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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.01.2005
Aktenzeichen: 11 TE 3706/04
Rechtsgebiete: GKG, VwGO


Vorschriften:

GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Halbs. 2
GKG § 68 Abs. 1 S. 1
GKG § 68 Abs. 1 S. 5
VwGO § 6 Abs. 1
VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 4
Zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz GKG nur dann ein Mitglied des Beschwerdegerichts als Einzelrichter berufen, wenn in erster Instanz ein Einzelrichter nach § 6 VwGO über die Festsetzung des Streitwerts entschieden hat. Für Streitwertentscheidungen des Vorsitzenden oder des Berichterstatters nach § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO gilt die Zuständigkeitsregelung nach § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz GKG nicht.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

11 TE 3706/04

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Jagd-, Forst- u. Fischereirechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 11. Senat - durch

Richter am Hess. VGH Dr. Dyckmans, Richter am Hess. VGH Schröder, Richter am Hess. VGH Igstadt,

am 19. Januar 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 26. Oktober 2004 (Az.: 9 E 4666/03) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Beschluss vom 26. Oktober 2004 eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG statthaft und zulässig. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der Senat, nicht etwa eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen. Zwar gilt die Regelung des § 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz GKG über die Zuständigkeit des - originären - Einzelrichters im Verfahren der Beschwerde gegen Entscheidungen über Erinnerungen gegen den Kostenansatz gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4 GKG bei Beschwerden gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entsprechend. Nach § 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz GKG ist aber nur dann ein Mitglied des Beschwerdegerichts als Einzelrichter zuständig, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Dies ist hier nicht der Fall.

Der in Streit stehende Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts ist zwar durch die Berichterstatterin allein erlassen worden. Sie ist hierbei aber mangels vorheriger Übertragung des Rechtsstreits nach § 6 Abs. 1 VwGO nicht als Einzelrichterin tätig geworden. Vielmehr hat sie über den Streitwert gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO als Berichterstatterin im vorbereitenden Verfahren an Stelle des Senats entschieden. Der zum Teil vertretenen Ansicht, das Beschwerdegericht entscheide auch in diesem Fall in analoger Anwendung von § 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (vgl. Fölsch, Rpfleger 2004, 385 [389], mit weiteren Nachweisen) vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Regelung des § 66 Abs. 6 GKG ist an die Vorschrift des § 568 ZPO angelehnt (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 15/1971, S. 157). Diese Bestimmung greift mit der Verwendung des Begriffs "Einzelrichter" auf die Terminologie des Gerichtsverfassungsgesetzes (vgl. § 22 Abs. 4 GVG) und die der Zivilprozessordnung (§ 348, 348a, 526, 527 ZPO) zurück. Die durch diese Bestimmungen normierte Zuständigkeit des originären Einzelrichters bzw. des Einzelrichters kraft Übertragung des Rechtsstreits ist strikt von der durch § 349 Abs. 2 und 3 ZPO begründeten Kompetenz des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen zu unterscheiden, bestimmte Entscheidungen an Stelle der Kammer zu treffen oder im Einverständnis der Parteien an ihrer Stelle ganz über die Sache zu befinden (vgl. zum Vorstehenden: BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003 - II ZB 27/02 -, NJW 2004, 856 [857]). Da die hier in Rede stehenden Vorschriften des § 87a Abs. 1 und 2 VwGO hinsichtlich der Entscheidungskompetenz des Vorsitzenden bzw. der des Berichterstatters nach § 87 a Abs. 3 VwGO dem Grunde nach der Zuständigkeit des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen nach § 349 Abs. 2 und 3 ZPO entsprechen, ist für den Bereich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine abweichende Beurteilung nicht angezeigt. Für die teilweise ins Auge gefasste entsprechende Anwendung von § 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz GKG ist unter diesen Umständen kein Raum, da sich angesichts der dargestellten terminologischen Eindeutigkeit eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes nicht feststellen lässt (vgl. zur Rechtslage nach § 568 ZPO: BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003, a.a.O.).

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das bei ihm unter dem Aktenzeichen 9 E 4666/03 anhängig gewesene Klageverfahren zu Recht auf 4.000 Euro festgesetzt. Für die von dem Beschwerdeführer verlangte höhere Bemessung des Streitwerts besteht keine Grundlage.

Für die Streitwertfestsetzung erster Instanz ist auf § 13 Abs. 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts vom 14. März 2003 (BGBl. I S. 345) - im Folgenden: GKG 1975 - (vgl. die Übergangsvorschrift des § 72 Nr. 1 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718) abzustellen. Danach ist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 4.000 Euro anzunehmen. Für die Wertberechnung ist nach § 15 GKG 1975 - allein - der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung maßgeblich.

Der Kläger hatte mit seiner am 16. Oktober 2003 erhobenen Verpflichtungsklage eine Zulassung der Überschreitung des festgesetzten Rehwildabschussplans für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk N. für die Jagdjahre 2002/2003 und 2003/2004 begehrt. In Bezug auf diesen Streitgegenstand hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2004 den Streitwert unter Anwendung von § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG 1975 ohne Rechtsfehler mit dem sog Auffangstreitwert in Höhe von 4.000 Euro bemessen. Der Umstand, dass in dem vor dem Verwaltungsgericht am 21. Oktober 2004 geschlossenen Vergleich zwischen den Beteiligten auch eine einvernehmliche Regelung bezüglich der nachfolgenden Jagdjahre 2004/2005 und 2006/2007 erzielt worden ist, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Klägers keine Erhöhung des Streitwerts auf 8.000 Euro, denn die Abschussplanung für diesen Zeitraum war nicht Gegenstand des zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung gestellten Antrags.

Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG 1975).



Ende der Entscheidung

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