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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.06.2004
Aktenzeichen: 11 UZ 3040/03
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn unter Berücksichtigung der gegen die Entscheidung erster Instanz gerichteten Einwände des Antragstellers offene und besonders schwierige, im Zulassungsverfahren nicht oder nicht abschließend zu beantwortende Rechtsfragen verbleiben, oder wenn die Rechtssache auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch einen komplexen, schwer zu überblickenden Sachverhalt geprägt ist.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

11 UZ 3040/03

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Tierschutzes

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 11. Senat - durch

Präsidenten des Hess. VGH Reimers, Richter am Hess. VGH Dr. Dyckmans, Richter am Hess. VGH Igstadt

am 16. Juni 2004 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 13. August 2003 (Az.: 10 E 1409/03) wird abgelehnt.

Die Kosten des Antragsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für auch das Antragsverfahren auf 4.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Zulassungsantrag des Klägers ist gemäß § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Keiner der in der Begründung des Zulassungsantrages geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigt die erstrebte Zulassung des Rechtsmittels.

Erfolglos beruft sich der Kläger zunächst darauf, der vorliegenden Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des vorgenannten Zulassungstatbestandes hat ein Verwaltungsstreitverfahren dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Der Kläger meint, anhand des vorliegenden Falles könne die Rechtsfrage grundsätzlich geklärt werden, ob der für die Genehmigung von Tierversuchen zuständigen Behörde im Lichte der Grundrechtsbestimmung gemäß Art. 20a GG die Befugnis zukomme, die wissenschaftliche Begründung für den Versuch eigenständig zu überprüfen. Diese Frage würde sich - legt man die erstinstanzliche Entscheidung zu Grunde - dem Senat in einem Berufungsverfahren nicht stellen, so dass es an der für die Annahme der Grundsatzbedeutung eines Rechtsstreits erforderlichen Entscheidungserheblichkeit für das Berufungsverfahren fehlt.

Das Verwaltungsgericht hat in der Begründung seines Urteils einen Anspruch des Klägers auf Genehmigung seines Versuchsvorhabens u.a. deshalb verneint, weil die in dem Genehmigungsantrag als Stellvertreterin des Klägers benannte medizinisch-technische Assistentin in seinem Institut nicht mehr weiterbeschäftigt werde und nicht ersichtlich sei, dass dem Kläger - wie nach § 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 TierschG für die Erteilung der Genehmigung erforderlich - weiterhin ein fachlich geeigneter Stellvertreter zur Seite stehe. Dieser Feststellung wurde in der Begründung des Zulassungsantrages nicht hinreichend entgegen getreten. Zwar hat der Kläger in der Antragsschrift dargelegt, er sei weiterhin als kommissarischer Direktor am Institut für Neuropathologie der ..........-Universität A-Stadt tätig und hat in Abrede gestellt, dass ihm kein für die Genehmigung notwendiges Fachpersonal mehr zur Verfügung stehe. Er hat indessen nicht konkret vorgetragen, welche Mitarbeiterin oder welcher Mitarbeiter des Instituts nunmehr seine Vertretung bei der geplanten Versuchsreihe übernommen hat und woraus sich die fachliche Eignung der betreffenden Person ergibt. Ohne diese präzisierenden Angaben würde auch der Senat von dem Fehlen der erforderlichen Genehmigungsvoraussetzungen ausgehen und hätte keine Veranlassung, sich mit der von dem Kläger aufgeworfenen Grundsatzfrage auseinander zusetzen. Dass der Kläger in einem Berufungsverfahren Gelegenheit hätte, zu der Person seiner Stellvertreterin bzw. seines Stellvertreters und zu deren/dessen fachlicher Eignung weitere Ausführungen zu machen, ändert hieran nichts. Es genügt nicht, dass sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Tatsachen- oder Rechtsfrage erst aufgrund bestimmter Verfahrenskonstellationen in einem Berufungsverfahren als entscheidungserheblich erweise könnte. Der Antragsteller hat sich vielmehr mit den tragenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils auseinander zusetzen und gerade im Hinblick auf diese Gründe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen.

Darüber hinaus fehlt es auch an einer zureichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der gestellten Grundsatzfrage. Der Vortrag des die Zulassung des Rechtsmittels beantragenden Beteiligten muss unter Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung hinreichend erkennen lassen, dass und aus welchen Gründen die von dem Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung umstritten bzw. angreifbar ist. Diesen Anforderungen entspricht der Vortrag des Klägers in der Antragsschrift nicht.

Der bloße Bezug auf die Bedeutung, die die Beantwortung der aufgeworfenen Frage für im Rahmen der Forschung von der Durchführung von Tierversuchen abhängige Einrichtungen hat, reicht für eine ausreichende Darlegung der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage ebenso wenig aus wie der Hinweis des Klägers in der Begründung des Zulassungsantrags, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit Blick auf die Tragweite des nunmehr in Art. 20a GG verankerten Tierschutzes eine gegenüber seiner Rechtsprechung im Eilverfahren gegenteiligen Rechtsstandpunkt eingenommen hat. Eine Auseinandersetzung mit der ausführlich begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Einrichtung der Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen nach § 15 TierschG verdeutliche, dass die Genehmigungsbehörde nicht mehr lediglich eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen habe, findet im Zulassungsantrag nicht statt. Es werden hierin auch keine von der Ansicht des Verwaltungsgerichts abweichende Auffassungen in Rechtsprechung oder Lehre benannt. Die im Zulassungsantrag umrissene rechtliche Problematik selbst auf eine eventuelle Klärungsbedürftigkeit zu untersuchen, ist nicht Aufgabe des Senats im vorliegenden Zulassungsverfahren. Vielmehr ist es allein Sache des Klägers, die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung darzutun.

Der Senat vermag den Ausführungen in der Antragsschrift weiterhin nicht zu entnehmen, dass die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ernstlichen Zweifeln begegnet. Eine Zulassung der Berufung scheidet folglich auch auf der Grundlage des Zulassungstatbestandes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus.

Ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Kläger die Versuchsreihen nicht fortsetzen will oder - wegen Ausscheidens aus dem Dienst - nicht fortsetzen kann, und ihm folglich das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse fehlt, mag dahin stehen. Jedenfalls begegnen die weiteren Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der von ihm angenommenen Unbegründetheit der Klage unter Berücksichtigung der in der Antragsschrift gegen diese Erwägungen geäußerten Kritik keinen ernstlichen Zweifeln.

Das Verwaltungsgericht hat seine Ansicht, dass der Kläger keinen Anspruch auf Genehmigung zur Fortführung der Versuche an dem Rattenstamm BD IX zur Erforschung von Gewichtszunahmen bei Einnahme des Antipsychotikums Clozapin habe, u.a. damit begründet, dass die Gewichtszunahme beim Menschen durch Einnahme des Medikaments "durchaus hinreichend erforscht erscheint und insoweit ein - weiterer - Tierversuch gerade nicht unerlässlich ist" (Seite 15, 2. Absatz des Urteilsabdrucks). Mit dieser Argumentation setzt sich der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrages nicht auseinander. Dies wäre für die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aber notwendig gewesen, denn die Vorinstanz hat mit der Unerlässlichkeit des beabsichtigten Tierversuchs eine nach § 7 Abs. 2 TierschG zwingende Voraussetzung für die Zulassung von Tierversuchen verneint und damit eine das Urteil bereits selbstständig tragende Begründung gegeben. Auf die Stichhaltigkeit der weiteren Darlegungen des Klägers zur Begründung des behaupteten Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt es demzufolge nicht mehr entscheidend an. Lediglich klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass auch diesen Ausführungen kein Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung entnommen werden kann.

Der von dem Kläger weiterhin erhobene Vorwurf, die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen die mit den Versuchen an einem Rattenstamm verfolgten Ziele verkannt, ist nicht berechtigt. Mit dem von ihm in diesem Zusammenhang zitierten Satz aus den Entscheidungsgründen ("Es widerspricht ethischen Grundsätzen, eine Vielzahl von Wirbeltieren zu töten, nur um festzustellen, aus welchen Gründen ein Medikament bei einem Menschen zu einer, wenn auch psychisch belastenden, Gewichtszunahme führt") hat das Verwaltungsgericht nicht etwa - wie in der Antragsschrift behauptet - unterstellt, dem Kläger gehe es vornehmlich um die Tötung von Versuchstieren. Vielmehr hat die Vorinstanz durchaus erkannt und gewürdigt, dass der Kläger mit der Erforschung von Nebenwirkungen des Medikaments Clozapin durch § 7 Abs. 2 TierschG legitimierte Zwecke verfolgt. Das Verwaltungsgericht ist lediglich im Rahmen der zur Beurteilung der ethischen Vertretbarkeit von Versuchen an Wirbeltieren nach § 7 Abs. 3 TierschG erforderlichen Abwägung (vgl. hierzu Kluge/Goetschel, Tierschutzgesetz, Rdnr. 49 zu § 7 TierschG) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tötung zahlreicher Versuchstiere nach Zuführung des Medikaments in Anbetracht des mit den Versuchen zu erzielenden Nutzens nicht hingenommen werden kann. Dass und ggf. aus welchen Gründen dieses Abwägungsergebnis ernstlichen Zweifeln begegnet, trägt der Kläger in seiner Antragsschrift nicht vor.

Bei den von dem Kläger zudem in Zweifel gezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Frage eines Widerrufs der fiktiven Genehmigung zur Durchführung des Tierversuchs (Seite 16, 2. Absatz bis Seite 17, 1. Absatz des Urteilsabdrucks) handelt es sich um hilfsweise angestellte Überlegungen, die für die (Ergebnis-) Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht von Bedeutung sind.

Eine Zulassung des Rechtsmittels kommt weiter auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der vorliegenden Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) in Betracht.

Durch das vorliegende Verfahren verursachte besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ergeben sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht allein daraus, dass das Verwaltungsgericht unter Abkehr von seiner Rechtsprechung im Eilverfahren nunmehr die Ansicht vertritt, dass die Genehmigungsbehörde zur umfassenden Prüfung auch der wissenschaftlichen Begründung des Tierversuchs berechtigt und verpflichtet ist. Eine besondere rechtliche Problematik folgt auch nicht schon daraus, dass sich die Entscheidung über die Genehmigung von Versuchen an Wirbeltieren nach §§ 7 und 8 TierschG im Spannungsfeld zwischen der Staatszielbestimmung nach Art. 20a GG und der Forschungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG bewegt. Überdurchschnittliche rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten liegen vielmehr nur dann vor, wenn unter Berücksichtigung der gegen die Entscheidung erster Instanz gerichteten Einwände des Antragstellers offene und besonders schwierige, im Zulassungsverfahren nicht oder nicht abschließend zu beantwortende Rechtsfragen verbleiben, oder wenn die Rechtssache auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch einen komplexen, schwer zu überblickenden Sachverhalt geprägt ist (vgl. etwa Thüringer OVG, Beschluss vom 17. August 2000 - 4 ZKO 1145/97 -, NVwZ 2001, 448). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nichts ersichtlich.

Das Verwaltungsgericht ist ohne umfassende Auseinandersetzung mit gegensätzlichen Aspekten und widerstreitenden Auffassungen und ohne besonderen Begründungsaufwand zu dem aus seiner Sicht eindeutigen Ergebnis gelangt, dass die Genehmigungsbehörde auch im Bereich wissenschaftlicher Tierversuche ein umfassendes Prüfungsrecht besitzt und dass die Behörde auf der Grundlage dieser umfassenden Prüfungsbefugnis die Genehmigung für die von dem Kläger geplante Versuchsreihe zu Recht verweigert hat. Dass die Vorinstanz hierbei wesentliche tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte außer Betracht gelassen hätte, legt der Kläger in der Antragsschrift nicht dar. Wie bereits ausgeführt, begegnet die erstinstanzliche Entscheidung auch keinen durchgreifenden Zweifeln, aus denen sich ggf. eine besondere tatsächliche oder rechtliche Problematik der vorliegenden Rechtssache entnehmen ließe.

Die Zulassung der Berufung kann weiterhin auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 1994 - 1 BvL 12/94 -, NVwZ 1994, 894, erfolgen. Die von dem Bundesverfassungsgericht in der vorgenannten Entscheidung vertretene Auffassung, die wissenschaftliche Bedeutung des Versuchszwecks unterliege lediglich einer qualifizierten Plausibilitätskontrolle der Genehmigungsbehörde, bezieht sich auf den Rechtszustand vor dem In-Kraft-Treten der Verfassungsbestimmung gemäß Art. 20a GG am 1. August 2002 (BGBl. I, S. 2862). Da sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht wesentlich auf die Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in das Grundgesetz gestützt hat, hat es keine Rechtsgrundsätze aufgestellt, die mit entsprechenden, auf der gleichen Grundlage entwickelten Rechtsgrundsätzen des Bundesverfassungsgerichts unvereinbar wären.

Erfolglos macht der Kläger schließlich geltend, das erstinstanzliche Verfahren leide an Verfahrensmängeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

In der Antragsschrift wird gerügt, der entscheidende Einzelrichter habe dadurch seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO und seine Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO vernachlässigt, dass er allein auf der Basis zweier Zeitungsberichte angenommen habe, er - der Kläger - wolle seine Versuchsreihe beenden, ohne zu berücksichtigen, dass von ihm schriftlich und telefonisch mitgeteilt worden sei, dass die Versuche zu Ende geführt werden sollten. Damit wird aber lediglich eine unzureichende und fehlerhafte Würdigung der dem Gericht bereits bekannten Tatsachen beanstandet, ohne dass verdeutlicht würde, in welcher Hinsicht das Verwaltungsgericht den Sachverhalt hätte weiter aufklären sollen (Beweisaufnahme, informatorische Befragung des Klägers?) oder welche Hinweise der Einzelrichter dem Kläger zur Vervollständigung seiner Angaben hätte geben müssen.

Da der Kläger mit seinem Zulassungsantrag erfolglos bleibt, hat er die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).



Ende der Entscheidung

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