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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2003
Aktenzeichen: 11 TG 1982/02
Rechtsgebiete: GG, VwVfG


Vorschriften:

GG Art. 21 Abs. 1 Satz 1
GG Art. 103 Abs. 1
VwVfG § 28 Abs. 1
Personen, Gruppen oder Parteien, die in einem Verfassungsschutzbericht erwähnt werden, haben keinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs oder auf Anhörung dahingehend, dass ihnen vor der Veröffentlichung des Berichtes Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

11. Senat

11 TG 1982/02

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Gewährung rechtlichen Gehörs vor Veröffentlichung eines Verfassungsschutzberichtes

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 11. Senat - durch

Präsidenten des Hess. VGH Reimers, Richter am Hess. VGH Dr. Dyckmans, Richter am Hess. VGH Igstadt

am 24. Januar 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 26. Juni 2002 - 6 G 897/02 (V) - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

Auch wenn man mit dem Verwaltungsgericht einen Anordnungsgrund für den Antrag der Antragstellerin im Hinblick auf den nächsten veröffentlichten Verfassungsschutzbericht bejaht, hat die Antragstellerin jedenfalls keinen Anordnungsanspruch für den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts, soweit dieser sich mit der Antragstellerin befasst. Die Antragstellerin begründet ihren Anordnungsanspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts in der Beschwerde damit, dass Grundrechte grundsätzlich nicht nur natürlichen Personen, sondern auch juristischen Personen und Parteien zustehen könnten. Der Schutz vor staatlicher Willkür müsse auch für Parteien gelten, um ihren grundgesetzlichen Auftrag erfüllen zu können. Mit diesem Vortrag lässt sich ein Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht mit Erfolg begründen.

Der Umstand, dass Grundrechte grundsätzlich auch juristischen Personen und Parteien zustehen können, führt nicht dazu, dass eine Partei einen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor der Veröffentlichung eines Verfassungsschutzberichts hat, soweit die Partei darin erwähnt wird. Entscheidend ist insoweit, welches Grundrecht den Anspruch auf rechtliches Gehör verbürgen soll und ob dieser Anspruch auch einer Partei zustehen kann.

Soweit man zur Auslegung und Ergänzung der Begründung der Beschwerde der Antragstellerin auch ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren hinzu zieht, dieser Anspruch solle sich aus dem Schutz der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG ergeben, kann die Antragstellerin auch damit keinen Erfolg haben. Auch wenn Art. 1 GG zur Gewährleistung der Menschenwürde grundsätzlich auch den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in staatlichen Verfahren umfassen sollte (von Münch/Kunig, Grundgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2000, Art. 1 Rdnr. 36), besteht das Gebot rechtlichen Gehörs gleichwohl nur nach Maßgabe der Ausformung in den speziellen gesetzlichen Regelungen. Ein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs neben den gesetzlichen Normierungen könnte sich aus Art. 1 Abs. 1 GG unmittelbar nur ergeben, soweit das Gebot rechtlichen Gehörs in verfassungswidriger Weise nicht gesetzlich normiert wäre. Dafür hat die Antragstellerin keinerlei Gründe dargelegt. Im Übrigen kann sich die Antragstellerin auf unmittelbar aus dem Schutz der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG herzuleitende Rechte nicht berufen, weil das Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG nur einzelnen natürlichen Personen zusteht, nicht aber juristischen Personen, Parteien oder Gruppen als solchen (von Münch/Kunig, a. a. O., Art. 1 Rdnr. 11). Das Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG ist in diesem Sinne auf juristische Personen gemäß Art. 19 Abs. 3 GG nicht anwendbar, da juristische Personen und auch Parteien keine individuellen Personen sind, deren Menschenwürde zu gewährleisten ist.

Die Antragstellerin hat im erstinstanzlichen Verfahren zu Recht selbst darauf hingewiesen, dass Art. 103 Abs. 1 GG oder § 28 HVwVfG im Hinblick auf den von ihr geltend gemachten Anordnungsanspruch nicht anwendbar sind.

Dies trifft im Hinblick auf das Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG schon deshalb zu, weil dieses nur für das gerichtliche Verfahren, nicht aber für das Verwaltungsverfahren oder anderes exekutives Handeln gilt (BVerfG, B. v. 14.10.1969 - 1 BvR 30/66 -, BVerfGE 27, 88; von Münch/Kunig, a. a. O., Band 3, 3. Aufl. 1996, Art. 103 Rdnr. 5).

Auch § 28 HVwVfG, nach dem einem Beteiligten vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in seine Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, ist im Hinblick auf den Verfassungsschutzbericht des Antragsgegners nicht anwendbar. Bei dem Verfassungsschutzbericht handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine Information der Landesregierung durch einen Bericht des ihr nachgeordneten Landesamtes für Verfassungsschutz. Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts ist es "von der politischen Verantwortung der Regierung gefordert", dass sie ihren Bericht über die Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte, Gruppen und Parteien der Öffentlichkeit vorlegt (BVerfG, B. v. 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334 <360>). Mit der Veröffentlichung eines Verfassungsschutzberichts, in dem u. a. festgestellt wird, dass eine Partei eine verfassungsfeindliche Zielsetzung habe und sich dementsprechend betätige, erfüllt die Regierung ihren Auftrag, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu wahren und zu verteidigen (BVerfG, B. v. 29.10.1975 - 2 BvE 1/75 -, BVerfGE 40, 287 <292>). Verfassungsschutzberichte stellen somit im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit Informationen der Regierung für die Öffentlichkeit dar (so auch das Landesamt für Verfassungsschutz in seinem Bericht "Verfassungsschutz in Hessen" 2001 S. 108). Das Recht der Regierung zur Öffentlichkeitsarbeit ergibt sich aus ihrer staatsleitenden Befugnis. Staatsleitung wird insoweit auch im Wege des täglichen Informationshandelns gegenüber der Öffentlichkeit wahrgenommen. In einer Demokratie gehört es zu den Aufgaben der Regierung, die Öffentlichkeit über wichtige Vorgänge auch außerhalb der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit der Regierung zu unterrichten. Dies umfasst auch die Verbreitung von Informationen, welche die Bürger zur eigenverantwortlichen Mitwirkung an der Bewältigung von Problemen befähigen (BVerfG, B. v. 26.06.2002 - 1 BvR 670/91 -, DVBl. 2002, 1351 <1355>). Die Regierung ist überall dort zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihr eine gesamtstaatliche Verantwortung der Staatsleitung zukommt, die mit Hilfe von Informationen erfüllt werden kann. Die Regierungstätigkeit in diesem Sinne ist nicht Verwaltung. Auch soweit diese Information faktisch-mittelbare Beeinträchtigungen von Personen oder Gruppen bewirken kann, über die informiert wird, gehört diese Informationstätigkeit zum Regierungshandeln, das keiner speziellen gesetzlichen Grundlage bedarf (BVerfG, B. v. 26.06.2002 - 1 BvR 670/91 -, S. 1355 f.).

Bei der Darstellung von Tatsachen und Werturteilen in einem Verfassungsschutzbericht handelt es sich um eine Öffentlichkeitsinformation, die die Regierung in Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Pflicht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu schützen, und im Rahmen ihrer daraus fließenden Zuständigkeit für die Beobachtung verfassungsfeindlicher Gruppen und Aktivitäten abgibt. Soweit daraus für eine Partei faktische Nachteile entstehen, ist sie dagegen jedenfalls nicht durch Art. 21 GG geschützt (BVerfG, B. v. 29.10.1975 - 2 BvE 1/75 -, a. a. O.). Wenn die Darstellungen in einem solchen Bericht den Anspruch einer Partei auf die Gleichheit ihrer Wettbewerbschancen durch falsche Tatsachendarstellung oder sachfremde Erwägungen beeinträchtigen, kann sich die Partei öffentlich gegen die von ihr für falsch gehaltenen Darstellungen zur Wehr setzen und sich dem Bürger so darstellen, wie es ihrem Selbstverständnis entspricht (BVerfG, B. v. 25.03.1981 - 2 BvE 1/79 - BVerfGE 57, 1 <6>). Insoweit ist die Regierung verpflichtet, Tatsachen korrekt wiederzugeben und deren Beurteilung in sachlicher Form darzustellen. Es gibt aber keine Rechtsgrundlage dafür, dass die Regierung verpflichtet wäre, ihre Informationen gegenüber der Öffentlichkeit vor ihrer Veröffentlichung den Personen oder Gruppen, die in der Information erwähnt werden, vorher zur Stellungnahme vorzulegen. Die Frage, welche Tatsachen und Werturteile die Regierung im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit vortragen will, gehört zum ureigensten und internen Bereich der Regierungstätigkeit. Da es im Unterschied zum gerichtlichen Verfahren und zum gesetzlich geregelten Verwaltungsverfahren bei der Informationstätigkeit der Regierung nicht um den Erlass rechtsverbindlicher Akte oder Entscheidungen gegenüber dem Bürger geht, ist ein durch das Gebot des rechtlichen Gehörs begründetes Recht der vorherigen Stellungnahme zu einer Äußerung der Regierung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit weder normativ vorgesehen noch rechtlich erforderlich. Öffentliche Stellen sind deshalb nicht gehalten, vor jeder Information der Öffentlichkeit durch Presseerklärungen, Pressekonferenzen oder andere Berichte den davon Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regierung hat vielmehr die Befugnis, nach eigenem, sachgerecht ausgeübtem Ermessen die Öffentlichkeit zu informieren, ohne den Betroffenen vorher die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu zu geben. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem oben genannten Beschluss vom 25. März 1981 festgestellt hat, reicht es aus, dass sich der von einer fehlerhaften Information Betroffene, insbesondere auch die in einem Verfassungsschutzbericht erwähnte politische Partei, gegen die veröffentlichte Darstellung durch öffentliche Erklärungen oder auch mit rechtlichen Mitteln zur Wehr setzen kann. Ein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in der Weise, dass die Regierung verpflichtet wäre, vor jeder Veröffentlichung Informationen den Personen oder Gruppen, die in der Information der Regierung erwähnt werden, zur vorherigen Stellungnahme zuzuleiten, findet keine rechtliche Grundlage und besteht deshalb grundsätzlich nicht.

Soweit die Beteiligten über die inhaltliche Richtigkeit der Darstellung von Tatsachen und Werturteilen im Verfassungsschutzbericht 2000 streiten, die die Antragstellerin betreffen, ist dies für die Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin unerheblich. Für die Frage, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor der Veröffentlichung des nächsten Verfassungsschutzberichtes hat, kommt es darauf nicht an. Der Anregung der Antragstellerin im Schriftsatz vom 10. Oktober 2002, im vorliegenden Verfahren dem Antragsgegner aufzugeben zu erklären, ob unter den von ihm in den Verfassungsschutzberichten 2000 und 2001 oder sonst in den Schriftsätzen zitierten Mitgliedern oder Funktionären der Antragstellerin gegenwärtige oder ehemalige V-Leute oder sonst mit einem oder mehreren Verfassungsschutzämtern zusammenarbeitende Personen seien oder gewesen seien, folgt der Senat nicht. Sie steht in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Antragsbegehren der Antragstellerin. Insoweit fehlt es schon an einem Anordnungsgrund im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahrens.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil ihre Beschwerde ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14, 20 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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