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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 30.11.2004
Aktenzeichen: 2 A 1666/02
Rechtsgebiete: BNatSchG, LuftVG
Vorschriften:
BNatSchG § 61 Abs. 1 Nr. 2 | |
BNatSchG § 61 Abs. 2 Nr. 1 | |
LuftVG § 10 | |
LuftVG § 8 | |
LuftVG § 9 |
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Luftverkehrsrechts (Ausbau des Verkehrslandeplatzes B-Stadt)
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 2. Senat - durch
Vizepräsidenten des Hess. VGH Habbe, Richter am Hess. VGH Hassenpflug, Richter am Hess. VGH Pabst, Richterin am Hess. VGH Thürmer, Richter am Hess. VGH Dr. Dieterich, ehrenamtliche Richterin Föller-Moser, ehrenamtlichen Richter Horn
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2004
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich als anerkannter Naturschutzverein gegen den Plan für die Erweiterung des Verkehrslandeplatzes B-Stadt, der im Wesentlichen die Verlängerung der vorhandenen (990 m langen und 25 m breiten) asphaltierten Start-/Landebahn um 410 m nach Westen, die Anlage der dazugehörigen Rollwege sowie die wegen dieser Erweiterungsmaßnahmen notwendige Teilverlegung des Hegbachs zum Gegenstand hat.
Mit Schreiben vom 18. August 2000 beantragte die Beigeladene unter Vorlage entsprechender Unterlagen (5 Ordner mit Ergänzungen vom 29. September 2000) die Planfeststellung nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes - LuftVG -. Unter dem 25. August 2000 gab daraufhin das Regierungspräsidium Darmstadt dem Kläger Gelegenheit, zu dem Vorhaben bis zum 18. Dezember 2000 Stellung zu nehmen und, soweit erforderlich, Nebenbestimmungen für den Planfeststellungsbeschluss vorzuschlagen. Mit näher begründeter Stellungnahme vom 14. Dezember 2000, die am 18. Dezember 2000 bei der Anhörungsbehörde einging, lehnte der Kläger das Vorhaben ab. Zu den von der Beigeladenen nach Durchführung des Erörterungstermins im April 2001 nachgereichten ergänzenden Unterlagen vom 18. Juli 2001 (1 Ordner) äußerte er sich mit Schreiben vom 30. Juli und 10. September 2001 ebenfalls ablehnend; insbesondere werde die geplante Teilverlegung des Hegbachs die Habitatvoraussetzungen zumindest für die in der Roten Liste BRD A3 aufgeführte Libellenart Cordulegaster boltoni (Zweigestreifte Quelljungfer) und für die im Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) aufgeführte Fischart Cottus gobio (Groppe/Mühlkoppe) zerstören.
Durch Beschluss vom 5. April 2002 stellte das Regierungspräsidium Darmstadt den Plan für die Erweiterung des Verkehrslandeplatzes B-Stadt einschließlich des naturnahen Ausbaus der Umleitungsstrecke des Hegbachs mit Nebenbestimmungen u. a. zur Schaffung von Larvalhabitaten für Cordulegaster boltoni im Zuge der Detailplanung sowie zur Erhaltung des Groppenbestandes ("Maßnahmen M-FFH 01 bis 12") fest.
Gegen den ihm am 21. Mai 2002 zugestellten Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger am 20. Juni 2002 bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Klage erhoben; zugleich hat er mit eingehender Begründung beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen. Diesen Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 2 Q 1668/02 - (NVwZ-RR 2003, 420 ff. = NUR 2003, 292 ff.) abgelehnt.
Mit einem der Antragsschrift inhaltlich weitgehend entsprechenden Schriftsatz vom 30. Juli 2002 (Bl. 25 bis 119 der Streitakten), der am folgenden Tag bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist, hat der Kläger die Klage im Wesentlichen damit begründet, dass für das planfestgestellte Vorhaben sprechende Gründe des Gemeinwohls entgegen der Ansicht der Vorhabensträgerin und des Beklagten in Wirklichkeit nicht vorlägen, jedenfalls aber nicht die entgegenstehenden Naturschutzbelange überwögen und dass die Voraussetzungen für die Genehmigung des schwerwiegenden Eingriffs in Natur und Landschaft weder nach dem nationalen noch dem europäischen Naturschutzrecht erfüllt seien. Mit einem am 5. Oktober 2004 per Telefax übermittelten Schriftsatz hat der Kläger noch innerhalb einer ihm gemäß § 87b Abs. 1 VwGO gesetzten Frist - stark zusammengefasst - wie folgt ergänzend vorgetragen:
Der Umfang der Rügebefugnis eines anerkannten Naturschutzvereins nach § 61 des Bundesnaturschutzgesetzes in der ab dem 4. April 2002 geltenden Fassung - BNatSchG 2002 - werde in dem Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2002 verkannt. Mit der bundesrechtlich eingeführten Vereinsklage müsse gerügt werden können, dass die Zerstörung des von der Planung betroffenen Hegbachs und die Vernichtung besonders geschützter Lebensräume und Tierarten nicht durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls bzw. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt seien. Soweit die Start-/Landebahn des Verkehrslandeplatzes B-Stadt auf insgesamt 1.400 m verlängert werden solle, liege objektiv eine Befreiungslage von den einschlägigen gesetzlichen Eingriffsverboten nicht vor. Über strikte naturschutzgesetzliche Verbote oder Gebote könne sich die Planfeststellungsbehörde auch nicht im Wege einer - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren - Abwägung hinwegsetzen. Dass der Gemeinwohlbegriff in den §§ 23 Abs. 4 und 30b der hier noch anzuwendenden Fassung des Hessischen Naturschutzgesetzes (HENatG 1996), in § 62 BNatSchG 2002 und in Art. 6 Abs. 4 FFH-RL umfassend zu verstehen sei, insbesondere auch Bedarfs- und sonstige Fragen nicht-naturschutzrechtlicher Art einschließe, ändere nichts daran, dass dieser Begriff ebenso wie die jeweilige Vorschrift selbst dem Naturschutzrecht angehöre. Gerade damit aber die Einhaltung des gesamten Naturschutzrechts - einschließlich der in den Befreiungstatbeständen verwendeten Gemeinwohlklausel - gerichtlich überprüft werden könne, habe der Gesetzgeber die Verbandsklagebefugnis eingeräumt. § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2002 eröffne somit eine umfassende Befugnis der anerkannten Naturschutzvereine, Verstöße gegen materielles Naturschutzrecht zu rügen; da dieses hinsichtlich der Befreiung von gesetzlichen Verboten auf das Überwiegen von Gemeinwohlbelangen abstelle, müssten die Naturschutzvereine auch das Vorliegen und das Gewicht solcher (nicht-naturschutzrechtlicher) Belange gerichtlich überprüfen lassen können.
Überwiegende Gründe des Gemeinwohls bzw. öffentliche Interessen, die die der Beigeladenen erteilten Befreiungen von den naturschutzrechtlichen Eingriffsverboten rechtfertigen könnten, seien in dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt; sie lägen ungeachtet der Hinweise der Planfeststellungsbehörde auf die Bedeutung des Verkehrslandeplatzes für die Region, auf die den ergänzenden Anschluss der Region an die allgemeine Luftfahrt betreffenden Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie auf die wirtschaftlichen Folgen bei einem Ausbauverzicht in Wirklichkeit auch nicht vor. Bei der planfestgestellten Maßnahme handele es sich vielmehr um ein privatnütziges Vorhaben der Beigeladenen, das allenfalls nachrangig auch noch mittelbare öffentliche Interessen tangiere. Insbesondere bestehe auf Grund europäischer Luftfahrtregelungen keine Pflicht zur Verlängerung der Start-/Landebahn des Verkehrslandeplatzes B-Stadt auf 1.400 m. Bei den von dem Beklagten insoweit zur Begründung herangezogenen Regelungen der JAR-OPS 1 - gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Flugzeugen - handele es sich um bloße Empfehlungen einer der europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) angeschlossenen Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrtverwaltungen. Sie seien bis zum heutigen Tag vom europäischen Parlament nicht umgesetzt. Zudem ließen sie auch Ausnahmen, beispielsweise zugunsten des Naturschutzes, zu. Im Übrigen richteten sie sich an Flugzeugführer und nicht an Flugplatzbetreiber. Dies gelte auch für die nationale Umsetzung der JAR-OPS 1 durch die Fünfte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 5. Oktober 1998 - 5. DVLuftBO -. Danach würden bei bestimmten Witterungsverhältnissen und Beladungen der Flugzeuge Start-/Landebahn-Längen berechnet, die ab dem 1. Januar 2005 zur Verfügung stehen müssten, damit im gewerblichen Luftverkehr eingesetzte Flugzeuge mit ihrem höchstzulässigen Gewicht starten oder landen dürften. Hiervon betroffen seien aber lediglich 1 % der jährlichen Flugbewegungen am Verkehrslandeplatz B-Stadt. Die Sicherheit des Luftverkehrs sei auch ohne die - zumindest überdimensionierte - Verlängerung der vorhandenen Start-/Landebahn gewährleistet. Von einer Bestandsgefährdung im Falle eines Ausbauverzichts könne keine Rede sein; das hierzu von der Firma empirica Wirtschaftsforschung und Beratung GmbH am 18. Juli 2001 erstellte Gutachten sei nicht geeignet, die Belange von Natur und Landschaft überwiegende Gemeinwohlbelange darzustellen.
Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss müsse weiterhin im Hinblick darauf aufgehoben werden, dass hinsichtlich der besonders geschützten Libellenart Cordulegaster boltoni keine ausreichende Bestandsermittlung durchgeführt worden sei. Der gemäß § 42 BNatSchG 2002 für die einzelnen Individuen dieser Art gebotene Schutz habe durch eine Unterstellung des Vorhandenseins von Larvalhabitaten in dem zu überbauenden Teilstück des Hegbachs nicht sichergestellt werden können; vielmehr habe es außer einer weitergehenden Libellenkartierung in dem Gebiet insoweit noch einer detaillierten Larvaluntersuchung und der Prüfung der Umsiedlung evtl. vorgefundener Larven von Cordulegaster boltoni bedurft, um dem gesetzlich vorgeschriebenen besonderen Artenschutz zu genügen. Die von der Planfeststellungsbehörde angeordneten Ausgleichsmaßnahmen seien in fachlicher Hinsicht ungenügend; der neu angelegte Verlauf des Hegbachs werde niemals die Lebensraumansprüche erfüllen können, die die bisher dort vorkommenden besonders geschützten Habitatspezialisten benötigten, um wieder ein reproduktives Vorkommen zu bilden.
Schließlich verstoße der Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf das Vorkommen von Cottus gobio im Hegbach gegen Art. 6 Abs. 4 FFH-RL. Der betreffende Bachabschnitt habe sich zur Meldung als FFH-Gebiet aufgedrängt. Die mittlerweile durchgeführte Grunddatenerfassung habe nämlich erwartungsgemäß ergeben, dass es sich bei diesem Groppenvorkommen um eine zwar räumlich stark restringierte, aber ausgesprochen stark reproduktive, dichte und vitale Population handelte. Das von dem Gutachter vorgeschlagene enge Monitoring des Maßnahmenerfolgs und der Entwicklung des umgesetzten Groppenbestandes sei nun aber nicht mehr möglich, da die im Zeitpunkt der Untersuchung noch vorhandene Population nicht mehr existiere. Die Zerstörung des alten Hegbachverlaufs als eines sich aufdrängenden FFH-Gebiets hätte von der Planfeststellungsbehörde nicht genehmigt werden dürfen, vielmehr habe diese bei der Ausnahmeprüfung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL zu dem Ergebnis kommen müssen, dass "zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art" im Sinne dieser Bestimmung für das planfestgestellte Vorhaben nicht angeführt werden könnten. Aber selbst wenn nur ein geringerer Schutzstandard in Form der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten "Stillhalteverpflichtung" in Betracht komme, hätte die Zerstörung des Hegbachs nicht zugelassen werden dürfen. Es gehe nicht bloß um den Erhalt der Groppenpopulation, sondern um den Schutz des Fauna-Habitats Hegbach als Lebensraum für die Groppe. Die Zerstörung dieses Habitats sei das genaue Gegenteil dessen, was mit der sog. Stillhalteverpflichtung gemeint sei; das als FFH-Gebiet meldewürdige, durch das planfestgestellte Projekt jedoch zerstörte Gebiet komme für eine Meldung und Aufnahme in die Gemeinschaftsliste jetzt nicht mehr in Betracht. Die Groppenpopulation habe nämlich die Baumaßnahmen und den trockenen Sommer des Jahres 2003 bis auf wenige Fische nicht überlebt. In der Durchführungsphase sei nämlich das Konzept für die Ausgleichsmaßnahmen von der Beigeladenen im Einvernehmen mit dem Beklagten - ohne Mitwirkung des Klägers an einem Planergänzungsverfahren - verändert worden. Die im Planfeststellungsbeschluss angeordnete "ökologische Bauüberwachung" habe nicht stattgefunden. Am Schutz des Groppenvorkommens habe offensichtlich nach Beginn der Bauarbeiten kein Interesse mehr bestanden.
Der Kläger beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 5. April 2002 - V 33.3 - 66 m 28 - B-Stadt - aufzuheben.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigen den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss sowie den Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2002. Der Beklagte führt ergänzend aus, zwar handele es sich bei Cordulegaster boltoni - nicht jedoch bei Cottus gobio - um eine im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG 2002 besonders geschützte wild lebende Tierart; da sich die genaue Lage der Larvalhabitate mit vertretbarem Aufwand nicht bestimmen lasse und die Libelle trotz des Vorhabens der Beigeladenen auch künftig einen ausreichenden Lebensraum in einem weitaus längeren als dem überbauten Abschnitt des Hegbachs finden werde, liege ein Verstoß gegen den besonderen Artenschutz nicht vor. Ohnehin hätten die Verbote des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG 2002 gemäß § 43 Abs. 4 Satz 1 keine Geltung, wenn die Handlungen - wie hier - bei der Ausführung eines nach § 19 zugelassenen Eingriffs vorgenommen würden. Die Voraussetzungen für eine Projektzulassung nach dem Prüfungsmaßstab des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL bzw. des § 19c Abs. 3 BNatSchG 1998 (entsprechend § 34 Abs. 3 BNatSchG 2002) trotz des festgestellten Groppenvorkommens lägen vor; die Notwendigkeit des Ausbaus des Verkehrslandeplatzes B-Stadt im Sinne einer Bestandssicherung sei nämlich durch die Aussagen des Landesentwicklungsplans sowie des Regionalplans Südhessen 2000 abgedeckt.
Die Beigeladene trägt vor, die durch den Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Maßnahmen seien mittlerweile vollständig durchgeführt. Die verlängerte Start-/Landebahn sei im Sommer 2004 in Betrieb genommen worden. Die mit der Planfeststellung verbundenen Nebenbestimmungen - auch naturschutzfachlicher Art - seien bzw. würden noch erfüllt. Mit dem Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses habe sich der Rechtsstreit erledigt. Im Übrigen sei den anerkannten Naturschutzvereinen durch § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2002 lediglich die Möglichkeit eingeräumt worden, Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die zutreffende Erfassung und Gewichtung von naturschutzrechtlichen und landschaftspflegerischen Belangen gerichtlich überprüfen zu lassen. Mit den Vorschriften des materiellen Rechts, deren Verletzung der Kläger als anerkannter Naturschutzverein geltend machen könne, stehe der - ohne Verfahrensfehler erlassene - Planfeststellungsbeschluss jedoch in Einklang. Insbesondere könnten entgegen der Auffassung des Klägers die für einen gleichsam "absoluten" Schutz des planbetroffenen Bachabschnitts herangezogenen Vorschriften nicht als gesetzliche Planungsleitsätze angesehen werden. Die getroffene fachplanerische Entscheidung genüge auch im Hinblick auf den mit der Realisierung des Plans verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft den Anforderungen des Abwägungsgebots. Einer spezifisch naturschutzrechtlichen Abwägung - im Rahmen der Abarbeitung der Eingriffsregelung - habe es nicht bedurft, weil der Eingriff durch die festgesetzten Maßnahmen vollständig ausgleichbar sei und in angemessener Frist auch tatsächlich ausgeglichen sein werde. Eine Fehlgewichtung der Belange von Natur und Landschaft liege erst dann vor, wenn die von der Planfeststellungsbehörde getroffene Entscheidung unter Berücksichtigung der objektiven Gegebenheiten nicht mehr vertretbar erscheine. Das streitgegenständliche Vorhaben müsse aber zweifelsfrei nicht mit Opfern erkauft werden, die außer Verhältnis zu dem mit ihm erstrebten Planungserfolg stünden; zumindest biete das klägerische Vorbringen, auch soweit es den Schutz von Cottus gobio und Cordulegaster boltoni betreffe, keinen Anhaltspunkt für eine derartige Bewertung des Abwägungsergebnisses als "disproportional". Jedenfalls erhebliche Mängel (im Sinne des § 10 Abs. 8 LuftVG), die allenfalls zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen könnten, seien insgesamt nicht ersichtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Akten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - 2 Q 1668/02 - (2 Bände) und den Inhalt folgender Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind:
- 5 Ordner Planfeststellungsverfahren "Ausbau Verkehrslandeplatz B-Stadt"
- 1 Ordner "Ergänzende Unterlagen" vom 18.07.2001
- 1 Hefter "Ergänzungen zu den Verfahrensunterlagen" vom 29.09.2000
- 9 Ordner Behördenakten "Planfeststellungsverfahren B-Stadt" (Bl. 1 - 4511)
- 2 Ordner "Einwendungen Planfeststellungsverfahren B-Straße B-Stadt"
- 1 Hefter Übersichtslageplan mit Anflug- und Hindernisfreiflächen
- Planfeststellungsbeschluss vom 05.04.2002
- 1 Ordner Empfangsbekenntnisse
- 1 Ordner "Planunterlagen zum Beschluss"
Entscheidungsgründe:
Die fristgerecht bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwGO) erhobene und von dem Kläger innerhalb der Frist des § 10 Abs. 7 Satz 1 LuftVG begründete Anfechtungsklage ist nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 und 2 BNatSchG 2002 auch im Übrigen zulässig. Dies folgt aus der (gemäß § 11 Satz 1 unmittelbar geltenden) Übergangsvorschrift des § 69 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG 2002; danach gelten für den Kläger als einen in Hessen anerkannten und auf Grund von landesrechtlichen Regelungen im Rahmen des § 60 Abs. 2 Nr. 5 und 6 zur Mitwirkung befugten Naturschutzverein Abs. 5 und § 61 (bis zum 3. April 2005) entsprechend. Nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2002 kann ein auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 60 anerkannter Verein, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben einlegen, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind. Diese Vorschrift gilt gemäß § 65 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG 2002 auch für nach dem 1. Juli 2000 erlassene Verwaltungsakte, sofern diese - wie hier - noch nicht bestandskräftig sind und im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren eine Mitwirkung der von den Ländern anerkannten Vereine gesetzlich - wie in § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG 1996 - vorgeschrieben war.
Die ausschließlich auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 5. April 2002 gerichtete Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Planungsentscheidung widerspricht weder Vorschriften des zwingenden Rechts, deren Verletzung der Kläger nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2002 mit der Folge geltend machen kann, dass der Planfeststellungsbeschluss deswegen aufzuheben wäre (§ 10 Abs. 8 Satz 2 LuftVG), noch leidet sie an erheblichen, eine entsprechende Rechtsfolge auslösenden Abwägungsmängeln (§ 10 Abs. 8 Satz 1 LuftVG) zu Lasten der für einen anerkannten Naturschutzverein rügefähigen Belange. Hierzu ist insbesondere im Hinblick auf die zulässig vertiefende schriftsätzliche Klagebegründung vom 5. Oktober 2004 sowie das Vorbringen des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. Oktober 2004 in Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 23. Oktober 2002 - 2 Q 1668/02 - noch Folgendes auszuführen:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften rügt der Kläger nicht (mehr); derartige, ohnehin nur ausnahmsweise zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führende Mängel sind auch nicht ersichtlich. Soweit der Kläger im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beanstandet hatte, dass die von der Vorhabensträgerin mit Schreiben vom 18. Juli 2001 nachgereichten "Ergänzenden Unterlagen" ihm erst nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens zur Durchsicht zugeleitet worden waren, bleibt der erkennende Senat bei seiner früheren Beurteilung dieses Mangels als rechtlich unerheblich. In den Gründen des Beschlusses vom 23. Oktober 2002 (S. 5 bis 8) ist im Einzelnen dargelegt, warum die - insoweit unterstellte - Verletzung des Mitwirkungsrechts des Klägers die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann (§§ 10 Abs. 8 Satz 2 2. Halbsatz LuftVG, 46 HVwVfG); hierauf wird Bezug genommen. Nicht nur insoweit, sondern auch im Rahmen der gesamten nachfolgenden Erwägungen sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit der - soweit ersichtlich - neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der naturschutzrechtlichen Vereinsklage (Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, JURIS-Dokument Nr.: WBRE 410011094 <Ortsumgehung Michendorf im Zuge der B 2>, Rdnr. 38 bis 40, 47 bis 49).
Das planfestgestellte Vorhaben verfügt, was der Kläger aus zutreffenden, im Schriftsatz vom 5. Oktober 2004 (S. 14) näher dargelegten Gründen auch selbst einräumt, über die erforderliche Planrechtfertigung. Dass das Vorhaben nach den Zielsetzungen des Luftverkehrsgesetzes gerechtfertigt und vernünftigerweise geboten ist, um den gegenwärtigen und zukünftigen Verkehrsbedürfnissen gerecht werden zu können, ist in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (S. 79 ff.) mit tragfähigen Erwägungen im Einzelnen dargelegt. Die zusammenfassende Feststellung der Planfeststellungsbehörde (S. 85), dass die Änderungsplanung für den Verkehrslandeplatz B-Stadt "wegen der erforderlichen Anpassung an europäische Standards, der Erhöhung der Sicherheit, der qualitativen Verbesserung der Nutzbarkeit insbesondere für Geschäftsreiseflugzeuge und der Erhaltung der infrastrukturellen Bedeutung des Landeplatzes für die Region" - nicht zuletzt im Hinblick auf eine "nahezu 100 %ige Entlastungsfunktion für den Flughafen Frankfurt im Bereich der Allgemeinen Luftfahrt" (S. 84) - gerechtfertigt sei, gibt zu Beanstandungen im Rahmen der (uneingeschränkten) gerichtlichen Überprüfung keinen Anlass. Insbesondere kann das Vorliegen einer hinreichenden Planrechtfertigung für die streitgegenständliche Start-/Landebahnverlängerung nicht mit dem Argument in Frage gestellt werden, weder die von dem Beklagten herangezogenen Regelungen der JAR-OPS 1 und der 5. DVLuftBO noch Sicherheitsaspekte oder sonstige Gründe der "Bestandssicherung" erforderten zwingend eine derartige Maßnahme. Hierauf kommt es bei der Planrechtfertigung als einer praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksamen Schranke der Planungshoheit nicht an. Die Planrechtfertigung fordert vielmehr eine Prüfung, ob das Vorhaben mit den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes übereinstimmt, so dass die Zulassung des Vorhabens im Allgemeinwohlinteresse erforderlich ist. Zwar verlautbart das Luftverkehrsgesetz seine Ziele, die als Planrechtfertigung dienen können, nicht in einer gesonderten Vorschrift. Die von ihm verfolgten Allgemeinwohlgründe sind aber der Bestimmung der öffentlichen Aufgabe zu entnehmen, die z. B. in der Enteignungsregelung des § 28 Abs. 1 LuftVG Ausdruck gefunden hat. Danach sind Enteignungen namentlich für "Zwecke der Zivilluftfahrt" zulässig. Hiervon ausgehend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Ausbau von Verkehrslandeplätzen "gemeinnützig" ist, weil sie nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO dem allgemeinen Verkehr der Zivilluftfahrt dienen sollen (vgl. Urteil des BVerwG vom 11. Juli 2001 - 11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364, 375 m.w.N.). Geklärt ist ferner, dass im konkreten Einzelfall völlig unterschiedliche Aspekte die Zielkonformität gewährleisten können, nämlich beispielsweise Gründe der Sicherheit, ein steigendes Verkehrsbedürfnis oder Gesichtspunkte einer regionalen Strukturhilfe. Angesichts dessen kann kein durchgreifender Zweifel daran bestehen, dass der planfestgestellte Ausbau des Verkehrslandeplatzes B-Stadt allein im Hinblick darauf vernünftigerweise geboten und deshalb nach Maßgabe des einschlägigen Fachplanungsrechts gerechtfertigt ist, dass er objektiv die Sicherheit des Luftverkehrs nicht nur unwesentlich erhöht sowie die unter Kapazitätsgesichtspunkten bedeutsame Entlastungsfunktion des Flugplatzes für den benachbarten internationalen Verkehrsflughafen Frankfurt im Bereich der Allgemeinen Luftfahrt auch zukünftig sicherstellt.
Es kommt danach für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht darauf an, dass der Kläger als anerkannter Naturschutzverein nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 1. Juli 2003 - 4 VR 1.03 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3) grundsätzlich nicht befugt ist, das Fehlen der Planrechtfertigung zu rügen.
Strikt verbindliche Zielvorgaben des Fachplanungsrechts, die der zur Planfeststellung ermächtigten Behörde bei der Zulassung eines bestimmten Luftverkehrsvorhabens in Form gesetzlicher Planungsleitsätze (vgl. hierzu das Urteil des BVerwG vom 22. März 1985 - 4 C 73.82 -, BVerwGE 71, 163 ff., sowie den Beschluss vom 21. August 1990 - 4 B 104.90 -, Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 8 = NVwZ 1991, 69 f.) unüberwindbare Schranken setzen könnten, existieren im hier angesprochenen Regelungsbereich nicht. Auch im Wege der Erteilung von Befreiungen oder der Zulassung von Ausnahmen nicht zu überwindende gesetzliche Eingriffsverbote ergeben sich für die luftverkehrsrechtliche Fachplanung entgegen der Auffassung des Klägers ferner nicht - jedenfalls bei den hier gegebenen konkreten Einzelfallumständen nicht - aus dem einschlägigen (europäischen oder nationalen) Naturschutzrecht; hierauf wird noch zurückzukommen sein.
Die das Vorhaben der Beigeladenen zulassende Entscheidung des Regierungspräsidiums Darmstadt erweist sich im Rahmen der insoweit grundsätzlich nur eingeschränkt möglichen gerichtlichen Überprüfung als abwägungsfehlerfrei, jedenfalls aber als nicht in einer Weise abwägungsfehlerhaft, die als erheblich im Sinne des § 10 Abs. 8 Satz 1 LuftVG beanstandet werden könnte.
Die Planfeststellungsbehörde hat in dem Planfeststellungsbeschluss (S. 85 ff.) eine dem Abwägungsgebot hinreichend Rechnung tragende Entscheidung über die im Raum stehenden Planungsalternativen getroffen, und zwar unter ausdrücklicher Einbeziehung auch der von dem Kläger im Hinblick auf die "Zerstörung des Hegbachs" für allein vertretbar gehaltenen "Nullvariante" (Variante E). Dass sie sich "unter Abwägung ökologischer, technischer und ökonomischer Realisierungskonsequenzen" im Ergebnis für die dem Ausbauvorhaben der Beigeladenen entsprechende Variante F als die insgesamt am geeignetsten erscheinende Lösung entschieden hat, vermag der Anfechtungsklage des Klägers nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Planungsvarianten ist nämlich ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine Abwägungsentscheidung (§ 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG), die auch auf die Klage eines anerkannten Naturschutzvereins hin inhaltlich nur eingeschränkt gerichtlich überprüft werden kann. Nach ständiger, in dem Urteil vom 9. Juni 2004 beispielhaft zitierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt eine Planfeststellungsbehörde insbesondere nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Planungsvariante ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, wie es der Kläger im Hinblick auf den von ihm geforderten Ausbauverzicht darzulegen versucht. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Vielmehr sind die Grenzen der der Behörde eingeräumten fachplanerischen Gestaltungsfreiheit erst dann überschritten, wenn eine Abwägung gerade auch im Hinblick auf die betroffenen Belange von Natur und Landschaft nicht stattgefunden hat, wenn die Bedeutung dieser Belange grundsätzlich verkannt oder wenn schließlich der Ausgleich zwischen ihnen und anderen, für das Vorhaben sprechenden Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Naturschutzbelange außer Verhältnis steht (vgl. das Urteil des BVerwG vom 19. März 2003 - 9 A 33.02 -, NVwZ 2003, 1120, 1122 m.w.N.). Ist demgegenüber der Abwägungsvorgang fehlerfrei, haben auch die Gerichte das Ergebnis der Abwägung grundsätzlich hinzunehmen und es zu respektieren, dass sich der Planungsträger in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entschieden hat. Sie dürfen das Ergebnis nur dann beanstanden, wenn bei der Abwägung die einen - hier naturschutzrechtlichen - Belange gegenüber den anderen - hier verkehrsinfrastrukturellen - Belangen unverhältnismäßig zurückgesetzt worden sind (vgl. Urteil des BVerwG vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 -, NVwZ 2004, 732, 738 = NuR 2004, 366, mit Anmerkung Hösch, Vom generellen Vorrang des Straßenbaus vor dem Naturschutz in der Rechtsprechung, NuR 2004, 572 ff.).
Der Kläger wirft der Planfeststellungsbehörde vor, die Bedeutung der von dem Planvorhaben berührten Belange grundsätzlich verkannt, nämlich das Gewicht der für dessen Realisierung sprechenden Belange ohne zureichenden Grund überbewertet, das Gewicht der dagegen sprechenden Belange unter Verkennung zwingender Vorschriften des Naturschutzrechts demgegenüber entscheidungsrelevant unterbewertet zu haben. Dem vermag der erkennende Senat ebenso wenig zu folgen wie der von dem Kläger in unterschiedlichem Zusammenhang sinngemäß dargelegten Auffassung, mit der Zulassung des Vorhabens sei der Ausgleich der in die Abwägung einzustellenden gegenläufigen Belange unter einseitiger Bevorzugung der Interessen des Luftverkehrs auf eine Art und Weise vorgenommen worden, dass er zur objektiven Gewichtigkeit der durch die irreparable Zerstörung des Hegbachs nachteilig betroffenen Belange des Naturschutzes außer Verhältnis stehe.
Unter Bezugnahme auf das Urteil des 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 1998 (- 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1, 5 ff.) ist in dem Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2002 (S. 8 ff.) zu der die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen der anerkannten Naturschutzvereine regelnden Vorschrift des § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2002 ausgeführt, dass hierdurch die gerichtliche Überprüfung der von einem solchen Verein angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse inhaltlich auf ein bestimmtes "Klageprogramm" beschränkt werde, das von den Gerichten nicht erweitert werden dürfe. Die gesetzliche Beschränkung der Rügebefugnis der anerkannten Naturschutzvereine habe zur Folge, dass Fragen des Verkehrsbedarfs, der Kostenberechnung, der Lärmauswirkungen und andere Fragen nicht-naturschutzrechtlicher Art bei der gerichtlichen Kontrolle grundsätzlich unberücksichtigt bleiben müssten. Zu den naturschutzrechtlichen Bestimmungen im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2002 gehöre das fachplanerische Abwägungsgebot nur insoweit, als Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege betroffen seien. Dagegen müssten nicht als naturschutzrechtlich zu qualifizierende Belange zwar im Rahmen der fachplanerischen Abwägung beachtet werden; ihre Beachtung könne jedoch ebenso wenig Gegenstand der durch § 61 Abs. 1 BNatSchG 2002 eröffneten Rechtsbehelfe sein wie das Vorliegen einer hinreichenden Planrechtfertigung (im Sinne der ersten Prüfungsstufe bei der gerichtlichen Überprüfung von Planungsentscheidungen). Ob hieran ohne Einschränkungen festgehalten werden kann, nachdem der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts den Standpunkt eingenommen hat, die Klagebefugnis eines anerkannten Naturschutzvereins nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG 2002 decke auch Rügen gegen die Tauglichkeit der Verkehrsprognose, sofern diese von Bedeutung für den Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft sei (Urteil vom 19. März 2003 a.a.O.; vgl. zu den Einschränkungen des "Rechtsschutzes durch Verbandsklage" auch Schlacke, NuR 2004, 629, 630 f. m.w.N.), muss im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht abschließend entschieden werden. Selbst wenn nämlich im Hinblick auf die den anerkannten Naturschutzvereinen mit der Vereinsklage zugedachte Funktion, zum Abbau von Vollzugsdefiziten im Naturschutz beizutragen und der Vereinsmitwirkung mehr Gewicht zu verleihen, diesen Vereinen der Einwand eröffnet sein sollte, infolge beispielsweise einer fehlerhaften Verkehrsprognose seien naturschutzrechtliche Belange zu Unrecht als nachrangig eingestuft worden, könnte hieraus für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits nichts hergeleitet werden. Der hier entscheidungserhebliche Sachverhalt bietet nämlich schon im Ansatz keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass gerade eine sachlich nicht gerechtfertigte Überbewertung der für das Planvorhaben anzuführenden öffentlichen (BVerwGE 56, 110, 119) Belange zu einem objektiv nicht mehr vertretbaren Abwägungsergebnis geführt haben könnte. Für die planfestgestellte Verlängerung der Start-/Landebahn des Verkehrslandeplatzes B-Stadt sprechen bei objektiver Betrachtung allein wegen dessen auf der Hand liegenden verkehrsinfrastrukturellen Bedeutung für die Rhein-Main-Region derart gewichtige, im Planfeststellungsbeschluss (S. 83 ff.) hinreichend dargelegte öffentliche Interessen, dass dem Vorhaben der Beigeladenen im Hinblick auf den bei seiner Realisierung nicht zu vermeidenden Verlust eines ca. 350 m langen Abschnitts des Hegbachs und seiner Ufergehölze nicht von vornherein ein fachplanerisch unüberwindbares Hindernis entgegenstand, sondern den hierdurch nachteilig betroffenen Belangen von Natur und Landschaft - ungeachtet ihres Gewichts im Einzelnen - grundsätzlich nur in Form eines möglichst weitgehenden Eingriffsausgleichs Rechnung getragen werden musste, worauf noch zurückzukommen ist. Weder der Umstand, dass das Planvorhaben im räumlichen Geltungsbereich sowohl der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Landkreis Offenbach" vom 13. März 2000 (StAnz. S. 1123) als auch - hauptsächlich - der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Bereich des Landkreises Darmstadt vom 20. Dezember 1956 (StAnz. 1957 S. 84) verwirklicht werden muss, noch der besondere gesetzliche Schutz von "naturnahen Bachabschnitten" und "Ufergehölzen" (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 und 3 HENatG 1996) noch schließlich das im Zeitpunkt der Planfeststellung vorhandene Vorkommen von Cottus gobio in dem planbetroffenen Abschnitt des Hegbachs sowie die dort als vorhanden unterstellten Larvalhabitate von Cordulegaster boltoni sind demgegenüber - einzeln oder in ihrer Gesamtheit - von solchem Gewicht, dass deswegen entsprechend der von dem Kläger für geboten gehaltenen Gewichtung das Projekt als solches scheitern müsste. Das von dem Kläger erklärtermaßen nach wie vor allein verfolgte Klageziel, den für die Flugplatzerweiterung unmittelbar in Anspruch genommenen ca. 350 m langen Abschnitt des Hegbachs mit seinen Ufergehölzen vollständig zu erhalten bzw. - nach inzwischen erfolgter Inbetriebnahme der verlängerten Start-/Landebahn - seinen ursprünglichen Zustand durch entsprechenden Rückbau in vollem Umfang wiederherzustellen, stützt sich letztlich auf eine objektiv nicht nachvollziehbare, nach Auffassung des Senats geradezu eklatante Verkennung des erheblichen Gewichts der für den Ausbau des Verkehrslandeplatzes B-Stadt streitenden öffentlichen Interessen insbesondere verkehrs-, wirtschafts- und arbeitsmarktpolitischer Art. Unter der Geltung des derzeitigen, weiteres Wachstum zumal des Luftverkehrs tendenziell begünstigenden Fachplanungsrechts sind die von ihm angeführten Belange des Natur- und Landschaftsschutzes nach ihrer konkret erkennbaren Bedeutung allenfalls dazu geeignet, die Beigeladene zur Durchführung weitergehender als der ohnehin im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss bereits angeordneten Kompensationsmaßnahmen verpflichten zu lassen; einen entsprechenden Verpflichtungsantrag hat der Kläger aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht zur Entscheidung des Gerichts gestellt.
Dass der Planfeststellungsbeschluss an keinem durchgreifenden Mangel leidet, soweit er nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG die Belange von Natur und Landschaft im Rahmen der fachplanerischen Abwägung angemessen zu berücksichtigen hat, folgt zunächst daraus, dass ihm eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planungsraum vorhandenen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume vorausgegangen ist. Nicht zuletzt der Kläger selbst hat durch seine bereits im Verwaltungsverfahren gegebenen Hinweise auf die im bzw. am Hegbach anzutreffenden Habitatspezialisten Cottus gobio und Cordulegaster boltoni dazu beigetragen, dass die Planfeststellungsbehörde der Vorhabensträgerin nach Durchführung des Erörterungstermins im April 2001 noch bestimmte Ergänzungen der Planunterlagen, insbesondere hinsichtlich des Naturschutzes, auferlegte. Nach Abschnitt III der Nachforderung vom 26. Juni 2001 war "für die Libelle Cordulegaster boltoni der genaue Fundort durch eine Larvaluntersuchung/Befragung der Gutachter zu ermitteln und (waren) Maßnahmen zur Biotopgestaltung oder zur Umsiedlung vorzusehen (Bl. 2667 der Behördenakten "Planfeststellungsverfahren B-Stadt"). Hieran anknüpfend erblickt der Kläger ein auch artenschutzrechtlich relevantes Ermittlungsdefizit darin, dass - ohne Durchführung einer Larvaluntersuchung - hierzu in der Anlage 3.4 der von der Beigeladenen nachgereichten ergänzenden Unterlagen vom 18. Juli 2001 sowie - nahezu wortgleich im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (S. 100) - ausgeführt ist:
Im Rahmen der Ausführungsplanung werden die Existenz der Zweigestreiften Quelljungfer (Cordulegaster boltoni, Rote Liste BRD 3) und des Eisvogels ... berücksichtigt. Auf deren Ansprüche wird in der Planung des neuen Hegbachs eingegangen. Nachweis für diese Vorkommen liefern zum einen die Auswertung der Libellenkartierung von Edmund Flößer (Durchführung in den 90er Jahren), die das Vorkommen der Zweigestreiften Quelljungfer als Imago im Gebiet aufzeigt ...
Die Lebensraumansprüche der Zweigestreiften Quelljungfer sind wie beim Eisvogel die gute Gewässerqualität, aber auch wie bei der Groppe möglichst kühles und beschattetes Wasser. Eine Gewässereutrophierung muss unbedingt vermieden werden. Deswegen ist es äußerst wichtig, Einleitungen durch z. B. die Landwirtschaft ... oder beim Bau zu verhindern und einen ausreichend Schatten spendenden Ufergehölzsaum herzustellen. Außerdem sind Stillwasserbuchten in den Verlauf des Hegbachs einzuplanen, in dem Sand- und Kiesbänke mit feinem Sediment für die Eiablage und die Larvenentwicklung eingebracht werden.
Das Unterbleiben einer auf das mehrjährige Entwicklungsstadium der Larven von Cordulegaster boltoni Rücksicht nehmenden Larvaluntersuchung stellt jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen keinen Mangel dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses führen könnte. Die Untersuchungstiefe hängt nämlich maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Aus fachlicher Sicht kann sich eine bis ins letzte Detail gehende Untersuchung erübrigen. Das Recht nötigt insbesondere nicht zu einem Ermittlungsaufwand, der keine zusätzliche Erkenntnis verspricht (vgl. das bereits zitierte Urteil des BVerwG vom 9. Juni 2004, Rdnr. 90 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Einer Larvaluntersuchung in dem ca. 350 m langen Bachabschnitt, dessen Inanspruchnahme bei einer Verlängerung der vorhandenen Start-/Landebahn nicht vermieden werden kann, bedurfte es im Hinblick darauf nicht, dass die Planfeststellungsbehörde ein Vorkommen der versteckt lebenden Larven der Zweigestreiften Quelljungfer gerade auch in diesem Gewässerbereich bei ihrer Entscheidung unterstellt hat. Hierfür bestand ein zureichender sachlicher Grund, weil nämlich inzwischen die voll entwickelte Libelle in einem von dem Vorhaben der Beigeladenen nicht betroffenen, weitaus größeren Abschnitt des Hegbachs - auch bei der Eiablage - beobachtet worden war und deshalb auch ohne aufwendige Larvaluntersuchung von der Existenz entsprechender Larvalhabitate ausgegangen werden konnte. Der Zulässigkeit einer derartigen Wahrunterstellung steht entgegen der Ansicht des Klägers nicht von vornherein entgegen, dass es sich bei der Zweigestreiften Quelljungfer um eine im Sinne der §§ 42 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 2 Nr. 10c BNatSchG 2002 i.V.m. § 1 und Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung in der Fassung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955, 1973) besonders geschützte heimische Libellenart handelt. Aus dem sich hieraus ergebenden Schutzstatus sind Rückschlüsse auf die Untersuchungstiefe, wie sie der Kläger für geboten hält, nicht zwangsläufig zu ziehen. Seine Rüge zielt im Grunde auch nicht auf Ermittlungsdefizite bei der Bestandserfassung (insbesondere der Larven) von Cordulegaster boltoni ab; vielmehr lässt sie eine andere als die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende naturschutzfachliche Beurteilung der Wertigkeit der dort als vorhanden unterstellten, jedoch nicht im Einzelnen - etwa durch Sedimentsiebung - nachgewiesenen Larvalhabitate und damit auch Differenzen bei der Einschätzung der Möglichkeit eines hinreichenden Eingriffsausgleichs erkennen. Hierauf kommt es aber rechtlich nicht an. Der im Wesentlichen in § 42 BNatSchG 2002 geregelte besondere Artenschutz, der nicht nur den Larvalhabitaten von Cordulegaster boltoni, sondern auch den dort lebenden Larven als Individuen zugute kommt, entfaltet im Rahmen der Fachplanung nicht die Rechtswirkung, die ihr der Kläger in der Annahme, es handele sich hierbei um einen der Abwägung nicht zugänglichen gesetzlichen Planungsleitsatz, beimessen will. Jedenfalls sind substantielle Ermittlungsdefizite, die zu einer erheblichen Fehlgewichtung der Belange von Natur und Landschaft hinsichtlich dieser Libellenart und ihrer besonderen Lebensraumansprüche führen könnten, nicht ersichtlich.
Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG 2002 - einer ebenso wie die §§ 42 bis 50 unmittelbar geltenden Vorschrift - kann von den Verboten des § 42 und den Vorschriften einer Rechtsverordnung auf Grund des § 52 Abs. 7 auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern und - was bei Cordulegaster boltoni offensichtlich der Fall ist - die Art. 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder Art. 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG nicht entgegenstehen. Zudem gelten nach der Ausnahmevorschrift des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG 2002 die Verbote des § 42 Abs. 1 und 2 u. a. nicht für den Fall, dass die Handlungen bei der Ausführung eines nach § 19 zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere der besonders geschützten Arten, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten, nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Aus diesen Befreiungen und Ausnahmen vom besonderen gesetzlichen Artenschutz zulassenden Regelungen folgt, dass das Vorkommen einer (nur) nach nationalem Recht besonders geschützten Tierart im Planungsraum - sei es im Zuge entsprechender Detailuntersuchungen nachgewiesen, sei es in zulässiger Weise von der Planfeststellungsbehörde als vorhanden unterstellt - entgegen der Auffassung des Klägers jedenfalls kein "absolutes" Planungshindernis darstellt.
Die mit dem Artenschutzrecht in Zusammenhang stehenden Gründe, die dazu geführt haben, dass der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs mit Urteilen vom 24. November 2003 (- 3 N 1080/03 -, NuR 2004, 393) und vom 25. Februar 2004 (- 3 N 1699/03 -, NuR 2004, 397) Bebauungspläne für unwirksam erklärt hat, sind nicht geeignet, den hier angefochtenen Planfeststellungsbeschluss als rechtswidrig erscheinen zu lassen.
Dort ist zum einen eine das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB verletzende ungenügende Tierbestandsaufnahme darin erblickt worden, dass eine Bestandsaufnahme der Tierwelt, insbesondere der Vogelwelt, seitens der Gemeinde und des von ihr beauftragten Planungsbüros - unstreitig - in der Annahme unterblieben war, vertiefende Untersuchungen zu besonderen Fragen aus der Sicht von Flora, Vegetation und Fauna seien nicht notwendig, da mit Hilfe von Analogschlüssen auf Grund der vorhandenen Nutzung bzw. der festgestellten Biotopstrukturen eine hinreichend genaue Bewertung möglich sei. In diesem Zusammenhang hat der 3. Senat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 21. Februar 1997 - 4 B 177.96 -, NVwZ-RR 1997, 607 = Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 20; Urteil vom 30. Januar 2003 - 4 CN 14.01 -, DVBl. 2003, 733) klargestellt, dass, wenn es Anhaltspunkte für das Vorhandensein besonders seltener Arten gebe, dem im Rahmen der Ermittlungen nachgegangen werden müsse. Diesen Anforderungen ist hier hinsichtlich der Zweigestreiften Quelljungfer genügt. Hierzu hat der erkennende Senat in dem Beschluss vom 23. Oktober 2002 (S. 20 f.) ausgeführt:
...
Die Planfeststellungsbehörde (hat) den durch das Planvorhaben bewirkten Eingriff in den Lebensraum von Cordulegaster boltoni - einschließlich der als vorhanden unterstellten Larvalhabitate - als solchen erkannt, ihn in Kenntnis der vorhandenen Libellenkartierung und entsprechend der Einwendung der anerkannten Naturschutzverbände als schwerwiegend bewertet sowie der besonderen Schutzbedürftigkeit dieser in der Roten Liste geführten Art durch ein Bündel von Maßnahmen Rechnung getragen, mit denen im Rahmen der Ausführung des Vorhabens ein Ausgleich gemäß § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 HENatG für den Wegfall der bisherigen Gewässerstrecke des Hegbachs geschaffen werden soll. Diese Vorgehensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden. Einer weitergehenden, nach der Vorstellung des Antragstellers unter Umständen mehrjährigen Untersuchung, ob sich gerade auch in dem bei Realisierung des Planvorhabens wegfallenden Abschnitt des Hegbachs tatsächlich Larvalhabitate von Cordulegaster boltoni befinden, bedurfte es wegen der insoweit vorgenommenen Wahrunterstellung vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht. Wie viele Larven von Cordulegaster boltoni - und wo genau - sich in dem verloren gehenden Gewässerabschnitt befinden und ggf. an geeignete Stellen der Verlegungsstrecke "umzusiedeln" sind, konnte ohne Rechtsfehler der der Planfeststellung nachfolgenden Ausführungsplanung und der im Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich festgesetzten ökologischen Bauüberwachung sowie Erfolgskontrollen überlassen bleiben.
Hieran wird mit der Maßgabe festgehalten, dass der Beklagte den Verzicht auf eine Larvaluntersuchung in dem streitbegangenen Abschnitt des Hegbachs in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat mit der weiteren, ebenfalls tragfähigen Erwägung begründet hat, der durch Beobachtung erbrachte Nachweis der Eiablage von Cordulegaster boltoni in einem benachbarten, von der Planung nicht betroffenen Abschnitt des Hegbachs habe die vorher nur auf eine Rasterkartierung gestützte Erkenntnis bestätigt, dass diese als heimische Libelle besonders geschützte Tierart die erforderlichen Habitatvoraussetzungen nicht ausschließlich in dem überplanten, sondern in einem weitaus größeren Gewässerbereich finde und deshalb ein endgültiger Verlust im Zuge der Realisierung des Vorhabens nicht zu befürchten sei. Dass nach Baubeginn entsprechend der Behauptung des Klägers weder eine ökologische Bauüberwachung noch - wie auch der Beklagte einräumt - eine "Umsiedlung" von Libellenlarven stattgefunden hat, ist für die hier zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses kommt es allein auf die im Zeitpunkt seines Erlasses gegebene Sach- und Rechtslage an; später eintretende Tatsachen dürfen insoweit von dem Gericht nicht berücksichtigt werden.
Zum anderen hat der 3. Senat in den vorgenannten Urteilen in Anwendung gemeinschaftsrechtlicher, aus dem "Caretta"-Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. Januar 2002 (- C-103/00 -, NuR 2004, 596 f.) abgeleiteter Vorgaben - nicht allein entscheidungstragend - ausgeführt, eine Freistellung vom Artenschutzrecht nach § 20f Abs. 3 BNatSchG 1993 bzw. nach § 43 Abs. 4 BNatSchG 2002 scheitere (auch) daran, dass Tiere der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden dürfen, "Absicht" aber schon dann vorliege, wenn der Eingriff zwangsläufig zu einer Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung der Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten besonders geschützter Tierarten führt. Diese die engere Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Januar 2001 - 4 C 6.00 -, BVerwGE 112, 321 = NuR 2001, 385, 387) als europarechtlich nicht haltbar ansehende Rechtsprechung hat zur Konsequenz, dass nunmehr bei allen Planungen, bei denen die Zerstörung oder Beeinträchtigung der Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten besonders geschützter Tiere oder der Standorte besonders geschützter Pflanzen zu erwarten ist, Befreiungen von den Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG 2002 erteilt werden müssen, damit das Vorhaben zulässig ist (vgl. Louis, Artenschutz in der Fachplanung, NuR 2004, 557, 559 m.w.N.).
Hieraus lässt sich Entscheidendes für einen Erfolg der Klage jedoch nicht ableiten, und zwar auch für den Fall nicht, dass der der Zweigestreiften Quelljungfer - ausschließlich nach nationalem Recht - zugute kommende besondere Artenschutz die von dem 3. Senat angenommene Wirkung gerade auch gegenüber einer luftverkehrsrechtlichen oder sonstigen Fachplanung entfalten sollte, bei der ein bestimmtes, zwangsläufig mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbundenes (Bau-)Vorhaben umfassend durch Planfeststellung zugelassen wird. Die Befreiung, deren es nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen allenfalls bedarf, ist nämlich mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss - bei objektiv bestehender "Befreiungslage" - erteilt. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG ersetzt die Planfeststellung alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen. Hierauf ist in dem am 5. April 2002 erlassenen Planfeststellungsbeschluss (S. 9) auch ausdrücklich - u. a. hinsichtlich der "naturschutzrechtlichen Genehmigungen und Befreiungen nach §§ 7 Abs. 2, 23 Abs. 4 HENatG sowie der Befreiung nach § 4 der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Bereich des Landkreises Darmstadt" - hingewiesen worden. Dass die Planfeststellungsbehörde die am 4. April 2002 in Kraft getretene Befreiungsvorschrift des § 62 Abs. 1 BNatSchG 2002 (aber auch eine sonstige von den Anforderungen des besonderen Artenschutzes befreiende Bestimmung) in dem Planfeststellungsbeschluss nicht ausdrücklich angesprochen hat, kann nicht zu dessen Aufhebung führen. Insoweit gilt nichts anderes als hinsichtlich der in dem Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2002 (S. 12 ff.) bereits rechtlich gewürdigten Rüge des Klägers, die zuständige Behörde habe eine für die Realisierung des Vorhabens erforderliche Befreiung von den Veränderungsverboten der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Landkreis Offenbach" mangels Auseinandersetzung gerade auch mit dieser Verordnung nicht erteilt. Der erkennende Senat hält insoweit an der Beurteilung dieses Mangels als rechtlich unerheblich fest. Nach § 10 Abs. 8 Satz 1 LuftVG sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Jedenfalls die letzte Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Abwägung hätte nämlich ersichtlich zu keinem anderen Ergebnis geführt, wenn die Planfeststellungsbehörde die Vorschrift, die unter der Voraussetzung "überwiegender Gründe des Gemeinwohls" eine Befreiung von den Verboten des besonderen Artenschutzes ermöglicht, in dem Planfeststellungsbeschluss selbst in gleicher Weise angesprochen hätte, wie sie es bei weiteren, ebenfalls auf überwiegende Gründe des Gemeinwohls abstellenden naturschutzrechtlichen Befreiungsvorschriften ausdrücklich getan hat.
Der Kläger macht auch im Hinblick auf die ebenfalls einschlägigen Befreiungsvorschriften der (hier noch anzuwendenden) §§ 30b Satz 1 Nr. 2 und 23 Abs. 4 HENatG 1996 sowie des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. den §§ 42 Abs. 1 Nr. 1 und 10 Abs. 2 Nr. 10c BNatSchG 2002 geltend, eine die Zulassung des Planvorhabens ermöglichende "Befreiungslage" habe nicht vorgelegen, weil die für den Ausbau des Verkehrslandeplatzes B-Stadt - und damit zwangsläufig für die "Zerstörung des Hegbachs" - angeführten, allenfalls wirtschaftlichen Interessen nicht als überwiegende Gründe des Gemeinwohls angesehen werden könnten. Dem vermag sich der erkennende Senat jedoch nicht anzuschließen. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorhabensträgerin eine Gesellschaft des Privatrechts ist. Ein dem allgemeinen Verkehr offen stehender B-Straße wird dessen ungeachtet im öffentlichen Interesse betrieben (vgl. BVerwGE 56, 110, 119, zum Verkehrsflughafen A-Stadt); für seinen Ausbau können grundsätzlich Gemeinwohlgründe angeführt werden. Dies ist in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (S. 95 ff., 117 f., 119 ff.) ausreichend geschehen. Dabei hat der Beklagte den Begriff der überwiegenden Gründe des Gemeinwohls in § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG 2002 und in den weiteren Befreiungsvorschriften nicht verkannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20. Februar 2002 - 4 B 12.02 -, JURIS-Dok.-Nr.: WBRE 410008770 m.w.N.) müssen insoweit zwei Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein:
Von einer besonderen oder einer Ausnahmesituation kann nur bei einem Sachverhalt die Rede sein, der sich vom gesetzlich geregelten Tatbestand durch das Merkmal der Atypik abhebt. Ist diesem Erfordernis genügt, so bedarf es zusätzlich einer Abwägungsentscheidung. Der Bilanzierungsgedanke kommt im gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der "überwiegenden" Gründe zum Ausdruck; durch den Hinweis auf das "Gemeinwohl" stellt der Gesetzgeber außerdem klar, dass in die bilanzierende Betrachtung zugunsten einer Ausnahme nur Gründe des öffentlichen Interesses und nicht auch private Belange eingestellt werden dürfen. Ob eine bestimmte Maßnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls zuzulassen ist, kann unabhängig davon, wer sich auf den Ausnahmetatbestand beruft, nur das Ergebnis einer Abwägungsentscheidung sein, bei der in Rechnung zu stellen ist, dass eine Ausnahme allenfalls in Betracht kommt, wenn Gründe des öffentlichen Interesses von besonderem Gewicht sie rechtfertigen. Derartige Gründe, die den durch Rechtsverordnung oder Gesetz besonders geschützten Belangen des Naturschutzes im vorliegenden Konfliktfalle im Range vorgehen, hat der Beklagte insbesondere im Hinblick auf die verkehrsinfrastrukturelle Bedeutung des Ausbaus des Verkehrslandeplatzes B-Stadt als eines Vorhabens angenommen, "das die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Arbeitsplätze und Strukturelemente der Rhein-Main-Region dauerhaft sichern und verbessern hilft" (S. 120 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Dies kann gerichtlich um so weniger beanstandet werden, als den der Verwirklichung des Vorhabens - nach Meinung des Klägers unüberwindbar - entgegenstehenden Belangen des Naturschutzes, nämlich dem Interesse an der Erhaltung des bis 2002 bestehenden Zustandes des Hegbachs und seiner Ufergehölze mitsamt der in einem ca. 350 m langen Gewässerabschnitt vorgefundenen bzw. als vorhanden unterstellten Tierarten, unter Berücksichtigung der konkreten naturräumlichen Gegebenheiten objektiv ein (deutlich) geringeres Gewicht beizumessen ist als dem öffentlichen Interesse an dem planfestgestellten Ausbau des Verkehrslandeplatzes B-Stadt. Auf die hiervon abweichende Gewichtung der von der Planung berührten (öffentlichen), teils für, teils gegen die Verlängerung der Start-/Landebahn sprechenden Belange durch den Kläger kommt es fachplanungsrechtlich nicht an; es erscheint im Übrigen auch unter Berücksichtigung aller von dem Kläger bereits im Verwaltungsverfahren gegen das Vorhaben erhobenen naturschutzfachlichen Bedenken sachlich nicht nachvollziehbar, dass der von der Beigeladenen beantragten Planfeststellung konkret betroffene Belange des Natur- und Landschaftsschutzes von solchem Gewicht sollten entgegenstehen können, dass mangels "Befreiungslage" auf das Vorhaben insgesamt hätte verzichtet werden müssen. Damit ist nicht gesagt, dass die Lebensräume der Groppe und der Zweigestreiften Quelljungfer im und am Hegbach, soweit dieser wegen der Verlängerung der vorhandenen Start-/Landebahn verlegt werden muss, von dem Vorhaben in nur so geringem Maße berührt würden, dass von einer erheblichen, ausgleichsbedürftigen Beeinträchtigung keine Rede sein könnte. Vielmehr ist damit klargestellt, dass die erforderlichen Befreiungen im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (S. 9, 95 ff.) aus ohne Rechtsfehler angenommenen überwiegenden Gründen des Gemeinwohls mit verkehrs-, wirtschafts- und arbeitsmarktpolitischer Zielsetzung erteilt sind (vgl. hierzu Louis, Die naturschutzrechtliche Befeiung, NuR 1995, 62, 64 f., 69 f.), ferner, dass die durch das Vorhaben verursachten und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft in der fachplanerischen Abwägung nicht nach ihrer Bedeutung und ihrem Gewicht grundsätzlich verkannt oder sonst in nicht vertretbarer Weise hinter andere für das Vorhaben sprechenden Belange zurückgestellt worden sind. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. Juni 2004, a.a.O., Rdnr. 100) in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob das nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§§ 6a und 6b HENatG 1996) zu erstellende Kompensationsmodell in allen Einzelpunkten einer rechtlichen Überprüfung standhält, beispielsweise hinsichtlich der von den Beteiligten kontrovers diskutierten Frage, ob der gebotene Ausgleich für den bei Verwirklichung des Vorhabens unvermeidbaren Natureingriff entsprechend der Einschätzung des Beklagten bereits nach einigen Jahren oder aber - so der Kläger - günstigstenfalls erst nach 30 oder mehr Jahren sichergestellt werden könne. Entscheidend ist vielmehr, dass die in die fachplanerische Abwägung einzustellenden Belange der Umweltverträglichkeit des Vorhabens und damit gerade auch seine Auswirkungen auf Natur und Landschaft im Einzelnen wie auch in der Gesamtheit nach ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung angemessen erfasst und bewertet sind. Zu erheblichen Abwägungsmängeln führende Fehlgewichtungen können hier - auch unter Berücksichtigung aller gegen die Planung erhobenen Einwände - nicht festgestellt werden. Das Gewicht der für das Vorhaben sprechenden Belange wird entgegen der Ansicht des Klägers insbesondere nicht dadurch entscheidend verringert, dass die planfestgestellte Verlängerung der Start-/Landebahn des Verkehrslandeplatzes B-Stadt nach den Regelungen der JAR-OPS 1 "nicht zwingend erforderlich" sein mag. Allein die Entlastungsfunktion, die dieser Landeplatz im Bereich der Allgemeinen Luftfahrt für den benachbarten internationalen Verkehrsflughafen A-Stadt - künftig noch verstärkt - nach den den südhessischen Raum betreffenden verkehrspolitischen Zielsetzungen zu übernehmen hat, sowie die Verbesserung der Verkehrssicherheit verleihen dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens nach näherer Maßgabe der Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 83 ff.) objektiv ein derartiges Gewicht, dass das gegenläufige Interesse des Naturschutzes an der Erhaltung des ca. 350 m langen Abschnitts des Hegbachs (einschließlich seiner Ufergehölze) mit dem dort angetroffenen Groppenvorkommen und (als vorhanden unterstellten) Larvalhabitaten der Zweigestreiften Quelljungfer - jedenfalls unter Berücksichtigung der von der Planfeststellungsbehörde angeordneten Ausgleichsmaßnahmen - zurückstehen muss.
Der Kläger legt im Übrigen auch selbst nicht hinreichend substantiiert dar, worin im Einzelnen eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung zu Lasten des Naturschutzes bestehen soll; seine Behauptung, der Eingriff in den vorhandenen Naturbestand werde, wenn überhaupt, frühestens in einigen Jahrzehnten einigermaßen ausgeglichen sein können, zielt ersichtlich darauf ab, die objektive Unmöglichkeit eines Ausgleichs und in der weiteren Konsequenz auch die Unzulässigkeit des Vorhabens selbst darzutun. Dieses Klageziel kann der Kläger aber wegen überwiegender, für den Ausbau des Flugplatzes sprechender Gründe des Gemeinwohls nicht erreichen.
Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss steht nicht in Widerspruch zu Anforderungen der FFH-RL und des diese gemeinschaftsrechtliche Richtlinie umsetzenden nationalen Rechts (§§ 32 ff., 69 Abs. 1 BNatSchG 2002; die seit dem 28. Juni 2002 geltenden §§ 20a ff. des durch Gesetz vom 18. Juni 2002 geänderten HENatG finden auf den am 5. April 2002 erlassenen Planfeststellungsbeschluss noch keine Anwendung).
Der Kläger leitet aus dem Umstand, dass sich in dem inzwischen überbauten, ca. 350 m langen Abschnitt des Hegbachs ab Km 16,1 die im Anhang II der FFH-RL aufgeführte - nicht prioritäre - Fischart Cottus gobio (Groppe/Mühlkoppe) mit einer, wie mittlerweile ermittelt, "zwar räumlich stark restringierten, aber ausgesprochen stark reproduktiven, dichten und vitalen Population" nachweisen ließ, die Folgerung ab, dass es sich um ein potenzielles FFH-Gebiet gehandelt habe. Er lässt dabei aber außer Acht, dass nicht jeder Lebensraum, in dem sich Arten im Sinne des Anhangs II der FFH-RL nachweisen lassen, als potenzielles FFH-Gebiet einzustufen ist. Auf der Ebene der mitgliedstaatlichen Gebietsauswahl ist die FFH-Relevanz nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL anhand der dort in Anhang III Phase 1 festgelegten Merkmale zu beurteilen, für Cottus gobio als (seit 1997 nicht mehr prioritäre) Art des Anhangs II also nach
a) Populationsgröße und -dichte der betreffenden Art in diesem Gebiet im Vergleich zu den Populationen im ganzen Land,
b) Erhaltungsgrad der für die betreffende Art wichtigen Habitatselemente und Wiederherstellungsmöglichkeit,
c) Isolierungsgrad der in diesem Gebiet vorkommenden Population im Vergleich zum natürlichen Verbreitungsgebiet der jeweiligen Art und
d) Gesamtbeurteilung des Wertes des Gebietes für die Erhaltung der betreffenden Art.
Dieser Kriterienkatalog belegt zwar, dass politische oder wirtschaftliche Gesichtspunkte bei der Auswahl ebenso außer Betracht zu bleiben haben wie sonstige Zweckmäßigkeitserwägungen. Er schließt einen mitgliedstaatlichen Beurteilungsspielraum gleichwohl nicht aus, denn er ist so konzipiert, dass er im Einzelfall für unterschiedliche fachliche Wertungen offen ist. Lässt sich die Entscheidung für oder gegen die Aufnahme eines Landschaftsraums in die nationale Gebietsliste aus fachwissenschaftlicher Sicht vertreten, so nimmt die FFH-RL dieses Ergebnis hin (vgl. Urteil des BVerwG vom 22. Januar 2004, a.a.O., S. 726 m.w.N.). Ob das Vorkommen der Groppe - genau in dem Abschnitt des Hegbachs, der bei einer Verlängerung der Start-/Landebahn überbaut werden muss - die im Anhang III Phase 1 aufgeführten Kriterien im Zeitpunkt der Planfeststellung erfüllte, erscheint zweifelhaft, vor allem im Hinblick auf den Isolierungsgrad der nur in einem vergleichsweise kurzen Gewässerabschnitt festgestellten Population. Dem muss hier jedoch nicht näher nachgegangen werden, weil die Planfeststellungsbehörde ausdrücklich "aus Gründen der Verfahrenssicherheit" eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt, im Hinblick auf das Groppenvorkommen im Hegbach den betreffenden Bachabschnitt vorsorglich als potenzielles FFH-Gebiet angesehen, die durch das Planvorhaben verursachten Eingriffe wie Beeinträchtigungen im Sinne von § 19c Abs. 1 BNatSchG (1998) - entsprechend § 34 Abs. 1 BNatSchG 2002 - bewertet, gemäß Abs. 3 eine Ausnahme zugelassen sowie gemäß Abs. 5 die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen - nämlich die in Anlage 11 der Planfeststellungsunterlagen aufgeführten Maßnahmen zur Erhaltung des Groppenbestandes - vorgesehen hat (S. 94 ff., 100 ff.). Dass auf diese Weise wegen der damals noch unsicheren Datenlage dem betreffenden Groppenvorkommen möglicherweise sogar ein weitergehender Schutz gewährt wurde, als er nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem potenziellen FFH-Gebiet ohne prioritäre Lebensraumtypen oder Arten geboten ist, lässt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ebenso unberührt wie die tatsächlichen Vorgänge des Jahres 2003, die zum weitgehenden Verlust der im Zeitpunkt der Planfeststellung noch vorhandenen Population geführt haben.
Der Kläger räumt in diesem Zusammenhang selbst ein, dass eine Ausnahmeprüfung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL (dessen Umsetzung in nationales Recht durch § 19c BNatSchG 1998 bzw. § 34 Abs. 1 BNatSchG 2002 und in Hessen durch § 20d HENatG in der freilich erst ab dem 28. Juni 2002 geltenden Fassung erfolgt ist) tatsächlich stattgefunden hat, wenn auch mit dem nach seiner Auffassung falschen Ergebnis, dass das Projekt zugelassen werden dürfe. Zutreffend verweist er selbst auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Schutzregime potenzieller, also nicht dem strengen Schutz des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL unterstellter FFH-Gebiete, die in dem vorstehend zitierten Urteil vom 22. Januar 2004 gerade im Hinblick auf ein möglicherweise FFH-würdiges Groppenvorkommen (in der Leine) bekräftigt worden ist. Danach richtet FFH-Recht, selbst wenn unterstellt wird, dass die Fischart der Groppe in den deutschen Habitatmeldungen bisher noch unterrepräsentiert ist und deshalb ein entsprechender Nachmeldebedarf besteht, für Pläne und Projekte kein unüberwindliches Hindernis auf. Potenzielle FFH-Gebiete, die wie der hier betroffene Planungsraum nur über nicht prioritäre Lebensraumtypen oder Arten verfügen, unterliegen entgegen der Ansicht des Klägers insbesondere keiner Veränderungssperre, die einer Vorwegnahme des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL gleichkäme. Vielmehr gebietet das Gemeinschaftsrecht lediglich ein Schutzregime, durch das verhindert wird, dass "Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nach der FFH-RL auf der Hand liegt", zerstört oder anderweitig so nachhaltig beeinträchtigt werden, dass sie für eine Meldung nicht mehr in Betracht kommen (BVerwG a.a.O. S. 727 m.w.N.). Selbst wenn der inzwischen in einem Bereich von ca. 350 m überbaute Bachabschnitt in diesem Sinne schutzwürdig gewesen sein sollte, würde dies nicht zur gerichtlichen Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen können. Durch das Vorhaben der Beigeladenen wird nämlich der Hegbach als Habitat für die Groppe nicht derart entwertet, dass er aus dem Kreis der meldefähigen Gebiete endgültig ausscheiden müsste. Zwar wird derjenige verhältnismäßig kurze Bachabschnitt, in dem die Groppe bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses noch anzutreffen war, weitgehend - bis auf einen als Altarm zu erhaltenden Abschnitt - für die Verlängerung der Start-/Landebahn unmittelbar in Anspruch genommen. Gleichwohl geht der deswegen in einem weiten Bogen um die verlängerte Start-/Landebahn herumzuführende Hegbach als Habitat für die Groppe nicht insgesamt verloren. Das ergibt sich zum einen hinreichend verlässlich aus den in der Anlage 11 der Verfahrensunterlagen im Einzelnen aufgeführten Maßnahmen. Dementsprechend ist im Rahmen der von der Planfeststellungsbehörde angeordneten Kompensation (S. 99 ff. des Planfeststellungsbeschlusses) insbesondere vorgesehen, die Groppe in geeignete Abschnitte des Oberlaufs des Hegbachs umzusetzen, nachdem diese zuvor durch das Einbringen entsprechenden Substrates aufgewertet wurden (M-FFH 01 bis 05). Ferner soll oberhalb der Teilverlegungsstrecke des Hegbachs durch Verbesserung oder Herstellung groppengerechter Habitatstrukturen sowie der Gewässerdurchgängigkeit die Regeneration des Groppenbestandes im teilverlegten Hegbach gefördert werden (M-FFH 06 bis 12). Nach der - für die gerichtliche Überprüfung vorrangig bedeutsamen - Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 100 f.) werden diese Maßnahmen ... aus fachlicher Sicht als geeignet für den Erhalt der entsprechenden Populationen eingestuft. Den Bedenken der Naturschutzverbände, die Habitatspezialisten (Cottus gobio und Cordulegaster boltoni) würden im teilverlegten Hegbach keine entsprechenden Voraussetzungen vorfinden, wurde insoweit Rechnung getragen, als dass diese (Bedenken) bei der Detailplanung berücksichtigt werden. Die Erhaltung der Groppenpopulation wird auch während der Bauphase sichergestellt, da der Fisch in Abschnitte im Oberlauf umgesiedelt werden soll. Durch Untersuchungen des Hegbaches bis zum Zusammenfluss von Fritzwiesengraben und Rutschbach im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsstudie wurde festgestellt, dass im Oberlauf des Hegbaches mehrere Abschnitte von einer Gesamtlänge von rd. 1.000 bis 1.500 m sich als Habitat für die Groppe eignen. Durch die Obere Naturschutzbehörde wurde bestätigt, dass die Groppe dort die notwendigen Habitatvoraussetzungen vorfinden wird. Da sie heute nur 300 m des Hegbaches besiedelt, würde dies eine Verbesserung für die Population bedeuten. In den teilverlegten Abschnitt wird ein erneutes Umsetzen einer Teilpopulation erst dann vorgenommen werden, wenn nachgewiesen ist, dass auch dort wieder optimale Bedingungen herrschen. Den Nachforderungen der Naturschutzverbände, die die Verlegung des Hegbaches wissenschaftliche begleitet sehen wollten, wird insofern Rechnung getragen, als eine ökologische Bauüberwachung und Erfolgskontrollen festgesetzt wurden. Damit soll gewährleistet werden, dass im verlegten Hegbach die Voraussetzungen für die Tierarten tatsächlich erreicht werden und ggf. kurzfristig auf mögliche Beeinträchtigungen reagiert werden kann. Die Wirksamkeit der Maßnahmen kann dadurch insgesamt verbessert werden.
Was darüber hinaus aus der Sicht des Naturschutzes noch getan werden könnte bzw. getan werden müsste, um einen Verstoß gegen das vorstehend erläuterte Verbot zu vermeiden, hat der Kläger - wie bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - auch mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2004 oder in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nicht ausgeführt. Seine Einschätzung, die "Zerstörung des Hegbaches als Lebensraum für die Groppe" sei genau das Gegenteil dessen, was mit der sog. Stillhalteverpflichtung gegenüber potenziellen FFH-Gebieten gemeint sei, reicht hierfür nicht aus; diese Auffassung beruht auf der wohl auch naturschutzfachlich nicht tragfähigen Vorstellung, die Groppe könne als Habitatspezialist ein reproduktives Vorkommen ausschließlich in einem ganz bestimmten, verhältnismäßig kurzen Gewässerabschnitt bilden, in dem sie in der Vergangenheit auf Grund einer Besatzmaßnahme bereits vorkam.
Dass, wie der Kläger nunmehr vorträgt, "nicht nur der alte Hegbachverlauf zerstört ist, sondern auch die Groppenpopulation die Durchführung der Maßnahme nicht überlebt hat", kann nicht zur Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses führen. Bei der Überbauung des rd. 350 m langen Teilstückes des Hegbaches, in dem ein stark reproduktiver, dichter und vitaler Bestand von Groppen anzutreffen war, handelt es sich um die Realisierung einer gerichtlich nicht zu beanstandenden fachplanerischen Zulassungsentscheidung. Von der Vermeidung bestimmter Mängel bei der Durchführung der planfestgestellten Maßnahmen hängt die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses selbst nicht ab; rechtlich relevant sind nur die im Zeitpunkt seines Erlasses (oder einer späteren Änderung) gegebenen tatsächlichen Verhältnisse.
Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt schließlich nicht in einer Weise gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, die dem von dem Kläger allein gestellten Aufhebungsantrag zum Erfolg verhelfen könnte. Wie das Bundesverwaltungsgericht zuletzt in dem mehrfach zitierten Urteil vom 9. Juni 2004 dargelegt hat, verlangt die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, dass durch das Vorhaben verursachte Eingriffe in Natur und Landschaft so weit wie möglich vermieden und, wo dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden. Verbleiben danach Eingriffswirkungen, hat die Planfeststellungsbehörde in einer spezifisch naturschutzrechtlichen Abwägung darüber zu entscheiden, ob das Vorhaben wegen überwiegender anderer öffentlicher Belange gleichwohl zuzulassen ist. Spricht sie sich dafür aus, sind die verbleibenden Eingriffe durch Ersatzmaßnahmen vollständig zu kompensieren, notfalls ist eine Ausgleichsabgabe zu erheben. ... Danach ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in erster Linie ein Kompensationsmodell und nicht vorrangig Zulassungsschranke für umweltrelevante Vorhaben, ... Gleichwohl kann ein Vorhaben im Einzelfall auch an der naturschutzrechtlichen Abwägungsentscheidung insgesamt scheitern (vgl. hierzu Halama, Naturschutzrechtliche Anforderungen in der Fachplanung, in: Schriftenreihe der Hochschule Speyer, Band 163, S. 93, 101 ff.).
Ist die naturschutzrechtliche Abwägung fehlerhaft, ... oder liegen sonstige Rechtsverstöße bei der Festlegung der gebotenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vor, werden solche Fehler allerdings regelmäßig nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge haben. ...
Können die unterlaufenen Rechtsverstöße nur in einem ergänzenden Verfahren "geheilt" werden, weil sie die Ausgewogenheit der Gesamtplanung betreffen oder ohne ihre vorherige Behebung mit Rücksicht auf die Belange Dritter die Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses im Übrigen nicht ins Werk gesetzt werden darf, ist nach § 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses festzustellen. Dies ist freilich nur zulässig, wenn und soweit die konkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung in dem ergänzenden Verfahren besteht. ...
Genügt zur Fehlerbehebung jedoch die Verpflichtung zur Planergänzung, weil der Fehler die Ausgewogenheit der Gesamtplanung nicht betrifft, seine isolierte Behebung durchsetzbar ist und mit der Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses bereits zuvor ohne Verletzung der Rechte Dritter begonnen werden kann, kommt kein ergänzendes Verfahren in Betracht und erst recht nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. ...
Dieser Grundsatz gilt auch für die auf § 61 BNatSchG gestützte Klage eines anerkannten Naturschutzvereins. Die wesentliche Funktion der Vereinsklage, mögliche Vollzugsdefizite im Naturschutzrecht zu vermeiden oder auszugleichen, die daher rühren, dass der gesetzlich gebotenen Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft keine subjektiven Durchsetzungsansprüche Einzelner entsprechen, verlangt nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn es an einer gebotenen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme fehlt. Auf die stattdessen anzustrebende Planergänzung kann der Naturschutzverein freilich nur dann verwiesen werden, wenn diese Planergänzung auch im Klagewege durchgesetzt werden kann. § 61 BNatSchG ermöglicht dies. ... Die altruistische Vereinsklage des anerkannten Naturschutzvereins ist in den Grenzen des § 61 Abs. 2 BNatSchG ein objektives Beanstandungsverfahren; von der im deutschen Verwaltungsprozess ansonsten geltenden Beschränkung auf den subjektiven Rechtsschutz dispensiert § 61 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG explizit. Schließlich schränkt die Vorschrift das Klagerecht der Naturschutzvereine weder ausdrücklich noch sinngemäß auf die Anfechtungsklage ein. ...
Rechtsfehler bei der Erarbeitung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzkonzepts werden danach, jedenfalls bei der Klage eines anerkannten Naturschutzvereins, in aller Regel nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Nichtvollziehbarkeit mit dem Verweis auf ein ergänzendes Verfahren rechtfertigen, sofern es sich um Einzelmängel handelt, die nicht das Gesamtkonzept in Frage stellen, und es keinen ernsthaften Zweifeln unterliegt, dass das erforderliche Ausgleichs- oder Ersatzpotenzial zur Behebung des Kompensationsdefizits für die Planergänzung im Grundsatz vorhanden ist. Sie bleiben allerdings auch nicht sanktionslos, sondern begründen für den Verein die gerichtlich durchsetzbare Möglichkeit der Planergänzung.
Gemessen an diesen Grundsätzen führen die von dem Kläger gerügten Defizite bei der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung weder zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch zur Feststellung seiner Nichtvollziehbarkeit.
Der Kläger beanstandet die von der Planfeststellungsbehörde angeordneten Ausgleichsmaßnahmen als ungeeignet, um den besonderen Lebensraumansprüchen von Cottus gobio und Cordulegaster boltoni Genüge tun zu können. Zwar könnten diese Maßnahmen im Hinblick auf die Neuanlage eines Bachlaufs durchaus ökologische Funktionen aufnehmen; jedoch werde dieser neue Hegbachverlauf niemals die Lebensraumansprüche erfüllen können, die die vorliegend genannten besonders geschützten Arten benötigten, um wieder ein reproduktives Vorkommen zu bilden.
Darauf, dass der Groppenbestand infolge Trockenfallens des Hegbachs im Sommer 2003 bis auf wenige Fische eingegangen ist, kann die Rüge der fachlichen Ungeeignetheit der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen nicht gestützt werden. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist nämlich ausschließlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses maßgebend. Spätere Ereignisse stellen die Rechtmäßigkeit einer Planungsentscheidung deshalb grundsätzlich nicht in Frage.
Im Übrigen legt der Kläger auch nicht dar, was konkret über die von der Planfeststellungsbehörde festgesetzten Maßnahmen hinaus noch getan werden könnte bzw. müsste, um den durch das Vorhaben bewirkten Eingriff in Natur und Landschaft auszugleichen. Vielmehr beharrt er auf dem Standpunkt, ein - vollständiger - Ausgleich werde im günstigsten Fall in einigen Jahrzehnten möglich sein, weshalb das Vorhaben der Beigeladenen unterbleiben müsse. In seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2000 (S. 6) hatte der Kläger noch angenommen, eine für die speziellen Habitatvoraussetzungen ausreichende Beschattung des verlegten Hegbachs werde sich nach ca. 10 Jahren einstellen.
Demgegenüber ordnet der angefochtene Planfeststellungsbeschluss (S. 98 ff.) im Rahmen der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§ 6a HENatG 1996) als fachlich geeignete Ausgleichsmaßnahmen für die Verlängerung der Start-/Landebahn im Wesentlichen die Verlegung und Bepflanzung des Hegbachs nach Maßgabe des landschaftspflegerischen Begleitplans sowie in funktionaler Hinsicht die Herstellung gleichartiger Biotope und eine Extensivierung der Flächennutzung mit dem Ziel einer ökologischen Aufwertung gegenüber den vorhandenen Ackerflächen auf ca. 22 ha an. Den von dem Kläger wiederholt hervorgehobenen speziellen Lebensraumansprüchen von Cordulegaster boltoni und Cottus gobio trägt die Planfeststellungsbehörde im Einzelnen durch ein Bündel von - aus fachlicher Sicht als geeignet für den Erhalt der entsprechenden Populationen eingestuften - Maßnahmen Rechnung (S. 100 f.). Die Ausgleichbarkeit des Eingriffs wird mit einer Bilanzierung nach Maßgabe der Ausgleichsabgabenverordnung - AAV - (vom 09.02.1995, GVBl. I S. 120) nachgewiesen, die eine nicht unerhebliche Aufwertung im Plangebiet nach Biotopwertpunkten ergibt, ferner verbal-argumentativ nach Maßgabe der ergänzenden Unterlagen vom 18.07.2001 (Anlage 3); der hierdurch ergänzte landschaftspflegerische Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans (vgl. die - rahmenrechtliche - Vorschrift des § 20 Abs. 4 BNatSchG 2002). Die von dem Beklagten als auch zur Sicherung des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" geeignet angesehenen Maßnahmen zur Verlegung und Bepflanzung des neuen Hegbachverlaufs bieten nach jedenfalls nicht offensichtlich unzutreffender Einschätzung der Planfeststellungsbehörde die Möglichkeit, die Strukturvielfalt insbesondere auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen zu erhöhen sowie verschiedene Teillebensräume für die Wieder- bzw. Neuansiedlung besonders geschützter Arten wiederzustellen bzw. neu zu schaffen. Dabei wird auch auf die Ansprüche der Habitatspezialisten Rücksicht genommen. Der Hegbach wird länger und der Gehölzsaum wird breiter. Die Umsiedlungs- und Gestaltungsmaßnahmen im Oberlauf des Hegbachs ermöglichen darüber hinaus eine Erhaltung und Entwicklung der Groppenpopulation (S. 101 des Planfeststellungsbeschlusses). Dem Einwand der Naturschutzverbände, die fehlende Beschattung erwärme das Wasser viel stärker mit Auswirkungen bis mehrere hundert Meter bachabwärts, wird in dem Planfeststellungsbeschluss (S. 107 f.) entgegengehalten, dass der Hegbach auf der Grundlage der Planungsunterlagen auch in Zukunft mit den vorgesehenen Gehölzen während der größten Zeitabschnitte des Tages ausreichend beschattet sein werde und somit eine starke Verkrautung verhindert werden könne. Unter Berücksichtigung der zur Neuanpflanzung vorgesehenen standortgerechten Baum- und Pflanzenarten (z. B. Schwarzerle und Salixarten) mit Wuchshöhen in einem Jahr von 1,5 bis 2 m könne davon ausgegangen werden, dass in einem Zeitraum von 5 Jahren ab Beginn der Baumaßnahmen zur (Teil-)Verlegung des Hegbachs stellenweise bereits ein Kronenabschluss mit ausreichendem Schattenwurf erreicht und insoweit eine Verkrautung ausgeschlossen werde.
Der Kläger trägt in naturschutzfachlicher Hinsicht nichts vor, was zur gerichtlichen Beanstandung dieses Konzepts zum - vollständigen - Ausgleich des Eingriffs führen könnte. Es reicht insoweit nicht aus, einen Ausgleich wegen der besonderen Lebensraumansprüche der Habitatspezialisten Cordulegaster boltoni und Cottus gobio für "objektiv unmöglich" zu erklären. Ob eine dem früheren Zustand vergleichbare Beschattung des neuen Bachabschnitts schon in 5 oder 10 Jahren oder aber, wie der Kläger nunmehr meint, günstigstenfalls erst in 30 Jahren eintreten wird, ist ungewiss und bedarf auch keiner abschließenden gerichtlichen Beurteilung. Zwar kann ein Eingriff in einen über längere Zeit gewachsenen Gehölzbestand nicht auf Anhieb durch einen jungen Besatz kompensiert werden. Dies steht der Bestätigung der Ausgleichsmaßnahme als rechtmäßig aber nicht entgegen. "Ausgleich" im Sinne des § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HENatG 1996 ist nicht mit einer Naturalrestitution im naturwissenschaftlichen Sinne gleichzusetzen. Eine vorübergehende Verschlechterung des ökologischen Zustands nimmt der Gesetzgeber hin, weil es beispielsweise unabänderlich ist, dass ein ausgewachsener Baum durch einen an seine Stelle tretenden Setzling erst Jahre später gleichwertig substituiert werden kann (vgl. Urteil des BVerwG vom 15. Januar 2004, NVwZ 2004, 737). Selbst wenn ein vollständiger Ausgleich für den durch das Vorhaben der Beigeladenen bewirkten Natureingriff entsprechend der Einschätzung des Klägers erst in etwa 30 Jahren eintreten können sollte, wäre deshalb der angefochtene Planfeststellungsbeschluss nicht aufzuheben. Weitergehende Ausgleichsmaßnahmen als sie bereits festgesetzt worden sind, verlangt auch der Kläger nicht.
Zudem steht der Planfeststellungsbehörde sowohl bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens als auch bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung betrifft, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommenen Quantifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich; sie sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. Urteil vom 9. Juni 2004 m.w.N.). Gründe dafür, dass das von dem Beklagten angewendete Bewertungsverfahren unzulänglich oder gar untauglich sein könnte, nennt der Kläger nicht und sind auch nicht ersichtlich.
Nach alledem ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen; danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Da die Beigeladene die Abweisung der Klage beantragt und deshalb ein eigenes Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, auch ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO dem Kläger aufzuerlegen.
Die Vollstreckbarkeitserklärung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG in der hier noch anzuwendenden bisherigen Fassung).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a. F.).
Ende der Entscheidung
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