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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 08.03.2005
Aktenzeichen: 11 UE 166/04
Rechtsgebiete: GG, LBG, VwGO


Vorschriften:

GG Art. 28 Abs. 2 S. 1
LBG § 1 Abs. 2
VwGO § 42
1. Die Einstellung der Nutzung eines Truppenübungsplatzes kann durch eine Verpflichtungsklage auf Erlass einer Anordnung der Stilllegung der Anlage gemäß § 20 Abs. 2 BImSchG oder der Untersagung des Betriebs der Anlage gemäß § 25 Abs. 2 BImSchG verfolgt werden. Eine auf dieses Klagebegehren gerichtete allgemeine Unterlassungsklage ist daneben nicht statthaft.

2. Die Entscheidung des Bundes, einen Truppenübungsplatz zu übernehmen und fortzuführen, ist unter Einbeziehung und Abwägung der Belange der von dieser Entscheidung in ihrer durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Planungshoheit betroffenen Gemeinden zu treffen. Dabei handelt es sich in der Regel um eine Entscheidung mit planerischen Elementen, die eine Anhörung der betroffenen Gemeinden voraussetzt. Dafür ist eine mittelbare Anhörung über die Landesregierung des betroffenen Bundeslandes ausreichend.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

11. Senat

11 UE 166/04

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Untersagung der Nutzung eines Truppenübungsplatzes

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 11. Senat - durch

Richter am Hess. VGH Dr. Dyckmans als Vorsitzenden, Richter am Hess. VGH Schröder, Richter am Hess. VGH Igstadt, ehrenamtliche Richterin Hölzel, ehrenamtlicher Richter Jung

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2005 für Recht erkannt:

Tenor:

Das Verfahren wird im Hinblick auf den Kläger zu 3. eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 28. Februar 2002 - 7 E 5173/94 - wird insoweit für wirkungslos erklärt.

Die Berufungen der Kläger zu 1., 2. und 4. gegen das o.g. Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1. zu zwei Dritteln und die Kläger zu 2. und 4. sowie die Erben des Klägers zu 3. zu je einem Neuntel zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger zu 1., 2. und 4. sowie die Erben des Klägers zu 3. dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger erstreben die Verpflichtung der Beklagten, die Nutzung des Truppenübungsplatzes Wildflecken einzustellen.

Wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils wird auf den Tatbestand dieses Urteils Bezug genommen, dessen Feststellungen sich der Senat zu eigen macht (§ 130 b Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28. Februar 2002, dem Bevollmächtigten der Kläger am 27. März 2002 zugestellt, die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Unterlassungsklagen der Kläger zu 2. bis 11. des Klageverfahrens seien unzulässig, da diese Kläger nicht geltend machen könnten, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die zulässige Klage der Klägerin zu 1. sei unbegründet, da sie keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Nutzung des Truppenübungsplatzes Wildflecken habe. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2000 (- 4 C 13.99 -) zum Truppenübungsplatz Wittstock nicht daraus, dass die Beklagte vor der Entscheidung der Übernahme des Truppenübungsplatzes Wildflecken von den US-Streitkräften eine Anhörung der Klägerin zu 1. unterlassen habe. Nach diesem Urteil sei eine Anhörung erforderlich, wenn eine Gemeinde durch eine weitere planerische Entscheidung über die Nutzung eines Truppenübungsplatzes in ihrer gemeindlichen Planungshoheit beeinträchtigt werde. Eine solche Planungsentscheidung habe die Beklagte vor der Übernahme des Truppenübungsplatzes Wildflecken von den US-Streitkräften nicht getroffen. Dieser Truppenübungsplatz sei im Unterscheid zu anderen Truppenübungsplätzen im Osten und Westen der Bundesrepublik Deutschland nicht Gegenstand der planerischen Entscheidungen des sogenannten Truppenübungsplatz-Konzeptes gewesen, das die Beklagte nach der deutschen Vereinigung im Jahre 1990 aufgestellt habe. Der Truppenübungsplatz Wildflecken werde in diesem Konzept nur als US-Standort erwähnt.

Die Entscheidung über die Weiterführung des Truppenübungsplatzes durch die Bundeswehr sei nicht aufgrund des Truppenübungsplatzkonzeptes, sondern aufgrund einer individuellen Vorlage des Staatssekretärs Dr. W. vom 16. September 1993 durch den damaligen Bundesminister der Verteidigung R. am 20. September 1993 erfolgt. Zwar sei dem ein fachbehördliches Verfahren innerhalb des Verteidigungsressorts vorausgegangen. Dabei sei es aber nicht um inhaltlich-planerische Entscheidungen über die Nutzung des Truppenübungsplatzes Wildflecken gegangen, die die Planungshoheit der Klägerin zu 1. betroffen hätten. Die Entscheidung für die Nutzung des Truppenübungsplatzes Wildflecken sei nicht aufgrund einer Planungsentscheidung zwischen mehreren Truppenübungsplätzen und deren Nutzung getroffen worden. Das oben genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht auf Fälle anwendbar, in denen die Übernahme und Fortführung eines Truppenübungsplatzes nicht aufgrund einer planerischen Gesamt-Entscheidung erfolge. Wenn bei Übernahme eines Truppenübungsplatzes keine neue planerische Entscheidung über die Nutzung des Truppenübungsplatzes erfolge, die über die bisherige Nutzung des Truppenübungsplatzes hinausgehe, trete keine zusätzliche und neue Beeinträchtigung der Planungshoheit der Gemeinde ein, die eine Anhörung der betroffenen Gemeinde notwendig mache. So liege der Fall hier im Hinblick auf den Truppenübungsplatz Wildflecken. Auch im Rahmen des Truppenübungsplatz-Konzeptes sei insoweit für diesen Truppenübungsplatz keine planerische Abwägungsentscheidung mit anderen Gemeinden, die Standort eines Truppenübungsplatzes seien, vorgenommen worden. Eine Anhörung der Klägerin zu 1. sei deshalb nach dem o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich gewesen.

Der Senat hat auf Antrag der Berufungskläger, der Kläger zu 1., 2., 7. und 8. des Klageverfahrens, mit Beschluss vom 14. Januar 2004, dem Bevollmächtigten der Kläger am 22. Januar 2004 zugestellt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel zugelassen. Der Bevollmächtigte der Berufungskläger führt mit am Montag, dem 23. Februar 2004, beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz zur Begründung der Berufung im Wesentlichen aus, der Unterlassungsanspruch sei schon deshalb begründet, weil die fehlende Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens die Klägerin zu 1. in ihrem Beteiligungsrecht verletze. Die Genehmigungsbedürftigkeit von militärischen Anlagen richte sich grundsätzlich nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - . Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht für Schießplätze ergebe sich aus Nr. 10.18 des Anhangs zu § 2 der 4. BImSchV. Die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der BImSchV i. V. m. § 19 BImSchG erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Schießplatz umfasse nicht nur die Nutzung des Platzes als Schießplatz, sondern zugleich auch die Errichtung von Gebäuden, die dem Zweck als Schießplatz dienten. Es liege kein Ausnahmefall vor, der die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflichtigkeit des Truppenübungsplatzes Wildflecken entfallen lassen könne. Die Möglichkeit, dass der Bundesminister der Verteidigung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 BImSchG für Anlagen nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 und 3 BImSchG, die der Landesverteidigung dienten, in Einzelfällen Ausnahmen von diesem Gesetz zulassen könne, gelte nur für materiell-rechtliche Vorschriften, aber nicht im Hinblick auf formelle Genehmigungserfordernisse. Mit der Übernahme des Truppenübungsplatzes durch die Bundeswehr werde eine "Neuerrichtung" vorgenommen, die die Genehmigungspflichtigkeit nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz begründe. Da die Nutzung des Truppenübungsplatzes durch die US-Streitkräfte nicht dem Bundesimmissionsschutzgesetz unterworfen gewesen sei, habe auch keine Genehmigung auf die Bundeswehr als neuen Betreiber der Anlage übergehen können.

Dem Genehmigungsvorbehalt nach § 4 i. V. m. § 19 BImSchG komme gegenüber der Klägerin zu 1. auch drittschützende Wirkung zu. Nach § 10 Abs. 5 BImSchG i. V. m. § 19 Abs. 2 BImSchG hole die Genehmigungsbehörde Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgaben durch das Vorhaben berührt würden. Damit seien gemäß § 13 BImSchG auch jene Behörden zu beteiligen, die für eine durch die Genehmigung ersetzte behördliche Entscheidung über andere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen und ähnliches zuständig seien. Bei ortsfesten Anlagen seien die Bauaufsichtsbehörde und wegen der Bebauungsplanung die Standortgemeinde, wie die Klägerin zu 1., zu beteiligen. Durch den Truppenübungsplatz Wildflecken werde nicht nur ca. ein Sechstel des Stadtgebietes der Klägerin zu 1. in Anspruch genommen, sondern durch dessen Nutzung würden auch beabsichtigte städtebauliche Planungen beeinträchtigt. Selbst wenn eine Erstgenehmigung nach § 19 BImSchG nicht erforderlich wäre, ergebe sich das Erfordernis eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG daraus, dass mit der Übernahme des Truppenübungsplatzes durch die Bundeswehr "wesentliche Änderungen" im Sinne dieser Vorschrift verbunden seien. Bei der Nutzung durch die Bundeswehr würden andere Waffensysteme und Munition als durch die US-Streitkräfte eingesetzt; zudem seien die Schießzeiten verändert worden. Gegenstand der Änderungsgenehmigung seien auch unverändert bleibende Anlagenteile, wenn Änderungen der Anlage auf sie Auswirkung hätten. Dies sei im Hinblick auf die Änderung der zum Schießbetrieb eingesetzten Kampffahrzeuge und der eingesetzten Munition für den Truppenübungsplatz Wildflecken zu bejahen.

Der Unterlassungsanspruch sei auch deshalb begründet, weil vor der Entscheidung über die Übernahme des Truppenübungsplatzes Wildflecken durch die Bundeswehr durch den Bundesminister der Verteidigung nicht die erforderliche Anhörung der Klägerin zu 1. stattgefunden habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei diese Entscheidung nicht schon durch den handschriftlichen Vermerk "Einverstanden" des (damaligen) Bundesministers der Verteidigung R. am 20. September 1993 auf einer entsprechenden Vorlage des Staatssekretärs Dr. W. vom 16. September 1993 erfolgt. Darin sei nur eine grundsätzliche Zustimmung des Ministers zu sehen, die endgültige Entscheidung über die Nutzung des Truppenübungsplatzes Wildflecken sei erst später und zwar im 1. Halbjahr 1994 gefallen, ohne dass dies aus den vorliegenden Akten nachvollziehbar sei. Dafür spreche jedenfalls das Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung an den Bundestagsabgeordneten K. vom 17. Januar 1994, in dem nur von einer "Absicht", den Truppenübungsplatz Wildflecken zu nutzen, die Rede sei, und in dem verschiedene "Selbsteinschränkungen" der Bundeswehr für den hessischen Teil des Truppenübungsplatzes dargelegt worden seien. Unter Berücksichtigung dieser Nutzungsplanung habe ein Schallimmissionsplan erstellt werden sollen, der den rechtskonformen Betrieb des Truppenübungsplatzes sicherstellen sollte. Ein Schreiben gleichen Inhalts sei an zahlreiche Privatpersonen und Institutionen ergangen. Damit sei vielen Beteiligten eine Entscheidung des Ministers über die Fortführung des Truppenübungsplatzes erst "angekündigt" worden.

Zudem handele es sich bei der Entscheidung, die erst nach dem genannten Schreiben vom 17. Januar 1994 getroffen worden sein müsse, um eine Entscheidung mit "planerischen Elementen" im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 (- 4 C 13.99 -). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe das Bundesverwaltungsgericht als Voraussetzung für die Bejahung des Rechts der Gemeinde auf Anhörung keine "umfassende Planungsentscheidung" gefordert, sondern nur eine Entscheidung, die über eine "schlichte Fortsetzung" der bisherigen Nutzung hinausgehe und insoweit planerische Elemente enthalte. Diese planerischen Elemente ergäben sich schon daraus, dass durch das Truppenübungsplatzkonzept des Bundesministeriums der Verteidigung vom 14. Januar 1993 eine grundlegende Neustrukturierung der Bundeswehr, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung von Truppenübungsplätzen, erfolgt sei. In diesem Konzept sei auch der Truppenübungsplatz Wildflecken genannt worden. Diesem Truppenübungsplatzkonzept seien umfangreiche Abwägungsvorgänge vorausgegangen. Schon daraus ergebe sich der Anspruch der Klägerin zu 1. auf Anhörung durch die Beklagte vor einer Übernahme und Nutzung des Truppenübungsplatzes Wildflecken.

Dies gelte hier insbesondere deshalb, weil nach der Aufgabe zahlreicher US-Standorte in den Jahren 1993 und 1994 der Übernahme des Truppenübungsplatzes Wildflecken eine planerische Entscheidung vorausgegangen sei. Der Bundesminister der Verteidigung habe nach Anhörung der betroffenen Landesregierungen und einzelner kommunaler Körperschaften entschieden, den Truppenübungsplatz Wildflecken durch die Bundeswehr zu übernehmen. Dem Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 9. Juni 1994 an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages sei zu entnehmen, dass der Entscheidung planerische Elemente zugrunde lägen. Dort werde als ausschlaggebend für die Übernahme des Stützpunktes durch die Bundeswehr die schwierige Haushaltslage genannt, die es erfordere, die vorhandene Infrastruktur und die Anlagen zu nutzen statt mit erheblichem Aufwand neue zu errichten. Die Nutzung des Truppenübungsplatzes sei "geeignet" anzupassen, falls sich herausstellen sollte, dass zulässige Immissionswerte überschritten würden. In dem Schreiben des Bundesministers der Verteidigung vom 17. Januar 1994 an den Abgeordneten K. werde auf verschiedene Kriterien für die Fortführung des Truppenübungsplatzes Wildflecken hingewiesen, wie u. a. gute Schieß- und Übungsmöglichkeiten, die auch durch immissionsschutzrechtliche Auflagen nicht übermäßig eingeschränkt würden, wenn der hessische Teil verfügbar bleibe, ausreichende Infrastruktur in guter Qualität, keine Risiken bei Altlasten- und Umweltfragen, deutlich niedrigere und mittelfristig anfallende Investitions- und Betriebskosten als bei einem anderen zu übernehmenden Truppenübungsplatz sowie verschiedene praktizierbare Selbsteinschränkungen bei der Nutzung des hessischen Teiles des Truppenübungsplatzes. Ausweislich eines Schreibens des Obersten im Generalstab K. vom 28. Juli 1993 in Vorbereitung einer Stellungnahme des Bundesministers der Verteidigung sollten erst nach der Entscheidung für die Übernahme das Nutzungskonzept angepasst und Nutzungsvorgaben für den Truppenübungsplatz festgelegt werden. Ähnliches ergebe sich aus einer Vorlagenotiz des gleichen Autors für Staatssekretär Dr. W. vom Juni 1993, in dem unter verschiedenen Kriterien Nutzungsmöglichkeiten für das Heer und für die Luftwaffe diskutiert würden. Insgesamt ergebe sich daraus, dass der Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung für die Übernahme und Nutzung des Truppenübungsplatzes Wildflecken eine Entscheidung mit planerischen Elementen vorausgegangen sei, die eine Anhörung der Klägerin zu 1. erfordert habe.

Die Klage sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch im Hinblick auf die Kläger zu 2. und 4. zulässig, weil es insoweit ausreiche, dass für sie die Möglichkeit einer Rechtsverletzung bestehe. Diese ergebe sich entsprechend dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts über die Begründung der Klagebefugnis für Grundstückseigentümer, die durch die Festlegung von Abflugstrecken betroffen würden (U. v. 28.06.2000 - 11 C 13.99 u. a. -) daraus, dass dem Abwägungsgebot, das aus dem Wesen einer rechtsstaatlichen Planung folge, drittschützender Charakter hinsichtlich aller abwägungserheblichen privaten Belange zukomme, ohne dass diese selbst rechtlich geschützt sein müssten. Dafür reiche es aus, dass die Kläger geltend machen könnten, in ihrer Gesundheit und ihrem Eigentum und mithin in verfassungsrechtlich geschützten Belangen gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 14 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Auch die Kläger zu 2. und 4. machten die Verletzung dieser Grundrechte im vorliegenden Falle geltend. Da die Übernahmeentscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung planerische Elemente enthalte, habe insoweit ein Abwägungsgebot auch im Hinblick auf die privaten Belange der Kläger zu 2. bis 4. bestanden.

Die Bevollmächtigten der Kläger haben den Rechtsstreit im Hinblick auf den Kläger zu 3. für erledigt erklärt, weil dieser verstorben sei. Er könne deshalb seine höchstpersönlichen Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht mehr geltend machen. Erledigung sei ebenfalls eingetreten, soweit das Eigentumsrecht an einem Grundstück geltend gemacht worden sei, da die Erben das Grundstück des Klägers zu 3. veräußert hätten.

Die Berufungskläger zu 1., 2. und 4. beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 28. Februar 2002 - 7 E 5173/94 - aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, jegliche Nutzung des Truppenübungsplatzes Wildflecken einzustellen,

hilfsweise,

unter Aufhebung des oben genannten Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel die Entscheidung der Beklagten über die Übernahme und Weiternutzung des Truppenübungsplatzes Wildflecken aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Bevollmächtigte der Beklagten hat das Verfahren im Hinblick auf den Kläger zu 3. ebenfalls für erledigt erklärt.

Die Beklagte vertritt in ihrer Berufungserwiderung die Auffassung, die Klagen seien jedenfalls mit dem Klageziel der Unterlassung jeder Nutzung des Truppenübungsplatzes unzulässig. Ein solcher Anspruch könne den Klägern unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen. Sie könnten nicht geltend machen, dass sie durch jegliche Nutzung des Truppenübungsplatzes in eigenen Rechten verletzt sein könnten. Im Übrigen würden sie auch nicht durch eine militärische Nutzung aller Teile des ca. 7300 Hektar großen Truppenübungsplatzes beeinträchtigt. Die Kläger zu 2. und 4. könnten allenfalls einen Anspruch auf Abwehr von Immissionen geltend machen. Aus dem Betrieb des Truppenübungsplatzes ergäben sich keine Eingriffe in die oben genannten Grundrechte der Kläger. Selbst aus Fehlern bei der Berücksichtigung grundrechtlich nicht geschützter privater Interessen bei einer Planungsentscheidung, die die Ausübung einer bestimmten Grundstücksnutzung beträfe, ergebe sich kein Anspruch auf Unterlassung dieser Grundstücksnutzung.

Die Klägerin zu 1. habe keinen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung des Truppenübungsplatzes wegen Fehlens einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 19 oder § 16 Abs. 1 BImSchG. Dem Genehmigungsvorbehalt nach § 4 i. V. m. § 19 BImSchG komme keine drittschützende Wirkung zu. Diese drittschützende Wirkung ergebe sich auch nicht aus der Beteiligung der Fachbehörden nach § 10 Abs. 5 BImSchG. Diese leisteten der Genehmigungsbehörde Amtshilfe, seien aber selbst nicht Verfahrensbeteiligte. Soweit die Einholung einer Stellungnahme unterbleibe, könne sich daraus keine Rechtsverletzung der nach dieser Vorschrift zu beteiligenden Behörde ergeben. Im Übrigen habe die Beklagte nach Übernahme des Truppenübungsplatzes den zuständigen Behörden in Bayern und Hessen Anzeigen nach § 67 Abs. 2 BImSchG vorgelegt. Nach den übereinstimmend vertretenen Auffassungen des Landratsamts Bad Kissingen in seinem Schreiben vom 12. Juli 1995 und des Staatlichen Amtes für Immissions- und Strahlenschutz Kassel vom 11. August 1995 seien immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für den Betrieb des Truppenübungsplatzes nicht erforderlich.

Entgegen der Auffassung der Kläger sei davon auszugehen, dass der Bundesminister der Verteidigung mit seinem "Einverstanden"-Vermerk eine eindeutige Entscheidung zur Übernahme des Truppenübungsplatzes Wildflecken getroffen habe. Das Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung an den Abgeordneten K. vom 17. Januar 1994 verdeutliche nur, dass es zwischen dem Stand des Entscheidungsprozesses und der Darstellung dieses Entscheidungsprozesses nach außen Unterschiede gegeben habe. Das Vorliegen einer Entscheidung mit planerischen Elementen lasse sich auch nicht durch das Truppenübungsplatzkonzept vom 14. Januar 1993 begründen. Darin sei der Truppenübungsplatz Wildflecken als ein von den US-Streitkräften genutzter Truppenübungsplatz aufgeführt. Die Übernahme dieses Truppenübungsplatzes durch die Bundeswehr habe nicht zu einer Fortschreibung dieses Konzeptes geführt. Eine solche sei vielmehr erst am 25. April 2002 erfolgt. Der Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung über die Übernahme des Truppenübungsplatzes Wildflecken sei keine Entscheidung mit planerischen Elementen vorausgegangen; er habe sich vielmehr von dem Gedanken der Nutzungskontinuität leiten lassen. Nicht jede Entscheidung über die Übernahme eines Truppenübungsplatzes sei eine Planungsentscheidung. Diese ergebe sich auch nicht daraus, dass nach der Entscheidung des Ministers über die Nutzung des Truppenübungsplatzes Wildflecken Einzelheiten der Modalitäten später geregelt worden seien.

Die Klägerin zu 1. sei im übrigen vor der Übernahmeentscheidung durch den Bundesminister der Verteidigung im Rahmen der Beteiligung des Landes Hessen angehört worden. Auf die Aufforderung zur Stellungnahme vom 29. September 1993 durch den Staatssekretär Dr. W. habe der Chef der Staatskanzlei des Landes Hessen mit Schreiben vom 12. Oktober 1993 eine Stellungnahme vorgelegt, der u. a. eine eingehende Äußerung der Klägerin zu 1. vom 8. Oktober 1993 beigefügt worden sei. Das Bundesministerium der Verteidigung habe mit Schreiben vom 21. Dezember 1993 der Klägerin zu 1. mitgeteilt, dass der Minister entschieden habe, den Truppenübungsplatz zu übernehmen. Gleichzeitig seien Nutzungseinschränkungen angekündigt worden. Bei der Entscheidung über die Nutzungsmodalitäten des Truppenübungsplatzes aufgrund einer Vorlage vom 2. Februar 1994 habe der Bundesminister der Verteidigung die Stellungnahme der Klägerin zu 1. vom 8. Oktober 1993 und ein weiteres Schreiben der Klägerin zu 1. an den Hessischen Ministerpräsidenten vom 1. Oktober 1993 berücksichtigt. Da in dieser Entscheidung im Übrigen auch die privaten Belange der Anwohner benachbarter Ortschaften einbezogen worden seien, sei auch der Anspruch der Kläger zu 2. und 4. auf Berücksichtigung ihrer privaten Belange in der Abwägungsentscheidung erfüllt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (5 Bände, Bl. 1 - 1126) sowie von 21 Bänden Behördenvorgängen der Beklagten (U I 7 - 45 - 10 - 20/06, Bl. 1 - 3098) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Bevollmächtigten der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung durch übereinstimmende Erledigungserklärungen den Rechtsstreit in der Hauptsache im Hinblick auf den verstorbenen Kläger zu 3. für erledigt erklärt haben. Zugleich ist auszusprechen, dass das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel insoweit unwirksam ist (entspr. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entspr. i. V. m. § 173 VwGO).

Die von dem Senat zugelassenen und fristgerecht begründeten Berufungen der Kläger zu 1., 2. und 4. gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klagen abgewiesen.

Die Klagen der Kläger zu 2. und 4. sind unzulässig, weil es insoweit am Vorliegen der für das Klageverfahren notwendigen Zulassungsvoraussetzung der Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 68 VwGO fehlt. Bei der Klage, mit der die Kläger zu 2. und 4. die Verpflichtung der Beklagten begehren, "jegliche Nutzung des Truppenübungsplatzes Wildflecken einzustellen", handelt es sich um eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO. Die Kläger zu 2. und 4. können ihr Klagebegehren nur durch eine Klage auf Erlass einer Anordnung der zuständigen Behörde nach § 20 Abs. 2 Bundesimmissionsschutzgesetz (vom 15.03.1974 in der Fassung des letzten Änderungsgesetzes vom 08.07.2004, BGBl. I 1578) - BImSchG - oder nach § 25 Abs. 2 BImSchG verfolgen. Die zuständige Behörde soll gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann. Die Kläger zu 1., 2. und 4. begründen ihr Klagebegehren auf Einstellung der Nutzung des Truppenübungsplatzes Wildflecken damit, dass ihr "Unterlassungsanspruch" deshalb begründet sei, weil der Truppenübungsplatz Wildflecken als nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu beurteilende Anlage einer Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfe, die nicht vorliege. Dieses Ziel der Stilllegung einer ohne die erforderliche Genehmigung betriebenen Anlage können die Kläger zu 2. und 4. als Nachbarn des Truppenübungsplatzes Wildflecken nur über den Erlass einer Anordnung nach § 20 Abs. 2 BImSchG durch die zuständige Behörde erreichen. Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Untersagung des Betriebs der Anlage kann auch § 25 Abs. 2 BImSchG sein, wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden, soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise als durch eine Untersagungsverfügung ausreichend geschützt werden kann. Für eine auf das von den Klägern zu 1., 2. und 4. verfolgte Klagebegehren gerichtete allgemeine Unterlassungsklage ist neben den diese Rechtsfolgen abschließend regelnden Normen des Bundesimmissionsschutzgesetzes kein Raum.

Der Nachbar kann im Hinblick auf § 20 Abs. 2 BImSchG, dem grundsätzlich drittschützende Wirkung zukommt (Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Stand: 43. Ergänzungslieferung September 2004, § 20 BImSchG Rdnr. 90; einschränkend: Koch in: Koch/Scheuing/Pache: GK-BImSchG, Kommentar, Stand: 15. Ergänzungslieferung Oktober 2004, § 20 Rdnr. 111 f.), nach Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 68 ff. VwGO eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO erheben (Feldhaus-Peschau, Bundesimmissionsschutzrecht, 2. Auflage, Stand: 122. Ergänzungslieferung Oktober 2004, § 20 BImSchG Rdnr. 28; Landmann/Rohmer, a. a. O., § 20 Rdnr. 91). Daneben kommt nur die zivilrechtliche Nachbarklage nach §§ 906, 1004 BGB in Betracht. Im Hinblick auf anzeigepflichtige Anlagen wie den Truppenübungsplatz Wildflecken, dessen Betrieb von der Beklagten der zuständigen Immissionsschutzbehörde angezeigt worden ist, kommt grundsätzlich eine Anordnung nach § 20 Abs. 2 BImSchG nicht in Betracht, soweit die wegen ihrer Anzeigepflichtigkeit nach § 67 Abs. 2 BImSchG keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfenden Anlage nicht ohne die erforderliche Genehmigung "wesentlich geändert" worden ist (Landmann/Rohmer, a. a. O., Hansmann: § 20 Rdnr. 40, § 67 Rdnr. 28). Eine Untersagung nach § 67 Abs. 2 BImSchG anzeigepflichtiger Vorhaben ist insoweit grundsätzlich nur nach § 25 Abs. 2 BImSchG zulässig (BVerwG, U. v. 09.12.1983 - 7 C 68/82 -, Buchholz 406. 25 § 67 BImSchG Nr. 6; Landmann/Rohmer, a. a. O., § 67 BImSchG Rdnr. 32). Zuständig für das Verwaltungs- und auch das Vorverfahren gemäß § 68 ff. VwGO ist im Hinblick auf Anordnungen nach § 20 Abs. 2 bzw. 25 Abs. 2 BImSchG die von dem Bundesminister der Verteidigung gemäß § 1 der "Vierzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung - 14. BImSchV)" vom 9. April 1986 (BGBl. I S. 380) bestimmte Stelle. Ihr obliegt im Bereich der Bundeswehr der Vollzug u. a. dieser Norm bei Anlagen, die der militärischen Landesverteidigung dienen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 14. BImSchV). Nach der Verwaltungsvorschrift "Bestimmungen des Bundesministers der Verteidigung" zu dieser Verordnung mit Rundschreiben des Bundesministers der Verteidigung vom 12. Januar 1987 - S 14 - 63 - 10 - 06/14 - sind für die Wahrnehmung der in § 1 der 14. BImSchV aufgeführten Aufgaben die Wehrbereichsverwaltungen zuständig (4.1 dieser Bestimmungen). Für die Verwaltung des Truppenübungsplatzes Wildflecken ist laut Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung - U I 7 - vom 6. Juni 1994 die Wehrbereichsverwaltung VI zuständig (Bl. 2990 Behördenakte der Beklagten, U I 7, 45 - 10-20/06 -, - BA -). Sie ist damit u. a. im Hinblick auf den Vollzug der §§ 20, 25 BImSchG die zuständige Behörde im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Bei ihr haben deshalb Dritte, die eine Stilllegung oder Untersagung des Betriebs der militärischen Anlage des Truppenübungsplatzes Wildflecken begehren, einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer solchen Anordnung zu stellen. Die Entscheidung über diesen Antrag, in deren Rahmen die zuständige Wehrbereichsverwaltung das eingeschränkte Ermessen nach § 20 Abs. 2 bzw. § 25 Abs. 2 BImSchG auszuüben hat, stellt gegenüber den Dritten, auch soweit sie gegenüber der für den Betrieb des Truppenübungsplatzes zuständigen Dienststelle keine Regelung mit Außenwirkung darstellt, einen Verwaltungsakt dar. Die Antragsteller können insoweit gegenüber der zuständigen Wehrbereichsverwaltung einen Anspruch darauf geltend machen, dass diese ihnen gegenüber sachgerecht ihr Ermessen im Hinblick auf die Entscheidung ausübt, ob sie eine Anordnung nach § 20 Abs. 2 BImSchG, wenn die von den Klägern zu 1., 2. und 4. vorgetragene "wesentliche Änderung" der Anlage vorliegt, oder eine Untersagungsverfügung nach § 25 Abs. 2 BImSchG erlässt.

Da im vorliegenden Falle die Kläger zu 1., 2. und 4. einen solchen Antrag nicht gestellt und damit ein Verwaltungsverfahren einschließlich des erforderlichen Vorverfahrens im Sinne des § 68 VwGO nicht durchgeführt haben, sondern unmittelbar bei Gericht im Rahmen der seit 1994 bei dem Verwaltungsgericht Kassel anhängigen Klage erstmals mit Schriftsatz vom 5. November 2001 die Verpflichtung der Beklagten beantragt haben, die Nutzung des Truppenübungsplatzes Wildflecken einzustellen, ist die Klage wegen Fehlens des notwendig durchzuführenden Vorverfahrens, dessen Gegenstand eine Ermessensentscheidung ist, unzulässig.

Im Unterschied zur Klägerin zu 1. ist die Klage der Kläger zu 2. und 4. auch nicht deshalb zulässig, weil sie geltend machen könnten, durch eine Planungsentscheidung der Beklagten über die Übernahme und Weiternutzung des Truppenübungsplatzes Wildflecken in subjektiven Rechten, insbesondere ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Abs. 1 GG und Art. 14 GG mit der Folge betroffen zu sein, dass sie ein subjektives Recht auf Anhörung vor einer solchen Planungsentscheidung der Beklagten hätten. Eine Rechtsgrundlage dafür gibt es nicht. Auch den von dem Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Dezember 2000 (- 4 C 13/99 -, BVerwGE 112, 274) entwickelten Rechtsgrundsätzen ist nicht zu entnehmen, dass private Nachbarn eines Truppenübungsplatzes wie eine Gemeinde wegen der Beeinträchtigung ihres Rechts auf Planungshoheit gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG einen Anspruch auf Anhörung vor einer Entscheidung der Beklagten über die Übernahme und Weiternutzung eines Truppenübungsplatzes hätten. Da die Kläger zu 2. und 4. insoweit nicht klagebefugt sind, ist ihre Klage auch unter diesem Gesichtspunkt unzulässig.

Die unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung ihres Rechts auf Planungshoheit gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zulässige Klage der Klägerin zu 1. ist nicht begründet, weil das Recht der Klägerin zu 1. auf Anhörung vor der Entscheidung über die Übernahme und Fortführung des Truppenübungsplatzes Wildflecken durch die Beklagte nicht verletzt worden ist. Nach der von dem Bundesverwaltungsgericht in seinem oben genannten Urteil vom 14. Dezember 2000 (- 4 C 13/99 -, a. a. O.) entwickelten Rechtsgrundlage hat eine durch die Nutzung eines Truppenübungsplatzes seitens der Beklagten in ihrer Planungshoheit betroffene Gemeinde einen Anspruch darauf, dass die Beklagte eine Nutzung des Truppenübungsplatzes unterlässt, wenn sie die Gemeinde vor der Entscheidung über die Übernahme und Weiterführung des Truppenübungsplatzes nicht in angemessener Weise angehört hat, soweit die Entscheidung der Beklagten "planerische Elemente" einschließt.

Nach den von dem Bundesverwaltungsgericht dazu entwickelten Rechtsgrundsätzen besteht ein Anspruch der betroffenen Gemeinde auf Unterlassung der Nutzung eines Truppenübungsplatzes, wenn die Beklagte zur Übernahme und Weiternutzung eines Truppenübungsplatzes nicht eine "dem materiellen Recht entsprechende Entscheidung nach Anhörung der in ihrer Planungshoheit betroffenen" Gemeinde trifft. Der Bund sei, auch soweit er in Ausübung von Aufgaben der Landesverteidigung auf Positionen Dritter treffe, an das materielle Recht gebunden. Gegenüber einer betroffenen Gemeinde habe die Beklagte bei der beabsichtigten Fortsetzung einer militärischen Nutzung eines Truppenübungsplatzes die nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Planungshoheit der Gemeinde zu beachten. Zwar sei die Geeignetheit von Standorten für militärische Übungsplätze und die Auswahl zwischen verschiedenen Standorten in erster Linie eine Frage militärfachlicher und verteidigungspolitischer Beurteilung und insoweit rechtlich nicht gebunden. Die gemeindliche Planungshoheit dürfe dabei aber nicht stärker eingeschränkt werden als es der militärische Zweck erfordere. Soweit die Übernahme eines schon früher militärisch genutzten Truppenübungsplatzes durch die Bundeswehr nicht als "schlichte Fortsetzung" der zu einem früheren Zeitpunkt aufgenommenen Nutzung für Verteidigungszwecke, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Nutzungskontinuität, zu werten sei, sondern über die militärische Weiternutzung eines solchen Geländes eine Entscheidung getroffen werde, die planerische Elemente einschließe, müsse die betroffene Gemeinde vor der Entscheidung angehört werden. Die Beklagte habe insoweit die Belange der Gemeinde insbesondere im Hinblick auf ihre Betroffenheit hinsichtlich der vorhandenen Ortslage und der Möglichkeiten weiterer städtebaulicher Entwicklung zu ermitteln und die Gemeinde dazu anzuhören. Solange diesen Anforderungen nicht genügt werde, könne die Gemeinde die Beschränkung ihrer Planungshoheit durch einen entsprechenden Unterlassungsanspruch abwehren (BVerwG, U. v. 14.12. 2000 - 4 C 13/99 -, a.a.O., S. 285 ff.).

Eine solche Anhörung der Klägerin zu 1. war auch im vorliegenden Verfahren notwendig, weil entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts davon auszugehen ist, dass es sich bei der Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung, den Truppenübungsplatz Wildflecken von den US-Streitkräften zu übernehmen und weiter zu nutzen, um eine Entscheidung handelte, die "planerische Elemente" im Sinne der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einschloss. Diese Entscheidung enthielt planerische Elemente, weil die Beklagte zur Prüfung der Frage, ob sie den Truppenübungsplatz übernehmen solle, und zur Vorbereitung der Entscheidung vielfache Kriterien und Faktoren notwendigerweise zu berücksichtigen hatte und tatsächlich auch berücksichtigt hat, die Belange der Bundeswehr und der betroffenen Gemeinden berührten. Das Bundesverteidigungsministerium hat von Anfang an erkennbar zugrunde gelegt, dass die Entscheidung über die Übernahme des Truppenübungsplatzes Wildflecken sowohl im Hinblick auf die Auswirkungen und die Bedeutung einer Entscheidung für den Verzicht auf andere Truppenübungsplätze, vor allem in den östlichen Bundesländern, als auch im Hinblick auf die Weiternutzung des Truppenübungsplatzes Wildflecken unter Berücksichtigung der davon in ihren Belangen betroffenen Gemeinden der Einbeziehung vielfältiger planerischer Elemente bedarf. So wird schon in einem Vermerk vom 5. Mai 1993 (FüH I 5 an U I 7, Band 37 BA, ohne Seitenzahl) festgestellt, dass eine Entscheidung über die Übernahme des Truppenübungsplatzes Wildflecken von zahlreichen Kriterien wie der Eignung für Übungen und Schießen, der vorhandenen Infrastruktur, dem Umweltschutz (Lärmimmissionen, Belastung der Anlieger), Akzeptanz des Platzes im Umfeld u. ä. abhängig sei.

Aus dem Verlauf des Verwaltungsverfahrens ausweislich der in den Behördenakten enthaltenen Vermerke und Schreiben wird deutlich, dass das Bundesministerium der Verteidigung in vielfältiger Hinsicht im Hinblick auf diese Kriterien ermittelt hat, ob eine Nutzung des Truppenübungsplatzes Wildflecken durch die Bundeswehr zweckmäßig sei. So wurde, nachdem der Ministerpräsident des Landes Hessen den Bundesminister der Verteidigung mit Schreiben vom 14. Mai 1993 (Bl. 430 BA) gebeten hatte, bei Aufgabe des Truppenübungsplatzes Wildflecken durch die US-Streitkräfte auf die Übernahme des hessischen Teils des Truppenübungsplatzes durch die Bundeswehr zu verzichten, dem Referat FüH I 5 der Auftrag zu einer Stellungnahme an den Staatssekretär Dr. W. zu der Frage erteilt, ob eine Übernahme des Truppenübungsplatzes durch die Bundeswehr "zweckmäßig" sei. Schon in einem internen Vermerk vom 7. Juni 1993 (S IV 2 an FüH I 5, Bl. 89 BA) wird dargelegt, dass bei der derzeitigen Nutzung des Truppenübungsplatzes durch die US-Streitkräfte die maßgeblichen Lärmrichtwerte überschritten würden und deshalb dafür eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden sei. In der Vorlagenotiz von FüH I 5 für Staatssekretär Dr. W. vom 14. Juni 1993 (Bl. 119 BA) wird darauf hingewiesen, dass bei einer Entscheidung zur Übernahme des Truppenübungsplatzes neben den Nutzungsmöglichkeiten für das Heer als Schießplatz und zum Üben sowie den Nutzungsmöglichkeiten für die Luftwaffe insbesondere der Immissionsschutz, die Infrastruktur und die Akzeptanz in der Bevölkerung zu berücksichtigen seien. Zum Immissionsschutz wird dargelegt, dass die bisherige Nutzung vor allem der Schießbahnen im Norden zu Klagen und Gerichtsverfahren geführt hätten. Die Immissionsrichtwerte würden beim Nachtschießen überschritten. Das Heer könne durch entsprechende Nutzungsänderung einen rechtskonformen Betrieb des Platzes ohne Ausnahmeregelung sicherstellen. Zur Akzeptanz in der Bevölkerung wird vermerkt, dass die hessische Landesregierung an der Aufgabe des in Hessen gelegenen Teils interessiert sei, während sich Bayern und die umliegenden bayrischen Gemeinden um eine Erhaltung des Truppenübungsplatzes bemühten. Die Entscheidung, welcher Truppenübungsplatz dafür aufgegeben werden sollte, sei entscheidend davon abhängig, ob die Luftwaffe auf den Luft-Boden-Schießplatz Wittstock verzichten könne (Bl. 546 BA).

In einem Sachstandsvermerk vom 28. Juli 1993 (U I 7, Bl. 419 BA) wird ergänzend zu diesen Kriterien darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung über eine Übernahme und Nutzung des Truppenübungsplatzes wegen des Bedarfs für Übungen im Großverband und für Schießübungen nur einheitlich für den bayerischen und hessischen Teil des Truppenübungsplatzes möglich sei. Bei Übernahme des Platzes sollten spezielle, den Belangen des Fremdenverkehrs Rechnung tragende Absprachen über Ort, Zeit und Umfang des Übungsbetriebes getroffen werden, ähnlich wie sie bis dahin mit den US-Streitkräften bestanden hätten. Auch die damalige parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium der Verteidigung, Staatssekretärin G., legte im Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages in seiner 63. Sitzung der 12. Wahlperiode am 23. September 1993 dar, dass die Übernahme des Truppenübungsplatzes durch die Bundeswehr von der Prüfung einer Vielzahl unterschiedlicher Kriterien, wie unter anderem der Nutzungsmöglichkeit ohne Ausnahmeregelung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz abhänge (Kurzprotokoll, Bl. 1045 BA ff.). Zwar betont auch Staatssekretär W. in seinem Schreiben vom 29. September 1993 an den Chef der Hessischen Staatskanzlei, dass ein Nutzungskonzept der Bundeswehr für den Truppenübungsplatz Wildflecken nach dessen Übernahme vergleichbar mit der bisherigen Nutzung sein solle. Zugleich wird aber darauf hingewiesen, dass der Betrieb des Truppenübungsplatzes in Zukunft so erfolgen solle, dass im Unterschied zur Nutzung durch die US-Streitkräfte keine Ausnahmegenehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz mehr notwendig sein solle (Bl. 1077 BA). Damit wird schon in den Überlegungen für eine Entscheidung über die Übernahme des Truppenübungsplatzes Wildflecken deutlich, dass im Hinblick auf eine Weiternutzung des Truppenübungsplatzes durch die Bundeswehr verschiedene planerische Gesichtspunkte zu berücksichtigen waren, die eine abschließende Entscheidung beeinflussten.

Bei der Entscheidung über die Übernahme des Truppenübungsplatzes Wildflecken handelte es sich somit nicht um eine "schlichte Fortsetzung" der zu einem früheren Zeitpunkt aufgenommenen Nutzung des Geländes für Verteidigungszwecke im Sinne der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Zwar waren die Überlegungen zur Fortsetzung der Nutzung des Truppenübungsplatzes im Bundesministerium der Verteidigung grundsätzlich von dem "Gedanken der Nutzungskontinuität" bei Übernahme durch die Bundeswehr bestimmt. Gleichwohl ist die Entscheidung über eine Weiternutzung des Truppenübungsplatzes Wildflecken unter Berücksichtigung der oben genannten, von dem Bundesministerium der Verteidigung in das Entscheidungsprogramm eingestellten Faktoren als eine Entscheidung mit "planerischen Elementen" zu qualifizieren. Da somit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts davon auszugehen ist, dass es sich bei der Entscheidung über die Übernahme des Truppenübungsplatzes Wildflecken um eine Entscheidung mit planerischen Elementen handelte, musste sich das Bundesministerium der Verteidigung entsprechend der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 vor der Entscheidung über das Gewicht der maßgeblichen Faktoren vergewissern. Die Beklagte musste dabei die gemeindlichen Belange ausreichend ermitteln, ernsthaft erwägen und die betroffenen Gemeinden vor der Entscheidung hierzu anhören. Denn zu einer die Belange der Gemeinden ausreichend berücksichtigenden Entscheidung ist die Beklagte nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nur in der Lage, wenn die betroffenen Gemeinden im Wege der Anhörung in den Entscheidungsprozess einbezogen werden. Dafür reicht eine mittelbare Anhörung über die Landesregierung des Bundeslandes, dem die Gemeinde angehört, aus. Wenn nach § 1 Abs. 2 Landbeschaffungsgesetz eine solche Art der Beteiligung sogar dann ausreiche, wenn die Beklagte für Zwecke der Verteidigung Grundstücke beschaffen müsse, könnten die Anforderungen nicht strenger sein, wenn der Bund sich auf die bloße Überprüfung beschränke, ob sich das Nutzungsregime, dem in der Vergangenheit für eine militärische Nutzung in Anspruch genommene Grundstücke unterlägen, modifizieren lasse. Bei dieser Anhörung sei das Land auch nicht an bestimmte Formen gebunden. Der Gemeinde müsse aber ein zeitlicher Rahmen zugebilligt werden, der es ihr ermögliche, sich zu den aus ihrer Sicht maßgeblichen Punkten sachgemäß zu äußern (BVerwG, U. v. 14.12.2000 - 4 C 13/99 -, a.a.O., S. 289 f.)

Eine Anhörung, die diesen Anforderungen genügt, hat im vorliegenden Falle im Hinblick auf die Klägerin zu 1. stattgefunden. Mit dem oben genannten Schreiben des Staatssekretärs Dr. W. an den Chef der Hessischen Staatskanzlei vom 29. September 1993 wurde der Hessischen Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Übernahme des Truppenübungsplatzes Wildflecken durch die Bundeswehr bis zum 20. Oktober 1993 gegeben. Damit wird deutlich, dass das Bundesministerium der Verteidigung selbst davon ausging, dass in Anbetracht der notwendigen planerischen Entscheidungen eine Anhörung der betroffenen Bundesländer Hessen und Bayern erforderlich war. Diese Anhörung ist entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin zu 1. und wie die Beklagte zu Recht darlegt, vor der Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung zur Übernahme des Truppenübungsplatzes Wildflecken erfolgt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht davon auszugehen, dass die Entscheidung über die Übernahme und Nutzung des Truppenübungsplatzes Wildflecken schon mit dem Vermerk "Einverstanden" des damals amtierenden Bundesverteidigungsministers R. am 20. September 1993 (Bl. 1022 der Behördenakten) getroffen wurde. Um die Einbeziehung ihrer Belange in die Übernahmeentscheidung hatte die Klägerin zu 1. schon mit Schreiben vom 26. Juli 1993 an das Bundesministerium der Verteidigung gebeten (Bl. 474 BA). Sie legte zugleich einen "Forderungskatalog zum Truppenübungsplatz Wildflecken" vor, den ihre Stadtverordnetenversammlung am 22. Juli 1993 beschlossen habe. Darin wird der Verzicht einer Umwandlung des Truppenübungsplatzes in einen Nato- oder Bundeswehrübungsplatz, die Aufgabe aller Pläne für eine Erweiterung und/oder den Neubau militärischer Anlagen sowie die Rückgabe des hessischen Teils des Truppenübungsplatzes in die zivile Nutzung, insbesondere die Eingliederung in das Biosphärenreservat Rhön, gefordert. Die Klägerin zu 1. bittet den Bundesminister der Verteidigung, diese Forderungen in seine Überlegungen hinsichtlich des Truppenübungsplatzes Wildflecken einzubeziehen. Ein Absehen von einer militärischen Nachfolgenutzung für den hessischen Teil des Truppenübungsplatzes komme der aufstrebenden Entwicklung des anerkannten Kneippheilbades B-Stadt mit der bestehenden Infrastruktur im Bereich von Kur- und Fremdenverkehr zugute. Mit Schreiben vom 23. August 1993 (Bl. 478 BA) bestätigte Staatssekretär Dr. W. dem Bürgermeister der Klägerin zu 1., dass der von der Stadtverordnetenversammlung der Klägerin zu 1. beschlossene Forderungskatalog in die Prüfung der Entscheidung über die Übernahme des Truppenübungsplatzes Wildflecken einbezogen werde. Zudem seien mit den von der Entscheidung betroffenen Bundesländern Bayern und Hessen Konsultationen vorgesehen.

Auch durch einen Sachstandsvermerk vom 10. August 1993 (- U I 7 -, Bl. 530 BA) wird deutlich, dass die Beklagte eine Anhörung der durch die Übernahme des Truppenübungsplatzes Wildflecken und seine weitere Nutzung durch die Bundeswehr betroffenen Gemeinden mittelbar über eine Beteiligung der betroffenen Bundesländer für erforderlich hielt. In diesem Vermerk wird ausdrücklich festgestellt, bei der Entscheidung seien außer den Belangen der Bundeswehr auch die zivilen, insbesondere raumordnerischen und sozialen Interessen zu berücksichtigen. Die vom Freistaat Bayern, dem Land Hessen und den übrigen betroffenen Gebietskörperschaften vorgebrachten Forderungen, Wünsche, Anregungen und Überlegungen würden in die für die Entscheidung erforderliche Prüfung einbezogen (Bl. 531 BA). Dies wird nochmals bestätigt in einem Vermerk für den Bundesminister der Verteidigung vom 12. August 1993 (Bl. 602 BA), in dem im Hinblick auf eine Eingabe des MdB Dr. E. festgestellt wird, in allen Fällen, in denen gemeindliche Belange Gegenstand eines Abwägungs- oder Entscheidungsprozesses (z. B. nach dem Landbeschaffungs-, Schutzbereich- oder Raumordnungsgesetz) seien, höre das Bundesministerium der Verteidigung zwar nicht die Gemeinden unmittelbar, aber die Landesregierungen an, die ihrerseits die Gemeinden hörten und deren Belange verträten. Auch wenn eine solche Anhörung gesetzlich nicht vorgeschrieben sei, sollten die betroffenen Länder in der dargestellten Form konsultiert werden. Dementsprechend versicherte der Bundesminister der Verteidigung mit persönlichem Schreiben vom 24. August 1993 an MdB Dr. E. (Bl. 605 BA), dass die von der Klägerin zu 1. vorgebrachten Gesichtspunkte in die Prüfung der Übernahme-Entscheidung einbezogen würden. Vor einer Entscheidung würden die Landesregierungen von Hessen und Bayern konsultiert, die ihrerseits die betroffenen Gemeinden anhören und ihre Belange geltend machen könnten.

Die Beklagte hat entsprechend diesen Feststellungen und Ankündigungen die Anhörung der betroffenen Gemeinden, insbesondere der Klägerin zu 1., durchgeführt. Mit Schreiben der Hessischen Staatskanzlei vom 4. Oktober 1993 hatte die Klägerin zu 1. Gelegenheit zur Stellungnahme zur Absicht des Bundesministeriums der Verteidigung erhalten, den Truppenübungsplatz Wildflecken nach Aufgabe seitens der US-Streitkräfte durch die Bundeswehr im bisherigen Umfange weiter zu nutzen. Damit war der Anhörungsgegenstand ausreichend bezeichnet. Die Klägerin zu 1. wies ausweislich ihres Schreibens vom 8. Oktober 1993 (Bl. 970 BA) an die Hessische Staatskanzlei insbesondere auf den von ihrer Stadtverordnetenversammlung am 22. Juli 1993 beschlossenen Forderungskatalog zur Rückgabe des hessischen Teils des Truppenübungsplatzes in die zivile Nutzung hin. Eine Nutzung des Truppenübungsplatzes durch die Bundeswehr "in bisherigem Umfange" dürfe nicht dazu führen, dass die seitens der Klägerin zu 1. als seit 1987 prädikatisiertem Kneippheilbad mit Kliniken, Krankenhäusern, Sanatorien und anderen Kur- und Erholungseinrichtungen bisher erreichte Milderung der militärischen Übungsbelastungen durch die US-Streitkräfte bei einer Nachfolgenutzung durch die Bundeswehr außer Acht gelassen werde. Vor allem wegen der wesentlich verschärften Belastungen seit dem Bau der Schießbahn 9 im Jahr 1984 werde eine völlige Aufgabe des militärischen Übungsbetriebes zumindest im hessischen Teil des Truppenübungsplatzes gefordert. Hinzu kämen die ökologischen und weiteren Belastungen der ausgebauten Panzerstraße auf hessischer Seite, die die auf hessischer Seite bestehenden Schießbahnen und Übungsräume erschließe. Für die Kernstadt B-Stadt als Kneippheilbad mit einer inzwischen sehr stetig und umfangreich ausgebauten Infrastruktur im Bereich von Kur- und Fremdenverkehr als einziger Alternative zu sonst nicht bestehenden Wirtschaftsstrukturmaßnahmen stelle das Problem "Truppenübungsplatz Wildflecken" die Existenzfrage dar. Wirtschaftliche Vorteile seien bei einer Nachfolgenutzung durch die Bundeswehr für die Klägerin zu 1. nicht zu erwarten. Dies gelte vielmehr für eine Aufgabe der militärischen Nutzung des hessischen Teils des Truppenübungsplatzes, da dadurch auf lange Sicht eine Vielzahl von Arbeitsplätzen in der Übernahmephase, bei der Dekontaminierung, der Altlastenaufarbeitung, dem Aufforstungsprogramm, der Entfernung und Rekultivierung der Panzerstraße sowie durch andere überwiegend personalintensive Maßnahmen geschaffen würden. Nutzungsmodalitäten in Form einer Vereinbarung des Bundesministeriums der Verteidigung mit dem Land Hessen und der Klägerin zu 1. über Schießzeiten und Art der Waffensysteme könnten keine Lösungsalternative zugunsten einer umfassenden Bundeswehrnutzung sein, da die Klägerin zu 1. und deren Bürgerschaft diesbezüglich hinreichend negative Erfahrungen in den letzten Jahren gemacht hätten und letztlich damit der militärische Übungsbetrieb mit seinen belastenden Auswirkungen nicht verhindert worden sei. Die Klägerin zu 1. bestehe daher auf einer Herausnahme des hessischen Teils des Truppenübungsplatzes aus der militärischen Nutzung und Übergabe in eine zivile Nutzung als Teil des Biosphärenreservates Rhön.

Der ebenfalls um eine Stellungnahme gebetene Landkreis Fulda, zu dem die Klägerin zu 1. als kreisangehörige Gemeinde gehört, äußerte gegenüber der Hessischen Staatskanzlei und Schreiben vom 4. Oktober 1993 (Bl. 973 BA), er hätte es begrüßt, wenn der Truppenübungsplatz Wildflecken nach Abzug der amerikanischen Streitkräfte militärisch nicht mehr benötigt worden wäre. Der Landkreis sei aber im Hinblick auf der Erfordernis der Landesverteidigung bereit, begrenzte Nachteile zu akzeptieren, die sich aus der Existenz des Truppenübungsplatzes in der Region ergäben. Er nehme deshalb die grundsätzliche Entscheidung des Bundesverteidigungsministeriums in Kauf, werde aber weiterhin für die Eindämmung von Belastungen eintreten. Diese Auffassung habe in der Kreistagssitzung vom 5. Juli 1993 breite Zustimmung gefunden. Der Chef der Hessischen Staatskanzlei gab mit Schreiben vom 12. Oktober 1993 gegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung die "Stellungnahme der Hessischen Landesregierung zur Folgenutzung des Truppenübungsplatzes Wildflecken/Rhön" ab (Bl. 962 BA). Darin wird vor allem die Stellungnahme der Klägerin zu 1. einbezogen und dargelegt, dass im Hinblick auf den Fremdenverkehr als bedeutsamen Wirtschaftsfaktor insbesondere für die Klägerin zu 1. eine Aufgabe der militärischen Nutzung des hessischen Teils des Truppenübungsplatzes Wildflecken wünschenswert sei. Zudem wird auf die dem Schreiben als Anlage beigefügten Stellungnahmen der Klägerin zu 1. und des Landkreises Fulda Bezug genommen. Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße und inhaltlich ausreichende "mittelbare Anhörung" der Klägerin zu 1. im Rahmen der Anhörung des betroffenen Landes Hessen durch die Beklagte erfolgt ist.

Diese Anhörung war auch nicht deshalb unzureichend und damit unwirksam, weil sie erst nach der Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung über die Übernahme des Truppenübungsplatzes Wildflecken und seine weitere Nutzung durch die Bundeswehr erfolgt wäre. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht davon auszugehen, dass diese Entscheidung schon mit dem Vermerk "Einverstanden" durch den damals amtierenden Bundesverteidigungsminister R. auf einer Vorlage des Staatssekretärs Dr. W. erfolgt wäre. Darin führt dieser zwar aus, die Frage der Innutzungnahme von Wildflecken sei entscheidungsreif. Er schlage vor, Wildflecken möglichst kurzfristig in Nutzung zu nehmen (Bl. 1022 BA). Aus den gesamten internen Vermerken und Schriftwechseln des Bundesministeriums der Verteidigung mit Dritten ausweislich der Behördenakten wird deutlich, dass damit zwischen Minister und Staatssekretär nur die grundsätzliche Richtung abgestimmt werden sollte, die Absicht zu verfolgen, eine positive Entscheidung zur Übernahme des Truppenübungsplatzes Wildflecken zu treffen. Die Bevollmächtigte der Klägerin zu 1. hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus mehreren Vermerken und Schriftsätzen in der Folgezeit ergibt, dass damit nicht die "Entscheidung" zur Übernahme des Truppenübungsplatzes Wildflecken gefallen war. Gegen eine verbindliche "Entscheidung" in diesem Zeitpunkt spricht unter anderem das Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung - U I 7 - vom 24. September 1993 an das Bundesministerium der Finanzen, in dem ausdrücklich festgestellt wird, das Bundesministerium der Verteidigung prüfe derzeit die Übernahme des Truppenübungsplatzes Wildflecken. Eine "abschließende Entscheidung" sei noch nicht getroffen worden (Bl. 831 BA). Auch die parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium der Verteidigung G. versichert in einem Schreiben vom 21. Dezember 1993 MdB I., dass eine Entscheidung über die Übernahme "in Kürze getroffen" werde (Bl. 835 BA). Dem entspricht auch, dass der Bundesminister der Verteidigung persönlich in einem Schreiben an den Bundesminister der Finanzen unter dem 18. November 1993 noch mitteilt, die Bundeswehr stehe vor einer Entscheidung hinsichtlich der Übernahme des Truppenübungsplatzes Wildflecken. Mit Schreiben vom gleichen Tage versicherte er dem Bayerischen Ministerpräsidenten seine Absicht, in Kürze über die Übernahme des Truppenübungsplatzes abschließend zu entscheiden (Bl. 974, 976 BA). In einem Vermerk vom 23. September 1993 legt der Abteilungsleiter U. nieder, dass eine Entscheidung im Hinblick auf den Truppenübungsplatz Wildflecken "noch nicht getroffen" worden sei (Bl. 1053 BA). Dies versichert das Bundesverteidigungsministerium - U I 7 - auch in einem Schreiben vom 30. September 1993 an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages (Bl. 1080 BA). Mit Schreiben vom 18. Oktober 1993 erklärt das Bundesministerium der Verteidigung - U I 7 - gegenüber der Gemeinde Ebersburg, "eine endgültige Entscheidung" werde vom Ausgang der bereits eingeleiteten Konsultationen der Hessischen und Bayerischen Landesregierung abhängig sein. Es sei davon auszugehen, dass die beiden Landesregierungen die betroffenen Gemeinden beteiligten und ihre Belange geltend machten (Bl. 1201 BA).

Darauf, dass eine endgültige Entscheidung über die Übernahme des Truppenübungsplatzes Wildflecken mit dem Vermerk des Bundesministers der Verteidigung vom 20. September 1993 noch nicht gefallen war, sondern vielmehr im Rahmen der vorbereitenden Anhörungsphase auch die betroffenen Gemeinden ihre Belange gegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung geltend machen können sollten, weist auch hin, dass es auf Bitten der Klägerin zu 1. gegenüber dem Staatssekretär Dr. W. vom Bundesministerium der Verteidigung mit Schreiben vom 27. Oktober 1993 (Bl. 1525 BA) am 9. November 1993 auf dem Truppenübungsplatz Wildflecken zu einer Besprechung kam (Bl. 1406, 1422 BA). An dieser Besprechung nahmen neben dem Staatssekretär Dr. W. und Fachreferenten des Bundesministeriums der Verteidigung verschiedene Vertreter von Gebietskörperschaften, unter anderem der Bürgermeister der Klägerin zu 1. teil (Bl. 1525, 1406, 1422 BA). Ausweislich eines Vermerks über den Inhalt der Besprechung trugen die Teilnehmer der Besprechung ihre Sorgen und Probleme insbesondere zu Art und Umfang der militärischen Anschlussnutzung, vor allem des hessischen Teils, zur Einhaltung der Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der zeitlichen Regelungen der Nutzung des Truppenübungsplatzes durch die Bundeswehr vor (Bl. 1459 BA). Mit Schreiben vom 18. November 1993 an die Beklagte bekräftigte der Bürgermeister der Klägerin zu 1. nochmals die Forderung, auf eine militärische Nutzung des hessischen Teils des Truppenübungsplatzes im Hinblick auf den für die Klägerin zu 1. wichtigen Fremdenverkehr zu verzichten (Bl. 1538 ff.).

Damit ist insgesamt festzustellen, dass eine nach den Maßstäben des oben genannten Urteils des Bundesverfassungsgerichts ausreichende Anhörung der Klägerin zu 1. im Rahmen einer mittelbaren Anhörung über die Anhörung des Bundeslandes Hessen schriftlich und zusätzlich mündlich durch das Bundesministerium der Verteidigung erfolgt ist, bevor eine abschließende Entscheidung der Beklagten zur Übernahme und Weiternutzung des Truppenübungsplatzes Wildflecken getroffen wurde. Es ist auch festzustellen, dass die Beklagte die von der Klägerin zu 1. in ihren Stellungnahmen geltende gemachten gemeindlichen Belange zur Kenntnis genommen, in ihre Erwägungen hat einfließen lassen und auch im Ergebnis berücksichtigt hat. Dies wird aus dem Schreiben des Staatssekretärs Dr. W. vom 21. Dezember 1993 an die Klägerin zu 1., den Landrat des Landkreises Fulda und den Ministerpräsidenten des Landes Hessen deutlich, auch wenn es sich dabei nach dem weiteren Ablauf des Verwaltungsverfahrens ausweislich der Behördenakten der Beklagten nicht um die abschließende und endgültige Entscheidung handelte. Darin wird mitgeteilt, dass der Bundesverteidigungsminister nach internen Prüfungen entschieden habe, den Truppenübungsplatz Wildflecken durch die Bundeswehr in Nutzung zu nehmen. Über das Konzept der Nutzung des Truppenübungsplatzes werde der Bundesminister der Verteidigung Ende Januar 1994 abschließend entscheiden, nachdem der Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages Gelegenheit zur Beratung gehabt habe. Das Bundesministerium der Verteidigung habe das Anliegen des Freistaats Bayern und bayerischer Kommunen berücksichtigt, in dem sehr strukturschwachen Gebiet des Truppenübungsplatzes Wildflecken wenigstens einen Teilausgleich für den Abzug der US-Streitkräfte zu schaffen. Der Platz könne jedoch militärisch sinnvoll nur in seiner derzeitigen Größe, also unter Einschluss des hessischen Teils, genutzt werden. Die künftige Nutzung durch die Bundeswehr werde sich jedoch ganz wesentlich von der früher gewohnten unterscheiden und für die Bürger in Hessen praktisch keine Belastungen mehr darstellen. Die den amerikanischen Streitkräften erteilten Ausnahmegenehmigungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz würden von der Bundeswehr nicht mehr in Anspruch genommen. Darüber hinaus könne er der Klägerin zu 1. nachfolgende Selbstbeschränkungen der Bundeswehr für die Nutzung des hessischen Teils des Truppenübungsplatzes Wildflecken zusagen. Dazu gehörten unter anderem die Einhaltung von 42 Tagen Instandsetzungszeit (d. h. ohne Schießbetrieb) pro Jahr, überwiegend in der Hauptferienzeit, der Verzicht auf das Schießen mit Waffen im Kaliber über 20 mm, der Verzicht auf den Ausbau der Schießbahn 10, der Verzicht auf das Schießen mit Waffen im Kaliber 20 mm auf den Schießbahnen 9 A und 10, kein Schießen an Sonn- und Feiertagen und die Reduzierung des Schießbetriebes auf näher dargelegte Rahmenschießzeiten. Unter Berücksichtigung dieser Nutzungsplanung werde ein Schallimmissionsplan erstellt, der den rechtskonformen Betrieb des Truppenübungsplatzes Wildflecken nachweise. Soweit sich dabei ergebe, dass weitere Nutzungseinschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlich seien, würden diese vorgenommen (Bl. 1704 ff. BA).

Die endgültige Entscheidung, dass die Beklagte den Truppenübungsplatz Wildflecken von den US-Streitkräften übernehme und weiter militärisch nutze, wurde dann, wie in dem Schreiben vom 21. Dezember 1993 u. a. die Klägerin zu 1. angekündigt, im Februar 1994 getroffen. Auf eine Vorlage von FüH I 5 an den Bundesminister der Verteidigung unter dem 2. Februar 1994 wurde unter dem 15. Februar 1994 vermerkt, dass der Minister diese Vorlage gebilligt habe. Zweck der Vorlage des Vermerks war die "Entscheidung zur Übernahme des Truppenübungsplatzes Wildflecken bzw. den Verzicht auf die Truppenübungsplätze Jüterbog und Lieberose" (Bl. 2093, 2098 BA). Darin wird hervorgehoben, dass der Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages in seiner Sitzung am 12. Januar 1994 den Vortrag des Sachstandes zur Übernahme des Truppenübungsplatzes Wildflecken durch den parlamentarischen Staatssekretär V. billigend zur Kenntnis genommen habe. Mit der Entscheidung für die Übernahme des Truppenübungsplatzes Wildflecken gehe die Bundeswehr für die Nutzung des Truppenübungsplatzes Wildflecken (die oben näher bezeichneten) Selbstbeschränkungen ein. Die getroffenen Entscheidungen sollten in Schreiben den Landesregierungen Bayern, Hessen und Brandenburg bekannt gegeben werden. Zugleich solle der Pressestab beauftragt werden, die Öffentlichkeit über die Entscheidungen zu informieren. Dementsprechend teilte der Bundesminister der Verteidigung R. mit Schreiben vom 16. Februar 1994 dem Ministerpräsidenten des Landes Hessen (Bl. 2182 BA) mit, dass die Bundeswehr den Truppenübungsplatz Wildflecken übernehmen werde. Er sagte zudem die oben dargestellten Selbstbeschränkungen der Bundeswehr für die Nutzung des hessischen Teils des Truppenübungsplatzes Wildflecken zu. Mit Schreiben vom gleichen Tage teilte er auch dem Bayerischen Ministerpräsidenten mit, er "habe jetzt die endgültige Entscheidung zur Nutzung von Wildflecken getroffen". Nach intensiven Prüfungen sei festzustellen, dass alle Voraussetzungen dafür geschaffen seien, dass die Bundeswehr den Truppenübungsplatz nach dem Abzug der amerikanischen Streitkräfte nutzen könne (Bl. 2184 BA). Mit Schreiben vom 11. Februar und 10. März 1994 wurden das zuständige Wehrbereichskommando VI und der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages darüber informiert, dass der Bundesminister der Verteidigung entschieden habe, den von den amerikanischen Streitkräften aufzugebenden Truppenübungsplatz Wildflecken zu übernehmen und militärisch zu nutzen (Bl. 2160, 2136 BA). Daraus ergibt sich, dass die Entscheidung der Beklagten über die Übernahme und Weiternutzung des Truppenübungsplatzes Wildflecken im Februar 1994 gefallen ist. Die Anhörung der Klägerin zu 1. durch die Beklagte war damit rechtzeitig und insoweit wirksam erfolgt.

Aus dem Ablauf des Verwaltungsverfahrens, insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung der betroffenen Bundesländer Bayern und Hessen, ergibt sich, dass die Klägerin zu 1. im Sinne des oben genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 auch inhaltlich ausreichend angehört worden ist. Sie hatte Gelegenheit, im Rahmen der mittelbaren Anhörung über die Beteiligung der Hessischen Landesregierung im Vorfeld der planerischen Entscheidung über die Übernahme und Weiternutzung des Truppenübungsplatzes ihre Belange gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Dies hat sie mit den oben dargestellten Schreiben getan. Die Beklagte hat somit im Unterschied zu der dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Fallkonstellation nicht erst im Nachhinein auf der Grundlage einer vom Bundesminister der Verteidigung bereits getroffenen Standortentscheidung, sondern im Rahmen der dargestellten Entwicklung des Verwaltungsverfahrens seit dem Frühjahr 1993 die Faktoren benannt und geprüft, die maßgeblich für eine planerische Entscheidung zur Übernahme des Truppenübungsplatzes Wildflecken waren. Sie hat in diesem Rahmen die gemeindlichen Belange der betroffenen Gebietskörperschaften ermittelt und sie vor der maßgeblichen Entscheidung zur Übernahme und Weiternutzung des Truppenübungsplatzes im Februar 1994 sowohl schriftlich als auch mündlich angehört. Die Klägerin zu 1. ist deshalb im Sinne der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Wege der Anhörung in den Entscheidungsprozess einbezogen worden, so dass die Beklagte zu einer die Belange der Klägerin zu 1. angemessen berücksichtigenden Entscheidung in der Lage war. Die Klägerin zu 1. hatte ausreichend Möglichkeit, sich zu den aus ihrer Sicht maßgeblichen Punkten sachgemäß zu äußern. Damit ist insgesamt festzustellen, dass eine ausreichende Anhörung der Klägerin zu 1. im Verwaltungsverfahren vor der maßgeblichen Entscheidung zur Übernahme und Weiternutzung des Truppenübungsplatzes Wildflecken stattgefunden hat.

Soweit das Bundesverwaltungsgericht es weiter für erforderlich hält, dass die eingeholte Stellungnahme zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, ist auch diese Voraussetzung im vorliegenden Falle gegeben. Auf der Grundlage der von dem Bundesverwaltungsgericht für eine Planungsentscheidung zur Übernahme und Weiternutzung eines Truppenübungsplatzes durch die Bundeswehr entwickelten Kriterien in dem oben genannten Urteil vom 14. Dezember 2000 kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte nicht "eine dem materiellen Recht entsprechende Entscheidung nach Anhörung der in ihrer Planungshoheit betroffenen" Klägerin zu 1. getroffen hätte. Danach kann die durch die Übernahme und Weiternutzung eines Truppenübungsplatzes betroffene Gemeinde nicht jede ihr unliebsame Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit abwehren. Sonderopfer, die nur ihr im Unterschied zu anderen Gemeinden auferlegt werden, hat sie hinzunehmen, wenn diese der Wahrung überörtlicher Interessen dienen und sie durch zureichende Gründe gerechtfertigt sind. Dem weiter zu berücksichtigenden Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit sei dann Rechnung getragen, wenn überörtliche Interessen von höherem Gewicht eine Einschränkung der Planungshoheit erforderten. Dies sei anhand der konkreten Gegebenheiten im Wege der Güterabwägung zu ermitteln. Je stärker eine Gemeinde schon von ihrer geographischen Lage oder ihrem sonstigen Ausstattungspotential her einer Situationsgebundenheit unterliege, desto eher seien ihr an dieses Merkmal anknüpfende Eingriffe zumutbar (BVerwG, U. v. 14.12.2000 - 4 C 13/99 -, a.a.O., S. 291).

Auf der Grundlage dieser Kriterien ist nicht festzustellen, dass die ausweislich der oben dargestellten Entwicklung und Inhalte des Verwaltungsverfahrens unter Abwägung der Belange und Interessen der durch die Nutzung des Truppenübungsplatzes Wildflecken betroffenen hessischen Gemeinden vorgenommene Abwägungsentscheidung der Beklagten nicht dem materiellen Recht entspräche und die Klägerin zu 1. deshalb einen Anspruch gegen die Beklagte darauf hätte, dass diese die Nutzung des Truppenübungsplatzes unterließe. Die Beklagte ist schon zu Beginn der Überlegungen zur Übernahme und weiteren Nutzung des Truppenübungsplatzes Wildflecken davon ausgegangen, dass es insbesondere im Hinblick auf die Beeinträchtigungen und Belastungen der durch den Betrieb des Truppenübungsplatzes betroffenen hessischen Gemeinden einer Überprüfung der bisherigen Nutzung unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten bedürfe. Dies könne insbesondere auch eine Nutzungsänderung erforderlich machen. Dabei ist ausdrücklich in die Erwägungen eingestellt worden, dass bei Übernahme des Truppenübungsplatzes den Belangen des Fremdenverkehrs durch entsprechende Absprachen über Ort, Zeit und Umfang des Übungsbetriebes Rechnung getragen werden solle. Deshalb wurde von Anfang an erwogen, was später dann auch im Rahmen der Übernahmeentscheidung dem betroffenen Land Hessen zugesagt wurde, dass die Nutzung des Truppenübungsplatzes so erfolge, dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 60 BImSchG, wie sie noch im Hinblick auf den Betrieb durch die US-Streitkräfte erteilt worden sei, nicht mehr erforderlich sei. Die Beklagte hat ausweislich der oben dargestellten Vermerke und Schreiben auch zugrunde gelegt, dass bei der Übernahmeentscheidung insbesondere die raumordnerischen und sozialen Interessen der betroffenen Gebietskörperschaften berücksichtigt und in die für die Entscheidung erforderliche Prüfung einbezogen würden. Dementsprechend wurden dem Land Hessen im Hinblick auf die Interessen und Belange der betroffenen Gemeinden mit der Übernahmeentscheidung auch die oben dargestellten Selbstbeschränkungen der militärischen Nutzung ausdrücklich zugesagt und erklärt, dass weitere Nutzungseinschränkungen nach Erstellung eines Schallimmissionsplanes erfolgen sollten, soweit diese für einen rechtskonformen Betrieb des Truppenübungsplatzes erforderlich seien.

Die Beklagte hat damit auf der Grundlage der Einbeziehung der von dem Lande Hessen und dem von diesem ausreichend angehörten betroffenen hessischen Gemeinden, insbesondere der Klägerin zu 1., eine Entscheidung getroffen, bei der sie die geltend gemachten Belange nicht nur in Erwägung gezogen, sondern auch in erheblichem Maße durch deutliche Einschränkungen der Nutzung des Truppenübungsplatzes Wildflecken berücksichtigt hat. Sie hat auf der anderen Seite für ihre Entscheidung, den Wünschen der Klägerin zu 1. auf einen völligen Verzicht der militärischen Nutzung des hessischen Teils des Truppenübungsplatzes nicht zu entsprechen, den gewichtigen und insoweit durchgreifenden Grund gegenüber gestellt, dass eine sinnvolle Nutzung des Truppenübungsplatzes Wildflecken, insbesondere im Hinblick auf die Übung mit Großverbänden und u. ä. nur möglich sei, wenn das gesamte Gelände des Truppenübungsplatzes Wildflecken militärisch zu nutzen sei.

Bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung ist nach dem oben genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 von der Beklagten als gewichtiger Grund auch zu berücksichtigen, dass sich das Gelände des Truppenübungsplatzes nach den Erfahrungen der Vergangenheit für die vorgesehene militärische Nutzung eignet. Die Vorbelastung, die sich aus der jahrelangen Existenz eines intensiv genutzten Militärareals "vor der Haustür" ergebe, könne bei der Interessenabwägung nicht außer Betracht bleiben. Lasse sich ein Bedarf der Bundeswehr an einem Standort decken, der für diesen Zweck bereits seit Jahrzehnten erprobt sei, widerspräche es der Vernunft, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen und stattdessen einen Übungsplatz an anderer Stelle einzurichten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das Störpotential gemessen an den Verhältnissen zur Zeit der Inanspruchnahme durch die früheren Truppen deutlich reduziert werde. Diese Gesichtspunkte verliehen den von der Beklagten wahrgenommenen Verteidigungsbelangen erhebliches Gewicht (BVerwG, U. v. 14.12.2000 - 4 C 13/99 -, a.a.O., S. 292). Die Beklagte hat diese Gesichtspunkte auch bei der Entscheidung für die Übernahme des Truppenübungsplatzes Wildflecken maßgeblich in ihrer Abwägungsentscheidung einfließen lassen. So ist in Vermerken und Schreiben an Dritte von der Beklagten deutlich darauf hingewiesen worden, dass der Truppenübungsplatz Wildflecken insbesondere wegen der vorhandenen Infrastruktur und der jahrelangen Vornutzung durch die US-Streitkräfte für eine Weiternutzung durch die Bundeswehr auch im Verhältnis zu anderen, vor allem in den östlichen Bundesländern gelegenen Übungsplätzen - wie Jüterbog, Lieberose und Wittstock - "besonders geeignet" sei.

Ausweislich der mit der Übernahmeentscheidung dem Lande Hessen und damit den betroffenen Kommunen wie der Klägerin zu 1. zugesagten Selbstbeschränkungen für die Nutzung des Truppenübungsplatzes Wildflecken hat die Beklagte die von der Klägerin zu 1. geltenden gemachten gemeindlichen Belange in den Abwägungsvorgang mit Einfluss auf das Ergebnis der Abwägungsentscheidung einbezogen. Den Interessen des Fremdenverkehrs wurde durch die deutliche Reduzierung der Rahmenschießzeiten entsprochen, dem Verzicht auf Schießen an Sonn- und Feiertagen, die Einhaltung einer Instandsetzungszeit ohne Schießbetrieb von sechs Wochen überwiegend in der Hauptferienzeit und durch den generellen Verzicht auf das Schießen mit Waffen im Kaliber über 20 mm und mit Waffen im Kaliber 20 mm auf den Schießbahnen 9 A und 10. Die Nutzung dieser Schießbahnen ist für das Maß der Lärmimmissionen, von denen das Gemeindegebiet der Klägerin zu 1. betroffen wird, von maßgeblicher Bedeutung. Im Übrigen sollte auf der Grundlage des erstellten Schallimmissionsplanes festgestellt werden, inwieweit weitere Nutzungseinschränkungen für einen nach den gesetzlichen Bestimmungen rechtskonformen Betrieb des Truppenübungsplatzes Wildflecken erforderlich seien. Die Frage, welche Lärmimmissionen des Truppenübungsplatzes im Hinblick auf die Klägerin zu 1. und andere Kläger zulässig sind, ist Gegenstand des durch das Verwaltungsgericht Kassel von diesem Verfahren abgetrennten und bei dem Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahren 7 E 54/02, dessen Streitgegenstand die von den Klägern begehrte Verpflichtung der Beklagten ist, Lärmeinwirkungen auf das Gebiet der Klägerin zu 1. bzw. die Grundstücke der Kläger zu 2. und 4. und anderer Kläger durch den Betrieb des Truppenübungsplatzes Wildflecken zu unterlassen, soweit sie bestimmte in der Klageschrift vom 8. Dezember 1994 näher bezeichnete Lärmimmissionsgrenzwerte überschreiten.

Bei Anwendung der von dem Bundesverwaltungsgericht in seiner oben genannten Entscheidung vom 14. Dezember 2000 aufgestellten Rechtsgrundsätze kann somit nicht festgestellt werden, dass die Entscheidung der Beklagten über die Übernahme und Weiternutzung des Truppenübungsplatzes Wildflecken hinsichtlich des Abwägungsvorganges oder des Abwägungsergebnisses fehlerhaft wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass die mit der Inanspruchnahme des Truppenübungsplatzes verbundene Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit der Klägerin zu 1. außer Verhältnis zu den gewichtigen Belangen der Landesverteidigung steht, die die Beklagte in ihrer Entscheidung zur Übernahme und Weiternutzung des Truppenübungsplatzes Wildflecken einbezogen hat. Da somit eine dem materiellem Recht widersprechende Entscheidung der Beklagten nicht vorliegt, hat die Klägerin zu 1. keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte jegliche Nutzung des Truppenübungsplatzes Wildflecken unterlässt.

Die Klage kann auch mit dem Hilfsantrag, die Entscheidung der Beklagten über die Übernahme und Weiternutzung des Truppenübungsplatzes Wildflecken aufzuheben, keinen Erfolg haben. Für eine solche im Verhältnis zu der den Klägern zu 1., 2. und 4. grundsätzlich möglichen - im vorliegenden Falle wegen Fehlens des Vorverfahrens unzulässigen - Verpflichtungsklage auf Erlass einer Anordnung nach § 20 Abs. 2 oder § 25 Abs. 2 BImSchG als "isolierte" Anfechtungsklage zu qualifizierenden Klage fehlt den Klägern das Rechtsschutzinteresse. Im übrigen könnte unabhängig davon, dass mit diesem Aufhebungsantrag nicht deutlich bezeichnet worden ist, welche - als Verwaltungsakt zu qualifizierende - "Entscheidung" der Beklagten aufgehoben werden sollte, dieser Klageantrag keinen Erfolg haben. Die endgültige Entscheidung über die Übernahme und Weiterführung des Truppenübungsplatzes Wildflecken ist durch die Billigung einer entsprechenden Vorlage seitens des Bundesministers der Verteidigung am 15. Februar 1994 erfolgt. Dementsprechend teilte der Bundesminister der Verteidigung mit Schreiben vom 16. Februar 1994 dem Ministerpräsidenten des Landes Hessen mit, dass die Bundeswehr den Truppenübungsplatz Wildflecken übernehmen werde. Zugleich sagte er die oben dargestellten Selbstbeschränkungen der Bundeswehr für die Nutzung des hessischen Teils des Truppenübungsplatzes Wildflecken zu. Soweit darin ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung auch gegenüber der Klägerin zu 1. gesehen werden könnte, wäre dieser jedenfalls, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, bestandskräftig. Es fehlte auch insoweit an der Durchführung des notwendigen Vorverfahrens.

Die Klägerin zu 1. hat zwei Drittel und die Kläger zu 2. und 4. sowie die Erben des Klägers zu 3. haben je ein Neuntel der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO). Soweit das Verfahren im Hinblick auf den Kläger zu 3. übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, sind die Kosten nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes den Erben des Klägers zu 3. aufzuerlegen. Es ist davon auszugehen, dass bei Fortführung des Verfahrens der Kläger zu 3. ebenso wie die Kläger zu 2. und 4. im Rechtsstreit unterlegen wäre. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, § 167 Abs. 2 analog VwGO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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