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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.03.2001
Aktenzeichen: 12 TE 2960/00
Rechtsgebiete: GKG, AuslG


Vorschriften:

GKG § 13 Abs. 1
AuslG § 55
Der Streitwert für ein Klageverfahren um eine ausländerbehördliche Duldung ist mit dem Auffangstreitwert von 8 000 DM und für ein entsprechendes Eilverfahren mit der Hälfte dieses Betrags anzusetzen.
Gründe:

Die auf die Heraufsetzung des Streitwerts von 1.000,-- DM auf mindestens 4.000,-- DM gerichtete Beschwerde des Bevollmächtigten des Antragstellers ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO; § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG).

In Klageverfahren, die auf die Erteilung einer Duldung gerichtet sind, ist der Streitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 8.000,-- DM festzusetzen, da eine konkrete Bewertung des klägerischen Interesses nicht möglich erscheint. Für eine generelle Ermäßigung des Auffangstreitwerts auf einen Betrag von 4.000,-- DM oder weniger besteht weder ein Anlass noch ein Anhaltspunkt (ebenso VGH Baden-Württemberg, 14.01.1999 - 13 S 3272/98 -, NVwZ-RR 1999, 813; VGH Baden-Württemberg, 23.04.1997 - 11 S 331/97 -; Bay. VGH, 21.11.1997 - 10 C 97.3456 -, AuAS 1998, 7; Bay. VGH, 25.08.1998 - 10 C 98.2168 -, NVwZ-Beil. 1999, 35; OVG Berlin, 04.03.1998 - 6 L 4.98 -; OVG Bremen, 25.06.1998 - 1 BB 208/98 -; a. A. OVG Saarland, 10.02.2000 - 9 V 25/99). Ebenso wie in Einbürgerungsverfahren (vgl. dazu Hess. VGH, 04.12.1995 - 12 UE 2578/95 -, AuAS 1996, 67; VGH Baden-Württemberg, 14.04.1994 - 13 S 970/94 -, EZAR 613 Nr. 31 = VBlBW 1994, 311 = NVwZ-RR 1994, 479 = Justiz 1995, 27) lässt sich auch in Verfahren um eine ausländerrechtliche Duldung das Sachinteresse des Klägers nicht in einem bestimmten einheitlichen Wert ausdrücken. Dies gilt entsprechend für das Verfahren um vorläufigen Rechtsschutz, in dem entsprechend der auch sonst üblichen Praxis die Hälfte des Auffangstreitwerts, also der Betrag von 4.000,-- DM, anzusetzen ist (ebenso VGH Baden-Württemberg, 23.04.1997, a.a.O.; Bay. VGH, 21.11.1997 - 10 C 97.3456 -, a.a.O.; OVG Berlin, a.a.O.; a. A. OVG Bremen, a.a.O.: 6.000,-- DM). Für eine davon abweichende Festsetzung auf 1.000,-- DM sind hinreichende Gründe weder vom Verwaltungsgericht angegeben noch sonst erkennbar. Es besteht auch keine Veranlassung, diese Rechtsauffassung aufgrund der unverbindlichen Werte des "Streitwertkatalogs" (NVwZ 1991, 1156: 1.000,-- DM), die nicht weiter begründet worden sind, zu überdenken. Eine derartige pauschale Ermäßigung auf einen Bruchteil des Auffangstreitwerts erscheint weder system- noch sachgerecht. Dabei wird vor allem außer Acht gelassen, dass eine Duldung im Einzelfall auf höchst unterschiedlichen Grundlagen beruhen (z. B. ernstliche Gefahr der Todesstrafe oder Folter einerseits und mutwillige Vernichtung des Passes durch den Ausländer oder völkerrechtswidrige Verweigerung der Aufnahme durch den Heimatstaat andererseits) und sehr unterschiedliche Rechtsfolgen im Aufenthaltsrecht (z. B. Aussetzung der Abschiebung wegen kurzfristiger Reiseunfähigkeit einerseits und Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG und anschließend einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 AuslG andererseits) sowie im Arbeitsgenehmigungsrecht (vgl. § 5 Nr. 4 bis 6 ArGV) und im Sozialrecht (vgl. § 120 Abs. 5 BSHG; §§ 1 Abs. 1 Nr. 5, 1a Nr. 2 AsylbLG) auslösen kann. Demzufolge wäre nicht nur das klägerische Erfolgsinteresse, sondern auch der - in § 13 Abs. 1 GKG nicht genannte - Aufwand bei der Bearbeitung im Einzelfall äußerst unterschiedlich zu bewerten und nicht mit pauschal 1.000,- DM.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

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