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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2005
Aktenzeichen: 12 Q 7/05
Rechtsgebiete: LuftVG, VwGO
Vorschriften:
LuftVG § 10 Abs. 6 Satz 1 | |
LuftVG § 10 Abs. 6 Satz 2 | |
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1 |
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss
Verkündet am: 28. Juni 2005
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Luftverkehrsrechts
hier: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 12. Senat - durch
Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Zysk, Richter am Hess. VGH Pabst, Richterin am Hess. VGH Thürmer, Richter am Hess. VGH Dr. Dieterich, Richter am Hess. VGH Debus, ehrenamtliche Richterin Dahms, ehrenamtlichen Richter Berg
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2005 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 30. Dezember 2004 gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung einer A 380-Werft am Verkehrsflughafen Frankfurt/Main vom 26. November 2004.
Für die Entscheidung über diesen Antrag ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug zuständig (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwGO). Der Antrag ist innerhalb der Frist des § 10 Abs. 6 Satz 2 LuftVG gestellt und begründet worden und auch im Übrigen zulässig.
Er kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Bei der im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Interessenabwägung überwiegen das öffentliche Interesse sowie das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Verwirklichung des Vorhabens die Aussetzungsinteressen der Antragstellerin. Die Klage gegen einen luftrechtlichen Planfeststellungsbeschluss hat nach § 10 Abs. 6 Satz 1 LuftVG keine aufschiebende Wirkung. Hierin kommt das öffentliche Interesse zum Ausdruck, schon auf gesetzgeberischer Ebene zur beschleunigten Umsetzung luftrechtlicher Planungsentscheidungen beizutragen (BVerwG, Beschluss v. 14.04.2005 - 4 VR 1005.04 -, juris Rz. 11). Es liegt kein Ausnahmefall vor, der eine Abweichung von der nach § 10 Abs. 6 Satz 1 LuftVG für den Regelfall gewollten sofortigen Vollziehung eines die Änderung eines Flughafens betreffenden Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen könnte. Das Interesse der Antragstellerin daran, dass vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens der Bannwald nicht gerodet wird, hat kein für die gerichtliche Anordnung des Suspensiveffekts ausreichendes Gewicht, weil die Antragstellerin zur Überzeugung des Senats durch die Verwirklichung des Vorhabens und der damit verbundenen Rodung des Bannwalds nicht in ihren Rechten verletzt wird. Vielmehr erweist sich der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses als unbegründet, weil kein auf die Klage der Klägerin hin zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führender Fehler vorliegt. Hierzu kann auf die Ausführungen im Hauptsacheverfahren 12 A 3/05 Bezug genommen werden. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Januar 2005 (C-117/03 -, ZUR 2005, 194) geboten, weil die Klägerin die in diesem Zusammenhang von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen aus dem Naturschutzrecht nicht im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss geltend machen kann (s. dazu ebenfalls die Ausführungen im Hauptsacheverfahren 12 A 3/05).
Es sind auch keine Gesichtspunkte ersichtlich, die eine Eilbedürftigkeit entfallen ließen. Die Errichtung der A 380-Wartungshalle ist deshalb dringlich, weil die ersten Flugzeuge dieses Typs im Jahr 2007 an die Deutsche Lufthansa AG ausgeliefert und auf dem Flughafen Frankfurt/Main stationiert werden sollen. Die Eilbedürftigkeit und das Vollziehungsinteresse entfallen weder dadurch, dass die Beigeladene wegen der zeitnahen Entscheidung des Senats in der Hauptsache bisher mit dem Beginn der Rodungsarbeiten zugewartet hat, noch dadurch, dass sich die für 2006 vorgesehenen ersten Auslieferungen des neuen Flugzeugs nach Presseverlautbarungen um einige Monate verzögern. Die besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich auch daraus, dass bei der Verwirklichung des Vorhabens mit dem Bau der Wartungshalle erst begonnen werden kann, wenn die Okrifteler Straße in der nach dem Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Weise verlegt worden ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Antragstellerin hat auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, da diese einen Sachantrag gestellt und damit ein eigenes Prozessrisiko übernommen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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