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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.07.2002
Aktenzeichen: 12 UZ 1774/02
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 124a
Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung muss beim Verwaltungsgericht eingereicht werden; der Eingang beim Berufungsgericht genügt nicht.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

12. Senat

12 UZ 1774/02

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Ausländerrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 12. Senat - durch Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Renner, Richterin am Hess. VGH Thürmer, Richter am Hess. VGH Dr. Dieterich

am 26. Juli 2002 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Kassel vom 15. Mai 2002 wird verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 4.000,--€ festgesetzt.

Gründe:

Der Zulassungsantrag ist als unzulässig zu verwerfen.

Der auf den die Klage gegen die Ausweisung abweisenden Teil des Gerichtsbescheids bezogene Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar innerhalb der Frist von einem Monat nach der am 23. Mai 2002 erfolgten Zustellung nämlich am 24. Juni 2002, einem Montag, beim Verwaltungsgericht eingegangen und mit dem per Telefax eingereichten Schriftsatz vom 23. Juli 2002 auch fristgerecht begründet worden (§ 124a Abs. 4 Sätze 1 bis 4 VwGO). Die Begründung entspricht jedoch deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie entgegen der zwingenden Vorschrift des § 124a Abs. 4 Satz 5 nicht bei dem Verwaltungsgericht eingereicht worden ist, sondern bei dem Verwaltungsgerichtshof. Eine Ausnahme von dieser zwingenden und eindeutigen Formvorschrift ist nicht vorgesehen. Insbesondere fehlt es an einer § 147 Abs. 2 VwGO entsprechenden Bestimmung, im Gegenteil: § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO soll der Klarstellung dienen, dass die Begründung in jedem Fall bei dem Verwaltungsgericht einzureichen ist (Eyermann, VwGO, Nachtrag zur 11. Aufl., 2002, § 124a N 15), wie es auch schon unter der Geltung des § 124a VwGO a. F. anerkannt war (Eyermann, VwGO, 11. Aufl., 2000, § 124a Rdnr. 20; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., 2000, § 124a Rdnr. 4; Redeker, von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., 2000, § 124a Rdnr. 7; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124a Rdnr. 36). Wer entgegen der Rechtsmittelbelehrung die Begründung am letzten Tag der Frist beim Berufungsgericht einreicht, kann sich nicht darauf verlassen, dass der Schriftsatz an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wird (OVG Rheinland-Pfalz, 21.01.2002 - 8 A 11853/01 -) oder er auf den Formfehler hingewiesen wird (zur Weiterleitung und zum verspäteten Eingang beim OVG/VGH im Falle des § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO vgl. VGH Baden-Württemberg, 25.03.2002 - 11 S 557/02 -, VBlBW 2002, 311). Im vorliegenden Fall kommt es hierauf allerdings nicht an, weil die Begründung erst mit Fax-Schreiben am letzten Tag der Frist nach Dienstschluss um 17.20 Uhr eingegangen ist.

Im Übrigen könnte dem Zulassungsantrag auch deswegen nicht stattgegeben werden, weil der Kläger die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht im Einzelnen erläutert hat und weil entgegen seiner Auffassung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Zusammenhang mit den von dem Verwaltungsgericht angeführten spezialpräventiven Überlegungen nicht festgestellt werden können. Der von dem Kläger ins Feld geführte Gesichtspunkt einer bereits zurückgelegten längeren Haftdauer vermag die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, die in erster Linie auf die erhebliche kriminelle Energie bei dem von dem Kläger begangenen Rauschgifthandel abgestellt hat. Schließlich können die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass dem Kläger die Gefahr einer Doppelbestrafung in der Türkei nicht ernsthaft droht, nicht allein durch die bloße Behauptung in Zweifel gezogen, es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass türkische Staatsangehörige, die in Deutschland wegen eines Drogendelikts bestraft seien, in der Türkei erneut bestraft würden.

Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert des Antragsverfahrens beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 analog GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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