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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.04.2003
Aktenzeichen: 11 UZ 933/02
Rechtsgebiete: HArchG, VwGO


Vorschriften:

HArchG § 7 Abs. 2 Nr. 2b
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Zulassung der Berufung wegen Rechtsfragen verlangt werden kann, die sich auf der Grundlage von ausgelaufenem Recht stellen (hier: § 7 Abs. 2 Nr. 2 b HArchG)
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

11. Senat 11 UZ 933/02

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Rechts der freien Berufe

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 11. Senat - durch

Präsidenten des Hess. VGH Reimers, Richter am Hess. VGH Dr. Dyckmans, Richter am Hess. VGH Igstadt

am 23. April 2003 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20. Februar 2002 (Az.: 10 E 145/01) wird abgelehnt.

Die Kosten des Antragsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe:

Der Zulassungsantrag des Klägers ist gemäß § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Keiner der in der Begründung des Zulassungsantrages geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigt die erstrebte Zulassung des Rechtsmittels.

Nicht zu erkennen vermag der Senat zunächst die von dem Kläger behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erster Instanz (Zulassungstatbestand gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne des oben genannten Zulassungsgrundes sind dann hinreichend dargelegt, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels unter Hinweis auf diesen Zulassungstatbestand begehrende Beteiligte einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163).

Stichhaltige Gründe, die geeignet wären, die tragenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren nicht. Hierin wird beanstandet, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil die von der Beklagten im Hinblick auf die Eröffnung des Konkursverfahrens gegen den Kläger gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 2 b des Hessischen Architektengesetzes - HArchG - (vgl. nunmehr § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz - HASG - vom 23. Mai 2002, GVBl. I, S. 182) , getroffene Ermessensentscheidung zur Löschung des Klägers aus der Architektenliste zu Unrecht als rechtmäßig betrachtet. Diese Ermessensentscheidung stelle sich - so der Kläger - deshalb als fehlerhaft dar, weil die Beklagte zu Unrecht von einer Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse ausgegangen sei. Hierbei sei in unzutreffender Weise die erfolgte Anzeige wegen Masseunzulänglichkeit nach § 60 KO mit einer Verfahrenseinstellung nach § 204 KO gleichgesetzt worden. Typischerweise trete in der Eröffnung des Konkurs- bzw. nunmehr des Insolvenzverfahrens Masseunzulänglichkeit ein. Der Konkursverwalter habe dann zunächst die Aufgabe, die Masse durch Einziehung von Forderungen und die Abwehr von Sonderrechtsansprüchen anzureichern, so dass sich die Situation im Verlaufe des Verfahrens ändern könne. Da die angebliche Verfahrenseinstellung auch aus Sicht des Verwaltungsgerichts ein wichtiges Kriterium bei der Ausübung des Ermessens gewesen sei, habe die Vorinstanz bei Zugrundelegung der wahren Sachlage zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Frage zu stellen.

Allerdings trifft es zu, dass sowohl die Beklagte als auch das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sind, das Konkursverfahren gegen den Kläger sei am 16. Juni 2000 wegen Masseunzulänglichkeit (vorläufig) eingestellt worden. Tatsächlich handelte es sich, wie der Kläger zutreffend darlegt, bei der im Staatsanzeiger 2000, S. 2004 unter Nr. 5072 erfolgten Mitteilung lediglich um die Anzeige der Masseunzulänglichkeit, die nur die in § 60 KO geregelte Rangordnung bei der Befriedigung der Massegläubiger auslöste. Eine Einstellung des Konkursverfahrens nach § 204 KO war dagegen erst nach Abschluss der Verwertung und Verteilung zulässig (vgl. Kilger/Karsten/Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., 6) zu § 60 KO).

Dieser rechtliche Irrtum hat indessen keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Eintragungsausschusses der Beklagten vom 15. Dezember 2000.

Für die von der Beklagten und ihr folgend dem Verwaltungsgericht heran gezogene Rechtsgrundlage für die Löschung des Klägers aus der Architektenliste ist die Tatsache, dass das Konkursverfahren nicht mangels Masse (vorläufig) eingestellt, sondern nach Maßgabe von § 60 KO weitergeführt wurde, ohne Bedeutung. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 b HArchG kann die Eintragung in die Architektenliste bereits dann versagt werden, wenn das Konkursverfahren über das Vermögen des Bewerbers eröffnet wurde. Dementsprechend kann die Löschung der Eintragung aus der Architektenliste nach § 8 Abs. 2 HArchG bereits dann erfolgen, wenn - wie im vorliegenden Fall - über das Vermögen des Architekten das Konkursverfahren eröffnet worden ist.

Die Beklagte hat auch nicht etwa bei der Ausübung des durch § 8 Abs. 2 HArchG eröffneten Ermessens tragend auf die von ihr angenommene Einstellung des Konkursverfahrens wegen Masseunzulänglichkeit abgestellt.

Bei der Erörterung der Grundsätze für die Ermessensausübung hat der Eintragungsausschuss der Beklagten in seinem Bescheid vom 15. Dezember 2000 diesen Umstand nur beiläufig erwähnt ("Die Eröffnung des Konkursverfahrens (heute Insolvenzverfahren) - und hinzukommend die Einstellung wegen Masseunzulänglichkeit - ..."). Wesentlich war für den Eintragungsausschuss in diesem Zusammenhang, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen im Bescheid ergibt, allein die bereits aus der Konkurseröffnung begründete Vermutung des Vermögensverfalls des Klägers. Schon dieser lasse - so der Eintragungsausschuss - nach der Wertung des Gesetzgebers unmittelbar und typischerweise die Eignung für den Architektenberuf entfallen. Ein in Konkurs gefallener Architekt sei nämlich nicht mehr dazu in der Lage, die Interessen der Bauherrschaft und der Allgemeinheit zu wahren.

Auch bei der sich anschließenden Bewertung der individuellen Situation des Klägers hat der Eintragungsausschuss der Beklagten nicht zu erkennen gegeben, dass für ihn der Umstand der Einstellung des Konkursverfahrens von ausschlaggebender Bedeutung für die getroffene Ermessensentscheidung war. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird in diesem Zusammenhang u.a. angeführt, besondere Gründe, die ein Absehen von der Löschung des Klägers aus der Architektenliste rechtfertigen könnten, seien nicht erkennbar. Seine Behauptung, er sei dazu in der Lage, die Steuerschuld in Höhe von 300.000 DM bis spätestens 2001 zu begleichen, werde durch die Einstellung des Konkursverfahrens wegen Masseunzulänglichkeit und durch die Nichterfüllung der Auflagen des Eintragungsausschusses widerlegt. Der Kläger habe innerhalb der ihm gesetzten Frist keinen durch entsprechende Unterlagen belegten Bericht über seine aktuelle wirtschaftliche Situation und auch nicht die erbetene Darstellung seines Konkursverwalters zum Stand und zur Entwicklung des Konkursverfahrens vorgelegt. Durch die fehlende Mitwirkung habe der Kläger dem Eintragungsausschuss die Möglichkeit genommen, zu seinen Gunsten sprechende Gesichtspunkte zu berücksichtigen und von der Löschung aus der Architektenliste abzusehen. Dies verdeutlicht, dass für den Eintragungsausschuss der Beklagten bei seiner Ermessensentscheidung der sich u.a. durch die Unzulänglichkeit der Konkursmasse offenbar gewordene Vermögensverfall des Klägers und seine fehlende Mitwirkung bei der Aufklärung seiner wirtschaftlichen Situation im Vordergrund standen. Die irrtümlich Annahme, das Konkursverfahren sei wegen Masseunzulänglichkeit vorläufig eingestellt worden, war für die getroffene Entscheidung ohne erkennbaren Belang.

Der vorliegenden Rechtssache kommt weiterhin nicht die ihr vom Kläger beigelegte grundsätzliche Bedeutung zu. Auch der Zulassungstatbestand gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bietet deshalb für die erstrebte Zulassung des Rechtsmittels keine Grundlage.

In der Begründung des Zulassungsantrags bezeichnet es der Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die "im Gesetz" genannten Gründe, die zu einer Löschung aus der Architektenliste führen können, bei ihrem Vorliegen unmittelbar und typischerweise die Eignung für den Architektenberuf entfallen lassen, oder ob nicht umgekehrt bei eröffnetem und noch laufendem Konkursverfahren bei pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens nur im Ausnahmefall eine Löschung aus der Architektenliste erfolgen darf. Diese ersichtlich mit Blick auf § 7 Abs. 2 Nr. 2 b HArchG gestellte Grundsatzfrage entzieht sich schon deshalb einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren, weil es sich bei der vorgenannten Bestimmung des Hessischen Architektengesetzes, die zum 1. August 2002 außer Kraft getreten ist (vgl. § 23 Abs. 1 HASG in Verbindung mit Art. 4 des Gesetzes zur Reform des Rechts über die Führung der Berufsbezeichnung in den Bereichen der Architektur und der Stadtplanung vom 23. Mai 2002, GVBl. I, S. 182), um ausgelaufenes Recht handelt. Aus früherem Recht abgeleitete Rechtsfragen rechtfertigen eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Ausnahmefällen, etwa wenn die Beantwortung der Grundsatzfrage auch für das geltende Recht bedeutsam ist, oder noch eine Vielzahl von Fällen auf der Grundlage des abgelaufenen Rechts zu entscheiden sind. Unter keinem dieser Gesichtspunkte ist ein Bedürfnis nach Klärung der von dem Kläger gestellten Frage zu erkennen. Insbesondere bedarf es einer Beantwortung dieser Frage nicht im Hinblick auf die geltende Regelung in § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 HASG, die bezüglich der Versagung und Löschung aus der Architektenliste allgemein an Tatsachen anknüpft, aus denen sich Bedenken gegen die für die Ausübung der Berufstätigkeit notwendige Zuverlässigkeit ergeben, und die deshalb die Voraussetzungen für die Versagung und Löschung aus der Architektenliste grundsätzlich anders regelt als die Bestimmung des früheren Rechts.

Woraus sich die von dem Kläger weiterhin behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des vorliegenden Rechtsstreits ergeben sollen (Zulassungstatbestand gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), wird in der Begründung des Zulassungsantrags nicht einmal ansatzweise erläutert. Insoweit fehlt es bereits an einer den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechenden Darlegung dieses Zulassungsgrundes (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Gleiches gilt für die von dem Kläger "vorsorglich" gerügte Verletzung der Grundrechte aus Art. 12 und Art. 2 Abs. 1 GG. Hier wird nicht einmal angeführt, welcher Zulassungsgrund mit dieser Rüge geltend gemacht werden soll.

Da der Kläger mit seinem Zulassungsantrag erfolglos bleibt, hat er die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 GKG. Wie die Vorinstanz orientiert sich auch der Senat an den Vorgaben des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Januar 1996, der in Nr. 11.1 in Streitigkeiten um die Eintragung und Löschung aus einer Liste zur Führung einer Berufsbezeichnung einen Mindestbetrag von 20.000 DM vorsieht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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