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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 28.06.2005
Aktenzeichen: 12 A 8/05
Rechtsgebiete: HForstG vom 10.09.2002, HENatG vom 16.04.1996, HLPG vom 06.09.2002, LuftVG vom 27.03.1999, LuftVG vom 27.03.1999, Richtlinie 92/43/EWG vom 21.05.1992 - FFH-RL -


Vorschriften:

HForstG vom 10.09.2002 § 22
HENatG vom 16.04.1996 § 20d
HLPG vom 06.09.2002 § 12
LuftVG vom 27.03.1999 § 9
Richtlinie 92/43/EWG vom 21.05.1992 - FFH-RL - Art. 6
1. Für Gebiete, die von den nationalen Stellen an die Kommission gemeldet, die aber noch nicht in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der FFH-Richtlinie aufgenommen worden sind, gilt auch nach dem Urteil des EuGH vom 13.01.2005 (C-117/03 - Timavo-Mündung bei Monfalcone -) kein striktes Verschlechterungsverbot in dem Sinne, dass Projekte, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele führen können, generell unzulässig sind und auch nicht im Wege einer Ausnahmeentscheidung nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-Richtlinie zugelassen werden können. Das Schutzregime, das nach dem oben zitierten Urteil für gemeldete FFH-Gebiete gilt, ist jedenfalls dann gewahrt, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahmeentscheidung nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-Richtlinie (§ 20d HENatG) vorliegen.

2. Ein luftverkehrsrechtlicher Planfeststellungsbeschluss ersetzt kraft seiner Konzentrationswirkung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG) sowohl die Entscheidung über die Aufhebung der Erklärung zu Bannwald (§ 22 Abs. 2 Satz 3 HForstG) als auch die Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung von einer Zielfestlegung des Regionalplans (§ 12 HLPG).


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

12 A 8/05

Verkündet am: 28.06.2005

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Luftverkehrsrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 12. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Zysk, Richter am Hess. VGH Pabst, Richterin am Hess. VGH Thürmer, Richter am Hess. VGH Dr. Dieterich, Richter am Hess. VGH Debus, ehrenamtliche Richterin Wolf, ehrenamtlichen Richter Wolf

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. und 25. Mai 2005 für Recht erkannt:

Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird unter Aufhebung der entgegenstehenden Festsetzungen in dem Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 26. November 2004 verpflichtet, diesen Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf die Ausgleichsmaßnahmen mit der Bezeichnung M 7 bis M 11 des Maßnahmenplans unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu ergänzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 19/20 und der Beklagte sowie die Beigeladene haben die Verfahrenskosten zu je 1/40 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverein, begehrt mit seiner Klage die Aufhebung des Beschlusses des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 26. November 2004, durch den im Wesentlichen die Errichtung einer Wartungshalle für das Großraumflugzeug Airbus A 380 am Verkehrsflughafen Frankfurt/Main planfestgestellt worden ist. Dem liegt der Antrag der Beigeladenen, der Betreiberin des Flughafens Frankfurt/Main, vom 29. Januar 2003 in der Fassung vom 14. Juli 2004 zugrunde. Nach der Planung soll unter Erweiterung des Flughafengeländes nach Süden in einem Bereich zwischen dem bisherigen Tor 31 und der Startbahn 18 West westlich der CargoCity Süd eine Reihe von baulichen Maßnahmen durchgeführt werden. Neben dem Neubau einer Flugzeugwartungshalle mit einer Länge von 350 m, einer Breite von 140 m und einer Höhe von 45 m ist der Neubau eines Lagergebäudes, die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens, die Herstellung einer Vorfeldfläche und eines Zurollwegs sowie die Verlegung der "Okrifteler Straße" und des bestehenden Tores 31 von der Maßnahme umfasst.

Die durch das Vorhaben in Anspruch genommene Fläche von etwa 23 ha ist Teil eines Waldgebietes, das nach nationalem Recht teilweise als Bannwald (StAnz. 1986, S. 2592; 1988, S. 1760) und als Landschaftsschutzgebiet ("Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt/Main", StAnz. 1998, 3158) geschützt ist. Die Vorhabensfläche ist darüber hinaus Teil eines Gebietes, das vom Land Hessen nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie - FFH-RL -) als Gebiet 5917-304 "Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf" an die EU-Kommission gemeldet ist. Im Süden grenzt die Vorhabensfläche außerdem an das derzeit nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (VS-RL) als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesene (StAnz. 2004, S. 2853) Vogelschutzgebiet "Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf".

Die Errichtung einer Wartungshalle für Interkontinentalflugzeuge war - allerdings in leicht veränderter Lage - auch Gegenstand des im Jahr 2002 durchgeführten Raumordnungsverfahrens für den Gesamtausbau des Flughafens Frankfurt/Main, der neben dem Bau einer weiteren Landebahn auch Erweiterungen im Süden des Flughafens vorsieht, insbesondere die Errichtung eines dritten Terminals auf dem Gelände, das jetzt von den US-Streitkräften genutzt wird. Die Beigeladene hat den Bau der A 380-Wartungshalle aus diesem Projekt ausgeklammert und mit der Begründung vorgezogen, Flugzeuge des Typs A 380 müssten bereits im Jahr 2007 am Flughafen Frankfurt/Main gewartet werden können.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2003 gab das Regierungspräsidium Darmstadt als Anhörungsbehörde dem Kläger unter Übersendung der Antragsunterlagen der Beigeladenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Vorhaben. Der Kläger hielt in seiner näher begründeten Stellungnahme vom 11. September 2003 die Errichtung der Wartungshalle an dem beantragten Standort nicht für zulassungsfähig. Die von ihm hierbei und in weiteren Schreiben erhobenen Einwendungen gegen das Vorhaben hat das Regierungspräsidium Darmstadt als Anhörungsbehörde gemeinsam mit zahlreichen weiteren Einwendungen in mehreren Terminen zwischen dem 15. Januar und dem 5. März 2004 erörtert.

Mit Schreiben vom 14. Juli 2004 änderte die Beigeladene Ihren Antrag auf Planfeststellung im wesentlichen dahingehend ab, dass sie auf ein ursprünglich östlich der Wartungshalle geplantes Parkhaus verzichtete und die Trassierung der Okrifteler Straße sowie die Lage des Tores 31 veränderte.

Durch Beschluss vom 26. November 2004 stellte das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung den Plan für den Bau der Wartungshalle mit zahlreichen Nebenbestimmungen unter Zurückweisung der weitergehenden Einwendungen des Klägers fest.

Gegen den ihm am 30. November 2004 zugestellten Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger am 30. Dezember 2004 bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Klage erhoben. Mit weiterem, beim Verwaltungsgerichtshof am 3. Januar 2005 eingegangenem Schriftsatz hat er vorläufigen Rechtsschutz begehrt (Az.: 12 Q 9/05). Zur Begründung trägt er vor:

Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Alternativenprüfung verstoße gegen das fachplanerische Abwägungsgebot und gegen Art. 6 Abs. 4 FFH-RL, Art. 16 FFH-RL, Art. 9 VS-RL und § 22 Abs. 2 Satz 3 HForstG. Zumindest mit dem Air Base-Gelände stehe ein sich aufdrängender Standort zur Verfügung, auf dem das Vorhaben ohne Eingriffe in ökologisch wertvolle Waldbereiche verwirklicht werden könne. Das Air Base-Gelände habe sich als Standortalternative aufgedrängt und sei auch für die Vorhabensträgerin zumutbar gewesen. Es werde unzulässigerweise unterstellt, dass das gesamte Air Base-Gelände für die Gesamtausbauplanung zur Verfügung stehen müsse. Auch die zeitlichen Gesichtspunkte, die gegen den Standort angeführt würden, seien nicht überzeugend. Selbst wenn die Gesamtausbauplanung der Vorhabensträgerin berücksichtigt werde, könnten durch Minimierung 20 ha von der insgesamt etwa 150 ha großen Fläche für die Wartungshalle zur Verfügung gestellt werden. Das Wartungskonzept der Beigeladenen bzw. der Deutschen Lufthansa AG sei in sich nicht schlüssig. Es lägen auch keine zwingenden Gründe des überwiegenden Gemeinwohls gemäß Art. 6 Abs. 4 FFH-RL vor, die eine Ausnahme von dem strengen Schutzregime des FFH-Rechts rechtfertigten. Wartungsanlagen dienten zwar der Gewährleistung der Sicherheit im Luftverkehr und damit dem "öffentlichen Interesse". Es sei aber nicht von einem "Überwiegen" der öffentlichen Interessen auszugehen, da dem Planfeststellungsbeschluss eine fehlerhafte Gewichtung des beeinträchtigten FFH-Gebietes "Mark- und Gundwald" zugrunde liege. Der Beklagte habe in seine Entscheidung fehlerhafte Bewertungen zu "erheblichen Beeinträchtigungen" im Sinne von Art. 6 FFH-RL des FFH-Gebiets "Mark- und Gundwald" eingestellt. Der Beurteilung seien falsche Maßstäbe zugrunde gelegt und der aktuelle naturwissenschaftliche Erkenntnisstand sei ebenso wenig berücksichtigt wie die zu Art. 6 FFH-RL ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Erhebliche Beeinträchtigungen lägen mindestens bezüglich des Lebensraumtyps 9190, des Hirschkäfers, der Bechsteinfledermaus und des Kammmolches vor. Die Bewertung, dass es sich bei dem Vorhabensbereich nur um einen Randbereich eines FFH-Gebietes handele, der keine besondere Bedeutung für den Erhalt und die Entwicklung des Gebietes als solches habe, führe zu einem gravierenden Abwägungsfehler. Der Planfeststellungsbeschluss benenne "zwingende" und damit schwerwiegende Gründe nicht. Diese könnten sich nicht aus dem betriebswirtschaftlichen Wartungskonzept der Lufthansa AG ergeben.

Ein weiterer Verstoß ergebe sich aus dem unzulässigen Vorbehalt für die Kohärenzausgleichsmaßnahmen. Nicht nur das "Ob" der Ausgleichsmaßnahmen müsse zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses feststehen, sondern auch das "Wie". In der Begründung würden lediglich Ideen benannt, die lehrbuchartig und ohne Bezug zu den konkreten Flächen seien und nicht der Frage nachgingen, ob dort ein Ausgleich möglich sei. Es werde nicht geprüft, ob die Ausgleichsmaßnahmen überhaupt in der Lage seien, die Kohärenz des Netzes Natura 2000 wiederherzustellen. Damit sei völlig offen, ob die Maßnahmen geeignet seien, die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL zu erfüllen.

Das Vorhaben verstoße, trägt der Kläger weiter vor, gegen das Verschlechterungsverbot des Art. 4 Abs. 4 VS-RL. Die Waldfläche, in der es verwirklicht werden solle, stelle ein faktisches Vogelschutzgebiet dar, denn sie sei fälschlicherweise nicht in das ausgewiesene Vogelschutzgebiet "Mark- und Gundwald" einbezogen worden. Die vorgenommene Abgrenzung sei offensichtlich fehlerhaft. Sie basiere auf mangelnden Erkenntnissen über das Vorkommen der dort lebenden Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie. Dass es zu der unzulässigen Gebietsabgrenzung gekommen sei, könne nur mit den Erweiterungsplänen der Vorhabensträgerin erklärt werden. Ursprünglich sei von der Vogelschutzwarte das gesamte Gebiet als Vorschlag für ein einheitliches Vogelschutzgebiet vorgelegt worden. Zwar eröffne Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 3 VS-RL den Mitgliedstaaten einen fachlichen Beurteilungsspielraum in der Frage, welche Gebiete für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Vogelarten "zahlen- und flächenmäßig" am geeignetsten seien, die Entscheidung habe aber streng nach ornithologischen Gesichtspunkten zu erfolgen. Nach dem Ergebnis der Grunddatenerhebung im Jahr 2004 ergebe sich nun, dass das Vorkommen des Mittelspechtes in dem (fälschlicherweise) ausgegrenzten Bereich sich nicht wesentlich von dem des Vogelschutzgebiets unterscheide. Es seien in dieser Fläche acht Mittelspechtbrutreviere und zwei Brutreviere des Schwarzspechts festgestellt worden. Die Zugehörigkeit dieser Waldflächen zum "zahlen- und flächenmäßig besten" Mittelspechtgebiet (TOP 1-Gebiet) sei damit gegeben. Da durch das Vorhaben mindestens zwei Brutreviere des Mittelspechts, ein Brutrevier des Schwarzspechts und ein Brutrevier des Neuntöters zerstört würden, liege ein eindeutiger Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vor. Die Gefahr des Verlustes bereits eines Brutreviers sei als erhebliche Beeinträchtigung zu werten. Auch das angrenzende und der Form nach unzureichend ausgewiesene Vogelschutzgebiet werde durch das Vorhaben in einer Weise beeinträchtigt, die zu dessen Unzulässigkeit führe.

Der Planfeststellungsbeschluss sei weiter rechtswidrig, weil die teilweise Aufhebung des Bannwaldes fehlerhaft sei. Die Entscheidung in der Planfeststellung erfülle weder die formalen Voraussetzungen für die Aufhebung einer Bannwalderklärung noch lägen die Voraussetzungen zur Rechtfertigung der Aufhebung vor, weshalb sich ein Verstoß gegen § 22 HForstG ergebe. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch rechtswidrig, weil er gegen die artenschutzrechtlichen Bestimmungen der Art. 12 und Art. 16 FFH-RL i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 HENatG verstoße. Das Vorhaben sei planfestgestellt worden, ohne dass eine notwendige Klärung über die Vorkommen geschützter und streng geschützter Arten vorgelegen habe. Die erteilten Auflagen seien fachlich zu beanstanden. Zwingend vorzusehende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, die zum Schutz der Arten hätten getroffen werden müssen, seien nicht vorgesehen.

Der Planfeststellungsbeschluss verletze das Gebot der Konfliktbewältigung, da der Betrieb des Flugzeugtyps A 380 auf dem bestehenden Lande- und Startbahnsystem des Frankfurter Flughafens nicht gestattet sei. Der Beschluss sei nicht mit den Zielen der Raumordnung zu vereinbaren. Bei der Abweichungsentscheidung habe ein befangenes Mitglied der Regionalversammlung mitgestimmt. Dieser Fehler schlage auf den Planfeststellungsbeschluss durch. Die Abweichungsentscheidung sei aber vor allem deshalb rechtswidrig, weil die ihr zugrunde liegende FFH-Verträglichkeitsprüfung fehlerhaft sei. Der Planfeststellungsbeschluss sei weiter rechtswidrig, weil er die Ablagerung der Erdmassen aus dem Vorhabensbereich in der Erddeponie "Mitteldorf" vorsehe, ohne die damit einhergehenden Konflikte zu lösen.

Der Planfeststellungsbeschluss verstoße auch gegen § 6a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HENatG, da der Eingriff in Natur und Landschaft nicht ausgeglichen werde. Das von der Beigeladenen vorgelegte Kompensationskonzept, das im Planfeststellungsbeschluss akzeptiert worden sei, sei nicht geeignet, den Eingriff in Natur und Landschaft zu kompensieren. Die Ausgleichsbilanzierung der Beigeladenen sei grob fehlerhaft.

Dem Beschluss stehe schließlich das Verbot der Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebiets "Grüngürtel und Grünzüge" entgegen. Der Beklagte habe für den Eingriff eine Befreiung erteilt, die Rechtsverordnung hätte aber vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geändert werden müssen. Durch das Vorhaben würden 8,5 ha des Landschaftsschutzgebiets in Anspruch genommen.

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten zur Errichtung einer A 380-Werft am Verkehrsflughafen Frankfurt/Main vom 26.11.2004 aufzuheben, hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss durch weitergehende naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie durch Maßnahmen zum Kohärenzausgleich zu ergänzen,

weiter hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, fachlich geeignete Schutzmaßnahmen zu Gunsten der in § 42 BNatSchG aufgezählten geschützten Lebensstätten anzuordnen, insbesondere bezüglich der Zauneidechse, Fransenfledermaus, Kleiner Abendsegler, Großes Langohr sowie Bechsteinfledermaus.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, der zuletzt gestellte Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses sei eine unzulässige Änderung des ursprünglichen Klageantrags. Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtmäßig und verletze keine Rechte des Klägers. Dieser sei in Bezug auf die Planrechtfertigung und die Alternativenwahl nicht klagebefugt. Die behaupteten naturschutzrechtlichen Mängel bestünden nicht. Das Vorhaben führe nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des gemeldeten FFH-Gebiets und es lägen überdies die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme vor. Es gebe auch nach dem zuletzt vom Kläger vorgelegten Gutachten keine dem Vorhabensträger zumutbare Alternative zu dem planfestgestellten Standort. Die vom Kläger favorisierte Alternative III, die eine Errichtung der Werfthalle auf dem Gelände der ehemaligen US-Air Base vorsehe, sei mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren, denn die Beigeladene könne nicht auf eine Planungsalternative verwiesen werden, die der Errichtung des auf diesem Gelände geplanten Passagierterminals und der Schaffung eines zusammenhängenden Wartungsbereichs Süd bis zum September 2007 widerspreche. Die Errichtung der Werft sei aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig. Dieses ergebe sich aus der Funktion des Verkehrsflughafens Frankfurt/Main als Einrichtung der Daseinsvorsorge und Infrastruktur. Um die Pünktlichkeit und Stabilität der Flugbewegungen auf diesem international bedeutsamen Drehkreuz zu gewährleisten, bedürfe es entsprechender Wartungsanlagen. Ohne die Durchführung des Vorhabens werde es zu einer erheblichen Unterdeckung an Wartungsstellplätzen für die Interkontinentalflotte der Deutschen Lufthansa AG kommen. Das öffentliche Interesse am Erhalt und der Weiterentwicklung des Flughafens überwiege auch das öffentliche Interesse an der Integrität des FFH-Meldegebietes, so dass dessen geringe Beeinträchtigung hinter der Bedeutung des Vorhabens für die Funktionsfähigkeit des Verkehrsflughafens zurückzustehen habe. Alle den Flughafen umgebenden FFH-Meldegebiete dienten dem Schutz der gleichen Erhaltungsziele. Schon daraus lasse sich entnehmen, dass eine Gefährdung des Erhaltungszustandes der betroffenen Arten aufgrund des Vorhabens nicht eintreten werde. Der in Anspruch genommene Teilbereich habe darüber hinaus keine Vernetzungsfunktion. Der Planfeststellungsbeschluss habe auch die notwendigen Kohärenzmaßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in das FFH-Gebiet festgelegt. Es liege kein Verstoß gegen die Vorhabehaltsklausel darin, dass die konkrete Ausführung der Kohärenzmaßnahmen offen geblieben sei. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße auch nicht gegen die Vogelschutzrichtlinie. Das europäische Vogelschutzgebiet "Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf" sei zutreffend abgegrenzt und ausgewiesen worden. Die Fläche zwischen der nördlichen Grenze das Landschaftsschutzgebiets und der Flughafengrenze gehöre nicht zu den für den Vogelschutz geeignetsten Gebieten. Die Abgrenzung werde auch nicht durch die im Rahmen der Grunddatenerhebung aufgefundenen weiteren Mittelspechtbrutreviere infrage gestellt. Aufgrund der vom Land Hessen erarbeiteten Vogelschutzgebietskonzeption werde beim Mittelspecht ein Erfüllungsgrad von 40 bis 50 % des gesamten hessischen Brutbestandes erreicht. Allein im Vogelschutzgebiet "Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau" umfasse die Gesamtpopulation etwa 250 Brutpaare. Der Fortbestand des Mittelspechts hänge im betreffenden Raum danach nicht von den festgestellten sechs Brutrevieren ab. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die obere Naturschutzbehörde das Vogelschutzgebiet als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen habe. Die mittelbaren Einwirkungen des Vorhabens auf das EU-Vogelschutzgebiet führten nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes und der Erhaltungsziele. Die Aufhebung des Bannwaldes sei ebenfalls formell und materiell rechtmäßig erfolgt, da diese Entscheidung von der Konzentrationswirkung des luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses erfasst werde und die Inanspruchnahme von 0,6 Prozent der gesamten Bannwaldfläche durch das überwiegende öffentliche Interesse, dem das Vorhaben diene, gerechtfertigt sei. Ein Verstoß gegen das Artenschutzrecht liege nicht vor, da der Beklagte, soweit Verbotstatbestände erfüllt sein könnten, in nicht zu beanstandender Weise aus überwiegenden Gemeinwohlgründen eine Befreiung erteilt habe. Auch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen seien nicht zu beanstanden, da sie die jeweiligen Flächen ökologisch aufwerteten.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Sie führt unter näherer Darlegung aus, der Planfeststellungsbeschluss sei rechtmäßig. Für das Vorhaben in seiner vollen Dimensionierung stritten öffentliche Belange. Die planfestgestellte Wartungshalle diene dem Erhalt des Verkehrsflughafens Frankfurt als Wartungsstandort und sichere zugleich dessen Verkehrsfunktion als internationales Luftverkehrs- Drehkreuz. Die damit einhergehende Schaffung neuer und Sicherung bestehender Arbeitsplätze diene der Erhaltung und Förderung der Wirtschaftskraft der Region. Der Bedarf für den Bau der A 380-Werft sei lückenlos nachgewiesen. Die Indienstnahme von 15 bestellten A 380-Flugzeugen durch die Deutsche Lufthansa AG und das Wachstum von deren Langstreckenflotte erforderten die Wartungshalle unabhängig vom Gesamtausbau des Flughafens. Der Planfeststellungsbeschluss habe in Betracht zu ziehende Alternativstandorte geprüft und zu Gunsten der planfestgestellten Variante abgelehnt, da sie entweder ungeeignet seien den gerechtfertigten Bedarf zu decken, oder unverhältnismäßig und deshalb der Beigeladenen nicht zuzumuten. Die von der Klägerseite favorisierte Variante Air Base-Gelände nehme die sehr begrenzte entwicklungsfähige Fläche auf dem Flughafengelände zu Lasten der Möglichkeit einer organischen Erweiterung von Fracht- und Passageflächen in Anspruch, bringe keine Zusammenlegung der Wartungskapazitäten und ermögliche nicht die rechtzeitige Fertigstellung zum Zeitpunkt der Aufnahme des Flugbetriebs mit dem A 380. Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit umwelt- und naturschutzrechtlichen Anforderungen und die Verträglichkeit mit bestehenden naturschutzrechtlichen Gebietsfestsetzungen sei insgesamt zutreffend festgestellt worden. Auch die Bannwaldfestsetzung für den streitgegenständlichen Bereich sei durch den Beklagten rechtmäßig aufgehoben worden. Weder der Planfeststellungsbeschluss noch das vorgängige Verfahren, in dem die Abweichung von den Zielen des Regionalplans zugelassen worden sei, enthielten Verstöße gegen die Raumordnung und Landesplanung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von ihnen in diesem Verfahren und im Eilverfahren 12 Q 9/05 eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der zum Verfahren beigezogenen Behördenakten des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (93 Ordner) und des Regierungspräsidiums Darmstadt (7 Hefter) Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe:

Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Erledigungserklärungen beziehen sich auf Anordnungen zur Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 26. November 2004, die der Beklagte am 3. und am 24. Mai 2005 zu Protokoll erklärt hat. Die Auflagen betreffen die Nichtinanspruchnahme einer bestimmten Teilfläche des Lebensraumtyps "Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur " - LRT 9190 - bei der Verlegung der Okrifteler Straße sowie die Anordnung einer Ausgleichsmaßnahme im Bereich der ehemaligen Deponie "Monte Scherbelino" als Kompensation für den Eingriff in den im Regionalplan Südhessen 2000 ausgewiesenen Regionalen Grünzug. Insoweit hat der Beklagte den Bedenken des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses zumindest klarstellend Rechnung getragen.

Im Übrigen hat die Klage nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger hat in der fristwahrenden Klageschrift vom 30. Dezember 2004 zwar nicht ausdrücklich die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 26. November 2004 beantragt, sein Rechtsschutzbegehren ist aber in diesem Sinne auszulegen. Seine Formulierung, den Planfeststellungsbeschluss "für rechtswidrig zu erklären und außer Vollzug zu setzen", lässt in Verbindung mit dem nahezu gleichzeitig gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und insbesondere der Begründung dieses Antrags hinreichend deutlich erkennen, dass der Kläger mit seiner Klage in erster Linie eine Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses erreichen will. In dem Aufhebungsbegehren ist der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit als ein gegenüber der Kassation zurückbleibender Ausspruch mitenthalten.

Soweit der Kläger rügt, die Planfeststellungsbehörde habe ihm entgegen § 35 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145) in der Fassung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 364) - HENatG - nicht Gelegenheit zur Stellungnahme und Einsicht in alle nach dem Erörterungstermin eingeholten Gutachten und Stellungnahmen gegeben, macht er eine Verletzung seiner eigenen (Verfahrens-) Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend. Dem Kläger ist in diesem Verfahrensstadium der Zwischenbericht zur Grunddatenerfassung für das FFH-Gebiet 5917-304 des Dipl.-Geogr. Hilgendorf sowie eine fledermauskundliche Erfassung zur Kenntnisnahme und Äußerung überlassen worden. Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob daneben weitere Unterlagen, die sich mit dem Bedarf an Wartungskapazitäten befassen, insbesondere das Gutachten des Dipl.-Ing. und Dipl.-Kfm. Mellmann vom 12. Oktober 2004 (Ordner 75, Bl. 576 ff. der Behördenakten) und die Stellungnahme der Beigeladenen vom 4. Juni 2004 (Ordner 62, Bl. 57 ff.) als "einschlägige Sachverständigengutachten" im Sinne des § 35 Abs. 1 HENatG anzusehen sind. Denn selbst wenn insoweit eine gebotene Beteiligung des Klägers im Planfeststellungsverfahren unterblieben wäre, könnte ein solcher Fehler der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Dem Kläger ist mit der Einräumung der Vereinsklagebefugnis die Möglichkeit eröffnet worden, die aus seiner Sicht gegen das Vorhaben streitenden naturschutzfachlichen Bedenken gerichtlich geltend zu machen. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Kläger die angesprochenen Unterlagen eingesehen und hierzu ausführlich Stellung genommen mit der Folge, dass ein eventueller Anhörungsmangel nach § 10 Abs. 8 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3355), - LuftVG - i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 4. März 1999 (GVBl. I S. 222) - HVwVfG - geheilt worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2004 - 9 A 11.03 - juris Rz. 53, das allerdings eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 5 HVwVfG favorisiert). Auch wenn dem Kläger die oben zitierten Unterlagen im Planfeststellungsverfahren zur Einsicht und Stellungnahme hätten überlassen werden müssen, läge hierin kein weitgehender Ausfall der Beteiligung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 09.06. 2004, a.a.O., Rz. 54).

Darüber hinaus wäre ein eventuell vorliegender Verfahrensfehler auch unbeachtlich im Sinne des § 46 HVwVfG i.V.m. § 10 Abs. 8 Satz 2 LuftVG. Es ist auszuschließen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 26. November 2004 im Falle einer rechtzeitigen Anhörung des Klägers zu diesen Unterlagen in wesentlicher Hinsicht anders ausgefallen wäre, wie später im Einzelnen ausgeführt werden wird (vgl. auch hierzu BVerwG, Urteil vom 09.06.2004, a.a.O., Rz. 48 ff.).

Soweit der Kläger im Übrigen geltend macht, der Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 26. November 2004 verstoße gegen zahlreiche naturschutzrechtliche Bestimmungen, ist die Klage als Vereinsklage nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359), - BNatSchG - zulässig, auch wenn der Kläger insoweit nicht geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Klage ist aber nur zu einem geringen Teil, nämlich bezüglich der Verpflichtung des Beklagten zur Ergänzung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen M 7 bis M 11, begründet.

Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979, zuletzt geändert durch Richtlinie 97/49/EWG vom 29. Juli 1997, über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Vogelschutzrichtlinie (VS-RL). Nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VS-RL treffen die Mitgliedstaaten in den Schutzgebieten geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels (insbesondere nach Abs. 1 Unterabs. 3) erheblich auswirken, zu vermeiden. Diese Bestimmung setzt auch der luftverkehrsrechtlichen Fachplanung strikte rechtliche Schranken, die im Wege der fachplanerischen Abwägung nicht überwunden werden können (vgl. zur straßenrechtlichen Fachplanung: BVerwG, Urteil v. 01.04.2004 - 4 C 2.03 -, ZUR 2004, 289, 291).

Das an das Vorhaben angrenzende Vogelschutzgebiet ist durch die Verordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt über das Landschaftsschutzgebiet "Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf" vom 18. August 2004 (StAnz. S. 2853) entgegen der Auffassung des Klägers wirksam ausgewiesen. Diese Verordnung erfüllt die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Erklärung zu einem besonderen Schutzgebiet im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992, zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) - und stellt eine endgültige rechtsverbindliche Entscheidung mit Außenwirkung dar mit der weiteren Folge, dass das Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 VS-RL durch das nach Art. 6 FFH-RL abgelöst wird (vgl. EuGH, Urteil v. 06.03.2003 - C - 240/00; Urteil v. 07.12.2000 - C - 374/98; BVerwG, Urteil v. 01.04.2004 - a.a.O., S. 291). Das ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:

Die Ausweisung eines Europäischen Vogelschutzgebiets unterliegt - anders als bei FFH-Gebieten - nach Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 3 VS-RL den Mitgliedstaaten. Gemäß §§ 33 Abs. 2 BNatSchG und 20a Abs. 1 Satz 1 HENatG erklären die Länder die europäischen Vogelschutzgebiete zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 11 HENatG. Hier hat das Regierungspräsidium Darmstadt das Vogelschutzgebiet "Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf" als Landschaftsschutzgebiet im Sinne der §§ 11 Nr. 2 i.V.m. 13 und 16 HENatG ausgewiesen. Mit der in § 20a Abs. 2 Satz 2 HENatG vorgesehenen Bekanntmachung im Staatsanzeiger des Landes Hessen ist die Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets wirksam geworden. Die in § 10 Abs. 6 Nr. 1 BNatSchG zusätzlich vorgeschriebene Veröffentlichung durch das "Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" im Bundesanzeiger geschieht nachrichtlich und dient der Darstellung des länderübergreifenden Netzes der Europäischen Vogelschutzgebiete; sie entfaltet für die Verbindlichkeit der Verordnung keine konstitutive Wirkung (Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, § 10 Rdnr. 84).

Die Ausweisung ist nicht deshalb unwirksam, weil das Landschaftsschutzgebiet "Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf" (mit ca. 580 ha) gemeinsam mit weiteren Bereichen das größere Vogelschutzgebiet "Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau" (DE 6017-401) bilden soll und Teile dieses Gebiets bislang nur vorläufig unter Schutz gestellt worden sind. Weder das europäische noch das nationale Naturschutzrecht schließen es aus, abtrennbare Teile eines Gesamtgebietes, das als Naturschutzgebiet geeignet erscheint, nacheinander auszuweisen. Es dient vielmehr dem Schutz der wildlebenden Vogelarten, wenn dieses Gebiet nach Abschluss der erforderlichen naturschutzfachlichen Erhebungen so bald wie möglich endgültig als Schutzgebiet ausgewiesen wird. Bei den nur vorläufig unter Schutz gestellten Gebietsteilen handelt es sich rechtlich um faktische Vogelschutzgebiete, die aber aufgrund der Entfernung von dem Vorhabensbereich nicht durch den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss berührt werden.

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die obere Naturschutzbehörde den Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf als Landschaftsschutzgebiet und nicht, wie der Kläger es für notwendig erachtet, als Naturschutzgebiet ausgewiesen hat. Dem Land ist nach § 33 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 20a Abs. 1 Satz 1 HENatG die Möglichkeit eröffnet, alle der in § 11 HENatG bzw. § 22 Abs. 1 BNatSchG aufgeführten nationalen Schutzkategorien zur Schutzerklärung heranzuziehen, solange und soweit sichergestellt ist, dass die endgültige rechtsverbindliche und außenwirksame Erklärung zum besonderen Schutzgebiet gewährleistet werden kann.

Hier hält es die obere Naturschutzbehörde nicht für geboten, das Gebiet als Naturschutzgebiet auszuweisen, um den Zugang von Besuchern dieses Teils des Waldes besser steuern zu können. Das lässt einen Ermessensfehler nicht erkennen, zumal der Mittelspecht als in erster Linie geschützte Vogelart in Baumhöhlen und nicht am Boden brütet, so dass die Erholungsfunktion des Waldes grundsätzlich erhalten bleiben kann.

Der mit der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf" einhergehende Schutzstatus ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der rechtliche Schutzstatus der besonderen Schutzgebiete muss geeignet sein, das Überleben und die Vermehrung der geschützten Vogelarten sicherzustellen und die notwendigen Maßnahmen zur Verwirklichung der Erhaltungsziele zu gewährleisten (BVerwG, Urteil v. 01.04.2004 - a.a.O., S. 291). Die Verordnung bestimmt ihren Schutzzweck und die Erhaltungsziele und sichert diese durch eine Liste verbotener und anzeigepflichtiger Handlungen. Soweit es abstrakt-generell möglich ist, werden in § 2 der Verordnung die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung des Gebiets beschrieben. Damit ist den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 20a Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz HENatG) ausreichend Rechnung getragen. Es ist auch mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar, wenn § 5 der Verordnung vom 18. August 2004 die Anordnung der Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen im Einzelnen einem noch aufzustellenden Maßnahmenplan überlässt.

Das von dem Kläger geforderte generelle Verbot der Forstwirtschaft ist nicht zwingend zur Verwirklichung der Erhaltungsziele erforderlich. Der Verordnungsgeber handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn er im Einzelnen notwendige Einschränkungen dem Maßnahmenplan überlässt.

Schließlich ist die Verordnung entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie keine Zugvögel schützt. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, dass in dem Geltungsbereich der Verordnung vom 18. August 2004 Zugvogelarten in einem Umfang auftreten, der eine Unterschutzstellung erfordert. Nach den gebietsspezifischen Erhebungen und den Artenstammblättern für den Gartenrotschwanz und den Wendehals gilt das allenfalls für die südlich und westlich des Landschaftsschutzgebiets gelegenen Bereiche.

Der Planfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht dadurch gegen Europäisches Vogelschutzrecht, dass der Bereich zwischen dem Flughafen und der Nordgrenze des Landschaftsschutzgebiets, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, als sogenanntes "faktisches" Vogelschutzgebiet einzustufen und das Vorhaben schon deshalb unzulässig ist; die Gebietsabgrenzung ist vielmehr aus ornithologisch-fachlicher Sicht vertretbar:

Die Vogelschutzrichtlinie findet auch in solchen Gebieten unmittelbar Anwendung, die der Mitgliedstaat nicht nach Art. 4 Abs. 1 VS-RL zum Schutzgebiet erklärt hat, die jedoch die besonderen Anforderungen an ein Schutzgebiet im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 3 VS-RL erfüllen (EuGH, Urteil v. 02.08.1993 - C -355/90 -, Slg. 1993, I-4272, Rdnr. 22 = NuR 1994, 521 - Santoña -). Nicht unter Schutz gestellte Gebiete dieser Art haben daher den Rechtsstatus eines "faktischen" Vogelschutzgebiets und unterliegen dem Rechtsregime des Art. 4 Abs. 4 VS-RL. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (Urteile v. 19.05.1998 - 4 C 11.96 -, Buchholz 407.4, § 17 FStrG Nr. 138 - B 15 Regensburg - und 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1, 18 f. - A 20, Südumfahrung Lübeck -; Urteil v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 -, NVwZ 2002, 1103, 1105 - A 20, Wakenitzquerung; Urteil v. 14.11.2002 - 4 A 15.02 -, BVerwGE 117, 149, 153 f. - B 173; Urteil v. 15.01.2004 - 4 A 11.02 -, A 73, Lichtenfels -).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss v. 24.02.2004 - 4 B 101.03 -, juris S. 3; BVerwG, Urteil v. 14.11.2002 - 4 A 15.02 -, NuR 2003, 360), der sich der Senat anschließt, unterliegt die Identifizierung eines Vogelschutzgebiets nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte.

Überprüfbar ist, ob eine Ausweisung als Vogelschutzgebiet aus anderen, etwa wirtschaftlichen Erwägungen unterblieben ist. Ansonsten eröffnet die Vogelschutzrichtlinie den Mitgliedstaaten einen fachlichen Beurteilungsspielraum in der Frage, welche Gebiete die europarechtlich maßgeblichen Auswahlkriterien erfüllen. Nach Art. 4 Abs. 1 VS-RL erklären die Mitgliedstaaten die für die Erhaltung der im Anhang I aufgezählten Vogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten. Unter Schutz zu stellen sind nicht sämtliche Landschaftsräume, in denen vom Aussterben oder sonst bedrohte Vogelarten vorkommen, sondern nur die Gebiete, die sich am ehesten zur Arterhaltung eignen und die im Verhältnis zu anderen Landschaftsteilen am besten die Gewähr für die Verwirklichung der Richtlinienziele bilden. Zu den Bewertungskriterien gehören neben Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung einer Vogelart unter anderem die Populationsdichte und Artendiversität eines Gebiets, sein Entwicklungspotenzial und seine Netzverknüpfung sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohten Art. Je mehr der im Anhang I genannten Vogelarten in erheblicher Anzahl von Exemplaren vorkommen, desto höher ist der Wert als Lebensraum einzuschätzen. Je bedrohter, seltener oder empfindlicher die Arten sind, desto größere Bedeutung ist dem Gebiet beizumessen, das die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physikalischen und biologischen Elemente aufweist. Nur Lebensräume und Habitate, die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung in dem betreffenden Mitgliedstaat beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 3 VS-RL geeignetsten Gebiete. Eine irgendwie geartete Abwägung mit anderen Belangen findet nicht statt. Die in Art. 2 VS-RL erwähnten Gründe wirtschaftlicher oder freizeitbedingter Art, die in anderen Regelungszusammenhängen, etwa im Rahmen des Art. 9 VS-RL, von Bedeutung sein können, haben bei der Auswahlentscheidung außer Betracht zu bleiben. Denn Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 3 VS-RL ist das Ergebnis einer bereits vom Gemeinschaftsgesetzgeber getroffenen Abwägungsentscheidung, die keiner weiteren Relativierung zugänglich ist (BVerwG, a.a.O., m.w.N. auf Rechtsprechung des BVerwG und des EuGH). Auswahl und Zuschnitt der nach Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 3 VS-RL auszuweisenden Vogelschutzgebiete haben sich ausschließlich an der ornithologischen Wertigkeit des Gebiets auszurichten, die nach quantitativen und nach qualitativen Kriterien zu bestimmen ist (BVerwG, Beschluss v. 12.06.2003 - 4 B 37.03 -, NVwZ 2004, 98).

Der Kläger führt zu Unrecht den Verfahrensablauf bei der Ausweisung des Gebietes als Beleg dafür an, dass für die Abgrenzung des Vogelschutzgebiets "Mark- und Gundwald bei Mörfelden" Gesichtspunkte maßgeblich waren, die den Erhaltungszielen der Vogelschutzrichtlinie fremd sind. Nach Auffassung des Senats kann der Umstand, dass die Schutzgebietserklärung in der vorläufigen Sicherstellung flächenmäßig hinter dem ursprünglichen Gebietsvorschlag der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zurückblieb, nicht als Indiz dafür gewertet werden, dass sich die obere Naturschutzbehörde von Überlegungen hat leiten lassen, die bei der Auswahlentscheidung nach Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 3 VS-RL außer Betracht zu bleiben haben. Der Ablauf rechtfertigt vielmehr den Schluss, dass die umstrittene Fläche zwischen der Okrifteler Straße (neu) und dem Flughafenzaun letztlich aufgrund von ornithologisch begründeten sachlichen Erwägungen nicht berücksichtigt worden ist.

Die Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland erhielt im Dezember 2001 vom Hessischen Umweltministerium den Auftrag, alle im großräumigen Flughafenumfeld liegende Gebiete, die eine Schutzwürdigkeit im Sinne des Art. 4 VS-RL besitzen, zu identifizieren und abzugrenzen sowie mit allen relevanten ornithologischen Informationen (z.B. Populationsgrößen relevanter Arten) zu qualifizieren. Dabei schlug die Vogelschutzwarte zunächst vor, die Nordgrenze des zukünftigen Vogelschutzgebiets direkt an den Flughafenzaun zu legen (vgl. Skizze im Maßstab 1:50.000, Anlage zu dem Schreiben der Staatlichen Vogelschutzwarte vom 14. Dezember 2001, Bl. 71 ff. der Akte R 21.7.1 des Regierungspräsidiums Darmstadt). Das Teilgebiet sollte für Waldvogelarten (insbesondere die relevanten Spechtarten des Anhangs I.) gemeldet werden und es erschien nach Angaben der Vogelschutzwarte sinnvoll, "aufgrund potenzieller Habitateignung und Nachvollziehbarkeit der Grenzziehung den Waldrand als Grenze anzuhalten" (Schreiben der Staatlichen Vogelschutzwarte vom 19. Dezember 2003, Bl. 158 f. der Akte R 21.7.1 des Regierungspräsidiums Darmstadt). In der Folge kam es zu einer Prüfung der Gebietsabgrenzung durch die obere Naturschutzbehörde. Dabei hat das Regierungspräsidium in einer "Feinabgrenzung" die Nordgrenze modifiziert und konkretisiert. Danach lehnt sich die Abgrenzung an die von Senckenberg im Jahr 2001 kartierten Spechtvorkommen an (vgl. Karte G 2.2.2a vom 14. Juli 2004 - Beiakten-Ordner 29). Nach dieser Erhebung sind in dem Bereich zwischen dem Landschaftsschutzgebiet und dem Flughafen keine Brutreviere des Spechtes festgestellt worden. In der Zeit zwischen dem 28. März und 4. April 2002 wurden die streitigen Flächen während drei Begängen mit Klangattrappen intensiv auf ein Vorkommen des Mittelspechts hin abgeprüft. Das Ergebnis der durch die Vogelschutzwarte zusammen mit der oberen Naturschutzbehörde durchgeführten Kartierbegänge veranlasste dann die obere Naturschutzbehörde zur jetzigen Abgrenzung des Vogelschutzgebiets (vgl. Vermerk des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 05.04.2002). Diese Abgrenzung des Gebiets an der Nordgrenze trug und trägt die Vogelschutzwarte ausdrücklich als fachlich gerechtfertigt mit (vgl. Schreiben der Staatlichen Vogelschutzwarte vom 19. Dezember 2003, Bl. 158. f. der Akte R 21.7.1 des Regierungspräsidiums Darmstadt).

Ein vom Kläger selbst in Auftrag gegebenes Gutachten zur Erfassung der in dem südlich an den Flughafen angrenzenden Waldbereich vorhandenen Brutvorkommen des Mittelspechts kam nach Untersuchungen in der Brutzeit 2003 nicht zu wesentlichen Abweichungen von der Senckenberg Kartierung. Das "Büro für faunistische Fachfragen" stellte südlich des Vorhabensbereichs und westlich der Hesselschneise das Revier eines Mittelspechtpaares fest (vgl. Abb. 2: Nachweise des Mittelspechts im Untersuchungsgebiet 2003, S. 13 des Gutachtens, Bl. 135 ff., 145 der Akte R 21.7.1 des Regierungspräsidiums Darmstadt). Bei weiteren Beobachtungen von Mittelspechten im Bereich der Lauseeschneise kam das Gutachten zu dem Ergebnis, dass es sich um ein peripheres Nahrungsgebiet eines Reviers handelte, welches gegenüber potenziellen Konkurrenten (Klangattrappe) nicht verteidigt wurde.

Im Jahr 2004 stellten der Kläger und die Hessische Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz e.V. (- HGON -) in weiteren Begehungen der streitgegenständlichen Waldflächen ihren Angaben zufolge zwei Brutreviere des Mittelspechts und Brutreviere des Grau- und des Schwarzspechts außerhalb des Vorhabensbereichs fest (vgl. Anlagen 1 und 2 zu der Stellungnahme vom 09.08.2004).

Im Rahmen der Grunddatenerhebung (GDE) für das FFH-Gebiet Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Mörfelden, die 2004 im Auftrag des Regierungspräsidiums Darmstadt erfolgte, wurden unter anderem auch die Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie und wertgebende Vogelarten kartiert. Diese Kartierung des Dipl.-Geogr. Hilgendorf ergab in dem strittigen Gebiet acht Brutreviere des Mittelspechts und zwei Brutreviere des Schwarzspechts, wovon jeweils ein Revier im oder in der Nähe des Bereichs liegt, in dem das Projekt realisiert werden soll (vgl. Grunddatenerhebung-Kartenteil; Behördenakten des Regierungspräsidiums Darmstadt).

Diese unterschiedlichen Ergebnisse der Kartierungen zeigen, dass die Vogelbestände im nördlichen Bereich des Mark- und Gundwaldes erheblich schwanken, was allerdings keine Besonderheit darstellt. Die erhöhte Zahl von Mittelspechten im Jahr 2004 kann mit den klimatischen Besonderheiten im Jahr davor zusammenhängen.

Die vorgenommene Gebietsabgrenzung hält sich mithin unter Anlegung der Bewertungskriterien (Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung der betreffenden Vogelarten; Populationsdichte und Artendiversität des fraglichen Gebiets; Entwicklungspotenzial und Netzverknüpfung (Kohärenz) des fraglichen Gebiets; Erhaltungsperspektiven der bedrohten Arten; Stand der Netzbildung im betroffenen Bundesland) innerhalb des naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums. Es haben - so wie sich das Ausweisungsverfahren für den Senat darstellt - keine nichtfachlichen Beweggründe etwa wirtschafts- oder verkehrspolitischer Art für die Abgrenzung eine Rolle gespielt. Die Intervention der Beigeladenen, auf die der Kläger im Verfahren wiederholt hingewiesen hat, stützt sich auf ornithologische Feststellungen des Instituts Senckenberg. Auch wenn diese Intervention durch wirtschaftliche Erwägungen motiviert gewesen sein sollte, ändert das nichts an dem fachlichen Inhalt. Keinesfalls lässt sich daraus die Schlussfolgerung herleiten, die obere Naturschutzbehörde selbst habe sich bei der Gebietsabgrenzung von nichtfachlichen Erwägungen leiten lassen.

Soweit seitens der Beigeladenen als gegen die Ausweisung sprechender Gesichtspunkt angeführt wird, dass die streitgegenständlichen Flächen nicht in der Liste der "Important Bird Areas" (IBA) aufgeführt sind, kommt diesem Gesichtspunkt keine maßgebliche Bedeutung zu. Das Deutsche IBA-Verzeichnis 2002 enthält unter der Nummer HE 038 das Gebiet "Mönchbruch von Mörfelden und Rüsselsheim und Heidelandschaft, Erweiterungen", welches das ausgewiesene Gebiet der Landschaftsschutzverordnung nicht umfasst. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts hat das IBA-Verzeichnis keinen Rechtsnormcharakter, kann aber für die Gebietsauswahl ein bedeutsames Erkenntnismittel darstellen, das bei der nach Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 3 VS-RL gebotenen Eignungsbeurteilung als gewichtiges Indiz eine maßgebliche Rolle spielt (EuGH, Urteil v. 07.12.2000, - C - 374/98, Rz. 25; BVerwG, Beschluss v. 24.02.2004, - 4 B 101.03 -, juris S. 4). Diese Indizwirkung ist aber vorliegend erheblich relativiert, weil - wie oben im Einzelnen dargelegt - eine Reihe avifaunistischer Erhebungen in dem streitigen Bereich durchgeführt worden sind.

Darüber hinaus liegt seit September 2004 das "Hessische Fachkonzept zur Auswahl von Vogelschutzgebieten nach der Vogelschutz-Richtlinie der EU" vor, das von dem Regierungspräsidium Kassel und der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland gemeinsam erstellt worden ist. Das Konzept weist für die einzelnen Brutvogelarten des Anhangs I sowie die Zugvögel nach Art. 4 Abs. 2 VS-RL neben dem Schutzstatus, dem Gefährdungsgrad und dem Bestand der Vogelart die fünf wichtigsten ("Top 5") sowie weitere wichtige Vogelschutzgebiete für diese Art in Hessen aus. Nach dem Arten-Stammblatt Hessen für den Mittelspecht steht der insgesamt als Vogelschutzgebiet vorgesehene "Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau" an erster Stelle der fünf wichtigsten Gebiete von Hessen. Dieser Bereich erfasst nach dem Arten-Stammblatt 220 bis 250 Brutpaare. Insgesamt werden 40 bis 50 % des hessischen Gesamtbestandes von 3000 bis 3500 Mittelspechtpaaren geschützt. Der in dem Arten-Stammblatt ausgewiesene Erfüllungsgrad von 40 bis 50 % erweist sich deshalb als sehr hoch, weil es sich bei dem Mittelspecht um eine in Hessen verbreitete, nicht gefährdete Vogelart handelt (vgl. Fachkonzept S. 16 f.). Nach den oben dargelegten Kriterien der Seltenheit und Gefährdung einer Vogelart war es daher nicht geboten, auch den Bereich zwischen dem Flughafengelände und dem Landschaftsschutzgebiet "Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf" als Schutzgebiet für den Mittelspecht auszuweisen. Nach dem Fachkonzept des Landes Hessen für die Auswahl von Vogelschutzgebieten wird durch die vorgesehenen Top 5-Gebiete ein so hoher Anteil der Brutpaare des Mittelspechts in Hessen geschützt, dass der hier streitige Bereich zwischen dem Landschaftsschutzgebiet und dem Flughafen jedenfalls nicht zwingend in das Schutzkonzept einbezogen werden muss und deshalb nicht zu den "geeignetsten" Gebieten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 3 VS-RL zu rechnen ist. Das Fachkonzept trägt insoweit auch dem Umstand Rechnung, dass eine ausreichende Umsetzung der Schutzgebietsverpflichtungen des Art. 4 VS-RL vor allem auch an der Tragfähigkeit der Gebietskulisse insgesamt festzumachen ist.

Es widerspricht sich nicht, einerseits bei der materiellen Gebietsabgrenzung auf den insgesamt als Vogelschutzgebiet vorgesehenen Bereich "Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau" abzustellen und andererseits bei der Prüfung der Verbindlichkeit der Verordnung vom 18. August 2004 nur den engeren Bereich des "Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf" in den Blick zu nehmen. Denn die Frage, ob ein Gebiet endgültig und verbindlich unter Schutz gestellt worden ist, hängt von einem förmlichen Rechtsetzungsakt ab, der für das unmittelbar betroffene Gebiet erlassen sein muss. Demgegenüber müssen bei der Klärung, ob dieser Bereich zu den "geeignetsten" von Hessen gehört, andere geeignete Gebiete unabhängig von ihrem rechtlichen Schutzstatus in die Prüfung einbezogen werden.

Insgesamt betrachtet dürfte das Gebiet zwischen dem Flughafen und dem Landschaftsschutzgebiet grundsätzlich als Lebensraum für den Mittelspecht geeignet sein. Auch die zuletzt kartierte Zahl der Mittelspechtreviere hätte die Einbeziehung dieses Gebiets in das Vogelschutzgebiet gerechtfertigt. Dieser Aspekt wird aber dadurch relativiert, dass sich die Kartierungen von Hilgendorf im Jahr 2004 nicht mit den Erhebungen in den vorangegangenen Jahren decken, auch nicht mit den Ermittlungen, die von dem Kläger und im Auftrag des Klägers durchgeführt worden sind, so dass nicht von einer durchgängigen oder beständigen Besetzung dieses Gebiets durch den Mittelspecht gesprochen werden kann. Vor allem aber hat der Schutz des Mittelspechts nach dem Hessischen Fachkonzept mit 40 bis 50 % einen so hohen Erfüllungsgrad erreicht, dass die Einbeziehung des Vorhabensbereichs in das Vogelschutzgebiet unter den Aspekten der Gefährdung, der Seltenheit und der Erhaltungsperspektive des Mittelspechtes nicht geboten ist. Das ausgewiesene Landschaftsschutzgebiet und die für eine endgültige Ausweisung vorgesehenen Vogelschutzgebietsteile erfassen nach Umfang und Qualität die "geeignetsten" Gebiete, zumal der nördliche Bereich nicht die Funktion erfüllen kann, das Landschaftsschutzgebiet in dieser Richtung mit anderen Schutzgebieten zu verknüpfen.

Das zukünftige EU-Vogelschutzgebiet DE6017-401 "Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau" hat eine Flächengröße von über 4.000 ha. Es weist in Bezug auf die Vogelarten Mittelspecht, Grauspecht, Schwarzspecht und Neuntöter ausreichende Populationsgrößen auf, um den Schutz der genannten Arten innerhalb der Gebietsgrenzen sicher zu stellen. Eine Einbeziehung aller Brutstätten der relevanten Vogelarten in der Umgebung des abgegrenzten Vogelschutzgebiets in das Gebiet ist deshalb zwar fachlich denkbar, aber nicht zwingend notwendig. Da unterschiedliche fachliche Wertungen möglich sind, ist die Nichteinbeziehung des nördlichen Bereichs nicht zu beanstanden, weil sie fachwissenschaftlich vertretbar ist. Dabei legt der Senat zugrunde, dass sich die richterliche Kontrolldichte, die auch die Netzbildung umfasst, in dem Maße verringert, in dem sich die Gebietsvorschläge eines Landes zu einem kohärenten Netz verdichten (BVerwG, Urteil v. 14.11.2002 - 4 A 15.02 -, BVerwGE 117, 149 ff.).

Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2005 vorgelegten Karte mit Eintragungen der Mittelspechtvorkommen geboten. Die in die Karte eingetragenen Zahlen stellen eine Zusammenfassung mehrerer Kartierungen aus verschiedenen Jahren dar und vernachlässigen den Aspekt der Beständigkeit der Funde. Vor allem aber berühren diese Zahlen nicht die sonstigen Kriterien für die Gebietsabgrenzung, insbesondere die Gesichtspunkte der Seltenheit, der Gefährdung und des erreichten Schutzes. Nichts anderes gilt für die ebenfalls vorgelegte Karte mit Eintragung der Schwarzspechtvorkommen. Nach dem Artenstammblatt Hessen für die Auswahl der Vogelschutzgebiete ist der Schwarzspecht in Hessen weit verbreitet. Der Mönchbruch gehört danach zu den "weiteren wichtigen", aber nicht zu den Top-5 Gebieten, die zwischen 80 bis 100 (Vogelsberg) und 25 bis 30 (Hessisches Rothaargebirge) Brutreviere aufweisen. Selbst wenn sich die Zahl für den Mönchbruch (20) um 2 erhöhen sollte, würde sich der Beurteilungsspielraum der oberen Naturschutzbehörde nicht so einengen, dass der nördlich an das Landschaftsschutzgebiet angrenzende Bereich als eines der "geeignetsten" Gebiete angesehen werden müsste.

Das Vorhaben ist - gemessen an den Anforderungen nach Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-RL, § 20d HENatG, § 34 BNatSchG, die gemäß Art. 7 FFH-RL für ausgewiesene Vogelschutzgebiete an die Stelle der Pflichten aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VS-RL treten - mit den Schutzzielen für das Vogelschutzgebiet verträglich, da es mit keinen erheblichen Beeinträchtigungen der in § 2 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet vom 18. August 2004 genannten Erhaltungsziele verbunden ist.

Schutzzweck des Gebietes ist nach § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 18. August 2004 vor allem die Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensräumen der Vogelarten Schwarzspecht, Mittelspecht, Grauspecht, Neuntöter und Heidelerche. Als Erhaltungsziel bestimmt § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 18. August 2004 die Erhaltung der Habitate der in Abs. 1 aufgeführten Arten, insbesondere der bodensauren Eichenwälder auf Sandebenen, der Mischbestände aus Kiefer, Buche und Eiche, sowie von strukturreichen Waldrandflächen mit jeweils ausreichendem Altholzanteil. Unmittelbare Auswirkungen hierauf hat das Vorhaben nicht. Der Eingriffsbereich liegt außerhalb des Gebiets, so dass eine Flächeninanspruchnahme nicht erfolgt. Das Vorhaben rückt allerdings unmittelbar an die Grenze des Europäischen Vogelschutzgebiets heran. Die sich daraus ergebenden mittelbaren Einwirkungen von außen auf das Vogelschutzgebiet durch Lärm-, Licht- und Schadstoffimmissionen und optische Störwirkungen sind von der Planfeststellungsbehörde zutreffend als unerheblich bewertet worden. Nach den oben zitierten naturschutzfachlichen Erhebungen haben eine beträchtliche Zahl von Paaren des Mittel- und Schwarzspechts sowie der anderen wertgebenden Vogelarten ihre Brutreviere in der Nähe des Flughafengeländes und insbesondere in der Nähe der Startbahn 18 bezogen. Das bestätigt die von der Planfeststellungsbehörde angenommene sehr geringe Lärmempfindlichkeit der im Umfeld des Flughafens lebenden Vogel-Individuen. In Relation zu der tatsächlichen Lärmvorbelastung kommt es durch das Vorhaben nur zu einer geringfügigen Änderung der Lärmsituation.

Für die Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebietes durch den Lichteinfall und durch Schadstoffimmissionen infolge des Werftbetriebes gilt im Ergebnis nichts anderes. Eine relevante Verschlechterung der Habitatqualität ist mit dem Vorhaben nicht verbunden. Der Erhaltungszustand der geschützten Arten wird nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt. Die Bewertung der vorhabensbedingten Umweltbeeinträchtigungen auf das Vogelschutzgebiet als nur unerheblich gilt auch im Hinblick auf zu berücksichtigende Summationseffekte. Dabei hat die Planfeststellungsbehörde zu Recht die im Bau befindliche CCT-Werft im Wege einer summativen Betrachtung berücksichtigt. Infolge der Geringfügigkeit der Beeinträchtigungen durch die CCT-Werft - insbesondere durch Lärm und Licht - führt auch die kumulative Betrachtung im Rahmen der Prüfung der A 380-Werft nicht zu einer insgesamt erheblichen Einwirkung auf das Vogelschutzgebiet. Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde den Gesamtausbau hier nicht in die Prüfung einbezogen hat. Darauf ist im Zusammenhang mit der FFH-Verträglichkeit näher einzugehen.

Der Planfeststellungsbeschluss ist auch rechtmäßig, soweit er das Vorhaben für vereinbar mit den Anforderungen erklärt, die sich aus dem FFH-Recht ergeben.

Die Vorhabensfläche gehört zum Gebiet "Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf", das im August 2004 vom Land Hessen auf Grund seiner Ausstattung mit nichtprioritären Lebensräumen und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse nach Anhang I und II der FFH-RL der EU-Kommission gemeldet wurde. Solange eine Aufnahme des Gebietes in die Kommissionsliste noch nicht erfolgt ist (in einer ersten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung der kontinentalen biogeografischen Region, die von der Kommission bekannt gegeben worden ist - Abl. EG 2004 L 382, S. 1 -, ist das Gebiet DE 5917-304 "Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf" noch nicht enthalten), handelt es sich um ein sog. potenzielles FFH-Gebiet. Die Gesamtfläche dieses Gebietes umfasst etwa 796 ha. Das Vorhaben reicht an der nördlichen Grenze mit einem Umfang von ca. 23 ha in dieses Gebiet hinein.

Das FFH-Regime lässt seinen Schutz grundsätzlich nicht mit der Meldung, sondern erst mit der Aufnahme eines Gebietes in die Gemeinschaftsliste beginnen (Art. 4 Abs. 5 FFH-RL, § 34 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG). Es handelt sich mithin bei dem Gebiet "Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf" noch nicht um ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung, so dass Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL und § 20d Abs. 2 HENatG keine unmittelbare Anwendung findet. Für solche potenziellen FFH-Gebiete besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich lediglich eine aus Art. 10 EGV hergeleitete Verpflichtung zur Stillhaltung, die verlangt, dass Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nach der FFH-RL auf der Hand liegt, nicht zerstört oder so nachhaltig beeinträchtigt werden, dass sie für eine Meldung nicht mehr in Betracht kommen. Bei dieser "Stillhalteverpflichtung" als materiellem Schutzstatus auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts ist maßgeblich, ob das Gebiet nach Durchführung des Eingriffs bzw. Vorhabens noch FFH-würdig ist (BVerwG, Urteil v. 27.10.2000 - 4 A 18.99 -, BVerwGE 112, 140, 157). Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sollte das Schutzniveau eines potenziellen FFH-Gebiets darüber hinaus von der Wahrscheinlichkeit der Aufnahme des Gebiets in die Kommissionsliste abhängen (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.05.2002 - 4 A 28.01 -, BVerwGE 116, 254, 257). Wenn sich die Aufnahme eines potenziellen FFH-Gebietes in die Kommissionsliste aufdränge - so das Bundesverwaltungsgericht -, sollte die Zulässigkeit eines dieses Gebiet berührenden Vorhabens an den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL zu messen sein. Wenn die Aufnahme in die Kommissionsliste nicht hinreichend sicher prognostiziert werden könne, verbleibe es bei dem Verbot, das Gebiet so nachhaltig zu beeinträchtigen, dass es für eine Aufnahme in die Kommissionsliste nicht mehr in Betracht kommt. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Frage, ob sich eine Aufnahme in die Kommissionsliste aufdrängt, in seiner Rechtsprechung danach unterschieden, ob Gebiete mit prioritären natürlichen Lebensräumen bzw. Arten oder solche mit nichtprioritären Lebensräumen oder Arten betroffen sind.

In seinem Urteil vom 13. Januar 2005 (C - 117/03) hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass die in Art. 6 Abs. 2 bis 4 der FFH-RL vorgesehenen Schutzmaßnahmen - wie sich dies auch aus dem Wortlaut ("sobald") des Art. 4 Abs. 5 FFH-RL ergibt -, nur für Gebiete getroffen werden müssen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in die nach dem Verfahren des Art. 21 der FFH-RL festgelegte Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden sind. In Bezug auf die gemeldeten, aber noch nicht aufgenommenen Gebiete verpflichtet der EuGH die Mitgliedstaaten lediglich "Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die im Hinblick auf das mit der Richtlinie verfolgte Erhaltungsziel geeignet sind, die erhebliche ökologische Bedeutung, die diesen Gebieten auf nationaler Ebene zukommt, zu wahren".

Diesem Schutzregime für gemeldete FFH-Gebiete wird der Planfeststellungsbeschluss vom 26. November 2004 gerecht, ohne dass es darauf ankommt, welche Maßnahmen im Einzelnen als geeignet im Sinne dieser Rechtsprechung anzusehen sind. Die Planfeststellungsbehörde hat hier, um auf der sicheren Seite zu stehen, den Plan für die Errichtung der A 380-Werft an dem Schutzstandard des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL (bzw. an § 20d Abs. 1 bis 3 HENatG) gemessen. Damit hat sie einen strengeren Maßstab angelegt als nach der Rechtsprechung des EuGH geboten ist.

Deshalb ist das Verfahren auch nicht auf Antrag des Klägers in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO auszusetzen. Das vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Januar 2005 eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 234 EGV (Bay. VGH, Beschluss v. 19.04.2005 - 8 A 02.40040 u.a.) ist für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht vorgreiflich. Der Verwaltungsgerichtshof fragt in diesem Verfahren den EuGH, welches Schutzregime für potenzielle und gemeldete, aber noch nicht in die Gemeinschaftsliste aufgenommene Gebiete, insbesondere solche mit prioritären Lebensräumen und Arten gilt und ob ein nationales Schutzregime entsprechend Art. 48 Abs. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (Sicherstellungsverordnung für Schutzgebiete) den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben genügt. Der EuGH hat vielmehr in seinem Urteil vom 13. Januar 2005 - wenn auch unter Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe - bereits entschieden, welches Schutzregime in diesen Fällen gilt.

Die Auffassung des Klägers, zu der er sich auf das zu den Gerichtsakten gereichte Skript eines Aufsatzes von Gellermann stützt, eine Ausnahmezulassung sei bei gemeldeten FFH-Gebieten generell nicht möglich und es gelte ein absolutes Verschlechterungsverbot oder eine Art Veränderungssperre, findet in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs keine Stütze. Der EuGH hat den Schutzstatus, der für in die Kommissionsliste eingetragene Gebiete gilt, für gemeldete Gebiete ausdrücklich verneint und demgegenüber lediglich einen "angemessenen Schutz" verlangt, der im Vergleich zum eventuellen späteren Schutz nach Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL keinen strengeren Maßstab, sondern ein "weniger" darstellt (vgl. Schütz, UPR 2005, 137, 140).

Der Kläger ist der Auffassung, der EuGH habe dadurch, dass er sich der von der Generalanwältin in ihren Schlussanträgen vertretenen Auffassung nicht angeschlossen habe, zu erkennen gegeben, dass er einen strengeren Maßstab anlege und die Rechtsprechung zu den faktischen Vogelschutzgebieten anwende. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Sowohl der Grundtenor der Entscheidung als auch die Wortwahl des Gerichts bei der Formulierung des einzuhaltenden Schutzstandards sprechen für ein gegenüber Art. 6 FFH-RL herabgesetztes Schutzregime. Die Festlegung eines Schutzstatus vergleichbar mit dem Verschlechterungsverbot nach Art. 4 Abs. 4 VS-RL liegt auch deshalb fern, weil das strikte Verbot von Veränderungen bei den sogenannten faktischen Vogelschutzgebieten als eine Art Sanktion für ein mitgliedstaatliches Fehlverhalten, nämlich die langjährige Nichtausweisung eines Vogelschutzgebietes, dienen sollte. Eine solche Sanktionswirkung ist aber bei FFH-Gebieten in der Phase der Meldung nicht sachgerecht, da die Verfahrensgestaltung und auch die Dauer des Entscheidungsprozesses in diesem Fall bei der Kommission liegt und der jeweilige Mitgliedstaat jedenfalls zu diesem Zeitpunkt das für die Ausweisung seinerseits Erforderliche getan hat.

Ein wesentlicher Unterschied zwischen bloß gemeldeten FFH- und faktischen Vogelschutzgebieten liegt auch darin, dass Gebiete, die tatsächlich zu den "geeignetsten" im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 3 VS-RL gehören, unmittelbar, das heißt, ohne einen Ermessensspielraum und ohne eine behördliche Entscheidung, den Status eines Vogelschutzgebietes erlangen und solange dem strengen Regime des Art. 4 Abs. 4 VS-RL unterworfen sind, bis sie infolge einer förmlichen Ausweisung über Art. 7 FFH-RL den milderen Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL unterfallen. Demgegenüber erlangen Gebiete, die die tatsächliche Eignung dafür aufweisen, ihren Rechtsstatus als FFH-Gebiet nicht zwangläufig, sondern erst im Wege einer Ermessensentscheidung. Trotz der tatsächlichen Eignung kann die Kommission - z. B. aus wirtschaftlichen Gründen - von der Ausweisung absehen. Eine - gleichsam vorwirkende - Anwendung des Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL auf lediglich gemeldete Gebiete (wie sie das Bundesverwaltungsgericht für prioritäre Arten oder Lebensräume und die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache C - 117/03 für alle gemeldeten Gebiete fordern) hat der EuGH in seinem Urteil vom 13. Januar 2005 in der Sache abgelehnt, indem er auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anwendung eines geeigneten, die ökologische Bedeutung des Gebiets wahrenden Schutzkonzeptes hingewiesen hat. Die Anforderungen an ein angemessenes Schutzregime im Einzelnen ergeben sich nach Maßgabe des nationalen Rechts aus den Umständen des Einzelfalles. Diesen Anforderungen wird der Planfeststellungsbeschluss vom 26. November 2004 gerecht.

Bei der Prüfung der Verträglichkeit des Vorhabens mit den für das FFH-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen hat die Planfeststellungsbehörde dem Zusammenwirken der A 380-Werft mit anderen Projekten zutreffend Rechnung getragen. Sie geht im Planfeststellungsbeschluss grundsätzlich davon aus, dass die von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen zusammen mit den von dem Werftbereich der Condor Cargo Technik GmbH (CCT-Werft) verursachten Umwelteinwirkungen, aber ohne Berücksichtigung des geplanten Gesamtausbaus des Flughafens Frankfurt/Main zu berücksichtigen sind (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 196 bis 198). Diese Einschätzung ist rechtlich nicht zu beanstanden:

Das Projekt A 380-Werft steht in einem planerischen Zusammenhang sowohl mit der Anlage der CCT-Werft als auch mit dem Gesamtausbau des Flughafens. Mit der Errichtung der A 380-Werft und der bereits im Bau befindlichen CCT-Werft soll der zusammengehörige "Wartungsbereich Süd" für insbesondere die im interkontinentalen Flugverkehr eingesetzten Flugzeugmuster (Long Range Flotte) realisiert werden. Die CCT-Werft ist - ohne spezielle Umweltverträglichkeitsprüfung - durch Plangenehmigung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 14. November 2003 zugelassen worden; die gegen die Plangenehmigung erhobene Anfechtungsklage des Klägers des vorliegenden Verfahrens ist in der Revisionsinstanz anhängig.

Die A 380-Werft war - allerdings in leicht veränderter Lage - als Teil der Gesamtausbauplanung Gegenstand des Raumordnungsverfahrens, das mit der "Landesplanerischen Beurteilung" vom 10. Juni 2002 abgeschlossen worden ist. Der Plan für den Gesamtausbau sieht neben der Herstellung einer weiteren Landebahn nordwestlich des Flughafens die Errichtung eines dritten Terminals im Süden des Flughafens auf dem Gelände vor, das derzeit von den amerikanischen Streitkräften genutzt wird (Air Base). Die Beigeladene hat die A 380-Werft mit der Begründung aus dem Gesamtausbauplan ausgeklammert und vorgezogen, dass bereits im Jahr 2007 Flugzeuge des Typs A 380 am Flughafen Frankfurt/Main stationiert sein würden und deshalb eine Wartungseinrichtung für diese Flugzeugmuster dringend benötigt werde.

Es unterliegt keinen grundsätzlichen Bedenken, eine angestrebte Gesamtkonzeption in einzelnen Schritten, Stufen oder Abschnitten planerisch umzusetzen. Die Aufteilung einer Gesamtkonzeption in einzelne Planungsabschnitte muss aber ihrerseits den Erfordernissen des Abwägungsgebots und - erst recht - strikten Rechtsbindungen gerecht werden. Schon aus diesem Aspekt ergibt sich, dass bei der Ermittlung und Bewertung der von der A 380-Werft ausgehenden Beeinträchtigungen auch diejenigen Umwelteinwirkungen kumulativ einzubeziehen sind, die durch die CCT-Werft verursacht werden, zumal dieses Projekt ohne spezielle Umweltverträglichkeitsprüfung im Wege der Plangenehmigung zugelassen worden ist. Infolge der abschnittsweisen Zulassung darf nicht ausgeblendet werden, dass von beiden Projekten jeweils für sich betrachtet möglicherweise keine erheblichen Beeinträchtigungen für das FFH-Gebiet zu erwarten sind, während aber die Erheblichkeitsschwelle durch ein Zusammenwirken der Vorhaben überschritten werden kann. Dieser Gedanke liegt auch der Regelung über das Zusammenwirken von Projekten und Plänen in Art. 6 Abs. 3 FFH-RL zugrunde (vgl. Ziffer 4.4.3 der von der Europäischen Kommission herausgegebenen Leitlinie "Natura 2000 - Gebietsmanagement").

Dementsprechend werden auch bei der Entscheidung über die Zulassung des Gesamtausbauplans die unmittelbar durch dieses Vorhaben ausgelösten Beeinträchtigungen im Zusammenwirken mit der CCT-Werft und der A 380-Wartungshalle zu prüfen sein. Aus den Grundsätzen der Abschnittsbildung folgt entgegen der Auffassung des Klägers jedoch nicht die Notwendigkeit, eine derart kumulierende Betrachtung schon jetzt anzustellen, d. h., bei der Feststellung des Plans für die A 380-Halle die möglichen Auswirkungen des Gesamtausbaus einzubeziehen. Die Planfeststellungsbehörde hat zwar auch andere Planungen, soweit sie hinreichend konkretisiert sind, in die gestalterische Abwägung einzubeziehen. Die negativen Umweltauswirkungen weiterer Planungen müssen nach den Grundsätzen der Abschnittsbildung jedoch erst im Zusammenhang mit der Zulassungsentscheidung für das weitere Projekt berücksichtigt werden. Das gilt hier umso mehr, als für den Gesamtausbau eine eigenständige Umwelt- und FFH-Verträglichkeitsprüfung vorgenommen wird. Auch § 9 Abs. 2 LuftVG und § 6a HENatG sehen die Anordnung von Schutzauflagen und Ausgleichsmaßnahmen für die zugelassenen, aber nicht für solche Eingriffe vor, die möglicherweise später aufgrund einer noch zu treffenden weiteren Zulassungsentscheidung hinzu treten (vgl. BVerwG, Beschluss v. 24.02.2004 - 4 B 101.03 -, juris, S. 2 f.; sowie - zum Eingriffsbegriff in Bezug auf künftige Entwicklungen: BVerwG, Urteil v. 16.12.2004, - 4 A 11.04 -, UPR 2005, 196, 197).

Damit trägt der Vorhabensträger bei einer abgestuften Planung das Risiko, dass er auf einer Stufe das ihm eröffnete Eingriffspotenzial verbraucht mit der Folge, dass weitere, aus seiner Sicht unter Umständen sogar vorrangige Projekte nicht mehr zugelassen werden können.

Unter diesem Aspekt ergeben sich aus Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, abgesehen davon, dass diese Vorschrift hier ohnehin nicht strikt anzuwenden ist, keine anderen rechtlichen Vorgaben. Eine weitergehende Berücksichtigung der Auswirkungen künftiger Planungen würde bei Berührung eines FFH-Gebietes eine abgestufte Planung (z.B. auch bei der Ausweisung von Baugebieten) vollständig vereiteln (vgl. BVerwG, Beschluss v. 24.02.2004, a.a.O. S. 3); das aber wäre mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 27.01.2000, - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, 310 m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH).

Das gilt im vorliegenden Verfahren umso mehr, als das A 380-Projekt zwar ursprünglich Gegenstand der Planung des Gesamtausbaus gewesen ist, aber letztlich eine eigenständige, von dem Gesamtausbau unabhängige flughafenbetriebliche Funktion erfüllt und Gegenstand eines selbständigen Planfeststellungsverfahrens sein kann. Der Bedarf für eine Wartungseinrichtung für Flugzeuge des Typs A 380 besteht, worauf später zurückzukommen ist, unabhängig von der Realisierung des Gesamtausbaus. Auch wenn es nicht zu einer kapazitiven Erweiterung des Flughafens kommt oder der Gesamtausbau sich über einen längeren, nicht mehr überschaubaren Zeitraum erstrecken sollte, würde die A 380-Halle ihre Funktion als Wartungseinrichtung für den Airbus A 380 und andere Flugzeugtypen der in Frankfurt stationierten Long Range Flotte der Deutschen Lufthansa AG erfüllen. Durch die isolierte Planung der A 380-Werft werden keine Zwangspunkte in der Weise gesetzt, dass das Planvorhaben seine Sinnhaftigkeit erst durch den Gesamtausbau erlangt. Die Selbstständigkeit des A 380-Projekts, bzw. seine Unabhängigkeit von dem Gesamtausbauplan, reicht so weit, dass dem Vorhaben selbst dann keine rechtlichen Planungshindernisse entgegenstehen würden, wenn der Gesamtausbau scheitern müsste.

Für die Abkoppelung der A 380-Werft von dem Gesamtausbau besteht ein sachlicher Grund. Die Errichtung der A 380-Wartungshalle ist dringend geboten, weil die ersten Flugzeuge dieses Typs im Jahre 2006 ausgeliefert und auf dem Flughafen Frankfurt/Main landen und starten sollen. Die erste Auslieferung an die Deutsche Lufthansa AG und Stationierung in Frankfurt ist für das Jahr 2007 vorgesehen. Selbst wenn sich die Auslieferungen nach Verlautbarungen in der Presse um einige Monate verzögern sollten, ändert das nichts an der Dringlichkeit der Herstellung einer Wartungseinrichtung. Demgegenüber kann sich die Verwirklichung des Gesamtausbaus schon wegen der Komplexität des Planvorhabens ohne weiteres über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinziehen. Unter diesen rechtlichen Voraussetzungen ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beigeladene den Bau der A 380-Werft aus dem Gesamtausbau ausgeklammert hat und mit Vorrang betreibt.

Insgesamt ist somit die Planfeststellungsbehörde zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Prüfung der FFH-Verträglichkeit des Projekts diejenigen Beeinträchtigungen außer Betracht zu bleiben haben, die erst durch den geplanten Gesamtausbau verursacht werden.

Der Kläger trägt zu Recht vor, dass bei der Ermittlung von Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets auch Auswirkungen zu berücksichtigen sein können, die sich daraus ergeben, dass die Vorschriften über die Hindernisfreiheit in einem bestimmten Luftraum einzuhalten sind. Abgesehen davon, dass diese Vorschriften dem Grunde nach schon lange bestehen und deshalb als tatsächliche Vorbelastung zu berücksichtigen sind, hat die Beigeladene unwidersprochen vorgetragen, dass in dem Waldrandbereich entlang der Startbahn 18 eine Hindernisfreiheit ab einer Höhe von 15 m einzuhalten ist (vgl. Anlage 4 zu dem Schriftsatz der Beigeladenen vom 18.04.2005 - Bl. 700 der Akten) und diese Höhe eingehalten werden kann, ohne die wertgebenden Lebensräume des gemeldeten FFH-Gebiets zu beeinträchtigen. Jedenfalls ist für den Senat nicht erkennbar, dass sich in dem hier problematischen Bereich, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, eine diese Eingriffe verstärkende Wirkung dadurch eintreten könnte, dass Maßnahmen zur Einhaltung der Hindernisfreiheit ergriffen werden.

Nach § 20 d Abs. 2 HENatG ist ein Projekt unzulässig, wenn die Prüfung der Verträglichkeit ergibt, dass es zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Dabei ist die Feststellung bzw. Ermittlung der erheblichen Beeinträchtigung eine Prognoseentscheidung, die auf der Grundlage aller verfügbaren Daten unter Anwendung geeigneter fachspezifischer Methoden der Ermittlung der erheblichen Sachverhaltsumstände zu erfolgen hat. Die Erheblichkeit von Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele eines Schutzgebiets ist dabei stets gebiets- und damit einzelfallbezogen zu beurteilen.

Für die Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle sind die Erhaltungsziele, die Schutzwürdigkeit, die Gefährdung und die Bedeutung des Gebietes für das Netz Natura 2000 maßgeblich. Ein Vorhaben beeinträchtigt ein FFH-Gebiet dann erheblich, wenn es droht, die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden. Die Beurteilung dieser Gefahr ist namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von diesem Vorhaben betroffenen Gebiets vorzunehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C-127/02 -, NuR 2004, 788). Dabei ist davon auszugehen, dass Vorhaben, die zu einer dauerhaften Flächeninanspruchnahme von FFH-relevanten Lebensraumtypen und damit zu einer Gebietsverkleinerung führen, in der Regel eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen werden. Auch die Verschlechterung des Erhaltungszustandes bzw. die Gefährdung oder Verhinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes kann erheblich sein, wobei die Erheblichkeitsschwelle umso niedriger liegt, je ungünstiger der Erhaltungszustand der betroffenen Lebensraumtypen und/oder Arten ist.

Als Schutzgegenstände des gemeldeten FFH-Gebiets wurden auf der Grundlage von fachwissenschaftlichen Untersuchungen und Bestandserfassungen (Erfassung von Flora, Fauna und Biotoptypen im Umfeld des Frankfurter Flughafens - Senckenberg 2002 -, Erfassung der Holzkäferfauna des Waldes der Fraport AG südlich des Flughafens Frankfurt/Main - Senckenberg 2003 -, Flughafenuntersuchung Biotopkomplex Flughafen, Zwischenbericht Juli 2004 - Senckenberg 2004, Zwischenbericht zur Grunddatenerfassung für das FFH-Gebiet 5917-304 "Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf" - Hilgendorf 2004 -, Fledermauskundliche Erfassung im FFH-Gebiet 5917-304 "Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf" unter besonderer Berücksichtigung der Populationsgröße und Raumnutzung der Bechsteinfledermaus - Dietz und Simon 2004 -, Erfassung der gesamthessischen Situation des Hirschkäfers sowie die Bewertung der rezenten Vorkommen - Schaffrath 2003 -) die Lebensraumtypen 3150, 3132 und 9190 nach Anhang I und die Anhang II-Arten Kammmolch, Heldbock, Hirschkäfer, Große Moosjungfer und die Bechsteinfledermaus ermittelt. Daneben hat das Gebiet Bedeutung für den Lebensraumtyp (- LRT -) 9110 und die Anhang II-Art Großes Mausohr. Nach Art. 1lit.e FFH-RL ist für die Beurteilung des Erhaltungszustandes eines Lebensraumtyps oder einer Art auf die Beständigkeit der maßgeblichen Flächen, den langfristigen Fortbestand und eine positive Populationsdynamik abzustellen.

Auch wenn der Beklagte auf der Grundlage der durchgeführten fachgutachterlichen Untersuchungen in Bezug auf die einzelnen Schutzgüter eine Reihe von Gesichtspunkten dargestellt hat, die gegen eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutz- und Erhaltungsziele des FFH-Gebiets durch das Werftvorhaben sprechen, so ist er bei Einbeziehung der Ergebnisse der Grunddatenerhebung (Hilgendorf 2004) und des Vorbringens des Klägers und unter Heranziehung der Entscheidung des EuGH zur mechanischen Herzmuschelfischerei vom 7. September 2004 (C-127/02, a.a.O.) insgesamt zu dem Ergebnis gekommen, dass von einer erheblichen Beeinträchtigung des gemeldeten FFH-Gebiets durch das Vorhaben auszugehen ist. Dabei hat er berücksichtigt, dass die von Lambrecht et. al. (2004) als Orientierungswerte vorgeschlagenen Bagatellgrenzen zur Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle in Bezug auf den Lebensraum des Hirschkäfers sowie ein Jagdhabitat der Bechsteinfledermaus und für die Inanspruchnahme des LRT "Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur" überschritten sind.

Das Vorhaben ist mit einer erheblichen Beeinträchtigung des LRT 9190 "Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur" verbunden. Von den nach der Grunddatenerhebung (Hilgendorf 2004) als LRT 9190 kartierten Flächen werden die Fläche 1 vollständig und die Fläche 2 bis auf eine Restfläche von 0,3 ha durch das Vorhaben in Anspruch genommen. Die Fläche 25 östlich des Vorhabens und am Rande der zu verlegenden "Okrifteler Straße" wird nicht unmittelbar in Anspruch genommen. Soweit hier Unklarheiten bestanden, hat der Beklagte durch seine Erklärung im Erörterungstermin am 3. Mai 2005 klargestellt, dass die Straße so hergestellt wird, dass der LRT 9190, so wie er in der Grunddatenerhebung Hilgendorf kartiert worden ist, hier nicht in Anspruch genommen wird. Damit ergibt sich für diesen Lebensraumtyp ein direkter Flächenverlust von insgesamt 1,4 ha. Die Restfläche von 0,3 ha, die nicht beansprucht wird, aber unterhalb der Schwelle für Kartierungen des Lebensraumtyps liegt, kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht als unmittelbarer Flächenverlust eingestuft werden, weil dieser Restbestand des LRT 9190 der Natur erhalten bleibt. Dass eine Fläche unterhalb der Kartierungsschwelle liegt, bedeutet noch nicht, dass sie als typischer Lebensraum wertlos ist. Allerdings ist die Reduzierung der Fläche 2 auf die Größe von 0,3 ha als sonstige mittelbare Beeinträchtigung des LRT 9190 neben den unmittelbaren Flächenverlusten zu berücksichtigen.

Da der LRT 9190 im FFH-Gebiet eine Fläche von insgesamt rund 33 ha einnimmt, bedeutet dies einen unmittelbaren Flächenverlust von insgesamt etwa 4,2 %. Es bedarf dabei keiner vertieften Auseinandersetzung mit der Frage der Atypik der Flächen 1 und 2 des LRT durch einen hohen Anteil an Traubeneiche (Quercus petrea) und nur geringes Vorkommen der den Lebensraumtyp prägenden Stieleiche (Quercus robur). Für das Gericht ist ausschlaggebend, dass die entsprechenden Flächen in Übereinstimmung mit der oberen Naturschutzbehörde als LRT 9190 eingestuft worden sind. Die Grunddatenerhebung hat die Flächen 1 und 2 mit der Wertstufe "C" für den Erhaltungszustand belegt, was unter anderem darauf beruht, dass die Flächen eine erhebliche Unterpflanzung mit Douglasien erfahren haben. Daraus ergibt sich, dass es auf das Beweisthema des Antrags vom 25. Mai 2005 (Niederschrift, S. 6, Ziffer 3 i.V.m. dem Schriftsatz des Klägers v. 17. Mai 2005, S. 11 - Bl. 1155 d. A. -) nicht ankommt.

Eine weitere mittelbare Beeinträchtigung sieht der Senat in möglichen Waldrandschäden, weil durch die Verlegung der Okrifteler Straße Flächen des LRT 9190 neu "angeschnitten" werden. Diesen nachteiligen Wirkungen wird aber dadurch entgegengewirkt, dass der Beklagte der Beigeladenen eine Waldrandunterpflanzung aufgegeben hat. Soweit der Kläger hierzu geltend macht, eine lebensraumtypische Waldrandunterpflanzung sei nicht geeignet, die mit ihr verfolgte Schutzfunktion zu erfüllen, folgt dem das Gericht nicht. Bei der Beurteilung der Eignung einer Waldrandunterpflanzung sind gegenläufige Tendenzen zu berücksichtigen. Hier hat die Planfeststellungsbehörde ihre Auflage (A VIII 5 Nr. 11) durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2005 (S. 7 der Niederschrift - Bl. 1351 d. A.) - dahingehend ergänzt, dass nur lebensraumtypische Gehölze gepflanzt werden dürfen. Damit wird erreicht, dass die betroffenen Flächen des LRT 9190 langfristig in möglichst reiner Form erhalten bleiben, indem eine lebensraumfremde Unterpflanzung, die hier zu einer Abwertung der Flächen 1 und 2 geführt hat, von vornherein vermieden wird. Der Nachteil dieser Auflage besteht darin, dass sich die Schutzfunktion der Unterpflanzung nur relativ langsam einstellt, während eine lebensraumfremde Unterpflanzung schneller greifen würde. Hier hat die Planfeststellungsbehörde den langfristigen Vorteilen den Vorzug eingeräumt und damit in Kauf genommen, dass Waldrandschäden durch Wind- und Sonneneinwirkung eintreten können. Diese Nachteile sind bei der Prüfung der Verträglichkeit des Projekts zu beachten.

Auf der Grundlage dieser Einschätzung besteht für den Senat keine Veranlassung, Beweis zu erheben, "ob die Pflanzung lebensraumtypischer Gehölze (LRT 9190) die Funktion der Waldrandunterpflanzung erfüllen kann" (Beweisantrag zu 2. der Niederschrift vom 25. Mai 2005, S. 6 - Bl. 1350 d. A.). Es ist nicht eindeutig erkennbar, welche konkrete Tatsachenbehauptung diesem Antrag zugrunde liegt. Soweit der Kläger geltend machen will, die Pflanzung nur lebensraumtypischer Gehölze könne die Schutzfunktion der Verwendung schneller wachsender Gehölze nicht vollständig oder nur eingeschränkt erreichen, bedarf es keiner Beweisaufnahme, weil dieser Sachverhalt auch von dem Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt worden ist. Sollte dagegen hinter dem Beweisantrag die Behauptung stehen, eine Waldrandunterpflanzung aus nur lebensraumtypischen Gehölzen könne überhaupt keine Schutzfunktion erfüllen, ist der Antrag als Ausforschungsbeweisantrag abzulehnen, weil für eine derart strikte Behauptung keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dargelegt worden sind.

Schließlich ist bei Würdigung der Beeinträchtigungen des LRT 9190 zu bedenken, dass der vorgesehene Rückbau der Okrifteler Straße und die Herstellung einer Waldlichtung (Maßnahmen M1 und M5) im Bereich der Fläche 25 des LRT 9190 zu einer deutlichen Aufwertung dieses Bestandteils der Natur führen und damit insgesamt zu einer Minimierung des Eingriffs beitragen.

Zusammengefasst wird der LRT 9190 im gemeldeten FFH-Gebiet dadurch erheblich beeinträchtigt, dass ein Flächenverlust von ca. 1,4 ha eintritt, die Fläche 1 auf 0,3 ha reduziert wird und Waldrandbereiche bei nur langsam wirkender Unterpflanzung geschaffen werden; allerdings wird dieser Eingriff durch einen Teilrückbau der Okrifteler Straße minimiert.

Für die Anhang II-Art Hirschkäfer (Lucanus cervus) hat der Beklagte ebenfalls im Ergebnis zutreffend eine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungsziels angenommen. Auch insoweit hat die Planfeststellungsbehörde in dem angefochtenen Beschluss vom 26. November 2004 zwar zunächst Gründe dargelegt, die aus ihrer Sicht gegen eine erhebliche Beeinträchtigung sprechen (S. 213 ff.), letztlich hat sie jedoch auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers die Erheblichkeit des Eingriffs bejaht (S. 224 und 225). Aus diesem Grund geht ein erheblicher Teil des Vorbringens des Klägers zu der Beeinträchtigung des Hirschkäfers, zum Beispiel zu der sogenannten "Potenzialabschätzung", weitgehend ins Leere. Aus der Festsetzung des Umfangs des Kohärenzausgleichs (PFB S. 245) lässt sich entnehmen, dass die Planfeststellungsbehörde das Ausmaß des Eingriffs nach dem Verlust der als Lebensraum für Hirschkäfer dienenden Flächen bewertet. Diese prognostische Einschätzung ist rechtlich nicht zu beanstanden und stellt deshalb eine tragfähige Grundlage für die später vorzunehmende Abwägung der naturschutzrechtlichen Belange mit den für das Vorhaben streitenden öffentlichen Interessen dar.

Während nach den Erhebungen des Instituts Senckenberg aus den Jahren 2002 und 2003, die Eingang in die Umweltverträglichkeitsstudie gefunden haben, knapp 7 ha des Lebensraums des Hirschkäfers für das Vorhaben beansprucht werden sollten, hat sich die Planfeststellungsbehörde dem Zwischenbericht zur Grunddatenerhebung (Hilgendorf 2004) angeschlossen, nach dem mit einem vorhabensbedingten Flächenverlust von knapp 12 ha zu rechnen ist. Für die hier angenommene Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle ist es ohne maßgebliche Relevanz, ob dieser Flächenanteil 3 % oder - wie der Kläger meint - 5 % des gesamten Lebensraums des Hirschkäfers im gemeldeten FFH-Gebiet ausmacht.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde bei der prognostischen Bewertung der vorhabensbedingten Beeinträchtigung des Hirschkäfers nicht maßgeblich darauf abgestellt hat, in welchem Umfang die derzeitige Population beschädigt wird. Die Feststellung der Populationsgröße unterliegt noch größeren, jedenfalls aber nicht geringeren, Unwägbarkeiten als die Orientierung an den Habitatsflächen. Aus der Grunddatenerhebung für das FFH-Gebiet 5917-304 von Hilgendorf (2004/S. 35) ergibt sich, dass aus der Zahl gefundener Käfer oder Käferteile nur äußerst pauschal auf die Gesamt- oder Teilpopulation geschlossen werden kann; als Populationsgröße gibt er einen Rahmen von 1001 bis 10000 Individuen an (a.a.O., S. 37). Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde nicht maßgeblich auf den Anteil der betroffenen Individuen abgestellt hat.

Das gilt umso mehr, als dieser Ansatz beträchtlich durch die Auflage A VIII 5 Nr. 3 des Planfeststellungsbeschlusses relativiert wird. Danach sollen die im Baufeld vorhandenen und für eine Eiablage und Larvenbesiedlung geeigneten Altholzbestände in Waldbereiche im Mark- und Gundwald bzw. im Mönchbruch verbracht werden. Dazu sollen die geeigneten Stubben einschließlich des sie umgebenden Erdreiches mit einem großformatigen Ballenstechgerät ausgegraben und an anderer, entsprechend vorbereiteter Stelle wieder eingesetzt werden. Eine Beeinträchtigung von Hirschkäferlarven wird dadurch weitgehend ausgeschlossen, dass ein Erdkörper mit einem Durchmesser von etwa 3 Metern und einer Tiefe von etwa 1,5 Metern ausgestochen wird. Die in der Umgebung des Stubbenholzes im Boden befindlichen Larven verbleiben damit in ihrer Brutumgebung.

Dieses Verfahren hat die Beigeladene exemplarisch erprobt und dokumentiert (vgl. Anlage 4 zu dem Schriftsatz der Beigeladenen vom 18. April 2005 - Bl. 738 ff. der Akten -). Die Durchführbarkeit und Eignung dieser Maßnahme ist für den Senat gut nachvollziehbar und überzeugend dargelegt. Diese Einschätzung wird durch die Kritik des Klägers an dieser Maßnahme nicht erschüttert. Auch wenn - beispielsweise - Hirschkäferlarven, die "mit ihrem derzeitigen Lebensraum" von dem Vorhabensbereich in ein anderes Gebiet verbracht werden, das grundsätzlich auch als Lebensraum für den Hirschkäfer geeignet ist, streng genommen (noch) nicht zu der bestehenden Population gerechnet werden dürfen, sieht das Gericht gleichwohl in dieser Aktion materiell eine Maßnahme, die den Eingriff in den Bestand des Hirschkäfers reduziert.

Die Planfeststellungsbehörde hat die insoweit einschlägige Auflage durch Schriftsatz vom 18. Mai 2005 (Bl. 1278 der Akten) konkretisiert. Den auch hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers ist entgegen zu halten, dass die Durchführung dieser Anordnungen im Einzelnen von der ökologischen Bauleitung in Abstimmung mit der oberen Naturschutzbehörde zu überwachen ist (vgl. PFB, Teil A VIII 5 Nr. 4 - S. 42 -), so dass diese Maßnahmen unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers zu optimieren sind.

Soweit der sachverständige Beistand des Klägers in der mündlichen Verhandlung dazu vorgebracht hat, die für die Verbringung vorgesehenen Bereiche im Mönchbruch wiesen bereits ein starkes Hirschkäfervorkommen auf und seien als Lebensraum damit erschöpft, lässt sich diesem Vortrag nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass auch bei einem starken Hirschkäfervorkommen das Habitat vollständig belegt ist; im Übrigen bringen die durch die streitige Auflage betroffenen (angehenden) Individuen ihren Lebensraum zum Teil gleichsam mit.

Schließlich sind Beeinträchtigungen des Lebensraums des Hirschkäfers durch Lärm und Lichtimmission sowie durch den Verkehr auf der Okrifteler Straße zu berücksichtigen. Dazu hat die Planfeststellungsbehörde Vorkehrungen getroffen, mit denen die Beeinträchtigungen zumindest teilweise gemindert werden können. Zu nennen sind hier die auf die Lichtimmissionen bezogenen Nebenbestimmungen A VIII 5 Nr. 5 und 6. Es ist für den Senat ohne weiteres nachzuvollziehen, dass durch die Art und die Ausrichtung der Beleuchtungskörper Beeinträchtigungen durch Lichteinwirkungen reduziert werden können.

Für den Senat bestand keine Notwendigkeit, dem Beweisantrag des Klägers zu dem Thema Hirschkäfer nachzugehen (vgl. Niederschrift vom 25. Mai 2005, S. 6, Ziffer 3 i.V.m. S. 15 des Schriftsatzes des Klägers vom 17. Mai 2005 - Bl. 1159 der Akten -). Der Beweisantrag bezieht sich auf mehrere Argumente des Klägers, die seine Behauptung stützen sollen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Hirschkäfers zu erwarten sei. Eine Beweisaufnahme zu diesem Thema ist schon deshalb entbehrlich, weil die Planfeststellungsbehörde selbst und ihr folgend das Gericht davon ausgehen, dass bezüglich der nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf den Hirschkäfer eine erhebliche Beeinträchtigung des gemeldeten FFH-Gebiets gegeben ist. Darüber hinaus beziehen sich die einzelnen Argumente des Klägers zum Teil ausdrücklich und zum Teil in der Sache auf Rechtsfragen, die nicht im Wege einer Beweisaufnahme geklärt werden können. Das gilt im Ergebnis auch für die von dem Kläger aufgeworfene Frage, welches Kriterium "das zutreffende Maß für die Beeinträchtigung" darstellt. Dass auch die Entwicklungs- und Nahrungshabitate des Hirschkäfers zu den Erhaltungszielen des gemeldeten FFH-Gebiets gehören, ergibt sich unmittelbar aus der Gebietsmeldung. Wenn die Planfeststellungsbehörde zur Bestimmung des Maßes der Erheblichkeit mehr auf den Verlust an Lebensraum als auf die bestehende Population abstellt, ist das, wie oben dargelegt, rechtlich nicht zu beanstanden. Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände und insbesondere der zu diesem Thema vorliegenden Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen. Diese Erkenntnisse werden durch den Beweisantrag nicht infrage gestellt. Soweit schließlich in dem Beweisthema Lichtimmissionen und Mortalitätsverluste durch die Straße angesprochen werden, legt der Senat diese Sichtweise seiner Entscheidung zugrunde, so dass auch hier eine Beweisaufnahme entbehrlich ist.

Zusammenfassend führt das Vorhaben zu einem Verlust von ca. 12 ha Lebensraum des Hirschkäfers und zu einem Eingriff in die bestehende Population, die durch die Auflage zur Umsetzung von Altholz minimiert wird. Auch weitere Beeinträchtigungen insbesondere durch Lichteinwirkungen und Straßenverkehr werden jedenfalls teilweise durch die Auflagen zur Beleuchtung relativiert.

Schließlich ist im Ergebnis auch für die Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteini) von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen. Von den in den Erhebungen (Senckenberg 2004 und Dietz & Simon 2004) mit A, B und C bezeichneten Bechsteinfledermauskolonien hat die Kolonie A ihr Jagdhabitat und ihre Quartierstandorte in unmittelbarer Nähe des Vorhabens. Der nördliche Bereich des Jagdhabitats und der süd-östliche Vorhabensbereich überschneiden sich. Außerdem wird die "Okrifteler Straße" (K 152/K 823) innerhalb des Jagdhabitats der Bechsteinfledermaus verlegt. Auch wenn nicht davon ausgegangen wird, dass durch das Vorhaben Quartierbäume betroffen sind, ist in Bezug auf das (Teil-) Erhaltungsziel der Sicherung eines annähernd gleichbleibenden Altholzanteils als Jagdhabitat insgesamt von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Hauptjagdgebiete und Aktionsradien nach den fachgutachterlichen Feststellungen (Senckenberg 2004) sehr quartiernah sind und überwiegend die Alteichenflächen unterhalb des Häfnerweges umfassen. Im Übrigen sieht der Planfeststellungsbeschluss mit der Errichtung eines Durchflughindernisses entlang der neuen Okrifteler Straße, durch das die Fledermäuse an der Querung der Straße in niedriger Höhe gehindert werden sollen, und mit dem Anbringen von Fledermausnistkästen Minimierungsmaßnahmen vor, die das Gericht - entgegen der Auffassung des Klägers - nach den fachlichen Aussagen hierzu nicht für unwirksam hält. Soweit der Kläger weiter eingewandt hat, durch das Vorhaben könnten auch Quartierbäume betroffen sein und insgesamt sei der Flächen- und Jagdgebietsverlust durch die Rodungen größer als von dem Planfeststellungsbeschluss angenommen, stützt er sich auf das von ihm zuletzt vorgelegte Fledermausgutachten. Weiter trägt er vor, ein Ausweichen der am stärksten beeinträchtigten Kolonie A auf andere Flächen werde durch das Vorkommen der Kolonien B und C unterbunden, so dass die Kolonie A im Zusammenhang mit anderen negativen Einflüssen eine Depression erleiden werde. Mit diesem Gutachten werden die von der Planfeststellungsbehörde ihrer Beurteilung zugrunde gelegten Feststellungen nicht widerlegt, denn diese beruhen auf konkreten Telemetrie-Untersuchungen (mit Tieren), während das vom Kläger vorgelegte Gutachten von durchschnittlichen Aktionsradien beruhend auf Erfahrungswerten ausgeht und hieraus ein Modell entwickelt.

Während der Senat insgesamt betrachtet für die Kolonie B keine wesentliche Beeinträchtigung zu erkennen vermag, wird das Jagdrevier der Kolonie A der Bechsteinfledermaus zwar flächenmäßig nur relativ gering durch das Vorhaben einschließlich der Verlegung der Okrifteler Straße beeinträchtigt und die Nachteile werden auch teilweise durch die Errichtung eines Schutzzaunes entlang der neuen Straße und durch die vorgesehenen Fledermausnistkästen kompensiert. Gleichwohl überschreiten die Beeinträchtigungen auch hier knapp die Erheblichkeitsschwelle, weil eine Ausweitung des Jagdreviers nach Süden oder Osten nicht uneingeschränkt möglich ist.

Soweit der Beklagte in Bezug auf die Anhang II-Art Kammmolch (Tritturus cristatus) eine erhebliche Beeinträchtigung verneint hat, ist dies nicht zu beanstanden. Da das nächstgelegene Laichhabitat etwa 450 m vom Vorhaben entfernt liegt, sind Larvalplätze nicht betroffen. Der Landlebensraum dieser Art ist nur randlich berührt. Nach den fachwissenschaftlichen Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass die Landlebensräume des Kammmolches als der Molchart, die eine sehr starke Bindung an das Gewässer aufweist, nur sehr selten über die hier maßgebliche Entfernung von ca. 450 m hinausgehen (vgl. Stellungnahme der obersten Naturschutzbehörde vom 08.02.2005, Bl. 469 ff. der Akte). Da als bevorzugter Landlebensraum neben Laub- und Mischwäldern besonders gewässernahe Schlupfwinkel, Sumpfwiesen, Feuchtmoore und Feuchtwiesen anzusehen sind, kann man bei den Gegebenheiten im Gundwald auch davon ausgehen, dass eine Wanderung nicht überwiegend in die trockeneren nördlichen Bereiche, sondern in den feuchteren Südbereich erfolgt. Damit ist die Möglichkeit eines Verkehrstodes durch die Verlegung der Okrifteler Straße schon weitgehend ausgeschlossen und sie wird durch die Auflage zur Herstellung eines Amphibienschutzes entlang der Okrifteler Straße weiter verringert. Flächen des Lebensraumtyps 9110 "Hainsimsen-Buchenwald" werden schon wegen ihrer Entfernung vom Vorhabensbereich nicht erheblich beeinträchtigt.

Es ist gerichtlich nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde das Projekt A 380-Werft trotz der zuvor festgestellten erheblichen Beeinträchtigung des gemeldeten FFH-Gebiets - im Wege einer Ausnahmeentscheidung - zugelassen hat. Der Planfeststellungsbeschluss vom 26. November 2004 ist unter Berücksichtigung der bereits erörterten Auflagen sowie der Kohärenz- und sonstigen naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen geeignet, die ökologische Bedeutung des Gebiets auf nationaler Ebene (im Sinne des Urteils des EuGH vom 13.01.2005, a.a.O., juris Rz. 30) zu wahren. Das folgt schon daraus, dass der Planfeststellungsbeschluss den Anforderungen des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 1 FFH-RL und des § 20d Abs. 3 HENatG gerecht wird und deshalb erst recht dem Schutzregime genügt, das für nur gemeldete FFH-Gebiete gilt.

Nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL, § 20d Abs. 3 HENatG darf ein Projekt, das zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets führt, nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art notwendig ist und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor:

Der Bau der A 380-Wartungshalle liegt in mehrfacher Hinsicht im öffentlichen Interesse. In erster Linie sind hier die luftverkehrsrechtlichen Belange zu nennen. Das Luftverkehrsgesetz verlautbart seine Ziele nicht in einer gesonderten Vorschrift. Die mit ihm verfolgten Zielsetzungen sind aber der Bestimmung der öffentlichen Aufgabe zu entnehmen, die z. B. in der Enteignungsregelung des § 28 Abs. 1 LuftVG Ausdruck gefunden hat (BVerwG, Urteil vom 11.07.2001, - 11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364, S. 375). Danach sind Enteignungen insbesondere für "Zwecke der Zivilluftfahrt" zulässig. Hiervon ausgehend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der bedarfsgerechte Bau und Ausbau von Verkehrsflughäfen im öffentlichen Interesse liegt, weil diese dem Bedarf des allgemeinen Verkehrs i. S. d. § 6 Abs. 3 LuftVG und des § 38 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO dienen (BVerwG, Urteil vom 20.04.2005 - 4 C 18/03 -, juris Rz. 26; Urteil vom 11.07.2001, a.a.O., S. 375; Urteil vom 07.07.1978 - 4 C 79.76 -, BVerwGE 56, 110, 119 f.).

Dieses öffentliche Interesse besteht unabhängig davon, ob der Flughafen von staatlicher Seite oder einer Gesellschaft des Privatrechts betrieben wird. Wenn der Betreiber eine private Gesellschaft ist, so kann sich das öffentliche Interesse an dem Bau oder der Erweiterung weitgehend mit den unternehmerischen Belangen des Betreibers decken (BVerwG, Urteil vom 20.04.2005, a.a.O., Rz. 27). Denn innerhalb des luftverkehrsrechtlichen Systems, das die Erfüllung einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Aufgabe und Funktion an im Wettbewerb stehende Privatrechtssubjekte überantwortet, versteht es sich, dass den Betreibern die Möglichkeit eingeräumt werden muss, den Verkehrsbedarf nach unternehmerischen Gesichtspunkten und in Anpassung an die Bedingungen des jeweiligen Marktgeschehens zu decken (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.2005 - 4 C 18.03 -, juris Rz. 27; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.2004 - 20 D 134/00 AK, S. 60 des amtlichen Umdrucks).

Der von der Beigeladenen betriebene Flughafen Frankfurt/Main ist durch seine luftverkehrsrechtliche Genehmigung als Verkehrsflughafen festgelegt und steht der Zivilluftfahrt zur Verfügung (BVerwG, Urteil vom 07.07.1978, a.a.O., S. 119). Zu dem wesentlichen Bestand eines Verkehrsflughafens in der Größe des Flughafens Frankfurt/Main gehören Einrichtungen zur Wartung der an- und abfliegenden sowie der dort stationierten Flugzeuge. Auch diese dienen dem öffentlichen Verkehrszweck des Flughafens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.1992 - 4 B 120/91 - juris, S. 3). Dabei ist zu berücksichtigten, dass Wartung eine strikt einzuhaltende gesetzliche Anforderung ist. Die Durchführung der Wartung von Verkehrsflugzeugen ist in den §§ 5, 6 ff. Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO) geregelt. Die für den Erhalt der "Lufttüchtigkeit" jedes einzelnen Luftfahrzeuges durchzuführenden Wartungsarbeiten werden gemäß § 11 Abs. 1 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftgerPV) durch den Halter des Luftfahrtgerätes veranlasst und nach § 13 Abs. 1 LuftgerPV i.V.m. mit der Joint Aviation Requirement (JAR) 145.25 in einem zugelassenen Wartungsbetrieb durchgeführt. Wartungsarbeiten an Fluggeräten gehören damit zu den wesentlichen Betriebsabläufen auf einem Verkehrsflughafen. Sie sind notwendig zur Gewährleistung eines regelmäßigen, pünktlichen und vor allem sicheren Flugverkehrs (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.1992, a.a.O., S. 3; Hess. VGH, Urteil vom 23.12. 2003 - 2 A 2815/01 -, S. 19 des Urteilsabdrucks).

Der bedarfsgerechte Ausbau von Wartungsanlagen liegt daher im öffentlichen Interesse. Entscheidend ist die vorgesehene Nutzung der Halle. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Wartungshalle selbst von einem privaten Betreiber wie hier von der Lufthansa Technik AG errichtet werden soll und von wem die Wartungsarbeiten durchgeführt werden. Unerheblich ist auch, wie die Vertragsverhältnisse zwischen Flughafenbetreiber und Dritten über die Durchführung der Wartung im Einzelnen aussehen und wer als Bauherr der Halle auftritt oder wer sie finanziert. Auch die öffentliche Zugänglichkeit des Wartungsbereichs ist nicht Voraussetzung für die Annahme eines Gemeinwohlzwecks; sie kann vielmehr aus Sicherheitsgründen ausgeschlossen sein. Da der Flugzeugtyp A 380 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Frankfurt landen und starten wird und keine geeignete Wartungseinrichtung vorhanden ist, liegt die Errichtung der Werft schon allein deshalb im öffentlichen Interesse mit der Folge, dass die Beigeladene nicht darauf verwiesen werden darf, dass Flugzeuge des Musters A 380 auch an einem anderen Flughafen, zum Beispiel in München, Wien oder auf Malta gewartet werden könnten. Daneben dient die Errichtung der A 380-Halle der Vermeidung eines sonst zu erwartenden Engpasses bei der Wartung von Langstreckenflugzeugen (sog. Long Range Flotte). Auf diesen Aspekt ist später näher einzugehen.

Weiterhin ergibt sich das öffentliche Interesse an der Realisierung des planfestgestellten Werftbereichs am Flughafen Frankfurt/M. aus dessen Verkehrsbedeutung als internationales Drehkreuz und seiner Bedeutung für die Stärkung und Weiterentwicklung der nationalen und europäischen Luftverkehrsstruktur. Der Flughafen Frankfurt gehört zu den zehn größten Flughäfen der Welt. Er ist auch für Europa als Infrastruktureinrichtung damit von erheblicher Bedeutung und seine Verkehrsfunktion ist - wie der Planfeststellungsbeschluss richtig feststellt - von großem europäischem Gewicht, da er Deutschland und Europa mit den Handelsmetropolen der Welt verbindet. Die Bedeutung für die Region kommt darin zum Ausdruck, dass der Regionalplan Südhessen 2000 unter Ziffer 7.4-1 (StAnz. 2004 S. 2937) den Grundsatz aufstellt, dass der Flughafen Frankfurt/Main zur Sicherung der internationalen Anbindungsqualität der Rhein-Main-Region in seiner Bedeutung als internationaler Großflughafen zu erhalten und zu stärken ist. Dass es sich bei dieser Aussage lediglich um einen Grundsatz und nicht um eine Zielfestsetzung der Raumordnung handelt, ist entgegen der Auffassung des Klägers unerheblich. Denn die große Bedeutung einer Verkehrseinrichtung für die Region lässt sich auch aus einem Grundsatz der Raumordnung herleiten.

Wegen der Drehkreuzfunktion des Flughafens Frankfurt und des damit verbundenen steigenden Transferaufkommens kommen immer mehr und immer größer werdende Langstreckenflugzeuge zum Einsatz. Um die Pünktlichkeit und Stabilität der internationalen Flugbewegungen von und nach Frankfurt zu gewährleisten, bedarf es Wartungsanlagen für die schwerpunktmäßig in Frankfurt eingesetzten Langstreckenflugzeuge. Für den Bereich dieser Flugzeuge besteht - wie oben ausgeführt worden ist - ein Defizit an Wartungsplätzen und eine Wartung des Großflugzeuges Airbus A 380 und der wachsenden Flotte der A 330/A 340 wäre ohne das Vorhaben nicht möglich, obwohl diese Flugzeuge in Frankfurt schwerpunktmäßig eingesetzt und stationiert sein werden.

Nicht zuletzt streiten auch erhebliche wirtschaftliche Gründe für die Errichtung der A 380-Werft. Die Planfeststellungsbehörde weist zu Recht darauf hin, dass mit der Inbetriebnahme der Wartungshalle bestehende Arbeitsplätze gesichert und neue hochqualifizierte Arbeitsplätze geschaffen werden. Das Wartungsunternehmen Lufthansa-Technik beschäftigt am Flughafen Frankfurt/Main ca. 1100 Mitarbeiter, deren Zahl sich vorhabensbedingt um ca. 250 erhöhen wird. Auch wenn diese Zahl nicht vollständig erreicht werden sollte und sich die langfristigen sowie mittelbaren Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht hinreichend sicher abschätzen lassen, hat die Planfeststellungsbehörde diesen wirtschaftlichen Aspekt zu Recht als einen für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belang berücksichtigt (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 120 f. und 244).

Dem öffentlichen Interesse an der Errichtung der A 380-Werft kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, Flugzeuge des Musters A 380 dürften auf dem Flughafen Frankfurt/Main weder landen noch starten, so dass auch kein Bedarf für die Vorhaltung einer Wartungshalle für diesen Flugzeugtyp bestehe. Es ist zwar richtig, dass die Rechtfertigung für die Planung - und entsprechendes gilt für das öffentliche Interesse - entfällt, wenn das zugelassene Vorhaben nicht realisiert werden kann (BVerwG, Urteil v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 -, BVerwGE 84, 123, 128; Urteil v. 20.05.1999 - 4 A 12.98 -, NVwZ 2000, 555, 558; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 02.11.2004, UPR 2005, 118). Das öffentliche Interesse dürfte auch dann wegfallen, wenn das geplante Vorhaben nicht für den vorgesehenen Verwendungszweck genutzt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss v. 12.08.1993 - 7 B 123.93 -).

Eine Planung ist wegen fehlender Realisierbarkeit oder Ausnutzbarkeit aber nur dann fehlerhaft, wenn ausgeschlossen ist, dass das Vorhaben verwirklicht oder für den vorgesehenen Zweck verwendet wird (BVerwG, Urteil v. 24.11.1989, a.a.O., S. 128; BVerwG, Urteil v. 20.05.1999, a.a.O., S. 558; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 02.11.2004, a.a.O., S. 118), oder wenn dem Vorhaben mit anderen Worten ein unüberwindbares und dauerhaftes Hindernis entgegensteht. Das ist hier aus mehreren Gründen nicht der Fall:

Zunächst steht noch nicht fest, welche technischen Anforderungen im Einzelnen an die Start- und Landebahnen für Flugzeuge des Typs A 380 gelten werden, da das Zulassungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und angestrebt wird, nach den europäischen Regelungen der JAR-FCL auch die Zulassung des Flugzeugtyps A 380 für Start- und Landebahnen von 45 Meter Breite zu erhalten.

Des Weiteren stellen die von dem Kläger angeführten Regelungen in Annex 14 zum Chicagoer Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt keine zwingend einzuhaltenden Rechtsvorschriften dar, sondern bestehen aus (verbindlichen) "Richtlinien" und "Empfehlungen", die Abweichungen zulassen, wie sich aus der Regelung über das bei solchen Abweichungen erforderliche Anzeigeverfahren nach Art. 38 Satz 1 Chicagoer Abkommen ergibt.

Auch wenn unterstellt wird, dass es sich bei den Regelungen des ICAO-Annex 14 Kapitel 3 und 8 um eine nach dem Chicagoer Abkommen international verbindliche Richtlinie oder ein international verbindliches Verfahren handelt, mit der Folge, dass Flugzeuge des Typs A 380 auf dem Flughafen Frankfurt/Main nur landen und starten dürfen, wenn die "Schultern" der nördlichen Start- und Landebahn sowie einige Rollwege entsprechend den Anforderungen verbreitert werden und wenn weiter unterstellt wird, dass diese Maßnahmen im Wege einer Genehmigung oder Planfeststellung zugelassen werden müssten, stünde der Wartung der A 380-Flugzeuge auf dem Flughafen Frankfurt kein unüberwindbares und auch kein dauerhaftes Hindernis entgegen. Zum einen bietet § 9 Abs. 4 LuftVG dem Flughafenunternehmer die Möglichkeit, Realisierungsprobleme auch noch nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses auszuräumen. Zum anderen stünde die Möglichkeit der Anzeige einer Abweichung gemäß Art. 38 Satz 1 Chicagoer Abkommen zur Verfügung, solange oder soweit eine etwa erforderliche Änderung der Start- und Landebahnen oder ihrer Schultern sowie der Rollwege nicht realisierbar ist. Soweit also der Nutzung der nördlichen Start- und Landebahn durch Flugzeuge des Typs A 380 Hindernisse entgegen stehen sollten, können diese ausgeräumt werden.

Unter dem Aspekt der technischen Anforderungen an Start- und Landebahnen für Flugzeuge des Typs A 380 verstößt der Planfeststellungsbeschluss vom 26. November 2004 auch nicht gegen den aus dem Abwägungsgebot abgeleiteten Grundsatz der Problembewältigung. Denn falls Probleme bezüglich der Start- und Landebedingungen des Flugzeugmusters A 380 bestehen sollten, hätten diese ihre Ursache nicht in der Errichtung der Wartungshalle und müssten dementsprechend auch nicht in dem hier streitigen Planfeststellungsverfahren bewältigt werden.

Das planfestgestellte Vorhaben ist auch in seiner Dimensionierung aufgrund des prognostizierten Bedarfs durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt. Die Grundlage bildet dabei der vorherberechnete Wartungsbedarf im Jahr 2015, wobei die angewandte Methode zur Bedarfsermittlung, die letztlich auf Erfahrungswerten des Wartungsunternehmens der Deutschen Lufthansa AG beruht, nicht zu beanstanden ist. Dabei nimmt der Senat Bedacht darauf, dass es die Aufgabe der Planfeststellungsbehörde ist, den erforderlichen Bedarf prognostisch zu bestimmen und das Gericht nur zu prüfen hat, ob die Prognose mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umständen sachgerecht erarbeitet worden ist (BVerwG, Urteile vom 20.04.2005 - 4 C 18/03 -, juris Rz. 33; und vom 05.12.1986 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214).

Den künftigen Wartungsbedarf hat die Planfeststellungsbehörde aus der Entwicklung des weltweiten Passagieraufkommens abgeleitet. Nach den Prognose des Internationalen Luftfahrtverbandes IATA (vgl. Behördenakten, Ordner 62, Bl. 95 ff.) sowie der Flugzeughersteller Boeing (Ordner 75, Bl. 427 ff.) und Airbus (Ordner 75, Bl. 464 ff.) ist mit einem weltweiten jährlichen Wachstum von 4 bis 5 % bis zum Jahr 2020 zu rechnen. Diese Zuwachsrate erscheint angesichts der bisherigen Entwicklung des Luftverkehrs nicht als unrealistisch.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat sich die Planfeststellungsbehörde nicht nur auf diese eher allgemeinen Entwicklungstendenzen gestützt. Sie bezieht sich auf die Darlegungen der Beigeladenen in dem Schreiben vom 4. Juni 2004 (Ordner 62, Bl. 57 ff.) sowie auf die diese Angaben bestätigende Erklärung der Deutschen Lufthansa AG vom 3. Juni 2004 (Ordner 62, Bl. 56). In dem Schreiben vom 4. Juni 2004 wird unter Auswertung des Passagieraufkommens am Flughafen Frankfurt/Main in den Jahren 2002 (S. 2) und 2003 (Anlage 1 zu dem Schreiben vom 04.06.2004), unter Beachtung eines zur Verkehrsnachfrage eingeholten Gutachtens (S. 5 ff.), unter Hervorhebung der unterschiedlichen Entwicklungen insbesondere hinsichtlich des sog. Sitzladefaktors im Kontinental- und Langstreckenbereich sowie unter Berücksichtigung der in den letzten Jahren angeschafften und für die nächsten Jahre - neben dem A 380 - bestellten Langstreckenflugzeuge der Deutschen Lufthansa AG substantiiert und gut nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Zahl der am Flughafen Frankfurt/Main stationierten Langstreckenflugzeuge von 67 im Jahr 2003 auf voraussichtlich 110 im Jahr 2015 erhöhen wird, was einer durchschnittlichen Steigerungsrate von 4,2 % pro Jahr entspricht. Daraus lässt sich ohne weiteres ableiten, dass das Planfeststellungsprojekt nicht nur für die Wartung der Flugzeuge des Typs A 380, sondern auch der übrigen Langstreckenflugzeuge benötigt wird. Die Deutsche Lufthansa AG hat die unternehmerische Entscheidung getroffen, ihren Wartungsschwerpunkt in Frankfurt zu belassen, ihn weiter auszubauen und an die technischen Anforderungen des Airbus A 380 anzupassen. Die Notwendigkeit der Schaffung hierfür geeigneter Wartungskapazität besteht danach unabhängig vom Gesamtausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt/Main, den die Beigeladene beantragt hat.

Die Dimensionierung der planfestgestellten Wartungshalle ist auf die gleichzeitige Wartung von 4 Flugzeugen des Typs A 380 oder 6 Flugzeugen des Typs B 747-400 bzw. deren Nachfolgemodelle ausgerichtet. Die Wartung der B 747-400 Flotte soll aus der Halle 5 im Norden des Flughafens in die streitgegenständliche Halle im Süden verlegt werden, um in der Halle 5 Kapazitäten für die Wartung von Flugzeugen der A 340 Flotte frei zu machen. Die Planfeststellungsbehörde hat die geplante Dimensionierung anhand der von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen unter Berücksichtigung der vorgebrachten Einwendungen und Stellungnahmen sowie weiterer Aufklärungen zutreffend nachvollzogen. Sie ergibt sich aus der ermittelten Anzahl der notwendigen Hallenstellplätze, in die die planungstechnischen Grundlagen für die Wartung, die Integration der planmäßigen und nichtplanmäßigen Wartungsereignisse, der Fremdwartung und der Gleichzeitigkeit der Wartungsereignisse eingehen, sowie aus den Maßen der zu wartenden Flugzeuge. Um die komplizierte Technik der Flugzeuge jederzeit im Interesse der Sicherheit, der Pünktlichkeit und der Wirtschaftlichkeit auf dem besten Stand zu halten, hat die Deutsche Lufthansa AG ein ausgeklügeltes System von Instandhaltungsarbeiten entwickelt. Die Anzahl der in der Flugzeugwartung durchzuführenden Regelchecks ermöglicht dabei keine direkte Ableitung der Anzahl von dafür erforderlichen Aufenthalten in der Halle. Die Zahl der Stellplätze beruht auf einem Stellplatzfaktor, in den die bezeichneten Wartungsparameter eingehen und der einen Erfahrungswert über das Verhältnis der Anzahl eines bestimmten Flugzeugtyps zu den benötigten Stellplätzen angibt. Für die Langstreckenflotte ist dabei von einem Verhältnis von etwa 8:1 ausgegangen worden, was bedeutet, dass für 8 im Einsatz befindliche Flugzeuge ein Hallenstellplatz zur Wartung benötigt wird. Diese Vorgehensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie genügt den oben dargelegten rechtlichen Anforderungen, die an eine Prognoseentscheidung zu stellen sind.

Die Planfeststellungsbehörde hat die Ermittlung des Wartungsbedarfs durch einen Gutachter, den Dipl.-Ing. und Dipl.-Kfm. Mellmann überprüfen lassen. Der Gutachter kommt in seinem Gutachten vom 12. Oktober 2004 (Behördenakten, Ordner 75, Bl. 576 ff. - S. 4 ff. -) zu dem Ergebnis, dass der Wartungsbedarf insgesamt plausibel dargelegt ist, wobei er der Anzahl der von der Deutschen Lufthansa AG bestellten Flugzeuge ein besonderes Gewicht beimisst. Soweit der Kläger zu dieser Stellungnahme ausführt, dem Gutachter sei nicht das Wortprotokoll des Erörterungstermins vorgelegt worden, so dass er die Argumente der Einwender nicht habe berücksichtigen können, ist dies nicht zu beanstanden. Es ging bei Einholung dieser Stellungnahme durch den Beklagten darum, die Annahmen und Angaben der Beigeladenen bei ihrer Bedarfsbestimmung auf Schlüssigkeit zu untersuchen. Die Prognose über die Entwicklung des Luftverkehrs allgemein und der auf dem Flughafen Frankfurt stationierten Flugzeuge im besonderen wird nicht dadurch widerlegt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Entwicklung auch anders verlaufen kann.

Der Senat verkennt nicht, dass die Ableitung der erforderlichen Wartungskapazitäten für die Langstreckenflugzeuge zum Prognosehorizont 2015 hinsichtlich einiger Einzelheiten mit Unsicherheitsfaktoren belastet ist. Diese Ungewissheiten liegen in der Natur einer Prognoseentscheidung begründet; sie müssen und können in Kauf genommen werden. Denn bei der Entscheidung über die Dimensionierung der Halle steht dem Planungsträger ein Gestaltungsspielraum offen. Wenn der Betreiber eines Verkehrsflughafens gehalten ist, die Wartungskapazitäten für bestimmte Flugzeugmuster zu erweitern, ist er nicht darauf beschränkt, nur den absolut sicher zu erwartenden Bedarf abzudecken. Die planerische Entscheidung ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn die erforderliche Kapazitätserweiterung nach Art und Umfang zukunftsorientiert geplant und vollzogen wird. Solange weder auf europäischer noch auf nationaler Ebene eine verbindliche verkehrspolitische Gesamtkonzeption für den Ausbau von Flughäfen einschließlich der Wartungseinrichtungen existiert und deshalb die Anbieter von Flughafenleistungen in einem globalen Wettbewerb stehen, kann es ihnen nicht verwehrt werden, sich für einen prognostizierten allgemeinen Anstieg der Nachfrage zu rüsten (BVerwG, Urteil v. 20.04.2005 - 4 C 18.03 -, juris Rz. 27). Deshalb kann die Beigeladene auch nicht, wie der Kläger meint, darauf verwiesen werden, den Wartungsbedarf durch Umbau, Nachrüstung und Modernisierung bestehender Wartungseinrichtungen zu decken. Das gilt insbesondere für den Vorschlag, Flugzeuge des Typs A 380 in der Weise zu warten, dass nur der vordere Teil der Maschine in eine Halle eingefahren wird. Diese Maßnahmen, die auch der Gutachter Dipl.-Ing. und Dipl.-Kfm. Mellmann als wirtschaftlich nicht sinnvoll bezeichnet, können nicht als sachgerechte und zukunftsorientierte Erweiterung der Wartungskapazität angesehen werden. Schließlich ist auch die bautechnische Ausstattung und Größe der Halle sowie der Nebenanlagen rechtlich nicht zu beanstanden; insoweit nimmt der Senat auf den Planfeststellungsbeschluss (S. 139 ff.) Bezug.

Die Einwendungen, die der Kläger gegen die Notwendigkeit und Dimensionierung der A 380-Werft erhebt, sind nicht begründet. Soweit er sich erneut darauf beruft, die Flugzeuge des Typs A 380 könnten an anderen Flughäfen gewartet werden, ist das Erforderliche bereits gesagt. Der Senat sieht auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die A 380-Werft für einen anderen Zweck als die Wartung von Flugzeugen genutzt werden könnte. Eine derartige Umwidmung der Halle ist nach den obigen Ausführungen offensichtlich unzulässig und bedurfte keiner ausdrücklichen Regelung im Planfeststellungsbeschluss.

Soweit der Kläger die "Szenarien" angreift, mit denen die Beigeladene den Bedarf für das Planfeststellungsvorhaben darlegt, sind seine Ausführungen zum Teil unerheblich und im Übrigen in der Sache nicht begründet. Die Beigeladene hat in ihrem Schriftsatz vom 18. April 2005 (S. 22 ff. i.V.m. der Anlage 1 - Bl. 516 ff. und 666 ff. der Akten -) verschiedene Szenarien für eine Auslastung der vorhandenen Wartungseinrichtungen dargestellt, die belegen sollen, dass es spätestens im Jahr 2007 zu einem Engpass bei der Wartung der Langstreckenflugzeuge am Flughafen Frankfurt/Main kommen wird. Bei diesen Szenarien hat die Beigeladene unterstellt, dass die CCT-Werft A 380-tauglich hergestellt worden wäre. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses kommt es aber nicht auf die Belegung im Jahr 2007, sondern auf den Prognosehorizont 2015 an. Im Übrigen macht der Kläger geltend, dass die Aussagen der Beigeladenen und des Beklagten über die künftige Entwicklung der in Frankfurt stationierten Langstreckenflotte der Deutschen Lufthansa AG nicht gesichert seien. Mit diesem Argument aber können Prognoseentscheidungen, wie oben dargelegt, gerade nicht mit Erfolg angegriffen werden. Es ist vielmehr hinreichend sicher, dass die Long Range Flotte der Deutschen Lufthansa AG bis zum Jahr 2015 auf 120 Flugzeuge anwachsen wird, von denen 110 in Frankfurt gewartet werden.

Aufgrund der bereits dargelegten allgemeinen Entwicklung des Luftverkehrs und auch aufgrund der ebenfalls dargelegten Besonderheiten des Passagieraufkommens am Flughafen Frankfurt/M. ist es ohne weiteres nachvollziehbar, wenn neben den 15 festbestellten Flugzeugen des Typs A 380 noch knapp 30 Flugzeuge des Typs A 340/330 den Bestand ergänzen werden. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde bei der Prognose des Wartungsbedarfs die 30 Flugzeuge des Typs B 747-400 berücksichtigt hat. Die Beigeladene und die Deutsche Lufthansa AG haben hierzu ausgeführt, dass diese Flugzeuge bei Indienststellung der Airbusmodelle auf Strecken mit geringerem Passagieraufkommen oder zur Erschließung neuer Linien im Interkontinentalverkehr eingesetzt und dass ausgemusterte Maschinen dieser Flotte durch entsprechende Modelle ersetzt werden sollen. Der Hinweis in dem Geschäftsbericht der Deutschen Lufthansa AG, dass die Modernisierung der Flugzeugflotte zu einem Abschluss gelange, schließt nicht aus, dass in einzelnen Fällen neue Flugzeuge angeschafft werden. Im Übrigen hat die Deutsche Lufthansa AG mit Schreiben vom 3. Juli 2004 (Ordner 62, Bl. 56) die Angaben der Beigeladenen zu der Flottenentwicklung autorisiert, allerdings mit dem für jede Prognoseentscheidung geltenden Vorbehalt, dass sich die Dinge auch anders entwickeln können, als sie methodisch richtig vorhergesagt worden sind.

Daraus ergibt sich, dass die im öffentlichen Interesse liegende bedarfsgerechte Erweiterung der Wartungskapazitäten für Langstreckenflugzeuge den Bau der A 380-Werft in den planfestgestellten Dimensionen neben dem Bau der CCT-Werft erfordert. In der CCT-Halle sollen die Frachtmaschinen (MD 11, B 757 und B 767) von der Condor Cargo Technik AG gewartet werden. Damit soll diese Werft die bestehenden Hallen 8 und 11 ersetzen, die wegen ihres Alters und ihrer Ausstattung, insbesondere wegen Fehlens einer Kranbahn nicht wirtschaftlich sinnvoll umgerüstet werden können. Auch bezüglich der Belegung und Auslastung der Hallen im Einzelnen wird auf den Planfeststellungsbeschluss (S. 127 ff.) sowie die Präsentation der Beigeladenen im Erörterungstermin am 29. Januar 2004 verwiesen. Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dem Wartungsengpass könne auch mit Umbauten, Nachrüstung, Modernisierung etc. begegnet werden. Diese Vorschläge sind insgesamt nicht mit dem - gerechtfertigten - Planungsziel zu vereinbaren, den Wartungsbereich sachgerecht, wirtschaftlich und zukunftsorientiert zu erweitern.

Die Planfeststellung der Wartungshalle mit vier Stellplätzen für Flugzeuge des Typs A 380 genügt damit nicht nur dem Abwägungsgebot des nationalen Fachplanungsrechts, sondern auch den Anforderungen, die sich aus dem Europäischen Naturschutzrecht ergeben. Die für die Errichtung der A 380-Werft streitenden öffentlichen Interessen sind zwingend im Sinne des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL. Die Schaffung einer noch nicht vorhandenen, aber notwendigen Wartungseinrichtung für Flugzeuge des Musters A 380, die Vermeidung eines Kapazitätsengpasses bei der Wartung der Langstreckenflugzeuge, die Erhaltung und Stärkung der Luftverkehrsstruktur durch die Funktion des Flughafens Frankfurt/Main als Drehkreuz und als Heimatflughafen der Deutschen Lufthansa AG sowie die Sicherung bestehender und Schaffung neuer hochqualifizierter Arbeitsplätze sind insgesamt als so triftig und gewichtig einzuschätzen, dass bei einer von Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geprägten Betrachtung kein Weg an der Errichtung einer neuen Werft vorbeiführt. Eine unausweichliche Notwendigkeit setzt auch der Begriff des zwingenden Grundes nicht voraus (vgl. BVerwG, Urteil v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, 314 f.).

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde den genannten öffentlichen Belangen den Vorrang vor dem Interesse an der Integrität des gemeldeten FFH-Gebiets eingeräumt hat. Es wurde oben dargelegt, dass das gemeldete FFH-Gebiet durch die Errichtung der A 380-Werft in dem ebenfalls im Einzelnen beschriebenen Umfang hinsichtlich des LRT 9190, des Hirschkäfers und der Bechsteinfledermaus erheblich beeinträchtigt wird; allerdings wird die Erheblichkeitsschwelle nur geringfügig überschritten. Prioritäre Arten oder Lebensräume werden nicht betroffen. Das Vorhaben beansprucht einen relativ geringen Teil des Gebiets und wirkt sich nur in einem Bereich aus, der für die Vernetzungsfunktion von untergeordneter Bedeutung ist. Das Gebiet weist insgesamt mit den benachbarten Bereichen, die ähnlichen Erhaltungszielen dienen und für eine Ausweisung als FFH-Gebiet vorgesehen sind, einen guten Erhaltungszustand auf. Berücksichtigt man schließlich, dass die Eingriffe in einer nicht weiten Entfernung von dem Vorhabensbereich ausgeglichen werden können, musste es sich der Planfeststellungsbehörde aufdrängen, die Beeinträchtigungen des gemeldeten FFH-Gebiets zu Gunsten der für das Vorhaben streitenden - zwingenden - öffentlichen Belange hin zu nehmen. Jedenfalls gewährleistet der Planfeststellungsbeschluss unter Berücksichtigung der Regelung des Kohärenzausgleichs einen "angemessenen Schutz" des gemeldeten FFH-Gebiets (im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, Urteil v. 13.01.2005 - C-117/03 - juris Rz. 27), indem er das Projekt nur aus den genannten gewichtigen Gründen und nur mit den beschriebenen Auflagen zugelassen hat.

Der Planfeststellungsbeschluss hat zutreffend eine die Ausnahmezulassung ausschließende Alternative zu dem Vorhaben verneint; er genügt auch unter diesem Aspekt den Anforderungen, die für ausgewiesene FFH-Gebiete gelten und erst recht dem Schutzregime, das nach dem bereits mehrfach zitierten Urteil des EuGH vom 13. Januar 2005 für bloß gemeldete Gebiete zu beachten ist.

Der Begriff der Alternative im Sinne von Art. 6 Abs. 4 FFH-RL bzw. § 20d Abs. 3 Nr. 2 HENatG ist von dem Begriff der fachplanerischen Alternative zu unterscheiden. Aus § 20d Abs. 3 Nr. 2 HENatG folgt ein strikt beachtliches Vermeidungsgebot: Lässt sich ein Planungsziel an einem nach dem Schutzkonzept der FFH-Richtlinie günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen, so muss der Projektträger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Dabei hat zu gelten, das gewisse Abstriche am Grad der Zielvollkommenheit als typische Folge des Gebots, Alternativen zu nutzen, hinzunehmen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.2002 - 4 A 28.01 -, BVerwGE 116, 254, 262). Allerdings sind theoretisch denkbare Alternativen für den Vorhabenträger dann nicht zumutbar, wenn ihm dies unverhältnismäßige Opfer abverlangt oder andere Gemeinwohlbelange erheblich beeinträchtigt werden. Maßstab ist dabei letztlich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wobei sich die Unverhältnismäßigkeit einer Variante auch aus einer wirtschaftlichen Belastung ergeben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, 309 f.).

Eine Maßnahme ist mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar, wenn sie die Grenzen dessen überschreitet, was zur Erfüllung der mit der gemeinschaftlichen Regelung verfolgten Ziele angemessen und erforderlich ist, denn nach Art. 5 Abs. 3 EGV gehen "die Maßnahmen der Gemeinschaften nicht über das für die Erreichung der Ziele dieses Vertrages erforderliche Maß hinaus".

Der Planfeststellungsbeschluss kommt nach Prüfung von 11 Varianten (I bis XI), davon 6 auf und 5 außerhalb des Flughafengeländes, in nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss, dass zum planfestgestellten Vorhaben (Variante VIII) keine Alternativlösung (im Sinne des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL bzw. keine "zumutbare Alternative" im Sinne der §§ 20d Abs. 3 Nr. 2 HENatG, 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG) besteht, da sämtliche geprüften anderen Varianten im Norden oder Süden des Flughafengeländes oder außerhalb entweder ungeeignet sind, den gerechtfertigten Bedarf zu erfüllen, oder aber unverhältnismäßig i. S. v. Art. 5 Abs. 3 EGV und deshalb der Beigeladenen nicht zuzumuten sind, weil deren Nachteile außer Verhältnis zum Vorteil für das gemeldete FFH-Gebiet stehen.

Der Standort der im Bau befindlichen CCT-Werft (Variante XI) stellt keine geeignete zumutbare Alternative dar. Der Kläger macht hierzu geltend, die in der Fertigstellung begriffene CCT-Halle sei ein Alternativstandort, denn sie könne A 380-tauglich umgebaut werden und der bestehende und zukünftige Wartungsbedarf könne so gedeckt werden.

Dieser vom Kläger behaupteten Planungsalternative kann - wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt - nicht entgegengehalten werden, die Fläche habe als Standort außer Betracht zu bleiben, weil dort genehmigt und bestandsgeschützt die CCT-Werft errichtet sei bzw. werde. Der Beklagte erteilte der Beigeladenen mit Datum vom 14. November 2003 die Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines insgesamt etwa 72.000 qm großen Wartungsbereichs (sogenannte CCT-Werft) im südlichen Betriebsbereich des Flughafens. Ein Bestandsschutz für diese Plangenehmigung besteht noch nicht. Die vom Kläger gegen dieses Vorhaben erhobene Klage wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 27. April 2004 ab. Das Bundesverwaltungsgericht ließ die Revision hiergegen zu. Hätte sich die Beigeladene mit der CCT-Halle einen geeigneten Alternativstandort ohne Not selbst verbaut, könnte sie sich jetzt nicht darauf berufen, dieses Gelände sei nicht mehr verfügbar. Der Standort der im Bau befindlichen CCT-Werft scheidet aber gleichwohl aus, da ein Bedarf an Wartungskapazitäten sowohl für die plangenehmigte CCT-Halle als auch für die A 380-Halle besteht. Das wurde bereits im Zusammenhang mit der Dimensionierung des Vorhabens dargelegt; auf diese Ausführungen wird Bezug genommen.

Die von dem Kläger in erster Linie ins Feld geführte Variante der Errichtung einer Wartungshalle auf dem Air Base-Gelände (Standort III) stellt aus mehreren Gründen keine zumutbare Alternative dar. Sie kollidiert mit dem Plan der Beigeladenen, dort ein weiteres (drittes) Terminal zu errichten, sie vernachlässigt das Planungskonzept, gemeinsam mit der CCT-Werft und anderen Einrichtungen ein von dem Fracht- und Passagierbereich getrennten Wartungsbereich zu schaffen, und sie lässt sich nicht fristgerecht verwirklichen. Im Einzelnen gilt:

Die Beigeladene und der Beklagte haben das Air Base-Gelände in erster Linie als alternativen Standort für die A 380-Werft verworfen, weil dort nach der Gesamtausbauplanung der Beigeladenen ein drittes Terminal errichtet werden soll. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Würde die Beigeladene darauf verwiesen werden, die Wartungshalle auf dem Air Base-Gelände zu errichten, hätte das so tiefgreifende und schwerwiegende Eingriffe in die konkrete Ausbauplanung und die im öffentlichen Interesse liegende Entwicklungsfähigkeit des Flughafens Frankfurt/Main zur Folge, dass die betrieblichen und wirtschaftlichen Nachteile außer Verhältnis zu der dadurch erreichten Schonung des gemeldeten FFH-Gebiets stehen würden. Die Vorhabensträgerin und die Planfeststellungsbehörde sind verpflichtet und berechtigt, bei der Planung einer Verkehrseinrichtung auf andere Planungen Rücksicht zu nehmen, soweit diese hinreichend konkretisiert sind (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 05.11.2002 - 9 VR 14.02 - juris, S. 2).

Diese Voraussetzung trifft auf die Konzeption für die Errichtung eines dritten Terminals auf dem Air Base-Gelände zu. Diese Maßnahme ist in ihrer konkreten Gestalt Gegenstand des Generalausbauplans 2000 der Beigeladenen (vgl. Anlage 2 zu dem Schriftsatz der Beigeladenen vom 18. April 2005 - Bl. 670 ff. der Akten -). Sie war auch Inhalt des projektbezogenen Raumordnungsverfahrens, das mit der landesplanerischen Beurteilung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 10. Juni 2002 abgeschlossen worden ist. Im Jahr 2003 hat die Beigeladene den Antrag gestellt, das dritte Terminal im Rahmen der Planfeststellung für den Gesamtausbau zuzulassen. Auch wenn die Planunterlagen für den Gesamtausbau im Zeitpunkt des Erlasses des hier angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses noch nicht öffentlich ausgelegt worden waren, war die Konzeption für das dritte Terminal als eines der wesentlichen Elemente der Gesamtausbauplanung aufgrund der oben dargelegten Planungen allgemein bekannt. So hat auch der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 31. Dezember 2004 in dem Eilverfahren 12 Q 9/05 als Anlage 9 (Bl. 317 der Akte 12 Q 9/05) einen Plan der Beigeladenen vom 23. September 2004 vorgelegt, in dem das geplante Terminal 3 in Einzelheiten dargestellt ist. Die konkreten Ausbaupläne der Beigeladenen für das Terminal 3 waren auch mehrfach und ausführlich Gegenstand der Erörterung im vorliegenden Planfeststellungsverfahren (vgl. z.B. die Niederschrift vom 02. und 03.02.2004).

Das gilt umso mehr, als die Planung des Terminals 3 nicht denjenigen Unwägbarkeiten und Unsicherheitsfaktoren unterliegt, die dem Gesamtausbauplan im Übrigen schon wegen seiner Komplexität und möglicher Umweltauswirkungen anhaften mögen. Denn das Terminal 3 war schon in dem Raumordnungsverfahren Bestandteil der sog. "variantenunabhängigen" Maßnahmen der Betriebsfläche Süd (vgl. S. 13 ff. der landesplanerischen Stellungnahme vom 10. Juni 2002), das heißt, seine Realisierung in der konkreten Gestalt ist nicht von der Lage einer weiteren Landebahn abhängig. Das dritte Terminal soll auf dem bisherigen Flughafengelände errichtet werden, und es erscheint nicht als ausgeschlossen, dass es, auch wenn es jetzt Gegenstand eines förmlichen Planfeststellungsantrags ist, ohne Durchführung eines solchen Verfahrens zugelassen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil v. 15.09.1999 - 11 A 22.98 -, UPR 2000, 116, 117; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 30.04.2004 - 20 B 1470/03 -, NVwZ 2005, 716; Hess. VGH, Urteil v. 02.04.2003 - 2 A 2646/01 -, S. 20 ff.). Nach allem stellt sich der Plan für die Errichtung eines dritten Terminals auf dem Air Base-Gelände als ein Eckpfeiler der Gesamtausbaukonzeption der Beigeladenen dar, und es ist nicht erkennbar, dass dieser Konzeption unüberwindbare Planungshindernisse entgegen stehen.

Das Air Base-Gelände drängt sich auch unabhängig von den konkreten Planungsabsichten der Beigeladenen objektiv als Standort für Anlagen der Passagierabfertigung geradezu auf. Es grenzt luftseitig unmittelbar an die Betriebsflächen der parallelen Start- und Landebahnen an und ermöglicht eine hervorragende landseitige Anbindung durch Anschluss an die A 5 (Anschlussstelle Zeppelinheim), die ihrerseits in Flughafennähe insbesondere mit der A 3, der A 67 und der B 43 verknüpft ist. Auch die Verbindung zu den Terminals 1 und 2 lässt sich durch Erweiterung der bestehenden Anlagen unproblematisch und in einer Weise herstellen, die kurze Umsteigzeiten gewährleistet. Würde man die Beigeladene darauf verweisen, die Wartungshalle auf dem jetzigen Air Base-Gelände zu errichten, würde das nicht nur konkrete zukunftsorientierte Konzeptionen der Beigeladenen vereiteln, sondern auch losgelöst von aktuellen Planungen die im öffentlichen Interesse liegende Entwicklungsfähigkeit der Verkehrseinrichtung Flughafen in nicht mehr zumutbarer Weise beeinträchtigen und zu ganz erheblichen wirtschaftlichen und wettbewerblichen Nachteilen führen. Damit sind strategisch-wirtschaftliche Nachteile angesprochen und nicht die Kosten für den Bau der Wartungshalle oder dadurch bedingte unmittelbare wirtschaftliche Auswirkungen, so dass es auf das Beweisthema des in der mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2005 gestellten Beweisantrags zu 1) (S. 6 der Niederschrift) nicht ankommt. Sollten mit dem Beweisantrag die oben beschriebenen allgemeinen betrieblichen wirtschaftlichen Nachteile bestritten werden, würde dieser Behauptung jegliche Substantiierung fehlen und der Beweisantrag sich als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag erweisen.

Die Planfeststellungsbehörde setzt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht in einen die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses indizierenden Widerspruch, wenn sie einerseits im Rahmen der Variantendiskussion die Gesamtausbauplanung der Beigeladenen in ihre Erwägungen einbezieht, aber andererseits die sich aus dem Gesamtausbau ergebenden nachteiligen Auswirkungen auf die Natur bei der Zulassung der A 380-Werft, insbesondere bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung, nicht berücksichtigt. Denn hier sind unterschiedliche Themen angesprochen, die auch differenziert rechtlich zu bewerten sind. Während die Variantendiskussion eine Gesamtbetrachtung aller Planungen erfordert, die den Raum möglicherweise beanspruchen und gegebenenfalls zu koordinieren sind, kann sich die Prüfung der Umweltauswirkungen im Einzelnen nach den Grundsätzen der Abschnittsbildung - zunächst - auf das konkrete Planfeststellungsobjekt beschränken.

Die Errichtung der A 380-Werft auf dem Air Base-Gelände würde darüber hinaus der betrieblichen Gesamtkonzeption zuwider laufen, die der streitigen Planung zugrunde liegt. Es ist ohne weiteres nachzuvollziehen, dass auf dem Air Base-Gelände diejenigen betrieblichen Einrichtungen platziert werden sollen, die - wie die Passagierabfertigung - in besonderer Weise auf eine gute landseitige Verkehrsanbindung angewiesen sind, während dieser Aspekt bei der Frachtabfertigung zurücktritt und bei der Wartung nur noch von untergeordneter Bedeutung ist. Mit der Bündelung der A 380-Werft mit der CCT-Werft und anderen Wartungseinrichtungen im Süden des Flughafens wird eine günstige Organisation der Betriebsabläufe erzielt, die bei einer Verlagerung der Werft auf das Air Base-Gelände nicht erreicht werden könnte. Auch diese Nachteile bei der Organisation der Betriebsabläufe würde die Position der Beigeladenen als Flughafenunternehmerin in nicht mehr zumutbarer Weise tangieren.

Schließlich steht der Standortvariante III - wenn auch mit geringerem Gewicht als die vorgenannten Aspekte - der Gesichtspunkt der zeitlichen Realisierbarkeit entgegen. Insoweit nimmt das Gericht auf die Ausführungen in dem Planfeststellungsbeschluss vom 26. November 2004 (S. 148 ff.) Bezug. Auch wenn planmäßige Wartungsarbeiten an dem Flugzeug des Musters A 380 nicht unmittelbar nach der Auslieferung anfallen sollten, ist es vernünftigerweise geboten, die Wartungseinrichtung zu diesem Zeitpunkt vorzuhalten, um außerplanmäßige Wartungsarbeiten und Überprüfungen durchführen zu können. Durch die Verzögerung der Aufnahme der Bauarbeiten aus prozessualen Gründen ist die Dringlichkeit der Maßnahme nicht entfallen, sondern noch mehr in den Vordergrund gerückt.

Insgesamt stehen der Standortvariante III so erhebliche planerische, wirtschaftliche und betriebliche Gründe entgegen, dass die Errichtung der A 380-Werft auf dem Air Base-Gelände zu Nachteilen führen würde, die nicht mehr als Abstriche an der Zielvollkommenheit der Planfeststellungsvariante zu qualifizieren wären; sie stehen außer Verhältnis zu dem Nutzen, der für das bisher lediglich gemeldete FFH-Gebiet dadurch eintreten würde, dass die Eingriffe in den LRT 9190, die Beeinträchtigung der bestehenden Population und des Lebensraums des Hirschkäfers sowie die Einschränkung des Jagdreviers der Bechsteinfledermauskolonie A vermieden würden. Diese Beeinträchtigungen sind oben (im Zusammenhang mit der Prüfung der Dimensionierung der Werft) im Einzelnen nach Art und Umfang beschrieben und bewertet worden; die dortigen Ausführungen gelten ebenso wie die Darlegungen des öffentlichen Interesses an einem zukunftsorientierten Ausbau der Wartungseinrichtungen sinngemäß auch für die Würdigung der Verhältnismäßigkeit von Nachteilen und Vorteilen der Planungsalternativen.

Die sonstigen im Planfeststellungsbeschluss vom 26. November 2004 erörterten Standortalternativen hat die Planfeststellungsbehörde ohne Rechtsfehler als ungeeignet oder unzumutbar eingestuft; auf diese Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 152 ff. und 226 ff.) wird Bezug genommen.

Schließlich führen auch die von dem Kläger im gerichtlichen Verfahren dargelegten Planungsalternativen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Der Kläger bezieht sich insoweit auf die gutachterliche Stellungnahme des Instituts fdc Airport Consulting und Partners vom 6. Februar 2005 (Anlage 4 zu seinem Schriftsatz vom 08.02.2005 - Bl. 237 ff. der Akten -), in der drei Alternativstandorte für die A 380-Werft vorgestellt werden, die nach Aussage des Gutachters auch auf der Basis des von der Beigeladenen geplanten Gesamtausbaus realisiert werden könnten.

Die Variante A sieht die Errichtung der A 380-Werft im Übergangsbereich zwischen dem heutigen Frachtkomplex und dem im Rahmen des Gesamtausbaus geplanten Terminal 3 vor. Auch diese Alternative würde im Fall ihrer Realisierung die Belange der Beigeladenen unverhältnismäßig beeinträchtigen. Denn sie setzt den Abbruch einer Reihe von Gebäuden und damit einen erheblichen Eingriff in den rechtlich geschützten Bestand des Flughafens voraus. Das gilt vor allem für das Gebäude 537, das als Frachtumschlagsstelle der Luftfracht-Umschlag GmbH (LUG) genutzt wird und entgegen der fdc-Studie nicht für einen Abbruch im Rahmen des Gesamtausbaus vorgesehen ist, sondern nach den Darlegungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung derzeit erweitert und ausgebaut wird. Auch soweit Gebäude in dem als Alternativstandort ausgewiesenen Bereich im Rahmen des Gesamtausbaus beseitigt werden sollen, rechtfertigt dieser Plan noch keinen Eingriff zum gegenwärtigen Zeitpunkt, weil die als Ersatz vorgesehenen Räumlichkeiten noch nicht existieren und auch nicht absehbar ist, zu welchem konkreten Zeitpunkt sie hergestellt sein werden. Der Einwand, irgendwo auf dem Flughafen finde sich schon ein Platz für entsprechende Nutzungen, ist zu pauschal, um als Rechtfertigung für den Abriss dieser Gebäude herangezogen werden zu können. Außerdem würden bei dieser Alternative mehrere Außenpositionen für Großflugzeuge entfallen, ohne dass ein adäquater Ersatz nachgewiesen worden ist. Schließlich würde dieses Modell die von der Beigeladenen angestrebte und als gewichtig anzusehende Konzentration der Wartungseinrichtungen aufgeben.

Nach der fdc-Variante B soll die A 380-Werft nördlich des Tanklagers errichtet werden. Diese Alternative kann der Beigeladenen wegen der damit verbundenen Nachteile ebenfalls nicht zugemutet werden. Auch diese Variante setzt den Abbruch eines Gebäudes (409) und damit einen Eingriff in den rechtlich geschützten Bestand des Flughafens voraus, ohne dass ein Ersatz sichergestellt wäre. Ferner fehlen, wenn die Halle ausreichend von dem Tanklager abgerückt wird, die erforderlichen Vorfeldflächen; insoweit kann auch nicht ohne Verlust an Wartungskapazitäten auf die Vorfeldflächen der anderen Wartungshallen im nördlichen Flughafenbereich zurückgegriffen werden.

Nichts anderes gilt schließlich für die Alternative C, die den Bau der Wartungshalle in der nördlichen Verlängerung der Startbahn 18 vorsieht. Das Gericht kann nachvollziehen, dass die Beigeladene für den Fall der Verwirklichung dieser Alternative erhebliche Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs befürchtet, weil die Schleppvorgänge zu und von der Werft sowie die sonstige Andienung der Halle in dem Bereich stattfinden müsste, den auch die zum Start rollenden Flugzeuge nutzen. Es ist auch plausibel, dass empfindliche Wartungsarbeiten durch die auf der Bahn 18 startenden Flugzeuge beeinträchtigt werden können; schließlich wäre die angestrebte Konzentration von Wartungseinrichtungen nicht mehr möglich.

Insgesamt hat der Kläger keinen alternativen Standort aufgezeigt, der für die Errichtung der erforderlichen Werftanlage geeignet und für die Beigeladene zumutbar ist. Die mit den vorgeschlagenen Alternativen verbundenen planerischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Nachteile wiegen so schwer, dass sie außer Verhältnis zu dem Nutzen stehen, den das gemeldete FFH-Gebiet bei einem Verzicht auf das Planfeststellungsprojekt erfahren würde. Deshalb hat die Planfeststellungsbehörde mit der Verwerfung der Alternativlösungen weder gegen das Gebot eines "angemessenen Schutzes" des gemeldeten FFH-Gebiets noch gegen das fachplanerische Abwägungsgebot verstoßen.

Die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Entscheidung über Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherung der Kohärenz von Natura 2000 ist ebenfalls rechtmäßig.

Nach Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL und §§ 20d Abs. 5 Satz 1 HENatG, 34 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 notwendigen Maßnahmen vorzusehen, wenn ein Projekt nach § 20d Abs. 3 HENatG zugelassen oder durchgeführt werden soll. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der notwendige Ausgleich als Rechtsfolge oder als Ausnahmevoraussetzung zu qualifizieren ist. Dafür, dass die Ausgleichbarkeit zu den Ausnahmevoraussetzungen zu zählen ist, sprechen der innere Zusammenhang der Rechtsfolgeanordnung nach Abs. 5 Satz 1 mit der Zielsetzung des Schutzregimes in toto sowie die Verfahrensregel des Abs. 5 Satz 2 (vgl. Gassner in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG § 34 Nr. 41). Wenn Sicherungsmaßnahmen demnach nicht durchführbar sind, ist das Projekt bzw. der Plan unzulässig (vgl. Halama, NVwZ 2001, 510, 512; Louis/Engelke, BNatSchG, § 17c, Rdnr. 33).

Der Beklagte hat die Beigeladene mit der Auflage A VIII 4 im Planfeststellungsbeschluss zu Maßnahmen zum Kohärenzausgleich verpflichtet. Er hat ihr aufgegeben, Kohärenzausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in ca. 12 ha Lebensraum des Hirschkäfers und in 1,4 ha des LRT 9190 "Alte bodensaure Eichenwälder mit Quercus robur auf Sandebenen" im "Schwanheimer Wald" und/oder "Rüsselsheimer Stadtwald" durchzuführen und diese Kohärenzausgleichsmaßnahmen so zu planen und zu realisieren, dass sie zugleich der Entwicklung des Lebensraums der Bechsteinfledermaus dienen. Die Beigeladene hat nach dieser Auflage dafür Maßnahmen parzellenscharf planlich auszuweisen und mit einer Erläuterung des Konzeptes der Kohärenzausgleichsmaßnahmen bis spätestens drei Monate nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses dem Beklagten vorzulegen. Mit dieser Festsetzung ist entgegen der Auffassung des Klägers die nach dem Gesetz vorgeschriebene Kompensation gewährleistet und nur die Genehmigung ihrer konkreten Durchführung vorbehalten.

Dabei legt das Gericht zugrunde, dass allein maßgeblich ist, die Kohärenz des europaweiten Schutzgebietsnetzes Natura 2000 zur langfristigen Sicherung der natürlichen Lebensräume und der biologischen Vielfalt zu wahren. Deshalb ist der Ausgleich funktional am ökologischen Vernetzungsbedarf auszurichten (vgl. Halama, a.a.O., S. 512). Die Ausgleichsmaßnahmen müssen demnach gewährleisten, dass der Beitrag eines Gebiets zur Erhaltung eines günstigen Zustandes eines oder mehrerer natürlicher Lebensräume (oder einer Art) innerhalb der betroffenen biogeographischen Region gewahrt bleibt. Defizite im Bereich des Ausgleichs würden schleichend zu einer Minderung der Funktionsfähigkeit von Natura 2000 führen, weshalb (im Interesse der Bewahrung des europäischen Naturerbes) ein Vollausgleich zu verlangen sein dürfte (vgl. Gellermann, Natura 2000, Europäisches Habitatschutzrecht und seine Durchführung in der Bundesrepublik Deutschland, S. 94).

Der Beklagte hat im Planfeststellungsbeschluss den Gegenstand des Kohärenzausgleichs ausführlich dargelegt und damit neben dem Umfang der auszugleichenden Beeinträchtigung auch den notwendigen Umfang des Kohärenzausgleichs hinreichend bestimmt. Er führt aus, dass sich zwei genau bezeichnete Landschaftsflächen für die Kohärenzmaßnahmen eignen. Diese im räumlichen Umfeld des Flughafens vorhandenen Flächen weisen entsprechendes Aufwertungspotential auf. Die durchzuführende Maßnahmen sind damit in der gleichen biogeographischen Region angesiedelt, so dass die vorhabensbedingten Beeinträchtigungen der Arten und Lebensraumtypen ausgeglichen werden können und die für den Ausgleich vorgesehenen Flächen Funktionen erfüllen können, die mit denen vergleichbar sind, die die durch den Eingriff betroffenen Flächen erfüllen. Der Kläger legt keine Gründe dar, die die Eignung dieser Flächen gänzlich ausschließen; den Bedenken kann in dem erforderlichen Ergänzungsverfahren nachgegangen werden.

Der Beklagte durfte die Kohärenzausgleichsmaßnahmen im Wege eines Entscheidungsvorbehalts gemäß § 74 Abs. 3 HVwVfG festsetzen.

Ein Vorbehalt nach § 74 Abs. 3 HVwVfG ist europarechtlich nicht durch das FFH-Recht, an das angelehnt hier eine Vorhabensbewertung unternommen wird, ausgeschlossen; ein generelles Verbot eines Vorbehalts ist Art. 6 Abs. 4 FFH-RL nicht zu entnehmen. Die Richtlinie äußert sich nicht dazu, ob in einem Planfeststellungsverfahren die Sachentscheidung über Teilfragen offen gelassen und einem Ergänzungsbeschluss vorbehalten werden darf. Unter welchen Voraussetzungen es die Planfeststellungsbehörde mit einer Teilentscheidung bewenden lassen kann, beurteilt sich vielmehr nach dem einschlägigen Planungsrecht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss v. 01.06.2001 - 7 MB 1546/1 B 196/01 -, NuR 2002, 369, 370; BVerwG, Beschluss v. 22.05.1995 - 4 B 30.95 - zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung). Die zwingende Abhängigkeit einer Ausnahmezulassung vom Ausgleich des Eingriffs hat nicht zur Folge, dass ein Vorbehalt nicht möglich ist, sondern erfordert es, dass die Vorschrift des § 74 Abs. 3 HVwVfG gemeinschaftsrechtskonform angewandt wird. Nach § 74 Abs. 3 HVwVfG ist Voraussetzung, dass eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist. Wegen der aufgrund des Zwischenberichts zur Grunddatenerhebung sich ergebenden Änderungen war es der Beigeladenen nicht möglich, ihr Konzept für Kohärenzausgleichsmaßnahmen diesen geänderten Daten anzupassen. Der Planfeststellungsbehörde geht es darum, dass die Vorhabensträgerin weitere Informationen über die in Betracht kommenden Kompensationsflächen liefert, zum einen über die dort bestehende Vegetation und zum anderen über die standörtlichen Voraussetzungen und das Entwicklungspotential der Flächen.

Im Planfeststellungsbeschluss wird nachvollziehbar dargestellt, dass eine abschließende Beurteilung über den Kohärenzausgleich noch nicht möglich war und die als regelungsbedürftig erkannte Festsetzung zum Kohärenzausgleich wird bei eindeutigem Regelungswillen ausdrücklich vorbehalten. Es liegen die im Planfeststellungsbeschluss dargestellten Gründe vor, die Planungsentscheidung unter Ausschluss des vorbehaltenen Teils zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses zu treffen. Die angestrebte Lösung duldete vernünftigerweise keinen Aufschub (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 74 Rdnr. 113). Eine besondere Dringlichkeit der Planfeststellung ist gegeben, da - wie oben bereits ausgeführt - die ersten Flugzeuge des Typs A 380 im Jahr 2006 auf dem Flughafen Frankfurt/Main landen und starten sollen.

Dass noch Einzelheiten des Kohärenzausgleichs im Ergänzungsverfahren zu regeln sind, macht den Planfeststellungsbeschluss nicht rechtswidrig; das liegt im Wesen einer Vorbehaltsentscheidung.

Die Regelung des Kohärenzausgleichs in dem Planfeststellungsbeschluss vom 26. November 2004 wird den Anforderungen des Europäischen Naturschutzrechts auch unter dem Aspekt des zeitlichen Abstandes zwischen Eingriff und Ausgleich gerecht. Grundsätzlich soll die Kohärenzsicherung so durchgeführt werden, dass mit dem Eingriff auch die Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden. Hier hat die Planfeststellungsbehörde der Beigeladenen für die Anpassung ihrer Kohärenzausgleichsmaßnahmen eine so kurze Frist eingeräumt, dass dieser zeitliche Zusammenhang gewahrt werden kann. Selbst wenn es zu einer kurzen Verzögerung kommen sollte, könnte das im Hinblick auf die nur geringfügige Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle in Kauf genommen werden, zumal es hier um den Schutz eines nur gemeldeten, aber noch nicht ausgewiesenen FFH-Gebiets geht.

Der Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 26. November 2004 verstößt entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht gegen forstrechtliche Bestimmungen.

Um das Planfeststellungsprojekt realisieren zu können, müssen insgesamt 20,97 ha Wald gerodet werde, wovon 13,45 ha als Bannwald ausgewiesen worden sind (vgl. Anordnung der - damaligen - Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz vom 5. Dezember 1986 - StAnz. S. 2592 -, geändert durch Erklärung vom 4. Juli 1988 - StAnz. S. 1760 -). Die hierfür erforderlichen forstrechtlichen Entscheidungen hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss erteilt (vgl. Teil A IV - S. 10 -). Das sind im Einzelnen die Aufhebung der Erklärung des Bannwaldes in dem konkret festgelegten Umfang gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I, S. 582), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I, S. 513), - HForstG - und die ebenfalls im Umfang genau festgelegte Genehmigung zur Rodung und Umwandlung in eine andere Nutzungsart gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HForstG.

Die Planfeststellungsbehörde war berechtigt, diese forstrechtlichen Entscheidungen im Planfeststellungsbeschluss zu treffen bzw. durch den Planfeststellungsbeschluss zu ersetzen. Die Entscheidung über die Aufhebung des Bannwaldes wird von der Konzentrationswirkung des § 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG erfasst. Nach dieser Bestimmung ersetzt ein luftverkehrsrechtlicher Planfeststellungsbeschluss die nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen. Dass in dieser Aufzählung die Aufhebung eines Rechtes oder einer rechtlichen Eigenschaft nicht genannt ist, steht der Anwendung dieser Regelung auf die Entwidmung des Bannwaldes nicht entgegen. Der Gesetzeszweck gebietet es, die Aufzählung in § 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG nicht als abschließend, sondern als beispielhaft aufzufassen. Denn es ist Sinn der Konzentrationswirkung, dass alle für die Zulassung eines Planfeststellungsprojekts erforderlichen Entscheidungen im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung von einer Behörde in einem Verfahren getroffen werden, soweit der Gesetzgeber keine Sonderregelung - wie in § 9 Abs. 1 Satz 3 LuftVG - normiert hat. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt in § 75 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG, keine andere Rechtslage zum Ausdruck. Die modernere Fassung des § 75 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG trägt vielmehr dem Zweck der Regelung besser Rechnung als die entsprechende luftverkehrsrechtliche Bestimmung, indem sie die Konzentrationswirkung ausdrücklich auf alle nach anderen Vorschriften erforderlichen Entscheidungen erstreckt.

Die Konzentrationswirkung hat zur Folge, dass die Zuständigkeit für die forstrechtlichen Entscheidungen auf die Planfeststellungsbehörde übergeht und dass sich die Erfordernisse für das Verfahren und die Form der Entscheidungen aus den Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren und die Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses ergeben. Mit der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses sind daher auch die forstrechtlichen Entscheidungen gegenüber dem Kläger wirksam geworden. Darüber hinaus ist die Entscheidung über die Aufhebung der Bannwalderklärung auch nach Maßgabe des § 22 Abs. 6 HForstG öffentlich bekannt gemacht worden (vgl. StAnz. 2004, S. 3742; Rüsselsheimer Echo vom 6. Mai 2005).

Die Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses entbindet die Planfeststellungsbehörde allerdings nicht von der Prüfung der materiellen Voraussetzungen für die ersetzten Entscheidungen. Aber auch unter diesem Aspekt ist der Planfeststellungsbeschluss vom 26. November 2004 rechtlich nicht zu beanstanden. Die forstrechtlichen Entscheidungen sind materiell rechtmäßig. Die teilweise Aufhebung der Bannwalderklärung findet ihre Rechtsgrundlage in § 22 Abs. 2 Satz 3 HForstG. Nach dieser Bestimmung ist die Aufhebung einer Erklärung zu Bannwald möglich, sofern überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern. Diese Voraussetzungen liegen hier vor:

Es wurde oben dargelegt, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Errichtung der A 380-Werft besteht. Mit der Verwirklichung des Vorhabens wird eine am Flughafen Frankfurt/Main notwendige, aber nicht vorhandene Einrichtung zur Wartung der Flugzeuge des Typs A 380 geschaffen, ein bevorstehender Kapazitätsengpass hinsichtlich der Wartung der Interkontinentalflotte der Deutschen Lufthansa AG vermieden sowie die nationale und europäische Luftverkehrsstruktur im Zusammenhang mit der Drehkreuzfunktion des Flughafens Frankfurt/Main gestärkt. Schließlich werden mit dem Projekt bestehende Arbeitsplätze gesichert und hochqualifizierte Arbeitsplätze neu geschaffen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen zu der FFH-Ausnahmezulassung Bezug genommen. Dort wurde auch dargelegt, dass die Wartungshalle in der geplanten Dimensionierung mit vier Stellplätzen für Flugzeuge des Typs A 380 im öffentlichen Interesse gerechtfertigt ist und dass keine geeignete zumutbare Alternative für die Errichtung an anderer Stelle besteht. Bei dem öffentlichen Interesse an der Errichtung der A 380-Wartungshalle handelt es sich inhaltlich um Gründe des Gemeinwohls im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 3 HForstG.

Die Planfeststellungsbehörde geht ohne Rechtsfehler davon aus, dass die mit dem Projekt verfolgten Gemeinwohlgründe die Belange überwiegen, die für die Erhaltung des Bannwaldes streiten. Betroffen ist hier zum einen die allgemein-ökologische Bedeutung des Bannwaldes für das Klima, den Wasserhaushalt, den Bodenschutz und die Luftreinhaltung (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 HForstG sowie Teil II Sätze 1 und 2 der Bannwalderklärung v. 05.12.1986, StAnz. S. 2594). Die Planfeststellungsbehörde hat diesen Belang als nachrangig gegenüber den mit der Werft verfolgten öffentlichen Interessen angesehen, weil lediglich 0,6 % der Fläche des Bannwaldes beansprucht werden. Das ist angesichts des im Ergebnis nicht erheblichen Eingriffs in den Gesamtbestand des Bannwaldes rechtlich nicht zu beanstanden. Zum anderen dient der Bannwald dem Immissionsschutz, indem er eine Lärmschutzfunktion erfüllen kann (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 HForstG sowie Teil II Satz 3 der Bannwalderklärung vom 05.12.1986, StAnz. S. 2594). Auf eine Verletzung dieser Funktion des Bannwaldes kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen, weil dieser Aspekt nicht den Belangen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG, sondern den immissionsschutzrechtlichen Interessen Dritter zu dienen bestimmt ist. Darüber hinaus liegt aber auch objektiv kein Verstoß gegen die immissionsschutzrechtlichen Belange vor, weil weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar ist, dass durch die vorhabensbedingte Reduzierung des Bannwaldes die Lärmbelastung betroffener Dritter wahrnehmbar erhöht wird.

Der Aufhebung der Erklärung zu Bannwald steht schließlich nicht entgegen, dass der Wald in der Erklärung vom 5. Dezember 1986 (Teil II Satz 2, StAnz. S. 2594) als "unersetzlich" bezeichnet worden ist. Mit der Verwendung dieses Begriffes hat die Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz an die damals geltenden gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines Bannwaldes angeknüpft (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 04.07.1978, GVBl. I S. 424). Es liegt im Ermessen des Gesetzgebers, die Aufhebung einer Maßnahme, die nach früherer behördlicher Einschätzung als unersetzlich eingestuft worden ist, durch eine Novellierung des Gesetzes von weniger strengen Voraussetzungen abhängig zu machen. Von dieser Möglichkeit hat der Landesgesetzgeber mit der Neufassung des § 22 Abs. 2 Satz 3 HForstG im Jahr 2002 Gebrauch gemacht. Das Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage ist nicht geschützt.

Schließlich kann der Kläger der Aufhebung der Bannwalderklärung nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen habe "einseitig" auf (weitere) Eingriffe in den Bannwald verzichtet. Der erkennende Senat hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 24. November 2004 (12 A 1496/04) festgestellt, dass der Rechtsvorgänger der Beigeladenen im Zusammenhang mit der Errichtung einer Radaranlage im Gundwald im Jahr 1977 keine entsprechende vertragliche Verpflichtung gegenüber einer Anliegergemeinde eingegangen ist. Aus diesen Vorgängen lässt sich auch keine einseitige Selbstverpflichtung der Beigeladenen herleiten. Abgesehen davon, dass der Kläger nicht darlegt, in welcher konkreten Erklärung eine solche Selbstverpflichtung liegen soll, kann seiner Auffassung schon vom rechtlichen Ansatz her nicht gefolgt werden. Die deutsche Rechtsordnung kennt kein Institut, durch das eine Unterlassungspflicht mit dem hier behaupteten Inhalt einseitig mit der Rechtsfolge eingegangen werden kann, dass jeder Dritte die Unterlassungspflicht mit Erfolg gerichtlich durchsetzen kann.

Auch die Genehmigung zur Rodung der Fläche und Umwandlung in eine andere Nutzungsart ist materiell rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 und § 22 Abs. 5 Satz 1 HForstG. Aus den Ausführungen zur Aufhebung der Bannwalderklärung ergibt sich zwangsläufig, dass wegen der mit der A 380-Werft verfolgten öffentlichen Interessen kein Versagungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 2 HForstG - bezüglich des Bannwaldes und erst recht hinsichtlich der sonstigen Waldfläche - vorliegt.

Schließlich genügt der Planfeststellungsbeschluss vom 26. November 2004 auch unter dem Aspekt der Ersatzaufforstungen sowohl den forstrechtlichen als auch den naturschutzrechtlichen Anforderungen. Daher kommt hinsichtlich dieses Gesichtspunktes weder eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch eine Verpflichtung des Beklagten zur Anordnung weiterer Aufforstungsmaßnahmen in Betracht. Die Aufforstungen stellen vielmehr fachlich geeignete Ersatzmaßnahmen dar, die in dem gebotenen funktionalen, regionalen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingriff in den Waldbestand stehen.

Der Planfeststellungsbeschluss sieht für die Rodung von 20,97 ha Wald eine Ersatzaufforstung in einem Umfang von insgesamt 23,62 ha vor. Der größte Teil des Ausgleichs (20,35 ha) soll im Bereich Hof Schönau in der Gemarkung Rüsselsheim, etwa 13 Kilometer vom Vorhabensbereich entfernt, verwirklicht werden (Maßnahmen M 12 bis M 17, siehe Planteil B.2.2. der planfestgestellten Unterlagen). Diese Flächen stehen im Eigentum der Stadtwerke Mainz, die bereits in den Jahren 2001 und 2003 Aufforstungsgenehmigungen für die Flächen beantragt und erhalten haben. Die Beigeladene hat mit den Stadtwerken Mainz vertraglich vereinbart, dass sie auf der Grundlage dieser Aufforstungsgenehmigungen die Maßnahmen durchführt. Die Flächen auf der Hohenaue in der Gemarkung Trebur (Maßnahmenblatt M 18) befinden sich in einer Entfernung von etwa 17 km vom Vorhabensbereich und stehen im Eigentum der Beigeladenen. Ihre Rechtsvorgängerin hat eine Aufforstungsgenehmigung für diese Fläche bereits im Jahre 1992 erhalten (Bescheid des Hessischen Forstamtes Groß-Gerau vom 29.09.1992 - Ordner 63 der Behördenunterlagen, Bl. 544). Die dort von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen bereits in den neunziger Jahren begonnenen Aufforstungsmaßnahmen sind von der obersten Forstbehörde unter Bezugnahme auf einen Vertrag zwischen dem Land Hessen und der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen vom 15. März 1991 (Anlage 6 des Schriftsatzes der Beigeladenen vom 18. April 2005) als Ersatzaufforstungen anerkannt worden (Schreiben der obersten Forstbehörde vom 6. April 1994 - Anlage 6 des Schriftsatzes der Beigeladenen vom 18.04.2005 -). Von diesen Maßnahmen wird im Planfeststellungsbeschluss eine Fläche von 3,27 ha als Ersatzaufforstung für die Rodung anerkannt.

Die angeordneten Ersatzaufforstungsmaßnahmen sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb ungeeignet, weil der räumliche oder funktionale Zusammenhang zum Eingriff fehlt. Die Ersatzaufforstungsmaßnahmen müssen nicht zwingend unmittelbar im Anschluss an das betroffene Wald- oder Bannwaldgebiet erfolgen. Ein solches Erfordernis lässt sich § 22 Abs. 5 HForstG nicht entnehmen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Ersatzmaßnahme M 18 in einem anderen Naturraum vorgesehen ist, als der Eingriff stattgefunden hat. Denn § 12 Abs. 3 HForstG stellt es in das Ermessen der Behörde anzuordnen, dass Ersatzaufforstungen in dem Naturraum nachzuweisen sind, in dem der Wald gerodet wird. Ein Abwägungsmangel lässt sich hier nicht feststellen, weil geeignete Ersatzaufforstungsflächen in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Vorhabensbereich nicht zur Verfügung stehen. Eine solche vorhabensnahe Möglichkeit wird vom Kläger auch nicht aufgezeigt. Die Ersatzaufforstungsmaßnahmen in den Gemarkungen Rüsselsheim und Trebur, entsprechen demgegenüber den ausdrücklich erklärten Vorstellungen der Landesplanung. Nach Ziffer 10.2-8 des Regionalplans Südhessen 2000 können für Großvorhaben, bei denen eingriffsnah Ersatzaufforstungsflächen entsprechenden Umfangs nicht verfügbar sind, Aufforstungen unter anderem im Landkreis Groß-Gerau und dort insbesondere in Form der Neuanlage von Rhein-Aue-Wäldern vorgenommen werden. Um einen solchen Rhein-Aue-Wald handelt es sich bei der Aufforstung im Bereich Hohenaue. Deshalb wäre die Aufforstungsregelung auch dann nicht fehlerhaft, wenn sie nicht mehr im regionalen Zusammenhang mit dem Eingriff gesehen werden kann. Das Fehlen geeigneter Aufforstungsflächen in der Nähe des Vorhabens und die Festsetzungen im Regionalplan Südhessen 2000 rechtfertigen auch eine Ausnahme von der Soll-Vorschrift des § 6b Abs. 4 Satz 3 HENatG.

Der Umstand, dass Aufforstungsgenehmigungen für die Maßnahme M 12 bis M 17 bereits vor Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses erteilt worden waren, steht einer Anerkennung als Ersatzaufforstung im Sinne der §§ 12 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. 22 Abs. 5 Satz 3 HForstG ebenfalls nicht entgegen. Diese Aufforstungsmaßnahme hat die Beigeladene im Hinblick auf die vorhabensbedingten Rodungen ergriffen, so dass hier ein unmittelbarer funktionaler Zusammenhang zwischen Eingriff und Kompensation besteht. Es ist auch unerheblich, wem die Aufforstungsgenehmigung erteilt worden ist und wie die vertraglichen Beziehungen zwischen dem (ursprünglichen) Genehmigungsinhaber und dem zur Aufforstung Verpflichteten aussehen. Für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 26. November 2004 kommt es deshalb nicht darauf an, aus welchen Gründen die Stadtwerke Mainz die Aufforstungsgenehmigungen beantragt haben oder zu welchem Zweck sie ihnen erteilt worden sind. Deshalb besteht für den Senat keine Notwendigkeit, die diese Genehmigungen betreffenden Akten des Kreises Groß-Gerau entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2005 (vgl. Niederschrift, S. 7) gestellten Beweisantrag des Klägers beizuziehen.

Der Anerkennung als Ersatzmaßnahme steht ferner nicht entgegen, dass die Aufforstungsmaßnahmen im Bereich Hohenaue (Maßnahme M 18) bereits Anfang der 90-iger Jahre genehmigt und begonnen worden sind. Der Beklagte hat diese Aufforstungen vertraglich als Ersatzmaßnahme für künftige Eingriffe anerkannt. Auf diese vertraglich begründete Rechtsposition kann sich die Beigeladene jetzt mit Erfolg berufen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass dieser Vertrag nichtig ist. Auch schon vor Inkrafttreten der §§ 2b Abs. 1 und 6b Abs. 5 HENatG hat das Hessische Naturschutzrecht nicht den Abschluss von Verträgen ausgeschlossen. Auch inhaltlich ist der Vertrag mit den Grundsätzen der Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft vereinbar. Der Vertrag sieht ausdrücklich die Anerkennung von Aufforstungsmaßnahmen als Ersatzmaßnahmen für künftige Eingriffe in Form von Rodungen vor. Zu diesem Zeitpunkt standen zwar noch keine konkreten Rodungen bevor, der mögliche Eingriff war aber schon insoweit räumlich eingegrenzt, als die Regelung Maßnahmen zur Erweiterung des Flughafens im Auge hatte. Bei der Maßnahme handelte es sich um die Aufforstung einer Teilfläche, die im Zusammenhang mit einer größeren Ersatzaufforstung stand, selbst aber nicht der Erfüllung dieser Ersatzaufforstungsverpflichtung diente, also nicht als Kompensationsmaßnahme "verbraucht" war (vgl. Schreiben der oberen Forstbehörde vom 21.08.2003, Behördenakten, Ordner 68, Bl. 433).

Die gleichsam antizipierte Ersatzaufforstung ist vor allem in materieller Hinsicht in besonderem Maße geeignet, dem Ziel der Kompensation von Waldverlusten zu dienen. Denn sie eröffnet zum einen - wie hier - die Möglichkeit, im Zusammenhang mit anderen Aufforstungsmaßnahmen größere Waldflächen entstehen zu lassen, die ohne eine vorweggenommene Anerkennung als Ersatzmaßnahme so nicht entstanden wäre. Zum anderen ist es gerade bei Ersatzanpflanzungen sehr förderlich, die Aufforstung mit einem größeren zeitlichen Vorlauf vor der Rodungsmaßnahme beginnen zu lassen.

Der Anerkennung dieser Ersatzaufforstung steht ferner nicht entgegen, dass sie im Wege einer Sukzession erfolgen soll. Die Vorschriften der §§ 12 Abs. 3 Satz 1 und 22 Abs. 5 Satz 3 HForstG verlangen keine bestimmte Art der Ersatzaufforstung. Notwendig ist vielmehr allein das Entstehen von Wald im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 HForstG in einem Zeitraum, der einer üblichen forstlichen Planung entspricht. Gerade im Hinblick auf den zeitlichen Vorlauf der Ersatzmaßnahme vor der geplanten Rodung hat die Planfeststellungsbehörde mit der Zulassung einer Sukzession nicht abwägungsfehlerhaft gehandelt.

Schließlich ist auch der Umfang der Ersatzaufforstungsfläche nicht zu beanstanden. Die Planfeststellungsbehörde hat, wie oben dargelegt, zu Recht davon abgesehen, hier auch schon diejenigen Rodungen zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit dem geplanten Gesamtausbau zu sehen sind.

Der Planfeststellungsbeschluss ist auch überwiegend rechtmäßig, soweit er den mit dem Vorhaben verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft nach nationalem Naturschutzrecht zulässt.

Es liegt zunächst kein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Regelungen nach § 6a Abs. 1 Nr. 4 HENatG i.V.m. Art. 12 und 13 FFH-RL sowie Art. 5 VS-RL und §§ 42 ff. BNatSchG vor.

Der Kläger rügt, der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen die artenschutzrechtlichen Bestimmungen, denn der Beklagte habe das Vorhaben planfestgestellt, ohne dass die notwendige Klärung über die Vorkommen der geschützten Arten Zauneidechse, Springfrosch, Hirschkäfer und verschiedenen Fledermausarten stattgefunden habe. Es seien auch nicht alle Minimierungs- und Vermeidungsmöglichkeiten ergriffen worden, um die mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen der geschützten Arten so gering wie möglich zu halten.

Das Schutzgebot der Art. 12, 13 FFH-RL, wonach für die in Anhang IV der Richtlinie aufgezählten Tier- und Pflanzenarten ein strenges Schutzsystem einzuführen ist, ist durch die §§ 42 ff. BNatSchG in unmittelbarer Geltung auch für die Länder (§ 11 Satz 1 BNatSchG) umgesetzt worden. Nach § 43 Abs. 4 BNatSchG gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote des § 42 Abs. 1, 2 BNatSchG für die besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten unter anderem nicht bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs. Dieser Ausschluss betrifft Beeinträchtigungen und Beschädigungen besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten in Vollzug eines Planfeststellungsbeschlusses (BVerwG, Beschluss v. 12.04.2005 - 9 VR 41.04 -, juris Rz. 38). Allerdings dürfen diese Beeinträchtigungen nicht "absichtlich" erfolgen (§ 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG. Die in Vollzug eines Planfeststellungsbeschlusses unvermeidbaren Beschädigungen und Beeinträchtigungen besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten geschehen grundsätzlich nicht "absichtlich" im Sinne des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG (BVerwG, Beschluss v. 12.04.2005, a.a.O.; BVerwG, Urteil v. 11.01.2001 -4 C 6.00 -, BVerwGE 112, 321, 330 zur Vorgängernorm des § 20f Abs. 3 Satz 1 BNatSchG 1998).

Ungeachtet dessen hat der Beklagte von den Verboten des § 42 BNatSchG eine Befreiung nach § 62 Abs. 1 BNatSchG erteilt, deren Voraussetzungen hier erfüllt sind, denn die für eine Befreiung geltenden Anforderungen können nicht strenger sein als die nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL für eine Ausnahmezulassung, die bei diesem Vorhaben - wie oben ausgeführt worden ist - gegeben sind.

Es trifft auch nicht zu, dass, wie der Kläger weiter geltend macht, die geschützten Arten unvollständig und nicht der guten fachlichen Praxis entsprechend erfasst worden sind. Der Beklagte hat sich bei seiner Entscheidung auf die oben aufgeführten naturschutzfachlichen Untersuchungen gestützt. Außer dem Zwischenbericht zur Grunddatenerhebung sind die Ermittlungen des Forschungsinstituts Senckenberg in den Jahren 2003 und 2004, mit denen im Bereich des Eingriffs durch das A 380-Vorhaben die Artengruppen Vögel, Amphibien, Laufkäfer, Klein- und Mittelsäuger, Fledermäuse, Nachtfalter und Reptilien flächendeckend erhoben worden sind, in der Entscheidung berücksichtigt. Für Tagfalter und Heuschrecken wurde eine Potenzialbewertung vorgenommen. Es ist nicht zu beanstanden, dass Gebiete bzw. Lebensräume anhand von für den Raum bedeutsamen Indikatorenarten bewertet worden sind, da nachvollziehbar ist, dass eine vollständige Erfassung aller Tier- und Pflanzenarten, wenn überhaupt möglich, jedenfalls nicht verhältnismäßig wäre. Auch die Vorgaben der Anhörungsbehörde und die Untersuchungen und Gutachten des Klägers sind vom Beklagten berücksichtigt worden. Ein Ermittlungsdefizit liegt insbesondere nicht in Bezug auf die Zauneidechse (Lacerta agilis) vor. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte deren Vorkommen auch im Vorhabensbereich aufgrund der Lebensraumeignung und des Umfelds unterstellt und auf Grund dieser Unterstellung seine Entscheidung getroffen hat. Diese Entscheidung wird nicht dadurch rechtswidrig, dass in der abschließenden Untersuchung von Senckenberg vom März 2005 (Bl. 1026 ff. der Akten) mehrere Funde der Zauneidechse dokumentiert worden sind.

Unbegründet ist auch die Forderung des Klägers, wegen der Beeinträchtigung geschützter Arten sei ein höherer Optimierungs- und Vermeidungsaufwand notwendig. Die grundsätzliche Aussage in dem Planfeststellungsbeschluss (S. 302 ff.), dass die jeweiligen Populationen trotz einer Betroffenheit einzelner Individuen der verschiedenen Artengruppen in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben, wird durch das klägerische Vorbringen nicht erschüttert. In dem Planfeststellungsbeschluss sind auch zahlreiche Maßnahmen vorgesehen, die die Eingriffsfolgen für besonders und streng geschützte Arten minimieren. Die weitergehenden Forderungen des Klägers sind entweder nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren, weil - zum Beispiel bei einer Untertunnelung der Okrifteler Straße - der angestrebte Erfolg in keiner angemessenen Relation zu dem dadurch verursachten Aufwand stehen würde, oder sie sind nicht mit dem Planungsziel vereinbar, soweit sie auf eine Reduzierung der Wartungshalle oder der Nebenanlagen gerichtet sind. Deshalb kann auch der auf den Artenschutz bezogene Hilfsantrag keinen Erfolg haben.

Auch soweit der Kläger rügt, dem Planfeststellungsbeschluss liege ein fehlerhaftes Kompensationskonzept zu Grunde und er verstoße damit gegen § 6a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HENatG, hat die Klage überwiegend keinen Erfolg.

Der Kläger trägt hierzu vor, der Eingriff in Natur und Landschaft werde nicht ausgeglichen. Die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen, die im Fall des Gesamtausbaus wieder überbaut würden, hätten nicht in die Bilanz einbezogen werden dürfen, da sie keinen "dauerhaften" Ausgleich brächten. Die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen im NSG Mönchbruch seien nicht geeignet, den Eingriff zu kompensieren, da diese Maßnahmen nicht über das hinausgingen, was dort aus rechtlichen Gründen sowieso erfolgen müsse. Auch könnten keine Zusatzpunkte für die Verwendung von autochthonem Saatgut in Ansatz gebracht werden.

Eine potenzielle Inanspruchnahme von Ausgleichsflächen durch ein nachfolgendes Vorhaben steht der Kompensation nicht entgegen. Es führt demzufolge nicht zur Rechtswidrigkeit, dass der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss Flächen für Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen hat, die nach dem Antrag für den Gesamtausbau für die Erweiterung des Frankfurter Flughafens in Anspruch genommen werden sollen. Grundsätzlich gilt, dass die unbedingte und dauerhafte Sicherung des Kompensationszwecks zu den Voraussetzungen einer Ausgleichsmaßnahme zählt. Deshalb verbietet sich eine zeitliche Begrenzung von Ausgleichsmaßnahmen; denn die ausgleichende Wirkung muss ebenso lange gewährleistet sein, wie der Eingriff als Ursache der auszugleichenden Beeinträchtigung besteht. Dies bedeutet aber nicht, dass eine Ausgleichsmaßnahme auch dann außer Betracht zu bleiben hat, wenn zum Zeitpunkt der Festsetzung bzw. Durchführung der Maßnahme schon absehbar ist, dass die betreffende Fläche Gegenstand eines weiteren Eingriffs sein könnte. Kommt es zu einer Inanspruchnahme von solchen Ausgleichsflächen, folgt daraus eine abermalige Ausgleichspflicht für die damit einhergehenden erneuten Eingriffe. Bei den Maßnahmen M 1 bis M 6 handelt es sich um Maßnahmen zur Wiederherstellung baubedingt beanspruchter Flächen und zur Einbindung des Vorhabens der A-380 in die Landschaft im Nahbereich der Werft. In der Ausgleichsbilanzierung wird das Initialstadium "Zustand der Fläche nach Ablauf von 3 Jahren" in Ansatz gebracht. Im Falle einer Überplanung wäre dieses Stadium als Minimalwert in Ansatz zu bringen und entsprechend zu kompensieren. Wenn eine Inanspruchnahme erst später erfolgen würde, hätte die Kompensation sich auf den erreichten Zustand der Flächen zu beziehen. Durch dieses Saldierungsprinzip ist die Dauerhaftigkeit und Unbedingtheit des Ausgleichs für das streitgegenständliche Vorhaben gewährleistet.

Die nach dem Kompensationskonzept vorgesehene Verwendung autochthonen (gebietsheimischen) Saatguts bei verschiedenen Maßnahmen erfüllt ebenfalls Ausgleichsfunktion, denn dabei handelt es sich nicht um die übliche Praxis der Verwendung heimischer Saatarten. Durch spezielle Ernteverfahren wird die Verwendung von Saatgut spezieller Spenderflächen mit einem hohen Anteil lokaler Arten und Unterarten sichergestellt.

Rechtlich zu beanstanden ist indes der naturschutzrechtliche Ausgleich, soweit er Maßnahmen zur Aufwertung einzelner Flächen im Naturschutzgebiet "Mönchbruch von Mörfelden und Rüsselsheim" betrifft.

Was die Ausgleichsmaßnahmen im Naturschutzgebiet Mönchbruch angeht, so ist für die Rechtmäßigkeit der Kompensation entscheidend, ob die fragliche Fläche aufwertungsfähig und aufwertungsbedürftig ist. Kompensationsmaßnahmen kommen grundsätzlich auch in ausgewiesenen Schutzgebieten in Betracht. Die Festsetzung von Schutzgebieten steht entsprechenden Verbesserungsmaßnahmen nicht generell entgegen (BVerwG, Beschluss v. 18.07.1997 - 4 BN 5.97 -, NVwZ-RR 1998, 225, 226). Entscheidend für die Zulässigkeit einer Eingriffskompensation in den ausgewiesenen Schutzgebieten ist, dass die Ausgleichsmaßnahmen einerseits keine durch die Schutzgebietsausweisung festgesetzten Verbote verletzen und andererseits über die sich aus der Schutzgebietsfestsetzung ergebenden Gebote hinaus zu einer zusätzlichen, nicht bereits aus diesen Festsetzungen ohnehin zwingend vorgegebenen ökologischen Aufwertung des Schutzgebietes führen (BVerwG, Urteil v. 28.01.1999 - 4 A 18.98 -, NVwZ-RR 1999, 629, 630).

Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Mönchbruch von Mörfelden und Rüsselsheim" vom 3. Februar 1995 (StAnz. S. 698 ff.) in der Fassung der Änderung vom 11. April 1996 (StAnz. S. 1466) enthält in § 2 unter anderem das Schutz- und Pflegeziel der Stabilisierung und weiteren Entwicklung der naturnahen Bruch- und Auenwälder sowie der Bewahrung des Alt- und Totholzanteils. Die Schutzgebietsverordnung selbst verpflichtet noch nicht zu einem Katalog spezifischer Einzelmaßnahmen. Eine entsprechende Verpflichtung wird erst durch einen Pflegeplan für das Schutzgebiet begründet. Nach § 17 Abs. 2 HENatG stellen die für die Unterschutzstellung zuständigen Naturschutzbehörden für Naturschutzgebiete Pflegepläne auf und sorgen für deren Durchführung (Satz 1). In den Pflegeplänen werden die notwendigen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen festgelegt und die wissenschaftliche Betreuung geregelt (Satz 2). Die Verordnung enthält in § 3 ein allgemeines Verbot der Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets, das durch einzelne Untersagungstatbestände ergänzt wird. In § 4 Ziffer 4 der Verordnung werden wiederum eine Reihe forstlicher Maßnahmen von dem Verbot ausgenommen.

Eine erste Konkretisierung hat die Verordnung für das Naturschutzgebiet nach Auffassung des erkennenden Senats nicht erst durch den Entwurf des Maßnahmenplans - nur Waldanteil - für das FFH-Gebiet 6017-304 des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 10. Oktober 2003 (Anlage 10 zu dem Schriftsatz des Beklagten vom 28. April 2005 - Bl. 937 ff. der Akten) erfahren, sondern bereits durch den Rahmenpflegeplan "Mönchbruch von Mörfelden und Rüsselsheim" vom 2. Oktober 2002, der aus einem allgemeinen Teil und einem Katalog einzelner Pflegemaßnahmen (Anhang 5.2) besteht. Bei dem Maßnahmenplan vom 2. Oktober 2002 handelt es sich nicht um eine rein behördeninterne Konzeption; er ist vielmehr als Entwurf den Verbänden zur Stellungnahme zugesandt worden und als Ausdruck dessen zu betrachten, was aus forstfachlicher Sicht in dem Naturschutzgebiet an Pflegemaßnahmen zu ergreifen ist. Der Maßnahmenkatalog dieses Pflegeplanentwurfs war zwar bei dem Beklagten nicht mehr auffindbar, ist aber von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung überreicht worden (vgl. Anlage zur Niederschrift vom 24. und 25.05.2005 - Bl. 1442 ff. der Akten -). Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die in dem Entwurf aus dem Jahr 2002 vorgesehenen Pflegemaßnahmen jetzt nicht mehr forstfachlich für erforderlich gehalten werden; der Entwurf 2003 sieht in den hier einschlägigen Teilen im wesentlichen Ergänzungen und Konkretisierungen vor und ist inhaltlich eher als eine Fortschreibung des früheren Katalogs zu verstehen.

Hieraus lässt sich ableiten, dass ein Teil der im Planfeststellungsbeschluss vom 26. November 2004 vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen im Naturschutzgebiet "Mönchbruch von Mörfelden und Rüsselsheim" (Maßnahmen M 7 bis M 11), die auch in den Entwurf des Maßnahmenplans für das FFH-Gebiet 6017-304 aufgenommen worden sind, bereits aufgrund der durch den Pflegeplanentwurf vom 2. Oktober 2002 konkretisierten Verordnung für das Naturschutzgebiet hätten durchgeführt werden müssen. In diesem Umfang können die betroffenen Bestandteile des Naturschutzgebiets zwar in tatsächlicher, aber nicht (mehr) in rechtlicher Hinsicht aufgewertet werden; insoweit wird vielmehr die Maßnahmenlast von den Naturschutzbehörden auf die Beigeladene verlagert. Das gilt für einen Großteil der Flächen in den Forstabteilungen 17 und 18. Für diese ordnet unter anderem das Maßnahmenblatt M 7 eine Nutzungsaufgabe an, die aber schon in dem Entwurf des Pflegeplans aus dem Jahr 2002 für die Forstabteilungen 17-1 mit 8,9 ha und 18 mit 5,3 ha vorgesehen war ("keine forstliche Nutzung"). Auch in Bezug auf die Entnahme lebensraumtypfremder Gehölze enthält der Pflegeplanentwurf vom 2. Oktober 2002 für die Forstabteilung 17-1 als Maßnahme "Auszug der Traubenkirsche". Der hingegen vom Beklagten bei der Prüfung der Aufwertungsfähigkeit zugrunde gelegte Maßnahmenplanentwurf vom 10. Oktober 2003 sieht bei der Neophytenbekämpfung die Entnahme aller lebensraumtypfremden Gehölze vor, wobei allerdings nicht deutlich wird, in welchem Umfang überhaupt andere Gehölze betroffen sind.

Dieser Mangel führt nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Er berührt nicht die Ausgewogenheit der Planung insgesamt, sondern kann im Wege einer Planergänzung geheilt werden, so dass der Beklagte entsprechend zu verpflichten war. Der Beklagte ist aufgrund dieses Urteils nicht gehalten, anstelle der Maßnahmen M 7 bis M 11 neue Ausgleichsflächen und -maßnahmen auszuweisen, er hat aber bei der Anerkennung und Bewertung des Ausgleichskonzepts im Einzelnen diejenigen Maßnahmen außer Ansatz zu lassen, die bereits aufgrund des Pflegeplanentwurfs aus dem Jahr 2002 als Konkretisierung der Verordnung für das Naturschutzgebiet "Mönchbruch von Mörfelden und Rüsselsheim" vorgesehen waren. Aus dieser Verpflichtung ergibt sich zwangsläufig, ohne dass es eines entsprechenden Ausspruchs bedurfte, dass eine neue Gesamtbilanz von Eingriff und Ausgleich zu erstellen ist.

Der Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 26. November 2004 verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen raumordnungsrechtliche Vorschriften. Der Kläger kann im Rahmen seiner Vereinsklagebefugnis nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG zwar nicht generell eine Verletzung des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Landesplanungsgesetzes in der Fassung vom 6. September 2002 (GVBl. I S. 548) - HLPG - oder anderer landesplanerischer Normen rügen, weil diese nicht als abstrakte Regelungen den Belangen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind. Diese Funktion kann aber einzelnen landesplanerischen Festsetzungen zukommen, wie hier den Zielfestlegungen Regionaler Grünzug, Grundwassersicherung und Walderhaltung im Regionalplan Südhessen 2000. Die Rüge des Klägers ist jedoch in der Sache nicht begründet, weil der Planfeststellungsbeschluss vom 26. November 2004 entweder von vornherein nicht von den genannten raumordnungsrechtlichen Zielen abweicht oder, soweit er mit ihnen kollidiert, die Abweichung rechtmäßig zugelassen worden ist. Das ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:

Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 HPLG sind Ziele der Raumordnung von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, wozu auch Planfeststellungen zählen, zu beachten. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HLPG gilt dies auch, wenn - wie hier - die Planfeststellung auf Antrag einer juristischen Person des Privatrechts erfolgt. Ziele der Raumordnung sind gemäß § 3 Nr. 2 HLPG (§ 3 Nr. 2 ROG) verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen (siehe zum Begriff auch BVerwG, Urteil v. 20.11.2003 - 4 CN 6.03 - NuR 2004, 362, 363). Ziele der Raumordnung sind in den Raumordnungsplänen auch als solche zu kennzeichnen (§ 6 Abs. 4 HLPG, § 7 Abs. 1 Satz 3 ROG), und die Gerichte haben zu überprüfen, ob es sich bei Festlegungen, die als Ziel der Raumordnung gekennzeichnet sind, tatsächlich materiell um solche Ziele handelt (BVerwG, Beschluss v. 07.04.2002 - 4 BN 60.01 - "Flughafen Berlin-Schönefeld", S. 9 Beschlussabdruck -, NVwZ 2002, 869, 870; Urteil v. 18.09.2003 - 4 CN 20.02 -, BRS 66 Nr. 5, S. 36; OVG Münster, 28.01.2005 - 7 D 35/03 -, ZUR 2005, 324).

Für die Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses sind die Ziele des Regionalplans Südhessen vom 10. Dezember 1999 (RPS 2000) heranzuziehen. Dieser Plan ist zwar durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juli 2004 (4 N 406/04) für nichtig erklärt worden. Jene Entscheidung bezieht sich aber auf die Fassung, die der RPS 2000 durch die Genehmigung der Hessischen Landesregierung vom 14. November 2000 (StAnz 2001, S. 614) erhalten hatte. Der Plan ist aber am 23. August 2004 unter Aufhebung der früheren Genehmigung erneut von der Hessischen Landesregierung genehmigt worden. Er ist mit der Bekanntmachung dieser Genehmigung und der erneuten Bekanntmachung des Planes durch das Regierungspräsidium Darmstadt am 1. September 2004 (StAnz. S. 2937) wirksam geworden. Der Einwand, dass der Plan im Jahr 2004 nicht mehr genehmigungsfähig gewesen sei, ist nicht begründet. Die Genehmigung des Regionalplans ist nicht fristgebunden. Eine Frist lässt sich auch nicht aus § 75 Abs. 4 HVwVfG herleiten, da es sich beim Regionalplan um keinen Planfeststellungsbeschluss handelt und im Übrigen die Genehmigung eines Regionalplans nicht mit der Durchführung eines Planfeststellungsbeschlusses vergleichbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss v. 07.02.2005 - 4 BN 1.05 - UPR 2005, 270, 272). Unabhängig davon ist die Argumentation mit dem zeitlichen Abstand zum Beschluss der Regionalversammlung aus dem Jahre 1999 auch in sich nicht schlüssig. Denn in Konsequenz dieser Auffassung müsste nunmehr der Regionale Raumordungsplan Südhessen 1995 gelten, dessen Legitimation durch ein Votum der Regionalversammlung noch länger zurückläge. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass durch die erneute Genehmigung des Regionalplans Südhessen 2000 ein Planungsvakuum beseitigt und einem Beschluss der Regionalversammlung zur Geltung verholfen worden ist.

Die erneute Genehmigung führt auch nicht zur Anwendung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - SUP-RL. Zwar war zu diesem Zeitpunkt die SUP-RL bereits durch das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene EAG-Bau für den Bereich des Raumordnungsrechts in nationales Recht umgesetzt worden (s. Art. 2 zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien - Europarechtanpassungsgesetz Bau-EAG Bau vom 24. Juni 2004 - BGBl. I S. 1359), und gemäß § 22 Satz 3 ROG in der Fassung dieses Gesetzes gelten die diesbezüglichen Vorschriften des ROG bis zu einer landesrechtlichen Umsetzung der SUP-RL in den Ländern unmittelbar, so dass bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen seit dem 1. Juli 2004 gemäß § 7 Abs. 5 bis Abs. 10 ROG unter anderem ein Umweltbericht zu erstellen ist und in der raumordnerischen Abwägung auch die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete zu berücksichtigen sind (§ 7 Abs. 7 Satz 4 ROG).

Diese Vorschriften finden auf die Genehmigung des Regionalplans Südhessen 2000 durch die hessische Landesregierung jedoch keine Anwendung, weil es sich bei der Genehmigung um keine Aufstellung oder Änderung von Raumordnungsplänen im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 1 ROG (bzw. "Ausarbeitung" von Plänen im Sinne von Art. 3 Abs. 2a SUP-RL) handelt. Vielmehr wird durch die Genehmigung lediglich die Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörde zu einem bereits aufgestellten Raumordnungsplan erteilt und ein Raumordnungsplan kann in Hessen gegebenenfalls auch ohne Genehmigung der Landesregierung in Kraft treten (§ 11 Abs. 2 HLPG, siehe auch Hess. VGH, Urteil v. 26.07.2004 - 4 N 406/04 -). Der Regionalplan Südhessen 2000 wurde jedoch bereits vor Inkrafttreten des § 22 Satz 3 ROG in der Fassung des Gesetzes vom 24. Juni 2004 aufgestellt. Die Erfüllung der Anforderungen der SUP-RL hat sinnvollerweise im Verfahren zur Aufstellung eines Regionalplans (§ 10 HLPG) im Rahmen der Erarbeitung des Entwurfs und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zu erfolgen. Diese Verfahrensschritte sollen sich ab dem 1. Juli 2004 nach den Vorgaben der Richtlinie ausrichten. Es sollen jedoch nicht bereits abgeschlossene Aufstellungsverfahren wieder neu aufgerollt werden. Dies gilt auch dann, wenn wie im Hessischen Landesrecht vorgesehen, nach Abschluss des Aufstellungsverfahrens noch eine Genehmigung der Landesregierung erforderlich und erst recht wenn - wie hier - erneut die Genehmigung zu einem bereits seit längerem aufgestellten Regionalplan erteilt wird. Dieses Verständnis ergibt sich auch daraus, dass nach dem Hessischen Landesrecht die Landesregierung den Regionalplan inhaltlich nicht verändern darf, sondern darauf beschränkt ist, ihn zu genehmigen oder den Plan an die Regionalversammlung zurückzugeben (siehe § 11 Abs. 1, 2 und 4 HLPG; Hess. VGH, Urteil v. 26.07.2004 - 4 N 406/04 - S. 22 Beschlussabdruck).

Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen die Zielfestlegungen im RPS 2000 zum Regionalen Grünzug. In Ziffer 3.1-2 ist bestimmt, dass die Funktion der Regionalen Grünzüge nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden darf und dass Verkehrsanlagen im Regionalen Grünzug grundsätzlich unzulässig sind. Nach Ziffer 3.1-3 sind Abweichungen nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und unter der Voraussetzung zulässig, dass gleichzeitig im selben Naturraum Kompensationsflächen gleicher Größe, Qualität und vergleichbarer Funktion den Regionalen Grünzügen zugeordnet werden. Bei diesen Aussagen des RPS 2000 handelt es sich zwar materiell um Ziele der Raumordnung, zusammen genommen ergibt sich aus den beiden Festlegungen aber keine verbindliche Vorgabe dahin, dass Verkehrsanlagen und andere Infrastrukturmaßnahmen im Regionalen Grünzug generell nicht zulässig sind. Denn ebenso verbindlich wie die Festlegung in 3.1-2 werden in Ziffer 3.1-3 Ausnahmen unter den dort beschriebenen Voraussetzungen ermöglicht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Es wurde oben dargelegt, dass aus mehreren Gründen ein erhebliches öffentliches Interesse an der Errichtung der A 380-Werft besteht und dass diese Gemeinwohlbelange so gewichtig sind, dass sie das Interesse an der Schonung des FFH-Gebiets und der Erhaltung des Bannwaldes überwiegen. Aus diesen Ausführungen folgt zwangsläufig, dass auch der mit dem Vorhaben verbundene Eingriff in den Regionalen Grünzug aus Gründen des öffentlichen Wohls (im Sinne der Ziffer 3.1-3) zulässig ist.

Der Planfeststellungsbeschluss sieht auch eine nach Größe, Qualität und Funktion geeignete Kompensationsfläche im Bereich der ehemaligen Deponie "Monte Scherbelino" in der Gemarkung der Stadt Frankfurt/Main vor. Diese Ausgleichsmaßnahme hat der Beklagte zumindest klarstellend durch die in der mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2005 abgegebene Erklärung (Niederschrift S. 5 f.) angeordnet.

Der Planfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht gegen die in den Ziffern 4.1-5 und 4.1-7 RPS 2000 festgelegten Ziele zur Grundwassersicherung. Die Festlegungen in Ziffer 4.1-7 RPS 2000, mit denen die allgemeine Aussage aus Ziffer 4.1-5 zur Grundwassersicherung konkretisiert wird, sind im Sinne von §§ 3 Nr. 2 HLPG, 3 Nr. 2 ROG abschließend abgewogene Vorgaben (Ziele der Raumordnung), an die die Fachplanung gebunden ist. Der Vorrang der Grundwassersicherung vor anderen Nutzungen, unter anderem auch vor dem Neubau und der wesentlichen Änderung von Verkehrsanlagen, bedeutet den Ausschluss solcher anderer Nutzungen, soweit sie mit dem Ziel der Grundwassersicherung nicht vereinbar sind (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 HLPG, § 7 Abs. 4 Nr. 1 ROG).

Hier wird jedoch die Gefahr der Beeinträchtigung der Grundwassergüte und -nutzung durch die wasserrechtlichen Nebenbestimmungen unter A V des Planfeststellungsbeschlusses (S. 11 bis 32) ausgeschlossen. Auch dem Gebot der Sicherung der Grundwasserneubildung wird genügt, weil auf der Grundlage des Gutachtens des Instituts Fresenius (Behördenakten Ordner 73, Bl. 13 ff.) die Grundwasserneubildung durch die planfestgestellte Maßnahme eher gefördert als beeinträchtigt wird. Besonders unter Berücksichtigung der Versickerung des Dachflächenwassers wird nach Realisierung des Vorhabens mehr Grundwasser neu gebildet als bei bewaldeten Flächen, weil der Wald das Niederschlagswasser zu relevanten Teilen selbst verbraucht. Aber selbst wenn hinsichtlich des Regionalen Grünzugs und des Grundwassers Zielabweichungen vorliegen würden, wären sie, wie sogleich ausgeführt wird, durch die Zulassung der Zielabweichung im Planfeststellungsbeschluss gedeckt.

Ein Verstoß gegen die Zielfestsetzung 10.2-14 (Walderhaltung) liegt ebenfalls nicht vor, weil mit dem Plan insoweit eine rechtswirksame Zielabweichungsentscheidung nach § 12 HLPG getroffen worden ist. Bei der Festlegung in Ziffer 10.2-14 RPS 2000 handelt es sich allerdings ungeachtet der Formulierung, dass die als "Waldbereich Bestand" dargestellten Flächen aus regionalplanerischer Sicht auf Dauer bewaldet bleiben sollen, um eine abschließend abgewogene und verbindliche Vorgabe im Sinne von § 3 Nr. 2 HLPG (siehe zum Zielcharakter von Sollens-Festlegungen Hendler, UPR 2003, 256, 260). Die abschließende Abwägung besteht hier in der Entscheidung, dass das raumordnerische Anliegen der Walderhaltung grundsätzlich uneingeschränkt umzusetzen ist und lediglich in atypischen Ausnahmefällen das vorgegebene Abwägungsergebnis überwunden werden kann (vgl. so zu Soll-Vorschriften allgemein Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Auflage, § 7 Rdnr. 11; s. auch die Rechtsprechung des BVerwG zu Soll-Vorschriften z. B. Urteil v. 17.03.1992 - 1 C 31.89 - BVerwGE 90, 88, 93; Urteil v. 25.06.1975 - VIII C 77.74 -, BVerwGE 49, 16, 23). Ohne eine Abweichungsentscheidung kann somit entgegen der Auffassung der Planfeststellungsbehörde eine Vereinbarkeit mit den Zielen des Regionalplans höchstens für einen atypischen Fall festgestellt werden. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor: Betroffen ist ein besonders qualifiziert als Bannwald geschützter Wald, in den in typischer Weise, nämlich für die Herstellung einer Verkehrseinrichtung, eingegriffen werden soll.

Die Abweichungen vom Ziel der Walderhaltung sowie - hier unterstellt - vom Ziel des Schutzes des Regionalen Grünzugs - sind durch eine rechtswirksame Abweichungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde nach § 12 Abs. 1 und 3 HLPG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG legitimiert. Die Konzentrationswirkung hat zum einen zur Folge, dass die Zuständigkeit für die Zulassung der Zielabweichung von der Regionalversammlung und dem Regierungspräsidium Darmstadt als obere Landesplanungsbehörde auf das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung als Planfeststellungsbehörde übergeht. Zum anderen richtet sich das Verfahren für die Entscheidung über die Zielabweichung allein nach den Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren mit der weiteren Folge, dass die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 26. November 2004 nicht durch eventuelle Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Entscheidung der Regionalversammlung berührt wird.

Die Planfeststellungsbehörde hat in der Sache, wenn auch nicht ausdrücklich, eine landesplanerische Abweichungsentscheidung nach § 12 Abs. 3 HLPG getroffen; die Entscheidung ist in der Feststellung des Planes enthalten. Zur Begründung dieser Entscheidung hat sich die Planfeststellungsbehörde die Abweichungsentscheidung der Regionalversammlung vom 5. November 2004 zu eigen gemacht (S. 382 des Planfeststellungsbeschlusses; so auch Hess. VGH, Beschluss v. 13.04.2005, - 4 Q 3634/04 -, Beschlussabdruck S. 18) und festgestellt, dass aus Sicht der Raumordnung und Landesplanung dem Vorhaben keine Belange entgegenstehen (S. 380 ff. Planfeststellungsbeschluss). Außerdem legt die Planfeststellungsbehörde selbst dar, dass für eine Abweichung von dem Ziel Regionaler Grünzug des Regionalplans Südhessen Gründe des öffentlichen Wohls sprechen (S. 380 Planfeststellungsbeschluss) und sie verweist hinsichtlich der Zielvorgaben des Regionalplans zum Walderhalt auf die Bedeutung des Vorhabens für das öffentliche Interesse, die fehlenden Standortalternativen auf dem seitherigen Flughafengelände und die erkennbaren Kompensationsmöglichkeiten (S. 381 Planfeststellungsbeschluss). Auch hieraus wird deutlich, dass die Planfeststellungsbehörde im Rahmen ihrer Befassung mit Zielen des Regionalplans eine mögliche Zielabweichung in Betracht zieht und diese für gerechtfertigt hält. Eine ausdrücklich als solche formulierte Abweichungsentscheidung ist nicht erforderlich (siehe BVerwG, Urteil v. 28.06.1997 - 4 C 3.95 -, NuR 1998, 251, 253 zur "inzident" erteilten Befreiung von einem landschaftsschutzrechtlichen Bauverbot). Vielmehr genügt es, wenn sich der Vorhabensentscheidung entnehmen lässt, dass die Behörde den Anforderungen für die Entscheidung materiell gerecht geworden ist.

Die Abweichungsentscheidung konnte im Rahmen der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG getroffen werden (so auch Hess. VGH, Beschluss v. 13.04.2005, a.a.O., S. 17). Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG ersetzt der Planfeststellungsbeschluss alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen. Dazu können auch landesplanerische Zielabweichungsentscheidungen gehören, die auf der rahmenrechtlichen Grundlage des § 11 ROG aufgrund von landesgesetzlichen Vorschriften getroffen werden (so für straßenrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse: VGH Mannheim, Urteil v. 08.07.2002 - 5 S 2715/01 - ZLW 2004, 160; ebenso allgemein für Planfeststellungen: Runkel in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, § 4 ROG Rdnr. 144). Bei der landesplanerischen Zielabweichungsentscheidung nach § 12 HLPG handelt es sich ungeachtet des Umstands, dass über eine Abweichungsentscheidung zunächst von der Regionalversammlung beschlossen wird (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HLPG), um eine behördliche Entscheidung, die Verwaltungsträgern des Landes Hessen zuzurechnen ist (aA Giemulla, ZLW 2004, 152 ff.). Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil v. 16.08.2002 - 4 N 3272/01 -, NuR 2003, 115) wird der Regionalplan nämlich durch ein Zusammenwirken der Regionalversammlung mit der obersten Landesplanungsbehörde und der oberen Landesplanungsbehörde hervorgebracht und dem Land als seine Entscheidung zugerechnet. Entsprechend ist auch die Abweichungsentscheidung dem Land Hessen zuzurechnen. Die Regionalversammlung kann ihre eigenen planerischen Vorstellungen bei Abweichungsentscheidungen letztlich nicht gegenüber abweichenden planerischen Vorstellungen des Landes durchsetzen. Vielmehr können die Landesbehörden Entscheidungen der Regionalversammlung über Zielabweichungen unter anderem dann ersetzen, wenn die Entscheidung der Regionalversammlung nicht mit "übergeordneten landesseitigen Interessen" vereinbar ist (§ 12 Abs. 4 Satz 2 HLPG). Die Entscheidung der Regionalversammlung hat hiernach sozusagen Vorschlagscharakter für die Beurteilung durch die Landesbehörden.

Ferner ist der Umfang der Konzentrationswirkung durch Bundesrecht in § 9 Abs. 1 LuftVG vorgegeben und kann nicht durch landesrechtliche Bestimmungen wie § 12 HLPG eingeschränkt werden. Zwar können die Länder auf der Grundlage der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 11 ROG das Verfahren bei Zielabweichungsentscheidungen regeln (Schmitz in: Bielenberg u.a., a.a.O., § 11 ROG Rdnr. 68), und das Land Hessen hat diesen Rahmen durch § 12 HLPG mit der Maßgabe ausgefüllt, dass die Beschlussfassung durch die Regionalversammlung vorgesehen worden ist. Der Vorrang der bundesrechtlichen Konzentrationswirkung erfordert aber die Möglichkeit einer Ersetzung der Abweichungsentscheidung im Planfeststellungsbeschluss. Dementsprechend können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kraft der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses auch landesrechtlich vorgeschriebene/verwaltungsinterne Mitwirkungen ersetzt werden (BVerwG, Urteil v. 14.04.1989 - 4 C 31.88 -, BVerwGE 82, 17, 22).

Die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Abweichungsentscheidung entspricht den materiellen Maßstäben des § 12 Abs. 3 HLPG. Sie ist unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar und die Grundzüge des Regionalplans werden nicht berührt. Bei den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Abweichung handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die im Grundsatz der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen (so auch Schmitz in: Bielenberg u.a., a.a.O., § 11 ROG Rdnr. 26). Maßstab für die Beurteilung der raumordnerischen Vertretbarkeit ist die Frage, ob die Abweichung mit Rücksicht auf den Zweck der Zielfestlegung auch planbar gewesen wäre, ob also unter raumordnerischen Gesichtspunkten statt der Abweichung auch der Weg der Planung hätte gewählt werden können (Schmitz, a.a.O., Rdnr. 28). Hiernach ist die Beurteilung der Planfeststellungsbehörde, dass wegen der Bedeutung des Vorhabens für das öffentliche Interesse und der fehlenden Alternativen sowie im Hinblick auf die nur relativ geringen flächenmäßigen Abweichungen von Festsetzungen des Regionalplans und unter Berücksichtigung der planfestgestellten Kompensationsmaßnahmen die Entscheidung unter raumordnerischen Gesichtspunkten als vertretbar anzusehen ist (siehe S. 380 und 381 des Planfeststellungsbeschlusses), rechtlich nicht zu beanstanden. Hierzu kann auf die Ausführungen oben zum Bestehen des öffentlichen Interesses und dem Fehlen von Alternativen Bezug genommen werden.

Die Grundzüge des Regionalplans Südhessen sind nicht berührt, weil die Abweichung sich lediglich auf einen sehr geringen flächenmäßigen Anteil des Regionalplans bezieht und eine Präjudizwirkung für andere Flächen angesichts der Singularität des Vorhabens (siehe zur Singularität als Kriterium: Gaentzsch in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, § 1 BauGB Rdnr. 38 a.E.) nicht zu erwarten ist. Die Voraussetzungen für ein Abweichungsverbot nach § 12 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 3 HLPG sind erkennbar nicht gegeben. Schließlich genügt die Abweichungsentscheidung auch den Anforderungen aus § 6 Abs. 6 Satz 3 HLPG. Insoweit wird auf das oben zu dem Vogelschutzgebiet und dem gemeldeten FFH-Gebiet Gesagte verwiesen.

Die Abweichungsentscheidung musste keinen eventuellen zusätzlichen Anforderungen nach der SUP-RL genügen. Denn diese Richtlinie findet ungeachtet von eventuellen Fragen ihrer Umsetzungsfrist keine Anwendung auf eine raumordnungsrechtliche Abweichungsentscheidung. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2a der Richtlinie, wonach die Richtlinie Anwendung finden soll auf alle Pläne und Programme, "durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte gesetzt wird". Hiernach ist eine Umweltprüfung vorzunehmen bei den einer Genehmigung vorgelagerten Plänen und Programmen wie etwa einem Regionalplan oder einem Landesentwicklungsplan, nicht aber bei der Zulassung des Projekts selbst durch Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer dadurch ersetzten Entscheidung nach § 12 Abs. 3 HLPG.

Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen § 18 HLPG. Es war nicht erforderlich, ein (weiteres) Raumordnungsverfahren im Hinblick auf die Zulassung der A 380-Werft durchzuführen. Bei der Vorschrift des § 18 HLPG handelt es sich ebenso wie bei § 1 Satz 3 Nr. 12 der Raumordnungsverordnung (ROV) - vom 13. Dezember 1990, BGBl. I S. 2766 - die für planfeststellungspflichtige Änderungen eines Flugplatzes im Regelfall die vorherige Durchführung eines Raumordnungsverfahrens vorsieht, um eine Sollvorschrift. Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist diese Vorschrift dahin auszulegen, dass sie die Behörde ermächtigt, im Einzelfall auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens zu verzichten (BVerwG, Beschluss v. 15.09.1995 - 11 VR 16.95 -, NuR 1996, 143, 144 zu § 1 RoV). Für den Bau der A 380-Werft konnte auf die Durchführung eines (weiteren) Raumordnungsverfahrens hiernach bereits deshalb verzichtet werden, weil der Gesamtkomplex eines Ausbaus des Frankfurter Flughafens einschließlich der Festlegung eines Bereichs für Flugzeugwartung im südlichen Teil des Flughafens bereits Gegenstand eines durch die landesplanerische Beurteilung vom 10. Juni 2002 abgeschlossenen Raumordnungsverfahrens war (siehe dort S. 13 f.). Dies entspricht dem Gedanken des § 18 Abs. 2 Nr. 3 HLPG. Unabhängig davon findet eine inzidente rechtliche Überprüfung der Notwendigkeit eines Raumordnungsverfahrens in einer Entscheidung zu einem Planfeststellungsbeschluss nicht statt (BVerwG, Urteil v. 15.09.1995, a.a.O., S. 144). Schließlich wäre das Ergebnis eines Raumordnungsverfahrens nur als sonstiges Erfordernis der Raumplanung (§ 3 Nr. 4 HLPG, § 3 Nr. 4 ROG) bei späteren Fachplanungen zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 2 HLPG, § 4 Abs. 2 ROG), könnte also ohnehin keine strikte Beachtung wie Ziele der Raumordnung verlangen.

Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht deshalb rechtswidrig, weil mit ihm eine Befreiung von den Verboten des § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt/Main" vom 28. September 1998 erteilt worden ist. Eine solche Befreiung, die ebenfalls von der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses umfasst wird, ist möglich, so dass es keiner Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung bedarf (BVerwG, Beschluss v. 21.12.1995 - 11 VR 6.95 -, NVwZ 1996, 896, 900). Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 30b Satz 1 Nr. 2 HENatG i.V.m. § 3 Abs. 4 Nr. 2 der Verordnung ergeben sich aus den oben im Einzelnen ausgeführten Gründen des Gemeinwohls, die für das planfestgestellte Vorhaben streiten. Es unterliegt keinen Bedenken, dass die Planfeststellungsbehörde bei der Bewertung des mit der Inanspruchnahme von etwa 8,5 ha des Landschaftsschutzgebiets verbundenen Eingriffs auf die Gesamtfläche (0,2 % der Gesamtfläche, Planfeststellungsbeschluss S. 331) und nicht auf den Teilbereich südlich des Flughafens in der Gemarkung von Frankfurt abgestellt hat. Es handelt sich bei dem Grüngürtel um eine Aneinanderreihung von Flächen, die gerade in ihrer Gesamtheit die mit der Unterschutzstellung bezweckten Funktionen (Erholungsfunktion, Landschaftsbild, Erhaltung von Artenreichtum und Waldbeständen) erfüllen, so dass die Planfeststellungsbehörde bei der Zulassung der Befreiung zu Recht auf die Gesamtfläche abgestellt hat.

Der Planfeststellungsbeschluss vom 26. November 2004 verstößt schließlich nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung dadurch, dass er die Ablagerung der Erdmassen aus dem Vorhabensbereich in der Erddeponie "Mitteldorf" vorsieht. Der Kläger rügt hierzu, es könne nicht als gesichert angesehen werden, dass die Ablagerung der großen Menge an Erdaushub auf dieser Deponie erfolgen könne. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen (Zulassungsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt für den Sonderbetriebsplan vom 12.10.2004, Schreiben der Beigeladenen vom 08.11.2004 und Mitteilung der Heinz Mitteldorf GmbH & Co. KG vom 03.09.2002, alle drei Unterlagen als Anlage 8 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 19.05.2005) geht die grundsätzliche Eignung der Deponie für die Erdablagerung hervor. Es sind auch keine Anhaltspunkte vorgebracht oder ersichtlich, aus denen sich ernsthafte Bedenken gegen die Realisierbarkeit ergeben. Die konkreten Einzelheiten der vorgesehenen Ablagerung bleiben der Ausführungsplanung vorbehalten. In dieser lässt sich in Erfüllung der Auflage A VIII 8 Nr. 12 auch sicher stellen, dass die Ablagerung der Erdaushubmassen in der Grube so zu erfolgen hat, dass die bereits rekultivierten Flächen hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 sowie 161 Abs. 2 VwGO, wobei in den Kostenanteil des Beklagten und der Beigeladenen die Auferlegung der Kosten des erledigten Verfahrensteils eingeflossen ist.

Die Vollstreckbarkeitserklärung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Festsetzung vom 4. Januar 2005 endgültig auf 50.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Nach § 52 Abs. 1 GKG richtet sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Rechtssache. Kein entscheidendes Gewicht ist dem Umstand beizumessen, dass der Kläger mit seiner Klage keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt; denn nach § 52 Abs. 1 GKG kann sich die Bedeutung der Sache auch aus anderen als wirtschaftlichen Gründen ergeben. Hier hat der Kläger in erster Linie die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 26. November 2004 über die Errichtung einer Werfthalle für Flugzeuge des Typs A 380 beantragt. Dieser Aufhebungsantrag geht schon von der Grundkonzeption der Vereinsklage her weit über das hinaus, was ein privater Kläger oder eine Kommune mit einem gleichlautenden Antrag erreichen könnte. Die Vereinsklage nach § 61 BNatSchG führt - wie das vorliegende Verfahren eindrucksvoll belegt - zu einer objektiv-rechtlichen Überprüfung des nahezu vollständigen Planfeststellungsbeschlusses. Auch das Projekt selbst ist für den Kläger von herausragender Bedeutung. Er hat mit seinem umfangreichen schriftlichen und mündlichen Vorbringen im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren deutlich hervorgehoben, dass das Vorhaben nach seiner Einschätzung mit ganz erheblichen Eingriffen in die Natur verbunden ist. Angesichts der Bedeutung der mit der Klage geltend gemachten naturschutzrechtlichen Belange erscheint ein Streitwert von 50.000,- € als angemessen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

Ende der Entscheidung

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