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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.06.2003
Aktenzeichen: 12 TP 585/03
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 7 Abs. 2
1. Der Umstand, dass der Ausländer bei Erteilung eines Aufenthaltstitels (statt einer voraussichtlich zunächst noch auf unabsehbare Zeit zu erteilenden Duldung) sozialrechtlich besser gestellt würde, begründet keinen atypischen Sachverhalt.

2. Ein Regelversorgungsgrund nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG ist nicht zwingend "verbraucht", wenn die Ausländerbehörde lediglich veranlasst durch eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu einer unzutreffenden Rechtsauffassung gelangt und auf dieser Grundlage einmal bei der Prüfung eines Aufenthaltsgenehmigungsantrags von der Anwendung des Regelversagungsgrundes absieht.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

12. Senat 12 TP 585/03

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

zu dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Ausländerrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 12. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Prof. Dr. Renner, Richterin am Hess. VGH Thürmer, Richter am Hess. VGH Dr. Dieterich

am 6. Juni 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 17. Februar 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 146 Abs. 1, 147 VwGO), aber nicht begründet.

Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gerichtete Rechtsverfolgung des Klägers nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 ZPO). Die dahingehenden Anträge des Klägers hat der Beklagte bisher ohne Rechtsfehler abgelehnt.

Zu Recht hat der Beklagte zunächst die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung auf der Grundlage von § 22 AuslG wegen des Vorliegens von Regelversagungsgründen nach § 7 Abs. 2 AuslG abgelehnt (zur Anwendbarkeit der Regelversagungsgründe bei Entscheidungen nach § 22 AuslG siehe Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage, 1999, § 22 AuslG Rdnr. 16). Dabei kann offen bleiben, ob der Ausweisungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG - wie die Beschwerde meint - nicht zur Anwendung kommen darf, weil die vom Kläger in schuldunfähigem Zustand begangene Straftat als Ausweisungsgrund deshalb verbraucht ist, weil der Beklagte in Kenntnis dieser Straftat dem Antragsteller am 10. März 1999 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt hat. Denn in jedem Fall erfüllt der Kläger den weiteren Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. Darüber hinaus ist wahrscheinlich auch der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AuslG erfüllt, weil die Geisteskrankheit des Klägers finanzielle und - im vorliegenden Fall deutlich erkennbar - gleichzeitig Sicherheitsbelange berührt (vgl. zu diesen Belangen als öffentliche Interessen Renner, a.a.O., § 7 AuslG Rdnr. 25; Hailbronner, Ausländerrecht, § 7 AuslG Rdnr. 53). Das Eingreifen dieser Regelversagungsgründe wird auch nicht davon berührt, dass der Beklagte in Kenntnis der Straftat des Klägers eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt hat. Denn bei prognostischer Betrachtung auf der Grundlage der vorhandenen fachärztlichen Gutachten ist mit einer durchgreifenden Besserung der Grunderkrankung des Klägers in absehbarer Zeit nicht zu rechnen.

Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Klägers ein atypischer Sachverhalt vorliegt, der das Verbot der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung unvertretbar erscheinen lässt, sind nicht ersichtlich. Ob ein atypischer Sachverhalt vorliegt, ist auf Grund einer gerichtlich voll nachprüfbaren umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden, dabei müssen die Verhältnisse des Einzelfalls in Beziehung zum Normalfall gesetzt werden, der durch den jeweiligen Versagungstatbestand erfasst werden soll (Renner, Ausländerrecht in Deutschland, § 30 Rdnr. 454). Dabei kann sich grundsätzlich im Einzelfall auch aus der mehrfachen Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung ein schutzwürdiges Vertrauen des Ausländers auf eine Fortdauer eines einmal gewährten Aufenthaltsrechts ergeben, so dass das schutzwürdige Vertrauen auf eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung einen atypischen Sachverhalt begründen kann (Hailbronner, a.a.O, § 7 AuslG Rdnr. 14). Das mit der Beschwerde geltend gemachte Vertrauen auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis genügt jedoch nicht für die Annahme eines atypischen Sachverhalts, weil zwar in Kenntnis der vom Kläger begangenen Straftat, aber lediglich auf Grund einer unzutreffenden Rechtsauffassung die Aufenthaltserlaubnis des Klägers im Jahre 1999 verlängert worden war, ferner diese Verlängerung ausdrücklich nur auf ein Jahr befristet worden war und der Betreuer des Klägers sowohl vor der Erteilung dieser Verlängerung (Schreiben vom 5. Dezember 1997 - Blatt 504 Ausländerakte) sowie danach (Schreiben vom 13. Februar 2001 - Blatt 583 Ausländerakte) auf die weiteren Regelversagungsgründe hingewiesen worden war. Darüber hinaus spricht auch der Umstand, dass im Fall des Klägers neben dem Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG kumulativ weitere Regelversagungsgründe tatsächlich vorliegen, gegen die Annahme eines atypischen Sachverhalts. Der langjährige Aufenthalt des Klägers in Deutschland und seine familiäre Verwurzelung hier stellen demgegenüber keine außergewöhnlichen Umstände dar, die diesen Fall so erheblich vom Normalfall abweichen lassen, dass eine atypischer Sachverhalt anzunehmen wäre. Der lange Aufenthalt des Klägers in Deutschland hat auch nicht zu einer gelungenen Integration geführt, vielmehr ist der Kläger vielfach straffällig geworden (siehe die Auflistung Blatt 430 bis 432 der Ausländerakte), bevor die Geisteskrankheit bei ihm ausbrach. Der Umstand, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels eine sozialrechtliche Besserstellung des Klägers möglicherweise zur Folge hätte (s. die Vermerke Bl. 585 und 586 Ausländerakte), ist kein Gesichtspunkt, der bei der Prüfung eines atypischen Falles zu berücksichtigen wäre.

Schließlich vermag auch der Umstand, dass der Beklagte bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Jahre 1999 um ein Jahr nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass eine weitere Verlängerung anschließend möglicherweise nicht erfolgen werde, keinen atypischen Sachverhalt zu begründen. Eine befristete Verlängerung beinhaltet vielmehr aus sich heraus die Aussage, dass bei der nächsten Verlängerungsentscheidung die gesetzlichen Voraussetzungen erneut geprüft werden. Im Rahmen dieser Prüfung holte der Beklagte eine aktuelle gutachterliche Stellungnahme der Klinik für Forensische Psychiatrie in D. ein (Blatt 559 Ausländerakte) und hat diese aktuelle gutachterliche Stellungnahme (vom 30. August 2000 - Blatt 569 Ausländerakte) in seiner Entscheidung über die weitere Verlängerung berücksichtigt.

Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der hier vorliegenden Rechtsverfolgung, die allein gerichtet ist auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und einer Aufenthaltsbefugnis, nicht zu berücksichtigen. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 49 Abs. 1 i. V. m. 42 Abs. 2, 50 AuslG. Gemäß § 50 Abs. 3 AuslG steht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen nach den §§ 51 und 53 bis 55 AuslG dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG von der Ausländerbehörde noch zu prüfen ist, falls die Ausländerbehörde den Antragsteller nicht mehr - wie bisher - dulden will, sondern seine Abschiebung in die Türkei tatsächlich beabsichtigt. Hierbei wird dann insbesondere - worauf in der angegriffenen Verfügung vom 18. Oktober 2001 auch hingewiesen wird - zu klären sein, ob nach den Verhältnissen, die der Antragsteller voraussichtlich in der Türkei vorfinden wird, seiner Abschiebung dorthin rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen. In diesem Zusammenhang werden auch die bisherigen Stellungnahmen der Klinik für Forensische Psychiatrie D., in welcher der Kläger untergebracht ist, zu berücksichtigen sein. Hiernach ist auf der Grundlage der Kenntnis über die Gegebenheiten in der Türkei jedenfalls aus forensisch- psychiatrischer Sicht eine Entlassung des Klägers dorthin nicht zu verantworten (Stellungnahme zuletzt vom 30. August 2000 - Blatt 569 (573) Behördenakte). Die Einholung einer aktuellen Stellungnahme dürfte im Fall einer beabsichtigten Abschiebung allerdings geboten sein.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da Gerichtsgebühren nur in Höhe einer Festgebühr von 25,00 € anfallen (vgl. Nr. 2502 der Anlage I zum GKG, Hess. VGH, 29.10.1999 - 12 TJ 3120/99 - m.w.N.; Hess. VGH, 13.06.2002 - 12 TP 137/02 -).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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