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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 29.08.2002
Aktenzeichen: 11 N 2497/00
Rechtsgebiete: GG, BZRG, HSOG, Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde, KampfhundeVO
Vorschriften:
GG Art. 2 Abs. 1 | |
GG Art. 3 Abs. 1 | |
BZRG § 30 | |
BZRG § 31 | |
HSOG § 71 | |
HSOG § 72 | |
Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde | |
KampfhundeVO |
2. Es entspricht dem Opportunitätsprinzip und ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber in § 2 der Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde bestimmten "gelisteten" Hunderassen angehörende Tiere aufgrund einer widerleglichen Vermutung einem Erlaubnisverfahren mit einer "Wesensprüfung" unterworfen, besondere Anforderungen an die Haltung nicht "gelisteter" Hunde aber nur bei individuell auffällig gewordenen Tieren gestellt hat.
3. Die den Hundehaltern durch § 9 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde auferlegte Pflicht, Hunde i.S.d. § 2 Abs. 1 der Verordnung dauerhaft mittels einer elektronisch lesbaren Marke (Chip) zu kennzeichnen, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
4. Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde erwähnte Pflicht der betroffenen Hundehalter zur Vorlage eines Führungszeugnisses findet in § 71 HSOG i.V.m. §§ 30, 31 BZRG eine ausreichende gesetzliche Grundlage.
5. Die Einführung einer Haftpflicht-Pflichtversicherung für Hunde ist nicht auf Grund des § 71 HSOG durch Gefahrenabwehrverordnung möglich, sondern bedarf einer speziellen gesetzlichen Grundlage.
6. Es erscheint nicht sachwidrig, in der Erfüllung der Pflicht zur Zahlung von Hundesteuer ein Kriterium der Zuverlässigkeit von Hundehaltern zu sehen. Unter diesem Gesichtspunkt konnte der Verordnungsgeber die bisherige Erfüllung dieser Steuerpflicht zur Voraussetzung für die Erteilung einer Halteerlaubnis nach § 14 Abs. 2 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde machen.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes! Urteil
Verkündet am 29. August 2001
Tenor des Urteils berichtigt mit Beschluss vom 13. September 2001
In dem Normenkontrollverfahren
wegen Gültigkeit der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden (Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde)
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 11. Senat - auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. August 2001, an der teilgenommen haben:
Präsident des Hess. VGH Dr. Heitsch, Richter am Hess. VGH Höllein, Richter am Hess. VGH Dr. Dyckmans, Richter am Hess. VGH Schröder, Richterin am Hess. VGH Fischer
für Recht erkannt: Tenor:
§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden (Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde) vom 15. August 2000 (GVBl. I S. 411) ist nichtig, soweit darin für Hunde der dort aufgeführten Rassen und Gruppen die in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung genannten Eigenschaften unwiderleglich vermutet werden. Auf diese Hunde sind diejenigen Bestimmungen der Verordnung anzuwenden, die für die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung aufgelisteten Hunderassen gelten.
§ 6 Abs. 3 Halbsatz 1, § 10 und § 12 Satz 1 der Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde sind nichtig. § 6 Abs. 3 Halbsatz 2 der Verordnung bleibt mit der Maßgabe in Kraft, dass die zuständige Behörde für gefährliche Hunde das Tragen einer Vorrichtung anordnen kann, die das Beißen zuverlässig verhindert.
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 sowie § 14 Abs. 2 Sätze 3 und 4 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde sind nichtig. Darüber hinaus ist § 14 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung nichtig, soweit er sich auf Hunde i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung bezieht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4, 6 bis 9 bleiben in Kraft, soweit sie gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Sätze 1 und 3 entsprechend anwendbar sind.
Auf Antrag der Antragsteller zu 1., zu 8., zu 10., zu 12. und zu 17. wird festgestellt, dass die vom Antragsgegner aufgehobene Gefahrenabwehrverordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (KampfhundeVO) vom 5. Juli 2000 (GVBl. I S. 355) nichtig war.
Im Übrigen werden die Anträge der Antragsteller abgelehnt.
Der Antragsgegner hat die Hälfte der Gerichtskosten und seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen, ferner von den durch die gegen die Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde gerichteten Normenkontrollanträge entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1. bis 3., zu 7., zu 9., zu 12. bis 19. und zu 21. bis 24. 60 %, von den entsprechenden außergerichtlichen Kosten der übrigen Antragsteller 10 % sowie sämtliche den Antragstellern zu 1., zu 8., zu 10., zu 12. und zu 17. durch ihre die KampfhundeVO betreffenden Feststellungsanträge entstandenen außergerichtlichen Kosten. Die Antragsteller haben die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen, wobei der Antragsteller zu 6. für 4/28, die Antragsteller zu 10. für 2/28 und die übrigen Antragsteller für jeweils 1/28 dieser Kosten haften. Ferner haben die Antragsteller ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen, soweit diese nicht dem Antragsgegner auferlegt worden sind.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Antragsteller sind Hundehalter. Die Antragsteller zu 1. bis 20. haben sich zunächst mit am 24. Juli 2000 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollanträgen gegen die Gültigkeit der Gefahrenabwehrverordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (KampfhundeVO) vom 5. Juli 2000 (GVBl. I S. 355) gewandt. Diese am 14. Juli 2000 verkündete Verordnung enthielt unter anderem folgende Regelungen:
§ 1 Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit Als Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhunde) im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden:
1. American Pitbull Terrier oder Pit Bull Terrier,
2. American Stafford Terrier oder American Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire Bullterrier,
4. American Bulldog,
5. Bandog,
6. Bullmastiff,
7. Bullterrier,
8. Bordeaux Dogge, Dogue de Bordeaux,
9. Dogo Argentino,
10. Fila Brasileiro,
11. Kangal (Karabash),
12. Kaukasischer Owtscharka,
13. Mastiff,
14. Mastin Espanol,
15. Mastino Napoletano,
16. Tosa Inu.
§ 2 Verbot der Haltung
Die Haltung eines Kampfhundes bedarf der Erlaubnis. Diese wird nur erteilt, wenn ein berechtigtes Interesse für die Haltung nachgewiesen wird und ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis bis zum 15. August 2000 schriftlich bei der nach § 5 zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde gestellt wird.
§ 3 Führen und Halten von Kampfhunden
(1) Ein Kampfhund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums sowie in Häusern mit mehreren Wohnungen außerhalb der Wohnungen der Hundehalterin oder des Hundehalters nur an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. Die Person, die den Hund führt, muss das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund sicher zu führen.
(2) Grundstücke und Zwinger, auf oder in denen ein Kampfhund gehalten wird, sind so einzuzäunen und zu sichern, dass Personen außerhalb dieser Grundstücke und Zwinger nicht gefährdet werden können, insbesondere ein Entweichen des Kampfhundes ausgeschlossen ist. Bei jedem Zugang zu ihrem oder zu seinem Besitztum oder zu ihrer oder zu seiner Wohnung hat die Halterin oder der Halter ein leuchtend rotes Warnschild im Mindestformat 15 mal 21 Zentimeter mit der deutlich lesbaren Aufschrift "Vorsicht, gefährlicher Hund! " anzubringen.
(3) Kampfhunde sind zu kastrieren oder zu sterilisieren.
§ 4 Zucht-, Handels- und Erwerbsverbot
Zucht, Kreuzung, Handel, Erwerb sowie die Abgabe von Kampfhunden sind verboten. Zulässig bleibt die Abgabe an und die Annahme durch Tierheime in gemeinnütziger Trägerschaft sowie durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 2.
...
§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten von Hunden vom 15. August 1997 (GVBl. I S. 279) bleibt unberührt.
(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2004 außer Kraft.
Diese Gefahrenabwehrverordnung ist im Laufe des von den Antragstellern zu 1. bis 20. betriebenen Normenkontrollverfahrens durch die am 25. August 2000 verkündete Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden (Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde) vom 15. August 2000 (GVBl. I S. 411) ersetzt worden. Diese Verordnung hat folgenden Wortlaut:
Aufgrund des § 72 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. 1 S. 174, 284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2000 (GVBl. 1 S. 278), wird für das Land Hessen verordnet:
§ 1
Halten und Führen von Hunden
(1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
(2) Wer außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters einen Hund führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband anzulegen, auf dem oder an dem Name und Anschrift der Halterin oder des Halters anzugeben sind; besteht ein Telefonanschluss, ist auch die Telefonnummer anzugeben.
(3) Gefährliche Hunde darf nur halten, wer über eine Erlaubnis nach § 14 verfügt, insbesondere die notwendige Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt sowie das 18. Lebensjahr vollendet hat; § 14 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.
(4) Die zuständige Behörde kann jedermann das Halten und Führen von Hunden dauerhaft untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass davon eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
§ 2
Gefährliche Hunde
(1) Gefährlich sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale oder Zucht eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren anzunehmen ist. Bei den folgenden Rassen und Gruppen von gefährlichen Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden werden die in Satz 1 genannten Eigenschaften
1. unwiderleglich vermutet (Kampfhund):
a) American Pitbull Terrier oder Pit Bull Terrier,
b) American Stafford Terrier oder American Staffordshire Terrier,
c) Staffordshire Bullterrier;
2. solange vermutet, bis der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch eine Begutachtung des Hundes (Wesensprüfung) durch einen geeigneten Sachverständigen oder eine geeignete sachverständige Stelle nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist:
a) American Bulldog,
b) Bullmastiff,
c) Bullterrier,
d) Bordeaux Dogge, Dogue de Bordeaux,
e) Dogo Argentino,
f) Fila Brasileiro,
g) Kangal (Karabash),
h) Kaukasischer Owtscharka,
i) Mastiff,
j) Mastin Espanol,
k) Mastino Napoletano,
l) Tosa Inu.
(2) Gefährlich sind auch die Hunde, die
1. durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen,
2. einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,
3. ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben oder
4. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen.
§ 3
Sachkunde
(1) Sachkundig ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen Hund nach § 2 so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung eines geeigneten Sachverständigen oder einer geeigneten sachverständigen Stelle zu erbringen.
(2) Die Sachkundebescheinigung gilt jeweils nur in Verbindung mit dem Hund nach § 2, für den sie erworben worden ist.
(3) Die in einem anderen Land erworbene Sachkundebescheinigung kann von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie den in Hessen gestellten Anforderungen entspricht. Die im Inland bestandene Jägerprüfung oder die Anerkennung als behördlicher Diensthundeführer gelten als Nachweis der erforderlichen Sachkunde.
§ 4
Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer
1. wegen vorsätzlichen Angriffs auf Leben oder Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder Vermögen,
2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz, das Bundesjagdgesetz oder das Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden ist und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht vergangen sind. In die Frist wird nicht die Zeit eingerechnet, die auf behördliche Anordnung wegen einer Straftat im Sinne des Satzes 1 in einer Anstalt verbracht worden ist.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel auch nicht, wer
1. wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des Betäubungsmittelgesetzes oder gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen hat,
2. alkoholsüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach ist.
(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis vorzulegen. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des Abs. 2 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde von Halterin, Halter oder Aufsichtsperson ein amts- oder fachärztliches Gutachten verlangen.
§ 5
Führen eines gefährlichen Hundes
(1) Einen gefährlichen Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums nur führen, wer
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit oder eine befristete Erlaubnis nach § 14 Abs. 3 Satz 1 besitzt und
3. körperlich und geistig in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu führen.
(2) Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln geführt werden.
(3) Die Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson im Sinne von Abs. 1 darf einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums keiner Person überlassen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt.
§ 6
Leinen- und Maulkorbzwang
(1) Wer einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung der Halterin oder des Halters laufen lässt, hat diesen an der Leine zu führen. Leine, Halsband und Halskette müssen so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Die Leine darf nur so lang sein, dass keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann, höchstens jedoch zwei Meter. Satz 1 gilt nicht für Gebiete, die von den Gemeinden als Freilaufgebiete für gefährliche Hunde ausgewiesen sind und nicht für Hundeübungsplätze.
(2) An der Leine zu führen sind ferner alle Hunde, die mitgeführt werden
1. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in Gaststätten,
2. in von den Gemeinden zu bestimmenden, der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen sowie Fußgängerzonen oder Teilen davon,
3. in öffentlichen Verkehrsmitteln.
(3) Wer einen gefährlichen Hund nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, der älter als neun Monate ist, außerhalb seiner Wohnung oder seines eingefriedeten Besitztums führt, hat diesem eine Vorrichtung anzulegen, die das Beißen zuverlässig verhindert; für andere gefährliche Hunde kann die zuständige Behörde das Tragen einer solchen Vorrichtung anordnen.
(4) Die Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 13 ist mitzuführen. Die Person, die den Hund führt, aber nicht auch Halterin oder Halter ist, hat zusätzlich ihre Sachkundebescheinigung mitzuführen.
(5) Für Diensthunde von Behörden und Rettungshunde besteht während ihres Einsatzes oder ihrer Ausbildung kein Leinen- und Maulkorbzwang. Für anerkannte Blindenhunde kann auf Antrag der Halterin oder des Halters eine Ausnahme vom Leinen- und Maulkorbzwang gemacht werden.
§ 7
Sicherung von Grundstücken und Wohnungen
(1) Grundstücke und Zwinger, auf und in denen ein gefährlicher Hund gehalten wird, sind so einzuzäunen und zu sichern, dass Personen außerhalb dieser Grundstücke und Zwinger nicht gefährdet werden können, insbesondere ein Entweichen des Hundes ausgeschlossen ist. Gleiches gilt für Wohnungen, wenn ein gefährlicher Hund in einer Wohnung gehalten wird.
(2) Alle Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum oder der Wohnung sind mit deutlich sichtbarem Warnschild in Signalfarbe mit der Aufschrift "Vorsicht Hund!" zu versehen.
§ 8
Ausbildung von Hunden
(1) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszubilden. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Halterin oder des Halters die zuständige Behörde nach Maßgabe des Abs. 2.
(2) Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden für die Ausbildung von Hunden nach § 2 Abs. 1. Ansonsten kann sie erteilt werden, wenn
1. die antragstellende Person nachweist, dass die Ausbildung Schutzzwecken dient,
2. sie die erforderliche Sachkunde sowie Befähigung zur Ausbildung besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat,
3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und
4. die der Ausbildung dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder Tieren nicht gefährdet wird.
§ 9
Kennzeichnung
Hunde nach § 2 Abs. 1 sind mit einer zur Identifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren Marke (Chip) unveränderlich zu kennzeichnen.
§ 10
Unfruchtbarmachung
Die Halterin oder der Halter eines fortpflanzungsfähigen Hundes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 hat die fachgerechte, endgültige Unfruchtbarmachung unverzüglich zu veranlassen, soweit nicht nachgewiesen wird, dass aus tiermedizinischen Gründen hiervon abzusehen ist. In diesem Fall ist die Unfruchtbarmachung durch andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die Unfruchtbarkeit ist durch eine Bescheinigung einer Tierärztin oder eines Tierarztes zu belegen.
§ 11
Sicherstellung und Tötung von Hunden
(1) Die zuständige Behörde kann die Sicherstellung sowie die Verwahrung nach §§ 40 und 41 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung anordnen, wenn die nach dieser Verordnung bestehenden Verbote oder Gebote nicht eingehalten werden oder den Anordnungen oder Auflagen der zuständigen Behörde nicht nachgekommen wird. § 12 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Die Tötung ist anzuordnen, wenn der Hund einen Menschen getötet oder ernstlich verletzt hat.
§ 12
Abgabeverbot für gefährliche Hunde
Handel, Erwerb sowie die Abgabe von gefährlichen Hunden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind verboten, so weit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. Zulässig bleibt die Abgabe an und die Annahme eines gefährlichen Hundes durch Tierheime in gemeinnütziger oder öffentlicher Trägerschaft sowie an Personen, die für diesen eine Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 erhalten können. § 42 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend.
§ 13
Erlaubnis für das Halten gefährlicher Hunde
Wer einen Hund im Sinne des § 2 halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, so weit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. Die Erlaubnispflicht gilt nicht für die Haltung von Diensthunden von Behörden.
§ 14
Erteilung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 darf nur erteilt werden, wenn
1. die antragstellende Person ein besonderes Interesse zur Haltung des gefährlichen Hundes nachweist,
2. gegen ihre Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen,
3. sie über die erforderliche Sachkunde verfügt,
4. sie das 18. Lebensjahr vollendet hat,
5. für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde,
6. die bereits fällig gewordene Hundesteuer entrichtet worden ist,
7. sie nachweist, dass der Hund artgerecht gehalten wird und die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind, damit von ihm keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz ausgehen,
8. durch eine Begutachtung des Hundes (Wesensprüfung) durch einen geeigneten Sachverständigen oder eine geeignete sachverständige Stelle nachgewiesen ist, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist,
9. der Hund mit einer zur Identifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren Marke (Chip) unveränderlich gekennzeichnet ist, und
10. die Bescheinigung über die Unfruchtbarkeit im Sinne des § 10 vorliegt.
Versagungsgründe aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Ein besonderes Interesse nach Abs. 1 Nr. 1 kann insbesondere dann vorliegen, wenn der gefährliche Hund bereits vor dem 15. Juli 2000 von der antragstellenden Person gehalten und die Erlaubnis bis zum 15. August 2000 beantragt wurde. Die Erlaubnis ist auf zwei Jahre zu befristen.
(2) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 darf nur erteilt werden, wenn der Nachweis durch eine Begutachtung des Hundes (Wesensprüfung) durch einen geeigneten Sachverständigen oder eine geeignete sachverständige Stelle erbracht wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Weiterhin müssen die in Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und 9 genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Für Hunde, die vor dem 15. Juli 2000 gehalten wurden, kann die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn sie bis zum 15. August 2000 beantragt wurde. Von diesem Erfordernis kann die zuständige Behörde insbesondere dann absehen, wenn ein besonderes Interesse an der Haltung des Hundes nachgewiesen wird. Die Erlaubnis ist auf zwei Jahre zu befristen.
(3) Erlangt die Behörde Kenntnis von der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 2 Abs. 2, erteilt sie eine befristete Erlaubnis zum Halten des Hundes, sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 4 bis 7 und 9 erfüllt sind und keine Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit der Halterin oder des Halters bestehen. Von dem Erfordernis der Nr. 9 kann sie im Einzelfall absehen. Die Erlaubnis kann unbefristet erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nachweist, dass auch die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 vorliegen. In diesem Fall gilt der Hund nicht mehr als gefährlich.
(4) Der Nachweis der Sachkunde und der Unfruchtbarkeit muss erst erbracht werden, wenn der Hund ausgewachsen ist. Eine Begutachtung muss erst vorgenommen werden, wenn der Hund fünfzehn Monate alt ist, soweit er nicht vorher auffällig geworden ist oder einer Aggressionszucht entstammt. Bis dahin kann jeweils eine befristete Erlaubnis erteilt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Eine aufgrund bisherigen Rechts erteilte Erlaubnis erlischt ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung, so weit sie nicht für einen darüber hinausgehenden Zeitraum befristet wurde. Für bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung gehaltene gefährliche Hunde ist eine Haftpflichtversicherung innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten abzuschließen und nachzuweisen.
§ 15
Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten
(1) Erhält die Halterin oder der Halter Kenntnis davon, dass es sich um einen Hund nach § 2 handeln könnte, hat sie oder er der zuständigen Behörde dies unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Halterin oder der Halter sind verpflichtet, die nach dieser Verordnung erforderlichen Feststellungen und Begutachtungen zuzulassen und alle dafür notwendigen Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen sowie alle für die Durchführung eines Erlaubnis-, Untersagungs- oder Sicherstellungsverfahrens erforderlichen Daten an die zuständige Behörde und die zur Sachverhaltsermittlung eingeschalteten Sachverständigen oder sachverständigen Stellen zu übermitteln.
(3) Wer einen Hund nach § 2 veräußert oder abgibt, hat dem Erwerber oder dem Annehmenden mitzuteilen, dass es sich um einen solchen Hund handelt.
(4) Der zuständigen Behörde sind innerhalb einer Woche anzuzeigen:
1. Zucht, Kreuzung, Handel, Erwerb, Abgabe und Aufgabe der Haltung eines Hundes nach § 2 unter Angabe von Namen, Anschriften neuer und früherer Halterinnen und Halter und der Ort der Haltung des Hundes, falls dieser von der Anschrift der Halterin oder des Halters abweicht,
2. Zuzug, Wegzug oder Umzug der Halterin oder des Halters eines Hundes nach § 2, sowie dessen Abhandenkommen oder Tod.
(5) Die bisher zuständige Behörde hat die neu zuständige Behörde über die Sachverhalte nach Abs. 2 unter Angabe der Namen der Halterinnen und Halter der Hunde zu unterrichten.
(6) Die zuständige Behörde teilt der für die Erhebung der Hundesteuer zuständigen Stelle innerhalb der Gemeinde Namen und Anschriften von Halterinnen und Haltern von Hunden nach § 2 mit.
§ 16
Zuständigkeit
Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung sind die Bürgermeister (Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden.
§ 17
Geltungsbereich
Die für die Haltung und Ausbildung geltenden Vorschriften dieser Verordnung finden nur auf Hunde Anwendung, die an einem Ort in Hessen gehalten oder ausgebildet werden.
§ 18
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 2 einen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums ohne das vorgeschriebene Halsband führt oder laufen lässt,
2. entgegen § 1 Abs. 4 einer vollziehbaren Untersagung nicht nachkommt,
3. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums führt, ohne das 18. Lebensjahr vollendet zu haben,
4. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums führt, ohne die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit zu besitzen,
5. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums führt, ohne körperlich oder geistig in der Lage zu sein, den gefährlichen Hund sicher zu führen,
6. entgegen § 5 Abs. 2 gefährliche Hunde nicht einzeln führt,
7. entgegen § 5 Abs. 3 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums einer Person überlässt, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 nicht erfüllt,
8. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 einen Hund bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen oder sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in Gaststätten mitführt, ohne diesen anzuleinen,
9. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 einen Hund in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen sowie Fußgängerzonen oder Teilen davon mitführt, ohne diesen anzuleinen,
10. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 einen Hund in öffentlichen Verkehrsmitteln mitführt, ohne diesen anzuleinen,
11. entgegen § 6 Abs. 3 einen gefährlichen Hund nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 außerhalb seiner Wohnung oder des eingefriedeten Besitztums ohne Vorrichtung, die das Beißen zuverlässig verhindert, führt,
12. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 die erforderliche Erlaubnis nicht mitführt,
13. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 die erforderliche Sachkundebescheinigung nicht mitführt,
14. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 das Grundstück nicht oder nicht ausreichend einzäunt oder den Zwinger nicht oder nicht ausreichend sichert,
15. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 die Wohnung nicht oder nicht ausreichend sichert,
16. entgegen § 3 Abs. 2 alle Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum oder der Wohnung nicht mit deutlich sichtbarem Warnschild mit der Aufschrift "Vorsicht Hund!" versieht,
17. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausbildet,
18. entgegen § 9 Hunde nach § 2 Abs. 1 nicht oder nicht unveränderlich mit einer zur Identifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren Marke (Chip) kennzeichnet,
19. entgegen § 10 die fachgerechte, endgültige Unfruchtbarmachung eines fortpflanzungsfähigen Hundes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 nicht unverzüglich veranlasst,
20. entgegen § 12 Satz 1 mit gefährlichen Hunden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Handel betreibt, sie erwirbt oder abgibt,
21. entgegen § 13 Satz 1 einen Hund nach § 2 ohne die erforderliche Erlaubnis hält,
22. entgegen § 15 Abs. 1 die Gefährlichkeit des Hundes nach § 2 nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,
23. entgegen § 15 Abs. 2 die erforderlichen Feststellungen und Begutachtungen nicht zulässt, die notwendigen Unterlagen und Bescheinigungen nicht oder nicht vollständig vorlegt sowie die erforderlichen Daten nicht oder nicht vollständig übermittelt,
24. entgegen § 15 Abs. 3 dem Erwerber oder Annehmenden nicht mitteilt, dass es sich um einen Hund nach § 2 handelt,
25. entgegen § 15 Abs. 4 Nr. 1 nicht oder nicht rechtzeitig die Zucht, die Kreuzung, den Handel, den Erwerb, die Abgabe oder Aufgabe der Haltung eines Hundes nach § 2 anzeigt,
26. entgegen § 15 Abs. 4 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig den Zuzug, den Wegzug oder Umzug der Halterin oder des Halters eines Hundes nach § 2 sowie dessen Abhandenkommen oder Tod anzeigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 19
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten von Hunden vom 15. August 1997 (GVBl. I S. 279) und die Gefahrenabwehrverordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 5. Juli 2000 (GVBl. I S. 355) werden aufgehoben.
§ 20
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft.
Wiesbaden, den 15. August 2000
Der Hessische Minister des Innern und für Sport
Bouffier
Nach dem In-Kraft-Treten dieser neuen Gefahrenabwehrverordnung haben die Antragsteller zu 2. bis 7., zu 9., zu 11., zu 13 bis 16. und zu 18. bis 20. mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 27. August 2000, mit dem der Antragsteller zu 21. dem Verfahren beigetreten ist, das Verfahren für erledigt erklärt. Die Antragsteller zu 1. bis 21. haben gleichzeitig mitteilen lassen, dass sie dieses Verfahren mit dem Ziel fortsetzen wollen, die Gefahrenabwehrverordnung hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und aller daran anknüpfenden Bestimmungen für nichtig erklären zu lassen.
Die Antragsteller zu 22., 23. und 24. sind dem Verfahren mit Schriftsätzen des Bevollmächtigten vom 11. November 2000, 5. Mai und 30. Juni 2001 beigetreten.
Die Antragsteller halten an ihren Wohnorten in Hessen Hunde, die einer der in § 2 Abs. 1 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde aufgeführten Hunderassen angehören, und züchten auch teilweise derartige Tiere. Im Einzelnen halten American Pitbull Terrier oder Pit Bull Terrier die Antragsteller zu 3. und zu 7.; einen American Stafford Terrier oder American Staffordshire Terrier die Antragsteller zu 1., zu 2., zu 12., zu 13., zu 15., zu 16., zu 17., zu 18.; Staffordshire Bullterrier die Antragsteller zu 9., zu 14., zu 19., zu 21., zu 22. und zu 24.; der von dem Antragsteller zu 19. gehaltene Hund wird als Rettungshund regelmäßig bei dem Verein für Mensch und Hund - Rettung und Sport Nordhessen e.V. - trainiert; einen Staffordshire-Pitbullmischling der Antragsteller zu 23.; einen Bullterrier der Antragsteller zu 4.; eine Bordeaux Dogge die Antragstellerin zu 5.; Fila Brasileiro der Antragsteller zu 6. (zwei Hunde), der auch entsprechende Hunde züchtet, und der Antragsteller zu 11.; einen Kaukasischen Owtscharka der Antragsteller zu 20.; einen Mastiff der Antragsteller zu 8., der entsprechende Tiere auch züchtet; zwei Mastini Napoletani der Antragsteller zu 10.
Die Antragsteller vertreten die Ansicht, die in der Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde getroffenen Regelungen hätten nicht - gestützt auf § 72 HSOG - von der Exekutive durch Verordnung getroffen werden dürfen, sondern hätten nach der so genannten Wesentlichkeitstheorie eines Gesetzes im formellen Sinne bedurft. Die Antragsteller halten § 2 Abs. 1 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG, weil die dort vorgenommene Differenzierung zwischen den aufgeführten und nicht aufgeführten Hunderassen willkürlich sei. Es entspreche gesicherter kynologischer Erkenntnis, dass es keine Hunderasse gebe, die von Natur aus oder genetisch aggressiv und kämpferisch veranlagt sei. Hunde würden - wie der Mensch - als soziale Wesen im Wesentlichen vom Sozialisationsprozess geprägt. Es komme daher auf den Halter an, was aus einem Hund werde. Im Übrigen fehlt es für den Erlass der angegriffenen Gefahrenabwehrverordnung nach Ansicht der Antragsteller an der erforderlichen abstrakten Gefahr für die öffentliche Sicherheit, da sich die Gefährlichkeit von Hunden nicht nach abstrakten Merkmalen bewerten lasse. Allenfalls lasse sich aus der Berichterstattung über Angriffe sogenannter Kampfhunde auf Menschen und Tiere eine Putativ- oder Scheingefahr ableiten, die als Grundlage für den Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung nicht ausreiche. Schließlich verstoße die Aufzählung der Hunderassen in § 2 Abs. 1 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde gegen das Bestimmtheitsgebot, da nicht nur reinrassige "gefährliche Hunde", sondern auch deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden erfasst würden. Es sei nicht erkennbar, wie weit bei Mischlingshunden die Zugehörigkeit früherer Generationen zu den erfassten Hunderassen ermittelt werden müsse, um einen Mischlingshund einer der als gefährlich eingestuften Hunderassen zuzuordnen. Im Übrigen äußern die Antragsteller Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestimmter weiterer Vorschriften der angegriffenen Verordnung, insbesondere in Bezug auf bestimmte Kriterien für die Zuverlässigkeit des Halters im Sinne des § 4 Abs. 1 der Verordnung, den in § 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung geregelten Leinenzwang für gefährliche bzw. alle Hunde, den in § 6 Abs. 3 der Verordnung enthaltenen Maulkorbzwang für so genannte Kampfhunde, die in § 7 Abs. 2 der Verordnung geregelte Verpflichtung zur Anbringung von Warnschildern, die in § 9 der Verordnung geregelte Verpflichtung, bestimmte Hunde durch eine geeignete, elektronisch lesbare Marke (Chip) unveränderlich zu kennzeichnen, die in § 10 Satz 1 der Verordnung angeordnete Unfruchtbarmachung "echter Kampfhunde", das in § 12 der Verordnung geregelte Abgabeverbot sowie verschiedene in § 14 der Verordnung enthaltene Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für die Hundehaltung. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 27. August und 2. September 2000 sowie vom 28. Juli 2001 Bezug genommen.
Die Antragsteller zu 1., zu 8., zu 10., zu 12. und zu 17. begehren darüber hinaus die Feststellung, dass die aufgehobene Kampfhundeverordnung vom 5. Juli 2000 nichtig bzw. rechtswidrig gewesen sei. Sie behaupten, durch die aufgehobene Kampfhundeverordnung und deren Anwendung bleibende Schäden erlitten zu haben. Durch den mit dem Erlass der Kampfhundeverordnung verbundenen "medialen Hokuspokus" hätten ihre mit hohem materiellen Aufwand erworbenen Hunde jeglichen materiellen Wert verloren. Die Antragsteller hätten seit 15. Juli 2000 nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Kampfhundeverordnung das dort beschriebene, nach ihrer Ansicht diskriminierende Schild an ihren Grundstücken und Wohnungen anbringen müssen und seien, zum Teil als Gewerbetreibende, in höchstem Maße öffentlichen Anfeindungen und Pöbeleien ausgesetzt gewesen. Der Antragsteller zu 8. habe aufgrund der Regelung in § 3 Abs. 2 Kampfhundeverordnung sein ca. 3000 qm großes Grundstück mit einem Kostenaufwand in Höhe von 15.000 DM einzäunen lassen. Er und der Antragsteller zu 17. hätten mit ihren Hunden positiv verlaufene Wesenstests absolviert und dafür 150,-- bzw. 200,-- DM aufwenden müssen. Die Antragsteller zu 1. und 17. hätten ihren Hunden jeweils einen Chip implantieren lassen, was für den Antragsteller zu 1. mit einem Kostenaufwand von 45,-- DM verbunden gewesen sei. Der Antragsteller zu 17. habe seinen Hund aufgrund der Kampfhundeverordnung kastrieren lassen, was weitere Kosten verursacht habe. Die zuletzt genannten Antragsteller sind der Auffassung, dass sie aufgrund mit der Kampfhundeverordnung verbundener Rechtsverletzungen und Vermögenseinbußen ein anerkennungswertes rechtliches Interesse an Rehabilitation und auch wegen bestehender Wiederholungsgefahr ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung hätten. Wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 27. August 2000 und vom 30. Juni 2001 Bezug genommen.
Die Antragsteller zu 1. bis 20. - mit Ausnahme der Antragsteller zu 1., zu 8., zu 10., zu 12. und zu 17. - haben das Verfahren bezüglich der Kampfhundeverordnung vom 5. Juli 2000 für erledigt erklärt.
Die Antragsteller zu 1., zu 8., zu 10., zu 12. und zu 17. beantragen,
festzustellen, dass die Gefahrenabwehrverordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhundeverordnung) vom 5. Juli 2000 (GVBl. I S. 355) nichtig bzw. rechtswidrig war.
Alle Antragsteller haben nach In-Kraft-Treten der Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde ursprünglich sinngemäß beantragt,
die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde) vom 15. August 2000 hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und aller daran anknüpfenden Bestimmungen für nichtig zu erklären.
Sie beantragen nunmehr,
die Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde vom 15. August 2000 hinsichtlich folgender Regelungen für nichtig zu erklären:
§ 2 Abs. 1 Satz 1, soweit der Begriff "rassespezifisch" verwendet wird,
§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 (unwiderleglich vermutet gefährliche Hunde) sowie Nr. 2 (widerleglich vermutet gefährliche Hunde),
§ 3 Abs. 3 Satz 2, soweit das Bestehen der Jägerprüfung als Sachkundenachweis genügt,
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (persönliche Zuverlässigkeit), soweit Straftaten gegen das Eigentum oder Vermögen aufgenommen sind, die nicht im Zusammenhang mit Gewaltanwendung stehen,
§ 4 Abs. 3 Satz 1 (Pflicht zur Vorlage eines Führungszeugnisses),
§ 6 Abs. 1 Satz 1 (Leinenzwang), soweit auf das befriedete Besitztum der Hundehalterin oder des Hundehalters abgestellt wird und Leinenzwang auch nach bestandenem Wesenstest gilt,
§ 6 Abs. 3 Halbsatz 1 (Maulkorb-Beißschutzzwang), soweit auf die Wohnung oder das Besitztum abgestellt wird, keine Befreiungsmöglichkeit (Althunde, medizinische Indikation) eingeräumt wird und Maulkorbzwang auch nach einem bestandenen Wesenstest fortbesteht,
§ 6 Abs. 5 Satz 1 (Befreiung Maulkorb/Leine), soweit Diensthunde von Privaten nicht gleichgestellt werden,
§ 7 Abs. 2 (Kennzeichnungspflicht mit Warnschild),
§ 9 (Pflicht zur Kennzeichnung des Hundes mit Chip),
§ 10 Satz 1 (Unfruchtbarmachung aller Hunde nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1),
§ 12 Satz 1 (Handels-, Erwerbs- und Abgabeverbot bezüglich gefährlicher Hunde nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1),
§ 14 Abs. 1 (Erlaubnisvoraussetzungen für Hunde nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) hinsichtlich:
Nr. 1 (besonderes Haltungsinteresse) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 3,
Nr. 5 (Abschluss einer Haftpflichtversicherung),
Nr. 6 (Entrichtung der Hundesteuer),
Nr. 9 (Kennzeichnung mittels Chip),
Nr. 10 (Nachweis der Unfruchtbarmachung),
§ 14 Abs. 2 (Erlaubnisvoraussetzungen für Hunde nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) hinsichtlich:
Nr. 5 (Abschluss einer Haftpflichtversicherung),
Nr. 6 (Entrichtung der Hundesteuer),
Nr. 9 (Kennzeichnung mittels Chip), Satz 2, Sätze 3, 4 (besonderes Haltungsinteresse);
hilfsweise,
festzustellen, dass die Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde vom 15. August 2000 hinsichtlich der im Hauptantrag genannten Regelungen rechtswidrig ist.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Er legt unter Hinweis auf Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 5. Mai und 28. Juni 2000 dar, man habe sich veranlasst gesehen, im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung die von den Antragstellern angegriffene Gefahrenabwehrverordnung zu erlassen. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass "die entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts zum Erlass einer sicherheitsrechtlichen Verordnung ausreichen" könne. Orientiert an einer durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof für rechtmäßig erachteten bayerischen Verordnung habe man in der Gefahrenabwehrverordnung deshalb diejenigen Hunderassen in einer Liste erfasst, bei denen eine Disposition zur Gefährlichkeit vorliege. Abweichend von der ursprünglichen Regelung in § 1 Abs. 1 KampfhundeVO habe man in der jetzt angegriffenen Verordnung nur noch drei Hunderassen erfasst, die allgemein als gefährliche Hunde angesehen und daher als unwiderleglich vermutete Kampfhunde eingestuft würden. Bei den nunmehr in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde erfassten zwölf weiteren Hunderassen sei man von einer potentiellen Gefährlichkeit ausgegangen, weil sie leicht zu Kampfhunden erzogen werden könnten. Nach einem positiv verlaufenen Wesenstest könne jedoch bei diesen Hunderassen davon abgesehen werden, sie als gefährliche Hunde zu behandeln.
Zur weiteren Begründung bezieht sich der Antragsgegner auf den vorgelegten Abdruck eines Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz zur Abwehr der von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz), eine vorgelegte Kopie der vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport mit Erlass vom 24. August 2000 getroffenen Durchführungsbestimmungen zur Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde sowie auf ein im Januar 2000 durch die Sachverständigengruppe Tierschutz und Heimtierzucht erstelltes Gutachten zur Auslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen).
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens des Antragsgegners wird auf den Schriftsatz des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 31. August 2000 und die Anlagen hierzu Bezug genommen sowie auf die Schriftsätze dieses Ministeriums vom 27. Oktober 2000 und den anliegenden Abdruck des erwähnten Gutachtens der Sachverständigengruppe Tierschutz und Heimtierzucht vom 8. Februar 2001, vom 19. Juni 2001, vom 28. Juni 2001 mit einem beigefügten Entwurf der Bundesregierung für eine Hundeverbringungs- und Einfuhrverordnung sowie den Schriftsatz vom 23. August 2001 mit anliegender Aufstellung Wesensprüfungen/Vorkommnisse mit Hunden für den Zeitraum vom 15. Juli bzw. 24. August 2000 bis 31. Juli 2001.
Der Senat hat auf Antrag der Antragsteller zu 1. bis 20. mit Beschluss vom 8. September 2000 - 11 NG 2500/00 - (ESVGH 51, 27 = NVwZ 2000, 1438) einige Bestimmungen der Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde bis zu einer Entscheidung über einen der von den Antragstellern gestellten Normenkontrollanträge im Wege einstweiliger Anordnung außer Vollzug gesetzt. Es handelt sich dabei um die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 Halbsatz 1, soweit diese Vorschrift auch auf gefährliche Hunde nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung anwendbar ist, die eine Wesensprüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung bestanden haben, sowie um § 9, § 10 und § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 9 und 10. Im Übrigen sind die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 8. September 2000 Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 VwGO zur mündlichen Verhandlung geladenen Tierärztin Dr. Becker als Sachverständige. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 28. August 2001 Bezug genommen.
Dem Senat liegen die aus der Anlage zur Verhandlungsniederschrift vom 28. August 2001 ersichtlichen Erkenntnisquellen sowie die beigezogenen Akten des OVG Schleswig mit dem Aktenzeichen 4 K 8/00 (4 Bände, Bl. 1 bis 958) vor. Sie sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe:
Die Normenkontrollanträge sind zulässig. Die angegriffene Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde ist - wie schon die aufgehobene KampfhundeVO - eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I, S. 381), geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2001 (GVBl. I S. 266). Die Antragsteller sind als Halter von Hunden, die den in § 2 Abs. 1 der angegriffenen Gefahrenabwehrverordnung aufgeführten Hunderassen angehören, auch normbetroffen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und haben ihre Normenkontrollanträge rechtzeitig innerhalb der dort bestimmten Frist gestellt.
Soweit die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 28. Juli 2001 einen von dem ursprünglichen, mit Schriftsatz vom 27. August 2000 formulierten Antrag abweichenden Sachantrag gestellt haben, ist darin keine teilweise Antragsrücknahme zu sehen, sondern eine Konkretisierung des ursprünglich angekündigten und hinsichtlich seiner Bestimmtheit problematischen Antrags, dessen Präzisierung ohnehin in der mündlichen Verhandlung entsprechend § 86 Abs. 3 VwGO anzuregen gewesen wäre. Allerdings beschränkt die Präzisierung des Antrags im Hinblick auf § 88 VwGO das Prüfungsprogramm des Senats auf die Bestimmungen der angegriffenen Gefahrenabwehrverordnung, deren Gültigkeit die Antragsteller überprüft haben möchten, obgleich ein auch nur im Hinblick auf einen Teilaspekt der angegriffenen Rechtsnorm zulässiger Normenkontrollantrag im Allgemeinen die Befugnis des Gerichts begründet, die angegriffene Norm auch auf ihre Vereinbarkeit mit solchen höherrangigen Vorschriften durchzuführen, bezüglich derer subjektive Rechte des Antragstellers nicht begründet sind (Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., Rdnr. 50 f. zu § 47 m. w. N.). Ob dies auch hinsichtlich der von den Antragstellern angegriffenen Privilegierungen von geprüften Jägern (§ 3 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung) und Diensthunden von Behörden (§ 6 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung) gilt, lässt der Senat dahingestellt, weil diese Bestimmungen aus den noch darzustellenden Gründen offensichtlich mit höherrangigem Recht vereinbar sind und die Normenkontrollanträge insoweit jedenfalls aus diesem Grund keinen Erfolg haben.
Zulässig sind auch die auf die aufgehobene Kampfhundeverordnung bezogenen Feststellungsanträge der Antragsteller zu 1., zu 8., zu 10., zu 12. und zu 17. Entsprechend den zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entwickelten Grundsätzen ist auch für das Rechtsschutzverfahren nach § 47 VwGO anerkannt, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Ungültigkeit einer bereits außer Kraft getretenen Rechtsnorm bestehen kann, wenn diese Rechtsvorschrift noch Rechtswirkungen zu äußern vermag bzw. wenn wegen der Anwendung der außer Kraft getretenen Rechtsnorm noch Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche des Antragstellers in Betracht kommen, ein Rehabilitierungsinteresse besteht oder Wiederholungsgefahr geltend gemacht werden kann (Kopp/Schenke, a. a. O., Rdnrn. 90 und 134 zu § 47 VwGO). Aus den von den Antragstellern zu 1., zu 8., zu 10., zu 12. und zu 17. dargelegten Gründen wird man die Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen aus Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG bzw. einer Haftung des Antragsgegners aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnen können, da die in der Rechtsprechung entwickelten Einschränkungen der Staatshaftung für so genanntes legislatives Unrecht auf förmliche Parlamentsgesetze beschränkt sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1988 - III ZR 198/87 -, NJW 1989, 101; BayObLG, Urteil vom 14. Januar 1997 - 2Z RR 422/96 -, NJW 1997, 1514; jeweils m. w. N.). Ein durch das In-Kraft-Treten der Kampfhundeverordnung eingetretener Wertverlust der den Kampfhunderassen zugeordneten Hunde dürfte sich in einem Zivilprozess nachweisen lassen, und auch die von den die Kampfhundeverordnung noch angreifenden Antragstellern geltend gemachten Mehraufwendungen für tierärztliche Maßnahmen sowie für die Kennzeichnung und Sicherung ihrer Grundstücke könnten Gegenstand nicht von vornherein aussichtsloser Schadensersatz- oder Entschädigungsforderungen sein. Auch ein gewisses Rehabilitierungsinteresse wird man diesen Antragstellern aus den von ihnen dargelegten Gründen nicht absprechen können, nachdem die Kampfhundeproblematik auch aufgrund der Kampfhundeverordnung des Antragsgegners in die öffentliche Diskussion geraten war und zu einer kritischeren Einstellung weiter Bevölkerungskreise gegenüber den Haltern entsprechender Hunde beigetragen hatte. Im Übrigen misst auch § 14 Abs. 2 Satz 3 der Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde der aufgehobenen Kampfhundeverordnung fortdauernde Rechtswirkungen bei, indem dort geregelt ist, dass für vor dem 15. Juli 2000 gehaltene Hunde eine Halteerlaubnis nur erteilt werden kann, wenn sie bis zum 15. August 2000 beantragt war. Damit knüpft der Verordnungsgeber in der erst am 25. August 2000 verkündeten und damit nach ihrem § 20 am 26. August 2000 in Kraft getretenen Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde an § 2 KampfhundeVO an, der die betroffenen Hundehalter verpflichtete, bis zum 15. August 2000 einen Erlaubnisantrag zu stellen. Soweit ein Teil der Antragsteller bezüglich der Kampfhundeverordnung den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt hat, sieht der Senat darin keinen besonders zu bescheidenden Erledigungsfeststellungsantrag (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., Rdnr. 20 zu § 161 VwGO). Die Antragsteller haben durch die Erledigungserklärung lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass sie nach Aufhebung der Kampfhundeverordnung durch § 19 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde nicht mehr an ihren ursprünglichen Anträgen festhalten, sondern nunmehr wegen geänderter rechtlicher Verhältnisse die Gültigkeit der neuen Verordnung überprüfen lassen wollen. Im Hinblick auf § 88 VwGO ist der Senat deshalb der Auffassung, dass es sich bei dem Übergang von den ursprünglichen zu den neuen Anträgen um eine analog § 91 Abs. 1 VwGO auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Antragsgegners sachdienliche und damit zulässige Anpassung der Anträge an die veränderte Rechtslage handelt. Im Übrigen hat sich der Antragsgegner rügelos auf die geänderten Anträge eingelassen (§ 91 Abs. 2 VwGO analog).
Die Normenkontrollanträge sind nur insoweit begründet, als sich die Antragsteller gegen die Gültigkeit des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, des § 6 Abs. 3 Halbsatz 1, des § 10, des § 12 Satz 1 sowie des § 14 Abs. 1 und einiger Bestimmungen des § 14 Abs. 2 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde wenden.
Was die Voraussetzungen für den Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung nach §§ 71, 72 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 174, ber. S. 284), zuletzt geändert durch Art. 2 des Polizei-Umorganisationsgesetzes vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 577) angeht, bestehen entgegen der Auffassung der Antragsteller keine durchgreifenden Bedenken gegen das Vorhandensein einer durch eine Gefahrenabwehrverordnung zu begegnenden abstrakten Gefahr. Das Halten von Hunden der in § 2 Abs. 1 Satz 2 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde genannten Rassen begründet den Tatbestand einer abstrakten Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die latent vorhanden ist, weil davon ausgegangen werden muss, dass solche Hunde auch von Personen gehalten werden, die nicht die Gewähr für ein gefahrloses Verhalten der Tiere bieten (VGH Mannheim, Urteil vom 26. April 1999 - 1 S 2214/98 -, NVwZ 1999, 1016 [1017] = ESVGH 49, 215, unter Hinweis auf VGH Mannheim, NVwZ 1992, 1105; OVG Bremen, DÖV 1993, 576; BayVerfGH, NVwZ-RR 1995, 262). Wie der Verordnungsgeber dieser latenten abstrakten Gefahr begegnet, steht in seinem Ermessen. Allerdings dürfen die getroffenen Regelungen nicht über das erforderliche, d. h. zur Gefahrenabwehr notwendige Maß hinausgehen, müssen verhältnismäßig sein und dürfen nicht lediglich der Aufgabenerleichterung dienen (Hornmann, HSOG, 1997, Rdnr. 7 zu § 71).
Der Senat sieht die in der angegriffenen Gefahrenabwehrverordnung getroffenen Regelungen - mit Ausnahme des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Verordnung - auch nicht als so einschneidend an, dass sie nicht durch Gefahrenabwehrverordnung hätten getroffen werden können, sondern einem förmlichen Gesetz vorzubehalten gewesen wären. In dieser schon im Eilverfahren vertretenen Ansicht sieht sich der Senat durch die nachfolgend zitierten Ausführungen des OVG Lüneburg in dessen Urteil vom 30. Mai 2001 - 11 K 2877/00 - (S. 12 des Urteilsabdrucks) bestärkt:
"Die von dem Antragsteller angegriffenen Regelungen der GefTVO gehören nicht zu denjenigen wesentlichen Entscheidungen eines grundlegenden normativen Bereichs, die einem Parlamentsgesetz vorbehalten und mithin einer Regelung durch Rechtsverordnung entzogen sind (vgl.: VGH Kassel, Beschl. v. 8.9.2000 - 11 NG 2500/00 - NVwZ 2000, 1438, 1440; Ziekow, a.a.O. [Rechtsgutachten zur Frage der Rechtmäßigkeit der in den sog. Gefahrhundeverordnungen der Länder enthaltenen Rasselisten], S. 23 ff.; wohl auch: OVG Frankfurt/O., Beschl. v. 20.10.2000, a.a.O. [- 4 B 155/00.NE -, NVwZ 2001, 223], 224; allgemein zur sog. Wesentlichkeitstheorie des BVerfG etwa: Beschl. v. 29.10.1987 - 2 BvR 624 u. a./83 -, BVerfGE 77, 170, 230 f.; Beschl. v. 4.5.1997 - 2 BvR 509/96 u. 2 BvR 511/96 -, NJW 1998, 669 f.). Wenn unter Verweis auf die weitreichenden und differenzierten Anforderungen in Hundehaltungsverordnungen spezielle formell-gesetzliche Rechtsgrundlagen für erforderlich gehalten werden (so Caspar, a.a.O. [DVBl. 2000, 1580], 1588 f. unter Verweis auf entsprechende Regelungen in Bayern, Sachsen und Hamburg), ist dem entgegenzuhalten, dass die Funktion der Gefahrenabwehrverordnungen als anerkannte und unentbehrliche Instrumente zur Abwehr nicht voraussehbarer abstrakter Gefahren gerade darin besteht, ein im Gefahrenabwehrrecht erforderliches flexibles Handeln auch ohne detaillierte Vorentscheidungen des parlamentarischen Gesetzgebers zu ermöglichen (vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 484 f.)."
Nichtig ist die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde. Nach dieser Vorschrift wird eine auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren bei den dort aufgeführten Hunderassen unwiderleglich vermutet. Durchgreifenden Bedenken begegnet § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dieser Gefahrenabwehrverordnung hinsichtlich der Erforderlichkeit der darin getroffenen Regelung (§ 71 HSOG) und im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
Der Senat hält § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde nicht für erforderlich, um das damit vom Verordnungsgeber verfolgte Ziel zu erreichen. Denn es ist - auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift - kein sachlicher Grund dafür erkennbar, warum bei Hunden der in dieser Bestimmung erwähnten Hunderassen nicht ebenso wie bei den in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung genannten Hunderassen eine durch eine positiv verlaufende Wesensprüfung widerlegbare Vermutung der Gefährlichkeit genügen soll, um eine zur Gefahrenabwehr ausreichende Überwachung zu gewährleisten. Da der Verordnungsgeber noch wenige Wochen vor Erlass dieser neuen Gefahrenabwehrverordnung in § 1 der aufgehobenen Kampfhundeverordnung auch die jetzt in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde aufgeführten Hunderassen kraft normativer Fiktion den Hunden "mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhunde)" zugeordnet hatte, wäre für die nunmehr vorgenommene Differenzierung ein einleuchtender Grund notwendig. Soweit sich der Antragsgegner insoweit auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 12. Oktober 1994 - Vf.16-VII-92 u.a. - (NVwZ-RR 1995, 262) bezieht, verkennt er, dass die in dieser Entscheidung überprüfte Bestimmung auf einer in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (BayLStVG) enthaltenen Legaldefinition der Kampfhunde und einer spezialgesetzlichen Ermächtigung in diesem Gesetz beruhte, während hier sowohl die normative Definition des Kampfhundebegriffs als auch die Zuordnung bestimmter Hunderassen zu den verschiedenen Gruppen als gefährlich eingestufter Hunde allein auf Grund des allgemeinen Polizeirechts erfolgt ist. Die von der Landesregierung mit ihrem Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Abwehr der von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren initiierte gesetzliche Regelung, die sich an der in Bayern geltenden Rechtslage orientiert, ist noch nicht umgesetzt und kann schon deshalb als Interpretationsgrundlage für die hier zur Überprüfung stehende Gefahrenabwehrverordnung nicht herangezogen werden.
Im Übrigen weist der Senat wie schon im Eilverfahren darauf hin, dass die vom Antragsgegner zitierte Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit und einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes beachtliche Kritik gefunden hat. Der VGH Mannheim hat dazu in seinem bereits zitierten Urteil vom 26. April 1999 - 1 S 2214/98 - (NVwZ 1999, 1016 [1018]) Folgendes ausgeführt:
"Auch der Ansicht des BayVerfGH ...,der eine dem § .... vergleichbare typisierende und generalisierende Regelung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung für rechtlich unbedenklich ansieht, kann der Senat nicht folgen. Zwar umfaßt - in diesem Ansatz stimmt der Senat mit dem BayVerfGH überein - der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers bei komplexen, in vielerlei Hinsicht noch ungeklärten Sachverhalten auch die Befugnis, Regelungen zu treffen, die sich zunächst mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen begnügen und es damit ermöglichen, in angemessener Zeit Erfahrungen mit ihrer Anwendung zu sammeln. Dies stellt den Verordnungsgeber aber nicht von der Verpflichtung frei, sein Handeln an einem schlüssigen Konzept auszurichten, das den erkennbaren sachlichen Gegebenheiten des jeweiligen Regelungsbereichs Rechnung trägt. Daran fehlte es bei der seinerzeit der Entscheidung des Senats zugrundeliegenden Landesverordnung und fehlt es auch bei der hier angegriffenen Bestimmung in der Polizeiverordnung der Ag. Gründe der Verwaltungsvereinfachung, wie sie auch die Ag. geltend macht, dürfen nicht dazu führen, dass der Verordnungsgeber aus einer Gruppe im wesentlichen gleich abstrakt-gefährlicher Hunderassen gerade diejenigen herausgreift, deren Verbreitungsgrad vergleichsweise gering ist, um auf diese Weise den mit dem Vollzug der Verordnung verbundenen Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten."
Die dem Senat vorliegende kynologische und ethologische Fachliteratur und insbesondere die vom Antragsgegner für die Zeit vom 24. August 2000 bis 31. Juli 2001 ausgewerteten Erkenntnisse über Vorkommnisse mit Hunden zeigen, dass Hunde, die den in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde aufgeführten Rassen angehören, gemessen am Gesamtbestand dieser Tiere überproportional an Vorfällen beteiligt waren, bei denen Menschen und Tiere ernstlich zu Schaden gekommen sind. Prof. Dr. J. Unshelm schreibt dazu in seinem Gutachten zur Frage, ob bei allen Exemplaren bestimmter Hunderassen a priori aufgrund rassespezifischer Merkmale von einer gesteigerten Aggressivität gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist ("Kampfhunde"? Gefährliche Hunde? - Neue wissenschaftliche Gutachten, Verband für das Deutsche Hundewesen, 5. Aufl. 2000, S. 19, 20 f.):
"Ob ein Hund aggressiv ist und eine Gefahr für Menschen oder Tiere (gemeint sind wohl insbesondere Artgenossen) darstellt, hängt von vielen, teils genetischen, teils Umweltfaktoren, vor allem aber von Wechselbeziehungen zwischen diesen beiden Ursachengruppen ab.
Zu den genetischen Faktoren gehört die Rassenzugehörigkeit mit direkten und indirekten Beeinflussungen. So kann Aggressivität ein züchterisch mehr oder weniger stark gewichtetes Selektionsmerkmal sein, sie kann nur in einzelnen Linien gewollt oder ungewollt vorkommen oder sie kann als Angstbeißer-Reaktion (keine direkte Aggressivität) Folge einer Wesensschwäche sein, die gehäuft im Zusammenhang mit Massenvermehrungen derzeit modischer Rassen anzutreffen ist (Mertens und Dodman 1996; Knol 1997).
Indirekt spielt die Rassenzugehörigkeit eine Rolle, weil große und kräftige Hunde - wenn sie beißen - in der Regel schwerwiegendere Verletzungen als kleine hervorrufen. Ein weiterer indirekter Rasseneinfluss besteht darin, dass sowohl besonders aggressive als auch überdurchschnittlich ängstliche und potentielle Hundehalter dazu neigen, sich Hunde einer Rasse anzuschaffen, mit deren Hilfe sie anderen Hundehaltern und auch anderen Hunden Furcht einflößen können, nicht zuletzt auch, um damit eigene physische und psychische Defizite zu kompensieren.
Bei Angriffen auf Menschen, insbesondere aber auch bei Beißereien zwischen Hunden sind bestimmte Rassen, wie viele vorliegende Statistiken und Untersuchungsbefunde zeigen, eindeutig überrepräsentiert, und hierzu zählen vor allem auch die Hunde, die nach der Bayerischen Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in die Kategorie I gehören. Eigene Untersuchungen (Roll und Unshelm 1997) haben ergeben, dass bei Auseinandersetzungen zwischen Hunden in Frankfurt Staffordshire-Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Pit-Bulls überrepräsentiert waren, darüber hinaus aber auch Hunde der Rassen Deutscher Schäferhund, Rottweiler, Hovawart, Dogge, Dobermann, Boxer und Bullterrier; tödliche Verletzungen anderer Hunde verursachten American Staffordshire Terrier (3 Fälle), Deutsche Schäferhunde (2 Fälle) sowie je ein Rottweiler, Bullterrier und Pit-Bull. Eine Auswertung von Akten des Kreisverwaltungsreferats München ergab ein relativ häufigeres aggressives Verhalten von Deutschen Schäferhunden, Rottweilern, Boxern, Doggen, Dobermännern und Bullterriern, wobei in etwa 80 % der Fälle die Tierhalter entweder nicht eingriffen oder sogar ihre Hunde ausdrücklich anspornten; dabei handelte es sich bei den aggressiven Mensch-Hund-Paaren zu einem Drittel um Wiederholungstäter und zu einem weiteren Drittel um Mehrfachtäter (Unshelm, Rehm und Heidenberger 1993). Ähnliche Ergebnisse liegen aus anderen Ländern vor, wobei vor allem Rottweiler und bestimmte Terrierrassen überrepräsentiert sind (Rehage 1992; Becker 1993; Serpell 1995; Bradshaw u. Mitarb. 1996). Wie abschließend noch kurz ausgeführt werden soll, ist trotz erkennbarer Tendenzen eine Einteilung in 'gefährliche' und 'ungefährliche' Rassen deshalb problematisch, weil die Beteiligung einzelner Rassen sehr wesentlich davon beeinflusst wird, wieviele verantwortungslose und aggressive Personen sich Hunde dieser betreffenden Rasse anschaffen."
In der soeben zitierten Passage ist im Wesentlichen der Stand der kynologischen und ethologischen Forschung zusammengefasst, wie er sich auch aus den übrigen herangezogenen Quellen ergibt. Die vom Antragsgegner aus dem Gutachten der Sachverständigengruppe Tierschutz und Heimtierzucht des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Auslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen) abgeleitete Annahme, in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde genannte Hunderassen seien genetisch auf eine Hypertrophie des Aggressionsverhaltens festgelegt, muss daher entsprechend relativiert werden, zumal sich die Sachverständigengruppe dort (Ziffer 2.1.1.2.6. des Gutachtens, S. 31) zu dieser Verhaltensstörung nur sehr pauschal geäußert hat:
"Kann grundsätzlich in vielen Rassen oder Zuchtlinien auftreten, zeigt sich jedoch besonders ausgeprägt in bestimmten Zuchtlinien der Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Pit Bull Terrier."
Die Empfehlung der Sachverständigengruppe in diesem Gutachten (S. 32) lautete:
"Da hypertrophes Aggressionsverhalten artgemäßes Sozialverhalten verhindert, worin sich eine Form des Leidens manifestiert, sind züchterische Maßnahmen zwingend ...
Für potentielle Zuchttiere ist ein Wesenstest zu fordern, in dem die Fähigkeit zu sozialem Verhalten gegenüber Artgenossen nachzuweisen ist. Zuchtverbot für Tiere, die den Wesenstest nicht bestehen."
Die vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 23. August 2001 vorgelegte Aufstellung über Vorkommnisse mit Hunden in Hessen in der Zeit vom 24. August 2000 bis 31. Juli 2001 bestätigt die Annahme der Sachverständigengruppe und die darauf im Wesentlichen zurückzuführende Hervorhebung der von ihm genannten Hunderassen in der angegriffenen Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde insofern, als den in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dieser Verordnung aufgeführten Hunderassen angehörende Tiere besonders häufig Menschen schwer oder mittelschwer verletzt haben, nämlich in insgesamt neun Fällen. Zwar sind auch Deutsche Schäferhunde und verwandte Rassen (in insgesamt vier Fällen), Rottweiler und Kreuzungen (in insgesamt sechs Fällen) und Deutsche Doggen (in einem Fall) an derart schwerwiegenden Beißvorfällen beteiligt gewesen. Gemessen an der Gesamtpopulation (vgl. die Antwort der Schleswig-Holsteinischen Landesregierung auf eine kleine Anfrage, Landtags-Drs. Schleswig-Holstein 15/247, Antwort zu Frage 3) sind Tiere der gelisteten "Kampfhunde"-Rassen überproportional häufig an Beißattacken beteiligt gewesen. Gestützt auf eine Welpenstatistik des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e. V. für die Jahre 1992 bis 1997 hat die schleswig-holsteinische Landesregierung die Gesamtzahl der in Deutschland gehaltenen Hunde mit 4,8 Mio. angegeben und die Zahl der in Schleswig-Holstein gehaltenen Deutschen Schäferhunde für das Jahr 1997 mit 29.824 beziffert. Demgegenüber wurden 1997 in Schleswig-Holstein nur 861 American Staffordshire Terrier, 320 Staffordshire Bullterrier und 649 Bullterrier gehalten. Für die weiteren in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde aufgeführten Rassen wurden in der Statistik keine Zahlen genannt.
Die vom Antragsgegner ferner vorgelegte Aufstellung über bestandene bzw. nicht bestandene Wesensprüfungen in Hessen vom 15. Juli 2000 bis 31. Juli 2001 zeigt, dass die in § 2 Abs. 1 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde vorgenommene Differenzierung zwischen unwiderleglich vermuteten und widerleglich vermuteten Kampfhunden empirisch nicht der Verteilung wesensgestörter und nicht wesensgestörter Tiere auf die einzelnen Rassen entspricht und daher zur Gefahrenabwehr nicht erforderlich ist. Nach dieser Statistik ist der Anteil der nicht bestandenen Wesensprüfungen bei den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dieser Verordnung aufgeführten Hunderassen nicht höher als bei den in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 gelisteten Rassen. Bei den unwiderleglich als gefährlich vermuteten Hunderassen liegt der prozentuale Anteil negativ verlaufener Wesensprüfungen nur beim American Pitbull Terrier mit 10,52 % und beim American Stafford Terrier mit 7,49 % über dem ermittelten Durchschnittswert von 5,98 %. Dieser Mittelwert wird aber auch bei Hunderassen, die in der Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde als widerleglich gefährlich definiert sind, zum Teil deutlich überschritten, etwa beim Mastiff mit 11,76 %, beim Kaukasischen Owtscharka mit 9,68 % und beim Mastino Napoletano mit 9,43 %. Insgesamt liegt die Misserfolgsquote bei den Tieren beider Gruppen etwa gleich und ist mit deutlich weniger als 10 % so niedrig, dass es unter den Gesichtspunkten der Erforderlichkeit und auch der Verhältnismäßigkeit nicht vertretbar erscheint, einem Teil der betroffenen Tierhalter mit einer unwiderleglichen Vermutung die Möglichkeit abzuschneiden, die individuelle Ungefährlichkeit der von ihnen gehaltenen Hunde und ihre eigene Zuverlässigkeit als Hundehalter in einem geordneten Verfahren nachzuweisen.
Aus den dargestellten Gründen verstößt die unterschiedliche Behandlung der in § 2 Abs. 1 Satz 2 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde aufgelisteten Hunderassen auch gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Die in dieser Vorschrift angelegte Ungleichbehandlung der beiden Haltergruppen ist nicht zu rechtfertigen, da sich kein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung finden lässt. Zwischen den beiden Gruppen von Normadressaten bestehen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass die Ungleichbehandlung dadurch gerechtfertigt wird (BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1951 - 2 BvG 1/51, BVerfGE 1, 14 [52]; Urteil vom 16. März 1955 - 2 BvK 1/54, BVerfGE 4, 144 [145]; Beschluss vom 7. Oktober 1980 - 1 BvL 50/79 u.a., BVerfGE 55, 72 [88]). Dabei geht der Senat über eine bloße Evidenzkontrolle hinaus und macht die Verhältnismäßigkeit der Regelung zum Prüfungsmaßstab, weil die Betroffenen unabhängig von ihrem konkreten Verhalten von der beanstandeten Regelung erfasst werden und diese in ihren grundrechtlich geschützten Positionen nach Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG - zum Teil auch nach Art. 12 Abs. 1 GG - betroffen sind.
Mit dieser Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu dem Beschluss des 5. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Mai 2001 - 5 N 92/00 - und zu dem darin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 - (BVerwGE 110, 265), mit denen die Vereinbarkeit der an die Hunderasse anknüpfenden unwiderleglichen Vermutung der Kampfhundeeigenschaft in Hundesteuersatzungen mit höherrangigem Recht bestätigt worden ist. Wie das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung hervorgehoben hat, sind bei Rechtsnormen im Steuerrecht Typisierungen und Pauschalierungen in weiterem Umfang als in anderen Rechtsgebieten möglich und widersprechen nicht dem Gleichheitssatz, soweit nicht durch "prohibitive" Steuersätze, die einem Verbot der Kampfhundehaltung im Ergebnis gleichkämen, eine wegen ihrer "erdrosselnden" Wirkung ohnehin unzulässige Besteuerung herbeigeführt wird (BVerwG a.a.O, S. 271 f.). Hier geht es indessen um eine unwiderlegliche Vermutung der Kampfhundeeigenschaft in einer Gefahrenabwehrverordnung, die ein Verbot der Hundehaltung zur Folge hätte und damit weit stärker in die Rechtsstellung der Betroffenen eingreifen würde als eine erhöhte Steuerlast. Deshalb sind unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit höhere Anforderungen an die Regelung zu stellen als im Steuerrecht. Die Nichtigkeit des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde bewirkt zugleich die Nichtigkeit der ausschließlich die dort "gelisteten" Hunderassen betreffenden weiteren Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnung. Es handelt sich dabei um § 6 Abs. 3 Halbsatz 1 (Maulkorbzwang), § 10 (Unfruchtbarmachung), § 12 Satz 1 (Handels-, Erwerbs- und Abgabeverbot) sowie § 14 Abs. 1 der angegriffenen Gefahrenabwehrverordnung (besondere Erlaubnisvoraussetzungen für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung); bei der letztgenannten Bestimmung erscheint jedoch die Nichtigerklärung nur insoweit angebracht, als diese Bestimmungen nicht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung entsprechend anwendbar sind und sich dies als mit höherrangigem Recht vereinbar erweist; dies ist aus noch auszuführenden Gründen nur bei § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Verordnung (Abschluss einer Haftpflichtversicherung Erlaubnisvoraussetzung) nicht der Fall. Was § 6 Abs. 3 Halbsatz 1 und § 14 Abs. 1 der Verordnung angeht, sieht sich der Senat an einer umfassenden Nichtigerklärung dieser Bestimmungen nicht dadurch gehindert, dass die Antragsteller insoweit formal eingeschränkte und auf bestimmte Tatbestandsmerkmale beschränkte Anträge gestellt haben. Nach entsprechender Erörterung in der mündlichen Verhandlung ist das Antragsbegehren dahin auszulegen, dass in erster Linie die umfassende Nichtigerklärung dieser Bestimmungen als Folge der Nichtigkeit des § 2 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung gewollt ist und nur in zweiter Linie - für den Fall des Misserfolgs dieses Hauptbegehrens - eine nur teilweise, auf die in den Anträgen angesprochenen Tatbestandsmerkmale beschränkte Nichtigerklärung angestrebt wird.
Nichtig ist auch § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde, der den Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Voraussetzung für die Erteilung einer Halteerlaubnis macht; diese Bestimmung bliebe nach § 14 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung entsprechend anwendbar, wenn sie nicht gesondert für nichtig erklärt würde. Für die an sich vernünftige, auch nach der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Antragsteller wünschenswerte Einführung einer Pflichtversicherung für Hunde fehlt es an der nach der "Wesentlichkeitstheorie" notwendigen gesetzlichen Grundlage. Auf die Verordnungsermächtigung in §§ 71, 72 HSOG kann die Einführung einer solchen Erlaubnisvoraussetzung nicht gestützt werden, weil durch die Einführung einer Versicherungspflicht nicht Leben und Gesundheit potentieller Opfer von Angriffen gefährlicher Hunde geschützt werden, sondern lediglich - und auch nur mittelbar - das Vermögen der Betroffenen. Zwar ist auch das Vermögen von Privatpersonen unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit Schutzgut des Polizeirechts, jedoch kommt den Polizei- und Ordnungsbehörden insoweit nur eine subsidiäre Schutzfunktion zu, die nur zu vorläufigen Sicherungsmaßnahmen ermächtigt (Drews/Wacke/Vogel/Martens, a.a.O., S. 235 f., 238 f.). Die endgültige Sicherung von Vermögensinteressen Privater durch Einführung einer Pflichtversicherung kann daher nicht auf eine polizeirechtliche Verordnungsermächtigung gestützt werden, sondern bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten. Ob darüber hinaus Bedenken gegen die Bestimmtheit des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Verordnung bestehen, weil keine Mindestdeckungssumme vorgeschrieben ist, kann dahinstehen. Im übrigen macht der Senat in diesem Zusammenhang auf ein Redaktionsversehen des Verordnungsgebers in der Verweisung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung) aufmerksam; dort hätte es "Abs. 1 Satz 1 Nr. (bzw. Nrn.) 2 bis 7 und 9" heißen müssen.
Soweit die Antragsteller § 14 Abs. 2 Sätze 3 und 4 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde angreifen, haben ihre Anträge schon deshalb Erfolg, weil der Verordnungsgeber mit der in Satz 3 enthaltenen Stichtagsregelung an § 2 der aus den nachfolgenden Erwägungen insgesamt nichtigen KampfhundeVO anknüpft. Für eine bis zum 15. August 2000 zu erfüllende Anmeldepflicht fehlte es mithin an einer gültigen Rechtsgrundlage, so dass die Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde sich mit der Stichtagsregelung in § 14 Abs. 2 Satz 3 eine mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbare echte Rückwirkung beimisst, soweit sie die Erteilung der Halteerlaubnis von einer vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erfolgten Antragstellung abhängig macht. Die Nichtigkeit dieser Stichtagsregelung hat die Nichtigkeit der in Satz 4 enthaltenen Ausnahmebestimmung zur Folge. Im Übrigen ist den Antragstellern darin zuzustimmen, dass es zur Gefahrenabwehr nicht erforderlich und unverhältnismäßig ist, für die Haltung eines positiv wesensgetesteten Hundes, bei dem die Vermutung der Gefährlichkeit durch das Ergebnis der Wesensprüfung widerlegt ist, den Nachweis eines besonderen Halterinteresses zu fordern.
Begründet sind schließlich die Feststellungsanträge der Antragsteller zu 1., zu 8., zu 10., zu 12. und zu 17. Die aufgehobene Kampfhundeverordnung war insgesamt nichtig, weil sie das in § 2 geregelte Verbot der Haltung von Kampfhunden und die in §§ 3 und 4 angeordneten Ge- und Verbote von der in § 1 der Verordnung enthaltenen Fiktion der Kampfhundeeigenschaft abhängig gemacht hat. Diese Fiktion, die auch die in der Gefahrenabwehrverordnung für Hunde nur noch als widerleglich vermutet gefährliche Hunde eingestuften Rassen umfasste, war in ihrer Wirkung mit der später in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 geregelten unwiderleglichen Vermutung gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren identisch, so dass sie aus den gleichen Gründen, aus denen § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde für rechtswidrig erklärt wird, unwirksam gewesen ist.
Die weiteren von den Antragstellern angegriffenen Bestimmungen der Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde sind mit höherrangigem Recht vereinbar und daher wirksam.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 dieser Gefahrenabwehrverordnung ist mit höherrangigem Recht auch insofern vereinbar, als dort der Begriff "rassespezifisch" verwendet wird. Wenn auch von den bisher in gerichtlichen Verfahren in Erscheinung getretenen kynologischen, ethologischen und zoologischen Sachverständigen mehrheitlich die Ansicht vertreten wird, dass eine allein nach rassespezifischen Merkmalen gestaffelte Prädisposition von Hunderassen im Blick auf Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren nicht feststellbar sei, zeigen doch die oben zitierten Ausschnitte aus dem Gutachten von Herrn Prof. Dr. J. Unshelm und aus dem Gutachten der Sachverständigengruppe Tierschutz und Heimtierzucht des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Auslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes, dass auch in Fachkreisen eine derart rassenspezifische Prädisposition für möglich gehalten wird. Es kann daher trotz der in andere Richtung weisenden Mehrheitsauffassung in den einschlägigen Fachkreisen nicht ausgeschlossen werden, dass es Hunde gibt, die aufgrund rassespezifischer Merkmale eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen. Da nach der Konstruktion des § 2 Abs. 1 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde die materielle Beweislast für die gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit eines Hundes gegenüber Menschen oder Tieren bei der Behörde liegt, der nur bei den in § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung "gelisteten" Hunderassen eine Beweiserleichterung in Form einer Vermutung zur Seite steht, wäre es auch unschädlich, wenn es eine rassenspezifische Prädisposition für gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit von Hunden gar nicht gäbe oder diese jedenfalls nicht erweislich wäre. Denn daraus entstünde keine Rechtsverletzung normbetroffener Hundehalter, weil an das Fehlen oder den mangelnden Nachweis der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 in den übrigen Bestimmungen der Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde keine unmittelbaren Rechtsfolgen geknüpft sind. Solche Rechtsfolgen ergeben sich für die betroffenen Hundehalter erst aus der "Listung" der vom Verordnungsgeber einbezogenen Hunderassen in § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung.
Ebenfalls mit höherrangigem Recht vereinbar und damit wirksam sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde. Es lag im Rahmen des dem Verordnungsgeber zustehenden Ermessens, die Haltung von den dort aufgeführten zwölf Hunderassen angehörenden Tieren - aufgrund der vorliegenden Entscheidung kommen die drei in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde aufgeführten Rassen hinzu - unter ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu stellen und den betroffenen Hundehaltern die Pflicht zum Nachweis ihrer Sachkunde aufzuerlegen.
§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde verstößt nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Gebot inhaltlicher Bestimmtheit von Rechtsnormen, soweit die dort aufgelisteten Hunderassen einschließlich "deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden" in die widerlegliche Vermutung einbezogen worden sind. Das Bestimmtheitsgebot verpflichtet den Normgeber, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Den Betroffenen soll es in zumutbarer Weise ermöglicht werden festzustellen, welches Verhalten geboten oder verboten ist, damit sie sich in ihrem Handeln darauf einrichten können. In diesem Rahmen kann der Normgeber auch unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden, für die sich allerdings aus Wortlaut, Zielsetzung und Regelungszusammenhang der Norm objektive Kriterien gewinnen lassen müssen, die eine willkürliche Handhabung bei der Vollziehung ausschließen (VGH Mannheim, Beschluss vom 29. April 1983 - 1 S 1/83 -, DVBl. 1983, 1070, 1071 und Beschluss vom 18. August 1992 - 1 S 2550/91 -, NVwZ 1992, 1105, 1109; BayVerfGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1994, a. a. O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Mai 2001, a. a. O., S. 14).
Aus den mündlichen Ausführungen der Sachverständigen Dr. Becker im Rahmen der Beweisaufnahme und der in der mündlichen Verhandlung verlesenen Stellungnahme "Molekulargenetische Identifikation von Hunden" von Prof. Dr. Distl, Institut für Tierzucht und Vererbungsforschung der Tierärztlichen Hochschule Hannover vom 21. März 2001 ( Bd. IV Bl. 853 der beigezogenen Akten des OVG Schleswig mit dem Aktenzeichen 4 K 8/00) ergeben sich zwar hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass auch erfahrenen Tierärzten und anderen Sachverständigen eine sichere Zuordnung von Hunden, namentlich von Mischlingshunden zu den "gelisteten" Rassen und Gruppen ohne konstruktive Mitwirkung der Hundehalter nicht immer möglich ist und praxistaugliche Methoden für DNA-Analysen in dieser Hinsicht noch nicht entwickelt sind. Dies stellt jedoch nicht die Bestimmtheit des Tatbestands des § 2 Abs. 1 Satz 2 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde in Frage, sondern lediglich die Möglichkeit eines Nachweises bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen. Das OVG Lüneburg hat in seinem Urteil vom 30. Mai 2001( a.a.O., S. 14 f. des Urteilsabdrucks) zu der vergleichbaren Bestimmung des § 1 der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung zutreffend Folgendes ausgeführt:
"Denn nach dem Regelungszweck der Norm ist von einer durch sie erfassten Kreuzung immer dann auszugehen, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung trotz Einkreuzung anderer Rassen in markanter Weise die Merkmale mindestens einer der in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 GefTVO genannten Rassen zeigt, wobei im Streitfall Sachverständige zu Rate gezogen werden können (in diesem Sinne: OVG Hamburg, Beschl. v. 11.12.2000 - 2 Bs 311/00 -, NordÖR 2001, 122, 124; VGH Mannheim, Urt. v. 18.08.1992, a. a. O., 1109; OVG Frankfurt/O., Beschl. v. 20.10.2000 - 4 B 174/00 NE -, S. 18 BA; a. A.: Karst, NVwZ 1999, 244, 245; Ziekow, a. a. O., S. 35 ff.) ..."
In der Praxis sind Streitigkeiten über die Zuordnung von Hunden zu den "gelisteten" Rassen und Gruppen offensichtlich sehr selten, wie die insofern überwiegend eindeutigen Zuordnungen in den vom Antragsgegner vorgelegten Statistiken und insbesondere die von Herrn Kriminalhauptkommissar ... von der "Task Force gefährliche Hunde" in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen zeigen. Für die Bewältigung verbleibender Zweifelsfälle bietet die schon erwähnte materielle Beweislast der zuständigen Ordnungsbehörde ein ausreichendes rechtliches Instrumentarium. Gelingt der Behörde der Nachweis der Zugehörigkeit eines Hundes zu den "gelisteten" Rassen oder Gruppen nicht, ist § 2 Abs. 1 Satz 2 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde nicht anwendbar, mit der Folge, dass das Halten dieses Hundes keiner Erlaubnis bedarf.
Soweit der Verordnungsgeber mit der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde die Halter von Hunden, die den dort aufgelisteten Hunderassen angehören, schlechter gestellt hat als die Halter anderer Hunde, deren Gefährlichkeit im Bedarfsfall gemäß § 2 Abs. 2 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde individuell festgestellt werden muss, liegt darin kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach § 3 Abs. 1 GG. Die vom Senat insoweit im Eilverfahren mit Beschluss vom 8. September 2000 (a. a. O.) angedeuteten Zweifel werden durch die im Hauptsacheverfahren herangezogenen Erkenntnisquellen, insbesondere auch durch die vom Antragsgegner im Hauptsacheverfahren vorgelegte Aufstellung über Vorkommnisse mit Hunden in Hessen in der Zeit vom 24. August 2000 bis 31. Juli 2001, zerstreut. Zwar zeigt die Aufstellung, dass an Zwischenfällen mit Schädigungen von Menschen und anderen Hunden neben "gelisteten" Hunden auch Hunde anderer Rassen, in besonderem Maße Deutsche Schäferhunde und Kreuzungen mit Schäferhunden beteiligt waren. Jedoch kann aufgrund der von der schleswig-holsteinischen Landesregierung zur Beantwortung einer kleinen Anfrage verwendeten Statistik des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e. V. (vgl. Landtags-Drs. Schleswig-Holstein 15/247) davon ausgegangen werden, dass die Population der Deutschen Schäferhunde mindestens zehnmal so groß ist wie die Populationen aller "gelisteten" Hunderassen zusammengenommen. Bei diesen Gefahrenproportionen kann es unter der Geltung des Opportunitätsprinzips (§ 5 Abs. 1 HSOG [vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, a. a. O., S. 370 ff.; Hornmann, a. a. O., Rdnr. 1 zu § 5 HSOG; jeweils m. w. N.]) nicht als systemwidrig und damit als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz angesehen werden, dass der Verordnungsgeber Deutsche Schäferhunde und andere auffällig gewordene Hunderassen wie etwa Rottweiler und Dobermann nicht "gelistet", sondern bei diesen Rassen die Einbeziehung in ein Erlaubnisverfahren von der individuellen Gefährlichkeit des einzelnen Hundes nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde abhängig gemacht hat. Im Rahmen der Abwehr abstrakter Gefahren durch Gefahrenabwehrverordnungen darf der Gestaltungsrahmen des Verordnungsgebers im Hinblick auf die Funktion der Gefahrenabwehrverordnung nicht zu eng gezogen werden, sondern muss dem Verordnungsgeber ein relativ weiter Spielraum belassen werden. Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat hierzu in seinem Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - zutreffend Folgendes ausgeführt (S. 25 f. des Urteilsabdrucks):
"Für den hier in Rede stehenden Bereich der traditionellen Gefahrenabwehr durch 'Polizeiverordnung' ist über andere, inzwischen wesentlich differenzierter geregelte Bereiche des Ordnungsrechts hinausgehend festzustellen, dass in besonderer Weise das Opportunitätsprinzip gilt. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für Maßnahmen der Gefahrenabwehr vor, kann der Verordnungsgeber im Rahmen seines Gestaltungs- und Ermessensspielraums grundsätzlich frei entscheiden, ob und welche Gefahren er mittels einer Verordnung zur Gefahrenabwehr bekämpfen will. Er ist, wenn er sich zum Eingreifen gegen eine Gefahrenquelle entschlossen hat, nicht allgemein verpflichtet, in gleicher Weise auch gegen andere, ähnlich gelagerte Gefahrenquellen vorzugehen (vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 370 ff.; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 12. Aufl. 1995, Rdnr. 347 ff.). Soweit der Verordnungsgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum sachgerecht ausübt, ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs zu prüfen, ob jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gewählt worden ist. Die dem Verordnungsgeber im Bereich der Gefahrenabwehr zuzubilligende Gestaltungsfreiheit ist zudem unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes tendenziell umso größer, je schwerer der Schutzzweck der Regelung zu gewichten ist und je weniger empfindlich in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1994 - Vf. 16-VII-92 u. a. - NVwZ-RR 1995, 262 <266>)."
Damit entspricht der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers im Wesentlichen der Einschätzungs- und Entscheidungsprärogative, der dem Gesetzgeber bei prognostischer Beurteilung der Allgemeinheit drohender Gefahren und ihrer legislativen Bewältigung zugestanden wird (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 145 [183]; Beschluss vom 6. Oktober 1987 - 1 BvR 1086/82 u.a. - BVerfGE 77, 84 [106 f.]. Mit diesem weiten Ermessensrahmen des Verordnungsgebers korrespondiert allerdings seine besondere Verpflichtung, seine Einschätzung unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse und Erfahrungen selbst unter Kontrolle zu halten und korrigierend tätig zu werden, soweit sich seine Beurteilung aufgrund dieser neuen Daten als von Anfang an falsch oder als überholt erweisen sollten (BVerfG a.a.O., BVerfGE 77, 84 [109]; Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u. a. -, BVerfGE 65, 1 [55 f.]).
Der Verordnungsgeber wird deshalb auf Grund der mit Erlassen des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 24. August 2000 und 13. September 2000 angeordneten Erhebungen alsbald prüfen müssen, ob die "Listung" einzelner in § 2 Abs. 1 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde aufgeführter Rassen (noch) gerechtfertigt ist. Zweifel könnten sich hierbei insbesondere bei Hunderassen ergeben, bei denen die durchgeführten Wesenstests keine oder nur sehr geringfügige Durchfallquoten ergeben haben, wie dies - bei allerdings nur geringer Erfahrungsbreite bei nur 49 insgesamt durchgeführten Wesensprüfungen - für den American Bulldog und Kreuzungen mit dieser Rasse der Fall war. Da keiner der Antragsteller einen derartigen Hund hält, sieht der Senat von weiter gehenden Ausführungen zu diesem Punkt ab.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist § 3 Abs. 3 Satz 2 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde auch insoweit mit höherrangigem Recht vereinbar, als nach dieser Vorschrift die im Inland bestandene Jägerprüfung als Nachweis der erforderlichen Sachkunde gilt. Gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) sind in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse u. a. "der Führung von Jagdhunden" nachzuweisen. Der Verordnungsgeber hat sich mit der Einschätzung, dass der Nachweis entsprechender Kenntnisse durch das Bestehen der Jägerprüfung als Nachweis der erforderlichen Sachkunde für das Halten und Führen gefährlicher Hunde ausreiche, im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative gehalten. Soweit die Antragsteller meinen, der Definition der erforderlichen Sachkunde in § 3 Abs. 1 Satz 1 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde sei zu entnehmen, dass spezielle rassebezogene Kenntnisse verlangt werden, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Weder der Verordnung selbst noch den Durchführungsbestimmungen ist zu entnehmen, dass sich die Prüfung der Sachkunde des Halters auf rassespezifische Kenntnisse erstrecken soll, wie es das OVG Greifswald in seinem Urteil vom 6. April 2001 - 4 K 32/00 - den dort überprüften Bestimmungen der Hundehalterverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern entnommen hat (S. 13 des Urteilsabdrucks). In den hessischen Ausführungsbestimmungen wird klargestellt, dass sich die Sachkundeprüfung auf das sichere Führen des jeweiligen Hundes konzentrieren soll (Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 24. August 2000 - III A 31 - 82 l -, S. 7):
"Durch die Sachkundeprüfung sollen Hundehalterinnen, Hundehalter und Aufsichtspersonen (§ 5) in die Lage versetzt werden, auf Alltagssituationen mit dem Hund so zu reagieren, dass Gefahren für Dritte vermieden werden. Sie haben in der Prüfung unter Beweis zu stellen, dass sie den Hund in praxisgerechten Situationen beherrschen und sich der Hund gehorsam und ungefährlich verhält."
Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde auch insoweit mit höherrangigem Recht vereinbar und wirksam, als darin die erforderliche Zuverlässigkeit für das Halten gefährlicher Hunde bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat gegen das Eigentum oder Vermögen ausgeschlossen wird. Bei der Formulierung dieser von den Antragstellern beanstandeten Bestimmung hat sich der Verordnungsgeber am Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) Waffengesetz - WaffG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779) orientiert. Die teilweise Übertragung des waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsbegriffs als Ausschlusstatbestand für die Annahme der erforderlichen Zuverlässigkeit für das Führen und Halten gefährlicher Hunde lag nahe und ist nicht zu beanstanden, weil aus allgemeinkundigen Vorfällen der letzten Zeit bekannt ist, dass verantwortungslose Hundehalter - und nicht nur Halter von Hunden der in § 2 Abs. 1 Satz 2 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde "gelisteten" Rassen - ihre Hunde gelegentlich "als Waffe" einsetzen und damit vergleichbare Schäden anrichten, wie sie beim unsachgemäßen Gebrauch von Schusswaffen entstehen können. In der waffenrechtlichen Rechtsprechung ist es seit langem anerkannt, dass § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) WaffG nicht voraussetzt, dass die abgeurteilte Tat auch unter Verwendung von Waffen ausgeführt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 9. April 1992 - 1 B 52.92 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 62; Urteil vom 17. Oktober 1989 - 1 C 36.87 -, BVerwGE 84, 17). Dass auch die Verurteilung wegen einer Straftat gegen das Eigentum oder Vermögen die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen kann, ergibt sich daraus, dass eine solche Straftat regelmäßig Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Verurteilten begründet, die dafür erheblich sind, ob der Verurteilte als Waffenbesitzer ein Risiko darstellt, das nach den Maßstäben des Gesetzes nicht hingenommen werden soll (BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1991 - 1 B 78.91 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 59). Ebenso liegen die Dinge hier. Auch Straftaten gegen das Eigentum und das Vermögen sind geeignet, Zweifel am Verantwortungsbewusstsein des Verurteilten zu wecken und daran im Rahmen einer prognostischen Beurteilung seines Sozialverhaltens Zweifel zu knüpfen, ob er die erforderliche Eignung besitzt, einen gefährlichen Hund zu halten, ohne dadurch eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit herbeizuführen.
Mit höherrangigem Recht vereinbar und daher gültig ist entgegen der Auffassung der Antragsteller auch die Bestimmung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde, die Hundehalter verpflichtet, zum Nachweis ihrer Zuverlässigkeit ein Führungszeugnis vorzulegen. Für dieses Verlangen, das in das Grundrecht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung (zu Herleitung und Umfang vgl. BVerfG, a.a.O, BVerfGE 65, 1 [41 ff.]) eingreift, fehlt es entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht an der hierfür erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Die erforderliche Ermächtigungsgrundlage ergibt sich aus § 71 HSOG i.V.m. §§ 30, 31 des Gesetzes über das Bundeszentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 243, berichtigt 1985 I S. 195). Nach § 31 BZRG erhalten Behörden über bestimmte Personen ein Führungszeugnis, soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine Aufforderung an den Betroffenen, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. Indem der Verordnungsgeber mit § 4 Abs. 3 Satz 1 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde die betroffenen Hundehalter auf den durch § 30 Abs. 5 BZRG vorgegebenen Weg eigenständiger Beschaffung eines Führungszeugnisses mit den dort geregelten Sicherungen verwiesen hat, ist der für den Betroffenen schonendste Weg der für eine sachgerechte Beurteilung der Zuverlässigkeit notwendigen Informationsbeschaffung gewählt worden (vgl. hierzu OVG Lüneburg, a.a.O., S. 13 des Urteilsabdruck, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 -, BVerfGE 89, 69 [84 f.]) . Im Übrigen wären die zuständigen Behörden auch ohne die beanstandete Verordnungsbestimmung in der Lage, gestützt auf §§ 30 Abs. 5, 31 BZRG im Erlaubnisverfahren ein Führungszeugnis zu verlangen oder es ggf. selbst einzuholen; Letzteres würde wegen der dann fehlenden Sicherung des Rechts auf Einsichtnahme durch den Betroffenen vor Weiterleitung an die Behörde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stärker tangieren. Deshalb greift § 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung nicht regelnd in die Rechtsstellung der Betroffenen ein, sondern hindert lediglich die zuständigen Behörden, sich von vornherein das benötigte Führungszeugnis selbst nach Maßgabe des § 31 BZRG zu beschaffen.
Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Zitiergebots rügen (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG; vgl. hierzu die Ausführungen der Landesbeauftragten für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen in ihrer vom Bevollmächtigten der Antragsteller als Anlage 8 zum Schriftsatz vom 28. Juli 2001, Band III Bl. 730 ff. GA, zu den Akten gereichten Stellungnahme zur Rechtswidrigkeit der Verpflichtung zur Vorlage von Führungszeugnissen in der nordrhein-westfälischen Landeshundeverordnung), verkennen sie, dass sich dieses Gebot nicht auf die von der Vorlagepflicht tangierte allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) bezieht, die von vornherein nur unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet ist (BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1970 - 2 BvR 531/68 -, BVerfGE 28, 36 [46] m.w.N.; kritisch dazu u.a Herzog: in Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Art. 19 Abs. 1, Rdnr. 57 m.w.N.) und aus der das Bundesverfassungsgericht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung hergeleitet hat ("Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 GG", BVerfGE 65, 1 [ 41]).
Auch § 6 Abs. 1 Satz 1 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde, der die Halter solcher Hunde verpflichtet, sie außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung an einer Leine zu führen, ist mit höherrangigem Recht vereinbar und daher wirksam. Wie im Eilverfahren sieht der Senat die Anordnung des strikten Leinenzwangs durch den Regelungsspielraum des gefahrenabwehrenden Verordnungsgebers gedeckt. Diese Einschätzung wird durch die nachfolgend zitierten Ausführungen im Urteil des OVG Lüneburg vom 30. Mai 2001 - 11 K 2877/00 - (S. 26 f. des Urteilsabdrucks) bestätigt:
"Ausschlaggebend für diese Bewertung des Senats ist zunächst, dass sich das Schwergewicht der in der Fachwissenschaft geübten Kritik letztlich auf den Maulkorbzwang bzw. auf die Kombination beider Maßnahmen bezieht. Die negativen Auswirkungen des Leinenzwangs auf die Lebensäußerungen der betroffenen Hunde hat der Antragsgegner dadurch entscheidend gemildert, dass er im Rahmen des Wortlauts des § 1 Abs. 6 Satz 2 GefTVO in seinen Durchführungsbestimmungen festgelegt hat, für Hunde mit bestandenem Wesenstest reiche eine Laufleine aus. Schließlich darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Leinenzwang als allgemein anerkanntes Sicherungsmittel für jedermann augenfällig macht, dass gegen einen trotz erfolgreichen Wesenstest etwa noch bestehende Restgefährlichkeit des betroffenen Hundes wirksam Vorsorge getroffen wurde. Wegen des gefahrenabwehrrechtlichen Schutzzwecks der Maßnahme verstößt diese nicht gegen §§ 1 Satz 2, 2 Nr. 2 TierSchG (für eine Verhältnismäßigkeit eines vergleichbaren Leinenzwangs auch: VGH Kassel, Beschl. v. 08.09.2000, a. a. O., 1440)."
Die Verhältnismäßigkeit des Leinenzwangs, der an sich nur die Wahrnehmung einer selbstverständlichen Obliegenheit des Hundehalters sicherstellen soll, ist im Übrigen auch deshalb gewahrt, weil durch die in § 6 Abs. 1 Satz 3 Gefahrenabwehrverordnung eröffneten Freiräume (ausgewiesene Freilaufgebiete und Hundeübungsplätze) den betroffenen Hundehaltern die Möglichkeit eröffnet ist, ihren Hunden die zur artgerechten Haltung erforderlichen Möglichkeiten der Kommunikation und Auseinandersetzung mit Artgenossen zu verschaffen. Der damit verbundene Mehraufwand ist den betroffenen Hundehaltern zuzumuten, zumal - was sich dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 dieser Verordnung allerdings nicht eindeutig entnehmen lässt - der dort geregelte Leinenzwang nach den für die ausführenden Behörden verbindlichen Durchführungsbestimmungen im Erlaß des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 24. August 2000 - III A 31 - 82 I - mit der Erteilung der Halteerlaubnis entfallen soll. Dort heißt es auf Seite 5 zu den Hunden im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung:
"Bei diesen kann aber ... davon ausgegangen werden, dass sie ungefährlich sind, wenn durch eine Begutachtung (Wesenstest) nachgewiesen wird, dass sie keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit besitzen. Sie sind dann keine gefährlichen Hunde im Sinne der Verordnung mehr, so dass für ihre Haltung nicht die Vorkehrungen für gefährliche Hunde zu treffen sind, wie beispielsweise Leinenzwang (§ 6 Abs. 1), das Kennzeichnen von Grundstücken, Zwingern oder Wohnungen (§ 7). Trotzdem wird die Haltung dieser Hunde aber von einer Erlaubnispflicht abhängig gemacht (§ 14 Abs. 2), um zu verhindern, dass sie in falsche Hände geraten und durch eine nicht sachgerechte und nicht artgerechte Haltung aggressiv und gefährlich werden."
Soweit die Antragsteller Zweifel an der Gültigkeit des § 6 Abs. 5 Satz 1 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde geltend machen, weil dort nur Diensthunde von Behörden und Rettungshunde privilegiert sind, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Maulkorbzwang nach § 6 Abs. 3 dieser Verordnung durch die vorliegende Entscheidung obsolet wird. Im Übrigen sind Rettungshunde während des Einsatzes oder ihrer Ausbildung auch dann vom Leinenzwang befreit, wenn sie nicht von Behörden, sondern von Privatleuten gehalten werden. Die verbleibende Privilegierung der Diensthunde von Behörden ist jedenfalls deshalb keine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, weil "Diensthunde" von Privatleuten kaum gehalten werden können. Die Wachhunde von Bewachungsunternehmen und dergleichen sind mit den von ausgebildeten Hundeführern betreuten polizeilichen Diensthunden nicht vergleichbar. Im Übrigen besteht für die Differenzierung zwischen Diensthunden von Behörden einerseits und Wachhunden etwa privater Wachdienste ein sachlicher Differenzierungsgrund insofern, als die Wachdienste und ihre Mitarbeiter keiner unmittelbaren behördlichen Dienstaufsicht unterliegen.
Auch § 7 Abs. 2 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde, der für Halter gefährlicher Hunde die Pflicht zur Anbringung eines Warnschildes in Signalfarbe mit der Aufschrift "Vorsicht Hund!" an allen Zugängen zum eingefriedeten Besitztum oder der Wohnung begründet, ist mit höherrangigem Recht vereinbar und damit gültig. Abgesehen davon, dass die Pflicht zum Anbringen solcher Schilder nach den ministeriellen Durchführungsbestimmungen nur bis zur Erteilung einer behördlichen Halteerlaubnis nach bestandenem Wesenstest gilt (vgl. dazu oben die Ausführungen zum Leinenzwang, § 6 Abs. 1 der Verordnung), ist die jetzt getroffene Regelung im Vergleich zum aufgehobenen § 3 Abs. 2 Satz 2 KampfhundeVO derart zurückhaltend, dass von einem Eingriff in die grundrechtlich geschützte Sphäre der betroffenen Hundehalter kaum noch die Rede sein kann. Da nunmehr weder Größe noch Farbe des Schildes vorgeschrieben sind und der vorgegebene Text der Warnung sich im Rahmen dessen bewegt, was Hundehalter auch ohne entsprechende rechtliche Verpflichtung schon früher auf entsprechenden Schildern zur Kenntnis gegeben haben, ist mit der Verpflichtung keinerlei Diskriminierung verbunden. Auch das Recht der Hundehalter auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht tangiert, weil mit dem Anbringen des Schildes keine Preisgabe von Daten verbunden ist, die nicht auch durch einfaches Beobachten des jeweils gekennzeichneten Objekts ermittelt werden könnten. Dass jemand einen Hund hält, wird gewöhnlich auch ohne entsprechenden Hinweis zumindest in der Nachbarschaft bekannt und ist nichts Ehrenrühriges. Demgegenüber steht die Eignung der Regelung zur Verminderung der von einem potentiell gefährlichen Hund ausgehenden Gefahren außer Frage. Denn der vorgeschriebene Hinweis ermöglicht es Besuchern der gekennzeichneten Objekte, sich in ihrem Verhalten auf die wahrscheinliche Anwesenheit eines Hundes einzustellen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Auch § 9 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde, der den Haltern die Pflicht zur Kennzeichnung gefährlicher Hunde durch elektronisch lesbare Marke (Chip) auferlegt, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die vom Senat noch in seiner Entscheidung im Eilverfahren geäußerten Zweifel an der Eignung der Anordnung sind durch die in der mündlichen Verhandlung hierzu durchgeführte Beweisaufnahme ausgeräumt worden. Wie die hierzu vernommene Sachverständige dargelegt hat, erfolgt die Implantation des Chips, der lediglich eine 15-stellige Nummer und keine Halterdaten enthält, mittels Injektion unter örtlicher Betäubung nach einem standardisierten technischen Verfahren. Der Senat geht deshalb davon aus, dass die Implantation und das Tragen des Chips den betroffenen Tieren keine Schmerzen oder Leiden verursacht, dass das Recht der Halter auf informationelle Selbstbestimmung nicht tangiert wird und das Verlangen nach einer derartigen Kennzeichnung der Hunde daher von der in §§ 71, 72 HSOG enthaltenen Verordnungsermächtigung gedeckt ist. Der in der mündlichen Verhandlung von ihnen selbst relativierten Argumentation der Antragsteller, die Norm diene lediglich der Erleichterung polizeilicher Aufgabenwahrnehmung (Drews/Wacke/Vogel/Martens, a. a. O., S. 497), vermag der Senat nicht zu folgen, weil die dauerhafte Kennzeichnung der Hunde die Identifikation wesensgetesteter Tiere erst ermöglicht und damit für die Durchführbarkeit des gewählten Systems der Widerlegung der in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung geregelten Vermutung notwendige Voraussetzung ist. Nähere Bestimmungen über Art und Beschaffenheit des zu implantierenden Chips in der Verordnung sind entbehrlich, weil der Verordnungsgeber ein allgemein eingeführtes und den beteiligten Fachkreisen bekanntes technisches Instrumentarium vorgefunden hat, so dass insoweit kein weiterer Regelungsbedarf bestand. Da die in § 9 Abs. 2 der Verordnung getroffene Regelung keinen Bedenken begegnet, erweist sich auch die Erlaubnisvoraussetzung gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 9 der Verordnung (Kennzeichnung mittels Chip) als mit höherrangigem Recht vereinbar und damit gültig.
Soweit § 14 Abs. 2 Satz 2 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde auf § 14 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung (Nachweis der Entrichtung bereits fällig gewordener Hundesteuer) verweist, bestehen entgegen der Auffassung der Antragsteller ebenfalls keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Gültigkeit dieser Regelung. Nach den zu § 35 Gewerbeordnung entwickelten Grundsätzen kann die Verletzung von Steuer- und Steuererklärungspflichten die persönliche Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden in Frage stellen und eine Gewerbeuntersagung rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1994 - 1 B 114.94 -, Buchholz 451.20 § 33c GewO Nr. 5 = GewArch 1995 Nr. 11; Beschluss vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1). Mit der Aufnahme dieses Punktes in den Katalog der Erlaubnisvoraussetzungen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung sind mithin nicht lediglich fiskalische Interessen verfolgt worden, sondern aus anderen Rechtsgebieten bekannte, sachgerechte Erwägungen zur persönlichen Zuverlässigkeit übernommen worden. Dies ist nicht zu beanstanden.
Die Kosten des Verfahrens sind gemäß § 155 Abs. 1 VwGO verhältnismäßig zu teilen, da die Beteiligten teils obsiegen und teils unterliegen. Das Maß des Obsiegens und Unterliegens schätzt der Senat für die Antragsteller insgesamt und den Antragsgegner etwa gleich hoch ein, wobei die Halter von Hunden im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde - es handelt sich um die Antragsteller zu 1. bis 3., zu 7., zu 9., zu 12. bis 19. und zu 21. bis 24. - von der Entscheidung weitaus mehr profitieren als die übrigen Antragsteller, weil sie die Gleichstellung ihrer Hunde mit den in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde gelisteten Hunderassen erreichen und zusätzlich - mit den übrigen Antragstellern - von der Pflicht zum Nachweis einer Haftpflichtversicherung für ihre Hunde und den Folgen einer Versäumung der Antragsfrist nach § 14 Abs. 2 Sätze 3 und 4 der Verordnung freigestellt werden. Es erscheint daher angebracht, dem Antragsgegner 60 % der diesen Antragstellern durch ihre die Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde betreffenden Normenkontrollanträge entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Hinsichtlich der übrigen Antragsteller bewertet der Senat deren Erfolgsanteil mit 10 %. Was die insgesamt erfolgreichen Feststellungsanträge der Antragsteller zu 1., zu 8., zu 10., zu 12. und zu 17. angeht, sind die diesen Antragstellern durch diese Zusatzanträge entstandenen außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang dem Antragsgegner aufzuerlegen. Die auf die Antragsteller entfallende Hälfte der entstandenen Gerichtskosten ist entsprechend den Streitwertanteilen von dem Antragsteller zu 6., der zwei Hunde hält und auch Hunde züchtet, zu 4/28, von den Antragstellern zu 10., die zwei Hunde halten, zu 2/28 und von den übrigen Antragstellern zu jeweils 1/28 zu tragen.
Die Revision wird zugelassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die Frage der Vereinbarkeit der in § 2 Abs. 1 Satz 2 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde vorgenommenen Differenzierung zwischen den verschiedenen Hunderassen und der Vereinbarkeit dieser Regelungen mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfragen durch das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus der divergierenden Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte und Landesverfassungsgerichte.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 288.000,-- DM festgesetzt, wovon 224.000,-- DM auf die die Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde betreffenden Normenkontrollanträge und 64.000,-- DM auf die die KampfhundeVO betreffenden Feststellungsanträge der Antragsteller zu 1., zu 8., zu 10., zu 12. und zu 17. entfallen.
Gründe: Bei der Streitwertfestsetzung geht der Senat hinsichtlich der die Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde betreffenden Normenkontrollanträge für jeden gehaltenen Hund vom gesetzlichen Auffangstreitwert im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG aus, weil Anhaltspunkte für eine Bezifferung des Interesses der Antragsteller fehlen und auch das ideelle Interesse an der Hundehaltung oder Züchtung entsprechender Tiere, das die Antragsteller mit ihren Normenkontrollanträgen verfolgen, berücksichtigt werden soll. Für die Antragsteller zu 6. und 10., die mehrere Hunde halten, wird der Streitwertanteil verdoppelt, für die Antragsteller zu 6., die zudem entsprechende Hunde züchten, vervierfacht. Daraus ergibt sich ein Einzelstreitwert für diese Normenkontrollanträge in Höhe von 224.000,-- DM (8.000 DM x 28). Dem ist für die von einzelnen Antragstellern gestellten, auf die Kampfhundehundeverordnung bezogenen Feststellungsanträgen für jeden Antragsteller ebenfalls der gesetzliche Auffangstreitwerts hinzuzurechnen, wobei auch hier für den Antragsteller zu 10. der vierfache Betrag anzusetzen ist, was für ihn einen Einzelstreitwert von 32.000,-- DM ergibt, für die Antragsteller zu 1., zu 8., zu 12. und zu 17. einen Einzelstreitwert von jeweils 8.000,-- DM, insgesamt also einen Teilstreitwert von 64.000,-- DM. Eine Verminderung der Teilstreitwerte für die Feststellungsanträge hält der Senat - entsprechend den Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Januar 1996 (NVwZ 1996, 563; Vorbemerkung I.5.) nicht für angebracht. Die Summe der beiden Teilstreitwerte ergibt den festgesetzten Gesamtstreitwert von 288.000,-- DM.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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