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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2006
Aktenzeichen: 12 TG 1911/05
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 54 Nr. 5
AufenthG § 54 Nr. 5a
AufenthG § 54 Nr. 6
1. Nur wenn feststeht, dass eine Vereinigung terroristische Bestrebungen unterstützt oder sich selbst terroristisch betätigt, kommt eine tatbestandsmäßige Unterstützung durch einzelne Personen im Sinne von § 54 Nr. 5 AufenthG in Betracht (wie BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 -).

2. Nach derzeitiger Erkenntnislage handelt es sich bei der verbotenen Organisation Kalifatstaat nicht um eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt.

3. Die bloße Zugehörigkeit zu einer nach dem Vereinsgesetz verbotenen Organisation genügt nicht für die Feststellung einer Gefährdung der freiheitlichen-demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 54 Nr. 5a AufenthG (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 -).

4. Der bloße Bezug der Zeitschrift einer verbotenen Organisation begründet im Regelfall noch keine Sicherheitsgefahr im Sinne von § 54 Nr. 5a AufenthG.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

12 TG 1911/05

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Ausländerrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 12. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Zysk, Richter am Hess. VGH Dr. Dieterich, Richter am Hess. VGH Debus

am 10. Januar 2006 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2005 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den ausländerbehördlichen Bescheid vom 26. April 2005 angeordnet bzw. wiederhergestellt.

Der Antragsgegner hat - unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses auch insoweit - die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Aufgrund des Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung sich im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich als rechtswidrig erweisen wird. Die angegriffene Ausweisungsverfügung kann voraussichtlich weder auf § 54 Nr. 5 noch auf Nr. 5 a oder Nr. 6 AufenthG gestützt werden. Unter diesen Umständen überwiegen die privaten Interessen des Antragstellers an einem vorläufigen Verbleib in Deutschland die öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung. Dies gilt hier insbesondere, weil - wie unten ausgeführt wird - keine konkrete vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die innere Sicherheit erkennbar ist, deren Verwirklichung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu befürchten wäre. Im Einzelnen:

Nach § 54 Nr. 5 AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat. Voraussetzung für die Anwendung dieses Regelausweisungstatbestandes ist demnach, dass die Vereinigung, deren Unterstützung dem Ausländer vorgeworfen wird, ihrerseits terroristischen Charakter hat oder den Terrorismus unterstützt. Nur wenn feststeht, dass eine Vereinigung terroristische Bestrebungen unterstützt oder sich selbst terroristisch betätigt, kommt eine tatbestandsmäßige Unterstützung durch einzelne Personen in Betracht (BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 -, juris-Ausdruck Ziffer 41 = NVwZ 2005, 1091, 1093 f. = DVBl. 2005, 1203, 1207 f.).

Der Begriff des Terrorismus ist im Aufenthaltsgesetz nicht definiert. Einen Anhaltspunkt zur Begriffsbestimmung kann zunächst der Katalog des § 129a Abs. 1 und 2 StGB bieten (Hailbronner, Ausländerrecht, § 54 AufenthG Rn. 28). Da die Bundesrepublik Deutschland mit den Bestimmungen zur Regelausweisung bei Personen, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtig sind, auch ihren internationalen Verpflichtungen zur Terrorismusbekämpfung nachkommt (siehe Hailbronner, a.a.O., § 54 AufenthG Rn. 28 am Ende), können darüber hinaus zur Begriffsbestimmung Beschlüsse der EU, die etwa in Form eines "Gemeinsamen Standpunktes" einen textlichen Niederschlag gefunden haben, herangezogen werden (siehe so auch BVerwG, Urteil vom 15.03.2005, a.a.O., juris-Ausdruck Ziff. 42).

Dem Antragsteller wird vorgeworfen, die nach dem Vereinsgesetz verbotene Vereinigung "Kalifatstaat" zu unterstützen bzw. unterstützt zu haben. Die Vereinigung "Kalifatstaat" ist durch Verfügung des Bundesministerium des Innern vom 8. Dezember 2001 auf der Grundlage des Vereinsgesetzes verboten worden. Diese Verfügung ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2002 (- 6 A 4.02 -, DVBl. 2003, 873 ff. = NVwZ 2003, 986 ff.) bestandskräftig. In der Verfügung ist festgestellt, dass die Vereinigung Kalifatsstaat sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richtet sowie die innere Sicherheit und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Der "Kalifatstaat" wolle unter der Führung des selbst ernannten "Emir der Gläubigen und Kalif der Muslime" Metin Kaplan nicht nur das laizistische Staatsgefüge der Türkei beseitigen, sondern strebe darüber hinaus eine islamische Ordnung auf der Grundlage der Scharia mit dem Endziel der Weltherrschaft des Islam an. Den Äußerungen des "Kalifatstaats" sei zu entnehmen, dass er die Demokratie für mit dem Islam unvereinbar und für verderblich halte. Der "Kalifatstaat" beanspruche im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen eigene Staatsgewalt. Die Organisation verfolge ihre Ziele in kämpferisch-aggressiver Weise. Ihre Äußerungen seien hetzerisch und von Aufrufen zur gewaltsamen Auseinandersetzung mit dem (politischen) Gegner geprägt. In der Propagierung gewaltsamer Mittel liege zugleich eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Die Agitation gegen die Republik Türkei verstoße ebenso gegen den Gedanken der Völkerverständigung wie die Agitation gegen Israel und die Juden. Diese Bewertung des "Kalifatstaats" entspricht im Wesentlichen auch der aktuellen Bewertung des Hessischen Verfassungsschutzes (siehe: Verfassungsschutz in Hessen, Bericht 2004, S. 37).

Demgegenüber lässt sich nicht feststellen, dass es sich bei dem "Kalifatstaat" um eine Vereinigung handelt, die den Terrorismus unterstützt. Im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Führer des "Kalifatstaats", Metin Kaplan, wurde der Haftbefehl gegen Kaplan zunächst auch auf den dringenden Tatverdacht einer Straftat nach § 129a StGB gestützt. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 1999 (- StB 5/99 -, - 2 BJs 95/97 -, - 4 StB 5/99 -, NStZ 1999, 503) konnte jedoch der dringende Tatverdacht einer Straftat nach § 129a nicht festgestellt werden. Allein der Aufruf zur Tötung eines angeblichen Abweichlers oder Konkurrenten kann hiernach im Fall des Kalifatsstaats nicht den dringenden Verdacht der Bildung einer terroristischen Vereinigung im Sinne des § 129a StGB rechtfertigen. Im folgenden Strafprozess wurde Metin Kaplan gemäß § 111 StGB wegen öffentlichem Aufrufs zu Straftaten verurteilt. In der angefochtenen Verfügung werden auch keine neueren Erkenntnisse mitgeteilt, die aus heutiger Sicht die Feststellung tragen könnten, dass es sich bei der Vereinigung "Kalifatstaat" um eine terroristische Vereinigung oder eine Vereinigung handelt, die ihrerseits den Terrorismus unterstützt. Vielmehr wird der in der Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums festgestellte Sachverhalt durch den aktuellen Verfassungsschutzbericht (a.a.O.) bestätigt.

Bei dem "Kalifatstaat" handelt es sich weiter auch um keine Vereinigung, die auf Ebene der EU als terroristisch eingestuft wird. In einer Liste der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Vereinigungen und Körperschaften ist der "Kalifatstaat" nicht aufgeführt (vgl. zuletzt Anhang zu dem Gemeinsamen Standpunkt 2005/220/GASP des Rates vom 14. März 2005 zur Aktualisierung des gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, ABl. 2005, L 069, S. 59). Demgegenüber sind dort etwa die kurdische PKK (Nr. 21 der Liste) oder die palästinensische Hamas (Nr. 16) benannt.

Auf dieser Sachverhaltsgrundlage scheidet weiter eine Regel-Ausweisung nach § 54 Ziff. 6 AufenthG aus. Nach dieser Vorschrift wird in der Regel ein Ausländer ausgewiesen, der in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des internationalen Terrorismus verdächtig sind. Hiernach kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob dem Antragsteller vorgeworfen werden kann, bei seiner Sicherheitsbefragung am 4. Mai 2005 zu den gestellten Fragen in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben gemacht und dabei insbesondere Verbindungen zur Organisation Kalifatstaat nur unvollständig angegeben zu haben. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei der Organisation "Kalifatstaat" um eine Vereinigung handelt, die der Unterstützung des internationalen Terrorismus verdächtig ist. Zwar genügt nach dem Wortlaut von § 54 Ziff. 6 AufenthG im Vergleich zum Wortlaut von § 54 Ziff. 5 der bloße Verdacht, dass eine Organisation den internationalen Terrorismus unterstützt und eine positive Feststellung einer solchen Unterstützung ist im Rahmen von § 54 Ziff. 6 AufenthG nicht erforderlich. Jedoch fehlt es in der angefochtenen Verfügung auch an Feststellungen dazu, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, die Organisation "Kalifatstaat" unterstütze den internationalen Terrorismus. In Frage kämen hier etwa konkrete Feststellungen dazu, dass es Anhaltspunkte dafür gibt, die Organisation pflege Verbindungen zu terroristischen islamistischen Organisationen im Ausland.

Schließlich kann die angefochtene Verfügung voraussichtlich auch nicht auf § 54 Ziff. 5a AufenthG gestützt werden. Nach dieser Bestimmung wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder - was vorliegend aber nicht in Betracht kommt - sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht. Für die Feststellung einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland reicht die bloße Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die ihrerseits wegen Gefährdung der inneren Sicherheit nach Art. 9 Abs. 2 GG oder § 14 Abs. 1 VereinsG verboten werden kann oder verboten ist, für sich genommen nicht aus (BVerwG, Urteil vom 15.03.2005, a.a.O.). Dies ergibt sich schon aus der Systematik des § 54 AufenthG: Nach § 54 Nr. 7 AufenthG erfüllt den Regel-Ausweisungstatbestand ohne weitergehende Feststellungen (nur), wer zu den Leitern eines unanfechtbar verbotenen Vereins gehörte. Bei einer sonstigen Betätigung für eine verbotene Vereinigung muss sich demnach der vereinsrechtliche Verbotsgrund der Gefährdung der inneren Sicherheit nach polizeirechtlichen Grundsätzen in der Person des Ausländers konkretisiert haben (BVerwG, a.a.O.; ferner Urteil vom 31.05.1994 - 1 C 5.93 - BVerwGE 96, 86, 92; Bay. VGH, Beschluss vom 09.11.2005 - 24 CS 05.2621 -, juris-Ausdruck Rz. 91; VGH Mannheim, Beschluss vom 18.11.2004 - 13 S 2394/04 -, InfAuslR 2005, 31, 33; VGH Mannheim, Beschluss vom 07.05.2003 - 1 S 254/03 -, EZAR 032 Nr. 20; Hailbronner, a.a.O., § 54 AufenthG Rn. 41). Hierbei muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.03.2005, a.a.O., juris-Ausdruck Ziff. 23) zur Feststellung einer Gefährdung der inneren Sicherheit durch den Betroffenen in Zusammenhang mit einer Betätigung für verbotene Vereine und Organisationen insbesondere geprüft werden, ob der Ausländer gegen das strafrechtlich bewehrte Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz verstoßen hat.

Hiernach kann zunächst die der angegriffenen Verfügung zugrunde liegende Annahme, der Antragsteller sei ein Anhänger der Organisation "Kalifatstaat", weil er Mitglied des Vereins "Ümmet-Moschee" in A-Stadt sei und dort verkehre, auf einer "Personalliste des Kaplan-Verbandes" auftauche und ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug vor den Räumlichkeiten der "Islamischen Förderation Hessen" in Frankfurt sowie im nahen Umfeld der Ümmet-Moschee festgestellt worden sei, für sich genommen nicht den Tatbestand einer Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 54 Nr. 5a AufenthG tragen.

Das Gleiche gilt, soweit dem Antragsteller vorgehalten wird, Vereinszeitschriften der verbotenen Organisation "Kalifatstaat" zu beziehen. Denn der bloße Bezug einer Zeitschrift stellt im Unterschied etwa zur Verteilung der Zeitschrift einer verbotenen Organisation nach Auffassung des Senats im Regelfall noch keine Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar. Durch die bloße passive Entgegennahme von verbotenen Zeitschriften werden verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht nach außen gefördert und es wird eine Sicherheitsgefahr nicht hervorgerufen, abgesehen von der bloß mittelbaren und in der Regel unerheblichen Förderung durch den Spendencharakter eines Entgelts für den Zeitschriftenbezug. Dieser Wertung entsprechend, hat der Bundesgerichtshof entschieden (Beschluss vom 03.11.2005 - 3 StR 333/05 -, juris; zitiert auch in FAZ vom 03.01.2006), dass allein das Abonnement der Zeitschrift der verbotenen Organisation "Kalifatstaat" nicht strafbar ist als Zuwiderhandlung gegen das Vereinsverbot oder als Verstoß gegen § 85 Abs. 2 StGB und dass im Unterschied dazu etwa die Verteilung der Vereinszeitschrift des verbotenen "Kalifatsstaats" die genannten strafrechtlichen Tatbestände erfüllt (s. BGH, Urteil vom 10.03.2005 - 3 StR 245/04 -, NJW 2005, 2164). Das Schutzgut der inneren Sicherheit des Staates wird nicht gefährdet durch die bloße Entgegennahme der Zeitschrift und daher kann im Regelfall durch solche Verhaltensweisen eine Gefährdung der inneren Sicherheit nicht begründet werden.

Schließlich vermag auch die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, der Antragsteller habe im Oktober 1994 gemeinsam mit zwei weiteren Personen für eine Kulturveranstaltung der "Türkisch-Islamischen Gemeinschaft A-Stadt" die Unterfrankenhalle in Aschaffenburg angemietet und während der Veranstaltung habe sich herausgestellt, dass es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um ein Zusammentreffen der islamischen Extremisten "Verband der islamischen Vereine und Gemeinden e. V." (ICCB) gehandelt habe, eine Ausweisung wegen Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nach § 54 Nr. 5a AufenthG nicht zu tragen. Dieser Sachverhalt liegt - seine Richtigkeit für das Eilverfahren unterstellt - bereits über 10 Jahre zurück, ohne dass seither eine Fortsetzung solcher möglicherweise auf aktive verfassungsfeindliche Bestrebungen hindeutenden Tätigkeiten des Antragstellers hätte festgestellt werden können. An die Förderung des Zusammenhalts einer als verfassungsfeindlich verbotenen Organisation kann für den damaligen Zeitpunkt nicht angeknüpft werden, weil im Jahre 1994 der Verband ICCB (bzw. die Organisation "Kalifatstaat") noch nicht verboten war. Unabhängig davon könnte ohne weitere Anhaltspunkte aus einer Verhaltensweise, die 11 Jahre zurückliegt und sich als einmalige und nicht besonders intensive organisatorische Unterstützung einer extremistischen Bestrebung darstellen würde, kaum auf eine aktuelle Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die sich in der Person des Antragstellers konkretisiert, geschlossen werden.

Da die übrigen dem Antragsteller vorgeworfenen Verhaltensweisen wie dargestellt bereits im Ansatz keine Gefährdung der inneren Sicherheit begründen können, kann sich auch aus einer Gesamtschau aller in der angegriffenen Verfügung bewerteten Umstände nichts Abweichendes ergeben.

Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens ergeben sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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