Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 09.09.2004
Aktenzeichen: 11 UE 1110/03
Rechtsgebiete: Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanw. in Hessen


Vorschriften:

Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanw. in Hessen § 15
Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanw. in Hessen § 17
Die Erhöhung der Altersrente des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen bei Aufschub des Rentenbezugs über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres und unter Fortzahlung der Beiträge während dieses Zeitraums erfolgt für beide Tatbestände durch Zuschläge auf die Altersrente nach § 15 Abs. 3 Satz 3 der Satzung des Versorgungswerks.

Die Fortzahlung der Beiträge führt nicht zur Anrechnung von Versicherungszeiten nach § 17 der Satzung.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

11. Senat

11 UE 1110/03

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Höhe der Altersrente

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 11. Senat - durch

Richter am Hess. VGH Dr. Dyckmans

als Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung am 9. September 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 2002 - 12 E 3729/00 (1) - aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger erstrebt die Erhöhung seiner Altersrente wegen Aufschubs des Beginns der Altersrente bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres und der Weiterzahlung der Beiträge bis zu diesem Zeitpunkt über den von dem Beklagten vorgenommenen Umfang hinaus.

Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Beratung des erstinstanzlichen Urteils wird gemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat mit im schriftlichen Verfahren am 6. Mai 2002 beratenen Urteil den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Rentenbescheides vom 30. September 1997 und der bis zu dem Zeitpunkt des Urteils wegen Erhöhung des Rentensteigerungsbetrages ergangenen weiteren Rentenbescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2000 verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. September 1997 eine monatliche Altersrente in Höhe von 92/12 x Rentensteigerungsbetrag gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 Satzung der Beklagten x 1,128 zu bewilligen und an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basissatz aus 2203,96 € seit dem 25. Juli 2000 und aus 65,-- € jeweils zum Monatsersten seit dem 1. August 2000 bis zum 1. Dezember 2001 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei der Berechnung des Monatsbetrages der Altersrente seien gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen - Satzung - alle Versicherungsjahre anzurechnen, in denen der Kläger Mitglied des Beklagten gewesen sei und für die er Beiträge entrichtet habe, das heißt in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. August 1997. Aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satzung ergebe sich, dass auch bei einem Hinausschieben des Beginns der Altersrente und Weiterzahlung der Beiträge bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres die Versicherungsjahre nach Vollendung des 65. Lebensjahres in die Berechnung der Altersrente einzubeziehen seien. Daran änderten nichts die von dem Beklagten mitgeteilten Umstände der Entstehungsgeschichte des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satzung, nach der die Vertreterversammlung bei der Beschlussfassung über die Satzung von der versicherungsmathematischen Kalkulation ausgegangen sei, dass die Mitglieder höchstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Beiträge zahlten und danach Altersrente in Anspruch nähmen. Die Vertreterversammlung habe jedenfalls in der Satzung nicht objektiv zum Ausdruck gebracht, dass nur Beiträge bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bei der Berechnung der Altersrente als anzurechnende Versicherungsjahre zu berücksichtigen seien. Die Richtlinien des Beklagten vom 7. Juli 1993 zu § 15 Abs. 2 und Abs. 3 Satzung könnten die Satzungsregelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 weder modifizieren noch zur Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden. § 15 Abs. 3 Satzung sehe eine Erhöhung der Rente nur im Hinblick auf die spätere Inanspruchnahme der Rente, nicht aber im Hinblick auf die Bewertung der zwischen dem 65. und 68. Lebensjahr entrichteten Beiträge vor. Dies ergebe sich auch bei einem Vergleich der Regelung mit § 15 Abs. 2 Satzung, die eine Verminderung bei einer Frühberentung vom 60. Lebensjahr allein wegen der früheren Inanspruchnahme der Rente vorsehe. Die Richtlinie des Beklagten vom 7. Juli 1993 sei im Hinblick auf die dort vorgesehene Erhöhung wegen Beitragsfortzahlung um 0,4 % unwirksam, weil die Vertreterversammlung zu einer solchen Regelung nicht ermächtigt gewesen sei.

Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 25. April 2003 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Beklagte führt zur Begründung der fristgerecht eingelegten Berufung im Wesentlichen aus, nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satzung kämen als anrechnungsfähige Versicherungsjahre ausschließlich die Jahre in Betracht, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres lägen. Darauf beruhe das versicherungsmathematische Gutachten, das aus Anlass der Gründung des Versorgungswerks eingeholt worden sei. Die Vertreterversammlung, die die Satzung beschlossen habe, habe die eindeutige Vorstellung gehabt, dass Beitragszeiten nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht als Versicherungsjahre angerechnet werden könnten. Nach den Regelungen in § 15 Abs. 3 Satzung in Verbindung mit der Richtlinie vom 7. Juli 1993 steige die Rente im Hinblick auf das Hinausschieben des Rentenbezugs für jeden Monat um 0,4 % des bei Vollendung des 65. Lebensjahres erreichten Anspruchs und im Hinblick auf die Beitragsfortzahlung um weitere 0,4 % für jeden Beitragsmonat. Der Satzungsgeber habe insoweit mit der Richtlinie vom 7. Juli 1993 auch eine authentische Interpretation des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satzung vorgenommen. In § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satzung seien als Jahre des Rentenbezuges nur Jahre vor Vollendung des 65. Lebensjahres zu verstehen.

Aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 17 und § 15 Abs. 1 Satzung ergebe sich, dass anzurechnende Versicherungsjahre nur vor dem Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres liegen könnten. Dies sei auch § 15 Abs. 3 Satzung zu entnehmen, nach dem der "Beginn der Altersrente" hinausgeschoben werde. Für die Altersrente anzurechnende Versicherungsjahre könnten nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr erworben werden. Im Übrigen seien auch die vom Verwaltungsgericht ausgeurteilten Zinsansprüche des Klägers fehlerhaft. Weder in der Satzung des Versorgungswerks noch im Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung von 1987 befinde sich eine Regelung über die Verzinsung. Dies sei auch systemwidrig und widerspreche der versicherungsmathematischen Kalkulation des Versorgungswerkes.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 2002 - 12 E 3729/00 (1) - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe zu Recht aus § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satzung entnommen, dass auch die nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegenden Beitragszeiträume als Versicherungsjahre anzurechnen seien. Eine andere Interpretation verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Sinn und Zweck des § 15 Abs. 3 Satz 1 sei es, einen Anreiz zur späteren Inanspruchnahme der Rente zu schaffen und damit das System des Versorgungswerks finanziell zu entlasten. Da bei höherem Lebensalter die voraussichtliche Dauer des Rentenbezugs kürzer sei, müsse derjenige, der die Rente erst nach der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehme, einen Zuschlag erhalten. Eine feste Altersgrenze sehe die Satzung nicht vor. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Zinsanspruch des Klägers zu Recht bejaht. Danach sei § 291 BGB entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz keine andere Regelung enthalte.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22. Juli 2003 und der Vertreter des Beklagten mit Schriftsatz vom 12. August 2004 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter anstelle des Senats erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, eines Hefters Behördenvorgänge des Beklagten sowie des Geschäftsberichts und Jahresabschlusses 1999 des Beklagten mit Zwischenbericht 2000 Bezug genommen, die Grundlagen der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Berichterstatter kann anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu mit den im Tatbestand bezeichneten Schriftsätzen ihr Einverständnis erklärt haben (§§ 87 a Abs. 2, Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO).

Die von dem Senat zugelassene Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht zur Rentenzahlung in der oben dargestellten Höhe an den Kläger verpflichtet. Der Bescheid des Beklagten vom 30. September 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2000 ist rechtmäßig.

Der Beklagte hat zu Recht bei der Berechnung der Altersrente des Klägers bei Vollendung seines 68. Lebensjahres ab 1. September 1997 die Erhöhung der Rente auf der Grundlage des § 15 Abs. 3 Satzung und nicht unter Anrechnung der Beitragsjahre zwischen dem vollendeten 65. und vollendeten 68. Lebensjahr des Klägers als anzurechnende Versicherungsjahre gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satzung vorgenommen. Der Monatsbetrag der Altersrente ist das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten (§ 17 Abs. 1 Satzung des Beklagten). Die Höhe des Rentensteigerungsbetrages ergibt sich gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 Satzung aufgrund der Festsetzung des Jahresabschlusses und des versicherungsmathematischen Gutachtens des vorletzten Geschäftsjahres durch die Vertreterversammlung. Der Rentensteigerungsbetrag ist nach dem Geschäftsbericht und Jahresabschluss 1999 des Beklagten mit Zwischenbericht 2000 für das Jahr 1997, in dem der Kläger erstmals Altersrente von der Beklagten bezogen hat, auf 68,25 DM festgesetzt worden. Der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient wird nach § 17 Abs. 4 Satzung ermittelt und beträgt im Falle des Klägers unstreitig 1,0.

Anzurechnende Versicherungsjahre sind gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satzung die Jahre, in denen eine Mitgliedschaft bestand und für die Beiträge entrichtet wurden, ausgenommen die Jahre des Rentenbezugs. Der Beklagte hat der Rentenberechnung die Versicherungsjahre des Klägers bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, das heißt 56 Versicherungsmonate zugrunde gelegt. Für die darüber hinausgehende Zeit zwischen der Vollendung des 65. und des 68. Lebensjahres des Klägers, während der die Inanspruchnahme der Altersrente auf seinen Antrag hin aufgeschoben worden war und während der er weiter Beiträge zahlte, hat der Beklagte eine entsprechende Erhöhung der Altersrente des Klägers vorgenommen. Der Beginn der Altersrente wird auf Antrag über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres aufgeschoben (§ 15 Abs. 3 Satz 1 Satzung). Das Mitglied ist in diesem Falle berechtigt, aber nicht verpflichtet, weitere Beiträge zu leisten (§15 Abs. 3 Satz 2 Satzung). Die entsprechende Erhöhung der Rente richtet sich gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 Satzung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen, deren wesentliche Bestimmungsgrößen von der Vertreterversammlung in Richtlinien festzulegen und fortzuschreiben sind. Nach der von der Vertreterversammlung des Beklagten am 7. Juli 1993 dazu beschlossenen Richtlinie beträgt die Erhöhung der Rente für jeden nach Erreichen der Altersgrenze von 65 Lebensjahren liegenden Monat der hinausgeschobenen Inanspruchnahme 0,4 von Hundert des bei Vollendung des 65. Lebensjahres erreichten Anspruchs und bei Beitragsfortzahlung weitere 0,4 von Hundert der Summe der weiterbezahlten Beiträge (JMBl. Hessen 1994, 18).

Der Beklagte hat die Erhöhung der Altersrente des Klägers im Hinblick auf die nach Vollendung seines 65. bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres weitergezahlten Beiträge zu Recht nach § 15 Abs. 3 Satz 3 Satzung in Verbindung mit der genannten Richtlinie vorgenommen. Diese aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 3 Satzung ergangene Richtlinie ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Berechnung der Altersrente des Klägers zugrunde zu legen. Das Gericht ist nicht berechtigt, eine aufgrund und in Ausführung der Satzung des Beklagten ergangene Richtlinie der Vertreterversammlung des Beklagten entgegen der maßgeblichen Satzungsvorschrift nicht der Berechnung der Erhöhung der Rente gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 Satzung zugrunde zu legen. Dies ist nur dann möglich, wenn das Gericht zu der Auffassung kommt, dass die Richtlinie wegen Verstoßes gegen die Satzungsvorschrift, in deren Vollzug sie ergangen ist, rechtswidrig und damit nichtig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die in der Richtlinie vorgesehene Erhöhung der Rente um jeweils 0,4 % des Rentenanspruchs für jeden Monat des Aufschubs der Inanspruchnahme der Altersrente und zusätzlich bei Beitragsfortzahlung von weiteren 0,4 % der Summe der weiterbezahlten Beiträge hält sich im Rahmen des der Vertreterversammlung des Beklagten zustehenden Gestaltungsermessens im Hinblick auf die Festlegung der Bestimmungsgrößen für die Erhöhung der Altersrente in den Ausnahmefällen des § 15 Abs. 3 Satzung.

§ 15 Abs. 3 Satz 3 Satzung und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht § 17 Abs. 1 Satzung ist für die Berechnung der Rentenerhöhung in den Fällen des § 15 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Satzung maßgeblich. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satzung sind für die Altersrente die Versicherungsjahre anzurechnen, in denen eine Mitgliedschaft bestand und für die Beiträge entrichtet wurden, ausgenommen Jahre des Rentenbezugs. Die einschlägige Regelung zur Berechnung der Altersrente durch Erhöhung der Rente in den Ausnahmefällen des § 15 Abs. 3 Satz 1 und/oder § 15 Abs. 3 Satz 2 Satzung ist § 15 Abs. 3 Satz 3 Satzung , der die Anwendung des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satzung ausschließt. § 15 Abs. 3 Satz 3 Satzung regelt nach seinem Wortlaut die Berechnung der "entsprechenden", also in den Fällen des § 15 Abs. 3 Satzung vorzunehmenden Erhöhung der Rente. Die Vertreterversammlung des Beklagten hat nach der schlüssigen Darstellung des Beklagten dementsprechend zugrunde gelegt, dass im Hinblick auf den besonderen Ausnahmefall des Aufschubs des Rentenbezugs nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Satzung und bei der Variante der Fortzahlung der Beiträge während dieses Zeitraums gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satzung für diese besonderen Fallgestaltungen Bestimmungsgrößen normiert werden, die im Hinblick auf beide Gesichtspunkte die Berechnung der Höhe der Altersrente im Verhältnis zu § 17 Abs. 1 Satzung speziell und davon abweichend regeln. Die Vertreterversammlung hat die Bestimmungsgrößen für die Erhöhung der Rente wegen der in § 15 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Satzung geregelten Tatbestände allein in Ausführung der Delegationsregelung des § 15 Abs. 3 Satz 3 Satzung und nicht nach § 17 Abs. 1 Satzung vorgenommen. Sie hat mit der Festlegung der § 15 Abs. 3 Satz 3 Satzung entsprechenden Berechungsfaktoren auch im Hinblick auf die Berücksichtigung von nach Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlten Beiträgen deutlich gemacht, dass diese Beitragszeiten nicht gemäß § 17 Satzung anzurechnen sind.

Dementsprechend geht auch die von der Vertreterversammlung gebilligte versicherungsmathematische Kalkulation in dem Gutachten des Büros Prof. Dr. H. über das Versorgungswerk zum 31. Dezember 1995 vom 8. Mai 1996 im Hinblick auf die Rechnungsgrundlagen und Berechnungsgrundsätze davon aus, dass der Barwert der Rentenanwartschaften auf der Grundlage des durchschnittlichen Beitragsniveaus im Alter von 65 Jahren anzusetzen ist. Für die versicherungsmathematische Kalkulation sind nur die Zeiten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres berücksichtigt worden, ab dem jedes Mitglied gemäß § 15 Abs. 1 Satzung Anspruch auf lebenslange Altersrente hat. Dieser Ansatz beruht auf dem Regelfall der Rentenberechung gemäß § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satzung, der sich angesichts der besonderen Regelung des § 15 Abs. 3 Satz 3 Satzung für die Berücksichtigung der nach Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlten Beiträge nur auf die Anrechnung der vor dem Regelzeitpunkt des Beginns der Altersrente gezahlten Beiträge bezieht. Die Vertreterversammlung hat mit der Richtlinie somit in Übereinstimmung mit den versicherungsmathematischen Berechnungsgrundsätzen auf der Grundlage des § 15 Abs. 3 Satz 3 Satzung bestimmt, dass in den in § 15 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Satzung geregelten Ausnahmefällen die Berechnung der Rentenerhöhung im Hinblick auf Beitragszeiten nach dem 65. Lebensjahr aufgrund der von ihr festgesetzten Bestimmungsgrößen erfolgt.

Neben dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 15 Abs. 3 Satz 3 Satzung in Verbindung mit der oben genannten Richtlinie spricht vor allem auch die systematische Auslegung des Verhältnisses der Vorschriften des § 15 Abs. 3 Satz 3 und des § 17 Satzung dafür, dass für die Berechnung der Rentenerhöhung wegen Hinausschiebens der Altersrente und gleichzeitiger Fortzahlung der Beiträge § 15 Abs. 3 Satz 3 Satzung und nicht § 17 Abs. 1 Satzung anzuwenden ist. § 15 Abs. 3 Satz 3 Satzung regelt die "entsprechende" Erhöhung der Rente. Dies bezieht sich auf die beiden vorher im gleichen Absatz genannten Fallkonstellationen des Hinausschiebens der Inanspruchnahme der Altersrente über die Vollendung des 65. Lebensjahres bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres und der Berechtigung des Mitgliedes, weitere Beiträge während dieses Zeitraums zu leisten. Es gibt keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass § 15 Abs. 3 Satzung, wie das Verwaltungsgericht meint, sich nur auf die Erhöhung der Rente wegen Aufschubs des Rentenbezugs beziehen sollte. Da nach der Satzung eine Erhöhung der Rente auch wegen der nach § 15 Abs. 3 Satz 2 möglichen, aber nicht notwendigen weiteren Beitragszahlung erfolgen sollte, ist davon auszugehen, dass sich die "entsprechende" Erhöhung der Rente gemäß § 15 Abs. 3 Satzung auch auf diesen Tatbestand bezieht. Entgegen der insoweit nicht näher begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts gibt es keinen nachvollziehbaren Anhaltspunkt dafür, weshalb § 15 Abs. 3 Satzung sich insoweit, ohne dass dies ausdrücklich differenzierend normiert worden wäre, nur auf § 15 Abs. 3 Satz 1 und nicht auch auf § 15 Abs. 3 Satz 2 Satzung beziehen sollte. Der Vergleich des Verwaltungsgerichts mit § 15 Abs. 2 Satzung, nach dem bei vorzeitigem Bezug der Rente ab vollendetem 60. Lebensjahr sich die Minderung der Rente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnet, deren wesentliche Bestimmungsgrößen auf einer Vertreterversammlung in Richtlinien festzulegen und fortzuschreiben sind, geht fehl. Der Umstand, dass sich bei dieser Fallgestaltung § 15 Abs. 2 Satz 2 Satzung nur auf die Minderung der Rente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente bezieht, ergibt sich allein daraus, dass ab Rentenbezug, wie generell nach Satzung des Beklagten, eine weitere Beitragszahlung nicht mehr vorgesehen ist. Dies erschließt sich ebenso daraus, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 Satzung nur von einer "Minderung der Rente" spricht, was bei einer möglichen Fortzahlung der Beiträge nicht sachgerecht wäre.

Bei der von der Vertreterversammlung des Beklagten beschlossenen Richtlinie zur Rentenerhöhung in Fällen des Aufschubs des Rentenbezugs und der Fortzahlung von Beiträgen nach dem vollendeten 65. Lebensjahr handelt es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht um eine satzungswidrige Modifizierung des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satzung. Die Richtlinie ist vielmehr ausschließlich in Ausführung und Vollzug des § 15 Abs. 3 Satz 3 Satzung ergangen und auf dieser Grundlage auch sachgemäß. Der von dem Verwaltungsgericht gesehene Konflikt zwischen dem Inhalt der Richtlinie und § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satzung ist nicht im Verhältnis zwischen Richtlinie und Satzung, sondern auf der Ebene der Satzungsvorschriften, und zwar hier von § 15 Abs. 3 Satz 3 Satzung als Rechtsgrundlage für die darin vorgesehene Richtlinie und § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satzung zu lösen. Das Verhältnis dieser beiden Vorschriften ist durch den Gesichtspunkt der Spezialität bestimmt. § 15 Abs. 3 Satz 3 Satzung enthält für die Berechnung der Erhöhung der Rente aufgrund Aufschubs des Rentenbezugs nach § 15 Abs. 3 Satz 1 und Weiterzahlung der Beiträge nach § 15 Abs. 3 Satz 2 Satzung die speziellere Regelung gegenüber § 17 Abs. 1 ff. Satzung. § 17 Satzung normiert die Berechnung der Altersrente für den Regelfall des Bezugs der Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres gemäß § 15 Abs. 1 Satzung. § 15 Abs. 3 Satzung regelt die Höhe der Altersrente, soweit diese ausnahmsweise erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird und soweit nach diesem Zeitpunkt bis zum Rentenbezug weiterhin Beiträge geleistet werden. Die Regelung des § 15 Abs. 3 Satz 3 Satzung macht in ihrem Bezug auf die beiden Fallkonstellationen des § 15 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 deutlich, dass insoweit die Berechnung der Rente nicht nach den allgemeinen Maßstäben des § 17 Satzung erfolgen soll und der Rentenbezug aufgrund dieser Ausnahmetatbestände nicht in den durch die Solidarität der Mitglieder des Beklagten abgedeckten Rahmen einbezogen werden soll. Auf diesen bezieht sich aber die Berechnung der Altersrente nach § 17 Satzung, die von dem für alle Mitglieder des Versorgungswerks grundsätzlich vorgesehenem Regelfall des Beginns der Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres und dem gleichzeitigen Ende der Beitragszahlung ausgeht. Die besondere Regelung des § 15 Abs. 3 Satz 3 Satzung macht deutlich, dass für die Ausnahmefälle des Aufschubs des Rentenbezugs und der zusätzlichen Fortzahlung der Beiträge im Hinblick auf diese Tatbestände eine besondere Berechnung der Altersrente erfolgen soll, die außerhalb des durch den Grundsatz der Solidarität geprägten Systems der Finanzierung des Versorgungswerks stehen soll.

Dies entspricht auch dem erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung. Nach der Stellungnahme des Versicherungsmathematikers Prof. Dr. H. vom 19. April 1999 zur Bewertung der Anwartschaften und Beiträge des Klägers nach Vollendung des 65. Lebensjahres sollen die vor Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlten Beiträge im Versorgungswerk aus Gründen der Solidarität gleich behandelt werden, das heißt, dass ein an das Versorgungswerk gezahlter Beitrag unabhängig vom Alter bei Beitragsentrichtung zur gleichen Leistung führen soll. Würde die durch den Ausnahmefall ermöglichte Weiterzahlung der Beiträge nach Vollendung des 65. Lebensjahres in das Regelsystem, das auf der Grundlage des Beginns der Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres beruht, einbezogen, müssten Leistungen wegen der Fortzahlung der Beiträge nach dem vollendeten 65. Lebensjahr in das Regelsystem der Leistungen für vor dem 65. Lebensjahr geleistete Beiträge integriert werden. In der versicherungsmathematischen Stellungnahme wird ausdrücklich betont, dass das durch den Grundgedanken der Solidarität geprägte Regelsystem des Versorgungswerks durch das im Ausnahmefall des § 15 Abs. 3 Satz 2 Satzung ermöglichte Fortzahlen von Beiträgen nicht belastet werden soll. Der Satzungsgeber des Beklagten hat sich dafür entschieden, die von ihm eröffnete Ausnahmemöglichkeit des Aufschubs der Rente und der Fortzahlung der Beiträge während dieses Zeitraums nicht in das solidarisch finanzierte Regelsystem einzubeziehen. Berücksichtigt werden sollen dafür nur die regelmäßig bis zum allgemeinen Rentenbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlten Beiträge. Für die Regelberechnung der Monatsrente gemäß § 17 Abs. 1 Satzung sind maßgeblich nur die Zeiten, für die eine Beitragspflicht besteht. Dem entspricht, dass nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satzung anzurechnende Versicherungsjahre auch Jahre sind, in denen eine Berufungsunfähigkeitsrente bezogen wurde, wenn nach diesem Bezug erneut eine Beitragspflicht entstanden ist.

Erhöhungen der Rente, die sich aufgrund der Ausnahmetatbestände des § 15 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Satzung ergeben, sollen nicht wie die Regelbeiträge bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zur Berechnung der Altersrente herangezogen werden, sondern führen nur zu "versicherungstechnischen Zuschlägen", wie in dem oben genannten versicherungsmathematischen Gutachten vom 8. Mai 1996 dargelegt. Die für den Fall des Aufschubs des Rentenbezugs und Weiterzahlung der Beiträge nach Vollendung des 65. Lebensjahres gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 vorgesehene "entsprechende Erhöhung der Rente" hat insoweit einen anderen rechtlichen Charakter als die Erhöhung der Rente aufgrund der Berechnung nach § 17 Abs. 1 Satzung aus den Pflichtbeiträgen bis zum 65. Lebensjahr unter Anrechung der Versicherungsjahre gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satzung. Die Erhöhung der Rente aufgrund der genannten Ausnahmetatbestände ist nicht in das von der Solidarität der Mitglieder des Beklagten bestimmte Versorgungssystem einbezogen, sondern hat den Charakter eines Zuschlages zur Altersrente aufgrund der Beitragszahlung nach der Ausnahmeregelung des 15 Abs. 3 Satz 2 Satzung.

Eine solche Herausnahme der Ausnahmetatbestände des § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 Satzung aus dem allgemeinen Rentenberechnungssystem des Versorgungswerks gemäß § 17 Satzung ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht als rechtswidrig zu beurteilen. Die Mitglieder des Versorgungswerks können durch die sie repräsentierende Vertreterversammlung als Rechtsetzungsorgan des Versorgungswerks im Rahmen des ihnen zustehenden Gestaltungsspielraums regeln, inwieweit Ausnahmetatbestände wie der Aufschub des Bezugs der Altersrente und der gleichzeitigen Weiterzahlung der Beiträge nach Vollendung des 65. Lebensjahres bei der Erhöhung der Rente berücksichtigt werden. Insoweit stellt es keine sachwidrige Differenzierung dar, wenn in das solidarische Rentensystem des Beklagten nur die Beiträge einbezogen werden, die bis zum Regelzeitpunkt des Bezugs der Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres gemäß § 15 Abs. 1 Satzung gezahlt wurden. Auf dieser Grundlage ist es auch sachgemäß, dass nur diese Regel-Beitragszahlungen, wie oben dargestellt, in die versicherungsmathematische Kalkulation der Finanzierung des Versorgungswerks eingestellt werden.

Soweit der Kläger rügt, dass der durch Anwendung des Erhöhungssatzes der Richtlinie aufgrund Fortzahlung der Beiträge nach dem 65. Lebensjahr sich ergebende Zinssatz nur bei 4,8 % liege, ist darauf hinzu weisen, dass keine Verpflichtung der Beklagten besteht, den Ertrag dieser Beitragszahlungen an einem bestimmten Kapitalanlagezins auszurichten. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang schon zutreffend ausgeführt, dass Satzungsgeber eines berufsständischen Versorgungswerks nicht an die Regelungen gebunden ist, die etwa der Bundesgesetzgeber in der Sozialversicherung für die Rentenberechnung in bestimmten Ausnahmekonstellationen getroffen hat (vgl. BVerwG, B. v. 15.11.1988 - 1 B 147/88 -, NVwZ-RR 1989, 279). Auf dieser Grundlage ist nicht ersichtlich, dass die Erhöhung der Altersrente nach § 15 Abs. 3 Satz 3 Satzung in Verbindung mit der oben genannten Richtlinie bei Beitragsfortzahlung um 0,4 % der Summe der weiterbezahlten Beiträge rechtswidrig wäre. Die vorgesehene Erhöhung der Altersrente bei Beitragsfortzahlung nach dem 65. Lebensjahr hält sich auch unter Berücksichtigung der oben zitierten versicherungsmathematischen Stellungnahme von Prof. Dr. H., die Kalkulation des Erhöhungssatzes konservativ vorzunehmen, um auf jeden Fall eine Belastung des Versorgungswerks insoweit zu vermeiden, im Rahmen des der Vertreterversammlung des Versorgungswerks zustehenden Ermessensspielraums. Diese Festsetzung greift nicht rechtswidrig in die Rechte der Mitglieder des Verssorgungswerks ein, die die Option des Aufschubs des Beginns der Altersrente und der Weiterzahlung der Beiträge in Kenntnis der Richtlinie des Beklagten und damit des maßgeblichen Erhöhungsfaktors sowie des damit verbundenen Ertrags der Beitragszahlungen wählen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Erhöhung der Rente wegen Aufschubs des Beginns der Altersrente über die Vollendung des 65. Lebensjahres bis längstens zur Vollendung des 68. Lebensjahres und für die freiwillige Weiterzahlung der Beiträge während dieses Zeitraums ausschließlich nach § 15 Abs. 3 Satz 3 Satzung des Beklagten richtet, der als speziellere Regelung für die beiden Tatbestände des § 15 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Satzung die Anwendung des § 17 Satzung ausschließt. Auf dieser Grundlage hat die Vertreterversammlung des Beklagten die Erhöhung der Erhöhungsfaktoren um jeweils 0,4 % wegen hinausgeschobener Inanspruchnahme des bei Vollendung des 65. Lebensjahres erreichten Anspruchs und der Summe der weiterbezahlten Beiträge bei Beitragsfortzahlung rechtmäßig beschlossen. Die Bestimmung dieser Erhöhungsfaktoren hält sich im Rahmen des der Vertreterversammlung des Beklagten zustehenden Ermessensspielraums und konnte deshalb von dem Beklagten der Berechnung der Altersrente des Klägers rechtmäßig zugrunde gelegt werden. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 30. September 1997 über die aufgeschobene Altersrente des Klägers und der Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2000 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Erhöhung der Altersrente über den von dem Beklagten gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 Satzung vorgenommen Umfang hinaus. Das anders lautende Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, § 167 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.



Ende der Entscheidung

Zurück