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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.06.2003
Aktenzeichen: 12 TG 1238/03
Rechtsgebiete: AuslG, EMRK


Vorschriften:

AuslG § 45 Abs. 2
AuslG § 7 Abs. 2
EMRK Art. 8
Wenn kein Teil einer familiären Lebensgemeinschaft mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland hat, ist grundsätzlich darauf zu verweisen, die Lebensgemeinschaft in einem der Herkunftsstaaten zu führen. Ausnahmsweise kann etwas Anderes dann gelten, wenn dies von vornherein ausgeschlossen oder ganz unverhältnismäßig erscheint.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

12 TG 1238/03

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Ausländerrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 12. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Prof. Dr. Renner, Richterin am Hess. VGH Thürmer, Richter am Hess. VGH Dr. Dieterich

am 11. Juni 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. März 2003 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 146 Abs. 1 und 4, 147 VwGO), aber nicht begründet.

Aufgrund der gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss vorgebrachten Einwände lässt sich nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den ausländerbehördlichen Bescheid vom 18. April 2002 im Ergebnis zu Unrecht abgelehnt hat, wobei eine über das Beschwerdevorbringen hinausgehende Überprüfung dem beschließenden Senat grundsätzlich verwehrt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO; zur Beschränkung der Prüfung im Beschwerdeverfahren vgl. Hess. VGH, 05.07.2002 - 12 TG 959/02 -, EZAR 037 Nr. 7). Die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis und der Abschiebungsandrohung sind nämlich offensichtlich rechtmäßig, und im Hinblick darauf rechtfertigen es öffentliche Belange unter Berücksichtigung der hier gegebenen persönlichen Verhältnisse, welche die persönlichen Interessen der Antragstellerin überwiegen und über das den angegriffenen Verwaltungsakt selbst rechtfertigende Interesse hinausgehen, den Rechtsschutzanspruch der Antragstellerin einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23,155/73 -, BVerfGE 35, 382; BVerfG - Kammer -, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 -; Hess. VGH, 09.11.1995 - 12 TG 2783/95 -; Hess. VGH, 22.09.1988 - 12 TH 836/88 -, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14).

Bei der Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung kann zunächst offen bleiben, ob mit dem Beschwerdevorbringen die Richtigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für ein Vorgehen gegen die Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin deshalb fehlt, weil eine später ergangene Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge existiere, in Zweifel gezogen worden ist. Denn das Verwaltungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht den Rechtsschutzantrag für unbegründet gehalten und hat sich hierbei ebenfalls zu Recht nicht mit den geltend gemachten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen wegen der Religionszugehörigkeit der Antragstellerin in der Sache befasst.

Zunächst kann die Antragstellerin keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsgenehmigung aus Art. 37 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation herleiten. Aus dieser Regelung lässt sich auch dann kein Aufenthaltsrecht ableiten, wenn der türkische Arbeitnehmer eine unbefristete Arbeitserlaubnis besitzt (so bereits Hess. VGH, 21.01.2000 - 12 TZ 3110/99, 10.01.2000 - 12 TZ 2280/99; OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.1999 - 18 B 1448/99 -, EZAR 029 Nr. 11 = InfAuslR 1999, 485; 20.07.2001 - 17 B 1116/00 -, InfAuslR 2001, 502; a.A. Gutmann, NVwZ 2000, 281). Auch die Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dem Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko vom 26. April 1986 (EuGH, 02.03.1999 - C 416/96 -, EZAR 811 Nr. 40 = InfAuslR 1999, 218) führt zu keinem anderen Ergebnis (Hess. VGH, a.a.O.). Art. 37 des Zusatzprotokolls verleiht nämlich keine subjektiven Aufenthaltsrechte, sondern verpflichtet lediglich die Mitgliedstaaten zum Erlass einer Regelung, die in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und das Entgeld keine auf die Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber Arbeitnehmern enthält, die Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten sind. Dieses Diskriminierungsverbot des Art. 37 Zusatzprotokoll ist durch Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 umgesetzt worden (Hess. VGH, a.a.O.). Die Anwendung von Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 setzt also die Zugehörigkeit des türkischen Arbeitnehmers zu dem regulären Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB voraus, und gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin keine Rechte aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 herleiten kann, werden mit der Beschwerde keine Einwendungen geltend gemacht. Soweit die Antragstellerin geltend macht, primäres Assoziationsrecht dürfte nicht durch sekundäres Assoziationsrecht in seiner Reichweite beschränkt werden, so greift dieser Einwand nicht durch, weil - wie ausgeführt - durch das sekundäre Assoziationsrecht in Art. 10 ARB 1/80 die primär assoziationsrechtliche Regelung des Art. 37 Zusatzprotokoll gerade umgesetzt wird. Mithin ist die Bedeutung und Auslegung von Art. 37 Zusatzprotokoll jedenfalls mit der für das Eilverfahren erforderlichen Gewissheit hinreichend geklärt, neue Gesichtspunkte in Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats werden von der Beschwerde nicht aufgezeigt, und daher ist entgegen dem Beschwerdebegehren auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht geboten.

Ferner erweist sich der angegriffene Beschluss auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht als rechtlich fehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG abgelehnt. Ein Regelversagungsgrund hiernach liegt vor, weil die Antragstellerin wegen Sozialhilfebetrugs rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt worden ist (§ 46 Nr. 2 AuslG). Die an die Feststellung des Vorliegens eines Regelversagungsgrundes sich anknüpfende Frage, ob im Einzelfall ein atypischer Sachverhalt vorliegt, der das grundsätzliche Verbot der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung unvertretbar erscheinen lässt, hat auf der Grundlage einer gerichtlich voll nachprüfbaren umfassenden Interessenabwägung zu erfolgen (siehe ausführlich Hess. VGH, 14.03.1996 - 12 TG 360/96 -, EZAR 030 Nr. 5; Renner, Ausländerrecht in Deutschland, § 30 Rdnr. 454). Ein Ausnahmefall ist dabei nur dann gegeben, wenn der jeweilige Sachverhalt von der im Gesetz vorausgesetzten Normalsituation so erheblich abweicht, dass eine Versagung der Aufenthaltsgenehmigung nicht von vornherein geboten ist. Das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes indiziert nämlich im Allgemeinen die Gefährdung öffentlicher Interessen; deshalb bedarf die Aufenthaltsgewährung bei Vorliegen eines Ausweisungsgrundes einer besonderen Rechtfertigung (so die Begründung des Gesetzentwurfs, BT - Drs. 11/6321, S. 56; Hess. VGH, 14.03.1996, a.a.O.). In die Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände einzubeziehen, die auch Gegenstand einer Ermessensentscheidung bei einer Ausweisung sind, und es ist zu klären, ob sich aus diesen Umständen ergibt, dass trotz des Vorliegens der Vorraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG kein Regelfall einer Versagung vorliegt (Hess. VGH, 14.03.1996, a.a.O.; 10.08.1992 - 12 UE 2254/89 -, EZAR 032 Nr. 6 = NVwZ - RR 1993, 432). Insbesondere sind bei der Prüfung eines Ausnahmefalls die in § 45 Abs. 2 AuslG genannten Gesichtspunkte sowie die ähnlich gerichtete Schutzwirkung von Art. 8 EMRK zu berücksichtigen (Hess. VGH, 14.03.1996, a.a.O.).

Hiernach ergeben sich aus den in tatsächlicher Hinsicht vorgebrachten Beschwerdegründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorliegen eines Ausnahmefalles in Betracht kommt. Den schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen der Antragstellerin im Bundesgebiet (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG) kommt im vorliegenden Fall deshalb nur geringeres Gewicht zu, weil nach der angegriffenen behördlichen Verfügung vom 18. April 2002 auch der Ehemann und die Kinder der Antragstellerin ausreisepflichtig sind (siehe hierzu das Verfahren Hess. VGH - 9 TG 901/03). Wenn kein Teil einer familiären Lebensgemeinschaft ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland hat, ist grundsätzlich kein hinreichender Anknüpfungspunkt dafür vorhanden, eine familiäre Lebensgemeinschaft gerade in Deutschland zu leben (Hess. VGH, 16.01.2003 - 12 TG 3314/02 -). Regelmäßig ist in solchen Fällen darauf zu verweisen, die familiäre Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Herkunftsstaat oder - wenn die Familienangehörigen unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben - in einem der Herkunftsstaaten zu führen (s. BVerwG, 20.09.1978 - 1 CB 26.78 - EZAR 123 Nr. 1 = Buchholz 402.24 § 10 Nr. 53). Ausnahmsweise kann etwas Anderes dann gelten - und ist bei der Prüfung des atypischen Sachverhalts nach § 7 Abs. 2 AuslG zu berücksichtigen-, wenn die Führung der Lebensgemeinschaft anderswo von vornherein ausgeschlossen oder ganz unverhältnismäßig erscheint (siehe Renner, Ausländerrecht in Deutschland, § 40 Rn. 169).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Antragstellerin bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung darauf zu verweisen, die familiäre Lebensgemeinschaft entweder in Syrien oder in der Türkei herzustellen. Auch aus dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass eine dieser beiden Möglichkeiten von vornherein ausscheidet. In der angegriffenen Verfügung wird die Führung der Lebensgemeinschaft in Syrien oder in der Türkei zu Grunde gelegt, ohne dass hiergegen im Beschwerdeverfahren substantiierte Einwände, die über die bloße Rüge einer behördlichen Spekulation hinausgehen, geltend gemacht worden sind.

Zu Unrecht macht die Antragstellerin schließlich geltend, der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts befasse sich nicht mit zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen (§ 53 AuslG), die sich aus ihrer syrisch-orthodoxen Religionszugehörigkeit ergeben. Denn in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. August 2002 ist festgestellt, dass wegen der syrisch-orthodoxen Religionszugehörigkeit der Antragstellerin ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist und auch insoweit keine Abschiebungshindernisse hinsichtlich der Türkei bestehen. An diese Feststellung ist die Ausländerbehörde gemäß § 42 AsylVfG gebunden, und derartige zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht Gegenstand des gegen die Ausländerbehörde gerichteten gerichtlichen Eilverfahrens.

Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens ergeben sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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