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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 24.09.2002
Aktenzeichen: 11 UE 254/98.A
Rechtsgebiete: Ausländergesetz


Vorschriften:

Ausländergesetz § 51 Abs. 1
Dem Mitglied einer monarchistischen Exilorganisation in Deutschland, wie der "Wächter des Ewigen Iran" - N.I.D. -, droht grundsätzlich auch bei regional hervorgehobener exilpolitischer Betätigung bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn es aufgrund von Abbildungen oder Namensnennung in öffentlich zugänglichen Medien im Zusammenhang mit exilpolitischen Aktivitäten identifizierbar ist.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

11. Senat

11 UE 254/98.A

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen

Asylrechts - Iran -

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 11. Senat - durch Präsidenten des Hess. VGH Reimers, Richter am Hess. VGH Dr. Dyckmans, Richter am Hess. VGH Igstadt, ehrenamtlichen Richter Mihm, ehrenamtlichen Richter Nauth

ohne mündliche Verhandlung am 24. September 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 1996 - 2 E 30462/94.A (V) - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 30. März 1971 in Teheran geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er begehrt die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG in seiner Person vorliegen.

Ende August 1992 fuhr er nach seinen Angaben mit dem Bus von Teheran nach Istanbul; von dort flog er nach Frankfurt am Main, wo er am 29. August 1992 eintraf. Bei seiner Vernehmung vor dem Grenzschutzamt Frankfurt am Main am 29. August 1992 gab der Kläger u. a. an, sein Vater sei Befehlshaber der Armee in der Stadt Ghazwin gewesen und 1978 im Auftrag der islamischen Republik Iran erschossen worden. Seine Mutter habe zwei Jahre vor der Ausreise den christlichen Glauben angenommen. Revolutionswächter hätten ihn bedroht, weil sein Vater als Angehöriger der Schah-Armee viele Menschen getötet und das Leben vieler Iraner ruiniert habe. Sie hätten deshalb die Familie des Klägers vernichten wollen. Da er keine Lebenssicherheit mehr gehabt habe, habe er zusammen mit seiner Mutter sein Heimatland verlassen.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 19. November 1993 erklärte der Kläger ergänzend, er habe seit seinem 16. Lebensjahr Flugblätter der "Konstitutionalisten" verteilt; er sei zweimal erwischt und erheblich verletzt worden. Die Pasdaran hätten ihn ca. drei Jahre vor seiner Ausreise in Teheran einmal festgenommen und für einen Tag festgehalten. Sie hätten ihn dazu bewegen wollen, dass er seine Mutter dazu bringe, Geheimnisse seines Vaters preiszugeben. Er sei Mitglied der Organisation "Wächter des Ewigen Irans", die die Rückkehr des Reza Schah II und der Monarchie anstrebe. Dazu legte der Kläger eine Bestätigung dieser Organisation sowie einen Mitgliedsausweis vor. Er nehme in Deutschland an einem "Kampfunterricht der Organisation" teil; im Übrigen dürfe er über die Untergrundaktivitäten seiner Organisation in Deutschland nichts berichten.

Mit Bescheid vom 28. Dezember 1993 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, für eine auffallende Sachverhaltssteigerung habe der Kläger keine plausible Erklärung bieten können. Er habe zunächst sein Asylbegehren damit begründet, dass er von Revolutionswächtern bedroht worden sei und man ihn verletzt habe. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt habe er angegeben, er habe Flugblätter für die Konstitutionalisten verteilt. Es müsse zudem bezweifelt werden, dass es sich bei dem Kläger um einen überzeugten Anhänger der Konstitutionalisten handele, der bereits im Iran politisch aktiv tätig gewesen sei. Denn er habe nur sehr oberflächliche Angaben zur Entstehung und Entwicklung der Organisation machen können. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass das Mitwirken des Klägers bei den von ihm geltend gemachten Aktivitäten in Deutschland offiziellen iranischen Stellen bekannt geworden sei. Eine systematische Erfassung der politischen Szene iranischer Exilorganisationen durch iranische Behörden gebe es nicht.

Der Kläger hat mit am 15. Februar 1994 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenem Schriftsatz sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er ergänzend vorgetragen, er habe in Deutschland im Februar der Jahre 1993 bis 1995 jeweils an Kundgebungen vor der Botschaft der islamischen Republik Iran in Bonn teilgenommen. Dazu hat er Fotografien von Versammlungen sowie einen Ausschnitt aus der Zeitung "Nimruz" vom 17. November 1995 über eine Veranstaltung vom 31. Oktober 1995 in Frankfurt am Main vorgelegt. In diesem Zeitungsartikel werde er nach seinem Vortrag neben anderen als Verantwortlicher dieser Veranstaltung bezeichnet und sei zudem auf einem dem Zeitungsartikel beigefügten Foto zu sehen. Der Kläger hat zudem Bescheinigungen der Organisation N.I.D. über die Teilnahme an den oben genannten Kundgebungen in den Jahren 1993 bis 1995 sowie eine Kopie seiner Mitgliedskarte dieser Organisation zu den Akten gereicht. Bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger ergänzend zu dem bisherigen Vorbringen ausgeführt, er habe von 1991 bis Juni 1992 Buchhaltung studiert. Er sei etwa ein Jahr vor der Ausreise für einen Tag festgenommen worden. Er sei beschimpft und so getreten worden, dass er einen Knöchelbruch erlitten habe. Er sei darüber befragt worden, ob seine Mutter etwas über die frühere Tätigkeit seines Vaters wisse. Danach sei er freigelassen worden. Weitere Vorfälle habe es in diesem Zusammenhang nicht gegeben. Es seien immer wieder Leute von der Staatsanwaltschaft in ihr Haus gekommen und hätten die Mutter nach früheren Aktivitäten ihres Vaters befragt. Sie hätten das Haus durchsucht und auch ihn über Kontakte seiner Mutter mit anderen Leuten befragt. Im Zusammenhang mit der Verteilung von Flugblättern sei nichts vorgefallen. Auch anderen sei nichts passiert. Er habe Flugblätter per Fax aus dem Ausland erhalten, die er kopiert habe. Drei- oder viermal habe er solche Faxübermittlungen per Flugblätter erhalten; dabei sei einige Male ein weißes Blatt herausgekommen. Ein Anrufer, der ihm diese Flugblätter per Fax vermittelt habe, habe ihm erklärt, auf dieser Welle, auf der gesendet werde, habe offenbar auch ein anderer Teilnehmer senden und empfangen können. Drei- bis viermal sei bei der Übermittlung jener Flugblätter weißes Papier angekommen. Im Übrigen habe er die Flugblätter in der beschriebenen Weise erhalten. Vorfälle habe es deshalb nicht gegeben. Er sei aber deshalb angerufen und gewarnt worden. Darauf hin habe er sich entschlossen, nicht mehr im Iran zu bleiben. Im Besitz von Flugblättern sei er nie festgenommen worden. Seit Ende März 1993 sei er Mitglied des N.I.D.. Bei Demonstrationen fungiere er als Ordner. Er sei auch zuständig für das Verteilen von Flugschriften des Reza Schah II.

Der Kläger hat beantragt,

das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter Aufhebung seines Bescheids vom 28. Dezember 1993 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat zur Begründung ausgeführt, es bestünden wegen Widersprüchen und Steigerungen im Sachvortrag Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers. Die Bescheinigungen über Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen würden massenhaft ausgestellt und verwendet. Soweit der Kläger überhaupt politisch aktiv gewesen sei, könne dies jedenfalls nicht zur Anerkennung als Asylberechtigter führen.

Mit Urteil vom 30. April 1996 hat das Verwaltungsgericht die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, aus den von dem Kläger geschilderten Ereignissen vor seiner Ausreise aus dem Iran ergebe sich nicht, dass er sich bei der Ausreise in einer akuten Gefährdungslage befunden habe. Die von dem Kläger behaupteten "Kontakte" zu Revolutionswächtern und deren Druck auf seine Mutter, sie zu Aussagen über die Tätigkeit ihres verstorbenen Mannes zu zwingen, hätten ebenso wie die Festnahme des Klägers ein Jahr vor seiner Ausreise aus dem Iran nicht die Qualität asylrechtlicher Relevanz. Zudem fehle es insoweit an der erforderlichen Ursächlichkeit dieses Ereignisses für den Ausreiseentschluss. Das Gericht habe Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers im Hinblick auf das Verteilen von Flugblättern seit seinem 16. Lebensjahr. Insoweit habe er sich in Widersprüche dazu verwickelt, ob er beim Verteilen von Flugblättern erwischt worden sei. Er könne sich auch nicht mit Erfolg auf einen Nachfluchtgrund berufen. Wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten für die monarchistische Exilorganisation N.I.D. drohe ihm bei Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Auch wenn der Kläger nach seinem Vortrag Informationsmaterial für den N.I.D. verteilt und an Demonstrationen dieser Organisation teilgenommen habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass alle Teilnehmer von Demonstrationen oppositioneller Iraner identifiziert und verfolgt würden.

Auf den Antrag des Klägers ist die Berufung gegen das angefochtene Urteil im Hinblick auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Bevollmächtigten des Klägers am 27. Januar 1998 zugestellten Beschluss zugelassen worden. Mit am 18. Februar 1998 eingegangenem Schriftsatz begründet der Klägerbevollmächtigte die Berufung im Wesentlichen damit, dass der Kläger in außerordentlichem Umfang im Rahmen der Zielsetzung der Herstellung einer konstitutionellen Monarchie im Iran tätig sei. Er sei ein sehr aktives, "tragendes" Mitglied der Organisation N.I.D.. Er habe an vielen Kundgebungen dieser Organisation teilgenommen. Zudem habe er begonnen, im Rahmen des "Offenen Kanals Offenbach/Frankfurt" oppositionelle Fernsehbeiträge herzustellen und zu senden. Der Kläger sei von iranischen Sicherheitsbehörden auch individuell zu identifizieren, nachdem er in der Zeitung "Nimruz" bei exilpolitischer Tätigkeit abgelichtet worden sei. Zudem erledige er seit Frühjahr 2000 die Korrespondenz für N.I.D./O.I.K., insbesondere sende er Informationen über Aktivitäten der Organisation in Deutschland an das Sekretariat Reza Schah II, wobei er diese Poststücke, zumeist e-mail-Schreiben, mit seinem Namen im Auftrag der Organisation unterschreibe. Da der Kläger seit rund acht Jahren eine herausgehobene Rolle bei der Organisation N.I.D. spiele, seien dem iranischen Geheimdienst, der sehr intensiv oppositionelle Organisationen bespitzele, seine exilpolitischen Aktivitäten bekannt. Zudem sei davon auszugehen, dass ein Fotograf G., der in der N.I.D. außerordentlich aktiv und 1994 mit Film- und Fotomaterial der Organisation in den Iran zurückgekehrt sei, ein Spion gewesen sei. Dieser habe das Material iranischen Behörden übergeben.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 1996 - 2 E 30460/94.A - aufzuheben, soweit damit die Klage des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG abgewiesen worden ist, den Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 1993 aufzuheben, soweit darin festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG in der Person des Klägers vorliegen.

Die Beklagte und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten haben keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.

Aufgrund Beweisbeschlusses des Senats vom 6. Mai 2002 hat der Berichterstatter den Kläger am 18. Juni 2002 über seine Asylgründe vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift (Bl. 228 ff. Gerichtsakte) verwiesen.

Der Bevollmächtigte des Klägers hat sich mit Schriftsatz vom 23. September 2002, die Beklagte mit Schriftsatz vom 18. September 2002 und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit Schriftsatz vom 16. September 2002 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der den Kläger sowie seine Mutter betreffenden Akten des Bundesamtes (F 1467781-439 und G 1466069-439) sowie die in der den Beteiligten unter dem 26. August 2002 übersandten Liste aufgeführten Erkenntnisquellen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung; die Beteiligten haben hierzu übereinstimmend ihr Einverständnis erklärt.

Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht auch abgewiesen, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vorliegen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf diese Feststellung, weil ihm bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.

Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen in der Person des Klägers nicht vor. Danach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Prognose ist die letzte gerichtliche Tatsachenentscheidung (BVerwG, U. v. 02.12.1985 - 9 C 22.85 -, NVwZ 1986, 760). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung liegt vor, wenn unter dem Gesichtspunkt der Eintrittswahrscheinlichkeit die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb im Verhältnis zu den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, U. v. 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162; U. v. 14.12.1993 - 9 C 45.92 - DVBl. 1994, 524). Bei Asylbewerbern, die in ihrem Heimatland von politischer Verfolgung betroffen waren oder denen im Zeitpunkt der Ausreise solche Verfolgung unmittelbar bevorstand, ist Kriterium für die Prognose, ob ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass der Asylbewerber bei einer Rückkehr in sein Heimatland vor politischer Verfolgung sicher ist. Die Grundsätze über die erhöhte Verfolgungswahrscheinlichkeit und geringere Zumutbarkeit bei Vorverfolgung gelten insoweit auch im Rahmen des Abschiebungsschutzes gemäß § 51 Abs. 1 AuslG (Renner, AuslRiD, Rdnr. 7/543).

Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Denn es ist nicht festzustellen, dass der Kläger bei seiner Ausreise aus dem Iran im August 1992 von politischer Verfolgung betroffen war. Soweit der Kläger Umstände im Zusammenhang mit dem Tode seines Vaters im Jahre 1978 schildert, besteht insoweit kein hinreichender zeitlicher Zusammenhang zu seiner Ausreise. Der Kläger hat erklärt, dass er im Iran nicht Mitglied einer politischen Organisation gewesen sei. Während er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt erklärte, er habe seit seinem 16. Lebensjahr Flugblätter der Konstitutionalisten verteilt und sei dabei zweimal erwischt und verletzt worden, hat er bei der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht bekundet, dass er nie im Zusammenhang mit dem Besitz von Flugblättern festgenommen worden sei. Auch soweit der Kläger sowohl bei der Anhörung vor dem Bundesamt und bei dem Verwaltungsgericht angegeben hat, er sei drei Jahre bzw. ein Jahr vor seiner Ausreise ohne Vorliegen eines Haftbefehls festgenommen worden, weil damit Druck auf seine Mutter ausgeübt werden sollte, und anschließend ohne Weiteres wieder frei gelassen worden, ist dies nicht als nachhaltiger asylerheblicher Angriff zu bewerten. Im Übrigen ist auch insoweit auch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen diesem Umstand und der Ausreise des Klägers im August 1992 nicht ersichtlich. Schließlich ist auch nicht der von dem Kläger bei der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht und in der Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgerichtshof erwähnten Tatsache, dass er bei der Übermittlung von politischen Flugblättern per Telefax aus Deutschland nach Teheran einige Male nur noch weiße Blätter erhielt, zu entnehmen, dass es sich dabei um einen asylrechtlich erheblichen Vorgang handelte, selbst wenn die Vermutung von Freunden des Klägers aus Deutschland zutreffen sollte, "dass die Faxnummer aufgeflogen sei". Der Kläger hat insoweit nichts von Repressalien oder Eingriffen unmittelbar vor seiner Ausreise aus dem Iran berichtet, die in diesem Zusammenhang als asylerhebliche Verfolgungsmaßnahmen zu qualifizieren wären. Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus dem Iran weder von politischer Verfolgung betroffen war noch ihm eine solche Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar bevorstand.

Dem somit unverfolgt aus dem Iran ausgereisten Kläger droht auch aufgrund seiner Nachfluchtaktivitäten bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Dies gilt zunächst im Hinblick darauf, dass der Kläger einen Asylantrag in Deutschland gestellt hat. Die Asylantragstellung für sich genommen wird von iranischen Behörden nicht als verfolgungswürdiges Verhalten qualifiziert. Sie gehen davon aus, dass ein Asylantrag nicht unbedingt deshalb gestellt wird, weil der iranische Staatsbürger in Iran in der politischen Opposition aktiv war und deshalb verfolgt wurde. So sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen Asylberechtigte zwischen Iran und ihrem neuen Aufenthaltsstaat ohne Behinderungen hin- und herreisen konnten (Auswärtiges Amt vom 15.07.2002, Lagebericht). Iranischen Stellen ist bekannt, dass die Asylantragstellung zunächst der Erlangung eines Aufenthaltsrechts im Asylland dient und mit der Antragstellung als solcher keine eigene und zusätzliche politische Bedeutung verbunden ist (Deutsches Orient-Institut vom 08.04.2002 an VG Karlsruhe). Dies entspricht auch den Feststellungen in der letzten Grundsatzentscheidung vom 30. November 1998 - 9 UE 1492/95 -. Nach den dort getroffenen Feststellungen sei iranischen Stellen bekannt, dass viele Asylbewerber exilpolitische Aktivitäten erst nach der Einreise in Deutschland entwickelten, um diese als Fluchtgründe angeben zu können. Der Deutschen Botschaft oder anderen befreundeten Botschaften in Teheran sei kein Fall bekannt geworden, bei dem ein Abgeschobener nach seiner Rückkehr wegen einer Asylantragstellung unter Repressalien durch iranische Stellen zu leiden gehabt habe (Auswärtiges Amt vom 21.01.1998 an das Verwaltungsgericht Bremen). An dieser Sachlage hat sich ausweislich der neueren Erkenntnisquellen erkennbar nichts geändert, so dass auch für die Zukunft die Prognose gilt, dass iranischen Asylbewerbern allein wegen der Asylantragstellung in Deutschland bei einer Rückkehr in ihr Heimatland keine politische Verfolgung droht.

Dem Kläger droht aber auch wegen seiner politischen Aktivitäten in Deutschland bei einer Rückkehr in den Iran keine politische Verfolgung. Der Kläger hat im Verwaltungs- und Verwaltungsstreitverfahren vorgetragen, er sei Mitglied der monarchistischen Organisation N.I.D. - Wächter des Ewigen Irans - in Deutschland und setze sich aktiv für diese Organisation ein. Aufgrund der vom Senat beigezogenen Erkenntnisquellen ist davon auszugehen, dass dem Kläger im Hinblick auf seine für die N.I.D. entfalteten Aktivitäten keine Rückkehrverfolgung droht. Der 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist in seiner o. g. Entscheidung vom 30. November 1998 - 9 UE 1492/95 - zu dem Ergebnis gekommen, dass die bloße Mitgliedschaft in einer monarchistisch ausgerichteten Exilorganisation in Deutschland, wie z. B. dem N.I.D., die Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen dieser Organisationen oder sonstige im Rahmen dieser Gruppierungen ausgeübte untergeordnete Tätigkeiten einen iranischen Staatsangehörigen nicht allein deshalb dem ernsthaften Risiko einer zielgerichteten staatlichen Verfolgung aus politischen Gründen im Falle der Rückkehr in sein Heimatland aussetzen. Schon zum damaligen Zeitpunkt war festzustellen, dass die iranische Botschaft sowie die Generalkonsulate in Deutschland öffentliche Veranstaltungen oppositioneller Gruppen in Deutschland intensiv beobachteten und zum Teil die Teilnehmer zu registrieren versuchten (Bundesamt für Verfassungsschutz vom 01.10.1997 an VG Münster, Auswärtiges Amt vom 31.10.1997 an VG Münster). Zwar ist die Mitgliedschaft in offiziell verbotenen oppositionellen Gruppierungen untersagt und nach dem iranischen Strafrecht strafbar. Tatsächlich wird aber jedenfalls monarchistischen Gruppen im Iran ein äußerst geringes Bedrohungspotential zugemessen, so dass strafrechtliche Ahndungen weit seltener als gegenüber Angehörigen oppositioneller Gruppen - wie etwa Volksmudjaheddin oder Volksfeddayin - erfolgen. Die Gefährdung für Anhänger monarchistischer Organisationen im Iran, die als Opposition bedeutungslos seien, sei deshalb als nicht besonders groß anzusehen (Auswärtiges Amt vom 30.09.1998, Lagebericht; Deutsches Orient-Institut vom 31.03.1998 an VG Münster).

An diesen Feststellungen hat sich grundlegendes nicht geändert. Die Vorgehensweise iranischer Stellen gegen Oppositionelle ist grundsätzlich unsystematisch. Anknüpfend an die Bedeutung der Person und ihrer exilpolitischen Aktivitäten innerhalb einer bestimmten Gruppierung kann eine erhöhte Gefährdung vorliegen. Eine solche exponierte oppositionelle Betätigung kann je nach Organisation vor allem angenommen werden bei Führungs- oder Funktionsaufgaben in einer Organisation, Teilnahme an Führungsmitgliedern einer Organisation vorbehaltenen Veranstaltungen und der öffentlich werdenden Verantwortung für Presseerzeugnisse, öffentliche Veranstaltungen oder wirtschaftliche Belange einer Organisation. Eine allgemeine aktive Betätigung für eine exiloppositionelle Gruppierung führt allein noch nicht zu Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben (Bundesamt für Verfassungsschutz vom 23.08.2000 an VG Köln). Bei einfacher Teilnahme an Massendemonstrationen ist es auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass Teilnehmer identifiziert werden; selbst bei einer Identifizierung ist davon auszugehen, dass iranischen Sicherheitsbehörden bewusst ist, dass ein Aufenthalt in Deutschland meist nur durch Betreiben eines Asylverfahrens, in dem eine oppositionelle Tätigkeit zum Iran vorgetragen wird, erreicht werden kann (Auswärtiges Amt vom 11.01.1999 an VG Bayreuth). Eine reelle Gefährdung kann allenfalls für ganz hervorgehobene Persönlichkeiten der Oppositionsgruppen eintreten, die namentlich in Erscheinung treten (Auswärtiges Amt vom 18.04.2001, Lagebericht). Der Grad der Ausforschung durch den iranischen Nachrichtendienst und andere staatliche bzw. halbstaatliche Einrichtungen des Iran im Ausland ist umso höher je größer der Umfang der jeweiligen Aktivitäten ist. Groß ist der Verfolgungsdruck insbesondere für solche Organisationen, die aufgrund von Guerillaaktivitäten im Iran als terroristisch eingestuft werden, wie z. B. der Volksmudjaheddin Iran (Bundesamt für Verfassungsschutz vom 21.01.2000 an VG Köln). Die Teilnahme an regimefeindlichen Demonstrationen, auch die Veröffentlichung von Bildern dieser Demonstrationen, auf der Teilnehmer der Demonstrationen zu sehen sind, führt ebenso wie ein auch namentlich gezeichneter Leserbrief regimekritischen Inhalts nicht zu politischer Verfolgung im Iran (Auswärtiges Amt vom 08.02.2000 an VG Trier). Es ist damit zu rechnen, dass Botschaften und Konsulate Aktivitäten besonders exponierter exilpolitischer Persönlichkeiten in der Leitungsebene von Exilorganisationen auszuspionieren und zu beobachten versuchen. Auch soweit Personen, deren exilpolitische Aktivitäten über die Teilnahme an Demonstrationen, Besuch von Informationsveranstaltungen und das Verteilen von Flugblättern hinausgehen, bei einer Rückkehr in den Iran eventuell mit einer Befragung durch iranische Behörden rechnen müssen, verursacht eine nicht besonders exponierte Exiltätigkeit in der Regel keine besonderen Komplikationen. Das weitere Vorgehen wird von besonderen individuellen Vorwürfen gegen eine bestimmte Person abhängen (Deutsches Orient-Institut vom 16.03.2001 an niedersächsisches OVG). Die Gefahr, wegen allgemeiner exilpolitischer Aktivitäten wie der Teilnahme an größeren Veranstaltungen bei einer Rückkehr in den Iran politisch verfolgt zu werden, ist deshalb grundsätzlich als äußerst gering einzuschätzen (Deutsches Orient-Institut vom 28.11.2001 an VG Gelsenkirchen).

Exilpolitische Aktivitäten für monarchistische Organisationen wirken fast ausschließlich im Ausland und haben keine Ausstrahlung in den Iran. Eine exilpolitische Aktivität für Monarchisten ist jedenfalls, soweit sie nicht an führender Stelle öffentlichkeitswirksam und mit deutlicher Ausstrahlung in den Iran verfolgt, grundsätzlich unproblematisch. Eine wirkliche Gefährdung bei einer Rückkehr in den Iran ist bei Wahrnehmung einer untergeordneten oder auch bei einer organisatorisch etwas höher hervorgehobenen Funktion in einer monarchistischen Organisation nicht anzunehmen (Deutsches Orient-Institut vom 08.04.2002 an VG Karlsruhe). Da die iranischen Monarchisten im Iran keinerlei politische Bedeutung haben, ist das Interesse iranischer Behörden, über die Auslandsaktivitäten von Monarchisten zu konkreten Informationen zu kommen, relativ gering. Auch wenn ein Asylbewerber, der in Deutschland eine exilpolitische Tätigkeit für monarchistische Organisationen entwickelt hat, iranischen Behörden namentlich bekannt geworden sein sollte, dürfte nur ein relativ geringes Risiko politischer Gefährdung bei einer Rückkehr in den Iran bestehen. Fälle, in denen iranische Konstitutionalisten oder Monarchisten wegen der einschlägigen Vorschriften des iranischen Strafgesetzbuches bestraft worden wären, sind nicht bekannt. Es sprechen überwiegende Gesichtspunkte dafür, dass wegen der fehlenden politischen Bedeutung monarchistischer Aktivitäten im Iran auch eine bekannt gewordene Mitgliedschaft und Betätigung für monarchistische Organisationen im Ausland kein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates gegenüber rückkehrenden Asylbewerbern begründen. Dabei kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass aus willkürlichen und nicht vorhersehbaren Gründen im Einzelfall eine Beobachtung oder Repressalie gegenüber einem rückkehrenden Monarchisten erfolgen kann (Deutsches Orient-Institut vom 28.01.1999 an Schleswig-holsteinisches Verwaltungsgericht). Insgesamt ist zugrunde zulegen, dass keine Fälle von Personen bekannt geworden sind, die wegen der Unterstützung monarchistischer Organisationen politischen Verfolgungsmaßnahmen im Iran ausgesetzt waren (amnesty international vom 15.03.2001 an niedersächsisches OVG).

Da es sich bei exil-monarchistischen Organisationen um kleine Gruppen handelt, deren Aktivitäten relativ begrenzt sind, ist auch nicht davon auszugehen, dass insoweit eine intensive geheimdienstliche Ausforschungspolitik betrieben wird, da diese monarchistischen Organisationen seitens der iranischen Regierung nicht als gefährlich eingeschätzt werden. Nur wenn es sich um herausragend aktive, überregionale Führungspersönlichkeiten monarchistischer Organisationen handelt, könnte eine Rückkehrgefährdung bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall in Betracht kommen. Selbst die Wahl als Nachrücker in den Rat eines monarchistischen Landesverbandes in Deutschland ist insoweit als übliche Aktivität zu werten, aufgrund derer kaum politische Verfolgung drohen dürfte. Da in der Regel als realistisch zugrunde zulegen ist, dass Personen, die sich in Europa in einer politischen Organisation auch aufgrund der Durchführung eines Asylverfahrens engagieren, in der iranischen Realität dies in vielen Fällen nicht täten und den iranischen Behörden dies auch bekannt ist, kann auch in den meisten Fällen normalen Engagements in einer monarchistischen Exilorganisation nicht zugrunde gelegt werden, dass deshalb politische Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran erfolgt (Deutsches Orient-Institut vom 30.04.2001 an VG Berlin). Allein die Mitgliedschaft in der monarchistischen Organisation O.I.K. führt zu keiner besonderen Gefährdung im Iran (Auswärtiges Amt vom 12.12.2001 an niedersächsisches OVG).

Auf dieser Grundlage ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Dies gilt zunächst im Hinblick auf seine Mitgliedschaft im N.I.D., dem er nach seinen Angaben seit Ende März 1993 angehört, und seine politischen Aktivitäten für diese Organisation. Der Kläger hat dazu vorgetragen, er nehme an allen Demonstrationen des N.I.D. teil. Er sei als Ordner tätig gewesen und habe Flugblätter verteilt. Zur Teilnahme an Demonstrationen in Deutschland und auch im Ausland, insbesondere London, hat er Bescheinigungen des N.I.D., Fotografien, die ihn bei Demonstrationen zeigen, und auch schriftliche Bestätigungen von Mitdemonstranten vorgelegt. Er hat nach seinen Angaben als Mitveranstalter einer Kundgebung vor der Botschaft der islamischen Republik Iran am 11. Februar 1998 in Bonn Redner angekündigt und vorgestellt. Laut einer Bescheinigung des Sekretariats des Reza Schah II vom 8. November 2000 wird bestätigt, dass er ein politischer Aktivist gegen die islamische Republik Iran sei. Nach dem Vorbringen des Klägers beruht diese Bescheinigung darauf, dass er seit dem Frühjahr 2000 Korrespondenz für N.I.D./O.I.K. - Organisation iranischer Konstitutionalisten - erledige; so sende er Informationen über bevorstehende oder bereits erfolgte Aktivitäten der Organisationen in Deutschland an das Sekretariat Reza Schah II, meist e-mail-Schreiben, die er mit seinem Namen im Auftrag der Organisation zeichne. Nach der aus den oben genannten Erkenntnisquellen zu entnehmenden Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger wegen dieser Tätigkeiten die Gefahr politischer Verfolgung im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Tätigkeiten für monarchistische Organisationen in Deutschland werden danach von iranischen Behörden keine besondere Bedeutung beigemessen. Insoweit wird auch von iranischen Sicherheitsbehörden und Regierungsstellen in der Regel zugrunde gelegt, dass ein exilpolitisches Engagement für monarchistische Organisationen in Europa meist im Hinblick auf die Durchführung eines Asylverfahrens erfolgt, ohne dass dies deshalb als wirkliche, für den iranischen Staat gefährliche oppositionelle Betätigung angesehen wird. Dies gilt vor allem für eine allgemeine Betätigung für eine exiloppositionelle Gruppierung; denn die Gefahr wegen einfacher exilpolitischer Aktivitäten, wie der Teilnahme an größeren Veranstaltungen und dem Verteilen von Flugblättern in dem Iran politisch verfolgt zu werden, ist als sehr gering einzuschätzen. Bei monarchistischen Organisationen trifft dies auch bei der Wahrnehmung organisatorisch höher hervorgehobener Funktionen zu, wie oben dargelegt. Der Kläger hat insbesondere eine strafrechtliche Verfolgung wegen seiner Aktivitäten für den N.I.D. nach den obigen Feststellungen nicht zu befürchten. Auch die Tatsache, dass der Kläger gelegentlich, wie für die Kundgebung am 11. Februar 1998 vorgetragen, bei einer Kundgebung Redner ankündigt und vorstellt, führt nicht dazu, dass er als eine derart herausgehobene Führungspersönlichkeit der N.I.D. in Deutschland zu qualifizieren wäre, dass ihm unter diesem Gesichtpunkt politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen könnte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des e-mail-Schriftverkehrs des Klägers mit dem Sekretariat Reza Schah II in den USA.

Politische Verfolgung droht dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran ebenfalls nicht deshalb, soweit seine Tätigkeit für die monarchistische Organisation durch Medienveröffentlichung bekannt geworden ist. Der Kläger hat insoweit vorgetragen und durch Vorlage eines entsprechende Zeitungsausschnittes belegt, dass er ausweislich der in persischer Sprache erscheinenden Zeitung "Nimruz" vom 17. November 1995 neben anderen Personen als Verantwortlicher einer Veranstaltung in Frankfurt am Main am 31. Oktober 1995 bezeichnet wurde und auf einem Foto zu dem Zeitungsartikel abgebildet war. In einem Beitrag der Frankfurter Allgemeinen Zeitung von 27. September 1996 über Asylanträge von Schahanhängern in Deutschland wird ein "Monarchist Ali Darolsafa" erwähnt; der Kläger behauptet, dass damit seine Person bezeichnet worden sein sollte. Grundsätzlich ist festzustellen, dass auch das Bekanntwerden exilpolitischer Betätigungen einzelner Asylbewerber durch Namensnennung oder Abbildungen in Medien nicht dazu führt, dass solche Aktivitäten als gefährliche oppositionelle Handlungen angesehen würden, die zu einem Vorgehen der iranischen Behörden gegen solche Asylbewerber führten. Dies gilt insbesondere für organisatorisch hervorgehobene Funktionen in einer monarchistischen Organisation. Da iranische Monarchisten im Iran keine praktisch erhebliche Bedeutung haben, ist das Interesse iranischer Behörden an Auslandsaktivitäten monarchistischer Asylbewerber gering, auch wenn diese Asylbewerber namentlich bekannt sein sollten. Iranischen Sicherheitsbehörden ist bekannt, dass ein Aufenthalt in Deutschland meist nur durch Betreiben des Asylverfahrens, in dem eine oppositionelle Tätigkeit zum Iran vorgetragen wird, erreicht werden kann. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass im monarchistischen Spektrum exilpolitisch tätige Asylbewerber nicht nur nicht aus Angst vor politischer Gefährdung ihre Identität möglichst geheim halten wollen, sondern vielmehr durch namentliche Hervorhebung in Zeitschriftenartikeln und Abbildungen in Medien erreichen wollen, dass ihre Person mit exilpolitischen Aktivitäten identifiziert wird. Dies beruht erkennbar auch darauf, dass insoweit die daraus resultierende Gefahr durch die Information iranischer Behörden über ihre Aktivitäten als geringer eingestuft wird als die Relevanz für die Durchführung ihres Asylverfahrens. Auch wenn das Engagement des Klägers über eine einfache Tätigkeit für die N.I.D. hinausgeht, ist doch nicht festzustellen, dass es sich bei ihm um eine der herausragenden Führungspersonen der N.I.D. in Deutschland handelt. Die Verantwortung für die Durchführung von Versammlungen, auch wie von dem Kläger in der Beweisaufnahme am 18. Juni 2002 vorgetragen als örtlicher Vertreter des Beauftragten für die Sicherheit bei N.I.D.-Veranstaltungen, ändert nichts an dieser Beurteilung. Soweit der Kläger im Februar 1998 hat vortragen lassen, er habe begonnen für den "offenen Kanal Offenbach/Frankfurt" oppositionelle Fernsehbeiträge herzustellen, bleibt dies im Rahmen allgemeiner exilpolitischer Betätigung für die N.I.D.. Aufgrund der von dem Kläger vorgetragenen Aktivitäten kann deshalb nicht festgestellt werden, dass ihm bei einer Rückkehr in den Iran deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohte.

Dies gilt auch unter Würdigung der Tatsache, dass der Kläger eine Formularbescheinigung der N.I.D. vom 24. Februar 1995, in die individuell nur das Datum und persönliche Angaben zu seiner Person eingesetzt worden sind, vorgelegt hat, nach der er von einem Fotografen namens Kawoos Gudarzi fotografiert und auf Video aufgenommen worden sei. Dieser Fotograf sei Anfang des Jahres 1994 praktisch über Nacht mit seinem gesamten Film- und Videomaterial über den N.I.D. und dessen Aktivitäten nach Teheran geflohen. Es habe sich herausgestellt, dass es sich bei ihm um einen Spitzel der iranischen Regierung gehandelt habe. Er soll das Film- und Videomaterial an den Geheimdienst SAWAMA in Großbritannien weitergegeben haben. Nach dem Vorbringen des Klägers könne es nicht den geringsten Zweifeln unterliegen, dass G. entweder bereits als Spion nach Deutschland gekommen sei und vom Geheimdienst einen Freibrief für seine Tätigkeit erhalten hätte oder sich im Zusammenhang mit seiner Rückkehr als Reuiger gezeigt und Absolution erhalten habe, weil er sein Material ausgeliefert habe. Auch im Hinblick darauf kann eine Rückkehrgefährdung des Klägers nicht festgestellt werden. Zum einen ist festzuhalten, dass der angebliche Spion G. schon Anfang 1994 Deutschland verlassen hat. Zu dieser Zeit war der Kläger erst seit einigen Monaten Mitglied der N.I.D.. Er hat für diese Zeit allenfalls berichtet, dass er an Veranstaltungen der N.I.D. als einfaches Mitglied teilgenommen habe. Es ist schon unter diesem Gesichtspunkt nicht ersichtlich, inwieweit sich daraus eine besondere Verfolgungsgefahr für den Kläger ergeben sollte, auch wenn er auf Fotos oder Videos des G. abgebildet sein sollte. Selbst wenn es sich bei G. um einen Spitzel gehandelt haben sollte, ist nicht erkennbar, dass aufgrund seiner Informationen gegen in den Iran zurückkehrende Personen, die in Deutschland für N.I.D. tätig waren, politische Verfolgungsmaßnahmen ergriffen worden wären. Nach den Feststellungen in den oben genannten Erkenntnisquellen gibt es keinerlei Anhaltspunkte und Bestätigungen dafür, dass iranische Konstitutionalisten oder Monarchisten wegen solcher Tätigkeiten bestraft worden wären oder im Übrigen als Unterstützer monarchistischer Auslandsorganisationen im Iran politisch verfolgt worden wären. Da zudem der Kläger während der Zeit, in der G. noch in Deutschland war, nur als einfaches Mitglied an Veranstaltungen der N.I.D. teilgenommen hat, kann daraus keine besondere Gefährdung bei einer Rückkehr in den Iran entnommen werden. Dies gilt auch, wenn man mit dem Kläger zugrunde legt, dass im Februar 2001 auch eine geringe, unbedeutende Zahl von Monarchie-Anhängern an Demonstrationen anlässlich einer Rede des iranischen Präsidenten Chatami beteiligt war. Nach den von dem Klägerbevollmächtigten vorgelegten Zeitungsausschnitten (Neue Zürcher Zeitung vom 12.02.2000, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 12.02.2000) über diese Veranstaltung handelte es sich insgesamt um eine relativ unbedeutende Zahl von Teilnehmern, was auf dem Hintergrund der Tatsache erklärlich ist, dass es im Iran keine nennenswerte monarchistische Bewegung gab bzw. gibt. Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass aufgrund der Sachlage, wie sie den oben genannten Erkenntnisquellen zu entnehmen ist, dem Kläger wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland für die N.I.D. bzw. O.I.K. bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.

Auch unter Berücksichtigung der von dem Kläger für seine Zeit vor der Ausreise aus dem Iran geschilderten politischen Aktivitäten ist bei einer Zusammenschau und Gesamtwürdigung des Zusammenhangs von Vorflucht- und Nachfluchtverhalten nicht davon auszugehen, dass ihm deshalb politische Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran droht. Der Kläger hat bei der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt, er sei in dem Zusammenhang mit dem Besitz von Flugblättern nicht festgenommen worden. Auch aus den anderen, von dem Kläger für die Zeit vor der Ausreise geschilderten einschlägigen Vorkommnissen, lässt sich nicht entnehmen, dass er damals seitens iranischer Behörden als aktiv gegen die iranische Regierung kämpfender Oppositioneller aufgefallen wäre. Soweit der Kläger geschildert hat, dass er bei der Übermittlung von politischen Flugblättern per Telefax in den Iran nur noch weiße Blätter erhalten habe, handelt es sich nur um eine vage Vermutung der Freunde des Klägers, "dass die Faxnummer aufgeflogen sei". Substantielle Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger deshalb iranischen Sicherheitsbehörden wegen oppositioneller politischer Tätigkeit bekannt geworden wäre, ergeben sich daraus nicht. Deshalb ist auch unter Berücksichtigung dieser Aktivitäten vor der Ausreise des Klägers aus dem Iran im Zusammenhang mit seinen Nachfluchtaktivitäten in Deutschland nicht davon auszugehen, dass ihm deswegen bei einer Rückkehr in den Iran politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass für den Kläger bei einer Abschiebung in sein Heimatland Iran die Gefahr bestände, der Folter unterworfen zu werden oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Die Abschiebung ist auch nicht gemäß § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - unzulässig. Ernsthafte Gründe dafür, dass die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Klägers im Iran besteht, sind nicht ersichtlich. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in den Iran weder wegen seines Verhaltens vor der Ausreise noch wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit in Deutschland die Gefahr, aufgrund staatlicher oder mittelbar staatlicher Eingriffe unmenschlich behandelt zu werden. Dazu wird auf die obigen Ausführungen zum Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG verwiesen. Auch ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG liegt nicht vor. Dem Kläger droht nicht eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, wenn er in den Iran zurückkehrt. Auf der Grundlage der obigen Feststellungen ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr erhebliche Beeinträchtigungen für die in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG genannten Rechtsgüter drohen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich des auf Zulassung der Berufung gerichteten Verfahrens zu tragen, weil seine Berufung keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO, 167 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Ende der Entscheidung

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