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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 06.11.2001
Aktenzeichen: 2 UE 2272/01
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 3 I |
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes! URTEIL
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Wasserstraßenrechts - Vergabe der Nutzungsberechtigung für eine Steganlage an der ....talsperre -
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 2. Senat - durch
Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Habbe, Richter am Hess. VGH Dr. Zysk, Richter am Hess. VGH Pabst, ehrenamtlichen Richter Holler, ehrenamtlichen Richter Horn
aufgrund der mündlichen Verhandlung am 6. November 2001 für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 25. Februar 1999 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm durch Abschluss eines Nutzungsvertrages die Berechtigung zu erteilen, an der ....talsperre eine (schwimmende) Steganlage zu betreiben.
Die derzeit am rechten Ufer der ....talsperre bei Strom-km 21,95 bestehende Steganlage mit 44 Bootsliegeplätzen wird von der .................................................................. (im Folgenden: Steggemeinschaft) betrieben. Mitglieder der Gemeinschaft sind Herr ........., der die Gemeinschaft vertritt, und drei seiner Familienangehörigen. Grundlage dieser Nutzung ist der im Jahr 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, als Gewässereigentümerin und der Steggemeinschaft als Unternehmerin abgeschlossene Nutzungsvertrag Nr. 0216. Nach § 2 Abs. 2 des Vertrages verlängert sich das zunächst bis zum 31. Dezember 1996 begründete Nutzungsverhältnis jeweils um ein Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Der Unternehmer darf die Befugnisse aus dem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf einen Dritten übertragen (§ 13). Mit Bescheid vom 5. März 1990 erteilte das Wasser- und Schifffahrtsamt Hann. Münden der Steggemeinschaft die unbefristete strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Steganlage. Diese Genehmigung ist mit zahlreichen Auflagen versehen. Die Mitglieder der Steggemeinschaft nutzen einen Teil der Liegeplätze selbst; die anderen verpachteten sie an Dritte.
Anfang 1994 wandte sich der Kläger mit dem Hinweis an das Wasser- und Schifffahrtsamt Hann. Münden, er habe in Erfahrung gebracht, dass der derzeitige Betreiber der Steganlage die Nutzung beenden möchte; er, der Kläger, stelle deshalb den Antrag auf Errichtung einer Steganlage an gleicher Stelle und bewerbe sich um den Neuabschluss eines Nutzungsvertrages.
Dieses Begehren fasste das Wasser- und Schifffahrtsamt als Antrag auf Erteilung einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung auf, den es mit Bescheid vom 9. Mai 1994 ablehnte. Zur Begründung führte es aus, die ....talsperre sei durch die vorhandenen Steganlagen ausgelastet. Da die Steggemeinschaft mitgeteilt habe, die Befugnisse aus dem Nutzungsvertrag auf den beigeladenen "..........................................e.V." übertragen zu wollen, könne mit ihm, dem Kläger, kein Nutzungsvertrag für eine Anlage an gleicher Stelle abgeschlossen werden. Den Widerspruch des Klägers wies die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte in Hannover durch Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 1994 zurück.
Am 25. Juli 1994 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben (7 E 3418/94) zunächst mit dem Begehren, den Ablehnungsbescheid vom 9. Mai 1994 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, mit ihm einen Nutzungsvertrag über den Betrieb einer Steganlage abzuschließen und ihm die entsprechende strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung zu erteilen. Die Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24. November 1994 und die Anfechtungsklage gegen den Ablehnungsbescheid durch gerichtlichen Vergleich vom 23. April 1998 zurückgenommen. Den - zuvor abgetrennten - Antrag auf Abschluss eines Nutzungsvertrages (7 E 4666/94) hat das Verwaltungsgericht an das Landgericht Hannover verwiesen. Auf die Beschwerde des Klägers hat der erkennende Senat die Verweisung durch Beschluss vom 14. März 1996 (2 TE 1778/95) aufgehoben und den Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, angesichts der begrenzten Zahl der Steganlagen müsse die Entscheidung über die Zulassung zur Nutzung des Gewässers für einen solchen Zweck in einem öffentlich-rechtlichen Auswahlverfahren getroffen werden, in dem die Chancengleichheit der Bewerber gewahrt werde.
Mit Schreiben vom 7. Juni 1996 hat Herr ... für die Steggemeinschaft dem Wasser- und Schifffahrtsamt Hann. Münden mitgeteilt, dass er die gesamte Steganlage in die Hände des Beigeladenen übergeben möchte. Der Beigeladene hat unter dem 8. Juni 1996 dem Wasser- und Schifffahrtsamt Hann. Münden gegenüber erklärt, er sei bereit, die gesamte Steganlage von der Eigentümergemeinschaft zu übernehmen.
Mit Bescheid vom 21. November 1996 lehnte das Wasser- und Schifffahrtsamt den Antrag des Klägers auf Abschluss eines Nutzungsvertrages ab und teilte ihm mit, dass die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen getroffen worden sei. Er, der Kläger, habe zwar den Antrag als Erster gestellt, es müsse aber vorrangig berücksichtigt werden, dass der Beigeladene personengleich mit den bisherigen Nutzern der Steganlage sei. Mit der beabsichtigten Vertragsänderung solle lediglich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das Eigentum an der Steganlage von der Steggemeinschaft auf den Beigeladenen übertragen worden sei. Im Anschluss daran, am 26. November 1996, schloss das Wasser- und Schifffahrtsamt einen neuen Nutzungsvertrag mit dem Beigeladenen ab. Gegen die Auswahlentscheidung hat der Kläger unter dem 16. Mai 1997 Widerspruch eingelegt.
Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen, die Beklagte habe kein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren durchgeführt. Dazu wäre erforderlich gewesen, die Auswahlkriterien zuvor festzulegen und den Interessenten bekanntzugeben oder ein förmliches Ausschreibungsverfahren durchzuführen. Das sei jedoch nicht geschehen. Außerdem sei der bisherige Nutzungsberechtigte, Herr ........., an einer Dienstbesprechung bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte beteiligt worden; dadurch sei ihm bekannt geworden, dass die Auswahlentscheidung maßgeblich dadurch beeinflusst werden könne, dass das Eigentum an der gesamten Steganlage durch den Beigeladenen übernommen werde. Demzufolge sei das Eigentum an der Steganlage erst nach der Dienstbesprechung am 5. Juni 1996 auf den Beigeladenen übertragen worden. Darüber hinaus sei die Eigentumsübertragung unter einer Bedingung vollzogen und deshalb nicht wirksam geworden. Die Auswahlkriterien seien erst durch Erlass des Bundesministers für Verkehr im Jahr 1997, also nach der getroffenen Auswahlentscheidung aufgestellt worden. Der Erlass fordere eine hier nicht durchgeführte Ausschreibung.
Der Kläger hat nach mehrfacher Änderung seines Begehrens in erster Instanz zuletzt beantragt,
den Bescheid vom 9. Mai 1994, den Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 1994 und die Auswahlentscheidung der Beklagten vom 21. November 1996 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, mit ihm einen Nutzungsvertrag zum Betrieb einer Steganlage an der ....talsperre, rechtes Ufer km 21,95, abzuschließen,
hilfsweise,
festzustellen, dass die Versagung des Abschlusses eines Nutzungsvertrages mit Bescheiden vom 9. Mai 1994, 20. Juni 1994 und 21. November 1996 rechtswidrig gewesen sei.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat erwidert: Die Dienstbesprechung zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung habe am 4. Juni 1996 stattgefunden, an der Herr .... nicht teilgenommen habe. Ihm seien anlässlich einer Vorsprache am 5. Juni 1996 lediglich die Auswirkungen des Gerichtsbeschlusses vom 14. März 1996 erläutert worden.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 25. Februar 1999 die Bescheide vom 9. Mai 1994 und 20. Juni 1994, soweit in ihnen der Abschluss eines Nutzungsvertrages abgelehnt wurde, sowie den Bescheid vom 21. November 1996 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Abschluss eines Nutzungsvertrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Auswahlverfahren sei nicht ergebnisoffen durchgeführt worden und es sei dem Beigeladenen die Möglichkeit eingeräumt worden, sich durch den Erwerb des Eigentums an der Steganlage einen Vorteil im Auswahlverfahren zu verschaffen. Die Auswahlentscheidung sei auch in der Sache zu beanstanden, weil der Aspekt, dass die Mitglieder des Beigeladenen mit den bisherigen Nutzern der Anlage identisch seien, kein sachgerechtes Auswahlkriterium darstelle. Diesem Gesichtspunkt dürfe nur im Zusammenhang mit der Prüfung der Zuverlässigkeit der Bewerber Rechnung getragen werden. Da das Auswahlermessen nicht auf Null reduziert sei, könne dem Verpflichtungsbegehren des Klägers nicht in vollem Umfang entsprochen werden. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das Urteil vom 25. Februar 1999 Bezug genommen.
Der erkennende Senat hat durch Beschluss vom 20. August 2001 die Berufungen des Klägers und der Beklagten zugelassen.
Der Kläger trägt vor: Das Verwaltungsgericht habe die Auswahlkriterien "Eigentümer der Steganlage" und "Vereinsstruktur" als sachgerecht anerkannt, ohne aufzuklären, ob der Beigeladene oder dessen Mitglieder überhaupt Eigentümer der Anlage geworden seien. Die Eigentumsverhältnisse dürften nicht als Auswahlkriterien herangezogen werden, weil sich sonst einige Bewerber ungerechtfertigte Vorteile verschaffen könnten. Entsprechendes gelte für das Kriterium der Vereinsstruktur, zumal der Mitgliederbestand des Beigeladenen keine Kontinuität aufweise. Im Übrigen habe die Beklagte die Berechtigung für die Nutzung zahlreicher Steganlagen am ....see einzelnen Privatpersonen erteilt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe sich das Auswahlermessen der Beklagten zu Gunsten seiner Person auf Null reduziert.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
Sie erwidert: Das Verwaltungsgericht habe die Klage auf Aufhebung der Bescheide vom 9. Mai und 20. Juni 1994 als unzulässig abweisen müssen, weil der Kläger die gegen diese Bescheide früher erhobene Anfechtungsklage zurückgenommen habe. Das gelte auch für die Aufhebung des Bescheides vom 21. November 1996, weil insoweit noch kein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sei. Bezüglich der Auswahlentscheidung habe das Verwaltungsgericht das Kriterium der Personengleichheit überbewertet; sie, die Beklagte, sehe diesen Aspekt mehr im Zusammenhang mit der Frage der Zuverlässigkeit der Bewerber. Die verwaltungsgerichtliche Feststellung, das Auswahlverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden, lasse sich nicht aus den zitierten Schreiben ableiten; im Übrigen sei ein eventueller Verfahrensfehler unbeachtlich.
Wegen des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf deren Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Ordner und ein Hefter) Bezug genommen. Diese sind ebenso beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden wie die Gerichtsakten VG Kassel 7 E 3418/94 und LG Hannover 6 O 122/95.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg; die Klage ist insgesamt abzuweisen.
Soweit sich die Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 9. Mai 1994 und den Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 1994 richtet, ist sie wegen Verfristung unzulässig. Diese Bescheide waren bereits Gegenstand der ursprünglichen Anfechtungsklage des Klägers vom 21. Juli 1994 (VG Kassel - 7 E 3418/98 -). Mit der Rücknahme dieser Klage durch gerichtlichen Vergleich vom 23. April 1998 sind diese Bescheide unanfechtbar geworden. Mit dem Antrag, die Bescheide vom 9. Mai und 20. Juni 1994 aufzuheben, hat der Kläger insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25. Februar 1999 eine neue - allerdings verfristete - Anfechtungsklage erhoben.
Im Übrigen stehen diese Bescheide inhaltlich auch nicht einer den Kläger begünstigenden Auswahlentscheidung entgegen. Soweit darin von der Ablehnung des Abschlusses eines Nutzungsvertrages die Rede ist, wollte die Beklagte keinen Verwaltungsakt erlassen, sondern den Kläger auf die zivilrechtliche Situation hinweisen. Darüber hinaus hat die Beklagte mit der Auswahlentscheidung vom 21. November 1996 eine neue, den Rechtsweg eröffnende Sachentscheidung getroffen.
Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, eine ihn begünstigende Auswahlentscheidung zu treffen, ist sie als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässig. Durch den Abschluss eines neuen Nutzungsvertrages zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen ist das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht entfallen; insoweit wird auf die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen verwiesen.
Die Verpflichtungsklage ist jedoch nicht begründet, weil die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen rechtlich nicht zu beanstanden ist (§ 113 Abs. 5 VwGO).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht war das Wasser- und Schifffahrtsamt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gehalten, eine Ausschreibung oder ein in ähnlicher Weise formalisiertes Auswahlverfahren durchzuführen. Ob sich, wie der Kläger meint, aus dem Erlass des Bundesministeriums für Verkehr vom 16. Mai 1997 (Bl. 206 ff. der Akten) eine Ausschreibungspflicht für Nutzungen der vorliegenden Art ergibt, lässt sich dem dem Senat vorliegenden Auszug nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Diese Frage bedarf keiner Aufklärung, weil Verfahrensvorschriften nicht rückwirkend für eine bereits getroffene Auswahlentscheidung in Kraft gesetzt werden können.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Verfahren sei hier fehlerhaft, weil es die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung nicht ergebnisoffen betrieben habe, teilt der Senat nicht; er hat bereits in seinem Beschluss vom 14. März 1996 ausgeführt, dass die Entscheidung über die Vergabe der Nutzungsberechtigung für die Errichtung und den Betrieb einer Steganlage in einem öffentlich-rechtlichen Auswahlverfahren unter Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit getroffen werden muss. Insoweit bestimmen die materiellen Anforderungen an die Entscheidung auch das Verfahren. Daraus ergibt sich, dass die Behörde nicht allein deshalb fehlerhaft verfährt, wenn sie schon vor der abschließenden Entscheidung einen Bewerber favorisiert, dessen spätere Auswahl sachlich gerechtfertigt ist.
Es bedarf auch keiner Aufklärung, ob ein Bediensteter des Wasser- und Schifffahrtsamtes durch eine Aufforderung an den Beigeladenen, das Eigentum an der Steganlage zu erwerben, Anlass zu Zweifel an seiner unparteiischen Amtsausübung (im Sinne des § 21 VwVfG) gegeben hat. Denn ein solcher Verfahrensmangel wäre, wenn er vorläge, nach § 46 VwVfG unbeachtlich, weil dem (möglichen) Eigentumserwerb bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kein beachtliches Gewicht zukommt, was später noch darzulegen ist.
Die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen und zu Lasten des Klägers ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; sie beruht auf sachlichen Gründen.
Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung hat ihre Entscheidung im Wesentlichen auf drei Kriterien gestützt, denen sie den Vorrang vor dem für den Kläger streitenden Grundsatz der Priorität eingeräumt hat. Zu Gunsten des Beigeladenen hat sie den Erwerb des Eigentums an der Steganlage, die Vereinsstruktur und die Identität der Vereinsmitglieder mit den bisherigen (tatsächlichen) Benutzern der Steganlage ins Feld geführt.
Der Frage nach dem (privatrechtlichen) Eigentum an der Steganlage darf jedenfalls im vorliegenden Verfahren für die Vergabe der Berechtigung zur Gewässernutzung kein beachtliches Gewicht beigemessen werden. Allerdings geht auch der Senat davon aus, dass die Eigentumssituation ein geeignetes Auswahlkriterium darstellen kann. Wenn das vertraglich eingeräumte Recht zur Benutzung eines Gewässers und das Eigentum an der Einrichtung nicht in einer Hand liegen und der bisherige Berechtigte die Nutzung aufgeben will, spricht vieles dafür, die Nutzungsberechtigung auf den unter Umständen langjährigen Eigentümer der Anlage zu übertragen. Wenn aber ein Bewerber um die Nutzungsberechtigung, wie hier der Beigeladene, das Eigentum an der Anlage erst während des Auswahlverfahrens erwirbt, darf diese Rechtsposition nicht entscheidend zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Denn sonst hätte er es in der Hand, sich mit finanziellen Aufwendungen einen Vorteil im Auswahlverfahren zu verschaffen, das gerade einer wirtschaftlichen Verwertung öffentlich-rechtlicher Rechtspositionen entgegenwirken soll. In einem solchen Fall kann dem berechtigten Interesse der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, Nutzungsberechtigung und Eigentum in einer Hand zu vereinen, auf der Stufe der Abwicklung des Nutzungsverhältnisses Rechnung getragen werden.
Die Verwendung dieses - hier - ungeeigneten Kriteriums macht die Auswahlentscheidung nicht insgesamt fehlerhaft, weil die beiden anderen Aspekte - Vereinsstruktur und Personenidentität - die Entscheidung tragen.
Das Wasser- und Schifffahrtsamt hat seinen Bescheid vom 21. November 1996 wesentlich auf den Gesichtspunkt gestützt, dass der Beigeladene personengleich mit den bisherigen Pächtern der Steganlage sei. Das Verwaltungsgericht hat dem entgegengehalten, dass Neubewerber nie die Chance des Abschlusses eines Nutzungsvertrages erhielten, wenn man den bisherigen Nutzern einen Vorrang einräume. Dem vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Die Notwendigkeit eines öffentlich-rechtlichen Auswahlverfahrens ergibt sich aus der Erwägung, dass eine behördlich verliehene Rechtsposition, die nicht mehr ausgeübt werden soll, nicht von dem Inhaber unter rein wirtschaftlichen Aspekten verwertet wird, sondern an den Staat zurückfallen soll, um sie in einem neuen Verfahren zu vergeben, an dem alle Interessenten mit grundsätzlich gleichen Chancen teilnehmen können. Wenn, wie hier, die Nachfrage nach Bootsliegeplätzen die Kapazitäten übersteigt, erlangt die Berechtigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Steganlage einen wirtschaftlichen Wert, der über den bloßen Gestattungseffekt hinaus geht. Diese nicht durch eigene Leistung, sondern durch einen staatlichen Verleihungsakt erworbene Rechtsposition soll bei einem Auslaufen der Berechtigung nicht Gegenstand eines rein privatrechtlichen Handelns nach den Gesetzen von Angebot und Nachfrage werden, sondern in einem geordneten hoheitlichen Verfahren den Interessenten nach sachlichen Kriterien zugeteilt werden. Wenn aber eine Nutzungsberechtigung ohne zeitliche Begrenzung verliehen worden ist und weiterhin ausgeübt werden soll, gibt auch der Gleichheitssatz keinen Anlass, in bestehende Rechtspositionen einzugreifen, um möglichen Neubewerbern eine Chance auf Teilhabe - gleichsam nach Art eines Rotationsprinzips - zu eröffnen.
Im vorliegenden Verfahren wird zwar nicht die bisherige Nutzungsberechtigung fortgeführt. Denn Inhaberin der Berechtigung war die ................................. und die Mitglieder dieser Gemeinschaft sind nicht mit den Mitgliedern des beigeladenen Vereins ......... .............................e.V. identisch. Gleichwohl greift hier der Kontinuitätsgedanke ein, weil die Mitglieder des Beigeladenen im Wesentlichen mit den Personen identisch sind, die den fraglichen Steg entweder als Inhaber der Berechtigung (Steggemeinschaft) oder (ganz überwiegend) als Pächter einzelner Liegeplätze seit vielen Jahren benutzen. Die tatsächlichen langjährigen Stegbenutzer haben sich zumindest seit 1994 als (eingetragener) Verein organisiert. Mit der Vergabe der Nutzungsberechtigung an den Beigeladenen werden die langjährige tatsächliche Nutzung und die Nutzungsberechtigung in einer Hand vereinigt.
Der Kläger wendet zwar insoweit zutreffend ein, dass Vereinsmitglieder ausscheiden und andere neu eintreten können, eine gewisse Fluktuation ändert aber nichts an der grundsätzlichen Erwägung, dass diejenigen, die den Steg bisher benutzt haben, in ihrer Gesamtheit die Gestattung der Nutzung durch die Gewässereigentümerin erlangen sollen.
Der Aspekt der Personenidentität wird durch den Hinweis auf die Vereinsstruktur des Beigeladenen ergänzt und verstärkt. Es ist nicht sachwidrig, wenn die Beklagte, die als Eigentümerin des Gewässers Dritten die Benutzung gestattet, auch Modalitäten der Vertragsabwicklung berücksichtigt. Insoweit liegt es im Interesse der Verwaltungseffizienz, dass der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung mit dem Beigeladenen nur ein Vertragspartner für die gesamte Steganlage gegenübersteht. Dieser Aspekt würde zwar grundsätzlich auch auf den Kläger zutreffen, der die Steganlage gleichsam als Unternehmer betreiben will, gleichwohl bietet ein Verein, der sich aus den aktuellen Inhabern der Liegeplätze zusammensetzt, eine höhere Gewähr für Kontinuität als eine einzelne Person, bei der damit zu rechnen ist, dass sie die Nutzung aufgibt, wenn sich ihre unternehmerischen oder sonstigen Interessen nicht so wie erwartet realisieren lassen.
Hinzu kommt als weiterer Teilaspekt der Vereinsstruktur, dass mit der Vergabe der Nutzungsberechtigung an den Beigeladenen unmittelbar und gefächert diejenigen erreicht werden, die das Gewässer in seiner Eigenschaft als öffentliche Einrichtung zum Zweck des Wassersports nutzen wollen. Diese Form der Vergabe der Nutzungsberechtigung kommt dem eigentlichen Anliegen des Auswahlverfahrens, möglichst vielen Interessenten den Zugang zu der Einrichtung zu eröffnen, näher als die Übertragung auf einen Unternehmer, zumal der Beigeladene wegen der Sachkunde und Ortsnähe seiner Mitglieder in besonderem Maße die Gewähr dafür bietet, dass den öffentlichen Verwaltungsinteressen - hoheitlicher und fiskalischer Art - Rechnung getragen wird.
Es mag sein, dass diesen Gesichtspunkten im Auswahlverfahren kein derartiges Gewicht zukommt, dass jede andere als die getroffene Entscheidung zwingend auszuschließen wäre. Die Aspekte der "Personenidentität" und der "Vereinsstruktur" erweisen sich aber als nicht sachfremde Ermessenserwägungen, so dass ihnen die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Vorrang vor dem für den Kläger sprechenden Grundsatz der Priorität eingeräumt hat.
Nach allem ist die Klage insgesamt mit Haupt- und Hilfsantrag abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich somit auch nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (§§ 154 Abs. 3 und 162 Abs. 3 VwGO).
Die Vollstreckbarkeitserklärung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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