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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2002
Aktenzeichen: 12 TG 2216/02.A
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4
1. Sowohl Wortlaut als auch Entstehungsgeschichte und Systematik des § 146 Abs. 4 VwGO im Gefüge der Rechtsmittelbestimmungen sprechen nach der Neufassung mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess am 1. Januar 2002 dafür, dass die Stellung eines bestimmten Antrags unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde ist.

2. Ausreichend aber notwendig ist es, dass der Antrag und seine Bestimmung aus den dargelegten Beschwerdegründen zweifelsfrei festzustellen oder ohne Verzögerung des Beschwerdeverfahrens bestimmbar sind und das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers klar erkennbar ist.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

12 TG 2216/02.A

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Asylrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 12. Senat - durch Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Renner, Richterin am Hess. VGH Thürmer, Richter am Hess. VGH Dr. Dieterich

am 25. September 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 9. Juli 2002 wird verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat mit seinem bei dem Verwaltungsgericht am 19. Februar 2002 erhobenen Eilantrag die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Unterlassung von Abschiebungsmaßnahmen bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 7. Januar 2002, hilfsweise bis zu einer Entscheidung über diesen Antrag, begehrt. Dem waren verschiedene von ihm angestrengte Verfahren vorausgegangen: Nach dem erfolglosen Abschluss zweier nach seiner Einreise im Jahr 1990 betriebener Asylverfahren heiratete er am 3. Juni 1993 eine deutsche Staatsangehörige und erhielt daraufhin zum Zweck der Familienzusammenführung Aufenthaltserlaubnisse vom 14. Juni 1993 bis zum 14. Juni 1994 und vom 22. Juni 1994 bis zum 21. Juni 1996. Am 18. Juni 1996 wurde die Ehe geschieden; der Antragsteller stellte am 20. Juni 1996 einen mündlichen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und legte erst nach dem 21. Juni 1996 Belege über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses seit 1993 vor. Mit Bescheid vom 15. Januar 1997 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte dem Antragsteller die Abschiebung in die Türkei an; ein hiergegen angestrengtes Eilverfahren hatte im Ergebnis keinen Erfolg (Hess. VGH, 18.06.1999 - 12 TG 3079/98 -).

Ein zwischenzeitlich erneut angestrengtes Asylgesuch wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. Juli 1999 abgelehnt und dem Kläger die Abschiebung in die Türkei angedroht; die hiergegen erhobene Klage wurde rechtskräftig mit Urteil vom 25. Oktober 1999 als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Auf die gegen den am 14. Oktober 1999 in der Ausländersache ergangenen Widerspruchsbescheid erhobene Klage schlossen die Beteiligten am 5. Januar 2001 einen gerichtlichen Vergleich, nach dem die Antragsgegnerin sich verpflichtete, dem Antragsteller eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn dieser bis zum 31. Januar 2001 den Nachweis erbringen würde, dass er bei der Firma S , Gartengestaltung in H -W eine Arbeitstätigkeit aufnimmt; dies musste bis spätestens 1. April 2001 erfolgt sein. Die Aufenthaltserlaubnis sollte erlöschen, wenn bis zum 15. April 2001 nicht der Nachweis über die Aufnahme der Arbeit spätestens am 1. April 2001 erbracht würde. Für den Fall der Nichtvorlage des bis zum 15. April 2001 zu erbringenden Nachweises verpflichtete sich der Antragsteller, bis spätestens zum 31. Mai 2001 unter Verzicht auf weitere Vollstreckungsschutzanträge Deutschland zu verlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vergleichs und des Wortlauts wird auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 19. Februar 2002 sowie auf den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts (S. 4 des Beschlussabdrucks) Bezug genommen.

Der Antragsteller legte am 29. Januar 2001 eine Bestätigung der in dem Vergleich benannten Firma darüber vor, dass er je nach Auftragslage am 1. April 2001 dort die Arbeit aufnehmen könne, und erhielt darauf hin am 19. Februar 2001 eine bis zum 18. Februar 2002 befristete Aufenthaltserlaubnis. Am 15. Mai 2001 legte er einen Nachweis über die Beschäftigung bei dieser Firma seit dem 17. April 2001 vor. Mit Schreiben vom 22. Juni 2001 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er die Bedingungen des Vergleichs nicht erfüllt habe und die ihm am 19. Februar 2001 erteilte Aufenthaltserlaubnis erloschen sei, und gewährte ihm die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise bis zum 30. Juni 2001.

Am 7. Januar 2002 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Verlängerung der ihm am 19. Februar 2001 erteilten Aufenthaltserlaubnis. Diesen Antrag begründete er ebenso wie seinen Eilantrag vom 19. Februar 2002 im Wesentlichen damit, dass die Aufenthaltserlaubnis nicht erloschen sei; denn den verspäteten Arbeitsbeginn habe er nicht zu vertreten, da dieser witterungsbedingt erfolgt sei. Damit sei ihm die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vergleich objektiv unmöglich gewesen und dieser insoweit unwirksam; vorsorglich widerrufe er den Vergleich. Die Antragsgegnerin hielt demgegenüber den Vergleich für bindend und war der Ansicht, das Risiko einer witterungsbedingt verspätet erfolgten Arbeitsaufnahme habe der Antragsteller zu tragen, da ihm der Charakter der Tätigkeit als saisonbedingt bekannt gewesen sei.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig sei und ihm gegenüber der aus dem Bundesamtsbescheid vom 19. August 1999 folgenden, vollziehbaren Abschiebungsandrohung kein Anspruch auf Duldung zustehe. Die zwischenzeitlich erteilte Aufenthaltserlaubnis vom 19. Februar 2001 sei erloschen, da er die Bedingungen des Vergleichs, der nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bindend sei, nicht erfüllt habe. Sein "Verlängerungsantrag" vom 7. Januar 2002 sei deshalb als Neuantrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu bewerten und entfalte schon deshalb keine Fiktionswirkung nach § 69 AuslG.

II.

Das zunächst als Antrag auf Zulassung der Beschwerde eingelegte Rechtsmittel führt auch als Beschwerde nicht zum Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob die Beschwerde schon gemäß § 80 AsylVfG ausgeschlossen ist, da der Antragsteller sich gegen eine asylverfahrensrechtliche Abschiebung wendet; denn sie ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen.

Ob die Beschwerde schon nach § 80 AsylVfG ausgeschlossen ist, ist zweifelhaft, da neben der asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 19. August 1999 eine Abschiebung auch auf einer ausländerrechtlichen Rechtsgrundlage in Frage kommen kann, nämlich auf der Grundlage des Bescheids der Antragsgegnerin vom 15. Juli 1997, dessen Aufhebung durch den gerichtlichen Vergleich vom 5. Januar 2001 hier gerade streitig ist. Zu den Verfahren, in denen nach § 80 AsylVfG die Beschwerde ausgeschlossen ist, gehören zwar auch alle selbständigen und unselbständigen Nebenverfahren (GK-AsylVfG, § 80 Rdnr. 8; Hailbronner, AuslR, § 80 AsylVfG Rdnr. 17; Renner, AuslR, 7. Aufl., 1999, § 80 AsylVfG Rdnr. 2; Marx, AsylVfG, 4. Aufl., 1999, § 80 Rdnr. 2 f.), insbesondere über Einstellung des Verfahrens (Hess. VGH, 19.12.1994 - 13 TE 2916/94 -), Prozesskostenhilfe (Hess. VGH, 17.11.1992; OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.1992 - 21 E 995/92.A -; Thür. OVG, 07.01.1999 - 3 SO 970/98 -, ThürVBl. 1999, 209), Streitwert und Gegenstandswert (OVG Hamburg, 11.03.1999 - 4 SO 15/99.A -; Hess. VGH, 29.12.1992 - 12 TE 2394/92 -), Vergütung des Rechtsanwalts (Hess. VGH, 08.11.1999 - 6 TJ 2850/99.A -), Rücknahme des Antrags auf Abschiebehaft (Hess. VGH, 15.06.1994 - 12 TG 1734/94 -), Richterablehnung (BVerwG, 24.02.2000 - 9 B 74.00 -; Bay. VGH, 10.12.1992 - 11 C 92.33203 -, EZAR 630 Nr. 30; OVG Hamburg, 21.01.1993 - Bs VII 19/93 -; Hess. VGH, 06.03.1995 - 12 TE 658/95 -; Hess. VGH, 26.07.1993 - 12 TE 1750/93 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 11.10.1999 - 23 A 3296/99.A und 22.12.1992 - 13 E 1467/92.A -), Urteilsberichtigung (BayVGH, 09.09.1998 - 19 C 98.32153 -, BayVBl. 1999, 87) und Aufhebung eines Verhandlungstermins (Hess. VGH, 06.03.1995 - 12 TE 652/95 -). Soweit es sich um die Vollstreckung asylverfahrensrechtlicher Abschiebungsandrohungen und um Einwendungen hiergegen handelt, ist es unerheblich, ob das Begehren des Ausländers im Ausländerrecht begründet ist; entscheidend ist vielmehr der notwendige und enge Zusammenhang mit dem asylrechtlichen (Grund-)Verfahren und dem asylverfahrensrechtlichen Teil des Vollstreckungsverfahrens (VGH Baden-Württemberg, 26.01.1998 - A 12 S 3522/97 -, VBlBW 1998, 317; VGH Baden-Württemberg, 01.10.1998 - 6 S 2334/98 -, VBlBW 1999, 106; VGH Baden-Württemberg, 06.08.1998 - 3 S 842/98 -, VBlBW 1999, 109; OVG Hamburg, 11.03.1999 - 4 Bs 166/99 -; OVG Hamburg, 05.03.1998 - Bs IV 177/97 -, NVwZ-Beil. 1998, 96; Hess. VGH, 03.02.1999 - 3 TZ 4241/98 -; Hess. VGH, 11.12.1997 - 12 TZ 4109/97 -, EZAR 630 Nr. 35 = NVwZ-Beil. 1998, 46 = DÖV 1998, 391; Hess. VGH 20.01.1998 - 13 TZ 3765/97 -, NVwZ-Beil. 1998, 45; Hess. VGH 05.02.1998 - 7 TG 336/98.A -; Hess. VGH, 22.04.1998 - 6 TZ 1496/98.A -; OVG Rheinland-Pfalz, 29.04.1998 - 10656/98 -, NVwZ-Beil. 1998, 87). Angesichts des Gesetzeswortlauts und der Entstehungsgeschichte erscheint es dem Senat sicher, dass eine andere als diese weite Auslegung dem vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellten Beschleunigungszweck zuwiderläuft (a.A. aufgrund einer reinen Wortauslegung König, NVwZ 2000, 268).

Der Antragsteller beruft sich vorliegend jedoch nicht auf Abschiebungshindernisse gegenüber der möglicherweise noch vollstreckbaren Abschiebungsandrohung aus dem Bundesamtsbescheid vom 19. August 1999, sondern er berühmt sich durchweg ausländerrechtlicher Ansprüche aus einem vorangegangenen ausländerrechtlichen Verfahren, das einen ablehnenden ausländerrechtlichen Bescheid mit Abschiebungsandrohung zum Gegenstand hatte. Die Frage, ob die Geltendmachung ausländerrechtlicher Hindernisse gegenüber einer Abschiebung, die sowohl auf einem asylverfahrensrechtlichen wie einem ausländerrechtlichen Titel beruhen kann, zur Zulässigkeit der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 VwGO entgegen § 80 AsylVfG führt, auch wenn sich die Behörde möglicherweise nur auf eine Vollstreckung aus dem asylverfahrensrechtlichen Bescheid beruft, muss jedoch hier nicht entschieden werden.

Die Beschwerde ist nämlich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da sie einen gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen bestimmten Antrag nicht enthält.

Sowohl der Wortlaut als auch Entstehungsgeschichte und Systematik dieser Normen im Gefüge der Rechtsmittelbestimmungen sprechen nach der Neufassung des § 146 Abs. 4 VwGO dafür, dass die Stellung eines bestimmten Antrags unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde ist. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) am 1. Januar 2002 ist mit der Neufassung des § 146 Abs. 4 VwGO und der Streichung der Absätze 5 und 6 die Zulassungsbedürftigkeit der Beschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und der Prozesskostenhilfe abgeschafft worden. Für die Beschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a und 123 VwGO sind in der Neuregelung jedoch in einem abgestuften Verfahren besondere Zulässigkeitserfordernisse aufgestellt worden. Danach muss die Beschwerde in diesen Fällen innerhalb von zwei Wochen eingelegt (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und binnen Monatsfrist begründet werden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Schon hieraus folgt, dass jedenfalls keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit des Antrags im Beschwerdeverfahren zu stellen sind, als dies nach den übrigen Bestimmungen im Rechtsmittelrecht (§§ 124a Abs. 3 Satz 4, 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO) und im Verfahren des ersten Rechtszuges (§ 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO) der Fall ist. Nach dem Wortlaut sind keine gravierenden Unterschiede festzustellen; denn stets ist ein "bestimmter Antrag" erforderlich. Soweit § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Vorschriften des Teils II der VwGO für das Berufungsverfahren für anwendbar erklärt und sich Gleiches aus § 141 Satz 1 VwGO für das Revisionsverfahren ergibt, versteht sich, dass diesem Erfordernis auch dadurch Rechnung getragen werden kann, dass das Rechtsschutzziel eindeutig bezeichnet wird und damit ohne weiteres feststeht; ein gestellter Antrag kann zudem im Hauptsacheverfahren auch nach Ablauf der Begründungsfrist auf einen Hinweis hin noch präzisiert werden (vgl. §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 86 Abs. 3 VwGO). Dies gilt im Grundsatz auch für das Beschwerdeverfahren, weil sich die gerichtliche Hinweispflicht als Ausfluss des Gebots zur Gewährung rechtlichen Gehörs darstellt. Allerdings können die Fristen zur Begründung von Berufung und Revision auf Antrag verlängert werden (§§ 124a Abs. 3 Satz 3, 139 Abs. 3 Satz 3 VwGO), was für die Beschwerdebegründungsfrist nicht vorgesehen ist.

Auch die Entstehungsgeschichte zeigt, dass der Wegfall des Zulassungsverfahrens nicht zum früheren Zustand der eher formlos einzulegenden Beschwerde und einer unbeschränkten Nachprüfung in der Sache führen sollte, sondern nach Art einer Zwischenlösung zwischen relativ formloser Beschwerde mit voller Überprüfungsfunktion und Zulassungsbedürftigkeit - auch mit Blick auf den seit 1. Januar 1998 bestehenden anwaltlichen Vertretungszwang in der zweiten Instanz (§ 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO) - besondere formelle Zulässigkeitsvoraussetzungen aufgestellt und auch die inhaltliche Nachprüfbarkeit durch das Rechtsmittelgericht eingeschränkt wurden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO; s. hierzu VGH Baden-Württemberg, 01.07.2002 - 11 S 1293/02 -, demn. EZAR 625 Nr. 2; Hess. VGH, 05.07.2002 - 12 TG 959/02 -, EZAR 037 Nr. 7). Der Gesetzgeber hat erkennbar strenge Maßstäbe anlegen wollen, da die Beschwerde nach Ablauf der Begründungsfrist bei Fehlen einer der Voraussetzungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 als unzulässig zu verwerfen ist. Diese zusätzliche Formulierung bringt zwar keine gesteigerte Form der Bestimmtheit des Antrags oder der Erfolglosigkeit eines Rechtsschutzbegehrens bei Nichterfüllen der normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen zum Ausdruck, soll aber erkennbar an die besondere Bedeutung der Formbestimmungen und an die prozessualen Folgen ihres Fehlens erinnern. Das sich hieraus ergebende zwingend notwendige Erfordernis eines bestimmten Antrags korrespondiert auch mit dem in § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO schon für die frühere Zulassungsbeschwerde gegebenen und auch nach der Neufassung des § 146 VwGO beibehaltenen Vertretungszwang vor dem Rechtsmittelgericht. Dadurch wird die rechtskundige Vertretung des Beschwerdeführers gesichert und es diesem ermöglicht, binnen der Monatsfrist sein Beschwerdebegehren durch einen bestimmten Antrag, Darlegung der Gründe und Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung dem Prüfungsumfang nach zu bestimmen.

Der damit geforderte bestimmte Antrag braucht zwar nicht ausdrücklich formuliert oder äußerlich hervorgehoben zu sein. Ausreichend, aber notwendig ist es, dass der Antrag aus den dargelegten Beschwerdegründen zweifelsfrei festzustellen (Bader u.a., VwGO, 2. Aufl. 2002, § 146 Rdnr. 28) oder ohne Verzögerung des Beschwerdeverfahrens zu bestimmen und das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers klar erkennbar ist (VGH Baden-Württemberg, 01.07.2002, a.a.O.; offen gelassen von VGH Baden-Württemberg, 12.04.2002 - 7 S 653/02 -; zu § 139 Abs. 3 VwGO vgl. BVerwG, 20.06.1991 - 3 C 6.89 -, NJW 1992, 703). Die Bestimmbarkeit kann sich auch aus der zulässigen Bezugnahme auf einen erstinstanzlich gestellten Antrag (ebenso VGH Baden-Württemberg, 01.07.2002, a.a.O.) ergeben. Es ist jedoch im Hinblick auf die gebotene Beschleunigung im Verwaltungsprozess und insbesondere im Eilrechtsschutz nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, nicht hinreichend bestimmte Anträge unter erheblicher Mühewaltung herauszuarbeiten. Daher ist eine eindeutige Bestimmbarkeit zu fordern, sodass beim Fehlen jeglicher Anhaltspunkte etwa bestehende Zweifel am klaren Rechtsschutzziel nicht dadurch beseitigt werden können, dass angenommen wird, der Beschwerdeführer wolle die erstinstanzliche Entscheidung in vollem Umfang anfechten bzw. die dort gestellten Anträge weiter verfolgen (so aber Meyer-Ladewig in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124a Rdnr. 105). Die Neufassung des § 146 Abs. 4 VwGO verlangt nach alledem vom Beschwerdeführer (und seinem Bevollmächtigten) unter deutlich höherer Inanspruchnahme der Mitwirkungspflichten im Verwaltungsprozess als bei der früheren zulassungsfreien Beschwerde und bei dem späteren gesetzlichen Übergang in das Beschwerdeverfahren nach Zulassung ein aktives Mitwirken an der genauen Bestimmung des angestrebten Rechtsschutzziels.

Hier fehlt es an einem bestimmten Antrag in diesem Sinne. Der zunächst ausdrücklich gestellte Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unstatthaft, ein statthafter Antrag ist trotz gerichtlichen Hinweises in der noch innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Mitteilung des Bevollmächtigten des Antragsteller, der Antrag auf Zulassung der Beschwerde sei als Beschwerde anzusehen, nicht gestellt worden. Dieser lässt sich auch nicht den Ausführungen in dem als Zulassungsantrag bezeichneten Schriftsatz vom 25. Juli 2002 entnehmen, mit dem lediglich der gestellte Antrag auf Zulassung der Beschwerde begründet wird, indem sich der Antragsteller nur mit einigen in dem angegriffenen Beschluss angeführten Punkten auseinandersetzt, ohne einen Sachantrag auch nur anzukündigen oder ergänzend auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug zu nehmen. Ein bestimmter Antrag lässt sich den Ausführungen zur Begründung des Zulassungsantrags mit hinreichender Deutlichkeit auch deshalb nicht entnehmen, da im erstinstanzlichen Eilantrag zwei unterschiedliche Begehren mit Haupt- und Hilfsantrag geltend gemacht wurden und nicht deutlich wird, wie weit das Begehren in der Beschwerde (noch) gehen soll.

Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens ergeben sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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