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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.07.2006
Aktenzeichen: 11 UE 771/06
Rechtsgebiete: AMG, HVwKostG, Zuständigkeitsverordnung vom 20. Februar 2001


Vorschriften:

AMG § 64 Abs. 1
AMG § 64 Abs. 3 S. 2
HVwKostG § 2 Abs. 1 S. 1
HVwKostG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Zuständigkeitsverordnung vom 20. Februar 2001 GVBl. I S. 127
Das Regierungspräsidium Darmstadt darf sich im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens bezüglich der Bemessung der Gebühr für eine arzneimittelrechtliche Überprüfung nach § 64 Abs. 3 Satz 2 AMG daran orientieren, dass Inspektionen im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Überprüfung nach Abschnitt 3.3.1 der "Verfahrensanweisung zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Inspektionen im Bereich GMP" der Zentrale der Länder für Gesundheitsschutz grundsätzlich im Team durchzuführen sind. Im Regelfall darf deshalb der Personalaufwand für mindestens zwei Inspektorinnen oder Inspektoren in Ansatz gebracht werden.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

11 UE 771/06

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Kosten für arzneimittelrechtliche Überprüfung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 11. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Dyckmans, Richter am Hess. VGH Igstadt, Richterin am Hess. VGH Fischer

am 25. Juli 2006 beschlossen:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. November 2005 (Az.: 7 E 5988/03) abgeändert, soweit hiermit der Kostenbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 19. November 2003 hinsichtlich eines 3.512,60 Euro übersteigenden Betrages aufgehoben und die Kosten des Verfahrens dem Kläger zu 3/5 sowie dem Beklagten zu 2/5 auferlegt wurden.

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 19. November 2003 wird aufgehoben, soweit er einen Betrag von 4.652,42 Euro übersteigt.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung, soweit über diese nicht bereits im Beschluss des Senats vom 22. März 2006 - 11 UZ 35/06 - entschieden wurde, hat der Kläger zu tragen.

Diese Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 1.139,82 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe festgesetzter Kosten für eine arzneimittelrechtliche Überprüfung.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes bis zum Ergehen des erstinstanzlichen Urteils wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Dies macht sich der Senat gemäß § 130 b VwGO zu Eigen.

Das Verwaltungsgericht hob mit Urteil vom 17. November 2005 den Kostenbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 19. November 2003 auf, soweit er einen Betrag in Höhe von 3.512,60 Euro übersteigt. Im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Klage habe teilweise Erfolg. Der oben genannte Bescheid vom 19. November 2003 sei (lediglich) hinsichtlich eines Kostenbetrages von 3.512, 60 Euro rechtmäßig, im Übrigen aber, d.h. hinsichtlich eines Betrages von 2.260,40 Euro, rechtswidrig. Die Kostenanforderung des Beklagten finde - so die Vorinstanz in ihrem Urteil - ihre Rechtfertigung dem Grunde nach in § 64 Arzneimittelgesetz - AMG - in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 3 Hessisches Verwaltungskostengesetz - HVwKostG - sowie § 1 und der Gebührennummer 14031 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums vom 29. März 2001. Die Festsetzung der Gebühr entsprechend dem in dem vorgenannten Gebührentatbestand vorgesehenen Gebührenrahmen für die Durchführung von Überwachungen nach § 64 AMG einschließlich der Vor- und Nachbereitung in Höhe von 50 (auf Seite 4 des Urteilsabdrucks vom 17. November 2005 irrtümlich "50.000") bis 20.000 Euro sei nach § 3 HVwKostG unter Berücksichtigung der Bedeutung der Amtshandlung für den Empfänger der Amtshandlung in der Weise vorzunehmen, dass die Gebühr den Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung Beteiligten, insbesondere deren Personalkosten, abdecke. Diesen Anforderungen entspreche der Kostenbescheid vom 19. November 2003 nur zum Teil. Nicht einbezogen werden könne in die Kostenforderung der von dem Beklagten angesetzte Personalaufwand von 15,5 Stunden für eine der beiden Sachverständigen des Paul-Ehrlich-Instituts. Der durch die Gebühr abzudeckende Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung Beteiligten beziehe sich nur auf die Beteiligten auf Landesebene, nicht aber auch auf Bundesbehörden, die, wie hier das Paul-Ehrlich-Institut, zu den Amtshandlungen hinzugezogen würden. Dem Land fehle die erforderliche Kompetenz, für den Bund diesem entstandene, dem Land aber nicht in Rechnung gestellte Personalkosten einzutreiben. Der Bund habe wegen der besonderen Bedeutung der Versorgung der Bevölkerung mit Blut und Blutprodukten bewusst von der Gebührenerhebung für Leistungen seiner Bediensteten abgesehen.

Nicht in vollem Umfang gerechtfertigt sei - so das Verwaltungsgericht - die Berücksichtigung von insgesamt 38,5 Stunden für die Vor- und Nacharbeiten der Inspektion. Der hierfür geltend gemachte Aufwand beruhe zum Teil darauf, dass nicht in ausreichendem Maße geschultes und eingearbeitetes Personal eingesetzt worden sei. Die für die Überprüfung hauptsächlich verantwortliche Inspektorin, die ihre Beschäftigung beim Regierungspräsidium Darmstadt erst am 1. April 2002 aufgenommen habe, sei zuvor nicht mit Besichtigungen dieser Art befasst gewesen. Ihre frühere Tätigkeit beim Paul-Ehrlich-Institut habe die Planung und Organisation derartiger Überprüfungen nicht umfasst. Der für sie zwangsläufig anfallende höhere Aufwand für die Vorarbeit und Nachbearbeitung, den das Gericht mangels anderweitiger Anhaltspunkte auf 8 Stunden veranschlage, könne dem Kläger nicht in Rechnung gestellt werden.

Gegen ihre Verpflichtung, im Interesse des Betroffenen nur das für die ordnungsgemäße Erfüllung der Kontrollaufgabe erforderliche Personal einzusetzen, habe die Behörde durch den Einsatz einer weiteren Co-Inspektorin verstoßen. Zwar sehe die von dem Beklagten herangezogene "Verfahrensanweisung der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten" grundsätzlich die Durchführung von Inspektionen in Teams vor. Dieser Anweisung komme aber nur der Charakter einer Empfehlung zu. Überdies heiße es in der Verfahrensanweisung, dass es in Einzelfällen zweckmäßig sein könne, die Inspektion einzeln durchzuführen. Die Überprüfung im Team könne folglich nur dann kostenmäßig berücksichtigt werden, wenn sie im konkreten Fall notwendig gewesen sei. Derartige Gründe seien nicht ersichtlich. Der Beklagte mache geltend, durch die Anwesenheit einer zweiten Person könne im Streitfall der Nachweis über einzelne Gesprächsgegenstände besser geführt und hierdurch auch Bestechlichkeit im Dienst verhindert werden. Diese Gesichtspunkte hätten in der Praxis aber offenbar noch keine Rolle gespielt. Die Gefahr eines Bestechungsversuches sei überdies äußerst gering, denn der Beklagte handele nicht mit Gewinnerzielungsabsicht. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Anwesenheit einer Co-Inspektorin durch besondere Schwierigkeiten bei der Überprüfung veranlasst gewesen sein könnte. Einer solchen Annahme stehe schon entgegen, dass auch die Co-Inspektorin noch an keiner Überprüfung von Blutlaboren beteiligt gewesen sei und offenbar nur zu Einarbeitungszwecken an der Besichtigung teilgenommen habe. Mit Rücksicht darauf halte das Gericht den Ansatz von 15,5 Stunden für eine Inspektorin zuzüglich 30,5 Stunden für die Vor- und Nachbereitung der Inspektion, d.h. insgesamt 2.760 Arbeitsminuten, für gerechtfertigt. Multipliziert mit einem Minutensatz von 1,21 Euro ergebe sich ein Betrag von 3.339,60 Euro. Unter Einbeziehung der Kosten für die Sachbearbeitung in Höhe von 40 Euro und der Fahrtkosten in Höhe von 133 Euro errechne sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 3.512, 60 Euro.

Auf den Antrag des Beklagten wurde durch Beschluss des Senats vom 22. März 2006 die Berufung gegen das vorgenannte Urteil insoweit zugelassen, als in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. November 2005 der Kostenbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 19. November 2003 hinsichtlich eines Betrages von 1.139,82 Euro aufgehoben wird und dem Kläger 3/5 sowie dem Beklagten 2/5 der Verfahrenskosten auferlegt werden.

Zur Begründung des zugelassenen Rechtsmittels trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien mit dem angefochtenen Kostenbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 19. November 2003 zu Recht Gesamtkosten für die Durchführung der Inspektion am 17. und 18. Juli 2003 in Höhe von 4.652,42 Euro festgesetzt worden. Nur hinsichtlich des Unterschiedsbetrages in Höhe von 1.125, 30 Euro zu der mit dem Bescheid vom 19. November 2003 festgesetzten Forderung hätte das Verwaltungsgericht den angefochtenen Kostenbescheid aufheben, diesen Verwaltungsakt aber im Übrigen bestätigen müssen. In rechtsfehlerfreier Weise seien von der Behörde auch die Kosten für die Hinzuziehung einer weiteren Co-Inspektorin mit einem Zeitanteil von 7 Stunden und 42 Minuten eingeflossen, die die Vorinstanz zu Unrecht in Abzug gebracht habe. Keine Rechtfertigung gebe es darüber hinaus für die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Reduzierung der angesetzten Zeit für die Vor- und Nachbereitung der Inspektion von 5 Arbeitstagen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. November 2005 (Az: 7 E 5988/03) abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als in dem Urteil der Kostenbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 19. November 2003 hinsichtlich eines Betrages von 1.139,82 Euro aufgehoben wird.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt im Wesentlichen vor, zu Recht habe das Verwaltungsgericht den Einsatz von Kosten für eine Co-Inspektorin nicht anerkannt. Die von der Behörde herangezogenen Leitlinien und Verwaltungsanweisungen hätten lediglich Empfehlungscharakter und seien daher nicht verbindlich. Der Beklagte habe zur Begründung des Kostenbetrages lediglich auf diese verwaltungsinternen Vorschriften verwiesen, ohne eine nachvollziehbare Begründung für die Gesamtkosten zu liefern und insbesondere hinreichend zu verdeutlichen, weshalb unter sachgerechter Ausübung des Ermessens mehrere Personen zur Durchführung der Überprüfung herangezogen wurden und weshalb diese Überprüfung derartig zeitaufwändig gewesen sei. Allein der Hinweis auf Verwaltungsvorschriften vermöge den personal- und zeitaufwändigen Einsatz nicht zu rechtfertigen. Welcher zeitliche Aufwand bei einer vergleichbaren Besichtigung zu betreiben sei, sei ggf. durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären. Er - der Kläger - habe keine Möglichkeit, die angesetzten Stunden hinsichtlich ihrer Berechtigung im Einzelnen zu überprüfen.

Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zur Entscheidung durch Beschluss nach § 130 a VwGO Stellung zu nehmen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten (ein Hefter) Bezug genommen.

II.

Der Senat macht von der ihm durch § 130 a VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, im vorliegenden Berufungsverfahren nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, da er die Berufung hinsichtlich des im vorliegenden Rechtsmittelverfahren noch in Streit stehenden Kostenbetrages von 1.139,82 Euro einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die von dem Senat zugelassene, auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg und führt zur Abänderung des Urteils erster Instanz in dem von dem Beklagten beantragten Umfang. Das Verwaltungsgericht hätte den Kostenbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 19. November 2003 nicht bezüglich eines die Kostenforderung von 3.512,60 Euro übersteigenden Betrages, sondern nur hinsichtlich einer Kostenforderung von 1.120,58 Euro aufheben dürfen und hätte die Klage im Übrigen abweisen müssen.

Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht von der Kostenforderung des Beklagten die Personalkosten der zur Überprüfung der Einrichtungen des Klägers am 17. und 18. Juli 2003 hinzugezogenen zweiten Inspektorin in Abzug gebracht und den berücksichtigungsfähigen Arbeitsaufwand der die Überprüfung leitenden Inspektorin um 8 Stunden vermindert. Die von der Vorinstanz für diese Absetzungen dargelegten Gründe halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht allerdings angenommen, dass der Kläger zu den durch die Besichtigung seiner Laboratorien angefallenen Kosten nach den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes und den für den Geschäftsbereich des Hessischen Sozialministeriums erlassenen kostenrechtlichen Vorschriften herangezogen werden kann.

Kosten, die durch Besichtigungen der zuständigen Behörde nach § 64 Abs. 3 Satz 2 AMG anfallen, sind mangels entsprechender kostenrechtlicher Regelungen in den einschlägigen bundesrechtlichen Vorschriften gemäß §§ 64 und 65 AMG auf der Grundlage der landesrechtlichen Kostenbestimmungen zu erheben, da die Länder die arzneimittelrechtlichen Untersuchungen nach § 64 Abs. 2 AMG gemäß Art. 84 Abs. 1 GG als eigene Angelegenheit durchführen und folglich auch für die Regelung der Kostenfolgen zuständig sind (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27. Mai 2004 - 11 LC 116/02 -, Juris).

Für die Amtshandlung nach § 64 Abs. 3 Satz 2 AMG sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HVwKostG Kosten unabhängig davon zu erheben, ob der geprüfte Betrieb oder die untersuchte Einrichtung zu der Maßnahme konkret Veranlassung gegeben hat. Die betreffenden Betriebe und Einrichtungen unterliegen der (allgemeinen) Überwachung nach § 64 AMG, zu der auch periodische Besichtigungen ohne besonderen Anlass gehören (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27. Mai 2004, a.a.O.). Für die Besichtigung nach § 64 Abs. 3 Satz 2 AMG ist nach der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HVwKostG maßgeblichen Verwaltungskostenkostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Sozialministeriums in der hier zu Grunde zu legenden Fassung vom 29. März 2001 (GVBl. I S. 194) ein Gebührenrahmen von 50 bis 20.000 Euro bestimmt (Nr. 14031).

Über die Festsetzung der Gebühr innerhalb dieses Gebührenrahmens hat die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der gesetzlich bestimmten Bemessungsgesichtspunkte nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. März 1991 - A 14 S 2616/90 -, Juris). Die für die Bemessung der Gebühr im Einzelfall maßgeblichen Kriterien ergeben sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, aus § 3 Abs. 1 VwKostG. Danach ist von dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand aller hieran Beteiligten auszugehen. Darüber hinaus ist die Bedeutung der Amtshandlung für den Empfänger zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwKostG). Schließlich darf die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der Amtshandlung stehen (§ 3 Abs. 1 Satz 4 VwKostG).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zunächst nicht zu beanstanden, dass in die durch Bescheid vom 19. November 2003 festgesetzte Kostenforderung gegen den Kläger Personalkosten für eine Co-Inspektorin mit einem (wegen fehlender Einarbeitung dieser Bediensteten ermäßigten) Zeitanteil von 7 Stunden und 42 Minuten eingeflossen sind.

Der Beklagte hat die Zuziehung einer weiteren Bediensteten des Regierungspräsidiums Darmstadt zur Überprüfung der Laboratorien des Klägers mit Hinweis auf die "Verfahrensanweisung zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Inspektionen im Bereich GMP" begründet, die in Ausführung der Qualitätsleitlinie Nr. 7 in dem durch die Zentrale der Länder für Gesundheitsschutz (ZLG) zur Sicherstellung einer einheitlichen und gleichwertigen arzneimittelrechtlichen Überwachung im Bundesgebiet entwickelten Handbuch zur Qualitätssicherung bei der Arzneimittelherstellung und -prüfung erlassen wurde. Die genannte Verfahrensanweisung sieht in Abschnitt 3.3.1 - Inspektionsplanung entsprechend der "Unterleitlinie GMP-Inspektionen" zur Qualitätsleitlinie 7 - vor, dass Inspektionen im Rahmen der Verfahren zur Überwachung nach § 64 AMG (vgl. Nr. 5.1 der Qualitätsleitlinie Nr. 7) grundsätzlich im Team vorgenommen werden, welches unter Berücksichtigung der Inspektionsart zusammengesetzt wird; in Einzelfällen kann es zweckmäßig sein, die Inspektion einzeln durchzuführen. Hiermit soll, wie sich aus Abschnitt 1 der Qualitätsleitlinie Nr. 2 ergibt, vor allem die Kompetenz und Integrität der Inspektoren und die der beigezogenen analytischen Sachverständigen gewährleistet werden.

Die Orientierung an diesen Leitlinien und Anweisungen, die der einheitlichen Handhabung der Inspektionen im Bereich des Arzneimittelrechts und der Qualitätssicherung dieser Überprüfungen entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben dienen, ist sachgerecht und lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Insbesondere ist es im Hinblick auf die genannte Zweckbestimmung der Vorschriften nicht zu beanstanden, dass der Beklagte auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende persönliche Integrität des eingesetzten Personals die Zuziehung einer weiteren Bediensteten auch zur Verhinderung von Bestechungen als notwendig betrachtet hat.

Da im vorliegenden Fall keine besonderen Anhaltspunkte erkennbar sind, die ausnahmsweise die Durchführung der Besichtigung durch eine einzelne Person als sinnvoll oder erforderlich erscheinen lassen könnten, konnte die Inspektion rechtsfehlerfrei unter Beteiligung einer weiteren Inspektorin durchgeführt werden. Wenn das Verwaltungsgericht demgegenüber annimmt, die von dem Beklagten herangezogenen Leitlinien und Verwaltungsanweisungen hätten nur Empfehlungscharakter, und für die kostenmäßige Berücksichtigung verlangt, dass die Notwendigkeit einer Überprüfung durch ein Team an Stelle einer Einzelperson im Einzelfall nachgewiesen werden müsse, geht die Vorinstanz über eine Überprüfung der Gebührenfestsetzung auf das Vorliegen von Ermessensfehlern hinaus und setzt den von der Behörde zu Grunde gelegten Maßstäben eigene Kriterien entgegen. Hierzu ist das Verwaltungsgericht bei der Nachprüfung von Ermessensentscheidungen nach § 114 VwGO nicht befugt.

Keine Grundlage besteht darüber hinaus für die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Reduzierung der durch das Regierungspräsidium Darmstadt bei der Berechnung der Gebühr berücksichtigten Zeiten für die Vorbereitung und Nachbearbeitung der Inspektion von 5 Arbeitstagen oder 38, 5 Stunden. Vor- und Nacharbeiten in diesem Umfang erscheinen angesichts der sich auf mehrere Laboratorien erstreckenden Überprüfung, der Schwierigkeit der Materie und der Vielzahl der in den Behördenvorgängen dokumentierten Mängel, die bei der Inspektion festgestellt wurden, plausibel. Zu berücksichtigen ist zudem, dass es sich um die erstmalige Inspektion der Laboratorien des Klägers handelte, die nach den Angaben des Beklagten zuvor aus Zeitgründen nicht möglich war.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der für die Vorbereitung und Nachbearbeitung der Inspektion angefallene Verwaltungsaufwand sei nicht nur durch die Komplexität und den Umfang der Prüfung, sondern zu einem erheblichen Teil auch durch die mangelnde Einarbeitung der leitenden Inspektorin in die Materie bedingt gewesen, findet in dem vorliegenden Sachverhalt keine Grundlage.

Es ist mangels gegenteiliger Hinweise davon auszugehen, dass die betreffende Bedienstete durch ihre frühere Tätigkeit bei dem Paul-Ehrlich-Institut mit den sich bei einer arzneimittelrechtlichen Prüfung nach § 64 AMG stellenden fachlichen und rechtlichen Fragen vertraut war und durch ihre Teilnahme bei entsprechenden Besichtigungen als Mitarbeiterin des Paul-Ehrlich-Instituts auch über die für die organisatorische Vorbereitung und die ordnungsgemäße Nachbearbeitung der Inspektion erforderlichen Erfahrungen verfügte. Dass die Inspektorin zum Zeitpunkt der Überprüfung bei dem Kläger erst kurze Zeit bei dem Regierungspräsidium Darmstadt beschäftigt und zuvor noch nicht mit der Leitung einer Inspektion betraut war, ist im Hinblick hierauf unerheblich. Die Behörde ist nicht gehalten, im Interesse der Betriebe und Einrichtungen an einer möglichst "kostengünstigen" Überprüfung nur hochspezialisierte und besonders erfahrene Bedienstete einzusetzen. Derartiges Personal wird die zuständige Behörde nicht in jedem Fall zur Verfügung stellen können. Überdies macht der Beklagte zu Recht geltend, dass eine starke Spezialisierung der Inspektorinnen und Inspektoren wegen der Vielschichtigkeit der zu prüfenden Betriebe nicht sinnvoll ist. Konkrete Anhaltspunkte für einen gleichwohl angefallenen Mehraufwand, der auf mangelnde Einarbeitung und fehlende Erfahrung der leitenden Inspektorin zurückzuführen und folglich dem Kläger nicht anzulasten wäre, sind nicht ersichtlich.

Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung Anlass geben müssten, hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht vorgetragen. Sein Einwand, der Beklagte habe die maßgeblichen Gründe für die Beiziehung einer weiteren Bediensteten zu der Überprüfung nicht offenbart und das ihm hierzu zustehende Ermessen erkennbar nicht ausgeübt, greift nicht durch. Wie oben dargelegt, hat sich der Beklagte rechtsfehlerfrei auf die zur Qualitätssicherung arzneimittelrechtlicher Überprüfungen erlassenen Leitlinien und Anweisungen berufen, die grundsätzlich die teamweise Durchführung von Inspektionen im Rahmen der Verfahren zur Überwachung nach § 64 AMG vorsehen.

Ob der in Rechnung gestellte Aufwand in sachlicher und zeitlicher Hinsicht zutreffend ermittelt und ob die von den Bediensteten erbrachten Leistungen angemessen bewertet wurden, bedarf entgegen der Ansicht des Klägers keiner weiteren gerichtlichen Überprüfung. Der Beklagte hat die sachliche Notwendigkeit der Beteiligung einer Co-Inspektorin, die bei der Überprüfung sowie deren Vor- und Nachbereitung durchgeführten Arbeiten und den zeitlichen Umfang dieser Arbeiten nachvollziehbar dargelegt. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Angaben haben sich im Verlaufe des Verfahrens nicht ergeben. Auch aus dem Vortrag des Klägers, der die Besichtigungen durch mehrere Bedienstete - ohne weitere Erläuterung - für zu zeitaufwändig erachtet, ergeben sich keine Hinweise darauf, dass in die Kostenforderung des Beklagten ein tatsächlich nicht angefallener oder bzw. ein unrichtig ermittelter oder falsch bewerteter Personalaufwand eingeflossen ist.

Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung, soweit hierüber noch nicht im Zulassungsbeschluss vom 22. März 2006 entschieden wurde, hat der Kläger als Unterliegender zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO, 167 VwGO in entsprechender Anwendung.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Die Entscheidung über die - endgültige - Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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