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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.12.2002
Aktenzeichen: 2 Q 2535/02
Rechtsgebiete: VwGO, FStrG, VerkPBG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 7 Satz 2
FStrG § 17 Abs. 6a
VerkPBG § 5 Abs. 2
Die Fristenregelung gemäß § 17 Abs. 6a FStrG bzw. § 5 Abs. 2 VerkPBG ist auf das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO entsprechend anzuwenden (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1999 - 11 UR 8.98 -, NVwZ 1999, 650 zu § 20 Abs. 5 AEG).
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

2. Senat

2 Q 2535/02

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Planfeststellung (Neubau der Bundesautobahn A 44 zwischen Kassel und Herleshausen/Wommen - Teilabschnitt Hessisch Lichtenau-Walburg -);

hier: Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 2. Senat - durch Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Habbe, Richter am Hess. VGH Hassenpflug, Richter am Hess. VGH Dr. Zysk, Richter am Hess. VGH Pabst, Richter am Hess. VGH Heuser

am 2. Dezember 2002 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Der am 12. September 2002 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangene Antrag, den Beschluss des Senats vom 28. August 2000 (- 2 Q 1161/99 -) aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers (- 2 A 1158/00 -) gegen den Planfeststellungsbeschluss (PFB) des Antragsgegners vom 21. Februar 2000 anzuordnen, ist nicht zulässig.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist für die Entscheidung über diesen Antrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 1 Nr. 8 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Gericht der Hauptsache auch nach In-Kraft-Treten der Änderung des § 2 Nr. 22 der Fernverkehrswegebestimmungsverordnung durch die Erste Verordnung zur Änderung der Fernverkehrswegebestimmungsverordnung vom 28. November 2000 (BGBl. I S. 1678), wonach die (gesamte) Bundesautobahn A 4/A 44 zwischen der Landesgrenze Thüringen und der A 7 bei Kassel nunmehr als Fernverkehrsweg im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes (VerkPBG) unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fällt, weiterhin für den hier streitigen Planungsabschnitt der A 44 zuständig. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 VerkPBG, wonach das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen für Vorhaben u. a. nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 VerkPBG betreffen, zu entscheiden hat, findet hier keine Anwendung. Dies folgt aus § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Danach wird die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt (vgl. hierzu: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. 2002, Rdnr. 17 ff. zu § 90).

Hinsichtlich der im Antragsschriftsatz vom 10. September 2002 geltend gemachten Umstände ist der Antrag verfristet. Für die weiteren, dem Antragsteller erst im Laufe dieses Verwaltungsstreitverfahrens bekannt gewordenen bzw. von ihm nachgeschobenen Umstände fehlt die erforderliche Antragsbefugnis. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:

Soweit der Antragsteller seinen Abänderungsantrag auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2002 (- 4 A 28.01 - NVwZ 2002, 1243 = DVBl. 2002, 1486 = UPR 2002, 448) stützt, das den unmittelbar an den hier streitgegenständlichen Planungsabschnitt der Bundesautobahn A 44 (Bau-Km 22 + 000 bis Bau-Km 26 + 368 - VKE 31 - "Südumgehung von Walburg") angrenzenden Teilabschnitt zwischen Hessisch Lichtenau-West und Hessisch Lichtenau-Ost (- VKE 20 - "Nordumgehung von Hessisch Lichtenau") betrifft, ist das gesamte Vorbringen in diesem Zusammenhang verspätet und kann bereits aus diesem Grund nicht zu einem Erfolg des Antrags führen. Dies gilt auch für die zur weiteren Begründung des Antrags im Schriftsatz vom 10. September 2002 angeführte Absicht des Antragsgegners, das Gebiet "Glimmerode und Hambach bei Hessisch Lichtenau" als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Richtlinie 92/43 EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie" - FFH-Richtlinie -) zu melden. Nach § 17 Abs. 6a Satz 6 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) bzw. des hier anzuwendenden § 5 Abs. 2 Satz 3 VerkPBG ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nach Ablauf der Monatsfrist des § 17 Abs. 6a Satz 2 FStrG bzw. des § 5 Abs. 2 Satz 2 VerkPBG nur zulässig, wenn er auf später eingetretene Tatsachen gestützt und innerhalb eines Monats gestellt wird. Die Frist von einem Monat beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt (§ 17 Abs. 6a Satz 7 FStrG; § 5 Abs. 2 Satz 4 VerkPBG). Diese gesetzlichen Bestimmungen sind entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht nur auf Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, sondern nach ihrem Sinn und Zweck auch auf Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO entsprechend anzuwenden (so: BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1999 - 11 VR 8.98 - NVwZ 1999, 650 zu der gleich lautenden Bestimmung in § 20 Abs. 5 AEG, m. w. N.).

Den gesetzlichen Fristenregelungen in § 17 Abs. 6a FStrG und § 5 Abs. 2 VerkPBG liegt dabei der Gedanke zu Grunde, dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nicht beliebig und bis zur Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache zu jeder Zeit, sondern nur innerhalb eines begrenzten Zeitraums zulässig sein soll (vgl.: BT-Drs. 12/1092, S. 10). Dabei beachten sie einerseits die (individuelle) Rechtsstellung der in eigenen, öffentlichen Rechten Betroffenen bzw. derjenigen, denen - wie hier dem Antragsteller als anerkannten Naturschutzverband - die Wahrnehmung von Rechten durch Gesetz übertragen ist. Andererseits dienen sie aber auch dem Interesse der Öffentlichkeit und des jeweiligen Vorhabensträgers, nach Ablauf der festgesetzten Fristen Sicherheit vor der gerichtlichen Durchsetzung solcher individueller bzw. übertragener Rechtspositionen zu erlangen, die einer Verwirklichung eines Verkehrsvorhabens entgegenstehen können. Dieser Zweck der gesetzlichen Regelung gilt jedoch nicht nur für das Anordnungsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, sondern gleichermaßen auch für das auf Antrag eines Betroffenen bzw. eines Berechtigten durchzuführende Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Eine ausschließlich am Wortlaut orientierte Anwendung von § 17 Abs. 6a Satz 6 FStrG bzw. § 5 Abs. 2 Satz 3 VerkPBG würde dieser Beschleunigungsabsicht des Gesetzgebers widersprechen.

Dem steht nicht entgegen, dass das Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO weder eine Fortsetzung des (vorangegangenen) Aussetzungsverfahrens noch ein Rechtsmittelverfahren, sondern ein eigenständiges Verfahren ist, in dem über die Fortdauer der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO getroffenen (stattgebenden oder ablehnenden) Aussetzungsentscheidung für die Zukunft, nicht aber über deren ursprüngliche Rechtmäßigkeit entschieden wird. Denn das Abänderungsverfahren und das Aussetzungsverfahren haben einen gemeinsamen Streitgegenstand insoweit, als in beiden Verfahren über die sofortige Vollziehbarkeit desselben Verwaltungsaktes zu befinden ist (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1988 - 7 C 88.87 - BVerwGE 80, 16 = Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 48; OVG Weimar, Beschluss vom 3. Mai 1994 - 1 EO 156/93 - NVwZ-RR 1995, 179; OVG Münster, Beschluss vom 4. Februar 1999 - 11 B 74/99 - DVBl. 1999, 998; VGH-Mannheim, Beschluss vom 6. Mai 2002 - 11 S 616/02 - NVwZ-RR 2002, 911, m. w. N.).

Eine andere Bewertung ist auch nicht deshalb geboten, weil eine - stattgebende oder ablehnende - gerichtliche Entscheidung über die sofortige Vollziehbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung vom Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO jederzeit geändert oder aufgehoben werden kann. Eine solche "jederzeitige" Befugnis von Amts wegen lässt zwar die Änderung oder Aufhebung einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO und damit eine neue Entscheidung über die sofortige Vollziehbarkeit desselben Verwaltungsakts ohne Bindung an irgendwelche Fristen bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung zu. Dies ist aber eine notwendige Konsequenz der rechtlichen Ausgestaltung des Systems des vorläufigen Rechtsschutzes, die es erforderlich machen kann, eine einmal getroffene gerichtliche Entscheidung an eine neue Prozesslage anzupassen und die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes im Interesse der Öffentlichkeit oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten jederzeit ändern oder aufheben zu können (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1988 - 7 C 88.87 - a. a. O., zu § 80 Abs. 6 a. F.). Die Regelung des § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO dient somit anders als die nur auf Antrag mögliche Änderungsentscheidung nach Satz 2 nicht ausschließlich der Sicherung subjektiver öffentlicher Rechte eines Betroffenen oder - wie hier - der Sicherung übertragener Rechte. Sie steht daher einer entsprechenden Anwendung der Fristenregelungen in § 17 Abs. 6a Sätze 6 und 7 FStrG bzw. § 5 Abs. 2 Sätze 3 und 4 VerkPBG auch im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht entgegen.

Hierbei kann dahinstehen, ob auch das Gericht eine nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffene Entscheidung nur unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO abändern darf. Jedenfalls kann eine Abänderung von Amts wegen nicht ohne gewichtige Gründe erfolgen. Denn das Abänderungsverfahren ist nicht als Rechtsmittelverfahren ausgestaltet. Der Vertrauensschutz der Beteiligten und die Rechtssicherheit gebieten es deshalb, auch von der Abänderungsbefugnis nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe Gebrauch zu machen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1988 - 7 C 88.87 -, a. a. O.; OVG Münster, Beschluss vom 4. Februar 1999 - 11 B 74/99 -, a. a. O., jeweils m. w. N.).

Danach ist der am 12. September 2002 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangene Antrag des Antragstellers vom 10. September 2002 verspätet, soweit darin die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2002 (- 4 A 28.01 - a. a. O.) sowie die Absicht des Antragsgegners zur Nachmeldung des Gebiets "Glimmerode und Hambach bei Hessischen Lichtenau" als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der FFH-Richtlinie als veränderte Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO angeführt werden. Zu diesem Zeitpunkt war die Monatsfrist des § 17 Abs. 6a Satz 6 FStrG bzw. § 5 Abs. 2 Satz 3 VerkPBG bereits abgelaufen. Nach den Angaben seines Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 22. Juli 2002 ist dem Antragsteller das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2002 (- 4 A 28.01 - ) bereits am 19. Juli 2002 zugestellt worden. Auch die Tatsache der beabsichtigten (Nach-)Meldung des Gebiets "Glimmerode und Hambach bei Hessisch Lichtenau" als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung war dem Antragsteller danach bereits während des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, das mit dem vorstehend angeführten Urteil seinen Abschluss gefunden hat, bekannt geworden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO sind weder ersichtlich noch hat der Antragsteller einen entsprechenden Antrag hierzu gestellt.

Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers kann seinem Schriftsatz vom 22. Juli 2002 auch kein Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO entnommen werden. In diesem Schriftsatz wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO lediglich eine Entscheidung des Senats von Amts wegen angeregt. Im letzten Satz dieses Schreibens wird - für den Fall, dass der Senat dieser Anregung nicht nachkommen sollte - die Stellung eines "... Abänderungsantrags nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ... ausdrücklich vorbehalten."

An diesem eindeutigen Wortlaut sowie dem objektiven Erklärungsinhalt des Schriftsatzes seines Prozessbevollmächtigten vom 22. Juli 2002 muss sich der Antragsteller festhalten lassen. Entgegen der im Schriftsatz vom 7. Oktober 2002 zum Ausdruck kommenden Auffassung des Prozessbevollmächtigten kann seine im Schriftsatz vom 22. Juli 2002 erfolgte Anregung zu einer Entscheidung des Senats von Amts wegen auch nicht als Antrag für ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ausgelegt oder in einen solchen Antrag umgedeutet werden. Dies würde voraussetzen, dass sich aus dem Schriftsatz vom 22. Juli 2002 Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen ergeben (vgl.: BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1994 - 8 C 4.93 - Buchholz 310 § 111 VwGO Nr. 1; VGH Mannheim, Beschluss vom 12. März 1997 - 6 S 208/97 - VBlBW 1997, 264, m. w. N.). Daran fehlt es hier. Nach dem gesamten Inhalt des Schreibens wollte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers offenkundig ausschließlich eine Entscheidung des Senats von Amts wegen anregen und keinen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO stellen, sondern sich eine solche spätere Antragstellung ausdrücklich vorbehalten.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Schreiben des Vorsitzenden vom 26. Juli 2002, in dem mitgeteilt wird, dass der Senat nicht in eine Prüfung von Amts wegen eintreten und die Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO anheim gestellt werde. Eines Hinweises auf die Frist nach § 17 Abs. 6a Satz 6 FStrG bzw. § 5 Abs. 2 Satz 3 VerkPBG bedurfte es dabei nicht. Eine Pflicht des Gerichts, auf gesetzliche Fristenregelungen und ihre Anwendung durch die obergerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, lässt sich den prozessrechtlichen Vorschriften weder entnehmen noch bestand hier ein hinreichender Anlass dazu. Denn der in Verfahren der vorliegenden Art nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmte Vertretungszwang durch einen Rechtsanwalt (oder einen an einer deutschen Hochschule zugelassenen Rechtslehrer) und die daraus folgende Bindung einer Prozesserklärung schließt eine Betrachtung aus, nach der unter Umständen auf ein nur laienhaftes Verständnis der verschiedenen Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 80 Abs. 7 VwGO und ihrer gesetzlichen oder von der obergerichtlichen Rechtsprechung für erforderlich gehaltenen Voraussetzungen Rücksicht zu nehmen wäre.

Der Antrag vom 12. September 2002 ist aber auch nicht zulässig, soweit der Antragsteller die beabsichtigte Nachmeldung des Gebietes "Lossetal bei Fürstenhagen" als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der FFH-Richtlinie sowie die Vorlage einer FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für das noch zu meldende Gebiet "Glimmerode und Hambach bei Hessisch Lichtenau" durch den Schriftsatz des Antragsgegners vom 25. September 2002 als veränderte Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ansieht. Unabhängig davon, ob dem Antragsteller erst nach seiner Antragstellung bekannt gewordene Umstände überhaupt geeignet sind, die vorstehend festgestellte Verfristung seines Antrags (rückwirkend) aufzuheben, mangelt es insoweit an der erforderlichen Antragsbefugnis des Antragstellers. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO muss ein Antragsteller veränderte Umstände vortragen, aus denen sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergibt (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1999 - 11 VR 13.98 - Juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 6. Mai 2002 - 11 S 616/02 - a. a. O., jeweils m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall.

Unstreitig wird das zur (Nach-)Meldung vorgesehene, sog. potenzielle FFH-Gebiet "Lossetal bei Fürstenhagen" von dem hier streitigen Planungsabschnitt der A 44 (VKE 31 - "Südumgehung von Walburg") nicht berührt. Auch wird auf Grund der Planung dieses Streckenabschnitts kein Zwangspunkt gesetzt, der geeignet wäre, das potenzielle FFH-Gebiet zwischen Fürstenhagen und Eschenstruth zu beeinträchtigen. Nach dem Vortrag des Antragsgegners liegt für den Streckenabschnitt der A 44 im Bereich des potenziellen FFH-Gebiets "Lossetal bei Fürstenhagen" bisher auch noch kein Planfeststellungsbeschluss vor; der Trassenverlauf der Bundesautobahn in diesem Abschnitt wird derzeit noch geprüft, wobei - so der Vortrag des Antragsgegners - Trassenvarianten bestehen, die das potenzielle FFH-Gebiet nicht wesentlich beeinträchtigen würden. Diesem Vorbringen des Antragsgegners ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten.

Darüber hinaus liegt nach der konzeptionellen Gesamtplanung für das Straßenbauvorhaben zwischen dem hier streitgegenständlichen planfestgestellten Abschnitt (VKE 31 - "Südumgehung von Walburg") und dem noch in der Planungsphase befindlichen Streckenabschnitt bei Eschenstruth/Fürstenhagen (VKE 12) ein weiterer Abschnitt (VKE 20 - "Nordumgehung von Hessisch Lichtenau"), für den zur Zeit auf Grund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2002 (- 4 A 28.01 -, a. a. O.) ebenfalls alternative Trassenführungen geprüft werden, so dass eine gänzlich andere Trassenführung der Bundesautobahn (sog. Variante-Süd) nicht ausgeschlossen ist. Ein gerichtlicher Rechtsschutz im Fall der Planfeststellung für den Streckenabschnitt bei Eschenstruth/Fürstenhagen (VKE 12) wird daher nicht bereits durch den Bau des hier streitgegenständlichen Streckenabschnitts (VKE 31 - "Südumgehung von Walburg") unmöglich gemacht. Kann aber aus diesen Gründen von einer Zwangsläufigkeit der weiteren Trassenführung nicht ausgegangen werden, besteht auch keine Notwendigkeit, eine Rechtsschutzmöglichkeit schon gegen einen vorherigen, nämlich den hier streitigen Streckenabschnitt zu eröffnen. Hierauf hat der Senat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 16.95 -, NVwZ 1997, 491 = UPR 1996, 384 = NUR 1997, 38 = Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 10) bereits in seinem Beschluss vom 28. August 2000 (- 2 Q 1161/00 -) hingewiesen.

Selbst wenn jedoch umgekehrt ein Bau des Streckenabschnitts bei Eschenstruth/Fürstenhagen (VKE 12) wegen entgegenstehender zwingender Vorschriften der FFH-Richtlinie nicht möglich wäre, müsste dies nicht zu einer Änderung bzw. Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 28. August 2000 führen, da der hier streitige Abschnitt (VKE 31 - "Südumgehung von Walburg") auch ohne die angrenzenden Strecken- bzw. Planungsabschnitte einen eigenständigen Verkehrswert besitzt. Zur Begründung im Einzelnen wird insoweit auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.

Die Antragsbefugnis des Antragstellers erschließt sich aber auch nicht aus dem von ihm des Weiteren angeführten Umstand, dass der Antragsgegner im Verlauf dieses Verwaltungsstreitverfahrens eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für das potenzielle FFH-Gebiet "Glimmerode und Hambach bei Hessisch Lichtenau" vom April 2002 vorgelegt hat. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass sich auf Grund dieses Gutachtens die Möglichkeit einer Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 28. August 2000 ergibt. Der Gutachter dieser Verträglichkeitsuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, "dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der FFH-relevanten Gebietsbestandteile und Arten bzw. des Gebietes an sich zu erwarten sind." Bereits auf Grund dieses Ergebnisses ist eine Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 28. August 2000 unter keinen denkbaren Umständen geboten. Eine derartige Konsequenz würde zumindest ein negatives Ergebnis der Verträglichkeitsuntersuchung des Antragsgegners vom April 2002 voraussetzen, das hier aber gerade nicht vorliegt. Der Antragsteller trägt auch selbst nicht vor, dass eine Änderung der gerichtlichen Eilentscheidung vom 28. August 2000 auf Grund der Verträglichkeitsuntersuchung des Antragsgegners erforderlich sei, sondern leitet die Notwendigkeit eines Abänderungsbeschlusses in der Sache aus einer von ihm ebenfalls im Verlauf dieses Verwaltungsstreitverfahrens erst in Auftrag gegebenen und vorgelegten eigenen "Stellungnahme zur FFH-Verträglichkeitsuntersuchung des Gebietes <Glimmerode und Hambach bei Hessisch Lichtenau>" ab. Ein veränderter Umstand im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, der zum Auftrag und zur Vorlage dieser Stellungnahme des Antragstellers im laufenden Verfahren geführt hat, ist aber nicht in der Verträglichkeitsuntersuchung des Antragsgegners vom April 2002 zu sehen, sondern in der Tatsache der vom Antragsgegner beabsichtigten (Nach-)Meldung des potenziellen FFH-Gebietes.

Selbst wenn man jedoch bei großzügiger Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die nachträgliche und erst im Verlauf dieses Verfahrens vorgelegte Verträglichkeitsuntersuchung des Antragsgegners vom April 2002 als einen veränderten Umstand ansähe, bestünde eine Antragsbefugnis des Antragstellers nicht. Auch in diesem Fall wäre eine Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 28. August 2000 aus rechtlichen Gründen nicht möglich.

Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist inhaltlich durch die Entscheidungsmöglichkeiten im Hauptsacheverfahren begrenzt. Auf eine Verletzung der Vorschriften der FFH-Richtlinie bzw. der diese Vorschriften in nationales Recht umsetzenden entsprechenden Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes kann sich der Antragsteller im Rahmen seiner am 28. März 2000 erhobenen Verbandsklage (- 2 A 1158/00 -) nicht erfolgreich berufen. Auch dies hat der beschließende Senat bereits in seiner ablehnenden Eilentscheidung vom 28. August 2000 festgestellt. Soweit der Antragsteller eine Verletzung von FFH-Recht im Zusammenhang mit der vom Antragsgegner beabsichtigten Meldung der beiden potenziellen FFH-Gebiete "Glimmerode und Hambach bei Hessisch Lichtenau" und "Lossetal bei Fürstenhagen" rügt, ist seine Klage- und Antragsbefugnis bzw. die gerichtliche Kontrollmöglichkeit durch den Senat von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Auch insoweit wird zur näheren Begründung im Einzelnen auf die nachfolgenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Unabhängig von seiner Zulässigkeit kann der Antrag auf Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 28. August 2000 (2 Q 1161/00) aber auch in der Sache keinen Erfolg haben.

Auch auf Grund der vom Antragsteller zur Begründung seines Antrags vom 12. September 2002 angeführten Umstände liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 28. März 2000 (- 2 A 1158/00 -) gegen den PFB des Antragsgegners vom 21. Februar 2000 nicht vor. Die Erfolgsaussichten dieser Klage beurteilen sich danach nicht anders als im Beschluss des Senats vom 28. August 2000 (- 2 Q 1161/00 -) ausgeführt.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2002 (- 4 A 28.01 -) für den hier streitgegenständlichen Planungsabschnitt Hessisch Lichtenau-Walburg (Bau-Km 22 + 000 bis Bau-Km 26 + 368 - VKE 31 - "Südumgehung Walburg") der geplanten Bundesautobahn A 44 kein unüberwindliches Planungshindernis im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung entstanden. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil den in westlicher Richtung unmittelbar angrenzenden Planungsabschnitt Hessisch Lichtenau-West bis Hessisch Lichtenau-Ost ( - VKE 20 - "Nordumgehung Hessisch Lichtenau") für rechtswidrig erklärt und gleichzeitig festgestellt, dass der entsprechende PFB des Antragsgegners vom 5. April 2001 nicht vollzogen werden darf. In den Gründen dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch ausgeführt, der Fehler, an dem der PFB vom 5. April 2001 für diesen Streckenabschnitt leide, sei nicht von solcher Art und Schwere, "... dass die Planung als Ganzes von vornherein in Frage gestellt erscheint (...)." Es lasse sich daher nicht ausschließen, dass der Fehler im Sinne des § 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG in einem ergänzenden Verfahren behoben werden könne (vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 -, S. 26).

Dem steht nicht entgegen, dass ein solches ergänzendes Verfahren derzeit noch nicht abgeschlossen ist. Denn selbst für den Fall, dass der Antragsgegner nach Abschluss eines ergänzenden Planungsverfahrens zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgezeigten Südtrasse gegenüber der vom Antragsgegner gewählten Trasse der Vorzug zu geben sei, läge für den hier streitigen Planungsabschnitt ein unüberwindliches Planungshindernis nicht vor. Dieser Planungsabschnitt hat nämlich auch ohne die unmittelbar angrenzenden Streckenabschnitte als Ortsumfahrung von Walburg - entgegen der Auffassung des Antragstellers - durchaus einen eigenständigen Verkehrswert. Eine solche Umfahrungsmöglichkeit kann zu einer erheblichen Entlastung des innerörtlichen Straßennetzes von Walburg führen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 -, S. 14 f.) und könnte - wie bereits durch den hier streitigen PFB vom 21. Februar 2000 vorgesehen - im Westen im Bereich der planfestgestellten Anschlussstelle Hessisch Lichtenau-Ost und im Osten im Bereich der planfestgestellten Anschlussstelle Walburg-Ost an die Bundesstraße 7 angeschlossen werden. Unerheblich ist dabei, ob für eine ausschließliche Entlastung der Ortsdurchfahrt von Walburg die für eine Bundesautobahn hier zugrunde gelegte Ausbaustufe bzw. Dimensionierung dann noch erforderlich ist. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 28. August 2000 ausgeführt hat, kommt es nicht darauf an, ob eine Planung bzw. eine Trassenführung lediglich unvernünftig wäre. Die gesetzlichen Rechtsschutzmöglichkeiten sollen die von einer Planung Betroffenen vor den vollendeten Tatsachen einer rechtswidrigen Planfeststellung schützen, nicht jedoch der Planfeststellungsbehörde das Risiko des Vollzugs einer fehlerhaften Planung abnehmen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 16/95 -, NVwZ 1997, 491 = NUR 1997, 38 = UPR 1996, 384 = Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 10).

Auch die Absicht des Antragsgegners, das Gebiet "Glimmerode und Hambach bei Hessisch Lichtenau", das von dem hier streitgegenständlichen Planungsabschnitt im Bereich des Walbergs durchquert wird, und das Gebiet "Lossetal bei Fürstenhagen", das von der Wahllinie der A 44 im Westen zwischen Fürstenhagen und Eschenstruth möglicherweise betroffen wird, als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der FFH-RL nachzumelden, kann zu keinem Erfolg der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den PFB vom 21. Februar 2000 und somit zu einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage führen.

Der Antragsteller kann als anerkannter Naturschutzverband einen Verstoß gegen die FFH-Richtlinie nach dem hier allein anzuwendenden § 36 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 27. Juni 2002 geltenden Fassung des Gesetzes (HENatG a. F.) - anders als z. B. nach den entsprechenden Vorschriften der Naturschutzgesetze der Länder Niedersachsen und Schleswig Holstein - nicht mit Erfolg geltend machen. Dies gilt unabhängig davon, ob die zur Nachmeldung vorgesehenen Gebiete dem strengen Schutzregime des Art. 6 Abs. 3 und Abs. 4 FFH-RL unterliegen, weil in ihnen prioritäre natürliche Lebensraumtypen bzw. -arten vorhanden sind, oder ob, sofern prioritäre Elemente nicht vorhanden sein sollten, die gemeinschaftliche Vorwirkung der FFH-RL lediglich eine Zerstörung oder anderweitige nachhaltige Beeinträchtigung, die einer (zukünftigen) Meldung des Gebiets entgegenstünde, verhindert (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 -, S. 10 ff.; Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 -, BVerwGE 112, 140 = NUR 2001, 216 = UPR 2002, 144). Nicht entscheidend für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers ist daher auch der im Rahmen dieses Abänderungsverfahrens geltend gemachte Einwand, die Prüfung von Trassenalternativen, insbesondere die Prüfung der Südumfahrung von Hessisch Lichtenau durch den Antragsgegner verstoße nach den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. Mai 2002 entwickelten Grundsätzen gegen FFH-Recht. Gleiches gilt auch für die Rüge, die vom Antragsgegner vorgelegte FFH-Verträglichkeitsuntersuchung zu dem zur Nachmeldung vorgesehenen Gebiet "Glimmerode und Hambach bei Hessisch Lichtenau" vom April 2002 erfülle nicht die nach der FFH-RL zu stellenden fachlichen Anforderungen. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:

Die Anfechtungsklage des Antragstellers vom 28. März 2000 ist auf der Grundlage des § 36 HENatG in der bis zum 27. Juni 2002 geltenden Fassung des Gesetzes (HENatG a. F.) zu beurteilen. § 61 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der ab 4. April 2002 geltenden Fassung (BNatSchG n. F.) findet keine Anwendung. Zwar enthält § 69 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG n. F. eine Rückwirkungsregelung für Verbandsklageverfahren, die § 61 BNatSchG n. F. auch auf vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BNatSchG NeuRegG - BGBl. 2002 I, S. 1193) und für ab einem bestimmten Stichtag erlassene, noch nicht bestandskräftige Verwaltungsakte für anwendbar erklärt. Unter diese Regelung fällt der hier streitige PFB des Antragsgegners jedoch nicht, da er am 21. Februar 2000, also vor dem in § 69 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG n. F. festgelegten Stichtag 1. Juli 2000, erlassen worden ist. Die gegen diesen PFB erhobene Anfechtungsklage des Antragstellers ist daher ausschließlich auf der Grundlage der landesrechtlichen (nicht revisiblen) Vorschriften gemäß § 36 Abs. 1 HENatG a. F. zu beurteilen und zu entscheiden.

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 HENatG a. F. kann ein Naturschutzverband Rechtsschutz nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung (nur) beantragen, soweit er geltend macht, dass durch den Erlass eines Verwaltungsaktes oder dessen Unterlassung ein rechtlicher oder tatsächlicher Zustand bewirkt worden ist, der den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsverordnungen nicht entspricht. Nicht zu den Bestimmungen, auf die eine Verbandsklage danach gestützt werden kann, zählt das FFH-Recht. Zwar handelt es sich dabei um Rechtsvorschriften, die auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind (vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 -, S. 8, m.w.N.), jedoch reicht dies nach der landesrechtlichen Regelung in Hessen nicht aus, um einem anerkannten Naturschutzverband das Klagerecht gegen einen vor dem 1. Juli 2000 erlassenen PFB zu vermitteln. § 36 Abs. 1 Nr. 1 HENatG a. F. enthält eine dementsprechende Regelung nicht. Die Bestimmungen der FFH-Richtlinie sind weder auf Grund des Bundesnaturschutzgesetzes noch des Hessischen Naturschutzgesetzes erlassen worden. Auch ist die in ihrem Wortlaut eindeutige und vom Gesetzgeber bewusst eng konzipierte Regelung des § 36 Abs. 1 HENatG a. F. (LT-Drs. 9/1565, S. 45: "Die Verletzung von anderen Vorschriften, die naturschützende Wirkung haben mögen, kann nicht gerügt werden.") insoweit einer erweiternden Auslegung über den Wortlaut hinaus nicht zugänglich. Dies hat zur Folge, dass alle (Teil-)Aspekte einer Klage- bzw. Antragsbegründung, die sich auf eine Verletzung von Vorschriften der FFH-Richtlinie bzw. auf ihr vorwirkendes Schutzregime stützen, im Wege einer Verbandsklage nach § 36 HENatG a. F. zulässigerweise nicht geltend gemacht werden können. Hierauf hat der beschließende Senat bereits in seinem Beschluss vom 28. August 2000 (- 2 Q 1161/00 -, vgl. dort: S. 37) hingewiesen (vgl. auch: Franz, Hessisches Naturschutzgesetz, Loseblatt-Kommentar, Stand: Februar 2002, Rdnr. 9 zu § 36; zu der entsprechenden Vorschrift des § 37b LPflG Rheinland-Pfalz: OVG Koblenz, Beschluss vom 27. September 2001 - 1 B 10290.01 -, NUR 2002, 417).

In diesem Zusammenhang kann sich der Antragsteller aber auch nicht erfolgreich auf eine Verletzung von § 19c BNatSchG a. F. (nunmehr § 34 BNatSchG n. F.) berufen. Sowohl für das zur Nachmeldung vorgesehene Gebiet "Glimmerode und Hambach bei Hessisch Lichtenau" als auch für das Gebiet "Lossetal bei Fürstenhagen" ist das Verfahren zur Begründung von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne von § 19c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 19a Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG a. F. (bzw. § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG n. F.) noch nicht abgeschlossen. Im Einzelnen wird hierzu auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 28. August 2000 Bezug genommen (vgl. dort: S. 21 f.). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines PFB ist im Übrigen stets die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses (BVerwG, Beschluss vom 22. März 1999 - 4 NB 27/98 -, NVwZ 1999, 989, m.w.N.).

Des Weiteren kann mit einer Verbandsklage gemäß § 36 HENatG a. F. zulässigerweise auch nicht geltend gemacht werden, die Planfeststellungsbehörde habe bei der Trassenwahl gegen das fachplanerische Abwägungsgebot verstoßen. Auch insoweit ist die Klagebefugnis eines anerkannten Naturschutzverbandes bzw. die gerichtliche Kontrollbefugnis im Rahmen der landesrechtlichen Verbandsklage kraft Gesetzes eingeschränkt.

Die Prüfung von Alternativtrassen und die Auswahl der - auch aus der Sicht der Naturschutzbelange - vorzugswürdigen Trassenvariante ist Bestandteil der (fach-)planerischen Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG. Allein nach dieser Vorschrift ist zu beurteilen, ob ein Straßenbauvorhaben an einem bestimmten Standort ausgeführt werden darf. Dabei erfasst die Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG auch die Naturschutzbelange und den Vergleich der Eingriffsintensität verschiedener Trassenvarianten (vgl. hierzu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 7. März 1997 - 3 C 10.96 -, BVerwGE 104, 144 = NUR 197, 404, Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 -, a. a. O.).

Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 FStrG gehört aber ebenfalls nicht zu den Bestimmungen, auf die eine Verbandsklage nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 HENatG a. F. zulässigerweise gestützt werden kann, auch wenn sie den Belangen des Naturschutzes zu dienen bestimmt ist. Auch das Bundesfernstraßengesetz ist weder auf Grund des Bundesnaturschutzgesetzes noch auf Grund des Hessischen Naturschutzgesetzes erlassen worden. Im Übrigen gilt hier dasselbe wie hinsichtlich der Einwendungen des Antragstellers, das planfestgestellte Straßenbauvorhaben verstoße gegen die Vorschriften der FFH-Richtlinie. Auf die diesbezüglichen, vorstehenden Ausführungen wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen insoweit verwiesen (vgl. hierzu auch: OVG Koblenz, Beschluss vom 27. September 2001 - 1 B 10290.01 -, a.a.O.).

Der Einwand des Antragstellers, die Südtrasse sei unter dem Aspekt einer größeren Schonung naturschutzrechtlicher Belange gegenüber der planfestgestellten Trasse vorzugswürdig, kann aber auch nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG a. F. (nunmehr: § 19 Abs. 1 und Abs. 2 BNatSchG n. F.) bzw. nach § 6a Abs. 1 HENatG a. F., der keine von § 8 BNatSchG a. F. abweichende Regelung enthält (siehe hierzu: Beschluss des Senats vom 28. August 2000, S. 34 f.), keinen Erfolg haben.

Die Eingriffsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG a. F. bzw. § 6a HENatG a. F. zwingt die Planungsbehörde nicht, unter mehreren möglichen Planungsalternativen die ökologisch günstigste zu wählen. Die Eingriffsregelung ist nicht bei der Wahl der Trassenalternativen anzuwenden, sondern nur auf die - nach den fachplanerischen Kriterien - ausgewählte Trasse. Die im Bundesnaturschutzgesetz und im Hessischen Naturschutzgesetz normierten Verpflichtungen knüpfen dabei an die im Rahmen der fachplanungsrechtlich gebotenen Abwägung getroffene Trassenwahl an und ergänzen lediglich die fachrechtlichen Zulassungstatbestände. Ist eine Trassenwahl nach den fachplanungsrechtlichen Tatbeständen erfolgt, ist bzgl. der Standortfrage für die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung die Vorentscheidung gefallen. Die räumliche Festlegung kann nicht im Rahmen der nachrangigen Prüfung der naturschutzrechtlichen Vermeidbarkeit von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes (nachträglich wieder) in Zweifel gezogen werden. Die Entscheidung, dass ein Vorhaben an einem bestimmten Standort zulässig ist, steht auch unter dem Gesichtspunkt der größtmöglichen Schonung von Umweltbelangen auf der Prüfstufe des § 8 Abs. 2 BNatSchG a. F. bzw. § 6a HENatG a. F. nicht mehr zur Disposition (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 7. März 1997 - 4 C 10.96 -, a.a.O.; Urteil vom 19. Mai 1998 - 4 C 11.96 -, NVwZ 1999, 528).

Die Zulässigkeit des Eingriffs in Natur und Landschaft wird in § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG a. F. bzw. in § 6a HENatG a. F. somit bereits vorausgesetzt. Die naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen stellen daher nicht darauf ab, ob ein Eingriff bzw. das ihn verursachende Vorhaben vermeidbar ist, sondern begründen die Verpflichtung, aus dem Kreis der mit dem Eingriff notwendigerweise verbundenen erheblichen bzw. nachhaltigen Beeinträchtigungen diejenigen zu unterlassen, die vermeidbar sind. Hieran vermag auch die naturschutzrechtliche Abwägungsklausel in § 8 Abs. 3 BNatSchG a. F. (nunmehr: § 19 Abs. 3 BNatSchG n. F.) bzw. in § 6a Abs. 2 HENatG a. F. nichts zu ändern. Diese (rein) naturschutzrechtliche Abwägung substituiert nicht die fachplanerische Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG. Vielmehr hat sie sich daran zu orientieren, ob die Ausgleichsbilanz ausreicht, um die mit dem (nicht vermeidbaren) Vorhaben verbundenen Anforderungen an Natur und Landschaft zu rechtfertigen und umfasst die Möglichkeit, den Eingriff ggfs. zu unterbinden (vgl.: BVerwG, Urteil vom 7. März 1997 - 4 C 10.96 -, a.a.O.; Urteil vom 21. Januar 1998 - 4 VR 3.97 <4 A 9.97> -, NUR 1998, 261; Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 -, a.a.O.).

Die Rüge, das planfestgestellte Straßenbauvorhaben verstoße in dem hier streitgegenständlichen Streckenabschnitt im Sinne der vorstehenden Anforderungen auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen gegen § 8 BNatSchG a. F. bzw. § 6a HENatG a. F., ist dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen.

Ein derartiger Rechtsverstoß ergibt sich nicht allein daraus, dass - unabhängig davon, ob europäische Schutzvorschriften eingreifen oder nicht - der betroffene Landschaftsraum, und hier insbesondere der Walberg, (insgesamt) eine hohe Schutzwürdigkeit aufweist. Die Eingriffsregelung kennt keine unantastbaren Gebiete; d. h. die Inanspruchnahme selbst von Landschaftsteilen mit überragendem ökologischen Wert für andere Zwecke ist danach nicht verboten. Sie macht Eingriffe lediglich davon abhängig, dass für die mit ihnen verbundenen Beeinträchtigungen ein Ausgleich geschaffen wird (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15/01 -, NVwZ-RR 2002, 1103 = DVBl. 2002, 990 = NuR 2002, 539 = UPR 2002, 344 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168).

Schließlich hält der Senat auch an seiner im Beschluss vom 28. August 2000 im Einzelnen begründeten Auffassung fest, wonach der Antragsteller mit seinem Vortrag im Klage- bzw. Antragsverfahren - weitgehend - gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 4 HENatG a. F. präkludiert ist. Hieran vermag auch das Vorbringen in diesem Verfahren nichts zu ändern.

Unabhängig davon, ob der Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben vom 5. März 1999 - wie nunmehr geltend gemacht wird - bereits durch den Hinweis auf Kleinseggen-Sümpfe und Glatthaferwiesen hinreichend deutlich auf im Bereich des hier streitgegenständlichen Streckenabschnitts existierende Lebensräume gemäß FFH-Code 6510 und 7230 hingewiesen hat, ist dieses Vorbringen bereits deshalb unerheblich, weil sich dieser Hinweis auf das Vorkommen dieser Arten bzw. Lebensräume eindeutig auf das Gebiet des Lichtenauer Hochlandes bezieht. Der Bereich des Lichtenauer Hochlandes wird von dem hier streitbefangenen Planungsabschnitt aber unmittelbar nicht betroffen. Auch bildet dieser Abschnitt keinen Zwangspunkt für den westlich angrenzenden, das Lichtenauer Hochland durchquerenden Abschnitt des Straßenneubauvorhabens (vgl. hierzu: Beschluss des Senats vom 28. August 2000, S. 18 und 30 f.).

Der Antragsteller hat - abgesehen davon, dass es sich bei einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht um ein Rechtsmittelverfahren handelt - zur Überzeugung des Senats auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Einwendungen im Schreiben vom 5. März 1999 (auch) auf den Bereich des in diesem Verwaltungsstreitverfahren streitigen Planungsabschnitts der geplanten Bundesautobahn A 44 beziehen sollen und dass er damit die Anforderungen, die nach der ständigen Senatsrechtsprechung an die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verbandsklage nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 HENatG a. F. zu stellen sind, erfüllt hat.

Im Übrigen weicht die Auslegung der landesrechtlichen, nicht revisiblen Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 4 HENatG a. F. auch nicht von den Voraussetzungen ab, die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die Präkludierung des Klagevorbringens eines anerkannten Naturschutzverbandes zu stellen sind. Danach ist - mindestens - erforderlich, dass auf Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange des Naturschutzes im betroffenen Plangebiet konkret hingewiesen wird (vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 -, S. 9). Diese Anforderungen erfüllt das Einwendungsschreiben des Antragstellers vom 5. März 1999 eindeutig nicht. Darin werden Kleinseggen-Sümpfe und Glatthaferwiesen lediglich allgemein im Zusammenhang mit einer pauschalen Kritik an den Untersuchungen der Kocks-Consult-GmbH aus den Jahren 1993 und 1996 zur Raumbedeutsamkeitsanalyse und zum Variantenvergleich erwähnt und dann im Ergebnis bemängelt, "... bei den Untersuchungen von KOCKS kann man ... nicht von einer brauchbaren Umweltverträglichkeitsuntersuchung sprechen" (vgl.: S. 9 des Einwendungsschreiben vom 5. März 1999).

Diese Einwendungen sind in ihrer Aussage jedoch so allgemein, dass sie nicht geeignet sind, den Antragsgegner (frühzeitig) darüber in Kenntnis zu setzen, welche naturschutzrechtlichen Belange im Bereich der geplanten Teilstrecke vom Antragsteller als beeinträchtigt angesehen werden und deshalb einem späteren Vollzug der Planung noch entgegenstehen könnten (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, NUR 1997, 83; Urteil vom 16. März 1998 - 4 A 31.97 -, NUR 1998, 647). Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil in dem Einwendungsschreiben vom Antragsteller in diesem Zusammenhang ausdrücklich weiter ausgeführt wird, der Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) stelle selbst dar, "... dass der von KOCKS in den UVS als weniger problematisch eingestufte Abschnitt Walburg auf Grund der späteren genaueren Untersuchungen im Rahmen des LBP nunmehr insgesamt jedoch eine hohe Konfliktträchtigkeit aufweist." Welche Einwände aus naturschutzfachlicher bzw. naturschutzrechtlicher Sicht dem geplanten Vorhaben in dem hier streitigen Streckenabschnitt trotz der im Erläuterungsbericht zum LBP erkannten "erheblichen und nachhaltigen anlage- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen von floristisch besonders bedeutenden Flächen ...", insbesondere am Walberg, einschließlich der vom Antragsteller besonders hervorgehobenen Glatthaferwiesen (vgl.: Ziff. 3.3.1.1 des Erläuterungsberichts zum LBP, S. 107 ff.) sowie angesichts der vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dennoch entgegenstehen, ist vom Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben hingegen auch nicht ansatzweise konkret dargelegt worden. Die darin allein aufrechterhaltene Rüge, "... die Behauptung im EB, ... auf die Problembereiche sei intensiv eingegangen worden, sei unzutreffend", ist so allgemein, dass sie nicht erkennen lässt, in welcher Weise der Antragsgegner bestimmte naturschutzrechtliche Belange im Bereich des planfestgestellten Streckenabschnitts einer näheren Betrachtung hätte unterziehen sollen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2001 - 4 VR 20/01 -, NVwZ 2002, 726, m. w. N.). Die Einwendungen im Schreiben vom 5. März 1999 erreichen insoweit nicht das Maß an Konkretheit, das auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu stellen ist.

Aus den vorstehenden Gründen sieht der Senat auch keine Veranlassung, seinen Beschluss vom 28. August 2000 (- 2 Q 1161/00 -) gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen aufzuheben.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Danach hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er unterlegen ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Senat bewertet das Interesse eines Naturschutzverbandes an der Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses für ein nicht unerhebliches Vorhaben im Hauptsacheverfahren mit 10.000,00 € bis 25.000,00 €. Hier ist von einem Betrag von 10.000,00 € für das Hauptsacheverfahren auszugehen, so dass der Streitwert für das vorliegende Eilverfahren auf 5.000,00 € festzusetzen ist.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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