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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.04.2001
Aktenzeichen: 11 TG 689/01
Rechtsgebiete: GefHundeVO


Vorschriften:

GefHundeVO § 11 Abs. 2
Durchsetzung einer Tötungsanordnung (§ 11 Abs. 2 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde)
Gründe:

Die mit Beschluss des Senats vom 6. März 2001 - 11 TZ 445/01 - zugelassene Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat dem Aussetzungsantrag der Antragstellerin unter Berücksichtigung der im Laufe des zweitinstanzlichen Verfahrens eingetretenen Entwicklung zu Unrecht stattgegeben.

Allerdings hätte der Aussetzungsantrag entgegen der von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren geäußerten Auffassung nicht schon wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses der Antragstellerin abgelehnt werden müssen. Denn für sie gab es keinen einfacheren Weg, die sofortige Tötung ihres Hundes vor einer Entscheidung über ihren Widerspruch gegen die Sicherstellungsanordnung vom 21. August 2000 zu verhindern. Abgesehen davon, dass die Tötung des Hundes gegenüber der Sicherstellung eine zusätzliche Beschwer enthält, steht vor einer bestandskräftigen Entscheidung über die Sicherstellungsanordnung auch noch gar nicht fest, ob der sichergestellte Hund - wenn er dann noch lebt - der Antragstellerin zurückgegeben werden muss. Deshalb bestehen an der Zulässigkeit des Aussetzungsantrags keine Zweifel.

Das Verwaltungsgericht hat dem Aussetzungsantrag aufgrund der ihm bekannten Tatsachen auch im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Zwar teilt der Senat nicht die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass wegen der Möglichkeit einer (dauerhaften) Unterbringung des Hundes in der Hessischen Polizeischule kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Tötungsanordnung bestehe. Die Inanspruchnahme derartiger öffentlicher Einrichtungen zur Unterbringung gefährlicher Hunde kann ihrer Natur nach nur eine vorübergehende Notlösung sein, weil andernfalls wegen der nach und nach wachsenden Menge zu betreuender Tiere die Funktionsfähigkeit dieser Einrichtungen beeinträchtigt werden würde. Das Verwaltungsgericht hat jedoch seinerzeit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Tötungsanordnung im Ergebnis zu Recht angeordnet, weil es damals an einer ausreichenden schriftlichen Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs fehlte (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die diesbezüglichen Ausführungen in den letzten beiden Absätzen auf Seite 2 und auf Seite 3 des angegriffenen Bescheides vom 30. November 2000 sind formelhaft und lassen nicht erkennen, welche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die sofortige Tötung des Hundes abgewendet werden und welche tierschutzrechtlichen Erwägungen einer weiteren Unterbringung des Hundes in der Polizeischule entgegenstehen sollen.

Dieser Begründungsmangel ist indessen im Laufe des Beschwerdeverfahrens dadurch behoben worden, dass die Antragsgegnerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 30. März 2001 eine die Entscheidung tragende Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs nachgeschoben hat. In diesem Schriftsatz hat die Antragsgegnerin unter Vorlage eines entsprechenden Schreibens des als Sachverständiger tätig gewesenen Kriminalhauptkommissars Hieronymus vom 29. März 2001 dargetan, dass der Hund der Antragstellerin aufgrund seiner durch die Zwingerhaltung weiter wachsenden Aggressivität zunehmend eine Gefahr für die Gesundheit von Lehrgangsteilnehmern und Pflegepersonal sei. Aus dem beigefügten Schreiben von Herrn Hieronymus ergibt sich, dass es dem Pflegepersonal wegen der bestehenden Gefährlichkeit des Hundes nicht mehr möglich sei, sich um den Hund zu bemühen, da er keine Person an sich herankommen lasse. Diese Darstellung, an deren Richtigkeit kein Zweifel besteht, hat sich die Antragsgegnerin durch Vorlage dieses Schreibens zu Eigen gemacht. Das Nachschieben einer tragenden Begründung für die Vollziehungsanordnung im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ist entgegen früher herrschender Auffassung nach Ansicht des Senats möglich, insbesondere dann, wenn - wie hier - zusätzliche Erkenntnisse zur Dringlichkeit der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens entstehen. Dabei kann dahinstehen, ob die Möglichkeit des Nachschiebens von Gründen in dieser Hinsicht im Eilverfahren schon aus Gründen der Prozessökonomie geboten ist, was teilweise vertreten wird (Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., Rdnr. 87 zu § 80 VwGO, m. w. N.). Jedenfalls kann aber eine insoweit für das Eilverfahren bestehende Regelungslücke durch eine analoge Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HVwVfG bzw. des § 114 Satz 2 VwGO mit dem Ergebnis geschlossen werden, dass das Nachholen einer fehlenden Begründung für die Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 oder das Nachbessern einer unzulänglichen Begründung noch im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO möglich ist.

Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Tötungsanordnung selbst, die ihrem Sofortvollzug entgegenstehen würden, bestehen nicht. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass diese Tötungsanordnung offensichtlich rechtmäßig ist. Soweit die Antragstellerin dem im Beschwerdeverfahren widersprochen hat, überzeugt dies nicht. Insbesondere kann nicht ihrer Auffassung gefolgt werden, schon die Sicherstellung des Hundes sei zu Unrecht erfolgt, weil der Hund am 14. August 2000 den Husky der Eheleute Rettig nicht ohne rechtfertigenden Grund gebissen habe. Mit der von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren wiederholten Behauptung, ihr Hund habe seinerzeit lediglich ihr in einem Korb auf der Terrasse abgestelltes Kleinkind gegen einen bevorstehenden Angriff des Huskys verteidigen wollen, hat sich das Verwaltungsgericht bereits in seinem die Sicherstellung des Hundes betreffenden Beschluss vom 23. Oktober 2000 - 3 G 2331/00 - (vgl. dort Seite 5 f., Bl. 22 f. der Beiakten des Verwaltungsgerichts Darmstadt mit diesem Aktenzeichen) auseinander gesetzt und ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Darstellung der Antragstellerin insoweit nicht glaubhaft sei. Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren die Auffassung vertreten hat, die negativen Ergebnisse der bei ihrem Hund durchgeführten beiden Wesenstests sei auf die Art der Haltung des Tieres während der Sicherstellung zurückzuführen, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn bei der Überprüfung durch den Sachverständigen Hieronymus am 17. und 18. August 2000 (Niederschrift Bl. 29 ff. der Behördenakten), wurde der Hund in Gegenwart der Antragstellerin begutachtet, wobei laut Niederschrift wiederholt Gelegenheit für die Antragstellerin bestand, mit dem Hund Kontakt aufzunehmen und ihn außerhalb der Zwingeranlage zu führen. Trotzdem hat der Hund bei dieser Begutachtung das in der Niederschrift dargestellte aggressive Verhalten an den Tag gelegt, wobei der bei der fünften Überprüfung stattgefundene Angriff auf den Sachverständigen (vgl. Bl. 30 der Behördenakten) besonders schwerwiegend ist. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht diesem Umstand bei seiner Entscheidung über den gegen die Sicherstellungsanordnung gerichteten Aussetzungsantrag besonderes Gewicht beigemessen (vgl. S. 8 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 23. Oktober 2000 - 3 G 2331/00 -).

Bei der Kostenentscheidung berücksichtigt der Senat, dass die Antragsgegnerin zunächst eine unzureichende Begründung ihrer Vollziehungsanordnung gegeben und damit das Entstehen von Kosten durch das erstinstanzliche Verfahren verursacht hat (§ 155 Abs. 5 VwGO). Deshalb erscheint eine Kostenteilung in der aus dem Tenor ersichtlichen Form (§ 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO) angebracht, obgleich die Antragstellerin als unterliegender Teil ohne Berücksichtigung des § 155 Abs. 5 VwGO als unterliegender Teil die Gesamtkosten zu tragen hätte (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Der Streitwert ist wie in erster Instanz auf die Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festzusetzen, da Anhaltspunkte für eine Bezifferung des Interesses der Antragstellerin fehlen und im Eilverfahren nur eine vorläufige Regelung angestrebt worden ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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