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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 23.11.2005
Aktenzeichen: 11 UE 3311/04.A
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 60 Abs. 1
Iranische Staatsangehörige haben wegen ihrer politischen Betätigung in einer monarchistischen Exilgruppierung in Deutschland bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nur dann staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten, wenn sich der oder die Betreffende bei seinem (ihrem) politischen Engagement in besonders hervorgehobener Weise hervortut, insbesondere auf überregionaler Ebene Führungs- und Funktionsaufgaben in der betreffenden Organisation wahrnimmt, sich an Führungspersönlichkeiten vorbehaltenen Veranstaltungen beteiligt, an führender Stelle Verantwortung für Presseerzeugnisse, öffentliche Veranstaltungen oder wirtschaftliche Belange übernimmt oder an verantwortlicher Stelle Kontakt zu den Zentralen der monarchistischen Exilopposition den den USA unterhält. Unterhalb dieser Ebene ausgeübte exilpolitische Tätigkeiten (hier: Organisation von Protestveranstaltungen für die Organisation "Wächter des Ewigen Iran - N.I.D." auf örtlicher Ebene) sind, ebenso wie die bloße Mitgliedschaft in einer monarchistischen Exilorganisation oder die Teilnahme an Veranstaltungen einer solchen Gruppierung, nicht dem beachtlichen Risiko einer politischen Verfolgung im Iran verbunden (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 24. September 2002 - 11 UE 254/98.A -).
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 UE 3311/04.A

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Asylrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof -11. Senat - durch

Richter am Hess. VGH Dr. Dyckmans als Vorsitzenden, Richter am Hess. VGH Igstadt, Richter am Hess. VGH Debus, ehrenamtlichen Richter Herr Walter, ehrenamtlichen Richter Herr Becker

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2005 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. Januar 2004 - 4 E 889/03.A (2) - aufgehoben, soweit das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge verpflichtet wurde festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich des Irans vorliegen, und der Beklagten Verfahrenskosten auferlegt wurden.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 12. Oktober 1958 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er verließ sein Heimatland zusammen mit seinem Sohn M. am 17. März 2001 über die Grenze zur Türkei und reiste nach dortigem Zwischenaufenthalt am 4. Juni 2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am gleichen Tag meldete er sich mit seinem Sohn als Asylbewerber.

Zu den Gründen ihres Asylgesuchs gab er bei der am Tag der Einreise durchgeführten Befragung durch die Bundesgrenzschutzinspektion am Flughafen München an, er sei in seiner Heimat für die monarchistische Bewegung aktiv gewesen. Man habe ihn beschuldigt, sich für die Wiedereinsetzung der Monarchie eingesetzt zu haben. Man habe ihn deshalb 1995 als Lehrer entlassen und zur afghanischen Grenze deportiert. Er sei wegen seiner politischen Überzeugung auch von seinem Schwager, Ayatollah S., bedroht worden. Wegen dieser Bedrohung habe er zu seinem in Deutschland lebenden Schwager Kontakt aufgenommen, der ihm geraten habe, nach Deutschland zu kommen.

Bei seiner Anhörung durch das (damalige) Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 6. Juni 2001 ergänzte der Kläger seine Asylgründe wie folgt:

Seine Ehefrau, die ebenfalls auf der Flucht gewesen sei, habe sich zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch im Iran aufgehalten. Ob sie noch im Iran oder schon in der Türkei sei, wisse er nicht. Er selbst habe im Iran als Grundschullehrer gearbeitet, zunächst in Maschad, im Anschluss daran nach einer Strafversetzung in Kadkan. 1996 habe er auf Grund seiner politischen Einstellung seine Anstellung in Maschad verloren. Man habe ihn beschuldigt, die iranische Führung beleidigt und beschimpft zu haben. Er sei dann zweieinhalb Jahre arbeitslos gewesen und habe sich als Fahrer über Wasser gehalten. Er habe gleichwohl nicht aufgehört, sich für die Wiederherstellung der Monarchie im Iran einzusetzen. Er habe Flugblätter der Monarchisten an Fahrgäste verteilt und bei ihnen für die monarchistische Bewegung geworben. Der Ehemann seiner Schwester, Ayatollah S., habe ihn aufgefordert, nicht mehr für die Monarchisten zu arbeiten und habe ihn mehrfach bedroht.

Über zwei seiner Schwäger in Deutschland habe er auch Kontakt zu den monarchistischen Organisationen in Deutschland gehabt. Von einem Schwager in Deutschland habe er per Fax Flugblätter über den Besitzer eines Kopiershops in Maschad als Mittelsmann erhalten. Dieser Mittelsmann sei am 13. März 2001 verhaftet worden. Er - der Kläger - habe auch erfahren, dass Ayatollah S. begonnen habe, Beweise gegen ihn zu sammeln. Deshalb sei die Situation für ihn gefährlich geworden. Er habe mit seiner Familie darüber gesprochen, das Land zu verlassen und habe die Flucht organisiert.

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 16. April 2003 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Iran zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach Klageerhebung innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es lägen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes aufhalte oder mit politischer Verfolgung bei Rückkehr zu rechnen hätte. Seine vorübergehende Suspendierung vom Schuldienst habe keine politische Verfolgung beinhaltet, da es dem Kläger möglich gewesen sei, seine Existenz auf andere Weise zu sichern. Die von ihm behauptete Gefährdung infolge der Verhaftung des Kontaktmanns am 13. März 2001 sei nicht glaubhaft. Er habe angegeben, seit 1999 in eine ferne Provinz strafversetzt worden zu sein. Es sei nicht erkennbar, wie er dauerhaft mit seinem Kontaktmann in Maschad Verbindung habe halten können. Die Mitgliedschaft in der monarchistischen Organisation N.I.D. und die exilpolitische Betätigung für diese Organisation in Deutschland führten für den Kläger nicht zu einer beachtlichen Gefahr politischer Verfolgung für den Fall der Rückkehr. Monarchistischen Gruppen werde im Iran im Allgemeinen nur ein geringes Bedrohungspotential beigemessen. Eine besonders exponierte exilpolitische Betätigung, die gleichwohl eine Verfolgungsgefährdung mit sich bringen könne, habe der Kläger nicht ausgeübt. Auch wegen der Asylbeantragung sei bei einer Rückkehr nicht mit politischer Verfolgung zu rechnen. Aus diesen Gründen bestehe auch kein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG. Ebenso wenig stünden der Abschiebung Hindernisse nach § 53 AuslG entgegen.

Am 5. Mai 2003 erhob der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage, die er während des erstinstanzlichen Verfahrens bezüglich der Anerkennung als Asylberechtigter zurücknahm.

Zur Begründung der im Übrigen aufrechterhaltenen Klage verwies er auf seine Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen des N.I.D./O.I.K. in A-Stadt und auf eine von ihm organisierte Versammlung dieser Gruppierung in B-Stadt.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden vernahm den Kläger in dem Klageverfahren seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2003 als Zeugen. Hier gab der Kläger u.a. folgendes an: Er wisse nicht mehr, wann der Besitzer des Copyshops verhaftet worden sei. Er könne auch nicht sagen, ob diese Verhaftung lange Zeit vor seiner Ausreise erfolgt sei. Er habe den Iran verlassen, weil er dort - u.a. von seinem Schwager, dem Ayatollah S. - oft bedroht worden sei. Ein anderer Grund für seine Ausreise sei gewesen, dass es wegen eines Flugblatts, das sein Sohn mit in die Schule genommen habe, zu einem Problem gekommen sei. Wegen des weiteren Inhalts der Zeugenaussage des Klägers wird auf Bl. 123 bis 125 der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden 4 E 2650/01.A verwiesen.

Der Kläger beantragte,

das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG vorliegen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht verpflichtete mit Urteil vom 13. Januar 2004 unter Einstellung des Klageverfahrens im Übrigen das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich des Iran vorliegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Einlassungen des Klägers hinsichtlich der Ereignisse vor der Ausreise in vollem Umfang geglaubt werden könnten. Er habe jedenfalls wegen seines exilpolitischen Engagements für den monarchistischen N.I.D. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in seiner Heimat zu befürchten. Diese Gruppierung sei einer intensiven Überwachung durch hier tätige Agenten des iranischen Geheimdienstes ausgesetzt. Aus dem Sachverständigengutachten des Kompetenzzentrums Orient-Okzident des Geographischen Instituts der Universität Mainz vom 19. August 2003 und aus den Erkenntnissen des Deutschen Orient-Instituts ergebe sich, dass die Bedeutung der monarchistischen Opposition im Iran deutlich gewachsen sei. Auch für einfache Mitglieder monarchistischer Exilorganisationen bestehe deshalb die Gefahr des Bekanntwerdens ihrer Aktivitäten und die Ergreifung von Verfolgungsmaßnahmen bei Rückkehr in den Iran.

Auf Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat der Senat die Berufung gegen das vorgenannte Urteil zugelassen.

Zur Begründung der zugelassenen Berufung trägt der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten vor, Mitglieder monarchistischer Exilgruppen hätten wegen der bloßen Mitgliedschaft in dieser Organisation oder nicht besonders hervorgehobener Betätigung für die Gruppierung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung bei Rückkehr zu befürchten.

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. Januar 2004 - 4 E 889/03.A (2) - abzuändern, soweit darin die Beklagte verpflichtet worden ist festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich Iran vorliegen, und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist insbesondere auf seine Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen des N.I.D./O.I.K. in A-Stadt. Überdies hat er eine Bescheinigung des Sekretariats Reza Pahlewi vom 5. Juli 2005 und eine Bestätigung des Präsidenten des N.I.D./O.I.K. vom 27. Juli 2005 hinsichtlich der Aussagen des Klägers zu seiner Kontaktperson im Iran vorgelegt. Hinsichtlich des Inhalts dieser Schriftstücke wird auf Bl. 191 und 197 der Gerichtsakten verwiesen.

Die Beklagte hat im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt. Sie trägt vor, eine exilpolitische Betätigung für den N.I.D. führe, wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zutreffend festgestellt habe, nur bei herausragenden, überregional aktiven Führungspersönlichkeiten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zur politischen Verfolgung. Hierfür lägen im Falle des Klägers keine Anhaltspunkte vor.

Der Senat hat Beweis zu etwaigen der Abschiebung des Klägers in den Iran entgegenstehenden Gründen erhoben durch Vernehmung des Klägers als Beteiligten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 184 bis 189 der Gerichtsakten verwiesen.

Dem Senat liegen die den Kläger betreffenden Bundesamtsakten mit dem Aktenzeichen 2 667 824 - 439 vor. Diese Akten waren, ebenso wie die die Ehefrau des Klägers betreffenden Gerichtsakten - 11 UE 3570/03.A -, die sie betreffenden Akten des Bundesamtes mit dem Aktenzeichen 2 670 688 - 439 sowie die den Sohn M. B. des Klägers betreffenden Gerichtsakten - 11 UE 3312/04.A - und Bundesamtsakten mit dem Aktenzeichen 2 667 833 - 439 Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung. Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung waren überdies die Erkenntnisquellen zu Iran, die in den den Beteiligten übermittelten Listen der Erkenntnisquellen " Allgemeine politische und gesellschaftliche Lage", " Spezielle Erkenntnisse zur Lage der Monarchisten" und " Spezielle Erkenntnisse zu Exilorganisationen und zur Rückkehrgefährdung" (Stand jeweils: 21. November 2005) aufgeführt sind.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie auf den Inhalt der vorgenannten Gerichtsakten, Behördenvorgänge und Erkenntnisquellen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die von dem Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist begründet und führt unter Aufhebung des Urteils erster Instanz zur Abweisung der Klage. Diese war in erster Instanz nach Rücknahme der Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter und Aufhebung der Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nur noch auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG und 53 AuslG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356, zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) - im Folgenden: AuslG 1990 - gerichtet.

Rechtsgrundlage für dieses Begehren ist nunmehr nach In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) § 60 AufenthG. Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2005 an die Stelle des bisher einschlägigen § 51 Abs. 1 und 53 AuslG 1990 getreten (Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz). Mangels einschlägiger Übergangsregelungen ist diese Rechtsänderung gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG im vorliegenden Berufungsverfahren zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 - BVerwG 1 C 29.03 -, DVBl. 2005, 982).

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach den verschiedenen Tatbestandsalternativen des § 60 AufenthG liegen sämtlich nicht vor.

§ 60 AufenthG greift im Wesentlichen die bisherige Rechtslage nach §§ 51 und 53 AuslG 1990 auf (Huber, NVwZ 2005, 1 [6]). Hinsichtlich der Gewährung von Abschiebungsschutz wegen einer dem oder der Betreffenden im Aufnahmestaat drohenden Gefahr für Leben, die körperliche Unversehrtheit oder Freiheit wegen seiner (ihrer) Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner (ihrer) politischen Überzeugung setzt § 60 Abs. 1 AufenthG ebenso wie § 51 Abs. 1 AuslG 1990 voraus, dass diese Gefährdung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Beeinträchtigung der oben genannten Rechtsgüter liegt nicht schon dann vor, wenn diese Bedrohungen im Bereich des Möglichen liegen oder ebenso wahrscheinlich wie unwahrscheinlich sind. Vielmehr bedarf es einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseinritts in dem Sinne, dass die für eine Lebensgefährdung oder einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit oder einen Freiheitsentzug sprechenden Umstände größeres Gewicht haben müssen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 1997 - BVerwG 9 B 701.96 - und vom 24. März 1998 - BVerwG 9 B 995.97 -, jeweils Juris).

War der den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG begehrende Ausländer in dem Aufnahmestaat aus den in dieser Bestimmung genannten Gründen bereits Repressionen ausgesetzt oder hat er diesen Staat aus begründeter Furcht vor einer entsprechenden, unmittelbar drohenden Gefährdung verlassen, kommt ihm entsprechend den im Bereich des Asylgrundrechts für vorverfolgte Asylbewerber geltenden Grundsätzen der sogenannte herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu Gute (vgl. OVG des Saarlands, Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 R 17/03 -, Juris). Einem Schutzsuchenden ist unter der Voraussetzung einer schon vor der Ausreise im Aufnahmestaat erlittenen oder unmittelbar bevorstehenden "Vorverfolgung" Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG schon dann zu gewähren, wenn bei Rückkehr in diesen Staat eine reale Möglichkeit erneuter Übergriffe besteht und an der Sicherheit des Ausländers folglich ernsthafte Zweifel bestehen (vgl. zum Asylgrundrecht: BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 -, BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urteil vom 8. September 1992 - BVerwG 9 C 62.91, NVwZ 1993, 191).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist für die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG an den Kläger kein Raum. Von den in der vorgenannten Bestimmung unter Anknüpfung an Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953 S. 559) aufgeführten Gründen kommt in seinem Falle lediglich seine von der herrschenden Staatsideologie des Iran abweichende politische Überzeugung in Betracht. Wegen seiner in Deutschland durch Mitgliedschaft in den monarchistisch ausgerichteten Exilorganisationen "Wächter des ewigen Iran" (N.I.D.) und der "Organisation Iranischer Konstitutionalisten Monarchie" (O.I.K.) zum Ausdruck gebrachten politischen Gesinnung und der in seiner Heimat ggf. als regimefeindliches Bekenntnis gewerteten Asylbeantragung in Deutschland hat der Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland indessen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Repressalien durch den iranischen Staat, von Parteien, Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und b AufenthG) zu befürchten. Hinsichtlich der für die Gewährung des Abschiebungsschutzes für politisch Verfolgte notwendigen Wahrscheinlichkeit von Repressionen ist auf den für "unverfolgte" Schutzsuchende geltenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab abzustellen, denn der Kläger hat vor seiner Ausreise aus dem Iran dort weder Repressalien aus politischen Gründen erlitten noch sein Heimatland aus begründeter Furcht vor derartigen Eingriffen verlassen.

Allerdings hat der Kläger bei seiner Beteiligtenvernehmung durch den Berichterstatter des Senats behauptet, er habe am 17. März 2001 den Iran aus Furcht vor politischer Verfolgung verlassen, nachdem einige Tage zuvor, am 13. März 2001, der Inhaber eines Copy-Shops, von dem er Flugblätter mit regierungsfeindlichem Inhalt zum Verteilen erhalten habe, verhaftet worden sei. Ein weiterer Grund für die Flucht aus dem Iran habe darin gelegen, dass sein Sohn am Tag nach der Verhaftung seines Kontaktmanns, also am 14. März 2001, versehentlich ein Flugblatt der Monarchisten in seiner Schule habe liegen lassen. Er - der Kläger - sei deshalb vorübergehend festgenommen worden, weil man von ihm den Verbleib seines Sohnes habe in Erfahrung bringen wollen. Er sei gezwungen worden, seinen Sohn ausfindig zu machen und habe für seine Freilassung eine Bürgschaft hinterlassen müssen. Dieser Vortrag und das Vorbringen zur angeblich mit Hilfe von Kontaktpersonen der Monarchisten bewerkstelligten Ausreise über die Türkei erweisen sich indessen als unglaubhaft. Die vorstehend wiedergegebene Darstellung weicht wesentlich von den früheren Schilderungen des Klägers bei seiner Anhörung am 6. Juni 2001 durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unmittelbar nach der Einreise und von seinen Angaben bei seiner Zeugenvernehmung in dem Verfahren seiner Ehefrau durch das Verwaltungsgericht am 11. Juli 2003 ab.

Bei seinen Befragungen durch den Bundesgrenzschutz (heute: Bundespolizei) und das (damalige) Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im unmittelbaren Anschluss an die Einreise hatte der Kläger den Vorfall mit seinem Sohn und seine in diesem Zusammenhang erfolgte zeitweilige Festnahme nicht einmal erwähnt. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt im Transitbereich des Flughafens München hatte der Kläger als Grund für seine angebliche Flucht vielmehr allein die für ihn durch die Verhaftung seines Kontaktmanns am 13. März 2001 heraufbeschworene Verfolgungsgefahr genannt. Von dem Verwaltungsgericht auf diesen Umstand angesprochen, erklärte der Kläger, er habe dies "doch schon alles beim Bundesamt erwähnt". Dies trifft ausweislich des vorliegenden Protokolls über die Anhörung am 6. Juni 2001 aber nicht zu. Weiterhin spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers, dass der Kläger - wie schon das Verwaltungsgericht in seinem die Ehefrau des Klägers betreffenden Urteil vom 11. Juli 2003 - 4 E 2650/01.A - zutreffend dargelegt hat - bei seiner Zeugenvernehmung durch das Verwaltungsgericht zu den Einzelheiten der Verhaftung des Inhabers des Copy-Shops keine näheren Angaben machen konnte (der Kläger konnte insbesondere über den Zeitpunkt der Verhaftung nicht einmal mehr ungefähre Angaben machen), obwohl dieses Ereignis nach der ersten Einlassung des Klägers der eigentliche Grund für die Ausreise aus dem Iran war und sich die angebliche Verhaftung wenige Tage vor der Flucht ereignet haben soll. Darüber hinaus hat der Kläger dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gegenüber zu dem Aufenthalt seiner Ehefrau zum Zeitpunkt seiner Ausreise wissentlich falsche Angaben gemacht. Er erklärte bei der Anhörung am 6. Juni 2001 u.a., seine Ehefrau befinde sich noch im Iran oder in der Türkei, obwohl ihm bekannt war, dass seine Ehefrau am 16. März 2001 in das Bundesgebiet zu einem Besuch zu ihrer hier lebenden Nichte gereist war. Auch nach den erläuternden Erklärungen des Klägers bei seiner Vernehmung am 25. Juli 2005 ist schließlich gänzlich unklar, wie es gelungen sein sollte, die illegale Ausreise des Klägers und seines Sohnes unter den geschilderten Bedingungen (vorläufige Festnahme des Klägers, Aufenthalt seines Sohnes in einem Versteck bei dessen Großvater, Einschaltung eines Kontaktmanns in Deutschland) in solch kurzer Zeit zu bewerkstelligen. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass die Ausreise des Klägers und seines Sohnes im Anschluss an die kurze Zeit zuvor erfolgte Reise der Ehefrau des Klägers und seines jüngeren Sohns nach Deutschland zu den hier lebenden Verwandten von längerer Hand geplant war. An diesem Eindruck vermag auch die von dem Kläger vorgelegte Bescheinigung des Präsidenten des N.I.K./O.I.K. vom 27. Juli 2005 nichts zu ändern, in der bestätigt wird, dass die Organisation in Maschad ein vertrauenswürdiges Mitglied gehabt habe, an dessen Kopiershop die Organisation Propagandamaterial gefaxt habe, das u.a. an den Kläger ausgehändigt worden sei. Irgendwann im März 2001 habe die Organisation den Kontakt zu dem Inhaber des Kopiergeschäfts verloren. Diese Bescheinigung ist hinsichtlich des von dem Kläger behaupteten Geschehensablaufs unergiebig. Aus dieser Erklärung lassen sich konkrete Informationen über den Verbleib und das Schicksal des betreffenden Kontaktmanns nicht entnehmen. Es ist somit gänzlich unklar, ob dieser, wie der Kläger behauptet, wegen der Vervielfältigung regimefeindlichen Propagandamaterials verhaftet wurde.

Das danach für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG erforderliche beachtliche Risiko von Eingriffen in sein Leben, seine körperliche Unversehrtheit oder seine Freiheit ist dem Kläger durch sein Eintreten für die oben genannten monarchistischen Exilorganisationen in Deutschland und durch die Stellung eines Asylantrags in Deutschland nicht erwachsen. Zunächst besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass derartige Maßnahmen durch den iranischen Staat ergriffen werden (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a AufenthG).

Der Senat hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 24. September 2002 - 11 UE 254/98.A -, bei der wie im vorliegenden Fall die Rückkehrgefährdung wegen Mitgliedschaft und politischer Betätigung innerhalb des N.I.D. in Deutschland zu beurteilen war, auf der Grundlage der ihm damals zur Verfügung stehenden Erkenntnisse angenommen, dass eine allgemeine, nicht besonders exponierte exilpolitische Tätigkeit für die vorgenannte Gruppierung und für andere monarchistische Exilgruppen im Bundesgebiet noch nicht zur beachtlichen Gefahr staatlicher politischer Verfolgung bei Rückkehr in den Iran führt. Exilpolitische Aktivitäten für die monarchistische Organisationen wirkten - so der Senat in dem zitierten Urteil - fast ausschließlich im Ausland und hätten keine Ausstrahlung in den Iran. Der Grad der Ausforschung durch den iranischen Nachrichtendienst und andere staatliche bzw. halbstaatliche Einrichtungen des Iran im Ausland richte sich nach Art und Umfang der Aktivitäten der jeweiligen Exilgruppen. Groß sei der Verfolgungsdruck insbesondere für solche Organisationen, die wegen Guerillaaktivitäten im Iran als terroristisch eingestuft würden, wie z. B. die Volksmudjaheddin. Bei den monarchistischen Gruppierungen handele es sich dagegen um kleine Gruppen, deren Aktivitäten relativ begrenzt seien und die folglich von den iranischen Auslandsvertretungen nicht mit besonderem Interesse beobachtet würden. Es sei deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich, dass Teilnehmer an Massendemonstrationen überhaupt bekannt würden. Selbst im Falle einer Identifizierung des Betreffenden sei aber keine beachtliche Verfolgungsgefahr bei Rückkehr in den Iran gegeben. Eine exilpolitische Aktivität für Monarchisten führe, soweit sie sich in der bloßen Mitgliedschaft in einer monarchistisch ausgerichteten Exilorganisation oder etwa der Teilnahme an regimefeindlichen Demonstrationen, der Veröffentlichung von Bildern dieser Demonstrationen, auf der der Betreffende als Teilnehmer der Demonstrationen zu sehen sei, oder die Veröffentlichung eines namentlich gezeichneter Leserbrief regimekritischen Inhalts erschöpfe, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung im Iran. Auch die Wahrnehmung einer untergeordneten oder einer organisatorisch etwas höher hervorgehobenen Funktion wie etwa die Wahl als Nachrücker in den Rat eines monarchistischen Landesverbandes in Deutschland sei grundsätzlich unproblematisch. Eine reelle Gefährdung könne allenfalls bei besonders exponierter überregionaler, an führender Stelle öffentlichkeitswirksam und mit deutlicher Ausstrahlung in den Iran erfolgender exilpolitischer Tätigkeit angenommen werden. Eine solche exponierte oppositionelle Betätigung könne vor allem angenommen werden bei besonders herausgehobenen Führungspersönlichkeiten, die namentlich in Erscheinung träten, darüber hinaus auch bei Personen mit zentralen Funktionsaufgaben in einer Organisation, bei der Teilnahme an Führungsmitgliedern einer Organisation vorbehaltenen Veranstaltungen und bei der öffentlich werdenden Verantwortung für Presseerzeugnisse, für öffentliche Veranstaltungen oder wirtschaftliche Belange einer Organisation.

Die aktuelle Erkenntnislage gibt keine Veranlassung, die Gefährdungslage für in Deutschland aktive Anhänger der Monarchie im Iran in grundlegender Weise anders zu beurteilen.

Hinsichtlich der Gefährdungssituation für in Deutschland aktive Angehörige oder Anhänger monarchistisch ausgerichteter Exilorganisationen ergibt sich nach Auswertung der gegenwärtig zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen folgendes Bild:

Das Auswärtige Amt geht in seiner Auskunft vom 27. Juli 2005 an das Verwaltungsgericht Aachen - nach wie vor - davon aus, dass keine Gefahr besteht, wegen der Tätigkeit in einer Exilorganisation monarchistischer Prägung in Deutschland nach erfolgter Rückkehr in den Iran belangt zu werden. Die monarchistischen Exilorganisationen würden von den iranischen Machthabern nicht als Gefahr für den Bestand des Regimes angesehen, da sie über keine erkennbaren Bindungen in den Iran verfügten und ungeachtet des Einsatzes moderner Kommunikationsmittel kein spürbares Einwirken der Monarchisten in die iranische Gesellschaft spürbar sei. Dem Auswärtigen Amt sei seit langem kein konkreter Fall bekannt geworden, in dem ein Mitglied einer monarchistischen Exilorganisation im Iran bestraft worden sei, das sich in einer Weise exilpolitisch betätigt habe, die dem Engagement des Asylklägers in dem der Auskunft vom 27. Juli 2005 zu Grunde liegenden Fall (Mitarbeit bei der Herstellung und Verteilung von Werbematerial für die "Iranischen Monarchistischen Patrioten e.V.", organisatorische und künstlerische Vorbereitung von Veranstaltungen dieser Gruppierung) vergleichbar sei. In ähnlicher Weise hat sich das Auswärtige Amt bereits in seinen früheren Auskünften vom 23. Februar 2004 an das Verwaltungsgericht Koblenz und vom 29. Januar 2003 an das Verwaltungsgericht Schleswig und in verschiedenen Berichten über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (vgl. zuletzt vom 29. August 2005 mit Stand Juli 2005 geäußert "Die monarchistische Opposition, von der in den letzten Jahren keine Aktivitäten bekannt wurden, wird angesichts ihrer derzeitigen Schwäche nicht im gleichen Maße wie etwa die MEK - gemeint ist 'Mudjaheddin-e-Khalq' bzw. Volksmudjaheddin - als Bedrohung empfunden"). In der erwähnten Auskunft vom 29. Januar 2003 hat das Auswärtige Amt eine Gefährdung sogar für einen in herausgehobener Stellung innerhalb der deutschen Sektion der monarchistischen "Constitutionalist Party of Iran - CPI" aktiven Iraner verneint.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat in seiner Auskunft vom 28. Januar 2003 auf die Anfrage des Verwaltungsgerichts Schleswig im vorgenannten Verfahren dargelegt, der Iran betrachte alle oppositionellen Gruppierungen im Ausland als potentielle Bedrohung. Es bestehe folglich ein Interesse der iranischen Stellen an der Ausspähung aller regimefeindlichen Aktivitäten. Dies gelte auch für monarchistische Organisationen wie die CPI, deren Anhänger einer permanenten Ausspähung durch den iranischen Nachrichtendienst ausgesetzt seien. Ein besonderes Aufklärungsinteresse bestehe in Bezug auf Organisationen, die wie etwa die "Volksmudjaheddin Iran-Organisation" einen gewaltsamen Umsturz im Iran propagierten, auf Grund dieser Agitation das Ansehen des Iran im Ausland schädigten und durch ihre Gewaltbereitschaft eine Gefahr für die Sicherheit des Iran darstellten. Die im Wesentlichen auf regimekritische Propaganda beschränkten Aktivitäten der CPI dürften demgegenüber - so das Bundesamt für Verfassungsschutz - auch nach Einschätzung der iranischen Stellen keine ernsthafte Gefahr für den Bestand des iranischen Staates darstellen. Eine Beobachtung durch iranische Nachrichtendienste werde sich folglich auf Mitglieder der CPI beschränken, die eine herausgehobene Position innerhalb der Organisation einnähmen. Dies seien Personen, die entweder mit Führungs- oder Funktionsaufgaben in der Organisation betraut seien, insbesondere solche, die dem Vereinsvorstand angehörten oder für solche Ämter kandidierten, Personen, die - ohne Außenstehende zu sein - an führenden Mitgliedern vorbehaltenen Veranstaltungen teilnähmen oder Verantwortung für Presseerzeugnisse, öffentliche Veranstaltungen oder wirtschaftliche Belange der Organisation übernähmen.

Hinsichtlich des Risikos, wegen einer den iranischen Stellen durch nachrichtendienstliche Ausspähung bekannt gewordenen exilpolitischen Betätigung nach Rückkehr zur Rechenschaft gezogen zu werden, wird in der erwähnten Auskunft des Bundesamtes für Verfassungsschutz ausgeführt, das Vorgehen der iranischen Stellen gegen zurückkehrende Oppositionelle folge keiner Systematik. Je nach Bedeutung der Person oder Organisation und abhängig von der politischen Situation im Land und der außenpolitischen Lage des Iran werde von Fall zu Fall entschieden, ob und ggf. in welcher Weise gegen den Rückkehrer vorgegangen werde. Im Vordergrund stünden Befragungen und Verhöre durch den Nachrichtendienst mit dem Ziel, Informationen über die Tätigkeit von Oppositionellen im Ausland zu erhalten, und darüber hinaus den Rückkehrer für eine Zusammenarbeit mit dem Nachrichtendienst zu werben. Weitergehende Maßnahmen, insbesondere Freiheitsentziehungen oder noch einschneidendere Maßnahmen, seien nicht zu erwarten. Konkrete Erkenntnisse über solche Repressalien gegen zurückkehrende CPI-Mitglieder habe das Amt nicht.

Amnesty international liegen laut der - wiederum auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Schleswig in dem erwähnten Fall eines CPI-Mitglieds ergangenen - Auskunft vom 3. Februar 2004 keine eigenen Erkenntnisse darüber vor, in welchem Ausmaß monarchistische Gruppen im Iran über eine aktive Anhängerschaft verfügten und im Hinblick hierauf von den iranischen Machthabern als Bedrohung angesehen würden. Presseberichte und Gespräche mit Journalisten und Experten lieferten aber Hinweise darauf, dass Aufrufe zu Protestveranstaltungen von monarchistischer Seite im Iran auf Widerhall gestoßen seien. Anlässlich der Feierlichkeiten zum 22. Jahrestag der Islamischen Revolution habe die monarchistische Exilopposition im Februar 2001 zu Protestveranstaltungen aufgerufen, denen nach einer Pressemeldung der Frankfurter Allgemeinen Zeitung in Teheran mehrere Tausend Personen gefolgt seien. Diese Kundgebung sei nach dem genannten Pressebericht gewaltsam aufgelöst worden und es sei zu rund 100 Festnahmen gekommen. Anderen Presseartikeln zufolge seien im Jahre 2003 mehrere Auslandssender der Opposition massiv gestört worden, nachdem Auslandssender in Kalifornien, wo die Monarchisten in der iranischen Exilopposition vorherrschend seien, im Rahmen der Studentenproteste zu weiteren Kundgebungen aufgerufen hätten. Dies deute darauf hin, dass die Agitation der monarchistischen Auslandsopposition vor dem Hintergrund der wachsenden Unzufriedenheit der Bevölkerung mit der Herrschaft des Klerus von den Machthabern und Sicherheitskräften zunehmend als Bedrohung wahrgenommen werde. Das gewachsene Interesse der iranischen Stellen an der Tätigkeit der monarchistischen Exilkreise im Ausland lasse sich daran ablesen, dass ein Iraner, der als Spion für den iranischen Geheimdienst enttarnt worden sei, angegeben habe, seit 1991 gezwungen worden zu sein, vor allem die Aktivitäten der "Organisation iranischer Konstitutionalisten - O.I.K." zu bespitzeln. Indiz für die gestiegene Bedeutung, die der monarchistischen Opposition aus der Sicht des iranischen Regimes zukomme, sei auch der dem Journalisten X. Y. in einem Strafverfahren wegen "Spionage und Gefährdung der staatlichen Sicherheit" gemachte Vorwurf, "Verbindungen zu Monarchisten und Gegenrevolutionären" unterhalten zu haben. Diese neueren Entwicklungen im Iran sprächen dafür, dass sich das Gefährdungspotential für Monarchisten im Iran erhöht habe. Referenzfälle von Verfolgungsmaßnahmen gegen zurückkehrende CPI-Mitglieder im Iran lägen der Organisation nicht vor. Es sei anzunehmen, dass die Zahl der iranischen Rückkehrer mit diesem politischen Profil denkbar gering sei. Amnesty international habe wegen des fehlenden Zugangs zum Land auch keine Möglichkeit, das Schicksal von Rückkehrern näher zu verfolgen. Für den Kläger des betreffenden Verfahrens, der nach eigenen Angaben Vorsitzender des örtlichen Organisationskomitees der CPI und für die Hamburger Sektion in der Öffentlichkeitsarbeit aktiv sei, sei bei Registrierung dieser Aktivitäten durch iranische Spitzel mit Verfolgungsmaßnahmen in Form von Freiheitsentziehung und Verhören mit der Anwendung von Folter und ggf. mit Anklageerhebung und Haftstrafe zu rechnen.

Das Deutsche Orient-Institut hat in seinen Auskünften vom 26. Mai 2003 an das Verwaltungsgericht Kassel und in einer weiteren Auskunft vom gleichen Tag an das Verwaltungsgericht Schleswig sowie jüngst in seiner Auskunft vom 5. Oktober 2005 an das Verwaltungsgericht Ansbach umfassend zur Rolle und Bedeutung der monarchistischen Exilkreise im Spektrum der iranischen Opposition und hieraus folgend zur Frage der Rückkehrgefährdung von iranischen Monarchisten Stellung genommen.

Die der Monarchie zugeneigte Opposition habe - so das Deutsche Orient-Institut in den Auskünften vom 26. Mai 2003 - ihren eindeutigen Schwerpunkt in den angelsächsischen Ländern, vor allem in den Vereinigten Staaten, was seinen Grund vor allem darin habe, dass der Sohn des gestürzten Shah, Reza Pahlewi, seit vielen Jahren in Los Angeles lebe. Von Kalifornien aus operierten auch die in den Iran sendenden verschiedenen Rundfunk- und Fernsehprogramme der Monarchisten. Die Weiterentwicklung der Satellitentechnik und die zunehmende Verbreitung des Internet im Iran ermögliche es den monarchistischen Organisationen in den Vereinigten Staaten seit einigen Jahren, fortlaufend Produktionen und Beiträge in den Iran zu übertragen, wo diese Sendungen über Satellitenschüsseln zumeist problemlos empfangen werden könnten, und die Bevölkerung über Webseiten anzusprechen. Die monarchistische Propaganda finde im Iran zunehmend Widerhall auch bei politischen Strömungen, die, wie z.B. die Studentenführer, bisher strikt auf eine Abgrenzung zu den Konstitutionalisten geachtet hätten. Mit dem fortschreitenden Bedeutungsverlust der anderen oppositionellen Kräfte, insbesondere der im Iran äußerst unbeliebten Volksmudjaheddin und den mit der im Iran vorherrschenden Weltanschauung und Glaubensrichtung gänzlich unvereinbaren linksextremistischen Bestrebungen, sei es den Monarchisten immer mehr gelungen, sich ins Zentrum der regimegegnerischen Kräfte zu setzen, die mit der Abschaffung der religiösen Diktatur die Etablierung eines freiheitlichen Systems nach westlichem Muster erstrebten. Die Anschauungen der Monarchisten als der weitaus bedeutendsten und einflussreichsten politischen Bewegung innerhalb der iranischen Auslandsopposition treffe deshalb auf beachtliche Resonanz, weil die mit der erstmaligen Wahl von Khatami zum Staatspräsidenten im Jahre 1997 verbundene Erwartung einer innenpolitischen Liberalisierung vollständig enttäuscht worden sei. Der Sicherheitsapparat und die Justiz befänden sich fest in der Hand des fundamentalistischen Klerus, der jeden Versuch vorsichtiger Reformbestrebungen im Keim erstickt habe. Ungeachtet gewisser Freiräume zur politischen Diskussion werde vor allem gegen kritische Journalisten und Parlamentarier unnachsichtig mit Verhaftung, Schließung von Zeitungsverlagen u.s.w. vorgegangen. Angesichts dessen herrsche in der Bevölkerung Ernüchterung und Resignation vor, die zu einer Abwendung von den Reformkräften um Staatspräsident Khatami geführt und den Konservativen einen erdrutschartigen Sieg bei den Kommunalwahlen im Februar 2002 beschert hätten. Angesichts der in der öffentlichen Meinung offenbar gewordenen Reformunfähigkeit des iranischen Staatswesens werde zunehmend die Alternative in einer Adaption des westlichen Wertesystems gesehen, das von der monarchistischen Opposition im Ausland als Meinungsführer vertreten werde. Dass die monarchistischen Kräfte auch in den Augen der iranischen Machthaber an Bedeutung gewonnen hätten, zeige sich daran, dass das Verbot der national-liberalen Freiheitsbewegung im Sommer 2001 und die Verhaftung von Funktionären und Mitglieder dieser Gruppierung in auffälligem zeitlichen Zusammenhang mit Kontakten zu der von den Monarchisten beherrschten amerikanischen Exilszene gestanden hätten. Die Anhänger der konstitutionellen Monarchie im westlichen Ausland hätten allerdings - so das Deutsche Orient-Institut - wegen des strikten Verbots regimefeindlicher Parteien und Gruppierungen im Iran keine Möglichkeiten, auf das politische Geschehen im Land unmittelbar einzuwirken. In Folge dessen werde auch ein Iraner, der in Deutschland in einer monarchistischen Exilorganisation an verantwortlicher und herausgehobener Position tätig sei, von den iranischen Machthabern nicht als reale und ernsthafte Gefahr für den Bestand des Regimes betrachtet. Ungeachtet der tatsächlichen Machtlosigkeit der monarchistischen Exilopposition könne aber allein wegen des Fehlens einer das Regime bedrohenden Gefahr durch diese Bewegung ein Verfolgungsrisiko bei Rückkehr von Mitgliedern oder Anhängern monarchistischer Gruppen nicht verneint werden. Vielmehr komme es nach Einschätzung des Deutschen Orient-Instituts für die Annahme einer Verfolgungsgefahr bei unterstellter Rückkehr in den Iran darauf an, ob die betreffende Person eine oppositionelle Tätigkeit entfaltet habe, die - unabhängig von der objektiven Möglichkeit einer Einflussnahme in den Iran - von den iranischen Behörden als politische Opposition überhalb der Schwelle der Unbeachtlichkeit angesehen werde. Es bestehe kein Zweifel, dass das iranische Regime über seine Auslandsvertretungen und über Wirtschaftsunternehmen, die im Auftrag des iranischen Staates tätig seien, die Exilorganisationen ausspioniere und dass die monarchistische Opposition wegen ihrer gestiegenen Bedeutung in besonderem Maße von Bespitzelungsmaßnahmen betroffen sei. Deshalb sei jemand, der in öffentlichkeitswirksamer Weise für eine monarchistische Exilorganisation tätig werde, auf öffentlichen Veranstaltungen als Redner auftrete, Verantwortung für Presseerzeugnisse übernehme, an nur Insidern zugänglichen Veranstaltungen von Funktionsträgern teilnehme oder intensiven Kontakt zu den Monarchisten in den USA unterhalte, ernstlich von Verfolgung bei Rückkehr in den Iran bedroht.

In Übereinstimmung mit diesen Ausführungen hat das Deutsche Orient-Institut in seinen nachfolgenden Auskünften vom 19. April 2004 an das Verwaltungsgericht Koblenz und vom 7. Juni 2005 an das Verwaltungsgericht Aachen eine Gefährdung ohne die Ausübung einer exponierten exilpolitischen Betätigung verneint.

Die von ihm in seinen vorstehend wiedergegebenen Auskünften vom 26. Mai 2003 hervorgehobenen Einfluss der monarchistischen Kreise im Spektrum der iranischen Opposition hat das Deutsche Orient-Institut nunmehr in seiner Auskunft vom 5. Oktober 2005 an das Verwaltungsgericht Ansbach mit Blick auf die seither eingetretene politische Entwicklung relativiert. Die Einschätzung in den im Jahre 2003 erteilten Auskünften sei - so das Deutsche Orient-Institut in der erwähnten Auskunft vom 5. Oktober 2005 - besonders durch die damalige politische Situation im Vorfeld des Einmarschs der alliierten Truppen in den Irak zum Sturz des Saddam-Regimes beeinflusst worden. Damals hätten ultrakonservative Kreise in den USA mit dem Gedanken gespielt, die "Befreiungsaktion" im Irak auf den Iran auszudehnen. In diesem Zusammenhang hätten auch die Monarchisten, die über einen gewissen Einfluss auf diese Kreise in der amerikanischen Politik verfügten, durch Bestätigung dieser Tendenzen eine Rolle gespielt. Naturgemäß hätten die iranischen Monarchisten in den USA hierbei ihre eigene politische Bedeutung übertrieben, indem sie aus jeder Protestveranstaltung seit den Vorgängen im Sommer 1999 eine grundsätzliche Bereitschaft namhafter Bevölkerungskreise zur Initiierung revolutionärer Umwälzungen hergeleitet hätten. Obwohl schwerlich als realistisch zu bezeichnen, hätten die Monarchisten mit diesen Vorstellungen bei bestimmten Politikern in den Vereinigten Staaten Gehör gefunden. Ebenso wie man den Beteuerungen des irakischen Politikers D. Glauben geschenkt habe, dass die Amerikaner im Irak mit offenen Armen empfangen würden, hätten diese politischen Kreise den Monarchisten abgenommen, dass sie im Iran über einen so nachhaltigen Einfluss verfügten, dass es nur des berühmten Tropfens bedürfte, um das revolutionäre Fass zum Überlaufen zu bringen. Diese "Monarchistenbegeisterung" habe angesichts der mit der irakischen Exilopposition gemachten Erfahrungen deutlich nachgelassen. Obwohl sie durch ihre mediale Präsenz weiterhin über gewisse Propagandamöglichkeiten verfügten, habe die Bedeutung der monarchistischen Exilopposition auf der Bühne der auswärtigen Mächte, die für das Schicksal des Iran jedenfalls nicht ohne Belang seien, erkennbar abgenommen. Mit dieser Schmälerung der politischen Bedeutung im Ausland gehe eine Abnahme des politischen Einflusses der Monarchisten im Iran selbst einher. Die von ihnen kurzzeitig eingenommene Rolle eines Hoffnungsträgers komme der monarchistischen Opposition im Iran nicht mehr zu. Die absehbare militärische Bedrohung des Iran im Zuge des Irak-Konflikts habe dazu geführt, dass sich auch die dem Klerus und den Konservativen eher feindlich gesinnten Kräfte auf deren Seite geschlagen hätten. Dies könne im Übrigen einer der Gründe für den enormen Wahlerfolg des als fundamentalistisch bekannten früheren Teheraner Bürgermeisters Ahmadinedschad bei den Präsidentschaftswahlen gewesen sein. Die deutlich in das amerikanische Fahrwasser geratenen Monarchisten hätten sich im Iran nicht beliebter gemacht, sondern im Gegenteil isoliert. Dementsprechend gebe es auch keine Informationen über Aktionen oder politische Aktivitäten der Monarchisten im Iran aus jüngster Zeit. Für die Frage der Verfolgungsgefährdung für in den Iran zurückkehrende Mitglieder oder Anhänger monarchistischer Exilgruppierungen sei - so das Deutsche Orient-Institut in seiner Auskunft vom 5. Oktober 2005 - an der grundsätzlichen Einschätzung festzuhalten, dass offensive und nach Iran hineinwirkende Repräsentanten der monarchistischen Bewegung nach wie vor gefährdet seien. Veröffentlichungen und Publikationen, die - wie die in dem die Auskunft betreffenden Verfahren in Frage stehenden Veröffentlichungen und Aufrufe in der Exilzeitschrift "Nimrooz" -, angesichts ihrer plakativen Übertreibungen im Iran schwerlich als ernst zu nehmende Äußerung politischer Überzeugungen aufgefasst werden könnten, sondern offenkundig nur der Beförderung des Asylverfahrens im Ausland dienten, seien absehbar nicht mit dem Risiko einer Verfolgung nach Rückkehr in den Iran verbunden.

Das Kompetenzzentrum Orient-Okzident des Geographischen Instituts der Johannes Gutenberg Universität Mainz nimmt in seinen Stellungnahmen vom 19. August 2003 gegenüber dem Verwaltungsgericht Wiesbaden (eine dieser Stellungnahmen ist in dem die Ehefrau des Klägers betreffenden Verfahren eingeholt worden) dagegen ein generelles Gefährdungspotential für Mitglieder monarchistisch-nationalistischer Organisationen an, da die iranische Regierung durch die Studentenproteste und durch die Krise des Landes gegenüber diesen Bewegungen sehr empfindlich sei.

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe schließlich geht in ihren Publikationen vom 20. Januar 2004 ("Iran - Reformen und Repression") und vom 20. Oktober 2003 ("Iran - Rückkehrgefährdung bei Oppositionellen und exilpolitischen Aktivitäten") davon aus, dass Mitglieder der CPI bzw. Personen, die unter eigenem Namen regimekritische Artikel in der den Monarchisten nahe stehenden Exilzeitung "Nimrooz" veröffentlicht hätten, bei Rückkehr Verfolgung zu erwarten hätten.

Der Senat geht auf der Basis der vorstehend dargestellten Erkenntnislage zunächst davon aus, dass die exilpolitische Betätigung von Mitgliedern oder Sympathisanten monarchistischer Exilorganisationen in Deutschland den Sicherheitsbehörden im Iran jedenfalls dann bekannt und von ihnen registriert wird, wenn es sich um ein kontinuierliches und deutlich nach außen tretendes, etwa durch wiederholte exponierte Teilnahme an zahlreichen Kundgebungen zum Ausdruck kommendes politisches Engagement handelt. Dass derartige, sich nicht auf die bloße Mitgliedschaft in der Organisation, eine einmalige oder seltene Teilnahme an exiloppositionellen Massenveranstaltungen oder ähnlich unauffällige Tätigkeiten beschränkende Aktivitäten in das Blickfeld der iranischen Sicherheitsorgane geraten, ist deshalb anzunehmen, weil der iranische Staat über seine Auslandsvertretungen und andere Stellen (z.B. hier ansässige iranische Wirtschaftsunternehmen) weiterhin eine breit angelegte Überwachung letztlich aller im westlichen Ausland und deshalb auch in Deutschland aktiver politischer Gruppierungen betreibt, die in offener Gegnerschaft zum Regime in ihrem Heimatland stehen. Diese erkennbar mit der Absicht der Schwächung der Exilorganisationen und der Eindämmung oder sogar Unterbindung ihrer Aktionen im Ausland betriebene Überwachungspraxis wird in den erwähnten Auskünften des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Deutschen Orient-Instituts sowie in der Stellungnahme von amnesty international übereinstimmend hervorgehoben. Der umfassende Einsatz der iranischen Geheimdienste zur Bespitzelung der Exilgruppierungen in Deutschland wird von dem Gutachter des Deutschen Orient-Instituts, V. C., auch bei seiner Vernehmung als Sachverständiger durch das Verwaltungsgericht Wiesbaden am 11. März 2003, nochmals ausdrücklich bestätigt. Eine sich gegen die politische Exilopposition richtende intensive Ausspähungspraxis der iranischen Auslandsvertretungen und mit der Bespitzelung von Dissidenten beauftragten Mitarbeiter sonstiger iranischer Stellen in Deutschland haben bereits der 9. Senat in seiner Grundsatzentscheidung vom 3. November 1998 - 9 UE 1492/95 - und der Senat in seinem Grundsatzurteil vom 24. September 2002 - 11 UE 254/98.A - unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung vorliegenden Erkenntnislage festgestellt. Hieran hat sich bis heute erkennbar nichts geändert. Auch bezüglich des Umfangs dieser Überwachungsmaßnahmen und der Möglichkeiten, hierdurch regimekritische Iraner zu identifizieren, haben sich ersichtlich keine nennenswerten Änderungen ergeben. Nach wie vor dürften die iranischen Geheimdienste trotz ihrer nachhaltigen Bemühungen um möglichst lückenlose Erfassung der exilpolitischen Aktivitäten nicht über die personellen und sachlichen Mittel verfügen, um sämtliche Teilnehmer größerer Demonstrationen namhaft zu machen und jedwede untergeordnete exilpolitische Aktivitäten aufzudecken.

Von der intensiven Überwachung durch Agenten der iranischen Regierung sind, soweit sich dies auf der Grundlage der verfügbaren Erkenntnisquellen beurteilen lässt, auch die monarchistischen Gruppen betroffen. Zu den politischen Bewegungen, deren Aktivitäten aus iranischer Sicht geeignet sind, das Ansehen der Islamischen Republik im Aufnahmestaat zu schädigen und die nach Einschätzung des Bundesamts für Verfassungsschutz deshalb im Vordergrund des Interesses der iranischen Geheimdienste stehen, gehören jedenfalls die größeren monarchistischen Organisationen mit Kontakten zu ihren Mutterorganisationen in den USA wie etwa die "Constitutionalist Party of Iran - CPI" und die "Wächter des ewigen Iran - N.I.D.". Wie dargestellt, hatten zumindest diese in mehreren westlichen Ländern aktiven monarchistischen Gruppen in den zurückliegenden Jahren innerhalb der Opposition gegen das herrschende Regime im Iran deutlich an Bedeutung gewonnen und in weiten Teilen die Meinungsführerschaft in den Exilkreisen übernommen. Ungeachtet des in jüngster Zeit zu beobachtenden Ansehens- und Bedeutungsverlusts der Monarchisten im Iran muss davon ausgegangen werden, dass zumindest die Mitglieder und Anhänger der vorgenannten Gruppen in ihren exilpolitischen Aktivitäten weiterhin intensiv überwacht und ausgespäht werden.

Im vorliegenden Fall ist es wahrscheinlich, dass der Kläger bei seiner Beteiligung an den verschiedenen Protestveranstaltungen monarchistischer Gruppen in A-Stadt, u.a. vor dem dortigen iranischen Generalkonsulat, den Agenten der iranischen Sicherheitsbehörden aufgefallen und auch von ihnen identifiziert worden ist. Bei diesen Kundgebungen handelte es sich, wie die von dem Kläger vorgelegten Photographien belegen, nicht um Massenveranstaltungen mit einem großen, schwer zu überblickenden Teilnehmerkreis, sondern um kleine Protestdemonstrationen mit überschaubarer Teilnehmerzahl, die eine rasche Erfassung dieser Personen durch Beobachter ermöglichen. Im Hinblick darauf ist die - mit entsprechendem Bildmaterial untermauerte - Befürchtung des Klägers, er könne von Mitarbeitern des Generalkonsulats oder anderen von iranischen Sicherheits- oder Geheimdienstorganen beauftragten Personen bei den Veranstaltungen fotografiert oder gefilmt und auf Grund dessen namhaft gemacht worden sein, begründet.

Aus der für den Fall des Klägers gerechtfertigten Annahme einer Identifizierung als Mitglied bzw. Anhänger des N.I.D./O.I.K. in Deutschland durch die iranischen Geheimdienste folgt allerdings nicht zwangsläufig, dass der Kläger nach Rückkehr wegen seiner im Iran bekannt gewordenen regimefeindlichen Aktivitäten in einer für die Gewährung von Abschiebungsschutz für politisch Verfolgte nach § 60 Abs. 1 AufenthG relevanten Weise zur Rechenschaft gezogen würde. Art und Umfang der vom Kläger während seines Aufenthalts im Bundesgebiet entfalteten politischen Tätigkeiten für den N.I.D./O.I.K. sind nicht geeignet, für ihn das beachtliche Risiko einer politischen Verfolgung in seinem Heimatland zu begründen. Diese exilpolitischen Aktivitäten gehen über die Mitgliedschaft in den genannten Organisationen nicht in einer gefahrbegründenden Weise hinaus.

Der Kläger nimmt lediglich auf örtlicher, auf den Raum B-Stadt begrenzter Ebene Aufgaben für den N.I.D./O.I.K. wahr. Nach eigenen Angaben ist er hier für die Organisation von Veranstaltungen und Meetings sowie für die Öffentlichkeitsarbeit und Werbung neuer Mitglieder zuständig. Mit weitergehenden Aufgaben mit überörtlicher oder überregionaler Bedeutung, wie etwa die Organisation der von ihm besuchten Veranstaltungen in A-Stadt, ist er nicht betraut.

Bezüglich derartiger letztlich untergeordneter, nicht besonders hervorgehobener Funktionen in einer monarchistischen Auslandsorganisation lässt sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer an die Wahrnehmung dieser Aufgaben anknüpfenden Verfolgung im Iran auch dann nicht feststellen, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um eine der führenden monarchistischen Exilgruppierungen handelt. Eine solche Gefährdung ließe sich allenfalls auf der Grundlage der Auskünfte des Kompetenzzentrums Orient-Okzident des Geographischen Instituts der Johannes Gutenberg Universität Mainz und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bejahen, die - wie dargelegt - ein Gefahrenpotential auch für einfache Mitglieder und Anhänger von monarchistischen Exilorganisationen annehmen. Diese Beurteilung erweist sich indessen als nicht stichhaltig.

In den Stellungnahmen des Kompetenzzentrums Orient-Okzident des Geographischen Instituts der Johannes Gutenberg Universität Mainz an das Verwaltungsgericht Wiesbaden wird zur Begründung für die wiedergegebene Einschätzung lediglich auf den gestiegenen politischen Einfluss der Monarchisten im Iran und der erhöhten Sensibilität der iranischen Machthaber gegenüber monarchistisch-nationalistische Strömungen verwiesen. Diesen auf die damaligen Verhältnisse bezogenen Aspekten kommt indessen angesichts der nach den überzeugenden Ausführungen des Deutschen Orient-Instituts in seiner Auskunft vom 5. Oktober 2005 an das Verwaltungsgericht Ansbach seit dem Jahre 2003 zu beobachtenden zunehmenden politischen Isolation der monarchistischen Opposition im Iran keine maßgebliche Bedeutung mehr zu. Überdies werden konkrete Erkenntnisse oder Informationen, aus denen sich herleiten ließe, dass es zu Verfolgungen von Monarchisten im Iran oder der Sympathie für die Wiedererrichtung der Monarchie im Land verdächtigten Personen gekommen ist oder dass die Verfolgungsgefährdung für diesen Personenkreis gestiegen ist, nicht genannt. Insoweit ist lediglich die Rede von - nicht näher bezeichneten - iranischen Kontaktpersonen.

Auch aus der Auskunft von amnesty international vom 3. Februar 2004 an das Verwaltungsgericht Schleswig lassen sich begründete Anhaltspunkte für eine beachtliche Verfolgungsgefährdung auch bloßer Mitglieder oder Anhänger monarchistischer Exilorganisationen, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Gruppierungen oder solcher Personen nicht ableiten, die, wie der Kläger, darüber hinaus untergeordnete Aufgaben und Funktionen in einer solchen Organisation wahrgenommen haben.

In der erwähnten Auskunft wird auf die Frage, ob sich eine in den Augen der iranischen Machthaber ggf. als ernsthafte Gefahr darstellende herausgehobene Position in einer Exilgruppierung schon bei einer Tätigkeit in einem unterhalb des Vorstandes agierenden Komitees anzunehmen ist, maßgeblich auf das Bekanntwerden der betreffenden Tätigkeit bei den iranischen Behörden abgestellt. Als Indizien für die Registrierung der exilpolitischen Aktivitäten durch die iranischen Sicherheitsdienste könnten - so amnesty international - neben einer Tätigkeit in herausgehobenen Funktionen (Vorstand, andere Parteigremien), öffentlicher Aktivitäten in Form von Reden, öffentlichen Auftritten, Interviews u.s.w., der namentlichen Zeichnung von Artikeln in Parteizeitungen, Flugblättern u.ä., das Auftreten als Organisator von Demonstrationen, Kundgebungen oder Veranstaltungen auch Dauer, Kontinuität und Intensität der internen und öffentlichen exilpolitischen Aktivitäten sein.

Der zuletzt genannten Einschätzung kann der Senat aus den schon oben dargelegten Gründen nur hinsichtlich des Bekanntwerdens der exilpolitischen Betätigung als solcher durch die Überwachungstätigkeit iranischer Geheimdienste bei Vorliegen der vorgenannten Indizien folgen. Er vermag indessen aus den von amnesty international mitgeteilten Erkenntnissen keine stichhaltigen Hinweise dafür zu entnehmen, das auch gegen die lediglich durch eine häufige Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten ohne Wahrnehmung von Führungsaufgaben oder besonders exponiertem Auftreten nach außen in Erscheinung getretenen Iraner im Fall der Rückkehr mit Mitteln staatlicher Verfolgung vorgegangen wird. Insoweit ist von Bedeutung, dass - wie von amnesty international ausdrücklich hervorgehoben wird - keine verifizierbaren Fälle von Repressalien gegen zurückgekehrte Monarchisten benannt werden können. Es handelt sich bei der Annahme, Rückkehrer könnten auch wegen eines schlichten politischen Engagements für die monarchistische Exilopposition in Deutschland der genannten Art von politischer Verfolgung durch das iranische Regime bedroht sein, daher um eine allgemeine, wiederum nur mit der gestiegenen Bedeutung der Monarchisten im Iran begründete Prognose. Da - wie bereits ausgeführt - angesichts der von dem Deutschen Orient-Institut in seiner jüngsten Auskunft beschriebenen Entwicklung von einem nachhaltigen Einfluss der monarchistischen Gruppen auf die Politik im Iran und im westlichen Ausland nicht mehr die Rede sein kann, ist dieser Hinweis allein nicht geeignet, die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung auch solcher Iraner zu begründen, die sich häufig, aber durchweg auf unterer Ebene an Aktionen monarchistischer Gruppen in Deutschland beteiligt haben. Es ist bei der wegen des Fehlens konkreter Referenzfälle von Verfolgungen von zurückgekehrten Monarchisten Im Iran vorzunehmenden allgemeinen Abschätzung der Verfolgungsrisiken für diese Personengruppe zu berücksichtigen, dass - gerade mit Blick auf die jüngsten Entwicklungen - auch die großen monarchistischen Exilorganisationen über keine reale politische Basis im Iran verfügen, mit der sie das herrschende Regime ernstlich in Bedrängnis bringen könnten. Die Tätigkeit dieser Gruppierungen im Ausland wird somit in seiner Gefährlichkeit für die Regierung des Iran nicht von gleicher Wertigkeit sein wie Protestaktionen im Land selbst, gegen die zumeist mit unnachsichtiger Härte vorgegangen wird. Die Agitation der Exilgruppen im westlichen Ausland wird vielmehr in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des hierdurch möglicherweise eintretenden Ansehensverlusts des iranischen Staates und einer womöglich in den Iran einwirkenden Propaganda betrachtet werden (vgl. Auskunft des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 28. Januar 2003 an das Verwaltungsgericht Schleswig). Mit Rücksicht hierauf besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die iranischen Sicherheitsbehörden auch solche in den Iran zurückgekehrten Mitglieder oder Anhänger monarchistischer Exilgruppierungen zur Rechenschaft ziehen, die ihre oppositionelle Einstellung lediglich durch Beteiligung an Kundgebungen und Veranstaltungen dieser Gruppierungen oder Wahrnehmung untergeordneter Aufgaben und Funktionen in diesen Organisationen zum Ausdruck gebracht haben. Derartige schlichte Aktivitäten werden aus Sicht des iranischen Regimes weder geeignet sein, den iranischen Staat im westlichen Ausland in besonderer Weise herabzuwürdigen, noch einen nachhaltigen Einfluss auf das politische Geschehen im Iran auszuüben. Letzteres ist umso weniger anzunehmen, als die monarchistische Opposition, wie von dem Deutschen Orient-Institut in seiner jüngsten Auskunft vom 5. Oktober 2005 umfassend und überzeugend belegt wurde, nachhaltig an Einfluss auf die innenpolitischen Verhältnisse des Iran verloren haben. Im Übrigen ist den iranischen Behörden bekannt, dass iranische Staatsangehörige, die in Deutschland ein Asylverfahren betreiben, gewisse Anforderungen für die Begründung des Asylverfahrens erfüllen müssen. Sie werden deshalb einer mit der Mitgliedschaft in einer monarchistischen Exilgruppierung verbundenen untergeordneten Tätigkeit keine besondere Bedeutung beimessen (vgl. Deutsches Orient-Institut, Auskünfte vom 5. Oktober 2005 an das Verwaltungsgericht Ansbach und vom 19. April 2004 an das Verwaltungsgericht Koblenz).

Für eine Verfolgung sprechende gewichtige Gründe sind mit Blick auf die zu vermutende Bewertung der exilpolitischen Aktionen im Iran danach - nach wie vor - grundsätzlich allenfalls dann gegeben, wenn sich der oder die Betreffende im Rahmen seines politischen Engagements für eine monarchistische Exilgruppierung in Deutschland in besonders hervorgehobener Weise hervortut, d.h. insbesondere auf überregionaler Ebene Führungs- oder Funktionsaufgaben in der betreffenden Organisation wahrnimmt, sich an nur Führungspersönlichkeiten vorbehaltenen Veranstaltungen beteiligt, an führender Stelle Verantwortung für Presseerzeugnisse, öffentliche Veranstaltungen und wirtschaftliche Belange der Organisation übernimmt oder an verantwortlicher Stelle Kontakte zu den Zentralen der monarchistischen Exilopposition in den USA unterhält. Unter den vorgenannten Voraussetzungen wird das Vorliegen einer Verfolgungsgefährdung sowohl von dem Bundesamt für Verfassungsschutz als auch von dem Deutschen Orient-Institut mit ausführlicher und überzeugender Begründung bejaht.

Auch die jüngste politische Entwicklung im Iran nach der Wahl des als fundamentalistisch geltenden früheren Teheraner Bürgermeisters Mahmud Ahmadinedschad am 24. Juni 2005 zum iranischen Staatspräsidenten gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Zwar hat die Ankündigung des neuen Staatspräsidenten zur Restauration der politischen Vorstellungen und gesellschaftlichen Verhältnisse der islamischen Revolution und der schwere außenpolitische Konflikt mit dem Westen wegen der Wiederaufnahme des iranischen Atomprogramms sowie jüngst die Bemerkung des Staatspräsidenten, Israel müsse ausgelöscht werden, auch die Befürchtung einer verstärkten Repression gegen Andersdenkende im Land geweckt (vgl. z.B. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 17. August 2005 "Das neue Dreieck der Macht"). Es gibt indessen keine verlässlichen Anhaltspunkte für eine merkliche Zunahme des Verfolgungsdrucks gegen die Opposition im Iran. Zwar wird in einigen Zeitungsberichten von einer Verhaftungswelle gegen Dissidenten berichtet (Die Welt "Wer ist Ahmadi - Nedschad wirklich?" und Frankfurter Rundschau "Khamenei ermahnt Irans neuen Präsidenten", jeweils vom 4. August 2005). Über den Umfang dieser Verhaftungsaktionen und den Kreis der hiervon betroffenen Personen (auch einfache Oppositionelle oder lediglich prominente Regimegegner wie etwa der Journalist B. H., der nach Beendigung eines Hungerstreiks und medizinischer Behandlung wieder in Haft genommen wurde?) liegen indessen keine Informationen vor. Mangels entsprechender Meldungen aus jüngster Zeit über weitere Repressalien gegen Regimegegner muss davon ausgegangen werden, dass es sich - falls es die erwähnten Verhaftungen tatsächlich gegeben haben sollte - nur um eine vorübergehende Aktion zur Warnung der Opposition gehandelt hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die konservativ-fundamentalistischen Kräfte im Iran unter Führung von Ayatollah Khamenei bereits vor der Präsidentschaftswahl im Juni 2005 den Sicherheits- und Justizapparat beherrschten und schon in dieser Zeit keine Gelegenheit ungenutzt gelassen haben, politisch missliebige Personen mit Verfolgungsmaßnahmen zu überziehen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. Dezember 2004, Abschnitt I 1., Seite 7). Damit ist für eine einschneidende Veränderung der innenpolitischen Verhältnisse im Iran nichts Konkretes ersichtlich. Es liegen auch keine Gesichtspunkte für eine Intensivierung der Aufklärung exilpolitischer Aktivitäten im westlichen Ausland vor. Damit fehlt es insgesamt an Umständen, aus denen auf eine erhöhte Gefährdungssituation von monarchistisch gesinnten Iranern wegen eines exilpolitischen Engagements in Deutschland geschlossen werden könnte.

Soweit der Kläger mit seinen in der mündlichen Verhandlung am 23. November 2005 gestellten Beweisanträgen eine weitere Klärung der Verfolgungsgefährdung von Monarchisten im Iran sowie seiner eigenen Gefährdung auf Grund der von ihm in Deutschland entfalteten exilpolitischen Aktivitäten verlangt hat, brauchte der Senat diesen Anträgen nicht nachzukommen.

Das in dem unter 3. gestellten Beweisantrag benannte Beweisthema zielt auf eine umfassende Klärung des möglichen Verfolgungsschicksals des Klägers auf Grund der von ihm in Deutschland entfalteten Nachfluchtaktivitäten ab. Einem solch gänzlich allgemein gehaltenen, hinsichtlich der unter Beweis gestellten Tatsachen nicht näher substantiierten Beweisantritt braucht nicht entsprochen zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 2005 - BVerwG 1 B 181/04.A -, Juris).

Die unter Nr. 1 und 2. gestellten Beweisanträge, mit denen die Einholung weiterer Sachverständigengutachten des Deutschen Orient-Instituts und des Kompetenzzentrums Orient-Okzident des Geographischen Instituts der Johannes Gutenberg Universität Mainz zur Klärung der Gefährdungssituation von Monarchisten mit Blick auf die jüngste innenpolitische Entwicklung im Iran begehrt wurde, hat der Senat abgelehnt, weil ihm auf Grund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zureichende eigene Sachkunde zur Beurteilung des Beweisthemas zusteht und sich aus den Beweisanträgen des Klägers sowie aus den hierzu gegebenen Erläuterungen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die vorliegenden Gutachten ungenügend wären (vgl. §§ 98 VwGO, 412 Abs. 1 ZPO).

Das in dem unter 2. gestellten Beweisantrag umschriebene Beweisthema ("... dass die monarchistische Opposition in Zusammenhang mit ihrer Unterstützung durch die USA und deren Unterstützung des Staates Israel sowohl bei Aktivitäten im In- und Ausland nun wesentlich stärker beachtet wird, werden nicht nur herausgehobene Aktivisten und Vorstandsmitglieder von NID und OIK bei Rückkehr in den Iran gefährdet ...") wird umfassend und vollständig von der erwähnten aktuellen Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 5. Oktober 2005 an das Verwaltungsgericht Ansbach behandelt. Neue Gesichtspunkte, die das Bedürfnis nach weiterer Begutachtung durch die von dem Kläger benannten Stellen belegen könnten, wurden nicht aufgezeigt.

Der unter 1. gestellte Beweisantrag, mit dem die Feststellung einer "stärkeren Beachtung und Gefährdung von monarchistischen Aktivitäten und Aktivisten als vor dem Regierungswechsel" angestrebt wird, wurde mit dem Inhalt des zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Zeitungsartikels "Gleichschaltung in Iran" in der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" vom 5. November 2005 begründet. Der Kläger entnimmt diesem Zeitungsbericht, dass durch eine völlige Gleichschaltung des Regierungsapparats und der Übertragung von Regierungsämtern an ehemalige Geheimdienst- und Militäroffiziere "eine neue Qualität offener Drohungen und Hasstiraden gegenüber Israel erfolgt" sei. Es mag dahinstehen, ob der Inhalt des erwähnten Zeitungsberichts eine derartige Schlussfolgerung zulässt. Jedenfalls sind aus diesem Artikel zu der hier allein in Frage stehenden Gefährdung von Mitgliedern der iranischen Opposition auf Grund ihrer exilpolitischen Betätigung im westlichen Ausland keinerlei Hinweise und Anhaltspunkte zu gewinnen. Erweisen sich die von dem Kläger in den Vordergrund gestellten neuesten Presseinformationen für das Beweisthema somit als unergiebig, besteht kein Anlass, im Hinblick hierauf weitere Sachverständigengutachten zu der bereits in der Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 5. Oktober 2005 (auch) auf dem Hintergrund des Regierungswechsels ausführlich beleuchteten Situation der Monarchisten im Iran einzuholen.

Der zuletzt genannte Beweisantrag wurde überdies verspätet im Sinne von § 87 b Abs. 3 VwGO gestellt. Der Zeitungsbericht der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" datiert vom 5. November 2005. Der hierauf gestützte Beweisantrag hätte folglich schon vor Ablauf der nach § 87 b Abs. 2 Nr. 1 VwGO gesetzten Frist am 10. November 2005 angekündigt werden können. Selbst wenn man der Einlassung des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung folgen und annehmen wollte, dass er bzw. der Kläger erst durch die Übermittlung der aktualisierten Erkenntnisliste am 21. November 2005 von dem Pressbericht erfahren hat, würde sich an der verspäteten Benennung des Beweismittels nichts ändern. Über die Regierungsumbildung im Iran und die Betrauung von engen Gefolgsleuten des Staatspräsidenten Ahmadinedschad mit Regierungsämtern wurde nämlich bereits in einem früheren Artikel der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" ("Das neue Dreieck der Macht" vom 17. August 2005, Nr. 75 der Erkenntnisquellenliste "Allgemeine politische und gesellschaftliche Lage", Stand: 22. November 2005) ausführlich berichtet. Der nunmehr gestellte Beweisantrag hätte mit Rücksicht auf diesen Bericht schon vor Ablauf der Frist nach § 87 b Abs. 2 Nr. 1 VwGO angekündigt werden können. Gründe, weshalb das Beweismittel nicht fristgemäß benannt werden konnte, hat der Kläger nicht dargetan.

Die Einholung weiterer sachverständiger Erkenntnisse zur Lage der Monarchisten von Amts wegen wird durch das von dem Kläger überreichte Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 7. August 2000 nicht nahegelegt. Diese Entscheidung betrifft den Sonderfall einer Iranerin, die auf einem Video mit einem im Zusammenhang mit den Studentenunruhen 1999 festgenommenen und zum Tode verurteilten Studenten zu sehen ist. Dieser Sachverhalt ist auf den Fall des Klägers und die gegenwärtigen Verhältnisse im Iran nicht übertragbar.

Die von dem Kläger vorgelegte Bescheinigung des Sekretariats Reza Pahlewi vom 5. Juli 2005 rechtfertigt für den vorliegenden Fall keine von der dargestellten Beurteilung abweichende Einschätzung. In dieser Bescheinigung wird dargelegt, eine Rückkehr bedeute für den Kläger angesichts seines Werdegangs und der gegenwärtigen Unsicherheit im Iran eine Bedrohung. Aus dieser pauschal gehaltenen Bestätigung lassen sich konkrete Hinweise für eine gerade dem Kläger als nur in untergeordneter Funktion tätig gewordenes Mitglied des N.I.D./O.I.K. nicht herleiten.

Eine besondere Gefährdung des Klägers ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil es sich nach seiner Darstellung bei seinem Schwager um einen ihm politisch ablehnend und feindlich gegenüberstehenden einflussreichen Geistlichen handelt. Welche konkrete Funktion der besagte Ayatollah S. konkret einnimmt und über welche Einwirkungsmöglichkeiten er dabei im Einzelnen verfügt, lässt sich aus den Angaben des Klägers nicht entnehmen. Es ist deshalb nicht erkennbar, ob der Schwager des Klägers, falls bei ihm überhaupt eine entsprechende Absicht bestehen sollte, über die Mittel verfügen würde, eine Verfolgung des Klägers ins Werk zu setzen.

Auch die Asylbeantragung in Deutschland ist als solche nicht geeignet, den Kläger im Falle der Rückkehr einer beachtlichen Verfolgungsgefahr auszusetzen. In den zurückliegenden Jahren ist eine große Anzahl von Asylbewerbern aus dem Iran nach erfolglosem Durchlaufen des Asylverfahrens oder Rücknahme des Asylantrags in Deutschland in den Iran zurückgekehrt, ohne dass allein der Umstand, hier ein Asylverfahren betrieben zu haben, zu Verfolgungsmaßnahmen gegen die Betreffenden geführt hätte. In Einzelfällen wurden Rückkehrer lediglich kurzfristig festgehalten, um sie über Einzelheiten ihres Auslandsaufenthalts und etwaigen Kontakten mit dort lebenden Personen zu befragen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29. August 2005, Abschnitt IV 2 a, Seite 35).

Auch eine Gesamtbetrachtung der oben angeführten möglichen Verfolgungsgründe lässt ein beachtliches Verfolgungsrisiko des Klägers bei Rückkehr in den Iran nicht erkennen. Wie bereits erwähnt, ist den Behörden im Iran bekannt, dass der Asylantrag in Deutschland häufig mit der Zugehörigkeit zu oppositionellen Exilgruppierungen und der Teilnahme an Aktionen dieser Organisationen begründet wird.

Wegen des unsystematischen und letztlich willkürlichen Vorgehens der iranischen Behörden (vgl. die erwähnte Auskunft des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 28. Januar 2003) kann allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass unter den oben geschilderten Verhältnissen im Einzelfall gleichwohl Maßnahmen gegen einen Rückkehrer ergriffen werden. Dieser Umstand ist allerdings wegen des hier zu beachtenden herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nur bei vorverfolgten Personen bedeutsam, nicht aber dann, wenn der Asylkläger, wie im vorliegenden Fall der Kläger, sein Heimatland unverfolgt verlassen hat.

Auch eine von dem erwähnten Ayatollah S. als nichtstaatlichem Akteur (§ 60 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c AufenthG) ausgehende Verfolgung ist aus den bereits oben dargelegten Gründen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

Für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2, 3, 4, 5 und 7 AufenthG, auf deren Feststellung die Klage hilfsweise gerichtet ist (vgl. zum früheren Recht: BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 -, BVerwGE 104, 260), ist nichts ersichtlich.

Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO, 167 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Ende der Entscheidung

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