Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.12.2002
Aktenzeichen: 11 TG 1963/02
Rechtsgebiete: TKBG, Hess. Ausführungsgesetz zum TKBG, VO PR 30/53 ü. die Preise bei öffentlichen Aufträgen v. 21. November 1953, Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten, Anlage zur Verordnung PR 30/53, v. 21. November 1953 - LSP, HessVwVfG


Vorschriften:

TKBG § 4 Abs. 1
TKBG § 4 Abs. 2
TKBG § 16 Abs. 1
Hess. Ausführungsgesetz zum TKBG § 6 Abs. 2
Hess. Ausführungsgesetz zum TKBG § 6 Abs. 4
VO PR 30/53 ü. die Preise bei öffentlichen Aufträgen v. 21. November 1953 § 5
VO PR 30/53 ü. die Preise bei öffentlichen Aufträgen v. 21. November 1953 § 6
VO PR 30/53 ü. die Preise bei öffentlichen Aufträgen v. 21. November 1953 § 7
Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten, Anlage zur Verordnung PR 30/53, v. 21. November 1953 - LSP - Nr. 6 a
HessVwVfG § 36 Abs. 1
HessVwVfG § 36 Abs. 2
Wird die Übertragung der Verpflichtung zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen an den Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt nach § 4 Abs. 2 TKBG mit Auflagen versehen, handelt es sich um mit Widerspruch und Anfechtungsklage selbstständig anfechtbare Auflagen.

Zur Regulierung der von dem Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt nach § 6 Abs. 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz erhobenen Beseitigungsentgelte darf die zuständige Behörde an die Vorschriften über Selbstkostenpreise nach §§ 5 ff. der Verordnung PR 30/53 anknüpfen.

Eine Überprüfung der von dem Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt festgesetzten Beseitigungsentgelte ist nur auf der Basis von Selbstkostenfestpreisen nach § 6 der Verordnung PR 30/53 oder festen Sätzen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung PR 30/53, nicht aber auf der Grundlage von Selbstkostenerstattungspreisen nach § 7 Abs. 1 der Verordnung PR 30/53 zulässig.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

11. Senat

11 TG 1963/02

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Tierkörperbeseitigungsrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 11. Senat - durch

Präsidenten des Hess. VGH Reimers, Richter am Hess. VGH Dr. Dyckmans, Richter am Hess. VGH Igstadt

am 4. Dezember 2002 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. Juni 2002 (Az.: 3 G 891/02 [1]) abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerinnen gegen Nr. IV 2 des Bescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 28. März 2001 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerinnen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 28. März 2001 abgelehnt.

Die weiter gehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der gesetzlichen Frist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründete Beschwerde des Antragsgegners hat nur in dem im Tenor der vorliegenden Entscheidung näher bezeichneten Umfang Erfolg .

Der von den Antragstellerinnen gestellte Eilantrag ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht - insgesamt - schon deshalb abzulehnen, weil die Antragstellerinnen gegen die von ihnen beanstandeten Nebenbestimmungen in Nr. IV 2 und 3 des Bescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 28. März 2001 vorläufigen Rechtsschutz nicht in der beantragten Form gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nur über den Weg einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO erlangen können. Der von den Antragstellerinnen gestellte Rechtsschutzantrag ist vielmehr gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Der gegenteiligen Ansicht des Antragsgegners, die im Widerspruch zu der von dem Regierungspräsidium Darmstadt zuvor selbst vertretenen Rechtsansicht steht, vermag der Senat nicht zu folgen. Der Antragsgegner beruft sich nunmehr darauf, der einstweilige Rechtsschutz gegen die Nebenbestimmungen in Nr. IV 2 und 3 über § 80 Abs. 5 VwGO sei den Antragstellerinnen deshalb versperrt, weil es sich bei diesen Auflagen um integrale Bestandteile der mit der Hauptentscheidung erfolgten Übertragung der Verpflichtung zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen auf die Antragstellerinnen handele. Folglich müssten die Antragstellerinnen in der Hauptsache Verpflichtungsklage auf eine nicht mit den verfügten Einschränkungen belastete Übertragung der Beseitigungsverpflichtung erheben. Der folglich allein statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §123 VwGO - so der Antragsgegner in der Beschwerde - dürfe schon wegen der hiermit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache nicht zum Erfolg führen.

Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das Regierungspräsidium Darmstadt zuvor von der selbstständigen Anfechtbarkeit der Nebenbestimmungen im Übertragungsbescheid vom 28. März 2001 ausgegangen und auf der Basis dieser Rechtsauffassung die Auflagen in Nr. IV 2 und 3 des Bescheides mit weiterer Verfügung vom 22. April 2002 gemäß § 80 Abs. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt hat. Damit hat die Behörde die Grundlage für eine eigenständige zwangsweise Durchsetzung dieser Nebenbestimmungen geschaffen. Solange der Antragsgegner seine nunmehr geänderte Rechtsansicht nicht zum Anlass nimmt, den in Streit stehenden Sofortvollzug der genannten Nebenbestimmungen aufzuheben, muss den Antragstellerinnen die rechtliche Möglichkeit verbleiben, den angeordneten Sofortvollzug im Rahmen des hierfür offen stehenden einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO anzufechten.

Ungeachtet dessen stellt sich die von den Antragstellerinnen gewählte Rechtsschutzform auch deshalb als statthaft dar, weil es sich bei den angeführten Auflagen zum Übertragungsbescheid um mit Widerspruch und Anfechtungsklage selbstständig anfechtbare Auflagen und nicht etwa um so genannte modifizierende Auflagen handelt, die nicht isoliert angegriffen werden können.

Eine modifizierende Auflage liegt dann vor, wenn zwischen der Hauptregelung des Verwaltungsakts und den Nebenbestimmungen ein untrennbarer Zusammenhang besteht, weil die Behörde in bei objektiver, an den zu Grunde liegenden Rechtssätzen orientierter und in Anlehnung an den Rechtsgedanken gemäß § 44 Abs. 4 VwVfG erfolgender Betrachtung die im Falle einer Teilaufhebung verbleibende Regelung zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht getroffen hätte und auch nicht hätte treffen können (OVG Berlin, Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 B 24/93 -, NVwZ 1997, 1005). Damit genügt es für die Einordnung der vorliegend in Streit stehenden Nebenbestimmungen als sog. modifizierende Auflagen, anders als der Antragsgegner meint, nicht, dass für das Regierungspräsidium Darmstadt diese Auflagen mit Blick auf die Sicherstellung einer geordneten Entgeltbemessung bei Erlass des Bescheides von zentraler Bedeutung waren und dass nach dem Willen der Behörde ohne die Beifügung der Auflagen eine Beleihung nicht erfolgt wäre. Maßgeblich ist nach den vorgenannten Grundsätzen darüber hinaus, ob nach dem Regelungssystem der zu Grunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen die mit dem Verwaltungsakt getroffene Hauptentscheidung in zulässiger Weise nur unter Einschluss der Auflagen erfolgen kann, so dass bei Wegfall dieser Nebenbestimmungen ein gesetzlich nicht gewollter Regelungsrest verbliebe.

Für eine solch enge Verbindung zwischen der Übertragung der Beseitigungspflicht nach § 4 Abs. 2 TKBG und der Bemessung und Überprüfung der von dem Beliehenen erhobenen Beseitigungsentgelte geben die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen keinen Anhalt.

Die Genehmigung der Entgelte durch die zuständige Behörde ist nach hessischem Recht nicht vorgeschrieben (anders etwa § 9 Tierkörperbeseitigungsgesetz Nordrhein-Westfalen). Folglich hätte die Behörde die Beleihung auch ohne die in Nr. IV 3 bestimmte Genehmigungsbedürftigkeit der Entgeltliste aussprechen dürfen.

Auch die in Nr. IV 2 enthaltenen Regelungen zur Entgeltbemessung stellen keinen für den Bestand der Übertragung wesentlichen Teil der Entscheidung dar. Zwar hat der Gesetzgeber bei Erlass der Regelung in § 4 Abs. 2 TKBG auch die kostenmäßigen Auswirkungen einer Übertragung der Verpflichtung zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen auf private Tierkörperbeseitigungsanstalten im Auge gehabt, wie sich aus der vom Antragsgegner zitierten amtlichen Begründung zu § 4 TKBG ergibt, wonach eine "rationelle Beseitigung" durch die privaten Tierkörperbeseitigungsanstalten zu erwarten sein müsse. Der Bundesgesetzgeber hat indessen davon abgesehen, die Übertragung der Beseitigungspflicht von einer Regelung bezüglich der Art und Höhe der zu erhebenden Gebühren und Entgelte abhängig zu machen. In § 16 Abs. 1 TKBG hat er es vielmehr den Ländern überlassen, zu regeln, inwieweit und in welchem Umfang für Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse ein Entgelt zu gewähren oder zu entrichten ist oder Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben sind. Auch das Hessische Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2001, GVBl. I, S. 522) sieht in § 6 Abs. 2 bezüglich der Kosten der Tierkörperbeseitigung lediglich vor, dass die durch § 1 Abs. 1 des Gesetzes zu Beseitigungspflichtigen bestimmten Landkreise und kreisfreien Städte zur Deckung der Kosten der Tierkörperbeseitigung von den Besitzern der Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse Beseitungsgebühren auf Grund einer Satzung nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) erheben, wobei die Höhe der Verwertungserlöse als Maßstab bei der Bemessung der Gebühren zu berücksichtigen ist (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Hessisches Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz). Diese Regelungen gelten gemäß § 6 Abs. 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz sinngemäß auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - dem Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt die Beseitigungspflicht nach § 4 Abs. 2 TKBG übertragen wurde. In diesem Fall kann an Stelle einer Beseitigungsgebühr eine privatrechtliche Vergütung (d.h. ein Entgelt) verlangt werden. Das nach der bundesrechtlichen Regelung gemäß § 16 Abs. 1 TKBG bezüglich der Erhebung und Bemessung von Gebühren und Entgelten für die Tierkörperbeseitigung als maßgeblich bezeichnete Landesrecht gibt durch die Bezugnahme auf die Bestimmungen des KAG somit lediglich einen rechtlichen Rahmen für die Bemessung von Gebühren und Entgelten vor, überlässt es aber im Übrigen den Beseitigungspflichtigen selbst, die Höhe der Gebühren und Entgelte in diesem Rahmen selbst zu bestimmen. Die Übertragung der Verpflichtung zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen könnte somit ohne Weiteres auch ohne nähere behördliche Regelungen bezüglich der Gestaltung der Entgelte für die Beseitigung erfolgen.

In der Sache ist der nach alledem statthafte und zulässige Aussetzungsantrag der Antragstellerinnen nur insoweit begründet, als er sich auf die Nr. IV 2 des Bescheides vom 28. März 2001 bezieht. Die hierin geregelte Auflage bezüglich der Vornahme und des Nachweises der Entgeltkalkulation entbehrt in wesentlichen Teilen der Rechtsgrundlage und erweist sich somit schon nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtswidrig. An der Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte besteht indessen von Vornherein kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass in Nr. IV 3 des Bescheides die Wirksamkeit der Entgeltliste an die Genehmigung der zuständigen Behörde geknüpft wird. Die Vollziehung dieser offensichtlich rechtmäßigen Auflage ist auch eilbedürftig. Das Verwaltungsgericht hätte dem Eilantrag deshalb insoweit nicht entsprechen dürfen.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen erweisen sich die von ihnen angegriffenen Nebenbestimmungen nicht schon etwa deshalb - insgesamt - als rechtswidrig, weil die oben genannten tierkörperbeseitigungsrechtlichen Vorschriften Auflagen der von der Behörde erlassenen Art nicht vorsehen. Eine solche fachgesetzliche Grundlage ist für den Erlass einer Nebenbestimmung nur bei einem Verwaltungsakt gefordert, auf den ein Anspruch besteht (§ 36 Abs. 1 HessVwVfG). Auf die Übertragung der Beseitigungspflicht nach § 4 Abs. 2 TKBG besteht, wie durch § 4 Abs. 2 Satz 3 TKBG ausdrücklich klar gestellt wird, aber gerade kein Anspruch. Vielmehr ist die Übertragung in das nicht näher eingegrenzte Ermessen der zuständigen Behörde gestellt (Fertig, Die Aufgabenwahrnehmung durch Dritte in der Tierkörperbeseitigung, DÖV 1994, 99 [106]). Steht der Erlass des Verwaltungsaktes - wie hier - im Ermessen der Behörde, umfasst dieses gesetzlich eingeräumte Ermessen auch das weitere Ermessen, den Verwaltungsakt mit Nebenbestimmungen zu versehen (§ 36 Abs. 2 HessVwVfG). Wenn die Behörde nämlich eine Begünstigung rechtsfehlerfrei vollständig versagen könnte, muss sie auch eine mit Auflagen verbundene Begünstigung aussprechen können (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., Rdnr. 74 a zu § 36 VwVfG). Hinsichtlich der Beifügung von Nebenbestimmungen muss die Behörde allerdings die allgemeinen und durch die jeweiligen fachgesetzlichen Bestimmungen gezogenen Grenzen einhalten, insbesondere muss die Nebenbestimmung dem Zweck des Gesetzes und der vom Gesetzgeber gewollten Ordnung der Rechtsmaterie entsprechen (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., Rdnr. 76 zu § 36 VwVfG).

Die die Festsetzung der Entgelte durch die beliehene Tierkörperbeseitigungsanstalt regulierenden Nebenbestimmungen entsprechen grundsätzlich den mit den einschlägigen Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungsrechts verfolgten gesetzgeberischen Zwecken. Anders als die durch die beseitigungspflichtigen Körperschaften nach § 6 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz zu erhebenden Beseitigungsgebühren beruhen die von der privaten Tierkörperbeseitigungsanstalt nach Übertragung der Beseitigungspflicht erhobenen Entgelte nicht auf einer in einem Rechtssetzungsverfahren zu Stande gekommenen Satzung oder einer vergleichbaren Rechtsgrundlage. Der Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt übt vielmehr bei der Bemessung und Erhebung der Entgelte ein unmittelbar auf § 6 Abs. 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz beruhendes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht aus, das von den andienungspflichtigen Besitzern von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen nur zivilgerichtlich unter Billigkeitsgesichtspunkten überprüft werden kann. Die verwaltungsrechtliche Kontrolle der Gestaltung der Benutzungsentgelte durch die zuständige Behörde ist im Hinblick auf diese durch den Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt im Rahmen seiner Monopolstellung im Einzugsgebiet ausgeübten einseitigen Leistungsbestimmung rechtmäßig und sachgerecht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - III ZR 66/94 -).

Rechtlich bedenkenfrei hat das Regierungspräsidium Darmstadt dem Grundsatz nach weiterhin in der Auflage Nr. IV 2 (erster Absatz, erster Satz) seines Bescheides zur näheren Bestimmung der Beseitigungsentgelte an die preisrechtlichen Vorschriften der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244), zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13. Juni 1989 (BGBl. I, S. 1094) angeknüpft.

Wie bereits dargelegt, enthält § 6 Abs. 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz hinsichtlich der Bemessung der Beseitigungsentgelte lediglich eine rudimentäre Regelung, die keine nähere Festlegung trifft, in welcher Weise die Verwertungserlöse bei der Entgeltgestaltung zu berücksichtigen sind, und wie die abgabenrechtlichen Grundprinzipien, insbesondere das Kostendeckungsprinzip, bei der Bemessung der Entgelte umzusetzen sind. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass im Zuge der Übertragungspflicht ergänzende Regelungen getroffen werden, um im Interesse der Besitzer von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen und im öffentlichen Interesse einer ordnungsgemäßen Tierkörperbeseitigung eine kostendeckende Gestaltung der Entgelte sicherzustellen und ungewollte oder auch bewusst angestrebte Überdeckungen zu verhindern.

Die von der Behörde vorgenommene Anknüpfung an die Vorschriften über die Bildung von Selbstkostenpreisen gemäß §§ 5 ff. der Verordnung PR 30/53 ist, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, deshalb sachgerecht, weil diese Vorschriften die Preisbildung bei Fehlen eines durch Wettbewerb gebildeten verkehrsüblichen Preises regeln, so dass unter den vergleichbaren Bedingungen der Erhebung von Entgelten für die Tierkörperbeseitigung auf eine geeignete Bezugsgröße für die angemessene Preisgestaltung unter Beschränkung auf die leistungsbezogenen Kosten unter Einbeziehung des kalkulatorischen Gewinns zurückgegriffen werden kann.

Wie die Vorinstanz erachtet auch der Senat indessen den den Antragstellerinnen in der Auflage Nr. IV 2 (erster Absatz, zweiter Satz) auferlegten Nachweis der Grundlagen der Entgeltkalkulation im Rahmen eines Selbstkostenerstattungspreises nach § 7 der Verordnung PR 30/53 als rechtswidrig. Für eine Bemessung und einen Nachweis der Beseitigungsentgelte auf der Basis der vorgenannten Bestimmung über Selbstkostenerstattungspreise ist - jedenfalls auf der Grundlage des geltenden Rechts - kein Raum.

Zunächst scheidet eine unmittelbare Übertragung des § 7 der Verordnung PR 30/53 auf die Erhebung der Beseitigungsentgelte nach § 6 Abs. 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz aus.

Ein Selbstkostenerstattungspreis kann nach § 7 der Verordnung PR 30/53 zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Auftragnehmer dann vereinbart werden, wenn weder ein Marktpreis (§ 4 der Verordnung PR 30/53 ) noch - mangels ausreichender Grundlagen für eine Vorkalkulation des Preises - ein Selbstkostenfestpreis nach § 5 der Verordnung PR 30/53 gebildet werden kann und eine Vergütung deshalb erst nach erbrachter Leistung auf der Grundlage entsprechender Nachweise gezahlt werden soll.

Die undifferenzierte Bezugnahme auf die Regelung des § 7 der Verordnung PR 30/53 über Selbstkostenerstattungspreise intendiert, dass den Antragstellerinnen die nach Ende der Rechnungsperiode tatsächlich erbrachten und im Wege einer Nachkalkulation nachgewiesenen Leistungen erstattet werden. Dem entspricht die Praxis indessen nicht. Vielmehr rechnen die Antragstellerinnen die von ihnen erbrachten Leistungen während der Rechnungsperiode mit den Besitzern von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen nach den von ihnen auf Grund einer Vorkalkulation festgesetzten und von der Behörde genehmigten Entgelte endgültig ab. Ein Ausgleich etwaiger Überschüsse durch Auskehrung an die Entgeltschuldner ist im hessischen Recht nicht vorgesehen.

Auch eine sinngemäße Anwendung der genannten Bestimmung über Selbstkostenerstattungspreise scheidet aus.

Mit der Anknüpfung an § 7 der Verordnung PR 30/53 geht es dem Antragsgegner in erster Linie darum, wegen der erheblichen Schwankungen der Bemessungsfaktoren während der Rechnungsperiode eine Nachkalkulation der abgerechneten Entgelte anhand der erzielten Erlöse und der während der Rechnungsperiode entstandenen Kosten zu ermöglichen, um Überdeckungen gegenüber den von den Antragstellerinnen vorgenommenen Vorkalkulation präzise feststellen und diese Überdeckungen in der Folgeperiode zu Gunsten der Schuldner entgeltmindernd einstellen zu können. Dieses durchaus berechtigte Ziel ist mit den Mitteln des öffentlichen Preisrechts nicht zu realisieren.

Da die Höhe der Beseitigungsentgelte ausschließlich auf einer entsprechenden Vorkalkulation der Antragstellerinnen beruht, geht der Bezug auf die Vorschriften über Selbstkostenerstattungspreise im Bescheid vom 28. März 2001 schon aus grundsätzlichen Erwägungen fehl. Selbstkostenerstattungspreise sind - wie bereits erwähnt - gerade dadurch gekennzeichnet, dass eine Vorkalkulation mangels hinreichender Grundlagen für eine Leistungsbemessung vor Leistungsbeginn überhaupt nicht möglich ist (vgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen, 6. Aufl., Rdnr. 1 zu § 7 Verordnung PR 30/53). Unter Anlegung der Kategorien des öffentlichen Preisrechts handelt es sich bei den von den Antragstellerinnen geforderten Entgelten somit nicht um Selbstkostenerstattungspreise, sondern um Selbstkostenfestpreise im Sinne von § 6 der Verordnung PR 30/53, ggf. auch um feste Sätze für einzelne Kalkulationsbereiche nach § 7 Abs. 2 der Verordnung PR 30/53. Für beide vorgenannten Preisarten ist der Grundsatz zu beachten, dass eine Nachprüfung nur auf vorkalkulatorischer Basis erfolgen darf, d.h. der Prüfer muss sich auf die Überprüfung der zum Zeitpunkt der Preisvereinbarung bestehenden und dem Auftragnehmer zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände beschränken (vgl. Nr. 6 a der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten, Anlage zur Verordnung PR 30/53, vom 21. November 1953 - LSP -; Ebisch/Gottschalk, a.a.O., Rdnr. 18 zu § 6 und Rdnr. 32 zu § 7 Verordnung PR 30/53). Eine Nachkalkulation von Selbstkostenfestpreisen und festen Sätzen für einzelne Kalkulationsbereiche ist nach öffentlichem Preisrecht unzulässig. Die von dem Antragsgegner zur Begründung der getroffenen Regelung angeführte Problematik der erheblichen Schwankungsbreite der für die Entgeltbemessung maßgeblichen Faktoren während der Rechnungsperiode (z.B. nicht vorab einzukalkulierende Erhöhungen der Rohstoffanlieferungen bei Auftreten von Tierseuchen) lässt sich mit dem Rückgriff auf die Bestimmungen des öffentlichen Preisrechts nicht bewältigen.

Hinzu kommt, dass Selbstkostenpreise nach § 6 Abs. 1 der Verordnung PR 30/53 möglichst als Selbstkostenfestpreise zu vereinbaren sind und Selbstkostenerstattungspreise nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung PR 30/53 nur vereinbart werden dürfen, wenn eine andere Preisermittlung, d.h. eine Ermittlung auf der Basis von Marktpreisen (§ 4 der Verordnung PR 30/53) oder Selbstkostenfestpreisen nicht möglich ist. Diese von den Vertragsparteien zwingend zu beachtende Rangstufe (vgl. Ebisch/Gottschalk, a.a.O., Rdnr. 1 zu § 6 der Verordnung PR 30/53), auf die schon die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat, bedingt, dass Selbstkostenerstattungspreise nur dann in Betracht gezogen werden dürfen, wenn sich alle vorrangigen Preisermittlungsmethoden als unmöglich oder als unzulänglich erweisen. Hierfür reicht es grundsätzlich nicht aus, dass die für eine Kalkulation bedeutsamen Bemessungsfaktoren vor Leistungsbeginn mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sind. Vielmehr ist es erforderlich, dass es bei Vertragsabschluss überhaupt an verlässlichen Anhaltspunkten für eine Vorkalkulation fehlt (Ebisch/Gottschalk, a.a.O., ). Hierfür kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, da die Beseitigungsentgelte auf der Grundlage der aktuellen Tatsachen, der absehbaren Entwicklung und der Erfahrungen aus der zurück liegenden Rechnungsperiode ermittelt werden können und auch tatsächlich ermittelt werden.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Ungleichgewichte und Unsicherheiten in der Entgeltbemessung während der laufenden Rechnungsperiode nicht durch das von dem Antragsgegner gewählte Verfahren der Nachkalkulation beheben lassen. Diese Schwankungen können allenfalls durch die Regelungen in Nr. V des Bescheides über Anpassungen der Entgelte im laufenden Rechnungsjahr aufgefangen werden.

Nur ergänzend sei erwähnt, dass sich die von dem Antragsgegner als erforderlich betrachtete nachkalkulatorische Überprüfung der Beseitigungsentgelte auch nicht mit den nach § 6 Abs. 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz sinngemäß anwendbaren Grundprinzipien des kommunalen Abgabenrechts für die Erhebung von Gebühren vereinbaren lässt. Auch Gebührenkalkulationen sind ihrem Wesen nach Vorkalkulationen. Das in § 10 Abs. 2 KAG verankerte Kostendeckungsprinzip ist deshalb von einer "Veranschlagungsmaxime" geprägt, d.h. die Gebührensätze sind so zu veranschlagen, dass Überschüsse vermieden werden (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 20. Dezember 1995 - 2 L 183/94 -, Gemeindehaushalt 1996, 240 [242]). Mit diesem Prinzip ist eine Nachkalkulation der Gebührensätze durch die Aufsichtsbehörde nicht zu vereinbaren. Eine andere Handhabung könnte somit nur auf der Grundlage einer geänderten gesetzlichen Regelung erfolgen.

Die Rechtswidrigkeit der Auflage Nr. IV 2 (erster Absatz, zweiter Satz) des Bescheides vom 28. März 2001, die Grundlagen der Entgeltkalkulation im Rahmen von Selbstkostenerstattungspreisen nachzuweisen, erfasst bei sachgerechter Betrachtung sämtliche im ersten Absatz der in Nr. IV 2 getroffenen Regelungen. Die im nachfolgenden Satz bestimmte, als solche bedenkenfreie Festlegung des kalkulatorischen Gewinnes und die in den beiden letzten Sätzen dieses Absatzes angeordnete, als solche gleichfalls nicht zu beanstandende Einstellung von Überdeckungen in eine Rücklage bilden mit der beanstandeten Regelung eine letztlich untrennbare Einheit. Die Anordnung in Satz 1 dieses Abschnitts, die Entgeltkalkulation nach der Verordnung PR 30/53 und den Regelungen der LSP zu ermitteln, bildet lediglich die Grundlage für die nachfolgenden Bestimmungen über die Bemessung der Beseitigungsentgelte und kann somit, obgleich auch gegen diese Anordnung dem Grundsatz nach keine rechtlichen Bedenken bestehen, nicht als eigenständig vollziehbare Regelung bestehen bleiben.

Was die nachfolgenden beiden Absätze des Abschnitts IV 2 des Bescheides anbelangt, vermag der Senat schon deshalb keine von dem Beschluss der Vorinstanz abweichende Entscheidung zu treffen, weil der Antragsgegner mit der Beschwerde nichts vorgetragen hat, was gegen die Aussetzung des Sofortvollzuges hinsichtlich dieser Anordnungen sprechen könnte. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdegericht nur die dargelegten Gründe prüfen darf ( § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Der Eilantrag der Antragstellerinnen ist dagegen unter entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses insoweit abzulehnen, als mit ihm die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. IV 3 des Bescheides vom 28. März 2001 begehrt wird. Die in dieser Auflage mit konkretisierenden Bestimmungen getroffene Anordnung, dass die Entgeltliste der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf, begegnet keinen rechtlichen Bedenken und hat auch einen unabhängig von den Regelungen in Nr. IV 2 des Bescheides selbständig vollziehbaren Inhalt. Auch wenn die Beseitigungsentgelte nicht nach den von der Behörde angeordneten Grundsätzen, sondern nach anderen rechtlichen und tatsächlichen Kriterien bemessen werden, ist es sinnvoll, die Wirksamkeit der Entgeltliste an die Genehmigung durch die zuständige Behörde zu binden.

Die Regelung in Nr. IV 3 des Bescheides ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch eilbedürftig. Ohne die sofortige Durchsetzung der Genehmigungspflicht besteht die Gefahr, dass unabhängig von den maßgeblichen Kriterien für die Bemessung der Leistungsentgelte mögliche, offensichtliche und schwerwiegende Fehler in der Vorkalkulation der Antragstellerinnen nicht ermittelt und beseitigt werden können, mit der Folge, dass die Besitzer von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen mit unverhältnismäßigen Kosten für die Tierkörperbeseitigung belastet werden. Angesichts der mit den Beseitigungsentgelten insbesondere für die Schlachtbetriebe verbundenen erheblichen finanziellen Belastungen und mit Rücksicht auf die von dem Antragsgegner mit der Beschwerde umfassend belegten angespannten wirtschaftlichen Situation dieser Betriebe liegt es im überwiegenden öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Tierkörperbeseitigung, dass die Wirksamkeit der Entgeltlisten auch schon vor dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens an die Genehmigung der zuständigen Behörde geknüpft wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. Der Senat setzt dabei für jede der von den Antragstellerinnen angegriffenen Nebenbestimmungen einen Betrag in Höhe der Hälfte des sog. Auffangstreitwertes gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG an.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück