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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.2002
Aktenzeichen: 2 Q 1668/02
Rechtsgebiete: BNatSchG


Vorschriften:

BNatSchG § 61 n.F.
Zu den naturschutzrechtlichen Bestimmungen im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n. F. gehört das fachplanerische Abwägungsgebot nur insoweit, als Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege betroffen sind (Anschluss an BVerwGE 107, 1 ff.).
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

2 Q 1668/02

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen luftverkehrsrechtlichter Planfeststellung (Ausbau des Verkehrslandeplatzes Egelsbach);

hier: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 2. Senat - durch Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Habbe, Richter am Hess. VGH Hassenpflug, Richter am Hess. VGH Dr. Zysk, Richter am Hess. VGH Pabst, Richter am Hess. VGH Heuser

am 23. Oktober 2002 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller, ein nach § 29 Abs. 2 BNatSchG a. F. anerkannter Naturschutzverein, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Beschluss des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 5. April 2002, durch den im Wesentlichen die Verlängerung der Start/Landebahn des Verkehrslandeplatzes Egelsbach um 410 m nach Westen, die Anlage der dazugehörigen Rollwege, die Umwidmung der Überrollstrecke am Ostende (= 90 m) sowie der naturnahe Ausbau der ca. 1300 m langen Gewässerstrecke des um die Bahnverlängerung zu verlegenden Hegbachs gemäß den §§ 8 Abs. 1, 9 und 10 LuftVG planfestgestellt worden sind.

Mit Schreiben vom 25. August 2000 gab das Regierungspräsidium Darmstadt als Anhörungsbehörde dem Antragsteller unter Übersendung der Antragsunterlagen der Hessischen Flugplatz GmbH Egelsbach Gelegenheit, zu dem Vorhaben bis zum 18. Dezember 2000 Stellung zu nehmen und, soweit erforderlich, Nebenbestimmungen für den Planfeststellungsbeschluss vorzuschlagen. Mit näher begründeter Stellungnahme vom 14. Dezember 2000, die am 18. Dezember 2000 bei der Anhörungsbehörde einging, lehnte der Antragsteller das Vorhaben ab. Zu von der Vorhabensträgerin nach Durchführung des Erörterungstermins (im April 2001) nachgereichten ergänzenden Antragsunterlagen äußerte er sich mit Schreiben vom 30. Juli und 10. September 2001 ebenfalls grundsätzlich ablehnend. Insbesondere werde die geplante Teilverlegung des Hegbachs die Habitatvoraussetzungen zumindest für die Libellenart Cordulegaster boltoni (Zweigestreifte Quelljungfer) und für die Fischart Cottus gobio (Groppe/Mühlkoppe) zerstören.

Durch Beschluss vom 5. April 2002 stellte das Regierungspräsidium Darmstadt den Plan für die Erweiterung des Verkehrslandeplatzes Egelsbach einschließlich der Teilverlegung des Hegbachs mit zahlreichen Nebenbestimmungen u. a. zur Erhaltung des Groppenbestandes im Hegbach ("Maßnahmen M-FFH 01 bis M-FFH 12") fest.

Gegen den ihm am 21. Mai 2002 zugestellten Planfeststellungsbeschluss hat der Antragsteller am 20. Juni 2002 bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Klage (2 A 1666/02) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Zugleich hat er mit eingehender Begründung beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Er macht im Wesentlichen geltend, die Notwendigkeit des Vorhabens, insbesondere des gravierenden Eingriffs in den Lebensraum des Hegbachs sowie der Flächenversiegelung für die Verlängerung der Piste, habe nicht nachgewiesen werden können. Ferner sei das Vorhaben unter Verkennung der naturschutzrechtlichen Vorgaben genehmigt worden.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss als offensichtlich rechtmäßig und hält dessen sofortige Vollziehung entsprechend der in § 10 Abs. 6 Satz 1 LuftVG zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers für im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von ihnen bei Gericht eingereichten Schriftsätze und den Inhalt der zum Verfahren beigezogenen Behördenakten (19 Ordner, 2 Hefter) Bezug genommen, die zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind.

II.

Der innerhalb der Frist des § 10 Abs. 6 Satz 2 LuftVG gestellte und begründete Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, über den der Hessische Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug zu entscheiden hat (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwGO), ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller als nach § 29 Abs. 2 BNatSchG a. F. anerkannter Naturschutzverein - wie nach bisherigem Recht (§ 36 HENatG i.d.F. vom 16. April 1996, GVBl. I S. 145, im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001, GVBl. I S. 434) - antragsbefugt. Hieran hat sich durch das am 4. April 2002 - einen Tag vor Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses - in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) nichts geändert. Dies ergibt sich aus den Übergangsvorschriften des § 69 Abs. 6 und Abs. 7 Satz 1 BNatSchG n. F.; danach gelten für den Antragsteller Abs. 5 und die §§ 58 und 61 entsprechend. Nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n. F. kann ein anerkannter Naturschutzverein, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben einlegen, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind. Diese Vorschrift gilt gemäß § 69 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG n. F. auch für nach dem 1. Juli 2000 erlassene Verwaltungsakte, sofern diese noch nicht bestandskräftig sind und im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren eine Mitwirkung der von den Ländern anerkannten Vereine gesetzlich vorgeschrieben war. Dies trifft hier zu; denn dem Antragsteller war in dem für das Planvorhaben eingeleiteten Planfeststellungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben, weil der Ausbau des Verkehrslandeplatzes Egelsbach - unstreitig - mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 8 BNatSchG a. F., § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG).

Eine Rechtsschutzmöglichkeit nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eröffnet § 61 Abs. 2 BNatSchG n. F. allerdings nur, wenn der Verein

1. geltend macht, dass der Erlass des von ihm angefochtenen Verwaltungsakts bestimmten Rechtsvorschriften widerspricht, die zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind,

2. in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und

3. er sich im Planfeststellungsverfahren in der Sache geäußert hat oder ihm nicht in der rechtlich gebotenen Weise Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.

Der in diesem Rahmen zulässige Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 5. April 2002 erhobenen (Anfechtungs-)Klage anzuordnen, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das öffentliche Interesse sowie das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Verwirklichung des Planvorhabens überwiegen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers; ein Ausnahmefall, der eine Abweichung von der nach § 10 Abs. 6 Satz 1 LuftVG für den Regelfall gewollten sofortigen Vollziehung eines die Änderung eines Landeplatzes mit beschränktem Bauschutzbereich betreffenden Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen könnte, liegt nicht vor (vgl. Beschlüsse des BVerwG vom 21. Juli 1994 - 4 VR 1.94 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 98, und vom 17. September 2001 - 4 VR 19.01 (4 A 40.01) -, NZV 2002, 51 f.). Das ausschließlich in den Grenzen des § 61 BNatSchG n. F. rechtserhebliche Interesse des Antragstellers daran, dass vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigenden vollendeten Tatsachen geschaffen werden, hat schon deshalb kein für die gerichtliche Anordnung des Suspensiveffekts ausreichendes Gewicht, weil der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 5. April 2002 keinen Mangel aufweist, der auf die Anfechtungsklage des Antragstellers hin zu seiner Aufhebung führen kann. Ob der Planfeststellungsbeschluss an Fehlern leidet, die lediglich Ansprüche auf Planergänzung begründen, kann für das vorliegende Aussetzungsverfahren dahingestellt bleiben. Ein solcher Planergänzungsanspruch kann nämlich, falls er bestehen sollte, auch noch nach Verwirklichung des Vorhabens mit der Verpflichtungsklage durchgesetzt werden und rechtfertigt es daher nicht, die Vollziehung des Plans gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auszusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 1997 - 2 Q 232/96 -, NuR 1998, 490 bis 493).

Dass die von dem Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 5. April 2002 erhobene Klage voraussichtlich nicht zu dessen Aufhebung und auch nicht zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit (mit der Folge der Nichtvollziehbarkeit) führen wird, ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:

Der Antragsteller erblickt eine Verletzung des ihm durch § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG a. F. und § 35 Abs. 1 HENatG gewährten Mitwirkungsrechts darin, dass die von der Vorhabensträgerin mit Schreiben vom 18. Juli 2001 nachgereichten "ergänzenden Unterlagen" ihm nicht mehr vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, sondern erst nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens zur Durchsicht zugeleitet wurden. Ein der Anhörungsbehörde insoweit möglicherweise unterlaufener Fehler rechtfertigt es aber nicht, die aufschiebende Wirkung der gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 5. April 2002 erhobenen Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen. Der von dem Antragsteller gerügte Rechtsverstoß ist nämlich, sollte er vorliegen, unbeachtlich; denn es ist offensichtlich, dass die - insoweit unterstellte - Verletzung des Mitwirkungsrechts des Antragstellers die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann (§§ 10 Abs. 8 Satz 2 2. Halbsatz LuftVG, 46 HVwVfG). Eine Anwendung des - mit § 46 VwVfG wörtlich übereinstimmenden - § 46 HVwVfG auf § 29 BNatSchG a. F. (bzw. auf § 58 BNatSchG n. F.) ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich von dem Gedanken geprägt war, dass eine Verletzung des § 29 BNatSchG nicht folgenlos bleiben dürfe (vgl. die Nachweise im Urteil vom 31. Januar 2002 - BVerwG 4 A 15.01 -, DVBl. 2002, 990 = UPR 2002, 344). Eine derartige Verstärkung des Verfahrensrechts mag zwar in der Vergangenheit gerechtfertigt gewesen sein, soweit den anerkannten Naturschutzvereinen lediglich das Mittel der "Partizipationserzwingungsklage" zur Verfügung stand, um auf die Sachentscheidung Einfluss zu nehmen; sie erübrigt sich jedoch in den Fällen, in denen die Naturschutzverbände nicht darauf beschränkt sind, die ihnen durch § 29 BNatSchG a. F. gewährte Verfahrensposition zu verteidigen, sondern es auf der Grundlage des Landesrechts bzw. des am 4. April 2002 in Kraft getretenen Bundesrechts in der Hand haben, einen Planfeststellungsbeschluss einer gerichtlichen Prüfung anhand der Kriterien des materiellen Rechts unterziehen zu lassen. Können es die Verbände erreichen, dass der von ihnen angefochtene Verwaltungsakt je nach der Reichweite ihres Verbandsklagerechts wegen eines Verstoßes gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen oder sonstige Rechtsvorschriften aufgehoben oder für rechtswidrig erklärt wird, so gibt es keinen Rechtfertigungsgrund, einem bei Anwendung des § 29 BNatSchG a. F. unterlaufenen Beteiligungsfehler ein stärkeres Gewicht zuzuerkennen als sonstigen Verfahrensmängeln, die nur unter den in § 46 HVwVfG genannten Voraussetzungen die in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bzw. in dem jeweiligen Fachplanungsgesetz (hier: § 10 Abs. 8 Satz 2 1. Halbsatz LuftVG) bezeichneten Rechtsfolgen nach sich ziehen (vgl. BVerwG a.a.O.). § 10 Abs. 8 Satz 2 2. Halbsatz LuftVG, wonach § 46 VwVfG und die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen unberührt bleiben, bestätigt diesen Befund.

Das Bundesrecht eröffnet nunmehr - wie bereits bisher das Hessische Landesrecht (§ 36 HENatG) - unter den in § 61 BNatSchG n. F. genannten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Verbandsklage, die eine materiell-rechtliche Prüfung einschließt. Der Antragsteller macht von diesem Klagerecht Gebrauch; er stellt auch selbst nicht in Abrede, dass er in diesem Zusammenhang - und übrigens teilweise auch bereits in seinen die Teilverlegung des Hegbachs bzw. die Entwässerungsplanung betreffenden ergänzenden Stellungnahmen vom 30. Juli und 10. September 2001 - die Gelegenheit genutzt hat, auf die mit Schreiben der Vorhabensträgerin vom 18. Juli 2001 nachgereichten "ergänzenden Unterlagen" kritisch einzugehen. Sein Vorbringen enthält aber keinen Hinweis darauf, dass die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde anders ausgefallen wäre, wenn er vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses Einsicht in die im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG a. F. bzw. § 35 Abs. 1 HENatG "einschlägigen Sachverständigengutachten" - sofern solche Gutachten überhaupt Bestandteil der "ergänzenden Unterlagen" waren - hätte nehmen und sich daraufhin hierzu eingehender als geschehen hätte äußern können. Insbesondere lässt die im Rahmen des § 10 Abs. 6 Satz 2 LuftVG berücksichtigungsfähige Antragsbegründung auch nicht ansatzweise erkennen, was der Antragsteller noch - über den Inhalt seiner ergänzenden Stellungnahmen vom 30. Juli und 10. September 2001 hinaus - gegenüber der Anhörungsbehörde vorgetragen hätte, wenn ihm in rechtlich gebotener Weise Einsicht in die "ergänzenden Unterlagen" gewährt worden wäre. Insoweit reicht es nicht aus, wenn der Antragsteller zum einen lediglich seine Auffassung darlegt, bei der "Anlage 3: Naturschutz" dieser von der Vorhabensträgerin auf Veranlassung der Anhörungsbehörde nachgereichten Antragsunterlagen handele es sich um ein einschlägiges Sachverständigengutachten, in erster Linie aber eingehend ausführt, die Einsicht in das im Auftrag der Planungsgemeinschaft Ausbau Verkehrslandeplatz Egelsbach von der Firma empirica Wirtschaftsforschung und Beratung GmbH am 18. Juli 2001 erstellte Gutachten ("Betrachtungen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen infolge Verzicht auf das Vorhaben"), auf welches sich der angefochtene Planfeststellungsbeschluss mehrfach an entscheidenden Stellen stütze, habe ihm als anerkanntem Naturschutzverein nicht vorenthalten werden dürfen. Darauf, dass es sich entgegen der Ansicht des Antragstellers bei diesem Gutachten gerade nicht um ein "einschlägiges" Sachverständigengutachten handelt, wird noch zurückzukommen sein.

Auch außerhalb des berücksichtigungsfähigen Vorbringens des Antragstellers ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass die erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erfolgte Einsicht des Antragstellers in die bereits Mitte Juli 2001 bei der Anhörungsbehörde eingegangenen "ergänzenden Unterlagen" der Vorhabensträgerin die Entscheidung in der Sache beeinflusst haben könnte. Vielmehr ist nach derzeitigem Erkenntnisstand im Sinne des § 46 HVwVfG offensichtlich, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss auch dann erlassen worden wäre, wenn die - hier nur unterstellte - Verletzung des dem Antragsteller kraft Gesetzes zustehenden Mitwirkungsrechts vermieden worden wäre; sein gesamtes jetziges Vorbringen hätte nämlich allenfalls zur Anordnung weitergehender, die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege betreffender Nebenbestimmungen, nicht aber zur Ablehnung der von der Vorhabensträgerin beantragten Planfeststellung geführt.

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss widerspricht auch keinen Vorschriften des materiellen Rechts, deren Verletzung der Antragsteller als anerkannter Naturschutzverein geltend machen kann.

Er erweist sich zunächst nicht schon deshalb, wie der Antragsteller meint, als offensichtlich rechtswidrig, weil die Notwendigkeit des Vorhabens durch das "empirica"-Gutachten vom 18. Juli 2001 nicht nachgewiesen, vielmehr der Bedarf für den beabsichtigten Ausbau dort - unter Zugrundelegung einer "worst-case"-Betrachtung der bei einem Verzicht auf diese Maßnahme zu erwartenden wirtschaftlichen Auswirkungen - methodisch fehlerhaft und auch im Ergebnis unzutreffend ermittelt worden sei. Es kommt nämlich im vorliegenden Streitverfahren nicht auf die Beantwortung der damit aufgeworfenen Fragen an, ob die Vorschriften der Fünften Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Anwendungsbestimmungen zu den JAR-OPS 1 - Gewerbemäßige Beförderung von Personen und Sachen in Flugzeugen) - 5. DVLuftBO - vom 5. Oktober 1998 (BAnz. Nr. 192 vom 14. Oktober 1998, S. 14993) dadurch, dass sie dem Luftfahrtunternehmer die Verpflichtung auferlegen sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2005 beim Flugbetrieb bestimmte Mindeststrecken für Starts und Landungen bestimmter Flugzeuge zur Verfügung stehen, allein oder jedenfalls zusammen mit weiteren Bedarfsüberlegungen die Verlängerung der Start-/Landebahn des Verkehrslandeplatzes Egelsbach um 410 m nach Westen rechtfertigen können, oder ob im Gegenteil der Anteil der JAR-OPS 1-betroffenen Flugzeuge entsprechend der Ansicht des Antragstellers viel zu gering ist, um einen entsprechenden Ausbaubedarf annehmen zu können. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n. F., wonach Rechtsbehelfe nach Abs. 1 nur zulässig sind, wenn der Verein geltend macht, dass der Erlass eines in Abs. 1 Satz 1 genannten Verwaltungsaktes Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund oder im Rahmen dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder anderen Rechtsvorschriften widerspricht, die bei Erlass des Verwaltungsaktes zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind. Denn ist die Klage eines anerkannten Naturschutzverbandes durch Gesetz auf das Vorbringen begrenzt, dass der angegriffene Planfeststellungsbeschluss den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landesnaturschutzgesetzes oder anderen Rechtsvorschriften widerspricht, die auch den Belangen des Naturschutzes zu dienen bestimmt sind, dann hat diese Begrenzung zur Folge, dass Fragen des Verkehrsbedarfs, der Kostenberechnung, der Lärmauswirkungen und andere Fragen nicht-naturschutzrechtlicher Art bei der gerichtlichen Kontrolle grundsätzlich unberücksichtigt bleiben müssen (Urteil des BVerwG vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1, 5 ff., 7).

Dass die gerichtliche Überprüfung der von einem anerkannten Naturschutzverband angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse inhaltlich auf ein bestimmtes, durch Gesetz umrissenes "Klageprogramm" beschränkt ist, das von den Gerichten nicht erweitert werden darf, hat der Senat bereits seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 36 Abs. 1 Nr. 1 HENatG zugrunde gelegt (vgl. u.a. das am 1. November 1994 verkündete Urteil 2 A 249/88 sowie den Beschluss vom 13. Januar 1997 - 2 Q 232/96 -, NuR 1998, 490 ff.). Hieran ist im Hinblick auf die nunmehr durch den Bundesgesetzgeber in Übereinstimmung mit der Mehrzahl der bereits bestehenden landesrechtlichen Verbandsklagebestimmungen getroffene Regelung festzuhalten (vgl. das Urteil des BVerwG vom 19. Mai 1998, a.a.O., zu § 51c Abs. 1 des schleswig-holsteinischen Landesnaturschutzgesetzes). Zu den naturschutzrechtlichen Bestimmungen im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n. F. gehört das fachplanerische Abwägungsgebot nur insoweit, als Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege betroffen sind. Dagegen sind öffentliche Belange, die nicht als naturschutzrechtlich zu qualifizieren sind, zwar im Rahmen der fachplanerischen Abwägung zu beachten; ihre Beachtung kann jedoch ebenso wenig Gegenstand der durch § 61 BNatSchG n. F. eröffneten Rechtsbehelfe sein wie das Vorliegen einer hinreichenden "Planrechtfertigung" im Sinne der von der Verwaltungsrechtsprechung entwickelten ersten Prüfungsstufe bei der gerichtlichen Überprüfung von Planungsentscheidungen. Anderenfalls würde eine gerichtliche Kontrollbefugnis eröffnet werden, die das rechtspolitische Anliegen des Gesetzgebers verfehlt. Dieses ist nämlich gerade nicht darauf gerichtet, dem anerkannten Naturschutzverein eine volle gerichtliche Kontrolle des fachplanerischen Abwägungsvorgangs und seines Ergebnisses zuzugestehen, vielmehr die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen darauf zu beschränken, dass der Verein geltend machen kann, der Erlass eines in § 61 Abs. 1 BNatSchG n. F. genannten Verwaltungsakts widerspreche Rechtsvorschriften, die zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind; erfasst sind neben naturschutzrechtlichen Vorschriften im engeren Sinne auch sonstige umweltrechtliche Vorschriften und Vorschriften in anderen Gesetzen, z. B. im Bundesfernstraßengesetz, die den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 14/6378 S. 61 f.). Die in § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n. F. zum Ausdruck kommende Begrenzung der Klagebefugnis der anerkannten Naturschutzverbände hat deshalb zur Folge, dass Mängel in der Ermittlung nicht-naturschutzrechtlicher Belange (außer unter Umständen in Fällen erkennbar nur vorgeschobener Gründe oder missbräuchlicher Abwägung) von ihnen im Verwaltungsprozess nicht geltend gemacht werden können. Dagegen unterliegt es voller gerichtlicher Prüfung, ob - erstens - hinsichtlich naturschutzrechtlicher Belange eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob - zweitens - in die Abwägung an naturschutzrechtlichen Belangen eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob - drittens - die Bedeutung der betroffenen naturschutzrechtlichen Belange erkannt und ob - viertens - der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, der zur objektiven Gewichtigkeit der naturschutzrechtlichen Belange nicht außer Verhältnis steht (vgl. BVerwGE 34, 301 <309>). Innerhalb des so gezogenen Rahmens kann das Abwägungsgebot nicht als verletzt angesehen werden, wenn sich die zur Planung und zur Entscheidung berufene Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entschieden hat (vgl. allgemein BVerwGE 45, 309 <314>; 48, 56 <64>; 75, 214 <237>). Das gilt - vorbehaltlich abweichender gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen - auch für naturschutzrechtliche Belange im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n. F. (vgl. Urteil des BVerwG vom 19. Mai 1998, a.a.O. S. 6 f.).

Die gesetzliche Beschränkung der Verbände auf ein so verstandenes "Klageprogramm" findet im Übrigen ihre mitwirkungsrechtliche Entsprechung in § 58 Abs. 1 BNatSchG n. F., wonach einem anerkannten Verein in den dort enumerativ aufgeführten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben ist. Um eine in diesem Sinne "einschlägige" Äußerung handelte es sich schon nach bisherigem Recht (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG a. F., 35 Abs. 1 Nr. 1 HENatG) nur dann, wenn naturschutzrechtliche oder -fachliche Fragen den eigentlichen Gegenstand des betreffenden Sachverständigengutachtens bzw. einer Sachverständigenstellungnahme Dritter oder beteiligter Behörden bildeten (vgl. Urteil des BVerwG vom 31. Januar 2002, a.a.O. <DVBl. 2002, 991>). Hieran hat sich durch das Neuregelungsgesetz vom 25. März 2002 ebenfalls nichts geändert. Dies hat zur Folge, dass das von dem Antragsteller in den Mittelpunkt seiner Kritik an der Planfeststellung gerügte "empirica"-Gutachten nicht als einschlägiges Sachverständigengutachten angesehen werden kann; denn die dort angestellten Betrachtungen betreffen - ausschließlich - die wirtschaftlichen Auswirkungen eines Verzichts auf das Vorhaben, die Start/Landebahn des Verkehrslandeplatzes Egelsbach in bestimmter Weise zu verlängern. Naturschutzrechtliche oder -fachliche Gesichtspunkte, die eine Auswahl gerade der von dem Antragsteller geforderten "Nullvariante" anstelle der planfestgestellten Erweiterungsmaßnahmen hätten nahe legen können, ergeben sich aus diesem ausdrücklich den "Bedarf" untersuchenden Gutachten ebenso wenig wie aus der von dem Antragsteller als Gegengutachten vorgelegten Analyse des Herrn vom 27. April 2002 sowie der im Auftrag der Gemeinde erstellten hydrogeologischen Stellungnahme der Firma Hydrosond vom 23. Mai 2002.

Nach Auffassung des Antragstellers verstößt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss in mehrfacher Hinsicht gegen zwingendes Recht, welches insbesondere der Teilverlegung des Hegbachs und damit auch einer Verlängerung der vorhandenen Start/Landebahn in westlicher Richtung unüberwindbar entgegenstehe. Einen derartigen Rechtsverstoß, der auf die Klage des Antragstellers hin zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit führen könnte, vermag der Senat indessen bei der im vorliegenden Eilverfahren notwendigerweise nur summarischen Überprüfung der von dem Antragsteller im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 LuftVG fristgerecht vorgebrachten Gründe nicht festzustellen.

Der Antragsteller bezieht sich insoweit zunächst auf die den (planfeststellungsbedürftigen) Gewässerausbau betreffende Regelung des § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG i.V.m. § 63 HWG, wonach der Planfeststellungsbeschluss zu versagen ist, soweit von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, zu erwarten ist. Ob sich der Antragsteller mit dem Hinweis auf diesen Versagungstatbestand noch in den Grenzen der ihm durch § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n. F. eingeräumten Klagebefugnis hält, erscheint zwar fraglich, bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung; denn jedenfalls lässt sich seinem Vorbringen kein Anhaltspunkt tatsächlicher Art dafür entnehmen, dass die von der Beigeladenen beantragte Planfeststellung gerade aus den in § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG i.V.m. § 63 HWG aufgeführten Gründen hätte versagt werden müssen. Vielmehr äußert der Antragsteller insoweit lediglich seine Rechtsauffassung, der von ihm angegriffene luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen das Rechtsgebot, alle materiell-rechtlichen Vorgaben der Wassergesetze zu beachten, "indem er in fehlerhafter Weise die Befreiungen aus naturschutzrechtlichen Standards erteilt habe" (S. 13 der Antragsbegründung). Einen konkreten Sachverhalt, der - wie beispielsweise eine bei der Verwirklichung des Planvorhabens nicht zu vermeidende Zerstörung jetzt noch vorhandener natürlicher Rückhalteflächen - den gerügten Rechtsverstoß ergeben könnte, legt der Antragsteller damit nicht dar. Unabhängig hiervon ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass der gemäß § 31 Abs. 2 WHG planfeststellungspflichtigen Teilverlegung des Hegbachs entsprechend der Ansicht des Antragstellers ein (unüberwindbarer) Versagungsgrund wasserrechtlicher Art entgegenstehen könnte; insbesondere bewirkt die planfestgestellte erhebliche Verlängerung der Gewässerstrecke um rund 1.300 m tendenziell sogar eine Verringerung der Hochwassergefahr und leistet damit einen Beitrag zur Verwirklichung eines wesentlichen Schutzziels des § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG.

Weiterhin erblickt der Antragsteller einen zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses führenden Mangel darin, dass die zuständige Behörde eine für die Realisierung des Vorhabens erforderliche Befreiung von den Veränderungsverboten der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Landkreis Offenbach" vom 13. März 2000 (StAnz. S. 1123) mangels Auseinandersetzung gerade auch mit dieser Verordnung nicht erteilt, von der Unterschutzstellung beider Ufer des Hegbachs in der Gemarkung Erzhausen durch die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Bereich des Landkreises Darmstadt vom 20. Dezember 1956 (StAnz. 1957 S. 84) hingegen unter Verkennung der rechtlichen Voraussetzungen befreit habe. Beide Rügen führen nicht dazu, dass die aufschiebende Wirkung der von dem Antragsteller erhobenen Klage gerichtlich anzuordnen wäre.

Allerdings ist der Antragsteller mit der das Landschaftsschutzgebiet "Landkreis Offenbach" betreffenden Einwendung der gänzlich fehlenden Befreiung von dem Verbot des § 26 BNatSchG n. F. nicht bereits durch § 61 Abs. 3 BNatSchG n. F. präkludiert; nach dieser inhaltlich mit § 36 Abs. 1 Nr. 4 HENatG übereinstimmenden Vorschrift ist der Verein, wenn er im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, aber auf Grund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand seiner Äußerung hätte machen können. Die "Anlage 3: Naturschutz" der ergänzenden Unterlagen vom 18. Juli 2001, die ausdrücklich die Ausdehnung des Geltungsbereichs des landschaftspflegerischen Begleitplans auf den Bereich nördlich des Hegbachs (in das durch die Verordnung vom 13. März 2000 festgesetzte Schutzgebiet hinein) betrifft, ist dem Antragsteller nämlich, wie auch der Antragsgegner einräumt, erst am 6. Juni 2002 zur Einsicht überlassen worden.

Der deshalb notwendigerweise erstmals nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens erhobene Einwand, der Planfeststellungsbehörde sei überhaupt nicht bewusst gewesen, dass durch das nachträglich erweiterte Planvorhaben in besonders geschütztes Gebiet (auch) des Landkreises Offenbach eingegriffen wird, mag zwar der Sache nach zutreffen; denn sowohl im Entscheidungs- als auch im Begründungsteil des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses (S. 7 bzw. S. 95) setzt sich das Regierungspräsidium Darmstadt lediglich mit der bereits 1956 erlassenen Verordnung sowie den Voraussetzungen des § 30b HENatG auseinander, wonach von den Festsetzungen einer Landschaftsschutzgebietsverordnung - hier von dem Verbot der Beseitigung von Ufergehölzen an den Gewässern - auf Antrag Befreiung u. a. dann gewährt werden kann, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern. Der der Planfeststellungsbehörde insoweit unterlaufene Fehler erweist sich aber als rechtlich unerheblich; insbesondere führt er nicht zu der von dem Antragsteller angenommenen Rechtsfolge, dass wegen der Nichtberücksichtigung der im Jahre 2000 erlassenen Verordnung dem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu entsprechen wäre. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 8 Satz 1 LuftVG; danach sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten Belange - hier in Form eines naturschutzrechtliche Belange betreffenden Ermittlungsdefizits - nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Jedenfalls die letzte Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Abwägung hätte nämlich ersichtlich zu keinem anderen Ergebnis geführt, wenn die Behörde erkannt und fehlerfrei gewürdigt hätte, dass das Planvorhaben - wenn auch nur marginal - unter besonderen Schutz gestelltes Gebiet des Landkreises Offenbach und nicht nur - in weitaus größerem Umfang - des Landkreises Darmstadt erfasst. Ein anderes Abwägungsergebnis bei Vermeidung des dargestellten Defizits ist jedenfalls auszuschließen. Zum einen hat nämlich die Planfeststellungsbehörde die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Befreiung nach § 30b HENatG erkennbar geprüft und ausdrücklich bejaht (S. 95 des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses), dass gegenüber den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erforderten. Zum anderen trägt der Antragsteller gerade auch im Hinblick auf das Landschaftsschutzgebiet "Landkreis Offenbach" nichts vor, was den dem Planvorhaben entgegenzustellenden naturschutzrechtlichen und -fachlichen Belangen ein derartiges Gewicht verleihen könnte, dass von dem geplanten Ausbau des Verkehrslandeplatzes Egelsbach gänzlich Abstand genommen werden müsste. Darauf, dass insbesondere die von der Vorhabensträgerin und der Planfeststellungsbehörde angestellten Bedarfs- und Sicherheitsüberlegungen sowie sonstige für die Realisierung des Vorhabens sprechenden Gesichtspunkte nach Auffassung des Antragstellers rechtsfehlerhaft überbewertet werden, kommt es im Hinblick auf das durch § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n. F. eingeschränkte "Klageprogramm" eines anerkannten Naturschutzvereins auch im vorliegenden Zusammenhang des § 10 Abs. 8 Satz 1 LuftVG nicht an.

Allenfalls um in diesem Sinne unerhebliche Fehler handelt es sich im Übrigen auch bei den von dem Antragsteller - teilweise zu Recht - gerügten Falschbezeichnungen einschlägiger Rechtsnormen und ähnlichen Unzulänglichkeiten des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses, die sich auf das Abwägungsergebnis aber ersichtlich nicht ausgewirkt haben können. Der Antragsteller legt insoweit auch nicht dar, dass bei Vermeidung dieser Mängel das Ergebnis der Abwägung hätte anders ausfallen können, weil den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege ein noch stärkeres Gewicht hätte beigemessen werden müssen als von der Planfeststellungsbehörde angenommen.

Soweit der Antragsteller darüber hinaus einen Verstoß gegen zwingendes Recht auch darin erblickt, dass die Behörde die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Bereich des Landkreises Darmstadt verkannt habe, ist er mit diesem Vorbringen gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG n. F. ausgeschlossen. Eine derartige Einwendung hat er im Verwaltungsverfahren mit keiner der gemeinsamen schriftlichen Stellungnahmen mehrerer anerkannter Naturschutzverbände vom 14. Dezember 2000, 30. Juli 2001 und 10. September 2001 geltend gemacht, obwohl er sie schon auf Grund der ihm überlassenen ursprünglichen Antragsunterlagen der Beigeladenen (ohne die ergänzenden Unterlagen vom 18. Juli 2001) zum Gegenstand seiner Äußerung hätte machen können.

Ohne Entscheidungserheblichkeit sei hierzu noch klarstellend angemerkt, dass es entgegen der von dem Antragsteller nunmehr offenbar vertretenen Rechtsansicht auch im Geltungsbereich von Landschaftsschutzgebietsverordnungen keinen absoluten Schutz vor Eingriffen durch eine luftverkehrsrechtliche Fachplanung gibt. Vielmehr gilt, dass für die Realisierung entsprechender Planvorhaben notwendige Genehmigungen bzw. Befreiungen jedenfalls unter der Voraussetzung zu erteilen sind bzw. erteilt werden können, dass überwiegende Gründe des Gemeinwohls eine solche Entscheidung erfordern. Schließlich ist, wie oben bereits näher ausgeführt, ein anerkannter Naturschutzverein durch § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n. F. grundsätzlich darauf beschränkt, das von der zuständigen Behörde gewonnene Abwägungsergebnis unter Rückgriff ausschließlich auf solche Rechtsvorschriften in Frage zu stellen, die zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind. Hingegen steht den Verbänden nach der von dem Gesetzgeber getroffenen, auch die Gerichte bindenden Entscheidung grundsätzlich nicht die Befugnis zu, im Rahmen eines nach § 61 Abs. 1 BNatSchG n. F. ergriffenen Rechtsbehelfs geltend zu machen, die für ein Vorhaben angeführten Gründe des Gemeinwohls lägen in Wirklichkeit nicht vor oder ihr Gewicht werde objektiv überbewertet. Anders mag dies nur ausnahmsweise in Fällen erkennbar vorgeschobener Gründe oder missbräuchlicher Abwägung sein (vgl. BVerwGE 107, 1, 6), wofür sich dem berücksichtigungsfähigen Vorbringen des Antragstellers allerdings kein Anhaltspunkt entnehmen lässt.

Der Antragsteller rügt ferner, die Planfeststellungsbehörde habe, da der planfestgestellte Ausbau des Verkehrslandeplatzes Egelsbach nicht aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sei, zu Unrecht eine Befreiung von dem Verbot des § 23 Abs. 3 Satz 1 HENatG erteilt, wonach Handlungen unzulässig sind, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der in Abs. 1 oder in einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 genannten Lebensräume oder Landschaftsbestandteile führen können. Zwar dürften zumindest die von der Planung unmittelbar betroffenen "Ufergehölze" des Hegbachs (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 HENatG), möglicherweise auch der bei Anlegung der verlängerten Start/Landebahn zu beseitigende bisherige Gewässerlauf als "naturnaher Bachabschnitt" im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 HENatG den besonderen Schutz des Gesetzes genießen und deshalb, worauf der Antragsteller zutreffend hinweist, einem strengen Schutzregime unterliegen, das über die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung weit hinaus reicht und das nur zugunsten öffentlicher Interessen überwunden werden kann, die den von § 23 Abs. 1 und 2 HENatG geschützten Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Range vorgehen (vgl. den Beschluss des BVerwG vom 20. Februar 2002 - 4 B 12.02 - zu § 20c BNatSchG a. F.). Mit seinen die erforderliche Befreiung von dem besonderen gesetzlichen Biotopschutz des Hegbachs betreffenden Einwendungen ist der Antragsteller jedoch im Verwaltungsprozess bereits gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG n. F. ausgeschlossen. Während nämlich die "Ufergehölze" sowie ein - möglicherweise vorhandener - "naturnaher Bachabschnitt" des Hegbachs überhaupt nicht zum Gegenstand der schriftlichen Stellungnahmen des Antragstellers und weiterer anerkannter Naturschutzverbände vom 14. Dezember 2000, 30. Juli 2001 und 10. September 2001 gemacht worden sind, hat ausweislich der Niederschrift über den vom 2. bis 5. April 2001 in Erzhausen durchgeführten Erörterungstermin (S. 399 und 410) Herr für sämtliche von ihm vertretenen Verbände darauf hingewiesen, dass es sich bei der Hegbachaue um "ein 23er-Biotop laut HENatG" handele und ein Befreiungsantrag nach § 23 HENatG wohl noch nicht gestellt sei (Bl. 3150 der Verwaltungsvorgänge); ferner hat er sinngemäß die Frage aufgeworfen, worin bei einer GmbH, die in erster Linie wirtschaftliche Interessen vertrete, die für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erforderlichen überwiegenden Gründe des Gemeinwohls zu erblicken sein könnten. Damit ist von dem Antragsteller der Sache nach allenfalls geltend gemacht worden, die für die Gewährung einer Befreiung nach § 23 Abs. 4 HENatG erforderliche Voraussetzung, dass nämlich die Eingriffsmaßnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sein muss, liege bei der als Gesellschaft mit beschränkter Haftung privat-nützig handelnden Vorhabensträgerin nicht vor. Dieser Frage ist hier jedoch schon deshalb nicht näher nachzugehen, weil sie der Antragsteller nicht zum Gegenstand seiner Antragsbegründung nach § 10 Abs. 6 Satz 2 LuftVG gemacht hat.

Im Übrigen ist hierzu - ohne Entscheidungserheblichkeit - ergänzend anzumerken, dass eine die Ermittlung und Gewichtung von Belangen des Gemeinwohls betreffende (nicht präkludierte) Einwendung, wäre sie fristgerecht vor Gericht geltend gemacht worden, jedenfalls nicht zu der beantragten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers hätte führen können. Die in § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n. F. zum Ausdruck kommende Begrenzung der Klagebefugnis der anerkannten Naturschutzverbände ausschließlich auf naturschutzrechtliche bzw. -fachliche Aspekte hat nämlich auch hinsichtlich der Befreiung von einem besonderen gesetzlichen Biotopschutz zur Folge, dass sich ein Verband grundsätzlich nicht auf eine - nach seiner Auffassung - fehlerhafte Ermittlung und Gewichtung nicht-naturschutzrechtlicher, für die Realisierung eines Planvorhabens sprechender Belange berufen kann. Ob eine Maßnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls zuzulassen ist, kann nämlich unabhängig davon, wer sich auf den Ausnahmetatbestand beruft, nur das Ergebnis einer Abwägungsentscheidung sein (vgl. den Beschluss des BVerwG vom 20. Februar 2002, a.a.O.), die ihrerseits auf den Rechtsbehelf eines anerkannten Naturschutzvereins gerichtlich regelmäßig nur dahin überprüft werden darf, ob die gegen die Verwirklichung des Vorhabens sprechenden naturschutzrechtlichen Belange fehlerfrei ermittelt und mit dem ihnen objektiv zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind. Insoweit erhebt der Antragsteller jedoch keine auch bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Einwendungen, die die "Ufergehölze" und etwaige "naturnahe Abschnitte" des Hegbachs als gesetzlich besonders geschützte Biotope betreffen. Auch ein Fall von der Behörde erkennbar nur vorgeschobener Gründe, die die Gewährung einer Befreiung nach § 23 Abs. 4 HENatG aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls rechtfertigen sollen, liegt hier ersichtlich nicht vor. Ebenso wenig erweist sich die von dem Regierungspräsidium Darmstadt getroffene Entscheidung, wegen der Bedeutung des Verkehrslandeplatzes Egelsbach für die Region könnten regionalplanerische, die Belange des Naturschutzes überwiegende Gründe des Gemeinwohls für den geplanten Ausbau geltend gemacht werden, zumal die infolge des Verlusts der Ufergehölze eintretenden Beeinträchtigungen durch die vorgesehenen Maßnahmen ausgeglichen werden könnten (S. 9 und 95 des Planfeststellungsbeschlusses), als Ergebnis einer missbräuchlichen Abwägung. Insoweit genügt der Hinweis darauf, dass die gesetzlichen Vorschriften über Anlegung und Änderung von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich entgegen der von dem Antragsteller geäußerten Meinung nicht bloß Interessen einzelner Flugplatzbenutzer und -betreiber (vor allem wirtschaftlicher Art) im Auge haben, sondern das Luftverkehrsrecht insoweit - zumindest auch - Allgemeinwohlgründe verfolgt. Nach der Rechtsprechung sind diese Gründe der Bestimmung der öffentlichen Aufgabe zu entnehmen, die z. B. in der Enteignungsregelung des § 28 Abs. 1 LuftVG Ausdruck gefunden hat; danach sind Enteignungen namentlich für "Zwecke der Zivilluftfahrt" zulässig. Hiervon ausgehend ist anerkannt, dass der Bau oder Ausbau von Verkehrslandeplätzen "gemeinnützig" ist, weil sie nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO dem allgemeinen Verkehr der Zivilluftfahrt dienen sollen (vgl. Urteil des BVerwG vom 11. Juli 2001 - 11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364, 375 = NuR 2002, 484, 487 m.w.N.).

Der Antragsteller hält den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss ferner für rechtswidrig, weil der mit dem Vorhaben verbundene Eingriff in Natur und Landschaft unzulässigerweise - unter Verstoß gegen das zwingende Gebot, im Falle der Unvermeidbarkeit des Eingriffs einen hinreichenden Ausgleich zu schaffen - genehmigt worden sei. Der vorgesehene Ausgleich sei nämlich völlig unzureichend, weil einerseits bzgl. der besonders geschützten Libellenart "Zweigestreifte Quelljungfer" (Cordulegaster boltoni) ein Bestandsermittlungsdefizit bestehe und andererseits ein Ausgleich für die Zerstörung des Hegbachs weder in gleichartiger Weise noch in angemessener Zeit möglich sei. Auch diese Rügen führen nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von dem Antragsteller erhobenen Klage.

Auch hinsichtlich des im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gebotenen Ausgleichs von Eingriffen in Natur und Landschaft ist ein Verein gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG n. F. im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, aber auf Grund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand seiner Äußerung hätte machen können.

Bereits in der gemeinsamen Stellungnahme mehrerer Naturschutzverbände vom 14. Dezember 2000 ist allerdings darauf hingewiesen worden, dass Teile des Hegbachs in dem von der Planung betroffenen Bereich einen Lebensraum u.a. für Cordulegaster boltoni böten und durch das Planvorhaben die Lebensgrundlagen dieses Habitatspezialisten zerstört würden. Eine Neubesiedlung des Verlegungsabschnitts des Hegbachs erfolge bestenfalls mit einem kommunen Artenspektrum; Cordulegaster boltoni sei hingegen auf stark beschattete Fließgewässer und für die Eiablage auf feuchte, unbewachsene, bestenfalls wenige Millimeter überschwemmte Sandbänke und Uferbereiche angewiesen, die es im Verlegungsbereich nicht mehr geben werde. Bei noch nachzureichenden Untersuchungen des Vorkommens von Cordulegaster boltoni sei die Mehrjährigkeit der Larven dieser Art zu beachten.

Das Regierungspräsidium Darmstadt hat diese Einwendungen nicht - etwa im Hinblick auf eine bereits vorhandene Libellenkartierung - übergangen, sondern hat sie zunächst zum Gegenstand seiner Nachforderung vom 26. Juni 2001 (Bl. 2631 der Verwaltungsvorgänge) gemacht. Danach waren für die Libelle Cordulegaster boltoni der genaue Fundort durch eine Larvaluntersuchung/Befragung der Gutachter zu ermitteln und Maßnahmen zur Biotopgestaltung oder zur Umsiedlung vorzusehen. Die daraufhin im Auftrag der Vorhabensträgerin erstellten ergänzenden Unterlagen vom 18. Juli 2001 tragen dieser Nachforderung in Abschnitt 3.4 der "Anlage 3: Naturschutz" wie folgt Rechnung:

Im Rahmen der Ausführungsplanung werden die Existenz der Zweigestreiften Quelljungfer (Cordulegaster boltoni, Rote Liste BRD 3) und des Eisvogels ... berücksichtigt. Auf deren Ansprüche wird in der Planung des neuen Hegbachs eingegangen. Nachweis für diese Vorkommen liefern zum einen die Auswertung der Libellenkartierung von Edmund Flößer (Durchführung in den 90er Jahren), die das Vorkommen der Zweigestreiften Quelljungfer als Imago im Gebiet aufzeigt, zum anderen Beobachtungen des Eisvogels von Privatpersonen ... Die Lebensraumansprüche der Zweigestreiften Quelljungfer sind wie beim Eisvogel die gute Gewässerqualität, aber auch wie bei der Groppe möglichst kühles und beschattetes Wasser. Eine Gewässereutrophierung muss unbedingt vermieden werden. Deswegen ist es äußerst wichtig, Einleitungen durch z. B. die Landwirtschaft (Düngemittelverbot in Bachnähe) oder beim Bau zu verhindern und einen ausreichend Schatten spendenden Ufergehölzsaum herzustellen. Außerdem sind Stillwasserbuchten in den Verlauf des Hegbaches einzuplanen, in denen Sand- und Kiesbänke mit feinem Sediment für die Eiablage und die Larvenentwicklung eingebracht werden.

In Abschnitt 2.2.3.16 der Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses (S. 15) ist daraufhin festgesetzt worden, dass im Zuge der Detailplanung für Cordulegaster boltoni die entsprechenden Larvalhabitate (z. B. leicht überschwemmte Sandbänke) ... zu schaffen und zur Erhaltung der Sonderhabitate ... die notwendigen Pflegemaßnahmen vorzusehen sind. Hieraus ergibt sich, dass die Planfeststellungsbehörde zwar auf eine Larvaluntersuchung verzichtet, zugleich aber die Notwendigkeit der Schaffung von Larvalhabitaten für Cordulegaster boltoni im Bereich der Verlegungsstrecke des Hegbachs (um die Start/Landebahnverlängerung herum) angenommen hat.

Auch bei der Prüfung, ob "die Genehmigungsvoraussetzungen entsprechend § 8 BNatSchG i.V.m. § 6 Abs. 2 HENatG als erfüllt anzusehen sind" (S. 95 ff. des Planfeststellungsbeschlusses), berücksichtigt das Regierungspräsidium Darmstadt - ersichtlich im Hinblick auf die sich aus § 6a HENatG ergebenden Voraussetzungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - im Rahmen des erforderlichen Ausgleichs ausdrücklich die speziellen Lebensraumansprüche von Cordulegaster boltoni (neben guter Wasserqualität möglichst kühles und beschattetes Wasser), weshalb eine Eutrophierung des Gewässers ebenso zu vermeiden sei wie eine Erwärmung; durch die Bepflanzung am Gewässer (stärkere Pflanzqualitäten) solle frühzeitig eine Beschattung des neuen Bachlaufs erreicht werden. Ferner seien dort Stillwasserbuchten herzurichten, in denen Sand- und Kiesbänke mit feinem Sediment für die Eiablage und Larvalentwicklung von Cordulegaster boltoni eingebracht und somit die gleichen Habitate wiederhergestellt würden. Diese Maßnahmen würden aus fachlicher Sicht als geeignet für den Erhalt der entsprechenden Populationen eingestuft. Den Bedenken der Naturschutzverbände, die Habitatspezialisten würden im teilverlegten Hegbach keine entsprechenden Voraussetzungen vorfinden, werde durch Berücksichtigung dieser Bedenken bei der Detailplanung Rechnung getragen (S. 100 des Planfeststellungsbeschlusses).

Aus alledem folgt, dass die Planfeststellungsbehörde den durch das Planvorhaben bewirkten Eingriff in den Lebensraum von Cordulegaster boltoni - einschließlich der als vorhanden unterstellten Larvalhabitate - als solchen erkannt, ihn in Kenntnis der vorhandenen Libellenkartierung und entsprechend der Einwendung der anerkannten Naturschutzverbände als schwerwiegend bewertet sowie der besonderen Schutzbedürftigkeit dieser in der Roten Liste geführten Art durch ein Bündel von Maßnahmen Rechnung getragen hat, mit denen im Rahmen der Ausführung des Vorhabens ein Ausgleich gemäß § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 HENatG für den Wegfall der bisherigen Gewässerstrecke des Hegbachs geschaffen werden soll. Diese Vorgehensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden. Einer weitergehenden, nach der Vorstellung des Antragstellers unter Umständen mehrjährigen Untersuchung, ob sich gerade auch in dem bei Realisierung des Planvorhabens wegfallenden Abschnitt des Hegbachs tatsächlich Larvalhabitate von Cordulegaster boltoni befinden, bedurfte es wegen der insoweit vorgenommenen Wahrunterstellung vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht. Wie viele Larven von Cordulegaster boltoni - und wo genau - sich in dem verloren gehenden Gewässerabschnitt befinden und ggfs. an geeignete Stellen der Verlegungsstrecke "umzusiedeln" sind, konnte ohne Rechtsfehler der der Planfeststellung nachfolgenden Ausführungsplanung und der im Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich festgesetzten ökologischen Bauüberwachung sowie Erfolgskontrollen überlassen bleiben.

Einen sonstigen Rechtsfehler bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, der im Ergebnis dazu führen müsste, dass dem im vorliegenden Eilverfahren gestellten Antrag zu entsprechen wäre, legt der Antragsteller mit seiner innerhalb der Frist des § 10 Abs. 6 Satz 2 LuftVG eingegangenen Antragsbegründung auch nicht dar. Insbesondere trägt er darin ebenso wenig wie im Verwaltungsverfahren vor, welche weitergehenden konkreten Maßnahmen aus naturschutzfachlicher Sicht noch erforderlich sein könnten, um die durch das Planvorhaben bewirkten Beeinträchtigungen des bisherigen Lebensraums von Cordulegaster boltoni hinreichend auszugleichen. Insoweit genügt es nicht, die angeordneten Ausgleichsmaßnahmen unsubstantiiert als "völlig ungenügend" zu kritisieren bzw. - was der Antragsteller in dieser Form übrigens auch nicht bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat - erst im Rechtsbehelfsverfahren sinngemäß die objektive Unmöglichkeit eines Ausgleichs, welche zum Verzicht auf das Vorhaben nötige, einzuwenden. Die den Naturschutzvereinen in den §§ 58 bis 61 BNatSchG n. F. zugestandene Mitwirkung u. a. in bestimmten Planfeststellungsverfahren zielt nämlich im Interesse einer effektiven und effizienten Berücksichtigung von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf die Einholung von verwaltungsexternem, nicht einseitig an nutzungsbezogenen, beruflichen oder anderen nicht auf den Naturschutz ausgerichteten Interessen orientiertem unabhängigem Sachverstand ab (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, a.a.O. S. 58). Aufgabe der anerkannten Naturschutzvereine ist es somit auch im Rahmen einer luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung, als "Verwaltungshelfer" (Urteil des BVerwG vom 12. Dezember 1996 - 4 C 19.95 -, NVwZ 1997, 905, 906 unter Hinweis auf BVerwGE 87, 62, 70) mit ihrem speziellen Sachverstand dafür Sorge zu tragen, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege über die vorgeschriebene Berücksichtigung durch die jeweils zuständige Behörde hinaus in besonderer Weise zur Geltung gebracht werden. Soll in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 61 BNatSchG n. F. geltend gemacht werden, ein rechtlich gebotener Ausgleich sei aus naturschutzfachlicher Sicht unmöglich, muss dies - nach Maßgabe des Absatzes 3 dieser Vorschrift schon im Verwaltungsverfahren - unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe substantiiert dargelegt werden.

Auch die Rüge des Antragstellers, die Planungsentscheidung enthalte keine ausreichende Ausgleichsbilanzierung, insbesondere werde an keiner Stelle des Planfeststellungsbeschlusses oder des landschaftspflegerischen Begleitplans deutlich, welche der vorgesehenen Maßnahmen als Ausgleich oder als Ersatz gewertet werde, bleibt erfolglos. Aus Abschnitt C III 4.3.3 (S. 99 bis 102) des Planfeststellungsbeschlusses geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass der Antragsgegner die mit der Verlängerung der Start/Landebahn verbundenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im Wesentlichen durch die Verlegung und Bepflanzung des Hegbachs als in vollem Umfang ausgeglichen ansieht mit der Folge, dass es weder einer Abwägung nach § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HENatG noch der Festsetzung von Ersatzmaßnahmen nach § 6b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 HENatG bedurfte; dabei erfolgt der funktionale Ausgleich nach Einschätzung der Planfeststellungsbehörde durch die "Herstellung gleichartiger Biotope und eine Extensivierung der Flächennutzung", die nicht zuletzt dadurch erreicht werde, dass für die verlängerte Fließgewässerstrecke einschließlich der angrenzenden Pflanzflächen auf ca. 22 ha eine ökologische Aufwertung gegenüber den bisherigen Ackerflächen erzielt werden könne. Die Ausgleichbarkeit des Eingriffs werde mit einer eine Aufwertung von 1.318.015 Biotopwertpunkten nach der Ausgleichsabgabenverordnung ergebenden Ausgleichsberechnung sowie mit entsprechenden Planergänzungen vom 18. Juli 2001 auch verbal-argumentativ nachgewiesen. Die Gestaltung des neuen Hegbachverlaufs biete die Möglichkeit, die Strukturvielfalt zu erhöhen und verschiedene Teillebensräume für die Wieder- bzw. Neuansiedlung besonders geschützter Arten wiederherzustellen bzw. neu zu schaffen, indem der Hegbach länger und der Gehölzsaum breiter werde (S. 101 des Planfeststellungsbeschlusses). Da die Verlegung des Hegbachs vorlaufend zu der Ausbaumaßnahme erfolge, könne bereits ein Teil der ökologischen Funktionen sofort wahrgenommen werden. Nach den Ausbaumaßnahmen verblieben keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Schutzgüter des § 5 HENatG und das Landschaftsbild werde so neu gestaltet, wie es den naturräumlichen Gegebenheiten entspreche (S. 102 des Planfeststellungsbeschlusses).

Auf dieser Grundlage bestand für die Planfeststellungsbehörde keine Veranlassung, entsprechend der von dem Antragsteller angeführten Rechtsprechung noch zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu unterscheiden; denn die dem Vermeidungs- und dem Ausgleichsgebot nachgeschaltete dritte Stufe der Eingriffsregelung, nämlich die Durchführung von Ersatzmaßnahmen, wird nur unter der Voraussetzung relevant, dass ein Rest von nicht vermeidbaren und nicht in dem erforderlichen Maße ausgleichbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft übrig bleibt, also gerade kein (Voll-)Ausgleich gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVerwG vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 -, BVerwGE 112, 140, 162 f.). Hiervon ist aber das Regierungspräsidium Darmstadt ersichtlich nicht ausgegangen, wie sich schon daraus ergibt, dass es in der Gesamtbilanz von Eingriffsfolgen einerseits und angeordneten Ausgleichsmaßnahmen andererseits zu einer ökologischen Aufwertung des Planungsraums gelangt.

In Wirklichkeit zielt der Antragsteller mit seiner Argumentation letztlich auch nicht auf eine rechtsfehlerhafte Anwendung der Eingriffsregelung durch den Antragsgegner, sondern darauf ab, dass der durch das Planvorhaben bewirkte Eingriff in Natur und Landschaft tatsächlich nicht ausgeglichen werden könne. Damit kritisiert er, dass die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Frage, ob die planfestgestellten (Ausgleichs-)Maßnahmen einen (vollen) Ausgleich der Eingriffsfolgen nach sich ziehen, nicht zu demjenigen Ergebnis gelangt ist, das er selbst für richtig hält. Die von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang geäußerten Bedenken teilt der Senat jedoch nicht. Darauf, dass das vorliegend zu einem "Ausgleichsüberschuss" von 1.318.015 Wertpunkten führende Bewertungsverfahren nach der Ausgleichsabgabenverordnung vom 9. Februar 1995 (GVBl. I S. 120) auf die Ermittlung der nach § 6b Abs. 1 Satz 1 HENatG zu zahlenden Ausgleichsabgabe, nicht jedoch auf eine Ausgleichsbilanzierung im Sinne des § 6a Abs. 3 Satz 1 HENatG zugeschnitten ist, kommt es entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht entscheidend an. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat nämlich bereits am 26. Juni 2001 die Vorhabensträgerin u. a. auch dazu aufgefordert, "die Ausgleichbarkeit des Eingriffs verbal-argumentativ detaillierter zu begründen". Dies ist in Abschnitt 3.6 der "Anlage 3: Naturschutz" der ergänzenden Unterlagen vom 18. Juli 2001 geschehen. Die Planfeststellungsbehörde hat sich auf dieser Grundlage in den Abschnitten C III 4.3.3 (S. 99 bis 102) und C IV 2 (S. 112 bis 114 und 117 f.) des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses mit der Ausgleichbarkeit des Eingriffs nach § 6a HENatG eingehend auseinander gesetzt. Auch hinsichtlich des Schutzguts "Tiere und Pflanzen" wird dort das gewonnene Ergebnis, der Eingriff werde in vollem Umfang ausgeglichen, nicht bloß in Form einer im Wesentlichen auf betroffene Flächenanteile abstellenden Vergleichsberechnung nach "Biotopwertpunkten" dargelegt, sondern in Erläuterung der festgestellten Planunterlagen (einschließlich eines Eingriffs- und Ausgleichsplans) sprachlich wie folgt zusammengefasst:

Durch den neuen Hegbachverlauf und die Pflanzen werden die landwirtschaftlichen Nutzflächen aufgewertet. Die Gestaltung bietet die Möglichkeit, die Strukturvielfalt zu erhöhen, und verschiedene Teillebensräume für die Wieder- bzw. Neuansiedlung besonders geschützter Arten wiederherzustellen bzw. neu zu schaffen. Dabei wird auch auf die Ansprüche der Habitatspezialisten Rücksicht genommen. Der Hegbach wird länger und der Gehölzsaum wird breiter. Die Umsiedlungs- und Gestaltungsmaßnahmen im Oberlauf des Hegbachs ermöglichen darüber hinaus eine Erhaltung und Entwicklung der Groppenpopulation.

Der funktionale Ausgleich erfolgt im Wesentlichen durch die Herstellung gleichartiger Biotope und eine Extensivierung der Flächennutzung. Dieser wird nicht zuletzt dadurch erreicht, dass für die verlängerte Fließgewässerstrecke inklusive der angrenzenden Pflanzflächen auf ca. 22 ha eine Aufwertung gegenüber den Ackerflächen erzielt werden kann. Das Landschaftsbild ist in gleicher Qualität wiederherstellbar. Insbesondere geben die eingereichten Unterlagen überzeugend Aufschluss darüber, dass auf Grund der vielgestaltigen Bachformation, zu der sowohl besonnte als auch in großen Teilen beschattete Bereiche gehören, die Habitatvoraussetzungen für die Groppe erfüllt werden. Dies ist insbesondere daraus herzuleiten, dass durch den Einbau von entsprechendem Geschiebematerial, d. h. leichtem Geröll, vergleichbare Verhältnisse geschaffen werden, wie sie auch gegenwärtig vorzufinden sind. Insbesondere die Erfüllung des Gewässerleitbildes, die durch Einengungen und Ausweitungen eine Strömungsvariabilität entstehen lässt, gewährleistet den Fortbestand der für die Groppe notwendigen Habitatvoraussetzungen. Mit Beachtung der Grundsätze für eine naturnahe Entwicklung und Gestaltung von Fließgewässern kann auch für die Zweigestreifte Quelljungfer ein ihren Lebensbedingungen entsprechender Bereich im neu verlegten Hegbachabschnitt geschaffen werden. Den Bedenken der Naturschutzverbände wird insoweit Rechnung getragen, als durch die im Planfeststellungsbeschluss für die Teilverlegung des Hegbachs vorgesehenen Maßnahmen auf jeden Fall der Erhalt der Zweigestreiften Quelljungfer im Hegbach insgesamt gewährleistet ist.

Welche weitergehenden konkreten Anforderungen an eine in naturschutzrechtlicher bzw. -fachlicher Hinsicht einwandfreie "Ausgleichsbilanzierung" im vorliegenden Planungsfall hätten beachtet werden müssen, legt der Antragsteller demgegenüber - wie bereits im Verwaltungsverfahren - nicht dar. Im Rahmen seiner gesetzlich ausgestalteten Aufgabenstellung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Antragsteller erst im Rechtsbehelfsverfahren fordert, der Eingriffs- und Ausgleichsplan müsse "fachlichen Mindeststandards" Rechnung tragen, ohne sich bereits im Verwaltungsverfahren dazu geäußert zu haben, was hierunter im konkreten Planungsfall zu verstehen sein soll. Als rechtlich unergiebig erweist sich ferner die Fragestellung, "weshalb hier von den in der Praxis bewährten Bewertungsmustern einer Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung abgesehen wurde". Das für die Planung einschlägige Recht enthält nämlich keine verbindlichen Bewertungsvorgaben; es gebietet auch nicht, die Eingriffsintensität - oder Art und Umfang eines erforderlichen Ausgleichs - anhand standardisierter Maßstäbe oder in einem schematisierten und rechenhaft handhabbaren Verfahren zu beurteilen (vgl. Urteil des BVerwG vom 27. Oktober 2000, a.a.O. S. 159). Auf der anderen Seite ist es gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde bei der Prüfung der Frage, ob ein Eingriff im Sinne des § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 HENatG funktional ausgeglichen werden kann, nicht nur verbal-argumentativ verfährt, sondern sich zusätzlich auf ein eindeutig bestätigendes Berechnungsergebnis nach der Ausgleichsabgabenverordnung stützt. Das Vorbringen des Antragstellers ergibt auch inhaltlich nicht, dass die Einschätzung des Regierungspräsidiums Darmstadt, insgesamt verblieben nach den Ausbaumaßnahmen keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Schutzgüter des § 5 Abs. 1 HENatG, wegen unzureichender Berücksichtigung gerade der schon im Verwaltungsverfahren geltend gemachten besonderen Schutzbedürftigkeit von Cordulegaster boltoni und Cottus gobio keinen Bestand haben könne. Zwar führt der Antragsteller im Rahmen seiner Antragsbegründung aus, mit hoher Wahrscheinlichkeit sei damit zu rechnen, dass von einer Ausgleichbarkeit des Eingriffs nicht gesprochen werden könne, weshalb eine eingehende naturschutzrechtliche Abwägung hätte stattfinden müssen, zu der es aber in Anbetracht der Fehleinschätzung des Antragsgegners nicht gekommen sei. Er legt aber auch mit den ergänzenden Schriftsätzen vom 16. und 21. Oktober 2002 nicht dar, was nach seinem speziellen Sachverstand die Planfeststellungsbehörde über die planfestgestellten Maßnahmen hinaus noch hätte tun können und müssen, um einen vollständigen funktionalen Ausgleich für den durch die teilweise Verschüttung des Hegbachs bewirkten Eingriff in die Habitate von Cordulegaster boltoni und Cottus gobio herzustellen. Den von den Naturschutzverbänden mit ihren gemeinsamen Stellungnahmen vom 14. Dezember 2000 und 30. Juli 2001 insoweit vorgetragenen Einwendungen ist im Planfeststellungsbeschluss - auch hinsichtlich einer ökologischen Bauüberwachung und Erfolgskontrollen - entsprochen worden. Der Antragsteller zweifelt allerdings weiterhin an, ob die aus naturschutzfachlicher Sicht erforderliche Beschattung des neu anzulegenden Bachlaufs durch die vorgesehene Bepflanzung bereits nach Abschluss der Bauarbeiten gewährleistet werden kann. Auch dieser Gesichtspunkt ist nicht geeignet, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von dem Antragsteller erhobenen Anfechtungsklage zu rechtfertigen. Sollte sich nämlich im Zuge der Bauausführung und der hierfür angeordneten ökologischen Überwachung ergeben, dass der Zweifel des Antragstellers berechtigt ist, das Wasser des Hegbachs sich also tatsächlich in einer die Habitatvoraussetzungen der besonders geschützten Arten gefährdenden Weise erwärmt, ist es die Aufgabe der zuständigen Behörde - unter Mitwirkung des Antragstellers im Rahmen der ihm als anerkanntem Naturschutzverein übertragenen Aufgaben -, durch der Vorhabensträgerin im Wege der Planergänzung aufzuerlegende geeignete Maßnahmen, beispielsweise durch zusätzliche Anpflanzung möglichst großer Bäume oder notfalls durch vorübergehende künstliche Beschattung, für entsprechende Abhilfe zu sorgen.

Eine dem Antrag des Antragstellers entsprechende Entscheidung ist insbesondere nicht deshalb geboten, weil mit einer den bisherigen Verhältnissen am Hegbach weitgehend entsprechenden vollständigen Beschattung der neu anzulegenden Gewässerstrecke nach Einschätzung des Antragstellers nicht vor Ablauf von zehn Jahren nach Beendigung der Bauarbeiten gerechnet werden kann. Die Planfeststellungsbehörde geht demgegenüber unter Berücksichtigung der vorgesehenen standortgerechten Baum- und Pflanzenarten, die Wuchshöhen in einem Jahr von 1,5 bis 2 m erreichten, davon aus, dass in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Beginn der Baumaßnahmen stellenweise bereits ein Kronenabschluss mit ausreichendem Schattenwurf erreicht und insoweit eine zur Verkrautung des Hegbachs führende Erwärmung des Wassers ausgeschlossen wird. Ferner begegnet die Behörde dem Einwand der zukünftig unzureichenden Gewässerbeschattung mit dem Hinweis darauf, dass der Hegbach auf der Grundlage der festgestellten Planungsunterlagen mit den dort vorgesehenen Gehölzen auch in Zukunft während der längsten Zeitabschnitte des Tages beschattet sein werde.

Abgesehen davon, dass das Gesetz die Durchführung eines nach § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 HENatG notwendigen Ausgleichs entgegen der von dem Antragsteller offenbar vertretenen Ansicht nicht innerhalb eines bestimmten, nach Monaten oder Jahren festgelegten Zeitraums, sondern nur "in angemessener Frist" nach Beendigung des Eingriffs vorschreibt, um auf diese Weise die je nach den konkreten Einzelfallumständen ganz unterschiedlichen Eingriffsfolgen auf sachgerechte Art und Weise möglichst "zeitnah" ausgleichen zu können, führt das Erfordernis eines so verstandenen "zeitnahen" funktionalen Ausgleichs nicht dazu, dass hier mit der Anlegung und Bepflanzung der ca. 1.300 m langen neuen Gewässerstrecke des Hegbachs entgegen der in § 10 Abs. 6 Satz 1 LuftVG zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers erst nach Eintritt der Bestandskraft des von dem Antragsteller angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses begonnen werden dürfte. Insoweit ist zusätzlich von Bedeutung, dass der in Rede stehende Ausgleich für den Eingriff in die jetzt noch in einem verhältnismäßig kurzen Abschnitt des Hegbachs vorhandenen Lebensbedingungen der Tierwelt, nämlich entsprechend den von dem Antragsteller bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Einwendungen in die besonderen Habitatvoraussetzungen von Cordulegaster boltoni und Cottus gobio, nach Maßgabe der festgestellten Pläne erst zu erfolgen braucht, wenn die um die zu verlängernde Start/Landebahn herumzuführende neue Gewässerstrecke als solche bereits seit zwei Jahren hergestellt und der Gehölzsaum angepflanzt ist. Angesichts dessen erschließt sich dem Senat nicht, dass die zum Gegenstand der Planfeststellung gemachten Ausgleichsmaßnahmen im Zuge des naturnahen Gewässerausbaus - u. a. mit speziell für die Eiablage und Larvalentwicklung von Cordulegaster boltoni eingerichteten Stillwasserbuchten - und der zur Umsetzung der Groppenpopulation vorgesehenen zeitlich abgestuften weiteren Maßnahmen nicht "in angemessener Frist" oder gar nur gänzlich ohne Erfolg sollten durchgeführt werden können. Dies gilt um so mehr, als die Planfeststellungsbehörde den rechtzeitig geäußerten Bedenken der Naturschutzverbände, die genannten Habitatspezialisten würden künftig im Hegbach keine ihren besonderen Bedürfnissen entsprechenden Voraussetzungen mehr vorfinden, ausdrücklich Rechnung getragen hat, insbesondere indem durch entsprechende Bepflanzung am Gewässer mit stärkeren Pflanzqualitäten frühzeitig eine Beschattung des neuen Bachlaufs erreicht und der Erfolg der angeordneten Maßnahmen im Rahmen der ökologischen Bauüberwachung kontrolliert werden soll.

Angesichts all dessen reduzieren sich die von dem Antragsteller gegen die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vorgebrachten Einwände letztlich darauf, dass den betroffenen naturschutzrechtlichen Belangen bei der Planungsentscheidung nicht das Gewicht beigemessen worden sei, welches ihnen der Antragsteller selbst im Hinblick auf die besondere Schutzwürdigkeit von Cordulegaster boltoni und Cottus gobio im Planungsraum beimisst; dies wird bestätigt durch die Darlegungen in dem ergänzenden Schriftsatz des Antragstellers vom 16. Oktober 2002 (S. 7), wonach gerade die Besonderheiten des Hegbachs in dem relevanten Bereich "nicht oder völlig ungenügend bewertet und berücksichtigt" würden, vielmehr "das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft von dem Antragsgegner ignoriert" werde, obwohl es sich bei dem Hegbachabschnitt, der zerstört werden solle, um ein Landschaftsschutzgebiet, ein nach Maßgabe des § 23 HENatG besonders geschütztes Biotop, einen Lebensraum für besonders geschützte Tierarten und möglicherweise noch um ein FFH-Gebiet handele.

Eine Planungsentscheidung leidet aber, wie das Bundesverwaltungsgericht zuletzt in seinem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 27. Oktober 2000 (a.a.O. S. 159 f.) zum Ausdruck gebracht hat, an einem Abwägungsmangel nicht schon deshalb, weil die Gewichtung der Belange, die ihr zugrunde liegt, zulässigerweise auch anders hätte vorgenommen werden können. Von einer Fehlgewichtung kann vielmehr nur dann die Rede sein, wenn die getroffene Entscheidung unter Berücksichtigung der objektiven Gegebenheiten nicht vertretbar erscheint. Dies ist hier nicht der Fall. In dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss kommt nämlich hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die durch das Planvorhaben ausgelösten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft schwer wiegen, jedoch entweder durch Neuanlegung entsprechender Sonderhabitate ausgeglichen werden können oder sonst aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls hingenommen werden müssen. Eine objektiv nicht mehr vertretbare Fehlgewichtung gerade der naturschutzrechtlichen Belange, auf deren Geltendmachung ein anerkannter Naturschutzverband im Rahmen des § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n. F. beschränkt ist, ergibt sich daraus nicht.

Auch das von dem Regierungspräsidium Darmstadt gefundene Abwägungsergebnis lässt sich rechtlich nicht beanstanden. Zwar ist dem Antragsteller einzuräumen, dass sich auch für die von ihm geforderte "Nullvariante", also den Verzicht auf das Ausbauvorhaben, gute Gründe finden lassen mögen. Ferner trifft es zu, dass nicht jedes beliebige Planungsziel, das von einem Flugplatzbetreiber oder einem sonst an einer bestimmten luftverkehrsrechtlichen Fachplanung interessierten Dritten verfolgt wird, selbst schwerste Eingriffe in Natur und Landschaft rechtfertigt. Im Rechtssinne fehlerhaft ist eine Abwägungsentscheidung, wie sie hier von der Planfeststellungsbehörde zu treffen war, jedoch nicht schon deshalb, weil bei einer - vertretbaren - anderen Gewichtung der betroffenen Belange das Ergebnis auch anders hätte ausfallen können. Vielmehr kann von einer Abwägungsdisproportionalität erst dann die Rede sein, wenn das Vorhaben mit Opfern erkauft werden muss, die außer Verhältnis zu dem mit ihm erstrebten Planungserfolg stehen (BVerwG, a.a.O. S. 160). Der Antragsteller geht zwar von einem solchen Missverhältnis - zu Lasten gerade der naturschutzrechtlichen Belange, die allein mit einem Rechtsbehelf nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n. F. geltend gemacht werden können - aus. Sein gesamtes insoweit berücksichtigungsfähiges Vorbringen bietet hierfür aber, wie vorstehend im Einzelnen dargelegt, keine greifbaren Anhaltspunkte.

Schließlich kann dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht im Hinblick darauf entsprochen werden, dass, wie der Antragsteller meint, die Planfeststellungsbehörde die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme von dem Veränderungsverbot verkannt habe, wenn ein Projekt in einem "FFH-Gebiet" verwirklicht werden solle. Bei dem von dem Ausbau des Verkehrslandeplatzes Egelsbach betroffenen Landschaftsbereich handelt es sich nicht um ein (bereits gemeldetes) Gebiet, in dem ein Vorhaben nur unter der strengen Voraussetzung zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art nach näherer Maßgabe des Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43 EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) - FFH-RL - zugelassen werden darf. Allerdings ist die Fischart Cottus gobio, worauf der Antragsteller im Verwaltungsverfahren auch hingewiesen hat, im Anhang II (Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen) in der hier maßgeblichen Fassung der Änderungsrichtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) mit dem Zusatz "(o) (ausgenommen finnische Populationen)" aufgeführt, während sie in der ursprünglichen Fassung des Anhangs noch als prioritäre Art gekennzeichnet war. Die Planfeststellungsbehörde hat diesem Sachverhalt aber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. In Abschnitt A II 2.2.3.17 (S. 15 f.) des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist im Rahmen der den Hegbach betreffenden Nebenbestimmungen folgende Entscheidung getroffen:

Zur Erhaltung des Groppenbestandes im Hegbach sowie der Verbesserung der Durchgängigkeit des Gewässers sind die in den unter Abschnitt A I 2 aufgeführten Karten 4 - 1 bis 4 - 4 genannten Maßnahmen M-FFH 01 bis M-FFM 12 zur Erhaltung des Groppenbestandes durchzuführen. Die Außenstelle des Landesbetriebes "Hessen-Forst" - Forstamt Langen - und die Planfeststellungsbehörde sind vorher über das Einsetzen der Groppen in das Naturschutzgebiet "Hegbachaue von Messel" zu informieren und Einzelheiten sind mit diesen abzustimmen. Für die Gestaltung am Gewässer ist eine ökologische Bauüberwachung durch einen anerkannten Gewässerökologen vorzusehen. Über den Fortschritt der o. g. Maßnahmen zur Erhaltung des Groppenbestandes sowie die erforderlichen Erfolgskontrollen ist der Planfeststellungsbehörde regelmäßig (mindestens alle sechs Monate) schriftlich zu berichten. Falls die Ziele der Planung nicht erreicht werden, behält diese sich weitere Maßnahmen vor.

Diese Entscheidung ist im Einzelnen damit begründet, dass die Hegbachverlegung zu erheblichen Beeinträchtigungen des Fischbestandes führe. Wegen des Groppenvorkommens im Hegbach und auf Grund der Tatsache, dass auf Grund der unsicheren Datenlage hinsichtlich der Vorkommen in Südhessen nicht definitiv ausgeschlossen werden könne, dass der Abschnitt des Baches als potentielles FFH-Gebiet anzusprechen sei, seien die Eingriffe dort wie Beeinträchtigungen im Sinne von § 19c BNatSchG (a. F.) zu bewerten. Aus Gründen der Verfahrenssicherheit seien deshalb die Kriterien der FFH-Verträglichkeitsprüfung für die Zulassung einer Ausnahme geprüft worden. Die Voraussetzungen dafür, eine Ausnahme nach § 19c Abs. 3 BNatSchG (a. F.) zuzulassen, könnten als gegeben angesehen werden. Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses könnten wegen der Zielsetzung der Landes- und Regionalplanung, am Standort Egelsbach festzuhalten, für das Vorhaben geltend gemacht werden. Im Rahmen der Variantenuntersuchung/FFH-Verträglichkeitsuntersuchung sei nachgewiesen worden, dass zumutbare Alternativen nicht gegeben seien. Die nach § 19c Abs. 5 BNatSchG (a. F.) notwendigen Maßnahmen zur Sicherung von Natura 2000 seien vorgesehen (S. 95 f. des Planfeststellungsbeschlusses).

Hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Planfeststellungsbehörde den von dem Planvorhaben betroffenen Gewässerabschnitt als "potentielles" FFH-Gebiet im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt das Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 - unter Hinweis auf BVerwGE 107, 1; 110, 302; 112, 140) behandelt hat; dies wird von dem Antragsteller auch nicht beanstandet. Deshalb ist in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass - bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Planungsentscheidung - das aus dem Gemeinschaftsrecht folgende Verbot galt, die Ziele der FFH-RL zu unterlaufen und vollende Tatsachen zu schaffen, die geeignet sind, die Erfüllung der vertraglichen Pflichten unmöglich zu machen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Beeinträchtigung sog. potentieller FFH-Gebiete durch Straßenbauvorhaben weiter entschieden hat, kann diese Vorwirkung unterschiedliche Rechtspflichten auslösen; einen hinreichenden Grund, hiervon bei luftverkehrsrechtlichen Fachplanungen abzuweichen, gibt es nicht.

Nur wenn es sich aufdrängt, dass ein potentielles FFH-Gebiet nach seiner Meldung auch Aufnahme in die Gemeinschaftsliste (vgl. Art. 4 Abs. 2 FFH-RL) finden wird, ist die Zulässigkeit eines dieses Gebiet berührenden Planvorhabens an den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL (bzw. an den damit inhaltlich übereinstimmenden Anforderungen der §§ 19c BNatSchG a. F., 34 BNatSchG n. F., 20d HENatG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Juni 2002, GVBl. I S. 364) zu messen. Kann dagegen die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nicht hinreichend sicher prognostiziert werden, hat es für Vorhaben in Gebieten ohne prioritäre Elemente mit dem Verbot sein Bewenden, das Gebiet so nachhaltig zu beeinträchtigen, dass es für eine Meldung und Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nicht mehr in Betracht kommt.

(Nur) dieses Verbot nachhaltiger Beeinträchtigungen potentieller FFH-Gebiete war im vorliegenden Planungsfall zu beachten; denn nach der derzeitigen Datenlage hinsichtlich des Vorkommens von Cottus gobio in Südhessen betrifft das Vorhaben allenfalls ein Gebiet, dessen Aufnahme in die Gemeinschaftsliste zwar noch nicht völlig ausgeschlossen werden kann, sich aber jedenfalls nicht aufdrängt. Etwas anderes trägt auch der Antragsteller nicht vor. Er vertritt vielmehr die Rechtsauffassung, die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde leide an einem zu ihrer Aufhebung führenden Mangel deshalb, weil diese, wie sich aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 95 unten) ergebe, nur das Vorliegen von Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, nicht jedoch geprüft habe, ob das Ausbauvorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist. Dieser Rechtsauffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist nämlich der planfestgestellte Ausbau des Verkehrslandeplatzes Egelsbach nicht an den Anforderungen des strengen Schutzregimes des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL und des entsprechenden innerstaatlichen Rechts zu messen.

Dem hier allein zu beachtenden Verbot, das von dem Vorhaben berührte Gebiet, in dem Cottus gobio vorkommt, so nachhaltig zu beeinträchtigen, dass es als besonderes Schutzgebiet im Sinne des Art. 6 FFH-RL nicht mehr in Betracht kommt, ist durch die den Gewässerlauf des Hegbachs und die Bestandssicherung der Groppenpopulation betreffenden Maßnahmen Genüge getan. Diese Maßnahmen (M-FFH 01 bis 12) werden von dem Regierungspräsidium Darmstadt als aus fachlicher Sicht für den Erhalt der Groppenpopulation geeignet angesehen. Den von den Naturschutzverbänden insoweit geäußerten Bedenken wird ausdrücklich - durch Berücksichtigung bei der Detailplanung, durch Anordnung einer ökologischen Bauüberwachung und von Erfolgskontrollen - Rechnung getragen. Die Behörde legt ihrer Entscheidung im Übrigen ohne erkennbaren Rechtsfehler folgende Erwägungen zugrunde:

Die Erhaltung der Groppenpopulation wird auch während der Bauphase sichergestellt, da der Fisch in Abschnitte im Oberlauf umgesiedelt werden soll. Durch Untersuchungen des Hegbachs bis zum Zusammenfluss von Fritzwiesengraben und Rutschbach im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsstudie wurde festgestellt, dass im Oberlauf des Hegbachs mehrere Abschnitte von einer Gesamtlänge von rd. 1.000 bis 1.500 m sich als Habitat für die Groppe eignen. Durch die obere Naturschutzbehörde wurde bestätigt, dass die Groppe dort die notwendigen Habitatvoraussetzungen vorfinden wird. Da sie heute nur 300 m des Hegbachs besiedelt, würde dies eine Verbesserung für die Population bedeuten. In den teilverlegten Abschnitt wird ein erneutes Umsetzen einer Teilpopulation erst dann vorgenommen werden, wenn nachgewiesen ist, dass auch dort wieder optimale Bedingungen herrschen.

Was darüber hinaus aus der Sicht des Naturschutzes noch getan werden könnte bzw. müsste, um einen Verstoß gegen das vorstehend erläuterte Beeinträchtigungsverbot zu vermeiden, trägt der Antragsteller auch mit seinen die Antragsbegründung ergänzenden Schriftsätzen vom 16. und 21. Oktober 2002 nicht vor. Damit fehlt es - weiterhin - an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass es im Verfahren zur Hauptsache (2 A 1666/02) aus mit dem Aufbau und dem Schutz des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" zusammenhängenden Gründen zu einer Aufhebung des von dem Antragsteller angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses kommen könnte.

Nach alledem ist der Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. Die Kosten des Verfahrens, die der Antragsteller als Unterliegender zu tragen hat, umfassen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen (§§ 162 Abs. 3 und 154 Abs. 3 VwGO). Denn diese hat dadurch, dass sie mit Schriftsatz vom 4. Juli 2002 - wenn auch ohne Begründung - selbst einen Antrag auf Ablehnung des Rechtsschutzantrags des Antragstellers gestellt hat, ein eigenes Prozesskostenrisiko übernommen, so dass es der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 13 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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