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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 31.03.2003
Aktenzeichen: 12 UE 2584/02
Rechtsgebiete: GG, StAG, BVFG


Vorschriften:

GG Art. 116 Abs. 1
StAG § 40a
BVFG § 7 a. F.
1. Das nach der Vertreibung geborene Kind eines Vertriebenen erwirbt nach § 7 BVFG a. F. die volle Rechtsstellung seines maßgeblichen vertriebenen Elternteils.

2. Der Ehegatte eines nachgeborenen Kindes im Sinne vom § 7 BVFG kann die Deutscheigenschaft durch Aufnahme gemäß Art. 116 As. 1 GG erwerben.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

12 UE 2584/02

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Staatsangehörigkeitsrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 12. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Prof. Dr. Renner, Richterin am Hess. VGH Thürmer, Richter am Hess. VGH Prof. Dr. Gornig, ehrenamtlicher Richter Hartmann und ehrenamtlicher Richter Heymann

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2003 für Recht erkannt: Tenor:

Auf die Berufung des Klägers zu 2 wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. Mai 2002 festgestellt, dass der Kläger zu 2 Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG ist.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens und ein weiteres Drittel der Kosten des Klageverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls der Kostengläubiger nicht seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger zu 2 ist alleiniger Berufungskläger. Hinsichtlich seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 29. Mai 2002 anerkannt, dass es sich um eine deutsche Staatsangehörige handelt. Die Klägerin zu 3 ist die gemeinsame Tochter des Klägers zu 2 und der Klägerin zu 1.

Die Klägerin zu 1 wurde 1961 in C (Kreis W , Gebiet W ) in der ehemaligen Sowjetunion geboren. Im Jahre 1970 zog die Mutter der Klägerin zu 1, E B , geborene S , mit der Klägerin zu 1 zu ihren vier älteren Geschwistern nach T um. Im Jahre 1977 wurde die 1966 geschlossene Ehe der Mutter der Klägerin zu 1 mit ihrem Ehemann I B geschieden. Zwischenzeitlich hatte der Onkel der Klägerin zu 1, F S , der bereits in Deutschland lebte, mit Schreiben vom 6. März 1974 einen Antrag auf Übernahme der Mutter der Klägerin zu 1 sowie der Klägerin zu 3 und ihrer beiden Geschwister A und V in das Bundesgebiet gestellt. Diesen Übernahmeantrag genehmigte das Bundesverwaltungsamt am 18. November 1974. Am 30. November 1984 schloss die Klägerin zu 1 in T die Ehe mit dem Kläger zu 2, der 1960 in R (Gebiet R ) in der ehemaligen Sowjetunion geboren wurde und damals die sowjetische Staatsangehörigkeit besaß. Sein Vater A besitzt die ukrainische und seine Mutter J die weißrussische Volkszugehörigkeit.

Im Jahre 1989 siedelte die Mutter der Klägerin zu 1 in das Bundesgebiet über, und am 18. März 1991 folgten die drei Kläger, nachdem auch die Klägerin zu 1 im Oktober 1990 eine Ausreisegenehmigung erhalten hatte. In der Aufnahmeeinrichtung F erhielt die Klägerin zu 3 vom Bundesverwaltungsamt am 26. März 1991 einen Aufnahmebescheid, und am 27. März 1991 wurden für die Kläger Registrierscheine ausgestellt.

Am 15. April 1991 beantragten die Kläger zu 1 und 2 die Ausstellung von Vertriebenenausweisen. Dazu gab die Klägerin zu 1 an, ihr leiblicher Vater sei der deutsche Volkszugehörige M L gewesen, der ebenso wie ihre Mutter in der Ukraine in einem Internierungslager gelebt habe. Ihre Mutter habe erst 1965 den russischen Volkszugehörigen I B kennen gelernt und ihn 1966 geheiratet, um aus dem Lager entlassen zu werden. Sie, die Klägerin zu 1, und ihre vier Geschwister seien 1996 von I B adoptiert worden. Ihre Mutter habe allerdings nie mit ihrem Ehemann zusammengelebt. Nach Ablehnung der Ausstellung von Vertriebenenausweisen verfolgte die Klägerin zu 1 ihr Begehren weiter und erhielt im Januar 2001 einen Vertriebenenausweis A, in dem zur Begründung eingetragen ist: Anerkennung nach § 7 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG a.F. Mit Schreiben vom 9. November 2001 beantragte der Kläger zu 2 die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Verfügung vom 30. Januar 2002 ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 26. November 2002 zurückgewiesen.

Am 22. Dezember 1999 haben die Kläger Klage erhoben und dazu die Auffassung vertreten, die Kläger zu 2 und 3 seien Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG. Der Kläger zu 2 sei als Ehegatte der Klägerin zu 1 Statusdeutscher, weil er gemäß § 1 Abs. 3 BVFG a.F. selbst als Vertriebener gelte. Die Klägerin zu 3 sei ebenso wie ihre Mutter, die Klägerin zu 1, deutsche Staatsangehörige. Zunächst aber habe sie gemäß § 7 BVFG a.F. von ihrer Mutter die Eigenschaft als Vertriebene erworben. Im Hinblick hierauf erfülle sie die Voraussetzungen des § 40 a StAG und sei deshalb deutsche Staatsangehörige. Das Klageverfahren ist hinsichtlich der Klägerin zu 1 für erledigt erklärt worden, nachdem von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung anerkannt worden war, dass die Klägerin zu 1 deutsche Staatsangehörige ist. Die Kläger zu 2 und 3 haben beantragt,

1. festzustellen, dass die Klägerin zu 3 deutsche Staatsangehörige und der Kläger zu 2 Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG ist,

2. hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin zu 3 Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, der Kläger zu 2 sei weiterhin Ausländer und könne allenfalls seine Einbürgerung beantragen. Die Klägerin zu 3 sei weder deutsche Staatsangehörige noch Statusdeutsche. Insbesondere habe sie nicht gemäß § 7 BVFG a.F. von ihrer Mutter die Vertriebeneneigenschaft erworben, da die Regelung des § 7 BVFG a.F. nur die erste Generation nachgeborener Kinder erfasse und damit nur die Klägerin zu 1 begünstige, nicht jedoch auch ihre Tochter, die Klägerin zu 3.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29. Mai 2002 festgestellt, dass die Klägerin zu 3 Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG mit deutscher Staatsangehörigkeit ist, und die Klage des Klägers zu 2 abgewiesen. Zur Klageabweisung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger zu 2 Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG sei. Er habe nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt scheide aus, da seine Eltern im Mai 1960 sowjetische Staatsangehörige gewesen seien, und auch ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 7 StAG komme nicht in Betracht, da dem Kläger zu 2 keine Bescheinigung nach § 15 BVFG ausgestellt, sondern sein Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises bestandskräftig abgelehnt worden sei. Ferner erfülle der Kläger zu 2 auch nicht die Voraussetzungen für einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 40 StAG. Der Kläger zu 2 sei angesichts der Volkszugehörigkeit seiner Eltern nicht deutscher Volkszugehöriger und damit nicht Statusdeutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 2. Alternative GG. Er sei auch nicht Ehegatte eines Flüchtlings oder eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit im Sinne von Art. 116 Abs. 1 2. Alternative GG und damit selbst Statusdeutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 3 3. Alternative GG. Der Erwerb der Eigenschaft als Statusdeutscher stehe nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 116 Abs. 1 GG unter dem Vorbehalt einer anderweitigen gesetzlichen Regelung. Dies bedeute, dass zur Bestimmung, wer Statusdeutscher oder Ehegatte eines Statusdeutschen sei, die Vorschriften des BVFG heranzuziehen seien. Dort habe der Bundesgesetzgeber festgelegt, wer Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit sei und unter welchen Voraussetzungen eine Aufnahme stattfinde. Des Weiteren werde in diesem Gesetz bestimmt, wer als Ehegatte eines Vertriebenen Aufnahme finden könne. Daraus ergebe sich, dass der Kläger zu 2 keine eigene Rechtsstellung als Ehegatte eines Vertriebenen erworben habe. Die Klägerin zu 1, seine Ehefrau, habe selbst in eigener Person keine Vertreibung erlebt. Sie sei keine Spätaussiedlerin im Sinne von § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 BVFG, da sie bis zum 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist sei. Sie sei auch keine Aussiedlerin im Sinne von § 100 Abs. 1 BVFG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a.F.; denn sie habe im Jahre 1977 freiwillig die Eintragung der russischen Nationalität in ihren Inlandspass beantragt, wie in dem rechtskräftigen Urteil des VG Kassel vom 26. Mai 1999 festgestellt sei. Damit lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1 vor, was Voraussetzung für eine Anerkennung als Vertriebene gemäß § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 BVFG a.F. sei. Allerdings sei die Klägerin zu 1 nach der Umsiedlung ihrer Mutter E B im Jahre 1943 geboren und habe die Eigenschaft einer Vertriebenen durch Überleitung gemäß § 7 BVFG a.F. erworben. Danach gälten jedoch nur die Ehegatten von Originärvertriebenen als Vertriebene und konnten dann Aufnahme im Bundesgebiet finden. So werde die Vertriebeneneigenschaft eines Ehegatten eines Vertriebenen nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 BVFG in der Regelung des § 1 Abs. 3 BVFG fingiert. Ähnliches gelte für den Ehegatten eines Spätaussiedlers gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 BVFG, der nach dem 31. Dezember 1992 aufgenommen worden sei. Nach § 4 Abs. 3 BVFG erwerbe dessen Ehegatte unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls die Rechtsstellung eines Vertriebenen und könne Aufnahme finden. Dagegen werde im BVFG der Ehegatte eines Abkömmlings eines Vertriebenen nicht berücksichtigt. Er erhalte keine privilegierte Rechtsstellung und könne damit keine Aufnahme finden. Der Kläger zu 2 sei somit lediglich Ehegatte des Abkömmlings einer Vertriebenen und damit nicht Ehegatte einer Vertriebenen im Sinne von Art. 116 Abs. 1 3. Alternative GG.

Der Kläger zu 2 verfolgt nach Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil durch den Beschluss des Senats vom 18. September 2002 (12 UZ 1925/02) sein Klagebegehren weiter. Seine Ehefrau sei nicht Abkömmling eines Vertriebenen, sondern selbst Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit aufgrund Geburt. Art. 116 Abs. 1 GG gehe von einem Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit aus, und seine Ehefrau habe gemäß § 7 BVFG a.F. die Vertriebeneneigenschaft ihres vertriebenen Elternteils erworben. Er selbst sei vor der Einreise nach Deutschland mit einer Vertriebenen verheiratet gewesen und habe vor der Wahl gestanden, die Ehe aufzugeben oder mit der Vertriebenen nach Deutschland einzureisen. Genau dies wolle Art. 116 Abs. 1 GG vermeiden, nämlich dass ein Vertriebener vor die Wahl gestellt werde, entweder seine durch Art. 6 GG geschützte Ehe aufzugeben oder weiterhin im Vertreibungsgebiet zu verbleiben. Es werde weder von Art. 116 Abs. 1 GG noch von § 7 BVFG a.F. verlangt, dass seine Ehefrau eine Vertreibung erlebt habe.

Der Kläger zu 2 beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. Mai 2002 festzustellen, dass er Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger zu 2 erfülle keine der Voraussetzungen nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz, die auf eine deutsche Staatsangehörigkeit von ihm selbst schließen ließen. Seine Ehefrau erfülle nicht die Voraussetzungen als deutsche Volkszugehörige, mit der ihr ausgestellten Bescheinigung werde aber anerkannt, dass sie Abkömmling eines Vertriebenen, nämlich ihrer Mutter sei. Der Kläger zu 2 erfülle die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 BVFG a.F. nicht, um als Vertriebener anerkannt zu werden. Dazu müsse er der Ehegatte einer Vertriebenen sein. Dies sei jedoch nicht der Fall, da seine Ehefrau selbst keine Vertriebene, sondern lediglich der Abkömmling einer Vertriebenen sei. § 7 BVFG a.F. enthalte keine Regelung für Ehegatten von Abkömmlingen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs 12 UE 2584/02 und des VG Kassel 3 E 661/95 (3) und 3 E 1685/00 (1) sowie die die Kläger betreffenden Behördenakten des Beklagten (6 Hefter) Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, anschließen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers zu 2 ist zulässig (I.) und begründet (II.). Hieraus ergeben sich entsprechende Nebenentscheidungen (III.):

I.

Die Berufung des Klägers zu 2 ist vom Senat zugelassen (Beschluss v. 18.09.2002 - 12 UZ 1925/02) und auch sonst bei sachgemäßer Auslegung der Schriftsätze der Bevollmächtigten des Klägers zu 2 zulässig.

1. Die Berufung ist innerhalb der Monatsfrist nach der am 25. September 2002 erfolgten Zustellung des Zulassungsbeschlusses an die Bevollmächtigten des Klägers begründet worden (§ 124a Abs. 6 VwGO). Mit dem am 21. Oktober 2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 14. Oktober 2002 wurde die Berufung kurz begründet, ein ausdrücklicher Berufungsantrag aber auch auf den richterlichen Hinweis vom 24. Oktober 2002 hin zunächst nicht gestellt. Nach einem richterlichen Hinweis vom 4. November 2002 auf die mögliche Unzulässigkeit der Berufung haben die Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 11. November 2002 erklärt, dass die Berufungsbegründung zwar einen bestimmten, nicht aber einen wörtlichen Antrag enthalten müsse und mit dem Schriftsatz vom 14. Oktober 2002 ein Antrag implizit gestellt worden sei. Zur Klarstellung haben sie diesen bestimmten Antrag noch einmal wörtlich wiederholt und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. Mai 2002 abzuändern, den Bescheid des Landrats des Landkreises Fulda vom 30. Januar 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Damit ist der erforderliche bestimmte Antrag zur Berufung in formeller Hinsicht als gestellt anzusehen. Hinsichtlich des Inhalts ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 2 ebenso wie die beiden Klägerinnen von Anfang an einen Feststellungsantrag verfolgt hat, aber in dem vorliegenden Verfahren nicht die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, sondern die Feststellung der Deutscheneigenschaft beantragt. Das erstere Begehren ist Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens, das inzwischen mit dem Widerspruchsbescheid vom 26. November 2002 erfolglos abgeschlossen ist. Die Fassung der klägerischen Anträge hat von Anfang an Schwierigkeiten bereitet. Auf die richterliche Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 22. April 2002 haben die Bevollmächtigten der Kläger zunächst nicht geantwortet und sind deshalb unter dem 23. Mai 2002 an die Beantwortung erinnert worden. Daraufhin wurde unter dem 28. Mai 2002 unter anderem die Feststellung beantragt, dass der Kläger zu 2 Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG ist. In diesem Schriftsatz war allerdings unter anderem von den Klägern zu 2 bis 4 die Rede, obwohl insgesamt nur drei Kläger aufgetreten sind. Das Verwaltungsgericht hat dann zu Recht aufgrund der Antragsformulierung in der mündlichen Verhandlung über den Antrag des Klägers zu 2 auf Feststellung der Deutscheneigenschaft entschieden, und der Senat hat in dem Zulassungsbeschluss dementsprechend auf die Statusdeutscheneigenschaft im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG abgehoben. Unter diesen Umständen kann in den Ausführungen in dem Schriftsatz vom 14. Oktober 2002 bei sachgemäßer Auslegung ein bestimmter Berufungsantrag im Sinne von § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO erkannt werden, da dort zur Begründung der Berufung unter anderem auf die Schriftsätze im Klageverfahren und den Schriftsatz im Berufungszulassungsverfahren vollinhaltlich Bezug genommen ist. Eine gewisse Unsicherheit über das wirkliche Berufungsbegehren des Klägers zu 2 hätte zwar noch dadurch entstehen können, dass dessen Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 11. November 2002 die Aufhebung des Bescheids vom 30. Januar 2002 und die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises beantragt haben. Über diesen Formulierungsfehler kann und muss allerdings hinweggesehen werden, weil das Berufungsziel zuvor durch den Zulassungsantrag und den daraufhin ergangenen Zulassungsbeschluss des Senats bereits festgelegt war und dies jetzt in der mündlichen Verhandlung durch einen entsprechend formulierten Berufungsantrag bestätigt wurde. 2. Dem Begehren des Klägers zu 2 kann durch ein Feststellungsurteil entsprochen werden, da es sich bei dem im Streit befindlichen staatsangehörigkeitsrechtlichen Status eines Deutschen mit oder ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG um ein Rechtsverhältnis handelt, das einer Feststellung nach § 43 Abs. 1 VwGO zugänglich ist (betr. Statusdeutsche vgl. Hess. VGH, 16.07.1999 - 12 UE 2818/98 -, EZAR 280 Nr. 5 = ESVGH 49, 303 mit Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung).

3. Der Kläger zu 2 hat auch ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Deutscheneigenschaft im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO, weil von diesem Status zahlreiche Rechtsfolgen abhängen und seine Rechtsstellung von Behörden des Beklagten bestritten wird (Hess. VGH, a.a.O.).

4. Dem Begehren des Klägers zu 2 kann schließlich nicht die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO entgegengehalten werden, wonach eine Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Beim Streit über den Bestand der Statusdeutscheneigenschaft kann der Betroffene die Ausstellung einer Bescheinigung über den Status nach Art. 116 Abs. 1 GG mittels Verpflichtungsklage verlangen, er kann aber auch statt der Verpflichtung zur Erteilung einer Urkunde die gerichtliche Feststellung des Bestands der Statusdeutscheneigenschaft verlangen, weil diese eine umfassendere Bindung erzeugt (Hess. VGH, a.a.O.). Vorliegend betreibt der Kläger zu 2 außer dem vorliegenden Verfahren auch ein Verfahren auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, das mit dem Widerspruchsbescheid vom 26. November 2002 für ihn erfolglos abgeschlossen ist. Unabhängig davon, dass es in dem dortigen Verfahren nicht um die Ausstellung einer Statusbescheinigung nach Art. 116 Abs. 1 GG geht, kann hieraus jedoch nicht auf die Unzulässigkeit des vorliegenden Feststellungsverfahrens geschlossen werden.

II.

Die Berufung ist auch begründet; denn das Verwaltungsgericht hat die von dem Kläger zu 2 begehrte Feststellung, dass er Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG ist, zu Unrecht abgelehnt. Tatsächlich hat der Kläger zu 2 die Eigenschaft eines Statusdeutschen erworben (1.) und ist damit am 1. August 1999 kraft Gesetzes auch deutscher Staatsangehöriger geworden (2.).

1. Gemäß Art. 116 Abs. 1 GG ist Deutscher im Sinne des Grundgesetzes vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Hierauf kann sich der Kläger zu 2 berufen, weil er als Ehegatte einer Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme in Deutschland gefunden hat.

Da der Kläger zu 2 als russischer Staatsangehöriger, der von einem ukrainischen Vater und einer weißrussischen Mutter abstammt, in eine jedenfalls teilweise deutsche Familie eingeheiratet hat, ist sein statusrechtliches Schicksal weitgehend von den Verhältnissen in dieser Familie abhängig. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass seine Ehefrau von einem deutschen Vater abstammt und sie deswegen zu Recht im Laufe des Verfahrens als deutsche Staatsangehörige anerkannt worden ist. Daher hat das Verwaltungsgericht auch folgerichtig zu Gunsten der Klägerin zu 3 festgestellt, dass diese Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG mit deutscher Staatsangehörigkeit ist. Die deutsche Staatsangehörigkeit hat die Klägerin zu 3 durch Geburt aufgrund der Abstammung von ihrer Mutter im Jahre 1986 erworben, da ihre Mutter ihrerseits mit der Geburt 1961 nach § 4 Abs. 1 RuStAG in der damals gültigen Fassung deutsche Staatsangehörige geworden ist. Anders verhält es sich hinsichtlich der Vertriebeneneigenschaft der Klägerin zu 3; diese kann sie nämlich als Abkömmling der als deutsche Volkszugehörige anzusehenden E B erworben haben, da der Begriff des Abkömmlings in Art. 116 Abs. 1 GG nicht auf die erste Generation beschränkt ist, sondern auch Enkel umfasst. Für sie kommt es insoweit dann nicht auf eine deutsche Volkszugehörigkeit ihrer Mutter, der Klägerin zu 1, an. Der Kläger zu 2 ist jedoch als Ehegatte der Klägerin zu 1 allein von deren Eigenschaft und Status abhängig.

Auf Art. 116 Abs. 1 GG kann sich der Kläger zu 2 berufen, da er als Ehegatte einer Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit anzusehen ist. Die näheren Voraussetzungen für die einzelnen Tatbestandsteile des Art. 116 Abs. 1 GG sind grundsätzlich den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) vom 19. Mai 1953 zu entnehmen (ebenso im Grundsatz Alexy, NJW 1989, 2850; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., 2001, Art. 116 GG Rdnr. 13; Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Art. 116 GG Rdnr. 14), wobei hier offen bleiben kann, ob es sich dabei lediglich um ausführende Bestimmungen handelt oder aber um anderweitige gesetzliche Regelungen, die in Art. 116 Abs. 1 GG ausdrücklich vorbehalten sind. Die Schwierigkeiten bei der Statusbestimmung für den Kläger zu 2 rühren daher, dass seine Ehefrau nicht aufgrund eigenen Rechts als Vertriebene mit deutscher Volkszugehörigkeit anerkannt ist, sondern als Kind einer Umsiedlerin (§ 7 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG a.F.) einen Vertriebenenausweis A erhalten hat.

Gemäß § 7 BVFG (i. d. F. d. Bek. vom 03.09.1971, BGBl. I S. 1565, 1807, i. d. F. vor der Änderung durch Art. 1 Nr. 7 Gesetz vom 21.12.1997, BGBl. I S. 2094) erwerben Kinder, die nach der Vertreibung geboren sind, die Eigenschaft als Vertriebene des Elternteils, dem im Zeitpunkt der Geburt das Recht der Personensorge zustand. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG a.F. ist Vertriebener auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger aufgrund der während des Zweiten Weltkriegs geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraums aufgrund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler). Die Klägerin zu 1 hat den Vertriebenenausweis A als Tochter einer Umsiedlerin erhalten, ohne dass zugleich ihre deutsche Volkszugehörigkeit oder gegen sie gerichtete Vertreibungsmaßnahmen festzustellen oder zu Grunde zulegen waren. Der Erwerb der Vertriebeneneigenschaft setzt nämlich ein eigenes Vertreibungsschicksal des Kindes aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit nicht voraus. Vergleicht man die Formulierung in §§ 1 und 7 BVFG a.F. miteinander, so handelt es sich bei den nachgeborenen Kindern ebenso um Vertriebene wie bei den Vertriebenen, Umsiedlern und Aussiedlern. Diese Gleichstellung ergibt sich zunächst daraus, dass die Kinder nach § 7 BVFG a.F. durch ihre Geburt nach der Vertreibung ausdrücklich "die Eigenschaft als Vertriebener" erwerben und nicht etwa nur "wie Vertriebene behandelt werden" oder "als Vertriebene gelten". In diesem Zusammenhang fällt auf, dass nach der Formulierung von § 1 Abs. 3 BVFG als Vertriebener gilt, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz in den Vertreibungsgebieten verloren hat. Ebenso gelten nach § 2 Abs. 2 BVFG a.F. vertriebene Ehegatten und Abkömmlinge von Heimatvertriebenen als Heimatvertriebene.

Ebenso wie der Wortlaut des § 7 BVFG a.F. legt auch der systematische Zusammenhang mit den sonst noch einschlägigen Vorschriften eine Auslegung dahin nahe, dass nachgeborene Kinder in die volle Rechtsstellung ihrer Eltern eintreten und nicht nur ebenso oder ähnlich wie diese behandelt werden sollen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Statusdeutscheneigenschaft in dem Sinne "vererblich" ist, dass das Kind sie analog § 4 Abs. 1 RuStAG/StAG durch Geburt erwirbt. Dem Kind eines Statusdeutschen wird dieser Status also wie die Staatsangehörigkeit übertragen (BVerwG, 21.5.1985 - 1 C 37.81 -, BVerwGE 71, 301 = DVBl. 1985, 964 = DÖV 1985, 980 = ROW 1986, 194; Hailbronner/Renner, a.a.O., Art. 116 GG Rdnr. 88, § 4 StAG Rdnr. 27). Anders verhält es sich mit der Vertriebeneneigenschaft, auf die staatsangehörigkeitsrechtliche Erwerbs- und Verlustgründe nicht entsprechend anwendbar sind. Für diese Eigenschaft trifft allein § 7 BVFG a.F. eine Regelung, soweit es sich um Kinder handelt, die nicht vor der Vertreibung geboren sind und daher selbst ein Vertreibungsschicksal nicht erlitten haben können (betr. im Aussiedlergebiet nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborene Personen, vgl. jedoch BVerwG, 10.11.1975 - VIII C 92.75 -, BVerwGE 51, 298 = BayVBl. 1977, 342 = DVBl. 1978, 642; BVerwG, 10.11.1976 - VIII C 91.75 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 18 = ZLA 1978, 72). Nachgeborene Kinder im Sinne des § 7 BVFG a.F. werden entsprechend dem ihnen übertragenen vollen Rechtsstatus grundsätzlich ebenso behandelt wie andere Vertriebene. Sie haben vor allem einen Anspruch auf einen Vertriebenenausweis nach § 15 BVFG a.F. zum Nachweis ihrer Vertriebeneneigenschaft gegenüber anderen Behörden. Diesem Rechtsanspruch steht nicht entgegen, dass in § 15 Abs. 1 BVFG a.F. nur auf die §§ 1 bis 4 und nicht auf § 7 BVFG a.F. Bezug genommen ist (BVerwG, 2.12.1986 - 9 C 16.86 -, IFLA 1987, 70 = Buchholz 412.3 § 7 BVFG Nr. 2). Damit sind sie aber nicht zum Bezug von Leistungen an Vertriebene berechtigt soweit für diese besondere Voraussetzungen aufgestellt sind. So können sie nicht in Eingliederungsmaßnahmen für aus der Landwirtschaft stammende oder dort überwiegend tätig gewesene Personen nach § 35 BVFG a.F. einbezogen werden (23.4.1975 - VIII C 38.74 -, BVerwGE 48, 177 = ZLA 1976, 168 = Buchholz 412.3 § 35 BVFG Nr. 2) und auch keinen Erlass bei der Grunderwerbssteuer in Baden-Württemberg erhalten (BFH, 8.12.1976 - II R 173/75 -), BFHE 121, 211 = BStBl. 1977, 328 = BB 1977, 434).

Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung zusammen mit deren Entstehungsgeschichte für den Erwerb einer vollwertigen Vertriebenenstellung durch die nachgeborenen Kinder. § 7 BVFG a.F. schafft keinen zusätzlichen Vertriebenenstatus neben §§ 1 bis 4 BVFG, sondern verfolgt allein das Ziel, einen bereits erworbenen Vertriebenenstatus an das Kind weiterzugeben, ihn auf das Kind überzuleiten (BVerwG, 2.12.1986, a.a.O.; Hailbronner/Renner, a.a.O., Art. 116 Rdnr. 82). Mit dieser Konstruktion soll ein bestehender Vertriebenenstatus über die Generation der unmittelbar Betroffenen hinaus aufrechterhalten werden (Begr. zu § 6 BVFG-Entwurf, BT-Drs. I/2872, S. 25), und zwar nur aufgrund biologischer Abstammung und ohne Rücksicht auf das Fehlen eines eigenen Vertreibungsschicksals. Mittelbar soll damit auch der Fortbestand des Rechts auf die Heimat (§ 26 StAngRegG) gesichert werden, auch wenn diesem Anrecht keine rechtliche, sondern nur eine politische Qualität zuzumessen ist (dazu Hailbronner/Renner, § 25 StAngRegG Rdnr. 2; Silagi, Vertreibung und Staatsangehörigkeit, 1999, S. 14 ff.). Die Vererblichkeit des Flüchtlings- oder Vertriebenenstatus ist zwar nicht allgemein üblich, das Beispiel der palästinensischen Flüchtlinge (dazu Franz, RLA 1966, 129) belegt aber, dass Statusüberleitung auf Kinder dem Flüchtlingsrecht nicht gänzlich fremd ist.

Die Zwecksetzung von § 7 BVFG a.F. darf nicht nach den heutigen Verhältnissen und Vorstellungen bestimmt werden, sondern nach der bis zur Aufhebung dieser Norm im Jahre 1993 geltenden vertriebenenrechtlichen Gesamtregelung. Bei ihrer Einführung im Jahre 1953 entsprach die Vererbungsregel den damaligen politischen Vorstellungen, und auch im Jahre 1966 erschien sie trotz der notwendigen Kritik hinsichtlich der Anknüpfung an nur einen Sorgerechtsinhaber "rechtlich unangreifbar" (so Franz, a.a.O.). Daher kann auch die Auslegung nicht anhand der jetzt im Gesetz an anderer Stelle geregelten Stellung von Kindern und anderen Familienmitgliedern vorgenommen werden. Auszugehen ist vielmehr von Art. 116 Abs. 1 GG, der die Gruppe der Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit ohne jede Einschränkung begünstigt und damit auch die nachgeborenen Kinder, denen § 7 BVFG während seiner Geltungsdauer von 1953 bis Ende 1992 einen vollen Vertriebenenstatus verschafft hat. Damit aber ist die Verbindung zu Art. 116 Abs. 1 GG hergestellt, wonach für den Statuserwerb ohne Einschränkung an die Vertriebeneneigenschaft angeknüpft wird. Hätte der BVFG-Gesetzgeber diese Rechtsfolge ausschließen wollen, hätte er den nachgeborenen Kindern einen anderen als den vollen Vertriebenenstatus verleihen müssen.

Nichtdeutsche Ehegatten von Vertriebenen wie der Kläger zu 2 kommen in den Genuss aller Rechte und Vergünstigungen, die Art. 116 Abs. 1 GG und das BVFG für sie bereit halten. Eine Unterscheidung je nach dem Grund des Erwerbs der Vertriebeneneigenschaft ist in diesen Normen nicht getroffen. Der vollständigen Gleichstellung des Ehegatten eines nachgeborenen Kindes mit dem Ehegatten eines stammberechtigten Elternteils kann nicht entgegengehalten werden, dass es sich bei dem Kind nicht um einen deutschen Volkszugehörigen handele. Mit der vollständigen Statusüberleitung nach § 7 BVFG erwirbt das Kind nämlich den Status seines Elternteils und tritt damit uneingeschränkt in die Rechtsstellung eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit ein mit der Folge, dass sein (nichtdeutscher) Ehegatte Statusdeutscher nach Art. 116 Abs. 1 GG werden kann. Dementsprechend beweist der Ausweis nach § 15 Abs. 1 BVFG a. F. ihre Eigenschaft als Vertriebene. Eine Unterscheidung zwischen deutschen und nichtdeutschen Vertriebenen kennt das BVFG nicht. Im Übrigen lassen auch die Vorschriften über nichtdeutsche Ehegatten von Spätaussiedlern (§ 4 Abs. 3 BVFG) deutlich erkennen, dass diese ebenso wie die Grundnorm des Art. 116 Abs. 1 GG die Einbeziehung der Ehegatten in die Deutscheigenschaft deshalb vorsehen, weil dem Vertriebenen die Wahl zwischen dem Verlassen des Vertreibungsgebiets und der Fortführung der Ehe erspart werden soll. Im Blick auf den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG soll ihm die Sicherung der Familieneinheit ermöglicht werden. Diese Situation ist aber unabhängig davon, ob es sich um einen Vertriebenen mit einem eigenen Vertreibungsschicksal handelt oder um ein verheiratetes nachgeborenes Kind eines Vertriebenen.

Der Kläger zu 2 erfüllt auch die weitere Voraussetzung des Art. 116 Abs. 1 GG; denn er wurde als Ehegatte der Klägerin zu 1 und damit einer Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit im Sinne von § 7 BVFG in Deutschland aufgenommen, als er hier zusammen mit seiner Familie einreiste. Hiergegen spricht nicht, dass die Vertriebeneneigenschaft seiner Ehefrau erst später endgültig festgestellt wurde. Er war nämlich als Ehegatte in das Aufnahmeverfahren einbezogen.

2. Hat der Kläger zu 2 nach alledem die Rechtsstellung eines Deutschen nach Art. 116 Abs. 1 GG erworben, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, dann ist er mit Wirkung vom 1. August 1999 in die deutsche Staatsangehörigkeit übergeleitet worden, ohne dass es hierzu einer Erklärung oder anderen weiteren Voraussetzung bedurfte (§ 40a Satz 1 StAG).

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO und § 132 Abs. 2 VwGO.

Ende der Entscheidung

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