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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 02.12.2002
Aktenzeichen: 12 UE 1893/02
Rechtsgebiete: AuslG, ARB 1/80


Vorschriften:

AuslG § 16
ARB 1/80 Art. 6
ARB 1/80 Art. 7
ARB 1/80 Art. 9
Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts in § 16 Abs. 1 AuslG ist mit Rücksicht auf den Zweck der Wiederkehrerlaubnis und auf die besonderen Bedingungen des Aufenthalts für Minderjährige vor und nach Inkrafttreten des neuen Ausländergesetzes zu Beginn des Jahres 1991 dahin auszulegen, dass der wiederkehrwillige junge Ausländer vor seiner Ausreise über ein Aufenthaltsrecht verfügt haben muss, das seiner Art nach zukunftsoffen angelegt war und nach den persönlichen Umständen und den Verhältnissen der Eltern eine geeignete Grundlage für den Minderjährigen bot, seinen Willen, nicht nur vorübergehend in Deutschland zu bleiben, auch verwirklichen zu können.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

12. Senat

12 UE 1893/02

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Ausländerrecht

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 12. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Renner, Richterin am Hess. VGH Thürmer, Richter am Hess. VGH Univ.-Prof. Dr. Gornig, ehrenamtliche Richterin Rossi, ehrenamtliche Richterin Trappe

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. November 2000 verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung des ausländerbehördlichen Bescheids vom 21. Juli 1997 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 30. Oktober 1998 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AuslG zu erteilen.

Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung hinsichtlich der festgesetzten Kosten abzuwenden, sofern nicht der Kläger seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1976 in Ankara geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals am 18. Juni 1981 gemeinsam mit seiner Mutter im Wege der Familienzusammenführung zu seinem Vater ein, der damals als Assistenzarzt in einem Krankenhaus in D beschäftigt war. Sein Vater besaß eine Aufenthaltserlaubnis und zuletzt eine bis Ende Februar 1991 gültige unbeschränkte Arbeitserlaubnis (§ 2 AEVO) für eine berufliche Tätigkeit jeder Art in Verbindung mit der Berufserlaubnis gemäß § 10 BÄO. Seine Mutter verfügte über eine bis Juni 1986 gültige Aufenthaltserlaubnis und stellte im März 1987 einen Asylantrag, den sie während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zurücknahm. Der Kläger besuchte von 1983 bis 1987 die Grundschule und im Schuljahr 1987/88 die 5. Klasse eines Gymnasiums in D . Am 5. August 1988 kehrte er mit seiner Familie in die Türkei zurück. Dort besuchte er die Deutsche Schule in Istanbul, an der er am 31. Mai 1995 das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife erlangte. Am 3. Oktober 1995 reiste er erneut nach Deutschland ein, um an der Universität in F ein Studium der Politologie, Geschichte und Volkswirtschaft aufzunehmen. Er besaß ein für diesen Zweck ausgestelltes Visum, dem die Beklagte zugestimmt hatte. In der Folgezeit erhielt er eine zunächst bis 3. Oktober 1997 befristete Aufenthaltsbewilligung, die in der Folgezeit mehrmals verlängert wurde und zuletzt bis 26. November 2002 galt. Auf den Verlängerungsantrag vom 16. September 2002 hin besitzt der Kläger jetzt eine Fiktionsbescheinigung nach § 69 Abs. 3 AuslG.

Mit Schreiben vom 2. Mai 1996 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Wiederkehr nach § 16 AuslG. Die Beklagte lehnte diesen Antrag nach vorheriger Anhörung des Klägers mit Verfügung vom 21. Juli 1997 ab, da der Kläger zwar durch den Besuch der Deutschen Schule in Istanbul ein hohes Maß an Integration vorzuweisen, zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Juli 1988 aber keine rechtlich gesicherte Aussicht auf einen Daueraufenthalt erworben habe; denn sein damaliger Aufenthaltsgrund sei die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Mutter gewesen, die hier lediglich ein Asylverfahren durchgeführt habe. Außerdem sei der Antrag auf Wiederkehrerlaubnis nicht spätestens fünf Jahre nach der Ausreise gestellt worden, sondern erst fast acht Jahre nach der Ausreise, als sich der Kläger schon sieben Monate zu Studienzwecken im Bundesgebiet aufgehalten habe. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos, ebenso die anschließend erhobene Klage.

Der erkennende Senat hat nach Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. November 2000 die Beklagte mit Urteil vom 28. Mai 2001 (- 12 UE 187/01 -; EZAR 026 Nr. 3 = InfAuslR 2001, 326 = ESVGH 51, 200) verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung der entgegenstehenden Behördenentscheidungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AuslG zu erteilen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger habe von Juni 1981 bis Juli 1988 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt. Er sei als Kind vor Vollendung seines 16. Lebensjahres von der Aufenthaltserlaubnispflicht befreit gewesen, sein Vater habe damals eine Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitserlaubnis für die Tätigkeit als Assistenzarzt bis Ende Februar 1991 besessen, und die Mutter habe bis Juni 1986 über eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung verfügt. Damit sei der Aufenthalt des Klägers nicht nur rechtmäßig, sondern auch auf eine gewisse Dauer angelegt gewesen. Die Sicherung seines Lebensunterhalts stehe vor allem aufgrund einer Verpflichtungserklärung seiner Eltern fest. Soweit der Kläger die übrigen Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 AuslG nicht erfülle, liege eine besondere Härte im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 AuslG vor. Der Kläger genüge den Anforderungen an die materielle Integrationsfähigkeit eines Wiederkehrers in einem so hohen Maße, dass es nicht vertretbar sei, ihn wegen der verhältnismäßig geringfügigen Nichterfüllung formeller Voraussetzungen von der Wiedereinreise auszuschließen. Das der Behörde im Fall einer besonderen Härte eingeräumte Ermessen sei beim Kläger auf Null reduziert. Die Beklagte habe keine Gesichtspunkte vorgebracht, die gegen die Wiederkehrerlaubnis sprechen könnten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Berufungsurteil mit Urteil vom 19. März 2002 (- 1 C 19.01 -, EZAR 026 Nr. 4 = InfAuslR 2002, 394 = AuAS 2002, 230) aufgehoben und die Sache zu anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, das Verpflichtungsurteil des Senats werde dem rechtlichen Maßstab für die Erteilung einer Wiederkehrerlaubnis nicht in vollem Umfang gerecht; im Übrigen seien die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür nicht ausreichend geklärt. Die tatsächlichen Feststellungen des Senats trügen nicht die Auffassung, dass der Lebensunterhalt des Klägers gesichert sei. Zudem habe der Senat zu Unrecht eine Reduzierung des der Beklagten eingeräumten Ermessens auf Null angenommen. Allerdings sei eine besondere Härte jedenfalls nicht ausgeschlossen. Schließlich scheitere das Begehren des Klägers nicht an einem etwaigen entgegenstehenden Versagungsgrund und auch nicht an dem Verbot, dem Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf eines Jahres seit der Ausreise zu erteilen.

Nach Zurückverweisung der Sache verfolgt der Kläger sein Verpflichtungsbegehren weiter. Er legt zunächst eine notariell beglaubigte Erklärung seiner Mutter vom 23. Juli 2002 vor, wonach sich diese verpflichtet, Unterhalts- und Aufenthaltskosten sowie sämtliche sonstige Kosten für den Kläger für mindestens fünf Jahre während seines Aufenthalts in Deutschland zu tragen. Außerdem trägt er auf die richterliche Aufklärungsverfügung vom 9. Juli 2002 unter Vorlage entsprechender Belege vor, sein Vater habe am 30. Juni 1972 an der Universität Istanbul promoviert und sei am 18. März 1981 bei der Berufsgenossenschafts-Unfallklinik D auf unbestimmte Zeit unter Vertrag genommen worden. Nach Beendigung dieser Tätigkeit Ende März 1982 sei er vom 1. April bis 30. September 1982 als Assistenzarzt im Kreiskrankenhaus N beschäftigt gewesen. Vom 1. Oktober 1982 bis Ende Juni 1983 sei er unverschuldet arbeitslos gewesen und habe während dieser Zeit Arbeitslosengeld bezogen. Vom 1. Juli 1983 bis 31. März 1986 habe er als Assistenzarzt in dem Evangelischen Krankenhaus in D gearbeitet. Danach sei er wieder arbeitslos gemeldet gewesen und habe vom 1. April 1986 bis 31. März 1987 Arbeitslosengeld bezogen. Ab 1. April 1986 sei seinem, des Klägers, Vater eine auf fünf Jahre befristete unbeschränkte Arbeitserlaubnis erteilt worden. Am 24. September 1986 habe dieser die Facharztprüfung im Fach Anästhesiologie abgelegt und am 31. Oktober 1986 das Sportärztediplom erworben. Am 8. Dezember 1986 sei ihm die Genehmigung zum Führen seines ausländischen akademischen Grades erteilt worden. Danach habe ihm das Regierungspräsidium die Berufserlaubnis und das Ordnungsamt die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert, wobei die Rechtslage aufgrund des ARB 1/80 damals verkannt worden sei. Hiergegen habe er geklagt und in der Zwischenzeit dann jeweils eine um drei Monate verlängerte Aufenthaltserlaubnis erhalten. Während des Verfahrens sei er 1987, da sein Vater in der Türkei schwer an Prostatakrebs erkrankt gewesen sei, in die Türkei gefahren, um seinen Vater operieren zu lassen. Nach der Operation habe ihm das Generalkonsulat in Istanbul kein Einreisevisum erteilt. 1988 sei dann seine Frau mit den beiden Kindern, darunter der Kläger, in die Türkei gefolgt. Zum Nachweis der damaligen Lebens- und Berufsplanung seines Vaters legt der Kläger eine schriftliche Erklärung des Vaters vom 15. November 2002 vor

und beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. November 2000 zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des ausländerbehördlichen Bescheids vom 21. Juli 1997 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 30. Oktober 1998 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Wiederkehr zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, bei dem Voraufenthalt des Klägers handele es sich nicht um einen gewöhnlichen, auf Dauer angelegten und verfestigten rechtmäßigen Aufenthalt, da dies bei aufenthaltserlaubnisfrei im Bundesgebiet lebenden Minderjährigen in Abhängigkeit vom Aufenthaltsstatus ihrer Eltern zu bestimmen sei. Die Eltern des Klägers hätten aber nicht die Voraussetzungen für den Rechtsanspruch auf unbefristete Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis erfüllt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf habe in dem Beschluss vom 10. November 1986 festgestellt, der Vater des Klägers habe versichert, er strebe einen Aufenthalt noch bis zum 31. Juli 1986 an, damit seine Kinder das Schuljahr abschließen könnten. Das Verwaltungsgericht habe ausdrücklich hervorgehoben, dass der alleinige Aufenthaltszweck des Vaters des Klägers die Durchführung der Ausbildung zum Facharzt gewesen sei. Auch die vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen bestätigten diesen alleinigen Aufenthaltszweck. Wie lange sich der Vater des Klägers nach der Wiedereinreise in das Bundesgebiet 1988 hier aufgehalten habe, sei zwar unklar, es sei aber naheliegend, dass er das Bundesgebiet bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise 1987 dauerhaft verlassen habe. Der Vater des Klägers habe während seines Aufenthalts im Bundesgebiet keine Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erlangt; deshalb könne sich der Kläger nicht auf Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 berufen. Es sei nicht ausreichend belegt und glaubhaft gemacht, dass der Vater des Klägers dem regulären Arbeitsmarkt in Deutschland angehört habe. Dieses Tatbestandsmerkmal besitze eine eigenständige Bedeutung und diene der Ausgrenzung von Beschäftigungsverhältnissen türkischer Staatsangehöriger, die bei objektiver Betrachtung primär Aus-, Fort- oder Weiterbildungs- und Nichterwerbszwecken dienten, bei denen sich also die berufliche Situation in Ausgestaltung und Bezahlung objektiv von der anderer bei dem selben Arbeitgeber und in der selben Branche beschäftigter Personen unterscheide.

In der mündlichen Verhandlung hat sich der Vertreter der Beklagten insbesondere da- rauf berufen, dass der Vater des Klägers sich nur vorübergehend zu Ausbildungszwecken in Deutschland aufgehalten habe und unter keinen Umständen mit einem Daueraufenthalt habe rechnen dürfen. Als Angehöriger eines Entwicklungslandes sei er vielmehr verpflichtet gewesen, nach Beendigung seiner Ausbildung in seine Heimat zurückzukehren, um dort als Arzt tätig zu sein. Bisher sei nicht berücksichtigt worden, dass der Vater des Klägers der Genehmigung nach der Bundesärzteordnung bedurft habe und nicht damit habe rechnen können, diese für eine weitere Tätigkeit in Deutschland zu erhalten. Schließlich sei der Vater des Klägers durch seine endgültige Rückkehr in die Türkei aus dem Arbeitsmarkt in Deutschland ausgeschieden und habe deshalb keine Rechte nach dem ARB 1/80 erwerben können. Im Übrigen seien keine Überweisungsträger zum Beleg dafür vorgelegt worden, dass der Vater des Klägers eine Vergütung für seine Tätigkeiten als Assistenzarzt bezogen habe.

Der Senat hat eine Abschrift des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. November 1986 (8 L 1715/96) beigezogen und Auskünfte des Arbeitsamts D , des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und der Stadt D eingeholt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet, denn dieser erfüllt die Voraussetzungen für die Wiederkehrerlaubnis nach § 16 AuslG nach Maßgabe der bereits in dem Senatsurteil vom 28. Mai 2001 getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in dem zurückverweisenden Urteil vom 19. März 2002 (a.a.O.) in dem Sinne, dass sich das der Beklagten obliegende Ermessen auf Null reduziert.

Der Kläger erfüllt zwar nicht die Voraussetzungen für die Wiederkehrerlaubnis nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 (achtjähriger rechtmäßiger Aufenthalt und sechsjähriger Schulbesuch) und Nr. 3 AuslG (Antragstellung vor Ablauf von 5 Jahren nach der Ausreise), er hat aber mit seinem Begehren Erfolg, weil eine besondere Härte vorliegt und die Ausländerbehörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt hat und anders als durch Erteilung der Aufenthaltserlaubnis von diesem Ermessen keinen fehlerfreien Gebrauch machen kann (§ 16 Abs. 2 Satz 1 AuslG). Aufgrund der Bindungswirkung des Revisionsurteils (§ 144 Abs. 6 VwGO) steht für den erkennenden Senat fest, dass der Aufenthaltsgenehmigung weder das Verbot des § 8 Abs. 2 AuslG (unerlaubte Einreise) noch die Sperre des § 28 Abs. 3 AuslG (Ausschluss der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Anschluss an eine Aufenthaltsbewilligung) entgegenstehen und dass eine besondere Härte im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 AuslG bejaht werden kann, falls sich herausstellt, dass der Kläger in den Jahren 1981 bis 1988 einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Nach der Revisionsentscheidung sind lediglich noch die ausreichende Unterhaltssicherung (1.) und der gewöhnliche Voraufenthalt (2.) aufzuklären, die besondere Härte (3.) endgültig festzustellen und die Ermessensausübung der Beklagten zu überprüfen (4.).

1. Der Lebensunterhalt des Klägers ist aufgrund der Verpflichtung seiner Mutter für die Dauer von fünf Jahren gesichert (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 AuslG). Für die Sicherung des Lebensunterhalts durch eine Unterhaltsverpflichtung eines Dritten für die Dauer von fünf Jahren kommt es im Rahmen der Verpflichtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung an, wie aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) gemäß § 144 Abs. 6 VwGO feststeht (vgl. auch BVerwG, 22.02.1995 - 1 C 11.94 -, BVerwGE 98, 31 = EZAR 024 Nr. 4). Die Erklärung entspricht auch den sonstigen Anforderungen des § 84 AuslG; insbesondere hat auch die Beklagte nicht in Zweifel gezogen, dass die Mutter des Klägers über die nötigen Mittel zur Sicherung des Unterhalts des Klägers verfügt. Derartige Bedenken hatten sich auch nicht gegenüber der Verpflichtungserklärung der Eltern des Klägers vom 3. August 1995 ergeben, die weiterhin Grundlage für die Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken bildet und als solche von der Beklagten anerkannt ist.

2. Nach Überzeugung des Senats hatte der Kläger während seines früheren Aufenthalts in Deutschland bis zu seiner Ausreise im Jahre 1988 hier auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wobei diese Frage für den damals aufenthaltserlaubnisfrei bei seinen Eltern im Bundesgebiet lebenden minderjährigen Kläger in Abhängigkeit vom Aufenthaltsstatus seiner Eltern zu beantworten ist (BVerwG, 19.03.2002, a.a.O.).

a) Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts in § 16 Abs. 1 AuslG ist mit Rücksicht auf den Zweck der Wiederkehrerlaubnis und auf die besonderen Bedingungen des Aufenthalts für Minderjährige vor und nach Inkrafttreten des neuen Ausländergesetzes zu Beginn des Jahres 1991 dahin auszulegen, dass der wiederkehrwillige junge Ausländer vor seiner Ausreise über ein Aufenthaltsrecht verfügt haben muss, das seiner Art nach zukunftsoffen angelegt war und nach den persönlichen Umständen und den Verhältnissen der Eltern eine geeignete Grundlage für den Minderjährigen bot, seinen Willen, nicht nur vorübergehend in Deutschland zu bleiben, auch verwirklichen zu können.

Ob es sich bei dem Voraufenthalt eines wiederkehrwilligen Ausländers um einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 16 Abs. 1 AuslG gehandelt hat, der zu Beginn der Vorschrift zusätzlich zu dem mehrjährigen rechtmäßigen Aufenthalt und dem mehrjährigen Schulbesuch gefordert wird und damit auch Bestandteil der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist, ist anhand des jeweiligen Aufenthaltstitels und der Art, des Zwecks und der Dauer des Aufenthalts zu beurteilen. Dabei ist zugrunde zu legen, dass unter einem gewöhnlichen Aufenthalt allgemein der Ort verstanden wird, an dem sich jemand unter Umständen aufhält, die ein nicht nur vorübergehendes Verweilen erkennen lassen (vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Für die Wiederkehrerlaubnis eines jungen Ausländers ist zudem zu berücksichtigen, dass ein Minderjähriger nur in absoluten Ausnahmefällen die Voraussetzungen für die unbefristete Aufenthaltserlaubnis (§§ 24, 26 Abs. 1 Satz 1 AuslG) oder die Aufenthaltsberechtigung (§ 27 AuslG) erfüllen kann, also im Zeitpunkt der Ausreise nur sehr selten bereits über ein Daueraufenthaltsrecht oder eine sichere Aussicht hierauf verfügen wird. Eine derartige Aufenthaltsposition kann allenfalls bei den Eltern des Minderjährigen angenommen werden. Dies gilt auch für Aufenthaltszeiten vor dem 1. Januar 1991. Hätte der Gesetzgeber den Besitz eines Daueraufenthaltstitels bei dem Jugendlichen selbst oder bei dessen Elternteil verlangen wollen, hätte eine entsprechende ausdrückliche Voraussetzung normiert werden können und müssen (wie etwa in § 4 Abs. 3 StAG). Dies ist bezeichnenderweise nicht einmal für Rentner geschehen (§ 16 Abs. 5 AuslG), obwohl diese eher eine Aufenthaltsberechtigung oder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erwerben konnten und können als Kinder und Jugendliche.

Kann danach als Voraussetzung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht der Besitz eines bestimmten Aufenthaltstitels verlangt werden, kommt zumindest das Erfordernis einer begründeten Aussicht auf einen Daueraufenthalt in Betracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Bestätigung seiner Rechtsauffassung, der Ausländer müsse vor der Ausreise bereits eine rechtlich gesicherte Aussicht auf einen Daueraufenthalt gehabt haben und eine Aufenthaltsgestattung oder Aufenthaltsbewilligung genügten hierfür nicht, auf die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 11/6321, S. 59) und auch auf Nr. 16.1.0.1 AuslG-VwV hingewiesen, wonach nur diejenigen Ausländer begünstigt werden sollten, die aufgrund ihres früheren rechtmäßigen Aufenthalts die Möglichkeit einer aufenthaltsrechtlichen Verfestigung im Bundesgebiet hatten (Daueraufenthalt). Hier kommt zumindest klarer als sonst zum Ausdruck, dass es sich gerade bei der hier allein in Rede stehenden Personengruppe der Kinder und Jugendlichen nur um die Aussicht auf einen Daueraufenthalt handeln kann und nicht um den Besitz eines derartigen Dauertitels; sonst müsste die Vorschrift insgesamt mangels Berechtigter weitgehend leer laufen. Genauere Kriterien für die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 16 AuslG hat das Bundesverwaltungsgericht nicht entwickelt, insbesondere hat es sich nicht dazu geäußert, ob insoweit andere Voraussetzungen gelten als nach § 30 Abs. 3 SGB I.

Zur Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber diesen Begriff, abgesehen von der allgemeinen Definition des § 30 Abs. 3 SGB I, in ganz unterschiedlichen Zusammenhängen benutzt und offenbar jeweils im Blick auf den Gesetzeszweck gegenüber der erwähnten Legaldefinition abgewandelt auslegt und anwendet.

Nach der Definition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, die einen auch im sonstigen Verwaltungsrecht gültigen Grundsatz zum Ausdruck bringt, treten die tatsächlichen Verhältnisse noch stärker als beim Wohnsitz in den Mittelpunkt der Beurteilung (Kopp, VwVfG, 6. Aufl., 1996, § 3 Rdnr. 17 ff.; Mrozynski, SGB I, 2. Aufl., 1995, § 30 Rdnr. 19, Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., 1998, Rdnr. 21 f.). Mit dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts nach dieser Definition ist die Regelmäßigkeit des Aufenthalts verbunden; der Aufenthalt an dem jeweiligen Ort darf also nicht nur vorübergehend erfolgen, wobei die Absicht genügt, sich an dem Ort bis auf Weiteres aufzuhalten. Merkmale wie Sesshaftigkeit oder Endgültigkeit sind danach nicht erforderlich. Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Notwendigkeit einer Prognose aufgrund der Aufenthaltsumstände. Gegen die Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit können subjektive Gesichtspunkte sprechen. Bei einem Nichtsesshaften kann oft davon ausgegangen werden, dass er nicht zu bleiben beabsichtigt; er hat dann keinen gewöhnlichen, wohl aber mehrere tatsächliche Aufenthalte (vgl. § 97 Abs. 1 BSHG). Es können aber auch objektive Gesichtspunkte gegen den gewöhnlichen Aufenthalt sprechen, so etwa dann, wenn die Person an dem gewünschten Ort nicht verbleiben darf (Mrozynski, a.a.O., § 30 Rdnr. 20). Bei Ausländern setzt die Befristung einer Aufenthaltserlaubnis allein noch keinen Endpunkt; an einem gewöhnlichen Aufenthalt des Ausländers fehlt es aber nach der Rechtsprechung dann, wenn sich aus der Würdigung des Einzelfalls ergibt, dass die Befristung zugleich eine Entscheidung über das Ende des Aufenthalts enthält, wenn es also an der "Zukunftsoffenheit" fehlt (Mrozynski, a.a.O., § 30 Rdnr. 20 m.w.N.). Auf der Grundlage der erwähnten Legaldefinition haben sich für einzelne Rechtsbereiche des öffentlichen Rechts spezielle Definitionen herausgebildet, die sich an der jeweiligen Funktion der Norm orientieren.

Dies wird vor allem im Sozialhilfe- und Sozialversicherungsrecht deutlich. So betont der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Fall einer Obdachlosenhilfeempfängerin, dass zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt zwar nicht erforderlich ist, andererseits sich der Betroffene an einem Ort bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhalten und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen haben muss (25.01.2001 - 12 B 99.512 -, FEVS 52, 373). Für den Bereich der Jugendhilfe hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof demzufolge angenommen, dass auch am Ort einer Justizvollzugsanstalt ein für die örtliche Zuständigkeit maßgeblicher gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden kann (19.04.2000 - 12 ZB 98.2862 -, ZfJ 2000, 393 = DAVorn 2000, 417). Ein Hilfeempfänger kann seinen gewöhnlichen Aufenthalt durch den Zuzug an einen bestimmten Ort auch dann begründen, wenn die Aufnahme in die Anstalt erst später erfolgt (OVG Rheinland-Pfalz, 11.05.2000 - 12 A 10908/99 -, FEVS 53, 41 = ZfSH/SGB 2002, 409). Verlässt eine Frau ihren bisherigen Wohnort und wird sie am Zuzugsort in einem Frauenhaus aufgenommen, so begründet sie damit regelmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dieser Einrichtung (OVG Hamburg, 18.07.2001 - 4 Bf 301/99 -, FEVS 53, 213 = ZfSH/SGB 2001, 562). Hält sich ein Hilfeempfänger bis zu der beabsichtigten, aber noch nicht möglichen Aufnahme in einer Einrichtung in beengtem Wohnverhältnis im Haushalt des Bruders etwa sechs Wochen auf, so hat er dort mit Aufnahme in den Haushalt den gewöhnlichen Aufenthalt begründet, da die Aufenthaltsdauer weder von vornherein geplant noch deren Ende absehbar war (OVG Rheinland-Pfalz, 17.08.2000 - 12 A 10912/99 -, FEVS 53, 171). Dies gilt auch für einen Hilfesuchenden, der sich etwa drei Monate lang nur deshalb im Haushalt von Verwandten aufhält, um die Zeit bis zur verzögerten Fertigstellung des von ihm zu beziehenden Seniorenwohnheims zu überbrücken (OVG Rheinland-Pfalz, 30.06.2000 - 12 A 10423/00 -, FEVS 53, 91). Ob ein Hilfesuchender, der den Ort seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts verlassen hat, an einem anderen Ort schon einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, ist in erster Linie nach seinen objektiven Lebensumständen und einem zeitlichen Element zu bestimmen; erst in zweiter Linie können auch subjektive Vorstellungen des Hilfesuchenden berücksichtigt werden (OVG Lüneburg, 12.04.2000 - 4 L 4035/99 -, FEVS 52, 26 = NDV-RD 2000, 73). Für Jugendhilfeleistungen wird angenommen, dass ein junger Volljähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer Jugendhilfeeinrichtung begründet hat, wenn er schon vor Beginn der Jugendhilfeleistung bei keinem der getrennt lebenden, nicht mehr personensorgeberechtigten Elternteile gewohnt hat (BVerwG, 22.11.2001 - 5 C 42.01 -, BVerwGE 115, 251 = NVwZ 2002, 857 = FEVS 53, 193).

Im Ausbildungsförderungsrecht wird angenommen, dass ein anerkannter Konventionsflüchtling nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt im Inland berechtigt ist, obwohl er eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzt (BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 1.95 -, BVerwGE 99, 254 = EZAR 522 Nr. 1 = NVwZ 1996, 1104). Für das Kinder- und das Erziehungsgeld hat die Tatbestandsvoraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts dadurch an Bedeutung verloren, dass der Gesetzgeber angesichts einer uneinheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung durch Gesetzesänderungen zusätzlich den Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zur Voraussetzung gemacht hat (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG; § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 BErzGG). Hinsichtlich des notwendigen gewöhnlichen Aufenthalts ist von Bedeutung, dass Erziehungsgeld an das Kind eines in Deutschland lebenden türkischen Arbeitnehmers dann nicht zu zahlen ist, wenn dieses in der Türkei lebt und die Mutter dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (BSG, 29.01.2002 - B 10/14 EG 8/99 R -, EZAR 455 Nr. 13 = Breithaupt 2002, 645 = SozR 3 - 7833 § 1 Nr. 27).

Für das Schulrecht wird angenommen, dass die Kinder bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben und daher aufgrund des jeweiligen Landesrechts schulpflichtig sind (Bay. VGH, 23.07.2002 - 7 B 01.2384 -). Ein Seemann hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Krankenversicherungsrechts in dem Land, in dem er sich in seiner fahrfreien Zeit aufhält (BSG, 07.02.2002 - B 12 KR 1/01 R - Zfs 2002, 149). Heimatlose Ausländer (displaced persons), die eine Auswanderung in ein bestimmtes Land zu einem bestimmten Zeitpunkt konkret beabsichtigten, hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland auch in der Zeit der Vorbereitung der Auswanderung bis zum Ablauf des letzten Tages vor der Auswanderung (BSG, 03.04.2001 - B 4 RA 90/00 R -, SozR 3 - 1200 § 30 Nr. 21). Ein jüdischer Immigrant hat auch dann seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer bestimmten Stadt, wenn er sich nicht damit abfindet, sich dort bis auf Weiteres aufgrund einer staatlichen Zuweisung aufhalten zu müssen (BVerwG, 24.01.2000 - 5 B 211/99 -, FEVS 51, 389). Spätaussiedler können auch in einem Übergangswohnheim einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wenn sie sich dort bis auf Weiteres aufhalten (BVerwG, 23.10.2001 - 5 C 3.00 -, NVwZ-RR 2002, 284 = FEVS 53, 200 = NDV-RD 2002, 21). Ein Asylbewerber hat während des Asylverfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der ihm zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft (Bay. VGH, 25.10.2001 - 12 B 00.2321 -, FEVS 53, 127). Nimmt der Asylbewerber entgegen einer ihm auferlegten asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsbeschränkung seinen Aufenthalt im Bezirk einer anderen Ausländerbehörde, dann hat er dort in der Regel keinen deren örtliche Zuständigkeit begründenden gewöhnlichen Aufenthalt (OVG Berlin, 23.10.2000 - 8 S 21.00 -, NVwZ-Beil. 2001, 21 = InfAuslR 2001, 165 = AuAS 2001, 92). Verlässt ein Asylbewerber den im zugewiesenen Aufenthaltsbereich, so kann er einen gewöhnlichen Aufenthalt an einem anderen Ort nur dann begründen, wenn dies mit Billigung der Ausländerbehörde geschieht und sodann unter Berücksichtigung der ausländerrechtlichen Verhältnisse davon auszugehen ist, dass der Ausländer nicht nur vorübergehend an diesem Ort bleiben kann (OVG Greifswald, 10.04.2000 - 3 M 132/99 -).

Außerdem ist auf § 4 Abs. 3 StAG hinzuweisen, wonach ein in Deutschland geborenes Kind kraft ius soli die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, wenn ein ausländischer Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig im Inland lebt und entweder einer Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und wenn außerdem dieser Aufenthalt ein gewöhnlicher Aufenthalt war. Sowohl der Besitz eines verfestigten Aufenthaltstitels als auch der über mindestens acht Jahre rechtmäßig andauernde Aufenthalt in Deutschland lassen eigentlich in aller Regel keine andere Bewertung zu, als dass der Ausländer sich damit auf ein nicht nur vorübergehendes Leben in Deutschland eingerichtet hat und eine rechtlich begründete Aussicht auf Verwirklichung dieses Willens besitzt (vgl. Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., 2001, § 3 StAG Rdnr. 20, 52, 75). Da die Erfordernisse des achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und des Besitzes eines der beiden verfestigten Aufenthaltstitel in aller Regel zusammenfallen, könnte ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland nur dann verneint werden, wenn der Ausländer trotz des rechtlich gesicherten Daueraufenthalts durch Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis einen weiteren Lebensmittelpunkt im Ausland über diese Zeit hin aufrecht erhalten hätte. Dies aber erscheint im Allgemeinen so gut wie ausgeschlossen, da jedes nicht nur vorübergehende Verlassen des Bundesgebiets grundsätzlich die Aufenthaltsgenehmigung zum Erlöschen bringt, zumindest aber ein sechs Monate oder mehr währender Auslandsaufenthalt zum Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung führt, falls die Ausländerbehörde keine längere Frist gewährt hat (§ 44 Abs. 1 AuslG; vgl. auch Nr. 44.1.2 u. 44.1.2 AuslG-VwV). Ähnlich verhält es sich mit dem Einbürgerungsanspruch des § 85 Abs. 1 AuslG, der ebenfalls einen achtjährigen rechtmäßigen (und) gewöhnlichen Aufenthalt im Inland voraussetzt (vgl. dazu auch die teilweise Modifizierung des Begriffs durch § 89 AuslG). Wenn der Gesetzgeber gleichwohl einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland für den Ius-soli-Erwerb der Staatsangehörigkeit und für die Einbürgerung nach § 85 Abs. 1 AuslG neben einem achtjährigen rechtmäßigen Daueraufenthalt und für die Wiederkehrerlaubnis außer dem achtjährigen rechtmäßigen Inlandsaufenthalt verlangt, scheint er anzunehmen, dass es Menschen ohne gewöhnlichen Aufenthalt an irgend einer Stelle gibt. Hierauf kommt es indes im Ergebnis nicht an; denn eine derartige Fallgestaltung kann allenfalls ausnahmsweise, nicht aber als typisch oder regelmäßig in Betracht gezogen werden.

Im Rahmen der danach erforderlichen bereichsspezifischen Definition des gewöhnlichen Aufenthalts für das Ausländerrecht und insbesondere für den Rechtsanspruch junger Ausländer auf Wiederkehr ist zunächst, wie bereits oben erwähnt, darauf abzustellen, dass das Gesetz den Besitz oder die gesicherte Erwartung eines Daueraufenthaltstitels nicht ausdrücklich verlangt, und zwar auch nicht für die Person der für die Bestimmung des Aufenthaltsorts eines Minderjährigen maßgeblichen Eltern. Weder der Gesetzeswortlaut noch der systematische Zusammenhang der Vorschriften über die Wiederkehr junger Ausländer einerseits und älterer Arbeitnehmer andererseits in § 16 Abs. 1 und Abs. 5 AuslG lassen erkennen, dass der später wiederkehrwillige Ausländer vor seiner Ausreise einen bestimmten Aufenthaltstitel besessen haben muss. Insbesondere kann daraus, dass zum Zwecke der Wiederkehr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, nicht geschlossen werden, dass der Ausländer bei seinem Voraufenthalt mindestens eine Aufenthaltserlaubnis und den Anspruch auf deren Verfestigung besessen haben muss.

Eine solche Schlussfolgerung kann auch nicht aus den Übergangsvorschriften über die Fortgeltung der vor dem 1. Januar 1991 bestehenden Aufenthaltstitel in § 94 AuslG gezogen werden. Dort ist lediglich die gesetzliche Überleitung der früheren Aufenthaltsberechtigung, der befristeten und der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sowie der befristeten und unbefristeten Aufenthaltserlaubnis - EG in das System der jetzt geltenden Aufenthaltstitel geregelt. Diesen Überleitungsvorschriften kann nicht unmittelbar entnommen werden, dass ein wiederkehrwilliger Ausländer bei dem Voraufenthalt über einen bestimmten Aufenthaltstitel verfügt haben muss und dieser zumindest eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis gewesen sein muss. Gerade die Vorschriften über die befristete Aufenthaltserlaubnis in § 94 Abs. 3 AuslG machen deutlich, dass die Aufenthaltserlaubnis nach früherem Recht zu ganz verschiedenartigen Aufenthaltszwecken erteilt worden ist, die nunmehr nicht nur durch die befristete Aufenthaltserlaubnis, sondern auch durch die Aufenthaltsbewilligung und Aufenthaltsbefugnis abgedeckt werden. Nur insoweit können also diese Überleitungsvorschriften zur Feststellung herangezogen werden, über welchen Aufenthaltstitel ein wiederkehrwilliger Ausländer vor seiner Ausreise verfügt haben muss. Da der Aufenthalt der Eltern des Klägers nicht aus humanitären oder politischen Gründen, sondern zum Zwecke der Erwerbstätigkeit und des familiären Zusammenlebens erlaubt war, bleibt auch bei Heranziehung der Grundsätze des § 94 Abs. 3 AuslG die Frage offen, ob die Aufenthaltserlaubnis für einen seiner Natur nach vorübergehenden Aufenthalt oder für einen sonstigen Zweck erteilt war. Gerade bei Arbeitsaufenthalten ist auch bei Anwendung des neuen Aufenthaltsrechts nicht vom Gesetzgeber zwingend vorgeschrieben, ob nur eine Aufenthaltserlaubnis oder auch eine Aufenthaltsbewilligung in Betracht kommt. In der Ermächtigungsnorm des § 10 Abs. 1 AuslG ist für den Aufenthalt zum Zwecke einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltsgenehmigung vorgesehen, und in der Vorschrift über die Aufenthaltsbewilligung (§ 28 AuslG) ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit jedenfalls nicht ausdrücklich als Aufenthaltszweck erwähnt. Wie die Vorschriften der Arbeitsaufenthalteverordnung belegen, kann für die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in manchen Fällen eine Aufenthaltserlaubnis und in anderen Fällen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, ohne dass zwischen beiden Aufenthaltstiteln streng je nach Dauer und Begrenztheit des Arbeitsaufenthalts unterschieden wird. So wird für zeitlich begrenzte Arbeitsaufenthalte nach § 4 AAV Beschäftigten im Schaustellergewerbe eine Aufenthaltsbewilligung bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von längstens neun Monaten jährlich erteilt, Lehrkräften und Spezialitätenköchen aber eine Aufenthaltserlaubnis, auch wenn diese ebenfalls auf neun Monate beschränkt sein sollte. Dagegen wird nach § 5 AAV für sonstige Beschäftigungen eine Aufenthaltserlaubnis und nicht lediglich eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, obwohl im Bereich der Wissenschaft und Hochschulen zeitliche Begrenzungen auf ein oder zwei Semester üblich sind und auch Künstler und Artisten sehr oft nur für kurzfristige Engagements beschäftigt werden und ein Aufenthaltsrecht benötigen. Bei alledem darf bei Beurteilung der zunächst für die praktische Anwendung im Vordergrund stehende Voraufenthalte in der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Ausländergesetzes nicht außer Acht gelassen werden, dass damals auch befristete Aufenthaltserlaubnisse für Arbeitnehmer jedweder Art mehr oder weniger routinemäßig verlängert und in vielen Fällen in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und in eine Aufenthaltsberechtigung übergeleitet wurden, obwohl die Anwerbung ausländischer Arbeitnehmer aus nicht der EG angehörenden Staaten seit November 1973 eingestellt war und sich Deutschland nicht als Einwanderungsland verstand. Für Arbeitnehmer aus Nicht-EG-Staaten war damit ein rechtlich gesicherter Daueraufenthalt eigentlich grundsätzlich ausgeschlossen, andererseits aber tatsächlich für viele Gruppen erreichbar, weil weiterhin der Zuzug neuer Arbeitskräfte aufgrund teils weitgefasster Ausnahmeregelungen in großer Zahl gestattet wurde und die Vorschriften über die unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung eine schrittweise Verfestigung des Aufenthalts auch von Erwerbspersonen zuließen.

Nach alledem ist der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts in § 16 Abs. 1 AuslG mit Rücksicht auf den Zweck der Wiederkehrerlaubnis und auf die besonderen Bedingungen des Aufenthalts für Minderjährige vor und nach Inkrafttreten des neuen Ausländergesetzes zu Beginn des Jahres 1991 wie folgt auszulegen: Der wiederkehrwillige junge Ausländer muss vor seiner Ausreise über ein zukunftsoffenes Aufenthaltsrecht verfügt habe, das nach seinen persönlichen Umständen und den Verhältnissen der Eltern dafür geeignet war, dass er seinen Willen, nicht nur vorübergehend in Deutschland zu bleiben, auch hätte verwirklichen können. Für die danach maßgebliche rechtlich und tatsächlich begründete Aussicht auf einen Daueraufenthalt kommt es im Wesentlichen auf Dauer und Zweck des Aufenthalts der Eltern des Minderjährigen an. Aufgrund der Rechtslage vor und nach Inkrafttreten des neuen Ausländergesetzes und der tatsächlichen Umstände des Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen in den 1980er und 1990er Jahren in Deutschland kann als Bestandteil eines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland nicht die unmittelbar rechtlich durchsetzbare Anwartschaft auf einen Daueraufenthalt verstanden werden, weil nur wenige Ausländer über einen derartigen Aufenthaltsanspruch verfügten und die Vorschrift über die Wiederkehrerlaubnis für eine typischerweise in Arbeitnehmerfamilien auftretende Situation zugeschnitten ist und nicht lediglich auf außergewöhnliche Fallgestaltungen. Diese typische Situation war und ist aber dadurch gekennzeichnet, dass im Familienverband lebende Minderjährige aufgrund der Lebensplanung ihrer Eltern nach längerem Aufenthalt in Deutschland in ihren Heimatstaat zurückkehren, ohne zu diesem Zeitpunkt bereits über ein rechtlich durchsetzbares Daueraufenthaltsrecht zu verfügen. Das Wiederkehrrecht ist auch nicht so konstruiert, dass dem Wiederkehrer die Fortsetzung eines bereits erreichten, dann aber unterbrochenen Daueraufenthaltsrechts ermöglicht werden soll. Mit der Wiederkehrerlaubnis soll vielmehr die Möglichkeit eröffnet werden, eine einmal begonnene Integration fortzusetzen, die oft gegen den Willen des Minderjährigen unterbrochen war.

b) Sowohl die maßgeblichen objektiven Umstände und die subjektive Einstellung der Eltern des Klägers als auch die damals geltende ausländerrechtliche Lage rechtfertigen die Feststellung, dass der Kläger in den Jahren 1981 bis 1988 zusammen mit seinen Eltern seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Vollständige und aussagekräftige Unterlagen über Einzelheiten der damaligen Behördenbescheide sind nicht mehr verfügbar; die zusätzlichen Aufklärungsversuche des Senats sind ergebnislos geblieben. Aufgrund der noch zur Verfügung stehenden Unterlagen und insbesondere der teilweise belegten und teilweise sonst glaubhaft gemachten Angaben des Klägers steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Aufenthalt der Familie des Klägers zunächst tatsächlich und rechtlich bis auf Weiteres abgesichert war, obwohl es von 1986 an zu einer weiteren Verlängerung der Aufenthaltsrechte nicht gekommen ist. Insoweit ist aber nicht ohne Bedeutung, dass der Vater des Klägers damals schon über eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis für die Dauer von weiteren fünf Jahren verfügte; denn dessen Berechtigung zur beruflichen Tätigkeit stellte für die Familie die entscheidende rechtliche wie wirtschaftliche Grundlage für einen weiteren Verbleib in Deutschland dar. Dagegen kommt es nicht darauf an, dass die Mutter des Klägers zeitweilig auch ein Asylverfahren betrieben hat; denn die wichtigsten Voraussetzungen für den Verbleib der gesamten Familie in Deutschland bildeten die Erwerbstätigkeit des Vaters des Klägers und davon abgeleitet der Nachzug der übrigen Familienmitglieder.

Die objektiven Umstände des Aufenthalts der Familie des Klägers deuten darauf hin, dass die Familie zumindest auf längere Zeit in Deutschland verbleiben wollte, wenn nicht sogar auf Dauer. Dafür sprechen vor allem die überzeugenden Ausführungen des Vaters des Klägers in der schriftlichen Stellungnahme vom 15. November 2002. Zu Unrecht meint die Beklagte, dem Vater des Klägers sei nur zu Ausbildungszwecken der Aufenthalt gestattet worden. Dieser hatte nämlich bereits seit langem seine ärztliche Ausbildung abgeschlossen, war 1972 promoviert worden und ohne jede Einschränkung seit 1984 als Assistenzarzt angestellt und erwerbstätig. Er war in keiner Weise mit einem Studenten aus einem Entwicklungsland vergleichbar, dessen Ausbildung in Deutschland durch Zuwendungen seines Heimatstaats oder deutscher Stellen (mit-) finanziert wurde. Die Eltern des Klägers und damit dieser selbst besaßen aufgrund des innerstaatlichen Aufenthaltsrechts ebenso wenig einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf einen auf Lebenszeit angelegten Aufenthalt in Deutschland wie andere Ausländer aus nicht der EG angehörenden Staaten. Es gab damals keine Rechtsansprüche auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung (§§ 7, 8 AuslG 1965). Sie hätten vielmehr ebenso wie andere Drittstaatsangehörige nur dann die Chance auf einen Daueraufenthalt verwirklichen können, wenn sie die jeweiligen Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung nach Ermessen erfüllten. Theoretisch wie praktisch bestand jedoch für den Vater des Klägers und dessen gesamte Familie die Möglichkeit, den Aufenthalt über den Zeitpunkt der Ablegung der Facharztprüfung hinaus fortzusetzen. Hierfür hätte er entsprechende berufs- und aufenthaltsrechtliche Genehmigungen benötigt, diese wären aber durchaus erreichbar gewesen, wie zahlreiche Beispiele ausländischer Ärzte aus der Türkei und aus anderen Nicht-EU-Staaten belegen. Zudem hätte sich für ihn auch eine Tätigkeit in anderen medizinischen Berufen angeboten, etwa in der Pharmaindustrie, -wissenschaft oder -beratung. Soweit es die subjektive Seite des Vaters des Klägers angeht, brauchte dessen Wille nicht auf einen Verbleib in Deutschland auf Lebenszeit ausgerichtet zu sein, es genügte vielmehr die Absicht, nicht nur vorübergehend weiter hier zu bleiben.

Soweit die Beklagte geltend macht, der Vater des Klägers habe wohl von Anfang an eine Rückkehr in die Türkei beabsichtigt, wird dies sowohl durch die erwähnte Stellungnahme als auch durch die äußeren Umstände widerlegt. Tatsächlich hat der Vater des Klägers auch nach bestandener Facharztprüfung die Verlängerung der Aufenthalts- und Berufsausübungserlaubnis beantragt und ist gegenüber der Ausländerbehörde sogar gerichtlich im Eilverfahren vorgegangen. Seine damals während des Verfahrens vor dem VG Düsseldorf abgegebenen Erklärungen beruhten allein auf der gerichtlich bestätigten Auffassung der Ausländerbehörde, sein Aufenthalt könne auf keinen Fall verlängert werden. Sie sprechen nicht gegen seine ursprüngliche Absicht, mit seiner Familie in Deutschland zu bleiben, sondern sind Ausdruck seines Willens, sich nicht rechtsuntreu zu zeigen, sondern sich letztlich der Rechtsauffassung der Ausländerbehörde zu beugen. Wenn die Familie dann tatsächlich in die Türkei zurückgekehrt ist, so kann dies ohne Weiteres nachvollziehbar darauf zurückgeführt werden, dass der Vater des Klägers zunächst seinen kranken Vater in der Türkei versorgen musste, dann ein Visum zur Rückkehr nach Deutschland nicht erhielt und sich allein durch die faktischen Verhältnisse gezwungen sah, seine Karriere in Deutschland aufzugeben. Damit hat sich nur bestätigt, dass die ursprüngliche Absicht des Vaters des Klägers und seiner ganzen Familie auf ein möglichst dauerhaftes Leben in Deutschland gerichtet war.

c) Ein gewöhnlicher Aufenthalt des Klägers im Sinne von § 16 Abs. 1 AuslG ist auch daraus abzuleiten, dass der Kläger als Kind eines türkischen Arbeitnehmers in Deutschland lebte, der unabhängig von seiner relativ unsicheren aufenthaltsrechtlichen Position nach dem damals geltenden Ausländergesetz über ein gesichertes assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügte.

Der Vater des Klägers gehörte aufgrund seiner Beschäftigung als Assistenzarzt jedenfalls über längere Zeit dem regulären Arbeitsmarkt in Deutschland an und konnte trotz Wechsels des Arbeitgebers jeweils die Verlängerung seiner Arbeits- und seiner Aufenthaltserlaubnis aufgrund von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 verlangen. Die sich aus Art. 6 ARB 1/80 ergebenden aufenthaltsrechtlichen Positionen gingen auch damals schon der Aufenthaltsrechtslage nach dem Ausländergesetz ungeachtet dessen vor, dass Bedeutung und Umfang der Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechte aufgrund des ARB 1/80 erst später in der Rechtsprechung des EuGH herausgearbeitet und auch von der deutschen Rechtsprechung anerkannt worden sind. Der Vater des Klägers war während der Beschäftigung in den Krankenhäusern in D , N und D als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 anzusehen, weil der gemeinschaftsrechtliche Arbeitnehmerbegriff lediglich verlangt, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen erbringt und dafür eine Vergütung als Gegenleistung erhält (EuGH, 26.11.1998 - C - 1/97 -, EZAR 816 Nr. 1 = InfAuslR 1999, 6 - Birden; Nr. 2.2.1 Allgemeine Anwendungshinweise zum ARB 1/80 - AAH-ARB 1/80). Entgegen der Auffassung der Beklagten steht es der Annahme einer Arbeitnehmertätigkeit nicht entgegen, dass der Vater des Klägers damals als Assistenzarzt beschäftigt war und erst Ende September 1986 seine Prüfung als Facharzt für Anästhesiologie bestanden hat. Er hatte nämlich schon 1972 sein ärztliches Examen abgelegt, und die Facharztprüfung schloss nur eine zusätzliche Qualifizierung ab. Im Übrigen gehören auch Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse zu dem Bereich der Arbeitnehmertätigkeit, sofern die Gegenleistung nicht wirtschaftlich völlig bedeutungslos ist (BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 13.00 -, EZAR 029 Nr. 14 = NVwZ 2001, 333; Hess. VGH, 12.01.1998 - 12 TG 4426/96 -, EZAR 029 Nr. 8 = InfAuslR 1998, 207; Nr. 2.8.7 AAH-ARB 1/80). Für die Eigenschaft des Vaters des Klägers als Arbeitnehmer im Sinne der Verfestigungsregeln des Art. 6 ARB 1/80 ist darüber hinaus ohne Bedeutung, dass er nach der damaligen Rechtslage in Deutschland nicht unbedingt damit rechnen konnte, als Arzt entweder im Angestelltenverhältnis in einem Krankenhaus oder sonst beschäftigt oder als niedergelassener selbstständiger Arzt tätig werden zu können. Selbst wenn nämlich ein türkischer Arbeitnehmer bei irgend einem Unternehmen in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat lediglich vorübergehend beschäftigt wird, um anschließend eine Aufgabe in einem Tochterunternehmen in der Türkei zu übernehmen, handelt es sich um eine Arbeitnehmertätigkeit im gemeinschaftsrechtlichen Sinne (EuGH, 30.09.1997 - C - 36/96 -, EZAR 811 Nr. 35 = EuZW 1998, 538 - Günaydin). Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auch darauf, dass dem Tatbestandsmerkmal des regulären Arbeitsmarktes in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 eine eigenständige Bedeutung zukomme und der Vater des Klägers wegen seiner ungesicherten Zukunftsaussichten bei seiner Beschäftigung als Assistenzarzt nicht dem regulären Arbeitsmarkt in Deutschland angehört habe. Der Zugehörigkeit zum regulären deutschen Arbeitsmarkt ist zwar insoweit eine eigenständige Bedeutung zuzumessen, als es um die Zuordnung des Beschäftigungsverhältnisses zum deutschen Arbeitsmarkt geht. Deshalb ist für die Zugehörigkeit zum inländischen Arbeitsmarkt entscheidend darauf abzustellen, ob das Arbeitsverhältnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats lokalisiert werden kann oder eine hinreichend enge Verknüpfung mit dessen Hoheitsgebiet aufweist (EuGH, 06.06.1995 - C - 434/93 -, a.a.O. - Bozkurt; Hess. VGH, 11.11.1996 - 12 UE 1533/96 -, EZAR 029 Nr. 3). Bei dem Vater des Klägers bestand danach kein Zweifel an seiner Zugehörigkeit zum deutschen Arbeitsmarkt, da er als Assistenzarzt jeweils bei einem deutschen Krankenhausträger angestellt und ausnahmslos im Inland beschäftigt war und den Normen des deutschen Berufs-, Steuer- und Sozialversicherungsrechts in gleicher Weise unterlag wie andere angestellte Ärzte, die die deutsche oder die türkische oder eine andere ausländische Staatsangehörigkeit besaßen. Insgesamt gesehen kann eine ordnungsgemäße Beschäftigung des Vaters des Klägers im deutschen Arbeitsmarkt nicht mit der Begründung bestritten werden, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Assistenzarzt als türkischer Staatsangehöriger eine spätere Beschäftigung oder Niederlassung als Arzt in Deutschland aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht sicher erwarten konnte. Maßgeblich für die Anwendung der Stufenregelungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ist allein, dass er in der Zeit zwischen Mitte März 1981 und Ende März 1986 mehrere Jahre ordnungsgemäß als Assistenzarzt und damit als Arbeitnehmer beschäftigt war.

Da der Vater des Klägers vom 18. März 1981 bis 31. März 1982 in dem Krankenhaus in D tätig war, konnte er damals die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und seiner Arbeitserlaubnis aufgrund von Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 verlangen. Dem Erreichen der ersten Verfestigungsstufe stand nicht entgegen, dass er zwar auf unbestimmte Zeit angestellt, aber eine Probezeit von einem halben Jahr vereinbart war. Tatsächlich kam der Vater des Klägers aber nicht in den Genuss dieser Verfestigungsregel, weil er seine Beschäftigung nicht bei dem selben Arbeitgeber fortsetzte, sondern am 1. April 1982 für ein halbes Jahr als Assistenzarzt nach N wechselte. Einen assoziationsrechtlichen Anspruch auf Fortsetzung von Aufenthalt und Beschäftigung erwarb er allerdings durch seine Tätigkeit als Assistenzarzt in D , da er dort bei ein und dem selben Arbeitgeber vom 1. Juli 1983 bis zum 31. März 1986 beschäftigt war und während dieser Tätigkeit über die gesamte Dauer von zwei Jahren und neun Monaten eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis besaß. Da er vom 1. Oktober 1982 bis 30. Juni 1983 zwar keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, aber unfreiwillig arbeitslos und ordnungsgemäß als Arbeitsloser gemeldet war, wurden durch diese Unterbrechung der Beschäftigung die zuvor erworbenen Ansprüche nicht berührt (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80). Da er auch in dem Zeitraum von April bis Dezember 1986 ordnungsgemäß arbeitslos gemeldet war, war diese Unterbrechung ebenfalls unschädlich, zählt aber nicht als Beschäftigungszeit. Da er damit insgesamt über vier Jahre (nämlich gut 51 Monate) als Arbeitnehmer beschäftigt war, konnte er damals nicht lediglich die Verlängerung der Erlaubnisse zur Fortsetzung seiner Tätigkeit bei dem selben Arbeitgeber verlangen, sondern hatte freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis (Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80). Hierfür wird nicht verlangt, dass er mindestens drei Jahre denselben Arbeitgeber hatte, für die dritte Stufe genügt vielmehr eine Gesamtbeschäftigungsdauer von vier Jahren. Damit hätte der Vater des Klägers nach Beendigung seiner Tätigkeit Ende März 1986 seine Berufstätigkeit in Deutschland fortsetzen können, wenn er einen Arbeitsplatz gefunden hätte. Dies aber musste aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen allein daran scheitern, dass die Ausländerbehörde ihm in Verkennung der Rechtslage die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagte.

Obwohl der Vater des Klägers tatsächlich seinen Aufenthalt in Deutschland nicht hat fortsetzen können, kann aus der dargestellten tatsächlichen Entwicklung darauf geschlossen werden, dass er selbst und damit auch der Kläger über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügte. In rechtlicher Hinsicht ist es hierfür unerheblich, dass die Ausländerbehörde ihm damals eine weitere Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt hat und in dieser Auffassung jedenfalls im Eilverfahren vom Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigt worden ist; denn dabei ist zu Unrecht die assoziationsrechtliche Lage nicht berücksichtigt worden, wonach der Vater des Klägers einen Rechtsanspruch auf Fortsetzung seiner Beschäftigung und seines Aufenthalts in Deutschland besaß. Die tatsächliche Erfolglosigkeit seines Aufenthaltsbegehrens kann jedenfalls nicht zur Begründung dafür herangezogen werden, dass sein Wille, weiter in Deutschland zu arbeiten und zu leben, aus Rechtsgründen keine Aussicht auf Erfolg hatte. Wäre die tatsächliche assoziationsrechtliche Rechtslage berücksichtigt worden, hätte ihm nicht nur entgegen der Auffassung der Ausländerbehörde und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden müssen, sondern dann hätte er auch aufgrund der ihm ohnehin bis Ende März 1991 erteilten unbeschränkten Arbeitserlaubnis sehr wahrscheinlich einen entsprechenden Arbeitsplatz finden können. Wie sich bereits aus dieser Arbeitserlaubnis entnehmen lässt, hätte der Kläger für eine ärztliche Angestelltentätigkeit einer Erlaubnis nach § 10 BÄO bedurft. Die Anwendung der Verfestigungsregeln des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 befreit nicht von der Notwendigkeit nationaler Berufsausübungserlaubnisse (OVG Nordrhein-Westfalen, 19.01.1998 - 17 B 1327/96 -). Türkische Staatsangehörige dürfen insoweit auch nicht besser gestellt werden als die Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten (Art. 59 Zusatzprotokoll zu dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei). Nachdem die Gleichwertigkeit des von dem Vater des Klägers erreichten ärztlichen Berufsausbildungsabschlusses ohnehin anerkannt war, hätte ihm die Weiterbeschäftigung nach § 10 BÄO aber innerhalb der verschiedenen Verfestigungsstufen des Art. 6 Abs. 1 ARB ohne weiteres erlaubt werden müssen, da dem Weiterbeschäftigungsanspruch entgegenstehende Schranken des nationalen Rechts zurückzutreten haben (Gutmann, Die Assoziationsfreizügigkeit türkischer Staatsangehöriger, 2. Aufl., 1999, S. 101; EuGH, 07.05.1986 - Rs. 131/85 -, EUGHE 1986, 1573 = EZAR 821 Nr. 4 - Gül). Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass dem Vater des Kläger damals jedenfalls auch die Möglichkeit offen stand, aufgrund seiner medizinischen Vorbildung in jedem anderen Angestelltenverhältnis tätig zu werden, für das eine Genehmigung nach § 3 oder § 10 BÄO nicht erforderlich war, und zwar sowohl im Bereich der Wissenschaft als auch in Industrie und Handel.

d) Ein unmittelbares Aufenthaltsrecht lässt sich für den Kläger aus der assoziationsrechtlichen Aufenthaltssituation des Vaters nicht ableiten. Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 gewährt den Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, denen der Zuzug genehmigt worden ist, lediglich das Recht auf Ausübung einer Beschäftigung und damit zusammenhängend auch ein Aufenthaltsrecht. Wer aber wie damals der Kläger eine Beschäftigung noch nicht ausüben konnte und wollte, kann damit nicht an der Sonderstellung des türkischen Arbeitnehmers partizipieren. Ein derartiges Aufenthaltsrecht kann der Kläger auch nicht aus Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 ableiten, weil dies den Abschluss einer Berufsausbildung in Deutschland voraussetzt und der Kläger einen solchen Abschluss nicht aufzuweisen hatte.

e) Aufenthaltsrechtliche Folgen ergaben sich für den Kläger unter Umständen daraus, dass nach Art. 9 ARB 1/80 türkische Kinder unter der Zugrundelegung der selben Qualifikation wie die Kinder von Deutschen zum allgemeinen Schulunterricht, zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung zugelassen werden, wenn sie in Deutschland ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnen und diese hier ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren.

Diese Bestimmung hat bisher in der aufenthaltsrechtlichen Rechtsprechung keine große Rolle gespielt, und der Schutzbereich ist auch als sehr begrenzt anzusehen. So lassen sich daraus keine Folgen für türkische Staatsangehörige im juristischen Vorbereitungsdienst dergestalt ableiten, dass ihnen Unterhaltsgeld in Höhe der Anwärterbezüge für Rechtsreferendare zu zahlen ist (OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.1995 - 6 A 195/94 -, NVwZ-RR 1996, 472). Allerdings ergibt sich hieraus unter anderem ein Diskriminierungsverbot zu Gunsten türkischer Referendare (VG Frankfurt am Main, 19.12.1996 - 9 G 3832/96 - NVwZ-RR 1997, 299). Art. 9 ARB 1/80 kann auch ebenso wenig wie Art. 7 ARB 1/80 als Grundlage für den Familiennachzug eines türkischen Kindes herangezogen werden (OVG Nordrhein-Westfalen, 03.04.2001 - 18 B 204/00 -, EZAR 029 Nr. 15 = NVwZ-RR 793). Außerdem fehlt es an einem ordnungsgemäßen Aufenthalt, wenn der Aufenthalt genehmigungsfrei ist, die Ausländerbehörde diesen aber bereits befristet hat und im Anschluss daran die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung für einen Daueraufenthalt beantragt wird (VG Darmstadt, 30.07.1998 - 5 G 1086/97 -, AuAS 1998, 254 = Hess. VGRspr. 1999, 17).

Ungeachtet dieser Einschränkungen könnte jedoch das Kind türkischer Eltern unter Umständen, wenn es wie der Kläger die sonstigen Voraussetzungen des Art. 9 Satz 1 ARB 1/80 erfüllt, nicht nur die Zulassung zum Schulunterricht, zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung verlangen, sondern auch die hierfür notwendige Aufenthaltsgewährung. Der Zusammenhang zwischen Erwerbstätigkeit und Aufenthalt ist ein Grundthema des Gemeinschaftsrechts. Obwohl die Kompetenzen der EWG ursprünglich im Wesentlichen auf wirtschaftliche Betätigungsfreiheiten ausgerichtet waren und das Aufenthaltsrecht den Mitgliedstaaten zur Regelung belassen wurde, haben sich die Verordnungen und Richtlinien über Einreise, Aufenthalt und Aufenthaltsbeendigung von Arbeitnehmern, Selbstständigen, Dienstleistungserbringern und anderen Personengruppen von Beginn an nicht auf die Regelung des Zugangs zu Erwerbstätigkeit, Beruf und Dienstleistung beschränkt, sondern zugleich den notwendigen Aufenthalt gesichert (vgl. vor allem das geltende AufenthG/EWG und die früheren Fassungen). Darüber hinaus ist auch der Aufenthalt von Rentnern und nach der beruflichen Tätigkeit Verbleibeberechtigten gemeinschaftsrechtlich normiert worden. Gerade die Entwicklung des Assoziationsrechts EWG/Türkei verdeutlicht den engen Zusammenhang zwischen Erwerbstätigkeit und Aufenthalt, da vor allem die Vorschriften der Art. 6 und 7 ARB 1/80 nur die Ausübung einer Beschäftigung behandeln und gleichwohl daraus aufenthaltsrechtliche Konsequenzen gezogen werden, weil der Zugang zum Arbeitsmarkt ohne die Möglichkeit des Aufenthalts nicht wirksam gesichert werden kann und nach dem gemeinschaftsrechtlichen Familienverständnis die Berufsausübung eines Arbeitnehmers ohne ein Zusammenleben mit seinen Familienangehörigen als praktisch unmöglich oder jedenfalls unverhältnismäßig beschränkt angesehen wird. Nach alledem könnte angenommen werden, dass sich die Gewährleistung des Art. 9 Satz 1 ARB 1/80 nicht auf die Inländergleichbehandlung in der Schul- und Berufsausbildung beschränkt, sondern den danach begünstigten Kindern auch den weiteren Aufenthalt in dem Mitgliedstaat sichern soll. Voraussetzung wäre nur, dass sie ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnten, diese brauchten aber nicht mehr als Arbeitnehmer beschäftigt zu sein. In diese Richtung weist auch das erst kürzlich ergangene Urteil des EuGH in der Sache Baumbast (17.09.2002 - C - 413/99 -, EZAR 314 Nr. 9 zu der entsprechenden Vorschrift des Art. 12 VO/EWG Nr. 1612/86 für Kinder von Unionsbürgern). Letztlich spricht aber gegen diese Auslegung das Erfordernis des ordnungsgemäßen Wohnens bei den Eltern, was ein Aufenthaltsrecht gerade voraussetzt (Hess. VGH, 12.07.1997 - 12 UE 4436/96 -, EZAR 022 Nr. 6; GK-Ausländerrecht, Art. 9 ARB Anm. IV).

f) Obwohl nach alledem der Vater des Klägers aufgrund seiner Beschäftigung ein Recht auf Zulassung der weiteren Tätigkeit bei einem beliebigen Arbeitgeber und auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck erworben hatte und der Kläger selbst zum Zwecke des Zusammenlebens mit ihm weiter in Deutschland hätte leben dürfen, können weder der Vater des Klägers noch dieser selbst hieraus unmittelbar Aufenthaltsrechte ableiten, nachdem sie Deutschland verlassen haben. Die damalige supranationale Rechtsstellung des Klägers und seines Vaters ist für das Wiederkehrrecht des Klägers allerdings in der Weise von Bedeutung, dass sich hieraus Schlüsse darauf ziehen lassen, dass der Kläger damals über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügte. Das oben aufgrund nationalen Rechts gefundene Ergebnis wird durch das damals vom Vater des Klägers und seiner Familie erreichte verfestigte Aufenthaltsrecht bestätigt. Gerade wenn die assoziationsrechtliche Grundlage ihres Aufenthalts mit in Betracht gezogen wird, wird bekräftigt, dass ihre damals grundsätzlich bestehende Absicht, in Deutschland länger zu verbleiben, aufgrund der assoziationsrechtlichen Rechtslage sehr gute Chancen einer Verwirklichung hatte. Deshalb kann der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers auch unter diesem Gesichtspunkt nicht mit der Begründung bestritten werden, der Aufenthaltswunsch des Klägers sei rechtlich wenig aussichtsreich gewesen.

3. Zu Unrecht hat die Beklagte keinen Gebrauch davon gemacht, dass, soweit der Kläger die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AuslG nicht erfüllt, hiervon gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 AuslG zur Vermeidung einer besonderen Härte abgewichen werden kann. Die nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Gesamtbetrachtung aller hierfür erheblichen Einzelfallumstände (BVerwG, 30.05.1994 - 1 B 207.93 -, EZAR 026 Nr. 2 = NVwZ-RR 1994, 614; VG Baden-Württemberg, 15.07.1993 - 1 S 948/93 -, InfAuslR 1993, 89; Hess. VGH, 27.05.1993 - 12 TH 2617/92 -, EZAR 024 Nr. 2 = InfAuslR 1993, 323) ergibt nach Überzeugung des Senats, dass der Kläger dem vom Gesetz ins Auge gefassten Typus des Wiederkehrers trotz Untererfüllung von drei Voraussetzungen so nahe kommt, dass es sachlich ungerechtfertigt wäre, ihm die Wiederkehr zu versagen (vgl. Nr. 16.2.1.0 Satz 3 AuslG-VwV). Er ist insgesamt gesehen von deutschen Lebensverhältnissen geprägt, und die Nichterfüllung einzelner Voraussetzungen wird in seinem Fall durch Übererfüllung anderer mehr als ausgeglichen (Nr. 16.2.1.1 Satz 2 AuslG-VwV).

Soweit sich der Kläger nur etwa sechs oder sieben statt acht Jahre rechtmäßig und gewöhnlich im Bundesgebiet aufgehalten und hier nur fünf statt sechs Jahre die Schule besucht hat, kann diese jeweils verhältnismäßig geringfügige Unterschreitung der gesetzlichen Erfordernisse ohne Weiteres darauf zurückgeführt werden, dass er aufgrund der besonderen beruflichen Situation seines Vaters und der Lage seiner Mutter gezwungen war, Deutschland zu verlassen. Hierfür maßgeblich ist nicht nur das geringe Maß der Untererfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, die eine gewisse Integration in deutsche Lebensverhältnisse anzeigen und belegen sollen, sondern auch und vor allem die Tatsache, dass die in Deutschland mit Aufenthalt und Schulbesuch begonnene Integration nach der Rückkehr in die Türkei dadurch fortgesetzt wurde, dass der Kläger in Istanbul die dortige Deutsche Schule besuchte und damit nicht nur seine deutschen Sprachkenntnisse vervollständigen konnte, sondern auch weiterhin mit deutschem Kulturgut und deutscher Denk- und Lebensweise vertraut gemacht wurde. Der Kläger hat nämlich an dieser Schule die deutsche Sprache nicht etwa als Fremdsprache erlernt, sondern Deutsch in Fortsetzung seines Schulbesuchs in Deutschland weiterhin im gesamten Unterricht verwenden können und müssen und ist, wie er glaubhaft angegeben hat, auch durch den Umgang mit seinen Familienangehörigen und mit seinen Mitschülern mit deutschen Lebensverhältnissen weiterhin verbunden geblieben und weiter vertraut gemacht worden. Schließlich wurde er von Anfang an der Klasse zugeteilt, in der sich ausschließlich Kinder deutscher Eltern befanden. Unter diesen Umständen kann der Besuch der Deutschen Schule in Istanbul im Blick auf das vom Gesetzgeber als wesentlich erachtete Integrationsziel ohne weiteres der Fortsetzung des Aufenthalts und des Schulbesuchs in Deutschland gleichgeachtet werden. Indem der Kläger damit insgesamt zwölf Jahre deutsche Schulen besucht und diese Ausbildung erfolgreich mit dem Abitur abgeschlossen hat, bestehen keinerlei Bedenken dagegen, die Untererfüllung der Aufenthalts- und Schulbesuchsvoraussetzungen als unschädlich anzusehen. Schließlich bestätigt auch die Aufnahme eines Studiums in Deutschland seine durch den Voraufenthalt begründete und später durch den Besuch einer deutschen Auslandsschule verstärkte Bindung an deutsche Kultur und Lebensgewohnheiten.

Aus ähnlichen Gründen kann von der Einhaltung der fünfjährigen Antragsfrist nach der Ausreise abgesehen werden; denn diese war allein auf die Vollendung der Ausbildung des Klägers an der Deutschen Schule in Istanbul zurückzuführen. Die Bestimmung der Fünf-Jahres-Frist verfolgt erkennbar den Zweck, die Aufrechterhaltung der Verbindung zu Deutschland trotz eines längeren Auslandsaufenthalts sicherzustellen und die Vertrautheit mit deutschen Lebensverhältnissen nicht zu beeinträchtigen. Diese Gefahr bestand für den Kläger nicht, obwohl er den Wiederkehrantrag nicht schon im Sommer 1993, sondern erst nach seiner Wiedereinreise als Student im Anschluss an die Ablegung seines Abiturs im Jahre 1995 gestellt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten oblag es dem Kläger nicht, den Antrag auf Erteilung einer Wiederkehrerlaubnis schon während seines Schulbesuchs in Istanbul zu stellen, zumal der Antrag allein ohne die alsbaldige Einreise die Wiederkehr nicht gewährleistet hätte. Der Kläger durfte vielmehr seine dort begonnene Ausbildung abschließen, weil dies dem gesetzlichen Ziel der stärkeren Integration in Deutschland eher dienlich war als eine Unterbrechung der dortigen Ausbildung und eine Fortsetzung der Schulausbildung in Deutschland. Sowohl die Ausländerbehörde und das Regierungspräsidium als auch das Verwaltungsgericht haben bei ihren Beurteilungen außer Acht gelassen, dass die Ablegung des Abiturs an einer deutschen Auslandschule rechtlich in vollem Umfang einem inländischen Abitur gleichsteht, der Kläger damit als "Bildungsinländer" behandelt wird (Renner, ZAR 2000, 195) und an dieser Art von Schulausbildung nicht nur ein persönliches Interesse des Klägers, sondern auch ein ganz erhebliches öffentliches Interesse besteht. Gerade im Zuge der Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Wirtschaft liegt es auch im öffentlichen Interesse, interkulturelle Kompetenzen nicht zu verhindern, sondern möglichst wirksam zu fördern. Zu Gunsten des Klägers ist auch zu berücksichtigen, dass er einen ganz wesentlichen Teil seiner Kindheit in Deutschland verbracht hat, dass sein Vater durch seine damalige Beschäftigung als Arzt in Deutschland und seine spätere (teilweise) Tätigkeit für ein deutsches Unternehmen im Ausland eine ganz besonders enge Verbindung zu Deutschland aufweist und es auch im deutschen Interesse liegt, wenn diese Verbundenheit mit Deutschland an den Kläger weitergegeben und gefestigt wird.

Nach alledem ist der Kläger von deutschen Lebensverhältnissen annähernd so geprägt, als wenn er seine gesamte Kindheit und Schulausbildung in Deutschland verbracht hätte. Das im Vordergrund stehende Ziel des Wiederkehrers, eine einmal unterbrochene Integration in deutsche Lebensverhältnisse nach einem Auslandsaufenthalt im Kindesalter in Deutschland aufzunehmen und fortzusetzen (dazu Hailbronner, Ausländerrecht, § 16 AuslG Rdnr. 18), kann bei dem Kläger ohne Weiteres erreicht werden. Es würde dem Gesetzeszweck nicht gerecht, den Kläger nur deswegen schlechter zu stellen, weil er seinen Schulbesuch und Aufenthalt in Deutschland nicht fortgesetzt und dann seine in Istanbul begonnene Ausbildung nicht zum Zwecke der Wiederkehr nach Deutschland unterbrochen hat. Indem er im Familienverband in die Türkei zurückgekehrt ist und dort seine Schulausbildung mit Erfolg beendet und auf diese Weise einen einer inländischen Ausbildung vollkommen gleichwertigen qualifizierten Bildungsabschluss erreicht hat, hat er materiell gesehen weitaus bessere Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung in Deutschland geschaffen als ein anderer Ausländer, der während des Auslandsaufenthalts keine besonderen Beziehungen zu Deutschland mehr gepflegt und unterhalten hat und dennoch bei Einhaltung der formellen Fristen einen Rechtsanspruch auf Wiederkehr besitzt. Es erschiene dem Senat grob ungerecht, einerseits die Erfüllung formeller Fristen für einen Rechtsanspruch genügen zu lassen und andererseits weit überdurchschnittliche Integrationserfolge im Rahmen der Härteklausel als für eine Ermessensausübung nicht ausreichend anzusehen.

4. Ist nach alledem sowohl der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers vor seiner Rückkehr in die Türkei festzustellen als auch eine besondere Härte zu bejahen, so könnte dem Kläger die Wiederkehrerlaubnis nur aufgrund von Ermessenserwägungen verweigert werden (vgl. § 16 Abs. 2 AuslG), die einer rechtlichen Überprüfung standhalten. Derartige Ermessenserwägungen hat die Beklagte weder während des Verwaltungsverfahrens noch im ersten oder im zweiten Teil des Berufungsverfahrens angestellt. Ihre Ausführungen bewegen sich insgesamt auf der Ebene der von ihr bestrittenen Tatbestandsvoraussetzungen des gewöhnlichen Aufenthalts und der außergewöhnlichen Härte. Insofern kann sie aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben. Darüber hinausgehende Ermessenserwägungen, die gegen die Erteilung der Wiederkehrerlaubnis an den Kläger sprechen könnten, sind nicht vorgebracht. Angesichts der hervorragenden Integrationsvoraussetzungen, die der Kläger nach seinem langjährigen Voraufenthalt in Deutschland und seinem Abitur an einer deutschen Auslandsschule aufweist, sind derartige Erwägungen auch schwer denkbar, jedenfalls nicht erkennbar.

Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 154, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie auf § 132 Abs. 2 VwGO.

Ende der Entscheidung

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