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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.06.2003
Aktenzeichen: 11 TG 1262/03
Rechtsgebiete: TierschG


Vorschriften:

TierschG § 11 Abs. 2a
TierschG § 11b Abs. 1
Die Regelungen in § 11b Abs. 1 und 2 TierschG sind mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar.

Das in § 11b Abs. 1 und 2 TierschG normierte Zuchtverbot für Wirbeltiere erfasst unter den dort geregelten Voraussetzungen auch körperliche Veränderungen, die durch natürliche Mutationen entstanden sind. Auf § 11b Abs. 1 und 2 TierschG kann ein Zuchtverbot auch dann gestützt werden, wenn es sich um lange bekannte und seit geraumer Zeit gezüchtete körperliche Merkmale handelt (hier: Haubenbildung bei Landenten).

Unter Nachkommen im Sinne von § 11b Abs. 1 und 2 TierschG sind auch ungeborene bzw. ungeschlüpfte Tiere mit Abschluss der Organogenese zu verstehen.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

11 TG 1262/03

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Tierschutzes

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 11. Senat - durch

Präsidenten des Hess. VGH Reimers, Richter am Hess. VGH Dr. Dyckmans, Richter am Hess. VGH Igstadt

am 26. Juni 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14. April 2003 (Az.: 10 G 417/03) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 24.250,-- € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und innerhalb der gesetzlichen Frist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor der vorliegenden Entscheidung näher bezeichneten erstinstanzlichen Beschluss bleibt erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Landrats des Vogelsbergkreises vom 11. November 2002 zu Recht nicht entsprochen.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss die angefochtene Verfügung vom 11. November 2002, mit der dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzuges die Zucht mit Landenten mit Haube untersagt wurde, bereits nach summarischer Überprüfung im Eilverfahren als rechtmäßig betrachtet, und hat mit Rücksicht auf den absehbaren Ausgang des Hauptsacheverfahrens unter Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen den öffentlichen Belangen an einer umgehenden Durchsetzung des gegen den Antragsteller verhängten Zuchtverbots den Vorrang gegenüber dessen privaten Interessen an der Weiterführung der Zucht eingeräumt.

Gegen diese Entscheidung sind unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, das der Senat allein zu prüfen hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), keine rechtlichen Bedenken zu erheben.

Der Antragsteller macht mit der Beschwerde unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und seines Vortrags in der Klagebegründung vom 7. Januar 2003 zunächst geltend (Abschnitt I der Beschwerdebegründung), die erlassene Verbotsverfügung könne auf die Regelungen in § 11b Abs. 1 und § 11b Abs. 2 a) TierschG schon deshalb nicht gestützt werden, weil es diesen Vorschriften an der verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheit fehle und die Bestimmungen folglich als unwirksam zu betrachten seien.

Das Verwaltungsgericht hat diesem Einwand in seinem Beschluss entgegen gehalten, der Regelungsbereich der vorgenannten Vorschriften und die hierin bestimmten Rechtsfolgen seien ausreichend konkret gefasst; ggf. könne der Tatbestand auch verfassungskonform ausgelegt werden. Auch im Strafrecht seien Verhaltensweisen erfasst, die in gleichem Umfang bestimmt seien. Es sei im Übrigen Sache der Länderverwaltungen, bestimmte Zuchtformen unter den "Qualzuchttatbestand" zu fassen.

Mit diesen Erwägungen werde - so der Antragsteller in der Begründung seines Rechtsmittels - verkannt, dass es dem Gesetzgeber im Rahmen von § 11b TierschG, anders als etwa im Strafrecht, möglich sei, die zu regelnden Tatbestände präzise zu fassen und die Auslegung der Norm nicht dem Normadressaten zu überlassen. Die betreffenden Zuchtformen und Merkmalsausprägungen seien hinreichend bekannt. Darüber hinaus könne das Verbot einer ganzen Zuchtrichtung nur auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 11b Abs. 5 TierschG erfolgen. Dies gelte unter dem Blickwinkel der Rechtsklarheit insbesondere dann, wenn - wie hier - eine seit Jahrhunderten bestehende Tierrasse betroffen sei. Auf § 11b Abs. 1 TierschG gestützte Verbote könnten insoweit nur Einzelfälle betreffen, in denen Tiere erkennbare Ausfallerscheinungen zeigten.

Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen.

Anders als der Antragsteller meint, verlangt das im Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG wurzelnde Gebot der hinreichenden Bestimmtheit gesetzlicher Vorschriften von dem Gesetzgeber nicht, den gesetzlichen Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Der Gesetzgeber ist lediglich gehalten, die Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Allein die Notwendigkeit einer Auslegung nimmt der Norm die erforderliche Bestimmtheit nicht. Es reicht aus, wenn die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 1988 - 2 BvR 579/84 -, BVerfGE 78, 205, mit weiteren Nachweisen). Diesen Anforderungen entsprechen die hier in Frage stehenden Regelungen nach § 11b Abs. 1 und Abs. 2 a) TierschG. Die Voraussetzungen, unter denen das Verbot, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, eingreift, wird in den Regelungen ausreichend präzise umschrieben. Eine die mit der Zucht bzw. mit bio- oder gentechnische Maßnahmen einhergehenden körperlichen Veränderungen näher bestimmende Fassung der Normen erscheint angesichts der Vielzahl der gezüchteten Tierrassen und der hierbei zur Anwendung gelangenden Maßnahmen schwerlich denkbar. Durch eine weitergehende Präzisierung würde das Verbot von Qualzuchten zwangsläufig auf bestimmte Tierarten, Zuchtformen und körperliche Veränderungen beschränkt. Andere in gleicher Weise mit Missbildungen oder Verhaltensstörungen verbundene Züchtungen oder bio- oder gentechnische Maßnahmen würden dagegen nicht erfasst. Eine gewisse Weite des gesetzlichen Tatbestandes ist folglich durch die hier vorliegende Regelungsmaterie veranlasst und mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar.

An der hinreichenden Bestimmtheit der Regelungen gemäß §§ 11b Abs. 1 und Abs. 2 a) TierschG fehlt es weiterhin auch nicht deshalb, weil die Normadressaten das mit Verbot belegte Handeln aus den Vorschriften nicht hinreichend entnehmen könnten. Zwar ist es richtig, dass es etwa für einen Züchter schwer einschätzbar sein kann, ob die beabsichtigte Zucht mit der Gefahr von körperlichen Veränderungen verbunden ist, und wenn ja, ob diese Veränderungen zu Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier führen können. Diese Schwierigkeiten bestehen insbesondere dann, wenn die Auswirkungen äußerlich nicht sichtbar sind, sondern sich auf innere Organe beziehen, und wenn Schmerzen, Leiden oder Schäden durch das nach außen tretende Verhalten des Tieres nicht zu erkennen sind. Diese Erschwernisse beruhen indessen wiederum auf den Besonderheiten der vorliegenden Rechtsmaterie. Ihnen ist dadurch Rechnung zu tragen, dass auf § 11b Abs. 1 bzw. § 11b Abs. 2 a) TierschutzG gestützte Verbotsverfügungen gemäß § 16a Satz 1TierschG nur auf der Grundlage verlässlicher Feststellungen oder Prognosen über das Auftreten nachteiliger organischer Veränderungen bzw. mit Leiden verbundener erblich bedingter Verhaltensstörungen oder Aggressionssteigerungen getroffen werden können. Gleiches gilt für die Annahme des insoweit einschlägigen Ordnungswidrigkeitstatbestandes gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 22 TierschG. Bloße Vermutungen genügen insoweit nicht. Unter diesen Umständen ist das durch § 11b Abs. 1 bzw. Abs. 2 a) TierschG unter Verbot gestellte Verhalten für die Betroffenen hinreichend erkennbar. Dass die Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Bestimmungen mit Unsicherheiten und Zweifelsfragen behaftet ist und ggf. erst nach umfangreichen Untersuchungen erfolgen kann, steht dem nicht entgegen.

Die von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang weiterhin geäußerte Ansicht, das Verbot einer ganzen Zuchtrichtung könne nur auf der Grundlage einer die schädigenden Zuchtfolgen oder die betroffene Tierart, Tierrasse oder Zuchtlinie festlegende Rechtsverordnung nach § 11b Abs. 5 TierschG erfolgen, findet im Gesetz keine Stütze. § 11b Abs. 1 und 2 TierschG soll nicht nur, wie der Antragsteller annimmt, Schädigungen von Tieren vermeiden, die im Einzelfall bei einer grundsätzlich unproblematischen Zucht oder dem Grundsatz nach nicht zu beanstandenden bio- oder gentechnischen Maßnahmen auftreten oder voraussichtlich auftreten können. Vielmehr sollen durch die Regelungen auch und gerade die mit einer Zucht oder mit den bio- und gentechnischen Maßnahmen regelmäßig und typischerweise verbundenen Folgen für die betroffenen Tiere unterbunden werden. Die in § 11b Abs. 5 TierschG normierte Ermächtigung, erblich bedingte Veränderungen, Verhaltensstörungen und Aggressionssteigerungen im Sinne des § 11b Abs. 1 und 2 TierschG näher zu bestimmen und das Züchten von Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien zu verbieten oder zu beschränken, stellt lediglich eine mit dem Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes vereinbare, sachlich begründete Ergänzung zu den in den Absätzen 1 und 2 geregelten Verbotstatbeständen dar (vgl. BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 4. Mai 1997 - 2 BvR 509/96 u.a. -). Das Bundesministerium erhält hierdurch die Möglichkeit, den Regelungsbereich der Absätze 1 und 2 näher zu konkretisieren, soweit dies im Interesse einer einheitlichen Handhabung erforderlich erscheint.

Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung bezüglich der Anwendung der Vorschriften gemäß § 11b Abs. 1 und 2 a) TierschG beanstandet, das Verwaltungsgericht habe die Feststellungen im Abschlussbericht zum Forschungsauftrag 96 HS 046 "Untersuchungen zur Haubenbildung bei Hausenten", auf den sich die Behörde in der Begründung ihrer Verbotsverfügung maßgeblich gestützt hat, unkritisch übernommen, lassen diese zumeist allgemein gehaltenen Darlegungen begründete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des genannten Gutachtens nicht deutlich werden.

Angreifbar ist nach Meinung des Antragstellers zunächst die im Gutachten vorgenommene Übertragung klinischer Tatbestände in der Humanmedizin auf die von den Gutachtern konstatierten körperlichen Veränderungen bei den Versuchstieren. Im Forschungsbericht wird hierzu auf Seite 105 ausgeführt, dass aus der Humanmedizin bekannt sei, dass intracraniale Tumore, in Abhängigkeit von Ausmaß und Lokalisation, im klinischen Bild infolge Hirndrucksteigerung und Substanzverlagerung u. a. zu Kopfschmerz, Bewusstseinsstörungen und Apoplexie aufgrund der Kompression von Hirnventrikeln und Hirngefäßen führen. Analoge Beeinträchtigungen seien bei Hausenten mit Fetteinlagerungen im Tentorium cerebelli zu erwarten, da hierdurch erhebliche Hirndeformationen und -kompressionen auftreten könnten. Dass diese im Forschungsbericht gezogene Analogie deshalb begründeten Zweifeln begegnen könnte, weil bei den Zuchttieren anders als beim Menschen entsprechende Beeinträchtigungen aufgrund der körperlichen Veränderungen im Gehirnbereich gerade nicht auftreten, legt der Antragsteller nicht dar. Seine (in dem Schriftsatz zur Klagebegründung vom 7. Januar 2003) erhobene Rüge, in dem Forschungsbericht sei nicht aufgezeigt worden, welche Verhaltensstörungen bei Landenten mit Haube zu registrieren seien, geht fehl. In dem Forschungsbericht wird auf Seite 105 im Anschluss an die oben wiedergegebenen Ausführungen darauf hingewiesen, dass bei diversen Haubenenten Ataxien festgestellt worden seien, die ebenfalls als Folgen zentralnervöser Störungen anzusehen seien. Der Einwand des Antragstellers, dass diese Gleichgewichtsstörungen insgesamt nur bei wenigen Tieren aufgetreten seien, ist nicht stichhaltig. In dem Forschungsbericht wird nämlich an späterer Stelle (Seiten 106, 107) darauf aufmerksam gemacht, dass die bei Haubenenten auftretenden körperlichen Schäden in den meisten Fällen schon zum Brutverlust führen. Die während der Untersuchung festgestellten vielfältigen Missbildungen von Schädel und Gehirn durch das sog. crest syndrome bei aus Reinzuchtanpaarungen von Haubenenten und Verpaarungen von Haubenenten mit Deutschen Pekingenten führten - so die Gutachter - zumeist schon während der Bebrütung zum Tod der Versuchstiere. Soweit sich schlupffähige Küken entwickelt hätten, müssten diese aufgrund hochgradiger Ataxien und Tortikollis getötet werden. Individuen mit weniger stark ausgeprägten congenitalen Gleichgewichtsstörungen könnten unter intensiver Betreuung das Adultstadium erreichen, wiesen jedoch lebenslang irreparable Schäden auf. Lebensfähige Haubenenten mit (Meningo)-Enzephalozelen stellten offenbar vergleichsweise seltene Ausnahmeerscheinungen dar.

Die vorstehend wiedergegebenen Feststellungen im Forschungsbericht decken sich im Übrigen mit schon länger zurückliegenden Erkenntnissen über das Auftreten schädigender Missbildungen bei Haubenenten aus den Jahren 1910 und 1932. Auch insoweit begnügt sich der Antragsteller damit, die Stichhaltigkeit dieser Erhebungen schlicht anzuzweifeln (Abschnitt IV der Beschwerdebegründung), ohne begründete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser gutachterlichen Feststellungen darzutun.

Der Senat vermag dem Vortrag des Antragsteller weiterhin auch nicht zu entnehmen, dass der von der Behörde verwertete Forschungsbericht auf einer fehlerhaften oder unzureichenden Methodik beruht oder dass aus den Untersuchungsergebnissen falsche Schlüsse gezogen worden sind.

Zunächst gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Begutachtung andere Ursachen für das Auftreten körperlicher Veränderungen bei den Versuchstieren nicht untersucht worden sind. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, die festgestellten Vermehrungen von Gliedmaßen könnten auch Folge einer falschen Bruttechnik sein. Dass auftretende Missbildungen auch auf Mängel bei der Bebrütung zurückzuführen sein können, steht außer Zweifel. Diese Fehler hätten sich, ihr Auftreten unterstellt, aber in allen Kontrollgruppen in gleichem Maße ausgewirkt. Derartige Fehler können das vermehrte Vorliegen - überdies anders gearteter und für das sog. crest syndrome typischer - Missbildungen gerade bei den Nachkommen aus Reinzuchtanpaarungen und Kreuzungen aus der Verpaarung zwischen Haubenente und Deutscher Pekingente (vgl. Forschungsbericht, Seite 49) nicht erklären.

Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller weiterhin, dass in dem Gutachten auf Seite 49 die erkennbar unrichtige Feststellung getroffen werde, in den Kontrollgruppen zu den Verkreuzungspaaren mit Haubenenten seien keine phänotypisch erkennbaren Anomalien aufgetreten. Das Gegenteil ergebe sich - so der Antragsteller - aus dem Inhalt des Forschungsberichts selbst. Danach habe es auch in den Kontrollgruppen VII, und XIX und XX Anomalien bei ausgebrüteten Küken, nämlich einen Hydrocephalus, einen Schnabeldefekt und eine Missbildung der hinteren Extremitäten, gegeben. Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass die erwähnte Aussage in dem Gutachten mit den in der Beschwerdeschrift zutreffend angeführten Fällen von Missbildungen in den Kontrollgruppen nicht zu vereinbaren ist. Insoweit handelt es sich, anders als der Antragsteller annimmt, aber um eine bloße Ungenauigkeit, denn die Gutachter wollten mit der von dem Antragsteller kritisierten Äußerung erkennbar zum Ausdruck bringen, dass in den Kontrollgruppen keine auf das crest syndrome zurückzuführenden Anomalien aufgetreten sind. Dass der betreffende Satz in diesem Sinne zu verstehen ist, zeigt sich daran, dass die beanstandete Aussage im Forschungsbericht an späterer Stelle (Seite 106) entsprechend präzisiert wird ("Während jedoch innerhalb der Kontrollgruppe trotz vergleichsweise hoher Verluste keine dem 'crest syndrome' zuzuschreibenden Anomalien erkennbar waren, ..."). Im Übrigen lässt sich aus der eventuellen Unrichtigkeit einer singulären gutachterlichen Feststellung nicht auf die Unrichtigkeit des gesamten Gutachtens schließen.

Aus den vorgenannten Gründen entbehrt auch die Behauptung des Antragstellers, die erwähnte Aussage auf Seite 49 des Forschungsberichts weise auf eine Befangenheit des Forschungsleiters Dr. B. hin (Abschnitt II der Beschwerdebegründung) der Grundlage. Insoweit liegt, wenn überhaupt, ein sachlicher Mangel des Gutachtens vor. Dass mit der beanstandeten Feststellung eine bewusste Irreführung des Lesers beabsichtigt gewesen sein könnte, wie der Antragsteller annimmt, ist dagegen durch keinerlei Anhaltspunkte belegt.

Nur ergänzend sei erwähnt, dass dem vorliegenden Sachverhalt für eine Voreingenommenheit des Gutachters Dr. B. nichts zu entnehmen ist. Seine Befangenheit zeigt sich nach Meinung des Antragstellers in Äußerungen in verschiedenen Artikeln in Fachzeitschriften, aus denen sich eindeutig entnehmen lasse, dass Dr. B. die gesamte Rassezucht in Frage stelle. Unter diesen Umständen sei eine sachliche Begutachtung nicht zu erwarten. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die von dem Antragsteller in dem Schriftsatz vom 7. Januar 2003 zitierten Aussagen des Gutachters lassen eine grundsätzliche Ablehnung der Rassezucht nicht erkennen. Vielmehr wendet sich Dr. B. in den vom Antragsteller vorgelegten Artikeln ausschließlich gegen aus seiner Sicht vorliegende Fehlentwicklungen bei der Rassezucht durch Aufstellung von Qualzuchten begünstigender Standards. Eine unsachliche Auseinandersetzung mit dem Thema lässt sich den betreffenden Ausführungen nicht entnehmen. Die einzige als sachfremd und polemisch zu qualifizierende Äußerung ("... sondern beruht auf - lassen sie mich das mal so volkstümlich sagen - bescheuerten Rassestandards, die allen Wertmaßstäben Hohn sprechen") stammt nicht von Dr. B., sondern von Prof. Dr. W.

Soweit der Antragsteller weiterhin in Frage stellt, dass ungeschlüpfte Tiere bereits als Nachkommen im Sinne der genannten Bestimmungen anzusehen seien (Abschnitt III der Beschwerdebegründung), vermag auch dies seinem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers bezieht sich, wie sich aus seinen - ausführlicheren - Darlegungen im Schriftsatz zur Klagebegründung vom 7. Januar 2003 entnehmen lässt, auf oben wiedergegeben Ausführungen im Forschungsbericht, wonach die bei den Reinzucht- und Kreuzungspaarungen von Haubenenten auftretenden Missbildungen zumeist schon in der Brutphase zum Absterben der Tiere führen. Für die von dem Antragsteller in Frage gestellte Anwendbarkeit der Verbotsnormen nach § 11b Abs. 1 und Abs. 2 TierschG ist diese gutachterliche Feststellung aber schon deshalb nicht von wesentlicher Bedeutung, weil das Gutachten - wie bereits erwähnt - an späterer Stelle auch das Auftreten lebensfähiger Tiere aus der Rein- und Kreuzungszucht mit Haubenenten konstatiert. Diese - zumindest kurzzeitig - lebensfähigen Tiere sind auch nach der von dem Antragsteller vertretenen Rechtsansicht als Nachkommen im Sinne von § 11b Abs.1 und Abs. 2 TierschG anzusehen. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Senats auch ungeborene bzw. noch nicht geschlüpfte Tiere nach Vollendung des Entwicklungsstadiums der Organogenese zu den Nachkommen zu rechnen sind (vgl. Gutachten der Sachverständigengruppe Tierschutz und Heimtierzucht "zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen)", Seite 132; Kluge/Goetschel, Tierschutzgesetz, Anm. 19 zu § 11 TierschG).

Die Regelungen gemäß § 11b Abs. 1 und 2 TierschG sind entgegen der Auffassung des Antragstellers schließlich ungeachtet der Tatsache anwendbar, dass das Merkmal der Haubenbildung auf einer natürlichen Mutation beruht, seit langer Zeit bekannt ist und eine lange praktizierte Zuchtform darstellt. Das in § 11b Abs. 1 und 2 TierschG normierte Zuchtverbot für Wirbeltiere ergreift unter den in den Vorschriften geregelten Voraussetzungen auch natürlich entstandene körperliche Anomalien und Merkmale, die früher als anerkannte Art- oder Rassemerkmale angesehen und deshalb in Züchtungen angestrebt worden sind. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Verbotstatbestände Ausdruck eines gewandelten Verständnisses über die Bedeutung des Tierschutzes sind, wonach die Tieren in Rassezuchten zugemuteten körperlichen Belastungen nicht mehr hingenommen werden sollen. Diese Sichtweise wird durch die verfassungsrechtliche Verankerung des Tierschutzes in Art. 20a GG nachhaltig untermauert. Ein Vertrauenstatbestand, der es Züchtern ermöglichen könnte, jedenfalls seit langem unbeanstandet praktizierte Zuchtformen weiterzuführen, besteht unter diesen Umständen nicht.

Nach alledem rechtfertigt sich die Ablehnung des Eilantrags bereits aus den fehlenden Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren. Besonders gewichtige private Interessen des Antragstellers, die ungeachtet dessen eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Der Antragsteller betreibt die Entenzucht nicht erwerbsmäßig oder aus wirtschaftlichen Gründen, sondern aus Liebhaberei. Folglich treten für ihn durch das sofortige Wirksamwerden des Zuchtverbots keine gravierenden Nachteile etwa finanzieller Art ein. Demgegenüber sind die für die Zuchttiere und deren Nachkommen bei einer Fortsetzung der Zucht möglicherweise zu erwartenden Beeinträchtigungen insbesondere mit Blick auf den Schutzauftrag des Art. 20a GG höher zu gewichten.

Da der Antragsteller mit seiner Beschwerde erfolglos bleibt, hat er die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 in GKG. Der Senat folgt dabei der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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