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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.07.2005
Aktenzeichen: 12 TG 1987/05
Rechtsgebiete: ARB 1/80, VwVfG


Vorschriften:

ARB 1/80 Art. 14 Abs. 1
VwVfG § 51
1. Es spricht einiges dafür, dass im Rahmen eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens grundsätzlich ein Anspruch auf Überprüfung besteht, ob der Vollzug einer bestandskräftigen Ausweisungsverfügung mit den aktuellen Anforderungen für die Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger vereinbar ist.

2. Zur Glaubhaftmachung eines dahingehenden gerichtlichen Anordnungsanspruchs genügt nicht die Darlegung, dass sich die rechtlichen Anforderungen geändert haben und nunmehr eine aktuelle Gefahrenprognose erforderlich ist. Vielmehr muss darüber hinaus für den Einzelfall glaubhaft gemacht werden, dass zumindest konkrete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Abänderung der bestandskräftigen Entscheidung bestehen.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

12 TG 1987/05

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Ausländerrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 12. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Zysk, Richter am Hess. VGH Dr. Dieterich, Richter am Hess. VGH Debus

am 29. Juli 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 21. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde, über die nach dem ausdrücklichen Begehren des Antragstellers im Hinblick auf seine demnächst geplante Abschiebung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sofort zu entscheiden ist, weil die Beschwerdeeinlegung keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 149 Abs. 1 VwGO), ist zulässig (§§ 146 Abs. 1, 4; 147 VwGO), aber nicht begründet.

Aufgrund der gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 21. Juli 2005 vorgebrachten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) kann nicht festgestellt werden, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Antragsgegner vorläufig die Abschiebung des Antragstellers zu untersagen, im Ergebnis zu Unrecht abgelehnt hat.

Der Senat sieht aus verfahrensökonomischen Gründen und wegen der Eilbedürftigkeit davon ab, noch im Stadium des Beschwerdeverfahrens festzustellen, dass dem Antragsteller nach seinem eigenen Vorbringen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren das Rechtsschutzinteresse für ein gerichtliches Vorgehen zur Verfolgung seines Begehrens fehlt, weil er offenbar den Antragsgegner noch gar nicht mit seinem Antrag auf Nachholung von (aktuellen) Ermessenserwägungen befasst hat. Denn die Beschwerde kann jedenfalls in der Sache nicht zum Erfolg des Antrags führen.

Auch das Beschwerdegericht hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO hier darüber zu befinden, ob eine einstweilige Anordnung zu treffen ist, weil die Gefahr besteht, dass "durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte" (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO), und der Antragsteller hat hiernach einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.

Es kann vorliegend offen bleiben, ob aufgrund der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (C-482/01 und C-493/01 -, InfAuslR 2004, 268) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2004 (1 C 29.02 -, InfAuslR 2005, 26) vor Vollzug einer Abschiebung ein Anspruch auf Wiederaufgreifen von bestandskräftig abgeschlossenen Ausweisungsverfahren türkischer Staatsangehöriger, die eine aufenthaltsrechtliche Position nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 inne haben, gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 und Abs. 3 HVwVfG geltend gemacht werden kann, weil sich insoweit die allgemeine Rechtsauffassung (siehe Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 51 VwVfG Rdnr. 30) im Hinblick auf die Notwendigkeit einer spezialpräventiv begründeten Gefahrenprognose und im Hinblick auf die Berücksichtigung nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eingetretener Entwicklungen geändert hat. Denn es spricht einiges dafür, dass zur Vermeidung eines gegen europäisches Recht verstoßenden Vollzug einer Ausweisungsverfügung zumindest im Rahmen eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen eines Verfahrens im weiteren Sinne (siehe dazu Sachs in: Stelkens u.a. VwVfG, 6. Aufl., § 51 Rdnr. 13 ff, 104 und 111; Meyer in: Knack u.a., VwVfG, 8. Aufl., § 51 Rdnr. 15; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 51 Rdnr. 30) grundsätzlich ein Anspruch auf Überprüfung dahin besteht, ob der Vollzug einer älteren bestandskräftigen Ausweisungsverfügung mit den heutigen Anforderungen aus Art. 14 ARB 1/80 vereinbar ist. Aber auch dies zugrundegelegt kann die Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg haben.

Ein Anordnungsanspruch könnte nämlich nur dann bejaht werden, wenn der Antragsteller mit seinem Vortrag nicht nur abstrakt darlegt, dass sich nach neuerer Rechtserkenntnis die assoziationsrechtlichen Anforderungen an eine Ausweisungsverfügung geändert haben, sondern darüber hinaus auch glaubhaft macht, dass sich hieraus Auswirkungen auf seinen Fall ergeben können. Es muss also glaubhaft gemacht werden, dass bei Zugrundelegung der neuen Rechtserkenntnis zumindest konkrete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Abänderung der bestandskräftigen Entscheidung bestehen.

Hieran lässt es der Antragsteller fehlen. In der bestandskräftigen Ausweisungsverfügung vom 13. Juli 2001 wird die Ausweisung nämlich bereits auch unter dem Blickwinkel von Art. 14 ARB 1/80 gesehen und ausdrücklich mit einer Gefahrenprognose nach dem Maßstab, der für freizügigkeitsberechtigte Angehörige der EG-Mitgliedsstaaten gilt, für gerechtfertigt gehalten. Somit kann der Antragsteller jetzt lediglich noch geltend machen, dass die Antragsgegnerin die zwischenzeitlich geänderte Rechtsanschauung zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Ausweisung eines Assoziationsberechtigten nicht berücksichtigt habe und ihn allein aufgrund der damaligen Gefahrenprognose ohne "Aktualisierung" dieser Einschätzung nunmehr abschieben wolle. Insoweit lässt es der Antragsteller aber an substantiiertem Vortrag fehlen, der es als möglich erscheinen ließe, dass die Gefahrenprognose zum heutigen Zeitpunkt anders auszusehen hätte. Er trägt lediglich vor, er habe in der JVA inzwischen eine Ausbildung absolviert und nehme seit dem Jahre 2003 auch an psychologischen Einzelgesprächen teil, um eventuell vorhandene Persönlichkeits- und/oder Entwicklungsdefizite aufzuarbeiten.

Unter diesen Umständen erscheint es zumutbar, dass der Antragsteller sein mögliches Recht auf Aktualisierung der Gefahrenprognose von der Türkei aus verfolgt. Er ist anwaltlich vertreten und in einem neuen Verwaltungsverfahren kann etwa der Inhalt seiner Gefangenenpersonalakte zur Gefahrenbeurteilung beigezogen werden. Der Antragsteller ist ferner ledig und würde ohne die Abschiebung aller Voraussicht nach noch eine längere Haftstrafe verbüßen müssen, so dass er von einem eventuellen Freizügigkeitsrecht in absehbarer Zeit ohnehin keinen Gebrauch würde machen können. Neben einem Wiederaufgreifensverfahren kann der Antragsteller im Übrigen auch ein Verfahren gerichtet auf Befristung der Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung betreiben, über das im Grundsatz nach den selben Maßstäben, nämlich vor allem unter Berücksichtigung der Fragestellung, ob vom Antragsteller auch in Zukunft Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, zu entscheiden sein würde.

Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens ergeben sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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