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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.05.2001
Aktenzeichen: 11 TZ 726/01.A
Rechtsgebiete: AsylVfG, AuslG


Vorschriften:

AsylVfG § 34 Abs. 1
AsylVfG § 80
AuslG § 50
AuslG § 51 Abs. 4
Der Rechtsmittelausschluss nach § 80 AsylVfG erfasst auch Entscheidungen über Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Durchführung von Abschiebungen, die das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit §§ 50, 51 Abs. 4 AuslG angedroht hat (Anschluss an die einhellige Rechtsprechung der schon früher mit Asylrecht befassten Senate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs; Abgrenzung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 1997 - 1 C 6.97 -, NVwZ 1998, 299).
Gründe:

Der Zulassungsantrag ist unstatthaft und daher als unzulässig abzulehnen, weil die Beschwerde, um deren Zulassung gestritten wird, entgegen der anderslautenden Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts durch § 80 AsylVfG ausgeschlossen ist. Dabei geht der Senat davon aus, dass sich das Rechtsmittel trotz der anderen Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung im Zulassungsantrag vom 28. Februar 2001 (Bl. 57 GA; "Urteil") gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 15. Februar 2001 richtet.

§ 80 AsylVfG ist vorliegend anwendbar, weil es sich bei dem Verfahren über den gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz handelt. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht zu Recht in einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO gegen die Durchführung der vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit bestandskräftigen Bescheiden vom 16. August 1993 - D 1297114-432 - (betreffend die Antragsteller zu 1. und 2., Bl. 45 der den Antragsteller zu 2. betreffenden Behördenakten) und vom 28. November 1996 - D 2128793-432 - (Bl. 13 der die Antragstellerin zu 3. betreffenden Behördenakten) angedrohten Abschiebungen umgedeutet hat, betrifft die Vollziehung der vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach Maßgabe der §§ 34 Abs. 1 AsylVfG, 50 und 51 Abs. 4 AuslG verfügten Ausreiseaufforderungen und Abschiebungsandrohungen. Mit diesem Rechtsschutzbegehren erstreben die Antragsteller die zeitweise Aussetzung der im Asylverfahren ergangenen und auf Asylverfahrensrecht gestützten Maßnahmen, so dass der Rechtsmittelausschluss nach § 80 AsylVfG eingreift. Der beschließende Senat teilt insofern die einhellige Rechtsauffassung der schon früher mit Asylrecht befassten Senate des Hauses, des 3., 7., 10., 12. und 13. (jetzt 9.) Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschlüsse vom 15. November 1995 - 13 TG 2083/95 -, NVwZ-Beilage 1996, 21; vom 11. Dezember 1997 - 12 TZ 4190/97 -, EZAR 630 Nr. 25; vom 5. Februar 1998 - 7 TG 336/98.A -, vom 30. November 1998 - 10 TZ 4083/98 -, vom 3. Februar 1999 - 3 TZ 4241/98 -, ESVGH 49, 235, und vom 7. Februar 2001 - 9 TZ 3927/00 -).

Dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz aus Anlass der Ablehnung eines Antrags der Antragsteller auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach Bestimmungen des Ausländerrechts (§§ 30 ff. AuslG) gestellt worden ist, ändert daran entgegen ihrer Auffassung nichts. Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat dazu in seinem oben zitierten Beschluss vom 3. Februar 1999 überzeugend Folgendes ausgeführt:

"Entscheidend ist der notwendige innere Sachzusammenhang des vorliegenden Eilverfahrens mit dem asylverfahrensrechtlichen Grundverfahren und dem daraus resultierenden Teil des Vollstreckungsverfahrens, nämlich der zugrundeliegenden Abschiebungsandrohung, so dass es letztlich nicht darauf ankommt, dass die Rechtsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin im Ausländergesetz wurzelt. Das asylverfahrensrechtliche Vollstreckungsverfahren muss dem Asylverfahren hinzugerechnet und kann nicht als eigenständiges ausländerrechtliches Verfahren angesehen werden, was sich insbesondere aus der amtlichen Begründung zu § 80 AsylVfG" (BT-Drucksache 12/2062, S. 42) "ergibt, wonach der Gesetzgeber den in dieser Vorschrift geregelten Rechtsmittelausschluss unter anderem auf sämtliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstrecken wollte. Allein diese Rechtsansicht trägt auch dem das Asylverfahren maßgeblich prägenden Rechtsgedanken der Verfahrensbeschleunigung angemessen Rechnung, da es einer Beschleunigung des Asylverfahrens zuwider laufen würde, wenn mit der Kompetenzaufteilung das Vollstreckungsverfahren auch einem anderen gerichtlichen Rechtsschutzverfahren unterstellt würde, so dass - anders als im Asylgrundverfahren - gerade die Vollziehung der im Asylgrundverfahren festgestellten Ausreisepflicht durch weitere Gerichtsinstanzen verzögert werden könnte (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Januar 1998 - A 12 S 3522/97 - AuAS 1998, 80; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. März 1998 - OVG Bs IV 177/97 -; OVG Koblenz, Beschluss vom 29. April 1998 - 10 B 10656/98 -). Die entgegengesetzte Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung betreffenden Urteil vom 26. [richtig: 25.] September 1997 - 1 C 6.97 -, (NVwZ 1998, 229 [richtig: 299]) sowie des OVG Saarlouis (Beschluss vom 22.10.1998 - 1 V 26/98 -) und des OVG Münster (Beschluss vom 21. September 1998 - 17 B 402/98 -) überzeugt den Senat aus den vorstehenden Gründen deshalb nicht."

Da sich auch die Antragsteller auf die vom 3. Senat zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 1997 berufen, sei darauf hingewiesen, dass diese eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis betreffende Entscheidung für das vorliegende Eilverfahren auch deshalb keinen entscheidenden Einfluss haben kann, weil mit dem vorliegenden Eilantrag nicht der vermeintliche Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis durchgesetzt oder gesichert werden, sondern die angedrohte Abschiebung vorläufig verhindert werden soll, so dass als mit dem Eilantrag korrespondierendes Hauptsacheverfahren nicht das denkbare künftige Verfahren über eine Verpflichtungsklage auf Erteilung der Aufenthaltsbefugnisse verstanden werden kann. Der korrespondierende Rechtsbehelf in der Hauptsache wäre vielmehr eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen Abschiebungsmaßnahmen auf Grund der vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge getroffenen Entscheidungen. Dass diese Klage ebenfalls gegen den Antragsgegner als für die Vollziehung der Abschiebung zuständigen Rechtsträger zu richten wäre, nimmt der Streitigkeit nicht ihren asylverfahrensrechtlichen Anknüpfungspunkt, denn trotz des Wechsels der für die verschiedenen Verfahrensschritte zuständigen Rechtsträger im Verwaltungsverfahren ist die Vollziehung der Abschiebung von deren Androhung nicht zu trennen, so dass Rechtsbehelfe gegen den Vollzug der Abschiebung ein Annex- oder Nebenverfahren zu dem asylverfahrensrechtlich geprägten Verfahren beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge begründen. Gerade solche Verfahren hat der Gesetzgeber aber in den später durch § 80 AsylVfG geregelten Rechtsmittelausschluss einbeziehen wollen, wie die Begründung der in § 78 AsylVfG vorgesehenen Regelung nach dem Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens (BT-Drucksache 12/2062, S. 42) ergibt. Dort heißt es:

"Der Rechtsmittelausschluß erstreckt sich auf sämtliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, aber auch sonstige Nebenverfahren (z. B. Prozeßkostenhilfe, Kostenangelegenheiten)."

Die im Zulassungsverfahren entstandenen Kosten haben die Antragsteller zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Gerichtskosten für dieses Verfahren werden jedoch nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit in diesem Verfahren ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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