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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.01.2006
Aktenzeichen: 12 Q 2828/05
Rechtsgebiete: RICHTLINIE 2003/4/EG vom 28.01.2003, VwGO


Vorschriften:

RICHTLINIE 2003/4/EG vom 28.01.2003 Art. 2
RICHTLINIE 2003/4/EG vom 28.01.2003 Art. 3
RICHTLINIE 2003/4/EG vom 28.01.2003 Art. 4
VwGO § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 6
Bei dem Begehren auf Akteneinsicht in die Verfahrensakten, die im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsverfahren für den geplanten Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main entstanden sind, handelt es sich um eine Streitigkeit im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwGO, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug zu entscheiden hat.

Das Recht, im Planfeststellungsverfahren Einwendungen erheben und diese in einem Erörterungstermin substantiell erörtern zu können, wird durch den Anspruch auf Umweltinformationen nach der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 mit der rechtlichen Konsequenz erweitert, dass die Betroffenen, die zur Erhebung von Einwendungen befugt sind, bei der Begründung und Erörterung dieser Einwendungen auf den bei der Planfeststellungsbehörde, der Anhörungsbehörde oder sonstigen Behörden vorhandenen Akteninhalt mit Umweltdaten zurückgreifen können.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

Az.: 12 Q 2828/05

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Luftverkehrsrechts

hier: Akteneinsicht

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 12. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Zysk, Richterin am Hess. VGH Thürmer, Richter am Hess. VGH Dr. Dieterich, Richter am Hess. VGH Debus, Richter am VG Kohde (abgeordneter Richter)

am 4. Januar 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern zu 2. bis 5. Einsicht in die Verfahrensakten des Regierungspräsidiums Darmstadt zu dem Planfeststellungsverfahren für den geplanten Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main zu gewähren, soweit die Akten Umweltinformationen enthalten. Der Antrag der Antragstellerin zu 1. wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 1. zu 1/5 und der Antragsgegner zu 4/5 zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller, eine Bürgerinitiative und vier ihr angehörige Bürger, begehren im Wege der einstweiligen Anordnung Einsichtnahme in die Verfahrensakten zum Planfeststellungsverfahren betreffend den Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. November 2004 beantragten die Antragsteller beim Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Einsichtnahme in die Unterlagen, die von der Vorhabensträgerin zum Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main vorgelegt worden waren.

Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung teilte den Antragstellern unter dem 6. Dezember 2004 mit, dass der Antrag zuständigkeitshalber an das Regierungspräsidium Darmstadt weitergeleitet worden sei.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 erklärten die Antragsteller, dass Akteneinsicht in die gesamten Verfahrensunterlagen, insbesondere in weitere Gutachten und Stellungnahmen anderer Fachbehörden begehrt werde. Das Regierungspräsidium Darmstadt gewährte mit Schreiben vom 24. Januar 2005 Einsicht in die von der Vorhabensträgerin vorgelegten Planunterlagen zu dem Planfeststellungsantrag und teilte gleichzeitig mit, diese Unterlagen lägen auch in 57 Städten und Gemeinden aus. In Kürze werde gesondert über den Antrag auf Einsicht in die bei der Behörde geführten Verfahrensunterlagen entschieden.

Mit Bescheid vom 19. September 2005 lehnte das Regierungspräsidium Darmstadt den Antrag ab und führte zur Begründung im wesentlichen aus, die von den Antragstellern begehrten Gutachten und fachbehördlichen Stellungnahmen gehörten zwar zu den "Informationen über die Umwelt", zu denen die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 ein Zugangsrecht begründeten, zum gegenwärtigen Zeitpunkt für die Dauer des Anhörungsverfahrens könne aber keine Einsichtnahme in diese Umweltinformationen gewährt werden, da die Ausnahmetatbestände des Art. 4 Abs. 1 lit. d und e der Richtlinie vorlägen. Danach sei der Zugang zu unvollständigem Material, noch nicht abgeschlossenen Schriftstücken, noch nicht aufbereiteten Daten und zu internen Mitteilungen abzulehnen. Auch die fachbehördlichen Stellungnahmen zu den Unterlagen der Fraport AG dienten dem Sinn und Zweck des Anhörungsverfahrens, nämlich die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden mit den Trägern des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Einwendern zu erörtern. Erst das Ergebnis des Anhörungsverfahrens werde in eine abschließende behördliche Einschätzung der Auswirkungen des Vorhabens - zunächst in der Form der Stellungnahme der Anhörungsbehörde - und dann in die Entscheidung über den Planfeststellungsbeschluss einfließen. Die behördlichen Einschätzungen, die in den Stellungnahmen beteiligter Behörden dokumentiert seien, bildeten lediglich ein Zwischenstadium auf dem Weg zu dieser Einschätzung. Diese Stellungnahmen seien Teil des von der Anhörungsbehörde zu berücksichtigenden Sachverhalts. Wenn im laufenden Anhörungsverfahren in diese Stellungnahmen Einsicht genommen werde, die bei der Vielzahl der abgegebenen Stellungnahmen sehr zeitintensiv ausfallen werde, sei der interne Arbeitsablauf des Erörterungstermins in seiner Effektivität nicht mehr sichergestellt, da gerade die vollständige Sachverhaltsaufklärung ein wesentliches Ziel der Erörterung darstelle.

Hiergegen legten die Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 2. September 2005 Widerspruch ein, den sie mit weiterem Schreiben vom 13. Oktober 2005 begründeten.

Mit bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 8. November 2005 eingegangenem Schriftsatz begehren die Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung Akteneinsicht in die Verfahrensakten des Planfeststellungsverfahrens zum geplanten Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main, soweit die Verfahrensakten Umweltinformationen im Sinne von Art. 2 Ziffer 1 der Richtlinie 2003/4/EG beinhalten. Der Antragsgegner berufe sich zu Unrecht auf die Ausnahmetatbestände. Diese seien eng auszulegen und trügen die Ablehnung nicht. Die mit ihrem Antrag verbundene Vorwegnahme der Hauptsache sei zulässig, da sonst wirksamer Rechtsschutz nicht gewährt werden könne.

Die Antragsteller beantragen,

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, Akteneinsicht in die Verfahrensakten des Planfeststellungsverfahrens zum geplanten Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main zu gewähren, soweit die Verfahrensakten Umweltinformationen i. S. des Art. 2 Ziff. 1 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 (ABI. der EU vom 14. Februar 2003, L41/26) beinhalten.

Der Antragsgegner beantragt, das Verfahren gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Verwaltungsgericht in Darmstadt zu verweisen

hilfsweise, den Antrag vom 8. November 2005 abzulehnen.

Der Antragsgegner führt aus, die erstinstanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs sei nicht gegeben, da es sich bei dem geltend gemachten Informationsanspruch nicht um eine Streitigkeit im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwGO handele. Es bestehe derzeit auch kein Anspruch der Antragsteller auf Umweltinformationen, jedenfalls nicht in Form der Akteneinsicht. Die behauptete Eilbedürftigkeit sei nicht gegeben. Die Antragsteller erlitten keinen Rechtsverlust, wenn sie auf das Hauptsacheverfahren verwiesen würden. Die Verbindung zwischen den begehrten Umweltinformationen und dem derzeit andauernden Erörterungstermin bestehe nicht. Der Anspruch auf substantielle Erörterung und die mit ihr verfolgten Ziele bzw. Zwecke hingen nicht von den begehrten Umweltinformationen ab.

II.

Der Antrag hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg.

Die instanzielle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwGO. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich betreffen. Unter "sämtliche Streitigkeiten" sind dabei alle ein Tatbestandmerkmal des Katalogs betreffenden Hauptsache- und Nebenverfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu verstehen (Kopp/Schenke, VwGO, § 48 Rdnr. 3; Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 48 Rdnr. 9). Die Vorschrift soll nach der gesetzgeberischen Intention durch die Beschränkung auf eine Tatsacheninstanz und die Vermeidung der Wiederholung umfangreicher Beweisaufnahmen eine Abkürzung der Verfahrensdauer bewirken und die Verwaltungsgerichte entlasten. Wie sich auch aus Satz 2 der Vorschrift ersehen lässt, sollte die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs weit in das Vorfeld für das Vorhaben erstreckt werden, um eine gespaltene Zuständigkeitszuweisung für die mit einem der aufgezählten Vorhaben zusammenhängenden Fragen zu vermeiden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.05.1987 - 7 C 1/87 - NVwZ 1988, 76, für die Vorgängervorschrift Art. 2 § 9 EntlastG; von Oertzen, DÖV 1985, 750 m.w.N.). Streitigkeiten im Sinne der in der Vorschrift aufgezählten Fälle sind bei der nach dem Normzweck gebotenen weiten Interpretation demnach auch Streitigkeiten über Verfahrensfragen im Vorfeld des eigentlichen Hauptsacheverfahrens (Bier in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 48 Rdnr. 6). Das Begehren der Antragsteller auf Einsicht in die Verfahrensakte des Planfeststellungsverfahrens, das sie materiell auf die Umweltinformationsrichtlinie stützen, betrifft damit die Erweiterung des Verkehrsflughafens Frankfurt/Main; es geht um eine Streitfrage innerhalb dieses Verfahrens, an dem die Antragsteller als Einwender beteiligt sind. Der von den Antragstellern geltend gemachte Anspruch auf Umweltinformation ist - insoweit ist dem Antragsgegner zuzustimmen - seiner Ausgestaltung nach verfahrensunabhängig. Dies hat aber nicht zur Folge, dass die begehrte Akteneinsicht in die Verfahrensakte nicht eine Streitigkeit ist, die die Erweiterung eines Verkehrsflughafens betrifft, denn die Antragsteller wollen mit den erlangten Informationen ihre Einwendungen und ihre Beiträge zur Erörterung eben dieses Vorhabens verstärken und der Antrag bezieht sich gerade auf die Verfahrensakte, die im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsverfahren für den geplanten Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main entstanden ist.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist für das Begehren der Antragsteller die statthafte Rechtsschutzform, ohne dass es hier darauf ankommt, ob in der Hauptsache die allgemeine Leistungsklage oder die Verpflichtungsklage zu erheben wäre (vgl. hierzu Fluck/Winterle, Verw. Arch. 2003, 456).

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Vermeidung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint, wobei es erforderlich ist, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

Die Antragsteller zu 2. bis 5. haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der ihr Begehren stützende Anspruch ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 41 v. 14.02.2003, S. 26 ff.). Diese Richtlinie gilt nach dem Erlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 17. Februar 2005 (StAnz. 11/2005 S. 1027) bis zum Inkrafttreten einer landesgesetzlichen Regelung für die informationspflichtigen Stellen des Landes Hessen unmittelbar. Die am 14. Februar 2005 in Kraft getretene Neufassung des Umweltinformationsgesetzes (BGBl. I 2004, S. 3704 ff.) gilt dem Anwendungsbereich nach nur für die informationspflichtigen Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts; das Umweltinformationsgesetz a.F., das auch für die Länder galt, ist außer Kraft getreten.

Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/4/EG gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass Behörden gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie verpflichtet sind, die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen allen Antragstellern auf Antrag zugänglich zu machen, ohne dass diese ein Interesse geltend zu machen brauchen. Nach Art. 3 Abs. 2 lit. a sind die begehrten Umweltinformationen dem Antragsteller so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags oder gemäß lit. b innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Behörde zugänglich zu machen, falls die Information zu umfangreich und komplex für die Fristvorgabe nach lit. a ist.

Es ist davon auszugehen und wird auch vom Antragsgegner nicht bestritten, dass die von den Antragstellern begehrten Informationen aus der Verfahrensakte fachbehördliche Stellungnahmen und Gutachten betreffen, die in weiten Teilen solche Umweltinformationen enthalten; dies sind nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie alle Informationen, die für den Umweltschutz von Bedeutung sein können, gleich ob in schriftlicher oder anderer Form, über den Zustand der Umwelt in ihren verschiedenen Bestandteilen, über die verschiedenen Einwirkfaktoren auf diese Umweltbestandteile und über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), die sich auf die Umweltbestandteile auswirken oder ihrem Schutz dienen.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners können auch weder die Ausnahmetatbestände nach Art. 4 Abs. 1 lit. d noch nach lit. e für eine Ablehnung des Gesuchs der Antragsteller herangezogen werden. Art. 4 der Richtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten in den im Einzelnen aufgeführten Fällen die Ablehnung eines Antrages auf Zugang zu Umweltinformationen vorsehen können. Bei einer unmittelbaren Geltung der Richtlinie, wie sie hier durch Erlass vom 17. Februar 2005 vorgesehen ist, sind auch die Ausnahmetatbestände anzuwenden. Dabei ist zu beachten, dass vom Richtliniengeber - wie der 16. Begründungserwägung zu der Richtlinie 2003/4/EG zu entnehmen ist - eine enge Auslegung der Verweigerungsgründe gewollt ist.

Der Ausnahmetatbestand nach Art. 4 Abs. 1 lit. d der Richtlinie liegt nicht vor. Bei den Gutachten und Stellungnahmen der Fachbehörden, auf die sich der Antrag richtet, handelt es sich nicht um Material, das gerade vervollständigt wird (erster Fall). Hierunter sind etwa Daten oder sonstige Erhebungen zu verstehen, die zusammengetragen werden und noch nicht vollständig sind.

Auch unter den zweiten Fall von Art. 4 Abs. 1 lit. d der Richtlinie, die "noch nicht abgeschlossene(n) Schriftstücke", fallen die von den Antragstellern begehrten Informationen nicht. Hierbei handelt es sich um Entwürfe für Verwaltungsakte, Stellungnahmen und sonstige Erklärungen etc., die noch nicht für den Rechtsverkehr nach außen bestimmt sind und in der Regel noch nicht die Unterschrift des Verfassers tragen und nicht datumsmäßig gekennzeichnet sind. Nicht unter diese Ausnahme fallen auch ihrerseits abgeschlossene Schriftstücke, die zur Fertigstellung eines Gesamtschriftstücks benötigt werden, wie Gutachten, Stellungnahmen und dergleichen (vgl. Schrader in: Schomerus/Schrader/Wegener, UIG, § 7 Rdnr. 27).

Es handelt sich schließlich auch nicht um "noch nicht aufbereitete Daten" (dritter Fall). Um solche Daten würde es sich handeln, wenn die technische Ermittlung oder Bearbeitung noch nicht abgeschlossen wäre (hierzu nach dem früheren Umweltinformationsgesetz Turiaux, UIG, § 7 Rdnr. 47). So muss etwa die Behörde bei einer automatischen Aufzeichnung der Messdaten nicht den Aufzeichnungsvorgang unterbrechen, um die gewünschten Informationen zur Verfügung zu stellen (Kummer/Schumacher, UIG, S. 38 f.). Die fehlende Bewertung der Daten stellt keinen Ausschlussgrund dar (Kramer, Erl. § 7 UIG Nr. 20). Soweit die streitgegenständlichen Gutachten und Stellungnahmen Umweltdaten enthalten, sind diese aufbereitet im Sinne der Richtlinie.

Auch der Ausnahmetatbestand nach Art. 4 Abs. 1 lit. e der Richtlinie, wonach "interne Mitteilungen" nicht zugänglich zu machen sind, liegt nicht vor. Der öffentliche Belang, dem diese Ausnahme dient, nämlich der Schutz der Vertraulichkeit des innerbehördlichen Entscheidungsprozesses, ist bei der Stellungnahme einer anderen beteiligten Behörde regelmäßig nicht berührt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss v. 10.07.1996 - 4 L 222/95 -, ZUR 1997, 43). Die von den Antragstellern begehrten Stellungnahmen der Fachbehörden zu dem Vorhaben sind keine Verwaltungsinterna.

Die Antragsteller zu 2. bis 5. haben auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), der ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt. Diese prozessuale Voraussetzung gilt auch dann, wenn der materiell-rechtliche Anspruch, der durchgesetzt werden soll, vergleichbare Voraussetzungen nicht enthält, wie hier beim Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, der ohne Nachweis eines Interesses der Antragsteller besteht (Bay. VGH, Beschluss v. 22.11.2000 - 22 ZE 00.2779 -, NVwZ 2001, 342 zum UIG). Die Richtlinie 2003/4/EG enthält keine Regelung darüber, dass spezielle Erleichterungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzusehen sind.

Die Antragsteller tragen zur Begründung ihres Begehrens vor, sie könnten ihre Bedenken und Anregungen zu dem Plan für den Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main auf der Grundlage der in den fachbehördlichen Gutachten und Stellungnahmen enthaltenen Umweltinformationen besser vortragen und erörtern. Die Behördenstellungnahmen und die vorliegenden Gutachten ermöglichten es ihnen, die von der Vorhabensträgerin vorgelegten Gutachten einer weiteren kritischen Prüfung zu unterziehen. Da sie selbst die finanziellen Möglichkeiten nicht hätten, die Vielzahl der vorgelegten Gutachten durch eigene Gutachtensaufträge auf Mängel und Unzulänglichkeiten zu überprüfen, würden sie durch die Stellungnahmen der Fachbehörden hierzu besser in die Lage versetzt. Der Zugang zu den von ihnen gewünschten Informationen sei eine notwendige Voraussetzung ihrer bürgerschaftlichen Verfahrensteilhabe und diene der Öffentlichkeitsbeteiligung in ihren partizipatorischen, rechtsstaatlichen und demokratischen Funktionen.

Dieser von den Antragstellern so bestimmten und beschriebenen Nutzungs- und Verwendungsabsicht kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der Umweltinformationsanspruch gerade verfahrensunabhängig bestehe. Der mit den zu erlangenden Informationen verfolgte Zweck ist vielmehr als Element des Informationsanspruchs zu berücksichtigen. Infolge des Zusammenhangs zwischen dem Anspruch auf Umweltinformationen und dem Erörterungsverfahren zu dem Planfeststellungsantrag für den Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main ergibt sich die Dringlichkeit des Begehrens aus dem Zeitplan des Verfahrens und dem danach vorgesehenen voraussichtlichen Ende des Erörterungstermins im Frühjahr 2006. Die begehrte Akteneinsicht ist somit notwendig, um eine Beeinträchtigung der Rechtspositionen der Antragsteller zu 2. bis 5. im Planfeststellungsverfahren zu vermeiden. Die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren gewähren zwar nur ein Recht auf Erhebung von Einwendungen und auf substantielle Erörterung dieser Einwendungen, diese Verfahrensposition wird aber durch den Anspruch auf Umweltinformationen nach der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 mit der rechtlichen Konsequenz erweitert, dass die Betroffenen, die zur Erhebung von Einwendungen befugt sind, bei der Begründung und Erörterung dieser Einwendungen auf das bei der Planfeststellungsbehörde, der Anhörungsbehörde oder sonstigen Behörden vorhandene Material über Umweltdaten zurückgreifen können. Inhaltlich erstreckt sich der Anspruch auf alle Umweltinformationen, auch wenn sich die Antragsteller zu 2. bis 5. im Planfeststellungsverfahren nur auf immissionsschutzrechtliche Belange berufen können.

Eine Verweisung der Antragsteller auf ein Hauptsacheverfahren ist bei Berücksichtigung der mit der Umweltinformationsrichtlinie verfolgten Zwecke nicht zumutbar (zum Einfluss materiell-rechtlicher Wertungen auf die Zumutbarkeit vgl. BVerfG, Beschluss v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, 75 und 78). Der rechtlich möglichst ungehinderte und uneingeschränkte Zugang zu Umweltinformationen soll zur Kontrolle der Verwaltung, zur Schärfung des Umweltbewusstseins und zur Effektuierung der von den Mitgliedstaaten umzusetzenden Umweltpolitik beitragen (BVerwG, Urteil v. 25.03.1999 - 7 C 21/98 -, BVerwGE 108, 369, 373; Bay. VGH, a.a.O., 342). Diese Zwecke legen eine beschleunigte Rechtsdurchsetzung nahe, da der Anspruch der Sache nach "einen hohen Evidenzgrad besitzt" und keine schwierigen Rechtsfragen aufwirft, die noch einer Klärung bedürften (vgl. Bay. VGH, a.a.O., 343; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rdnr. 83).

Klarzustellen ist allerdings, dass der Anspruch auf Umweltinformationen den Antragstellern kein Recht verleiht, Einwendungen Privater einzusehen (Art. 4 Abs. 3 lit. f der Richtlinie), darauf zielt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach der vorgetragenen Begründung auch nicht ab.

Die Art und Weise, in der die Umweltinformationen zu erteilen sind, richtet sich in erster Linie nach dem Begehren der Antragsteller. Eine Verweisung auf die Überlassung von Kopien kommt daher nur in Betracht, wenn die Einsicht in die Akten eine aufwendige oder praktisch gar nicht zu leistende Entfernung von Unterlagen voraussetzt, die zum Schutz öffentlicher oder privater Belange vom Informationsanspruch nicht erfasst werden (BVerwG, Urteil v. 06.12.1996 - 7 C 64.95 -, BVerwGE 102, 282, 285). Dass die Einräumung von Akteneinsicht einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erfordert, ist für den Senat nicht erkennbar. Diejenigen Aktenteile, die nicht eingesehen werden dürfen, können abgetrennt werden, was bezüglich der Einwendungen Privater ohnehin einer verbreiteten Praxis in Planfeststellungsverfahren entspricht. Das schließt nicht aus, dass der Antragsgegner den Antragstellern zu 2. bis 5. mit deren Einverständnis wie im Schriftsatz vom 21. Dezember 2005 angedeutet, Kopien der Unterlagen überlässt und dazu in verbindlicher Form erklärt, dass der zur Verfügung gestellte Aktenstand inhaltlich der Originalaktenlage in vollem Umfang entspricht.

Unbegründet ist allerdings der Antrag der Antragstellerin zu 1. Auch wenn sowohl der Anspruch auf Umweltinformation als auch die prozessuale Beteiligtenfähigkeit grundsätzlich auch einer Bürgerinitiative zustehen kann (Fluck/Wintterle, Verw. Arch. 2003, S. 437, 443) fehlt der Antragstellerin zu 1. eine Rechtsposition, zu deren Verteidigung die begehrte einstweilige Anordnung nötig ist. Nach dem Vortrag der Antragsteller sind Gesellschafter der Antragstellerin zu 1. Anwohner des Stadtteils Sachsenhausen, "die gemeinsam den Zweck verfolgen, ihre Interessen insbesondere im Verfahren zum Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main wahrzunehmen". Damit verfolgt die Antragstellerin zu 1. lediglich den Zweck, die Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen. Es ist kein Anhaltspunkt dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Antragstellerin zu 1. als Außengesellschaft des Bürgerlichen Rechts eine eigene, von den Belangen der Mitglieder unabhängige Rechtsposition im Planfeststellungsverfahren eingeräumt ist, die durch die Vorenthaltung von Umweltinformationen beeinträchtigt sein könnte. Der Antragstellerin zu 1. steht weder Eigentum noch eine eigentumsähnliche Position zu. Auch Immissionsabwehrbelange können von ihr nicht als eigene Rechtsposition geltend gemacht werden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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