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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.09.2003
Aktenzeichen: 11 TG 1997/03
Rechtsgebiete: SchfG, SchfV


Vorschriften:

SchfG § 6 Abs. 2
SchfG § 21 Abs. 2
SchfV § 11 Abs. 4 Nr. 1
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass durch § 21 Abs. 2 SchfV in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfegergesetzes und anderer schornsteinfegerrechtlicher Vorschriften vom 15. September 2000 (BGBl. I S. 1388) auch die rückwirkende Anwendung von § 11 Abs. 4 Nr. 1 SchfV ermöglicht wird, wonach u. a. bei Bewerbern mit mittlerem Bildungsabschluss der Rangstichtag um die Zeit der nachgewiesenen Verspätung der Ablegung der Meisterprüfung zurückverlegt werden kann.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

11 TG 1997/03

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Handwerksrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 11. Senat - durch

Präsidenten des Hess. VGH Reimers, Richter am Hess. VGH Schröder, Richter am Hess. VGH Igstadt

am 15. September 2003 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 1. Juli 2003 (Az.: 3 G 2912/02) mit Ausnahme der Entscheidung über den Streitwert abgeändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 9. Oktober 2000 wiederherzustellen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 26.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den im Tenor der vorliegenden Entscheidung näher bezeichneten erstinstanzlichen Beschluss ist zulässig. Das Rechtsmittel ist entgegen der Ansicht des Antragstellers durch einen gesetzlich hierfür legitimierten Behördenvertreter eingelegt worden. Die Beschwerdeschrift vom 11. Juli 2003 wurde von dem Leiter des zuständigen Dezernats beim Regierungspräsidium Kassel unterzeichnet, der - wie von § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO gefordert - die Befähigung zum Richteramt besitzt. Die Beschwerde ist im Übrigen innerhalb der gesetzlichen Fristen gemäß §§ 147 Abs. 1 Satz 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingelegt und begründet worden.

Das Rechtsmittel ist auch begründet und führt unter Abänderung der stattgebenden Entscheidung erster Instanz zur Ablehnung des Antrags des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Neufestsetzung seines Rangstichtages für die Zuweisung eines Kehrbezirkes durch Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 9. November 2000 wiederherzustellen.

Nachdem sämtliche nach der Neufestsetzung vor dem Antragsteller rangierenden Mitbewerber im Verlauf des Beschwerdeverfahrens bei dem Regierungspräsidium Kassel die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Festsetzung des Rangstichtages beantragt haben, kann der Rechtmäßigkeit des von der Behörde auf Grund des Widerspruchs des Antragstellers angeordneten Sofortvollzugs nicht mehr das Fehlen entsprechender Anträge der Begünstigten gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO entgegen gehalten werden. Dieser Antrag kann, wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, bis zum Abschluss des Aussetzungsverfahrens gestellt werden. Daher kann offenbleiben, ob ein solcher Antrag des Begünstigen entsprechend dem Wortlaut des § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in seinem Interesse überhaupt zwingend erforderlich ist, wie das Verwaltungsgericht meint, oder ob die Behörde diese Anordnung auch ohne Antrag von Amts wegen treffen darf (vgl. Kopp, VwGO, 13. Aufl., Rdnr. 7 zu § 80a VwGO).

Bei der somit zu treffenden sachlichen Entscheidung kann dem - nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO - statthaften und auch im Übrigen zulässigen Rechtsschutzantrag nicht entsprochen werden, denn bei Abwägung der sich gegenüberstehenden Belange genießt das Interesse der durch Neufestsetzung der Rangstichtage begünstigten Beigeladenen, die Zuweisung der Kehrbezirke ohne zeitlichen Verzug nach der neu bestimmten Rangliste vorzunehmen, Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers, vorläufig noch nach der vorher geltenden Rangliste eingestuft zu werden.

Für die im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Rechtsgüterabwägung ist maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens abzustellen. Erweist sich nämlich der Rechtsbehelf des von einem begünstigenden Verwaltungsakt Betroffenen bereits bei summarischer Überprüfung im Eilverfahren als offensichtlich rechtmäßig und ist deshalb davon auszugehen, dass dieser Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird, überwiegt das Interesse des Begünstigten an der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Umgekehrt ist bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts dem Suspensiveffekt des anfechtenden Dritten der Vorrang einzuräumen. Nur dann, wenn die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens als offen zu betrachten sind, ist über das Rechtsschutzbegehren unter Abwägung der sonstigen Belange der Beteiligten zu befinden (vgl. etwa Hess. VGH, Beschluss vom 13. September 1995 - 4 TG 2358/95 -, NVwZ-RR 1996, 309).

Bei Anwendung dieser Grundsätze besteht ein vorrangiges Interesse der Beigeladenen, entsprechend der von dem Regierungspräsidium Kassel neu bestimmten Rangfolge der Schornsteinfegermeister in der Bewerberliste B eingestuft zu werden, denn der gegen diese Neufestsetzung eingelegte Widerspruch des Antragstellers wird aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Die Entscheidung der Behörde, die Rangstichtage der in der Bewerberliste zuvor hinter dem Antragsteller rangierenden Beigeladenen im Hinblick auf den von ihnen erreichten Realschulabschluss rückwirkend um jeweils ein Jahr mit der Folge zurückzuversetzen, dass sie nunmehr die Rangplätze 1 bis 13 vor dem Antragsteller einnehmen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Entscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 4 Nr. 1, 21 Abs. 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363) - SchfV - in der seit dem 22. September 2000 geltenden Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfegergesetzes und anderer schornsteinfegerrechtlicher Vorschriften vom 15. September 2000 (BGBl. I S. 1388).

Gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 1 SchfV kann die zuständige Verwaltungsbehörde den Rangstichtag, nach dem sich der Rang des Bewerbers in der für die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister zu führenden Bewerberliste richtet (vgl. §§ 6 Abs. 1 Schornsteinfegergesetz - SchfG -, 11 Abs. 1 Satz 1 SchfV), u.a. bei Bewerbern, die - wie im vorliegenden Fall die Beigeladenen - die Meisterprüfung wegen Erlangung eines mittleren Bildungsabschlusses verspätet abgelegt haben, um die Zeit der nachgewiesenen Verspätung zurückverlegen. Diese Bestimmung kann nach § 21 Abs. 2 SchfV rückwirkend auf alle Bewerber angewendet werden, die beim In-Kraft-Treten dieser Vorschrift in der Bewerberliste eingetragen waren.

Das Regierungspräsidium Kassel hat von der durch die Rechtsverordnung eingeräumten Ermächtigung zur rückwirkenden Berücksichtigung der verspäteten Ablegung der Meisterprüfung wegen der Erlangung des Realschulabschlusses bei den zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neuregelung in der Bewerberliste B der Schornsteinfegermeister und Schornsteinfegermeisterinnen im Regierungsbezirk Kassel und im Landkreis ............-........... eingetragenen Bewerber in vollem Umfang Gebrauch gemacht. Die Behörde hat sich bei ihrer Entscheidung, auch die zum vorgenannten Zeitpunkt bereits eingetragenen Bewerber nach der neuen Rechtslage einzustufen, ausweislich des Vortrags im Beschwerdeverfahren von der Erwägung leiten lassen, dass mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz eine Bevorteilung von Neubewerbern mit mittlerem Bildungsabschluss gegenüber bereits eingetragenen Bewerbern mit Realschulabschluss verhindert werden sollte. Diese Erwägungen halten den hiergegen gerichteten Einwänden des Antragstellers stand.

Dieser meint, das Regierungspräsidium Kassel hätte das ihm durch §§ 11 Abs. 4 Nr. 1, 21 Abs. 2 SchfV eröffnete Ermessen nur in der Weise ausüben dürfen, dass die Anwendung der Neuregelung auf Altfälle auf der Grundlage einer Stichtagsregelung erfolgt. Die Neufassung der einschlägigen Bestimmungen sei - so der Antragsteller - bei sachgerechter Ermessensausübung so zu deuten, dass eine Stichtagsregelung in das Gesetz "hineinzulesen" sei. Das Gesetz enthalte hier eine ungewollte Regelungslücke, die im Wege verfassungskonformer Auslegung zu schließen sei. Ohne eine solche Stichtagsregelung verstoße das Gesetz gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 GG und die durch Art. 12 GG gewährleistete Berufsfreiheit. Die von der Behörde bestimmte übergangslose Anwendung des § 11 Abs. 4 Nr. 1 SchfV auf bereits eingetragene Bewerber mit Realschulabschluss erschwere in rechtswidriger Weise den Berufszugang. Überdies werde das schutzwürdige Vertrauen der Bewerber, die - wie er selbst - bei ihrer Berufsplanung auf die Fortsetzung ihrer Schulausbildung verzichtet hätten, enttäuscht.

Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen.

Die Ansicht des Antragstellers, eine Zurückverlegung des Rangstichtags auf Grund der seit dem 22. September 2000 geltenden Neufassung des § 11 Abs. 4 Nr. 1 SchfV sei nur auf der Basis einer Stichtagsregelung möglich, findet in den einschlägigen Bestimmungen keine Grundlage.

Weder das Schornsteinfegergesetz noch die zu seiner Ausführung gemäß § 6 Abs. 2 SchfG erlassene Rechtsverordnung enthalten eine den Übergang der geänderten Rechtslage zeitlich festlegende Stichtagsregelung. Eine solche Regelung lässt sich bei sachgerechter Auslegung auch nicht in das Gesetz "hineinlesen". Vielmehr hat es der Verordnungsgeber der zuständigen Verwaltungsbehörde überlassen, nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, ob zukünftig mittlere Bildungsabschlüsse von Schornsteinfegermeistern rangverbessernd zu berücksichtigen sind, und ob die Neufestsetzung des Rangstichtages für Bewerber mit Realschulabschluss rückwirkend auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neufassung eingetragenen Bewerber angewendet werden soll. Ob es im Hinblick hierauf überhaupt zulässig ist, dass die zuständige Behörde im Rahmen ihres Ermessens einen Stichtag für die Anwendung des neu gefassten § 11 Abs. 4 Nr. 1 SchfV bestimmt und damit die zeitliche Geltung dieser Bestimmung selbst regelt, ist fraglich, da nach dem Willen des Gesetzgebers die Änderung der schornsteinfegerrechtlichen Vorschriften mit der Verkündung des Gesetzes wirksam werden sollte (vgl. Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfegergesetzes und anderer schornsteinfegerrechtlicher Vorschriften vom 15. September 2000).

Diese Frage bedarf allerdings keiner weiteren Erörterung, denn das Schornsteinfegergesetz und die hierzu erlassene Verordnung verlangen jedenfalls nicht, dass die zuständige Behörde das ihr durch §§ 11 Abs. 4 Nr. 1, 21 Abs. 2 SchfV eröffnete Ermessen gerade in dem vom Antragsteller gewünschten Sinn ausübt. § 21 Abs. 2 SchfV lässt es im Gegenteil ausdrücklich zu, dass die Behörde die durch § 11 Abs. 4 Nr. 1 SchfV eröffnete Möglichkeit zur Zurückverlagerung des Rangstichtags von Bewerbern mit mittlerem Bildungsabschluss ohne jegliche zeitliche Differenzierung auf alle bei In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes bereits in der Bewerberliste eingetragenen Schornsteinfegermeister anwendet.

Dass das Regierungspräsidium Kassel bei der Ausübung seines Ermessens erhebliche tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte übersehen oder das Ermessen in sonstiger Weise fehlerhaft ausgeübt hätte, ist nicht erkennbar. Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Behörde dem Aspekt der Gleichbehandlung der Neubewerber und der bereits eingetragenen Bewerber mit mittlerem Bildungsabschluss maßgebliche Bedeutung beigemessen und in Folge dessen die mit der Neufestsetzung des Rangstichtages verbundende Herabstufung der Altbewerber mit Hauptschulabschluss in Kauf genommen hat. Gerade die nach alter Rechtslage zwingende und mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Differenzierung unterschiedlich gelagerter Lebenssachverhalte nach Art. 3 GG schwerlich vereinbare Gleichsetzung von Bewerbern mit Hauptschul- und Realschulabschluss sollte durch die gesetzliche Änderung korrigiert werden (vgl. Gottschlich, Änderung von schornsteinfegerrechtlichen Vorschriften zur Aufstellung der Rangliste für die Zuweisung der Kehrbezirke an Schornsteinfegermeister, GewArch 2000, 470).

Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten sind auch gegen die Wirksamkeit der §§ 11 Abs. 4 Nr. 1, 21 Abs. 2 SchfV keine Bedenken zu erheben.

Der Gesetzgeber war nicht etwa mit Blick auf Art. 12 GG verpflichtet, bezüglich der Anwendung des § 11 Abs. 4 Nr. 1 SchfV auf Bewerber mit mittlerem Bildungsabschluss eine mit Stichtag versehene Übergangsregelung aufzunehmen. Soweit man insoweit überhaupt von einem Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 GG ausgehen will, liegt es jedenfalls in der Hand des Gesetzgebers, in welcher Weise er den Übergang zu dem neuen Recht regelt (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306/97 u.a. -, BVerfGE 98, 265 [309, 310], Beschluss vom 28. November 1984 - 1 BvL 13/81 -, BVerfGE 68, 272 [287]).

Die rückwirkende Anwendung des § 11 Abs. 4 Nr. 1 SchfV in der seit 22. September 2000 greift schließlich auch nicht in einer das Grundrecht aus Art. 12 GG verletzenden Weise in ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage ein. Auch nach dem zum Zeitpunkt der Eintragung des Antragstellers in die Bewerberliste geltenden Recht richtete sich die Rangfolge der Bewerber nicht allein nach dem Eingang des Gesuchs um Zulassung zur (danach bestandenen) Meisterprüfung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchfV. Vielmehr war auch nach damaligem Recht die sich aus der Meldung zur Meisterprüfung ergebende Rangfolge durch zwingende oder nach Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde erfolgende Zurückverlegungen der Rangstichtage nach § 11 Abs. 3 und 4 SchfV Änderungen unterworfen. Schon deshalb konnte bei den eingetragenen Bewerbern kein schutzwürdiges Vertrauen bestehen, einen einmal eingenommenen Rang dauerhaft behalten zu können.

Auch das von dem Antragsteller angeführte persönliche Interesse, durch Verzicht auf eine schulische Weiterbildung möglichst rasch die Meisterprüfung ablegen zu können, genießt in diesem Zusammenhang keinen Schutz. Vielmehr musste er ohne Weiteres damit rechnen, dass der Gesetzgeber die nach altem Recht bestehende Ungleichbehandlung zwischen Bewerbern mit Haupt- und Realschulabschluss beseitigen wird.

Der Antragsteller hat als Unterlegener die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Dies gilt nicht für die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten selbst zu tragen haben (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG in Verbindung mit § 5 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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