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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.11.2004
Aktenzeichen: 11 UZ 2947/04
Rechtsgebiete: HundeVO


Vorschriften:

HundeVO § 2 Abs. 1 S. 1
HundeVO § 2 Abs. 2 Nr. 2
Eine Schädigung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. HundeVO liegt grundsätzlich bei jeder Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des gebissenen Tieres unabhängig von der Schwere der körperlichen Beeinträchtigung vor. Außer Betracht bleiben nur ganz geringfügige Verletzungen wie etwa einzelne erausgerissene Haare oder sehr kleine oberflächliche Kratzer.

Als Schädigung sind im Rahmen von § 2 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. HundeVO sämtliche (noch) auf den Biss zurückzuführende körperliche Beeinträchtigungen des gebissenen Tieres zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob diese unmittelbar nach dem Biss aufgetreten sind oder sofort feststellbar waren.

Gefährlich ist ein Hund unter den Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 HundeVO unabhängig davon, ob sein Verhalten Ausdruck einer besonderen, nicht artgemäßen Aggressionsbereitschaft ist.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

11 UZ 2947/04

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Polizeirechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 11. Senat - durch

Präsidenten des Hess. VGH Reimers, Richter am Hess. VGH Dr. Dyckmans, Richter am Hess. VGH Igstadt

am 19. November 2004 beschlossen:

Tenor:

Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. Juli 2004 (Az.: 10 E 5578/03) zugelassen.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 11 UE 3488/04 fortgesetzt.

Die Entscheidung über die Kostentragung für das Zulassungsverfahren bleibt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Gründe:

Der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Beklagten hat Erfolg und führt zur Zulassung der Berufung gegen das im Tenor des vorliegenden Beschlusses näher bezeichnete erstinstanzliche Urteil. Die Richtigkeit es angefochtenen Urteils erster Instanz begegnet ernstlichen Zweifeln im Sinne des Zulassungstatbestandes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Zu Recht beanstandet die Beklagte die der erstinstanzlichen Entscheidung zu Grunde liegende Feststellung, der Hund der Klägerin sei mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2003 zu Unrecht als gefährlich eingestuft worden. Die von der Vorinstanz zur Begründung dieser Feststellung angeführten Erwägungen begegnen aus den von der Beklagten zutreffend dargelegten Gründen durchgreifenden Bedenken.

Zwar geht das Verwaltungsgericht hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der von der Beklagten vorgenommenen Einstufung des Hundes "Zeus Maximus" als gefährlich von § 2 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO aus, denn bei dem Hund der Klägerin, einem Rottweiler, wird nicht schon wegen der Zugehörigkeit zu einer in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO aufgeführten Hunderasse oder -gruppe eine Gefährlichkeit vermutet. Die Ansicht der Vorinstanz, die Voraussetzungen, unter denen ein Hund gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO als gefährlich zu betrachten sind, seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, erweist sich auf der Grundlage der hierfür gegebenen Begründung jedoch als nicht tragfähig. Entgegen ihrer Annahme ist auf der Basis des Sachverhalts, wie er sich nach dem Inhalt der Behördenakten und nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme darstellt, die Einordnung von "Zeus Maximus" als gefährlicher Hund jedenfalls nach der ersten Alternative von § 2 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO gerechtfertigt. Danach sind solche Hunde gefährlich, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich vor.

Zunächst ist davon auszugehen, dass "Zeus Maximus "den Border-Collie des Zeugen S. am 23. Juni 2003 gebissen hat. Dass "Bobby" an diesem Tag durch den Hund der Klägerin einen Biss im linken Halsbereich erhalten hat, wird durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen S. und K. und des ebenfalls als Zeugen vernommenen Tierarztes Dr. R. belegt. Aus den Angaben der Klägerin, die sich lediglich im Verwaltungsverfahren näher zu den Umständen des Beißvorfalls am 23. Juni 2003 geäußert hat, folgt nichts anderes. Ihre Einlassung, "Zeus Maximus" sei auf den Hund des Zeugen S. zugelaufen, habe dann aber abgedreht und sei seinerseits von dem Border-Collie angefallen und verletzt worden, steht in Widerspruch zu den genannten Aussagen der Zeugen S. und K. und wird durch die Erklärung des Zeugen Dr. R., der eine Bissverletzung bei dem Hund des Zeugen S. bestätigt, widerlegt. Auch das Verwaltungsgericht bezweifelt offenbar nicht, dass es "Zeus Maximus" war, der den Border-Collie des Zeugen S. gebissen hat. Ausweislich seiner Ausführungen auf Seite 6, 1. Abschnitt, des Urteils verneint es lediglich "eine Schädigung durch Biss im Sinne von § 2 Abs. 2 Ziffer 2 HundeVO". Die für diese Einschätzung gegebene Begründung begegnet indessen gravierenden Bedenken.

Das Verwaltungsgericht stellt in seiner Entscheidung zunächst darauf ab, es stehe lediglich fest, dass der Border-Collie "Bobby" des Zeugen S. nach dem "Zusammenstoß" mit dem Hund der Klägerin zwei kleinere oberflächliche Wunden an der linken Halsseite aufgewiesen habe. Der Tierarzt, der "Bobby" nach dem Vorfall untersucht habe, habe ausweislich seiner Zeugenaussage bestätigt, dass die Untersuchung der Wunde am 23. Juni 2003 leichte Verletzungen an der linken Halsseite ergeben habe. Nach der Aussage des Zeugen Dr. R. habe es sich um zwei kleinere oberflächliche Wunden in Form zweier kleiner Löcher im Abstand von 2 bis 5 cm gehandelt, was auf einen Biss schließen lasse. Eine weitere Behandlung sei zunächst nicht erfolgt. Erst drei Tage später sei der Hund noch einmal mit einem Hämatom im Bissbereich vorgestellt worden. Nach Erklärung des Zeugen habe es sich nicht um einen außergewöhnlichen Fall gehandelt, sondern um einen Standardfall, wie er immer wieder vorkomme. Die in dem Behördenvermerk vom 23. Juni 2003 niedergelegte Äußerung des Tierarztes, der Hund sei ziemlich gebeutelt gewesen und er habe Glück gehabt, dass die Bisswunde nicht 3 bis 5 cm tiefer gelegen habe, habe er bei seiner Einvernahme als Zeuge nicht bestätigt. Er habe lediglich bekundet, dass sich der Border-Collie in einem nicht lebensbedrohenden Schockzustand befunden habe. Überdies sei das Hämatom bei der Erstuntersuchung nicht feststellbar gewesen. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass es sich um leichte Blessuren gehandelt habe, welche im Rahmen einer noch artgerechten Auseinandersetzung unter Rüden - wie bei sich prügelnden Kindern - vorkommen könnten. Es handele sich indessen nicht um eine Bissverletzung im Sinne der Verordnung, welche es rechtfertigen könnte, den Rottweiler als gefährlichen Hund einzustufen.

Diese Erwägungen sind mit der Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative HundeVO nicht vereinbar.

Das Verwaltungsgericht nimmt ersichtlich an, dass die Verletzungen, die der Hund des Zeugen S. bei dem Vorfall erlitten hat, von ihrer Art und Schwere nicht ausreichen, um von einer Schädigung im Sinne der oben genannten Bestimmung ausgehen zu können. Welche Voraussetzungen nach Ansicht der Vorinstanz für eine Schädigung im vorgenannten Sinne erfüllt sein müssen, geht aus den Entscheidungsgründen des Urteils zwar nicht eindeutig hervor. Erkennbar nimmt das Verwaltungsgericht aber an, dass nur schwerere Verletzungen als Schädigung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative HundeVO betrachtet werden können, denn es hebt mehrfach hervor, dass es sich bei den Bisswunden im Halsbereich von "Bobby" nur um leichte Verletzungen bzw. "Blessuren" gehandelt habe. Überdies sieht die Vorinstanz das Hämatom, das sich um die Bisswunde des Hundes herausgebildet hatte, und den leichten Schockzustand des Hundes nach dem Vorfall offenbar nicht als so schwerwiegend an, um von einer Schädigung im vorgenannten Sinne sprechen zu können. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden.

Mit dem Begriff der Schädigung greift der Verordnungsgeber ersichtlich auf den polizeirechtlichen Schadensbegriff zurück. Ein Schaden im ordnungsrechtlichen Sinne liegt bei jeglicher Verletzung geschützter Rechtsgüter vor. Er ist von bloßen Belästigungen, Unbequemlichkeit und sonstigen geringfügigen Nachteilen abzugrenzen (vgl. Hornmann, HSOG, Anm. 26 zu § 11 HSOG). Bei der Schädigung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative HundeVO ist ein Schaden in der besonderen Form der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des gebissenen Tieres gemeint. Sonstige durch den Biss am Tier entstehende (Sach-) Schäden (z.B. durchbissenes Halsband, Beschädigung einer Decke) bleiben außer Betracht (vgl. Bodenbender, HSGZ 2004, 63 [66]). Ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Tieres ist dann anzunehmen, wenn bei ihm ein von den normalen körperlichen Funktionen abweichender Zustand hervorgerufen oder gesteigert wird (vgl. zur Gesundheitsverletzung im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB: BGH, Urteil vom 30. April 1991 - VI ZR 178/90 -, NJW 1991, 1948 [1949]).

Für die Annahme, dass für einer Schädigung eine körperliche Verletzung oder Funktionsstörung von besonderer Schwere erforderlich ist, lässt sich der Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative HundeVO nichts entnehmen. Ebenso wenig gibt die Vorschrift einen Anhaltspunkt dafür, dass lediglich für die Gesundheit des Tieres besonders gefährliche Verletzungen Berücksichtigung finden sollen. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber einen weitgehenden Schutz vor Hunden mit offenbar gewordener übersteigerter Aggression angestrebt hat und deshalb mit dem Begriff der Schädigung jeglichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des gebissenen Tieres erfassen wollte. Mit Rücksicht auf die notwendige Abgrenzung des (Gesundheits-)Schadens von bloßen Unbequemlichkeiten und Belästigungen werden allerdings ganz geringfügige Verletzungen (einzelne herausgerissene Haare, sehr kleine oberflächliche Kratzer) unberücksichtigt bleiben müssen (vgl. Bodenbender, a.a.O.).

Unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Grundsätze hätte das Verwaltungsgericht eine Schädigung schon wegen der dem Hund des Zeugen S. durch den Biss von "Zeus Maximus" unmittelbar zugefügten Verletzungen nicht verneinen dürfen. Hierbei handelte es sich nicht etwa um völlig unbedeutende oberflächliche "Blessuren". Da bei dem Biss die Zähne von "Zeus Maximus" die Haut des Border-Collie durchstoßen und dort Löcher hinterlassen haben, handelt es sich um eine erhebliche Verletzung des Hundes und damit um eine Schädigung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative HundeVO. Eine Schädigung liegt aber auch und insbesondere deshalb vor, weil durch den Biss ein Hämatom im Verletzungsbereich aufgetreten ist. Selbst wenn man der Auffassung sein sollte, dass die unmittelbare Bissverletzung des Border-Collie und der durch den Vorfall bedingte Schockzustand des Hundes als geringfügig und deshalb nicht als Schädigung zu betrachten sind, verbietet sich diese Betrachtungsweise jedenfalls im Hinblick auf die bei dem Hund später eingetretene, erheblich schwerer wiegende Gesundheitsbeeinträchtigung.

Sollte das Verwaltungsgericht darüber hinaus der Auffassung gewesen sein, das Hämatom sei deshalb für die Frage einer Schädigung des gebissenen Hundes unerheblich, weil diese gesundheitliche Störung erst einige Tage nach dem Beißvorfall aufgetreten ist, wäre auch diese Sichtweise fehlerhaft. § 2 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative HundeVO setzt lediglich voraus, dass die Schädigung durch den Biss des Hundes verursacht wurde. Zu berücksichtigen sind daher sämtliche (noch) auf den Biss zurückzuführende körperliche Beeinträchtigungen des gebissenen Tieres, unabhängig davon, ob diese unmittelbar nach dem Biss aufgetreten sind oder sofort feststellbar waren.

Dass das bei "Bobby" aufgetretene Hämatom durch den Biss des Hundes der Klägerin verursacht wurde, kann unter den vorliegenden Umständen nicht zweifelhaft sein. Wie sich aus den Erklärungen des behandelnden Tierarztes Dr. R. bei seiner Zeugenvernehmung am 23. Juni 2004 ergibt, zeigte sich die Unterblutung nämlich im Bissbereich. Unter diesen Umständen stellt sich die von dem Verwaltungsgericht an einer späteren Stelle seines Urteils (Seite 8, 2. Absatz) in den Raum gestellte Möglichkeit, dass das Hämatom - allein - durch den Zeugen S. beim Zurückreißen seines Hundes mit der Leine verursacht worden sein könnte, als reine Hypothese dar, die durch den erkennbaren Geschehensablauf nicht zu begründen ist.

Nach dem derzeit zu überblickenden Sachverhalt liegt auch die weitere Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative HundeVO vor, dass der das andere Tier schädigende Biss erfolgt ist, ohne dass der Hund selbst angegriffen wurde. Nach den - auch insoweit übereinstimmenden - Aussagen der Zeugen S. und K. wurde "Bobby" von dem Hund der Klägerin ohne vorangehende Begegnung der beiden Hunde unvermittelt angegriffen. Ein von "Bobby" ausgehender Angriff auf den Hund der Klägerin oder auch nur ein von ihm möglicherweise als Aggression zu erkennendes Verhalten des Border-Collie ist nach Lage der Dinge auszuschließen. Nach den Bekundungen der Zeugen S. und K. lag der Hund vor dem Beißvorfall angeleint zwischen den im Gespräch vertieften Zeugen. Auch der Zeuge L., der nach seinen Angaben von dem Vorfall selbst nichts mitbekommen hat, hat bekundet, dass der Border-Collie, nachdem der Hund der Klägerin fortgebracht worden sei, an der Leine gewesen sei. Es spricht von daher nichts für die von der Klägerin der Behörde gegenüber vorgetragene Version, wonach ihr Hund auf "Bobby" zugelaufen sei, dann aber kurz vor ihm abgedreht habe und dann seinerseits von dem Hund des Zeugen S. von hinten angefallen worden sei.

Sind somit, soweit ersichtlich, sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative HundeVO erfüllt, bedarf es für die Feststellung der Gefährlichkeit von "Zeus Maximus" nicht etwa noch der weiteren Prüfung, ob das von dem Hund gezeigte Verhalten eine übersteigerten Aggressionsbereitschaft erkennen lässt. Die gegenteilige Ansicht der Vorinstanz, das zur Schädigung eines anderen Hundes führende Beißverhalten eines Hundes sei im Rahmen von § 2 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative HundeVO nur dann bedeutsam, wenn sich dieses Verhalten nicht im Rahmen einer artgemäßen Auseinandersetzung zwischen Hunden bewegt habe, sondern Ausdruck einer besonderen Aggressivität des betreffenden Hundes sei, findet in der Verordnung keine Grundlage.

Das Verwaltungsgericht stellt durch seine Rechtsansicht an die Gefährlichkeit eines Hundes nach § 2 Abs. 2 HundeVO zusätzliche Anforderungen, die sich weder aus der vorgenannten Bestimmung selbst noch aus ihrem rechtlichen Kontext herleiten lassen. § 2 Abs. 2 HundeVO stellt nach seinem eindeutigen Wortlaut ("Gefährlich sind auch die Hunde, die ...") bezüglich der Gefährlichkeit eines Hundes allein auf die unter Nrn. 1 bis 3 der Bestimmung im einzelnen normierten Tatbestandsmerkmale ab. Einer zusätzlichen Feststellung, dass aus dem in diesen Vorschriften erfassten Verhalten eine besondere, nicht artgerechte Aggressivität zu Tage treten muss, bedarf es danach nicht. Die Notwendigkeit einer solchen Feststellung kann auch nicht etwa aus der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundeVO hergeleitet werden. Diese Vorschrift enthält lediglich eine allgemeine Definition des gefährlichen Hundes ("Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen"). Erst durch die nachfolgenden Regelungen wird festgelegt, unter welchen spezifischen Voraussetzungen die in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundeVO allgemein beschriebenen Eigenschaften für die Gefährlichkeit eines Hundes anzunehmen sind. Durch die Bestimmung des § 2 Abs. 2 HundeVO hat der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, dass er diese Eigenschaften bei Erfüllung der hierin geregelten Tatbestandsmerkmale ohne Weiteres als gegeben erachtet. Es ist deshalb nicht zulässig, den Anwendungsbereich dieser speziellen Regelung durch Rückgriff auf die allgemeine Begriffsdefinition nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HundeVO einzuschränken.

Die Forderung nach einer zusätzlichen Überprüfung, ob das Beißverhalten eines Hundes Ausdruck einer übersteigerten Aggressionsbereitschaft ist, ist schließlich auch mit Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 HundeVO nicht vereinbar. Die Bestimmung soll sicherstellen, dass auf ein durch das Verhalten des Hundes nach außen zu Tage getretenes Gefährdungspotential rasch durch entsprechende Maßnahmen reagiert werden kann. Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Behörde schon für die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes aufwändige Ermittlungen hinsichtlich der Charaktereigenschaften des Hundes durchführen müsste. Diese Ermittlungen hat der Verordnungsgeber bewusst dem nachfolgenden Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zum Halten des gefährlichen Hundes vorbehalten.

Anders als das Verwaltungsgericht meint, ist die gesonderte Feststellung einer besonderen, nicht artgerechten Aggressivität des Hundes im Rahmen von § 2 Abs. 2 HundeVO auch nicht mit Rücksicht auf die Abgrenzung zu einer Beißerei in Folge einer zwischen Hunden üblichen Auseinandersetzung notwendig. Durch das Erfordernis, dass der Hund ohne einen auf ihn selbst ausgeübten Angriff gebissen haben muss, hat der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative HundeVO bereits Situationen berücksichtigt, in denen sich ein Hund durch Beißen gegen den Angriff eines anderen Hundes zur Wehr setzt. Auch in der zweiten Alternative des § 2 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO konzediert der Verordnungsgeber, dass es Raufereien zwischen Hunden als Ausdruck artgerechten Verhaltens geben kann. Hier wird ein Beißen nämlich nur dann als Ausgangspunkt für die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes genommen, wenn dieser bei einer Auseinandersetzung mit einem anderen Hund seine Aggression trotz artüblicher Unterwerfungsgestik des anderen Hundes nicht beendet.

Soweit sich das Verwaltungsgericht nachfolgend mit der Frage auseinandersetzt, ob der Hund des Zeugen S. bei dem Angriff eine artübliche Unterwerfungsgestik gegenüber dem Hund der Klägerin gezeigt habe, beziehen sich diese Ausführungen auf die zweite Alternative des § 2 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO. Auf das Vorliegen dieser Voraussetzungen kommt es aus derzeitiger Sicht nicht entscheidend an, da aus den dargelegten Gründen bereits die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative HundeVO erfüllt sind.

Die Entscheidung über die Kostentragung im Zulassungsverfahren bleibt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Das Zulassungsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne dass es der Einlegung einer Berufung bedarf (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1 - 3, 34117 Kassel, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).



Ende der Entscheidung

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