufnahme und -bewertung im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung geht, sondern auch soweit die Kohärenzplanung eine Zuordnung vorhandener Flächen zu einem Lebensraumtyp erfordert.

Dass die Zuordnung der entsprechenden Waldabteilungen im Rüsselsheimer Wald Nord auch und gerade unter Berücksichtigung einschlägiger Standardwerke - insbesondere auch den Erläuterungen zur FFH-Grunddatenerfassung 2006 - als plausibel und stimmig und unter Wahrung des der Planfeststellungsbehörde eingeräumten Einschätzungsspielraums erfolgt ist, ergibt sich hinlänglich aus den fachlichen Stellungnahmen der obersten Naturschutzbehörde vom 18. November 2008 (Anlage 8 zum Schriftsatz des Beklagten vom 26. November 2008, S. 13 ff.) und Baader-Bosch vom 20. November 2008 (Anlage 25 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 21. November 2008, S. 1 ff.), auf die der Senat Bezug nimmt. Im Übrigen folgt auch aus der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 25. Juni 2008 (Anlage 9 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. Juni 2008, S. 9), dass das Vorkommen der Hainbuche in der zweiten Baumschicht der Einstufung des Lebensraumtyps 9190 nicht entgegensteht. Die Hainbuche in der zweiten Baumschicht ist dem entsprechend auch in der vegetationskundlichen Charakterisierung des Lebensraumtyps 9190 in den Grunddatenerhebungen für die FFH-Gebiete Schwanheimer Wald und Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf dokumentiert (vgl. dazu beispielsweise Planwerk, Grunddatenerhebung für Monitoring und Management, FFH-Gebiet Nr. 5917-305 "Schwanheimer Wald", 2004, S. 47, CD Band 682 der Beiakten). Selbst wenn kleinere Flächen - isoliert gesehen - aufgrund des Vorkommens der Hainbuche dem Lebensraumtyp 9160 zugeordnet werden könnten, steht dies der Einstufung der Gesamtfläche als Lebensraumtyp 9190 nicht entgegen (Baader-Bosch, Anlage 44 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 30. April 2009).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst in seinem Einwendungsschreiben vom 7. Mai 2007 (Anlage 3 zum Schriftsatz des Klägers vom 24. März 2008) ausführt, dass es sich beim größten Teil der Wälder in den Abteilungen 2183, 2184, 2189, 2624 und 2627 des Maßnahmeraums Rüsselsheimer Wald Nord tatsächlich um ältere Eichenmischwälder handele, sodass die Maßnahme Ei1 hier grundsätzlich plausibel sei. Auch dies zeigt, dass die Planfeststellungsbehörde in fachlich vertretbarer Weise davon ausgegangen ist und ausgehen durfte, dass der Kohärenzerfolg auf diesen Flächen erreicht wird. Soweit der Gutachter des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung nochmals die Einstufung der Abteilung 2187 (Objektnummer 220) als Lebensraumtyp 9190 kritisiert, wird darauf hingewiesen, dass diese Kohärenzflächen im Einwendungsschreiben vom 7. Mai 2007 nicht ausdrücklich beanstandet wurden. Da die entsprechende Fläche in der Abteilung 2187 in der Biotopkartierung von Baader-Bosch am 18. Oktober 2007 (Band 568 der Beiakten, S. 38) als Biotoptyp 8714 (Eichenwälder) und nicht etwa Biotoptyp 8713 (Eichen-Hainbuchen-Wälder) eingestuft wurde, ist auch nicht ersichtlich, warum es sich bei dieser Fläche in einer Größe von 0,13 ha um den Lebensraumtyp 9110 handeln soll. Selbst wenn man jedoch mit dem Kläger davon ausgehen wollte, dass auf dieser Fläche sowie auf der Fläche des Maßnahmeraums Rüsselsheimer Wald Abteilung 2191 (Objektnummer 246) in einer Größe von 3,08 ha (PFB, S. 1754), die während der vorgenannten Biotopkartierung von 18. Oktober 2007 als Biotoptyp 8713 (Eichen-Hainbuchenwälder) eingestuft wurde, der Kohärenzerfolg nicht eintreten wird, rechtfertigt dies kein dem Kläger günstigeres Ergebnis. Vorhabensbedingt wird der Lebensraumtyp 9190 auf einer Fläche von 42,05 ha (34,27 ha im Erhaltungszustand B und 7,78 ha im Erhaltungszustand C) beeinträchtigt. Dem stehen - wie oben bereits ausgeführt - Kohärenzsicherungsmaßnahmen von 148,52 ha gegenüber, sodass das Kohärenzverhältnis 1:3,5 beträgt. Nach dem Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses (PFB, S. 1748 f.) existiert im Kohärenzgebiet der Lebensraumtyp 9190 bereits heute auf einer Fläche von 52,48 ha (11,70 ha im Erhaltungszustand B und 40,78 ha im Erhaltungszustand C). Auf 24,74 ha wird er innerhalb von 5 Jahren im Erhaltungszustand C, auf 19,33 ha innerhalb von 30 Jahren im Erhaltungszustand C und auf 51,97 ha langfristig im Erhaltungszustand B hergestellt. Sollte sich die Kohärenzfläche, auf der der Lebensraumtyp bereits vorhanden ist, von 52,48 ha um 3,21 ha (Erhaltungszustand C) auf 49,27 ha verringern, wird der Kohärenzerfolg nicht gefährdet.

1.5.3.4.5 Jungpflanzungen und Dickungen

Es ist auch nicht fachlich unvertretbar, wenn die Planfeststellungsbehörde forstlich geprägte Jungpflanzungen und Dickungen als Lebensraumtyp 9190 kartiert hat.

Die hessischen Kartierungsvorgaben schließen die Berücksichtigung derartiger Jungbestände nicht aus (so aber Goebel, Anlage 51 zum Schriftsatz des Klägers vom 6. April 2009, S. 2). In den Kartierungsvorgaben wird ausgeführt, dass aus Stubbenrodung, nachfolgender Bodenbearbeitung und Pflanzung hervorgegangene Jungbestände (Dickungen) ohne strukturierten Aufbau zwar nicht dem Lebensraumtyp 9190 zugehörig sind. Eine Zuordnung zu diesem Lebensraumtyp erfolgt allerdings dann, wenn eine deutliche Entwicklung zu naturnäheren Strukturen eingetreten ist (Bildung einer Streuschicht des Bodens, Ausbildung einer gut entwickelten Krautschicht, stärkere Strukturierung der Baumschicht). Aus Naturverjüngung ohne Stubbenrodung und Bodenbearbeitung hervorgegangene Jungbestände gehören unabhängig von ihrer Strukturierung stets zum Lebensraumtyp 9190 (Erläuterungen zur FFH-Grunddatenerfassung 2006, S. 25). Dass der Gutachter des Klägers hinsichtlich der Frage, ob eine Entwicklung zu naturnahen Strukturen zu beobachten sei, eine andere Auffassung vertritt, als die Gutachter der Beigeladenen und die Fachbehörden (Goebel, Anlage 51 zum Schriftsatz des Klägers vom 6. April 2009, S. 14), vermag eine fachlich unvertretbare Entscheidung der Planfeststellungsbehörde noch nicht aufzuzeigen.

Ungeachtet dessen ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Kläger in seinem Einwendungsschreiben vom 7. Mai 2007 (Anlage 3 zum Schriftsatz des Klägers vom 24. März 2008) unter Bezugnahme auf Dr. Goebel die Maßnahme Ei1 im größten Teil der Abteilungen 2184, 2189, des Maßnahmeraums Rüsselsheimer Wald Nord für grundsätzlich plausibel erachtet.

1.5.3.4.6 Stark forstlich geprägte Mischwaldflächen

Auch soweit Teile der Kohärenzflächen für den Lebensraumtyp 9190 in den Maßnahmebereichen Rüsselsheimer Wald West und Rüsselsheimer Wald Nord während der Biotopkartierung vom 18. Oktober 2007 (Band 568 der Beiakten, S. 38) als stark forstlich geprägte Laub- bzw. Mischwaldbestände qualifiziert wurden, steht dies der Einstufung der entsprechenden Flächen als Lebensraumtyp 9190 oder zu entwickelndem Lebensraumtyp 9190 nicht entgegen. Dies hat eine örtliche Überprüfung der Baumartenzusammensetzung durch das Regierungspräsidium Darmstadt am 29. August 2007 ergeben (Anlage 9 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. Juni 2008, S. 10).

1.5.3.4.7 Heutige potenzielle natürliche Vegetation (hpnV)

Der Gutachter des Klägers stellt auch bei der Charakterisierung des Lebensraumtyps LRT 9190 zu Unrecht auf die heutige potenzielle natürliche Vegetation (hpnV) ab. Die Frage, ob es sich um einen potenziellen natürlichen Eichenwaldstandort handelt, ist bei der Einordnungsentscheidung nach den hessischen Kartierungsvorschriften nicht von Bedeutung (Erläuterungen zur FFH-Grunddatenerfassung 2006, S. 25). 1.5.3.4.8 Zeitliche Komponente

Schließlich kann dem Kläger nicht darin gefolgt werden, dass der notwendige Kohärenzausgleich bei Anlegung eines strengen Maßstabes deshalb nicht erreicht werden könne, weil sein Erfolg (teilweise) zeitlich hinausgeschoben werde. Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass sich auf der Maßnahmefläche "Wald bei Walldorf" Kiefernbestände befinden, deren Umwandlung in Eichenwälder sehr lange Zeit in Anspruch nimmt (vgl. PFB, S. 1752, 1757). Diese zeitliche Komponente kann jedoch dem Kohärenzsicherungskonzept deshalb nicht entgegengehalten werden, weil es unschädlich ist, wenn Funktionseinbußen erst auf längere Sicht ausgeglichen werden, solange sichergestellt wird, dass das Gebiet unter dem Aspekt des beeinträchtigten Erhaltungsziels nicht irreversibel geschädigt wird. Eine derartig irreversible Schädigung wird vom Kläger selbst nicht substanziiert behauptet. Angesichts der Tatsache, dass auf insgesamt 50,04 ha und damit auf dem 1,2-fachen der vorhabensbedingt beeinträchtigten Fläche die Kohärenzmaßnahmen sofort und auf weiteren 24,74 ha die Maßnahmen kurzfristig (innerhalb von 5 Jahren) wirksam werden (PFB, S. 1749, 1751, sowie Regierungspräsidium Darmstadt, Anlage 5 zum Schriftsatz des Beklagten vom 25. Juni 2008, S. 10), sprechen auch objektiv keine Anhaltspunkte für eine derartige Schädigung. Die Eignung der Maßnahmeflächen im Wald bei Walldorf als solche zur Erreichung des Kohärenzerfolgs wird vom Kläger nicht substanziiert in Zweifel gezogen. Er stellt zu Unrecht in Frage, dass aus Kiefernwald langfristig Eichenbestände entwickelt werden können (Baader-Bosch, Anlage 12 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 26. Juni 2008, S. 17).

1.5.3.5 Kohärenzausgleich für den Hirschkäfer

Die erheblichen Beeinträchtigungen des Hirschkäfers werden ebenfalls durch die angeordneten Kohärenzmaßnahmen hinreichend ausgeglichen.

1.5.3.5.1 Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses

Der Planfeststellungsbeschluss führt insoweit aus, der wesentlichen Beeinträchtigung des Hirschkäfers auf einer Fläche von 143,48 ha in den FFH-Gebieten Kelsterbacher Wald und Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf stünden Kohärenzflächen von insgesamt 279,19 ha gegenüber. Im Einzelnen befänden sich diese Kohärenzflächen in den Maßnahmeräumen "Rüsselsheimer Wald Nord" (95,32 ha), "Rüsselsheimer Wald West" (10,49 ha), "Wiesental" (10,42 ha), "Wald bei Walldorf" (24,96 ha) und "Wald südwestlich Walldorf" (138 ha). In den Maßnahmeräumen sind folgende Kohärenzsicherungsmaßnahmen vorgesehen: Die Verbringung von geeigneten, mit Hirschkäfern besetzten Stubben (Maßnahmetyp HK1), die Errichtung von Hirschkäfermeilern (Maßnahmetyp HK2), die Bereitstellung von Stubben als Larvalhabitat durch die Entnahme einzelner ausgewählter Eichen im Rahmen von Durchforstungs- oder Pflegemaßnahmen (Maßnahmetyp HK3), die Entwicklung von naturnahen, strukturreichen Wäldern aus Jungeichen- und Mischbeständen (Maßnahmetyp HK4) und die Erhaltung und Entwicklung von naturnahen strukturreichen Wäldern für die Hirschkäfer (Maßnahmetyp HK5). Diese Maßnahmen sind im Einzelnen in den Maßnahmeblättern des Planteils B9 beschrieben und in den Plänen B9.7-1a, B9.7-2a, B9.7-3a (Band 20 der Beiakten) und B9.2-8c (Band 19 der Beiakten) dargestellt (PFB, S. 1768 ff.). Die entsprechenden Flächen würden - so der Planfeststellungsbeschluss - im "Wald südwestlich Walldorf" gemeinsam mit weiteren für den Hirschkäfer geeigneten Flächen in einem Gesamtumfang von insgesamt ca. 1019 ha zur Einbeziehung in die Gebietskulisse des Schutzgebietsnetzes Natura-2000 an die EG-Kommission nachgemeldet (Maßnahmetyp HK5; PFB, S. 1763). Auf einer Fläche von 138 ha - Maßnahmebereich "Wald südwestlich Walldorf" - werde der Kohärenzerfolg sofort und auf einer Fläche von 40,7 ha - Flächen in den Maßnahmebereichen "Rüsselsheimer Wald Nord", "Rüsselsheimer Wald West" und "Wiesental", auf denen die Maßnahmen HK1 und HK2 durchzuführen seien - kurzfristig innerhalb eines Entwicklungszyklus des Hirschkäfers von 5 bis 7 Jahren wirksam. Die Wirksamkeit der Kohärenzmaßnahme HK3, die in den Maßnahmebereichen "Rüsselsheimer Wald Nord", "Rüsselsheimer Wald West" und "Wiesental" auf einer Fläche von 8,31 ha durchzuführen sei, träte mittelfristig (bis zu 30 Jahren) ein. Die auf 92,18 ha im "Rüsselsheimer Wald Nord" und im "Wald bei Walldorf" angeordnete Maßnahme HK4 sei langfristig (Zeitraum von über 30 Jahren) konzipiert (PFB, S. 1771 ff, Tab. 21 - 26). Die Eignung der Kohärenzflächen ergebe sich daraus, dass der Hirschkäfer in deren unmittelbarer Umgebung bereits vertreten sei. Zudem besitze der Hirschkäfer auf allen Kohärenzsicherungsflächen einen sehr guten Erhaltungszustand und es liege ein hoher Anteil an hoch- und sehr hochwertigen Habitaten vor (PFB, S. 1766 ff.).

Die Planfeststellungsbehörde ist mit naturschutzfachlich vertretbaren Erwägungen davon ausgegangen, dass die erhebliche Beeinträchtigung des Hirschkäfers in den FFH-Gebieten Kelsterbacher Wald und Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf durch die planfestgestellten Maßnahmen kohärent ausgeglichen wird. Wie die nachfolgenden Ausführungen belegen, liegen in diesem Verfahren eine Vielzahl von naturschutzfachlichen Stellungnahmen und Gutachten vor, die dem Senat die Überprüfung ermöglichen, ob die planfestgestellten Kohärenzmaßnahmen einen im Sinne des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL angemessenen Ausgleich gewährleisten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen Fehler aufweisen, die ihrer Verwertbarkeit entgegenstehen. Da auch nicht dargetan ist, welche neuen Erkenntnisse die Einholung weiterer Sachverständigengutachten erbringen soll, sind die im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge C.17 bis 19 abgelehnt worden. Ergänzend zu der im Termin zur mündlichen Verhandlung gegebenen Begründung der Beweisanträge weist der Senat auch hier darauf hin, dass die Beweisanträge ebenfalls unerheblich sind. Wie bereits ausgeführt, steht der Planfeststellungsbehörde bei der Beurteilung der Eignung von Kohärenzmaßnahmen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Das Gericht hat seine Prüfung insoweit auf eine Vertretbarkeitskontrolle zu beschränken. Selbst wenn ein Sachverständiger zu dem Ergebnis käme, die vorgesehenen Maßnahmen seien ungeeignet, den angemessenen Kohärenzausgleich herzustellen, ergäbe sich daraus noch nicht, dass der Entscheidungsspielraum, der der Planfeststellungsbehörde zusteht, überschritten wäre.

1.5.3.5.2 Unterschiedliche Besiedlungsdichte

Zum Nachweis des hinreichenden Kohärenzausgleichs bedurfte es - entgegen der Auffassung des Klägers - keiner exakten Bilanzierung (Quantifizierung) der Individuen, die vor Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens im Eingriffsbereich gelebt haben, mit den Individuen, die voraussichtlich auf den Kohärenzflächen zukünftig existieren werden. Ungeachtet der Tatsache, dass eine derartige Bilanzierung auf fachliche Hindernisse stößt (vgl. Baader-Bosch, Anlage 41 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 30. April 2009), ist sie auch rechtlich nicht notwendig. FFH-Gebiete bilden ein zusammenhängendes ökologisches Netz, das einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraumtypen und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse wahren soll (5. Begründungserwägung der FFH-Richtlinie). Dazu leisten die einzelnen FFH-Gebiete entsprechend ihren Erhaltungszielen einen Beitrag. Für den Fall einer erheblichen Beeinträchtigung einer in einem FFH-Gebiet geschützten Art mit der Folge, dass das Gebiet seine Funktion für die Erhaltung des günstigen Erhaltungszustandes der Art nicht mehr voll wahrnehmen kann, soll dies nicht ohne Ausgleich in Kauf genommen werden. Es sollen nach Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden, die sicherstellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt wird. Die Funktionseinbuße für die Erhaltungsziele ist durch Maßnahmen zu kompensieren, die zu dem Projekt hinzutreten. Diese Kompensation ist gelungen, wenn die Kohärenzmaßnahme die Funktion des beeinträchtigten Gebiets für die Bewahrung oder die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der Art zu übernehmen in der Lage ist. Hierzu ist es nicht zwingend geboten, dass die Zahl der Individuen im unbeeinträchtigten Gebiet und im Kohärenzraum identisch ist. Das Habitatschutzrecht ist nicht individuenbezogen. Es ist auf die Sicherung eines günstigen Erhaltungszustands derjenigen Arten ausgerichtet, deren Erhaltung das Gebiet dient. An dieser Zielsetzung sind auch die notwendigen Kohärenzsicherungsmaßnahmen auszurichten. Sie sind in diesem Sinne hinreichend, wenn sie der langfristigen Sicherung günstiger Überlebensbedingungen für die betroffene Art dienen. Maßgeblich ist, ob trotz der eingriffsbedingten Beeinträchtigungen des Gebiets die globale Kohärenz des Natura-2000-Netzes bewahrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000 - 4 C 2.99 -, juris, Rdnr. 54). Um diesen Nachweis zu führen, genügt - wie bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, juris, Rdnr. 118 ff.) - eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 202). Diesen Anforderungen wird der Planfeststellungsbeschluss auch im Hinblick auf den Hirschkäfer gerecht. Die Planfeststellungsbehörde hat bei ihrem Kohärenzkonzept berücksichtigt, dass auf den verloren gehenden Habitatflächen im Kelsterbacher Wald und im Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf eine vielfach höhere Besiedlungsdichte festzustellen ist, als auf den Kohärenzflächen. Dem wird dadurch Rechnung getragen, dass der Vorhabensträgerin in erheblichen Umfang die Verbringung von besiedelten Stubben zur Minimierung von Populationsverlusten aufgegeben wird. Darüber hinaus werden vielfach Maßnahmen angeordnet, die die Habitatqualität in den Maßnahmeräumen "Rüsselsheimer Wald Nord", "Rüsselsheimer Wald West" und "Wiesental" verbessern sollen. Angesichts dieser Umstände ist für den Senat nicht zu erkennen, dass die bestehenden Unterschiede in der Besiedlungsdichte zwischen Eingriffs- und Kohärenzraum den Kohärenzerfolg in Frage stellen. Für die vom Kläger geäußerte Befürchtung, dass angesichts zu befürchtender deutlicher Populationsverluste der günstige Erhaltungszustand des Hirschkäfers zukünftig nicht gewährleistet werden könnte, bestehen keine Anhaltspunkte.

Im Übrigen wird auch im vorstehenden Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Auffassung, allein die Anzahl der vorgefundenen Käfer sei als Kriterium für die Bewertung eines Gebiets maßgeblich, zu kurz greift (Baader-Bosch, Anlage 12 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 26. Juni 2008, S. 13). Auch nach dem hessischen Bewertungsbogen für den Hirschkäfer spielen Habitatqualitäten und -strukturen bei der Bewertung eine erhebliche Rolle (vgl. Entwurf des vorläufigen Bewertungsrahmens für die FFH Anhang II-Art Hirschkäfer des Hessischen Dienstleistungszentrums für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz, Standort Gießen, Stand 11/2003, CD Band 682 der Beiakten). Dass im Übrigen im Zusammenhang mit der Errichtung der A 380-Werft der Kohärenzraum verhältnismäßig größer war als hier, lässt nicht die Schlussfolgerung zu, die Kohärenzfläche sei zu gering dimensioniert (vgl. auch HMUELV, Anlage 35 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. April 2009, S. 12).

1.5.3.5.3 Rüsselsheimer Wald Nord

Entgegen der Einschätzung des Klägers ist das von der Planfeststellungsbehörde für den Hirschkäfer aufgestellte Kohärenzkonzept auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Kohärenzflächen im Maßnahmebereich Rüsselsheimer Wald Nord zum Teil einen höheren Grundwasserstand aufweisen als die Habitatflächen im Kelsterbacher Wald. Diesem Umstand schenkt die Planfeststellungsbehörde auf Blatt 1764 ff. des Planfeststellungsbeschlusses hinreichende Beachtung. Dass die dortigen Erwägungen naturschutzfachlich unvertretbar sind, ist für den Senat aufgrund des Vorbringens des Klägers auch unter Berücksichtigung der von diesem vorgelegten Gutachten des Diplom Biologen Dr. Goebel vom 10. März 2008 (Anlage 25 zur Klagebegründung des Klägers, S. 47 ff.) und 19. August 2008 (Anlage 32 zum Schriftsatz des Klägers vom 13. Oktober 2008, S, 20 ff.) nicht zu erkennen. Die fachliche Vertretbarkeit der Annahme, dass die Flächen im Rüsselsheimer Wald Nord als Kohärenzflächen für den Hirschkäfer geeignet sind, wird belegt durch den Biologen Dr. Schaffrath (Anlage 26 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 21. November 2008). Dieser hat nach Inaugenscheinnahme der Hirschkäferbestände im Maßnahmeraum den dort vorhandenen hohen Grundwasserstand und die damit verbundene Stauwassernässe zwar für problematisch erachtet. Er verweist jedoch darauf, dass frische Wühlspuren an Stubben zu beobachten sind, weshalb es naheliegt, dass der Hirschkäfer zu finden ist. Nach Auffassung von Schaffrath kommt der Hirschkäfer auch mit relativ hohen Wasserständen zurecht (vgl. auch Baader-Bosch, Anlage 37 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 24. Februar 2009). Da das grundsätzliche Vorkommen von Hirschkäfern im Maßnahmeraum Rüsselsheimer Wald Nord und angrenzenden Flächen nachgewiesen ist, ist - so Schaffrath - auch die Wirksamkeit der entsprechenden Kohärenzmaßnahme belegt. Im Übrigen sind staunasse Bereiche nicht in die Bilanz der Kohärenzsicherungsflächen eingeflossen (PFB, S. 1766; vgl. auch Baader-Bosch, Anlage 13 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 26. Juni 2008, S. 10). Von einer Kohärenzeignung ist auch im Hinblick auf die Flächen in den Abteilungen 2183 und 2184 im Maßnahmebereich Rüsselsheimer Wald Nord auszugehen. Auf diesen Flächen erachtet Schaffrath zwar die (ggf. wiederholte) Entnahme von Buchen und Hainbuchen für notwendig, die dort den Boden und die unteren Stammteile von Eichen verschatten (Schaffrath, a.a.O.). Solche Durchforstungen werden aber durch entsprechende Maßnahmen angeordnet (vgl. Maßnahmeverzeichnis Teil 2, S. 327 ff., Band 25 der Beiakten).

1.5.3.5.4 Wald südwestlich von Walldorf

Die Planfeststellungsbehörde ist auch in vertretbarer Weise von der Eignung des Maßnahmebereichs "Wald südwestlich Walldorf" für den Kohärenzausgleich zugunsten des Hirschkäfers ausgegangen. Dies bestätigt ebenfalls der Biologe Dr. Schaffrath (Anlage 26 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 21. November 2008). Nach seiner aufgrund einer Begehung gewonnenen Erkenntnis erweisen sich die Abt. 33 und 46 des Waldes südwestlich Walldorf bereits heute sowohl vom Standort her als auch aufgrund der vorhandenen Bestandsstruktur und der benachbarten Eichenbestände als für den Kohärenzausgleich besonders geeignet. Auf den übrigen Flächen, deren Eignung vom Gutachter des Klägers verneint wurde (vgl. Goebel, Anlage 32 zum Schriftsatz des Klägers vom 13. Oktober 2008, S. 21), können nach Schaffrath durch die - für diese Abteilung auch angeordnete (vgl. Maßnahmeverzeichnis Teil 5, S. 1061, 1066, Band 25 der Beiakten) - Maßnahme HK5 günstige Habitatbedingungen für den Hirschkäfer wieder hergestellt bzw. die vorhandenen Strukturen für den Hirschkäfer erhalten oder verbessert werden. Diese Maßnahme beinhaltet die "Erhaltung und Entwicklung von naturnahen und strukturierten Wäldern für den Hirschkäfer". Sie umfasst in Verbindung mit den Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses, die der Kohärenzsicherung dienen (vgl. A XI 7.1.1 Nr. 1; A XI 7.3; A XI 7.4; PFB, S. 148 ff.), auch eventuell notwendig werdende Maßnahmen zur Drainage der entsprechenden Flächen. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der gesamte Großbereich des Mönchbruchs sowie der angrenzenden Flächen von einem weitreichenden Grabensystem durchzogen ist, das zur Entwässerung nutzbar gemacht werden kann (vgl. HMUELV, Anlage 26 zum Schriftsatz des Beklagten vom 25. Februar 2009).

Die vom Kläger vermissten "Lenkungsmaßnahmen für den Schalenwildbestand" sind für die Maßnahme HK4 (langfristige Entwicklung von naturnahen, strukturreichen Wäldern aus Jungeichen- und Mischbeständen) in Form von Zäunungen auf den Flächen vorgesehen, auf denen eine Eichenverjüngung stattfinden soll (Baader-Bosch, Anlage 12 zur Klageerwiderung der Beigeladenen vom 26. Juni 2008, S. 13). Durch den in der Maßnahme M20 angeordneten Nutzungsverzicht im "Wald südwestlich von Walldorf" wird der angestrebte Kohärenzausgleich nicht gefährdet. Diese Maßnahme sieht einen "Nutzungsverzicht in mittelalten und alten Laub- und Mischwaldbeständen, Strukturverbesserungen durch Erhaltung von Totholz und den gesteuerten Nutzungsverzicht von Altbäumen/Hauptbestand" vor. Gesteuerter Nutzungsverzicht bedeutet, dass Durchforstungen zur Kronenpflege der Eichen oder Entnahmen von Nadelholz noch erlaubt sind, d.h. ein vollständiger Nutzungsverzicht in den Beständen nicht erforderlich ist bzw. der Zielsetzung des Erhalts der häufig sekundär vorkommenden Eichen entgegenliefe (so ausdrücklich die Definition im Maßnahmenverzeichnis Band 5, S. 1067; Band 25 der Beiakten). Entgegen der Befürchtung des Klägers findet somit keine die Entstehung von Bruthabitaten des Hirschkäfers verhindernde vollständige Nutzungseinstellung statt. Bruthabitate werden durch das Absterben von Bäumen und im Rahmen zulässiger Durchforstungen entstehen (Baader-Bosch, Anlage 37 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 24. Februar 2009). Soweit durch die Maßnahme MA 15 (Maßnahmeverzeichnis Teil 1, S. 64; Band 24 der Beiakten) im "Wald südwestlich von Walldorf" ein darüber hinausgehendes Nutzungsverbot angeordnet wurde, ist dieses bis zur Abnahme der Maßnahme durch die obere Naturschutzbehörde zeitlich befristet. Somit ist es fachlich nicht unvertretbar, von dem Erfolg der Kohärenzmaßnahme im "Wald südwestlich von Walldorf" trotz des dort verfügten Nutzungsverzichts auszugehen (vgl. Baader-Bosch, Anlage 12 zur Klageerwiderung der Beigeladenen vom 26. Juni 2008, S. 13).

Auch die Bewertung der Habitate im "Wald südwestlich Walldorf" in einer Größe von 138 ha mit dem Erhaltungszustand "A" ist naturschutzfachlich vertretbar. Es kann dahingestellt bleiben, ob bei isolierter Betrachtung das Maßnahmegebiet im Hinblick auf den Erhaltungszustand des Hirschkäfers lediglich in die Kategorie "B" hätte eingestuft werden dürfen. Denn eine Bewertung von Teilflächen, wie sie der Kläger vornimmt, ist naturschutzfachlich nicht zwingend. Vielmehr geht auch der Bewertungsrahmen des Landes Hessen (vgl. Entwurf des vorläufigen Bewertungsrahmens für die FFH Anhang II-Art Hirschkäfer des Hessischen Dienstleistungszentrums für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz, Standort Gießen, Stand 11/2003, CD Band 682 der Beiakten) von einer Gesamtbewertung der Population aus. Die zum "Wald südwestlich Walldorf" gehörende Gesamtpopulation weist auf einer Fläche von insgesamt 1019 ha den Erhaltungszustand "A" auf (vgl. Baader-Bosch, Anlage 12 zur Klageerwiderung der Beigeladenen von 26. Juni 2008, S.11 f.; Anlage 13 zur Klageerwiderung der Beigeladenen, S. 9 f., Linderhaus/Malten, Nachuntersuchung 2005 zur Verbreitung des Hirschkäfers in der naturräumlichen Haupteinheit D53, Dezember 2005, S. 73 ff., CD Band 682 der Beiakten).

Insgesamt ist festzustellen, dass sich die bereits bekannten individuenreichen Vorkommen rund um den Frankfurter Flughafen und das Naturschutzgebiet Mönchbruch nach einer Untersuchung des Forschungsinstituts Senckenberg aus dem Jahre 2005 im Bereich des Forstamts Groß-Gerau weiter nach Süden ausdehnen als bisher dokumentiert. Die dort bestehenden lichten Eichenwälder bieten dem Hirschkäfer sehr gute Lebensbedingungen. Die Waldgebiete zwischen Mörfelden und Groß-Gerau, zu denen das Maßnahmegebiet "Wald südwestlich Walldorf" zählt, genügen mit ihren durchlässigen Böden und lichten Eichenbeständen den Habitatansprüchen des Hirschkäfers. Diese Waldgebiete weisen individuenreiche Bestände auf, die als Teil der bereits identifizierten größten bisher bekannten Population des Hirschkäfers in Hessen und im Naturraum D53 anzusehen sind. Sie stellen eine Erweiterung des von dieser Population besiedelten Areals dar (Linderhaus/Malten, a.a.O., S. 14, 16, 40). An der Eignung der in das Netz Natura-2000 zu integrierenden Flächen als Kohärenzausgleich für den Hirschkäfer kann fachlich kein Zweifel bestehen.

1.5.3.5.5 Kohärenzmaßnahmen HK 1 und HK 2; Waldumbau

Die Planfeststellungsbehörde hat auch mit einer naturschutzfachlich schlüssigen Argumentation die Wirksamkeit der Kohärenzmaßnahmen HK1 (Verbringung von geeigneten, mit Hirschkäfern besetzten Stubben) und HK2 (Errichtung von Hirschkäfermeilern; vgl. dazu auch PFB, S. 1768) in den Maßnahmebereichen "Rüsselsheimer Wald Nord", "Rüsselsheimer Wald West", und "Wiesental" bejaht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu den vorhabensbedingten Beeinträchtigungen des Hirschkäfers sowie die gutachterliche Stellungnahme von Baader-Bosch, Anlage 12 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 26. Juni 2008, S. 14, verwiesen.

Das zuständige Forstamt Groß-Gerau hat zwar auf Risiken hingewiesen, die mit den im Rahmen des Kohärenzausgleichs geplanten Waldbaumaßnahmen verbunden sind. Diese Risiken sind jedoch nach Einschätzung der obersten Naturschutzbehörde beherrschbar. An dieser Einschätzung wird auch nach einer Besichtigung festgehalten, die nach der bereits durchgeführten Entnahme von Kiefern stattgefunden hat (HMUELV, Anlage 35 zum Schriftsatz des Beklagten vom 29. April 2009).

1.5.3.6 Kohärenzausgleich für die Bechsteinfledermaus

Auch die im Hinblick auf die Bechsteinfledermaus angeordneten Maßnahmen sind ausreichend, um die globale Kohärenz von Natura-2000 zu schützen.

Nach dem Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ist eine erhebliche Beeinträchtigung eines Jagdhabitats in der Größe von 145,81 ha, zweier Quartierbäume im FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald (Vorkommen von einigen wenigen männlichen Tieren) sowie die erhebliche Beeinträchtigung von Jagdhabitaten in einer Größe von 38,08 ha und der Verlust von zwei Quartierbäumen von zwei Wochenstubenkolonien im FFH-Gebiet Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf kohärent auszugleichen. Im Planfeststellungsbeschluss sind auf einer Fläche von insgesamt 752,16 ha Kohärenzmaßnahmen angeordnet. Davon seien die Maßnahmen auf 629,93 ha sofort wirksam. Auf einer Fläche von 141,69 ha griffen die Maßnahmen mittelfristig und auf einer Fläche von 24,69 ha langfristig (vgl. PFB, S. 1787, Tab. 27). Die angeordneten Kohärenzmaßnahmen bestehen einerseits aus der Erhaltung und Entwicklung von Quartierstandorten (Maßnahmetyp BE1). Mit diesen Maßnahmen wird mit sofortiger Wirksamkeit die Sicherung von Quartier- und Jagdhabitaten der Bechsteinfledermaus bezweckt. In hochwertigen Laub- und Laubmischwäldern mit einem schon derzeit ausreichenden Angebot an Eichen wird ein gesteuerter Nutzungsverzicht insbesondere für Alteichen angeordnet. Um die Baumhöhlendichte zu erhöhen, werden Baumhöhlen gebohrt und Fledermauskästen angebracht, sodass sich ein Wert von mehr als zehn Baumhöhlen bzw. Kästen je Hektar ergibt. Mit den Maßnahmen des Typs BE2 sollen andererseits mittel- bis langfristig Jagdhabitate entwickelt werden, die auch Quartierfunktion übernehmen können. Zu diesem Zweck werden junge Waldbestände oder -flächen mit hohem Nadelholzanteil durch Waldumbaumaßnahmen mittel- bis langfristig zu mittelalten oder alten Laub- und Mischwaldbeständen aufgewertet. Die Kohärenzflächen befinden sich in den Maßnahmeräumen "Kelsterbacher Wald" (Anordnung der Maßnahme BE1 auf einer Fläche von 4,70 ha), "Wald bei Walldorf" (Anordnung der Maßnahme BE2 auf einer Fläche von 24,95 ha, "Rüsselsheimer Wald Nord" (Anordnung der Maßnahme BE1 auf einer Fläche von 44,42 ha und der Maßnahme BE2 auf einer Fläche von 136,58 ha) und "Wiesental" (Anordnung der Maßnahme BE1 auf einer Fläche von 0,73 ha und der Maßnahme BE2 auf einer Fläche von 5,11 ha; PFB, S. 1791 ff., Tabellen 28-31). Zudem diene das nachzumeldende FFH-Gebiet südlich der B486 ("Wald südwestlich Walldorf") den Erhaltungszielen der Art. In diesem Gebiet, das den räumlichen Schwerpunkt des Kohärenzausgleichs darstelle, sei aufgrund des hohen Anteils an hochwertigen Habitaten und dem Vorhandensein von zwei Wochenstubenkolonien keine Optimierung der Quartier- und Jagdfunktion erforderlich (PFB, S. 1784, 1796 ff.). Der Flächenanteil, auf dem dort eine sofort wirksame Kohärenzsicherung eintrete, betrage 580,08 ha.

Das Vorbringen des Klägers lässt auch unter Berücksichtigung der von ihm vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Diplom Biologen Dr. Goebel vom 10. März 2008, der die Gutachter der Beigeladenen entgegentreten sind (Baader-Bosch, Anlage 13 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 26. Juni 2008, S. 14 ff.), nicht erkennen, dass das von der Planfeststellungsbehörde zugunsten der Bechsteinfledermaus angeordnete Kohärenzkonzept naturschutzfachlich unvertretbar wäre. Der Gutachter der Kläger führt zwar an vielen Stellen aus, dass er die Prognose der Planfeststellungsbehörde, die für die Bechsteinfledermaus angeordneten Kohärenzmaßnahmen würden im vollen Umfang greifen, nicht teilt. Dass unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten die Prognose der Planfeststellungsbehörde deshalb naturschutzfachlich unvertretbar ist, wird jedoch nicht substanziiert dargetan.

1.6 Vorlage an den Europäischen Gerichtshof

Nach den vorstehenden Ausführungen sieht sich der Senat auch nicht zu einer Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO und zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 EGV zur Vorabentscheidung veranlasst. Keine der elf vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung formulierten Fragen zum Habitatschutz nach der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie lässt eine solche Vorlage geboten erscheinen. Die in diesem Urteil vorgenommenen Auslegungen des Europarechts sind aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts hergeleitet. Für den Senat verbleiben danach keine Zweifel, die eine Vorlage erforderlich machen könnten. Im Übrigen hält der Senat eine Vorlage, die in das Ermessen des nicht letztinstanzlich entscheidenden Gerichts des Mitgliedstaates gestellt ist, auch für unzweckmäßig, solange noch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aussteht (vgl. zur Vorlagepflicht: EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C 283/81 -, Slg. 1982, I - 3415).

2. Artenschutz

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 steht auch mit den zwingenden Vorgaben des europäischen und nationalen Artenschutzrechts im Einklang. Mit dem Vorhaben werden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG erfüllt. Dies stellt aber kein Zulassungshindernis dar, denn der Beklagte hat dem in rechtlich nicht zu beanstandender Weise durch die Zulassung von Ausnahmen auf der Grundlage von § 43 Abs. 8 BNatSchG Rechnung getragen und dabei Art. 12 und 16 FFH-RL und Art. 5 bis 7 und 9 V-RL beachtet.

2.1 Bestimmtheit der artenschutzrechtlichen Entscheidung

Der Kläger macht zunächst zu Unrecht geltend, der Planfeststellungsbeschluss verstoße mit seiner artenschutzrechtlichen Ausnahmezulassung gegen das Bestimmtheitsgebot, weil Ausnahmen für die dort aufgezählten Tierarten zugelassen würden, ohne dass dabei differenziert werde, für welches jeweilige Verbot die Ausnahme gelten solle. Dabei wird verkannt, dass dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 28. Juli 2005, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren und zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I, S. 851) - HVwVfG -, auch dann Rechnung getragen ist, wenn sich der Inhalt des Verwaltungsakts aus dem Tenor in Verbindung mit der beigefügten Begründung ergibt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 37 Rdnr. 5). In dem Abschnitt C III 8.3.1 des Planfeststellungsbeschlusses (PFB, S. 1820 ff.) wird nach den einzelnen Verbotstatbeständen gegliedert aufgeführt, für welche Arten welche Verbote verwirklicht sind und es werden für genau diese Verbotsverstöße Ausnahmen zugelassen. Mithin ergibt sich aus dem verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses in Verbindung mit der Begründung eindeutig, für welche Arten die Planfeststellungsbehörde von der Verwirklichung welcher Verbote ausgeht. An der Bestimmtheit ändert sich auch nichts dadurch, dass sie an vielen Stellen auf die noch nach altem Recht vorgenommene Artenschutzprüfung zu sprechen kommt. Die Planfeststellungsbehörde hat in ausreichendem Maße deutlich gemacht, dass sie die dortigen Erwägungen ihren Entscheidungen auf der Grundlage des neuen Naturschutzgesetzes zu Grunde legt. Soweit auf Seite 1820 des Planfeststellungsbeschlusses in der Tabelle zu dem Verbot nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nur die Fledermausarten Braunes Langohr, Kleiner Abendsegler und Wasserfledermaus aufgeführt sind, hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass mit der ausdrücklichen Übertragung der artenschutzrechtlichen Prüfung von Befreiungen nach § 62 BNatSchG a. F. auf das neue Rechtsregime unter Nr. 8.3 des Planfeststellungsbeschlusses (PFB, S. 1819) und den jeweiligen Ausführungen im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag Gutachten G1 Teil VI (Band 234 der Beiakten), auch für die Fledermausarten Zwergfledermaus, Rauhhautfledermaus, Mückenfledermaus, Kleine Bartfledermaus, Großes Mausohr, Großer Abendsegler, Große Bartfledermaus, Fransenfledermaus und Bechsteinfledermaus von der Verwirklichung des Verbotstatbestands des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ausgegangen wird. Er hat dies klarstellend noch einmal durch die Auflistung auf Seite 32 des Erwiderungsschriftsatzes vom 30. Juli 2008 erklärt. Eine "Blankoermächtigung" für den Beigeladenen für alle von den Verbotstatbeständen erfassten Handlungen liegt damit nicht vor. Im Übrigen belegen auch die weiteren Rügen des Klägers zu den einzelnen Verboten, dass für ihn der Umfang der Verbote und die Ausnahmezulassung bestimmbar und bestimmt sind.

2.2 Ermittlung und Bestandsaufnahme der Arten

Der Kläger macht weiter geltend, die Sachverhaltsermittlung sei völlig unzureichend und weise erhebliche Mängel auf. Den artenschutzrechtlichen Anforderungen werde der Planfeststellungsbeschluss schon deshalb nicht gerecht, weil die zugrunde liegenden Untersuchungen im Hinblick auf das betroffene Artenspektrum unvollständig seien und das Datenmaterial auch veraltet sei. Um die Verwirklichung der Verbote für die streng geschützten Arten beurteilen zu können, sei es erforderlich, nicht nur das gesamte einschlägige Artenspektrum im Einzugsgebiet des Vorhabens zu kennen, sondern auch Verteilung und Häufigkeit der Arten, insbesondere ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten, zu ermitteln. Es lägen dem Planfeststellungsbeschluss keine gezielt auf artenschutzrechtliche Tatbestände ausgerichteten Untersuchungen zugrunde. Das Defizit der unvollständigen Ermittlung der artenschutzrechtlich relevanten Sachverhalte in den vorgelegten Planunterlagen infiziere die gesamte weitere Prüfung. Dieser Einwand ist nicht begründet.

2.2.1 Art und Umfang der Ermittlungen

Die Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbote eingreifen, setzt eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Bereich des Vorhabens vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus (BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 - 9 VR 9.07 -, juris, Rdnr. 31 m.w.N.). Der individuumsbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangt Ermittlungen, deren Ergebnisse die Planfeststellungsbehörde in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, Rdnr. 54; Beschluss vom 13. März 2008, a.a.O.). Nur in Kenntnis dieser Fakten kann die Planfeststellungsbehörde beurteilen, ob Verbotstatbestände erfüllt sind (vgl. Gellermann/Schreiber, Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in staatlichen Planungs- und Zulassungsverfahren, S. 200 f.)

Art und Umfang der artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme werden auch europarechtlich durch die Vorgaben der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie gesteuert. Durch die FFH-Richtlinie ist ein strenges Schutzregime zur Erhaltung der durch sie geschützten Habitate sowie Tier- und Pflanzenarten normiert (EuGH, Urteil vom 7.September 2004 - C 127/02 -, Rdnr 58; Urteil vom 11. Januar 2007 - C-183/05 -, Rdnr. 28ff.). Dieses strenge Schutzregime gilt dem Grunde nach sowohl für den Gebietsschutz als auch für den allgemeinen Artenschutz. Die für den Habitatschutz geltenden besonders hohen Schutzanforderungen können jedoch - anders als in der vom Kläger in Bezug genommenen Stellungnahme seines Gutachters gefordert (Anlage 27 zum Schriftsatz des Klägers vom 24. März 2008, S. 30) - nicht unbesehen und unterschiedslos auf den allgemeinen Artenschutz übertragen werden, denn es handelt sich um zwei selbstständig nebeneinander stehende Rechtsbereiche, für die unterschiedliche Vorschriften mit je eigenem Gehalt und unterschiedlichen Prüfprogrammen Geltung beanspruchen (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, Rdnr. 56 f.; Beschluss vom 23. November 2007 - 9 B 38.07 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 7 Rdnr. 37). Ein den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL vergleichbares formalisiertes Prüfungsverfahren kennt der allgemeine Artenschutz nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht dem auch für den Artenschutz geltenden europarechtlichen Vorsorgegrundsatz mit dem ebenfalls europarechtlich verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 3 EG) ein anderes Gemeinschaftsprinzip gegenüber, das den Untersuchungsaufwand maßgeblich steuert. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird verletzt, wenn für ein wichtiges Infrastrukturvorhaben Anforderungen an die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme gestellt werden, die keinen für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens wesentlichen Erkenntnisgewinn versprechen und außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen würden (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, Rdnr. 57; Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 -, BVerwGE 116, 254, 267). Eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung ist danach erforderlich, aber auch ausreichend (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, Rdnr. 57).

Art und Umfang, Methodik und Untersuchungstiefe der danach erforderlichen fachgutachterlichen Untersuchungen zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten im Planungsraum lassen sich mangels normativer Festlegung nur allgemein umschreiben und hängen maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Sie bestehen regelmäßig im Wesentlichen in der Bestandserfassung vor Ort sowie der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und der Fachliteratur, die sich wechselseitig ergänzen können (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008, a. a. O., Rdnr. 59; vgl. auch Gellermann/Schreiber, Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in staatlichen Planungs- und Zulassungsverfahren, 2007, S. 193, 199 ff.). Angesichts der der Planfeststellungsbehörde vorliegenden zahlreichen Erhebungen und Gutachten, die auf den Seiten 1835 ff. im Planfeststellungsbeschluss tabellarisch nach Artengruppen differenziert aufgeführt sind, waren weitere Ermittlungen nach Auffassung des Senats nicht veranlasst.

Die Planfeststellungsbehörde hat auf die Einwände des Klägers hin die Verträglichkeitsstudie für streng und besonders geschützte Arten im Wege einer Qualitätssicherung einer gutachterlichen Überprüfung und Bewertung unterzogen (Spang/Fischer/Natschka, Gutachten zur Qualitätssicherung der Verträglichkeitsstudie für streng und besonders geschützte Arten - Gutachten G1 Teil VI - Qualitätssicherung Artenschutz -, S. 5, Band 583 der Beiakten). Diese kommt zu dem Ergebnis, dass die Artengruppen im gesamten Untersuchungsgebiet durch systematische und nach fachlich anerkannten Methoden durchgeführte Untersuchungen erhoben worden sind. Die Erfassung und Dokumentation der Daten wird von den Gutachtern für alle Gruppen bzw. Anhang IV-Arten für ausreichend erachtet, um die Verwirklichung von Verbotstatbeständen und Abweichungs- bzw. Befreiungsmöglichkeiten beurteilen zu können. Die Untersuchungsintensität ist auch nach dem Dafürhalten des Senats in Bezug auf einige Arten als sehr hoch einzustufen. So liegen etwa für die Bechsteinfledermaus neben den Angaben aus den Grunddatenerfassungen zu den FFH-Gebieten 5 gesonderte fledermauskundliche Gutachten vor, die für Aussagen zur Populationsgröße herangezogen wurden:

- Spezialuntersuchungen zum Status der Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) in den FFH-Gebieten "Kelsterbacher Wald" und "Mark- und Gundwald" (Institut für Tierökologie und Naturbildung, Simon & Widdig, 2006, CD Band 682 der Beiakten),

- A 380-Werft. Fledermaus-Monitoring unter besonderer Berücksichtigung der Bechsteinfledermaus, Endbericht Oktober 2006. Gutachten im Auftrag der Fraport AG (Simon & Widdig GbR 2006a, Band 560 der Beiakten),

- Fledermauskundliche Erfassung im FFH-Gebiet 5917-303 "Kelsterbacher Wald" unter besonderer Berücksichtigung der Populationsgröße und Raumnutzung der Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) (Institut für Tierökologie und Naturbildung, 2005a, CD Band 682 der Beiakten),

- Fledermauskundliche Erfassung im FFH-Gebiet 5917-305 "Schwanheimer Wald" unter besonderer Berücksichtigung der Populationsgröße und Raumnutzung der Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) (Institut für Tierökologie und Naturbildung, 2005b, CD Band 682 der Beiakten),

- Fledermäuse im Kelsterbacher Wald. Eine Untersuchung zur Erfassung von FFH-relevanten Tierarten (Institut für Tierökologie und Naturbildung, 2005c, CD Band 682 der Beiakten).

Die Pläne G1 VI 1-1 bis 1-3 der Planfeststellungsunterlagen (Band 235 der Beiakten) dokumentieren den sehr guten Kenntnisstand zu den Fledermausvorkommen im Untersuchungsgebiet.

Auch bezüglich der Vogelwelt des Untersuchungsgebiets kann kein Ermittlungsdefizit festgestellt werden. Es liegen hierzu Studien aus verschiedenen Untersuchungsjahren vor. Dabei handelt es sich um die faunistischen Untersuchungen zur Flughafenerweiterung des Forschungsinstituts Senckenberg aus dem Jahr 2002, eine vom Kläger veranlasste Untersuchung der Spechtvögel südlich des Flughafens aus dem Jahr 2003, die Grunddatenerhebungen zu den Vogelschutzgebieten "Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau" des Planungsbüros Sterna aus dem Jahr 2005 und zum Vogelschutzgebiet "Untermainschleusen" des Planungsbüros Sterna aus dem Jahr 2006, Kartierungen auf dem Flughafengelände durch das Forschungsinstitut Senckenberg aus dem Jahr 2005 sowie das Monitoring zur A 380-Werft der ARGE-Baader-Bosch aus dem Jahr 2007 (jeweils CD Band 682 der Beiakten).

Soweit die Rüge des Klägers darauf hinausläuft, es hätte die Qualität jeder einzelnen Lebensstätte für jedes Exemplar jeder betroffenen besonders geschützten Art geprüft werden müssen, ist dies, wie die Beigeladene zu Recht ausgeführt hat, zurückzuweisen. Der vom Kläger damit geforderte Untersuchungsumfang zur Quartiernutzung ist überbordend und unverhältnismäßig zum Erkenntnisgewinn und beispielsweise bei den Fledermäusen wegen der notwendigen ständigen Fänge und Besenderungen schon aus artenschutzrechtlichen Gründen abzulehnen. Die Bechsteinfledermaus nutzt zum Beispiel in einem Jahr 40 bis 50 Quartierbäume. Für die vollständige Ermittlung der Quartierbäume wäre es notwendig, praktisch alle Tiere einer Wochenstube (im Mark- und Gundwald sind dies zwischen 19 und 34 Weibchen je Wochenstube) im Jahresverlauf mehrfach mit Minisendern zu versehen, da nur auf diese Weise die Quartierbäume ermittelt werden können. Der Kritik des Klägers, eine systematische Bestandserfassung der Kreuzkröte im Kelsterbacher Wald sei lediglich beschränkt auf 13 kleine Gewässer und ihre unmittelbar angrenzenden Landlebensräume (Gesamtfläche etwa 22 ha) durchgeführt worden, was ungefähr 3 % des verfügbaren Areals entspreche, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die in diesem Zusammenhang erhobene Forderung, die winterlichen Ruhestätten der Kreuzkröte im Kelsterbacher Wald hätten einzeln erfasst werden müssen, ist nicht haltbar, da der gesamte sandige Waldboden für das Eingraben der Tiere in Betracht kommt, und ein vollständiges Umgraben des Waldes in der Umgebung der Laichgewässer nicht zielführend ist.

Der Senat hat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens bei Auswertung der vorliegenden Unterlagen die Überzeugung gewonnen, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden artenschutzfachlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen wie in ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Planfeststellungsbehörde in die Lage zu versetzen, die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen. Dem steht nicht entgegen, wenn ein Teil der Erfassungen zu der Zeit als sie stattfanden nicht gezielt zum Zweck einer artenschutzrechtlichen Prüfung durchgeführt worden sind.

Die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung notwendigen Bestandsinformationen liegen in kartografischer, tabellarischer und/oder textlicher Darstellung vor und sind - hier folgt der Senat den Aussagen der Qualitätssicherung - als Basis geeignet, die Verwirklichung der Verbotstatbestände und die Abweichungs- bzw. Befreiungsvoraussetzungen sachgerecht zu prüfen (Spang/Fischer/Natschka, Qualitätssicherung, Artenschutz, S. 6, Band 583 der Beiakten). Dabei verdient Beachtung, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bei der Frage der Untersuchungstiefe, wenn naturschutzfachliche Bewertung gegen naturschutzfachliche Bewertung steht, der Planfeststellungsbehörde eine Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. Nolte, jurisPR-BVerwG 6/2009 Anm. 1). In diesem Zusammenhang ist noch festzustellen, dass die Planfeststellungsbehörde in den Bereichen, in denen sie weiteren Klärungsbedarf sah, vor ihrer Entscheidung einzelnen Fragen aufklärend nachgegangen ist.

2.2.2 Alter der Bestandsaufnahmen

Auch was das Alter der verwendeten Daten betrifft, hat die qualitätssichernde Überprüfung ergeben, dass die Validität der Daten durch ihr Alter nicht geschmälert wird. Zwar hat sich, worauf der Kläger zu Recht hinweist, in der Planungspraxis seit langem die Konvention durchgesetzt, dass Daten ökologischer Bestandserfassungen bis zu einem Alter von etwa 5 Jahren als aktuell anzusehen sind. Dies setzt aber voraus, dass sich in den Untersuchungsgebieten die landschaftliche Situation und die Zusammensetzung der Biozönosen nicht oder nur wenig verändert. Dies wiederum setzt voraus, dass innerhalb dieses Zeitraums kein Nutzungs- und Strukturwandel stattgefunden hat und auch keine wesentliche Veränderung von Standortbedingungen eingetreten ist. Wenn diese Voraussetzungen - so die Gutacher der Qualitätssicherung - aber gegeben sind, dann ist auch bei einem Alter der Daten von 6 bis 7 Jahren grundsätzlich von deren Gültigkeit auszugehen. Da im Betrachtungszeitraum kein Nutzungs- und Strukturwandel und auch keine wesentlichen Veränderungen von Standortbedingungen im Gebiet stattgefunden haben, halten die Gutachter den umfangreichen Datenbestand aus den Erfassungen des Senckenberg-Instituts von 2000 und 2001 für aussagekräftig. Diese Annahme belegen sie exemplarisch anhand der Vögel, Holzkäfer, Amphibien und Fledermäuse durch einen Vergleich von Untersuchungsergebnissen unterschiedlicher Zeitpunkte bei Überschneidung der Untersuchungsgebiete. Nach ihrem Fazit gibt es keine artenschutzrechtlich relevanten Artengruppen, für die hinsichtlich des Alters der Untersuchungen fachliche Zweifel bezüglich der Aussagekraft bestehen (Spang/Fischer/Natschka, Qualitätssicherung Artenschutz, S. 16, Band 583 der Beiakten). Dem schließt sich der Senat an.

2.2.3 Keine Widerlegung durch Zwischenberichte

Soweit dieses Ergebnis vom Kläger zuletzt unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der im Auftrag der Beigeladenen durchgeführten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen angegriffen wird, vermag sein Vorbringen nicht zu überzeugen. Dabei ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass Bestandsunterschiede und auch Differenzen in den Artvorkommen in unterschiedlichen Jahren weder die angewandte Methodik und Prognose noch die ausreichende Aktualität des Datenmaterials widerlegen. Ungeachtet dessen belegen die Ergebnisse der Zwischenberichte entgegen dem Vortrag des Klägers weder in räumlicher Hinsicht noch in Bezug auf die Exemplarzahl der besonders geschützten Tierarten eine mangelnde Brauchbarkeit der der Artenschutzprüfung zugrunde liegenden Annahmen und Prognosen. Bei den Fledermäusen wird von den Gutachtern der Beigeladenen mehrfach darauf hingewiesen, dass sich die Fangergebnisse im Zuge der Ausführungsplanung mit den früheren Ermittlungen decken und das Artenspektrum weitgehend den bisherigen Erkenntnissen aus den vorliegenden Untersuchungen der Vorjahre entspricht. Lediglich die Bartfledermäuse, von denen auch früher nur Einzelnachweise gelangen, konnten nicht nachgewiesen werden (Simon und Widdig, Landebahn Nordwest, Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen Fledermäuse, Anlage 47 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 15. Mai 2009, S. 11 ff.).

Auch die Ergebnisse der Fangaktionen bei der Kreuzkröte im Sommer und Herbst 2008 zeigen für das Umfeld der Laichgewässer im Kelsterbacher Wald die höchsten Fangergebnisse und untermauern die von Baader-Bosch durchgeführte Lebensraumbewertung, sie zeigen aber auch, dass Kreuzkröten in geringer Dichte im Kelsterbacher Wald abseits der Laichgewässer und abseits höher eingestufter Flächen vorkommen (Spang/Fischer/Natschka, Anlage 38 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. April 2009, S. 8). Die Einstufung der Waldflächen als nachrangig orientierte sich an den bekannten Lebensraumansprüchen der Art. Sie ist plausibel, da die Kreuzkröte weitgehend offene und vegetationsarme, sekundäre Pionierstandorte besiedelt (Spang/Fischer/Natschka, a.a.O., unter Hinweis auf das Bundesamt für Naturschutz). Die behauptete Diskrepanz zwischen 150 gefangenen Tieren 2008 und der vom Kläger den Planfeststellungsunterlagen entnommenen Angabe von 2 bis 6 Kreuzkröten beruht auf einem Missverständnis. Diese Angaben in den Senckenberg-Untersuchungen beziehen sich im Fall der Kreuzkröte auf Laichschnüre mit durchschnittlich etwa 3000 Eiern.

Auch der vom Kläger vorgenommene Rückschluss von den Fängen der Zauneidechse bei der gezielten Suche und an den Amphibienzäunen auf eine ganz erhebliche Diskrepanz zwischen etwa 200 gefangenen Exemplaren im Kelsterbacher Wald und dem Ergebnis der Bestandsermittlung nach Senckenberg von mehreren tausend Exemplaren im "Untersuchungsgebiet Kelsterbacher Wald" ist so nicht zutreffend. Die Gutachter der Beigeladenen und des Beklagten weisen jeweils darauf hin, dass diese Schätzung der Individuenanzahl auf Grundlage der nachgewiesenen Vorkommen sich nicht nur auf den engeren Bereich des Kelsterbacher Waldes, sondern auch auf die zu dem Untersuchungsraum gehörenden weiten Offenlandbereiche bezieht (Spang/Fischer/Natschka, Anlage 38 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. April 2009, S. 13; Baader-Bosch, Anlage 45 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 30. April 2009, S. 3 f.). Die Fangaktionen beschränkten sich 2008 auf den ersten Rodungsabschnitt. Im Jahr 2009 erfolgen weitere Fänge in den nachfolgenden Rodungs- bzw. Eingriffsabschnitten, so auch in der großen Fläche des Umspannwerks. Eine auch dann noch verbleibende Diskrepanz lässt aber weder den Schluss zu, die Bestandsaufnahme sei untauglich, noch kann aus ihr gefolgert werden, es würden tausende Zauneidechsen dem Vorhaben zum Opfer fallen.

Für verfehlt hält der Senat die Argumentation des Klägers, die Intensität mancher Erfassung im Zuge der Ausführungsplanung und der ökologischen Begleitung des Vorhabens belege doch, dass ein deutlich größerer Ermittlungsaufwand möglich und vertretbar sei. Während die Suche nach jeder auch nur vorübergehenden Lebensstätte massenhaft vorkommender Tierarten in der artenschutzrechtlichen Verträglichkeitsprüfung - auch bei Beachtung des geforderten exemplarbezogenen Ansatzes - völlig unverhältnismäßig und in Bezug auf das verfolgte Ziel der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der jeweiligen Arten nicht gewinnbringend ist, bedeutet ein großer Aufwand bei der Durchführung von planfestgestellten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen einen Teil des Erfolgs und der Wirksamkeit des artenschutzrechtlichen Konzepts und kann nicht als "nur Tierschutz" abgetan werden. Jedes Amphibium und jedes Reptil, das dabei gefangen und umgesiedelt wird, fällt dem Projekt nicht zum Opfer. Eine Population setzt sich nun einmal aus einer Mehrzahl von Exemplaren zusammen. Eine Gefährdung der Überlebenschancen, des Bruterfolgs oder der Reproduktionsfähigkeit einer Population nimmt ihren Anfang, wenn einzelne Exemplare der Population von dieser Gefährdung betroffen sind (Philipp, NVwZ 2008, 593, 596; Gellermann/Schreiber, Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in staatlichen Planungs- und Zulassungsverfahren, 2007, S. 38). Der größere gezielte Aufwand unmittelbar vor und bei Durchführung des Eingriffs im Vergleich zur zeitlich weit voraus liegenden Ermittlung kommt dem Artenschutz damit unmittelbar zugute und rechtfertigt deshalb die mit den Umsetzungen auch einhergehenden Störungen. In Ansehung des sichtbaren Umfangs und der nach den Zwischenberichten zu beurteilenden Qualität dieser Maßnahmen kann der Senat den Eindruck des Klägers nicht nachvollziehen, die artenschutzrechtlichen Anforderungen würden von der Beigeladenen und dem Beklagten nicht ernst genommen.

2.3 Artenschutzrechtliche Verbote des Bundesnaturschutzgesetzes

Es kommt vorhabensbedingt zu Verstößen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG. Der Kläger macht geltend, der Planfeststellungsbeschluss enthalte grundlegende Mängel in Bezug auf die Ermittlung und Würdigung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände. Es komme vorhabensbedingt in weitaus größerem Maße zur Verwirklichung von Verbotstatbeständen.

Dieser Einwand ist nicht begründet. Die Planfeststellungsbehörde hat auf der Grundlage eines nicht zu beanstandenden Ermittlungsaufwands zu Recht entweder angenommen, dass ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand nicht erfüllt ist oder, soweit ein Verbot eingreift, eine Ausnahme zugelassen.

Die Planfeststellungsbehörde sieht die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG bezüglich 21 nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Arten, darunter 12 Fledermausarten und 88 nach der Vogelschutzrichtlinie geschützten europäischen Vogelarten als erfüllt an. Von diesen Verboten hat die Planfeststellungsbehörde Ausnahmen zugelassen (PFB, S. 49). Ihre Entscheidung hat sie mit zahlreichen Nebenbestimmungen verbunden (PFB, S. 148 ff.), die dafür Sorge tragen sollen, dass verbotene Beeinträchtigungen von vornherein vermieden oder zumindest minimiert und nicht vermeidbare Beeinträchtigungen ausgeglichen werden. Zur Begründung bezieht sie sich (PFB, S. 1832 ff.) auf den landschaftspflegerischen Begleitplan (Gutachten G1 Teil IV, Band 231 der Beiakten), auf die Verträglichkeitsstudie für streng und besonders geschützte Arten (Gutachten G1 Teil VI, Band 234 der Beiakten) sowie die dieser Studie zugrunde liegenden Untersuchungen und naturschutzfachlichen Gutachten und Stellungnahmen, insgesamt 28 an der Zahl (vgl. die Auflistungen PFB, S. 1833 ff.).

Nach diesen Ermittlungen stellen sich die Auswirkungen des Vorhabens auf die oben genannten und andere untersuchte Tierarten wie folgt dar:

2.3.1 Beeinträchtigende Wirkungen des Vorhabens

Am stärksten beeinträchtigt werden die Arten durch den Verlust von Waldflächen. Der betroffene Waldbestand ist in dem Plan B.8.1-1 (Band 217 der Beiakten) dargestellt (PFB, S. 196). Zur Errichtung der Landebahn Nordwest, der erweiterten Anschlussstelle Zeppelinheim, für die Errichtung von Luftfrachtabfertigungsanlagen, Flugzeugserviceanlagen, sonstigen betrieblichen Anlagen sowie zur Errichtung des Voreinflugzeichens BR 25 ist die Rodung von Waldflächen vorgesehen. Insgesamt handelt es sich um eine dauerhafte Rodung von etwa 282 ha Wald, davon ca. 224 ha Bannwald. Von dieser Fläche entfallen auf die dauerhafte Rodung im Bereich der Landebahn Nordwest etwa 210 ha. Für den südlichen Ausbaubereich sollen ca. 64 ha dauerhaft gerodet werden, des Weiteren 7 ha im Bereich der Anschlussstelle Zeppelinheim und 0,02 ha für das Voreinflugzeichen Ost. Neben den Waldflächen gehen auch Offenlandflächen im Bereich der Hochspannungstrasse und des Umspannwerks verloren. Diese anlagen- und in geringerem Umfang baubedingte Flächeninanspruchnahme geht mit einem unmittelbaren Lebensraumverlust für die bezeichneten Tierarten einher. Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen entstehen weiter durch Zerschneidungseffekte sowie durch die im Zuge der Bebauung entstehenden Verinselungen. Durch die anlagenbedingten Rodungen im Bereich der Landebahn Nordwest, der Zusammenhangsmaßnahmen und der baulichen Anlagen im Süden werden neue Waldränder geschaffen, an denen es zu indirekten Beeinträchtigungen, den so genannten Waldrandeffekten, kommen kann. Weitere Auswirkungen des Vorhabens sind anlagen-, bau- oder betriebsbedingte Schadstoffeinträge, betriebs- und baubedingte Geräuschimmissionen, visuelle Störreize sowie Vogelschlag und Vergrämungsmaßnahmen.

Mit den Eingriffen in den Waldbestand geht ein Verlust von Lebensräumen für die dort nachgewiesenen Fledermausarten einher. Es gehen Quartierstandorte und Jagdgebiete verloren. Bei dem Feldhamster und der Haselmaus, die beide im Vorhabensbereich nicht festgestellt wurden aber potenziell vorkommen können, kann es vorhabensbedingt zur Aufgabe vorhandener Lebensstätten kommen, bei der Haselmaus kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Exemplare vorhabensbedingt getötet werden (PFB, S. 1868 ff.). Auch für die Reptilien Schlingnatter und Zauneidechse kann es bau- und anlagebedingt zu einer Tötung und Verletzung kommen, es werden Lebensstätten beschädigt oder zerstört und es findet auch eine Störung dieser Arten statt (PFB, S. 1871 ff.). Bei den Amphibien gehen teilweise durch den Bau der Rollbrücken, der Landebahn und durch den Ausbau des Südbereichs Laichgewässer verloren. Landlebensräume werden unter anderem durch den Rückbau der Hochspannungsfreileitungen beeinträchtigt (PFB, S. 1875 ff.). Die tatsächlichen Auswirkungen für die Vögel bestehen vor allem in dem Verlust von Baumhöhlen und von potenziellen Quartierstandorten, weil alte Bäume gefällt werden, die für die Herstellung von Baumhöhlen geeignet sind. Es kommt bau- und anlagenbedingt zu Revierverlusten und zu Störungen.

2.3.2 Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbote

Die mit dem Vorhaben einhergehenden Flächenverluste und die anderen Wirkungen erfüllen, wie die Planfeststellungsbehörde zutreffend angenommen hat, Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 BNatSchG für eine große Zahl von besonders geschützten Arten. Der Senat vermag bei deren Behandlung im Planfeststellungsbeschluss weder eine "undifferenzierte Aufblähung der Artenliste" noch eine "Banalisierung des Artenschutzes" durch Vermengung von Beeinträchtigungen unterschiedlichster Qualitäten festzustellen. Soweit vorgetragen wird, der Beklagte habe sich keinen Überblick darüber verschafft, in welchem quantitativen Umfang Verbotstatbestände verwirklicht würden und es sei genau zu ermitteln, an welchen Orten durch welche Handlungen Verbotstatbestände erfüllt würden, wird dies der artenschutzrechtlichen Verträglichkeitsprüfung, die die Beigeladene vorgelegt hat und auf die sich der Planfeststellungsbeschluss stützt, in keiner Weise gerecht. Dort wird für jede Art in einem gegliederten Datenbogen im Einzelnen dargestellt: Schutz/Gefährdungsstatus, Charakterisierung der Art nach allgemeinen Lebensansprüchen und Verhaltensweisen, Verbreitung in Deutschland/in Hessen und Verbreitung im Untersuchungsraum, Prognose und Bewertung der Schädigungs- oder Störungstatbestände, Vermeidungsmaßnahmen, weitergehende konfliktmindernde und funktionserhaltende Maßnahmen und Prüfung der Veränderungen des Erhaltungszustandes der betroffenen Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet.

2.3.2.1 Tötungsverbot

Die Planfeststellungsbehörde ist davon ausgegangen, dass unter das Verbot, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), vorhabensbedingt von der Artengruppe der Säugetiere die Haselmaus (Muscardinus avellanarius), von den Amphibien der Kammmolch (Triturus cristatus), der Kleine Wasserfrosch (Rana lessonae), die Kreuzkröte (Bufo calamita), der Laubfrosch (Hyla arborea), der Springfrosch (Rana dalmatina) und von den Reptilien die Schlingnatter (Coronella austriaca) und die Zauneidechse (Lacerta agilis) fallen können (PFB, S. 1820). Sie ist dabei nicht - wie der Kläger behauptet - auf der Ebene der Verbotstatbestände einem populationsbezogenen Ansatz gefolgt. Auf den Erhaltungszustand einer Art wird im Planfeststellungsbeschluss erst eingegangen, nachdem festgestellt worden ist, welche artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände verwirklicht sind. Auch der Kläger vermag keine Art zu nennen, die im Planfeststellungsbeschluss wegen einer angeblich "vorgezogenen" Prüfung ihres Erhaltungszustands als nicht vom Verbot betroffen bewertet worden wäre.

Einen Verlust von Individuen der einzelnen nach Anhang IV der FFH-RL geschützten Fledermausarten hat die Planfeststellungsbehörde ausgeschlossen. Der Gefahr, dass einzelne Fledermäuse durch die Fällung von Höhlenbäumen getötet werden, wird durch die planfestgestellten Vermeidungsmaßnahmen MA 2, MA 11, MA 12 (Band 24 der Beiakten) vorgebeugt. Die Rodung und Baufeldfreiräumung erfolgt ausschließlich außerhalb der Wochenstuben- und Sommerquartierzeit bis zum Selbstständigwerden der Jungtiere. Bei der Rodung wird das Vorkommen von Quartierbäumen der verschiedenen waldbewohnenden Fledermausarten berücksichtigt. Nach der Vermeidungsmaßnahme MA 2 "Verschluss von Baumhöhlen bekannter Quartierzentren" sind auf allen Rodungsflächen bestehende Baumhöhlen gegen die Benutzung durch Tiere vor der Fällung zu verschließen. Im Sommer vor der Rodung sollen die Quartierzentren der Fledermäuse durch Telemetrie ermittelt werden; dabei sollen die Höhlenbäume markiert und vor Beginn der Rodung auf Fledermäuse kontrolliert werden. Vorgefundene Tiere werden in künstliche Baumhöhlen außerhalb der Eingriffsfläche umgesetzt. Im Herbst und Winter vor dem Eingriff erfolgt eine Kartierung von Fledermauswinterquartieren, um die Winterquartierzentren möglichst genau zu ermitteln und von den übrigen Beständen abgrenzen zu können. Die Quartierbäume werden markiert.

Der Kläger rügt deshalb zu Unrecht, der Planfeststellungsbeschluss habe für die Fledermausarten Bechsteinfledermaus, Braunes Langohr, Großer Abendsegler, Großes Mausohr und Rauhautfledermaus unzutreffend nicht von dem artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG befreit. Wie die Gutachter überzeugend dargelegt haben (Spang/Fischer/Natschka, Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. Juni 2008, S. 37), hat der Beklagte richtigerweise die Erfüllung des Tötungsverbotstatbestandes verneint. Rodungsbedingte Verluste einzelner Tiere der vom Kläger aufgezählten fünf Fledermausarten sind unter Einbeziehung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen, die auch eine nochmalige Kontrolle vor Baumfällung und ein motormanuelles Arbeiten in den ermittelten Winterquartierzentren umfassen, ausgeschlossen. Überwinterungshöhlen werden durch die Schutzmaßnahmen mit Sicherheit gefunden und eine Überwinterung hinter Baumrinden kann als ausgeschlossen betrachtet werden, da selbst Winterquartiere in Baumhöhlen eine gewisse Mindestdicke des umgebenden Baumes erfordern, um ausreichend Schutz vor Kälte zu bieten. Die Gutachter der Qualitätssicherung haben im Übrigen darauf hingewiesen, dass Überwinterungen von einzelnen Fledermäusen in Baumhöhlen aus Gründen der notwendigen Thermoregulierung, die durch die Gruppenbildung erfolgt, ohnehin eher unwahrscheinlich sind, aber auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden können (Spang/Fischer/Natschka, a.a.O, S. 35 ff.). Den Beweisanträgen zu F.III.1 und 2 war, da für den Senat diese gutachterlichen Feststellungen durch den Kläger nicht substanziiert erschüttert sind, nicht nachzukommen. Die allgemeine Behauptung einer Rodungsfläche von 6 ha am Tag und der Unmöglichkeit deren vorheriger Kontrolle stellt nicht in Rechnung, dass das Tempo der vorgesehenen Rodung variiert und in den für Fledermäuse geeigneten Waldbereichen langsamer von statten geht. Einem Verletzen oder Töten von Exemplaren der Bechsteinfledermaus durch Verkehrskollisionen auf der verlegten Okrifteler Straße im nördlichen Teil des Mark- und Gundwaldes wird durch die Errichtung von Durchflughindernissen begegnet (PFB, S. 1844).

Auch was die Vögel betrifft, ist die Planfeststellungsbehörde nicht von der Verwirklichung des Tötungsverbotstatbestandes ausgegangen. Soweit der Kläger demgegenüber behauptet, von dem Tötungsverbot seien verschiedene Vogelarten betroffen, für die auch keine Ausnahme zugelassen worden sei, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Im Planfeststellungsbeschluss sind Schutzmaßnahmen festgesetzt, die die Tötung von Vögeln verhindern. Nach der Nebenbestimmung A XI 7.1 Nr. 3 S. 1 sind Baumfällungs- und Wipfelköpfungsmaßnahmen nur in der Zeit zwischen dem 1. September und dem 1. März zulässig (PFB, S. 149). Entgegen dem Einwand des Klägers, dieses Zeitfenster rage in beachtlichem Umfang in die regelmäßige Brutzeit verschiedener Arten hinein, ist der Planfeststellungsbeschluss zu Recht nicht von einem Nisten und Brüten dieser Arten im zur Rodung vorgesehenen Bereich ausgegangen, nicht zuletzt schon aufgrund der baubedingten Störungen im Umfeld. Eine Hohltaubenbrut und eine Brut des Waldkauzes im Rodungsbereich zur Rodungszeit ist auszuschließen, weil im Zuge der Maßnahme MA 2 (Band 24 der Beiakten) alle Baumhöhlen kontrolliert und vor der Rodung verschlossen werden. Durch die Nebenbestimmung A XI 7.1 Nr. 3 (PFB, S. 149) wird sichergestellt, dass alle Bäume bei der Fällung nochmals auf eine Besiedlung hin untersucht werden. In Betracht kommende Hohlbäume für die beiden Arten sind gut auffindbar. Soweit beim Waldkauz Greifvogelhorste als Brutplatz denkbar sind, werden die Horste vor Beginn der Rodung untersucht, um Verluste zu vermeiden (Nebenbestimmung Teil A XI 7.2 Nr. 4, PFB, S. 152). Im Übrigen beginnt der Waldkauz mit seiner Brut in der Regel erst mit dem Ende des Rodungszeitraumes.

Was den Fichtenkreuzschnabel betrifft, so meidet diese Art Laubwaldbestände. Das Nest findet sich meist auf hohen Fichten, seltener auf Kiefern, Tannen und Lerchen. Eine Tötung von Nestlingen lässt sich auf der Grundlage von Nebenbestimmung Teil A XI 7.1 Nr. 3 ausschließen, wonach geeignete Nadelbaumbestände auf das Brüten von Fichtenkreuzschnäbeln hin überprüft werden.

Des Weiteren werden nicht dadurch Tötungsverbote erfüllt, dass in der Nebenbestimmung A XI 7.1 Nr. 3 die Ausdehnung der Rodungsphase zum Beispiel im geschlossenen Nadelholz- und Roteichenbeständen mit einem Bestandalter von bis zu 30 Jahren zugelassen worden ist. Diese Rodungsmöglichkeit während potenzieller Brutzeiten besteht nur bei Zustimmung der Obersten Naturschutzbehörde und unter der Voraussetzung, dass Verbote nach Artikel 5 der Vogelschutzrichtlinie ausgeschlossen werden können. Es dürfen also auch nur Bestände gerodet werden, in denen Bruten nicht vorkommen.

Was die vom Kläger angenommene Tötung von Vögeln durch Wirbelschleppen landender Flugzeuge betrifft - der Kläger hat insoweit vorgetragen, dass durch den Flugbetrieb Wirbelschleppen in einer Intensität aufträten, die Nester wegwehten, Gelege zerstörten und damit Jungvögel töteten - kann auf die oben unter 1.4.2.6.7 gemachten Ausführungen Bezug genommen werden. Bei dem Vogelschlag durch Wirbelschleppen in weiterer Entfernung vom Start- und Landebahnbereich handelt es sich um eine rein theoretische Besorgnis. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die für die planfestgestellte Landebahn zugelassenen Flugzeuge, das sind nicht solche der höchsten Wirbelschleppenkategorie, regelmäßig verkehren, so dass durch entstehende Wirbelschleppen bereits ein Nestbau in den betroffenen Bereichen verhindert würde. In dem von Wirbelschleppen potenziell besonders betroffenen Nahbereich vor der Landebahn werden Maßnahmen zur Hindernisfreiheit durchgeführt (flächiger Aushieb, gruppenweiser Aushieb, Wipfelköpfung etc.), die ein Nisten "in den oberen Baumzonen" oder "oberen Baumbereichen", wie vom Kläger vorgetragen, erst gar nicht zulassen (Spang/Fischer/Natschka, Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. Juni 2008, S. 38). Vom bestehenden Parallelbahnsystem sind die behaupteten Phänomene auch nicht bekannt und werden vom Kläger auch nicht behauptet. Die langen und intensiven Beobachtungszeiträume machen es sehr unwahrscheinlich, dass ein solcher "Wirbelschleppen-Vogelschlag" häufiger geschieht, aber den Ornithologen verborgen geblieben ist. Im Übrigen folgt aus den geringen Eintrittswahrscheinlichkeiten, dass die Verwirklichung eines Verbots durch dieses Phänomen nicht zu besorgen ist.

Schließlich wird auch durch das mit dem Vorhaben verbundene direkte Vogelschlagrisiko entgegen der Auffassung des Klägers ein die Zulassung einer Ausnahme erfordernder Verbotstatbestand nicht verwirklicht. Wie der Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar darlegt, wird durch das Vorhaben das Risiko einer Kollision mit Tieren nicht wesentlich erhöht (PFB, S. 1839). Eine Zurechnung erfolgt aber nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände ein signifikant erhöhtes, besonderes Kollisionsrisiko entsteht (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, Rdnr. 90 ff., und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 219). Soweit von Klägerseite unter Berufung auf die gutachterlichen Aussagen von Petri aus dem Jahr 2005 ein signifikant erhöhtes Vogelschlagrisiko für den Main-Kilometer 14,4 behauptet wird, ist zunächst davon auszugehen, dass es zu Individuenverlusten durch Vogelschlag kommen kann, wenn regelmäßig Bereiche von den Flugzeugen überquert werden, in denen es zu einer räumlichen Verdichtung des Vogelzuggeschehens kommt. Bei Flusskilometer 14,4 führt die Anfluggrundlinie der aus westlicher Richtung landenden Flugzeuge über den Main, der dort in etwa 120 m Höhe überflogen wird. Soweit der Kläger vorträgt, es gebe zum Teil erhebliche Höhenabweichung von der Anfluggrundlinie, so trifft dies für die an diesem Punkt nur noch sehr kurze Strecke bis zum Aufsetzpunkt nicht zu. Wie bereits oben ausgeführt (vgl. 1.4.2.6.5) ist bei dieser Flughöhe ein Kollisionsrisiko bei den meisten Vögeln, die diesen Bereich queren, auszuschließen, da die dort vorkommenden Arten (Eisvogel, Zwergtaucher, Zwergsäger, Blesshuhn, Gänsesäger, Haubentaucher, Reiherente, Tafelente, Teichhuhn) an dieser Stelle nicht in einer Höhe über 50 m fliegen. Die Flugbewegungen des Schwarzmilans erreichen zwar in 3 % der Fälle Höhen von über 100 m, jedoch lassen die Vogelschlagstatistik und auch die Beobachtungen an der Eddersheimer Schleuse den Schluss auf ein effektives Ausweichverhalten der Schwarzmilane zu. Ob dieses in irgendeiner Weise auf einer Gewöhnung beruht - Beweisantrag des Klägers zu F.I.2 - ist demnach unerheblich. Beim Graureiher ist davon auszugehen, dass bei der Betriebsrichtung 07 die entlang des Mains in westliche Richtung fliegenden Graureiher sich zumeist in Flughöhen von unter 50 m befinden. Die Eddersheimer Schleuseninsel stellt einen Anziehungspunkt für Graureiher dar und von Osten kommende Flüge über die Schleuseninsel hinweg sind nur in Ausnahmefällen beobachtet worden. Für das Flugverhalten des Kormorans gilt entsprechendes. Vogelschlagereignisse mit Beteiligung des Graureihers oder des Kormorans wurden nur sehr selten registriert (Petri, Anlage 9 zur Klageerwiderung des Beigeladenen vom 26. Juni 2008, S. 12 f.). Wie bereits oben ausgeführt, lassen bei der Saatkrähe langjährige Beobachtungen von winterlichen Krähenschwärmen im Flughafenbereich den Schluss zu, dass die Art über ein erfolgreiches Ausweichverhalten verfügt (Petri, a. a. O., S. 11).

Zu diesen Fragen des Vogelschlagrisikos liegen dem Senat aussagekräftige fachliche Stellungnahmen vor, die durch das klägerische Vorbringen nicht erschüttert sind. Soweit der Gutachter der Kläger eine Erhöhung des Risikos behauptet und quantifiziert, wird dies nicht in Bezug auf einzelne Vogelarten, deren Flugverhalten und das von ihnen beflogene Höhenband konkretisiert. Auch die Behauptung des Klägers, dass sich das Mortalitätsrisiko des einzelnen Vogels, der beim Flug entlang des Mains in 100 bis 140 m Höhe den Anflugkorridor der landenden Flugzeuge kreuzt, nicht verringere, da für das Risiko des einzelnen Vogels der bestimmende Faktor der Kreuzungshäufigkeit die Zahl der anfliegenden Flugzeuge sei und diese stetig zunehmen werde, vermag nicht zu überzeugen. Diese Argumentation verkennt, dass die Signifikanz des Mortalitätsrisikos sich nach der Zahl von Vögeln bestimmt, die durch Anflüge auf die neue Landebahn getötet werden können, und hierfür die festgestellte Abnahme der den Main entlang fliegenden Vogelzahlen von entscheidender Bedeutung ist (vgl. Tabellen bei Baader-Bosch, Anlage 55 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 28. Mai 2009, S. 1).

Das durch die Nebenbestimmung A XI 2.1.2 (PFB, S. 129) etablierte spezielle Überwachungsprogramm zur Minimierung der Vogelschlagrisiken für den Kreuzungsbereich der Anfluggrundlinie mit dem Main-Kilometer 14,4 gewährleistet die Minimierung des Vogelschlagrisikos sowohl am Tag als auch in der Nacht und bei ungünstiger Witterung. Das Überwachungsprogramm der Vogelflugbewegungen, dessen Funktionsweise oben näher beschrieben und beurteilt worden ist, wird sowohl für den großräumigen Vogelzug als auch für tägliche so genannte Pendelflüge eingesetzt. Es ist geeignet, das Risiko des Vogelschlags in einem solchen Maße zu minimieren, dass die Schwelle der Signifikanz unterschritten wird. Zu den Einzelheiten wird auf die oben gemachten Ausführungen unter 1.4.2.6.5.2 verwiesen.

Mit der "Schutzmaßnahme" S 5 - Schutzvorhang zur Vermeidung von Störungen der Vögel am Mönchwaldsee - (Band 24 der Beiakten) werden, wie oben bei der Behandlung der vom Kläger hiergegen vorgebrachten Einwände im Einzelnen dargestellt, Kollisionen zwischen Vögeln, die den Mönchwaldsee nutzen, und landenden Flugzeugen vermieden. Unter diesen Umständen ist gegen die naturschutzfachliche Beurteilung des Beklagten, eine deutliche Steigerung des Tötungsrisikos sei nicht zu erwarten, nichts zu erinnern.

Im Übrigen ist davon auszugehen, dass beim Betrieb eines planfestgestellten Vorhabens eintretende Tierkollisionen grundsätzlich zum sozialadäquaten Lebensrisiko der Tiere gehören (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 2007 - 5 S 2243/05 -, juris, Rdnr. 120; vgl. auch die Gesetzesbegründung zum § 43 BNatSchG, BT-Drs. 16/5100, Bl. 11). Außerdem sind Vermeidungsmaßnahmen planfestgestellt, die eine unnötige Tötung von Exemplaren der geschützten Tierarten vermeiden.

2.3.2.2 Störungsverbot

Nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, wobei eine erhebliche Störung dann vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Der Beklagte ist - trotz der mit dem Nachsatz erhöhten Voraussetzungen für die Annahme der Verwirklichung des Störungsverbots - auf der Grundlage seiner Prüfung des Verbots nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. von einer Tatbestandsverwirklichung für die auf Seite 1820 ff. des Planfeststellungsbeschlusses aufgeführten Arten ausgegangen, unabhängig davon, ob sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Allerdings ist dem Kläger zuzugeben, dass nach der Verträglichkeitsstudie für streng und besonders geschützte Arten (Gutachten G1 Teil VI, Band 234 der Beiakten) bei einer Gleichsetzung des Verbotes in § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG neue Fassung und Nr. 3 alte Fassung neben den drei dort aufgeführten Fledermausarten auch die Bechsteinfledermaus, die Fransenfledermaus, die Große Bartfledermaus, der Große Abendsegler, das Große Mausohr, die Kleine Bartfledermaus, die Mückenfledermaus und die Rauhhautfledermaus eine Störung durch das Vorhaben zu gewärtigen haben. Dass der Planfeststellungsbeschluss den Tatbestand der Störung dieser Arten verwirklicht sieht, ergibt sich - worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat - aus der Darstellung der Arten, für die eine Befreiung als erforderlich angesehen wird unter C III.8.3.5 (PFB, S. 1843).

Soweit der Kläger vorträgt, es seien vorhabensbedingte Störwirkungen in Bezug auf eine Vielzahl von Vogelarten verkannt worden, ist dem nicht zu folgen. Die Schlussfolgerung des Klägers aus dem Gutachten von Schreiber, es habe für alle in dem Senckenberg-Gutachten (Forschungsinstitut Senckenberg 2002, CD Band 682 der Beiakten) genannten Vogelarten einer Befreiung vom Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG bedurft, ist unzutreffend. Der Störungstatbestand erfasst nur erhebliche, d.h. den Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechternde Störungen. Diese neue Fassung des Störungsverbots steht auch mit den europarechtlichen Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie in Einklang, weil auch der entsprechende europarechtliche Störungstatbestand des Art. 12 Abs. 1 Buchst. b) FFH-RL nur Störungen der "Art" verbietet und daher ebenfalls einen art- bzw. populationsbezogenen Ansatz aufweist (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - , juris, Rdnr. 237; Nolte, jurisPR-BVerwG 6/2009 Anm. 2). Nichts anderes gilt für den Störungstatbestand des Art. 5 Buchst. d) V-RL, wonach sich die Störung auf die Zielsetzung der Vogelschutzrichtlinie erheblich auswirken muss; das ist mit Blick auf das Schutzziel der Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (vgl. die Präambel und Art. 1 V-RL) sowie das Verschlechterungsverbot (Art. 13 V-RL) nicht der Fall, wenn der aktuelle Erhaltungszustand der betroffenen Arten sichergestellt ist (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 - juris, Rdnr. 44; Nolte, a.a.O.).

Von einer Störung weiterer Vogelarten, auf die der Kläger hingewiesen hat, musste der Beklagte nicht ausgehen. So ist etwa der Schwarzstorch nicht in den vom Vorhaben betroffenen Bereichen beobachtet worden. Was die Ringdrossel betrifft, so ist der Verbotstatbestand von der Planfeststellungsbehörde nicht deshalb bejaht worden, weil sie als Gastvogelart im Naturschutzgebiet Mönchbruch festgestellt wurde. Die Existenz dieser Art wurde vielmehr nach dem Leitartenkonzept (die einer Indikatorenart zugeordneten Begleitarten kommen in den gleichen Habitaten vor und sind daher von den gleichen Verbotstatbeständen betroffen) als im Kelsterbacher Wald vorkommende Begleitart des Schwarzspechts angenommen (PFU, Gutachten G1 VI, S. 295). Die erteilte Ausnahme bezieht sich somit auf ein angenommenes Vorkommen der Art im Eingriffsgebiet. Schlussfolgerungen für andere im Mönchbruch vorkommende Gastvogelarten lassen sich daraus nicht ziehen.

Die weiter vom Kläger angesprochenen Vogelarten Kornweihe, Rohrdommel, Seeadler, Silberreiher und Wiesenweihe sind als Gastvögel nachgewiesen und zwar überwiegend im Untersuchungsgebiet Mönchbruch. Eine erhebliche Störung der Gastvogelarten im Kelsterbacher Wald konnte zu Recht ausgeschlossen werden. Was die vom Kläger behaupteten erheblichen Störungen von Wintergästen am Mönchwaldsee betrifft, so sind solche Störungen mit der Auswirkung einer Verminderung der Überlebenschancen, des Bruterfolgs und der Reproduktionsfähigkeit weder durch den Betrieb der planfestgestellten Landebahn noch durch die Baumaßnahmen zu erwarten. Ein direkter Überflug über diesen Bereich findet nicht statt. Nach der nachvollziehbaren Darlegung der Gutachter (Spang/Fischer/Natschka, Anlage 1 zur Klageerwiderung des Beklagten vom 30. Juni 2008, S. 52) sind bei der zu erwartenden Frequenz miteinander vergleichbarer Landeereignisse Aufscheucheffekte nicht zu befürchten, da die Wasservogelarten, die trotz der bestehenden Lärmbelastung den Mönchwaldsee aufsuchen, sich an regelmäßigen Flugverkehr mit dem langsamen Einschweben großer Flugzeuge auf gerader Linie gewöhnen.

Der Gefahr visueller Störungen der Vögel am Südufer des Mönchwaldsees wirkt die planfestgestellte Maßnahme S 5 "Errichtung eines luftströmungsmindernden und blickdichten Vorhangs" (Maßnahmenverzeichnis Teil 1, S. 11, Band 24 der Beiakten) mit einer Breite von 300 m und einer Höhe von 10 m entgegen. Der Vorhang ist, wie oben dargelegt, auch ausreichend dimensioniert, um die vorhabensbedingt entstehende Lücke im Wald gegenüber dem Ufer des Mönchwaldsees zu schließen. Höhe und Farbe des Vorhangs sind der Umgebung angepasst. Nach der auf validen Daten beruhenden Prognose wird es nicht zu einer erheblichen Störung der Gastvögel auf dem Mönchwaldsee kommen.

2.3.2.3 Zerstörungsverbot

Durch die mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen wird von der Planfeststellungsbehörde für zahlreiche Arten auch die Verwirklichung des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG in Betracht gezogen. Danach ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

Soweit vom Kläger in diesem Zusammenhang gerügt wird, in dieser "Prüfungsliste" (PFB, S. 1823 ff.) seien die Arten Fichtenkreuzschnabel (Loxia curvirostra) und Steinkauz (Athene noctua) nicht aufgeführt, ist dies zutreffend. Es ergibt sich aber aus der Behandlung der Arten auf den folgenden Seiten des Planfeststellungsbeschlusses und aus der Aufzählung im Tenor, dass auch für diese Arten eine Ausnahme vom Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zugelassen worden ist. Angesichts der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses reicht es aus, wenn sich die Befreiungsvoraussetzungen aus der Begründung ergeben.

Dem weiteren Einwand des Klägers bezüglich der Brutvogelarten in den Bereichen Kelsterbacher Wald, Schwanheimer Wald und auf der "Insel" im Vogelschutzgebiet "Untermainschleusen" werde in Bezug auf die Brüter in den oberen Baumbereichen der Verbotstatbestand durch die Wirkung von Wirbelschleppen erfüllt, sind die oben gemachten Ausführungen zur Wirbelschleppenproblematik entgegenzuhalten.

2.3.3 Gesetzliche Freistellung von artenschutzrechtlichen Verboten

Der Planfeststellungsbeschluss sieht im Weiteren wegen der Vorschrift § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG für eine große Zahl der betroffenen Arten den Verstoß gegen das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 und soweit hiermit verbunden auch der Nr. 1 BNatSchG nicht als erfüllt an. Diese Vorschrift schränkt den Verbotstatbestand dahingehend ein, dass, wenn im Falle eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs Tierarten nach Anhang IVa der FFH-Richtlinie oder europäische Vogelarten betroffen sind, ein Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wildlebender Tiere auch gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 nicht vorliegt, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Allerdings hat die Planfeststellungsbehörde ausdrücklich die Vorschrift des § 42 Abs. 5 BNatSchG nicht zur Grundlage ihrer weiteren Entscheidung gemacht.

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, dass § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG mit den europarechtlichen Vorgaben aus Art. 12 FFH-RL und Art. 5 V-RL nicht vereinbar ist. Die Vorschrift verfolgt ausweislich der Gesetzesbegründung den Zweck, die ökologische Gesamtsituation des von dem Vorhaben betroffenen Bereichs im Hinblick auf die Funktion als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte zu bewahren. Ihr liegt damit ein "weites" Verständnis von Fortpflanzungs- und Ruhestätten zugrunde. Ein solcher Ansatz der Wahrung ökologischer Funktionalität für die Standorte der besonders geschützten Arten steht im Einklang mit dem Leitfaden der Kommission zum strengen Schutzregime für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse. Er wird dort geradezu gefordert. Die Rüge des Klägers, damit werde eine unzulässige Ausnahme vom Tötungsverbot statuiert, kann nicht überzeugen. Der Verweis in § 42 Abs. 5 Satz 2 auf Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bezieht sich bei gemeinschaftskonformer Interpretation auf die Entnahme und Verlagerung und die damit einhergehende Störung von Entwicklungsformen, also zum Beispiel Eiern, ohne deren Einbeziehung die Vorschrift leer liefe. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Verknüpfung des Zerstörungsverbots für Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Arten durch die Ergänzung in § 42 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 BNatSchG an eine populationsbezogene Erheblichkeitsschwelle als mit Gemeinschaftsrecht in Einklang gesehen, jedenfalls soweit das Verbot im Streitfall entscheidungserheblich war (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - , Rdnr. 98). Die Gesetzesbegründung kann sich insoweit zu Recht auf Ausführungen der Kommission in deren Leitfaden stützen (Nolte, jurisPR-BVerwG 6/2009 Anm. 2).

Was die Erhaltung der ökologischen Funktionalität betrifft, so bestreitet der Kläger die Eignung und Wirksamkeit der planfestgestellten Maßnahmen. Seine Einwände gegen die Maßnahmen MA 1, MA 2, MA 3, MA 6, MA 11 und MA 12 vermögen nicht zu überzeugen. Die aufeinander abgestimmte naturschutzfachliche Maßnahmenplanung ist - ungeachtet einer Bezeichnung als CEF (Continuous ecological functionality) - geeignet, Beeinträchtigungen und die negativen Folgen von Beeinträchtigungen zu vermeiden (Spang/Fischer/Natschka, Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. Juni 2008, S. 15). Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt es für die Maßnahmen auch nicht an einer Wirksamkeits- und Erfolgskontrolle, denn die Nebenbestimmungen A XI 7.4 Nr. 2 und 3 des Planfeststellungsbeschlusses (PFB, S. 154 f.) beinhalten solche Instrumentarien.

Die Maßnahme MA 1, die von Klägerseite besonders als untauglich kritisiert wird, sieht die Schaffung von insgesamt 340 künstlichen Baumhöhlen vor, die in älteren Laub- und Mischwaldbeständen im verbleibenden Kelsterbacher Wald sowie in den Maßnahmeflächen im Rüsselsheimer Wald hergestellt werden sollen. Die Höhlen werden mittels eines Bohrers in Bäumen, vornehmlich Eichen und Buchen, mit einem genügend großen Durchmesser in Höhen zwischen 6 und 12 Metern angelegt. Das Vorgehen wurde im Gelände erprobt und dokumentiert (Anlage 16 zum Schriftsatz des Beigeladenen vom 26. Juni 2008).

Die gezielte Erhöhung der Baumhöhlendichte in strukturreichen älteren Waldbeständen soll die Funktionalität der Inselflächen 1.1 und 1.2 im Kelsterbacher Wald als Fledermauslebensraum sicherstellen. Die Maßnahme stellt nach dem Dafürhalten des Senats eine realistische Möglichkeit dar, dem Verlust von Höhlenquartieren entgegenzuwirken, auch wenn dies noch nicht erprobt worden ist. Die Anforderungen, die für die Fledermäuse entscheidend sind, nämlich eine ausreichend große Einflugöffnung, ein Höhlenraum nach Oben, mindestens ein halber Liter Volumen und Parasitenfreiheit erfüllen diese künstlichen Höhlen. Für 16 der einheimischen Fledermausarten, darunter die Arten Bechsteinfledermaus, Braunes Langohr, Kleine und Große Bartfledermaus und Großer Abendsegler, ist die Nutzung künstlicher Quartiere belegt (Spang/Fischer/Natschka, Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. Juni 2008, S. 18 unter Hinweis auf Literatur). Wenn die Fledermauskästen von den Tieren angenommen werden, dann kann erst recht davon ausgegangen werden, dass sie die künstlich geschaffenen Baumhöhlen akzeptieren. Die Klägerseite bezeichnet das Vorgehen zwar als experimentell, vermag aber nicht darzulegen, dass die Maßnahme nicht greifen kann.

Die Maßnahme MA 2 beinhaltet den Verschluss von Baumhöhlen nach der Wochenstubenzeit und vor dem Winter. Die bei der Ermittlung der Quartierzentren gefundenen Höhlenbäume werden markiert und vor Beginn der Rodung auf Fledermäuse kontrolliert. Die vorgefundenen Tiere werden in künstliche Baumhöhlen außerhalb der Eingriffsfläche umgesetzt. Alle freien im jeweiligen Quartierzentrum gelegenen Höhlen werden verschlossen, um eine Wiederbesiedelung zu verhindern. Im Herbst und Winter vor dem Eingriff erfolgen eine Kartierung von Fledermauswinterquartieren und eine Markierung der entsprechenden Bäume. Diese Bäume werden vor der Rodung gezielt kontrolliert und bei Nichtbesatz verschlossen. Vorgefundene Tiere werden in geeignete Quartiere bzw. Überwinterungskästen in den verbleibenden Waldbereichen des Kelsterbacher Waldes und des Mark- und Gundwaldes umgesetzt. Soweit der Kläger mit seinem Beweisantrag F.III.1 in der mündlichen Verhandlung darauf abzielte, dass es ausgeschlossen sei, im Vorfeld von Rodungsmaßnahmen in einem Umfang von mehr als 6 ha am Tag den Baumbestand auf einen Besatz mit Individuen der Fledermausarten Bechsteinfledermaus, Braunes Langohr, Großer Abendsegler, Großes Mausohr und Rauhautfledermaus zu kontrollieren, war dem nicht nachzugehen, da die vom Beklagten hinzugezogenen Gutachter in überzeugender Weise das Vorgehen aufgrund der vorbereitenden Schritte für erfolgreich erachtet haben.

Die vom Kläger gerügte Trennung der Maßnahmen MA 2 und MA 12 in ihrer Darstellung und Ausgestaltung in zwei separate Maßnahmen hat nach der nachvollziehbaren Darlegung des Gutachters des Beklagten auf ihre fachliche Eignung keine nachteilige Auswirkung. Sie sind aus artenschutzrechtlichen Gründen alternativlos, sinnvoll und angemessen (Spang/Fischer/Natschka, Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. Juni 2008, S. 19).

Mit der Maßnahme MA 3 werden vor Rodungsbeginn in den räumlich angrenzenden älteren Laub- und Mischwaldbeständen insgesamt 80 Fledermauskästen jeweils in Gruppen von fünf Kästen als Ersatzquartiere aufgehängt. Diese gezielte Erhöhung potenzieller Fledermausquartiere in den strukturreichen und älteren Waldbeständen soll ebenfalls die Funktionalität der Inselflächen 1.1 und 1.2 im Kelsterbacher Wald als Fledermauslebensraum sicherstellen (Spang/Fischer/Natschka, Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. Juni 2008, S. 19).

Die Maßnahme MA 11 beinhaltet das Anbringen von Überwinterungskästen, in die im Zuge des Verschlusses von Quartieren oder im Zuge der Rodung vorgefundene Tiere verbracht werden sollen. Aufgrund der bekannten Winterquartierfunktion des Kelsterbacher Waldes und des Mark- und Gundwaldes soll ausreichend Platz für wenigstens 100 bis 200 Tiere vorgehalten werden.

Die Maßnahme MA 12 betrifft die Kartierung der Winterquartiere von Fledermäusen vor der Rodung. Die Bäume werden auf Fledermausbesatz kontrolliert. Bei Bäumen mit besetzten Winterquartieren sollen die vorgefundenen Tiere in geeignete Quartiere bzw. Überwinterungskästen in den verbleibenden Waldbereichen des Kelsterbacher Waldes und des Mark- und Gundwaldes sowie in dem Rüsselsheimer Staatswald umgesetzt werden.

Bei der Maßnahme MA 6, die die Artengruppe der Amphibien betrifft, geht es um das Umsiedeln von Laich, Kaulquappen und adulten Tieren, insbesondere Grünfröschen von den zu beseitigenden Gewässern in Ersatzgewässer. Die Umsiedlung erfolgt in die Maßnahmenfläche M 18 oder in geeignete Gewässer in den Maßnahmeflächen.

Auch die Einwände gegen die fachliche Eignung der weiteren Maßnahmen überzeugen nicht. Die Maßnahmen MA 4 und MA 5 für die Artengruppe der Vögel beinhalten die Schaffung eines Angebots von Kunsthorsten für Greifvögel vor Rodungsbeginn in den angrenzenden, für die jeweilige Art geeigneten Waldbeständen (MA 4) und die Schaffung von Nisthöhlen für Spechtvögel, Eulen und Singvögel in älteren und strukturreichen Waldbeständen vor der Baufeldbefreiung (MA 5). Dabei werden verschiedene Nisthöhlentypen verwendet, um artenspezifische Unterschiede bei der Höhlenwahl zu berücksichtigen. Es lässt sich hierzu dem Zwischenbericht entnehmen, dass bei der Maßnahme MA 4 mit Rindenmulch und Astmaterial versehene künstliche Greifvogelnester an sorgfältig ausgewählten Standorten in Astgabeln oder Kronenzwieseln befestigt werden. Dabei werden artspezifische Ansprüche (Nisthöhe, Baumartenpräferenz) ebenso berücksichtigt wie die Ansprüche an gute Anflugbedingungen und stabile Horstunterlagen. Die künstlichen Niststandorte werden mittels Differenzial-GPS dauerhaft verortet. Die Maßnahme MA 5 wurde in der 39. bis 41. Kalenderwoche 2008 bereits fast vollständig umgesetzt, wobei alle Standorte ebenfalls mit GPS verortet und die Nistkästen katalogisiert wurden (Planungsgruppe für Natur und Landschaft, Anlage 49 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 15. Mai 2009, S. 13 f.).

Die Maßnahmen MA 7-1 bis MA 7-3 bestehen in dem Einfangen und Ausbringen von Zauneidechsen, Blindschleichen und Schlingnattern an geeigneten Standorten im Umfeld. Sie sind geeignet, Individuenverluste der streng geschützten Reptilienarten zu minimieren. Solche Umsiedlungsmaßnahmen sind nach Darstellung des zur qualitätssichernden fachlichen Überprüfung der Artenschutzprüfung herangezogenen Gutachters des Beklagten auch Stand der Praxis (Spang/Fischer/Natschka, Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. Juni 2008, S. 23, unter Hinweis auf Umsiedlungsmaßnahmen der Zauneidechse am Frankfurter Güterbahnhof und bei der Landesgartenschau Bingen).

Die den Holzkäfern dienende Maßnahme MA 8 beinhaltet das Umsetzen von befallenen und geeigneten gefällten Stämmen aus der Rodungsfläche in die Restwaldflächen Kelsterbacher Wald oder die Kohärenzmaßnahmenflächen. Die Erhöhung des Totholzvorrats wertet die verbleibenden Waldbestände ökologisch auf (Spang/Fischer/Natschka, Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. Juni 2008, S. 21).

Wie der Gutachter des Beklagten überzeugend ausgeführt hat, spricht nichts gegen die Anerkennung der Vermeidungsmaßnahmen des Beigeladenen auch als CEF-Maßnahmen (Spang/Fischer/Natschka, Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. Juni 2008, S. 15). Dies gilt besonders mit Blick auf die aufeinander abgestimmte naturschutzfachliche Maßnahmenplanung insgesamt. Ein guter Teil der planfestgestellten Artenhilfsmaßnahmen beinhaltet ein Monitoring über einen Zeitraum von zehn Jahren. Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Maßnahmen ist durch Nebenbestimmung verfügt, dass, sollten sich Mängel in der Durchführung der Maßnahmen zeigen oder sollte die vorgesehene Funktion einzelner Maßnahmen nicht wie geplant erreicht werden, die Planfeststellungsbehörde Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel bestimmt. Zusammen mit den planfestgestellten Kompensations- und Kohärenzsicherungsmaßnahmen stellen die Artenhilfsmaßnahmen die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang des Waldgebiets um den Flughafen Frankfurt für die betroffenen Arten sicher (Spang/Fischer/Natschka, Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. Juni 2008, S 27).

2.4 Ausnahmezulassung

Die Planfeststellungsbehörde hat für die drei oben behandelten Verbotstatbestände unter Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen nach § 62 BNatSchG a.F. und Übertragung derer Ergebnisse auf die neue Rechtslage für aufgezählte Arten Ausnahmen zugelassen. Diese Ausnahmezulassung hält einer Überprüfung am Maßstab des § 43 Abs. 8 BNatSchG stand. Nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG kann die nach Landesrecht zuständige Behörde von den Verboten des § 42 BNatSchG aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art Ausnahmen zulassen. Nach Satz 2 der Vorschrift darf eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 FFH-RL weitergehende Anforderungen enthält. Die Planfeststellungsbehörde hat diese Voraussetzungen nach den im Verfahren getroffenen Feststellungen zu Recht bejaht und von dem ihr eingeräumten Ermessen ordnungsgemäß Gebrauch gemacht.

2.4.1 Ausnahmegründe

Das Vorhaben kann zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für sich in Anspruch nehmen. Es dient dazu, die an den Verkehrsflughafen Frankfurt Main herangetragene - seine bestehende Kapazität übersteigende - Nachfrage nach Luftverkehrsleistungen durch einen bedarfsgerechten Ausbau zu befriedigen und seine Drehkreuzfunktion zu erhalten. Damit wird gleichzeitig eine Reihe von wirtschaftlichen Effekten zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Stärkung der Wirtschaftskraft der Rhein-Main-Region erzeugt, an denen ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Dies ist zum Gebietsschutz oben bereits im Einzelnen ausgeführt worden und artenschutzrechtlich sind jedenfalls keine strengeren Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 239). Die insoweit getroffene Abwägung ist unter dem Aspekt des Artenschutzes ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie wird auch dem Ausnahmecharakter der Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen gerecht.

2.4.2 Zumutbare Alternativen nicht gegeben

Es gibt zur Erreichung der Planungsziele keine zumutbare Alternative gemäß § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG bzw. keine anderweitige zufrieden stellende Lösung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL.

Der Kläger wendet insoweit ein, die Planfeststellungsbehörde habe keine den Anforderungen des Artenschutzrechts gerecht werdende Alternativenprüfung vorgenommen. Der artenschutzrechtliche Variantenvergleich ergebe in quantitativer und in qualitativer Hinsicht eine Vorzugswürdigkeit der Bahnvariante Nordost. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Für die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung gelten im Ansatz vergleichbare Grundsätze wie für diejenige im Rahmen der gebietsschutzrechtlichen Beurteilung. Ein Vorhabensträger braucht sich auf eine Alternativlösung nicht verweisen zu lassen, wenn sich die FFH- und vogelschutzrechtlichen Schutzvorschriften am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem von ihm gewählten Standort. Außerdem darf eine Alternativlösung auch verworfen werden, wenn sie sich aus naturschutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel erweist (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 240; Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rdnr. 567).

Schließt man sich dem Bundesverwaltungsgericht weiter an, so folgt schon allein daraus, dass sich sowohl die Variante Start-/Landebahn Süd als auch die Landebahn Nordost als ihrerseits mit den Erhaltungszielen von FFH-Gebieten unverträglich erweisen, dass keine dieser Varianten eine anderweitige zufrieden stellende Lösung darstellt, ohne dass es noch auf einen zusätzlichen Vergleich in artenschutzrechtlicher Hinsicht ankäme (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris Rdnr. 241). Für diesen Primat des Habitatschutzes lässt sich anführen, dass etliche Arten, wie beispielsweise bei den Fledermäusen und den Amphibien, nach den Anhängen II und IV FFH-RL geschützt und FFH-Lebensraumtypen in vielen Fällen zugleich Habitate besonders und streng geschützter Arten sind. Insoweit ist Lebensraumschutz auch zugleich Artenschutz und bestimmt maßgeblich die langfristige Perspektive der Arten mit.

Ungeachtet dessen stehen hier aber auch die artenschutzrechtlichen Schutzvorschriften den vorgeschlagenen Alternativen entgegen. Hierzu wird vom Kläger eingewandt, das planfestgestellte Vorhaben sei nicht die artenschutzrechtlich schonendste Variante und der Planfeststellungsbeschluss enthalte sich einer eigenständigen Prüfung, ob das Ausbauvorhaben in einer artenschutzrechtlich weniger beeinträchtigenden Variante durchgeführt werden könne. Diese Behauptungen treffen so nicht zu. Die Planfeststellungsbehörde hat ausgeführt, dass alle drei näher zu betrachtenden Varianten zu ähnlichen Betroffenheiten von nach Anhang IV geschützten Arten führen. Auch bei den betroffenen Vogelarten bestünden keine signifikanten Unterschiede.

Die von Klägerseite in diesem Zusammenhang aufgestellten Tabellen und Vergleiche bezüglich der von Verboten betroffenen Exemplare bei Verwirklichung der Vorhabensvariante und bei Verwirklichung der für weniger beeinträchtigend gehaltenen Variante Landebahn Nordost ergeben nur scheinbar einen anderen Befund. Danach sind - anders als dies im Planfeststellungsbeschluss angenommen wird - im Kelsterbacher Wald 16 Arten und im Schwanheimer Wald 15 Arten des Anhangs IV der FFH-RL betroffen. Was die Bedeutung und Größe der jeweiligen Artvorkommen betrifft, so sieht der Kläger eine eindeutige Rangfolge zu Gunsten des Kelsterbacher Waldes. Bei den europäischen Vogelarten ergebe sich im Kelsterbacher Wald eine Betroffenheit von 89 Vogelarten gegenüber 77 Vogelarten im Schwanheimer Wald.

Dem wird von Seiten des Gutachters des Beklagten zu Recht entgegengehalten, dass diese Quantifizierung nicht die unterschiedlichen Größen der Teiluntersuchungsgebiete berücksichtigt und Daten unterschiedlicher Quellen und Jahre vergleicht. Der Kläger hat keine vom Planfeststellungsbeschluss abweichenden Anhang-IV-Arten belegt, insbesondere nicht solche, die ein Alleinstellungsmerkmal für den Kelsterbacher Wald bedeuten würden (Spang/Fischer/Natschka, Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. Juni 2008, S. 58). Der Kläger stützt die von ihm ausgemachten Vorteile der Variante Nordost im Wesentlichen auf die Fledermäuse, Amphibien und Vögel. Das Artenspektrum der Fledermäuse ist im Kelsterbacher Wald und im Schwanheimer Wald aber nahezu identisch. Das Alleinstellungsmerkmal des Heldbock-Vorkommens im Schwanheimer Wald wird hingegen vom Kläger nicht ausreichend gewürdigt.

Für den Senat ergibt sich danach bei dem Variantenvergleich unter Artengesichtspunkten, wenn überhaupt, nur ein sehr geringer Vorteil der Variante Nordost, die aber, da eine Realisierung ihrerseits mit zahlreichen artenschutzrechtlichen Verbotsverstößen einherginge, keine (zumutbare) Alternative im Sinne von § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG bzw. keine anderweitige (zufrieden stellende) Lösung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 FFH-RL darstellt. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass - wie oben dargelegt - aus naturschutzexternen Gründen, insbesondere aus Gründen des Lärmschutzes, und bei Berücksichtigung aller Belange eine Landebahn Nordost als Alternative ausscheidet.

Wie die Gutachter des Beklagten nachvollziehbar dargelegt haben (Spang/Fischer/Natschka, Anlage 22 zum Schriftsatz des Beklagten vom 26 November 2008, S. 7 ff.; dies., Anlage 24 zum Schriftsatz des Beklagten vom 25. Februar 2009, S. 11 ff.; dies., Anlage 38 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. April 2009, S. 16.), ist bei der vom Kläger geforderten Verkürzung der Landebahn im Westen oder im Osten um 130 m der Vermeidungseffekt artenschutzrechtlicher Eingriffe geringer als vom Kläger behauptet. Die dann nicht als Flugbetriebsflächen beanspruchten Waldbereiche würden zwar nicht vollständig geräumt und umgewandelt, sie wären aber auf Grund der Anforderungen zur Hindernisfreiheit von einem flächigen Aushieb betroffen. Lediglich in Bezug auf die Zauneidechse hätte ein flächiger Aushieb auf potentielle Reptilienvorkommen keine nachteiligen Auswirkungen. Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben. Denn soweit der Kläger im Hinblick auf die Vorhabensvariante vorträgt, im Falle einer Verkürzung der Landebahn um 130 m im Bereich des östlichen Bahnendes könnte in Bezug auf die Kreuzkröte, die Blauflügelige Ödlandschrecke und die Zauneidechse die "Vermeidung einzelner verbotstatbestandsmäßiger Handlungen" bewirkt werden, kann auf die Ausführungen unter 1.5.2.4.3 verwiesen werden, wonach die Erforderlichkeit der Länge der Landebahn hinreichend nachgewiesen und begründet ist und Abstriche an der Zielvollkommenheit in dieser Hinsicht den Aspekt der (zusätzlichen) Sicherheitsreserven betreffen. Das relativ geringe Vermeidungspotential muss hinter das sicherheitsdefinierte Planungsziel der Landebahnlänge von 2800 Meter unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zurücktreten. Die vom Kläger dargestellten Varianten für die Bahnverkürzung (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 10. Dezember 2008) würden auch zum Verlust von zwei Laichgewässern der Kreuzkröte führen. In der Bewertung wird die Erforderlichkeit einer Abrollbahn am verkürzten Bahnende nicht berücksichtigt. Außerdem ist die Habitateignung der beanspruchten Flächen mit "mittel" bis "gering" bewertet. Auch bei der Zauneidechse sind durch eine Landebahnverkürzung keine signifikanten Vorteile gegenüber der planfestgestellten Bahnlänge zu erzielen (Baader-Bosch, Anlage 38 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 24. Februar 2009, S. 2).

2.4.3 Auswirkungen auf den Erhaltungszustand

Nach § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG darf weiter eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn sich der Erhaltungszustand der Population einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie weitergehende Anforderungen enthält. Es ist im Ergebnis mit dem Planfeststellungsbeschluss davon auszugehen, dass die Populationen der hier betroffenen Fledermausarten und der anderen FFH-rechtlich geschützten Arten trotz der Zulassung des Projekts in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen oder, soweit ein günstiger Erhaltungszustand vor dem Eingriff nicht festgestellt werden konnte, keine Verschlechterung erfolgt und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert wird.

2.4.3.1 Maßgaben zur Beurteilung des Erhaltungszustands einer Art

Der "Erhaltungszustand einer Art" ist die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten in dem in Art. 2 FFH-RL bezeichneten Gebiet auswirken können (Art. 1 Buchst. i) FFH-RL). Der Erhaltungszustand wird nach Art. 1 Buchst. i) der FFH-Richtlinie als "günstig" betrachtet, wenn aufgrund der Daten über die Populationsdynamik anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.

Die für die artenschutzrechtliche Prüfung maßgebliche Beantwortung der Frage, ob die Population in einem "günstigen Erhaltungszustand" verweilt, erfordert ökologische Bewertungen und Einschätzungen, für die nähere normkonkretisierende Maßstäbe fehlen. Anders als in anderen Bereichen des Umweltrechts, wie etwa dem Bundes-Immissionsschutzgesetz mit inzwischen 36 Durchführungsverordnungen, hat der Normgeber im Bereich des Artenschutzes bislang weder selbst noch durch Einschaltung und Beauftragung fachkundiger Gremien insoweit auch nur annähernd hinreichende Vorgaben für den Rechtsanwender aufgestellt. Dieser ist daher auf - außerrechtliche - Erkenntnisse der ökologischen Wissenschaft und Praxis angewiesen. Deren Erkenntnisstand ist aber in weiten Bereichen der Ökologie ebenfalls noch nicht so weit entwickelt, dass sie dem Rechtsanwender verlässliche Antworten liefern können. Bei der hier vorzunehmenden Beurteilung wie bei zahlreichen anderen artenschutzrechtlichen Fragestellungen steht - jeweils vertretbar - naturschutzfachliche Einschätzung gegen naturschutzfachliche Einschätzung, ohne dass sich eine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herauskristallisiert hätten (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, Rdnr. 64).

Der Kläger wendet zunächst ein, die Planfeststellungsbehörde sei von einem fehlerhaften Ansatz beim Populationsbezug ausgegangen, da sie die Bewertungsebenen wechsele und zu fehlerhaften Bewertungen der Vorhabensauswirkungen in Bezug auf die Populationen der Fledermausarten, der Amphibien und der Reptilien komme. Dieser Einwand ist nicht begründet.

§ 10 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG bestimmt den Begriff der Population als eine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen. Nach dem von der Europäischen Kommission im Februar 2007 herausgegebenen "Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-RL 92/43/EWG" - Leitfaden - (Ziffer I.2.2., Fußnote 17) ist Population definiert als eine Gruppe von Individuen der selben Art, die zur selben Zeit in einem geografischen Gebiet leben und sich miteinander fortpflanzen können, also durch einen gemeinsamen Genpool verbunden sind. Auf welchen Bezugsraum - das natürliche Verbreitungsgebiet der Art oder das Vorkommen einer Art im unmittelbaren Eingriffsbereich - für die Populationen abzustellen ist, kann letztlich offen bleiben, weil es ausreichend ist, wenn hinreichende Ermittlungen bezüglich der Summe der durch das Projekt betroffenen Individuen stattgefunden haben. Wenn und soweit auszuschließen ist, dass diese Gesamtheit von Individuen in ihrem Erhaltungszustand verschlechtert werden, gilt das auch für die Populationen insgesamt.

2.4.3.2 Bestehender Erhaltungszustand der Populationen betroffener Arten

Der Erhaltungszustand der Populationen der hier betroffenen Fledermausarten ist bezüglich der Hälfte der Arten als ungünstig zu bezeichnen. Für die anderen Arten gilt der Erhaltungszustand als günstig.

Der Erhaltungszustand der Bechsteinfledermaus und des Braunen Langohrs mit dem Vorkommen von drei bzw. vier Wochenstuben und regelmäßigen Männchennachweisen in allen Teilen des Untersuchungsraumes wird als günstig eingestuft. Im Naturraum D 53, Oberrheinisches Tiefland, wird der gesamte Erhaltungszustand mit B (gut) bewertet, der Erhaltungszustand der maßgeblichen Population wird bei beiden Arten sogar mit A (hervorragend) bewertet (Gutachten G1, Teil VI, S. 116 und 199, Band 234 der Beiakten). Ähnliches gilt für die Fransenfledermaus, die flächendeckend regelmäßig und auch reproduzierend nachgewiesen worden ist. Von Wochenstubenvorkommen geht der artenschutzrechtliche Fachbeitrag aus. Der Erhaltungszustand der Art im Naturraum ist mit B (gut) bewertet (Stellungnahme der Obersten Naturschutzbehörde vom 16. November 2007, S. 140, Band 582 der Beiakten). Auch beim Kleinen Abendsegler und bei der Wasserfledermaus wird der Erhaltungszustand der Art im Naturraum mit gut bewertet. Für die Zwergfledermaus ist der Erhaltungszustand sogar hervorragend (im Einzelnen vgl. Stellungnahme der Obersten Naturschutzbehörde vom 16. November 2007, S. 142 ff., Band 582 der Beiakten).

Bei den Fledermausarten Großes Mausohr, Kleine Bartfledermaus, Große Bartfledermaus, Mückenfledermaus, Rauhautfledermaus und Großer Abendsegler ist hingegen im Naturraum von einem mittleren bis schlechten Erhaltungszustand auszugehen.

Was die anderen FFH-Arten betrifft, wird beim Feldhamster, für den ein Nachweis fehlt, im Planfeststellungsbeschluss nur davon gesprochen, dass der Erhaltungszustand von der aktuellen Flächennutzung abhängig sei und eine Verschlechterung gegebenenfalls durch geeignete Maßnahmen verhindert werden könne. Die Haselmaus ist in Hessen großflächig verbreitet und in weiten Teilen wird der Erhaltungszustand als "günstig" angesehen. Da der Wissensstand keine sichere Einschätzung für den hier relevanten Bezugsraum zulässt, ist der Erhaltungszustand der Art im Naturraum nicht formal bewertet. Dies gilt ebenfalls für die Schlingnatter und bei beiden Arten wird davon ausgegangen, dass es infolge des Vorhabens nicht zu einer Verschlechterung kommen wird. Für die Zauneidechse ist der Erhaltungszustand der Art in ganz Hessen günstig. Das Rhein-Main-Gebiet weist besonders günstige Habitatbedingungen auf. Für die Kreuzkröte ist der Erhaltungszustand der Art im Naturraum unbekannt und bei dem Laubfrosch und dem Springfrosch ist der Erhaltungszustand der Art im Naturraum ebenfalls nicht bewertet. Auch für den Kleinen Wasserfrosch und den Kammmolch ist der Erhaltungszustand nicht bekannt bzw. nicht formal bewertet. Für den Kammmolch wird aufgrund der südhessischen Vorkommen im näheren Umfeld und des hessenweit günstigen Erhaltungszustandes aber von einem günstigen Erhaltungszustand ausgegangen (Stellungnahme der obersten Naturschutzbehörde vom 16. November 2007, S. 148, Band 582 der Beiakten).

2.4.3.3 Weitergehende Anforderungen der FFH-Richtlinie

Während § 43 Abs. 8 BNatSchG voraussetzt, dass sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, kann eine Ausnahme nach dem Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nur unter der Bedingung zugelassen werden, dass die Populationen der betroffenen Art (in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung) ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Obwohl dies nahelegt, dass bei einem ungünstigen Erhaltungszustand von vornherein keine Ausnahme zugelassen werden kann, sind die in dem Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 zugelassenen Ausnahmen, auch soweit der Erhaltungszustand einzelner Arten nicht günstig oder nicht geklärt ist, rechtlich nicht zu beanstanden. Trotz dieser offensichtlichen Unterschiede in den nationalrechtlichen und europarechtlichen Formulierungen der Voraussetzungen für eine Abweichung, ist die auf § 43 Abs. 8 BNatSchG gestützte Ausnahmeentscheidung mit dem Europarecht vereinbar.

Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung etabliert Art. 16 Abs. 1 FFH-RL der Sache nach ein Verschlechterungsverbot für das örtliche Vorkommen der betroffenen Art (vgl. Gellermann/Schreiber, Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in staatlichen Planungs- und Zulassungsverfahren, S. 74; Gellermann, NuR 2003, 386, 393; Vogt, ZUR 2006, 21, 26; vergleiche auch "Hinweise der LANA zur Anwendung des europäischen Artenschutzrechts bei der Zulassung von Vorhaben und bei Planungen", beschlossen auf der 93. Sitzung dieser Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung vom 29. Mai 2006). Es könne für die Anwendung des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht auf den angestrebten günstigen Erhaltungszustand, sondern nur darauf ankommen, ob der aktuelle Erhaltungszustand der Populationen der jeweils betroffenen Tier- oder Pflanzenart - möge er sich auch als ungünstig darstellen - durch die Abweichung in Mitleidenschaft gezogen werde. Wenn ein aktuell ungünstiger Erhaltungszustand der betreffenden Population die Inanspruchnahme einer sich auf Art. 16 Abs. 1 FFH-RL gründenden Ausnahme von vornherein ausschlösse, könne diese Vorschrift der ihr zugedachten Aufgabe, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Anforderungen Rechnung zu tragen (Art. 2 Abs. 3 FFH-RL), kaum noch gerecht werden. Überdies wäre - nach dieser Auffassung - bei einem anderen Verständnis die Vorschrift mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 3 EGV) schwerlich vereinbar.

Die gleiche Auffassung kommt auch in dem "Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-RL 92/43/EWG" der Kommission (III.2.3.b, Nrn. 47 bis 51) zum Ausdruck. Dort wird ausgeführt, dass - selbst wenn dies in der Richtlinie nicht explizit vorgesehen ist - die Gewährung von Ausnahmen auch für Arten möglich ist, die einen ungünstigen Erhaltungszustand aufweisen, vorausgesetzt die Verwirklichung des globalen Ziels des günstigen Erhaltungszustands ist zu keinem Zeitpunkt gefährdet (vgl. auch Niederstadt/Krüsemann, ZUR 2007, 347, 351). Wenn eine Ausnahme erhebliche negative Auswirkungen auf die betreffende Population oder die Entwicklungstendenzen dieser Population hat, so soll durch die zuständige Behörde keine Genehmigung für diese Ausnahme erteilt werden. "Das Nettoergebnis einer Ausnahmeregelung sollte für eine Art immer neutral oder positiv sein" (Leitfaden, a.a.O., III.2.3b Nr. 51 am Ende). Es soll der Erhaltungszustand auf den verschiedenen Bewertungsebenen in den Blick genommen werden. In Fällen, in denen der Erhaltungszustand auf der Ebene der (lokalen) Population und der Ebene der biogeografischen Region in einem Mitgliedstaat unterschiedlich ist, ist zunächst die Situation auf Populationsebene und dann die Auswirkung der Ausnahme auf die Population im Kontext der biogeografischen Region zu prüfen. Im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitskonzept lassen sich Ausnahmen leichter rechtfertigen, wenn für eine Art angemessene und überprüfbare Maßnahmen aufgestellt und wirksam durchgeführt werden, die den strengen Schutz der Art gewährleisten und einen günstigen Erhaltungszustand zum Ziel haben, wenn die Ausnahme diesen Maßnahmen nicht zuwiderläuft oder ihre Wirkung beeinträchtigt, wenn im Falle der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten hinreichende Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden und wenn die Auswirkungen der Ausnahme und die Wirksamkeit der Ausgleichsmaßnahmen genauestens überwacht werden (Leitfaden, a.a.O., III.2.3b Nr. 53).

Der Europäische Gerichtshof hat sich dem in seinem Urteil vom 14. Juni 2007 (C-342/05 -, "Jagd auf Wölfe" in Finnland -, juris) der Sache nach angeschlossen. Soweit es in dieser Entscheidung um die Bedingung ging, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, ist der Gerichtshof - anders als bei den übrigen Fragen - nicht den Schlussanträgen der Generalanwältin gefolgt (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 30. November 2006 - C-342/05 -, juris, Rdnr. 51 ff.), sondern den Erwägungen der Kommission in ihrem Leitfaden (Nr. 47 bis 51 des Abschnitts III), wonach, soweit es um Arten in einem ungünstigen Erhaltungszustand geht, Auslegung und Umsetzung von Art. 16 Abs. 1 FFH-RL auf das globale Ziel des günstigen Erhaltungszustands auszurichten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2009 - 4 B 62.08 -, Rdnr. 41). Bei einem als ungünstig zu bewertenden Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Arten nach Anhang IV der Richtlinie sind Ausnahmen unter "außergewöhnlichen Umständen" zulässig, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass sie den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Populationen nicht verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindern können. Was unter außergewöhnlichen Umständen zu verstehen ist, wird in dieser Entscheidung zwar nicht näher ausgeführt. Dass außergewöhnliche Umstände aber nicht nur bei der unmittelbaren Gefährdung höchster Güter vorliegen, ergibt sich aus dem Urteil, da Finnland sich nicht auf derartige Gefahren berufen hatte und der Gerichtshof die Zulassung einer Ausnahme nicht davon abhängig gemacht hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2009 - 4 B 62.08 -, Rdnr. 39). Außergewöhnliche Umstände im Sinne der Rechtsprechung des EuGH sind jedenfalls dann anzunehmen, wenn es um ein Verkehrsinfrastrukturvorhaben von außerordentlichem Gewicht geht, das der Sicherung und Stärkung des für Deutschland und Europa bedeutsamen Drehkreuzes des internationalen Flugverkehrs dient und für das, wie oben im Einzelnen ausführlich dargelegt, zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses streiten und keine anderweitige zufrieden stellende und zumutbare Alternativlösung vorhanden ist (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Juli 2009 - 8 C 10399/08 -, juris, Rdnr. 291).

Die von der Planfeststellungsbehörde zugelassenen Ausnahmen werden diesen Anforderungen des europäischen Artenschutzes, wie sie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs konkretisiert worden sind, gerecht.

Nach dem Kompensationskonzept der Vorhabensträgerin sind umfangreiche Maßnahmen vorgesehen, die mittel- und langfristig sehr positive Effekte auf die betroffenen Arten haben und zu einer deutlichen Verbesserung des Lebensraumpotenzials und der Habitatqualität für diese Arten auch im Vergleich zum derzeitigen Zustand führen werden.

Solche Maßnahmen, die der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes in besonderem Maße dienen, stellen u.a. diejenigen Artenhilfsmaßnahmen dar, die darauf zielen, im Vernetzungsbereich zusätzlichen Lebensraum für die jeweiligen Arten zu schaffen und nachhaltig zu sichern. Hierzu zählt die Verbesserung des Habitatpotenzials im Umfeld des Vorhabensbereichs durch Schaffung von Habitatbestandteilen (z.B. Nutzungsbeschränkungen, Höhlenangebote, Kunsthöhlen). Im Zuge von Aufwertungsmaßnahmen im Wald sind im gesamten Maßnahmengebiet alle Altbestände und Altbäume zu erhalten und dauerhaft aus der Nutzung zu nehmen. Auf den Maßnahmeflächen soll ein "gesteuerter Nutzungsverzicht" durchgeführt werden (Schreiben Baader-Bosch vom 19. September 2007 auf das Aufklärungsschreiben vom 17. August 2007, S. 4 ff., Band 558 der Beiakten). Zu nennen sind hier etwa die Maßnahmetypen M 20 (Nutzungsverzicht in mittelalten und alten Laub- und Mischwaldbeständen) und M 30.1 (Entwicklung von naturnahem Laubwald aus Laubwäldern).

Die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zu einem Verweilen der betroffenen Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie in einem günstigen Erhaltungszustand werden durch den diesbezüglichen klägerischen Vortrag auch bereits deshalb nicht substanziell erschüttert, weil die Kritik des Klägers an den vorhabensbedingten Wirkungen auf die zukünftigen Erhaltungszustände einzelner nach der FFH-Richtlinie streng geschützter Arten sich jeweils auf die von ihm selbst eingeführten Prämissen zu unzureichenden Ermittlungen und Feststellungen der Planfeststellungsbehörde stützen, die der Senat bereits weiter oben in seiner Entscheidung als widerlegt angesehen hat. Unter Berücksichtigung der Argumente des Klägers auch was die Geeignetheit der (artenschutzrechtlichen) Hilfsmaßnahmen, der Habitateignung und des Bezugsraums betrifft, ist der Senat jeweils in seiner oben vorausgegangenen rechtlichen Prüfung, auf die hier nochmals verwiesen wird, schon zu anderen Auffassungen gelangt.

2.4.3.4 Einwände des Klägers

Der Kläger geht in unzutreffender Weise davon aus, dass eine Beeinträchtigung einer (Teil-)Population schon einen nicht mehr günstigen Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Arten nach sich zieht. Aus Art. 16 Abs. 1 FFH-RL ergibt sich aber, dass die Populationen (die Verwendung des Plural ist zu beachten) in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. In Art. 1 Buchst. i) FFH-RL wird der Erhaltungszustand einer Art definiert als die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und Größe der (auch hier wieder Plural) Populationen der betreffenden Arten im europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten auswirken können. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass vor diesem Hintergrund auch in Ansehung des individuumsbezogenen Artenschutzkonzepts der Richtlinie für die Beurteilung des Erhaltungszustands der Verlust einzelner Tierexemplare, eines Reviers oder eines lokalen Vorkommens nicht maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, juris, Rdnr. 44; Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rdnr. 572). Es geht um den Erhaltungszustand der Art und nicht einzelner Populationen. Es ist deshalb auch das natürliche Verbreitungsgebiet zu betrachten, in dem sich die Populationen der jeweiligen Art aufhalten. Trotz der individuenbezogenen Verbotsnorm ist für die Befreiung bzw. die Zulassung von Ausnahmen am Ende der Prüfung ein überlokaler und eventuell auch überregionaler Ansatz des Erhaltungszustands im natürlichen Verbreitungsgebiet maßgebend.

Entgegen der Auffassung des Klägers stellt es mithin keinen Fehler dar, dass der Beklagte bei seiner Beurteilung des künftigen Erhaltungszustandes der vom Vorhaben betroffenen Arten nicht allein auf die jeweilige örtliche Population abgestellt hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - , Rdnr. 249 m. w. N.). Das schließt freilich nicht aus, dass in die Beurteilung auch die Auswirkungen auf die örtliche Population mit einfließen. Dies kann im Rahmen einer zweistufigen Betrachtung geschehen, wie sie die EG-Kommission in ihrem Leitfaden empfiehlt: Bleibt der Erhaltungszustand der betroffenen lokalen Population günstig, so steht damit zugleich fest, dass keine negativen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art in ihrem überörtlichen Verbreitungsgebiet zu besorgen sind. Lässt sich dem Vorhaben die Unbedenklichkeit für die lokale Population nicht attestieren, ist ergänzend eine weiträumigere Betrachtung geboten. Dann ist zu fragen, ob die Beeinträchtigung des lokalen Vorkommens sich auf die Stabilität der Art im überörtlichen Rahmen negativ auswirkt, was maßgeblich vom Erhaltungszustand der Art in ihrem regionalen oder sogar noch größeren Verbreitungsgebiet abhängt (BVerwG, a.a.O.). Diesen Grundsätzen entspricht die Beurteilung des Beklagten.

Soweit seitens des Klägers gerügt wird, es bestünden bei der Planfeststellungsbehörde keine genauen Kenntnisse über den tatsächlichen Erhaltungszustand der meisten maßgeblichen Arten, trifft dies insoweit zu, als es um den Erhaltungszustand der Arten im Naturraum oder im ganzen Land Hessen geht. Wie oben ausgeführt worden ist, konnte für einige Arten (Haselmaus, Schlingnatter, Kreuzkröte, Laubfrosch, Springfrosch, Kleiner Wasserfrosch, Kammmolch) im Planfeststellungsbeschluss keine formale Bewertung des Erhaltungszustands getroffen werden. Die Planfeststellungsbehörde hat aber, was nicht zu beanstanden ist, bei einem unterstellten ungünstigen Erhaltungszustand gleichwohl im Hinblick auf die vorgesehenen Maßnahmen die Voraussetzungen für eine Ausnahme als gegeben gesehen.

Dabei handelt es sich nicht um unzulässige "best-case"-Annahmen im Planfeststellungsbeschluss. Der Auffassung des Klägers, die Planfeststellungsbehörde habe in einem "worst-case-szenario" konsequenter Weise davon auszugehen, dass auch die planfestgestellten Maßnahmen zur Aufwertung des Naturraums im Umfeld des Vorhabens fehlschlügen, kann nicht gefolgt werden. Soweit keine geeigneten Datengrundlagen zum Erhaltungszustand der lokalen Population vorhanden waren, ist ein ungünstiger Erhaltungszustand zu unterstellen. Sind die Erkenntnisse auch für den übergeordneten Naturraum oder für das ganze Land insgesamt nicht vorhanden, kann auch für diese Stufe nicht von einem günstigen Erhaltungszustand ausgegangen werden. Diese Situation hat aber nicht zur Folge, dass eine Ausnahmeerteilung zu unterbleiben hat.

Für § 43 Abs. 8 BNatSchG kommt es entgegen dem klägerischen Vortrag nicht auf die Beurteilung der Vorhabenswirkung auf jede selbständige Population der jeweiligen Art an, sondern auf die Auswirkungen auf die Populationen in einem größeren räumlichen Zusammenhang (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, Rdnr. 249; BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 Rdnr. 572; Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166 Rdnr. 44). Dieses Verständnis entspricht dem Ziel der FFH-Richtlinie, die Artenvielfalt in einer gebietsbezogenen Betrachtung zu sichern, wobei den hierzu berufenen Behörden ein naturschutzfachlicher Einschätzungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 - 9 VR 9.07 - Rdnr. 45).

2.4.3.5 Zukünftiger Erhaltungszustand der betroffenen Arten

Die Vorhabensauswirkungen auf den zukünftigen Erhaltungszustand der betroffenen Arten sind von der Planfeststellungsbehörde zutreffend bewertet worden. Hierzu nimmt der Senat zunächst umfassend Bezug auf die einzelnen Ausführungen zu der Bechsteinfledermaus (PFB, S.1845f.; G1 UVS und LBP - Teil VI S. 113 ff., wie alle folgenden Band 234 der Beiakten), dem Braunen Langohr (PFB, S. 1847 f.; G1, VI S. 117 ff.), der Fransenfledermaus (PFB, S. 1849 f.; G1, VI S. 123 ff.), der Großen Bartfledermaus (PFB, S. 1851 f.; G1, VI S. 129 ff.), dem Großen Abendsegler (PFB, S. 1853 f.; G1, VI S. 133 ff.), dem Großen Mausohr (PFB, S. 1854 f.; G1, VI S. 137 ff.), der Kleinen Bartfledermaus (PFB, S. 1856 f.; G1, VI S. 141 ff.), dem Kleinen Abendseglers (PFB, S. 1858 f.; G1, VI S. 145 ff.), der Mückenfledermaus (PFB, S. 1860 f.; G1, VI S. 149 ff.), der Rauhautfledermaus (PFB, S. 1862 f.; G1, VI S. 152 ff.), der Wasserfledermaus (PFB, S. 1864 f.; G1, VI S. 156 ff.), der Zwergfledermaus (PFB, S. 1866 ff.; G1 VI S. 162 ff.), dem Feldhamster (PFB, S. 1869; G1, VI S. 165 f.), der Haselmaus (PFB, S. 1870 f.; G1, VI S. 167 ff.), der Schlingnatter (PFB, S. 1872 f.; G1, VI S. 170 ff.), der Zauneidechse (PFB, S. 1874 f.; G1, VI S. 175 ff.), der Kreuzkröte (PFB, S. 1876 f.; G1, VI S. 182 ff.), dem Laubfrosch (PFB, S. 1878; G1, VI S. 186 ff.), dem Springfrosch (PFB, S. 1879 f.; G1, VI S. 189 ff.), dem Kleinen Wasserfrosch (PFB, S. 1881; G1, VI S. 193 ff.) und dem Kammmolch (PFB, S. 1882; G1, VI S. 196 ff.). Die Zulassung von Ausnahmen erfolgt auf der Grundlage ausführlicher und detaillierter Beurteilung der Auswirkungen, die das Vorhaben auf die Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen der betroffenen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet haben kann.

Die zusammenfassende Aussage des qualitätssichernden Gutachtens hierzu lautet, dass für alle betroffenen Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sich der Erhaltungszustand im Umfeld des Flughafens durch das Vorhaben nicht verschlechtern wird und die aktuellen Populationsgrößen gewahrt bleiben werden, weil im Vorfeld oder während des Eingriffs geeignete konfliktmindernde und funktionserhaltende Maßnahmen sowie mittel- bis langfristig wirksame Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands getroffen werden (Spang/Fischer/Natschka, Qualitätssicherung, S. 47, Band 583 der Beiakten). Dabei ist auch fachlich nicht zu bemängeln, dass die Planfeststellungsbehörde bei der Ermittlung des künftigen Erhaltungszustands den Bezugsraum "zusammenhängendes Waldgebiet um den Frankfurter Flughafen" gewählt hat (Spang/Fischer/Natschka, Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. Juni 2008, S. 11). Die vom Kläger gerügte Abstufung A,B,C für die Bewertung des jeweiligen Erhaltungszustands statt des Ampelschemas ist nach Auffassung der Qualitätssicherung fachlich ebenfalls nicht zu bemängeln.

Es wird im Planfeststellungsbeschluss und in den ihm zugrunde liegenden artenschutzrechtlichen Prüfungen nachvollziehbar aufgezeigt, dass sich der Erhaltungszustand der Populationen der Arten durch die Ausnahmeerteilung nicht verschlechtert und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert wird. Im vielfach vernetzten Waldgebiet um den Flughafen stehen für die Anhang IV- Arten und die europäischen Vogelarten ausreichend Flächen mit vergleichbarer Habitatstruktur wie die der Eingriffsflächen als Ausweichmöglichkeit zur Verfügung.

Da hier naturschutzfachliche Einschätzung gegen naturschutzfachliche Einschätzung steht, hat der Senat bei dieser (auch) wertenden Beurteilung der populationsbezogenen Wirkungen nicht die Befugnis, eine im Einzelnen begründete naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenen Planfeststellungsbehörde als "falsch" und "nicht rechtens" zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, Rdnr. 65). Der Behörde ist auch insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen. Eine naturschutzfachliche Meinung ist einer anderen Einschätzung im Übrigen nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen oder "strengere" Anforderungen für richtig hält. Das ist erst dann der Fall, wenn sich diese Auffassung als allgemeiner Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird (BVerwG, a.a.O., Rdnr. 66).

2.4.3.5.1 Verweilen der Fledermausarten in einem günstigen Erhaltungszustand

Was die Sicherung des Verweilens der vom Vorhaben betroffenen Fledermausarten in einem günstigen Erhaltungszustand betrifft, so sind auf Flächen zwischen 214 ha und 441 ha bzw. 493 ha Maßnahmen zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustands vorgesehen. Dabei handelt es sich nach dem Landschaftspflegerischen Begleitplan um Maßnahmen zum Erhalt mittelalter und alter Laubbäume, zur Strukturanreicherung in Laubmischwäldern und der Entnahme nicht biotoptypischer Baumarten aus Laubwäldern bzw. der Umwandlung in heimische naturnahe Laubmischwälder, allesamt Maßnahmen zur Herstellung und Erhaltung von Habitaten der betroffenen Fledermausarten (PFB, S. 1845).

Entgegen dem Vortrag des Klägers, es könne für die Bechsteinfledermaus keines der artenschutzrechtlichen Verbote ausgeschlossen werden, es komme zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der Art durch eine Zerschneidung des räumlichen Verbunds und die vorgesehenen Maßnahmen würden nicht funktionieren, liegen die behaupteten artenschutzrechtlichen Verstöße nicht vor. Es ist insoweit zunächst auf die oben in der Entscheidung zum Habitatschutz gemachten Ausführungen zu verweisen. Auch wenn von einer verschlechterten Habitateignung der verbleibenden Inselflächen des Kelsterbacher Waldes auszugehen wäre, ist zu berücksichtigen, dass die naturräumlichen Gegebenheiten und die Aktionsradien der Art ein Ausweichen auf andere Flächen zulassen, bei denen aufgrund der vergleichbaren Biotopstruktur eine Habitateignung für Bechsteinfledermäuse besteht. Eine wirkliche Verkleinerung des Vorkommens der Bechsteinfledermaus in dem gesamten Waldgebiet um den Flughafen ist nicht zu erwarten. Ein relevanter Bestand von Tieren ist vorhabensbedingt nicht betroffen, denn der Schwerpunkt der Vorkommen liegt im südlichen Bereich des Vogelschutzgebietes Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau (Stellungnahme der obersten Naturschutzbehörde vom 16. November 2007, S. 139 f., Band 582 der Beiakten). Daran ändern auch die im Vergleich zu früheren Erhebungen höheren Netzfänge 2008 im Zuge der ökologischen Begleitmaßnahmen nichts. Im Kelsterbacher Wald wurden insgesamt 14 Individuen nachgewiesen. Die maximale innerhalb eines Fangzeitraumes nachgewiesene Individuenzahl betrug 6 Tiere. Die Bestandsgröße hat sich gleichwohl nicht wesentlich verändert. Es liegt keine besondere Funktion des Kelsterbacher Waldes als Paarungsgebiet vor. Wie schon früher wurde jeweils nur ein nicht reproduktives Weibchen nachgewiesen. Bechsteinfledermäuse bilden keine Männchenkolonien aus, sondern leben solitär oder teilweise in kleinen Gruppen in einiger Entfernung zu den Wochenstuben. Die verbleibenden Habitatinseln sind groß genug für solitäre Männchen. Eine Anbindung an die Wochenstuben, die Paarungs- bzw. die Überwinterungsgebiete, die durchaus 30 km entfernt liegen können und einen zentralen Treffpunkt für Männchen und Weibchen darstellen, ist für die Männchen gegeben, da diese den Kelsterbacher Wald verlassen können (Baader-Bosch, Anlage 45 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 30. April 2009, S. 6). Entgegen der Auffassung des Klägers steht nicht zu befürchten, dass sich der Erhaltungszustand der Population der Bechsteinfledermaus im Waldbereich um den Frankfurter Flughafen verschlechtert (Spang/Fischer/Natschka, Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. Juni 2008, S. 12). Durch die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen wird einem Individuenverlust vorgebeugt. Der mit dem Vorhaben einhergehende Verlust von Lebensstätten wirkt sich nicht auf den Erhaltungszustand der Population aus. Ausweichhabitate sind vorhanden und werden durch die planfestgestellten Kompensations- und Kohärenzsicherungsmaßnahmen geschaffen. Eine Beeinträchtigung der Wochenstubenkolonien im Mark- und Gundwald ist durch den Lebensraumverlust im Kelsterbacher Wald nicht zu erwarten. Der Bestand an Bechsteinfledermäusen bleibt eine dauerhaft lebensfähige Population.

Für den Verlust der vier bekannten Quartierbäume der Art Braunes Langohr im Vorhabensbereich und den unterstellten Verlust weiterer Quartierbäume werden zum einen kurzfristig Ersatzquartiere im Kelsterbacher Wald, im Rüsselsheimer Wald und im Mark- und Gundwald geschaffen. Die mit den Kunsthöhlen und den Fledermauskästen einhergehenden positiven Effekte sind die kurzfristige Erhöhung des Höhlen- und Quartierpotentials und die damit verbundene Möglichkeit des Ausweichens und die Minderung der Konkurrenz Höhlen bewohnender und -nutzender Tierarten um Höhlenstandorte. Dass Fledermauskästen von den Tieren grundsätzlich angenommen werden, ist in der Fachliteratur anerkannt (vgl. Dietz/Helversen/Nill, Handbuch der Fledermäuse Europas und Nordwestafrikas, Stuttgart 2007, S. 123 und passim; vgl. auch Hess.VGH, Urteil vom 18. Juni 2008 - 11 C 1975/07 - , juris, Rdnr. 197 mit Hinweis auf die Webseite des NABU, nach der die Kunstquartiere von den Waldfledermausarten gern angenommen werden).

Auch soweit der Kläger für die Arten Kleine und Große Bartfledermaus vorträgt, sie verweilten mit Verwirklichung des Vorhabens nicht in einem günstigen Erhaltungszustand, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist trotz intensiver Untersuchungen keine Wochenstube einer Bartfledermaus im Kelsterbacher Wald bekannt. Für beide Arten, die größere Raumansprüche haben und regelmäßig auch im Offenland und in Auen jagen, ist durch den Main eine ausreichende Vernetzung mit den anderen Umgebungsflächen gegeben. Durch die vorgesehenen Maßnahmen werden ausreichend Ersatzlebensräume zur Verfügung gestellt, die auch eine Verlagerung des Vorkommens ermöglichen. Warum die vorgesehenen, der Schaffung von Ersatzlebensräumen dienenden Maßnahmen selbst auf längere Sicht ungeeignet sein sollten, den Populationen vergleichbare Existenzbedingungen wie vor dem Eingriff zu verschaffen und so die Wiederherstellung des bisherigen Erhaltungszustands zu erreichen, lässt sich dem Klägervortrag nicht entnehmen.

Dem Vortrag des Klägers, bei der Fledermausart Großer Abendsegler sei wegen des Verlustes einer erheblichen Anzahl von Quartieren und nachgewiesenermaßen genutzter Areale von einer Verschlechterung des bestehenden, bereits ungünstigen Erhaltungszustands auszugehen, ist der Beigeladene entgegen getreten und hat nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes angesichts der vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden kann. Die Quartiere von Großen Abendseglern können aufgrund der sehr gut hörbaren Soziallaute gut aufgefunden werden. Bei Bedarf soll dennoch das Mittel der Telemetrie zum Einsatz kommen. Aufgrund der umfangreichen Maßnahmen zur Quartierschaffung ist für die hochmobile Art Großer Abendsegler, die auch regelmäßig in den Frankfurter Stadtparks überwintert, von keinem Quartiermangel auszugehen (vgl. auch HMULV, Anlage 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. Juni 2008, S. 49 unter Hinweis auf weitergehende Literatur).

2.4.3.5.2 Verweilen der Amphibien und Reptilien in einem günstigen Erhaltungszustand

Was das Verweilen der betroffenen Amphibienarten in einem günstigen Erhaltungszustand betrifft, so hat die Planfeststellungsbehörde nachvollziehbar prognostiziert, dass sich der Erhaltungszustand der Arten im Waldbereich um den Frankfurter Flughafen nicht verschlechtern wird. Eine Minimierung der Individuenverluste und gezielte Aufwertungsmaßnahmen sorgen dafür, dass die Wiederherstellung günstiger Erhaltungszustände nicht behindert wird.

In Bezug auf den Springfrosch hat der Kläger ausgeführt, der Beklagte verkenne im Rahmen der Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen, dass das Springfroschvorkommen im Kelsterbacher Wald - wie nach Senckenberg auch alle anderen Amphibienpopulationen - isoliert sei und in Folge der Vorhabensrealisierung voraussichtlich aussterben werde. Da ein gegenwärtig noch gegebener günstiger Erhaltungszustand der Art verschlechtert werde, lägen die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 16 FFH-RL nicht vor. Die Beeinträchtigung der lokal isolierten Springfroschpopulation werde unterschätzt. Durch die Vernichtung eines Laichgewässers und von ca. 50 % des Waldes als Landlebensraum und die Isolation der verbleibenden Laichgewässer und Landlebensräume werde es zu Schädigungen kommen, für die die vorgesehenen Maßnahmen keinen Ersatz schaffen könnten.

Die Planfeststellungsbehörde hat hingegen nachvollziehbar prognostiziert, dass sich der Erhaltungszustand der Art im Waldbereich um den Frankfurter Flughafen nicht verschlechtern wird. Individuenverluste und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand werden durch das Aufstellen der Bauzäune (S 6) und das Absammeln und Umsiedeln der Exemplare (MA 6) vermieden, jedenfalls aber minimiert. So sind etwa nach Angaben der oberen Naturschutzbehörde im Zuge der Amphibienschutzmaßnahmen der Beigeladenen 133 Individuen des Springfrosches im Kelsterbacher Wald gefangen und in das Gewässer 8900 im Mark- und Gundwald verbracht worden (vgl. auch Baader Konzept, Zwischenbericht Amphibien, Anlage 48 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 15. Mai 2009). Entgegen dem klägerischen Vorbringen wird nach den Planfeststellungsunterlagen davon ausgegangen, dass aufgrund der Tötung von Individuen, der Beschädigung von Fortpflanzungs-, Überwinterungs- und Ruhestätten mit einer Verringerung der lokalen Population des Springfroschs im Kelsterbacher Wald zu rechnen ist. Im Zuge des Umsetzens und der Entnahme von Laich wird ein Verlust einzelner Eier nicht ausgeschlossen (Gutachten G1, Teil VI, S. 193, Band 234 der Beiakten). Auch wird ein Funktionsverlust verbleibender Inselflächen erwartet. Die Befürchtung, das Springfroschvorkommen im Kelsterbacher Wald werde infolge Isolation aussterben, ist nach den überzeugenden Ausführungen der Gutachter der Beigeladenen aber unbegründet. Es bleiben sowohl nördlich als auch südlich der geplanten Landebahn Landlebensraum und Laichgewässer für die Art. An der BAB 3 bleibt das Gewässer B 700 mit anschließendem Landlebensraum, im Norden bleiben die Gewässer B 1600 und der Mönchwaldsee. Aufgrund der ausreichenden Ausweichhabitate wirkt sich der vorhabensbedingte Verlust von Lebensstätten nicht auf den Erhaltungszustand der Population aus. In räumlicher Nähe zum überbauten Gewässer befinden sich weitere Gewässer als Ausweichhabitate, die geeignet sind für die Art wie sich aus der schon bestehenden Besiedlung mit Springfröschen ersehen lässt. Westlich von den im Norden überbauten Gewässern wird im Bereich der Freileitungstrasse ein zusätzliches Gewässer angelegt (VB-M18, Plan B9.2-2). Soweit der Kläger vorträgt, das Ausweichgewässer werde für die Kreuzkröte angelegt, steht dies einer gleichzeitigen Eignung für den Springfrosch nicht entgegen. Der Springfrosch ist bei der Auswahl seiner Laichhabitate eher anspruchslos. Als Laichgewässer werden auch Kleingewässer, wie Gräben, Tümpel oder wasserführende Feuchtbrachen angenommen (Spang/Fischer/Natschka, Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. Juni 2008, S. 20 f.).

Was die Kreuzkröte betrifft, macht der Kläger in Bezug auf den zukünftigen Erhaltungszustand dieser nach Anhang IV der FFH-RL streng zu schützenden Art geltend, es werde sich bei Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Art im betreffenden Gebiet ergeben. Eine systematische Bestandserfassung der Kreuzkröte im Kelsterbacher Wald sei lediglich beschränkt auf 13 kleine Gewässer und ihre unmittelbar angrenzenden Landlebensräume (Gesamtfläche etwa 22 ha) durchgeführt worden, was ungefähr 3 % des verfügbaren Areals entspreche. Für die restliche Fläche reduziere sich die Erfassung auf Zufallsfunde. Die artenschutzrechtlich geschützten winterlichen Ruhestätten hätten aber auf diese Weise nicht erkannt werden können.

Entgegen dem klägerischen Vorbringen zu dem Kenntnisstand über die Erhaltungszustände ist hier nochmals festzustellen, dass die qualitätsgesicherten Untersuchungen der Beigeladenen und die fachbehördlichen Stellungnahmen zu den einzelnen Arten - darauf weist auch der Beklagte zutreffend hin - eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bilden, denn sie beruhen auf einer umfassenden tatsächlichen Erfassung und einer Auswertung der maßgeblichen bekannten Daten in Literatur und raumbezogenen Untersuchungen. Die Erfassung der Amphibien durch das Forschungsinstitut Senckenberg erfolgte an den Gewässern, auch an solchen mit temporärer Wasserführung, und den jeweiligen Uferbereichen über einen Zeitraum von zwei Laichperioden. Für die restlichen Flächen wurde für die Kreuzkröte auf der Grundlage der erfassten Lebensraumstruktur und der sehr gut bekannten Habitatansprüche der Art im Rahmen der Landschaftspflegerischen Begleitplanung eine flächendeckende Lebensraumbewertung durchgeführt (PFU, Plan G1.IV.6.11; Spang/Fischer/Natschka, Anlage 24 zum Schriftsatz des Beklagten vom 25. Februar 2009, S. 3). Eine solche wird vom Senat im konkreten Fall für ausreichend erachtet und es ist hier nochmals darauf hinzuweisen, dass Art und Umfang der Ermittlungstätigkeiten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt werden (vgl. Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, § 24 Rdnr. 36 ff.).

Der vom Gutachter des Klägers erhobenen Forderung (Schreiber, Anlage 52 zum Schriftsatz des Klägers vom 6. April 2009), es hätten flächendeckend die winterlichen Ruhestätten außerhalb der Gewässer erfasst werden müssen, hat der Gutachter des Beklagten zu Recht widersprochen. Wie er unter Berufung auf die Literatur darlegt, ist es fachwissenschaftlich nicht zu bemängeln, dass sich die Erfassung der Kreuzkröte auf die Laichgewässer und deren näheres Umfeld konzentrierte (Spang/Fischer/Natschka, Anlage 38 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. April 2009, S. 5), denn die meisten Tiere halten sich während der überwiegenden Zeit im Gewässer oder in Gewässernähe auf. Es ist nach dem Dafürhalten des Senats allerdings nicht zulässig, die Gesamtfläche des Kelsterbacher Waldes als Lebensraum für die Kreuzkröte zu unterstellen, da dies auch Waldflächen mit einschließen würde, die für die Kreuzkröte als Habitat überhaupt nicht geeignet sind, und daraus zu folgern, dass 60 % der Ruhestätten bzw. des Vorkommens vernichtet werden. Die in dem Zwischenbericht 2008 aufgeführten Fänge lassen keinen Rückschluss auf die räumliche Verteilung oder Häufigkeit der Art in bestimmten Waldbereichen zu, da die aufgestellten Zäune nicht kleinräumig unterteilt waren (Baader-Bosch, Anlage 56 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 28. Mai 2009, S. 1).

Zunächst liegt die vom Kläger vorgenommene Bewertung, die Kreuzkrötenpopulation des Kelsterbacher Waldes befinde sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand, nach den dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Erkenntnissen nicht fern. Auch die Gutachter der Beigeladenen gehen davon aus, dass der Bestand der Kreuzkröte im Kelsterbacher Wald durch die BAB 3 und die ICE-Trasse isoliert ist. Auch bei nicht bekanntem bzw. nicht bewertetem Erhaltungszustand der Populationen im Naturraum und bei einem nach dem Bericht der FENA vom 27. August 2008 landesweit als ungünstig beurteilten Erhaltungszustand ist es nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses allerdings für den Umgebungsbereich des Vorhabens von einem günstigen Erhaltungszustand ausgegangen ist. Das Artenschutzgutachten spricht hier von einem Massenvorkommen in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabens auf dem Abbaugelände Mitteldorf, wo aufgrund der offensandigen Habitatstrukturen von einem günstigen Erhaltungszustand auszugehen ist. Kennzeichnend für die Art Kreuzkröte ist, dass sie zeitlich-räumlich-dynamische Metapopulationen ausbildet, die einen zahlenmäßig bedeutenden Individuenaustausch zwischen den einzelnen Lokalpopulationen aufweisen (Spang/Fischer/Natschka, Anlage 24 zum Schriftsatz des Beklagten vom 25. Februar 2009, S. 5).

Es sind deshalb zum einen zur Sicherung des Erhaltungszustands der vorhabensbedingt beeinträchtigten Kreuzkrötenpopulation nördlich der BAB 3 Maßnahmen vorgesehen, die einen Verlust von Individuen der Kreuzkröte weitgehend vermeiden. Zum anderen werden Maßnahmen ergriffen, um für die Kreuzkröte geeignete Lebensräume zu entwickeln bzw. aufzuwerten.

Die oben bereits angeführten Maßnahmen S 6 und MA 6 dienen dazu, Verluste von Individuen der Kreuzkröte weitestgehend zu vermeiden. Dies erfolgt mit Sammelvorrichtungen (Auffangeimern), die an mobilen Sperrzäunen, die in einem Radius von 10 m um die Amphibienlaichgewässer und an den Außengrenzen der Baufelder beidseitig aufgestellt werden. Die aus diesen Eimern zu sammelnden Individuen sowie die aus den zu beseitigenden Gewässern abzusammelnden bzw. zu keschernden adulten Tiere bzw. Laich sollen in geeignete Habitatbereiche (sandig trockener Standort mit Kleingewässern, Gräben und Tümpeln) südlich der bestehenden Startbahn 18 verbracht werden. Der Gefahr einer dadurch erhöhten artspezifischen Konkurrenz wird durch gezielte Aufwertungsmaßnahmen der Lebensräume in diesen Flächen begegnet.

Für den Bestand der Population der Kreuzkröte nördlich der BAB 3 werden die Maßnahmen M 6 und M 18 durchgeführt, die entsprechend geeignete Lebensräume für die Kreuzkröte schaffen. Hierdurch werden für die Kreuzkröte geeignete Lebensräume geschaffen bzw. verbessert, so dass der Erhaltungszustand der bestehenden Population nicht verschlechtert wird. Die Maßnahme M 6 sieht vor, dass durch Sukzession einerseits und Entbuschung und Entnahme vorhandener und aufkommender Nadelgehölze andererseits, neue Landlebensräume für die Kreuzkröte entstehen. Es soll eine Pflege durch Beweidung oder gelegentliche Mahd in Verbindung mit Entbuschungsmaßnahmen oder Plaggen zur Offenhaltung der Flächen und zur Verjüngung der Calluna-Heiden stattfinden. Durch die Herstellung offener Sandstellen sollen die Habitatqualität erhalten und Standorte für Sandtrockenrasen neu geschaffen werden. Die Maßnahmen werden durch ein Monitoring überwacht. Mit der Maßnahme M 18 ist die Herstellung eines Laichgewässers innerhalb der Freileitungsschneise südlich der Landebahn Nordwest vorgesehen. Auf wasserversorgtem Standort wird ein Amphibiengewässer für Pionierarten angelegt, das mit einem ausreichend großen, etwa 4 ha umfassenden Landlebensraum (verbleibende Fläche der ehemaligen Hochspannungstrasse) umgeben sein wird (Spang/Fischer/Natschka, Anlage 24 zum Schriftsatz des Beklagten vom 25. Februar 2009, S. 8). Durch Pflegemaßnahmen soll das Gewässer in einem frühen Sukzessionsstadium erhalten und eine Verkrautung in großen Teilen vermieden werden. Als Pionierart braucht die Kreuzkröte "frische" Gewässer ohne Strukturen. Grundsätzlich sind die Laichhabitate der Kreuzkröte leicht wieder herstellbar und mit geringem Aufwand in einem Zustand zu erhalten, der für die Kreuzkröte geeignet ist (Baader-Bosch, Stellungnahme vom 23. Februar 2009). Deshalb greift auch der Einwand des Klägers nicht, neu geschaffene Laichgewässer seien mit dem Risiko behaftet, dass sie zu schnell austrockneten oder in wenigen Jahren zu vegetationsreich seien und verlandeten. Die im Frühjahr an den bestehenden Laichgewässern abgefangenen Individuen der Kreuzkröte werden in die Maßnahmenfläche verbracht.

Legt man zugrunde, dass sich die Bedingungen in dem isolierten Habitat auch ohne den Eingriff für die Kreuzkrötenpopulation als schwierig darstellen, dass aber durch das Monitoring gezielt einer Verschlechterung entgegengewirkt werden kann, ergibt sich für den Senat in der Summe keine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Kreuzkröte im Vorhabensbereich und eine (Wieder-)Herstellung eines günstigen Erhaltungszustands wird nicht behindert. Die vom Kläger geäußerte Befürchtung, dass vorhabensbedingt "3 - 6 Individuen" in drei voneinander isolierte Teilpopulationen aufgetrennt werden, beruht - wie oben bereits ausgeführt - auf einem Missverständnis. Diese Angaben in den Senckenberg-Untersuchungen beziehen sich im Fall der Kreuzkröte auf Laichschnüre mit durchschnittlich etwa 3000 Eiern. Der behauptete Widerspruch zu den jüngsten Fangergebnissen besteht nicht. Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass die Kreuzkröte als Pionierart extremen Populationsschwankungen unterliegt. Sie besitzt ein hohes Reproduktionspotenzial, das durch die Optimierung der Habitatstrukturen voll zum Tragen kommen kann und nicht auszuschließende Verluste auszugleichen vermag (Spang/Fischer/Natschka, Anlage 24 zum Schriftsatz des Beklagten vom 25. Februar 2009, S. 9).

Die bedeutenden Lebensräume der Kreuzkröte mit individuenstarken Vorkommen liegen südlich der BAB 3 im Abbaugelände der Grube Mitteldorf, in den Heideflächen der Hochspannungstrasse und im Umfeld der Startbahn 18 West. Für den Erhaltungszustand der Populationen der Art innerhalb des gesamten Untersuchungsgebietes und des Naturraumes D 53 ist festzustellen, dass das Vorhaben weder zu einer Verschlechterung des derzeitigen Erhaltungszustands führt, noch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes auf diesen Betrachtungsebenen verhindert (Spang/Fischer/Natschka, Anlage 24 zum Schriftsatz des Beklagten vom 25. Februar 2009, S. 10).

Auch die artenschutzrechtliche Ausnahmezulassung für die Zauneidechse ist nicht zu beanstanden. Die Planfeststellungsbehörde hat dazu nachvollziehbar prognostiziert, dass sich der Erhaltungszustand der Population im Waldbereich um den Frankfurter Flughafen, der sich vor dem Eingriff als günstig darstellte, nicht verschlechtern wird. Sie beruft sich dabei auf die Gutachten des Forschungsinstituts Senckenberg (2002, 2005). Danach ist die Zauneidechse im Untersuchungsgebiet die mit Abstand häufigste Reptilienart. In den Bereichen um den Flughafen existiert eine zusammenhängende Population, für die aufgrund der vorhandenen Habitatstrukturen ausreichend Ausweichhabitate bestehen (Stellungnahme der obersten Naturschutzbehörde vom 16. November 2007, S. 31, Band 582 der Beiakten). Der Sicherung des günstigen Erhaltungszustands der Zauneidechse dienen die Maßnahmen zur Herstellung von Offenlandstrukturen (Anlage von Lichtungen - Maßnahmen M 4, M 26.5, Entwicklung von Zwergstrauchheiden, Sandheiden und Sandmagerrasen - Maßnahmen M 6, M 11.1, M 19.1 und M 19.2), der Grünlandpflege (M 26.6) und der Wiederherstellung besonnter Kleingewässer (M 29). Warum diese Maßnahmen nicht geeignet sein sollten, die Stabilität der Zauneidechsen-Population zu gewährleisten, erschließt sich dem Senat aus dem Vortrag des Klägers nicht; der Beklagte hat sich mit seiner gegenteiligen Prognose vielmehr innerhalb des ihm eingeräumten Einschätzungsspielraums gehalten.

Der Kläger macht geltend, der durch den Zwischenbericht neu zu Tage getretene Sachverhalt, dass Lebensraumbewertung und Vorkommen der Zauneidechse stark voneinander abwichen, zeige deutlich, dass die der Planfeststellung zugrunde liegenden Lebensraumbewertungen völlig ungeeignet seien, der geschützten Reptilienart gerecht zu werden. Von den geschätzten mehreren tausend Exemplaren allein im Kelsterbacher Wald seien nur etwa zweihundert gefangen und umgesiedelt worden. Entweder sei der Ausgangsbestand viel kleiner und der Erhaltungszustand damit von vornherein ungünstig oder es würden nur ein kleiner Prozentsatz der Individuen durch Umsiedlungen erhalten und die Population befinde sich nach Durchführung des Vorhabens nicht mehr in einem günstigen Erhaltungszustand.

Die Beigeladene und der Beklagte haben demgegenüber übereinstimmend darauf hingewiesen, dass die im Planfeststellungsbeschluss zitierte Schätzung des Gesamtbestands von Zauneidechsen allein im Untersuchungsgebiet Kelsterbach auf mehrere tausend Tiere (PFB, S. 1874) von Senckenberg aus dem Jahr 2002 (Teil V, S. 315) sich bei richtigem Verständnis wohl auf die gesamte Population rund um den Flughafen und nicht nur auf den Kelsterbacher Wald beziehen dürfte. Jedenfalls sei aber das damalige Untersuchungsgebiet sehr viel weiträumiger abgegrenzt gewesen und habe die für die Zauneidechse hervorragend geeigneten Habitate wie die Heidelandschaft, das Umfeld der Grube Mitteldorf-Kern und das Caltex-Gelände umfasst. Die vom Kläger angeführten Ergebnisse der Such- und Fangaktion im Jahr 2008 stammten hingegen aus dem wesentlich begrenzteren Eingriffsbereich der ersten Rodungsperiode (Baader-Bosch, Anlage 56 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 28. Mai 2009, S. 2). Im Jahr 2009 erfolgten weitere Fangaktionen in den nachfolgenden Rodungs- und Eingriffsabschnitten. Im Übrigen weisen die Gutachter auf die durchaus bestehende Korrelation zwischen den Fundpunkten bei der Senckenberg-Untersuchung 2005 und den Fängen in 2008 hin. Die Lebensraumbewertung durch die Sachverständigen der Beigeladenen weist nach der Beurteilung durch den Gutachter des Beklagten eine hohe Übereinstimmung mit den Fundnachweisen und den im Zwischenbericht beschriebenen Vorkommensschwerpunkten auf. Auch die bereits zuvor aus unterschiedlichen Jahren zusammengetragenen Fundpunkte entsprechen danach im Wesentlichen der auf der Grundlage der Lebensraumbewertung zu erwartenden Verteilung (Spang/Fischer/Natschka, Anlage 38 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. April 2009, S. 15). Die Bewertung des Planfeststellungsbeschlusses zum Vorliegen der Ausnahmevoraussetzung für die besonders geschützte Art Zauneidechse wird demnach durch den klägerischen Vortrag nicht erschüttert. Für den Senat belegen die Zwischenberichte vielmehr die vom Kläger immer wieder kritisierte Wirksamkeit der Artenhilfsmaßnahmen.

Auch bezüglich der Reptilienart Schlingnatter ist die Prognose des zukünftigen Erhaltungszustandes unter Berücksichtigung des Vorhabens wie sie die Planfeststellungsbehörde vorgenommen hat, nicht zu beanstanden. Das Hauptvorkommen der Art in der Heidelandschaft südlich der BAB 3 wird nicht beeinträchtigt. Als Minimierungsmaßnahme ist ein Einfangen und Umsiedeln von Exemplaren im Eingriffsbereich vorgesehen. Gemäß Nebenbestimmung A XI 7.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses ist das Baufeld auf Schlingnattern abzusuchen, die aufgestellten Zäune sollen ein Rückwandern verhindern. Nach den bisherigen Ergebnissen bei der Durchführung dieser Maßnahmen konnte 2008 auf sämtlichen Untersuchungsflächen allerdings kein Hinweis auf die Schlingnatter erbracht werden (Planungsgruppe für Natur und Landschaft, Anlage 49 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 15. Mai 2009, S. 19), was für den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt über den Plan jedoch nicht von Bedeutung ist. Durch vielfältige Förderungsmaßnahmen wie Maßnahmen zur Anlage von Lichtungen und zur Entwicklung von Zwergstrauchheiden, Sandheiden und Sandmagerrasen; Grünlandpflege; Wiederherstellung besonnter Kleingewässer; der bevorzugten Habitatstrukturen der Art, nämlich trockenes und sonniges Gelände werden auch die für diese Art maßgeblichen Lebensräume neu geschaffen.

Die Darlegungen hierzu, die sich maßgeblich auf die entsprechenden Ausführungen des Gutachters, das Artenhilfskonzept und das geplante Kompensationskonzept stützen, sind plausibel und keinen Einwänden ausgesetzt. Eine Überschreitung des dem Beklagten eröffneten Einschätzungsspielraums ist dabei nicht zu erkennen. Es ist demzufolge nicht mit einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der Schlingnatter im Untersuchungsraum sowie im Naturraum D 53 und in Hessen zu rechnen.

2.4.3.6 Kein Verstoß gegen die Vogelschutzrichtlinie

Auch die Vorschriften der europäischen Vogelschutzrichtlinie stehen, soweit sich aus ihnen weitergehende Anforderungen ergeben können, bei unmittelbarer Anwendung einer Ausnahmezulassung nicht entgegen.

2.4.3.6.1 Verbote

Die Verbotstatbestände des Art. 5 Buchst. a), b) und c) V-RL sind durch das Vorhaben nicht erfüllt.

Art. 5 Buchst. a) V-RL beinhaltet das Verbot des absichtlichen Tötens oder Fangens aller unter Art. 1 der Richtlinie fallenden Vogelarten ungeachtet der angewandten Methode. Durch die entsprechenden Vorkehrungen, die der Planfeststellungsbeschluss trifft, wird einer Verletzung oder Tötung einzelner Vogelexemplare im Zuge der Rodungsmaßnahmen vorgebeugt bzw. eine solche vermieden. Baumfällungs- und Wipfelköpfungsmaßnahmen unterliegen zeitlicher Beschränkung und dürfen nur außerhalb der Brutperiode stattfinden. Durch rechtzeitiges Verschließen der Öffnungen wird gewährleistet, dass sich im Rodungszeitraum keine Vögel in den Baumhöhlen im Rodungsbereich befinden. Im Übrigen kann auf die oben gemachten Ausführungen zu § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verwiesen werden. Wie dort bereits ausgeführt worden ist (unter 2.3.2.1), wird sich das Mortalitätsrisiko der im Vorhabensbereich vorkommenden Vögel durch den mit dem Vorhaben entstehenden Flugverkehr nicht in einem signifikanten und damit tatbestandlich relevanten Maß erhöhen. Hierzu wird auf die Ausführungen zum Gebietsschutz Bezug genommen.

Art. 5 Buchst. b) V-RL verbietet die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und die Entfernung von Nestern.

Die Planfeststellungsbehörde hat diesen Tatbestand mit der Begründung verneint, die im Vorhabensbereich vorkommenden Brutvögel bauten in der nächsten Brutsaison jeweils ihr Nest neu oder nutzten ihr altes Nest wieder, seien hierauf aber nicht angewiesen, und Vogelarten, in deren Natur es angelegt sei, grundsätzlich das im Vorjahr besiedelte Gelege wieder zu besiedeln, kämen im Vorhabensbereich nicht vor (PFB, S. 1883 ff.).

Durch den Verbotstatbestand des Art. 5 Buchst. b) V-RL werden Nester, die nicht mehr und nicht erneut genutzt werden, nicht erfasst, sondern nur solche Nester, die artbedingt wieder genutzt werden und bei denen die Vögel auf die wiederholte oder mehrjährige Nutzung angewiesen sind (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 - Rdnr. 43; vgl. auch Dolde, NVwZ 2007, 7; Trautner/Lambrecht/Mayer/Hermann, Das Verbot der Zerstörung, Beschädigung oder Entfernung von Nestern europäischer Vogelarten, Naturschutz in Recht und Praxis-Online [2006], Heft 1, S. 5 f., m.w.N.). Schutzgegenstand des Verbotstatbestandes in Art. 5 Buchst. b) V-RL ist die "Nestfunktion" und nicht das Nest als Gegenstand (zu diesem "funktionellen Nestbegriff" im Zusammenhang mit Spechthöhlen vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 - 9 VR 9.07 -, juris, Rdnr. 28 ff. m.w.N.). Zweck der Vogelschutzrichtlinie ist es, die Fortpflanzungsstätten und damit die Fortpflanzung der Vögel einem strengen Schutz zu unterwerfen. Sofern die Vögel nicht auf eine Folgenutzung ihres Nestes angewiesen und im Umfeld des bisherigen Brutplatzes geeignete und ohne weiteres nutzbare Ausweichmöglichkeiten vorhanden sind, besteht aus artenschutzrechtlicher Sicht kein Anlass, dem bisherigen Nest einen über die eigentliche Nutzungsphase hinausreichenden Schutz zu gewähren (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17. Juni 2007 - 11 C 1975/07.T -, juris, Rdnr. 233; Gellermann/Schreiber, a.a.O., S. 51). Wenn aber nicht nur das konkrete Nest verloren geht, sondern zugleich sämtliche Strukturen beseitigt werden, die im Folgejahr zur Anlage des Nestes genutzt werden könnten und auf deren zumindest teilweise Erhaltung der Vogel zur Tätigung des Brutgeschäftes angewiesen ist, verliert er hingegen seinen Brutplatz und das Verbot des Art. 5 Buchst. b) V-RL greift ein (vgl. Gellermann/Schreiber, a.a.O., S. 51).

Wie im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt wird (PFB, S. 1885), gehören die meisten der im Vorhabensbereich (jedenfalls potenziell) vorkommenden Arten zu der Gruppe der Vogelarten, die jedes Jahr ein neues Nest bauen. Im Planfeststellungsbeschluss sind, von dem beauftragten Fachgutachter der Qualitätssicherung insoweit als fachlich plausibel bestätigt, 56 Arten aufgelistet (PFB, S. 1885 ff.). Das alte Nisthabitat verliert bei diesen Arten dann seine Funktion als Reproduktionsstätte und damit als Nest im eigentlichen Sinne. Der Verbotstatbestand ist bei diesen Arten im Falle der Baufeldräumung außerhalb der Brut- und Setzzeit nicht tangiert.

Bei den Arten, die ihr Nest in der nächsten Saison wieder nutzen, das Nest also seine Funktion nur für den Winter verloren hat, ist nach Auffassung des Senats eine differenzierte Betrachtung danach erforderlich, ob die Vögel auf das alte Nest zwingend angewiesen sind oder nicht (Hess. VGH, Urteil vom 17. Juni 2007 - 11 C 1975/07.T -, juris, Rdnr. 236). Der Planfeststellungsbeschluss listet aus dieser Gruppe von Arten 26 Vogelarten auf (PFB, S. 1887), bei denen es zu einer erneuten und auch mehrjährigen Benutzung ein und desselben Nestes kommen kann. Auch für diese Gruppe hat der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss den Verbotstatbestand des Art. 5 Buchst. b) V-RL nicht als erfüllt angesehen, weil diese Arten nicht zwingend auf die Wiederbesiedlung des im Vorjahr besiedelten Geleges angewiesen seien, diese zwar fakultativ wieder nutzten, aber ohne weiteres in der Lage seien, ihr Nest in jeder Brutsaison neu zu bauen (PFB, S. 1888).

Wenn im Planfeststellungsbeschluss darauf verwiesen wird, dass diese Vogelarten bei Nestverlust in der Lage seien, neue Nester zu bauen bzw. auf andere Nester auszuweichen, soweit geeignete Habitatstrukturen in räumlicher Nähe vorhanden seien, hängt das Eingreifen eines Verbots davon ab, ob für eine solche Ausweichmöglichkeit auch Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden können (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17. Juni 2007 - 11 C 1975/07.T -, juris, Rdnr. 237). Vom Grundsatz her sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht geeignet, die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, Rdnr. 36). Für die Frage, ob ein Verbotstatbestand eingreift, kommt es aber nicht auf die Bezeichnung als Kompensationshandlung, sondern auf die wahre Natur und Funktion der konkreten Maßnahme an. Ist eine Maßnahme geeignet, vor Durchführung des Eingriffs in angemessener Entfernung einen fachlich geeigneten Lebensraum als Ausweichmöglichkeit für den Eingriffsbereich zur Verfügung zu stellen, in dem sich die einzelnen Vögel ohne nennenswerte Beeinträchtigung neue Nester bauen können, ist nach dem hier vertretenen funktionalen Nestbegriff schon nicht das Verbot der Zerstörung oder Beschädigung von Nestern erfüllt. Den oben dargestellten Anforderungen an den Fortbestand eines Reproduktionshabitats ist dann Rechnung getragen und der zeitlichen Begrenzung des Schutzes des konkreten Nestes auf die Nutzung während einer Brutsaison steht nichts entgegen (Hess. VGH, Urteil vom 17. Juni 2007, a.a.O., juris, Rdnr. 237). Da sie schadensverhindernd wirkt, kommt der Ausgleichsmaßnahme in einem solchen Fall tatbestandsausschließende Wirkung zu. Im Hinblick auf die oben im Einzelnen dargestellten Artenhilfsmaßnahmen und die auch kurzfristig wirksame Aufwertung von Ausweichhabitaten ist ein erforderlich werdender Nest(neu)bau nicht mit nennenswerten Beeinträchtigungen verbunden, so dass der Verbotstatbestand nicht eingreift.

Auch der Verbotstatbestand des Art. 5 Buchst. d) V-RL ist nicht erfüllt. Diese Vorschrift verbietet das absichtliche Stören von Exemplaren der europäischen Vogelarten, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störungen auf die Zielsetzung der Vogelschutzrichtlinie erheblich auswirken. Anders als die Verbotstatbestände des Art. 5 Buchst. a) und b) V-RL weist damit derjenige des Buchst. d) einen Populationsbezug auf; Störungen werden nur erfasst, wenn sie sich auf die Zielsetzungen der Vogelschutzrichtlinie erheblich auswirken. Solche Auswirkungen scheiden aus, falls der aktuelle Erhaltungszustand der betroffenen Vogelarten sichergestellt ist (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 248; Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O., Rdnr. 44), und zwar ungeachtet der Tatsache, ob dieser sich als günstig darstellt.

Wie im Planfeststellungsbeschluss unter Bezugnahme auf die Verträglichkeitsstudie für die streng und besonders geschützten Arten ausgeführt wird (Gutachten G1 Teil VI, Band 234 der Beiakten), gehen durch die Rodung eine Vielzahl von Revieren europäischer Vogelarten verloren, was, da sie sich neue Reviere auf geringerem Raum suchen müssen, zu einer Störung der betroffenen Vögel während der Brut- und Aufzuchtzeit führt. Diese Störungen wirken sich auf die Zielsetzungen der Vogelschutzrichtlinie aber nicht erheblich aus. Die Darlegungen hierzu im Planfeststellungsbeschluss und im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, die sich maßgeblich auch auf das geplante Kompensationskonzept stützen, sind keinen Einwänden ausgesetzt, die eine Überschreitung des dem Beklagten eröffneten Einschätzungsspielraums erkennen ließen. Nach Darlegung der obersten Naturschutzbehörde (Stellungnahme vom 16. November 2007, S. 153, Band 582 der Beiakten) bleibt aufgrund der Vernetzungen des Waldbereichs um den Flughafen und der Herstellung von Ausweichhabitaten durch eine Vielzahl von Maßnahmen - auch zur Verbesserung der Nahrungsgrundlagen - ein günstiger Erhaltungszustand der betroffenen Vogelarten gewahrt. Diese Einschätzung wird durch das von der Planfeststellungsbehörde in Auftrag gegebene Qualitätssicherungsgutachten bestätigt (Spang/Fischer/Natschka, Qualitätssicherung Artenschutz, S. 48 f., Band 583 der Beiakten).

2.4.3.6.2 Ausnahmevoraussetzungen

Obwohl somit Verbotstatbestände nach der Vogelschutzrichtlinie nicht erfüllt sind, hat die Planfeststellungsbehörde aber hypothetisch in einer hilfsweisen Ausnahmeprüfung im Sinne des Art. 9 V-RL die Voraussetzungen geprüft und festgestellt, dass Art. 9 V-RL einer Ausnahmezulassung nach dem neuem Bundesnaturschutzgesetz nicht entgegensteht. Während die Befreiungsvorschrift nach § 62 BNatSchG a.F. die Voraussetzung enthielt, dass die Art. 12, 13 und 16 der FFH-RL oder Art. 5 bis 7 und 9 der V-RL nicht entgegenstehen, ist in § 43 Abs. 8 BNatSchG, in dem die Gründe für die Zulassung von Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten selbst in der Weise gefasst sind, dass auch gemeinschaftsrechtliche Verbote zu überwinden sind, nur auf weitergehende Anforderungen nach Art. 16 Abs. 1 FFH-RL abgestellt. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL und Art. 9 Abs. 1 V-RL haben indes nicht den gleichen Inhalt. Zwar ist die Asymmetrie zwischen dem älteren Art. 9 Abs. 1 V-RL und dem jüngeren Art. 16 Abs. 1 FFH-RL fachlich nicht zu rechtfertigen, einer Suspendierung der Hürde des Art. 9 Abs. 1 V-RL steht aber formal der Vorrang des EG-Rechts entgegen (vgl. Gassner, NuR 2008, 613, 614; Czybulka, EurUP 2008, 20, 27).

Die Zulassung einer Ausnahme wäre hier aber auch durch Ausnahmegründe im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) bis c) V-RL gerechtfertigt. Für das Planungsrecht ist in der Regel nur Buchst. a) von Bedeutung (vgl. Dolde, NVwZ 2007, 7, 11). Es liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) V-RL vor. Danach können die Mitgliedstaaten, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern und zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt unter anderem von Art. 5 V-RL abweichen.

Hier liegt die Zulassung der Abweichung im Interesse der öffentlichen Sicherheit. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) V-RL (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, juris, Rdnr. 573; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2007 - 8 C 11523/06.OVG -, NuR 2008, 181, 202; Urteil vom 15. Mai 2007 - 8 C 10751/06 -, juris, Rdnr. 54) ist in diesem europarechtlichen Kontext sehr weit zu verstehen und umfasst auch Infrastrukturvorhaben, für die zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses streiten, weil ihre Realisierung der Vermeidung einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung dient, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Sobotta, NuR 2007, 641, 649, mit Nachweisen in Fußnote 88). Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) V-RL ist danach unter Rückgriff auf die Ziele der Vogelschutzrichtlinie dahin auszulegen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber keinen unabdingbaren, sondern einen im Einklang u. a. mit den wirtschaftlichen Erfordernissen praktizierten Vogelschutz wollte, der gegen andere, z. B. wirtschaftliche Erfordernisse abzuwägen ist. Der unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung der Vogelschutzrichtlinie weit auszulegende Begriff der "öffentlichen Sicherheit" in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) V-RL umfasst demnach neben dem Schutz der zentralen Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Vermögen des Einzelnen auch den Schutz von Einrichtungen des Staates oder - wie im Falle des Flughafens Frankfurt am Main - von sonstigen durch Private betriebenen, dem öffentlichen Interesse dienenden Einrichtungen und kollektive Schutzgüter und ist außer auf bereits vorhandene Einrichtungen auch auf solche, die sich noch in der Planung befinden, zu erstrecken (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17. Juni 2007 - 11 C 1975/07 -, juris, Rdnr. 246; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2007 - 8 C 11523/06.OVG -, NuR 2008, 181, 202; Urteil vom 15. Mai 2007 - 8 C 10751/06 -, juris, Rdnr. 54; Mayr/Sanktjohanser, NuR 2006, 412, 418). Dies gilt um so mehr als der Planfeststellungsbeschluss die Funktion des bestehenden Flughafens Frankfurt Main als Drehkreuz des internationalen Flugverkehrs langfristig sichern soll.

Der Sache nach sind damit die "anderen zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art" als Grund für eine Ausnahmezulassung auf die Vogelschutzrichtlinie anzuwenden (Hess. VGH, a.a.O., Rdnr. 247). Nur durch eine solche Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) V-RL wird auch der gravierende Wertungswiderspruch vermieden, der sich ergäbe, wenn wichtige Infrastrukturvorhaben, für die gemeinschaftsrechtlich sogar eine Ausnahme vom Natura 2000-Gebietsschutz möglich ist, z. B. wegen der Zerstörung des Nestes eines Vogels, der einer weit verbreiteten und nicht gefährdeten Art angehört, ohne Ausnahmemöglichkeiten scheitern müssten, während Freizeitaktivitäten geeignet wären, etwa das Verbot des Art. 5 Buchst. c) V-RL zu überwinden (vgl. Dolde, NVwZ 2008, 121, 125; Gellermann/Schreiber, a.a.O., S. 79). Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf den Ausnahmetatbestand "jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen" nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) V-RL und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hierzu. Danach soll es auf der Hand liegen, dass der Fang und die Veräußerung von Vögeln auch außerhalb der Jagdzeiten im Hinblick auf ihre Haltung zur Benutzung als lebende Lockvögel oder zu Liebhaberzwecken auf traditionellen Messen und Märkten eine durch Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) gestattete vernünftige Nutzung sein kann, ebenso wie der Fang, um bei der Züchtung zu Freizeitzwecken die Nachteile der Inzucht zu vermeiden oder die als Freizeitbeschäftigung ausgeübte Jagd (vgl. Kautz, NuR 2007, 234, 239 m.w.N.).

Da mit dem Erlass der FFH-Richtlinie im Jahr 1992 und ihrer Anwendung und Umsetzung in der Folgezeit das europäische Naturschutzrecht und insbesondere das Artenschutzrecht mit seinem Regelungsanspruch auf eine neue Ebene gehoben worden ist, ist es gerechtfertigt, im Wege einer weiten Auslegung einen Gleichklang von Vogelschutzrichtlinie und FFH-Richtlinie in Bezug auf die Ausnahmevoraussetzungen herzustellen. Was Art. 7 FFH-RL für den Gebietsschutz ausdrücklich vorsieht, nämlich eine Vereinheitlichung des Schutzregimes beider Richtlinien, ergibt sich für den Artenschutz daraus, dass ein ungleiches Schutzniveau vom europäischen Richtliniengeber nicht intendiert war und ist. Die Vogelschutzrichtlinie aus dem Jahr 1979 ist zwar eines der wichtigsten Instrumente des europäischen Naturschutzrechts, sie ist zugleich aber auch das älteste Bekenntnis der Gemeinschaft zum Schutz bedrohter Arten. Sämtliche nachfolgenden Akte, an denen sich der Gemeinschaftsgesetzgeber beteiligt hat, enthalten Mechanismen, die einen Ausgleich zwischen den Belangen des Artenschutzes und anderen Gemeinwohlerfordernissen ermöglichen (vgl. Gellermann/Schreiber, a.a.O., S. 80). Wie sich aus der Zielvorgabe des Art. 2 V-RL ergibt, nach der die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Bestände aller unter Art. 1 V-RL fallenden Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird, gebührt dem Vogelschutz kein einseitiger und alleiniger Vorrang, sondern - wie im Rahmen des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL - sind auch alle sonstigen öffentlichen Interessen bei der Abweichungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rdnr. 570 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2007 - 11 B 916/06.AK -, juris, Rdnr. 84).

Schließlich findet die hier vertretene umfassende Auslegung des Begriffes öffentliche Sicherheit im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) V-RL eine Parallele in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dem Begriff der Absicht im Sinne des Art. 5 V-RL (vgl. Urteil vom 10. Januar 2006 - C 98/03 -, NuR 2006, 166). Während der Europäische Gerichtshof diesen Begriff sehr weit auslegt, wird aus der Sicht des nationalen Rechts unter Absicht eher eine finale Handlungsform verstanden.

Für die Zulassung einer Abweichung nach Art. 9 V-RL ist weiter Art. 13 V-RL anzuwenden, wonach in Bezug auf die Erhaltung aller unter Art. 1 fallenden Vogelarten diese Maßnahme nicht zu einer Verschlechterung der derzeitigen Lage führen darf. Bei der Beurteilung des künftigen Erhaltungszustands der betroffenen Arten ist - wie oben schon ausgeführt - maßgeblich, ob die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O., Rdnr. 44; Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 249). Nach dem EU-Leitfaden für das FFH-Recht erfolgt dazu eine zweistufige Betrachtung: Bleibt der Erhaltungszustand der betroffenen lokalen Population günstig, so steht damit zugleich fest, dass keine negativen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art in ihrem überörtlichen Verbreitungsgebiet zu besorgen sind. Lässt sich dem Vorhaben die Unbedenklichkeit für die lokale Population nicht attestieren, ist ergänzend eine weiträumigere Betrachtung geboten. Dann ist zu fragen, ob die Beeinträchtigung des lokalen Vorkommens sich auf die Stabilität der Art im überörtlichen Raum negativ auswirkt, was maßgeblich vom Erhaltungszustand der Art in ihrem regionalen oder noch größeren Verbreitungsgebiet abhängt (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., juris, Rdnr. 572).

Diesen Grundsätzen entspricht die Beurteilung des Beklagten. Das Artenschutzgutachten sieht bei einem Teil der Vogelarten (aufgelistet im Planfeststellungsbeschluss S. 1890 f.) eine vorhabensbedingte Verschlechterung des Erhaltungszustands als ausgeschlossen an, weil es sich um weit verbreitete, häufige und ungefährdete Brut- und Gastvogelarten handelt. Bei den übrigen Vogelarten wird eine Verschlechterung des Erhaltungszustands ausgeschlossen, weil das zusammenhängende und vernetzte Waldgebiet um den Frankfurter Flughafen den betroffenen Arten ausreichend Lebensraum bietet, und durch die geplanten Kompensationsmaßnahmen und andere Maßnahmen noch aufgewertet wird.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Planfeststellungsbehörde hier im Ergebnis zu Recht dazu gelangt, dass im Falle der Verwirklichung z.B. des Verbots der Zerstörung von Nestern, eine Abweichung auch nach Art. 9 Abs. 1 V-RL zugelassen werden kann. Wie oben bereits dargelegt, ist die Ausnahmezulassung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art gerechtfertigt. Das Vorhaben erweist sich als bedeutsames Projekt der Infrastruktur des Luftverkehrs. Es erfüllt eine dem Staat obliegende Aufgabe. Die Zulassung einer Abweichung von dem Verbot des Art. 5 Buchst. b) V-RL ist hier umso mehr gerechtfertigt, als das Vorhaben sich nicht in der Herstellung einer bedeutsamen Einrichtung der Infrastruktur des Luftverkehrs erschöpft, sondern, wie ebenfalls oben dargelegt, der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des sonst langfristig in seiner Bedeutung gefährdeten Luftverkehrsstandorts Frankfurt Main mit den dort angesiedelten Betrieben und bestehenden Arbeitsplätzen dient. Der Plan zielt auf die Sicherung der Existenz einer dem staatlichen Interesse dienenden Einrichtung der Luftverkehrsinfrastruktur.

Auch die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung nach Art. 9 V-RL liegen vor. Es wurde bereits oben dargelegt, dass für das Vorhaben keine zufriedenstellende Alternative zur Verfügung steht. Auf diese Ausführungen wird hier Bezug genommen.

2.5 Vorlage an den Europäischen Gerichtshof

Auch die fünf vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung formulierten Fragen zur Auslegung des europäischen Artenschutzes machen aus den unter 1.6 aufgeführten Gründen eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshofs nicht erforderlich.

3. Waldschutz

Der Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main vom 18. Dezember 2007 verstößt entgegen dem Vorbringen des Klägers auch nicht gegen forstrechtliche Bestimmungen.

Für die Realisierung des Vorhabens sollen insgesamt etwa 294 ha Wald gerodet und davon etwa 282 ha dauerhaft in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Massenblatt, Planteil B 8.1, S. 16 in der Fassung des Schreibens der Beigeladenen vom 21. September 2007, Band 561 der Beiakten). Von diesen Flächen sind ca. 236 ha als Bannwald ausgewiesen. Die forstrechtlichen Entscheidungen hierüber hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss getroffen (PFB, S. 18, 41 ff., 1237 ff.). Es erfolgt die teilweise räumliche Aufhebung von 4 Bannwalderklärungen (PFB, S. 41) gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 HForstG nach Maßgabe der im Planfeststellungsbeschluss unter Punkt A I 1.10 (PFB, S. 18) festgestellten Detailpläne zu den Bannwaldflächen. Als weitere forstrechtliche Entscheidung wird die ebenfalls im Umfang genau festgelegte Genehmigung zur Rodung und Umwandlung in eine andere Nutzungsart gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HForstG erteilt. Neben weiteren Genehmigungen des Abholzens und des Kahlhiebs bzw. der Vorratsabsenkung wird gemäß § 13 Abs. 1 HForstG die Genehmigung erteilt, Wald nach Maßgabe der Maßnahmenpläne B 9.5.2 bis B 9.5.14 sowie der dazugehörigen Maßnahmenblätter neu anzulegen.

Wie der Senat bereits entschieden hat (Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 170 f.) ist die Planfeststellungsbehörde berechtigt, solche forstrechtlichen Entscheidungen im Planfeststellungsbeschluss zu treffen. Die Entscheidung über die Aufhebung des Bannwaldes wird von der Konzentrationswirkung des § 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG erfasst, was zur Folge hat, dass die Zuständigkeit für die forstrechtlichen Entscheidungen auf die Planfeststellungsbehörde übergeht und dass sich die Erfordernisse für das Verfahren und die Form der Entscheidungen aus den Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren und die Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses ergeben (Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005, a.a.O.).

3.1 Aufhebung der Bannwalderklärungen

Die Planfeststellungsbehörde hat, wozu sie aufgrund der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses auch verpflichtet ist, die materiellen Voraussetzungen für die Aufhebung der Erklärungen zu Bannwald geprüft und bejaht. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 22 Abs. 5 Satz 1 HForstG bedürfen die Rodung und Umwandlung von Bannwald in eine andere Nutzungsart der vorherigen Aufhebung der Bannwalderklärung. Nach § 22 Abs. 2 Satz 3 HForstG ist die Aufhebung einer Erklärung zu Bannwald möglich, sofern überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben:

Wie bereits oben unter Gliederungspunkt 1.5.1 im Einzelnen dargelegt worden ist, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an dem Ausbau des Flughafens Frankfurt Main. Die Planfeststellungsbehörde geht daher zutreffend davon aus, dass der Bedarf für den Ausbau als Gemeinwohlgrund, der die Aufhebung der Bannwalderklärungen und die Rodung des Bannwaldes erfordert, die für die Aufrechterhaltung des Bannwaldes im Vorhabensbereich sprechenden Interessen überwiegt. Sie hat sich mit der Erforderlichkeit der Bannwaldaufhebung im Einzelnen auseinandergesetzt (PFB, S. 1256 ff.).

Soweit der Kläger geltend macht, die Voraussetzungen für eine Aufhebung lägen für alle drei betroffenen Waldgebiete (Kelsterbacher Wald, Wald in Walldorf und Wald in Rüsselsheim) nicht vor, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die behauptete rechtswidrige Fehlgewichtung der öffentlichen Interessen - das öffentliche Interesse am Ausbau des Flughafens sei zu hoch und das entgegenstehende öffentliche Interesse am Erhalt des Bannwaldes fehlerhaft zu niedrig bewertet worden - liegt nicht vor. Die Planfeststellungsbehörde hat ausgeführt, dass die Schutzfunktionen der Bannwaldflächen im Umfeld des Flughafens, die sich aus den jeweiligen Bannwalderklärungen ergeben, zwar beeinträchtigt werden, aber nicht vollständig, sondern nur partiell verloren gehen. Der Geltungsbereich der Bannwalderklärungen im Umfeld des Flughafens umfasst eine Fläche von insgesamt 8110,70 ha. Durch das Vorhaben werden hiervon 223,40 ha dauerhaft in Anspruch genommen, das sind 2,75 % der Bannwaldfläche. Allerdings entfällt mit ca. 159,20 ha mehr als die Hälfte der insgesamt erforderlichen Aufhebung von Bannwaldflächen auf den Kelsterbacher Wald.

Der vom Kläger besonders betonte "Vertrauenstatbestand durch Bannwalderklärung" schützt nicht davor, dass der Gesetzgeber im Wege einer Änderung des Forstgesetzes - ungeachtet anderslautender früherer politischer Bekundungen - die Möglichkeit einer Aufhebung von Bannwald im Gesetz vorsieht. Das Hessische Forstgesetz lässt eine Aufhebung der Bannwalderklärungen unter strengen Voraussetzungen zu und die Planfeststellungsbehörde hat diese Voraussetzungen zu Recht als erfüllt angesehen. Daran ändert der Hinweis des Klägers auf damit enttäuschtes Vertrauen durch die Planfeststellungsbehörde und durch den Gesetzgeber nichts. Der Kläger geht unzutreffend davon aus, dass aus den historischen Zusammenhängen und dem Wortlaut der Erklärungen, die darauf abzielten, einen Ausbau des Flughafens in den Wäldern rund um den Flughafen nicht mehr zuzulassen, letztlich doch so etwas wie eine "Ewigkeitsgarantie" folgt. Hierzu hat der Senat aber bereits in seiner Entscheidung zur A 380-Werft ausgeführt, dass ein Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage nicht geschützt ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 175). Auch der hohe Stellenwert, den der Kläger den Bannwaldausweisungen zugemessen sehen möchte, ändert an der Aufhebbarkeit der Bannwalderklärungen unter den genannten gesetzlichen Voraussetzungen nichts.

3.1.1 Kelsterbacher Wald

Die Bannwaldaufhebung im Kelsterbacher Wald hält der Kläger auch deshalb für rechtswidrig, weil lediglich der planfestgestellte Umgriff des Vorhabens als Bannwald aufgehoben worden ist. Die verbleibenden Inseln südlich der Landebahn hätten seiner Auffassung nach ebenfalls "entlassen" werden müssen, da sie die ihnen mit der Schutzerklärung zugewiesenen Funktionen nicht mehr erfüllen könnten. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Kelsterbacher Wald erst 1997 zu Bannwald erklärt worden sei. Der Beklagte habe die Auswirkungen auf die Bannwaldfunktion unzureichend ermittelt, fehlerhaft bewertet und die für den Erhalt sprechenden Gründe zu gering gewichtet. Dies trifft nicht zu. Nach dem Planfeststellungsbeschluss (PFB, S. 1257), ist der größte Verlust im Kelsterbacher Wald zu verzeichnen, wo auf einer Bannwaldfläche von 416,60 ha etwa 159,20 ha und damit 38,2 % zur Rodung vorgesehen sind; die verbleibenden Inselflächen von insgesamt 257,40 ha verlieren nach Einschätzung der Planfeststellungsbehörde ihre Schutzfunktion aber dennoch nicht völlig. Dies hält der Senat für zutreffend. Nach der Bannwalderklärung vom 1. April 1997 (StAnz. 21/1997, S. 1585) hat der Bannwald die Zwecke des Lärm-, Sicht- und Immissionsschutzes, des Klimaschutzes, der Luftreinhaltung, des Wasserschutzes, des Bodenschutzes, des Biotop- und Artenschutzes und der Erholung. Ein Teil dieser Funktionen bleibt, wie im Planfeststellungsbeschluss zutreffend ausgeführt ist (PFB, S. 1258 ff.), auch nach der Verinselung erhalten. Im Übrigen geht aus der amtlichen Begründung (LT-Drs. 15/3544, S. 37) zur Neufassung des § 22 Abs. 2 HForstG durch das Gesetz vom 18. Juni 2002 (GVBl. I, S. 364) hervor, dass insbesondere in Verdichtungsräumen auch Waldflächen geringeren Umfangs zu Bannwald erklärt werden können und dass auch nur eine Funktion des Waldes seine Erklärung zu Bannwald rechtfertigen kann. Die Bannwalderklärung ist demzufolge in dem Umfang aufzuheben, in dem der Bannwald zur Ausführung des planfestgestellten Vorhabens dauerhaft gerodet wird. Eine darüber hinausgehende Aufhebung wegen behaupteter angeblicher Funktionslosigkeit verbleibender Waldflächen kommt deswegen auf der Grundlage von § 22 Abs. 5 Satz 1 HForstG hier nicht in Betracht.

Ungeachtet dessen dürfte auch, worauf die Beigeladene und der Beklagte zutreffend hingewiesen haben, ein unterstelltes fehlerhaftes Unterbleiben der Aufhebung der Bannwaldeigenschaft der Restflächen im Kelsterbacher Wald keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der erfolgten Aufhebung haben. Auch ein hinter der Bannwalderklärung stehendes "Schutzkonzept", auf das der Kläger verweist, steht der teilweisen Aufhebung der Bannwalderklärung nicht entgegen, wenn - wie oben dargelegt - die Voraussetzungen für eine Aufhebung vorliegen. Etwas anderes folgt schließlich auch nicht daraus, dass die Bannwalderklärung für den Kelsterbacher Wald erst im Jahr 1997 erfolgt ist.

3.1.2 Mark- und Gundwald

Auch die Ausführungen des Klägers zur Aufhebung der Bannwalderklärung im Mark- und Gundwald und in den übrigen Bereichen vermögen Rechtsfehler nicht aufzuzeigen. Der Kläger macht geltend, in der Bannwalderklärung von 1986 werde die Restwaldfläche aufgrund ihrer Lage zwischen dem Flughafen und den ihn umgebenden Städten und der damit verbundenen Funktionen (positive Auswirkungen auf das Klima, die Reinhaltung der Luft, sowie den Grundwasserschutz) für unersetzlich für die Bevölkerung des dicht besiedelten Raumes erklärt. Unersetzlichkeit heiße, dass weder für den Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt noch für irgendwelche anderen baulichen Nutzungen Bannwald in Anspruch genommen werden solle, und von ihr könne nicht erst ausgegangen werden, wenn alle Funktionen des Bannwaldes nicht mehr erfüllbar seien. Der Grundgedanke sei der Schutz vor weiterer Flächeninanspruchnahme.

Die Argumentation des Klägers ändert nichts daran, dass das Hessische Forstgesetz bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Aufhebung solcher Bannwalderklärungen vorsieht ungeachtet deren Aussagen zur Unersetzlichkeit der Waldflächen. Eine Bestands- oder Ewigkeitsgarantie besteht ebenso wenig wie ein allgemeiner Vertrauensschutz, der jenseits der Abwägung der nach § 22 Abs. 2 S. 3 HForstG zu bestimmenden überwiegenden Gründe des Gemeinwohls gegen die Bedeutung des Bannwalds, eine Aufhebung hindern könnte. Die Planfeststellungsbehörde ist nachvollziehbar davon ausgegangen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Bannwaldfunktion des verbleibenden Bannwaldes nicht auftritt, da die Rodung im Süden im Randbereich erfolgt. Überdies ist der Umgriff der Bannwaldinanspruchnahme durch die Reduktion des südlichen Ausbaubereichs von ca. 71 ha auf ca. 59 ha deutlich verkleinert worden (PFB, S. 1260).

3.2 Rodungsgenehmigung

Die Genehmigung zur Rodung der im Planfeststellungsbeschluss im Einzelnen bezeichneten Flächen und zur Umwandlung in eine andere Nutzungsart ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 1 Satz 1 HForstG i.V.m. Abs. 2 und § 22 Abs. 5 Satz 1 HForstG. Aus den obigen Ausführungen zur Aufhebung der Bannwalderklärung ergibt sich, dass wegen der mit dem Ausbau des Flughafens Frankfurt Main verfolgten öffentlichen Interessen kein Versagungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 2 HForstG vorliegt.

3.3 Ersatzaufforstungsmaßnahmen

Der Kläger kann auch unzureichende Ersatzaufforstungsmaßnahmen nicht mit Erfolg geltend machen. Die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Ersatzaufforstungsmaßnahmen genügen den Anforderungen der §§ 12 Abs. 3, 22 Abs. 5 HForstG, 14 Abs. 4 HENatG. Ist nach § 22 Abs. 5 Satz 3 HForstG für die Rodung eine flächengleiche Ersatzaufforstung zu leisten, so werden vorliegend für 236 ha aufgehobenen Bannwald Ersatzaufforstungen auf einer Fläche von 288 ha planfestgestellt. Soweit die Ersatzaufforstung nach der Vorschrift im "Naturraum" nachzuweisen sind, hat sich die Planfeststellungsbehörde an den forstlichen Wuchsgebieten orientiert, wie sie im forstlichen Rahmenplan Südhessen 1994 dargestellt sind (PFB, S. 1272).

Wie der Senat bereits entschieden hat, lässt sich § 22 Abs. 5 HForstG kein Erfordernis entnehmen, dass Ersatzaufforstungsmaßnahmen unmittelbar im Anschluss an das betroffene Wald- oder Bannwaldgebiet erfolgen müssen (Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 180). § 12 Abs. 3 HForstG stellt es vielmehr in das Ermessen der Behörde, anzuordnen, dass Ersatzaufforstungsmaßnahmen in einem anderen Naturraum nachgewiesen werden. Ein Abwägungsmangel des Planfeststellungsbeschlusses lässt sich insoweit nicht feststellen. Die Behauptung des Klägers, die Flächen für Ersatzaufforstungsmaßnahmen seien nach sachfremden Kriterien ausgewählt worden, trifft nicht zu. Es fehlt auch für die Ersatzaufforstungsflächen HU 38 Ronneburg und HU 40 Domäne Hundsrück nicht an dem gebotenen funktionalen, regionalen und zeitlichen Zusammenhang. § 14 Abs. 4 Satz 2 HENatG gibt insoweit vor, dass Kompensationsmaßnahmen im regionalen Zusammenhang mit einem Eingriff stehen sollen, lässt aber bei atypischen Einzelfallkonstellationen auch eine Abweichung hiervon zu. Die Ermessensentscheidung des Beklagten legt zunächst zu Grunde, dass für das Ausbauvorhaben Wald in einem Umfang gerodet wird, der im Verhältnis zu den sonst unter die Eingriffsregelung fallenden Projekten außergewöhnlich groß ist, was zur Folge hat, dass auch der erforderliche Kompensationsumfang außergewöhnlich hoch ist. Für die Anerkennung der Maßnahme HU 40, die als einzige nicht in demselben forstlichen Wuchsgebiet liegt wie die Rodungsflächen, war für den Beklagten entscheidend, dass die Fläche im öffentlichen Eigentum steht und wegen ihrer Größe von 64 ha und dem Anschluss an einen bestehenden Wald besonders geeignet ist. Die Aufforstungsfläche HU 40 Domäne Hundsrück liegt zwar außerhalb der im Regionalplan Südhessen 2000 genannten Gebiete, die bei Wiederaufforstung zu bevorzugen sind, der Regionalplan formuliert diese Vorgabe aber nicht als zwingend.

Die Beigeladene weist schließlich zutreffend darauf hin, dass die im Landschaftsplan der Stadt Steinau an der Straße vorgesehenen Maßnahmen nur formal der Ersatzaufforstungsmaßnahme widersprechen. Die vorgesehene Sicherung von Feld- und Ufergehölzen (B 8) kann, da sie aus fachlicher Sicht keinen Widerspruch zur geplanten Ersatzaufforstungsfläche darstellt, in die Planung der Beigeladenen übernommen werden. Auch die Sicherung von Quellbereichen (B 3) und Hecken (B 10) lässt sich aus fachlicher Sicht in die Maßnahme HU 40 integrieren. Schließlich lassen sich auch die Ziele im Landschaftsplan zur Entwicklung artenreicher Magerrasen durch extensive Mähnutzung (St b 8) und der Entwicklung von Magerrasen (St b 13) aus fachlicher Sicht mit der Maßnahme HU 40 vereinbaren. Dort ist in der Planung eine Waldwiese dauerhaft durch extensive Mahd offen zu halten. Insofern besteht kein Widerspruch zu den Zielen im Landschaftsplan. Die planungsberechtigte Stadt Steinau hat sich im Übrigen mit der Inanspruchnahme der Fläche für die Ersatzaufforstungsmaßnahme einverstanden erklärt und rügt keinen Widerspruch der Maßnahme zu ihrem Landschaftsplan.

Auch steht der Bebauungsplanentwurf "Langenau/Neuau" der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg der Anerkennung der Ersatzaufforstungsmaßnahme GG 7 Langenau/Nonnenau im Umfang von 44,45 ha - ungeachtet seiner Streitbefangenheit - nicht entgegen. Auf einer Insel zwischen dem Rhein und dem Ginsheimer Altrhein südlich von Ginsheim sollen Auwald, Parkwaldungen, Streuobstkomplexe und Grünland entstehen. Die vorgesehenen Maßnahmen stehen konzeptionell im Hinblick auf die Sicherung und Entwicklung eines ökologischen Ausgleichs- und Erholungsraums im Grundsatz im Einklang mit der geplanten Ersatzaufforstung. Inwiefern einzelne Festsetzungen wie die konkrete Pflanzdichte oder Details des Pflegekonzepts übereinstimmen, ist hier nicht entscheidend. Eine nachhaltige Störung des Bebauungsplanentwurfs geht damit nicht einher. Zu einem Konflikt mit dem Hochwasserschutz kommt es nicht, weil die Bepflanzung mit einem geringen Bestockungsgrad erfolgt und damit ein zügiges Abfließen des Wassers erreicht wird.

4. Raumordnung und Landesplanung

Der Kläger ist der Auffassung, der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen die raumordnungsrechtliche Beachtenspflicht aus § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG. Der Planfeststellungsbeschluss sei nicht mit den Zielen zu Ziffer 10.2 - 14 (Waldbereich, Bestand), zu 3.1 - 2 (regionaler Grünzug) sowie 4.1 - 5 und 4.1 - 7 (Grundwassersicherung) des RPS 2000 vereinbar. Die regionalplanerischen Festlegungen als Fläche für Wald, für den regionalen Grünzug und als Fläche für die Grundwassersicherung ließen eine Nutzung als Flughafenerweiterungsfläche wie im Planfeststellungsbeschluss vorgesehen nicht zu.

Dem kann nicht gefolgt werden. Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus, dass die genannten Festlegungen aus dem RPS 2000 durch die in der Planungshierarchie höherrangigen Ziele und Grundsätze aus dem LEP 2000 in der Fassung der LEP-Änderung 2007 verdrängt werden und der RPS 2000 diesen Zielen noch angepasst werden muss (PFB, S. 2251). Hiergegen wendet der Kläger ein, eine solche Verdrängung sehe weder das Raumordnungsgesetz des Bundes noch das Hessische Landesplanungsgesetz vor. Es bedürfe eines gesetzlich geregelten Verfahrens, um Ziele des RPS 2000 aufzuheben.

Dieser Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen. Wenn in einem landesweiten Raumordnungsplan wie hier dem LEP 2000 eine neue wirksame Zielbestimmung hinzutritt, die die Notwendigkeit der Anpassung eines Regionalplans auslöst, so wird die dem neuen Ziel entgegenstehende Festsetzung im Regionalplan bis zur Anpassung des Regionalplans zurückgedrängt. Es handelt sich dabei um den Fall einer Normenkollision, die aufzulösen ist. Ansonsten könnte der Inhalt der Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1 HLPG nicht bestimmt werden. Eine Planung öffentlicher Stellen wie etwa ein Planfeststellungsbeschluss würde ohne Auflösung der Kollision bis zur Anpassung des Regionalplans unvermeidlich entweder gegen die Beachtenspflicht gegenüber dem Landesentwicklungsplan oder gegen die Beachtenspflicht gegenüber dem Regionalplan verstoßen.

Die Auflösung der Normenkollision erfolgt mit Hilfe des Gedankens der Planhierarchie. Hierbei setzt sich der höherstufige LEP 2000 durch. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der in der Normenhierarchie darunter angesiedelte Regionalplan ohnehin dem höherstufigen Plan angepasst werden muss (siehe § 10 Abs. 8 HLPG). Unabhängig davon würde aber auch die Kollisionsregel, dass eine neuere Norm, hier der LEP 2000 in der Fassung der LEP-Änderung 2007, die ältere, hier den RPS 2000, verdrängt, zum Vorrang des LEP 2000 führen.

Die Vorschrift des § 10 Abs. 8 HLPG steht diesem Verständnis nicht entgegen. Gemäß dieser Vorschrift kann die Oberste Landesplanungsbehörde von der Regionalversammlung verlangen, dass der Regionalplan auch während seiner Geltungsfrist durch Änderungen an die Festlegungen des Landesentwicklungsplans anzupassen ist und die Obere Landesplanungsbehörde kann das Änderungsverfahren anstelle der Regionalversammlung durchführen, wenn diese dem Änderungsverlangen nicht nachkommt. Die Argumentation, mit dieser Vorschrift werde das Verhältnis zwischen dem Landesentwicklungsplan und einem Regionalplan abschließend geregelt und bei Annahme eines Zurücktretens des Regionalplans schon vor dem vorgesehenen Änderungsverfahren wäre die Vorschrift überflüssig, kann nicht überzeugen. Denn § 10 Abs. 8 HLPG bezweckt die Wiederherstellung der auch förmlichen Kongruenz von Landesentwicklungsplan und Regionalplan. Die nachträgliche Anpassung des Regionalplans hat im Fall einer Zielkollision eine durchaus noch bedeutsame deklaratorische Bedeutung. Die Vorschrift des § 10 Abs. 8 HLPG ist auch bei diesem Verständnis nicht überflüssig. Denn durch die veröffentlichte Anpassung des Regionalplans wird im Sinne der Steuerungsfunktion des Planes für alle öffentlichen Stellen eine Klarstellung dessen bewirkt, was materiell schon gilt. Bei einer anderen Betrachtungsweise hätte die nachgelagerte Regionalplanung die Möglichkeit, die Umsetzung höherstufig im Landesentwicklungsplan bereits festgelegter Ziele der Raumordnung durch Verzögerung der Umsetzung bis zur Durchführung des Verfahrens nach § 10 Abs. 8 HLPG zu blockieren.

Zur Bestimmung des Verhältnisses von Landesentwicklungsplan und Regionalplan können entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung auch nicht die Vorschriften der §§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 1 Abs. 4 BauGB herangezogen werden. Diese baurechtlichen Vorschriften betreffen nicht vergleichbare Problemlagen. In § 8 Abs. 2 BauGB geht es um das Verhältnis der lediglich vorbereitenden Flächennutzungsplanung zum rechtsverbindlich als Satzung zustande gekommenen Bebauungsplan. Die Bestimmung des § 1 Abs. 4 BauGB regelt das Verhältnis der kommunalen - durch Art. 28 GG geschützten - Bauleitplanung zu den Zielen der Landesplanung. Demgegenüber steht die Regionalplanung in der Hierarchie der Landesplanung. Der Regionalplan wird durch ein Zusammenwirken der Regionalversammlung mit der Obersten Landesplanungsbehörde und der Oberen Landesplanungsbehörde aufgestellt und dem Land Hessen als seine Entscheidung zugerechnet (Hess. VGH, Urteil vom 16. August 2002 - 4 N 3272/01 -, NuR 2003, 115).

Die Ersetzung der Festlegungen im RPS 2000 durch entgegenstehende Festsetzungen der LEP-Änderung 2007 ist auch nicht deshalb fehlgeschlagen, weil sich die LEP-Änderung 2007 als nichtig erweist. Das ist oben unter 1.5.1.3. im Einzelnen ausgeführt worden.

Unabhängig von alledem führen die beanstandeten Abweichungen von Festsetzungen im RPS 2000 auch deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weil die Planfeststellungsbehörde - wenn auch nicht ausdrücklich - insoweit eine wirksame landesplanerische Abweichungsentscheidung nach § 12 Abs. 3 HLPG getroffen hat (vgl. dazu im Einzelnen das dem Kläger bekannte Urteil des Senats vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -).

III. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Gliederung der Entscheidungsgründe

I. Zulässigkeit der Klage 7

II. Begründetheit der Klage 7

1. Gebietsschutz 8

1.1 Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 und 2 HENatG 8

1.1.1 Fehlende Ausweisung als besondere Schutzgebiete 8

1.1.2 Fehlende Bekanntmachung der Kommissionsliste vom 13. November 2007 9

1.1.3 Verlust der Meldewürdigkeit/Zerstörung des Kelsterbacher Waldes 10

1.1.4 Keine Anwendung des Art. 4 Abs. 4 V-RL 12

1.1.4.1 Wirksame Unterschutzstellung des Vogelschutzgebietes Untermainschleusen 12

1.1.4.2 Kelsterbacher Wald kein faktisches Vogelschutzgebiet 15

1.1.4.2.1 Klägerische Einwendungen 16

1.1.4.2.2 Kriterien für die Auswahl eines Vogelschutzgebiets 17

1.1.4.2.3 Kein Verstoß gegen Auswahlkriterien 18

1.1.4.2.3.1 Dauerverpflichtung 19

1.1.4.2.3.2 Important Bird Areas 20

1.1.4.2.3.3 Weitergehende avifaunistische Erhebungen 23

1.1.4.2.3.4 Hessisches Fachkonzept 24

1.2 Inhalt des § 34 Abs. 1 und 2 HENatG 30

1.3 Vorprüfung 32

1.4 Verträglichkeitsprüfung 32

1.4.1 Bestandserfassung und -bewertung 33

1.4.1.1 Rechtliche Vorgaben 33

1.4.1.2 LRT *6230 im Kelsterbacher Wald 36

1.4.1.2.1 LRT *6230 kein Erhaltungsziel 36

1.4.1.2.2 Potenzielles FFH-Gebiet 38

1.4.1.3 Charakteristische Arten im Kelsterbacher Wald 44

1.4.1.4 Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr im Kelsterbacher Wald 46

1.4.1.5 Hirschkäfer im Kelsterbacher Wald 48

1.4.2 Erfassung und Bewertung von Beeinträchtigungen 49

1.4.2.1 Rechtliche Vorgaben 49

1.4.2.2 Beeinträchtigung der Avifauna durch Lärmimmissionen 52

1.4.2.2.1 Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses 52

1.4.2.2.2 Aktueller Stand der Wissenschaft 54

1.4.2.2.3 Prognosemodell des Planfeststellungsbeschlusses 57

1.4.2.2.3.1 Maximalpegel 58

1.4.2.2.3.2 Schallpausen 58

1.4.2.2.4 Wissenschaftliche Unsicherheit 61

1.4.2.2.5 Straßenverkehrsmaßnahmen 65

1.4.2.2.6 Qualitätssicherung durch das KIFL vom 30. März 2009 69

1.4.2.2.7 Kumulationseffekte 73

1.4.2.2.8 Prognosehorizont 73

1.4.2.2.9 Weiterer Aufklärungsbedarf 75

1.4.2.3 Beeinträchtigung durch Schadstoffbelastungen 75

1.4.2.3.1 Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses 76

1.4.2.3.2 Critical loads 78

1.4.2.3.3. Prognosemodell der Planfeststellungsbehörde 81

1.4.2.3.4 Zutreffende und hinreichend gesicherte Tatsachenbasis 84

1.4.2.3.4.1 Höhe der bestehenden und zu erwartenden Stickstoffbelastung 84

1.4.2.3.4.2 Keine derzeitige Beeinflussung von Lebensraumtypen 86

1.4.2.3.4.3 Waldrandeffekte 95

1.4.2.3.5 Hinreichende Aussagekraft des Prognosemodells 96

1.4.2.3.6 Belastbarkeit der Qualitätssicherung 99

1.4.2.3.6.1 Methodische Einwände 100

1.4.2.3.6.2 Vegetationskundliche Einwände 103

1.4.2.3.6.3 Bodenkundliche Einwände 106

1.4.2.3.7 Fehlerhaftes Risikomanagement 112

1.4.2.4. Beeinträchtigungen des Hirschkäfers im FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald 113

1.4.2.4.1 Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses 113

1.4.2.4.2 Habitateignung der Inselflächen 115

1.4.2.4.3 Habitateignung und Alter der Eichenbestände 118

1.4.2.4.4 Wirksamkeit des Schutzkonzepts 119

1.4.2.5 Beeinträchtigung des FFH-Gebiets Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf 120

1.4.2.5.1. Beeinträchtigung des Hirschkäfers 120

1.4.2.5.1.1 Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses 120

1.4.2.5.1.2 Habitatflächenverlust 121

1.4.2.5.1.3 Populationsstützende Maßnahmen 123

1.4.2.5.1.4 Kollisionsrisiko 129

1.4.2.5.1.5 Lichtimmissionen 129

1.4.2.5.1.6 Waldrandeffekte 130

1.4.2.5.2 Beeinträchtigung der Bechsteinfledermaus 130

1.4.2.5.3 Beeinträchtigung des Großen Mausohrs, des Heldbocks und der Großen Moosjungfer 134

1.4.2.5.4 Beeinträchtigung des Lebensraumtyps 9190 136

1.4.2.5.5 Beeinträchtigung der Lebensraumtypen 3130, 3150 und 9110 138

1.4.2.6 Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets Untermainschleusen 139

1.4.2.6.1 Gebietsbeschreibung 140

1.4.2.6.2 Geschützte Vogelarten 140

1.4.2.6.3 Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses 141

1.4.2.6.4 Maßstab der Beeinträchtigungsprognose 143

1.4.2.6.5 Vogelschlag 144

1.4.2.6.5.1 Quantitatives Vogelschlagrisiko 145

1.4.2.6.5.2 Überwachungs- und Vorwarnsystem 151

1.4.2.6.5.3 Vogelschlagrisiko am Mönchwaldsee 162

1.4.2.6.6 Vogelschlagmanagement 163

1.4.2.6.7 Wirbelschleppen 165

1.4.2.6.7.1 Präklusion 165

1.4.2.6.7.2 Theoretische Besorgnis 170

1.4.2.6.8 Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen 173

1.4.2.6.9 Verlust der Brutstätte eines Schwarzmilans 176

1.5 Abweichungsprüfung 176

1.5.1 Abweichungsgründe 177

1.5.1.1 Luftverkehrsrechtliche Belange 178

1.5.1.2 Wirtschaftliche Gründe 190

1.5.1.3 Belange aus der Raumordnung 195

1.5.1.4 Überwiegen der zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses 200

1.5.2 Alternativenvergleich 201

1.5.2.1 Rechtliche Vorgaben 201

1.5.2.2 Planungsziele 202

1.5.2.3 Planungsziele verfehlende Varianten 208

1.5.2.4. Detailprüfung der verbleibenden Alternativen 213

1.5.2.4.1 Rechtlicher Maßstab 214

1.5.2.4.2 Vorzugswürdigkeit der Landebahn Nordwest 215

1.5.2.4.3 Schonendere Ausführung der planfestgestellten Variante 218

1.5.3 Kohärenzsicherung 221

1.5.3.1 Rechtliche Grundsätze 222

1.5.3.2 Kohärenzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses 224

1.5.3.3 Kohärenzausgleich für den LRT 2310 225

1.5.3.4 Kohärenzausgleich für den LRT 9190 227

1.5.3.4.1 Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses 228

1.5.3.4.2 Fachliche Überprüfung des Kohärenzkonzepts 229

1.5.3.4.3 Fehlende trockene und nährstoffarme Ausbildung der Kohärenzflächen 230

1.5.3.4.4 Abgrenzung zum Lebensraumtyp 9160 230

1.5.3.4.5 Jungpflanzungen und Dickungen 234

1.5.3.4.6 Stark forstlich geprägte Mischwaldflächen 234

1.5.3.4.7 Heutige potenzielle natürliche Vegetation (hpnV) 235

1.5.3.4.8 Zeitliche Komponente 235

1.5.3.5 Kohärenzausgleich für den Hirschkäfer 236

1.5.3.5.1 Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses 236

1.5.3.5.2 Unterschiedliche Besiedlungsdichte 238

1.5.3.5.3 Rüsselsheimer Wald Nord 240

1.5.3.5.4 Wald südwestlich von Walldorf 241

1.5.3.5.5 Kohärenzmaßnahmen HK 1 und HK 2; Waldumbau 243

1.5.3.6 Kohärenzausgleich für die Bechsteinfledermaus 244

1.6 Vorlage an den Europäischen Gerichtshof 246

2. Artenschutz 246

2.1 Bestimmtheit der artenschutzrechtlichen Entscheidung 246

2.2 Ermittlung und Bestandsaufnahme der Arten 248

2.2.1 Art und Umfang der Ermittlungen 248

2.2.2 Alter der Bestandsaufnahmen 253

2.2.3 Keine Widerlegung durch Zwischenberichte 254

2.3 Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG 256

2.3.1 Beeinträchtigende Wirkungen des Vorhabens 257

2.3.2 Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbote 258

2.3.2.1 Tötungsverbot 259

2.3.2.2 Störungsverbot 265

2.3.2.3 Zerstörungsverbot 267

2.3.3 Gesetzliche Freistellung von artenschutzrechtlichen Verboten 268

2.4 Ausnahmezulassung 274

2.4.1 Ausnahmegründe 274

2.4.2 Zumutbare Alternativen nicht gegeben 275

2.4.3 Auswirkungen auf den Erhaltungszustand 278

2.4.3.1 Maßgaben zur Beurteilung des Erhaltungszustands einer Art 278

2.4.3.2 Bestehender Erhaltungszustand der Populationen betroffener Arten 280

2.4.3.3 Weitergehende Anforderungen der FFH-Richtlinie 281

2.4.3.4 Einwände des Klägers 285

2.4.3.5 Zukünftiger Erhaltungszustand 287

2.4.3.5.1 Verweilen der Fledermausarten in einem günstigen Erhaltungszustand 289

2.4.3.5.2 Verweilen der Amphibien und Reptilien in einem günstigen Erhaltungszustand 292

2.4.3.6 Kein Verstoß gegen die Vogelschutzrichtlinie 300

2.4.3.6.1 Verbote 301

2.4.3.6.2 Ausnahmevoraussetzungen 305

2.5 Vorlage an den Europäischen Gerichtshof 309

3. Waldschutz 310

3.1 Aufhebung der Bannwalderklärungen 311

3.1.1 Kelsterbacher Wald 312

3.1.2 Mark- und Gundwald 313

3.2 Rodungsgenehmigung 314

3.3 Ersatzaufforstungsmaßnahmen 315

4. Raumordnung und Landesplanung 317

III. Nebenentscheidungen 319

IV. Rechtsmittelbelehrung 320

Ende der Entscheidung

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