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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 05.03.2003
Aktenzeichen: 2 A 1158/00
Rechtsgebiete: HENatG, HENatG, FFH-RL


Vorschriften:

HENatG § 36 a. F.
BNatSchG § 19c a. F.
FFH-RL Art. 6
Mit einer Verbandsklage nach dem bis zum 27. Juni 2002 geltenden § 36 HENatG a. F. sind Verstöße gegen gemeinschaftsrechtliche Richtlinien zum Schutz von Natur und Landschaft - FFH-RL, Vogelschutz-RL - gerichtlich nicht überprüfbar.

Für die Behauptung eines anerkannten Naturschutzverbandes, der Erlass eines Verwaltungsaktes oder dessen Unterlassen bewirke einen rechtlichen oder tatsächlichen Zustand, der den Vorschriften derartiger gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien nicht entspreche, besteht eine Klagebefugnis gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 HENatG a. F. nicht.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

2 A 1158/00

Verkündet am 5. März 2003

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Neubau der Bundesautobahn A 44 zwischen Kassel und Herleshausen/Wommen - Teilabschnitt Hessisch Lichtenau-Walburg -

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 2. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Habbe, Richter am Hess. VGH Hassenpflug, Richter am Hess. VGH Dr. Zysk, Richter am Hess. VGH Pabst, Richterin am Hess. VGH Dr. Rudolph, ehrenamtliche Richterin Kempf, ehrenamtlichen Richter Lewandowski

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverband, wendet sich gegen den Neubau der Bundesautobahn A 44 im Teilabschnitt Hessisch Lichtenau und Hessisch Lichtenau-Walburg (Bau-Km 22 + 000 bis 26 + 368 - Verkehrskosteneinheit <VKE> 31 -).

Im Mai 1993 wurde das Raumordnungsverfahren für den Bau einer vierstreifigen Umgehungsstraße von Fürstenhagen, Hessisch Lichtenau und Walburg im Zuge der Bundesstraße 7 (B 7) zur Entlastung der Ortsdurchfahrten eingeleitet. Ab November 1993 wurde das Verfahren unter der Bezeichnung "A 44, Kassel - Eisenach, im Abschnitt Hessisch Lichtenau" weitergeführt und im Dezember 1996 abgeschlossen. Die Linienbestimmung erfolgte im Dezember 1997.

Im Dezember 1998 beantragte das Amt für Straßen- und Verkehrswesen Kassel die Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens. Nach den Planunterlagen, die in der Zeit vom 4. Januar bis 5. Februar 1999 im Rathaus der Stadt Hessisch Lichtenau auslagen, soll die Trasse des hier streitgegenständlichen Planungsabschnitts durch Tunnelbauwerke unter dem Walberg und dem Hopfenberg hindurch und mit Brückenbauwerken über Einschnitte und Tallagen des Lichtenauer Beckens hinweggeführt werden.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 1998 gab das Regierungspräsidium Kassel als Anhörungsbehörde dem Kläger Gelegenheit zur Äußerung zu dem geplanten Straßenbauvorhaben und setzte hierzu eine Frist bis zum 10. März 1999. Mit Schreiben vom 5. März 1999 - bei der Anhörungsbehörde eingegangen am 8. März 1999 - gab der Kläger eine Stellungnahme ab, die er mit einem im Anhörungstermin am 28. Juli 1999 überreichten Schreiben ergänzte. In naturschutzrechtlicher bzw. -fachlicher Hinsicht machte er u. a. geltend, die Zerschneidung und Versiegelung bestehender und geplanter Schutzgebiete sei nicht nachvollziehbar abgewogen und die Ausweisung von Schutzgebieten mit europäischer Bedeutung sowie die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern einschließlich der sog. Wirkungsverlagerungen seien nicht berücksichtigt worden. Die Untersuchungen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) seien bzgl. der "Biodiversität der Lichtenauer Hochebene" fehlerhaft. So fehlten beispielsweise die im Untersuchungsgebiet vorhandenen Moore, Kleinseggen-Sümpfe und Borstgraswiesen. Glatthaferwiesen würden fälschlicherweise mit Intensivgrünland gleichgesetzt. Extensiv genutztes Grünland werde nur "summarisch erwähnt", obwohl es an zahlreichen Stellen des Untersuchungsgebietes vorkomme. Tierökologische Untersuchungen insbesondere im Hinblick auf bedrohte Tierarten wie Schwarzstorch, Raubwürger, Neuntöter und Braunkehlchen sowie für die Gastvogelarten Uhu und Wanderfalke fehlten. Für den in der UVS noch als weniger problematisch eingestuften Abschnitt Walburg gehe der Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) auf Grund späterer genauerer Untersuchungen selbst davon aus, dass dieser Bereich "... insgesamt eine hohe Konfliktträchtigkeit aufweist." Die Behauptung im Erläuterungsbericht (EB), die Erkenntnisse aus der Anhörung im laufenden Raumordnungsverfahren seien berücksichtigt und auf die Problembereiche sei intensiv eingegangen worden, sei unzutreffend. Die im LBP vorgenommene Eingriffsbewertung werde abgelehnt. Die Frage nach der Unvermeidbarkeit des geplanten Eingriffs bleibe offen. Eine notwendige naturschutzfachliche und wissenschaftliche "Gesamtabwägung zur BAB A 44" fehle. So stelle z. B. der Ringgau ein sog. faktisches FFH- und Vogelschutzgebiet dar, was bei der abschnittsweisen Planung nicht berücksichtigt worden sei.

Im Erörterungstermin am 28. Juli 1999 legte der Kläger eine ergänzende - nicht unterschriebene - Stellungnahme vor, in der er sich u. a. kritisch mit der Linienführung der gesamten geplanten Autobahntrasse im Hinblick auf nach EU-Recht zu schützende Lebensgemeinschaften und Arten auseinander setzt.

Mit Beschluss vom 21. Februar 2000 stellte das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung den Plan für den Neubau der Bundesautobahn A 44 in dem Streckenabschnitt zwischen Hessisch Lichtenau und Hessisch Lichtenau-Walburg fest. Die grundsätzlichen Bedenken und Einwendungen des Klägers wurden darin mit Ausnahme der Änderung von zwei naturschutzfachlichen Maßnahmen am Walberg zurückgewiesen.

Gegen den ihm am 29. Februar 2000 zugestellten Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger am 28. März 2000 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er zusammengefasst vor:

Die Klage sei gemäß § 36 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 27. Juni 2002 geltenden Fassung (HENatG a. F.) zulässig. Bei zwingend gebotener gemeinschaftskonformer Auslegung des § 36 Abs. 1 Nr. 1 HENatG a. F. könne ein anerkannter Naturschutzverband eine Verletzung von Vorschriften der Richtlinie 92/43 EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie - FFH-Richtlinie) sowie einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 19a ff. des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung (BNatSchG a. F.) - nunmehr §§ 34 ff. BNatSchG - im Rahmen einer Verbandsklage geltend machen. Soweit die Klage auf eine Verletzung dieser Vorschriften gestützt werde, sei der Vortrag auch nicht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 4 HENatG a. F. präkludiert. Dies folge insbesondere daraus, dass die im Einwendungsschreiben vom 5. März 1999 erwähnte "Lichtenauer Hochebene" nach ihrer geografischen Abgrenzung teilweise auch in dem hier streitgegenständlichen Planungsabschnitt liege und die gemeinschaftsrechtliche Bedeutung dieses Gebietes durch die Benennung der FFH-Lebensräume extensive Mähwiesen mit Wiesenknopf (FFH-Code 6510) und kleinflächige Davallseggen-Sümpfe (FFH-Code 7230 = kalkreiche Niedermoore) deutlich dargelegt worden sei. Dies gelte um so mehr, weil bereits im Raumordnungsverfahren und durch Vertreter des Klägers nochmals im Erörterungstermin am 28. Juli 1999 insbesondere auf die Bedeutung des Walberges und seiner Umgebung als potenzielles FFH-Gebiet hingewiesen worden sei.

Die Klage sei auch begründet. Der Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2000 sei bereits formell rechtswidrig, weil das Linienbestimmungsverfahren ohne Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und damit ohne Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt sei. Im Rahmen des Erörterungstermins habe die Regierungspräsidentin persönlich den Wunsch ihrer Behörde zum Bau der A 44 geäußert und dadurch Einfluss auf nachgeordnete Behörden und Dienststellen ausgeübt. Des Weiteren habe die Anhörungsbehörde die in § 17 Abs. 3c des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) geregelte Frist nicht eingehalten. Außer diesen Verfahrensfehlern verstoße der angefochtene Planfeststellungsbeschluss aber auch gegen Vorschriften des materiellen Rechts. So beabsichtige das Land Hessen, das Gebiet "Glimmerode und Hambach bei Hessisch Lichtenau" einschließlich des Gebiets um den ökologisch besonders wertvollen Walberg ebenso wie das bereits im September 2000 gemeldete Gebiet "Lichtenauer Hochland" als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung für das Schutzgebietsnetz Natura 2000 gemäß der FFH-Richtlinie nachzumelden. Beide von dem hier streitgegenständlichen Planungsabschnitt unmittelbar betroffenen, sog. potenziellen FFH-Gebiete umfassten sog. prioritäre Lebensraumtypen, nämlich Borstgrasrasen (FFH-Code 6230) und Kalktuff-Quellen (FFH-Code 7220). Beide Gebiete seien daher nach Art. 6 Abs. 3 und Abs. 4 FFH-RL streng geschützt. Insbesondere im Bereich des Walbergs werde es entgegen der vom Beklagten vorgelegten mangelhaften Verträglichkeitsuntersuchung zu einer erheblichen Beeinträchtigung FFH-geschützter Lebensräume kommen. Zudem bilde der hier streitgegenständliche Planungsabschnitt wegen seiner "... tatsächlichen und rechtlichen Zwangsläufigkeit der planerischen Auswirkungen ..." einen sog. Zwangspunkt für den unmittelbar westlich angrenzenden Streckenabschnitt ("Nordumgehung Hessisch Lichtenau" - VKE 20). Für diesen benachbarten, ebenfalls bereits planfestgestellten Streckenabschnitt bestehe aber ein unüberwindliches Planungshindernis, wie sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2002 (- 4 A 28.01 -) zu dem diesbezüglichen Planfeststellungsbeschluss vom 5. April 2001 ergebe. Ohne eine Anbindung im Westen und im Osten bleibe der hier streitgegenständliche Abschnitt südlich von Walburg aber ein Torso, der mit § 1 Abs. 1 FStrG nicht vereinbar sei. Im Verlauf des Gesamtvorhabens seien darüber hinaus noch weitere potenzielle FFH-Gebiete erheblich betroffen, so z. B. die Kalkmagerrasengebiete zwischen Sontra und Rotenburg und des Werratals im Osten sowie das ebenfalls vom Land Hessen nachgemeldete Gebiet "Lossetal bei Fürstenhagen" westlich des hier streitigen Planungsabschnitts. Ein Umsetzung des Gesamtprojekts A 44 sei deshalb nicht möglich. Auch die Prüfung von alternativen Trassenführungen durch den Beklagten sei unzureichend und fehlerhaft. Insbesondere die im Rahmen von § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG in die fachplanerische Abwägung einzustellenden naturschutzrechtlichen Belange seien mit den gesetzlichen Vorgaben und der hierzu ergangenen Rechtsprechung nicht vereinbar. Die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen für den Eingriff in vorhandene Grünlandlebensräume seien viel zu gering bemessen. Eigenständige Ausgleichsmaßnahmen für unvermeidbare Eingriffe in die Tierwelt seien nicht vorgesehen.

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 21. Februar 2000 für den Neubau der Bundesautobahn A 44 (Kassel-Herleshausen/Wommen), Teilabschnitt Hessisch Lichtenau-Walburg, von Bau-Km 22 + 000 bis 26 + 368 aufzuheben,

hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, dass er nicht vollzogen werden darf,

hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, bis zur Durchführung und rechtskräftigen Entscheidung über das ergänzende Planverfahren für die VKE 20 keine Baumaßnahmen in dem potentiellen FFH-Gebiet "Lichtenauer Hochland", soweit es sich auf das Gebiet des streitgegenständlichen Planungsabschnitts erstreckt, durchzuführen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, der Kläger sei mit seinem Klagevorbringen gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG präkludiert. Das Einwendungsschreiben des Klägers vom 5. März 1999 befasse sich ausdrücklich nur mit den Ergebnissen der UVS I und II, nicht jedoch mit dem Inhalt des ausgelegten LBP. Die Klage sei darüber hinaus aber auch in der Sache nicht begründet. Der Kläger könne im Rahmen einer Verbandsklage nach § 36 Abs. 1 HENatG a. F. eine Verletzung von Art. 6 FFH-Richtlinie nicht geltend machen. Die Vorschrift des § 19c BNatSchG a. F. komme nicht zur Anwendung. Das potenzielle FFH-Gebiet "Glimmerode und Hambach bei Hessisch Lichtenau" und dort insbesondere der Bereich um den Walberg werde durch das Straßenbauvorhaben auch tatsächlich nicht erheblich beeinträchtigt. Der Walberg selbst werde durch einen Tunnel unterfahren, der in bergmännischer Bauweise ohne beeinträchtigende Sekundäreffekte erstellt werden solle. Die im Bereich des Walberges planfestgestellte Trassenführung sei von allen untersuchten Varianten gerade wegen der Untertunnelung dieses ökologisch wertvollen Gebietes die eindeutig verträglichste Lösung für alle Schutzgüter. Durch die projektierte Trassenführung würden im Übrigen auch weder für das potenzielle FFH-Gebiet "Lichtenauer Hochland" noch für die Gebiete des Ringgaus sog. Zwangspunkte gesetzt.

Wegen des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf deren Schriftsätze verwiesen. Die Planunterlagen des Beklagten (4 Ordner und 1 Heft), die Verwaltungsvorgänge des Regierungspräsidiums Kassel (1 Ordner und 2 Hefte) und die Gerichtsakten der Verwaltungsstreitverfahren 2 Q 1161/00 und 2 Q 2535/02 sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist für die form- und fristgerecht erhobene Klage gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 8 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auch nach Inkrafttreten der Änderung des § 2 Nr. 22 der Fernverkehrswegebestimmungsverordnung durch die Erste Verordnung zur Änderung der Fernverkehrswegebestimmungsverordnung vom 28. November 2000 (BGBl. I S. 1678), wonach die (gesamte) Bundesautobahn A 4/A 44 zwischen der Landesgrenze Thüringen und der A 7 bei Kassel nunmehr als Fernverkehrsweg im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes (VerkPBG) unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fällt, weiterhin für den hier streitigen Planungsabschnitt der A 44 als Gericht der ersten Instanz zuständig. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 VerkPBG, nach der das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen für Vorhaben u. a. nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 VerkPBG betreffen, zu entscheiden hat, findet hier keine Anwendung. Dies folgt aus § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Danach wird die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt (vgl. hierzu: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. 2002, Rdnr. 17 ff. zu § 90).

Der Kläger ist als ein nach § 29 Abs. 2 BNatSchG a. F. anerkannter Naturschutzverein berechtigt, eine Verbandsklage zu erheben. Hieran hat sich durch das am 4. April 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) nichts geändert.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Kläger mit seinem Klagevorbringen nicht präkludiert. § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG, wonach Einwendungen gegen einen Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen sind, findet hier keine Anwendung. Selbst wenn man mit dem Beklagten von einer grundsätzlichen Anwendbarkeit dieser Vorschrift auch bei Klagen von anerkannten Naturschutzverbänden ausgeht (vgl. hierzu: Hess. VGH, Beschluss vom 28. August 2000 - 2 Q 1161/00 -; a.A.: BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 -, NVwZ 2002, 1143 = DVBl. 2002, 1486 = NUR 2002, 739 = UPR 2002, 448), wäre der Kläger hier mit seinen Einwendungen gegen den PFB vom 21. Februar 2000 nicht ausgeschlossen.

Der Ausschluss nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG tritt nämlich gemäß Satz 2 der Vorschrift nur dann ein, wenn in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungsfrist auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. Dies ist hier nicht der Fall. Zwar enthielt die ortsüblich erfolgte Bekanntmachung der Stadt Hessisch Lichtenau über die Auslegung der Planunterlagen vom 16. Dezember 1998 einen entsprechenden belehrenden Hinweis, jedoch ist der Kläger - damals wie heute - nicht ortsansässig, sondern hatte seinen Sitz zum damaligen Zeitpunkt in Mörfelden-Walldorf. Nach § 73 Abs. 5 Satz 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) sollen nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung und unter dem Hinweis nach Satz 2 der Vorschrift benachrichtigt werden. Diese Regelung kommt dem Kläger hier jedenfalls zugute. Eine entsprechende Benachrichtigung, die den Anforderungen des § 73 Abs. 5 Satz 2 und 3 HVwVfG entspricht und die zudem einen entsprechenden Hinweis gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG enthielt, wurde nach den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen dem Kläger weder von der hierfür zuständigen Gemeinde, der Stadt Hessisch Lichtenau, erteilt, noch werden diese gesetzlichen Anforderungen durch das dem Kläger übersandte Schreiben des Beklagten vom 15. Dezember 1998 erfüllt (vgl.: Hess. VGH, Beschluss vom 28. August 2000 - 2 Q 1161/00 -).

Der Vortrag des Klägers ist nicht geeignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen.

Abgesehen von der sog. Partizipationserzwingungsklage, die hier vom Kläger nicht erhoben worden ist, besteht die Möglichkeit für einen anerkannten Naturschutzverband, Rechtsschutz gegen den PFB vom 21. Februar 2000 zu beantragen, ausschließlich nach Maßgabe des § 36 HENatG a. F. Anders als für die Anfechtungsklage des Klägers gegen den PFB des Beklagten vom 5. April 2001 für den in westlicher Richtung unmittelbar angrenzenden Streckenabschnitt findet § 61 BNatSchG n. F., der die Verbandsklage nunmehr bundeseinheitlich regelt, keine Anwendung. Nach der Überleitungsvorschrift des § 69 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG n. F. wird der hier zu beurteilende PFB vom 21. Februar 2000 von dieser Neuregelung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht erfasst, da er vor dem 1. Juli 2000 erlassen worden ist. Der Planfeststellungsbeschluss ist deshalb allein auf der Grundlage der landesrechtlichen Regelungen des § 36 Abs. 1 HENatG a. F. zu überprüfen. Gegenüber der (Neu-)Regelung des § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n. F. ist das Recht eines Naturschutzverbandes, einen Planfeststellungsbeschluss durch ein Gericht inhaltlich überprüfen zu lassen, hinsichtlich des Prüfungsumfangs allerdings deutlich eingeschränkt.

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 HENatG a. F. kann ein Naturschutzverband Rechtsschutz nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung (nur) beantragen, soweit er geltend macht, dass durch den Erlass eines Verwaltungsaktes oder dessen Unterlassung ein rechtlicher oder tatsächlicher Zustand bewirkt worden ist, der den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsverordnungen nicht entspricht. Nach Maßgabe dieses gesetzlichen Rahmens kann die Klage auf Aufhebung des PFB vom 21. Februar 2000 keinen Erfolg haben. Dabei ist die Prüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des angegriffenen PFB auf die mit der Klage zulässigerweise vorgebrachten Einwendungen und Tatsachen beschränkt, durch die der Kläger naturschutzrechtliche Bestimmungen im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 HENatG a. F. verletzt sieht; eine darüber hinausgehende Prüfung erfolgt - unbeschadet des gerichtlichen Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 86 VwGO - nicht (vgl.: BVerwG, Urteil vom 31. März 1995 - 4 A 1.93 -, BVerwGE 98, 126 = NVwZ 1995, 901 = NUR 1996, 246 = UPR 1995, 308 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 99). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen PFB ist dabei stets die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses (BVerwG, Beschluss vom 22. März 1999 - 4 NB 27.98 -, NVwZ 1999, 989, m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben ist der PFB vom 21. Februar 2000 nicht schon wegen der vom Kläger gerügten Verfahrensfehler aufzuheben bzw. für rechtswidrig zu erklären.

Eine mangelnde Beteiligung der Öffentlichkeit während des Linienbestimmungsverfahrens gemäß § 16 Abs. 2 FStrG bzw. das Fehlen einer UVP mit Öffentlichkeitsbeteiligung, einen Verstoß der Anhörungsbehörde gegen die Frist des § 17 Abs. 3c FStrG sowie die geltend gemachte Beeinflussung nachgeordneter Behörden und Dienststellen durch die Präsidentin des Regierungspräsidiums Kassel anlässlich des Anhörungstermins kann der Kläger im Rahmen von § 36 Abs. 1 HENatG a. F. bereits nicht erfolgreich geltend machen. Weder das Bundesfernstraßengesetz noch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz gehören zu denjenigen Rechtsnormen, auf deren Verletzung sich ein anerkannter Naturschutzverband im Rahmen einer Verbandsklage nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 HENatG a. F. berufen kann (vgl.: Hess. VGH, Beschluss vom 13. Januar 1997 - 2 Q 232/96 -, NUR 1998, 490; Beschluss vom 28. August 2000 - 2 Q 1161/00 -).

Darüber hinaus sind die Einwendungen des Klägers insoweit auch in der Sache nicht begründet.

So sieht § 15 Abs. 1 UVPG für den Regelfall zwar vor, dass im Linienbestimmungsverfahren die Umweltverträglichkeit nach dem jeweiligen Planungsstand überprüft wird. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UVPG ist eine UVP im Verfahren der Linienbestimmung jedoch nicht erforderlich, wenn in einem Raumordnungsverfahren bereits die Umweltverträglichkeit geprüft wurde und dabei zur Einbeziehung der Öffentlichkeit die Anforderungen der Absätze 2 und 3 des § 15 UVPG erfüllt sind. Ein Raumordnungsverfahren mit einer Prüfung der Umweltverträglichkeit ist vor der Linienbestimmung des geplanten Straßenbauprojekts durchgeführt worden. Dies wird vom Kläger nicht bestritten. Sein Klagevortrag enthält jedoch auch nicht ansatzweise einen Hinweis darauf, weshalb die Beteiligung der Öffentlichkeit im Raumordnungsverfahren nicht den Anforderungen des § 15 Abs. 2 und Abs. 3 UVPG entsprochen haben soll. Im Gegenteil trägt der Kläger selbst vor, er sei im Rahmen des Raumordnungsverfahrens beteiligt worden und habe eine Stellungnahme zu dem Straßenbauprojekt abgegeben.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein erheblicher Verfahrensmangel, der zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen muss, auch nicht darin zu sehen, dass die Präsidentin des Regierungspräsidiums Kassel - so der Klagevortrag - zu Beginn des Anhörungsverfahrens den Wunsch ihrer Behörde zum Bau der Bundesautobahn A 44 "... vorgetragen und damit Einfluss auf die nachgeordneten Behörden und Dienststellen genommen ..." habe. Grundsätzlich führt ein Verfahrensfehler nur dann zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes, wenn er sich auf die Sachentscheidung der Behörde ausgewirkt haben kann. Ein solcher Kausalzusammenhang ist jedoch nur dann gegeben, wenn nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass eine Planungsbehörde ohne den Verfahrensfehler anders entschieden hätte. Eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt insoweit nicht (vgl.: BVerwG, 21. Januar 1998 - 4 VR 3.97 -, NVwZ 1998, 616 = NUR 1998, 261 = UPR 1998, 225 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 135, m.w.N.). Für die Annahme eines in diesem Sinne erheblichen Verfahrensfehlers ist ein substantiierter Vortrag des Klägers jedoch weder erfolgt noch bestehen hierfür hinreichend deutliche Anhaltspunkte.

Abgesehen davon, dass der hier streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung erlassen wurde und es sich bei dieser obersten Landesbehörde nicht um eine nachgeordnete Behörde oder Dienststelle des Regierungspräsidiums Kassel handelt, hat der Kläger auch nicht ansatzweise dargelegt, dass die Entscheidung des Ministeriums ohne die gerügte Äußerung der Regierungspräsidentin anders ausgefallen wäre. Soweit die Rüge des Klägers auf eine mögliche Befangenheit der mit der Durchführung des Anhörungstermins beauftragten Bediensteten des Regierungspräsidiums Kassel abzielt (§ 21 HVwVfG), gilt im Wesentlichen nichts anderes. Auch diesbezüglich ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken, d. h. sich auf das Ergebnis der Planfeststellung auswirkende Mängel.

Dies gilt auch für die Rüge des Klägers, die Anhörungsbehörde habe die Frist zur Abgabe ihrer Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Abschluss des Erörterungstermins gemäß § 17 Abs. 3c FStrG nicht eingehalten. Diese Verfahrensvorschrift enthält zwar eine Rechtspflicht der Anhörungsbehörde, deren Verletzung wird jedoch vom Gesetzgeber nicht sanktioniert (vgl. hierzu: Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl. 1998, Rdnr. 105 zu § 17, m.w.N.). Darüber hinaus ist eine drittschützende Wirkung dieser allein der Verfahrensbeschleunigung dienenden Bestimmung nicht erkennbar.

Aber auch die vom Kläger geltend gemachten materiell-rechtlichen Verstöße können eine Aufhebung des PFB vom 21. Februar 2000 oder den Ausspruch der Rechtswidrigkeit dieser Planungsentscheidung nicht begründen. Bei seinem Vortrag, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig und müsse aufgehoben werden, weil er mit den Vorschriften der FFH-Richtlinie nicht in Einklang stehe und für den benachbarten Streckenabschnitt Hessisch Lichtenau-West bis Hessisch Lichtenau-Ost (Nordumgehung Hessisch Lichtenau <VKE 20>) einen unzulässigen Zwangspunkt festsetze, verkennt der Kläger die Reichweite der Klagebefugnis eines anerkannten Naturschutzverbandes bzw. der gerichtlichen Kontrollbefugnis im Rahmen der landesrechtlichen Verbandsklage nach § 36 HENatG a. F. Soweit die Klage darüber hinaus auf eine Verletzung von Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und des Hessischen Naturschutzgesetzes gestützt ist, beruht das Vorbringen des Klägers teilweise auf der Behauptung von Tatsachen, die nach dem Inhalt der planfestgestellten Unterlagen nicht zutreffend sind bzw. die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht rechtfertigen können. Teilweise sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der gerügten Vorschriften nicht erfüllt. Im Einzelnen gilt Folgendes:

Eine Verletzung von Bestimmungen der FFH-Richtlinie kann der Kläger nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 HENatG a. F. nicht aufrufen. Ob der angefochtene Planfeststellungsbeschluss wegen der behaupteten Beeinträchtigung des zur Meldung vorgesehenen potentiellen FFH-Gebiets "Glimmerode und Hambach bei Hessisch Lichtenau" und des vom Beklagten bereits gemeldeten potenziellen FFH-Gebiets "Lichtenauer Hochland" bzw. wegen der Zwangsläufigkeit seiner planerischen Auswirkungen für den benachbarten Streckenabschnitt VKE 20 gegen Art. 6 Abs. 3 und Abs. 4 FFH-Richtlinie verstößt, kann im Rahmen einer Verbandsklage nach § 36 HENatG a. F. nicht entschieden werden, da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1 der Vorschrift insoweit nicht eingreifen.

Die Bestimmungen der FFH-Richtlinie zählen unstreitig nicht zu den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Hessischen Naturschutzgesetzes oder zu den auf Grund dieser beiden Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsverordnungen. Zwar handelt es sich um Rechtsvorschriften, die den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 -, a.a.O., m.w.N.). Dies reicht jedoch - anders als z. B. nach den entsprechenden Vorschriften der Naturschutzgesetze der Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Saarland - nach der landesrechtlichen Regelung des Bundeslandes Hessen gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 HENatG a. F. nicht aus, um einem anerkannten Naturschutzverband ein Klagerecht gegen einen vor dem 1. Juli 2000 erlassenen Planfeststellungsbeschluss zu vermitteln (vgl. hierzu auch: Franz, Hessisches Naturschutzgesetz, Loseblatt-Kommentar, Stand: Februar 2002, Rdnr. 9 zu § 36; zu der entsprechenden Vorschrift des § 37 LPflG Rheinland Pfalz: OVG Koblenz, Beschluss vom 27. September 2001 - 1 B 10290.01 -, NUR 2002, 417).

Eine erweiternde Auslegung des § 36 Abs. 1 Nr. 1 HENatG a. F. über den Wortlaut hinaus ist nicht möglich. Die Vorschrift enthält eine abschließende Aufzählung und ist - auch aus bundesrechtlicher Sicht - keiner erweiternden Auslegung zugänglich (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1997 - 4 BL 10.97 -, NVwZ-RR 1998, 98 = NUR 1998, 131 = UPR 1998, 65 = Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 14).

§ 36 HENatG a. F. ist eine kraft der Ermächtigung des § 42 Abs. 2 VwGO erlassene Vorschrift, wonach Ausnahmen von dem das geltende Verwaltungsprozessrecht tragenden Prinzip des Schutzes subjektiver Rechte zugelassen sind. Im Rahmen des § 42 Abs. 2 VwGO kann die Klagebefugnis von Beteiligten, die nicht geltend machen können, in eigenen Rechten verletzt zu sein, auch durch ein Landesgesetz eingeführt werden. Dabei bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, die Klagebefugnis anerkannter Naturschutzverbände inhaltlich auf bestimmte normativ abgegrenzte Schutzgüter zu beschränken und so den Erfolg einer solchen - gegenständlich begrenzten - Klage davon abhängig zu machen, dass der angegriffene Verwaltungsakt gerade aus den mit der Verbandklage geltend zu machenden speziellen Gründen fehlerhaft und ggfs. aufzuheben ist (vgl.: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - 4 C 9.86 -, BVerwGE 78, 347 = NVwZ 1988, 527 = NUR 1988, 241 = UPR 1988, 177 = Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 151; Urteil vom 29. April 1993 - 7 A 3.92 -, BVerwGE 92, 263 = NVwZ 1993, 891 = NUR 1993, 389 = UPR 1993, 382 = Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 196, jeweils m.w.N.).

Auch ist es auf Grund des Umstandes, dass die Bundesrepublik Deutschland ihrer (gemeinschafts-)vertraglichen Verpflichtung zur Umsetzung der FFH-Richtlinie in nationales Recht bzw. ihrer Verpflichtung aus dieser Richtlinie zum Aufbau eines kohärenten Schutzgebietsnetzes ("Natura 2000") nicht fristgemäß nachgekommen ist, entgegen der Auffassung des Klägers nicht geboten, die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 1 HENatG a. F. entgegen ihrem Wortlaut erweiternd dahin auszulegen, den anerkannten Naturschutzverbänden eine von der Verletzung eigener Rechte unabhängige Klagemöglichkeit zur Abwehr von Verstößen gegen die Bestimmungen der gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien zum Schutze von Natur und Landschaft zu gewähren. Für eine solche Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 36 HENatG a. F. bieten weder die herkömmlichen Auslegungsmethoden eine ausreichende Grundlage noch ist eine derartige erweiternde Auslegung aus zwingenden verfassungsrechtlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Gründen geboten.

Dabei ist zunächst festzustellen, dass das Hessische Naturschutzgesetz seit Einführung der Verbandsklage im Jahr 1980 mehrfach geändert wurde: So durch Gesetz vom 19. Dezember 1994 - GVBl. I S. 793 -; durch Gesetz vom 15. Juli 1997 - GVBl. I S. 224 -; durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 18. Dezember 1997 - GVBl. I 1997, S. 433 -; durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 - GVBl. I S. 588 - und durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 - GVBl. I S. 434 -. Die Vorschrift über die Verbandsklage wurde in dieser Zeit jedoch nur durch das Gesetz zur Änderung des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 19. Dezember 1994 bzgl. der Präklusionsregelung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 4 HENatG a. F. neu gefasst; ansonsten wurde § 36 HENatG a. F. lediglich redaktionell überarbeitet (vgl.: LT-Drs. 13/6234, S. 40). Die Regelung über die Klagebefugnis gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 HENatG a. F. blieb dagegen bis zum Inkrafttreten des - hier nicht anwendbaren - aktuellen Hessischen Naturschutzgesetzes vom 18. Juni 2002 - GVBl. I S. 364 - am 28. Juni 2002 in ihrem Wortlaut unverändert. Es ist jedoch mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass dem hessischen Landesgesetzgeber die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien zum Schutz von Natur und Landschaft, insbesondere zur Vogelschutz-Richtlinie und zur FFH-Richtlinie sowie die darauf beruhende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit dem Jahr 1998 bekannt war. Auch ist nicht davon auszugehen, dass dem Landesgesetzgeber die Bedeutung und Auswirkungen dieser Rechtsprechung für die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes und für die sie beeinträchtigenden Planungen und Projekte verborgen geblieben sind. Trotz dieser Auswirkungen für das nationale Naturschutzrecht ist jedoch der Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 1 HENatG a. F. nicht in dem Sinne erweitert worden, den anerkannten Naturschutzverbänden die Möglichkeit einzuräumen, die Gründe, mit denen sie die Rechtswidrigkeit von Verwaltungsakten - auch ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein - behaupten können, auch auf Verletzungen von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen der Vogelschutz-Richtlinie und der FFH-Richtlinie zu erweitern.

Diese Untätigkeit des Landesgesetzgebers auch angesichts der eindeutigen und für das Naturschutzrecht der Bundesrepublik Deutschland äußerst bedeutsamen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bzw. des Bundesverwaltungsgerichts kann aber nicht - wie hier vom Kläger vertreten - als sog. "beredtes Schweigen" im Sinne einer stillschweigenden Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 36 HENatG a. F. über den klaren und unmissverständlichen Wortlaut von Abs. 1 Nr. 1 der Vorschrift hinaus interpretiert werden. Ein " beredtes Schweigen" des Gesetzgebers kann nämlich nur dann angenommen werden, wenn die Auslegung der betreffenden Norm nach den herkömmlichen Auslegungsmethoden dies rechtfertigt, insbesondere wenn die ratio legis, also Sinn und Zweck der Norm, und die Systematik des Gesetzes auf einen entsprechenden Regelungswillen des Gesetzgebers hindeuten (BVerwG, Urteil vom 29. April 1993 - 7 A 3.92 -, a.a.O.). Dies ist bei § 36 Abs. 1 Nr. 1 HENatG a. F. eindeutig nicht der Fall.

In systematischer Hinsicht lassen sich hierzu keine tragfähigen Erkenntnisse gewinnen. So folgt aus der Beteiligungsbefugnis der anerkannten Naturschutzverbände gemäß § 35 HENatG a. F. nicht, dass der Landesgesetzgeber erreichen wollte, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege einer gerichtlichen Überprüfung auch hinsichtlich der FFH-Richtlinie (und der Vogelschutz-Richtlinie) unterzogen werden können. Die Möglichkeit der Beteiligung in Verwaltungsverfahren, in denen die Beachtung von gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes natürlich eingefordert und eine Verletzung bzw. Beeinträchtigung dieser Belange auch bereits geltend gemacht werden kann, lässt keine Aussage über den Umfang einer Klagemöglichkeit zu. Die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 42 Abs. 2 VwGO beruhende Vorschrift des § 36 HENatG a. F. über die Verbandklage regelt allein Verwaltungsprozessrecht und nicht Verwaltungsverfahrensrecht (vgl.: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - 4 C 9.86 -, a.a.O.).

Aus dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 HENatG a. F. sowie aus Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich, dass der hessische Landesgesetzgeber die Reichweite bzw. das "Klageprogramm" der Verbandsklage im Lande Hessen restriktiv bestimmt und bewusst eng konzipiert hat. So hat der hessische Landesgesetzgeber im Gegensatz zu einigen anderen Bundesländern - u. a. Niedersachsen und Schleswig-Holstein - keine Regelung getroffen, wonach eine Verbandsklage anerkannter Naturschutzverbände auch mit einer Verletzung solcher Vorschriften begründet werden kann, die (zumindest) auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind. Der hessische Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass die anerkannten Naturschutzverbände Verwaltungsakte nicht in jeder Hinsicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen können (so bereits: Hess. VGH, Urteil vom 21. Dezember 1984 - II OE 99/83 -, NUR 1985, 154).

Damit hat sich der Landesgesetzgeber von vornherein ganz bewusst für eine restriktive Bestimmung der Verbandsklagebefugnis entschieden. Dieser Regelungswille des Gesetzgebers ist auch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen:

"Die Aktivlegitimation ist so gefasst, dass eine umfassende Kontrolle von Verwaltungsakten durch die Verwaltungsgerichte nicht begehrt werden kann. Es ist sichergestellt, dass die nach § 29 des BNatSchG anerkannten Verbände Verwaltungsakte nicht in jeder Hinsicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen können, sondern nur insoweit, als sie das Naturschutzrecht im engeren Sinne berühren. Die Verletzung von anderen Vorschriften, die naturschützende Wirkung haben mögen, kann nicht gerügt werden. Dies ist z. B. bei der Anfechtung von größeren Planfeststellungsverfahren von Bedeutung." (LT-Drs. 9/1565, S. 44 f.).

Auch mit der Novellierung des Hessischen Naturschutzgesetzes im Jahr 1994 hat der hessische Landesgesetzgeber diese restriktive Konzeption der Verbandsklagebefugnis nicht aufgegeben, obwohl das Ziel der Gesetzesänderung darin bestand, das Naturschutzrecht der gesellschaftlichen Entwicklung und der zwischenzeitlichen Rechtsentwicklung anzupassen bzw. zu öffnen. In den Gesetzesmaterialien heißt es dazu:

"Die geplante Novellierung des Gesetzes dient vor allem dazu, das naturschutzrechtliche Instrumentarium auf Grund der Erfahrungen beim Gesetzesvollzug und der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung fortzuentwickeln. Zugleich soll der Naturschutz besser in das gewandelte gesellschaftliche Umfeld eingepasst werden, das heute ökologischen Belangen mehr Raum und Aufmerksamkeit schenkt als am Ende der 70-er Jahre. Ziel der Novelle ist auch, das Naturschutzrecht von verfahrensmäßigem Ballast zu befreien, der die Akzeptanz in der Öffentlichkeit in Frage stellen könnte. Die Novelle dient damit auch der Rechtsvereinfachung und Rechtsbereinigung.

...

Schwerpunkte der Novelle sind

...

erweiterte Mitwirkung des ehrenamtlichen Naturschutzes (Verbandsbeteiligung und Klagerecht)."

(LT-Drs. 13/6234, S. 27).

Dennoch hat der Landesgesetzgeber die enge und restriktive Konzeption der Verbandsklagebefugnis insbesondere hinsichtlich der gegenständlichen Beschränkung des Rügerechts der anerkannten Naturschutzverbände auch mit dem Gesetz zur Änderung des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 19. Dezember 1994 (a.a.O.) bis zum Wegfall der Verbandsklage auf landesrechtlicher Grundlage durch das am 28. Juni 2002 in Kraft getretene Änderungsgesetz unverändert beibehalten. Dies lässt nur die Schlussfolgerung zu, dass eine Erweiterung der Klagemöglichkeit über den eindeutigen Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 1 HENatG a. F. hinaus vom Regelungswillen des Gesetzgebers nicht erfasst wird.

Jedenfalls lassen sich hinreichend sichere Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage, ob gemeinschaftsrechtliche Normen, die wie die FFH-Richtlinie das Ziel verfolgen, die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern, wobei jedoch die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und regionalen Anforderungen berücksichtigt werden sollen (vgl.: Art. 2 FFH-RL), als "Naturschutzrecht im engeren Sinne" (vgl.: LT-Drs. 9/1565, S. 45) in den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 Nr. 1 HENatG a. F. einzubeziehen sind, in den Gesetzesmaterialien nicht finden. In Ermangelung derartiger Anhaltspunkte ist eine Auslegung des § 36 Abs. 1 Nr. 1 HENatG a. F. daher allein am Wortlaut zu orientieren. Dieser ist jedoch eindeutig und abschließend formuliert, so dass eine Erweiterung über den Wortlaut hinaus nicht möglich ist.

Eine Ausdehnung der Klagebefugnis anerkannter Naturschutzverbände über den Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 1 HENatG a. F. hinaus ohne einen entsprechend erkennbaren Willen des Landesgesetzgebers ist nach der Systematik der anerkannten, herkömmlichen Auslegungsmethode vielmehr unzulässig, da gesetzliche Vorschriften nur entsprechend dem Regelungswillen des Gesetzgebers angewandt bzw. ausgelegt werden dürfen. Den Gerichten ist es nicht erlaubt, sich zu diesem Willen in Widerspruch zu setzen (vgl. st. Rspr. des BVerfG, z. B.: Beschluss vom 8. Februar 1983 - 1 BvL 20/81 -, BVerfGE 63, 131; ebenso: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - 4 C 9.86 -, a.a.O.).

Dieses Ergebnis wird bei einem Vergleich mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestätigt. Auch dieses Gesetz wurde auf Grund von gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in nationales Recht übernommen und dient den Zielen der Europäischen Gemeinschaft "... im Bereich des Schutzes der Umwelt und der Lebensqualität" (BT-Drs. 11/3919 S. 13). Ähnlich wie nach Art. 6 FFH-Richtlinie ist Gegenstand der Prüfung nach den Bestimmungen auch dieses Gesetzes die Verträglichkeit eines Vorhabens, d. h. die Ermittlung, die Beschreibung und die Bewertung seiner unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die natürliche Umwelt (§ 2 Abs. 1 UVPG). Dennoch gehören die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit nicht zu denjenigen Vorschriften, deren Verletzung anerkannte Naturschutzverbände zur Begründung einer Verbandsklage nach § 36 HENatG a. F. geltend machen können (Hess. VGH, Beschluss vom 13. Januar 1997 - 2 Q 232/96 -, a.a.O.; vgl. hierzu auch: BVerwG, Beschluss vom 28. November 1995 - 11 VR 38.95 -, NVwZ 1996, 389 = NUR 1996, 293 = UPR 1996, 109 = Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 5).

Auch aus verfassungs- oder gemeinschaftsrechtlichen Gründen lässt sich eine den Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 1 HENatG a. F. überwindende Auslegung nicht rechtfertigen.

Ein Verbandsklagerecht anerkannter Naturschutzverbände lässt sich zunächst weder aus Art. 19 Abs. 4 noch aus Art. 20a des Grundgesetzes (GG) ableiten.

Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert den Rechtsweg, gewährleistet dabei aber nicht selbst den sachlichen Bestand oder den Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung. Diese richtet sich vielmehr nach der Rechtsordnung im Übrigen. Dabei bestimmt allein der Gesetzgeber, unter welchen Voraussetzungen einzelnen natürlichen oder juristischen Personen ein Recht zusteht und welchen Inhalt es hat (BVerfG vom 10. Mai 2001 - 1 BvR 481 und 518/01 -, NVwZ 2001, 1148 = NUR 2001, 581 = UPR 2001, 314, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73 = NVwZ 1996, 901 = NUR 1996, 523 = UPR 1996, 350 = Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 6).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 20a GG, der als Staatszielbestimmung kein subjektives Recht und damit auch keine darauf bezogene Klagebefugnis zugunsten anerkannter Naturschutzverbände vermittelt (BVerfG vom 10. Mai 2001 - 1 BvR 481 und 518/01 -, a.a.O.).

Art. 20a GG, der den Umweltschutz zur Staatsaufgabe erklärt, richtet sich in erster Linie an den Gesetzgeber. Das eröffnet zwar grundsätzlich die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung, setzt jedoch wirklich bestehende Auslegungszweifel voraus. Diese bestehen - wie vorstehend ausgeführt - auf Grund des eindeutigen Wortlauts des § 36 Abs. 1 Nr. 1 HENatG a. F. nicht. Dass diese landesgesetzliche Vorschrift den Anwendungsbereich der Verbandsklage und damit die gerichtliche Kontrollmöglichkeit weitgehend einschränkt (bzw. eingeschränkt hat), mag unter rechtspolitischen Aspekten fragwürdig sein. Die Kompetenzzuordnung nach dem Grundgesetz hat diese umweltpolitische Frage jedoch allein der politischen Beurteilung und Verantwortung des Bundes- und des jeweiligen Landesgesetzgebers überantwortet, die nicht zur Disposition der Gerichte stehen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 6. November 1997 - 4 A 16.97 -, NVwZ 1998, 398 = NUR 1998, 254 = UPR 1998, 150 = Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 250; BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, a.a.O.).

Entgegen der Ansicht des Klägers ist es auch aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen nicht zwingend geboten, die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 1 HENatG a. F. erweiternd dahin auszulegen, den anerkannten Naturschutzverbänden - unabhängig von eigenen Rechtsverletzungen - eine Klagemöglichkeit zur Abwehr von Verstößen gegen Bestimmungen des FFH-Rechts einzuräumen. Zwar ergeben sich entsprechend der im Anschluss an den Europäischen Gerichtshof entwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus der FFH-Richtlinie auch vor deren vollständiger Umsetzung in nationales Recht bestimmte von den Behörden der Mitgliedsstaaten zu beachtende (Vor-)Wirkungen, die es verbieten, die Ziele der Richtlinie zu unterlaufen und Tatsachen zu schaffen, die geeignet sind, die Erfüllung der (gemeinschafts-)vertraglichen Pflichten unmöglich zu machen (vgl. hierzu zuletzt: BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 -, a.a.O., m.w.N.). Die FFH-Richtlinie selbst besagt aber nichts darüber, ob und in welcher Hinsicht einem anerkannten Naturschutzverband ein Klagerecht gegen eine - hier geltend gemachte - Verletzung ihrer einzelnen Bestimmungen einzuräumen ist (vgl. zu einer behaupteten fehlerhaften Unterschutzstellung: BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 16.95 -, NVwZ 1997, 491 = NUR 1997, 38 = UPR 1996, 384 = Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 10; so auch: VG Aachen, Urteil vom 10. November 1999 - 3 K 2040/96 -, ZfB 2000, 56).

Zudem begründen weder die FFH-Richtlinie noch die Vogelschutz-Richtlinie individuelle Rechte auf Einhaltung bzw. Durchsetzung ihrer einzelnen Vorschriften. Beide Richtlinien betreffen ausschließlich den Schutz der natürlichen Lebensräume im Interesse der Allgemeinheit. Die FFH-Richtlinie verfolgt dabei das Ziel, die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern und der Verschlechterung der natürlichen Lebensräume entgegenzuwirken (vgl. z. B.: Nr. 3 und Nr. 4 der Erwägungsgründe der FFH-Richtlinie).

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dessen Entscheidungen hinsichtlich der unzureichenden Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht (vgl.: Urteil vom 11. Dezember 1997 - C-83/97 -, EuGHE 1997 I, 7195 <Kommission/Bundesrepublik Deutschland wegen FFH-Richtlinie>; Urteil vom 19. Mai 1998 - C-3/96 -, EuGHE 1998 I, 3054 <Kommission/Niederlande wegen Vogelschutz-Richtlinie>; Urteil vom 11. September 2001 - Rs. 71/99 -, NVwZ 2002, 461 = NUR 2002, 151 <Kommission/Bundesrepublik Deutschland wegen FFH-Richtlinie>) enthalten keine Hinweise für individuelle Berechtigungen natürlicher oder juristischer Personen bzw. für entsprechende Rechtsschutzbefugnisse. Dies gilt auch für die Entscheidung des Gerichtshofs vom 7. Dezember 2000 (- C-374/98 -, EuGHE 2000 I, 10799, Rdnr. 54 = NVwZ 2001, 549 = NUR 2001, 210 = ZUR 2001, 75 <Kommission/Französische Republik>). Soweit dort Schwierigkeiten, denen "natürliche und juristische Personen, die befugt sind, vor den nationalen Gerichten Interessen geltend zu machen, die mit dem Schutz der Natur und insbesondere der Vogelfauna zusammenhängen - vor allem Umweltschutzorganisationen -, ...", erwähnt werden, begründet dies keine Befugnis von Naturschutzverbänden zur Geltendmachung oder gerichtlichen Durchsetzung solcher Interessen, sondern setzt dies das Bestehen derartiger gerichtlicher Durchsetzungsmöglichkeiten nach dem jeweiligen nationalen Recht erkennbar voraus. Schließlich ergeben sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Anhaltspunkte, aus denen eine individuelle Befugnis zur gerichtlichen Geltendmachung von Verletzungen der FFH-Richtlinie (bzw. der Vogelschutz-Richtlinie) hergeleitet werden könnten, auch nicht unter dem Aspekt eines "effet utile". Es entspricht vielmehr allgemeiner Auffassung, dass das europäische Gemeinschaftsrecht de lege lata keine Popularklage oder eine solche auf Vollziehung gemeinschaftlicher Vorgaben kennt (vgl. hierzu insgesamt: OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Februar 2001 - 2 Bs 370/00 -, NVwZ 2001, 1173 = NUR 2001, 592 = ZUR 2001, 344, m.w.N.; die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG, Beschluss vom 5. September 2001 - 1 BvR 481 und 518/01 -, NVwZ 2002, 337 = NordÖR 2001, 436).

Soweit die Klage gegen den PFB vom 21. Februar 2000 auf eine Verletzung von Art. 6 FFH-Richtlinie im Hinblick auf das nachzumeldende Gebiet "Glimmerode und Hambach bei Hessisch Lichtenau" und das bereits gemeldete Gebiet "Lichtenauer Hochland" im hier streitigen Planungsabschnitt sowie auf eine geltend gemachte Zwangsläufigkeit des Beschlusses für den benachbarten Streckenabschnitt "Hessisch Lichtenau-West bis Hessisch Lichtenau-Ost" (Nordumfahrung Hessisch Lichtenau <VKE 20>) gestützt wird, kann eine inhaltliche Prüfung dieser Planungsentscheidung des Beklagten durch den Senat deshalb nicht erfolgen. Dies gilt auch für die Frage, ob die Prüfung von Trassenalternativen den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Anforderungen im Hinblick auf Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie entspricht und die eine andere Funktion erfüllt als die Alternativenprüfung nach deutschem Recht (sog. fachplanerische Abwägung), die sich herkömmlicherweise nach den zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen richtet (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 -, a.a.O.). Auch insoweit ist die Klagebefugnis eines anerkannten Naturschutzverbandes einerseits und die gerichtliche Kontrollbefugnis andererseits im Rahmen der landesrechtlichen Verbandsklage nach § 36 Abs. 1 HENatG a. F. kraft Gesetzes eingeschränkt.

Aber auch eine Verletzung des Abwägungsgebots bei der Prüfung von Trassenalternativen kann der Kläger nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 HENatG a. F. nicht erfolgreich geltend machen.

Die Prüfung von Alternativtrassen und die Auswahl der - auch aus der Sicht der Naturschutzbelange - vorzugswürdigen Trassenvariante erfolgt ausschließlich im Rahmen von § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG. Allein nach dieser Vorschrift ist zu beurteilen, ob ein Straßenbauvorhaben an einem bestimmten Standort ausgeführt werden darf. Dabei erfasst die Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG auch die Naturschutzbelange und den Vergleich der Eingriffsintensität verschiedener Trassenvarianten (vgl. hierzu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 7. März 1997 - 4 C 10.96 -, BVerwGE 104, 144 = NUR 1997, 404; Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 -, a.a.O.).

Die Bestimmung des § 17 Abs. 1 FStrG gehört aber ebenfalls nicht zu denjenigen Vorschriften, auf die eine Verbandsklage nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 HENatG a. F. zulässigerweise gestützt werden kann, auch wenn sie den Belangen des Naturschutzes zu dienen bestimmt ist. Auch das Bundesfernstraßengesetz ist weder auf Grund des Bundesnaturschutzgesetzes noch auf Grund des Hessischen Naturschutzgesetzes erlassen worden (vgl. hierzu auch: OVG Koblenz, Beschluss vom 27. September 2001 - 1 B 10290.01 -, a.a.O.).

Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus dem Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2002 (- 2 Q 1668/02 -). Soweit darin ausgeführt wird, es unterliege voller gerichtlicher Prüfung, "ob - erstens - hinsichtlich naturschutzrechtlicher Belange eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob - zweitens - in die Abwägung an naturschutzrechtlichen Belangen eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob - drittens - die Bedeutung der betroffenen naturschutzrechtlichen Belange erkannt und ob - viertens - der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, der zur objektiven Gewichtigkeit der naturschutzrechtlichen Belange nicht außer Verhältnis steht ...", sind diese Ausführungen hier nicht einschlägig. Die Beurteilung des dem Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2002 zugrunde liegenden Sachverhalts erfolgte auf der Grundlage des § 61 Abs. 2 BNatSchG n. F., der sich von der hier einschlägigen Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 1 HENatG a. F. dadurch deutlich unterscheidet, dass er die Klagemöglichkeit anerkannter Naturschutzverbände auch dann eröffnet, wenn der Erlass eines Verwaltungsaktes bestimmten Rechtsvorschriften widerspricht, die zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind (§ 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n. F.).

Aber nicht nur die Prüfung von Trassenalternativen, sondern auch die abschnittsweise Planung eines gesamten Straßenbauprojekts erfolgt ausschließlich im Rahmen der fachplanerischen Abwägung. Daher ist auch die Frage, ob bei einer abschnittsweisen Planung eines Gesamtprojekts mit einem oder mehreren Planungsabschnitten Zwangspunkte für die weitere Streckenführung gebildet werden, allein unter fachplanerischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Die Auffassung des Klägers, mit der Bestandskraft des hier angefochtenen PFB vom 21. Februar 2000 für den Streckenabschnitt Hessisch Lichtenau-Walburg würden ihm naturschutzrechtliche Einwendungen für die Anschlussplanungen abgeschnitten, nach denen - seiner Beurteilung nach - die zu favorisierende Südtrasse gegenüber der durch die Planfeststellung vorgezeichneten nördlichen Trassenführung die - bezogen auf das Gesamtprojekt A 44 - schonendere und bessere Alternative sei, beruht dabei auf einem offensichtlichen Fehlverständnis der Anforderungen, die sich bzgl. der Prüfung von Trassenalternativen auch bei einer abschnittsweisen Planung eines Gesamtprojekts aus dem Abwägungsgebot ergeben. Auch bei einer schrittweisen Planung verengt sich die Prüfung von Trassenalternativen nämlich nicht darauf, welche Variationsspielräume durch geschaffene Zwangspunkte noch verbleiben. Denn eine Planung, die sich selbst in einem vorgerückten Stadium der Planverwirklichung nach Abwägung der einzustellenden öffentlichen und privaten Interessen als verfehlt erweist, darf nicht allein deshalb fortgesetzt werden, weil sie aus den in vorangegangenen Teilabschnitten geschaffenen Zwangspunkten fortentwickelt worden ist. Derartige Zwangspunkte erzeugen keine strikten Bindungen in dem Sinne, dass sie in die weitere Planung als feste Determinanten einzustellen sind. Sie sind lediglich mit dem ihnen zukommenden Gewicht im Rahmen der fachplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. Zeigt sich danach in einem nachfolgenden Planungsabschnitt, dass mit der ausgewählten Planungskonzeption das verfolgte Ziel der Gesamtproblembewältigung verfehlt wird, so steht der Aufhebung des konkret angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nicht die Bestandskraft der für vorangegangene Abschnitte erlassenen Planungsentscheidungen entgegen. Dabei ist jeweils nur der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss zu prüfen. Genügt dieser nicht den rechtlichen Anforderungen, so bleibt es der zuständigen Behörde vorbehalten, hieraus die gebotenen Folgerungen zu ziehen. Die vom Kläger angeführte Gefahr, dass dabei ein Planungstorso entsteht, der ohne die Folgeabschnitte keine Funktionsfähigkeit besitzt, tritt dabei nicht ein. Denn jeder geplante Streckenabschnitt bedarf, wenn auch vor dem Hintergrund der beabsichtigten Gesamtplanung, einer eigenen Planrechtfertigung. Er muss, um Gegenstand einer eigenständigen Planung zu sein, für sich genommen eine Verkehrsfunktion besitzen. Mit dieser rechtlichen Bindung wird gewährleistet, dass die Bildung von Teilabschnitten auch dann noch planerisch sinnvoll bleibt, wenn das Gesamtplanungskonzept - aus welchen Gründen auch immer - nicht realisierbar ist (vgl. hierzu ausführlich: BVerwG, Beschluss vom 2. November 1992 - 4 B 205.92 -, NVwZ 1993, 887 = NUR 1994, 183 = UPR 1993, 65, m.w.N.; Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, BauR 2003, 209).

An einer inhaltlichen Kontrolle der fachplanerischen Abwägung des Beklagten bei der Bildung von Planungs- bzw. Bauabschnitten für das Gesamtprojekt A 44 nach § 17 Abs. 1 FStrG ist der Senat im Rahmen einer Verbandsklage nach § 36 HENatG a. F. daher ebenso gehindert wie an einer Überprüfung der Trassenauswahl nach den rechtlichen Maßstäben des Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie. Wie für die geltend gemachte Verletzung von Art. 6 Abs. 3 und Abs. 4 FFH-Richtlinie bzgl. der potenziellen FFH-Gebiete "Glimmerode bei Hambach und Hessisch Lichtenau" und "Lichtenauer Hochland" fehlt dem Kläger insoweit die für eine Verbandsklage nach § 36 HENatG a. F. erforderliche Klagebefugnis.

Unabhängig hiervon weist der Senat darauf hin, dass die Abschnittsbildung im hier streitgegenständlichen Streckenabschnitt Hessisch Lichtenau-Walburg (Südumgehung Walburg <VKE 31>) nach dem PFB vom 21. Februar 2000 materiell-rechtlich nicht zu beanstanden ist und weder die Aufhebung noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Planungsentscheidung begründen kann. Selbst wenn das auf Grund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2002 (- 4 A 28.01 -, a.a.O.) erforderliche Planergänzungsverfahren gemäß § 17 Abs. 6c FStrG zu dem Ergebnis führen sollte, dass der westlich angrenzende Streckenabschnitt Hessisch Lichtenau-West bis Hessisch Lichtenau-Ost (Nordumgehung Hessisch Lichtenau <VKE 20>) nicht so wie geplant gebaut werden könnte, würde das für den Planungsabschnitt Hessisch Lichtenau-Walburg kein unüberwindliches Planungshindernis darstellen. Dieser Abschnitt besitzt nämlich auch ohne die in westlicher und östlicher Richtung unmittelbar angrenzenden Streckenabschnitte als Ortsumgehung von Walburg durchaus einen eigenständigen Verkehrswert. Durch die planfestgestellten Anschlussstellen Hessisch Lichtenau-Ost und Walburg-Ost an die B 7 würde dieser Streckenabschnitt innerhalb eines zusammenhängenden Verkehrsnetzes im Sinne von § 1 Abs. 1 FStrG auch dem Fernverkehr dienen und gleichzeitig zu einer erheblichen Entlastung des innerörtlichen Straßennetzes von Walburg führen. Der Durchgangsverkehr würde sich von 18.200 Kfz/24 h auf 1.700 Kfz/24 h (Prognose-Null-Fall 2015) verringern und selbst bei Bau der Südtrasse der A 44 verbliebe eine innerörtliche Belastung der gegenwärtigen Trasse der B 7 von 5.200 Kfz/24 h, was den Bau einer Ortsumgehung im Zuge der B 7 allein unter dem Gesichtspunkt einer Verringerung der Immissionsbelastungen durchaus rechtfertigen würde (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 -, a.a.O.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bau von Verkehrswegen den planungsrechtlichen Anforderungen bereits dann genügt, wenn er vernünftigerweise geboten oder plausibel ist. Er muss weder zwingend erforderlich sein noch kommt es unter dem Aspekt der Rechtsschutzmöglichkeiten bei abschnittsweiser Planung entscheidend darauf an, ob die Planung bzw. die Trassenführung im Hinblick auf die Ausbaustufe überdimensioniert ist, zumal die B 7 im Bereich zwischen Hessisch Lichtenau und Kassel auf Grund der starken Verkehrsbelastung streckenweise bereits autobahnähnlich ausgebaut ist.

Ein Zwangspunkt für den angrenzenden Planungsabschnitt Hessisch Lichtenau-West bis Hessisch Lichtenau-Ost (Nordumgehung Hessisch Lichtenau <VKE 20>) ergibt sich aber auch nicht durch die sog. "Seitenentnahme <Einschnitt Föhren>", die zwar von dem hier angefochtenen Planfeststellungsbeschluss umfasst wird, aber bereits im Bereich des westlich angrenzenden Planungsabschnitts liegt, in dem - nach dem bisherigen Planungsstand - die Trasse der A 44 verlaufen soll. Auch der PFB vom 21. Februar 2000 (vgl. dort: Ziff. 6.4) geht selbst davon aus, dass das Gelände in diesem Bereich für den Fall einer Trassenverlegung wieder verfüllt werden müsste. Die Abschnittsbildung ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.

Dies gilt auch für die weiter entfernt liegenden Bereiche des Ringgaus sowie für das potenzielle FFH-Gebiet "Lossetal bei Fürstenhagen". Für diese Bereiche liegt derzeit noch kein PFB vor; der Trassenverlauf in diesem Streckenabschnitten wird derzeit noch geprüft. Dies ist nach den Anforderungen des Abwägungsgebotes ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl.: BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, a.a.O.).

Soweit der Kläger mit seinem Klagevorbringen zugleich Verstöße gegen die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und des Hessischen Naturschutzgesetzes geltend macht, ist die Klage nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 HENatG a. F. zulässig, aber nicht begründet. Zum einen sind die Vorschriften, deren Verletzung der Kläger geltend macht, nicht einschlägig; zum anderen ist der Vortrag des Klägers teilweise nicht substantiiert und teilweise beruht er auf der Behauptung von Tatsachen, die nach dem Inhalt der planfestgestellten Unterlagen in der Sache nicht zutreffend sind.

Eine Verletzung der Bestimmungen der §§ 4 Satz 3, 39 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 19a ff. BNatSchG a. F., insbesondere von § 19c BNatSchG a. F. (nunmehr: § 34 BNatSchG n. F.) ist nicht gegeben, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür bereits nicht erfüllt sind.

Die Anwendung dieser Vorschriften setzt voraus, dass Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne von 19a Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG a. F. (nunmehr: § 10 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG n. F.) bereits bestehen, also in die Gemeinschaftsliste der EU-Kommission aufgenommen bzw. im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind (vgl. hierzu: Gellermann, Natura 2000, 2. Aufl. 2001, S. 151 und 160). Derartige Gebiete bestanden zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Planungsentscheidung des Beklagten hier maßgeblichen Zeitpunkt im Bundesland Hessen jedoch nicht (vgl.: Hess. VGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - 4 N 2435.00 -, NUR 2001, 702 = RdL 2001, 327 = BRS 63 Nr. 226; Beschluss vom 28. August 2000 - 2 Q 1161/00 -; Beschluss vom 2. Dezember 2002 - 2 Q 2535/02 -). Eine Überprüfung des PFB vom 21. Februar 2000 anhand der Maßstäbe des § 19c BNatSchG a. F. ist daher nach dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht möglich.

Aber auch für eine entsprechende Anwendung von § 19c BNatSchG a. F. ist kein Raum. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind potenzielle FFH-Gebiete, die - wie hier nach dem Vortrag des Klägers die Gebiete "Lichtenauer Hochland" und "Glimmerode und Hambach bei Hessisch Lichtenau" - sog. prioritäre Lebensraumtypen bzw. Arten beherbergen und die daher dem Automatismus des Anhangs III Phase 2 Nr. 1 FFH-Richtlinie bei der Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung durch die EU-Kommission unterliegen, dem strengen Schutzregime des Art. 6 Abs. 3 und Abs. 4 FFH-Richtlinie zu unterwerfen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 -, a.a.O., m.w.N.). Einer entsprechenden Anwendung des § 19c BNatSchG a. F. (bzw. nunmehr: § 34 BNatSchG n. F.) bedarf es daher nicht. So hat auch der Bundesgesetzgeber trotz der durch den Europäischen Gerichtshof festgestellten Verletzungen der Meldepflichten nach Art. 4 Abs. 1 FFH-Richtlinie durch die Bundesrepublik Deutschland (vgl.: Urteil vom 11. September 2001 - C-71/99 -, a.a.O.) die Vorschriften des § 19c i.V.m. § 19a Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG a. F. bei der Neuregelung des Bundesnaturschutzgesetzes bewusst insoweit unverändert gelassen (vgl.: BT-Drs. 14/6378, S. 54; Louis, NUR 2002, 385 <388, 392>), was insbesondere auch durch die Ergänzung in § 10 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG n. F. im Vergleich zu § 19a Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG a. F. anlässlich der Neuregelung deutlich wird.

Nicht anwendbar sind des Weiteren die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung sowie die Abwägungsklausel gemäß § 8 BNatSchG a. F. bzw. gemäß § 6a HENatG a. F., soweit der Kläger die von dem Beklagten vorgenommene Abschnittsbildung rügt. Ebenso kann der Einwand des Klägers, eine Südtrasse sei unter dem Aspekt einer größeren Schonung naturschutzrechtlicher Belange gegenüber der planfestgestellten Trasse vorzugswürdig, nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG a. F. bzw. nach § 6a Abs. 1 HENatG a. F., der keine von § 8 BNatSchG a. F. abweichende Regelung enthält (siehe hierzu: Hess. VGH, Beschluss vom 28. August 2000 - 2 Q 1161/00 -), keinen Erfolg haben.

Die Eingriffsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG a. F. bzw. § 6a HENatG a. F. zwingt die Planungsbehörde nicht, unter mehreren möglichen Planungsalternativen die ökologisch günstigste zu wählen. Die Eingriffsregelung ist nicht bei der Wahl der Trassenalternativen anzuwenden, sondern nur auf die - nach den fachplanerischen Kriterien - ausgewählte Trasse. Die im Bundesnaturschutzgesetz und im Hessischen Naturschutzgesetz normierten Verpflichtungen knüpfen dabei an die im Rahmen der fachplanungsrechtlich gebotenen Abwägung getroffene Trassenwahl an und ergänzen lediglich die fachplanungsrechtlichen Zulassungstatbestände. Ist eine Trassenwahl nach den fachplanungsrechtlichen Tatbeständen erfolgt, ist bzgl. der Standortfrage für die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung die Vorentscheidung gefallen. Die räumliche Festlegung kann nicht im Rahmen der nachrangigen Prüfung der naturschutzrechtlichen Vermeidbarkeit von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes (nachträglich wieder) in Zweifel gezogen werden. Die Entscheidung, dass ein Vorhaben an einem bestimmten Standort zulässig ist, steht auch unter dem Gesichtspunkt der größtmöglichen Schonung von Umweltbelangen auf der Prüfstufe des § 8 Abs. 2 BNatSchG a. F. bzw. § 6a HENatG a. F. nicht mehr zur Disposition (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 7. März 1997 - 4 C 10.96 -, a.a.O.; Urteil vom 19. Mai 1998 - 4 C 11.96 -, NVwZ 1999, 528).

Die Zulässigkeit des Eingriffs in Natur und Landschaft wird in § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG a. F. bzw. in § 6a HENatG a. F. somit bereits vorausgesetzt. Die naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen stellen daher nicht darauf ab, ob ein Eingriff bzw. das ihn verursachende Vorhaben vermeidbar ist, sondern begründen die Verpflichtung, aus dem Kreis der mit dem Eingriff notwendigerweise verbundenen erheblichen bzw. nachhaltigen Beeinträchtigungen diejenigen zu unterlassen, die vermeidbar sind. Hieran vermag auch die naturschutzrechtliche Abwägungsklausel in § 8 Abs. 3 BNatSchG a. F. (nunmehr: § 19 Abs. 3 BNatSchG n. F.) bzw. in § 6a Abs. 2 HENatG a. F. nichts zu ändern. Diese (rein) naturschutzrechtliche Abwägung substituiert nicht die fachplanerische Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG. Vielmehr hat sie sich daran zu orientieren, ob die Ausgleichsbilanz ausreicht, um die mit dem (nicht vermeidbaren) Vorhaben verbundenen Anforderungen an Natur und Landschaft zu rechtfertigen und umfasst die Möglichkeit, den Eingriff ggfs. zu unterbinden (vgl.: BVerwG, Urteil vom 7. März 1997 - 4 C 10.96 -, a.a.O.; Urteil vom 21. Januar 1998 - 4 VR 3.97 <4 A 9.97> -, NUR 1998, 261; Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 -, BVerwGE 112, 140 = NUR 2001, 216 = UPR 2002, 144).

Aber auch insoweit hat die Klage keinen Erfolg. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass Mängel bei der Ausgleichsbilanz vorliegen, die nicht im Wege einer Planergänzung behoben werden könnten.

Nach § 17 Abs. 6c FStrG, der auch auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung anwendbar ist (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 -, a.a.O.), führen Mängel bei der Abwägung nur dann zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie erheblich sind (§ 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG) und nicht durch eine Planergänzung behoben werden können. Besteht hingegen die konkrete Möglichkeit, dass ein erheblicher Abwägungsfehler in einem ergänzenden Verfahren behoben wird, so ist lediglich die Rechtswidrigkeit der Planungsentscheidung auszusprechen, soweit der Abwägungsmangel nicht von solcher Art und Schwere ist, dass er die gesamte Planung von vornherein in Frage stellt (vgl.: BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370 = NVwZ 1996, 1016 = NUR 1996, 589 = UPR 1996, 339 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 113; Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 -, a.a.O.).

Nach diesen Maßstäben bestehen gegen den PFB vom 21. Februar 2000 auch bzgl. der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung keine rechtlichen Bedenken. Mängel bei der Abwägung sind gemäß § 17 Abs. 6c FStrG nur dann erheblich, wenn sie auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Dies ist dann der Fall, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planfeststellungsbehörde ohne den festgestellten Mangel eine andere planerische Entscheidung getroffen hätte. Eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt dagegen nicht. Deshalb führen fehlerhafte Erwägungen bei einer Planungsentscheidung nur dann zur Rechtswidrigkeit des Abwägungsvorgangs, wenn sie sich in diesem Vorgang bei konkreter Beurteilung der Abwägung durch die Behörde auch ausgewirkt haben könnten (vgl.: BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19/94 -, a.a.O.). Für eine solche konkrete Möglichkeit einer anderen Planungsentscheidung ist hier nichts ersichtlich.

Der Vortrag des Klägers zu der - seiner Ansicht nach - unzureichenden Ausgleichsbilanz des PFB vom 21. Februar 2000 ist nicht ausreichend, um die Aufhebung bzw. die Rechtswidrigkeit dieser Planungsentscheidung zu begründen. Darin werden keine konkreten Umstände dargelegt, die eine möglicherweise entscheidungserhebliche Gewichtsverlagerung im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung hätten bewirken können.

Bei dieser Beurteilung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Rechtsverstoß gegen § 8 BNatSchG a. F. bzw. § 6a HENatG a. F. nicht bereits dann anzunehmen ist, wenn - unabhängig vom Eingreifen europäischer Schutzvorschriften bzw. ihrer Vorwirkung - der betroffene Landschaftsraum (insgesamt) eine hohe Schutzwürdigkeit aufweist, wie dies hier z. B. für den Bereich des Walberges unbestritten zutrifft. Die Eingriffsregelung kennt keine unantastbaren Gebiete, d. h. die Inanspruchnahme selbst von Landschaftsteilen mit überragendem ökologischen Wert für andere Zwecke ist danach nicht verboten. Sie macht Eingriffe lediglich davon abhängig, dass für die mit ihnen verbundenen Beeinträchtigungen ein Ausgleich geschaffen wird (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 -, a.a.O.). Danach ist der PFB des Beklagten vom 21. Februar 2000 rechtlich nicht zu beanstanden.

Zunächst trifft die Behauptung des Klägers, eigenständige Ausgleichsmaßnahmen für die unvermeidbaren Eingriffe in die Tierwelt sowie in Grünlandlebensräume seien nicht vorgesehen, in der Sache bereits nicht zu.

Im PFB vom 21. Februar 2000 (vgl.: Ziff. 7.3.6.4 - S. 235 bis 238) sowie im Erläuterungsbericht zum LBP (Ziff. 3.3.1.3, insbesondere Tabelle 17, S. 137 bis 144) werden die Eingriffe in die betroffenen Lebensräume von Tieren und die hierfür vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in einer Tabelle gegenübergestellt und beschrieben. Der Kläger legt in der Begründung seiner Klage nicht substantiiert und nachvollziehbar dar, weshalb diese beschriebenen Maßnahmen nach seiner Auffassung nicht ausreichend sind und gegen § 8 BNatSchG a. F. bzw. gegen § 6a HENatG a. F. verstoßen. Das Klagevorbringen ist diesbezüglich unzureichend. Es erschöpft sich in einer reinen Behauptung, der der Senat nicht weiter nachgehen muss, weil der Kläger mit diesem Vorbringen bereits seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO nicht genügt (vgl.: BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 16.95 -, a.a.O.).

Dies gilt auch für die Behauptung, die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen für den Eingriff in vorhandene Grünlandlebensräume seien viel zu gering bemessen. Auch insoweit wird nicht dargelegt, weshalb die unter Ziff. 7.3.6.2 des PFB (S. 231 bis 233) und im Erläuterungsbericht zum LBP (Ziff. 3.3.1.2, insbesondere S. 118 bis 127 <Tabelle 15>) beschriebenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für unvermeidbare Eingriffe in Grünlandbestände den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen sollen. Der Vortrag des Klägers erschöpft sich auch insoweit lediglich in einer pauschalen Kritik an den geplanten Maßnahmen des Beklagten, ohne jedoch einen Verstoß gegen naturschutzrechtliche Vorschriften aufzuzeigen.

Gleiches gilt für den Vortrag des Klägers, soweit er den Bereich des Walberges betrifft. Dabei muss der erkennende Senat nicht entscheiden, ob der Kläger mit seinem Vorbringen hierzu bereits präkludiert ist (vgl.: Hess. VGH, Beschluss vom 28. August 2000 - 2 Q 1161/00 -; Beschluss vom 2. Dezember 2002 - 2 Q 2535/02 -), wofür trotz der ergänzenden Erläuterungen des Klägers zu seinem Einwendungsschreiben vom 5. März 1999 in der mündlichen Verhandlung nach wie vor gewichtige Anhaltspunkte bestehen.

Der Kläger setzt sich nämlich weder in seinem Einwendungsschreiben vom 5. März 1999 noch in seiner Klagebegründung mit den Feststellungen des Erläuterungsberichtes zum LBP auseinander, der Bestandteil der Planungsentscheidung ist und in dem ausgeführt wird: "Eine erhebliche und nachhaltig anlagebedingte Beeinträchtigung von floristisch besonders bedeutenden Flächen ergibt sich im Bereich des Walbergs (vgl.: Ziff. 3.3.1.1 des Erläuterungsberichtes zum LBP, S. 107 ff.). Auf Grund dieser Feststellung hat der Beklagte die Trassenführung im Bereich des Walberges geringfügig (um ca. 150 m) zum Schutz eines hochwertigen Magerrasens verschoben (vgl.: PFB, Ziff. 7.3.3, S. 216). Welche rechtlich beachtlichen Hindernisse (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 -, a.a.O.) aus naturschutzrechtlicher bzw. naturschutzfachlicher Sicht dem geplanten Vorhaben in diesem Planungsabschnitt und hier insbesondere im Bereich des Walbergs angesichts der vom Beklagten festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, einschließlich der Anforderungen und Ergänzungen zum LBP vom August 1999 entgegenstehen sollen, ist der Klagebegründung nicht zu entnehmen. Allein der Verweis auf das Schreiben vom 5. Dezember 1999 ist nicht ausreichend. Der darin vorgebrachte Einwand, "... die Behauptung im EB, ... auf die Problembereiche sei intensiv eingegangen worden, ist unzutreffend", erschöpft sich wiederum nur in einer Kritik daran, dass der Beklagte bei der Bewertung der für Natur und Landschaft maßgeblichen Umstände nicht zu dem Ergebnis gelangt ist, das der Beurteilung durch den Kläger entspricht.

So stellt der Kläger das Ausgleichskonzept des Beklagten, das insbesondere dem LBP zugrunde liegt, mit für den Senat nachvollziehbaren Argumenten nicht in Frage. Selbst wenn jedoch der Eingriff in Natur und Landschaft, insbesondere im Bereich des Walberges, nur unzureichend ausgeglichen sein sollte - wofür nach dem Vortrag des Klägers, wie dargelegt, allerdings keine konkreten Anhaltspunkte bestehen -, könnte die Klage keinen Erfolg haben.

Der PFB vom 21. Februar 2000 bringt deutlich zum Ausdruck, dass der Beklagte auf der Grundlage der Ausgleichsbilanz den Belangen, denen das Planvorhaben zugute kommt, den Vorrang vor den Belangen des Naturschutzes eingeräumt hat (§ 8 Abs. 3 BNatSchG a. F.; § 6a Abs. 2 Nr. 2 HENatG a. F.), weil es um die Verwirklichung eines Straßenbauprojektes geht, für das sowohl im Hinblick auf die Komplettierung des innerdeutschen und des transeuropäischen Straßennetzes als auch für die Entlastung der Ortsdurchfahrt von Walburg im Zuge der B 7 ein vordringlicher Bedarf besteht. Demgegenüber macht der Kläger allein geltend, dass - insbesondere im Bereich des Walbergs - ein Landschaftsraum beeinträchtigt ist, der sich - unabhängig vom Eingreifen europäischer Schutzvorschriften - unbestritten durch eine hohe Schutzwürdigkeit auszeichnet. Dies ist jedoch für die Darlegung einer Verletzung der naturschutzrechtlichen Abwägung im Rahmen der Eingriffsregelung nicht ausreichend.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei dieser Abwägung im Rahmen der Eingriffsregelung nicht um eine lediglich nachvollziehende, der gerichtlichen Kontrolle uneingeschränkt zugängliche Entscheidung, sondern um eine echte planerische Abwägung. Den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege kommt dabei jedoch kein prinzipieller Vorrang vor den übrigen planungsrechtlichen Gesichtspunkten zu (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 1995 - 4 B 30.95 -, NVwZ-RR 1997, 217 = Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 16, m.w.N.). Da die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung darüber hinaus keine unantastbaren Gebiete kennt, ist eine Verletzung der Bestimmungen von § 8 BNatSchG a. F. bzw. § 6a HENatG a. F. selbst dann nicht gegeben, wenn ein Ausgleichsdefizit vorhanden ist, aber die gewichtigeren Gründe für das den unvermeidbaren Eingriff in Natur und Landschaft verursachende Projekt sprechen. Ein weitergehender Schutz lässt sich - abgesehen vom europäischen Gemeinschaftsrecht - nur über Schutzgebietsausweisungen im Sinne der §§ 12 ff. BNatSchG a. F. (nunmehr: §§ 22 ff. BNatSchG n. F.) erreichen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 -, a.a.O.). Dass der Beklagte bei dieser Abwägung im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit in der Weise missachtet hat, dass die konkrete Möglichkeit einer anderen planerischen Entscheidung besteht, ist weder dem Klagevorbringen noch dem Inhalt der planfestgestellten Unterlagen zu entnehmen (§ 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG).

Insgesamt ergibt sich somit, dass der PFB des Beklagten vom 21. Februar 2000 auf Grund der Klage vom 28. März 2000 weder aufzuheben noch - entsprechend dem hilfsweise gestellten Klageantrag - die Rechtswidrigkeit dieser Planungsentscheidung auszusprechen ist. Aus diesem Grund besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht vollzogen werden darf bzw. auf Verpflichtung des Beklagten, bis zur Durchführung und rechtskräftigen Entscheidung über das vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des benachbarten Planungsabschnitts Hessisch Lichtenau-West bis Hessisch Lichtenau-Ost (Nordumgehung Hessisch Lichtenau <VKE 20>) geforderte Planergänzungsverfahren keine Baumaßnahmen in dem potentiellen FFH-Gebiet "Lichtenauer Hochland", soweit es sich auf das Gebiet des hier streitgegenständlichen Planungsabschnitts erstreckt, durchzuführen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da seine Klage ohne Erfolg geblieben ist.

Die Vollstreckbarkeitserklärung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Abweisung der Klage ist auf die landesrechtliche und zudem auslaufende Regelung des § 36 Abs. 1 HENatG a. F. gestützt (vgl. hierzu die ständige Rechtsprechung des BVerwG, z. B.: Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 -, NVwZ-RR 1996, 712, m.w.N.; Urteil vom 18. Dezember 1987 - 4 C 9.86 -, a.a.O.). Im Übrigen weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abschließend aufgezählten Gerichte ab.

Ende der Entscheidung

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