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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2001
Aktenzeichen: 2 Q 777/01
Rechtsgebiete: LuftVG, UVPG, HENatG, ForstG


Vorschriften:

LuftVG § 6 Abs. 1
Auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 LuftVG können auch solche Vorarbeiten zu einem luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren gestattet werden, für die ein Betreten oder Befahren der dafür in Betracht kommenden Grundstücke erforderlich ist.

§ 7 Abs. 1 LuftVG ist eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage auch für Verwaltungsakte, mit denen dem jeweiligen Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten die Pflicht auferlegt wird, ein Betreten oder Befahren ihrer Grundstücke zu dulden. Dies gilt unabhängig davon, ob vor, während oder nach der Erteilung einer Genehmigung nach § 6 LuftVG ein Planfeststellungsverfahren, ein Raumordnungsverfahren oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder durchgeführt wird.

Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 LuftVG ist allein, dass die Durchführung der Vorarbeiten zeitlich vor einer Antragstellung nach § 6 LuftVG i.V.m. §§ 40, 41 LuftVZO gestattet werden.

§ 7 Abs. 1 LuftVG umfasst sowohl die Gestattung von Vorarbeiten für die erstmalige Genehmigung eines Flugplatzes/Flughafens gemäß § 6 Abs. 1 LuftVG als auch für die Änderung bzw. Erweiterung eines bereits genehmigten Flugplatzes/Flughafens gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG.

Die Prüfung im Rahmen von § 7 Abs. 1 LuftVG, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 6 LuftVG voraussichtlich vorliegen, hat prognostischen Charakter und ist auf eine überschlägige Plausibilitätskontrolle beschränkt.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

2 Q 777/01

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Luftverkehrsrechts

hier: Gestattung von Vorarbeiten gemäß § 7 Abs. 1 LuftVG

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 2. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Habbe, Richter am Hess. VGH Hassenpflug, Richter am Hess. VGH Dr. Zysk, Richter am Hess. VGH Heuser, Richter am Hess. VGH Pabst

am 12. Juli 2001 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zur Hälfte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerinnen, zwei kommunale Gebietskörperschaften, wenden sich gegen die Durchführung von Vorarbeiten zu einem luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren.

Die Antragstellerinnen sind Eigentümerinnen mehrerer Grundstücke in den Gemarkungen "Rüsselsheimer Wald" und "Walldorf". Die Grundstücke sind bis auf ein zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienendes Gebäude sämtlich unbebaut und liegen im Außenbereich. Einige dieser Grundstücke werden von dem Geltungsbereich einer Naturschutzverordnung erfasst, andere sind nach den Bestimmungen des Hessischen Forstgesetzes (ForstG) zu Bannwald erklärt worden.

Die Beigeladene ist Betreiberin des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main. Im Zuge der Planungen zur Erweiterung des Start- und Landebahnsystems dieses Flughafens beantragte sie die Gestattung einer ökologischen Bestandsaufnahme von Flora und Fauna auf dem für die Erweiterung in Aussicht genommenen Grundstücken als Vorarbeiten gemäß § 7 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG).

Mit Bescheid vom 9. März 2001, dessen sofortige Vollziehung angeordnet wurde, gestattete der Antragsgegner der Beigeladenen die Durchführung der beantragten Vorarbeiten u.a. auch auf den Grundstücken der Antragstellerinnen. Dagegen haben die Antragstellerinnen Klage erhoben, mit der die Aufhebung des der Beigeladenen erteilten Erlaubnisbescheids begehrt wird und über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig haben die Antragstellerinnen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage beantragt.

Sie machen im Wesentlichen geltend, schon bei summarischer Prüfung ergebe sich, dass ihre Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners offensichtlich erfolgreich sei. § 7 Abs. 1 LuftVG sei keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Gestattung der beantragten Vorarbeiten. Die Vorschrift ermächtige die Genehmigungsbehörde weder, die Erlaubnis zum Betreten fremder Grundstücke zu erteilen, noch den betroffenen Grundstückseigentümern oder sonstigen Berechtigten die Pflicht aufzuerlegen, das Betreten ihrer Grundstücke, zu dulden. Dies folge sowohl aus dem Wortlaut von § 7 Abs. 1 LuftVG als auch aus einem Vergleich mit Abs. 3 von § 7 LuftVG und vergleichbaren Vorschriften anderer Fachplanungsgesetze. In diesen Vorschriften werde jeweils ein Betretungsrecht bzw. eine entsprechende Duldungsverpflichtung im Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich erwähnt. Außerdem räume § 7 Abs. 1 LuftVG nur die Möglichkeit ein, Vorarbeiten für einen Antrag nach § 6 LuftVG, nicht jedoch auch Vorarbeiten für ein Planfeststellungsverfahren bzw. für ein Raumordnungsverfahren zu gestatten. Auch werde es vom Geltungsbereich des § 7 Abs. 1 LuftVG nicht gedeckt, wenn die Vorarbeiten - wie hier von der Beigeladenen beabsichtigt - zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für die Änderung bzw. Erweiterung eines bereits bestehenden Flugplatzes dienen sollen; für die Genehmigung zur Änderung bzw. Erweiterung eines Flugplatzes gemäß § 6 Abs. 4 LuftVG sei - im Gegensatz zur Genehmigung der Neuanlage gemäß § 6 Abs. 1 LuftVG - die Durchführung einer UVP nicht erforderlich.

Im Übrigen rügen die Antragstellerinnen, sie seien vor Erlass des Bescheids vom 9. März 2001 vom Antragsgegner nicht ordnungsgemäß angehört worden. Schließlich habe der Antragsgegner auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ausreichend begründet. Unabhängig von der Rechtswidrigkeit der der Beigeladenen erteilten Erlaubnis seien die Interessen der Antragstellerinnen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage höher zu bewerten als die Interessen der Beigeladenen bzw. die öffentlichen Interessen an der sofortigen Durchführung der ökologischen Bestandsaufnahme.

II.

Für die Entscheidung über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Gestattung von Vorarbeiten gemäß § 7 Abs. 1 LuftVG ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erstinstanzlich zuständig (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl. 2000, Rdnr. 9 zu § 48).

Der Antrag ist gemäß § 80a Abs. 3 VwGO auch statthaft. Der Antragsgegner hat der Beigeladenen mit Bescheid vom 9. März 2001 die Durchführung einer ökologischen Bestandsaufnahme u.a. auf Grundstücken gestattet, deren Eigentümer die Antragstellerinnen sind. Gegen diesen ihnen am 9. bzw. 13. März 2001 bekannt gegebenen Bescheid haben die Antragstellerinnen am 12. März 2001 fristgemäß Klage erhoben. Diese Klage entfaltet keine aufschiebende Wirkung, da der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Bescheids gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat.

Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere sind die Antragstellerinnen antragsbefugt, da sie im Hauptsacheverfahren geltend machen, durch den Bescheid des Antragsgegners vom 9. März 2001 in ihren Rechten als Grundstückseigentümerinnen verletzt zu sein. Diese Rechtsschutzbehauptung der Antragstellerinnen würde unter dem Gesichtspunkt des § 42 Abs. 2 VwGO für die Zulässigkeit (der Klage) nur dann nicht ausreichen, wenn sie in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht in dem Sinne unschlüssig wäre, dass die von den Antragstellerinnen als verletzt behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihnen zustehen können. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Bei den von dem angefochtenen Bescheid des Antragsgegners erfassten Grundstücken der Antragstellerinnen handelt es sich einerseits um Waldflächen und Grünland einschließlich eines Bachlaufes, andererseits um Wegeparzellen und Flächen für Land- und Forstwirtschaft. Zwar ist jedermann befugt, gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 ForstG Waldflächen sowie im Außenbereich die Flur und die Gewässerufer auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grünflächen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG -) unter Beachtung der sich aus § 25 Abs. 3 bis Abs. 6 ForstG und aus § 10 Abs. 2 und Abs. 3 HENatG folgenden Einschränkungen zu betreten (siehe auch: § 14 Bundeswaldgesetz und § 27 Bundesnaturschutzgesetz). Diese jedermann zustehende Betretungsbefugnis haben die Grundstückseigentümer aufgrund der Sozialpflichtigkeit ihres Grundeigentums (Art. 14 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -) grundsätzlich zu dulden. Der Grundeigentümer hat daher im Rahmen von § 25 Abs. 1 Satz 1 ForstG und von § 10 Abs. 1 Satz 1 HENatG keinen Anspruch gemäß § 1004 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf Beseitigung oder Unterlassung der Störung seines Eigentums durch Betreten (siehe hierzu im Einzelnen: Franz, Hessisches Naturschutzgesetz, Loseblatt-Kommentar, Stand: Januar 2001, Rdnr. 8 ff. zu § 10). Die allgemeine Betretungsbefugnis gemäß § 25 ForstG und § 10 HENatG ist jedoch ausschließlich auf Erholungszwecke beschränkt. Abgesehen davon, dass der freie Zugang zur Natur nur natürlichen Personen möglich ist (siehe hierzu: Bay. VGH, Beschluss vom 3. März 1975 - 3 IX 74 -, BayVBl. 1975, 420), dient das Betreten von Wald und Flur aufgrund des von den Antragstellerinnen angefochtenen Bescheids des Antragsgegners der Durchführung einer ökologischen Bestandsaufnahme zur Vorbereitung eines luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahrens und damit eindeutig nicht Zwecken der Erholung. Die Antragstellerinnen sind daher gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 ForstG und gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 HENatG nicht verpflichtet, das Betreten ihrer Grundstücke durch Vertreter bzw. Beauftragte der Beigeladenen zu diesem Zweck zu dulden. Auch dient die Durchführung der ökologischen Bestandsaufnahme hier keinen sonstigen forstlichen oder naturschutzrechtlichen Zwecken, so dass ein Betreten ihrer Grundstücke von den Antragstellerinnen auch insoweit nicht bereits von Gesetzes wegen geduldet werden muss. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Hessischen Forstgesetzes (Verordnung über Betreten des Waldes und das Reiten und Fahren im Wald) vom 13. Juli 1980 (GVBl. I S. 291) ist aber die Erlaubnis des Waldbesitzers erforderlich, wenn eine Benutzung nicht zum Zwecke der Erholung ausgeübt wird. Eine derartige Erlaubnis ist von den Antragstellerinnen nicht erteilt worden. Die Antragstellerinnen können daher geltend machen, durch die der Beigeladenen erteilten Erlaubnis vom 9. März 2001 gemäß § 42 Abs. 2 VwGO in ihren öffentlichen Rechten als Grundstückseigentümerinnen verletzt zu sein.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch nicht begründet. Die rechtliche Prüfung dieses Antrags ergibt mit einer für die Entscheidung nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hinreichenden Deutlichkeit, dass die gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. März 2001 erhobene Anfechtungsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Dabei geht der beschließende Senat in Anwendung der zu § 88 VwGO entwickelten Grundsätze davon aus, dass die Antragstellerinnen mit ihrer Anfechtungsklage, trotz des darin angekündigten Antrags, den Bescheid des Antragsgegners vom 9. März 2001 insgesamt aufzuheben, allein das Ziel verfolgen, eine Aufhebung dieses Verwaltungsaktes nur insoweit herbeizuführen, als die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke davon betroffen sind. Soweit der an die Beigeladene erteilte Erlaubnisbescheid vom 9. März 2001 auch fremde, nicht im Eigentum der Antragstellerinnen stehende Grundstücke erfasst, ist nämlich nicht erkennbar, welche Abwehrrechte die Antragstellerinnen insoweit geltend machen bzw. geltend machen könnten.

Aber auch der so eingeschränkt ausgelegte Antrag kann keinen Erfolg haben. Der Erlaubnisbescheid des Antragsgegners vom 9. März 2001 ist bei der hier gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig und verletzt die Antragstellerinnen nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid des Antragsgegners ist § 7 Abs. 1 LuftVG. Danach kann die Genehmigungsbehörde einem Antragsteller die zur Vorbereitung seines Antrags nach § 6 LuftVG erforderlichen Vorarbeiten gestatten, wenn eine Prüfung ergeben hat, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung voraussichtlich vorliegen. Vorarbeiten im Sinne des § 7 Abs. 1 LuftVG sind die für die Planaufstellung (Ausarbeitung des Genehmigungsantrags) erforderlichen Arbeiten, wie etwa Vermessungen, Vermarkungen, geologische und hydrogeologische Untersuchungen, Untersuchungen über Bodennutzung, über (Luftfahrt-)Hindernisse, über klimatische und ökologische Verhältnisse sowie über Lärmauswirkungen, und so weiter. Die Durchführung dieser Arbeiten macht regelmäßig ein Betreten oder Befahren der in Aussicht genommenen Grundstücke zwingend erforderlich. Ohne ein Betreten oder Befahren der Grundstücke wären diese Arbeiten grundsätzlich nicht durchführbar und eine Gestattung gemäß § 7 Abs. 1 LuftVG wäre für den Antragsteller ohne jede praktische Bedeutung. Es wäre deshalb lebensfremd, den Regelungsgehalt des § 7 Abs. 1 LuftVG - gemäß der Auffassung der Antragstellerinnen - auf solche Vorarbeiten zu beschränken, die auch ohne ein Betreten (oder Befahren) der für ein luftverkehrsrechtliches Vorhaben in Aussicht genommenen Grundstücke ausgeführt werden können. Die Gestattung gemäß § 7 Abs. 1 LuftVG ersetzt daher als Verwaltungsakt mit Dritt- bzw. Doppelwirkung die Genehmigung des Grundstückseigentümers bzw. des sonstigen Berechtigen, indem sie diesen Personen eine entsprechende Duldungspflicht auferlegt (vgl.: Giemulla/Schmid, Luftverkehrsgesetz, Loseblatt-Kommentar, Stand: Dezember 2000, Rdnr. 14 zu § 7; Hofmann/Grabherr, Luftverkehrsgesetz, Loseblatt-Kommentar, Stand: November 1997, Rdnr. 2 zu § 7; Lau, Rechtsschutz bei der Planung von Flughäfen, Dissertation 1977, S. 104 f.).

Etwas anderes folgt nicht aus einem Vergleich mit § 32 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), in den die frühere Regelung des § 34 PBefG a.F. einbezogen wurde, die ihrerseits bei der Einführung des § 7 Abs. 1 LuftVG als Vorbild gedient hat. Zwar enthält § 32 Abs. 1 Nr. 1 PBefG - ebenso wie etwa § 17 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG), § 16a Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), § 36 Abs. 4 des Hessischen Straßengesetzes (HessStraßenG) und § 209 des Baugesetzbuchs (BauGB) - im Gegensatz zu § 7 Abs. 1 LuftVG eine ausdrückliche (gesetzliche) Duldungsverpflichtung des Eigentümers oder des sonstigen Nutzungsberechtigten, Vorarbeiten für eine entsprechende (Fach-)Planung zu dulden. Hieraus kann aber nicht (argumentum e contrario) geschlossen werden, das Fehlen einer entsprechenden Duldungspflicht in § 7 Abs. 1 LuftVG habe zur Folge, die Genehmigungsbehörde könne die erforderlichen Vorarbeiten zur Vorbereitung eines Antrags nach § 6 LuftVG zwar gestatten, soweit die Durchführung dieser Vorarbeiten aber ein Betreten eines Grundstücks durch den Antragsteller oder durch seine Beauftragten erforderlich mache, könne dies - anders als z.B. im Fall einer Gestattung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 PBefG - nur mit Einwilligung des Grundstückseigentümers oder des sonstigen Nutzungsberechtigten geschehen. Abgesehen davon, dass auch in § 32 Abs. 1 Nr. 1 PBefG ein Recht zum Betreten von Grundstücken nicht expressis verbis erwähnt wird, sondern sich aus der Natur der Gestattung und der gesetzlich normierten Duldungspflicht als solcher ergibt, gilt für § 7 Abs. 1 LuftVG in der Sache nichts anderes, auch wenn eine Pflicht zur Duldung in dieser Regelung nicht ausdrücklich festgeschrieben ist. Dies wird vielmehr eindeutig gerade angesichts des entstehungsgeschichtlichen Hintergrundes der Vorschrift bestätigt.

Bei der Einführung des § 7 Abs. 1 LuftVG hat sich der Gesetzgeber ausdrücklich an den früheren § 34 PBefG (jetzt: § 32 Abs. 1 PBefG) "angelehnt". Dabei wurde § 7 LuftVG entsprechend § 34 PBefG als notwendig angesehen, "... um die zur Planfeststellung notwendigen Vorarbeiten vornehmen zu können" (so: Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes - BT-Drucks. 3/100, S. 13). Einer derartigen Aufnahme in das Gesetz hätte es jedoch nicht bedurft, wenn die Durchführung von Vorarbeiten nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter hätte zulässig sein sollen oder nur solche Vorarbeiten von der Gestattung des § 7 Abs. 1 LuftVG hätten erfasst sein sollen, die auch ohne ein Betreten (oder Befahren) von Grundstücken möglich sind. Ein entsprechender Wille des Gesetzgebers, die Gestattung von Vorarbeiten - anders als etwa beim Bau von Fernstraßen und Schienenwegen - gerade beim luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren in diesem dargelegten Sinn einzuschränken, ist jedenfalls nicht erkennbar. Dass der Gesetzgeber - im Gegensatz zu § 34 PBefG a.F. bzw. § 32 Abs. 1 Nr. 1 PBefG - die ausdrückliche Normierung einer Duldungspflicht in § 7 Abs. 1 LuftVG unterlassen hat, hat entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen jedenfalls nicht zur Folge, dass diese Vorschrift keine ausreichende gesetzliche Grundlage für ein Betretungsrecht des Antragstellers/Flughafenunternehmers bzw. der von ihm beauftragten Personen darstellt. Einer ausdrücklichen gesetzlich normierten Duldungspflicht bedarf es hierzu nämlich nicht.

Die Duldungspflicht des Grundstückseigentümers bzw. sonstiger Nutzungsberechtigter erwächst vielmehr (erst) aus der auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 LuftVG erteilten Gestattung. Diesen Personen wird nämlich eine Duldungspflicht aufgrund der Drittwirkung des die Gestattung von Vorarbeiten regelnden Verwaltungsaktes auferlegt. Erforderlich - aber auch ausreichend - ist nur, dass dieser durch Verwaltungsakt auferlegten Duldungspflicht ein gesetzlich begründetes Recht zur Durchführung von Vorarbeiten und damit zum Betreten von Grundstücken korrespondiert (vgl. hierzu: OVG Schleswig, Urteil vom 20. Februar 1977 - 1 L 294/95 -, NuR 1999, 169). Eine solche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Sinne einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Inhaltsbestimmung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG ist jedoch in § 7 Abs. 1 LuftVG - ebenso wie in § 32 Abs. 1 Nr. 1 PBefG oder § 16a FStrG (siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 1. April 1999 - 4 VR 4/99 -) - vorhanden.

Auch aus einem Vergleich von Abs. 1 und Abs. 3 des § 7 LuftVG kann nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe nur den Beauftragten der Genehmigungsbehörde, nicht jedoch auch dem Antragsteller/Flughafenunternehmer ein Recht zum Betreten der Grundstücke, die für eine Genehmigung nach § 6 LuftVG in Betracht kommen, auch gegen den Willen der Berechtigten einräumen wollen. Wie bereits ausgeführt, würde eine derartige Beschränkung des § 7 Abs. 1 LuftVG dem Willen des Gesetzgebers vielmehr gerade widersprechen, die zur Ausarbeitung des Genehmigungsantrags bzw. zur Planaufstellung erforderlichen Vorarbeiten zu ermöglichen. § 7 Abs. 3 LuftVG dient - anders als Abs. 1 - nicht der Durchführung von Vorarbeiten zur Vorbereitung eines Antrags nach § 6 LuftVG durch einen Antragsteller, sondern der Durchführung von Vorarbeiten durch Beauftragte der Genehmigungsbehörde für die Entscheidung über die Eignung der in Betracht kommenden Grundstücke. Während der Antragsteller selbst (oder seine Beauftragten) die von ihm in Aussicht genommenen Grundstücke aufgrund von § 7 Abs. 1 LuftVG nur bis zum Zeitpunkt der Einreichung eines Genehmigungsantrags zur Durchführung von Vorarbeiten betreten darf (siehe hierzu auch nachstehende Ausführungen), gewährt § 7 Abs. 3 LuftVG den Beauftragten der Genehmigungsbehörde ein solches Betretungsrecht - nach Einreichung eines Genehmigungsantrags - bis zur endgültigen Entscheidung über diesen Antrag (vgl.: Giemulla/Schmid, a.a.O., Rdnr. 25 ff. zu § 7; Lau, a.a.O., S. 105 f.). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, ein Betreten der für die Genehmigung nach § 6 LuftVG in Betracht kommenden Grundstücke für eine endgültige Entscheidung über ihre Eignung den Beauftragten der Genehmigungsbehörde auch ohne Zustimmung der Grundstückseigentümer oder der sonstigen Nutzungsberechtigten einerseits zu erlauben, andererseits dem Antragsteller ein Betretungsrecht zur Vorbereitung seines Genehmigungsantrags bzw. der Plananfertigung gegen den Willen der Berechtigten jedoch nicht zu gestatten. Aus der fehlenden Erwähnung eines Betretungsrechts in § 7 Abs. 1 LuftVG allein kann auf eine derartige Beschränkung nicht geschlossen werden. Vielmehr ist von dem im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommenen, grundsätzlichen Willen des Gesetzgebers auszugehen, dem Antragsteller zu ermöglichen, "... die zur Planaufstellung notwendigen Vorarbeiten vornehmen zu können." (vgl.: BT-Drucks., a.a.O.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach § 41 der Luftverkehrs-Zulassungsordnung (LuftVZO) die Genehmigungsbehörde bestimmt, welche Unterlagen von dem Flughafenunternehmer/Antragsteller einzureichen sind, wenn - wie hier von der Beigeladenen beabsichtigt - die Anlage oder der Betrieb des Flughafens wesentlich erweitert oder geändert werden soll. Diese Anforderungen bestimmen auch in qualitativer und quantitativer Hinsicht den Umfang der Vorarbeiten und erfordern auch die Möglichkeit, diese Arbeiten tatsächlich durchführen zu können. Die Berechtigung des Flughafenunternehmers/Antragstellers im Rahmen von § 7 Abs. 1 LuftVG kann somit nicht darauf beschränkt werden, nur solche Vorarbeiten durchführen zu können bzw. zu dürfen, die auch ohne eine Zustimmung des Grundstückseigentümers oder des sonstigen Nutzungsberechtigten für ein Betreten der in Betracht kommenden Grundstücke möglich sind.

Dies wird besonders deutlich im Hinblick auf die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die bei der Genehmigung angemessen zu berücksichtigen sind (§ 6 Abs. 2 Satz 1 LuftVG). Diese Prüfungspflicht verlangt, dass alle von der geplanten Maßnahme ausgehenden Umwelteinwirkungen ermittelt und auf ihre Bedeutung für Natur und Landschaft untersucht werden. Dabei ist eine Bestandsaufnahme erforderlich, damit die Genehmigungsbehörde Erkenntnisse erlangt, um den konkreten Eingriff in Natur und Landschaft bewerten zu können. Eine solche Bestandsaufnahme wird jedoch einerseits in den wenigsten Fällen ohne ein Betreten der betreffenden Grundstücke durchführbar sein. Andererseits ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass die Genehmigungsbehörde im luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren selbst keine eigenen Planungen entwickelt und auch keine (detailgerechte) Planung vorlegt. Dies ist Sache des Flughafenbetreibers/Antragstellers. Die Genehmigungsbehörde nimmt ihre Verantwortung für die Einhaltung des naturschutzrechtlichen Gebots der Abwägung (nur) dadurch wahr, dass sie die vom Antragsteller vorgelegte Planung abwägend nachvollzieht. Die notwendige Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft im Bereich des geplanten Vorhabens ist deshalb vom Flughafenbetreiber/Antragsteller selbst durchzuführen.

Abgesehen davon, dass somit eine Beschränkung der Gestattung zur Durchführung von Vorarbeiten aufgrund von § 7 Abs. 1 LuftVG auf solche Arbeiten, die auch ohne Zustimmung des Berechtigten möglich sind, sowohl dem Willen des Gesetzgebers sowie dem Gesetzeszweck selbst als auch dem Regelungszusammenhang mit den übrigen, in luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beachtenden Vorschriften nicht entspricht, ist der Grund für die Erwähnung eines Betretungsrechts nur in § 7 Abs. 3 LuftVG auch in der vom Gesetzgeber gewählten, unterschiedlichen rechtlichen Konstruktion beider Vorschriften zu sehen. Während nach § 7 Abs. 1 LuftVG ein Betretungsrecht zur Durchführung von Vorarbeiten - wie vorstehend dargelegt - erst aufgrund der erteilten Gestattung gewährt wird, steht den Beauftragten der Genehmigungsbehörde ein solches Recht unmittelbar aufgrund des Gesetzes zu, ohne dass es - unabhängig von einer Duldungsverfügung - noch eines weiteren, begünstigenden Verwaltungsaktes bedarf. Der Grund hierfür ist in einer Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens zu sehen: So liegt es auf der Hand, dass es für ein Recht zum Betreten fremder Grundstücke durch Angehörige der Genehmigungsbehörde selbst oder durch Angehörige anderer beteiligter Fachbehörden eines begünstigenden Verwaltungsaktes nicht bedarf, soweit eine entsprechende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage bereits vorhanden ist. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist dieses unmittelbar aufgrund der gesetzlichen Regelung geltende Betretungsrecht in § 7 Abs. 3 LuftVG auch auf sonstige Beauftragte der Genehmigungsbehörde, wie z.B. private Planungs-, Vermessungs- oder andere Fachinstitute ausgedehnt worden (vgl.: Giemulla/Schmid, a.a.O., Rdnr. 28 zu § 7; Hofmann/Grabherr, a.a.O., Rdnr. 3 zu § 7). Auch diese privaten Beauftragten der Genehmigungsbehörde benötigen - anders als der Antragsteller selbst nach § 7 Abs. 1 LuftVG - keinen begünstigenden Verwaltungsakt, um die in Betracht kommenden Grundstücke im Rahmen von § 7 Abs. 3 LuftVG betreten zu können. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 LuftVG ist daher ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage auch für die Gestattung solcher Vorarbeiten, die ein Betreten oder Befahren der in Aussicht genommenen Grundstücke notwendig machen.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen ist § 7 Abs. 1 LuftVG aber auch bei einer Gestattung von Vorarbeiten für einen Antrag auf Erteilung einer (Änderungs-) Genehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG anwendbar.

Zwar scheint der Wortlaut von § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG auf den ersten Blick dafür zu sprechen, dass die Vorschrift das Erfordernis einer (Änderungs-)Genehmigung für wesentliche Erweiterungen und Änderungen eines Flugplatzes/Flughafens nicht enthält, sondern allein die Anordnung, dass bei wesentlichen Erweiterungen oder Änderungen die früher erteilte Genehmigung zu ändern sei. Die Fassung des Wortlautes beruht jedoch offensichtlich auf der redaktionellen Anknüpfung des Satzes 2 an den - in einem anderen Zusammenhang stehenden - Satz 1 des Abs. 4 von § 6 LuftVG. Der Anwendungsbereich von § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LuftVG und das Verhältnis dieser Vorschriften zu § 7 Abs. 1 LuftVG sind in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch grundsätzlich geklärt. Danach hat die in Satz 1 des Abs. 4 von § 6 LuftVG angeordnete Anpassung der Genehmigung an abweichende Festsetzungen einer späteren Planfeststellung ihren Grund in der Zweistufigkeit des luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahrens für die sowohl genehmigungs- als auch planfeststellungspflichtigen Flugplätze. Insoweit liegt tatsächlich eine lediglich nachvollziehende Änderung der in der ersten Verfahrensstufe erteilten Genehmigung vor, wenn in der zweiten Stufe der Planfeststellung eine von der Genehmigung materiell abweichende Entscheidung getroffen worden ist. Die dadurch erreichte Einheitlichkeit der zweistufigen Zulassungsentscheidung kann entsprechend aber auch im Verhältnis zwischen der ursprünglichen Genehmigung und der Genehmigung einer Erweiterung oder Änderung des Flugplatzes von Bedeutung sein. Im Gegensatz zu einer solchen Genehmigungsänderung nach Satz 1 setzt § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG für eine angeordnete Änderung oder Erweiterung der ursprünglichen Genehmigung die Notwendigkeit einer Zulassung von wesentlichen Erweiterungen und Änderungen der Anlage (und/oder des Betriebs) eines Flugplatzes/Flughafens durch eine (Änderungs-)Genehmigung von eigenem sachlichen Entscheidungsgehalt sowie die Erteilung einer solchen Genehmigung in einem eigenen (Änderungs-)Genehmigungsverfahren voraus. Eine (Änderungs-) Genehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG stellt sich für die (wesentliche) Erweiterung oder Änderung als die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 LuftVG dar mit der Folge, dass sie u.a. in ihrem verwaltungsverfahrensrechtlichen Entscheidungsvorgang den für die Genehmigung maßgebenden Vorschriften unterliegt, soweit nicht ausdrücklich anderes geregelt ist (siehe hierzu: BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1979 - 4 C 40.75 -, DÖV 1980, 135 <137 f.>; Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u.a. -, BVerwGE 56, 110 <Startbahn "18-West" des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main>). Damit besteht für den beschließenden Senat kein Zweifel daran, dass trotz des missverständlichen Wortlauts von § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG insoweit auch für einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung eine Gestattung von Vorarbeiten gemäß § 7 Abs. 1 LuftVG erteilt werden kann, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind.

Die Gestattung von Vorarbeiten ist des Weiteren auch dann von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 7 Abs. 1 LuftVG gedeckt, wenn für die Änderung bzw. Erweiterung der Anlage (und/oder des Betriebs) eines Flughafens die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens und eines Raumordnungsverfahrens vorgeschrieben ist.

Auch bei einer wesentlichen Änderung der Anlage (und/oder des Betriebs) eines Flughafens ist neben der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (vgl.: § 8 Abs. 1 LuftVG) und eines Raumordnungsverfahrens (vgl.: § 1 Nr. 12 der Raumordnungsverordnung - ROV -) auf Antrag eine (Änderungs-)Genehmigung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG zu erteilen. Zweck des luftverkehrsrechtlichen Genehmigungserfordernisses ist es, dass Erweiterungen und Änderungen mit wesentlichen Auswirkungen nicht anders als die Neuanlage oder die erstmalige Inbetriebnahme eines Flughafens vor ihrer Ausführung einer Genehmigung bedürfen. Bauliche (und betriebliche) Erweiterungen und Änderungen eines Flughafens können nämlich nicht nur für den Flughafenbetreiber selbst, sondern auch für die Auswirkungen des Flughafens auf seine räumliche Umgebung, die Sicherheit des Luftverkehrs sowie die von der Luftfahrt ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von erheblicher Tragweite sein. Sie können daher diejenigen öffentlichen und privaten Belange, deren Schutz das luftverkehrsrechtliche Genehmigungsverfahren dient, der Sache und der Intensität nach ebenso berühren wie die Neuanlage oder die erstmalige Inbetriebnahme eines Flughafens. Genehmigungen nach § 6 LuftVG sind nämlich - unabhängig davon, ob ein Planfeststellungsverfahren erforderlich ist oder nicht - stets Ausdruck einer Planung und insofern Planungsentscheidung im Hinblick auf die von der Funktion eines Flughafens ausgehende prinzipielle Gefährdung und Belästigung einer weiten Umgebung (vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1979 - 4 C 40.75 -, a.a.O.; Urteil vom 17. Februar 1971 - IV C 96.68 -, DVBl. 1971, 415 m.w.N.). Dabei kann die Genehmigung nach § 6 LuftVG vor oder nach einem Planfeststellungsverfahren erteilt werden (vgl.: § 8 Abs. 6 LuftVG).

Für die Gestattung von Vorarbeiten gemäß § 7 Abs. 1 LuftVG kommt es daher nicht darauf an, ob ein Planfeststellungsverfahren bzw. ein Raumordnungsverfahren durchzuführen ist und ob diese Verfahren einem Genehmigungsverfahren vorhergehen oder ihm nachfolgen. Für die Rechtmäßigkeit einer Gestattung nach § 7 Abs. 1 LuftVG allein entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem sie beantragt bzw. erteilt wird. Der Zeitpunkt der Gestattung muss jedenfalls vor der Stellung des Antrags nach § 6 LuftVG liegen. Ist dieser Antrag bereits gestellt oder sogar bereits beschieden, ist eine Gestattung von Vorarbeiten gemäß § 7 Abs. 1 LuftVG, etwa zur Durchführung eines Planfeststellungs- oder eines Raumordnungsverfahrens, nicht mehr möglich. Soweit vor dem mit einem entsprechenden Antrag eingeleiteten (Änderungs-)Genehmigungsverfahren gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG ein Planfeststellungsverfahren oder ein Raumordnungsverfahren durchgeführt wird, steht § 7 Abs. 1 LuftVG der Erteilung einer Gestattung daher (auch nach seinem Wortlaut) nicht entgegen. Der Flughafenunternehmer/Antragsteller kann einen Antrag auf Gestattung von Vorarbeiten gemäß § 7 Abs. 1 LuftVG auch z.B. vor Beginn des Raumordnungsverfahrens, vor Einleitung und während eines Planfeststellungsverfahrens sowie nach dessen Abschluss stellen, solange jedenfalls ein Antrag gemäß § 6 LuftVG noch nicht gestellt ist (vgl. hierzu ausführlich: Giemulla/Schmid, a.a.O., Rdnr. 20 ff. zu § 7).

Dies ergibt sich auch eindeutig aus den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren. Die Vorschrift des § 7 LuftVG ist zusammen mit den Vorschriften über die Notwendigkeit eines Planfeststellungsverfahrens durch das Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 5. Dezember 1958 (BGBl. I, S. 899) in das Luftverkehrsrecht aufgenommen worden. Nach dem ursprünglichen Entwurf der Bundesregierung hatte § 6 Abs. 2 LuftVG über die Prüfungspflicht der Behörde vor Genehmigungserteilung (im Gesetzentwurf noch § 7 Abs. 2) folgende Fassung:

"(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist der Plan zu prüfen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet ist oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden kann. Ergeben sich später solche Tatsachen, so ist die Genehmigung zu widerrufen."

In der Begründung zu diesem Regierungsentwurf wird ausdrücklich betont, dass die Prüfung des Plans im Genehmigungsverfahren n i c h t mit dem n a c h erteilter Genehmigung vorzunehmenden Planfeststellungsverfahren zu verwechseln sei. Die Prüfung des Plans solle dazu dienen, der Behörde im Genehmigungsverfahren einen Überblick über das in Aussicht genommene Gelände zu verschaffen (vgl.: BT-Drucks. 3/100, S. 13). Im Hinblick auf § 7 LuftVG (im Entwurf der Bundesregierung noch § 7a) wird ausdrücklich auf den Zusammenhang mit der gleichzeitigen Aufnahme des Planfeststellungsverfahrens in das Luftverkehrsrecht eingegangen. Insoweit heißt es in der Begründung:

"Die neuen §§ 7a - d führen das in anderen Verkehrsgesetzen bereits seit längerem enthaltene und den Erfordernissen der Praxis entsprechende Planfeststellungsverfahren ... in das Luftrecht ein. Auch bei der Anlage von Flughäfen und Landeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich sollen alle für Gestaltung einer künftigen Flughafenanlage wichtigen Gesichtspunkte in einem umfassenden, nach modernen rechtsstaatlichen Gedanken gestalteten Sammelverfahren behandelt und alle öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse usw. in einem Verwaltungsakt erteilt werden. ... § 7a ... ist notwendig, um die zur Planfeststellung notwendigen Vorarbeiten vornehmen zu können." (BT-Drucks., a.a.O.).

Hieraus wird offensichtlich, dass es nicht die Absicht des Gesetzgebers war, dem Flughafenunternehmer/Antragsteller die Durchführung von Vorarbeiten auf den für eine Änderung bzw. Erweiterung eines Flugplatzes in Aussicht genommenen Grundstücken dann nicht zu gestatten, wenn außer einem Genehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG zusätzlich ein Planfeststellungsverfahren für die Anlage oder Änderung eines Flugplatzes/Flughafens durchzuführen ist. Entscheidend für die Möglichkeit der Gestattung von Vorarbeiten gemäß § 7 Abs. 1 LuftVG ist daher nach dem Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung allein der Zeitpunkt ihrer Beantragung. Hieran haben weder die in die endgültige Fassung des § 7 LuftVG eingearbeiteten Änderungen des Ausschusses für Verkehr, Post und Fernmeldewesen (siehe hierzu: BT-Drucks. 3/478) noch die mit dem Planungsvereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I, S. 2123) erfolgte Einfügung des § 8 Abs. 6 LuftVG etwas geändert.

Der Antragsgegner hat den angefochtenen Erlaubnisbescheid vom 9. März 2001 somit zu Recht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 7 Abs. 1 LuftVG gestützt. Mit dem Bescheid des Antragsgegners vom 9. März 2001 wird der Beigeladenen aber nicht nur das Betreten der Grundstücke gestattet, sondern die Grundstückseigentümer/innen werden auch verpflichtet, das Betreten zu dulden. Diese Duldungsverpflichtung ergibt sich aus dem Inhalt des Erlaubnisbescheids i.V.m. dem an die Grundstückseigentümer/innen gerichteten Anschreiben vom 9. März 2001. Darin bringt der Antragsgegner für die Grundstückseigentümer/innen deutlich erkennbar zum Ausdruck, dass diese verpflichtet sind, das Betreten ihrer Grundstücke zu dem gestatteten Zweck zu dulden. Auch die Vorgeschichte zum Erlass des Bescheides vom 9. März 2001 bestätigt diese Bewertung. Die Grundstückseigentümer/innen sind vom Antragsgegner dazu angehört worden, dass ihre Grundstücke zur Durchführung einer ökologischen Bestandsaufnahme betreten werden sollen, nachdem sie zuvor die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreten ausdrücklich verweigert hatten. In den Anhörungsschreiben hat der Antragsgegner ausdrücklich auf den Erlass einer Duldungsanordnung hingewiesen. Bei dieser Sachlage kann nicht zweifelhaft sein, dass der Erlaubnisbescheid vom 9. März 2001 i.V.m. den Anschreiben gleichen Datums neben der Gestattung zum Betreten auch eine damit korrespondierende Duldungspflicht konkretisiert und anordnet. Dies war für die Grundstückseigentümer/innen offensichtlich auch erkennbar, denn soweit gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen wird, ist übereinstimmend Anfechtungsklage erhoben und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsbehelfs nach § 80a Abs. 3 VwGO beantragt und kein Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gestellt worden. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 LuftVG für die Durchführung einer ökologischen Bestandsaufnahme in dem der Beigeladenen gestatteten Umfang sind erfüllt.

Die Beigeladene beabsichtigt, eine Genehmigung nach § 6 LuftVG zu beantragen. Sie hat ihre Absicht, das derzeitige Start- und Landebahnsystem des Flughafens Frankfurt am Main auszubauen, gegenüber dem Antragsgegner als Genehmigungsbehörde gemäß § 45 Abs. 2 LuftVZO mit Schreiben vom 8. Februar 2000 angezeigt. Auch in ihrem Antrag auf Gestattung von Vorarbeiten vom 9. Mai 2000 hat die Beigeladene ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die beabsichtigten Vorarbeiten zur Vorbereitung der "... notwendigen Verfahren mit dem Ziel der Änderung der bestehenden Genehmigung (§ 6 Abs. 4 LuftVG) ..." dienen sollen. Hierdurch hat die Beigeladene ihren Willen, einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer (Änderungs-)Genehmigung - eventuell nach Durchführung eines Raumordnungs- und/oder eines Planfeststellungsverfahrens - stellen zu wollen, ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Dabei kann es in diesem Planungs- bzw. Verfahrensstadium nicht darauf ankommen, ob aufgrund des Ergebnisses der erst noch durchzuführenden Vorarbeiten ein Genehmigungsantrag auch tatsächlich gestellt werden wird. So können die Vorarbeiten durchaus zu dem Ergebnis führen, dass die geplante Maßnahme nicht realisiert werden kann. Die Vorarbeiten haben nämlich gerade den Zweck, die Erfolgsaussichten eines beabsichtigten (Änderungs-)Genehmigungsantrags beurteilen zu können.

Auch ist ein Antrag auf Änderung der Anlagen des Flughafens Frankfurt am Main gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG bisher nicht gestellt worden, so dass der Antrag auf Erteilung einer Gestattung rechtzeitig im Sinne von § 7 Abs. 1 LuftVG erfolgt ist. Die von der Beigeladenen beabsichtigte Erweiterung des Bahnensystems ist auch nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG genehmigungspflichtig. Es handelt sich insoweit um eine wesentliche Änderung bzw. Erweiterung, da durch sie die für das luftverkehrsrechtliche Genehmigungserfordernis maßgebenden Belange, namentlich diejenigen in § 6 Abs. 2 und Abs. 3 LuftVG genannten Belange, in rechtserheblicher Weise berührt werden bzw. berührt werden können (vgl. insoweit: BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1979 - 4 C 40.75 -, a.a.O.). Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

Da die Gestattung gemäß § 7 Abs. 1 LuftVG der Durchführung von Vorarbeiten zur Vorbereitung eines (Änderungs-)Genehmigungsantrags nach § 6 LuftVG dient, ist es - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen - nicht erforderlich, dass die beabsichtigte Änderungs- bzw. Erweiterungsmaßnahme bereits "konkret bekannt" ist. Die Vorarbeiten sollen nämlich gerade dazu beitragen, die Voraussetzungen für die Erstellung der notwendigen Antragsunterlagen zu erarbeiten und darzustellen. Dieser Zweck erfordert auch die Ermittlung und Darstellung von Daten für verschiedene Alternativen. Soweit sowohl der Gestattungsantrag der Beigeladenen vom 9. Mai 2000 als auch der streitgegenständliche Erlaubnisbescheid des Antragsgegners vom 9. März 2001 drei verschiedene Ausbauvarianten des Bahnensystems einbeziehen, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Die Option des Flughafenunternehmers/Antragstellers für verschiedene Ausbauvarianten (einschl. einer sog. Null-Variante) ist vielmehr gerade typisch für die Phase der Projektierung einer Flughafenerweiterung und ermöglicht der Genehmigungsbehörde erst, die planerische Abwägung nachzuvollziehen. Der Erlaubnisbescheid des Antragsgegners vom 9. März 2001 genügt dabei andererseits aber auch dem Bestimmtheitsgebot, da die von den Vorarbeiten betroffenen Grundstücke darin parzellenscharf, d.h. nach Gemarkung, Flur und Flurstück im Einzelnen genau bezeichnet werden.

Die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis vom 9. März 2001 ist auch nicht deshalb als rechtswidrig aufzuheben, weil der Antragsgegner das Anhörungsrecht der Antragstellerinnen aus § 28 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) verletzt hat, wie diese meinen.

Der Antragsgegner hat die Antragstellerinnen jeweils mit Schreiben vom 23. Mai 2000 von der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens mit dem Zweck der Gestattung von Vorarbeiten durch die Beigeladene auf den in Aussicht genommenen und im Eigentum der Antragstellerinnen stehenden Grundstücken unterrichtet. Dabei hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass dieses Verwaltungsverfahren zum Erlass von Duldungsanordnungen gegen die Antragstellerinnen führen kann und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 28 Abs. 1 HVwVfG geben. Damit ist der Antragsgegner seiner gesetzlichen Anhörungsverpflichtung ausreichend nachgekommen.

Nach § 28 Abs. 1 HVwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Handelt es sich bei dem Verwaltungsakt - wie hier nach § 7 Abs. 1 LuftVG - um eine Ermessensentscheidung, so gehören zu den erheblichen Tatsachen auch diejenigen Umstände, die für die Ermessensausübung erheblich sind (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1982 - 3 C 46.81 -, DVBl. 1983, 271).

Für die Entscheidung in diesem Verwaltungsstreitverfahren kann dahingestellt bleiben, ob es entsprechend diesen Anforderungen einer weiteren Anhörung der Antragstellerinnen nach § 28 Abs. 1 HVwVfG bedurft hätte, weil der Antragsgegner vor einer endgültigen Entscheidung über den Gestattungsantrag der Beigeladenen noch weitere Ermittlungen angestellt und insbesondere die Beigeladene mit Schreiben vom 13. Februar 2001 detaillierte Planunterlagen sowie eine Stellungnahme eines Fachplanungsbüros Bosch & Partner zum Umfang, zum Inhalt und zum Ziel der beantragten Vorarbeiten vorgelegt hat, ohne dass die Antragstellerinnen hierzu erneut gehört worden sind.

Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG ist eine Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 28 Abs. 1 HVwVfG nämlich unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt worden ist. Dies ist hier der Fall. Gemäß § 45 Abs. 2 HVwVfG kann die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Dabei erfordert der Schutzzweck des Anhörungsgebots im Hinblick auf die Nachholung der Anhörung grundsätzlich keine besondere Maßnahme der nachholenden Behörde. Deshalb bedarf es in der Regel auch keines besonderen Hinweises der nachholenden Behörde an den betroffenen Beteiligten, dass er nunmehr Gelegenheit habe, sich zu äußern. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung eine entscheidungserhebliche Tatsache übersehen und sich der Beteiligte dazu auch nicht geäußert hat (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1982 - 3 C 46.81 -, DVBl. 1983, 271, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

Die Antragstellerinnen haben im Verlauf dieses Verwaltungsstreitverfahrens Einsicht in die vollständigen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners erhalten, soweit diese ihre Grundstücke betreffen; in diesen Verwaltungsvorgängen sind auch die von der Beigeladenen mit Schreiben vom 13. Februar 2001 eingereichten ergänzenden Unterlagen enthalten. Die Antragstellerinnen haben bisher aber nicht substantiiert vorgetragen, was sie zu den von der Beigeladenen nachgereichten Planunterlagen und zu der Stellungnahme des Fachplanungsbüros über ihre Einwendungen vom 26. Juni 2000 hinaus noch zusätzlich vorgetragen hätten und welche Auswirkungen dies auf die Entscheidung des Antragsgegners gehabt hätte, wenn sie auch vor Erlass des angefochtenen Erlaubnisbescheids nochmals angehört worden wären. Andererseits hat der Antragsgegner ausdrücklich geltend gemacht, dass sich weder aus den nachgereichten Planunterlagen noch aus der Stellungnahme des Fachplanungsbüros neue, erhebliche Tatsachen bezüglich der Grundstücke der Antragstellerinnen ergeben haben und dass diese nachträglichen Unterlagen die Entscheidung über die Gestattung von Vorarbeiten im Grundsatz nicht mehr entscheidend beeinflusst haben. Die von den Antragstellerinnen geltend gemachte Verletzung ihres Anhörungsrechts gemäß § 28 Abs. 1 HVwVfG ist deshalb - sollte sie überhaupt vorliegen - gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 HVwVfG unbeachtlich und vermag die Aufhebung des Erlaubnisbescheids vom 9. März 2001 nicht zu rechtfertigen.

Die Erteilung der Gestattung mit Bescheid vom 9. März 2001 an die Beigeladene ist aber auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden, da insbesondere die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 LuftVG erfüllt sind.

Der Antragsgegner ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der beabsichtigten (Änderungs-)Genehmigung voraussichtlich vorliegen. Die in diesem Zusammenhang von der Genehmigungsbehörde vorzunehmende Prüfung muss und kann nur grob und überschlägig erfolgen. Auch wenn sich diese Prüfung auf alle der in § 6 Abs. 1 bis Abs. 3 LuftVG genannten Gesichtspunkte und Belange erstrecken muss, hat sie nur prognostischen Charakter. Dies wird deutlich mit dem vom Gesetzgeber verwendeten Begriff "voraussichtlich" zum Ausdruck gebracht. Die Prüfungspflicht der Genehmigungsbehörde im Rahmen von § 7 Abs. 1 LuftVG ist daher nicht auf das Ziel gerichtet, die Genehmigungsfähigkeit des beabsichtigten Änderungs- bzw. Erweiterungsvorhabens nach § 6 Luft VG bereits vollständig zu beurteilen, sondern ist vor dem Hintergrund zu verstehen, den Flughafenunternehmer/Antragsteller in den Stand zu versetzen, die Voraussetzungen für einen Antrag gemäß § 41 LuftVZO zu erfüllen. Anders formuliert sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer (Änderungs-)Genehmigung nur dann als voraussichtlich nicht erfüllt im Sinne von § 7 Abs. 1 LuftVG anzusehen, wenn auch ohne Durchführung von Vorarbeiten bereits offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für eine (Änderungs-)Genehmigung nach § 6 LuftVG eindeutig nicht vorliegen und auch künftig nicht vorliegen werden (vgl. Hofmann/Grabherr, a.a.O., Rdnr. 2 zu § 7; Giemulla/Schmid, a.a.O., Rdnr. 8 zu § 7). Dies ist hier nicht der Fall.

Ein solches der Erteilung einer Gestattung nach § 7 Abs. 1 LuftVG offensichtlich entgegenstehendes rechtliches Hindernis ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass einige der für die geplante Erweiterung des Bahnensystems des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main in Aussicht genommenen Grundstücke in Bereichen liegen, die mit entsprechenden Erklärungen gemäß § 22 Abs. 2 ForstG zu Bannwald erklärt worden sind (so auch die Grundstücke der Antragstellerin zu 1. in der Gemarkung "Rüsselsheimer Wald", Flur 1, Flurstücke 1/6 und 1/8). Zwar ist die Rodung und Umwandlung von Bannwald in eine andere Nutzungsart gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 ForstG verboten; die Bannwalderklärung ist jedoch nach § 3 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Hessischen Forstgesetzes (Verordnung über die Erklärung zu Schutzwald, Bannwald und Erholungswald und die Walderhaltungsabgabe) vom 15. Februar 1980 (GVBl. I S. 96) ohne ein weiteres Verfahren aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der Erklärung auf Dauer entfallen sind. Ob dies ganz oder teilweise hier der Fall ist oder ob die Waldflächen wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Gemeinwohl auch weiterhin unersetzlich sind (§ 22 Abs. 2 Satz 1 ForstG), bedarf einer näheren Untersuchung und Beurteilung. Einen Beitrag zur Beurteilung dieser Frage können dabei auch die vom Antragsgegner gestatteten ökologischen Untersuchungen leisten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Voraussetzungen für eine - zumindest teilweise - Aufhebung der Bannwalderklärungen unter keinen denkbaren Umständen vorliegen. Ob diese Voraussetzungen im Ergebnis tatsächlich gegeben sind, ist jedoch im Rahmen der Prüfungspflicht von § 7 Abs. 1 LuftVG nicht entscheidend und deshalb auch nicht abschließend zu klären. Maßgeblich für die Beurteilung der voraussichtlichen Genehmigungsfähigkeit des beabsichtigten luftverkehrsrechtlichen Antrags der Beigeladenen nach § 6 LuftVG ist in diesem Zusammenhang allein, dass die Möglichkeit eines Wegfalls der Voraussetzungen für die Bannwalderklärungen gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 ForstG nicht auszuschließen ist mit der Folge, dass die Bannwalderklärungen für die Erteilung einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG kein unüberwindliches rechtliches Hindernis darstellen.

Gleiches gilt hinsichtlich der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Mönchbruch von Mörfelden und Rüsselsheim" vom 13. Februar 1995 (StAnz. 1995, 698). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung ist u.a. die Errichtung, Erweiterung und Änderung von baulichen Anlagen in diesem Naturschutzgebiet verboten. Ein unüberwindliches rechtliches Hindernis für die von der Beigeladenen geplante Erweiterung ihres Verkehrsflughafens ist aber auch hierin nicht zu sehen. Von den Verboten der Verordnung kann zu Gunsten der Beigeladenen nämlich grundsätzlich aufgrund des - gemäß § 4 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) unmittelbar geltenden - § 31 BNatSchG bzw. aufgrund des inhaltsgleichen § 30b HENatG entweder eine Befreiung erteilt werden oder die Verordnung kann - soweit erforderlich - vor Erteilung der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung bzw. vor Ergehen eines entsprechenden Planfeststellungsbeschlusses durch den Verordnungsgeber (teilweise) aufgehoben werden (vgl. insoweit: Hess. VGH, Urteil vom 27. Juli 1984 - 3 UE 1870/84 -, ESVGH 38, 310).

Dabei ist es in diesem rechtlichen Zusammenhang ohne Bedeutung, dass ein Grundstück der Antragstellerin zu 1. (in der Gemarkung "Rüsselsheimer Wald", Flur 1, Flurstück 1/8) ebenfalls im Geltungsbereich der Naturschutzverordnung liegt und die Verbotsvorschriften der Verordnung auch der Durchführung der vom Antragsgegner gestatteten ökologischen Bestandsaufnahme entgegenstehen (siehe hierzu nachstehende Ausführungen).

Der zu beantragenden luftverkehrsrechtlichen Genehmigung nach § 6 LuftVG würde es auch nicht als unüberwindliches rechtliches Hindernis entgegenstehen, wenn gemeindliche, bauplanungsrechtliche Regelungen, insbesondere Bebauungspläne, eine andere bauliche Nutzung der für die Erweiterung des Bahnensystems von der Beigeladenen in Aussicht genommenen Grundstücke vorsähen. Nach § 38 Satz 1 BauGB sind die §§ 29 bis 37 dieses Gesetzes u.a. auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird und städtebauliche Belange berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Genehmigungen nach dem Luftverkehrsgesetz. Für die frühere Regelung des § 38 Satz 1 BauGB, in der das Luftverkehrsgesetz als vorrangiges Fachplanungsgesetz ausdrücklich erwähnt wurde (§ 38 Satz 1 BauGB a.F.), ist dies unstreitig. § 38 Satz 1 BauGB a.F. enthielt eine gesetzliche Anordnung eines das Bauplanungsrecht verdrängenden Vorrangs zu Gunsten des angeführten Fachplanungsrechts. Soweit das Luftverkehrsgesetz als ein einschlägiges Fachplanungsgesetz eine Regelungskompetenz für sich in Anspruch nimmt, blieb demgemäß die Beurteilung der bebauungsrechtlichen Zulässigkeit eines beabsichtigten Vorhabens im Sinne von § 29 Satz 1 BauGB a.F. dem spezifischen Entscheidungsverfahren des Luftverkehrsrechts überlassen (so: BVerwG, Urteil vom 20. Juli 1990 - 4 C 30.87 -, BVerwGE 85, 251 = NVwZ 1991, 66 = UPR 1991, 27 = Buchholz 406.11 § 38 BauGB Nr. 9, m.w.N.). Gleiches gilt aber auch für die Neufassung des § 38 BauGB durch das Bau- und Raumordnungsgesetz (BauROG) vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) und zwar unabhängig davon, ob der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung nach § 6 LuftVG ein Planfeststellungsverfahren vorausgeht oder nachfolgt. Flughäfen sind fachplanerische Vorhaben von überörtlicher Bedeutung und § 6 LuftVG ist eine fachplanerische Entscheidung nach Abwägungsgrundsätzen (vgl.: Ernst-Zinkhahn-Bielenberg, BauGB, Loseblatt-Kommentar, Stand: November 2000, Rdnr. 59 zu § 38; Battis/Krautzberger/ Löhr, Baugesetzbuch, 7. Aufl. 1999, Rdnr. 17 zu § 38). Die von § 38 Satz 2 BauGB erfassten privilegierten Fachplanungen sind somit von den bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften freigestellt und dadurch auch nicht an gemeindliche Bebauungspläne gebunden. Die Privilegierung des § 38 Satz 1 BauGB greift nämlich gerade in den Fällen ein, in denen ein Vorhaben an sich nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes nicht - auch nicht im Wege einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB - zugelassen werden könnte (Hess. VGH, Beschluss vom 15. Februar 2001 - 2 TG 3560/00 -; Ernst-Zinkhahn-Bielenberg, a.a.O., Rdnr. 83 zu § 38).

Auch im Übrigen ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass das von der Beigeladenen für eine Erweiterung des Flughafens in Aussicht genommene Gelände ungeeignet ist oder dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei gefährdet (§ 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG) bzw. öffentliche Interessen würden in unangemessener Weise beeinträchtigt (§ 6 Abs. 3 LuftVG). Desgleichen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkennbar, dass die in § 6 Abs. 2 Satz 1 LuftVG aufgezählten Erfordernisse der Raumordnung, des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm bei einer im Genehmigungsverfahren vorzunehmenden Abwägung ein den Erweiterungsplänen zwingend entgegenstehendes, unüberwindliches Hindernis darstellen. Die der Beigeladenen erteilte Gestattung zur Durchführung von Vorarbeiten ist deshalb nicht bereits aufgrund der im Rahmen von § 7 Abs. 1 LuftVG allein geforderten Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der beabsichtigten Änderung bzw. Erweiterung des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main aufzuheben. Ob die beabsichtigte Erweiterung letztlich tatsächlich genehmigt werden kann oder nicht, bedarf an dieser Stelle jedenfalls keiner vertieften Prüfung.

Die vom Antragsgegner gestatteten Vorarbeiten auf den Grundstücken der Antragstellerinnen sind auch erforderlich im Sinne von § 7 Abs. 1 LuftVG; ihr zugelassener Umfang ist jedenfalls auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtlich nicht zu beanstanden.

Maßgeblich für die zu gestattenden Vorarbeiten sind die Angaben des Flughafenunternehmers/Antragstellers, die bei Stellung des Genehmigungsantrags gegenüber der Genehmigungsbehörde zu machen sind. Bei einer - wie hier von der Beigeladenen beabsichtigten - wesentlichen Änderung bzw. Erweiterung eines Flughafens gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG bestimmt die Genehmigungsbehörde nach § 41 LuftVZO selbst, welche Unterlagen hierzu einzureichen sind. Der Umfang dieser Unterlagen richtet sich dabei nach der beabsichtigten Änderung/Erweiterung, wobei die Bestimmung des § 40 LuftVZO, die detaillierte Vorgaben für den Inhalt eines Antrags auf Erteilung einer erstmaligen Genehmigung (Neugenehmigung) gemäß § 6 Abs. 1 LuftVG enthält, als Orientierungshilfe heranzuziehen ist (vgl. Giemulla/Schmid, a.a.O., Rdnr. 7 zu § 7 LuftVG und Rdnr. 25 zu § 40 LuftVZO sowie Rdnr. 5 zu § 41 LuftVZO).

Gemessen an diesen Voraussetzungen ist es rechtlich zulässig, dass der Antragsgegner mit seinem Bescheid vom 9. März 2001 die Durchführung einer ökologischen Bestandsaufnahme in dem sich aus Anlage 2 zu diesem Bescheid ergebenden Umfang gestattet hat. Abgesehen davon, dass bereits nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LuftVG die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege angemessen zu berücksichtigen sind und dies - wie bereits ausgeführt - eine vorherige Bestandsaufnahme von Flora und Fauna erfordert, ist der Bescheid vom 9. März 2001 nicht deshalb rechtswidrig, weil nach seiner Begründung diese Bestandsaufnahme als Grundlage für eine UVP dienen soll. Der in diesem Zusammenhang vertretenen Rechtsauffassung der Antragstellerinnen, die Prüfung der Umweltverträglichkeit sei in einem Verfahren auf Änderung einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG nicht erforderlich, schließt sich der Senat nicht an. Diese teilweise auch in der Literatur vertretene Ansicht (siehe etwa: Hofmann/Grabherr, a.a.O., Rdnr. 96 zu § 6) ist weder mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch mit den geltenden Vorschriften über die Durchführung einer UVP in Einklang zu bringen und wird darüber hinaus den Auswirkungen einer Flughafenerweiterung auf die Belange der Umwelt nicht gerecht.

Nach der bereits mehrfach erwähnten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 1979 (- 4 C 40.75 -, a.a.O.) entspricht es dem Zweck des luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahrens, dass Erweiterungen und Änderungen eines Flughafens mit - wie hier durch die beabsichtigte Erweiterung eines Start- und Landebahnsystems - Auswirkungen auf seine räumliche Umgebung, auf die Sicherheit des Luftverkehrs sowie auf die von der Luftfahrt ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht anders als die Neuanlage und die erstmalige Inbetriebnahme eines Flughafens vor ihrer Ausführung einer Genehmigung bedürfen. Eine solche (Änderungs-)Genehmigung nach § 6 Ab. 4 Satz 2 LuftVG stellt sich deshalb als eine Genehmigung nach § 6 Abs. 1 LuftVG dar mit der Folge, dass sie sowohl in ihrem verfahrensrechtlichen Entstehungsvorgang als auch in ihren materiellen Voraussetzungen den für die Genehmigung maßgebenden Vorschriften unterliegt, soweit nicht ausdrücklich anderes geregelt ist. Da nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVG die Umweltverträglichkeit in einem Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die der Planfeststellung bedürfen, zu prüfen ist, gilt dies nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts auch für die (Änderungs-)Genehmigung bei entsprechenden Änderungs- bzw. Erweiterungsvorhaben gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG.

Etwas anderes folgt auch nicht aus den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Zunächst ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 13 der Anlage zu dieser Vorschrift eine UVP nicht nur für die Anlage, sondern auch für die Änderung eines Flugplatzes durchzuführen, die - wie hier von der Beigeladenen geplant - einer Planfeststellung bedürfen. Dem entspricht die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG. Aus dem Umstand, dass in § 15 Abs. 1 und Abs. 3 UVPG jedoch nur die Vorschrift des § 6 Abs. 1 LuftVG, nicht aber auch § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG erwähnt wird, kann jedoch nicht geschlossen werden, für Vorhaben, die eine Änderung oder Erweiterung eines Flugplatzes betreffen, sei eine UVP nicht durchzuführen. Im Gegenteil nimmt § 15 Abs. 1 Satz 1 UVPG ausdrücklich auf die Anlage zu § 3 UVPG Bezug. Es ist nichts dafür ersichtlich, diesen Verweis im Text des Gesetzes dahin auszulegen, dass nur die erstmalige Anlage bzw. Neuanlage eines planfeststellungspflichtigen Flugplatzes, nicht jedoch auch eine planfeststellungspflichtige Änderung bzw. Erweiterung einer solchen Anlage dem Geltungsbereich von § 15 UVPG unterfallen soll. Vielmehr muss die ausschließliche Erwähnung von § 6 Abs. 1 LuftVG i.V.m. der Anlage zu § 3 UVPG im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Juni 1979 - 4 C 40.75 -, a.a.O.) dahin verstanden werden, dass es sich bei der (Änderungs-)Genehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG um eine Genehmigung nach § 6 Abs. 1 LuftVG für die wesentliche Änderung bzw. Erweiterung eines planfeststellungspflichtigen Flugplatzes handelt mit der Folge, dass die Änderung oder Erweiterung einer solchen Anlage in den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 und Abs. 3 UVPG einzubeziehen ist.

Jede andere Auslegung würde auch gegen die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG 1997 Nr. L 73, S. 5 - UVP-Änderungsrichtlinie -) verstoßen, die aufgrund mangelnder Überführung in nationales Recht seit 15. März 1999 in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar gilt (vgl. hierzu: Schmidt-Eichstaedt, UPR 2000, 401). Nach Nr. 13 des Anhangs II der UVP-Änderungsrichtlinie ist auch die Änderung bzw. Erweiterung eines Flugplatzes grundsätzlich einer UVP zu unterziehen (vgl. hierzu auch: EuGH, Urteil vom 16. September 1999 - C-435/97 - <Flughafen Bozen-St. Jacob>, EuGHE 1999 I 5637, Rdnr. 40 = EuZW 2001, 224 <LS>; Urteil vom 24. Oktober 1996 - C-72/92 - <Kraaijeveld u.a.>, EuGHE 1996 I 5403, Rdnr. 39; Urteil vom 11. August 1995 - C-431/92 - <Kommission/Deutschland>, EuGHE 1995 I 2189, Rdnr. 35).

Im Übrigen findet § 15 UVPG im Luftverkehrsrecht nur einen beschränkten Anwendungsbereich. Die Vorschrift steht unter dem Vorbehalt der Subsidiarität. Vorrangig ist das Raumordnungsverfahren. Soweit dort bereits die Umweltverträglichkeit geprüft und dabei zur Einbeziehung der Öffentlichkeit die Anforderungen nach § 15 Abs. 2 und Abs. 3 UVPG erfüllt worden sind, ist die Vorschrift nicht anzuwenden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UVPG). Nach § 1 Nr. 12 ROV soll jedoch u.a. bei der wesentlichen Änderung eines Flugplatzes, die einer Planfeststellung nach § 8 LuftVG bedarf, in der Regel - wie auch hier bei der von der Beigeladenen geplanten Erweiterung des Start- und Landebahnsystems - ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden. Des Weiteren hat der Hessische Landesgesetzgeber in § 13 Abs. 4 des Hessischen Landesplanungsgesetzes (HLPG) von seiner Regelungskompetenz zur Beteiligung der Öffentlichkeit in einer den Anforderungen des § 15 Abs. 2 und Abs. 3 UVPG entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Bei entsprechender Durchführung eines Raumordnungsverfahrens besteht somit für § 15 UVPG kein Anwendungsbereich.

Selbst für den Fall, dass ein den Anforderungen von § 15 Abs. 2 und Abs. 3 UVPG entsprechendes Raumordnungsverfahren bei der hier von der Beigeladenen beabsichtigten Erweiterung des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main tatsächlich nicht durchgeführt werden sollte, käme § 15 Abs. 1 Satz 1 UVPG nicht zur Anwendung. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist nämlich des Weiteren, dass es sich um eine nach Maßgabe des einschlägigen Fachplanungsrechts planfeststellungsbedürftige Maßnahme handelt, für die ein vorgelagertes Verfahren im Sinne einer Rechtmäßigkeitsvoraussetzung durchzuführen ist. Diese Funktion erfüllt das Genehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG jedoch nicht, wie aus § 8 Abs. 6 LuftVG folgt (Giemulla/Schmid, a.a.O., Rdnr. 70 zu § 6 und Rdnr. 4 zu § 8; Hofmann/Grabherr, a.a.O., Rdnr. 13 zu § 8).

Andererseits ersetzt ein den Anforderungen des § 15 Abs. 2 und Abs. 3 UVPG genügendes Raumordnungsverfahren nicht die UVP in einem anschließenden (luftverkehrsrechtlichen) Zulassungsverfahren. Im Raumordnungsverfahren erfolgt eine Überprüfung und Bewertung des Vorhabens im Hinblick auf die in § 2 Abs. 1 UVPG angeführten Umweltfaktoren unter überörtlich-raumbedeutsamen Gesichtspunkten und aus einem überfachlichen Blickwinkel (vgl.: § 13 Abs. 3 HLPG). Das Ergebnis dieser ("raumordnerischen") UVP ist zwar in einem anschließenden (fachplanerischen) Zulassungsverfahren zu berücksichtigen (§ 16 Abs. 2 UVPG). Diese Berücksichtigung einer in einem vorangegangenen Raumordnungsverfahren vorgenommenen (einfachen) UVP macht jedoch die Durchführung einer (ergänzenden) UVP in einem Zulassungsverfahren selbst nicht entbehrlich. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 UVPG soll in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren von einer UVP nur "insoweit" abgesehen werden, als es um die raumordnerische Prüfung nach § 16 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 UVP geht bzw. gegangen ist. Diese Vorschriften dienen mithin dazu, Doppelprüfungen sowie einen doppelten Verfahrensaufwand zu vermeiden. Im Rahmen des Raumordnungsverfahrens als ein dem Zulassungsverfahren vorgelagertes, nicht fachliches Verfahren ist jedenfalls nur eine "reduzierte" UVP im Sinne einer eingeschränkten Ermittlung und Beschreibung der Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens gefordert; "zusätzliche und andere Umweltauswirkungen" (§ 16 Abs. 3 Satz 2 UVPG), also Detailregelungen sind demgemäß (erst) im Zulassungsverfahren zu ermitteln und zu beurteilen (siehe hierzu: Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 11/3919, S. 29 ff.; Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 11/3919 <Anlage 2>, S. 43 f.; Erbguth/Schink, UVPG-Kommentar, 1992, Rdnr. 4 f. zu § 16).

Allein vor dem Hintergrund einer solchen "gestuften" UVP ist das Schreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 14. Februar 2001, dem am 2. bis 4. November 2000 ein sog. Scoping-Termin vorausgegangen war, zu verstehen. Ausdrücklich wird hierzu eingangs dieses Schreibens festgestellt:

"Die im vorliegenden Raumordnungsverfahren vorzunehmende raumordnerische UVP (UVP 1. Stufe) hat auch der Vermeidung überflüssiger und zeitraubender Doppelprüfungen im anschließenden luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren zu dienen. Die Reichweite der UVP wird durch den Planungsstand begrenzt. Im anschließenden Planfeststellungsverfahren ist eine vertiefte UVP nach den Anforderungen des UVPG durchzuführen (UVP 2. Stufe)."

Für die Erfassung des Bestandes im Rahmen dieser raumordnerischen UVP ("UVP 1. Stufe") wird vom Regierungspräsidium eine Heranziehung der Unterlagen der Regionalen Landschaftspflegekonzepte, die alte und neue landesweite Amphibienkartierung, die Schmetterlingskartierung der ArgeHeLEP sowie der Erhebungen der Stadt Rüsselsheim für das Gebiet "Mönchbruchwald" als ausreichende Grundlage erachtet. Gleichzeitig wird hierzu auf die Interpretation der aktuellen Color-Infrarot-Luftbilder und eine Auswertung der für die Beigeladene verfügbaren Forsteinrichtungsdaten verwiesen, die hinsichtlich der UVP im Rahmen des Raumordnungsverfahrens nach Auffassung des Antragsgegners eine Bestandskartierung vor Ort ersetzen können. Diese Unterlagen werden insgesamt als ausreichend für die im Raumordnungsverfahren vorzunehmende "Grobbewertung" der raumbedeutsamen Auswirkungen des geplanten Ausbauvorhabens angesehen. Die Beigeladene wird jedoch vom Antragsgegner ausdrücklich aufgefordert, zur Durchführung eines an das Raumordnungsverfahren anschließenden (luftverkehrsrechtlichen) Zulassungsverfahrens "... eine detaillierte Bestandserhebung entsprechend Ihren Ausführungen in Anlage 3 I Ihrer Scoping-Unterlagen vom 27.07.2000 ..." vorzulegen (vgl.: Seite 1 und 12 f. des Schreibens des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 14. Februar 2001).

Die Durchführung dieser "vertieften" bzw. detaillierten UVP im Rahmen des Zulassungsverfahrens sollen die hier vom Antragsteller gestatteten Vorarbeiten ermöglichen (vgl. Seite 16 f. des Bescheids vom 9. März 2001). Unerheblich ist dabei, dass diese Vorarbeiten zeitlich vor dem durchzuführenden Raumordnungsverfahren gestattet worden sind (siehe hierzu vorstehende Ausführungen sowie: Giemulla/Schmid, a.a.O., Rdnr. 23 zu § 7).

Die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UVPG jedenfalls vor Beginn des Verfahrens, in dem die Umweltverträglichkeit geprüft wird, vom Träger des Vorhabens vorzulegen. Zur Erfüllung dieser Obliegenheit sind vom Vorhabenträger detaillierte Untersuchungen über die erheblichen Auswirkungen des konkreten Vorhabens in der konkreten Situation, in der es geplant wird, zu verlangen und ggf. erforderliche Nachermittlungen zu veranlassen (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 -, DVBl. 1996, 907).

Auch insoweit sind die der Beigeladenen gestatteten Vorarbeiten erforderlich. In diesem Zusammenhang ist es rechtlich nicht zu bestanden, wenn der Antragsgegner die Auswertung des bereits bei der Beigeladenen vorhandenen oder in öffentlichen Fachdatenbanken verfügbaren Datenmaterials aufgrund des Umfangs und der Intensität der mit dem geplanten Erweiterungsvorhaben verbundenen Eingriffe nicht als ausreichende Grundlage für eine qualifizierte Ermittlung der Umweltauswirkungen betrachtet (vgl.: Seite 25 des Erlaubnisbescheids vom 9. März 2001). Es ist auch weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, dass die Erstellung von Unterlagen, welche die konkrete Situation auf den für eine Erweiterung des Flughafens in Aussicht genommenen Grundstücken hinsichtlich des dort vorhandenen ökologischen Ausstattungspotentials erfassen, auch ohne eine Bestandsaufnahme von Flora und Fauna vor Ort, nur allein aufgrund bereits vorliegender Ermittlungen, Untersuchungen und sonstiger Datenbestände möglich ist.

Der angefochtene Erlaubnisbescheid des Antragsgegners ist schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil für die Betretung der betroffenen Grundstücke sowie für die Durchführung der gestatteten Vorarbeiten ggf. weitere öffentlich-rechtliche Genehmigungen bzw. Befreiungen erforderlich sein könnten. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, welche Genehmigungen bzw. Befreiungen zur Durchführung der gestatteten Vorarbeiten außerhalb des Luftverkehrsrechts vom Antragsgegner noch nicht erteilt worden sind, führt das Fehlen anderer als luftverkehrsrechtlicher Gestattungen, Erlaubnisse und Befreiungen nicht zu einer objektiven Rechtswidrigkeit der Gestattung nach § 7 Abs. 1 LuftVG. Eine Befreiung von den Bestimmungen der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Mönchbruch von Mörfelden und Rüsselsheim" zur Durchführung der gestatteten Vorarbeiten ist vom Regierungspräsidium Darmstadt mit Bescheid vom 31. Juli 2000 erteilt worden; die sofortige Vollziehung dieser Befreiung ist angeordnet. Den gegen diesen Bescheid von mehreren Naturschutzverbänden erhobenen Widerspruch hat das Regierungspräsidium Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2001 zurückgewiesen, soweit die für die geplante Flughafenerweiterung in Aussicht genommenen Flächen des Naturschutzgebiets betroffen sind. Somit stehen auch die Verbote der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Mönchbruch von Mörfelden und Rüsselsheim" einer Durchführung der gestatteten ökologischen Bestandsaufnahme durch Beauftragte der Beigeladenen derzeit rechtlich nicht (mehr) entgegen.

Nicht zu beanstanden ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Erlaubnisbescheids vom 9. März 2001. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde besonders angeordnet werden. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes ist in diesen Fällen schriftlich zu begründen (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Gemessen an diesen Maßstäben ist gegen die Anordnung des Sofortvollzugs durch den Antragsgegner hier nichts zu erinnern.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Erlaubnisbescheids vom 9. März 2001 ist sowohl formell als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere führt der Einwand der unterbliebenen vorherigen Anhörung nach § 28 Abs. 1 HVwVfG nicht zu einer Aufhebung der Anordnung des Sofortvollzugs.

Nach der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur handelt es sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bereits nicht um einen Verwaltungsakt, der bestandskräftig oder vollstreckbar werden kann (vgl.: Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 82 zu § 80 m.w.N.). Eine derartige behördliche Anordnung kann daher weder mit einem Widerspruch noch mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden. Hiervon abgesehen ist für eine - auch analoge - Anwendung des § 28 HVwVfG in diesem Zusammenhang aber auch deshalb kein Raum, weil die formell-rechtlichen Anforderungen der Anordnung einer sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes bereits in § 80 Abs. 3 VwGO abschließend geregelt sind. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes bezüglich des Erfordernisses einer vorherigen Anhörung eine andere Interessenlage zu Grunde liegt als bei dem Erlass des Verwaltungsaktes selbst. Im Zeitpunkt der Anordnung des Sofortvollzugs hat der (Dritt-)Betroffene nämlich bereits regelmäßig Gelegenheit gehabt, sich nach § 28 HVwVfG - oder nach § 73 HVwVfG - zu dem beabsichtigten Erlass des Verwaltungsaktes zu äußern und damit auch diejenigen Gründe anzugeben, die der Vollzugsanordnung entgegenstehen. Etwas anders folgt auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Für den darin von Verfassungs wegen garantierten effektiven Rechtsschutz reicht es aus, dass der (Dritt-)Betroffene die Möglichkeit hat, die Anordnung des Sofortvollzugs im Verfahren nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO durch die Behörde und im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 bzw. § 80a Abs. 3 VwGO durch die Verwaltungsgerichte überprüfen zu lassen. In diesen Verfahren kann alles vorgebracht werden, was speziell gegen den Sofortvollzug eingewendet werden soll. Sowohl die Behörde als auch die Gerichte haben diese Einwendungen eigenständig zu prüfen. Erweist sich bei dieser Prüfung die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend sowie materiell-rechtlich in der Sache als gerechtfertigt, so ist damit dem Rechtsschutzanspruch im Sinne der Gewährung rechtlichen Gehörs ausreichend genügt (vgl.: Bay. VGH, Beschluss vom 19. März 1996 - 21 CS 95.3505 -, BayVBl. 1996, 534; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Januar 1994 - 10 S 1942/93 -, NVwZ-RR 1995, 17, jeweils m.w.N.).

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Erlaubnisbescheids durch den Antragsgegner ist auch gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend schriftlich begründet. Ob die vom Antragsgegner angeführten Gründe dafür, dass sowohl öffentliche Interessen als auch das Interesse der Beigeladenen an einem sofortigen Beginn der Vorarbeiten das Interesse der Antragstellerinnen an einem Aufschub dieser Arbeiten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über ihre Anfechtungsklage überwiegen, auch inhaltlich hinreichend tragfähig sind, ist an dieser Stelle allerdings ohne Bedeutung. Dem formellen Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO wird bereits dann entsprochen, wenn die Behörde, ohne die gesetzlichen Voraussetzungen des Sofortvollzugs nur allgemein zu umschreiben oder sich bloß formelhafter Wendungen zu bedienen, die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe darlegt, die nach ihrer Auffassung im jeweiligen konkreten Fall das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes ergeben (BVerfG, Beschluss vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 <228>). Dies ist hier ausreichend geschehen. Der Antragsgegner hat in der Begründung des angefochtenen Bescheids vom 9. März 2001 (siehe: Seite 51 ff.) ausführlich dargelegt, weshalb das Suspensivinteresse der betroffenen Grundstückseigentümer hinter das Interesse an einem sofortigen Beginn der Vorarbeiten zurücktreten müsse.

Auch materiell-rechtlich begegnet die Anordnung des Sofortvollzugs keinen durchgreifenden Bedenken. Erforderlich ist insoweit eine Abwägung der öffentlichen Belange und/oder des privaten Interesses eines Beteiligten an der alsbaldigen Vollziehung der angegriffenen Verwaltungsentscheidung einerseits und der gegenläufigen Belange des Rechtsschutzsuchenden andererseits (vgl. hierzu z.B.: BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1990 - 4 B 61.90 -, NVwZ 1991, 159).

Hier besteht sowohl ein erhebliches öffentliches wie auch ein überwiegendes privates Interesse an der Durchführung der Vorarbeiten mit dem Ziel der Feststellung, wie die Erfolgsaussichten eines beabsichtigten luftverkehrsrechtlichen (Änderungs-)Genehmigungsantrags zu bewerten sein werden. Der Antragsgegner hat in der Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung zutreffend darauf abgestellt, dass der Verkehrsflughafen Frankfurt am Main öffentlichen Zwecken dient (so bereits: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u.a. -, a.a.O. <119 f. - zum Bau der "Startbahn 18-West">).

Nach den Darlegungen des Antragsgegners führt das stetig und stark ansteigende Verkehrsaufkommen auf dem Flughafen Frankfurt am Main zu Engpässen bei Starts und Landungen mit der Folge von Verspätungen und einer vermehrten Verlagerung von Flügen in die Nachtzeit. Insbesondere letztgenannte Folge ist auch mit erheblichen Beeinträchtigungen für die Wohnbevölkerung in der näheren Umgebung des Flughafens verbunden, wie auch durch die Anzahl der in letzter Zeit beim beschließenden Senat anhängig gemachten, auf die Abwehr von Lärmimmissionen gerichteten Klagen von betroffenen Kommunen und Anwohnern deutlich wird. Vor diesem Hintergrund ist sowohl ein öffentliches als auch ein überwiegendes privates Interesse der Beigeladenen als Flughafenbetreiberin an der alsbaldigen Klärung der Frage gegeben, welche Umweltauswirkungen mit der beabsichtigten Erweiterung des Start- und Landebahnsystems am Flughafen Frankfurt am Main voraussichtlich verbunden sein werden. Dieses öffentliche Interesse wie auch das private Interesse der Beigeladenen entfallen demgegenüber nicht bereits deshalb, weil das auf die Erteilung einer Gestattung nach § 7 Abs. 1 LuftVG gerichtete Verwaltungsverfahren auf Betreiben der Beigeladenen in der Zeit von September 2000 bis Ende Januar 2001 geruht hat.

Dies gilt auch hinsichtlich der Möglichkeit, auf andere Flugplätze - etwa Wiesbaden-Erbenheim oder Hahn - auszuweichen. Die Anlage eines neuen Flugplatzes/Flughafens an einem anderen Standort bzw. die Verlagerung des Luftverkehrsaufkommens an einen bestehenden Standort ist jeweils nur eine in den Abwägungsvorgang einzustellende Alternative. Daneben sind auch eine Vielzahl anderer Belange und Möglichkeiten zu berücksichtigen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u.a. -, a.a.O.). Diese Abwägung mit anderen Belangen erfolgt jedoch erst in der eigentlichen Phase der Planung und kann der Durchführung von Vorarbeiten nicht erfolgreich entgegengehalten werden. Diese Arbeiten sollen dem Flughafenunternehmer/Antragsteller nämlich erst ermöglichen, die Voraussetzungen für eine solche Planung zu schaffen (vgl.: Giemulla/Schmid, a.a.O., Rdnr. 32 zu § 7; Hofmann/Grabherr, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 7). Erst recht ist der Hinweis auf Ausweichstandorte für Alternativplanungen nicht als Argument geeignet, das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung von Vorarbeiten zur Vorbereitung von Planunterlagen zu negieren.

Andererseits ist ein überwiegendes Interesse der Antragstellerinnen, die zur Beurteilung der Umweltauswirkungen des geplanten Erweiterungsvorhabens notwendigen Vorarbeiten auf ihren Grundstücken bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufzuschieben, nicht erkennbar. Dies folgt zum einen schon daraus, dass die auf Aufhebung des Erlaubnisbescheids vom 9. März 2001 gerichtete Anfechtungsklage voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Es ist aber nicht der Sinn und Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes, eine prozessuale Position einzuräumen, die einer Nachprüfung im Klageverfahren erkennbar nicht standhalten würde. Hiervon abgesehen haben die Antragstellerinnen auch keine Belange geltend gemacht, die eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen bezüglich der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke rechtfertigen könnten. Durch die Betretung der Grundstücke und die Durchführung der Vorarbeiten in dem gemäß Anlage 2 zum Bescheid vom 9. März 2001 gestatteten Umfang werden irreparable Maßnahmen oder Zustände, durch die rechtlich geschützte Belange der Antragstellerinnen beeinträchtigt werden (können), offensichtlich nicht herbeigeführt. Die von den Antragstellerinnen hinzunehmenden Beeinträchtigungen der Substanz ihrer Grundstücke gehen nur unwesentlich über diejenigen hinaus, die sie bereits von Gesetzes wegen nach § 25 Abs. 2 ForstG und nach § 10 Abs. 1 HENatG hinzunehmen verpflichtet sind. Auch soweit der Beigeladenen bzw. ihren Beauftragten gestattet wird, wild lebende Tiere zu fangen, werden rechtlich geschützte Belange der Antragstellerinnen nicht beeinträchtigt. An wild lebenden Tieren besteht kein Eigentum (§ 960 Abs. 1 BGB). Das in Anlage 2 zum Bescheid vom 9. März 2001 vom Antragsgegner festgelegte "Untersuchungsprogramm Tiere" betrifft darüber hinaus auch keine Arten, die nach § 2 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) dem mit dem Eigentum an Grund und Boden verbundenen (§ 3 Abs. 1 BJagdG) Jagdrecht unterliegen. Sofern dennoch - wovon der beschließende Senat allerdings nicht ausgeht - aufgrund der der Beigeladenen gestatteten Vorarbeiten Schäden an den Grundstücken oder an Grundstückszubehör der Antragstellerinnen entstehen sollten, ist im Rahmen der gebotenen Abwägung zu berücksichtigen, dass gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 LuftVG von Gesetzes wegen eine Restitutions- und Schadensersatzpflicht der Beigeladenen besteht.

Im Übrigen können die Antragstellerinnen als öffentlich-rechtliche Körperschaften und damit als Trägerinnen hoheitlicher Befugnisse eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum gemäß Art. 14 Abs. 1 GG nicht geltend machen (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/96 -, BVerfGE 61, 82 <100 ff.>; BVerwG, Beschluss vom 15. April 1999 - 4 VR 18/98 -, NVwZ-RR 1999, 554). Ebenso wenig können sie sich mit Erfolg auf die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes berufen, da diese keine kommunalen, sondern staatliche Aufgaben sind (BVerwG, Beschluss vom 15. April 1999 - 4 VR 18/98 -, a.a.O.). Schließlich ist ein Interesse der Antragstellerinnen, ihre Gemeindegebiete von einem Vorhaben der Fachplanung freizuhalten, ebenso wenig ein bei der Anordnung des Sofortvollzugs in die Abwägung einzustellender, rechtlich schützenswerter Belang wie das Interesse daran, selbst solchen Vorarbeiten zu Fachplanungen, die das Ergebnis des Zulassungsverfahrens nicht präjudizieren (siehe: § 7 Abs. 2 Satz 2 LuftVG), bereits im Vorfeld entgegen zu wirken (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1993 - 7 ER 308.93 -, NVwZ 1994, 368; Beschluss vom 17. April 2000 - 11 B 19.00 -, m.w.N.).

Letztlich steht der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Erlaubnisbescheids vom 9. März 2001 auch nicht der Umstand entgegen, dass mehrere anerkannte Naturschutzverbände gegen den ebenfalls für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 31. Juli 2000 zur Befreiung von den Verbotsvorschriften der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Mönchbruch von Mörfelden und Rüsselsheim" Widerspruch erhoben und am 25. August 2000 beim Verwaltungsgericht Darmstadt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs beantragt haben. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat dem Antrag der Naturschutzverbände noch nicht entsprochen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs noch nicht wieder hergestellt; das diesbezüglich anhängige Verwaltungsstreitverfahren (Az.: 8 G 2117/00) ist noch nicht abgeschlossen. Der Befreiungsbescheid vom 31. Juli 2000 ist somit gegenwärtig vollziehbar. Der Umstand, dass die Beigeladene gegenüber dem Regierungspräsidium Darmstadt mit Schreiben vom 8. September 2000 erklärt hat, von dem Befreiungsbescheid bis zu einer Entscheidung über den dagegen erhobenen Widerspruch keinen Gebrauch machen zu wollen, ist dabei unbeachtlich. Diese Erklärung ändert nichts an der derzeitigen sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids vom 31. Juli 2000. Zudem hat das Regierungspräsidium Darmstadt über den Widerspruch am 6. Juni 2001 entschieden.

Die Antragstellerinnen haben als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens zu tragen (§§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 und 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es billigem Ermessen, auch ihre außergerichtlichen Kosten den Antragstellerinnen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Senat bewertet das Interesse einer Kommune an der Aufhebung eines Bescheides zur Gestattung von Vorarbeiten für eine Fachplanung in einem Hauptsacheverfahren in Anlehnung an Anhang II Nr. 1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Januar 1996 (vgl.: NVwZ 1996, 563 = DVBl. 1996, 605) mit der Hälfte des dort angegebenen Betrags, also mit 50.000,00 DM. Dieser Betrag ist im vorliegenden Eilverfahren wegen der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung zu halbieren und mit der Zahl der Antragsteller zu multiplizieren, so dass der Wert des Streitgegenstandes für das vorliegende Verfahren auf insgesamt 50.000,00 DM festzusetzen ist.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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