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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.04.2002
Aktenzeichen: 12 TG 1038/02
Rechtsgebiete: StPO, VwGO, AuslG


Vorschriften:

StPO § 456a
VwGO § 42 Abs. 2
AuslG § 8 Abs. 2
AuslG § 47 Abs. 1 Nr. 1
AuslG § 47 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

12. Senat

12 TG 1038/02

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Ausländerrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 12. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Renner, Richter am Hess. VGH Kohlstädt, Richterin am Hess. VGH Fischer

am 17. April 2002 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers werden unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. März 2002 die Ehefrau des Klägers, H Ü , und das Kind D Ü dem Klageverfahren beigeladen.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Beiladung der Ehefrau und des gemeinsamen Kindes des Klägers zu dem Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.

Der Kläger ist mit der ausländerbehördlichen Verfügung des Landrats des Wetteraukreises vom 21. November 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 12. März 2001 gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG ausgewiesen, weil er mit Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30. Juni 1999 wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und aus dieser Strafe unter Einbeziehung einer weiteren Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. Juni 1999 eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten gebildet worden ist. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2001 abgewiesen; hiergegen hat der Kläger am 16. Oktober 2001 mündliche Verhandlung und darüber hinaus die Beiladung seiner Ehefrau H und des gemeinsamen Kindes D beantragt. Den Beiladungsantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. März 2002 abgelehnt, weil es sich nicht um einen Fall der notwendigen Beiladung handele und im Übrigen zwar die Interessen der Ehefrau und des gemeinsamen Kindes durch die Entscheidung berührt würden, diese aber bisher weder im Gerichts- noch im vorangegangenen Verwaltungsverfahren durch die Einreichung von Schriftsätzen oder sonstigen Verfahrenshandlungen zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie mit erheblichem rechtlichen Interesse am aufenthaltsrechtlichen Status des Klägers teilnähmen. Hiergegen hat der Kläger am 10. April 2002 Beschwerde eingelegt und unter Bezugnahme auf Vorbringen in den bisherigen Verfahren geltend gemacht, dass von Anfang an auf die rechtlich geschützten Interessen der Ehefrau und des gemeinsamen Kindes ein Schwerpunkt gelegt worden sei.

Ehegatten und Kinder eines ausgewiesenen Ausländers sind einem Klageverfahren nicht notwendig beizuladen, da sie an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht in der Weise beteiligt sind, dass die gerichtliche Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 65 Abs. 2 VwGO; BVerwG, 27.08.1996 - 1 C 8.94 -, BVerwGE 102, 12 = EZAR 023 Nr. 8). Den Familienangehörigen steht jedoch ein eigenes Anfechtungsrecht nach § 42 Abs. 2 VwGO gegen eine Ausweisungsverfügung zu, da sie geltend machen können, durch die Ausweisung in ihren Rechten aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verletzt zu sein (BVerwG, a.a.O.; BVerfG, 18.07.1997 - 1 BvR 650/77 -, BVerfGE 51, 386 = EZAR 123 Nr. 2; BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 u. a. -, BVerfGE 76, 1 = EZAR 105 Nr. 20; Hess. VGH, 19.01.1990 - 12 TH 2269/89 -, EZAR 622 Nr. 8). Dementsprechend können sie auf Antrag oder von Amts wegen dem Klageverfahren gegen die Ausweisungsverfügung beigeladen werden, weil ihre rechtlichen Interessen durch die Gerichtsentscheidung berührt werden (§ 65 Abs. 1 VwGO; BVerwG, 25.10.1977 - C 31/74 -, BVerwGE 55, 8). Es liegt auf der Hand und bedarf deshalb nicht einer näheren Darlegung oder Glaubhaftmachung, dass die grundgesetzlich geschützten Interessen der Ehefrau und des Kindes des Klägers von dessen Ausweisung und der gerichtlichen Entscheidung hierüber objektiv betroffen sein können. Ihre Beiladung kommt indes nur in Betracht, wenn sie selbst oder ein Verfahrensbeteiligter geltend machen, dass sie als Familienangehörige eines ausgewiesenen Ausländers sich auf die Gefahr einer Beeinträchtigung ihrer Interessen auch berufen und ihre Interessen in dem Rechtsstreit geltend machen wollen. Ein Interesse an der Beiladung kann auch dann angenommen werden, wenn sie sich an dem zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren in keiner Weise beteiligt und auch selbst die Beiladung nicht beantragt haben; die Beiladung kann vielmehr auch auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder aber aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung des Gerichts angeordnet werden, wenn dies sachdienlich erscheint.

Das Verwaltungsgericht hat bei der Entscheidung über den Beiladungsantrag des Klägers zu Unrecht lediglich auf das Schreiben der Ehefrau des Klägers an die Ausländerbehörde des Wetteraukreises vom 12. Januar 2000 hinsichtlich eines Hafturlaubs und auf die ärztliche Bescheinigung vom 26. November 1999 hinsichtlich des Gesundheitszustands der Ehefrau des Klägers abgestellt. Wie der Kläger mit der Beschwerde zu Recht geltend macht, lässt sich auch dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 23. Februar 2001 und dem Antrag an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht D vom 23. Februar 2001 hinsichtlich des Absehens von der Vollstreckung nach § 456a StPO ohne Weiteres entnehmen, dass die Ehefrau und das Kind von der Ausweisungsentscheidung und dem Anfechtungsverfahren nicht nur theoretisch betroffen sind, sondern auch tatsächlich ein Interesse an einem weiteren Zusammenleben mit dem Kläger in Deutschland haben und zum Ausdruck bringen. Diese Interessen der Ehefrau und des Kindes sind zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden, da sich der Kläger zur Klagebegründung in dem Schriftsatz vom 10. April 2001 auf den erwähnten Antrag im Eilrechtsschutzverfahren bezogen und vor allen Dingen mit dem Antrag auf mündliche Verhandlung und Beiladung der Ehefrau und des Kindes vom 15. Oktober 2001 und dem beigefügten Befristungsantrag vom selben Tag an die Ausländerbehörde auf die zwischenzeitliche Einbürgerung der Ehefrau und die standesamtliche Eheschließung hingewiesen und das berechtigte Interesse daran betont hat, dass die Familie ihr weiteres Leben planen und gestalten kann. Nach alledem durfte das Verwaltungsgericht die beantragte Beiladung jedenfalls nicht mit der oben erwähnten alleinigen Begründung ablehnen. Umgekehrt sprechen die in den Schriftsätzen vom 15. Oktober 2001 geltend gemachten Umstände für eine Beiladung nach Ermessen, zumal die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Interesses an einem gemeinsamen Familienleben in Deutschland im Falle des Klägers ungewöhnlich gelagert sind. Nachdem die Ehe zunächst nur als religiöse Ehe geschlossen und das im Januar 1998 geborene gemeinsame Kind damit als nichtehelich zu behandeln war, hat sich die rechtliche Situation durch die Einbürgerung der Ehefrau im Mai 2001 und die standesamtliche Eheschließung im Juli 2001 entscheidend verändert. Allerdings können diese Umstände grundsätzlich bei der Überprüfung der Ausweisungsverfügung nicht berücksichtigt werden, weil insoweit abschließend auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2001 abzustellen und die nachträglich entstandenen Interessentatbestände lediglich im Befristungsverfahren nach § 8 Abs. 2 AuslG zu berücksichtigen sind (vgl. dazu Meyer, ZAR 2002, 13). Es kommt für die Beiladung zunächst nicht darauf an, ob und in welcher Weise die durch Art. 6 Absätze 1 und 2 GG und darüber hinaus durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Interessen von Familienangehörigen im Verfahren über eine Ist-Ausweisung berücksichtigt werden können (vgl. dazu Sennekamp, ZAR 2002, 136 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR, BVerwG und VGH Baden-Württemberg). Maßgeblich für die Beiladung aufgrund richterlichen Ermessens ist allein die hinreichend zum Ausdruck gebrachte Möglichkeit, dass rechtliche Interessen der Ehefrau und des Kindes des Klägers durch die Entscheidung im Klageverfahren berührt werden. Da in dem angegriffenen Beschluss hiergegen keine durchgreifenden Bedenken bezeichnet sind, ist das Ermessen nach Überzeugung des Senats dahingehend eingeschränkt, dass dem Beiladungsantrag stattzugeben ist.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht; die Beschwerdekosten sind Teil der Verfahrenskosten.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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