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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.07.2000
Aktenzeichen: 12 UZ 2691/98.A
Rechtsgebiete: GG, AsylVfG
Vorschriften:
GG Art. 103 Abs. 1 | |
AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3 |
Gründe:
Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er fristgerecht gestellt und begründet worden (§ 78 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 AsylVfG).
Der Antrag ist auch begründet; denn mit ihm ist zu Recht geltend gemacht, dass die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG zuzulassen ist.
Mit dem Zulassungsantrag ist zu Recht gerügt, das Verwaltungsgericht habe rechtliches Gehör versagt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. dazu Fritz, ZAR 1984, 189) verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären und Anträge zu stellen (§§ 86 Abs. 2 und 3, 104 Abs. 1, 108 Abs. 2 VwGO, BVerfG, 15.01.1980 - 2 BvR 920/79 -, BVerfGE 53, 109; Kopp, VwGO, 9. Aufl., 1992, Rdnr. 19 § 108 m.w.N.), und verpflichtet das Gericht darüber hinaus, das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und auch in Erwägung zu ziehen (BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 1379/80 -, BVerfGE 60, 1; Hess. VGH, 10.03.1989 - 12 TE 1580/88 -, InfAuslR 1989, 256). Die Verwaltungsgerichte sind aufgrund Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO verpflichtet, das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse zu stützen, zu denen die Beteiligten sich zuvor äußern konnten, und die Gründe in dem Urteil anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Sie dürfen deshalb nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse verwerten, die von einem Verfahrensbeteiligten oder dem Gericht im einzelnen bezeichnet zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden und zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (vgl. dazu grundsätzlich und m.w.N. Hess. VGH, 13.01.1994 - 12 UZ 2930/93 -, EZAR 633 Nr. 22 = ESVGH 44, 173; vgl. auch BVerfG - Kammer -, 18.02.1993 - 2 BvR 1869/92 -, InfAuslR 1993, 146). Unzureichend ist daher, soweit es die Feststellung von Tatsachen angeht, die bloße Bezugnahme auf andere Gerichtsentscheidungen, auch wenn das Verwaltungsgericht deren wesentlichen Inhalt wiedergibt und sich deren Entscheidungsfindung anschließt ( BVerfG - Kammer -, 06.07.1993 - 2 BvR 514/93 -, AuAS 1993, 249; Hess. VGH, a.a.O.). Aufgrund einer derartigen Gehörsversagung ist die Berufung zuzulassen, ohne dass zu prüfen ist, ob das angegriffene Urteil hierauf beruht (Hess. VGH, a.a.O.).Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil das rechtliche Gehör des Klägers dadurch verletzt, dass es zum Beleg für die Annahme, es fehle an einem erheblichen subjektiven Nachfluchtgrund, lediglich auf die Entscheidung des Hess. Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Mai 1997 - 12 UE 4660/96.A - verwiesen hat, ohne diese Entscheidung zuvor in das Verfahren einzuführen, um den Beteiligten Gelegenheit zu einer sachgerechten Stellungnahme der darin verwerteten Erkenntnisquellen zu geben. Dies war jedoch erforderlich, da das Verwaltungsgericht die Entscheidung über die subjektiven Nachfluchtgründe im angegriffenen Urteil allein auf diese Gerichtsentscheidung gestützt hat. Die Beteiligten konnten auch nicht durch die Kenntnisnahme des in der Erkenntnisquellenliste aufgeführten Urteils des Hess. Verwaltungsgerichtshofs gleichen Datums in der Sache 12 UE 500/96 Kenntnis von den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Tatsachengrundlagen erhalten, da in dieser Entscheidung nicht auch diejenigen Erkenntnisquellen aufgeführt und verwertet worden sind, die in der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung in der Sache 12 UE 4660/96.A angeführt und verwertet worden sind.
Das Verfahren wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne dass es der Einlegung einer Berufung bedarf. Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses ist die Berufung bei dem Hess. Verwaltungsgerichtshof zu begründen; die Begründung muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten (§ 124a Abs. 3 Sätze 1, 2 und 4 VwGO). Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der künftigen Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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