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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 25.11.2004
Aktenzeichen: 12 A 1496/04
Rechtsgebiete: HVwVfG


Vorschriften:

HVwVfG § 56
HVwVfG § 57
HVwVfG § 59
1. Verpflichtet sich ein Flughafenbetreiber in einer schriftlichen Erklärung gegenüber einer Gemeinde, auf Dauer bauliche Maßnahmen in einem bestimmten Teil des Gemeindegebiets zu unterlassen, um dadurch die erforderlichen Genehmigungen unter einvernehmlicher Mitwirkung der Gemeinde zu erlangen, kann darin das Angebot zum Abschluss eines sogenannten "hinkenden Austauschvertrages" liegen.

2. Die nach § 57 HVwVfG gebotene Schriftform kann bei einem derartigen Vertrag auch dann gewahrt sein, wenn die Unterzeichnung der Parteien nicht auf derselben Urkunde erfolgt. Das schriftliche Angebot muss aber unmissverständlich schriftlich angenommen werden.

3. Ein solcher Vertrag ist nach §§ 59 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. 56 Abs. 2 HVwVfG nichtig, wenn dem Flughafenbetreiber ein Rechtsanspruch auf Erteilung der erforderlichen Genehmigungen zugestanden hat.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

12 A 1496/04

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Luftverkehrsrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 12. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Zysk, Richterin am Hess. VGH Thürmer, Richter am Hess. VGH Dr. Dieterich, Richter am Hess. VGH Hassenpflug, Richter am Hess. VGH Pabst, ehrenamtliche Richterin Trappe, ehrenamtliche Richterin Weißbach

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Hinsichtlich der Widerklage wird das Verfahren eingestellt.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1/2 zu tragen. Die Beklagte hat die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1/2 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Unterlassung von Baumaßnahmen und Rodungsarbeiten, die diese zum Zweck der Errichtung einer Wartungshalle für Flugzeuge des Typs Airbus A 380 beabsichtigt, sowie etwaiger weiterer künftiger Maßnahmen gleichen Charakters und die Rücknahme des diesbezüglichen Planfeststellungsantrags.

Die Beklagte stellte unter dem 29. Januar 2003 einen mit Antrag vom 17. Juli 2004 modifizierten Antrag auf Planfeststellung bei dem Regierungspräsidium Darmstadt, der die Errichtung dieser Wartungshalle im Süden des Flughafengeländes zum Gegenstand hat, und will dabei einen Teil des zwischen dem Stadtgebiet der Klägerin und des Flughafengeländes gelegenen Waldes in Anspruch nehmen. Von diesem Waldgebiet war der in der Gemarkung der Klägerin gelegene Bereich des "Gundwaldes" auf deren Antrag durch das Regierungspräsidium Darmstadt am 11. September 1975 als Schonwald (Hess. StAnz. 1976, S. 301; Bl. 262) und im Jahr 1986 als Bannwald nach § 8 DVO zum Hessischen Forstgesetz ausgewiesen worden.

Unter dem 24. Juni 1975 hatte die Beklagte in Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem damals geltenden Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Radaranlage ASR 8 bei dem Kreis Groß-Gerau gestellt, deren Standort sich in dem "Gundwald" befinden und ursprünglich 0,5 ha Fläche beanspruchen sollte.

Wegen der im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens erforderlichen Einvernehmenserteilung durch die Stadt Walldorf wurden Verhandlungen über einen anderen Standort unter Einbeziehung des Hessischen Wirtschaftsministeriums, der Bundesanstalt für Flugsicherung und des Bundesverkehrsministeriums geführt, in deren Verlauf die Flugsicherung ihr Einverständnis mit einer Umplanung der Radaranlage auf einen anderen Standort mit nunmehr etwa 0,12 ha Flächenbedarf im Juni 1976 erklärt hatte. Nach Widerspruch der Beklagten gegen die Ablehnung ihres Bauantrags durch den Kreis Groß-Gerau mit Bescheid vom 10. Februar 1977 wegen der Verweigerung des Einvernehmens durch die Klägerin, der Anhörung der Klägerin im Rahmen eines forstrechtlichen Verfahrens des Regierungspräsidiums Darmstadt mit Schreiben vom 17. September 1976 und vom 25. Januar 1977 sowie weiteren Verhandlungen über die Umplanung der Radaranlage teilte das Bundesverkehrsministerium der Klägerin mit Schreiben vom 26.05.1977 folgendes mit:

"Betr.: Neubau einer Flughafen-Rundsicht-Radaranlage (ASR 8) am Flughafen Frankfurt/Main im Schonwaldbereich der

Gemarkung Waldfelden

Bezug: Unsere Besprechung in Mörfelden am 14.4.1977

Sehr geehrte Herren!

Ich möchte mich nochmals für Ihre Gesprächsbereitschaft über die Probleme der Flugsicherung am Flughafen Frankfurt/Main bedanken und meine Befriedigung zum Ausdruck bringen, daß ein Konsens über die notwendige Flugsicherheit und insbesondere über einen störungsfreien und zukunftssicheren Standort für eine neue Radaranlage gefunden werden konnte.

Nach langen und sorgfältigen Voruntersuchungen hat sich gezeigt, daß nur ein schmaler Streifen im Schonwaldgebiet Ihrer Gemarkung für einen Standort verblieb.

Ich habe durchaus Verständnis für Ihre Befürchtungen, daß mit gleicher oder ähnlicher Dringlichkeit außer der Radaranlage später weitere Bauvorhaben im Schonwaldbereich folgen könnten. Diesem Eindruck möchte ich entgegenwirken, indem ich Ihnen für den Bereich der Flugsicherung die folgende Erklärung abgebe:

1. Die Radaranlage ASR-Süd wird an der Kreuzung Okrifteler Straße mit der Bornschneise unter teilweiser Mitbenutzung des bestehenden Parkplatzes errichtet. An dieser Stelle ist gewährleistet, daß nur ein geringer Waldeinschlag erforderlich wird.

Der dem Bauantrag zugrunde liegende Standort, etwa 225 m weiter südlich im Wald gelegen, steht nicht mehr zur Diskussion. Der Bauantrag wird durch die FAG entsprechend geändert.

2. Die für den Bau benötigte Geländefläche beträgt gemäß Bauantrag der FAG höchstens 32 m x 37 m =1184 qm.

Maßnahmen, die die Sicherheit der Anlage und den Objektschutz betreffen, werden durch Erlasse des Hessischen Minister des Innern und für Wirtschaft und Technik geregelt.

Sie geben keine die Größe des Baugrundstückes beeinflussende Anweisungen.

Die BFS wird die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen für den auch in Spannungszeiten durchzuführenden Betrieb der Radaranlage innerhalb der vorgesehenen Grundstücksfläche realisieren.

Eine Ausweitung der Fläche hierfür ist nicht zu erwarten.

3. Die Planungen für den flugsicherungstechnischen Ausbau am Flughafen Frankfurt/Main sind für die Jahre 1975-1980 in der langfristigen Planung der BFS beschrieben. Sie sieht keine Ausbauvorhaben im Schonwaldbereich Ihrer Gemarkung vor. Auch in Zukunft werde ich keine Planungen zulassen, die den Aufbau von Flugsicherungs-Anlagen im beschriebenen Schonwald erfordern würde.

4. Ein Eingriff in den Schonwald durch flugsicherungstechnische, Einrichtungen erfolgt somit erst- und letztmalig durch die vorgenannte Radaranlage.

Wie bereits vereinbart, füge ich die mir gegenüber von der FAG abgegebene Erklärung bei.

Ich meine, daß damit die von mir übernommenen Zusagen Ihnen vorliegen und wäre Ihnen für eine umgehende Herbeiführung der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung verbunden."

Diesem Schreiben war die folgende Erklärung der Beklagten vom 13. Mai 1977, die diese zuvor an das Bundesverkehrsministerium übersandt hatte, beigefügt:

"Neubau einer Flughafen-Rundsicht-Radaranlage (ASR 8) am Flughafen Frankfurt/Main

Sehr geehrte Herren,

die Bundesanstalt für Flugsicherung plant seit geraumer Zeit den Bau einer neuen Radar-Rundsicht-Anlage (ASR 8) südlich unseres Flughafens. Kraft Gesetzes ist unsere Gesellschaft verpflichtet, bei der Realisierung dieses Vorhabens mitzuwirken. Gemäß § 9 BFS-Gesetz sind wir verpflichtet, die ortsfesten Anlagen für diese Flugsicherungseinrichtung zur Verfügung zu stellen.

Wie Ihnen bekannt ist, konnte sich die Stadt Waldfelden bislang nicht dazu entschließen, ihre Zustimmung zur Aufhebung der Schonwalderklärung für das erforderliche Gelände in der Größe von ca. 0,1 ha sowie zu unserem Bauantrag vom 24. Juni 1975 zu geben. Die wesentlichen Bedenken der Stadt Waldfelden lagen in der damit verbundenen und für die Zukunft befürchteten Inanspruchnahme des Schonwaldes gemäß Anlage 1 zwischen unserem Flughafen und der Stadt Waldfelden.

Zur Ausräumung dieser Bedenken ist in den Gesprächen mit allen Beteiligten nunmehr ein neuer Standort "Parkplatz rechts der Okrifteler Straße/Kreuzung Bornschneise" gefunden worden. Bei diesem Standort wird die Inanspruchnahme von Wald auf ein Minimum reduziert.

Wunschgemäß gibt unsere Gesellschaft folgende Erklärung ab:

1. Unsere Gesellschaft wird den Bauantrag für den Bau der Radar-Rundsicht-Anlage (ASR 8) einschließlich der hierfür erforderlichen unterirdischen Zuleitungen entsprechend dem gefundenen neuen Standort abändern.

2. Unsere Gesellschaft hat darüber hinaus weder Planungen irgendwelcher Art für die Errichtung von Gebäuden oder sonstigen Baumaßnahmen in dem vorstehend bezeichneten Schonwaldbereich noch wird sie derartige Maßnahmen in Zukunft in Angriff nehmen.

3. Ein Eingriff in den Schonwald für Bauvorhaben der FAG erfolgt somit erst- und letztmalig durch die vorgesehene Radaranlage.

Zur Klarstellung dürfen wir darauf hinweisen, dass von dieser Erklärung nicht die im Verfahren befindlichen Planungsvorhaben bzw. -beschlüsse des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik über den Ausbau des Start- und Landebahnsystems unseres Flugplatzes berührt werden, da diese außerhalb des Schonwaldbereichs vorgesehen sind. In diesem Zusammenhang sieht unsere Gesellschaft auch eine eventuelle Verlegung der Okrifteler Straße, wofür ggf. noch ein gesondertes Verfahren gemäß den straßenrechtlichen Bestimmungen durchzuführen wäre.

Wir wären Ihnen außerordentlich verbunden, wenn Sie unsere vorstehende Erklärung der Stadt Waldfelden in geeigneter Form übermitteln könnten."

Nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Klägerin vom 21. Juni 1977 erklärte diese gegenüber dem Regierungspräsidium Darmstadt die Zustimmung zur Aufhebung der Schonwaldeigenschaft hinsichtlich der geplanten Radaranlage ASR 8 unter dem Vorbehalt, dass die Schreiben vom 13. und 26. Mai 1977 bindender Bestandteil dieser Zustimmung seien; dem im Anschluss an Ziffer 3 aufgeführten Zusatz der Beklagten betreffend die Verlegung der Okrifteler Straße widersprach die Klägerin ausdrücklich. Eine Durchschrift dieses Schreibens vom 22. Juni 1977 erhielt der Kreis Groß-Gerau. Die Beklagte erhielt dieses Schreiben im September 1977 zur Kenntnis übersandt. Daraufhin wurden der Beklagten am 15. Dezember 1977 die Baugenehmigung und am 12. Januar 1978 eine forstrechtliche Umwandlungsgenehmigung (Rodungsgenehmigung) erteilt.

Die Klägerin ist der Ansicht, mit ihrer Zustimmung zu der Errichtung der Radaranlage sowie der damit verbundenen Aufhebung des Schonwaldes unter Einbeziehung der Erklärungen der Beklagten, des Bundesverkehrsministeriums sowie des Hessischen Wirtschaftsministers vom 10. Februar 1977 sei ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen ihr und der Beklagten zustande gekommen, in dem diese sowie der Beigeladene sich verpflichtet hätten, keine weiteren Gebäude oder sonstige Anlagen im Bereich des Schonwaldes zu errichten. Mit ihrem Schreiben vom 22. Juni 1977 an das Regierungspräsidium Darmstadt habe die Klägerin die Annahme des Angebots der Beklagten laut Schreiben vom 13. Mai 1977 erklärt; eine ausdrückliche Annahmeerklärung gegenüber der Beklagten sei entbehrlich gewesen, da diese hierauf verzichtet habe.

Es handele sich um einen Vertrag im Bereich des Öffentlichen Rechts, da die Klägerin Beteiligte des Verfahrens zur Ausweisung des Schonwaldes in forstrechtlicher Hinsicht sowie im Baugenehmigungsverfahren über das Bauvorhaben der Radaranlage gewesen sei. Ihre Erklärung habe der Durchsetzung ihrer Aufgabe der Förderung des Wohls der Einwohner gedient, denn der Schonwald sei zum Schutz der Einwohner vor dem von dem Flughafen ausgehenden Lärm eingerichtet worden, und schließlich handele es sich um ein Vorhaben, das als luftverkehrsrechtliches Planfeststellungsverfahren zu beurteilen sei. Dem Vertrag stehe kein gesetzliches Verbot entgegen, da der Flughafenbetreiber nicht an einem Ausbauverzicht gehindert sei. Der Vertrag entspreche auch dem Schriftformerfordernis, da es sich um eine einseitig verpflichtende Erklärung handele und zwei Unterschriften auf einer Urkunde deshalb nicht erforderlich seien.

Alle Beteiligten der damaligen Verfahren seien davon ausgegangen, dass die Aufhebung der Schonwaldeigenschaft erforderlich gewesen sei. Im Jahr 1978 habe sich zudem die forstrechtliche Rechtslage geändert, sodass sich die materielle Rechtsposition der Beklagten verschlechtert habe und schon aus diesem Grund das von der Klägerin im Baugenehmigungsverfahren erteilte Einvernehmen in angemessenem Verhältnis zum Ausbauverzicht der Beklagten stehe.

Die Erhebung der Klage sei geboten, da schon die Stellung des Planfeststellungsantrags am 29. Januar 2003 ein vertragswidriges Verhalten darstelle.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Errichtung von Gebäuden oder sonstige Baumaßnahmen jeglicher Art sowie insbesondere Waldrodungen in dem durch die Verfügung des Regierungspräsidiums vom 11.09.1975 (Az.: VII/10F11-19) als Schonwald ausgewiesenen Bereich der Gemarkung Mörfelden-Walldorf vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen oder Dritten gegenüber dies zu gestatten oder zu dulden;

2. die Beklagte zu verurteilen, den von ihr am 29.01.2003 in der Fassung vom 17. Juli 2004 bei dem Regierungspräsidium Darmstadt gestellten Antrag, in Änderung des bestehenden Flughafens Frankfurt Main den Plan für die Erweiterung des Flughafens um einen Werftbereich nach Maßgabe der mit dem Antrag vorgelegten Pläne festzustellen, zurückzunehmen;

hilfsweise,

festzustellen, dass die Beklagte aufgrund der in ihrem Namen durch den Bundesminister für Verkehr abgegebenen Erklärung vom 13.05.1977 an die Klägerin, wonach sie in Zukunft keinerlei bauliche Maßnahmen irgendwelcher Art in dem durch die Verfügung des Regierungspräsidiums vom 11.09.1975 (Az.: VII/10F11-19) als Schonwald ausgewiesenen Bereich der Gemarkung der Klägerin in Angriff nehme, daran gehindert ist, in diesem Gebiet Gebäude zu errichten oder errichten zu lassen, Waldrodungen oder sonstige derartige Maßnahmen durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen oder Dritten gegenüber dies zu gestatten oder zu dulden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie sieht die Klage schon als unzulässig an, da es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle, denn vor antragsgemäßer Planfeststellung komme es schon nicht zu einer Beeinträchtigung der Klägerin. Die Unterlassungsklage unterlaufe zudem die Funktion des Planfeststellungsverfahrens und widerspreche den Strukturen des fachplanungsrechtlichen Rechtsschutzes. Die Unzulässigkeit folge zudem aus der beschränkten räumlichen Geltung der Schonwalderklärung, denn von dem beantragten A380-Vorhaben sei nur ein schmaler Geländestreifen des Schonwaldes betroffen, und im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens könne es noch zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit einem etwaigen Schonwaldschutz kommen.

Die Klage sei auch unbegründet, denn die Klägerin habe keinen Anspruch auf die geltend gemachte Unterlassung und Rücknahme des Planfestsstellungsantrags aus öffentlich-rechtlichem Vertrag. Es fehle schon an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen der Beklagten, die gegenüber dem Bundesverkehrsministerium lediglich eine speziell auf Flugsicherungsanlagen beschränkte Wissens- und Absichtserklärung abgegeben habe. Eine derart umfassende und endgültige Beschränkung jeglicher Ausbaumöglichkeiten stehe zudem in keinerlei Verhältnis zu der damals geplanten Radaranlage, es fehle an unmissverständlichen Formulierungen und an einer entsprechenden Form der Erklärung.

Eine Einigung sei zwischen den Beteiligten nicht erzielt worden, denn in ihrem Schreiben vom 22. Juni 1977 an das Regierungspräsidium Darmstadt habe die Klägerin der Erklärung der Beklagten teilweise widersprochen und damit ein neues Angebot abgegeben, das seitens der Beklagten jedoch nicht angenommen worden sei. Das am 5. September 1977 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben der Klägerin sei verspätet und auch deshalb als neues Angebot anzusehen. Ein konkludenter Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung sei nicht gewollt und komme schon deshalb nicht in Betracht, da dies dem Formerfordernis des § 57 HVwVfG widerspreche. Auf die Urkundeneinheit könne schon deshalb nicht verzichtet werden, da zwischen Klägerin und Beklagter ein Austauschverhältnis bezogen auf das Vorhaben ASR 8 bestanden habe; ein etwa geschlossener Vertrag sei daher zudem wegen des Verstoßes gegen das Angemessenheitsgebot des § 56 HVwVfG nichtig. Schließlich fehle es an dem erforderlichen Dienstsiegel und der Zweitunterschrift seitens der Klägerin; dieser Verstoß gegen § 71 Abs. 2 HGO habe die Nichtigkeit der Erklärungen zur Folge. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag wäre jedenfalls inhaltlich und zeitlich auf das Vorhaben ASR 8 beschränkt gewesen.

Die Klägerin sei mit ihrem Unterlassungsanspruch zudem präkludiert, da sie diesen in dem laufenden Verfahren zur Planfeststellung erstmals im Anhörungsverfahren und nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach § 73 Abs. 4 Satz 1 und 3 HVwVfG geltend gemacht habe.

Außerdem stehe der Beklagten ein Anspruch auf Anpassung des Vertragsinhalts bzw. ein Kündigungsrecht auf Grund der enormen Zunahme des Luftverkehrs in den letzten 25 bis 30 Jahren zu.

Ihre hilfsweise für den Fall der Zulässigkeit der Klage erhobene Widerklage mit dem Antrag, festzustellen, dass die am 27. Februar 1980 zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens und anderen erzielte Einigung über die Verlegung der Okrifteler Straße (K 152) den im Jahr 2003 beantragten Erweiterungen zum Ausbau des Flughafens Frankfurt Main nicht entgegensteht, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 25. November 2004 zurückgenommen. Die Klägerin und der Beigeladene haben der Rücknahme zugestimmt.

Der Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Seiner Ansicht nach fehlt der Klägerin die Klagebefugnis, da sie mit den der Klagebegründung zugrunde liegenden Einwendungen präkludiert sei, die sie in dem Planfeststellungsverfahren über die A 380-Werft verspätet erhoben habe. Außerdem stelle ihre Klage eine unzulässige Umgehung der im Luftverkehrsgesetz und im Verwaltungsverfahrensrecht angeordneten Präklusionswirkung dar. Der Antrag zu 2. sei ohne Differenzierung auf das gesamte, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Schonwaldgebiets liegende Vorhaben gerichtet und schon deshalb unzulässig.

Die Klage sei auch unbegründet. An dem von der Klägerin behaupteten öffentlich-rechtlichen Vertrag fehle es schon deshalb, da die Klägerin der Beklagten nicht in einem subordinationsrechtlichen Verwaltungsrechtsverhältnis gegenübergestanden habe. Zwei übereinstimmende Willenserklärungen mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt seien nicht feststellbar, denn es fehle schon an einem Angebot der Beklagten. Die Verweigerung der Zustimmung der Klägerin im Baugenehmigungsverfahren sei rechtswidrig gewesen, und da der einzige Nachteil für die Beklagte in einer Verzögerung des Verfahrens zur Erteilung der Baugenehmigung für die Radaranlage gelegen hätte, fehle es schon am Rechtsbindungswillen der Beklagten. Das Schreiben vom 13. Mai 1977 stelle lediglich eine Sachstandserklärung dar; es habe auch an jeglichen Vorverhandlungen gefehlt, wie der Dissens hinsichtlich Ziffer 4. dieses Schreibens belege. Schließlich fehle es auch an einer Annahmeerklärung der Klägerin, denn diese habe sich lediglich gegenüber dem Regierungspräsidium Darmstadt geäußert. Mit der Ablehnung der Erklärung der Beklagten in Bezug auf die Verlegung der Okrifteler Straße sei nicht die erforderliche unmissverständliche Annahme erklärt, sondern ein neues Angebot abgegeben worden, das der Beklagten aber nicht bekannt geworden und von dieser auch nicht angenommen worden sei. Ein Verzicht auf den Zugang sei aus zwingenden formellen Gründen nicht denkbar, und die erforderliche Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde sei nicht entbehrlich. Zudem sei das Schreiben an das Regierungspräsidium Darmstadt nicht vom Bürgermeister oder -vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstands handschriftlich unterzeichnet und mit Dienstsiegel versehen worden.

Schließlich würde ein entsprechender Vertrag gegen das Koppelungsverbot verstoßen, denn der Klägerin habe bei Erteilung des Einvernehmens kein Ermessen zugestanden, da keiner der in § 31, §§ 33 - 35 BauGB genannten Gründe vorgelegen habe. Es handele sich zudem nicht um eine einseitige Verpflichtungserklärung, sondern insgesamt gesehen um ein Austauschverhältnis, so dass § 56 HVwVfG jedenfalls entsprechend anwendbar und ein etwa zustande gekommener Vertrag deshalb jedenfalls nichtig sei. Wenn ein Vertrag zustande gekommen sei, hätte die Beklagte jedenfalls einen Anpassungsanspruch aufgrund der nicht vorhersehbaren Zunahme des Luftverkehrs.

Wegen des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Diese sind mit der Gerichtsakte zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten (§ 40 VwGO) ist gegeben, da die Beteiligten über das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages streiten und hinreichende Anknüpfungspunkte für die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses bestehen. Um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt es sich insbesondere auch bei solchen wirklichen oder behaupteten Rechtsverhältnissen, die ihre Grundlage im öffentlichen Recht haben, in denen aber keiner der Beteiligten dem anderen gegenüber hoheitliche Befugnisse hat oder in Anspruch nimmt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 40 Rdnr. 23 m. w. Nachweisen).

Zwar kommen der Klägerin in keinem der hier berührten Verwaltungsverfahren, nämlich dem forstrechtlichen Verfahren über eine "Entpflichtung" oder Umwandlung eines Teilstücks des Schonwaldes zur Errichtung der Radaranlage bei dem Regierungspräsidium Darmstadt sowie der zuständigen Forstbehörde, in dem von der Beklagten betriebenen Baugenehmigungsverfahren oder in dem Planfeststellungsverfahren über Flughafenanlagen nach der luftverkehrsrechtlichen Regelung des § 8 LuftVG hoheitliche Befugnisse unmittelbar gegenüber der Beklagten zu. Das von der Klägerin hier behauptete Rechtsverhältnis hat jedoch in mehrfacher Hinsicht seine Grundlage im öffentlichen Recht und die Klägerin ist - etwa bei der Erteilung des Einvernehmens in Baugenehmigungsverfahren - auch hoheitlich tätig geworden.

Schließlich ergibt sich aus dem engen Zusammenhang mit dem luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren auch die erstinstanzliche Zuständigkeit des Hess.VGH gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 VwGO.

Der Zulässigkeit der Klage stehen auch nicht § 73 Abs. 4 Satz 3 HVwVfG oder § 44 a VwGO entgegen, denn die von der Klägerin geltend gemachte Rechtsposition aus dem behaupteten Vertrag stellt keinen Belang im Sinne des § 73 HVwVfG dar, der im Planfeststellungsverfahren der Abwägung zugänglich wäre und damit im Abwägungsvorgang überwunden werden könnte. Bei den im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens geltend zu machenden Belangen handelt es sich um Interessen oder Rechtspositionen, die von dem planfestzustellenden Vorhaben aufgrund seiner raumbedeutsamen Wirkungen mehr oder weniger intensiv betroffen werden, deshalb im Abwägungsprozess zu berücksichtigen sind und aus diesem Grund nur im Planfeststellungsverfahren selbst geltend gemacht werden können. Im Gegensatz dazu würde eine Verpflichtung der Beklagten, die Planung und den Bau von Flughafenanlagen im Bereich des Gundwaldes zu unterlassen, eine schon außerhalb des Planfeststellungsverfahrens begründete und diesem vorgreifliche Rechtsposition darstellen, die der Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens durch die Beklagte als Vorhabenträgerin entgegenstehen würde. Eine solche Verpflichtung könnte sich aus der Formulierung unter Ziffer 2. in der Erklärung der Beklagten vom 13. Mai 1977 ergeben, die sich auch auf "Planungen irgendwelcher Art" erstreckt. Die Begründung einer solchen Rechtsposition durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erscheint auch grundsätzlich möglich, da es im Entscheidungsspielraum des Flughafenbetreibers liegt, ob und inwieweit eine Erweiterung oder der Ausbau eines Flughafens erfolgen soll (vgl. zum sogenannten "Angerland-Vergleich" OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2002 - 20 D 53/99.AK -; BVerwG, 19.02.2003 - 9 B 86/02 -, NVwZ 2003, 863 f. = DVBl 2003, 751 f.). Hieraus ergibt sich zugleich auch die Statthaftigkeit des auf die Rücknahme des von der Beklagten gestellten Planfeststellungsantrags gerichteten Klageantrags zu 2.

Entgegen der Ansicht der Beklagten führt der Umstand, dass das hier streitige Vorhaben der Beklagten - spätestens nach der Änderung der Planung laut Nachtragsverfahren - den jetzt als Bannwald ausgewiesenen Bereich des Gundwaldes nur zu einem geringfügigen Teil in Anspruch nehmen würde, zu keinem anderen Ergebnis. Die Planfeststellungsbehörde hat über den gestellten Antrag als Gesamtheit zu entscheiden, und es ist weder erkennbar noch von der Beklagten dargelegt, inwieweit und gegebenenfalls in welcher Form hier eine Teilung oder Abtrennung des auf den Schonwaldbereich bezogenen Vorhabens und damit eine Beschränkung des Klagebegehrens in Betracht kommen könnte. Wenn aber das Vorhaben in diesem Teilbereich der Fläche, die insgesamt in Anspruch genommen werden soll, nicht verwirklicht werden kann, wäre vielmehr - wie die Klägerin zu Recht anführt - eine andere und damit neue Planung und damit ein neues Planfeststellungsverfahren erforderlich.

Die Klage ist jedoch unbegründet, da die Klägerin gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung von Planungen und Bau- oder Rodungsmaßnahmen im Bereich des Gundwaldes aus öffentlich-rechtlichem Vertrag hat.

Die von der Klägerin dargelegten Erklärungen der Beteiligten einschließlich der Umstände und Vorgänge in Zusammenhang mit der Errichtung einer Radaranlage ASR 8 im Jahr 1977 haben nicht zum Abschluss eines wirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen der Klägerin und der Beklagten mit dem behaupteten Inhalt eines Bau- und Planungsverzichts im Bereich des "Gundwaldes" geführt.

Dabei kann offen bleiben, ob es schon an der gemäß § 54 HVwVfG erforderlichen Abgabe einer von Rechtsbindungswillen getragenen Willenserklärung der Beklagten gegenüber der Klägerin fehlt, weil die mit dem Schreiben vom 13. Mai 1977 abgegebene Erklärung nicht unmittelbar gegenüber der Klägerin, sondern lediglich unmittelbar gegenüber dem Bundesverkehrsministerium allein unter Bezugnahme auf die Mitwirkungspflicht der Beklagten bei der Errichtung von Flugsicherungsanlagen (damals aus § 9 BFS-Gesetz) abgegeben wurde. Es erscheint nicht als ausgeschlossen, dass der Bundesverkehrsminister zumindest auch als Erklärungsbote der Beklagten tätig geworden ist, indem er mit seinem Schreiben vom 26. Mai 1977 nicht nur eine eigenständige Erklärung gegenüber der Klägerin abgegeben hat, sondern zugleich die Erklärung der Beklagten vom 13. Mai 1977 deren Wunsch entsprechend an die Klägerin übermittelt hat. Hierfür spricht einerseits, dass die Beklagte selbst darum gebeten hat, "unsere vorstehende Erklärung der Stadt Waldfelden in geeigneter Form (zu) übermitteln" und der Bundesverkehrsminister die ihm gegenüber von der FAG abgegebene Erklärung "...wie vereinbart" beigefügt hat. Dass die Abgabe dieser Erklärung auf Wunsch des Bundesverkehrsministeriums erfolgte und dieses zugleich eine eigene, lediglich den Verzicht auf die Errichtung von Flugsicherungsanlagen umfassende, Erklärung abgegeben hat, lässt ebenso wie der Zusammenhang mit der gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkung an der Errichtung einer Anlage der Flugsicherung nicht zwingend darauf schließen, dass es sich nur um eine gegenüber dem Bundesverkehrsministerium abgegebene Wissens- und Absichtserklärung der Beklagten gehandelt hat, obwohl allen Beteiligten nach mehrjährigen Verhandlungen seit Stellung des Baugenehmigungsantrags der Beklagten im Jahr 1975 hinreichend bekannt war, dass die Klägerin vor Zustimmung zu dem aktuellen Bauvorhaben auf einer Erklärung der Beklagten zur künftigen Inanspruchnahme des damaligen Schonwaldes bestanden hat.

Es kann hier offen bleiben, ob dies anders zu beurteilen ist, wenn zur Auslegung nicht nur die Ausführungen der Beklagten in dem Schreiben vom 13. Mai 1977, sondern auch alle weiteren hiermit zusammenhängenden Vorgänge und Schreiben herangezogen werden, obwohl andererseits gegen einen von der Beklagten gewollten umfassenden "Bau- und Planungsverzicht" im Bereich des Schonwaldes spricht, dass es zu Verhandlungen unmittelbar zwischen Klägerin und Beklagter nicht gekommen ist, die Beklagte eindeutig nur ihrer Verpflichtung zur Errichtung der Anlage der Flugsicherung nachkommen wollte und die Erklärung des Bundesverkehrsministers selbst eindeutig auf die künftige Errichtung von Flugsicherungsanlagen beschränkt worden war.

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nämlich jedenfalls deshalb nicht wirksam geschlossen worden, da es an der hierfür gemäß § 57 HVwVfG erforderlichen schriftlich und unmissverständlich erklärten Annahme des in dem Schreiben der Beklagten vom 13. Mai 1977 enthaltenen Vertragsangebots durch die Klägerin fehlt.

Selbst wenn man der Auffassung der Klägerin folgen wollte, wonach die Erklärung über einen künftigen Bau- und Planungsverzicht im Bereich des Schonwaldes eine nur einseitig verpflichtende Erklärung darstellen soll, kann ein wirksames Zustandekommen des von der Klägerin behaupteten öffentlich-rechtlichen Vertrags auch dann nicht festgestellt werden, wenn mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.08.1994, BVerwGE 96, 326, 332 ff.) auf die gemäß § 57 HVwVfG erforderliche Urkundeneinheit gemäß § 62 Satz 2 HVwVfG i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB mit auf derselben Urkunde geleisteten Unterschriften der Vertragspartner verzichtet wird. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann auf diese schriftliche Annahmeerklärung auch nicht gemäß § 151 BGB verzichtet werden. Da jedenfalls der Nachweis über das Zustandekommen und den Inhalt des Vertrags gesichert bleiben muss und hierfür maßgebend ist, ob sich eine unzweideutige willensmäßige Übereinstimmung feststellen lässt, ist bei einem Verzicht auf die Urkundeneinheit ausreichend, aber auch erforderlich, dass sowohl das Vertragsangebot als auch die Annahmeerklärung der Schriftform genügen und jeweils der Gegenseite zugegangen sind. Hierbei sind die Vorschriften der §§ 145 ff BGB zwar entsprechend anzuwenden (OVG Saarlouis, NJW 1993, 1612; Stelkens, § 57 Rdnr. 20), entgegen der Ansicht der Klägerin jedoch mit Ausnahme des § 151 BGB, der eine Annahme auch ohne ausdrückliche Erklärung dem Antragenden gegenüber zulässt (Stelkens, aaO, § 62 Rdnr. 29; Obermayer, VwVfG, 1999, § 62 Rdnr. 24; so wohl auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 57 Rdnr. 10, wonach die Annahmeerklärung auf den Vertragstext eindeutig Bezug nehmen und ihrerseits unterschrieben sein muss). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Erklärung der Annahme des Angebots der Beklagten durch die Klägerin nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten war oder die Beklagte darauf verzichtet hatte. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich das nicht daraus ableiten, dass es hier um einen einseitig verpflichtenden Vertrag geht. Denn die Beklagte hat - wie unten noch ausführlich dargelegt wird - ihre Erklärung vom 13. Mai 1977 in der Erwartung abgegeben, die forst- und baurechtlichen Genehmigungen für die Errichtung der Radaranlage unter einvernehmlicher Mitwirkung der Klägerin zu erhalten. Daher hatte die Beklagte erkennbar ein erhebliches Interesse, die abschließende Entscheidung der Klägerin zu erfahren. Etwas anderes ergibt sich entgegen dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht aus dem Schreiben der FAG an die Klägerin vom 12. August 1977. Aus dem Antwortschreiben der Klägerin an die FAG vom September 1977 ergibt sich nämlich, dass es sich bei dem (nicht vorgelegten) Schreiben vom 12. August 1977 um eine Sachstandsanfrage gehandelt haben muss. Dieses Schreiben ist daher nicht als Verzicht auf eine Annahmeerklärung, sondern - im Gegenteil - als Beleg dafür zu werten, dass die FAG eine Antwort von der Klägerin als Reaktion auf ihre Erklärung vom 13. Mai 1977 erwartet hatte.

Die somit erforderliche Annahmeerklärung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schriftlich und unmissverständlich abgegeben werden muss (vgl. Urteil vom 24.08.1994, a.a.O., S. 334), liegt hier nicht vor. Das Schreiben der Klägerin an das Regierungspräsidium Darmstadt vom 22. Juni 1977, das sie im September 1977 auch der FAG übermittelt hat, stellt sich inhaltlich nicht als (vorbehaltslose) Annahme des Angebots der FAG vom 13. Mai 1977 dar. Die Klägerin hat in diesem Schreiben zwar der Errichtung der Radaranlage zugestimmt, aber auch ausdrücklich dem Vorbehalt der FAG bezüglich einer künftigen Verlegung der Okrifteler Straße widersprochen. Dieser Vorbehalt war für die FAG nicht, wie die Klägerin meint, von nebensächlicher, sondern von elementarer Bedeutung, weil sie mit ihrer Verzichtserklärung vom 13. Mai 1977 nicht die Verwirklichung des "im Verfahren befindlichen" Plans für den Ausbau des Start- und Landebahnsystems und die dadurch erforderlich werdende Verlegung der Okrifteler Straße in Frage stellen wollte. Angesichts des Widerspruchs zu diesem Vorbehalt unter gleichzeitiger Forderung einer bestimmten Trassenführung der Okrifteler Straße (Tunnel unter den verlängerten Parallelstartbahnen) kann das Schreiben der Klägerin vom 22. Juni 1977 nicht als unmissverständliche Annahme des Angebots vom 13. Mai 1977 angesehen werden.

Darüber hinaus wäre der Vertrag, falls er zustande gekommen wäre, nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG nichtig. Die Beklagte wollte mit ihrer einseitig abgegebenen Erklärung die zum damaligen Zeitpunkt für notwendig erachtete Zustimmung der Klägerin in dem forstrechtlichen Verfahren sowie die Erteilung des Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG i. d. Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) in dem Baugenehmigungsverfahren für die Radaranlage bewirken, um die zu deren Errichtung notwendigen Genehmigungen erhalten zu können. Der die Beklagte einseitig verpflichtende Vertrag über den Ausbauverzicht stellt tatsächlich einen unvollständigen Austauschvertrag dar, da es zwar an einem unmittelbaren Austauschverhältnis mangels einer im Vertragstext - der Erklärung der Beklagten vom 13. Mai 1977 - vereinbarten Gegenleistung der Klägerin fehlt und auch kein vertraglicher Anspruch auf Erteilung der Genehmigung begründet werden sollte, diese jedoch außerhalb des "Vertragstextes" zur Grundlage des Vertrages gemacht worden ist. Wenn damit Leistung und Gegenleistung hier auch nicht in einem eindeutig schriftlich definierten Austauschverhältnis stehen, so besteht jedoch ein untrennbarer Zusammenhang zwischen ihnen mit der Folge, dass die eine Leistung (Bauverzicht) nicht erbracht zu werden brauchte, wenn die andere Leistung (Genehmigungen, Einvernehmen, Zustimmung) ausgefallen wäre. Da das Vertragsverhältnis als sogenannter "hinkender Austauschvertrag" zu bewerten ist, findet die Vorschrift des § 56 HVwVfG zumindest entsprechende Anwendung (vgl. hierzu BVerwG in BVerwGE 96, 326 ff.; 42, 331; 84, 236; 111, 162, 165 ff.; OVG Koblenz NVwZ 1992, 796). Dem steht auch nicht entgegen, dass die von der Beklagten letztlich begehrten Verwaltungsakte (Umwandlungsgenehmigung und Baugenehmigung) nicht von der Klägerin zu erlassen waren und auch nicht durch den Vertrag ersetzt werden konnten, denn maßgeblich ist der auf den Erlass von begünstigenden Verwaltungsakten gerichtete Zweck des Vertragsschlusses (BVerwGE 96, 326 ff.).

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die in diesem Sinne mit der Verzichtserklärung der Beklagten "bezweckte" behördliche Leistung nicht nur in der Erklärung des Einvernehmens seitens der Klägerin gegenüber der Baugenehmigungsbehörde zu sehen, sondern in erster Linie in den von der Beklagten begehrten forst- und baurechtlichen Genehmigungen der unteren Forstbehörde und der Baugenehmigungsbehörde. Dies haben auch die Beteiligten, wie die Klägerin selbst dargelegt hat, eindeutig zugrunde gelegt. Die Mitwirkung der Gemeinde nach § 36 BBauG 1976 war zudem nur eine Vorstufe der Regelung in Form der Baugenehmigung im Sinne einer zwischenbehördlichen Abstimmung, der es an der unmittelbaren rechtlichen Außenwirkung fehlt und deren Versagung demzufolge nicht mit einer gegen die Gemeinde gerichtete Anfechtungsklage, sondern nur mit der Anfechtung der versagten Baugenehmigung angegriffen werden konnte (zu BBauG 1976 M. von Brauchitsch, Verwaltungsgesetze des Bundes und der Länder, Band V - Bundesbaugesetz -, 2. Aufl. 1977, § 36 Rdnr. 3 f.; OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.1991 - 1 A 10312/89 -, NVwZ 1992, 796 = BauR 1992, 479).

Die somit erforderlichen Voraussetzungen des § 56 HVwVfG liegen nicht vor. Der von der Beklagten erklärte Bau- und Planungsverzicht hätte nicht vertraglich vereinbart werden dürfen, da die Beklagte sowohl auf die forstrechtliche Umwandlungsgenehmigung als auch auf die Erteilung der Baugenehmigung einen Anspruch hatte und der Bauverzicht weder Inhalt einer Nebenbestimmung gemäß § 36 HVwVfG zu einer dieser Genehmigungen hätte sein können, noch durch Rechtsvorschrift zugelassen war oder sonst hätte sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigungen oder des gemeindlichen Einvernehmens erfüllt werden.

Der Anspruch der Beklagten auf Erteilung der hier erforderlichen Umwandlungsgenehmigung als Genehmigung eines Eingriffs in den Schonwald in Form einer Rodung folgte aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 HForstG (in der Fassung vom 13. Mai 1970, GVBl. I S. 344). Bei dieser Entscheidung handelte es sich entgegen der Ansicht der Beteiligten allerdings nicht um einen Fall der (Teil-) Aufhebung des Schonwaldes, da eine solche nach den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Vorschriften als Voraussetzung für die Errichtung der Radaranlage nicht notwendig war.

Die Zustimmung oder eine sonstige Mitwirkung der Klägerin war in diesem Verfahren nicht erforderlich. Zuständig für die Entscheidung über die Genehmigung war das Forstamt Waldfelden als untere Forstbehörde (§ 8 Abs. 4 HForstG 1970). Gemäß § 8 Abs. 2 HForstG 1970 konnte die Genehmigung nur versagt werden, wenn Interessen der Landesplanung und Raumordnung, insbesondere der Landespflege, der Landeskultur oder des Landschaftsschutzes durch die Umwandlung gefährdet wurden. Ein derartiger Versagungsgrund lag hier nicht vor. Die Ausweisung des Gundwaldes als Schonwald diente ausweislich der Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 11. September 1975 der "Erhaltung des Waldes zum Schutz der Bevölkerung der Stadt Walldorf gegen den vom nahegelegenen Flughafen Rhein-Main ausgehenden Lärm". Da die Rodung auf einer Grundfläche von knapp 1.200 m2 die Lärmschutzwirkung des Gundwaldes für die Bevölkerung im Jahr 1977 nicht wahrnehmbar beeinträchtigt hat, standen der Genehmigung keine Belange der Landespflege i. S. d. § 8 Abs. 2 HForstG 1970 entgegen.

Darüber hinaus diente die Errichtung der Radaranlage unmittelbar der Sicherheit des Luftverkehrs. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Beklagte habe mit der baulichen Maßnahme letztlich das Ziel verfolgt, die Kapazität des Flughafens zu sichern oder gar auszuweiten. Denn das öffentliche Interesse an der Errichtung der Radaranlage besteht gerade darin, die Sicherheit des Flugverkehrs bei den bestehenden und demnächst zu erwartenden Flugbewegungszahlen zu gewährleisten.

Die Beklagte hatte demzufolge einen Anspruch auf die Erteilung der Umwandlungsgenehmigung, die gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 HForstG 1970 nur unter solchen Auflagen hätte erteilt werden können, die in Zusammenhang mit der Umwandlung - im Sinne der Sicherstellung einer Wiederaufforstung - standen. Der von der Beklagten erklärte absolute Planungs- und Bauverzicht im Bereich des Schonwaldes wäre hingegen nicht tauglicher Inhalt einer Nebenbestimmung gemäß § 36 HVwVfG gewesen, da er weder durch Rechtsvorschrift zugelassen war, noch der Sicherstellung der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts - nämlich der Rodungsgenehmigung - dienen konnte, so dass es insoweit an der Verhältnismäßigkeit von behördlicher Leistung und vertraglicher Verpflichtung fehlt (vgl. Stelkens, aaO, § 36 VwVfG Rdnr. 64a).

Die im Jahr 1978 eingetretenen Rechtsänderungen führen - anders als die Klägerin meint - nicht zu einem anderen Ergebnis. Dass die Erteilung der forstrechtlichen Genehmigung von der Verpflichtungserklärung der Beklagten vom 13. Mai 1977 abhängig gemacht worden ist, lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht mit der Erwägung rechtfertigen, die Vertragsparteien hätten mit der vereinbarten Regelung einer - erwarteten - Verschärfung der forstrechtlichen Bestimmungen Rechnung tragen wollen. Denn zum einen kommt es für die Anwendung des § 56 HVwVfG auf die bei Vertragsschluss bestehende Rechtslage an, und zum anderen änderte sich die rechtliche Einordnung des "Gundwaldes" nicht schon mit der Novellierung des Hessischen Forstgesetzes im Jahr 1978, sondern erst mit der Umstufung im Jahr 1985.

Die Beklagte hatte auch Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für die Radaranlage gemäß § 35 BBauG 1976; eine Versagung des Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG 1976 durch die Klägerin wäre rechtswidrig gewesen und mithin wäre die Baugenehmigungsbehörde in einem Verwaltungsgerichtsverfahren zur Erteilung der Baugenehmigung zu verpflichten gewesen. Die Radaranlage war als Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 BBauG 1976 zulässig, da sie wegen ihrer Ortsgebundenheit und besonderen Zweckbestimmung - als Flugsicherungsanlage zur Überwachung des zum Flughafen Frankfurt/Main an- und abfliegenden Verkehrs - nur im Außenbereich auszuführen war. Dass öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 1 BBauG 1976 dem Vorhaben entgegenstanden, ist auch dann nicht zu erkennen, wenn man die Reduzierung des Schonwaldes durch die erforderliche Rodung hierunter subsumieren wollte, da auch auf die Erteilung der Umwandlungsgenehmigung - wie oben ausgeführt - ein Anspruch bestand. Die hierfür erforderliche Abwägung, bei der die gesetzlich zuerkannte Privilegierung zugunsten des Vorhabens in Rechnung gestellt werden müsste (vgl. M. von Brauchitsch, aaO, § 35 Rdnr. 4), hätte demzufolge zugunsten der für die Sicherheit des Flugverkehrs erforderlichen Anlage erfolgen müssen. Sonstige, der Erteilung der Baugenehmigung entgegenstehende Vorschriften sind nicht ersichtlich, wie auch aus der schließlich am 15. Dezember 1977 erteilten Baugenehmigung zu entnehmen ist.

Hieraus folgt zugleich, dass die Versagung des Einvernehmens durch die Klägerin rechtswidrig gewesen wäre. Da auch die Zustimmung nach § 36 BBauG 1976 im Fall des § 35 BBauG 1976 nach zwingendem Recht ergehen musste, mithin kein Ermessensspielraum für die Gemeinde bestand (s. hierzu M. von Brauchitsch, aaO, § 36 Rdnr. 5), hätte ein Anspruch der Beklagten im Sinne von § 56 Abs. 2 HVwVfG entgegen der Ansicht der Klägerin selbst dann bestanden, wenn man ihrer Auffassung folgend die Einvernehmenserteilung als die von der Beklagten bezweckte Behördenleistung ansehen wollte.

Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass der von der Beklagten erklärte Bau- und Planungsverzicht Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 HVwVfG hätte sein können, da nicht erkennbar ist, dass dieser zur Erfüllung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich und damit verhältnismäßig gewesen wäre. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Gegenleistung der Beklagten hätte sicherstellen können oder müssen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einvernehmenserteilung erfüllt werden.

Hieraus ergibt sich zugleich, dass es auch an der Angemessenheit der Gegenleistung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG fehlte. Ein für alle Zukunft wirksamer und totaler Verzicht auf jegliche Planungs- und Baumaßnahme im südlich des Flughafens gelegenen Schonwaldbereich steht ersichtlich außer Verhältnis zu der hier erforderlich gewesenen Zustimmung zu der Baumaßnahme einer Radaranlage mit einem Bedarf von 0,12 ha Fläche, die selbst keine Lärmimmissionen verursacht und auch sonst die Funktion des Schonwaldes nicht erkennbar beeinträchtigt, zu deren Errichtung die Beklagte außerdem im öffentlichen Interesse verpflichtet war. Da nach alledem kein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zustande gekommen ist und der Vertrag, seine Entstehung unterstellt, nichtig wäre, sind die Anträge zu 1. und 2. unbegründet, ohne dass es darauf ankommt, ob der Beklagten ein Anspruch auf Anpassung oder gar Kündigung des Vertrages nach § 60 Abs. 1 HVwVfG zusteht. Auch der Hilfsantrag scheitert daran, dass zwischen den Beteiligten kein wirksames Vertragsverhältnis besteht. Eine andere Rechtsgrundlage für das Feststellungsbegehren ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, Abs. 2 und 154 Abs. 1 VwGO sowie hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der bezüglich der Widerklage keinen Antrag gestellt hat, auf § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Vollstreckbarkeitserklärung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.



Ende der Entscheidung

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