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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.04.2006
Aktenzeichen: 11 TG 677/06
Rechtsgebiete: TierSchG
Vorschriften:
TierSchG § 2 Nr. 1 | |
TierSchG § 16 a Nr. 3 |
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Tierschutzes
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 11. Senat - durch
Präsident des Hess. VGH Reimers, Richter am Hess. VGH Igstadt, Richter am Hess. VGH Heuser
am 24. April 2006 beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird, soweit der Antragsteller beantragt hat, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Zwangsmittelandrohung in Nr. 4 der Verfügung des Landrats des Kreises Offenbach vom 4. Januar 2006 anzuordnen, eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 6. Februar 2006 (Az.: 3 G 85/06) ist wirkungslos, soweit hierin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Landrats des Kreises Offenbach vom 4. Januar 2006 bezüglich der in Nr. 4 der Verfügung angedrohten Veräußerung der Tiere im Wege der Ersatzvornahme angeordnet und im Übrigen der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 4 der Verfügung abgelehnt wurde.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorgenannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die gesamten Kosten hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
Nachdem der Antragsgegner die Zwangsmittelandrohung in Nr. 4 der in Streit stehenden Verfügung vom 4. Januar 2006 aufgehoben hat und die Beteiligten den Rechtsstreit diesbezüglich übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren hinsichtlich dieses Teils des Streitgegenstandes einzustellen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zugleich ist auszusprechen, dass der erstinstanzliche Beschluss, soweit er sich auf Nr. 4 der Verfügung vom 4. Januar 2006 bezieht, wirkungslos ist (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
In Bezug auf den noch anhängigen Teil des Streitgegenstandes, also hinsichtlich der in Nr. 1 der Verfügung vom 4. Januar 2006 ausgesprochenen Untersagung des Haltens und Betreuens von Rindern auf unbefristete Dauer und der Anordnung in Nr. 2 dieser Verfügung zur Auflösung des Rinderbestandes innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Verwaltungsakts, bleibt die - zulässig erhobene - Beschwerde des Antragstellers ohne Erfolg. Hinsichtlich der oben genannten, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassenen Verwaltungsakte hat die Vorinstanz den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs zu Recht abgelehnt. Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen auch unter Berücksichtigung der hiergegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände, die der Senat allein zu prüfen hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), keine rechtlichen Bedenken.
Dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch in Streit stehenden Rechtsschutzbegehren ist entgegen der Ansicht des Antragstellers zunächst nicht schon deshalb zu entsprechen, weil es an einer zureichenden Begründung für die in der Verfügung vom 4. Januar 2006 im überwiegenden öffentlichen Interesse nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnete sofortige Vollziehung fehlen würde. Die von der Behörde in ihrer Verfügung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung angeführten Gründe entsprechen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, den gesetzlichen Begründungsanforderungen nach § 80 Abs. 3 VwGO.
In der angefochtenen Verfügung wird hinsichtlich der Notwendigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgeführt, es müsse sichergestellt werden, dass der Rinderbestand des Antragstellers auch bei Einlegung von Rechtsbehelfen gegen die behördlichen Anordnungen aufgelöst werden könne und das Haltungsverbot durch den Antragsteller befolgt werde. Nur dadurch sei gewährleistet, dass die Tiere nicht fortgesetzt grob tierschutzwidrig gehalten und ihnen über eine nicht absehbare Dauer hinaus Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt würden. Der Antragsteller sei mehrfach über die bei seiner Tierhaltung bestehenden Missstände informiert und zur Beseitigung aufgefordert worden, ohne dass eine wesentliche Besserung eingetreten sei. Das Wohl der Tiere werde bei Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes in unvertretbarem Maße beeinträchtigt. Mit Rücksicht auf die Verpflichtung der Behörde zum präventiven Tätigwerden müsse die Wiederholung der Missstände auch bei Inanspruchnahme des Rechtsweges durch den Antragsteller verhindert werden. Das durch die Beeinträchtigung tierschutzrechtlicher Belange betroffene öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung genieße gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers eindeutige Priorität.
Mit diesen Ausführungen hat der Antragsgegner eine Begründung gegeben, mit der das Erfordernis der sofortigen Durchsetzung der ergangenen Anordnungen ausreichend verdeutlicht wird. Er hat unter Einbeziehung sämtlicher für die Dringlichkeit der sofortigen Vollziehung maßgeblicher Gesichtspunkte das überwiegende öffentliche Interesse unter Hinweis auf vorrangige tierschutzrechtliche Belange und unter Abwägung der sich im vorliegenden Einzelfall gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen eingehend dargelegt. Dass er bei der Erläuterung der besonderen Eilbedürftigkeit der Angelegenheit auf Aspekte zurückgegriffen hat, die - auch - bei der Begründung für das Betreuungs- und Halteverbot und für die Anordnung zur Auflösung des Rinderbestandes als (Grund-)Verwaltungsakte angeführt wurden, ist entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers unschädlich. Für den hier vorliegenden Bereich der Gefahrenabwehr ist es kennzeichnend, dass die für die besondere Dringlichkeit der Vollziehung eines Verwaltungsaktes sprechenden Gründe oft mit denen deckungsgleich sind, die zu seinem Erlass geführt haben. Die Behörde kann sich deshalb grundsätzlich auf diese Gesichtspunkte auch zur Begründung der sofortigen Vollziehung berufen, ohne (weitere) Gründe für die Eilbedürftigkeit des Vollzuges angeben zu müssen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Rdnr. 86 zu § 80 VwGO).
Auch in der Sache kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der noch in Streit stehenden Anordnungen nicht in Betracht. Die unter Nr. 1 der Verfügung vom 4. Januar 2006 ausgesprochene Untersagung der weiteren Haltung und Betreuung von Rindern und die in Nr. 2 der Verfügung enthaltene Anordnung zur Auflösung des Rinderbestandes erweisen sich bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen und gebotenen überschlägigen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig. Wegen des sich abzeichnenden Unterliegens des Antragstellers im Verfahren der Hauptsache und angesichts des Fehlens gewichtiger privater Belange des Antragstellers, die ein Absehen von der Vollziehung nahe legen würden, ist dem öffentlichen Interesse an einer baldigen Umsetzung der behördlichen Maßnahmen zum Schutz der vom Antragsteller gehaltenen Tiere der Vorrang einzuräumen.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Verfügung vom 4. Januar 2006 zunächst in formeller Hinsicht. Die Rüge des Antragstellers, der Verwaltungsakt sei hinsichtlich der Anordnungen in Nr. 1 und Nr. 2 ohne die durch § 28 Abs. 1 HVwVfG vorgeschriebene vorherige Anhörung erlassen worden und erweise sich schon aus diesem Grund als rechtswidrig, greift nicht durch.
Allerdings ist der Antragsgegner in der Begründung seiner Verfügung rechtsirrig davon ausgegangen, einer (nochmaligen) Anhörung des Antragstellers vor Ergehen der Verfügung bedürfe es deshalb nicht, weil dieser bereits mit Schreiben der Behörde vom 12. Februar 2003 zu der (schon damals) ins Auge gefassten Verhängung eines Rinderhaltungs- und Betreuungsverbots gehört worden und dem Antragsteller Gelegenheit gegeben worden war, hierzu sowie zu den Ergebnissen der nachfolgenden Überprüfungen Stellung zu nehmen.
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist das rechtliche Erfordernis einer erneuten Anhörung des Antragstellers vor Erlass der in Streit stehenden Verfügung vom 4. Januar 2006 durch die frühere, bereits längere Zeit zurückliegende Anhörung des Antragstellers nicht entfallen. Die Behörde hat sich in der Begründung ihrer Verfügung auf eine ganze Reihe von Vorgängen gestützt, die sich nach der erstmaligen Anhörung am 12. Februar 2003 ereignet haben, und hat nicht zuletzt aus diesen Sachverhalten eine fortdauernde und grobe Zuwiderhandlung gegen tierschutzrechtliche Vorschriften hergeleitet. Der dem Anhörungsgebot nach § 28 Abs. 1 HVwVfG zu Grunde liegende Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet es, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, sich vor Ergehen eines belastenden Verwaltungsakts zu allen von den Behörde als erheblich betrachteten Tatsachen zu äußern. Ändert sich der zum Zeitpunkt der Anhörung vorliegende Sachverhalt nach Ergehen der Anhörungsmitteilung wesentlich oder kommen, wie im vorliegenden Fall, nach der Anhörung neue entscheidungserhebliche Gesichtspunkte hinzu, ist grundsätzlich eine nochmalige Anhörung nach § 28 Abs. 1 HVwVfG erforderlich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Behörde - wie hier - zwischen der erstmaligen Anhörung und dem Erlass des angekündigten Verwaltungsakts eine geraume Zeit verstreichen lässt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., Rdnr. 36 zu § 28 VwVfG; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., Rdnr. 37 zu § 28 VwVfG).
Ebenso wenig war eine Anhörung des Antragstellers vor Erlass der Verfügung vom 4. Januar 2006 deshalb entbehrlich, weil dieser zu den Ergebnissen der seit Anfang 2003 durchgeführten behördlichen Überprüfungen Stellung nehmen konnte. Die Anhörung nach § 28 HVwVfG dient dazu, den Betroffenen darauf hinzuweisen, mit welcher konkreten Entscheidung er auf Grund eines bestimmten Sachverhalts zu rechnen hat (Sächsisches OVG, Beschluss vom 11. Oktober 1993 - 1 S 202/93 -, NVwZ-RR 1994, 551). Es genügt demnach nicht, wenn der Betroffene an der Sachverhaltsermittlung beteiligt war und Gelegenheit hatte, sich im Vorfeld der abschließenden Entscheidung zu einzelnen Ermittlungsergebnissen zu äußern (vgl. Knack, VwVfG, 8. Aufl., Rdnr. 10 zu § 28 VwVfG, mit weiteren Nachweisen).
Da keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 28 Abs. 2 oder Abs. 3 HVwVfG vorliegen, ist die Anhörung des Antragstellers vor Erlass der Verfügung vom 4. Januar 2006 verfahrensfehlerhaft unterblieben. Dieser Verfahrensmangel ist indessen gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG unbeachtlich, denn die erforderliche Anhörung des Antragstellers ist durch den Antragsgegner während des erstinstanzlichen Verfahrens nachgeholt worden.
Die Heilung des Anhörungsmangels ist allerdings, anders als das Verwaltungsgericht meint, nicht schon durch die Möglichkeit einer Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren eingetreten. Die fehlerhaft unterbliebene Anhörung ist als Verfahrensmangel vielmehr bis zur tatsächlichen Ausräumung dieses Verfahrensfehlers durch Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde beachtlich. Hierzu ist erforderlich, dass die im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Einwendungen gegen den Verwaltungsakt von Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde zur Kenntnis genommen und ernsthaft in Erwägung gezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 - BVerwG 1 C 22.81 -, Buchholz 316 § 28 VwVfG Nr. 5). Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Der Antragsgegner hat mit der Antragserwiderung vom 6. Februar 2006 eine ausführliche Stellungnahme seines veterinärmedizinischen Dienstes zum Widerspruch des Antragstellers vom 16. Januar 2006 vorgelegt und zum Gegenstand seines gerichtlichen Vorbringens gemacht. Er hat damit zu erkennen gegeben, dass er den Vortrag des Antragstellers zur Begründung seines Widerspruchs zur Kenntnis genommen und einer eingehenden Prüfung unterzogen hat. Damit ist den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG für eine Nachholung der erforderlichen Anhörung genügt. Da sich der Antragsgegner nicht nur mit dem gerichtlichen Vortrag des Antragstellers, sondern erkennbar auch mit seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren auseinandergesetzt hat, bedarf die umstrittene Rechtsfrage, ob die Heilung eines Anhörungsmangels auch dann eintritt, wenn die Behörde lediglich auf die Gründe des Eilantrags eingeht (bejahend etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Mai 2005 - 4 M 37/05 -, Juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31. Januar 2002 - 1 MA 4216/01 -, NVwZ-RR 2002, 822; ablehnend z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 2 B 268/78 -, DÖV 1979, 606) für den vorliegenden Fall keiner Erörterung.
Nach dem im vorliegenden Eilverfahren zu überblickenden Sachverhalt sind die im Beschwerdeverfahren noch streitigen Anordnungen in der Verfügung vom 4. Januar 2006 auch frei von inhaltlichen Mängeln.
Die Voraussetzungen für das gegen den Antragsteller verhängte Verbot zur Haltung und Betreuung von Rindern sind nach der zutreffenden Ansicht des Antragsgegners und der Vorinstanz erfüllt, denn der Antragsteller hat, wie von § 16 a Nr. 3 TierSchG gefordert, ohne Aussicht auf künftige Besserung seinen Pflichten als Tierhalter nach § 2 Nr. 1 TierSchG wiederholt und grob zuwidergehandelt und hat dadurch den von ihm gehaltenen und betreuten Tieren erhebliche Leiden und Schäden zugefügt. Dass der Antragsteller die in seinem Eigentum befindlichen Rinder seit nunmehr über fünf Jahren Haltungsbedingungen aussetzt, die den grundlegenden Anforderungen an eine den Bedürfnissen entsprechende angemessene Pflege, Ernährung und Unterbringung dieser Tiere nach § 2 Nr. 1 TierSchG widersprechen, kann nach den zahlreichen von der Behörde vor Ort durchgeführten Überprüfungen und den hierbei gefertigten Lichtbildern keinen Zweifeln unterliegen.
Bei sämtlichen im Zeitraum 11. Januar 2001 bis 2. Januar 2006 durchgeführten Ortsbesichtigungen wurden durch die Bediensteten des Antragsgegners schwerwiegende Mängel bei der Versorgung, Unterbringung und Pflege der vom Antragsteller in A-Stadt gehaltenen Schottischen Hochlandrinder festgestellt. Diese Mängel bestanden vor allem in dem Fehlen einer ausreichenden Versorgung mit Wasser und Futter, der mangelnden Bereitstellung eines Witterungsschutzes und ausreichender trockener und wärmegedämmter Aufliegeflächen sowie der Vernachlässigung der erforderlichen tiermedizinischen und pflegerischen Maßnahmen. Als Folge dieser Missstände sanken die Rinder häufig in dem bei feuchter Witterung schlammigen und morastigen Untergrund ein und waren an den Extremitäten und am Bauch zum Teil stark verschmutzt und verkotet. Der Ernährungszustand der Tiere war vielfach nur mäßig. Nahezu während des gesamten Zeitraums mangelte es an der notwendigen Klauenpflege, so dass die Klauen der Rinder durchweg zu lang oder verformt waren. Anfang 2003 wurde überdies der Befall von Tieren mit Magen-Darm-Würmern und anderen Parasiten festgestellt.
Anzeichen für eine spürbare Verbesserung der Haltungsbedingungen sind seit der erstmaligen Überprüfung Anfang 2001 nicht sichtbar geworden. Trotz einer Vielzahl von Besichtigungen durch die Veterinärbehörde des Antragsgegners, dem Ergehen einer Verfügung am 17. Januar 2002 u.a. mit der Anordnung zur unverzüglichen Bereitstellung eines trockenen und windgeschützten Liegeplatzes und der Durchführung einer ordnungsgemäßen Klauenpflege, der Festsetzung von Zwangsmitteln wegen der Unterlassung der vorgenannten Maßnahmen durch Bescheid des Antragsgegners vom 24. April 2004, der Androhung eines Haltungs- und Betreuungsverbots durch den Antragsgegner am 12. Februar 2003 und schließlich der Auferlegung zahlreicher Auflagen zur Beseitigung der tierschutzwidrigen Zustände durch die Staatsanwaltschaft Darmstadt am 8. Februar 2005 hat es der Antragsteller nicht vermocht, die aufgetretenen Missstände bei der Haltung der Rinder zu beseitigen. Auch bei den zuletzt durchgeführten Überprüfungen am 23. November 2005 und 2. Januar 2006 fehlte es an trockenen Liegeflächen für die Hochlandrinder. Die Fütterung fand trotz vorhandener Unterstände auf morastigem Boden statt, da der Boden der Unterstände verschlammt war. Die Tiere sanken teilweise bis über die Fesselgelenke im Schlamm ein und waren bis zu den Karpalgelenken mit Schmutz behaftet. Einen konkreten Termin für die Durchführung der Klauenpflege und für die Herstellung einer trockenen Liegefläche für die Rinder konnte der Antragsteller den Bediensteten des Antragsgegners nicht nennen.
Angesichts der Fortdauer dieser gravierenden Missstände und Unzulänglichkeiten ist die Annahme einer wiederholten und groben Missachtung der Tierhalterpflichten nach § 2 Nr. 1 TierSchG ebenso gerechtfertigt wie die Einschätzung, dass der Antragsteller auch künftig in ähnlicher Weise gegen seine Pflicht zur bedürfnisgerechten Versorgung, Unterbringung und Pflege der Tiere verstoßen wird. Das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung.
In der Begründung des Rechtsmittels setzt sich der Antragsteller im Einzelnen mit den von der Veterinärbehörde des Antragsgegners bei den verschiedenen Kontrollen getroffenen Feststellungen auseinander. Er ist hierbei bemüht, bestimmte Haltungsmängel als weniger gravierend darzustellen, die Art und den Umfang der behördlichen Prüfung zu bemängeln und von ihm durchgeführte Maßnahmen zur Verbesserung der Unterbringungs- und Versorgungslage der Rinder herauszustreichen. Dieser Vortrag ist jedoch insgesamt nicht geeignet, die Schwere der von der Behörde registrierten Verstöße des Antragstellers gegen das Tierschutzrecht zu relativieren.
Selbst wenn bei der Haltung der Hochlandrinder punktuelle und zeitweilige Verbesserungen und Erleichterungen für die Tiere eingetreten sein sollten, ändert dies nichts daran, dass bei jeder Überprüfung schwere Mängel bei der Versorgung, Unterbringung und Pflege der Tiere festgestellt wurden, ohne dass ernsthafte Überlegungen des Antragstellers erkennbar geworden sind, diese Missstände endgültig abzustellen. Damit steht, gleichgültig welche bestimmten tierschutzrechtlichen Verstöße jeweils feststellbar waren, fest, dass der Antragsteller fortlaufend und in schwerwiegender Weise seine ihm nach § 2 Nr. 1 TierSchG obliegende Pflicht vernachlässigt hat, die Befriedigung der Grundbedürfnisse der von ihm gehaltenen Tiere sicherzustellen.
Darüber hinaus überzeugen auch die Argumente nicht, die der Antragsteller im Einzelnen zur Erklärung und Rechtfertigung der Haltungsbedingungen und des Ernährungs- und Pflegezustands der Rinder vorträgt.
Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller darauf, an die Haltung der Schottischen Hochlandrinder könnten nicht die gleichen strengen Anforderungen gestellt werden wie an die Haltung hier beheimateter Rinderrassen. Selbst wenn man annimmt, dass Schottische Hochlandrinder wegen der extremen Lebensbedingungen in ihrem angestammten Herkunftsgebiet besonders anspruchslos sind, rechtfertigt dies eine weitgehende Vernachlässigung dieser Tiere, wie sie im vorliegenden Fall zu konstatieren ist, nicht. Wie aus den vom Antragsgegner herangezogenen Merkblatt Nr. 85 "Ganzjährige Freilandhaltung von Rindern" der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (Stand: August 2001) hervorgeht, darf die Bezeichnung u.a. der Highland-Rinder als sog. Robustrinder nicht missverstanden werden. Auch diese Rinder benötigten ein nach Menge und Zusammensetzung ausreichendes Futter. Auch ein Witterungsschutz sei bei lang anhaltendem Regen um den Gefrierpunkt und heftigem Wind unerlässlich (vgl. das erwähnte Merkblatt Nr. 85, Seite 5).
Diesen Aussagen kommt in Anbetracht der Bedeutung, die das Tierschutzgesetz, etwa in §§ 15 Abs. 2, 16 a Satz 2 Nr. 2, der Sach- und Fachkunde der Tierärzte beimisst, besonderes Gewicht zu (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 1997 - 20 A 688/96 -, Juris). Konkrete Gesichtspunkte, die eine von diesen tierärztlichen Leitlinien abweichende Beurteilung nahe legen würden, ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht. Insbesondere berücksichtigt dieser nicht, dass die Haltung der Hochlandrinder auf einem vergleichsweise kleinen Gelände nicht mit dem natürlichen Lebensumfeld dieser Rinder vergleichbar ist, in dem etwa Witterungsschutz durch Hecken, Baumbewuchs u.ä. zur Verfügung steht. Dieser Mangel an natürlichen Schutzmöglichkeiten muss bei der Haltung auch dieser weitgehend anspruchslosen Rinder künstlich durch Anlage eingestreuter Flächen mit Windschutz oder durch die Errichtung geschlossener Unterstände ausgeglichen werden (vgl. Stellungnahme des Amtstierarztes Dr. ... vom 30. Dezember 2004, Bl. 126 ff. der Behördenakte). Im Übrigen ist ungeachtet der vom Antragsteller angeführten Robustheit der Schottischen Hochlandrinder eine regelmäßige tierärztliche Versorgung und Klauenpflege unerlässlich. Schließlich vermag auch die Genügsamkeit der Schottischen Hochlandrinder hinsichtlich der Versorgung mit Futter nicht den nur mäßigen Ernährungszustand der vom Antragsteller gehaltenen Rinder zu rechtfertigen. Gerade wenn es zutreffen sollte, dass diese Rinder "beste Futterverwerter" sind, wie der Antragsteller vorträgt, erscheint der unzureichende Ernährungszustand der Tiere bedenklich. Hieraus wird deutlich, dass sich der Antragsteller offensichtlich weitgehend darauf verlassen hat, dass sich die Rinder auf den Weideflächen selbst versorgen. Da diese Flächen aber häufig abgeweidet waren (vgl. etwa Kontrollen am 25. August und 13. Dezember 2004) wäre eine regelmäßige und ausreichende Zufütterung unerlässlich gewesen. Hieran fehlte es indessen. Bei einer Reihe von Überprüfungen war entweder überhaupt kein Futter für die Rinder (mehr) vorhanden (vgl. z.B. Kontrollen am 17. September, 13. und 15. Dezember 2004, 6. Januar und 27. Juli 2005) oder das Futter lag auf dem morastigen Boden und wurde dort verunreinigt (vgl. etwa Kontrollen am 30. Januar 2003 und 23. November 2005). Damit hat es der Antragsteller versäumt, bereits die minimalen Bedürfnisse seiner Rinder nach Versorgung mit Futter zu befriedigen.
Erfolglos beruft sich der Antragsteller weiterhin darauf, er habe auf Grund von Anordnungen der Bau- und Naturschutzbehörden bereits errichtete Unterstände zum Witterungsschutz räumen und abreißen müssen und bislang die erforderlichen Genehmigungen zur Errichtung eines Kaltstalles mit Klauenpflegestand nicht erhalten. Es ist allein Sache des Antragstellers, die für Zulassung der Rinderhaltung erforderlichen Voraussetzungen herbeizuführen. Sollte die Errichtung der erforderlichen Versorgungseinrichtungen und baulichen Anlagen wegen der Lage der für die Haltung vorgesehenen Grundstücke aus baurechtlichen, naturschutzrechtlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich sein, kann eine Haltung der Tiere auf diesen Grundstücken nicht erfolgen.
Unglaubhaft ist schließlich die Behauptung des Antragstellers, er habe die - besonders zu seinem Nachteil gereichende - dauernde Vernachlässigung der notwendigen Klauenpflege bei den Hochlandrindern nicht zu vertreten, weil er keinen Termin für diese Pflegemaßnahmen habe erhalten können. Der Antragsteller hat sich erkennbar erst in jüngster Zeit ernsthaft darum bemüht, die Klauenpflege fachkundig vornehmen zu lassen. Wie er in der Beschwerdebegründung vorträgt, habe er "wegen der Klauenpflege schon mit einer Firma telefoniert ... und sich um Vornahme bis Ende 2005" bemüht. Der Klauenschnitt sei dann am 17. März 2006 durchgeführt worden. Dass es in dem gesamten Zeitraum von über fünf Jahren nicht möglich gewesen sein soll, die notwendige und überfällige Klauenpflege durchführen zu lassen, kann dem Antragsteller nicht abgenommen werden. Vielmehr hat er die erforderlichen Anstrengungen ersichtlich erst unter dem Druck des vorliegenden Verfahrens unternommen.
Vergeblich stellt der Antragsteller darüber hinaus in Frage, dass er durch die Verletzung der Halterpflichten seinen Tieren erhebliche Leiden bzw. Schäden im Sinne von § 16 a Nr. 2 TierSchG zugefügt hat.
Ob die Vernachlässigung der Klauenpflege bei den Rindern bereits zu Gesundheitsschäden geführt hat, wie sie in der amtstierärztlichen Stellungnahme vom 16. Dezember 2005 (Bl. 126 f. der Behördenakte) für möglich erachtet werden, ist unerheblich. Die Belassung der Tiere auf einem häufig verschlammten, morastigen Gelände ohne zureichenden Witterungsschutz und ohne ausreichende Versorgung mit Futter und Wasser ist als solche geeignet, den Tieren erhebliche Leiden zuzufügen. Ein Leiden der Tiere im Sinne des Tierschutzrechts ist bereits dann anzunehmen, wenn sie - wie hier - über einen nicht unwesentlichen Zeitraum hinweg in ihrem natürlichen Wohlbefinden beeinträchtigt werden (vgl. von Loeper in Kluge, Tierschutzgesetz, Rdnr. 23 zu § 1 TierSchG, mit weiteren Nachweisen). Überdies muss die Behörde zur Auferlegung eines Halteverbots nach § 16 a Nr. 3 TierSchG den Eintritt von Schmerzen, Leiden und Schäden bei den Tieren nicht abwarten. Liegen, wie im Falle des Antragstellers, über längere Zeit gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG vor, ist die Untersagung der Tierhaltung bereits dann gerechtfertigt, wenn die Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Die zuständige Behörde muss demnach nicht gleichsam sehenden Auges zuwarten, bis bei den Tieren tatsächlich erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. April 2002 - 1 S 1900/00 -, Gew-Arch 2002, 333).
Das gegen den Antragsteller verfügte Halte- und Betreuungsverbot ist entgegen seiner Rechtsauffassung nicht unverhältnismäßig. Dem Antragsteller ist über Jahre hinweg die Möglichkeit gegeben worden, die Missstände bei der Rinderhaltung zu beseitigen. Trotz zahlreicher behördlicher Kontrollen, der schon erfolgten Androhung eines Halte- und Betreuungsverbots und der Einleitung eines Strafverfahrens hat der Antragsteller nicht einmal ein überzeugendes Konzept zur Verbesserung der Haltungsbedingungen für seine Tiere vorlegen können. Unter diesen Umständen konnte der Antragsgegner ermessensfehlerfrei davon ausgehen, dass weniger einschneidende Maßnahmen, wie etwa eine Reduzierung des Rinderbestandes, nicht zum Erfolg führen werden. Ebenso wenig musste sich die Behörde mit der Auferlegung eines bloßen Betreuungsverbotes begnügen.
Die Maßnahmen greifen auch nicht, wie der Antragsteller meint, in unzulässiger Weise in seine grundrechtlich verbürgten Freiheitsrechte nach Art. 12 Abs. 1 und 14 GG ein. Insbesondere liegt kein Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Nach den vorliegenden Umständen ist davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes ist.
Rechtliche Bedenken sind schließlich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, auch nicht gegen die Anordnung zur Auflösung des Rinderbestandes in Nr. 2 der Verfügung zu erheben.
Die Kostenentscheidung bezüglich des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die durch den erledigten Teil des Verfahrens angefallenen Kosten sind (allein) dem Antragsteller aufzuerlegen. Die Zwangsmittelandrohung in Nr. 4 der Verfügung vom 4. Januar 2006 wirkt sich, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, nicht streitwerterhöhend aus und hat folglich auch keinen Einfluss auf die Kostenverteilung. Es bleibt demnach für die Kostenentscheidung außer Betracht, dass der Antragsgegner die Erledigung des Rechtsstreits bezüglich der Androhung der Ersatzvornahme durch Aufhebung dieser Anordnung herbeigeführt hat.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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