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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2008
Aktenzeichen: 2 B 2277/08
Rechtsgebiete: StVG


Vorschriften:

StVG § 2 a Abs. 5 Satz 4
§ 2 a Abs. 5 Satz 4 StVG gilt auch für eine mit der Erteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Verzicht gemäß § 2 a Abs. 1 Satz 7 i. V. mit § 2 a Abs. 1 Satz 6 StVG beginnende neue Probezeit mit der Folge, dass die zuständige Behörde bei Zuwiderhandlungen im Sinne des § 2 a Abs. 5 Satz 5 StVG in der Regel die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens anordnen kann.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 B 2277/08

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Entziehung der Fahrerlaubnis

hier: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 2. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Dyckmans, Richter am Hess. VGH Hassenpflug, Richter am Hess. VGH Pabst

am 18. Dezember 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 7. Oktober 2008 - 7 L 877/08.WI(V) -, soweit damit der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 17. Juli 2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2008 und die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Rückgabe des Führerscheines an den Antragsteller abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500.- € festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 Satz 1 fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, soweit damit der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 17. Juli 2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2008 und die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Rückgabe des Führerscheines an den Antragsteller abgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Aus den von dem Bevollmächtigten des Antragstellers dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben sich keine durchgreifenden Gesichtspunkte, die zur Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, soweit er im vorliegenden Verfahren Gegenstand der Beschwerde ist, führen.

Dies gilt insbesondere für das Vorbringen des Antragstellerbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren, § 2 a Abs. 5 Satz 4 Straßenverkehrsgesetz - StVG - sei nicht auf den vorausgegangenen Verzicht einer Fahrerlaubnis anzuwenden. Nach dieser Vorschrift ist auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß § 2 a Abs. 1 Satz 7 StVG beginnende neue Probezeit § 2 a Abs. 2 StVG nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall gemäß § 2 a Abs. 5 Satz 5 StVG in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Nach § 2 a Abs. 1 Satz 6 StVG endet die Probezeit vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit (§ 2 a Abs. 1 Satz 7 StVG). Nach § 2 a Abs. 2 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, auch dann, wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG), ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahe zu legen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat (§ 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG).

Im vorliegenden Falle hat die Antragsgegnerin den Antragsteller unter dem 28. Mai 2008 aufgefordert, bis spätestens 4. August 2008 ein Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorzulegen. Anlass dafür war, dass der Antragsteller mit einem Kraftfahrzeug am 6. November 2007 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h überschritten hatte. Der Antragsteller, dem erstmals im September 2004 eine Fahrerlaubnis erteilt worden war, deren Probezeit bis zum Mai 2006 lief, hatte, nachdem er nach einem Rotlicht-Verstoß die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht erfüllt hatte, am 3. März 2006 auf seine Fahrerlaubnis verzichtet und den Führerschein zurückgegeben. Nach Vorlage der Teilnahmebescheinigung an einem Aufbauseminar war ihm auf seinen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis diese am 5. Mai 2006 ausgehändigt worden. Nach dem oben genannten Verkehrsverstoß vom 6. November 2007 hatte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Aufklärung von Zweifeln an seiner Fahreignung "gemäß § 2 Abs. 5 StVG" aufgefordert, das oben genannte Gutachten beizubringen; nach fruchtlosem Ablauf der für die Vorlage der Einverständniserklärung gesetzten Frist bis 16. Juni 2008 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis.

Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers war die Entziehung nicht deshalb rechtswidrig, weil die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens gemäß § 2 a Abs. 5 Satz 5 StVG rechtswidrig gewesen wäre. Der Hinweis des Antragstellerbevollmächtigten darauf, dass § 2 Abs. 5 Satz 4 StVG nicht für die Fälle eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis i. S. des § 2 a Abs.1 Satz 6 StVG gelten könne, kann nicht durchgreifen. Allerdings weist der Antragstellerbevollmächtigte zu Recht darauf hin, dass der Wortlaut der Vorschrift, der ausdrücklich nur auf die Erteilung einer Fahrerlaubnis "nach vorangegangener Entziehung" Bezug nimmt, nicht darauf hindeutet, dass sie auch den Fall des Verzichts auf die Fahrerlaubnis umfassen soll.

Dafür spricht aber die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, die mit Gesetz vom 13. Mai 1986 (BGBl. I, 700) in das Straßenverkehrsgesetz eingefügt wurde und mit Wirkung vom 1. November 1986 in Kraft trat. Mit diesem Gesetz wurde erstmals die "Fahrerlaubnis auf Probe" im Straßenverkehrsgesetz geregelt. Dazu gehörte auch die Vorschrift des § 2 a Abs. 5 Satz 2, heute § 2 a Abs. 5 Satz 4, nach der auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß § 2 a Abs. 1 Satz 4, heute § 2 a Abs. 1 Satz 6 StVG, beginnende neue Probezeit § 2 a Abs. 2 StVG nicht anzuwenden ist. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes wurde diese Regelung getroffen, weil es nicht sinnvoll sei, für den Betroffenen, der nach § 2 a Abs. 5 Satz 1 StVG vor Erteilung der neuen Fahrerlaubnis in jedem Falle an einem Nachschulungskurs teilnehmen müsse, wenn er dies nicht bereits vor der Entziehung getan habe, nach Erteilung der neuen Fahrerlaubnis erneut die Nachschulungsteilnahme als Folge weiterer Verkehrsverstöße vorzusehen. Deshalb werde für diesen Fall die Behörde verpflichtet, bereits nach einem erneuten schwerwiegenden Verstoß nach Abschnitt A der Anlage bzw. zwei erneuten Verstößen nach Abschnitt B die Beibringung eines Eignungsgutachtens anzuordnen (BT-Drs. 10/ 4490, 20). Der Anwendungsbereich dieser Regelung ist durch das Änderungsgesetz vom 24. April 1998 (BGBl. I, 747) durch den neu eingefügten § 2 a Abs. 5 Satz 2 StVG auch auf die Fälle erweitert worden, in denen der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Das mit dieser Regelung ausweislich der dargestellten Begründung von dem Gesetzgeber verfolgte Ziel spricht deutlich dafür, dass, nachdem die Teilnahme an einem Aufbauseminar zur zwingenden Voraussetzung für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gemacht worden ist und diese Regelung auch im Falle eines vorausgegangenen Verzichts auf eine Fahrerlaubnis gilt, § 2 a Abs. 5 Satz 4 StVG auch auf die Fälle des vorausgegangenen Verzichts auf eine Fahrerlaubnis anzuwenden ist. Denn auch in diesem Falle hat der Betroffene vor Erteilung der neuen Fahrerlaubnis an einem Aufbauseminar teilnehmen müssen. Insoweit besteht kein sachlicher Unterschied zwischen den Voraussetzungen für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung der Fahrerlaubnis oder nach vorausgegangenem Verzicht auf die Fahrerlaubnis.

Zudem trägt diese Regelung nach der Begründung des Gesetzentwurfes auch dem Gedanken Rechnung, dass erneute Verkehrsverstöße nach bereits einmal erfolgter Entziehung der Fahrerlaubnis schon frühzeitig ernsthafte Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen auslösen (BT-Drs. 10/4490, a. a. O.). Auch insoweit sprechen überwiegende Gesichtspunkte für eine Anwendung des § 2 a Abs. 5 Satz 4 StVG auch auf den vorausgegangenen Verzicht einer Fahrerlaubnis. Denn der Gesetzgeber hat insoweit durch die späteren Änderungen des § 2 a StVG mit den nunmehr geltenden Regelungen des § 2 a Abs. 1 Satz 6 und § 2 a Abs. 5 Satz 2 StVG die Absicht deutlich gemacht, an die Entziehung der Fahrerlaubnis und den Verzicht auf die Fahrerlaubnis die gleichen Rechtsfolgen zu knüpfen. In der Begründung des Änderungsgesetzes vom 24. April 1998 wird als Anlass für die Gleichsetzung von Entziehung der Fahrerlaubnis und Verzicht ausdrücklich der Umstand benannt, dass Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe in der Vergangenheit versucht hätten, die Regelungen, soweit sie an die Entziehung der Fahrerlaubnis anknüpften, durch den Verzicht auf die Fahrerlaubnis und einen anschließenden Neuerwerb zu umgehen, da die Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe nach dem Wortlaut von § 2 a Abs. 1 StVG nur beim erstmaligen Erwerb der Fahrerlaubnis gälten. Es werde deshalb nunmehr klargestellt, dass die Regelungen, die für den Fall der Entziehung getroffen worden seien, auch beim Verzicht Anwendung fänden (BT-Drs. 13/6914, 66).

Unter diesem Gesichtspunkt ist entgegen der Auffassung des Antragstellerbevollmächtigten aus der Regelung des § 2 a Abs. 5 Satz 2 StVG, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis und Verzicht ausdrücklich gleichgestellt sind, nicht im Umkehrschluss zu entnehmen, dass § 2 a Abs. 5 Satz 4 StVG, in dem der Verzicht neben der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht ausdrücklich erwähnt ist, nicht auf den Verzicht anzuwenden wäre. In der Gesetzesbegründung zum Änderungsgesetz vom 24. April 1998 stellt der Gesetzgeber ausdrücklich klar, dass "in Abs. 5 ... ebenfalls der Verzicht auf die Fahrerlaubnis einer Entziehung gleichgestellt" werde. Er bezieht dies im nachfolgenden Satz zunächst nur auf die Teilnahme an einem Aufbauseminar als Voraussetzung für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis (BT-Drs. 13/6914, 67). Aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung ist aber zu entnehmen, dass der Wille des Gesetzgebers dahin ging, die Regelungen, die für den Fall der Entziehung gelten, auch für den vorausgegangenen Verzicht einer Fahrerlaubnis anzuwenden. Dies gilt jedenfalls im Hinblick auf § 2 a Abs. 5 Satz 4 StVG, da insoweit die für den Gesetzgeber für die Gleichstellung von Entziehung der Fahrerlaubnis und Verzicht auf die Fahrerlaubnis maßgeblichen Gründe auch bei dieser Fallgestaltung gelten. Wesentlich ist insoweit die vor Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis geforderte Teilnahme an einem Aufbauseminar und der vom Gesetzgeber als maßgeblich hervorgehobene Gesichtspunkt, dass die Anwendung der für die Entziehung einer Fahrerlaubnis geltenden Regelungen nicht durch einen Verzicht auf die Fahrerlaubnis umgangen werden können. Der Wille des Gesetzgebers, so wie er sich ausweislich der dargestellten Begründungen aus den Gesetzentwürfen ergibt, spricht somit deutlich dafür, dass § 2 a Abs. 5 Satz 4 StVG ebenso wie die Regelungen des § 2 a Abs. 1 Satz 6 und des § 2 a Abs. 5 Satz 2 StVG auch auf den vorausgegangenen Verzicht einer Fahrerlaubnis angewendet werden soll. Insofern ist bei der Neufassung des § 2 a Abs. 5 StVG durch das Änderungsgesetz vom 24. April 1998 offensichtlich versäumt worden, auch in § 2 a Abs. 5 Satz 4 StVG den Verzicht auf die Fahrerlaubnis der Entziehung der Fahrerlaubnis gleichzustellen, obwohl dies ausweislich der Gesetzesbegründung "in Abs. 5" ausdrücklich geregelt werden sollte.

Im Rahmen der systematischen Auslegung des § 2 a Abs. 5 Satz 4 StVG kann deshalb angesichts der dargestellten Entstehungsgeschichte der Norm und der mit ihr in sachlichem Zusammenhang stehenden Regelungen des § 2 a StVG daraus, dass in § 2 a Abs. 5 Satz 4 StVG der Verzicht auf die Fahrerlaubnis der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht ausdrücklich gleichgestellt worden ist, nicht der Umkehrschluss gezogen werden, die Nichterwähnung des Verzichts bedeute, dass die Vorschrift bei einem vorausgegangenen Verzicht auf die Fahrerlaubnis nicht anzuwenden sei. Angesichts der in der Begründung für die jeweiligen Änderungen des § 2 a StVG dargestellten Absichten des Gesetzgebers sprechen vielmehr überwiegende Gesichtspunkte dafür, dass wegen des sachlichen Zusammenhangs des § 2 a Abs. 5 Satz 4 StVG insbesondere mit den Regelungen des § 2 a Abs. 1 Satz 6 und des § 2 a Abs. 5 Satz 2 StVG diese Vorschrift auch im Falle des Verzichts auf die Fahrerlaubnis anzuwenden ist.

Auf der Grundlage der von dem Gesetzgeber mit den dargelegten Regelungen verfolgten Ziele ist auch im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Regelung des § 2 a Abs. 5 Satz 4 StVG davon auszugehen, dass auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 2 a Abs. 1 Satz 7 StVG beginnende neue Probezeit § 2 a Abs. 2 StVG nicht anzuwenden ist. Der von dem Gesetzgeber hervorgehobene Zweck der Regelung, es sei nicht sinnvoll, dass Betroffene, die vor Erteilung der neuen Fahrerlaubnis an einem Aufbauseminar teilnehmen mussten, nochmals zu Nachschulungsteilnahmen verpflichtet würden, gilt wie für die Entziehung der Fahrerlaubnis gleichermaßen auch für den der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis vorausgegangenen Verzicht auf die Fahrerlaubnis. Zudem wird nur mit dieser Auslegung des § 2 a Abs. 5 Satz 4 StVG der von dem Gesetzgeber verfolgte Zweck erreicht, zu verhindern, dass die Anwendung der für den Fall der Entziehung geltenden Regelungen dadurch umgangen wird, dass der Betroffene auf die Fahrerlaubnis verzichtet.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass § 2 a Abs. 5 Satz 4 StVG auch auf den Fall des vorausgehenden Verzichts auf die Fahrerlaubnis gemäß § 2 a Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Abs. 1 Satz 6 StVG anzuwenden ist. Die Antragsgegnerin hat somit die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachterstelle für Fahreignung gemäß § 2 a Abs. 5 Satz 5 StVG zu Recht angeordnet.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Beschwerde keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs.1, Abs.2 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i. V. mit II.1.5, 46.3 des von dem Senat in ständiger Rechtsprechung angewandten Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327). Dazu wird ergänzend auf die Begründung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung Bezug genommen, der der Senat folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 entsprechend).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs.1 Satz 5 GKG).

Ende der Entscheidung

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