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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.10.2001
Aktenzeichen: 2 TZ 1848/01
Rechtsgebiete: StVZO


Vorschriften:

StVZO § 17
StVZO § 18 Abs. 2 Nr. 5
1. Eine Betriebsuntersagung nach § 17 Abs. 1 StVZO hebt die Betriebserlaubnis für ein Einzelfahrzeug auf, ohne dass es einer Rücknahme oder eines Widerrufs nach §§ 48, 49 HVwVfG bedarf. Bei § 17 StVZO handelt es sich um eine die allgemeinen Vorschriften verdrängende Spezialregelung (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993, Buchholz 442.16, Nr. 1 zu § 17 StVZO).

2. Ein motorisierter Krankenfahrstuhl im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO liegt nur dann vor, wenn er von seiner Bauart zum Gebrauch von körperlich gebrechlichen oder behinderten Personen bestimmt ist und auch seine Höchstgeschwindigkeit bauartbestimmt auf 25 km/h begrenzt ist. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen richtet sich nach der Konzeption des Herstellers. Nachträgliche technische Veränderungen an handelsüblichen Fahrzeugen für jedermann reichen nicht aus, um diese Vorgaben zu erfüllen.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

2 TZ 1848/01

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr als motorisierter Krankenfahrstuhl im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 2. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Habbe, Richter am Hess. VGH Hassenpflug, Richter am Hess. VGH Dr. Zysk

am 25. Oktober 2001 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 30. Mai 2001 wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Der fristgerecht gestellte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Grund dargelegt, der nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Beschwerde rechtfertigt.

Sein Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 26. April 2001 wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt. Denn das Fahrzeug des Antragstellers der Marke Piaggio APE 50 erfüllt nicht die Voraussetzungen eines motorisierten Krankenfahrstuhls im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 5 StVO. Deshalb hat der Antragsgegner zu Recht den Betrieb dieses Fahrzeuges als motorisierter Krankenfahrstuhl im Verkehr untersagt.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers scheitert die mit Bescheid vom 5. Oktober 1999 verfügte Betriebsuntersagung nicht daran, dass sie im Sinne von § 48 Abs. 4 HVwVfG nicht rechtzeitig innerhalb eines Jahres erfolgt ist. Denn § 48 Abs. 4 HVwVfG ist überhaupt nicht einschlägig.

Erweist sich ein Fahrzeug nicht als vorschriftsmäßig im Sinne der Straßenverkehrszulassungsordnung, so richtet sich die Beseitigung einer erteilten Einzelerlaubnis für dieses Fahrzeug nicht nach § 48 HVwVfG, sondern nach § 17 StVZO. Denn die Betriebsuntersagung bewirkt, dass das Fahrzeug nicht mehr zugelassen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993, Buchholz 442.16, Nr. 1 zu § 17 StVZO). Sie hebt die Betriebserlaubnis für ein Einzelfahrzeug auf, ohne dass es einer Rücknahme oder eines Widerrufs nach §§ 48, 49 HVwVfG bedarf. Denn bei § 17 StVZO handelt es sich um eine Spezialregelung, die § 48 HVwVfG verdrängt. Mit § 17 StVZO stellt der Normgeber eine Eingriffsnorm zur Verfügung, mit der den Gefahren wirksam begegnet werden soll, die sich für die Verkehrssicherheit daraus ergeben, dass ein Fahrzeug nicht der Straßenverkehrszulassungsordnung entspricht und damit nicht mehr verkehrssicher ist. Mit dem Sinn und Zweck einer solchen Vorschrift sind die Regelungen über den Vertrauensschutz, wie sie sich bei einer Anwendung des § 48 Abs. 2 bis 4 HVwVfG auch bei der Rücknahme rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakte ergäben, nicht vereinbar. Denn der Behörde muss im Interesse des hohen Gutes der Verkehrssicherheit und des Schutzes der körperlichen Integrität der anderen Verkehrsteilnehmer auch dann zum Einschreiten befugt sein, wenn Vertrauensgesichtspunkte im Raum stehen, weil andernfalls den Verkehrsgefahren nicht angemessen begegnet werden könnte. § 17 StVZO erfüllt danach hinsichtlich der technischen Beschaffenheit der im öffentlichen Verkehr eingesetzten Fahrzeuge dieselbe Funktion wie § 3 StVG hinsichtlich der persönlichen Eignung der Verkehrsteilnehmer zum Führen von Kraftfahrzeugen. Auch hier ist anerkannt, dass die §§ 3 und 4 StVG die Regelungen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten verdrängen. Dass der Normgeber mit § 17 StVZO eine Sonderregelung geschaffen hat, bestätigt auch § 17 Abs. 3 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens oder die Vorführung eines Fahrzeugs anordnen, wenn Anlass zur Annahme besteht, dass das Fahrzeug den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung nicht entspricht. Diese Regelung, die ihre Parallele im Fahrerlaubniswesen in § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 14 FeV findet, würde in vielen Fällen leerlaufen, wenn sich der Fahrzeuginhaber auf Vertrauensschutz berufen könnte. Dass der Normgeber mit § 17 StVZO eine andere Regelungen verdrängende Spezialregelung gewollt hat, ergibt sich weiterhin aus den einzelnen über die Erteilung und den Bestand von Betriebserlaubnissen getroffenen Regelungen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 StVZO ist die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug zu erteilen, wenn es den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung und den weiteren dort genannten Vorschriften entspricht. Ist die Betriebserlaubnis erteilt, so bleibt sie nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StVZO vorbehaltlich der Sonderregelung in § 19 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 StVZO bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, d. h., solange keine Betriebsuntersagung nach § 17 StVZO oder anderen Ermächtigungsgrundlagen der Straßenverkehrszulassungsordnung ausgesprochen wird. Diese differenzierenden Bestimmungen regeln die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis für Fahrzeuge ebenfalls abschließend und abweichend vom allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht (§ 43 Abs. 2 HVwVfG). Sie sprechen damit ebenfalls dafür, dass die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis auch durch behördlichen Verwaltungsakt nur im Wege einer Betriebsuntersagung nach der Straßenverkehrszulassungsordnung, nicht aber auch durch eine Rücknahme der Zulassung nach § 48 HVwVfG beseitigt werden kann (ebenso OVG Münster, Beschluss vom 12. August 1998 - NZV 1999, 102, 103 -).

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Antragsgegner die Rücknahme der Betriebserlaubnis in Nr. 1 seines Bescheides vom 26. April 2001 auf § 48 HVwVfG gestützt hat. Mit der Nr. 2 der Regelung untersagt er den Betrieb des Fahrzeuges des Antragstellers. Wie bereits ausgeführt, ist diese Untersagung der Entzug der erteilten Betriebserlaubnis. Einer zusätzlichen Rücknahme bedarf es daneben nicht. Der Antragsgegner wollte mit seiner Regelung auch die Betriebserlaubnis des Klägers für sein Fahrzeug beseitigen. Dieser Wille ergibt sich unzweifelhaft aus der Nr. 1 der Regelung.

Die Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner verfügten Betriebsuntersagung für das Fahrzeug Marke Piaggio APE 50 richtet sich mithin nach den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen, wenn sich das Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig im Sinne der Straßenverkehrszulassungsordnung erweist. Dies ist entgegen der Auffassung des Antragstellers der Fall. Denn bei seinem Fahrzeug handelt es sich nicht um einen motorisierten Krankenfahrstuhl im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO.

Zunächst benötigt der Antragsteller zum Betrieb seines Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr auch dann eine Betriebserlaubnis, wenn er es als motorisierten Krankenfahrstuhl im Verkehr einsetzen will. Das folgt aus § 18 Abs. 3 StVZO. Die in § 18 Abs. 3 Satz 2 genannten Ausnahmen sind auch dann nicht einschlägig, wenn man das Fahrzeug als dreirädriges Kleinkraftrad nach § 18 Abs. 2 Nr. 4b StVZO einordnet. Denn auch diese Fahrzeug benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Verkehr eine Betriebserlaubnis.

Die Einordnung eines Fahrzeuges als motorisierter Krankenfahrstuhl richtet sich nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung. Die Übergangsregelung nach § 72 Abs. 2 StVZO zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO ist im Falle des Antragstellers nicht einschlägig. Sie gilt nur für motorisierte Krankenfahrstühle, die bis zum 30. Juni 1999 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Der Antragsteller aber hat seine Betriebserlaubnis erstmals am 5. Oktober 1999 erhalten.

Nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO handelt es sich bei motorisierten Krankenfahrstühlen um nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. Bereits aus dem Wortlaut dieser Regelung folgt, dass nicht jedes Kraftfahrzeug mit einem Sitz, einem Leergewicht unter 300 kg und einer auf 25 km/h begrenzten Höchstgeschwindigkeit motorisierter Krankenfahrstuhl sein kann. Denn der Normgeber fordert, dass die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit bauartbestimmt und das Fahrzeug ebenfalls nach seiner Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche und behinderte Personen bestimmt sein muss. Mit dem Erfordernis der Bauartbestimmung ist bereits zur Geschwindigkeit mehr verlangt, als dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit bloß tatsächlich mit keiner höheren Geschwindigkeit als 25 km/h fahren kann. Die Begrenzung der Geschwindigkeit muss vielmehr ihren Grund in der konstruktiven Beschaffenheit derjenigen Bauteile haben, die die Fortbewegung des Fahrzeuges ermöglichen (Fahrgestell, Bereifung, Motor, Getriebe). Es genügt nicht, wenn technische Vorkehrungen verhindern, dass eine weiter bestehende höhere Fahrleistung faktisch nicht ausgenutzt werden kann (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 13. Juni 1995, NZV 95, 413). Das folgt einmal aus der geschichtlichen Entwicklung dieser Regelung (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 13. Juni 1995, a.a.O.). Danach hat der Normgeber bei der Festlegung des Begriffs der Bauartbestimmung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zum Haftungsrecht zurückgegriffen, in welcher dem Begriff der durch die Bauart beschränkten Geschwindigkeit die durch Vorrichtungen beschränkte Geschwindigkeit gegenübergestellt wird. Von dieser Unterscheidung ist der Normgeber auch bei der Formulierung der Regelungen in der Straßenverkehrszulassungsordnung ausgegangen. Dies belegt § 30a StVZO. Hier unterscheidet er die Geschwindigkeit nach der Bauart von der technischen Veränderung, die diese Geschwindigkeit beeinflussen kann. Bereits hieraus folgt, dass der Normgeber mit der in § 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO gewählten Formulierung eine Einschränkung dergestalt gewollt hat, dass nur bauartbedingte Motorisierungen von 25 km/h bei motorisierten Krankenfahrstühlen zulässig sein sollen, nicht aber die Verwendung solcher Motoren, die diese Geschwindigkeitsbegrenzung nur durch technische "Drosselungen" erreichen. Die Richtigkeit dieser Überlegung bestätigen die Motive des Normgebers, die zur Neufassung des § 18 StVZO und auch zur Neuregelung über die motorisierten Krankenfahrstühle geführt haben (vgl. amtliche Begründung zu Art. 2 Nr. 3 und 6 i.V.m. amtlicher Begründung zu Art. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1998, VkBl. 1998, 983, 1052 und 1099). Danach wollte der Normgeber erreichen, dass entgegen der bisherigen Rechtslage künftig alle Fahrzeuge mit einer von der Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h zulassungspflichtig sind und ebenso für deren Betrieb wenigstens eine Prüfbescheinigung nach § 5 FeV benötigt wird, wenn die von der Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h überschritten wird. Die bisherige Praxis, handelsübliche Pkw durch Drosselung der Geschwindigkeit auf 6 km/h von der Zulassungspflicht und der Fahrerlaubnispflicht zu befreien, sollte durch die gewählte Formulierung beseitigt werden. Die Begründung für die fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge lautet insoweit:

"Die bisherigen Regelungen für Mofas, d. h. Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, werden beibehalten. Für das Führen dieser Fahrzeuge ist also keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung erforderlich. Krankenfahrstühle mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h bleiben fahrerlaubnis- und prüfbescheinigungsfrei. Krankenfahrstühle bis 30 km/h fielen bisher in die Fahrerlaubnisklasse 5 und werden künftig unter Absenkung der Geschwindigkeit auf 25 km/h den Mofas gleichgestellt. Zugleich werden Krankenfahrstühle so definiert, dass es künftig ausgeschlossen ist, Klein-Pkw unter den Begriff "Krankenfahrstühle" einzuordnen. Die bisherige allgemeine Fahrerlaubnisfreiheit für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h entfällt. Auf Grund dieser Regelung sind übliche Pkw auf 6 km/h "gedrosselt" worden, um sie ohne Fahrerlaubnis fahren zu können. Diese Fahrzeuge behindern den Verkehr. Wegen ihres äußeren Erscheinungsbildes sind sie nicht als langsamfahrende Fahrzeuge zu erkennen. Daraus können sich gefährliche Situationen ergeben. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sollen daher künftig nur noch selbstfahrende Arbeitsmaschinen, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Flurförderzeuge bis 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, fahrerlaubnisfrei sein. Für alle Pkw ist damit die Fahrerlaubnis der Klasse B erforderlich."

Bei dieser Sachlage kann nicht zweifelhaft sein, dass mit der Voraussetzung der bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit der Normgeber der Regelung eine enge Fassung gegeben hat und erreichen wollte, dass bei bauartbestimmten höheren Geschwindigkeiten es nicht ausreicht, ein Fahrzeug technisch zu "drosseln", um die Merkmale eines motorisierten Krankenfahrstuhls zu erreichen. Diese Wertung bestätigt auch folgende Überlegung: Bei den in § 18 Abs. 2 StVZO aufgeführten Tatbeständen handelt es sich um Ausnahmeregelungen. Hier gilt der allgemeine Grundsatz, dass solche Ausnahmen eng auszulegen sind. Wie die Motive des Normgebers belegen, war ihm bei der Formulierung der Ausnahme nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO für die motorisierten Krankenfahrstühle bekannt, dass deren Führer regelmäßig keine Fahrerlaubnis, sondern lediglich eine Prüfbescheinigung nach § 5 FeV benötigen. Er wollte für die gebrechlichen und behinderten Personen eine Ausnahme schaffen, die unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit noch hinnehmbar ist. In diesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass motorisierte Krankenfahrstühle nach § 24 Abs. 2 StVO mit Schrittgeschwindigkeit dort betrieben werden können, wo Fußgängerverkehr zulässig ist. Bei dieser Sachlage kann nicht zweifelhaft sein, dass der Normgeber mit der Bauartbestimmung sowohl hinsichtlich der Geschwindigkeit als auch der Zweckbestimmung des Kraftfahrzeugs erreichen wollte, dass von solchen Fahrzeugen nur dann ausgegangen werden kann, wenn die konstruktive Beschaffenheit des Fahrzeugs keine höhere Geschwindigkeit als 25 km/h ermöglicht und das Fahrzeug bereits nach der Konzeption des Herstellers als Behindertenfahrzeug ausgelegt ist (ebenso VGH München, Urteil vom 8. Mai 2001, DAR 2001, 472).

Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen handelt es sich bei dem Fahrzeug des Antragstellers um keinen motorisierten Krankenfahrstuhl im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO. Es fehlt bereits an der von der Bauart vorgegebenen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 25 km/h. Wie das Gutachten der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr bei der TÜV Nord Straßenverkehr GmbH vom 28. Juli 1999 belegt, wird die Begrenzung der Geschwindigkeit auf 25 km/h bei dem Fahrzeug des Antragstellers dadurch erreicht, dass ein Drehzahlbegrenzer eingebaut worden und außerdem zusätzlich der 4. Gang im Getriebe gesperrt worden ist. Damit ist die Geschwindigkeitsbegrenzung durch Veränderungen, nicht aber durch die Bauart des Herstellers erreicht worden.

Abgesehen davon erfüllt das Fahrzeug des Antragstellers aber auch nicht die Merkmale eines nach der Bauart zum Gebrauch für körperlich gebrechliche und behinderte Menschen bestimmten Fahrzeugs. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Fahrzeug um einen weiterentwickelten Motorroller der Firma Piaggio, damit mit diesem Fahrzeug Lasten befördert werden können. Es handelt sich um einen handelsüblichen Klein-Lkw für jedermann. Seine gesamte Konstruktion ist auf die Lastenbeförderung, nicht aber dazu ausgelegt, der Beförderung körperlich gebrechlicher und behinderter Menschen zu dienen. Entsprechend wird das Fahrzeug auch vom Antragsteller für sein Gewerbe - dem Reinigen und Polieren von Fahrzeugen bei seinen Kunden - eingesetzt.

Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Vorliegen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO berufen. Seiner Auffassung nach ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, weil die Rechtsfrage zu klären sei, ob der Normgeber bei der Neufassung der Legaldefinition des motorisierten Krankenfahrstuhls im Gesetzestext besondere bauartspezifische Vorrichtungen und Bedienungshilfen für behinderte oder gebrechliche Personen als notwendige Voraussetzung zur Qualifizierung und Privilegierung von Fahrzeugen als motorisierte Krankenfahrstühle gefordert habe. Damit kann der Antragsteller nicht durchdringen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine für die angestrebte Entscheidung erhebliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf. Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 5. Februar 2001 - 2 TZ 4086/00 - m.w.N.) können im Eilverfahren nur solche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sein, die in dem angestrebten Beschwerdeverfahren auch abschließend zu klären sind. Das gilt etwa für Fragen aus dem einschlägigen Prozessrecht. Es ist dagegen nicht Aufgabe eines Eilverfahrens, Fragen des materiellen Rechts oder des Verfassungsrechts mit Verbindlichkeit über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form zu beantworten. Die von dem Antragsteller hier aufgeworfene materiell-rechtliche Rechtsfrage stellt sich in gleicher Weise im Hauptsacheverfahren. Deshalb kann diese Rechtsfrage für das mit dem Zulassungsantrag angestrebte Beschwerdeverfahren auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommen. Im Übrigen dürfte es dieser Rechtsfrage auch an der Klärungsbedürftigkeit fehlen, denn ihre Beantwortung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO. Wie bereits ausgeführt, geht der Normgeber davon aus, dass ein motorisierter Krankenfahrstuhl nur dann vorliegt, wenn das Kraftfahrzeug bestimmte bauartbedingte Merkmale aufweist.

Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweise und deshalb die Beschwerde nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen sei. Die bauartbedingten Merkmale seines Kraftfahrzeuges ergeben sich aus dem vom TÜV Nord erstellten Gutachten vom 28. Juli 1999 und der ergänzenden Stellungnahme des TÜV Nord vom 1. Februar 2001. Ob dieses Fahrzeug als motorisierter Krankenfahrstuhl nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO eingeordnet werden kann, beantwortet sich nach den Vorgaben dieser Vorschrift. Rechtliche Schwierigkeiten sind hiermit nicht verbunden, auch wenn die Vorschrift der Auslegung bedarf.

Nach alledem ist deshalb der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung, die von den Beteiligten nicht beanstandet worden ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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