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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.07.2003
Aktenzeichen: 12 TG 1726/03
Rechtsgebiete: AuslG, HVwVfG


Vorschriften:

AuslG § 14 Abs. 1
AuslG § 17 Abs. 2 Nr. 3
AuslG § 18 Abs. 1
AuslG § 18 Abs. 4
AuslG § 44 Abs. 1
HVwVfG § 36
Es spricht viel dafür, dass der weiteren Verlängerung einer seit über zehn Jahren bestehenden ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis nicht die auflösende Bedingung "Erlischt bei Sozialhilfebezug" beigefügt werden darf
12. Senat 12 TG 1726/03

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Ausländerrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 12. Senat - durch

am 31. Juli 2003 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. Juni 2003 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den ausländerbehördlichen Bescheid vom 28. November 2002 angeordnet bzw. wiederhergestellt.

Der Antragsgegner hat - unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses auch insoweit - die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 VwGO) ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den ausländerbehördlichen Bescheid vom 28. November 2002 im Ergebnis zu Unrecht abgelehnt hat. Die Feststellung des Erlöschens der Aufenthaltsgenehmigung und die Abschiebungsandrohung sind nämlich nicht offensichtlich rechtmäßig, und im Hinblick hierauf rechtfertigen es bei der gebotenen Interessenabwägung öffentliche Belange unter Berücksichtigung der hier gegebenen persönliche Verhältnisse nicht, den Rechtsschutzanspruch der Antragstellerin einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23,155/73 -, BVerfGE 35, 382; BVerfG - Kammer -, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 -; Hess. VGH, 09.11.1995 - 12 TG 2783/95 -; Hess. VGH, 22.09.1988 - 12 TH 836/88 -, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14).

Statthaft ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der in der ausländerbehördlichen Verfügung enthaltenen Feststellung des Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis und der Anordnung des Sofortvollzuges dieser Feststellung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 80 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 VwGO) und hinsichtlich der in der Verfügung ebenfalls enthaltenen Abschiebungsandrohung der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 HessAGVwGO). Trotz Ablaufs der mit der Erlöschensbedingung versehenen Aufenthaltserlaubnis am 30. Mai 2003 ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Weiterverfolgung des Eilverfahrens betreffend die Erlöschensfeststellung nicht entfallen. Auch für das Hauptsacheverfahren besteht hinsichtlich der Anfechtungsklage das Rechtsschutzinteresse fort, um die Privilegierung einer Verlängerungsentscheidung (§ 18 Abs. 4 AuslG) gegenüber einer erneuten Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis erstreiten zu können (vgl. § 72 Abs. 2 AuslG).

Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht jedoch die Feststellung des Erlöschens der Aufenthaltsgenehmigung und die hiermit verbundene Abschiebungsandrohung für offensichtlich rechtmäßig gehalten. Die Antragstellerin ist im Jahre 1990 zu ihrem schon länger zumindest mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis in Deutschland lebenden türkischen Ehemann eingereist und erhielt in der Folgezeit befristete Aufenthaltserlaubnisse. Auf ihren letzten Verlängerungsantrag vom 12. April 2001 hin wurde ihr eine Aufenthaltserlaubnis bis 30. Mai 2003 mit der auflösenden Bedingung "Erlischt bei Sozialhilfebezug" erteilt, nachdem die Antragstellerin und ihr Ehemann wegen eingetretener Erwerbsunfähigkeit des Ehemannes erstmals im November 1999 ergänzende Sozialhilfe beantragt hatten. Eine Tochter der Antragstellerin verpflichtete sich durch Erklärung vom 12. April 2001 gegenüber der Ausländerbehörde gemäß § 84 AuslG, die Lebensunterhaltungskosten für die Antragstellerin im Zeitraum vom 31. Mai 2001 bis 31. Mai 2003 zu übernehmen. Nachdem für die Antragstellerin ab 1. Oktober 2002 wiederum Sozialhilfeleistungen gewährt wurden, stellte der Antragsgegner durch die streitgegenständliche Verfügung vom 28. November 2002 das Erlöschen der erteilten Aufenthaltsgenehmigung unter Anordnung des Sofortvollzuges fest und drohte der Antragstellerin im Falle nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung in die Türkei an.

Der Anspruch der Antragstellerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis bemisst sich in dieser Situation ebenso wie zum Zeitpunkt des letzten Verlängerungsantrag nach den Maßgaben der §§ 18 Abs. 1 bis 4, 17 AuslG. Vorliegend bestand zwar wegen der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts aus Mitteln des Ehemannes (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 3 und § 13 Abs. 1 AuslG) kein gebundener Anspruch auf Verlängerung. Die Verlängerung stand jedoch bei Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft trotz fehlender Mittel des Ehemanns gemäß § 18 Abs. 4 AuslG im Ermessen der Behörde, wobei zunächst allerdings wegen des ergänzenden Sozialhilfebezugs der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 46 Nr. 6 AuslG eingriff und somit die Verlängerung nur bei Bejahung eines Ausnahmefalles in Betracht kam (siehe Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., § 18 AuslG Rdnr. 17). Bei Berücksichtigung der Verpflichtungserklärung der Tochter vom 12. April 2001 kann der Regelversagungsgrund allerdings ausgeräumt werden, und die Behörde hat dann gemäß § 18 Abs. 4 AuslG nach Ermessen - unter Berücksichtigung insbesondere von Art. 6 GG, der bisherigen schon langen Aufenthaltsdauer der Antragstellerin und der noch längeren Integration ihres Ehemanns in Deutschland - über die Verlängerung zu entscheiden. Ob die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG vorliegen, lässt sich im Eilverfahren der hier allein vorliegenden Ausländerakte der Antragstellerin nicht entnehmen.

Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung spricht viel dafür, dass der am 12. April 2001 vorgenommenen weiteren Verlängerung der seit über zehn Jahren bestehenden ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis nicht die auflösende Bedingung (§ 14 Abs. 1 AuslG) des Erlöschens bei Eintritt des Sozialhilfebezugs (§ 44 Abs. 1 AuslG) beigefügt werden durfte, weil hierdurch die oben dargestellten behördlichen Prüfungsschritte unterlaufen werden. Für diese Auslegung spricht zunächst der Wortlaut des § 14 Abs. 1 AuslG. Zwar kann nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG grundsätzlich die Aufenthaltsgenehmigung mit Bedingungen erteilt und verlängert werden, und mit dem Begriff der "Bedingung" wird auf § 36 HVwVfG Bezug genommen, wonach neben aufschiebenden Bedingungen auch auflösende Bedingungen zulässig sind (siehe auch § 44 Abs. 1 AuslG). Für die Fälle, in denen es darum geht, die Sicherung des Lebensunterhalts des Ausländers ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu gewährleisten, sieht § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG jedoch eine Spezialregelung vor, die auflösende Bedingungen erübrigen soll. Die Erteilung bzw. die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung kann von einem vorherigen Nachweis der Unterhaltssicherung (etwa in Form einer Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG) abhängig gemacht werden. Daneben enthält das Ausländergesetz in § 18 Abs. 3 und 4 AuslG Regelungen darüber, nach welchen Maßgaben über die Verlängerung einer bereits erteilten ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis dann zu entscheiden ist, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers nicht aus Mitteln des Ehegatten gesichert ist. Bei den hier zu treffenden Ermessensentscheidungen sind insbesondere die Schutzgebote des Art. 6 GG, die bisherige Dauer des Aufenthalts und Integrationsleistungen des Ausländers und seines Ehegatten zu berücksichtigen (siehe Renner, Ausländerrecht in Deutschland, § 33 Rdnr. 300; Hailbronner, Ausländerrecht, § 18 AuslG Rdnr. 21; GK-AuslR, § 18 AuslG Rdnr. 133 f.).

Diese gesetzlich vorgesehenen Prüfungen einschließlich der vorgesehenen Ausübung von Ermessen werden unterlaufen, wenn stattdessen die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von vornherein mit der auflösenden Bedingung des Erlöschens bei Eintritt des Sozialhilfebezugs versehen wird (Renner, a.a.O., § 31 Rdnr. 577). Dementsprechend sieht auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz vor (Ziffer 14.1.2.1), dass eine Bedingung dann nicht in Betracht kommt, wenn das Ausländergesetz entsprechende tatbestandliche Voraussetzungen an die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung knüpft. Hierdurch soll sicher gestellt werden, dass die Ausländerbehörden anhand der differenzierten Regelungen des Ausländergesetzes entscheiden und nicht an deren Stelle eigene Maßgaben der Behörden treten.

Im vorliegenden Fall hätte die Behörde somit auf den Verlängerungsantrag der Antragstellerin vom 12. April 2001 bei Vorliegen einer Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG gemäß §§ 18 Abs. 4, 17 AuslG nach Ermessen unter Einstellung der dargestellten maßgeblichen Gesichtspunkte über die Verlängerung zu entscheiden gehabt. Da die Antragstellerin allerdings gegen die mit der auflösenden Bedingung versehene Aufenthaltserlaubnis vom 12. April 2001 keinen Widerspruch eingelegt hat, dürfte diese Verfügung zumindest nach Ablauf der Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) bestandskräftig geworden sein. Die Klärung der Rechtsfolgen hiervon, insbesondere ob die auflösende Bedingung gemäß § 44 Abs. 2 HVwVfG als nichtig anzusehen ist und damit die Antragstellerin unter anderem in den Genuss der Privilegierung einer Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 4 AuslG gegenüber einer erneuten Ersterteilung kommen kann, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Im Eilverfahren ist festzustellen, dass die Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Erlöschensfeststellung das Bestehen einer vollziehbaren Ausreisepflicht fraglich erscheinen lassen und in dieser Situation die dargelegten Interessen der Antragstellerin an einem vorläufigen Verbleiben bei ihrem Ehemann in Deutschland die öffentlichen Interessen am Sofortvollzug überwiegen.

Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens ergeben sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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