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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 25.02.2003
Aktenzeichen: 11 UE 3593/99.A
Rechtsgebiete: Dubliner Übereinkommen, Verordnung ( EG ) Nr. 343/2003


Vorschriften:

Dubliner Übereinkommen Art. 11
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Art. 24
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Art. 29
Das Dubliner Übereinkommen ist nicht auf Asylverfahren anwendbar, in denen der Asylantrag vor seinem Inkrafttreten gestellt worden ist.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

11 UE 3593/99.A

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Asylrechts - Iran -

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 11. Senat - durch Präsidenten des Hess. VGH Reimers,

Richter am Hess. VGH Dr. Dyckmans, Richter am Hess. VGH Igstadt, ehrenamtlichen Richter Becker, ehrenamtliche Richterin Bender

ohne mündliche Verhandlung am 25. Februar 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 9. Dezember 1997 - 4 E 30470/97.A(2) - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils mit Ausnahme des Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten wie folgt abgeändert wird: Die Bescheide der Beklagten vom 7. März 1997 - A 1882398-439 - werden aufgehoben.

Die Kosten des Klageverfahrens haben die Beklagte zur Hälfte und die Beigeladenen zu je einem Achtel zu tragen.

Die Beigeladenen haben die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich des Zulassungsverfahrens zu je einem Viertel zu tragen.

Das Berufungsurteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beigeladenen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beigeladenen begehren die Aufrechterhaltung ihrer Anerkennung als Asylberechtigte gemäß § 26 Abs. 1, Abs. 2 AsylVfG durch die Beklagte mit Bescheiden vom 7. März 1997.

Wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Erlass des verwaltungsgerichtlichen Urteils wird auf den Tatbestand dieses Urteils Bezug genommen, dessen Feststellung sich das Gericht zu Eigen macht (§ 130 b Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 9. Dezember 1997 die Anerkennungsbescheide der Beklagten vom 7. März 1997 aufgehoben und die Anträge der Beigeladenen, die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte aus eigenem Recht anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und § 53 Ausländergesetz gegeben seien, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Anerkennung der Beigeladenen als Asylberechtigte stünden Art. 16 a Abs. 2 GG und § 26 a Abs. 1 AsylVfG entgegen. Da Österreich, aus dem die Beigeladenen im Jahre 1994 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist seien, erst seit dem 1. Januar 1995 Mitglied der Europäischen Gemeinschaften sei, sei auf Anlage 1 zu § 26 a AsylVfG abzustellen, in der Österreich aufgeführt sei. Die Beigeladenen könnten sich deshalb nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen. Auch eine Anerkennung der Beigeladenen nach § 26 Abs. 1, Abs. 2 AsylVfG komme nicht in Betracht. Dem stehe § 26a Abs. 1 AsylVfG entgegen. Dies sei auch nach Art. 4 und Art. 9 des Dubliner Übereinkommens vom 27.06.1994 nicht anders zu beurteilen. Die Zuständigkeitsregelungen dieses Übereinkommens seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland am 1. September und für Österreich am 1. Oktober 1997 in Kraft getreten sei. Mangels abweichender Bestimmungen gelte die vertragliche Bindung nach dem Dubliner Übereinkommen nur für die Zukunft. Asylbewerber könnten sich deshalb auf das Dubliner Übereinkommen nur dann berufen, wenn das Asylverfahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens begonnen worden sei, was im Hinblick auf die Beigeladenen nicht der Fall sei. Für den Antrag der Beigeladenen, die Beklagte zu verpflichten, sie aus eigenem Recht als Asylberechtigte anzuerkennen, fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Da die Bescheide der Beklagten vom 7. März 1997 noch wirksam seien, liege darin nichts anderes als ein Klageabweisungsantrag. Soweit die Beigeladenen darüber hinaus die Verpflichtung der Beklagten begehrten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und des § 53 AuslG in ihrer Person vorlägen, gehe dieses Begehren über den in diesem Verfahren anhängigen Streitgegenstand hinaus. Im Hinblick auf die anhängige Anfechtungsklage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten sei eine Widerklage gemäß § 89 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen.

Die zugelassene Berufung der Beigeladenen begründen diese im Wesentlichen damit, ihr Asylanspruch sei gemäß § 26 AsylVfG begründet, nachdem Österreich dem Dubliner Übereinkommen beigetreten sei. Das Asylbegehren könne wegen Art. 4 und 9 des Dubliner Übereinkommens nur von der Bundesrepublik Deutschland geprüft werden. Die Beigeladenen gehörten zum Personenkreis des Art. 1 DÜ, da sie Asylbewerber seien, über deren Asylverfahren im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht endgültig entschieden worden sei. Für die Frage der Anwendung des Dubliner Übereinkommens sei nicht auf den Zeitpunkt der Einreise abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Das ergebe sich auch aus der Definition des Art. 1 DÜ, nach dem ein Asylbewerber ein Ausländer sei, der einen Asylantrag gestellt habe, über den noch nicht endgültig befunden worden sei. Eine andere Auslegung widerspreche auch Art. 8 EMRK, weil damit dem Grundgedanken der Familieneinheit gemäß Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht Genüge getan werde. Dies entspreche auch einem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. März 2001 - 14 a K 4334/97.A -. Maßgeblich sei danach gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG allein die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Nach Sinn und Zweck des Dubliner Übereinkommens und der dort enthaltenen Zuständigkeitsregelungen sei nicht auf den Zeitpunkt der Einreise und der sich zu diesem Zeitpunkt ergebenden Zuständigkeit eines Vertragsstaats abzustellen, sondern darauf, dass sich diese in der Folgezeit durch Zeitablauf und/oder Untätigkeit eines Vertragsstaates oder Übernahme ändern könne. Nach Art. 6 Satz 2 DÜ erlösche sogar die nach Art. 6 Satz 1 DÜ begründete Zuständigkeit, wenn ein Ausländer sich in einem Mitgliedsstaat, in den er illegal eingereist sei, nachweislich sechs Monate nach der Asylantragstellung aufgehalten habe. Nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 DÜ verbleibe es dann bei der Zuständigkeit des Staates, in dem der Asylantrag gestellt worden sei.

Die Beigeladenen beantragen sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 9. Dezember 1997 - 4 E 30479/97.A (2) - aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise, soweit der Bescheid der Beklagten vom 7. März 1997 im Hinblick auf die Anerkennung der Beigeladenen als Asylberechtigte aufgehoben wird, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG in der Person der Beigeladenen vorliegen.

Der Kläger und die Beklagte haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.

Aufgrund Beweisbeschlusses des Senats vom 23. August 2002 hat der Berichterstatter die Beigeladenen zu 1. bis 3. am 8. November 2002 über ihre Asylgründe vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift (Bl. 220 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 15. und 20. November 2002 sowie vom 24. Februar 2003 ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, die Gerichtsakten des Verfahrens VG Wiesbaden 4/2 G 30148/95, zwei Behördenakten der Beklagten betreffend die Beigeladenen, die Ausländerakten des Rheingau-Taunus-Kreises betreffend die Beigeladenen und die in der den Beteiligten unter dem 5. Februar 2003 übersandten Liste aufgeführten Erkenntnisquellen, die sämtlich Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung; die Beteiligten haben hierzu übereinstimmend ihr Einverständnis erklärt.

Die zugelassene Berufung der Beigeladenen gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Bescheide der Beklagten vom 7. März 1997, mit denen die Beigeladenen als Asylberechtigte anerkannt worden sind, aufgehoben. Denn die Bescheide der Beklagten vom 7. März 1997 sind rechtswidrig.

Soweit das Verwaltungsgericht die "Klagen der Beigeladenen" abgewiesen hat, weil es insoweit die Anträge der Beigeladenen im Klageverfahren, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und § 53 AuslG vorliegen, als isolierte Klagen bewertet hat, ist dieser Ausspruch aufzuheben und durch den Ausspruch der ( vollständigen ) Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 7. März 1997 zu ersetzen. Denn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht davon auszugehen, dass es sich insoweit um eine Widerklage der Beigeladenen handelt. Vielmehr umfasst der Klageabweisungsantrag der Beigeladenen, auch den Streitgegenstand der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 51, 53 AuslG. Denn Streitgegenstand des Verwaltungsstreitverfahrens ist mit dem Antrag des Klägers auf Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 7. März 1997 auch der Bescheid vom 26. Oktober 1994, geworden, der durch die Bescheide vom 7. März 1997 aufgehoben wurde. Die Bescheide vom 7. März 1997 sind aufzuheben, da die darin enthaltene Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 26. Oktober 1994 rechtswidrig ist. Der Widerruf des Bescheides vom 26. Oktober 1994 war gemäß § 49 Abs. 1 VwVfG rechtswidrig. Der Bescheid vom 26. Oktober 1994 ist rechtmäßig und deshalb die Aufhebung mit den Bescheiden vom 7. März 1997 durch das Bundesamt rechtsfehlerhaft. Der sich gegen die Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 26. Oktober 1994 durch die Bescheide vom 7. März 1997 wendende Antrag der Beigeladenen, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG in ihrer Person vorliegen, stellt deshalb in der Sache nichts anderes als einen Klageabweisungsantrag dar. Denn für eine isolierte Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes vom 26. Oktober 1994 läge kein Rechtsschutzinteresse der Beigeladenen vor. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie im Hinblick auf die Aufhebung der Bescheide vom 7. März 1997 begehren, dass der dann wieder wirksame Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 1994 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet wird festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51, 53 AuslG in ihrer Person vorliegen. Insoweit handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand des Verwaltungsstreitverfahrens.

Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Beigeladenen als Asylberechtigte liegen weder gemäß § 26 Abs. 1, Abs. 2 AsylVfG noch gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG vor. Auch die Voraussetzungen nach §§ 51, 53 AuslG liegen in der Person der Beigeladenen nicht vor. Die Beigeladenen haben keinen Anspruch darauf, als Asylberechtigte aufgrund § 26 Abs. 1, Abs. 2 AsylVfG im Wege des Familienasyls anerkannt zu werden. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 AsylVfG im Hinblick auf die Beigeladene zu 1) und gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG im Hinblick auf die Beigeladenen zu 2) bis 4) vor. Eine Anerkennung als Asylberechtigte ist aber durch § 26 a Abs. 1 AsylVfG ausgeschlossen. Danach kann ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, sich nicht auf Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Die Beigeladenen sind nach ihrem eigenen, unstreitigen Vortrag am 25. Juli 1994, nachdem sie von Istanbul nach Österreich geflogen waren, von dort durch Helfer über die Grenze nach Deutschland gebracht worden. Österreich war zum Zeitpunkt der Einreise der Beigeladenen nach Deutschland sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 2, § 26 a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage I zu § 26 a AsylVfG. Die Beigeladenen können sich damit nicht auf Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen.

Sie können auch nicht als Asylberechtigte aufgrund Familienasyls anerkannt werden. § 26 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG bezieht sich insoweit nicht nur auf die Asylanerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG gemäß § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, sondern auch auf die Asylanerkennung aufgrund Familienasyls nach § 26 AsylVfG (BVerwG, U. v. 6. Mai 1997 - 9 C 56.96 -, DVBl. 1997, 1389). Der Grundgedanke der Drittstaatenregelung, dass der Ausländer nach dem Betreten eines sicheren Drittstaates des Schutzes vor politischer Verfolgung durch Asyl in Deutschland nicht bedarf, gilt auch im Hinblick auf Familienangehörige eines Asylberechtigten. Denn die Einreise in den sicheren Drittstaat macht die Gewährung von Familienasyl zum Schutz vor einer möglichen Einbeziehung in die Verfolgung des Stammberechtigten entbehrlich. Auch der weitere Zweck des Familienasyls, allen Angehörigen der Flüchtlingsfamilie zu einer raschen Integration und einem einheitlichen Rechtsstatus, insbesondere einem einheitlichen Personalstatut zu verhelfen, steht der Anwendung des § 26 a Abs. 1 AsylVfG auf den Anspruch auf § 26 AsylVfG nicht entgegen. Es reicht insoweit aus, dass die Familienangehörigen im sicheren Drittstaat ein eigenes Asylverfahren durchführen und nach ihrer Anerkennung im Drittstaat und nach Anerkennung des Stammberechtigten in Deutschland die Zusammenführung der Familie erreichen können. Da die Beigeladenen aus dem sicheren Drittstaat Österreich nach Deutschland eingereist sind, können sie trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Familienasyls gemäß § 26 Abs. 1, Abs. 2 AsylVfG nicht als Asylberechtigte anerkannt werden.

Dem steht nicht entgegen, dass nach § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG "Satz 1" nicht gilt, wenn die Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist (§ 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG). Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass Satz 3 dieser Norm auch für die Hinderung der Asylanerkennung aufgrund Familienasyls wegen Einreise aus einem sicheren Drittstaat gilt (vgl. BVerfG, B. v. 8. Juni 2000 - 2 BvR 279/98 -, NVwZ 2000, Beilage Nr. I, 97, das § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG auch unmittelbar in einem Fall der Anerkennung eines Asylberechtigten aufgrund Familienasyls nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat anwendet). Die Ausnahme des § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG liegt aber im vorliegenden Falle nicht vor. Denn die Bundesrepublik Deutschland ist im Sinne dieser Vorschrift nicht aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages mit Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens der Beigeladenen zuständig. Eine derartige Zuständigkeitsnorm ist nach der derzeit geltenden Rechtslage nur im Dubliner Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gestellten Asylantrags vom 15. Juni 1990 (in Kraft getreten für die zwölf Erstunterzeichnerstaaten am 1. September 1997, BGBl. 1997 II S. 1452, im Hinblick auf Österreich am 1. Oktober 1997, BGBl. 1998 II S. 62) und für einen engeren Kreis von EU-Staaten im Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 (BGBl. 1993 I S. 1013) enthalten. Die in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen nach Titel II Kapitel 7 (Art. 28 bis 38 zur Bestimmung der "Zuständigkeit für die Behandlung von Asylbegehren") finden seit dem Inkrafttreten des Dubliner Übereinkommens nach dem "Bonner Protokoll" vom 26. April 1993 (BGBl. 1995 II S. 739) keine Anwendung mehr. Einziger völkerrechtlicher Vertrag, der die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung eines Asylverfahrens im Verhältnis zu einem sicheren Drittstaat regelt, ist somit das Dubliner Übereinkommen (Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: 24. Ergänzungslieferung September 2000, § 26 a AsylVfG Rdnr. 59 ff.; GK-Asylverfahrensgesetz 1992, Kommentar, Stand: 64. Ergänzungslieferung Juni 2002, § 26 a AsylVfG Rdnr. 56).

Das Dubliner Übereinkommen ist aber im vorliegenden Falle auf die Beigeladenen nicht anwendbar, da sie im Juli 1994 und damit mehr als drei Jahre vor Inkrafttreten des Dubliner Übereinkommens in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und hier einen Asylantrag gestellt haben. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner oben genannten Entscheidung vom 8. Juni 2000 (- 2 BvR 2279/98 -, a.a.O.) ausdrücklich offengelassen, ob insoweit der Zeitpunkt der Einreise maßgeblich und eine Zuständigkeit Deutschlands rückwirkend nicht begründet worden ist oder gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist oder ob weitere Gesichtspunkte maßgeblich sind. Denn die Beantwortung dieser Frage bestimme sich nach einfachem Recht, dessen Auslegung Aufgabe der Verwaltungsgerichte sei, zumal sich den einschlägigen Bestimmungen jedenfalls nicht ohne weiteres eine Antwort entnehmen lasse und das Problem in der fachgerichtlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt sei. Nach Auffassung des Senats ist die von dem Bundesverfassungsgericht offengelassene Frage dahingehend zu beantworten, dass das Dubliner Übereinkommen auf Asylverfahren, in denen der Asylantrag eines Asylbewerbers erstmalig in einem Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens vor Inkrafttreten des Dubliner Übereinkommens gestellt worden ist, nicht anzuwenden ist. § 77 Abs. 1 AsylVfG, nach dem in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abstellt, ist für die rechtliche Beurteilung dieser Frage nicht von maßgeblicher Bedeutung. Das Gericht hat insoweit zwar zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Falle das Dubliner Übereinkommen in Kraft und damit geltendes Recht ist. § 77 Abs. 1 AsylVfG bestimmt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Arnsberg (U. v. 21.11.2000 - 4 K 94/97.A -, InfAuslR 2001, 245; ihm folgend das VG Gelsenkirchen, U. v. 09.03.2001 - 14 aK 4334/97.A -) aber nicht, ob und inwieweit eine im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltende Norm auf einen bestimmten Sachverhalt anzuwenden ist. Dies ist allein dem Inhalt der Norm selbst zu entnehmen.

Den Regelungen des Dubliner Übereinkommens ist zu entnehmen, dass es auf Asylverfahren, in denen der Asylantrag vor Inkrafttreten des Übereinkommens gestellt wurde, nicht anzuwenden ist. Zur rechtlichen Einordnung dieser Feststellung ist darauf hinzuweisen, dass es dabei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in seinem angegriffenen Urteil nicht um die Frage der Rückwirkung eines völkerrechtlichen Vertrages handelt. Eine solche liegt nur vor, wenn der Beginn seines zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt vor dem Vertragsschluss festgelegt wird. Dies ist hier nicht der Fall. Das Übereinkommen enthält keine Vorschrift, nach der seine Regelungen schon vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens gelten sollten. Die Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag auf im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits begonnene Verfahren angewendet werden soll, ist vielmehr eine Frage des sachlichen Anwendungsbereichs im Hinblick auf die zeitliche Komponente der Anwendung (BVerfG, B. v. 22. März 1983 - 2 BvR 475/78 -, NJW 1983, 2757). Die hier maßgebliche Frage betrifft nicht die Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs des Übereinkommens, also nicht die Rückwirkung des Übereinkommens, sondern den Umstand, ob das ab seinem Inkrafttreten geltende Übereinkommen auch bereits "vorgefundene" Verfahrensrechtslagen regeln will. Dieses ist vor allem nach dem erkennbaren Willen der vertragsschließenden Staaten und dem Sinn und Zweck des Übereinkommens zu beurteilen. Die maßgebliche Regelungen des Dubliner Übereinkommens sind so zu verstehen, dass die Mitgliedsstaaten eine Anwendung des Übereinkommens auf im Zeitpunkt seines Inkrafttretens laufende Asylverfahren nicht wollten. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus Art. 11 Abs. 3 DÜ. Danach ist bei der Bestimmung des nach den in diesem Übereinkommen definierten Kriterien zuständigen Staates von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedsstaat stellt. Letzter Zeitpunkt für die Bestimmung der Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedsstaates ist nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 DÜ der des Ablaufs von sechs Monaten nach Einreichung des Asylantrags. Denn der Staat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, ist für die Prüfung des Asylantrags zuständig, wenn ein Aufnahmegesuch dem für zuständig gehaltenen Mitgliedsstaat nicht innerhalb von sechs Monaten unterbreitet wird. Nach Art. 10 Abs. 1 b) DÜ ist der Mitgliedsstaat, der nach den in diesem Übereinkommen definierten Kriterien für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, verpflichtet, "die Prüfung des Asylantrags bis zum Ende durchzuführen". Daraus ergibt sich, dass in dem bestimmten Zeitrahmen von der erstmaligen Asylantragstellung in einem Mitgliedsstaat bis spätestens zum Ablauf von sechs Monaten nach der Asylantragstellung die Zuständigkeit des Mitgliedsstaats geklärt ist und dieser Mitgliedsstaat dann das Asylverfahren in jedem Fall bis zum Ende durchzuführen hat.

Diese Regelungen zeigen den eindeutigen Willen der Vertragsstaaten, dass die Zuständigkeit des Mitgliedsstaates für die Durchführung eines Asylverfahrens bis spätestens sechs Monate nach der Asylantragstellung feststehen soll und dass danach die Zuständigkeit nicht mehr wechseln soll, sondern der spätestens am Ende des Sechs-Monatszeitraums für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedsstaat das Asylverfahren zu Ende zu führen hat. Diesem Willen der Vertragsstaaten widerspräche es mit der Folge unabsehbarer tatsächlicher Auswirkungen, wenn alle Asylverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dubliner Übereinkommens noch nicht bestands- bzw. rechtskräftig abgeschlossen gewesen wären, im Hinblick auf die Zuständigkeit des für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständigen Mitgliedsstaats neu zu beurteilen wären. Dies hätte zur Folge, dass in allen Asylverfahren, die Ende 1997 in den Mitgliedsstaaten des Dubliner Übereinkommens anhängig waren, die Zuständigkeit hätte neu festgestellt werden und dementsprechend eine Umverteilung der Asylbewerber hätte erfolgen müssen. Dabei ist davon auszugehen, dass eine generelle Berufung auf Art. 11 Abs. 2 DÜ systemwidrig wäre. Denn da vor Inkrafttreten des Dubliner Übereinkommens die Zuständigkeit eines Mitgliedsstaats nicht nach den Regelungen des Übereinkommens geprüft werden konnte, kann dem Mitgliedsstaat auch nicht entgegengehalten werden, er habe das Aufnahmegesuch nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Asylantragstellung unterbreitet und sei deshalb für den in seinem Herrschaftsbereich gestellten Asylantrag zuständig. Eine sinnhafte Anwendung des Übereinkommens auf laufende Asylverfahren, d. h. gerade die Anwendung der in Art. 4 bis 8 aufgeführten Kriterien, die nach Art. 3 Abs. 2 DÜ für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgeblich sein sollen, könnte nur dazu führen, dass die Frist des Art. 11 Abs. 1 DÜ erst mit Inkrafttreten des Übereinkommens zu laufen begänne. Dies hätte dann aber die oben beschriebenen Auswirkungen, die dem Willen der Vertragsstaaten zur endgültigen Feststellung der Zuständigkeit eines Mitgliedsstaats spätestens sechs Monate nach der ersten Asylantragstellung in einem Mitgliedsstaat und die daraus folgende endgültige Verpflichtung, das Asylverfahren bis zum Ende durchzuführen, deutlich widerspreche.

Auch aus den Beschlüssen des Ausschusses nach Art. 18 DÜ, der auf Antrag eines Mitgliedsstaats allgemeine Fragen bezüglich der Anwendung und Auslegung dieses Übereinkommens zu prüfen hat (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 DÜ), ist ein anderer Wille der Vertragsstaaten zur Anwendung des Dubliner Übereinkommens nicht zu entnehmen. In den Beschlüssen des Ausschusses, die inhaltliche Fragen der Durchführung des Übereinkommens betreffen, insbesondere den Beschlüssen Nr. 1/97 vom 9. September 1997 (Amtsblatt Nr. L 281 vom 14. Oktober 1997) und Beschluss Nr. 1/98 vom 30. Juni 1998 (Amtsblatt Nr. L 196 vom 14. Juli 1998) über Bestimmungen zur Durchführung des Übereinkommens sowie Beschluss Nr. 1/2000 vom 31. Oktober 2000 (Amtsblatt Nr. L 281 vom 7. November 2000) über den Übergang der Zuständigkeit für Familienangehörige gemäß Art. 3 Abs. 4 und Art. 9 DÜ finden sich keine Regelungen, die auf den Willen der Mitgliedsstaaten des Übereinkommens hinweisen, dass dieses auch auf Asylverfahren angewandt werden sollte, in denen der Asylantrag schon vor Inkrafttreten des Übereinkommens gestellt worden war und damit das Asylverfahren schon vor diesem Zeitraum begonnen hatte.

Auch mit dem Sinn und Zweck des Dubliner Übereinkommens, das der endgültigen Feststellung der Zuständigkeit eines Mitgliedsstaats zur Durchführung eines Asylverfahrens dient, ist es nicht vereinbar, dass durch die Anwendung auf bereits laufende Asylverfahren eine umfangreiche Umverteilung von Asylbewerbern zwischen den Mitgliedsstaaten hätten erfolgen müssen. Dies ist in der Praxis auch nicht geschehen. Es wäre sinnwidrig, wenn die Anwendung des Dubliner Übereinkommens auf die nach den Kriterien des Übereinkommens für die Bestimmung der Zuständigkeit des Mitgliedsstaats ausschlaggebenden Tatbestände der Einreise und Asylantragstellung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens bereits abgeschlossen sind, dazu führte, dass eine große Zahl von Asylbewerbern zwischen den Mitgliedsstaaten hin und her geschoben würde. Wenn es dem dargestellten Sinn des Übereinkommens entspricht, dieses nachträgliche Umverteilen von Asylbewerbern nach einem festen Zeitpunkt nach der Asylantragstellung gerade zu vermeiden, würde es den Sinn des Übereinkommens geradezu konterkarieren, wenn es durch Anwendung des Übereinkommens auf die in der Vergangenheit abgeschlossenen Tatbestände der Einreise und Asylantragstellung aufgrund der Anwendung des Art. 11 Abs. 2 DÜ innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens zu einem umfangreichen Austausch von Asylbewerbern zwischen den Mitgliedsstaaten hätte kommen müssen. Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass nach dem erkennbaren Willen der Mitgliedsstaaten und dem Sinn und Zweck des Dubliner Übereinkommens das Übereinkommen auf Asylverfahren, in denen die Einreise bzw. die erstmalige Antragstellung in einem Mitgliedsstaat vor Inkrafttreten des Übereinkommens erfolgte, nicht anwendbar ist.

Auch aus der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist ( Abl. L 50, 1 vom 25. Februar 2003 ), ergibt sich nichts anderes. Nach Art. 24 Abs. 1 ersetzt diese Verordnung das Dubliner Übereinkommen. Zur Sicherung der Kontinuität bei der Bestimmung des für den Asylantrag zuständigen Mitgliedsstaats, wenn der Asylantrag ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der Verordnung gestellt worden ist, werden Sachverhalte, welche die Zuständigkeit eines Mitgliedsstaats nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung nach sich ziehen können, grundsätzlich auch berücksichtigt, wenn sie aus der Zeit davor datieren. Nach Art. 29 Abs. 2 der Verordnung, die 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft tritt ( Art. 29 Abs.1 VO ), ist die Verordnung auf Asylanträge anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden. Für einen Asylantrag, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats nach den Kriterien des Dubliner Übereinkommens. Damit enthält die Verordnung anders als das Dubliner Übereinkommen ausdrücklich eine Regelung der zeitlichen Erstreckung ihres sachlichen Anwendungsbereichs. Dies erschließt sich vor allem daraus, dass die Regelungen der vorgeschlagenen Verordnung weitgehend mit denen des Dubliner Übereinkommens übereinstimmen. Insoweit soll gerade gemäß Art. 29 Abs. 2 die Kontinuität bei der Bestimmung des für den Asylantrag zuständigen Mitgliedsstaats gewahrt werden, es also nicht zu einer neuen Bestimmung der Zuständigkeit im Hinblick auf Asylanträge kommen, die vor dem sechsten Monat des Inkrafttretens der Verordnung gestellt worden sind. Für diese soll ausdrücklich das bisher geltende Dubliner Übereinkommen weiter angewendet werden. Auch daraus ist im Umkehrschluss zu entnehmen, dass das Dubliner Übereinkommen, das eine solche Erstreckung seines sachlichen Anwendungsbereichs in zeitlicher Hinsicht auf vor seinem Inkrafttreten gestellte Asylanträge gerade nicht vorsah, auf diese nicht anzuwenden ist.

Da die Bundesrepublik Deutschland somit im Sinne des § 26 a Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG nicht aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat Österreich für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist, verbleibt es bei der Feststellung, dass die Beigeladenen gemäß § 26 a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG nicht als Asylberechtigte anerkannt werden können, da sie aus einem sicheren Drittstaat eingereist sind. Da die Anerkennung der Beigeladenen als Asylberechtigte durch die Bescheide der Beklagten vom 7. März 1997 rechtswidrig war, hat das Verwaltungsgericht diese Bescheide zu Recht aufgehoben.

Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide vom 7. März 1997 im Ergebnis zu Recht auch aufgehoben, soweit in diesen Bescheiden der Bescheid vom 26. Oktober 1994, mit dem der Asylantrag der Beigeladenen abgelehnt worden war, aufgehoben worden ist. Das Verwaltungsgericht hat es aber insoweit rechtsfehlerhaft unterlassen, die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bescheide vom 7. März 1997 im Hinblick auf die Rücknahme des Bescheides vom 26. Oktober 1994 zu prüfen. Dies beruht darauf, dass das Verwaltungsgericht - wie oben dargestellt - unzutreffend davon ausgegangen ist, dass die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 51, 53 AuslG in der Person der Beigeladenen nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens wäre. Dies ist aber, wie oben ausgeführt, zugrunde zu legen. Der Widerruf des Bescheides vom 26. Oktober 1994 mit den Bescheiden vom 7. März 1997 war rechtswidrig. Die Anerkennung der Beigeladenen als Asylberechtigte aufgrund Familienasyls konnte dem nicht entgegenstehen, weil diese - wie oben ausgeführt - zu Unrecht erfolgte. Die Ablehnung des Asylantrags der Beigeladenen durch den Bescheid vom 26. Oktober 1994 war rechtmäßig. Die Aufhebung dieses Bescheides war gemäß § 49 Abs. 1 VwVfG rechtsfehlerhaft, da, was Gegenstand der Prüfung im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren ist, ein ablehnender Bescheid gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste. Die Aufhebung des Ablehnungsbescheides ist rechtswidrig und der Bescheid vom 7. März 1997 auch insoweit aufzuheben, da das Bundesamt mit Bescheid vom 26. Oktober 1994 zu Recht den Asylantrag der Beigeladenen nicht nur im Hinblick auf die Asylanerkennung abgelehnt hat.

Das Gericht hat deshalb zu prüfen, ob das Bundesamt mit Bescheid vom 26. Oktober 1994 zu Recht auch die Feststellung abgelehnt hat, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG oder für Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG in der Person der Beigeladenen vorliegen. Der Prüfung und Feststellung dieser Voraussetzungen steht im vorliegenden Falle nicht § 31 Abs. 5 AsylVfG entgegen. Danach soll das Bundesamt von den Feststellungen zu § 51 Abs. 1 und § 53 des Ausländergesetzes absehen, wenn ein Ausländer nach § 26 als Asylberechtigter anerkannt wird. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Feststellungen zu §§ 51, 53 AuslG Teil des Streitgegenstands des Verwaltungsstreitverfahrens sind, in dem auf die Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hin um die Rechtmäßigkeit der Anerkennung aufgrund Familienasyls gestritten wird ( verneinend wohl Hailbronner, a.a.O., § 31 AsylVfG Rdnr. 79, der ein erneutes Verwaltungsverfahren des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu §§ 51, 53 AuslG für notwendig hält; offengelassen von VGH Baden-Württemberg, U. vom 15. 11. 2000 -A 12 S 367/99, AuAS 2001, 71). Im vorliegenden untypischen Fall hat das Bundesamt im Rahmen der ursprünglichen Ablehnung des Asylantrages der Beigeladenen schon Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG getroffen. Bei dieser Fallgestaltung steht der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des Familienasyls, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die Verwaltungsgerichte von der Prüfung eigener Verfolgungsgründe der nahen Angehörigen eines politisch Verfolgten zu entlasten, einer Prüfung der Voraussetzungen des § 51 und § 53 AuslG im Verwaltungsstreitverfahren nicht entgegen(offengelassen von BVerwG, U. v. 28.04.1998 - 9 C 1.97 -, DVBl. 1998, 1020). Da der Bescheid vom 26. Oktober 1994, in dem das Bundesamt diese Feststellungen getroffen hat, somit auch Streitgegenstand des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens ist, ist das Gericht gehalten, die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides vom 26. Oktober 1994 auch im Hinblick auf die darin enthaltenen Feststellungen des Bundesamtes zu überprüfen, dass die Voraussetzungen der §§ 51, 53 AuslG in der Person der Beigeladenen nicht vorliegen.

Die Beigeladenen haben keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 AuslG in ihrer Person festzustellen. Das Bundesamt hat mit seinem Bescheid vom 26. Oktober 1994 im Ergebnis zu Recht diese Feststellung abgelehnt. Denn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen für die Beigeladenen nicht vor. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Prognose ist die letzte gerichtliche Tatsachenentscheidung (BVerwG, U. v. 2. Dezember 1985 - 9 C 22.85 -, NVwZ 1986, 760). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung liegt vor, wenn unter dem Gesichtspunkt der Eintrittswahrscheinlichkeit die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb im Verhältnis zu den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, U. v. 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162; U. v. 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 -, DVBl. 1994, 524). Bei Asylbewerbern, die in ihrem Heimatland von politischer Verfolgung betroffen waren oder denen im Zeitpunkt der Ausreise solche Verfolgung unmittelbar bevorstand, ist Kriterium für die Prognose, ob ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass der Asylbewerber bei einer Rückkehr in sein Heimatland vor politischer Verfolgung sicher ist. Die Grundsätze über die erhöhte Verfolgungswahrscheinlichkeit und geringere Zumutbarkeit bei Vorverfolgung gelten insoweit auch im Rahmen des Abschiebungsschutzes gemäß § 51 Abs. 1 AuslG (Renner, AuslRiD Rdnr. 7/543).

Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Denn es ist nicht festzustellen, dass die Beigeladenen bei ihrer Ausreise aus dem Iran im Juli 1994 von politischer Verfolgung betroffen waren oder ihnen eine solche unmittelbar bevorstand. Die Beigeladene zu 1) hat als Anlass für ihre Ausreise aus dem Iran angegeben, dass ihr Ehemann, als er eine Wandzeitung zur Wiederkehr des Reza Schah II. in den Iran geklebt habe, im Oktober 1993 von Pasdaran verhaftet worden sei. Sie sei daraufhin mit ihren Kindern zu einem Freund in Teheran gezogen. Bis zu ihrer Ausreise aus dem Iran habe sie "keine Probleme" mehr mit den iranischen Behörden gehabt, wie sie bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt angab. Nachdem sie sechs Monate in der Wohnung des Freundes gelebt habe, sei dann die Möglichkeit besprochen worden, sie und ihre Kinder außer Landes zu bringen. Etwa zwei Monate später habe sie dann ein Mann aus dem Iran in die Türkei gebracht. Aufgrund dieses Vorbringens der Beigeladenen zu 1) kann nicht festgestellt werden, dass sie bei der Ausreise aus dem Iran politischen Verfolgungsmaßnahmen der iranischen Behörden ausgesetzt gewesen wäre oder solche ihr im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar bevorgestanden hätten. Soweit die Bevollmächtigte der Klägerin zur Begründung des Asylantrages im Schriftsatz vom 28. Juli 1994, also unmittelbar nach der Einreise der Beigeladenen nach Deutschland, dargelegt hat, die Beigeladene zu 1) sei schon 1991 erstmalig politisch auffällig geworden und für eine Woche verhaftet worden, mangels konkreter Beweise aber wieder freigelassen worden, gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dieses Vorkommnis noch in dem Zeitraum unmittelbar vor der Ausreise der Beigeladenen zu 1) in der Weise nachgewirkt hätte, dass der Beigeladenen zu 1) deshalb politische Verfolgungsmaßnahmen gedroht hätten. Das Ereignis selbst war nicht mehr ursächlich für die Ausreise der Beigeladenen zu 1) aus dem Iran. Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass die Beigeladene unverfolgt aus dem Iran ausgereist ist.

Der Beigeladenen zu 1) droht auch aufgrund ihrer Nachfluchtaktivitäten in Deutschland bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Dies gilt zunächst für die Asylantragstellung in Deutschland. Die Asylantragstellung für sich genommen wird von iranischen Behörden nicht als verfolgungswürdiges Verhalten qualifiziert. Die iranischen Behörden gehen davon aus, dass ein Asylantrag nicht unbedingt deshalb gestellt wird, weil der iranische Staatsbürger im Iran in der politischen Opposition aktiv war und deshalb verfolgt wurde. Der deutschen Botschaft oder anderen befreundeten Botschaften in Teheran sei kein Fall bekannt geworden, in dem ein Abgeschobener nach seiner Rückkehr wegen einer Asylantragstellung unter Repressalien durch iranische Stellen zu leiden gehabt habe (Auswärtiges Amt vom 21. Januar 1998 an das Verwaltungsgericht Bremen). Inzwischen seien zahlreiche Fälle bekannt, in denen Asylberechtigte zwischen dem Iran und ihrem neuen Aufenthaltsstaat ohne Behinderungen hin und her reisen konnten (Auswärtiges Amt vom 15. Juli 2002, Lagebericht). Iranischen Stellen sei bekannt, dass die Asylantragstellung zunächst der Erlangung eines Aufenthaltsrechts im Asylland dient und mit der Antragstellung als solcher keine eigene und politische Bedeutung verbunden ist (Deutsches Orient-Institut vom 8. April 2002 an VG Karlsruhe). Es ist deshalb insgesamt davon auszugehen, dass iranischen Asylbewerbern allein wegen der Asylantragstellung in Deutschland bei einer Rückkehr in ihr Heimatland keine politische Verfolgung droht.

Der Beigeladenen zu 1) droht aber auch wegen ihrer politischen Aktivitäten in Deutschland bei einer Rückkehr in den Iran keine politische Verfolgung. Die Beigeladene zu 1) hat im Verwaltungsstreitverfahren bei der Vernehmung im Rahmen der Beweisaufnahme am 8. November 2002 vor dem Berichterstatter bekundet, dass sie praktisch seit der Einreise bei der Organisation der "Wächter des Ewigen Iran" an Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen habe. Aufgrund der vom Senat beigezogenen Erkenntnisquellen ist davon auszugehen, dass der Beigeladenen zu 1) im Hinblick auf ihre für die N.I.D. entfalteten Aktivitäten keine Rückkehrverfolgung droht. Der 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs war für den Zeitpunkt bis zu seiner Entscheidung vom 30. November 1998 - 9 UE 1432/95 - zu dem Ergebnis gekommen, dass die bloße Mitgliedschaft in einer monarchistisch ausgerichteten Exilorganisation in Deutschland, wie z. B. dem N.I.D., die Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen dieser Organisation oder sonstige im Rahmen dieser Gruppierung ausgeübte untergeordnete Tätigkeiten einen iranischen Staatsangehörigen nicht allein deshalb dem ernsthaften Risiko einer zielgerichteten staatlichen Verfolgung aus politischen Gründen im Falle der Rückkehr in sein Heimatland aussetzen. Schon zum damaligen Zeitpunkt war festzustellen, dass die iranische Botschaft sowie die Generalkonsulate in Deutschland öffentliche Veranstaltungen oppositioneller Gruppen in Deutschland intensiv beobachteten und zum Teil die Teilnehmer zu registrieren versuchten (Bundesamt für Verfassungsschutz vom 01.10.1997 an VG Münster, Auswärtiges Amt vom 31.10.1997 an VG Münster). Zwar ist die Mitgliedschaft in offiziell verbotenen oppositionellen Gruppierungen untersagt und nach dem iranischen Strafrecht strafbar. Tatsächlich wird aber jedenfalls monarchistischen Gruppen im Iran ein äußerst geringes Bedrohungspotential zugemessen, so dass strafrechtliche Ahndungen weit seltener als gegenüber Angehörigen oppositioneller Gruppen - wie etwa Volksmudjaheddin oder Volksfeddayin - erfolgen. Die Gefährdung für Anhänger monarchistischer Organisationen im Iran, die als Opposition bedeutungslos seien, sei deshalb als nicht besonders groß anzusehen (Auswärtiges Amt vom 30.09.1998, Lagebericht; Deutsches Orient-Institut vom 31.03.1998 an VG Münster).

Im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung des Senats ist zugrunde zu legen, dass eine Gefahr politischer Verfolgung wegen exilpolitischer Betätigung für den N.I.D. bei einer Rückkehr in den Iran in der Regel nicht besteht. Die Vorgehensweise iranischer Stellen gegen Oppositionelle ist grundsätzlich unsystematisch. Anknüpfend an die Bedeutung der Person und ihre exilpolitischen Aktivitäten innerhalb einer bestimmten Gruppierung kann eine erhöhte Gefährdung vorliegen. Eine solche exponierte oppositionelle Betätigung kann je nach Organisation vor allem angenommen werden bei Führungs- oder Funktionsaufgaben in einer Organisation, Teilnahme an Führungsmitgliedern einer Organisation vorbehaltenen Veranstaltungen und der öffentlich werdenden Verantwortung für Presseerzeugnisse, öffentliche Veranstaltungen oder wirtschaftliche Belange einer Organisation. Eine allgemeine aktive Betätigung für eine exiloppositionelle Gruppierung führt allein noch nicht zu Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben (Bundesamt für Verfassungsschutz vom 23.08.2000 an VG Köln). Bei einfacher Teilnahme an Massendemonstrationen ist es auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass Teilnehmer identifiziert werden; selbst bei einer Identifizierung ist davon auszugehen, dass iranischen Sicherheitsbehörden bewusst ist, dass ein Aufenthalt in Deutschland meist nur durch Betreiben eines Asylverfahrens, in dem eine oppositionelle Tätigkeit zum Iran vorgetragen wird, erreicht werden kann (Auswärtiges Amt vom 11.01.1999 an VG Bayreuth). Eine reelle Gefährdung kann allenfalls für ganz hervorgehobene Persönlichkeiten der Oppositionsgruppen eintreten, die namentlich in Erscheinung treten (Auswärtiges Amt vom 18.04.2001, Lagebericht). Der Grad der Ausforschung durch den iranischen Nachrichtendienst und andere staatliche bzw. halbstaatliche Einrichtungen des Iran im Ausland ist umso höher je größer der Umfang der jeweiligen Aktivitäten ist. Groß ist der Verfolgungsdruck insbesondere für solche Organisationen, die aufgrund von Guerillaaktivitäten im Iran als terroristisch eingestuft werden, wie z. B. der Volksmudjaheddin Iran (Bundesamt für Verfassungsschutz vom 21.01.2000 an VG Köln). Die Teilnahme an regimefeindlichen Demonstrationen, auch die Veröffentlichung von Bildern dieser Demonstrationen, auf der Teilnehmer der Demonstrationen zu sehen sind, führt ebenso wie ein auch namentlich gezeichneter Leserbrief regimekritischen Inhalts nicht zu politischer Verfolgung im Iran (Auswärtiges Amt vom 08.02.2000 an VG Trier). Es ist damit zu rechnen, dass Botschaften und Konsulate Aktivitäten besonders exponierter exilpolitischer Persönlichkeiten in der Leitungsebene von Exilorganisationen auszuspionieren und zu beobachten versuchen. Auch soweit Personen, deren exilpolitische Aktivitäten über die Teilnahme an Demonstrationen, Besuch von Informationsveranstaltungen und das Verteilen von Flugblättern hinausgehen, bei einer Rückkehr in den Iran eventuell mit einer Befragung durch iranische Behörden rechnen müssen, verursacht eine nicht besonders exponierte Exiltätigkeit in der Regel keine besonderen Komplikationen. Das weitere Vorgehen wird von besonderen individuellen Vorwürfen gegen eine bestimmte Person abhängen (Deutsches Orient-Institut vom 16.03.2001 an Niedersächsisches OVG). Die Gefahr, wegen allgemeiner exilpolitischer Aktivitäten wie der Teilnahme an größeren Veranstaltungen bei einer Rückkehr in den Iran politisch verfolgt zu werden, ist deshalb grundsätzlich als äußerst gering einzuschätzen (Deutsches Orient-Institut vom 28.11.2001 an VG Gelsenkirchen).

Exilpolitische Aktivitäten für monarchistische Organisationen wirken fast ausschließlich im Ausland und haben keine Ausstrahlung in den Iran. Eine exilpolitische Aktivität für Monarchisten ist jedenfalls, soweit sie nicht an führender Stelle öffentlichkeitswirksam und mit deutlicher Ausstrahlung in den Iran verfolgt, grundsätzlich unproblematisch. Eine wirkliche Gefährdung bei einer Rückkehr in den Iran ist bei Wahrnehmung einer untergeordneten oder auch bei einer organisatorisch etwas höher hervorgehobenen Funktion in einer monarchistischen Organisation nicht anzunehmen (Deutsches Orient-Institut vom 08.04.2002 an VG Karlsruhe). Da die iranischen Monarchisten im Iran keinerlei politische Bedeutung haben, ist das Interesse iranischer Behörden, über die Auslandsaktivitäten von Monarchisten zu konkreten Informationen zu kommen, relativ gering. Auch wenn ein Asylbewerber, der in Deutschland eine exilpolitische Tätigkeit für monarchistische Organisationen entwickelt hat, iranischen Behörden namentlich bekannt geworden sein sollte, dürfte nur ein relativ geringes Risiko politischer Gefährdung bei einer Rückkehr in den Iran bestehen. Fälle, in denen iranische Konstitutionalisten oder Monarchisten wegen der einschlägigen Vorschriften des iranischen Strafgesetzbuches bestraft worden wären, sind nicht bekannt. Es sprechen überwiegende Gesichtspunkte dafür, dass wegen der fehlenden politischen Bedeutung monarchistischer Aktivitäten im Iran auch eine bekannt gewordene Mitgliedschaft und Betätigung für monarchistische Organisationen im Ausland kein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates gegenüber rückkehrenden Asylbewerbern begründen. Dabei kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass aus willkürlichen und nicht vorhersehbaren Gründen im Einzelfall eine Beobachtung oder Repressalie gegenüber einem rückkehrenden Monarchisten erfolgen kann (Deutsches Orient-Institut vom 28.01.1999 an Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht). Insgesamt ist zugrunde zulegen, dass keine Fälle von Personen bekannt geworden sind, die wegen der Unterstützung monarchistischer Organisationen politischen Verfolgungsmaßnahmen im Iran ausgesetzt waren (amnesty international vom 15.03.2001 an Niedersächsisches OVG).

Da es sich bei exil-monarchistischen Organisationen um kleine Gruppen handelt, deren Aktivitäten relativ begrenzt sind, ist auch nicht davon auszugehen, dass insoweit eine intensive geheimdienstliche Ausforschungspolitik betrieben wird, da diese monarchistischen Organisationen seitens der iranischen Regierung nicht als gefährlich eingeschätzt werden. Nur wenn es sich um herausragend aktive, überregionale Führungspersönlichkeiten monarchistischer Organisationen handelt, könnte eine Rückkehrgefährdung bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall in Betracht kommen. Selbst die Wahl als Nachrücker in den Rat eines monarchistischen Landesverbandes in Deutschland ist insoweit als übliche Aktivität zu werten, aufgrund derer kaum politische Verfolgung drohen dürfte. Da in der Regel als realistisch zugrunde zulegen ist, dass Personen, die sich in Europa in einer politischen Organisation auch aufgrund der Durchführung eines Asylverfahrens engagieren, in der iranischen Realität dies in vielen Fällen nicht täten und den iranischen Behörden dies auch bekannt ist, kann auch in den meisten Fällen normalen Engagements in einer monarchistischen Exilorganisation nicht zugrunde gelegt werden, dass deshalb politische Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran erfolgt (Deutsches Orient-Institut vom 30.04.2001 an VG Berlin). Allein die Mitgliedschaft in der monarchistischen Organisation O.I.K. führt zu keiner besonderen Gefährdung im Iran (Auswärtiges Amt vom 12.12.2001 an Niedersächsisches OVG).

Auf dieser Grundlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beigeladenen zu 1) bei einer Rückkehr in den Iran wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Die Beigeladene zu 1) hat bekundet, sie habe an vielfältigen Demonstrationen aus verschiedenen Anlässen teilgenommen, insbesondere z. B. anlässlich des Geburtstages des Thronfolgers Reza Schah II., der Solidarität mit politischen Gefangenen in den Iran und anlässlich der Hinrichtung von Gefangenen und anderer krimineller Machenschaften des Regimes im Iran. Weitere Themen seien insbesondere die Frauenfrage im Iran gewesen, die Entrechtung, Steinigung und Hinrichtung von Frauen sowie die Terroranschläge z. B. auf Bakhtiar und andere Personen, die während der Zeit des Schahs verantwortliche Positionen inne gehabt hätten und umgebracht worden seien. Die Beigeladene zu 1) hat dazu auch ein Foto überreicht, das sie bei einer Demonstration in Frankfurt am Main am 11. Juni 2001 zeigen soll. Sie hat auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts, ob es noch mehr zu ihren politischen Aktivitäten zu berichten gebe, dieses verneint. Angesichts dieser einfachen politischen Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1), neben der Mitwirkung bei der Organisation von Veranstaltungen insbesondere der Teilnahme an Demonstrationen, ist nicht davon auszugehen, dass ihr deshalb bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgungsmaßnahmen drohen. Tätigkeiten für monarchistische Organisationen in Deutschland werden von iranischen Behörden keine besondere Bedeutung beigemessen. Insoweit wird auch von iranischen Sicherheitsbehörden und Regierungsstellen in der Regel zugrunde gelegt, dass ein exilpolitisches Engagement für monarchistische Organisationen in Europa meist im Hinblick auf die Durchführung eines Asylverfahrens erfolgt, ohne dass dies deshalb als wirkliche, für den iranischen Staat gefährliche oppositionelle Betätigung angesehen wird. Dies gilt vor allem für eine allgemeine Betätigung für eine exiloppositionelle Gruppierung; denn die Gefahr wegen einfacher exilpolitischer Aktivitäten, wie der Teilnahme an größeren Veranstaltungen und dem Verteilen von Flugblättern in dem Iran politisch verfolgt zu werden, ist als sehr gering einzuschätzen. Bei monarchistischen Organisationen trifft dies auch bei der Wahrnehmung organisatorisch höher hervorgehobener Funktionen zu, wie oben dargelegt. Auf dieser Grundlage hat die Beigeladene insbesondere eine strafrechtliche Verfolgung wegen ihrer Aktivitäten für den N.I.D. nicht zu befürchten. Der Senat hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 24. September 2002 - 11 UE 254/98.A - festgestellt, dass Mitgliedern der monarchistischen Exilorganisation grundsätzlich auch bei (regional) hervorgehobener exilpolitischer Betätigung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran droht. Dies gilt erst recht im vorliegenden Fall der Beigeladenen zu 1), die nur einfache und untergeordnete exilpolitische Tätigkeiten für den N.I.D. entfaltet hat.

Insgesamt ist deshalb auch unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen zu 1) für die Zeit vor ihrer Ausreise aus dem Iran geschilderten politischen Aktivitäten bei einer Zusammenschau und Gesamtwürdigung des Zusammenhangs von Vorflucht- und Nachfluchtverhalten nicht davon auszugehen, dass ihr politische Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran droht. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene zu 1) iranischen Sicherheitsbehörden wegen oppositioneller politischer Tätigkeit heute individuell bekannt wäre. Insgesamt ist deshalb auch unter Berücksichtigung der Aktivitäten der Beigeladenen zu 1) vor ihrer Ausreise aus dem Iran und im Zusammenhang mit ihren Nachfluchtaktivitäten in Deutschland nicht davon auszugehen, dass ihr deswegen bei einer Rückkehr in den Iran politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

Auch aus dem Vorbringen der Beigeladenen zu 2), die bei der Ausreise aus dem Iran 13 Jahre alt war, ist nicht zu entnehmen, dass ihr wegen Ereignissen vor ihrer Ausreise politische Verfolgung in diesem Zeitpunkt drohte. Soweit die Beigeladene zu 2) die Befürchtung geäußert habe, es könne für sie gefährlich sein, in den Iran zurückzukehren, da sie jetzt volljährig sei, insbesondere auch aufgrund der Dinge, die ihre Eltern im Iran durchgemacht hätten und aufgrund der Flucht, ist daraus, insbesondere unter Berücksichtigung des Vortrags der Beigeladenen zu 1), nicht zu entnehmen, dass ihr deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran politische Verfolgung droht. Dies gilt auch, soweit die Beigeladene zu 2) vorgetragen hat, sie könne sich nicht vorstellen, dass sie wieder einen Tschador tragen könnte, wenn sie in den Iran zurück müsste. Auch aus der Bekundung der Beigeladenen zu 3) bei der Vernehmung vor dem Berichterstatter des Senats am 8. Oktober 2002, die insbesondere die Befürchtung äußerte, dass ihre Eltern, vor allem ihr Vater, bei einer Rückkehr in den Iran wieder in das Gefängnis müssten, ergeben sich keine substantiellen Anhaltspunkte für eine Gefahr politischer Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran. Diese Feststellung gilt im Ergebnis auch für die jetzt 14jährige Beigeladene zu 4).

Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG liegen im Hinblick auf die Beigeladenen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass den Beigeladenen bei einer Abschiebung in ihr Heimatland Iran die Gefahr drohte, der Folter unterworfen zu werden oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Die Abschiebung ist auch nicht gemäß § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - unzulässig. Ernsthafte Gründe dafür, dass die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der Beigeladenen im Iran bestünde, sind nicht ersichtlich. Den Beigeladenen droht bei einer Rückkehr in den Iran weder wegen ihres Verhaltens vor der Ausreise noch wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeit in Deutschland die Gefahr, aufgrund staatlicher oder mittelbar staatlicher Eingriffe unmenschlich behandelt zu werden. Dazu wird auf die obigen Ausführungen zum Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG verwiesen. Auch ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG liegt nicht vor. Den Beigeladenen droht nicht eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, wenn sie in den Iran zurückkehren. Auf Grundlage der obigen Feststellungen ist nicht davon auszugehen, dass den Beigeladenen bei einer Rückkehr in den Iran erhebliche Beeinträchtigungen für die in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG genannten Rechtsgüter drohen. Aus dem Vortrag der Beigeladenen sind tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen der genannten Abschiebungshindernisse nicht zu entnehmen.

Die Aufhebung des Bescheides vom 26. Oktober 1994 in den Bescheiden des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 7. März 1997 war somit rechtsfehlerhaft, da das Bundesamt in dem genannten Bescheid vom 26. Oktober 1994 zu Recht festgestellt hatte, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und für Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG in der Person der Beigeladenen nicht vorlägen. Die Bescheide des Bundesamtes vom 7. März 1997 sind deshalb auch insoweit aufzuheben, als darin der Bescheid vom 26. Oktober 1994 aufgehoben wird. Denn mit diesem Bescheid hat das Bundesamt den Asylantrag der Beigeladenen zu Recht auch im Hinblick auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach §§ 51 und 53 AuslG in der Person der Beigeladenen abgelehnt. Der Tenor des erstinstanzlichen Urteils ist deshalb entsprechend dahingehend zu ändern, dass die Bescheide der Beklagten vom 7. März 1997 ( vollständig ) aufzuheben sind. Dementsprechend sind die Kosten des Klageverfahrens von der Beklagten und den Beigeladenen gemäß §§ 154 Abs.1, Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO zu tragen und ist der erstinstanzliche Tenor auch insoweit neu zu fassen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich des auf Zulassung der Berufung gerichteten Verfahrens zu je einem Viertel zu tragen, weil ihre Rechtsmittel keinen Erfolg haben (§§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO). Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO, § 167 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Ende der Entscheidung

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