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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 18.01.2007
Aktenzeichen: 11 UE 111/06
Rechtsgebiete: GG, HVwVfG


Vorschriften:

GG Art 16 Abs. 1
HVwVfG § 48 Abs. 1
HVwVfG § 48 Abs. 2 S. 3
Die Rücknahme einer Einbürgerung ist nur zulässig in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG, das heißt wenn die Einbürgerung durch arglistige Täuschung oder vergleichbar vorwerfbares Verhalten erschlichen worden ist.

Der Rücknahme von Einbürgerungen, die durch objektiv unrichtige oder unvollständige Angaben herbeigeführt worden sind, ohne den Tatbestand der arglistigen Täuschung zu erfüllen, steht Art. 16 Abs. 1 GG entgegen.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 UE 111/06

verkündet am 18.01.2007

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Staatsangehörigkeitsrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof -11. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Zysk, Richter am Hess. VGH Dr. Dieterich, Richter am Hess. VGH Debus, ehrenamtlichen Richter Dr. Beier, ehrenamtliche Richterin Böttcher

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 5. April 2004 abgeändert. Der Bescheid des Regierungspräsidiums A-Stadt vom 5. September 2003 wird aufgehoben.

Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Beklagte seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband zurückgenommen hat.

Der Kläger wurde im Jahre 1960 als türkischer Staatsangehöriger in der Türkei geboren. Er reiste zur Durchführung eines Asylverfahrens im Jahre 1978 nach Deutschland ein. Nach negativem Abschluss des Verfahrens erhielt er im Jahre 1984 eine Aufenthaltserlaubnis und im Jahre 1987 eine Aufenthaltsberechtigung.

Unter dem 11. November 1999 beantragte der Kläger für sich und seine Familie die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Hierbei bekannte sich der Kläger u. a. auch durch beglaubigte Unterschrift zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Der von ihm unterschriebene Text enthält die folgenden Passagen:

"Ich erkläre, dass ich keine Bestrebungen verfolge oder unterstütze, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihre Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.

In der Vergangenheit habe ich Bestrebungen dieser Art weder verfolgt noch unterstützt.

Die umseitig enthaltene Erläuterung des Begriffs der freiheitlich-demokratischen Grundordnung habe ich gelesen und verstanden."

Die in Bezug genommene Erläuterung des Begriffs der freiheitlich-demokratischen Grundordnung enthält u. a. folgende Passagen:

"Unter dem Begriff der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist eine Ordnung zu verstehen, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und den Grundsätzen der Freiheit und Gleichheit darstellt.

Zu den wesentlichen Elementen dieser Ordnung gehört zunächst die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, insbesondere dem Recht auf Leben und freie Entfaltung der Persönlichkeit.

Weiterhin gehört zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, das diese durch Wahlen und Abstimmungen sowie durch besondere Organe der Gesetzgebung (Parlament), der vollziehenden Gewalt (Regierung und Verwaltung) und der Rechtsprechung (Gerichte) ausübt. ...

Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. ...

Die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Grundgesetzes geht ferner von der Existenz mehrerer politischer Parteien aus ... . Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sie sich an die verfassungsmäßige Ordnung halten. Schließlich gehört zu den tragenden Prinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung von Opposition.

Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitlich- demokratische Grundordnung gerichtet sind, lässt nach § 86 Nr. 2 des Ausländergesetzes den Einbürgerungsanspruch nach § 85 des Ausländergesetzes entfallen. Hat ein Einbürgerungsbewerber früher derartige Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, so muss er glaubhaft machen, dass er sich davon abgewandt hat."

Durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunden am 13. Mai 2002 haben der Kläger und seine Familie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit trat am 4. Oktober 2002 ein.

Am 20. August 2002 erfuhr die Einbürgerungsbehörde davon, dass das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen einige Tage zuvor dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport Erkenntnisse über den Kläger mitgeteilt hatte. Mit Schreiben vom 13. September 2002 an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport bat das Regierungspräsidium Gießen um Mitteilung, ob die gegen den Kläger vorliegenden Erkenntnisse so erheblich seien, dass die Einbürgerung wegen eines falschen Bekenntnisses zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung zurückgenommen werden müsse. Unter dem 27. September 2002 antwortete das Hessische Ministerium des Innern und für Sport dem Regierungspräsidium, dass der Kläger "führender Funktionär eines IGMG-Mitgliedvereines" sei. Die "Islamische Gemeinschaft Milli Görüs e.V." (-IGMG-) agiere gegen westlich-demokratische Werte. Wer diese Bestrebungen als Funktionär vertrete, könne nicht gleichzeitig eine uneingeschränkte Loyalitätserklärung zum Grundgesetz abgeben.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2002 teilte das Regierungspräsidium Gießen dem Kläger mit, dass es beabsichtige, seine Einbürgerung zurückzunehmen, da sie rechtswidrig gewesen sei. Der Kläger sprach daraufhin am 31. Oktober 2002 beim Regierungspräsidium vor und teilte mit, dass er Mitglied und zweiter Vorsitzender der Vereinigung Milli Görüs in A-Stadt sei. Die Vereinigung richte sich aber nicht gegen die Demokratie, auch habe er nie etwas Ungesetzliches getan oder agitiert.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. November 2002 ließ der Kläger ergänzend vortragen, er könne nicht als führender Funktionär des Vereines der IGMG betrachtet werden. Er sehe den Verein auch als religiöse Gemeinschaft an. Verfassungsfeindliche Ziele des Vereines seien ihm bisher nicht bekannt gewesen. Darüber hinaus sei er aus der Vereinigung jetzt ausgetreten. Das Austrittsschreiben und die Bestätigung des Austritts durch die Vereinigung vom 9. November 2002 legte der Kläger im Weiteren vor. Ferner wiederholte er sein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung, lehnte es aber ab anzugeben, dass er bis zu seinem Austritt aus der Vereinigung Milli Görüs gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt oder unterstützt habe.

Mit Bescheid vom 5. September 2003 nahm das Regierungspräsidium Gießen die Einbürgerung des Klägers in den deutschen Staatsverband zurück. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 29. September 2003 zugestellt. Zur Begründung der Entscheidung heißt es, die Einbürgerung sei zurückzunehmen, da sie materiell rechtswidrig gewesen sei. Die Rücknahme finde ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG. Die Anwendung dieser Vorschrift sei nicht durch spezielle Regelungen für das Staatsangehörigkeitsrecht und auch nicht durch Art. 16 Abs. 1 GG ausgeschlossen. Die "erschlichene" Staatsangehörigkeit werde vom Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 GG nicht umfasst. Die Einbürgerung sei rechtswidrig gewesen, da ein Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 2 AuslG vorgelegen habe. Auf Grund der Mitteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz und auf Grund der eigenen Angaben des Klägers sei erwiesen, dass er Gründungsmitglied und zweiter Vorsitzender der Islamischen Gemeinschaft A-Stadt Buhara Moschee e.V. gewesen sei, dieser Verein wiederum sei Mitglied der IGMG. Als Gründungsmitglied und zweiter Vorsitzender werde der Kläger besonders aktiv dafür Sorge getragen haben, die Ziele der IGMG umzusetzen. Die Ziele der IGMG richteten sich jedoch gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Der Kläger habe zwar das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung unterzeichnet und hieraus lasse sich schließen, dass er es für möglich halte, gleichzeitig Mitglied in der Islamischen Gemeinschaft A-Stadt e.V. zu sein und sich zu den Werten des Grundgesetzes zu bekennen. Dies sei aber nicht gleichzeitig möglich und deshalb müsse eher davon ausgegangen werden, dass eine Abwendung von den bisherigen Bestrebungen nicht erfolgt sei.

Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Einbürgerung lägen sowohl nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 als auch nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 HVwVfG vor. Der Kläger habe seine Einbürgerung durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien. Er habe die Ziele der IGMG gekannt und es habe ihm klar sein müssen, dass diese mit dem Grundgesetz nicht vereinbar seien. Weiter habe der Kläger seine Einbürgerung auch durch arglistige Täuschung erwirkt. Obwohl ihm auf Grund der allgemeinen politischen und gesellschaftlichen Diskussion bekannt gewesen sei, dass eine Erklärung der Loyalität gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Widerspruch zu einer Tätigkeit in der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs stehe, habe er am 11. November 1999 eine Loyalitätserklärung unterzeichnet und hierbei bewusst sein Engagement für die IGMG verschwiegen.

Die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens habe zur Entscheidung der Rücknahme der Einbürgerung geführt. Hierbei seien insbesondere das Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gegen entgegenstehende Interessen des Einbürgerungsbewerbers abzuwägen gewesen. Für eine Rücknahme der Einbürgerung habe gesprochen, dass es sich bei dem Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 2 AuslG um einen besonders gewichtigen Grund handele. Die gegenläufigen Interessen des Klägers führten zu keinem anderen Ergebnis. Seinen langjährigen Inlandsaufenthalt habe er nicht zur Integration in hiesige Lebensverhältnisse genutzt, sondern habe vielmehr in dieser Zeit Bestrebungen unterstützt, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richteten. Auch der Umstand, dass die Einbürgerung seiner Familie nicht zurückgenommen werde, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Frage des weiteren Zusammenlebens mit seiner Frau und den Kindern müsse bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob dem Kläger erneut ein ausländerrechtlicher Aufenthaltstitel erteilt werde. Mögliche Schwierigkeiten durch die eintretende Staatenlosigkeit rechtfertigten nicht den Fortbestand der erschlichenen Einbürgerung. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass seine Einbürgerung auf Grund unrichtiger Angaben erfolgt sei und somit rücknehmbar war, trotzdem habe er den Verlust seiner türkischen Staatsangehörigkeit herbeigeführt.

Am 21. Oktober 2003 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat vorgetragen, seine Einbürgerung sei nicht rechtswidrig und deshalb nicht rücknehmbar gewesen. Er verwahre sich ausdrücklich gegen die Unterstellung, die deutsche Staatsangehörigkeit "erschlichen" zu haben und lege Wert auf die Feststellung, dass er sich stets zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekannt habe und bekenne. Hinsichtlich seines Glaubens sei er durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützt; er betrachte den Verein "Islamische Gemeinschaft Milli Görüs" als religiöse Gemeinschaft. Der Verein verfolge keine verfassungsfeindlichen Ziele, jedenfalls sei ihm dies nicht bekannt gewesen. Er sei vollständig in den hiesigen Lebenskreis integriert, die gegenteilige Ermessenserwägung des Beklagten sei weltfremd. Er und seine Familie sprächen fließend deutsch und befleißigten sich hiesiger westeuropäischer Lebensgewohnheiten.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 5. September 2003 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat seinen Bescheid verteidigt und insbesondere vertiefend dazu vorgetragen, dass die Bestrebungen der IGMG nach seinen Erkenntnissen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet seien. Ferner hat der Beklagte betont, dass der Kläger nicht nur einfaches Mitglied der Gemeinschaft gewesen sei und ihm deshalb nicht verborgen habe bleiben können, welche Ziele die IGMG verfolge.

Mit Urteil vom 5. April 2004, dem Kläger zugestellt am 13. April 2004, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Rücknahmeentscheidung könne auf § 48 HVwVfG gestützt werden. Die Einbürgerung sei rechtswidrig gewesen, weil der Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 2 AuslG vorgelegen habe. Der Kläger sei Mitglied in der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs e.V. gewesen und darüber hinaus bis zum Entscheidungszeitpunkt zweiter Vorsitzender des Vereines Buhara Moschee - Islamische Gemeinschaft A-Stadt e.V. -. Es lägen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass von der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs und deren Mitgliedsvereinen Bestrebungen ausgingen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet seien. Diese Bestrebungen habe der Kläger durch seine aktive Teilhabe am Ortsverein unterstützt und sich von der Unterstützung auch nicht glaubhaft abgewandt. Der Kläger bagatellisiere die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der IGMG, wenn er sie lediglich als religiöse Gemeinschaft betrachte. Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Einbürgerung lägen nach Maßgabe des § 48 Abs. 3 und 4 HVwVfG vor. Der Kläger könne sich gemäß § 48 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 HVwVfG nicht auf Vertrauen berufen. Ob er die Einbürgerung durch arglistige Täuschung nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 HVwVfG erwirkt habe, könne dahinstehen, weil er den Verwaltungsakt jedenfalls gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HVwVfG durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Der Kläger habe es bei seiner am 11. November 1999 unterzeichneten Loyalitätserklärung bewusst unterlassen, Angaben über seine Mitgliedschaft in der IGMG sowie seine Tätigkeit als Gründungsmitglied und zweiter Vorsitzender des Vereins Buhara Moschee zu machen. Er habe vielmehr erklärt, dass er keine Bestrebungen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet seien, verfolge oder unterstütze oder in der Vergangenheit verfolgt oder unterstützt habe. Diese Angaben seien unrichtig. Als Gründungsmitglied eines Ortsvereins der IGMG und zweiter Vorsitzender des Vereins Buhara Moschee habe er die Bestrebungen der IGMG gekannt und es habe ihm bewusst sein müssen, dass diese im Widerspruch zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stünden. Der Beklagte habe auch das ihm bei der Rücknahme der Einbürgerung zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Schließlich werde der Kläger durch die Rücknahme der Einbürgerung auch nicht in seinen Grundrechten verletzt. Da er nämlich seine Einbürgerung durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien, könne er sich nicht auf den Schutz des Art. 16 Abs. 1 GG berufen, weil diese Regelung nicht rechtswidrige Einbürgerungen aufrechterhalten wolle. Auch hindere Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG nicht die Rücknahme der Einbürgerung bei der Angabe falscher Tatsachen.

Auf den Zulassungsantrag des Klägers hin hat der Senat durch Beschluss vom 12. Januar 2006, dem Kläger zugestellt am 18. Januar 2006, die Berufung zugelassen (Aktenzeichen 12 UZ 2129/04).

Mit am 13. Februar 2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet der Kläger die Berufung im Wesentlichen wie folgt: Die Rücknahmevoraussetzungen nach § 48 HVwVfG lägen nicht vor. Er habe die Einbürgerung nicht durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Zum Zeitpunkt der Abgabe der "Loyalitätserklärung" am 11. November 1999 habe für ihn kein Anlass bestanden, auf seine Mitgliedschaft in der IGMG hinzuweisen. Seinerzeit hätten die Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern nur ein geringes Augenmerk auf diese Organisation gerichtet, so dass es sich ihm ohne Hinweis der Behörde nicht habe aufdrängen müssen, dass die Behörden diese Organisation möglicherweise als verfassungsfeindlich ansehen könnten. Da er die Einbürgerung nicht durch Täuschung erwirkt habe, stehe bereits Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG einer Rücknahme entgegen. Die Rechtsprechung erkenne nur dann keinen Eingriff in den Schutzbereich dieser Norm, wenn die Einbürgerung "erschlichen" worden sei.

Unabhängig davon begründet der Kläger seine Berufung auch damit, die Einbürgerung sei materiell nicht rechtswidrig gewesen, weil er durch seine Mitgliedschaft in der IGMG weder in der Vergangenheit noch zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder unterstützt habe. Hierzu setzt sich der Kläger mit der Bewertung der Tätigkeit der IGMG durch die Verfassungsschutzbehörden auseinander und weist insbesondere darauf hin, dass es innerhalb der IGMG verschiedene Strömungen gebe, wobei sich eine Strömung für eine Entwicklung der Organisation in Richtung auf einen modernen Islam und für die ausdrückliche Akzeptanz der Grundordnung des Grundgesetzes einsetze. Die IGMG sei keine Organisation, die derart von verfassungsfeindlichen Bestrebungen dominiert werde, dass Bemühungen zur Überwindung solcher Bestrebungen von innen heraus von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hätten.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er vertritt weiterhin die Auffassung, die Rücknahmevoraussetzungen nach § 48 HVwVfG lägen vor. Der Kläger habe seine Einbürgerung durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig gewesen seien. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließe die Möglichkeit der Rücknahme einer Einbürgerung auf Grund unrichtiger Angaben nicht aus, vielmehr werde diese Frage unbeantwortet gelassen. Das Bundesverwaltungsgericht habe lediglich festgestellt, dass jedenfalls bei einer durch bewusste Täuschung erwirkten Einbürgerung eine Rücknahme erfolgen könne. In der Rechtsprechung der erstinstanzlichen Gerichte, etwa des Verwaltungsgerichts Gießen, werde die Möglichkeit der Rücknahme in dem Fall der durch unrichtige Angaben erwirkten Einbürgerung ausdrücklich anerkannt. Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 (2 BvR 669/04) lasse sich entnehmen, dass weder das Verbot der Entziehung der Staatsangehörigkeit in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG noch der in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Schutz vor Staatenlosigkeit die Rücknahme einer durch bewusst unrichtige Angaben erwirkten Einbürgerung ausschließe.

Im Übrigen habe der Kläger seine Einbürgerung auch durch Täuschung herbeigeführt, so dass die Rücknahmevoraussetzungen selbst dann erfüllt seien, wenn das Erwirken durch unrichtige Angaben als nicht ausreichend angesehen würde. Es stelle zumindest eine Täuschung durch Unterlassen dar, wenn der Kläger seine Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen als Gründungsmitglied und zweiter Vorsitzender der Islamischen Gemeinschaft A-Stadt Buhara Moschee e.V. in der Loyalitätserklärung bewusst nicht aufgeführt habe. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum verfassungsfeindlichen Charakter der Aktivitäten der IGMG seien hinreichend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (2 Bände) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Band Einbürgerungsakten des Regierungspräsidiums A-Stadt, 2 Bände Akten der Ausländerbehörde) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig (§ 124a Abs. 6 VwGO) und begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann der angefochtene Bescheid keine Rechtsgrundlage in § 48 HVwVfG finden.

Grundsätzlich kann die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung auf § 48 HVwVfG gestützt werden (siehe BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 1 C 19.02 -, BVerwGE 118, 216 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 18. Mai 1998 - 12 UE 1542/98). Die im Staatsangehörigkeitsrecht seit jeher vorhandenen punktuellen Regelungen über Rücknahme und Verlust der Staatsangehörigkeit (heute z.B. §§ 17 ff. StAG) stellen kein abgeschlossenes Regelungssystem dar, durch das der Gesetzgeber zu erkennen gegeben hätte, dass es sich um eine umfassende und abschließende Regelung der Materie mit der Folge handeln soll, dass die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes von vornherein nicht mehr zu Anwendung kommen (vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Aufl., § 48 Rdnr. 17).

§ 48 HVwVfG ist auf die Rücknahme von Einbürgerungen jedoch nur anwendbar unter den Einschränkungen, die sich aus Art. 16 Abs. 1 GG ergeben (siehe BVerfG, Urteil 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - DVBl. 2006, 910). Die Vorschrift bedarf insoweit verfassungskonformer Anwendung unter Berücksichtigung der Grundrechtsnorm. Hieraus ergibt sich, dass die Rücknahme einer Einbürgerung nur zulässig ist, wenn die Einbürgerung erschlichen oder vom Betroffenen auf vergleichbar vorwerfbare Weise erwirkt worden ist, obwohl eigentlich die Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht vorgelegen hätten. Dies kann für den Fall des Klägers nicht festgestellt werden. Bereits deswegen war der angefochtene Bescheid aufzuheben (I.). Er könnte aber auch dann keinen Bestand haben, wenn man der Auffassung des Beklagten zur Rücknehmbarkeit einer rechtswidrigen Einbürgerung auch in darüber hinausgehenden Fallgruppen folgen würde (II.). Im Einzelnen:

I.

Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG darf die deutsche Staatsangehörigkeit ausnahmslos nicht entzogen werden und ein Verlust der Staatsangehörigkeit darf nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. Die Entziehung nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG stellt einen Spezialfall des Verlusts der Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Um eine Entziehung handelt es sich bei einer Verlustzufügung, die die - für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame - Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit beeinträchtigt (BVerfG, a.a.O., Jurisausdruck Rdnr. 49). Eine Entziehung liegt insbesondere bei einer Verlustzufügung vor, die der Betroffene nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 50; ferner BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1990, 2 BvR 116/90 -, NJW 1990, 2193; BVerfG, Beschluss vom 10. August 2001 - 2 BvR 2101/00 -, NVwZ 2001, 1393; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1995 - 9 C 113/95 -, BVerwGE 100, 139, 145). Denn zur Verlässlichkeit eines Staatsangehörigkeitsstatus gehört auch die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (BVerfG, 24.05.2006, a.a.O., Rdnr. 50). Hiernach liegt im Falle einer erschlichenen Einbürgerung keine verfassungsrechtlich verbotene Entziehung der Staatsangehörigkeit vor, weil der Betroffene durch sein vorwerfbares Verhalten selbst den Grund für die Rücknahme der Einbürgerung gesetzt hat (BVerfG, a.a.O.). In diesem Falle kann die Rücknahme einer Einbürgerung ihre Rechtsgrundlage in § 48 HVwVfG finden. Einfach-rechtlich ist diese Fallgruppe in § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 HVwVfG ausdrücklich benannt.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Rücknahme einer Einbürgerung nicht darüber hinausgehend auch in der in § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HVwVfG benannten Fallgruppe zulässig. Soweit der Betroffene den Verwaltungsakt (lediglich) durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, ohne dass darüber hinaus eine Täuschung, Drohung, Bestechung oder vergleichbar vorwerfbares Verhalten festgestellt werden kann, ist die Anwendung der Rücknahmevorschriften gesperrt durch das Entziehungsverbot aus Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

§ 48 Abs. 2 Satz 3 HVwVfG ist bei der Rücknahme einer Einbürgerung zunächst nicht für die Fragestellung anwendbar, ob die Rücknahme zulässig ist, sondern stellt (nur) einen Maßstab dar, an dem sich das Rücknahmeermessen des § 48 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG orientiert. Denn bei der Einbürgerung handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG), der aber nicht unter die Regelungen des § 48 Abs. 2 HVwVfG fällt. Hiernach ist die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung nicht wie im Falle von auf Geldleistung oder Sachleistung gerichteten Verwaltungsakten eingeschränkt durch Vertrauensschutzbelange (§ 48 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG), sondern grundsätzlich uneingeschränkt möglich und die Frage des Vertrauensschutzes ist (lediglich) bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen (siehe zum Ganzen Sachs, a.a.O., Rdnr. 122, Rdnr. 179 ff.). Im Falle der Rücknahme einer Einbürgerung tritt daneben aber der auch in Art. 16 Abs. 1 GG zum Ausdruck gekommene Gedanke, dass Staatsangehörigkeitsverhältnissen wegen ihrer Bedeutung sowohl für den Einzelnen als auch für die Gesellschaft grundsätzlich Beständigkeit zukommen soll (s. etwa BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003, a.a.O., Jurisausdruck Rdnr. 15). Dies führt unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 (a.a.O.) zu der Auslegung, dass in der Fallgruppe des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HVwVfG (Erwirken der Einbürgerung durch unrichtige Angaben) eine Rücknahme ausscheidet.

Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HVwVfG fällt der Vertrauensschutz nämlich bereits dann weg, wenn der Verwaltungsakt durch objektiv in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist. Nicht notwendig ist darüber hinaus hier, dass die fehlerhaften Angaben schuldhaft gemacht worden sind (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - 9 C 255.86 - BVerwGE 78, 139, 142; Sachs, a.a.O., Rdnr. 61). Der Tatbestand des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HVwVfG erfordert somit nicht, dass der Betroffene die Unrichtigkeit seiner Angaben kannte oder kennen musste. Notwendig ist hier lediglich, dass er erkannte oder erkennen musste, dass die entsprechende Angabe von ihm gefordert war (Sachs, a.a.O.). Grund für den Wegfall des Vertrauensschutzes ist in dieser Fallgruppe, dass die Ursache für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts in der Sphäre des Begünstigten lag (Sachs, a.a.O.).

Damit liegt jedoch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil v. 24.05.2006, a.a.O., Jurisausdruck Rdnr. 49 bis 51) kein vorwerfbares Verhalten und damit keine Voraussehbarkeit des späteren Verlusts der Staatsangehörigkeit vor. Es würde sich bei Rücknahme einer Einbürgerung wegen etwa unwissentlich unrichtiger Angaben um eine Verlustzufügung handeln, die aus Sicht des Betroffenen willkürlich erfolgt und die er nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann. Somit läge in diesem Fall eine verbotene Entziehung der Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG vor. Für diese Auslegung spricht ferner, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. Mai 2006 (a.a.O.) mehrfach ausdrücklich davon spricht, dass die Rücknahme einer Einbürgerung in Betracht kommt, wenn sie durch Täuschung oder vergleichbares Fehlverhalten, etwa durch Bestechung oder Bedrohung rechtswidrig erwirkt worden ist (s. etwa Jurisausdruck Rdnr. 33, 51, 57, 60, 64, 65, 70). Hiermit bringt das Bundesverfassungsgericht nach Ansicht des Senats zum Ausdruck, dass die Rücknahme einer Einbürgerung im Übrigen durch Art. 16 Abs. 1 GG ausgeschlossen ist. Schließlich spricht auch der Gesichtspunkt, dass Staatsangehörigkeitsverhältnisse möglichst beständig sein sollen (s. bereits oben S. 12), für eine Beschränkung der Rücknehmbarkeit einer Einbürgerung auf besondere Fälle, in denen die Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Einbürgerung mit dem Gedanken der Selbstbehauptung des Rechts nur schwer vereinbar wäre (s. BVerfG, Urteil v. 24. Mai 2006, a.a.O., Jurisausdruck Rdnr. 62, 64 und 65).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze durfte die Einbürgerung des Klägers nicht zurückgenommen werden. Die abgegebene Loyalitätserklärung war zunächst kausal für die Einbürgerung. Unerheblich ist, dass die Einbürgerungsurkunde letztlich aufgrund eines Zuordnungsversehens vorzeitig an den Kläger ausgehändigt worden ist, obwohl eine angeforderte Auskunft des Landesamts für Verfassungsschutz noch nicht eingegangen war. Denn ohne die Loyalitätserklärung wäre die Einbürgerung nach Stand der Akte nicht erfolgt, da die Behörde - bevor sie dem Verfahren Fortgang gab - das Vorliegen der Loyalitätserklärung überprüft hat und hierdurch den Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 2 AuslG abdecken wollte.

Der Kläger hat seine Einbürgerung jedoch nicht durch arglistige Täuschung im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 HVwVfG oder vergleichbar vorwerfbares Verhalten erwirkt. "Erwirken" setzt ein zweck- und zielgerichtetes Handeln voraus, das auf eine Rechtsfolge gerichtet ist (vgl. Sachs, a.a.O., Rdnr. 155). Es lässt sich nicht zur Überzeugung des Senats feststellen, dass der Kläger bei Abgabe seiner Loyalitätserklärung wissentlich und zweckgerichtet, um seine Einbürgerung rechtswidrigerweise zu erreichen, von ihm unterstützte verfassungsfeindliche Bestrebungen verschwiegen hat. Seine Erklärung, keine gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen zu verfolgen oder zu unterstützen, setzte eine Wertung in zweifacher Hinsicht voraus. Sie unterscheidet sich wesentlich von in ihrer Struktur einfachen Fragen, die etwa durch Ankreuzen bzw. mit "ja" oder "nein" zu beantworten sind, wie etwa Fragen nach anhängigen Ermittlungsverfahren oder Personenstandsverhältnissen (s. in diesen anders gelagerten Fällen zur Mitteilungspflicht des Einbürgerungsbewerbers BVerwG, Urteil vom 9. September 2003 - 1 C 6/03 -, BVerwGE 119, 17, 22 ff.). Anhand der abstrakt und allgemein ihm vorgegebenen Kriterien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung musste der Kläger hier zum einen selbst bewerten, ob er diesen Grundsätzen für sich zustimmen kann oder ob er im Wege seiner Aktivitäten für die IGMG die freiheitlich-demokratische Grundordnung letztlich überwinden will. Zum anderen musste der Kläger einzuschätzen versuchen, wie seine Aktivitäten mutmaßlich von der Einbürgerungsbehörde eingestuft werden.

Danach war für den Kläger kein Anlass gegeben, seine Aktivitäten bei Milli Görüs, die er selbst in erster Linie als religiös motivierte Betätigung für einen religiös ausgerichteten Verein ansieht, ohne ausdrückliche Frage der Einbürgerungsbehörde nach Mitgliedschaften in Vereinigungen als verfassungsfeindliche Betätigung einzuschätzen. Nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hatte er den Verein von Milli Görüs mitgegründet, um eine Gemeinschaft für moslemische Glaubensmitglieder zu finden und um "die Kinder von der Straße wegzubekommen". Es konnte ihm hier nicht abverlangt und zugemutet werden, die Bewertung der Tätigkeit von Milli Görüs, die erst der Behörde im Rahmen der Anwendung von § 86 Nr. 2 AuslG bzw. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG obliegt, bereits selbst vorweg zu nehmen. Es lässt sich nicht feststellen, dass der verfassungsfeindliche Charakter der Bestrebungen von Milli Görüs damals (zum Zeitpunkt der Abgabe der Loyalitätserklärung) - aber ebenso auch heute - so eindeutig und offensichtlich war, dass angenommen werden muss, jedes Vorstandsmitglied von örtlichen Mitgliedsvereinigungen unterstütze verfassungsfeindliche Bestrebungen. Immerhin ist die Frage, ob Aktivitäten für die Vereinigung Milli Görüs die Annahme des Unterstützens verfassungsfeindlicher Bestrebungen rechtfertigen, in der Rechtsprechung unterschiedlich gesehen worden (einerseits etwa VGH München, Urteil vom 16. Juli 2003 -, 20 BV 02.2747, 20 CS 02.2850 -, BayVBl. 2004, 84 - verfassungsfeindliche Bestrebungen bejaht, allerdings nicht im Falle einer Einbürgerung, sondern für die Beurteilung der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit; andererseits: VG Karlsruhe, Urteil vom 26. Februar 2003 - 4 K 2234/01 - juris -: Stellung als Vorsitzender eines Ortsvereins der IGMG begründet kein Einbürgerungshindernis nach § 86 Nr. 2 AuslG).

Der Vortrag des Beklagten, aus § 25 Satz 2 HVwVfG könne nicht hergeleitet werden, dass dem Kläger durch Vorlage einer Liste aller Organisationen, die von der Einbürgerungsbehörde als verfassungsfeindlich angesehen werden, weitergehende Auskunft über die von ihm erwarteten Angaben zu erteilen wäre, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es mag offen bleiben, ob die Vorlage einer derartigen "Liste" zweckmäßig wäre im Hinblick darauf, dass sie kaum abschließend sein könnte. Denn nach Auffassung des Senats ist es ohne rechtliche Hindernisse (etwa aus Gründen des Datenschutzes) und ohne Einbuße an Verwaltungspraktikabilität möglich, im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unter Hinweis auf die Anforderungen aus § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG den Einbürgerungsbewerber allgemein und umfassend nach Mitgliedschaften und früheren Mitgliedschaften in Vereinigungen und Vereinen zu befragen. Dann hätte es hier dem Kläger oblegen, seine Mitgliedschaft und Vorstandstätigkeit bei Milli Görüs offen zu legen und der Beklagte hätte vor der Einbürgerung die Möglichkeit gehabt, nach entsprechender Erkundigung bei den Verfassungsschutzbehörden eine eigene Bewertung der Mitgliedschaft und Vorstandstätigkeit im örtlichen Verein vorzunehmen. Ein Verschweigen hätte dann bei entsprechender Bewertung der verschwiegenen Aktivitäten ohne weiteres zur Annahme einer durch Täuschung erschlichenen Einbürgerung führen können.

Dagegen kann im vorliegenden Fall ohne konkretisierende weitere Fragen der Einbürgerungsbehörde nicht festgestellt werden, dass der Kläger wissentlich für die Einbürgerung relevante Umstände verschwiegen hat mit dem Ziel, seine Einbürgerung auch rechtswidrigerweise zu erreichen (s. zur Verneinung einer Täuschung bereits dann, wenn ein Irrtum über Mitteilungspflichten nicht ausgeschlossen werden kann: BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 1 C 19.02 -, BVerwGE 118, 216 ff., Juris-Ausdruck Rdnr. 27).

II.

Auch wenn man annehmen würde, dass die Rücknahme einer Einbürgerung über die Fälle von Täuschung oder vergleichbar vorwerfbarem Verhalten hinausgehend auch in der Fallgruppe des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HVwVfG bei lediglich objektiv unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Betroffenen verfassungsrechtlich zulässig ist, könnte der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger objektiv unrichtige Angaben über verfassungsfeindliche Betätigungen gemacht hat und die Einbürgerung deshalb auf dem Verschweigen von Umständen beruht, die allein oder überwiegend in seiner Sphäre liegen. Auch hier ist maßgeblich, dass vom Kläger keine Angaben über Betätigungen in Vereinen verlangt worden waren, sondern demgegenüber eine Erklärung, dass er keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen unterstützt. Es handelte sich dabei um eine Erklärung, bei der nicht gefordert war, konkrete Angaben zu machen, sondern bei der das Vorliegen von Umständen verneint werden sollte, wobei diese Erklärung - wie oben näher ausgeführt - eine Wertung voraussetzte. Mithin war die vom Kläger geforderte Erklärung nicht auf die Angabe von Umständen gerichtet, bei denen festgestellt werden kann, dass sie im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 HVwVfG richtig oder falsch oder unvollständig sind. Ebenso wie bei der Frage des Vorliegens einer arglistigen Täuschung kann auch hier nicht angenommen werden, dass der verfassungsfeindliche Charakter der Bestrebungen von Milli Görüs so eindeutig und offensichtlich war, dass die vom Kläger abgegebene Erklärung als eine Angabe angesehen werden muss, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig war.

Da die Voraussetzungen für die Rücknahme der Einbürgerung nach alledem nicht vorliegen, kann offen bleiben, ob die Einbürgerung des Klägers rechtswidrig war, ob also seine Betätigung für die Vereinigung Milli Görüs ein Einbürgerungshindernis im Sinne von § 86 Nr. 2 AuslG bzw. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG darstellt. Hierzu kann der Senat aber darauf hinweisen, dass eine offensichtlich rechtswidrige Einbürgerung wohl ausgeschlossen werden kann, da - wie dargelegt - bei Offenkundigkeit der Bewertung von Aktivitäten der Vereinigung Milli Görüs die Rücknahmevoraussetzungen vorgelegen hätten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Rücknehmbarkeit einer Einbürgerung sind nach Auffassung des Senats durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 (a.a.O.) geklärt. Im Übrigen handelt es sich um eine Anwendung dieser allgemeine Grundsätze auf den Einzelfall des Klägers.

Ende der Entscheidung

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