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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 15.03.2004
Aktenzeichen: 12 UE 1491/03
Rechtsgebiete: StAG


Vorschriften:

StAG § 9 Abs. 2
1. Die Voraussetzung der "Sorge für die Person eines Kindes" im Sinne des § 9 Abs. 2 StAG ist erfüllt, wenn der ausländische Elternteil Inhaber des gemeinsamen Sorgerechts im Sinne des § 1626 BGB ist.

2. Die vertragliche Ausgestaltung des gemeinsamen Sorgerechts in einer Form, die zur Ausübung der wesentlichen Elemente der elterlichen Sorge nur durch den Elternteil deutscher Staatsangehörigkeit führt, stellt als Extremfall eines faktischen Ausschlusses des nur noch formal bestehenden gemeinsamen Sorgerechts die Ausnahme von dem gesetzgeberisch vorgesehenen "Soll" der Einbürgerung dar.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

12 UE 1491/03

In dem Verwaltungsstreitverfahren

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 12. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Prof. Dr. Renner, Richterin am Hess. VGH Thürmer, Richter am Hess. VGH Dr. Dieterich, ehrenamtliche Richterin Heckmann, ehrenamtlichen Richter Heymann

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2004 für Recht erkannt: Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls der Kostengläubiger nicht seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1973 in Cermik (Türkei) geborene Kläger reiste am 27. März 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und betrieb zunächst ein Asylverfahren, das nach Klagerücknahme mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 12. Oktober 1999 aufgrund des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. Mai 1992 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Am 31. Januar 1997 schloss er die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen; seit dem 28. Februar 1997 ist er ohne Unterbrechung im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung und berufstätig. Am 12. Oktober 1997 wurde ein eheliches Kind geboren.

Unter dem 11. Februar 2000 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Einbürgerung als Ehegatte einer deutschen Staatsangehörigen und erhielt mit Schreiben vom 10. Juli 2001 eine Einbürgerungszusicherung für den Fall des Nachweises des Verlusts der türkischen Staatsangehörigkeit sowie daneben Hinweise auf die Verpflichtung zur Mitteilung von Änderungen in seinen persönlichen Lebensumständen. Unter dem gleichen Datum erhielt das Regierungspräsidium Gießen eine Mitteilung der Stadt A-Stadt über eine am 2. Oktober 2000 vom Kläger abgegebene Erklärung über die Trennung von seiner Ehefrau und das seitherige Getrenntleben. Der Beklagte hörte den Kläger daraufhin mehrfach zur beabsichtigten Ablehnung der Einbürgerung an. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 14. März 2002 wurde die Ehe geschieden und in einem Vergleich das gemeinsame Sorgerecht für den Kläger und seine frühere Ehefrau mit der Maßgabe bestimmt, dass Betreuung und Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind der früheren Ehefrau des Klägers obliegen.

Mit Bescheid vom 23. September 2002 lehnte der Beklagte den Antrag auf Einbürgerung mit der Begründung ab, dass diese weder nach § 85 AuslG noch nach § 9 StAG infrage komme. Da der Kläger sich noch nicht acht Jahre rechtmäßig in Deutschland aufhalte, könne eine Einbürgerung nur gemäß § 9 StAG erfolgen. Hierfür fehle es jedoch an den erforderlichen Voraussetzungen, denn die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen sei mittlerweile geschieden und dem Kläger nicht, wie es nach § 9 Abs. 2 StAG erforderlich sei, das alleinige Sorgerecht übertragen worden. Ein Rückgriff auf die Ermessenseinbürgerung gemäß § 8 StAG komme nicht in Betracht, da die nach den Verwaltungsvorschriften hierfür erforderliche Aufenthaltsdauer von acht Jahren nicht erreicht werde und keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 35 AuslG erteilt worden sei.

Gegen den am 25. September 2002 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 14. Oktober 2002 Klage erhoben. Zur Begründung hat er sich darauf berufen, dass nach Änderung des Kindschaftsrechts bei Ehescheidung das gemeinsame Sorgerecht den Regelfall darstelle und dem sorgeberechtigten Elternteil die gleichen Pflichten auferlege wie dem allein sorgeberechtigten Elternteil. Das gemeinsame Sorgerecht erfülle demnach die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 StAG.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihn unter Aufhebung des Bescheids vom 23. September 2002 in den deutschen Staatsverband einzubürgern,

hilfsweise,

seinen Antrag auf Einbürgerung vom 11. Februar 2000 nach Auffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 5. März 2003 hat das Verwaltungsgericht Gießen die Klage unter Zulassung der Berufung abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Einbürgerung zu, da das gemeinsame Sorgerecht für das eheliche Kind nicht für eine Privilegierung im Sinne von § 9 Abs. 2 StAG ausreiche. Nach den nach Änderung des Kindschaftsrechts erlassenen Verwaltungsvorschriften zu § 9 Abs. 2 StAG sei schon im Fall des Getrenntlebens ausdrücklich das alleinige Sorgerecht gefordert, und der Gesetzgeber habe gleichwohl die Vorschrift des § 9 Abs. 2 StAG nicht geändert, so dass davon auszugehen sei, dass es bewusst bei der bisherigen Regelung bleiben sollte. Nach deren Sinn und Zweck komme es außerdem darauf an, dass infolge der häuslichen Gemeinschaft mit deutschen Staatsangehörigen, in der Regel dem Ehegatten, die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse früher als in anderen Fällen eintrete. Selbst wenn man das gemeinsame Sorgerecht genügen lassen wolle, sei deshalb zumindest die häusliche Gemeinschaft mit dem Kind oder die Innehaltung des Aufenthaltsbestimmungsrechts erforderlich. Allein für die Geltendmachung des Umgangsrechts mit dem Kind und die Ausübung des Sorgerechts im Übrigen komme es auf eine Einbürgerung nicht an, und auch das Kindeswohl erfordere eine solche nicht.

Zur Begründung seiner nach Zustellung des Urteils am 21. März 2003 am 22. April 2003 eingelegten und am 21. Mai 2003 begründeten Berufung führt der Kläger aus, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Beklagten sei das gemeinsame Sorgerecht ausreichend, denn dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers. Im Gesetz sei nicht ausdrücklich das alleinige Sorgerecht vorgesehen, und wenn der Gesetzgeber dies beabsichtigt hätte, hätte die Vorschrift des § 9 Abs. 2 StAG nach Änderung des Kindschaftsrechts dahingehend geändert werden müssen, dass ausdrücklich das alleinige Sorgerecht als Einbürgerungsvoraussetzung hätte eingefügt werden müssen. Seither sei nämlich die gemeinsame elterliche Sorge nach Ehescheidung der Regelfall, und der (mit)sorgeberechtigte Vater dürfe nicht schlechter gestellt werden als der allein sorgeberechtigte. Deshalb komme es auch auf das Bestehen einer häuslichen Lebensgemeinschaft nicht an; das gesetzlich geschützte Umgangsrecht des Vaters, das vor allem beim Fehlen einer häuslichen Gemeinschaft beachtlich sei, gebiete es, dem Anspruch des Klägers gerade in diesem Fall Rechnung zu tragen. Eine andere Auslegung des § 9 Abs. 2 StAG lasse außer acht, dass es für die soziale Integration und Entwicklung des Kindes einen Unterschied machen könne, ob sein Vater deutscher oder ausländischer Staatsangehörigkeit ist.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 5. März 2002 den Bescheid des Beklagten vom 23. September 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern,

hilfsweise,

seinen Antrag vom 11. Februar 2000 unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Gerichts erneut zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach seiner Ansicht ist nach Sinn und Zweck des § 9 Abs. 2 StAG die Einbürgerung für diejenigen Ausländer zu erleichtern, die in familiärer Gemeinschaft mit deutschen Staatsangehörigen leben, da in diesen Fällen eine schnellere Integration vermutet werde. Dies sei aber nur der Fall, wenn dem Ausländer das alleinige Sorgerecht oder zumindest neben dem gemeinsamen Sorgerecht auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht obliege. Aus der Versagung der Einbürgerung entstünden zudem keine nachteiligen Folgen im Hinblick auf die Ausübung des Sorgerechts, da damit nicht die Frage des Aufenthaltsrechts einhergehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten nebst den vom Kläger vorgelegten Unterlagen und die ihn betreffenden Behördenakten des Beklagten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, und ihm ist auch nicht die Einbürgerung im Ermessenswege rechtswidrig versagt worden.

Ein Anspruch auf Einbürgerung gemäß § 85 AuslG besteht nicht, da der Kläger sich auch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Berufungsverfahren nicht acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die erste Aufenthaltserlaubnis ist ihm erstmals am 28. Februar 1997 erteilt worden, so dass diese Voraussetzung erst ab dem 1. März 2005 erfüllt ist.

Ein Anspruch gemäß § 9 Abs. 1 StAG, dessen Voraussetzungen mit Ausnahme der erforderlichen Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit zunächst erfüllt waren, besteht nicht mehr, da die Ehepartner unstreitig seit Oktober 2000 getrennt leben und die Ehe seit dem 14. März 2002 geschieden ist.

Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich auf einen Einbürgerungsanspruch gemäß § 9 Abs. 2 StAG berufen. Nach dieser Regelung soll ein früherer Ehegatte oder Lebenspartner eines deutschen Staatsangehörigen unter den Voraussetzungen der §§ 8 und 9 Abs. 1 StAG eingebürgert werden, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des die Ehe auflösenden Urteils beantragt wird und dem Antragsteller die Sorge für die Person eines Kindes aus der Ehe zusteht, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Dabei ist zunächst festzustellen, dass der Kläger sich im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, nachdem die Trennung bekannt geworden ist, auf diese Vorschrift berufen und der Beklagte sich unstreitig darauf eingelassen hat, so dass die formale Stellung eines erneuten Antrags entbehrlich war.

Die weitere Voraussetzung des § 9 Abs. 2 StAG der Sorge für die Person eines Kindes deutscher Staatsangehörigkeit ist mit der im vorliegenden Fall im Rahmen der Ehescheidung vorgenommenen Ausgestaltung des den früheren Ehegatten gemeinsam zustehenden Sorgerechts jedoch nicht erfüllt. Allerdings ist nach dieser Vorschrift entgegen der Ansicht des Beklagten nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil Inhaber des alleinigen Sorgerechts über das Kind deutscher Staatsangehörigkeit geworden ist. Der Gesetzeswortlaut verlangt dies nicht ausdrücklich, und es ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei der mit Änderungsgesetz vom 19. August 1957 erstmals vorgenommenen Änderung dieser Vorschrift das zum damaligen Zeitpunkt geltende Kindschaftsrecht zugrunde gelegt hat. Nach § 1671 BGB a.F. konnte im Fall der Ehescheidung die elterliche Sorge nur auf einen Elternteil oder auf einen Vormund übertragen werden (Palandt, BGB, 63. Aufl. 2004, § 1671 Rdnr. 1), und deshalb kam eine Einbürgerung früher nur in Betracht, wenn das Sorgerecht allein von dem ausländischen Elternteil ausgeübt wurde und dieser mit seinem Kind deutscher Staatsangehörigkeit nach Trennung der Ehegatten zusammenlebte. Nachdem infolge der Reform des Kindschaftsrechts im Jahr 1997 (Gesetz v. 16.12.1997, BGBl. I 2942) gemäß § 1671 BGB n.F. nach Trennung der Ehepartner oder Ehescheidung im Regelfall das gemeinsame Sorgerecht bestehen bleibt und nur auf Antrag eines Elternteils diesem unter bestimmten, dem Kindeswohl dienenden Voraussetzungen das alleinige Sorgerecht übertragen wird, ist mit der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts auch die gemäß § 9 Abs. 2 StAG erforderliche Voraussetzung der dem ausländischen Elternteil obliegenden "Sorge für die Person des Kindes" erfüllt. Die Regelung in § 1671 BGB n.F. knüpft für die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil nämlich nicht mehr an die Scheidung an, sondern macht das nicht nur vorübergehende Getrenntleben der Ehepartner nur noch zum Anknüpfungspunkt für die Möglichkeit eines durch einen Elternteil explizit zu stellenden Antrags auf Übertragung des Sorgerechts auf sich allein. Den Regelfall stellt hingegen die gemeinsame elterliche Sorge dar, unabhängig davon, ob die Eltern jemals zusammengelebt haben (Palandt, aaO). Da der Gesetzgeber nach der Reform des Kindschaftsrechts, insbesondere bei der Änderung des § 9 StAG mit Gesetz vom 15. Juli 1999, in § 9 Abs. 2 StAG keine Änderung des Wortlauts - beispielsweise durch Einfügung des Ausdrucks "alleinige" - vorgenommen hat, ist nach wie vor bei Auslegung des Begriffs der dort erforderlichen "Sorge für die Person eines Kindes" von dem zivilrechtlich bestimmten Regelfall der elterlichen Sorge, mithin nunmehr von der gemeinsamen elterlichen Sorge auszugehen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der nach Änderung des Kindschaftsrechts erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (vom 13.12.2000, GMBl. 2001, 122) - StAR-VwV - , die auf den gesetzlichen Regelfall des gemeinsamen Sorgerechts nicht ausdrücklich eingeht und lediglich für den Fall des Getrenntlebens eine entsprechende Anwendung nach Übertragung des alleinigen Sorgerechts vorsieht. Damit ist nämlich eine Aussage über die (unmittelbare) Anwendung bei alleinigem Sorgerecht nach Ehescheidung nicht verbunden, sondern lediglich eine unter Umständen vertretbare Regelung für einen vom Gesetz nicht erfassten Tatbestand getroffen. Im Gegenteil: Gerade das Erfordernis des alleinigen Sorgerechts für diese von der StAR-VwV gebildete Übergangssituation während des Getrenntlebens verdeutlicht die Auffassung des Vorschriftengebers (Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats), dass im Übrigen die neue gesetzliche Regelform des gemeinsamen Sorgerechts für die Einbürgerung genügt.

Hiergegen spricht auch nicht der Regelungszweck der in § 9 StAG vorgesehenen Privilegierungen, die auf der Vermutung einer früheren Integration des Ehegatten oder Elternteils eines deutschen Staatsangehörigen beruhen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Einbürgerung grundsätzlich im Ermessen des Staates steht und die der Privilegierung des Ehegatten zugrunde liegende Vermutung schnellerer Integration dem Umstand Rechnung trägt, dass der Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen sich intensiver mit den deutschen Lebensverhältnissen auseinander setzen wird, als dies sonst der Fall wäre. Gleiches gilt bei Ausübung des Sorgerechts über ein Kind deutscher Staatsangehörigkeit, da auch hier die unerlässliche Befassung mit deutschen Lebensverhältnissen in aller Regel eine größere Intensität aufweist als ohne solchen persönlichen Bezug zu den Lebensverhältnissen Deutscher. Zugleich sollen die Regelungen dem Gebot des Art. 6 GG, Ehe und Familie zu fördern, Rechnung tragen (vgl. Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl. 2001, § 9 StAG Rdnr. 1), da eine einheitliche Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie wegen der Geeignetheit zur Förderung des familiären Zusammenhalts wünschenswert ist (Marx, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2003, § 9 StAG Rdnr. 5). Gleiches soll auch dann gelten, wenn nach Auflösung der Ehe dem ausländischen Elternteil die Sorge für die Person eines Kindes aus der Ehe zusteht, da auch in diesem Fall die Einbürgerung zur Herstellung der Familieneinheit erforderlich erscheint (Hailbronner/Renner, aaO, § 9 StAG Rdnr. 32; Marx, aaO, § 9 StAG Rdnr. 45).

Diesen Anforderungen wird im Fall der auch nach Trennung und Scheidung der Ehe weiterhin gemeinsam ausgeübten elterlichen Sorge jedenfalls dann Genüge getan, wenn diese tatsächlich in dem demnach möglichen vollen Umfang ausgeübt wird, also unter Einschluss von gleichberechtigter Teilhabe an Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes sowie insbesondere der gemeinsamen Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (§ 1631 BGB). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das gemeinsame Sorgerecht durch vertragliche Regelung so ausgestaltet werden kann, dass letztlich wiederum nur ein Elternteil die wesentlichen Elemente der elterlichen Sorge ausübt und es damit für den anderen Elternteil letztlich bei einem das frühere Umgangsrecht und die Erfüllung der Unterhaltspflicht umfassenden Sorgerecht bleibt. Seit der Kindschaftsrechtsreform sind nämlich beim Weiterbestehen des gemeinsamen Sorgerechts nach Ehescheidung im Wege des Zusammenwirkens des Familiengerichts mit den Eltern Gestaltungsmöglichkeiten gegeben, die zu einer partiellen Alleinsorge unter Beibehaltung der gemeinsamen Sorge im Übrigen führen können (Palandt, aaO, § 1671 Rdnr. 4 ff). Die Aufteilungsmöglichkeiten gehen dabei weit über die auch früher mögliche Aufteilung in Personen- und Vermögenssorge hinaus (Palandt, aaO, § 1671 Rdnr. 4); einen häufigen Anwendungsfall stellt insbesondere die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts allein auf einen Elternteil dar (Palandt, aaO, Rdnr. 5). Selbst bei Vorliegen eines Antrags auf Übertragung des Sorgerechts allein auf einen Elternteil ist das Familiengericht nämlich gehalten zu prüfen, ob nicht nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein auf volle Übertragung des Sorgerechts gerichtetes Verfahren auszusetzen ist und die Regelung auf eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts unter Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts im Übrigen beschränkt werden kann (Palandt, aaO, Rdnr. 5). In solchen Fällen fehlt es aber an der Vermutung einer schnelleren Integration in deutsche Lebensverhältnisse, die mehr als die Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung und einen zeitlich eingeschränkten Umgang mit dem Kind deutscher Staatsangehörigkeit erfordert. Aus alledem folgt, dass die Voraussetzung der "Sorge für die Person des Kindes" im Sinne des § 9 Abs. 2 StAG erfüllt ist, wenn das gemeinsame Sorgerecht nach Ehescheidung entweder in der vom Gesetzgeber vorgesehenen "Idealform" der gleichberechtigten Ausübung durch beide Eltern besteht und auch praktiziert wird oder gar infolge vertraglicher Ausgestaltung die wesentlichen Elemente des Sorgerechts wie Pflege und Betreuung und insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem ausländischen Elternteil allein übertragen sind, so dass in diesem Fall ein Anspruch auf Einbürgerung besteht. Demgegenüber stellt eine vertragliche Ausgestaltung des gemeinsamen Sorgerechts in einer Form, die zur Ausübung der wesentlichen Elemente der elterlichen Sorge nur durch den Elternteil deutscher Staatsangehörigkeit führt, den gestalterisch möglichen Extremfall eines faktischen Ausschlusses des nur noch formal bestehenden gemeinsamen Sorgerechts dar, die als Ausnahme von dem gesetzgeberisch vorgesehenen "Soll" der Einbürgerung zu bewerten ist. Eine derartige Gestaltung des gemeinsamen Sorgerechts weicht nämlich so weit von der vom Gesetzgeber zugrunde gelegten vollständigen Ausübung der "Sorge für die Person des Kindes" ab, dass er als atypischer Ausnahmefall im Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Regelfall das in § 9 StAG verbliebene Restermessen eröffnet und trotz des formal bestehenden gemeinsamen Sorgerechts die Einbürgerung gerade nicht erfordert.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Einbürgerung gemäß § 9 Abs. 2 StAG nach alledem nicht zu. Das gemeinsame Sorgerecht obliegt ihm nicht in dem oben dargelegten umfassenden Sinn, vielmehr stehen nach dem im Ehescheidungsverfahren geschlossenen familiengerichtlichen Vergleich sowohl die Betreuung als auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein der Mutter und früheren Ehefrau des Klägers zu. Diese zwischen den Ehegatten getroffene Regelung hat das dem Kläger verbleibende Sorgerecht von wesentlichen Elementen der elterlichen Sorge, nämlich der Pflege, der Beaufsichtigung und des Aufenthaltsbestimmungsrechts (hierzu Palandt, aaO, § 1631 Rdnr. 10) befreit. Damit erschöpft sich das dem Kläger verbleibende Sorgerecht im Wesentlichen im Umgangsrecht und der Vermögenssorge, und ein über eine Begegnungsgemeinschaft hinausgehendes familiäres Zusammenleben des Klägers mit seinem Kind ist ebenfalls nicht ersichtlich. Da das gemeinsame Sorgerecht hier nur noch formal besteht, fehlt es zugleich an der Grundlage für die vom Gesetz im Regelfall der gemeinsamen Sorge vermutete schnellere Integration in deutsche Lebensverhältnisse infolge einer intensiven Befassung durch die mit den Erziehungsleistungen verbundenen Auseinandersetzung mit deutschen Stellen wie beispielsweise der sich aus Schulbesuch und ähnlichem ergebenden Anforderungen. Die Einbürgerung ist in diesem Fall auch nicht zur Förderung der Familieneinheit oder des familiären Zusammenhalts erforderlich.

Dazu, dass dem Kläger ein Anspruch auf Einbürgerung gemäß § 8 StAG zusteht oder die insoweit ablehnende Entscheidung des Beklagten rechtswidrig ist, ist auch im Berufungsverfahren nichts vorgetragen worden. Eine Einbürgerung nach § 8 StAG liegt im Ermessen der Behörde, und der Kläger hat weder dargelegt, dass in seinem Fall das der Behörde eingeräumte Ermessen auf eine für ihn günstige Entscheidung reduziert ist, noch einen Ermessensfehler des Beklagten vorgebracht, der zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung führen könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, 167 VwGO i.V.m. § 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Ende der Entscheidung

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